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Entscheid

VD.2020.221

Gesuch um Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft

16. März 2021Deutsch10 min

Verwarnungen noch das Aufzeigen möglicher Konsequenzen hätten langfristige Auswirkungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.221

URTEIL

vom 25. März 2021

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,

Dr.

Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber lic.

iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o

Regionalgefängnis,

Genfergasse 22, 3011 Bern

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. November 2020

betreffend Gesuch um

Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2016 wurde A____ (Rekurrent) wegen

gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen

Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt. Für die

Dauer der Probezeit von 4 Jahren wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des

Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Bewährungshilfe angeordnet.

Am 12. Februar

2017 wurde A____ aus dem Strafvollzug entlassen. Gemäss dem Strafurteil vom 15.

Dezember 2016 hätte die Bewährungshilfe den Beurteilten bis zum Ende der

Probezeit am 12. Februar 2021 betreuen sollen. Mit Schreiben vom 30.

August 2018 teilte sie dem Strafgericht jedoch mit, dass es seit Beginn der

Betreuung wiederholt zu Kontaktabbrüchen durch A____ gekommen sei. Weder

Verwarnungen noch das Aufzeigen möglicher Konsequenzen hätten langfristige Auswirkungen

auf seine fehlende Kooperationsbereitschaft und Ansprechbarkeit gehabt.

Insgesamt seien die Versuche, einen nachhaltigen, positiven Einfluss auf das

Verhalten von A____ auszuüben, als gescheitert zu betrachten.

Mit Beschluss

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2019 wurde die gegen A____ am

15. Dezember 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt im Umfang von 12 Monaten

(von insgesamt 20 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung

von Art. 46 Abs. 4 i.V.m. 95 Abs. 3 und 5 StGB vollziehbar erklärt. In der

Folge stellte A____ mit Eingabe vom 1. Juli 2020 ein Gesuch um Strafverbüssung

in der Form der Halbgefangenschaft, welches das Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

(nachfolgend Vollzugsbehörde), mit Verfügung vom 5. November 2020 abwies. Gegen

die obgenannte Verfügung vom 5. November 2020 meldete A____ am 6. November

2020 Rekurs beim Verwaltungsgericht an, welchen er mit Eingabe vom 25. November

2020 begründete. In seinem Rekurs ersucht er um den Vollzug der Freiheitsstrafe

in Halbgefangenschaft oder in Form der elektronischen Überwachung. Mit

Stellungnahme vom 30. Dezember 2020 beantragte die Vollzugsbehörde, der Rekurs

sei unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Januar 2021. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen

Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,

SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) binnen zehn

Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht zu

erheben.

1.3

Als

Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb

er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den vorliegend frist- und

formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.4

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das

Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Zusätzlich prüft es die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Aufgrund der Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und

§ 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE

VD.2020.242 vom 3. März 2021 E. 3.1; VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 4; Wullschleger/ Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504 f.).

2.

2.1 Der

Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die gegen ihn mit Urteil des

Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 20. November 2020 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe

von 10 Monaten sowie die bisherige Zeit in Untersuchungshaft hätten ihm sehr

zugesetzt und ihn endgültig in die Schranken gewiesen. Seit seiner letzten Inhaftierung

habe er einiges erreicht. So habe er im Februar 2020 seinen Führerschein erlangt,

besitze einen weiterhin gültigen Arbeitsvertrag und plane, sich mit seiner

Freundin zu verloben. Er erkenne zwar an, in der Probezeit erneut straffällig

geworden zu sein. Aufgrund seines Umdenkens in letzter Zeit und seinen

Bemühungen, auf eigenen Beinen zu stehen und ein «normales» Leben zu führen,

würde ihn eine weitere Gefängnisstrafe jedoch besonders hart treffen. Sie würde

es ihm massiv erschweren, sich erneut in das Sozialleben zu integrieren.

2.2 Gemäss

Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine

Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der

Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in

der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist,

dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gesetzestext

präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Flucht- oder Delinquenzgefahr

zu erwarten sein muss und ob jedwede nicht auszuschliessende neue Straftat eine

Anordnung der Halbgefangenschaft ausschliessen soll. Für die Annahme von

Flucht- oder Delinquenzgefahr darf sicherlich nicht vorausgesetzt werden, dass

diesbezüglich bereits konkrete Vorkehrungen getroffen wurden, es muss genügen,

dass erkennbare Risiken vorliegen. Obwohl nicht ausdrücklich verlangt, ist überdies

davon auszugehen, dass die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse

Erheblichkeit aufweisen. Andernfalls würden beispielsweise abstinenzwillige,

aber noch abhängige Konsumenten illegaler Drogen, bei welchen Rückfälle

unvermeidbar sind, von dieser Vollzugsform generell ausgeschlossen (in diesem

Sinne auch BGer 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3; Koller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],

Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 77b N 9 ff.).

Gemäss Auszug

aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Rekurrent nach seiner

Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Dezember 2016 erneut

innert kurzer Zeit in erheblichem Umfang straffällig. So wurde er in den Jahren

2017 und 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Beschimpfung, Gewalt

und Drohung gegen Behörden und Beamte, Nötigung und Übertretung nach Art. 19a

des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) verurteilt. Zudem sind

aktuell sowohl bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch beim

Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern Strafuntersuchungen wegen weiterer einschlägiger

Delikte gegen den Rekurrenten hängig. Aufgrund der bestehenden Verurteilungen sowie

den beiden hängigen Strafuntersuchungen kann gegenwärtig nicht davon

ausgegangen werden, dass der Rekurrent im Sinne von Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB

keine weiteren Straftaten mehr begehen würde. Mit dem – noch nicht

rechtskräftigen – Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 20.

November 2020 liegt zudem ein weiteres starkes Indiz für eine erneute massive Straffälligkeit

des Rekurrenten vor. Gemäss diesem Urteil wurde der Rekurrent wegen

Gehilfenschaft zu Betrug und versuchter Gehilfenschaft zu Betrug sowie wegen

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (jeweils

begangen im Juni 2020 in Bern) zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe

von 10 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.–

verurteilt. Offenbar haben weder die umfangreichen Vorstrafen noch der Widerruf

des bedingt vollziehbaren Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe den

Rekurrenten dazu bewogen, ein gesetzeskonformes Leben zu führen. Vielmehr

scheinen die bisherigen Sanktionen diesen gänzlich unbeeindruckt gelassen zu

haben, worin sich auch dessen Unbelehrbarkeit manifestiert. Weshalb sich an

dieser Ausgangslage in der Zwischenzeit etwas Grundlegendes geändert haben

sollte, vermag der Rekurrent nicht in überzeugender Weise darzulegen. Insbesondere

ist aus seinen (weitgehend unbelegten) Ausführungen nicht zu erkennen,

inwiefern die Erlangung des Fahrausweises bzw. seine neuen Lebensumstände

(anstehende Verlobung sowie Arbeitsvertrag als Temporäraushilfe bei der [...]

GmbH) ihn inskünftig nachhaltig von weiteren Straftaten abhalten sollten. In

diesen Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Rekurrent den unbedingten

Teil von 8 Monaten der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember

2016 ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten

im Strafvollzug verbüsst hat. Weshalb er nicht bereits aus dieser einschneidenden

Erfahrung die notwendigen Lehren gezogen hat, sondern in der Folge nahtlos

weitere Delikte beging, ist nicht nachvollziehbar.

Im Lichte all

dieser Erwägungen besteht derzeit ein substantielles Risiko neuer Straftaten

(namentlich hinsichtlich Vermögensdelikte) von erheblichem Ausmass. Aus den dargelegten

Gründen ist im vorliegenden Fall von einer schlechten Deliktsprognose des

Rekurrenten auszugehen, welche der Gewährung von Halbgefangenschaft gemäss Art.

77b Abs. 1 lit. a StGB entgegensteht.

2.3 Schliesslich

bringt der

Rekurrent vor, dass er sich neben der Vollzugsform der

Halbgefangenschaft auch diejenige der elektronischen Überwachung vorstellen

könne. Die Prüfung des Gesuchs um Strafverbüssung in der Form der

elektronischen Überwachung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der

Vollzugsbehörde vom 5. November 2020. Entsprechend ist auf diesen sinngemässen

Eventualantrag nicht einzutreten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch

für die Gewährung der Strafverbüssung in der Form der elektronischen

Überwachung nach Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB eine günstige Deliktsprognose

vorausgesetzt wird. Diese liegt beim Rekurrenten – wie sich aus den obigen

Erwägungen ergibt – klarerweise nicht vor.

3.

Zusammenfassend

ist demnach festzuhalten, dass sich sämtliche Vorbringen des Rekurrenten als

unbehelflich erweisen. Folglich ist sein Rekurs, soweit darauf einzutreten ist,

abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich

dessen Kosten mit einer Gebühren von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu

tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG i.V.m.§ 23 Abs. 1 des Reglements über

die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Da der Rekurrent finanziell die

Voraussetzungen der Bedürftigkeit in Anbetracht seines aktuellen geringen

Verdienstes sowie des anstehenden Vollzugs der gegenüber ihm ausgesprochenen

Freiheitsstrafe offensichtlich erfüllt und der Aufwand für das vorliegende

Verfahren sich als gering erweist, kann ihm jedoch die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt werden. Demnach gehen die Verfahrenskosten zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten

wird, abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsrechtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsrechtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.