VD.2020.221
Gesuch um Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft
16. März 2021Deutsch10 min
Verwarnungen noch das Aufzeigen möglicher Konsequenzen hätten langfristige Auswirkungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.221
URTEIL
vom 25. März 2021
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Dr.
Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber lic.
iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o
Regionalgefängnis,
Genfergasse 22, 3011 Bern
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. November 2020
betreffend Gesuch um
Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2016 wurde A____ (Rekurrent) wegen
gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen
Hausfriedensbruchs und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt. Für die
Dauer der Probezeit von 4 Jahren wurde gemäss Art. 44 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) Bewährungshilfe angeordnet.
Am 12. Februar
2017 wurde A____ aus dem Strafvollzug entlassen. Gemäss dem Strafurteil vom 15.
Dezember 2016 hätte die Bewährungshilfe den Beurteilten bis zum Ende der
Probezeit am 12. Februar 2021 betreuen sollen. Mit Schreiben vom 30.
August 2018 teilte sie dem Strafgericht jedoch mit, dass es seit Beginn der
Betreuung wiederholt zu Kontaktabbrüchen durch A____ gekommen sei. Weder
Verwarnungen noch das Aufzeigen möglicher Konsequenzen hätten langfristige Auswirkungen
auf seine fehlende Kooperationsbereitschaft und Ansprechbarkeit gehabt.
Insgesamt seien die Versuche, einen nachhaltigen, positiven Einfluss auf das
Verhalten von A____ auszuüben, als gescheitert zu betrachten.
Mit Beschluss
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Oktober 2019 wurde die gegen A____ am
15. Dezember 2016 vom Strafgericht Basel-Stadt im Umfang von 12 Monaten
(von insgesamt 20 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in Anwendung
von Art. 46 Abs. 4 i.V.m. 95 Abs. 3 und 5 StGB vollziehbar erklärt. In der
Folge stellte A____ mit Eingabe vom 1. Juli 2020 ein Gesuch um Strafverbüssung
in der Form der Halbgefangenschaft, welches das Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
(nachfolgend Vollzugsbehörde), mit Verfügung vom 5. November 2020 abwies. Gegen
die obgenannte Verfügung vom 5. November 2020 meldete A____ am 6. November
2020 Rekurs beim Verwaltungsgericht an, welchen er mit Eingabe vom 25. November
2020 begründete. In seinem Rekurs ersucht er um den Vollzug der Freiheitsstrafe
in Halbgefangenschaft oder in Form der elektronischen Überwachung. Mit
Stellungnahme vom 30. Dezember 2020 beantragte die Vollzugsbehörde, der Rekurs
sei unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 20. Januar 2021. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,
SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) binnen zehn
Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht zu
erheben.
1.3
Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den vorliegend frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.4
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Zusätzlich prüft es die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG). Aufgrund der Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und
§ 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE
VD.2020.242 vom 3. März 2021 E. 3.1; VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 4; Wullschleger/ Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504 f.).
2.
2.1 Der
Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, die gegen ihn mit Urteil des
Wirtschaftsstrafgerichts Bern vom 20. November 2020 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe
von 10 Monaten sowie die bisherige Zeit in Untersuchungshaft hätten ihm sehr
zugesetzt und ihn endgültig in die Schranken gewiesen. Seit seiner letzten Inhaftierung
habe er einiges erreicht. So habe er im Februar 2020 seinen Führerschein erlangt,
besitze einen weiterhin gültigen Arbeitsvertrag und plane, sich mit seiner
Freundin zu verloben. Er erkenne zwar an, in der Probezeit erneut straffällig
geworden zu sein. Aufgrund seines Umdenkens in letzter Zeit und seinen
Bemühungen, auf eigenen Beinen zu stehen und ein «normales» Leben zu führen,
würde ihn eine weitere Gefängnisstrafe jedoch besonders hart treffen. Sie würde
es ihm massiv erschweren, sich erneut in das Sozialleben zu integrieren.
2.2 Gemäss
Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine
Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der
Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in
der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist,
dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht. Der Gesetzestext
präzisiert nicht, mit welcher Bestimmtheit eine Flucht- oder Delinquenzgefahr
zu erwarten sein muss und ob jedwede nicht auszuschliessende neue Straftat eine
Anordnung der Halbgefangenschaft ausschliessen soll. Für die Annahme von
Flucht- oder Delinquenzgefahr darf sicherlich nicht vorausgesetzt werden, dass
diesbezüglich bereits konkrete Vorkehrungen getroffen wurden, es muss genügen,
dass erkennbare Risiken vorliegen. Obwohl nicht ausdrücklich verlangt, ist überdies
davon auszugehen, dass die zu erwartenden neuen Straftaten eine gewisse
Erheblichkeit aufweisen. Andernfalls würden beispielsweise abstinenzwillige,
aber noch abhängige Konsumenten illegaler Drogen, bei welchen Rückfälle
unvermeidbar sind, von dieser Vollzugsform generell ausgeschlossen (in diesem
Sinne auch BGer 2C_361/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3; Koller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 77b N 9 ff.).
Gemäss Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister wurde der Rekurrent nach seiner
Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt vom 15. Dezember 2016 erneut
innert kurzer Zeit in erheblichem Umfang straffällig. So wurde er in den Jahren
2017 und 2019 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Beschimpfung, Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, Nötigung und Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) verurteilt. Zudem sind
aktuell sowohl bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch beim
Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern Strafuntersuchungen wegen weiterer einschlägiger
Delikte gegen den Rekurrenten hängig. Aufgrund der bestehenden Verurteilungen sowie
den beiden hängigen Strafuntersuchungen kann gegenwärtig nicht davon
ausgegangen werden, dass der Rekurrent im Sinne von Art. 77b Abs. 1 lit. a StGB
keine weiteren Straftaten mehr begehen würde. Mit dem – noch nicht
rechtskräftigen – Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 20.
November 2020 liegt zudem ein weiteres starkes Indiz für eine erneute massive Straffälligkeit
des Rekurrenten vor. Gemäss diesem Urteil wurde der Rekurrent wegen
Gehilfenschaft zu Betrug und versuchter Gehilfenschaft zu Betrug sowie wegen
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (jeweils
begangen im Juni 2020 in Bern) zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe
von 10 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.–
verurteilt. Offenbar haben weder die umfangreichen Vorstrafen noch der Widerruf
des bedingt vollziehbaren Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe den
Rekurrenten dazu bewogen, ein gesetzeskonformes Leben zu führen. Vielmehr
scheinen die bisherigen Sanktionen diesen gänzlich unbeeindruckt gelassen zu
haben, worin sich auch dessen Unbelehrbarkeit manifestiert. Weshalb sich an
dieser Ausgangslage in der Zwischenzeit etwas Grundlegendes geändert haben
sollte, vermag der Rekurrent nicht in überzeugender Weise darzulegen. Insbesondere
ist aus seinen (weitgehend unbelegten) Ausführungen nicht zu erkennen,
inwiefern die Erlangung des Fahrausweises bzw. seine neuen Lebensumstände
(anstehende Verlobung sowie Arbeitsvertrag als Temporäraushilfe bei der [...]
GmbH) ihn inskünftig nachhaltig von weiteren Straftaten abhalten sollten. In
diesen Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Rekurrent den unbedingten
Teil von 8 Monaten der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember
2016 ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten
im Strafvollzug verbüsst hat. Weshalb er nicht bereits aus dieser einschneidenden
Erfahrung die notwendigen Lehren gezogen hat, sondern in der Folge nahtlos
weitere Delikte beging, ist nicht nachvollziehbar.
Im Lichte all
dieser Erwägungen besteht derzeit ein substantielles Risiko neuer Straftaten
(namentlich hinsichtlich Vermögensdelikte) von erheblichem Ausmass. Aus den dargelegten
Gründen ist im vorliegenden Fall von einer schlechten Deliktsprognose des
Rekurrenten auszugehen, welche der Gewährung von Halbgefangenschaft gemäss Art.
77b Abs. 1 lit. a StGB entgegensteht.
2.3 Schliesslich
bringt der
Rekurrent vor, dass er sich neben der Vollzugsform der
Halbgefangenschaft auch diejenige der elektronischen Überwachung vorstellen
könne. Die Prüfung des Gesuchs um Strafverbüssung in der Form der
elektronischen Überwachung ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der
Vollzugsbehörde vom 5. November 2020. Entsprechend ist auf diesen sinngemässen
Eventualantrag nicht einzutreten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch
für die Gewährung der Strafverbüssung in der Form der elektronischen
Überwachung nach Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB eine günstige Deliktsprognose
vorausgesetzt wird. Diese liegt beim Rekurrenten – wie sich aus den obigen
Erwägungen ergibt – klarerweise nicht vor.
3.
Zusammenfassend
ist demnach festzuhalten, dass sich sämtliche Vorbringen des Rekurrenten als
unbehelflich erweisen. Folglich ist sein Rekurs, soweit darauf einzutreten ist,
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich
dessen Kosten mit einer Gebühren von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu
tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG i.V.m.§ 23 Abs. 1 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Da der Rekurrent finanziell die
Voraussetzungen der Bedürftigkeit in Anbetracht seines aktuellen geringen
Verdienstes sowie des anstehenden Vollzugs der gegenüber ihm ausgesprochenen
Freiheitsstrafe offensichtlich erfüllt und der Aufwand für das vorliegende
Verfahren sich als gering erweist, kann ihm jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt werden. Demnach gehen die Verfahrenskosten zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten
wird, abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsrechtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsrechtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.