VD.2020.229
Nichtverlängerung der Aufenhaltsbewilligung und Wegweisung
3. Mai 2021Deutsch24 min
türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), heiratete am [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.229
URTEIL
vom 4.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Annatina Wirz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Salome Nertz
Beteiligte
A____
Rekurrent
B____strasse [...], [...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
Rekurrentin
B____strasse [...], [...]
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 21. September 2020
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), heiratete am [...]
1994 die Schweizerin C____, geboren am [...] (Rekurrentin), worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung des Kantons Basel-Landschaft zum Verbleib bei seiner
Ehefrau ausgestellt worden ist.
Im
Rahmen einer Aufenthaltsüberprüfung stellte der Bereich Bevölkerungsdienste und
Migration, Migrationsamt (nachfolgend Bereich BdM) am 12. November 2013 fest,
dass die Rekurrentin gemäss kantonalem Einwohnerinformationssystem nach
Frankreich weggezogen war. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 führten die Rekurrierenden
gegenüber dem Bereich BdM aus, dass die eheliche Gemeinschaft noch immer gelebt
würde, sich der Rekurrent allerdings nur noch unter der Woche wegen der Arbeit
in Basel aufhalten und die Wochenenden bei seiner Ehefrau verbringen würde.
Am
11. Februar 2014 informierte das Einwohneramt den Bereich BdM, dass die Rekurrierenden
wieder an einer c/o-Adresse in Basel angemeldet seien. Mit Untermietvertrag vom
10. Februar 2014 hatten die Rekurrierenden ein Zimmer an der D____strasse [...]
in Basel gemietet.
Mittels
anonymem Schreiben wurde dem Bereich BdM am 28. Juli 2014 zugetragen, dass die Rekurrierenden
in Frankreich lebten. Daraufhin liess der Bereich BdM durch die Kantonspolizei
Basel-Stadt eine Fahndung durchführen, um den angezeigten Vorwurf abzuklären.
In diesem Zusammenhang fand am 13. August 2014 eine Kontrolle an der
angegebenen Wohnadresse an der D____strasse [...] statt. Gemäss Bericht der
Kantonspolizei Basel-Stadt vom 13. August 2014 konnten die Rekurrierenden in
der Wohnung nicht angetroffen werden und der anwesende Untervermieter sagte
aus, die Rekurrierenden hätten sich seit Unterzeichnung des Untermietvertrages
selten bis gar nie im gemieteten Zimmer seiner Wohnung aufgehalten. Einen
Wohnungsschlüssel hätten die Rekurrierenden von Anfang an nicht gewollt. Zudem gab
der Untervermieter an, er habe gehört, die Rekurrierenden würden in Frankreich
leben. Aus dem Bericht der Kantonspolizei ging im Übrigen hervor, dass in der
Wohnung keinerlei persönliche Gegenstände der Rekurrierenden vorzufinden waren.
Auf
Anfrage des Bereichs BdM vom 18. November 2014 hin bestätigte die Mairie von E____
(Frankreich), dass die Rekurrierenden seit dem 1. Februar 2013 in E____ (F)
angemeldet seien. In der Folge ergingen weitere Abklärungen. Am 5. September
2015 teilten die Rekurrierenden dem Bereich BdM eine neue c/o-Adresse an der F____strasse
[...] in Basel mit, an der sie gemäss Bericht der Kantonspolizei Basel-Stadt vom
25. September 2015 in der Folge allerdings nicht angetroffen werden konnten.
Nach
erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte der Bereich BdM dem
Rekurrenten mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 schliesslich die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Da
die Rekurrierenden in der Schweiz keinen gemeinsamen Wohnsitz hätten, sei der
Aufenthaltszweck des Rekurrenten zum Verbleib bei seiner Ehefrau entfallen. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 21. September 2020 ab.
Gegen
diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 25. September und 22. Oktober
2020 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrierenden an den Regierungsrat,
welcher vom Präsidialdepartement mit Schreiben vom 12. November 2020 dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen worden ist. Mit ihrem
Rekurs verlangen die Rekurrierenden die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung des Migrationsamts,
die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern. Eventualiter
beantragen sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2021 beantragt das Justiz- und
Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben
die Rekurrierenden mit Replik vom 1. März 2021 Stellung genommen. Die
Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12. November 2020
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss §
92.
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht. Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen
Dispositiv
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist
somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.1).
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1
VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die
Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit
den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020
E. 1.2.2 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.3 Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass
die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus
folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch
neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.92 vom
2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend sind bei der
Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids
durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie
im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom 23.
August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren
Hinweisen). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht.
Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die
erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014
E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010
E. 3.1; VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle
Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2020.92 vom 2.
Dezember 2020 E. 1.3, VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26.
Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6
[zum Ausländerrecht] und VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2). In
späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es
sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später
ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den
betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7.
November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind
sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E.
1.3, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember
2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.4
1.4.1 Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
ist am 16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige
geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft
getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des
geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die
Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht
anwendbar ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener
Entscheid, E. 2), bleibt in intertemporaler Hinsicht in Anwendung der
allgemeinen Übergangsbestimmung gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG für
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet worden sind, das
bisherige Recht anwendbar (VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 1.4.1 mit
weiteren Hinweisen). Das vorliegende Verfahren betreffend Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten wurde unbestrittenermassen vor dem 1.
Januar 2018 eingeleitet, weshalb in materieller Hinsicht das bisherige Recht
anwendbar bleibt und deshalb bei der materiellen Beurteilung des vorliegenden
Rekurses im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet wird.
1.4.2 Wie die Vorinstanz erwogen hat (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 6), kommt das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Union sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681)
auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zur Anwendung. Die Rekurrentin ist zwar
französisch-schweizerische Doppelbürgerin. Auf Doppelbürgerinnen kommt das
Freizügigkeitsabkommen aber nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur
Anwendung, wenn diese von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht haben.
Dies ist beim vorliegenden rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht der Fall,
was von den Rekurrierenden nicht bestritten wird (vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz 4
VRPG).
2.
2.1 Zur Begründung der Nichtverlängerung
und Wegweisung des Rekurrenten hat die Vorinstanz erwogen, dass ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG unter
Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hätten, sofern sie mit diesem
zusammenwohnten. Eine erteilte Aufenthaltsbewilligung könne nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer der erstmaligen Bewilligung auf Gesuch hin jeweils verlängert
werden (Art. 33 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 58 und 59 VZAE), sofern die Voraussetzungen
dafür noch immer erfüllt seien (angefochtener Entscheid, E. 7). Vom Erfordernis
des Zusammenwohnens könne bei einem Fortbestand der Familiengemeinschaft nur
dann abgesehen werden, wenn etwa aufgrund beruflicher Verpflichtungen oder
infolge vorübergehender Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme (Art. 76
VZAE) wichtige Gründe für getrennte Wohnorte geltend gemacht würden (Art. 49
AuG) und von den Rekurrierenden belegt würden (angefochtener Entscheid, E. 8).
Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz auf die Feststellung des
Bereich BdM in dessen Verfügung vom 4. Dezember 2015 verwiesen, dass die
Rekurrierenden keinen gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz hätten und
unterdessen in Frankreich lebten, womit der Rekurrent seinen Aufenthaltszweck
in der Schweiz zum Verbleib bei seiner Ehefrau nicht mehr erfülle. Soweit die Rekurrierenden
auf eine intensive Wohnungssuche verwiesen, sei dies als Schutzbehauptung zu
werten und mehrfache Angaben reiner Postadressen an der D____strasse [...] und
an der F____strasse [...] in Basel wiesen auf Missbrauch hin (angefochtener
Entscheid, E. 10). Aufgrund der einschlägigen Polizeirapporte könne
festgestellt werden, dass bei mehreren polizeilichen Kontrollen an den jeweils
als eheliche Wohnungen deklarierten Adressen keinerlei persönliche Gegenstände
der Rekurrierenden hätten vorgefunden werden können, welche auf einen
tatsächlichen gemeinsamen Lebensmittelpunkt hingedeutet hätten. Sie seien auch
nie dort angetroffen worden. Sowohl die an der F____strasse [...] lebende Schwester
der Rekurrentin wie auch der vormalige Untervermieter der Rekurrierenden an der
D____strasse [...] hätten gegenüber der Polizei übereinstimmend ausgesagt, dass
sich die Rekurrierenden selten bis nie in der jeweiligen Wohnung aufgehalten
hätten bzw. dass es sich um reine Postadressen gehandelt habe. Weiter sei
aktenkundig, dass die Rekurrierenden sowohl im Verfügungszeitpunkt wie auch bis
heute in E____ (F) angemeldet gewesen seien (angefochtener Entscheid, E. 14).
Dementsprechend
– so die Vorinstanz weiter – sei die Rekurrentin anlässlich einer
Verkehrskontrolle vom 14. September 2014 in einem Personenwagen mit
französischem Nummernschild angetroffen worden. Schliesslich hätten die Rekurrierenden
den Bereich BdM mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 dahingehend informiert, dass
sie in einer intakten Ehe lebten, sich der Rekurrent jedoch wegen der Arbeit
nur unter der Woche in Basel aufhalte, an den Wochenenden aber bei seiner
Ehefrau weile, ohne dazu diesbezüglich nähere Angaben zu machen (angefochtener
Entscheid, E. 14). Soweit die Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren
behauptet hätten, nunmehr bei der Tochter der Rekurrentin am [...] in G____ zu
leben, hätten die Abklärungen ergeben, dass weder der Rekurrent noch die
Rekurrentin dort oder in Basel registriert seien. Vielmehr sei ein Gesuch der
Rekurrierenden um Bewilligung des Kantonswechsels nach Auskunft der
Gemeindeverwaltung G____ bereits am 11. Oktober 2017 abgelehnt und der
Rekurrent zum Verlassen der Gemeinde verpflichtet worden. Die Rekurrierenden hätten
darauf ihren Wegzug per 21. August 2018 bekannt gegeben und sich nach
Basel, c/o [...], abgemeldet. In Basel-Stadt hätten sie sich jedoch bis heute
nicht einwohneramtlich registrieren lassen. Am 30. Juli 2020 habe die Mairie de
E____ (F) darüber informiert, dass das Ehepaar noch immer bei der Gemeinde E____
(F) an der Adresse [...], angemeldet sei (angefochtener Entscheid, E. 15 f.).
Trotz der Behauptung eines neuen, offenbar noch einer Genehmigung bedürftigen
Untermietverhältnisses an der B____strasse [...] in Basel seien die Vorbringen
der Rekurrierenden, über einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu
verfügen, unglaubwürdig. Es fehle jeder Nachweis für einen gemeinsamen Wohnsitz
in der Schweiz. Der einzige behördlich registrierte Wohnort der Rekurrierenden
befinde sich in E____ in Frankreich (angefochtener Entscheid, E. 18). Ihre
Behauptung, in einer intakten Ehe zu leben, sei für das Vorhandensein eines
gemeinsamen Lebensmittelpunktes in der Schweiz nicht relevant. Es könne daher offen
bleiben, ob ihre Ehe tatsächlich bestehe und gelebt werde. In Ermangelung eines
gemeinsamen Wohnsitzes in der Schweiz bestehe daher kein Anspruch des
Rekurrenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mehr. Die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AuG
i.V.m. 42 Abs.1 AuG und die damit verbundene Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1
lit. c AuG sei daher zulässig (angefochtener Entscheid, E. 19 f.).
2.2 Diese tatsächlichen Erwägungen der
Vorinstanz werden von den Rekurrierenden mit ihrer Rekursbegründung nicht
substantiiert bestritten. Sie lassen einzig behaupten, dass der Rekurrent immer
hier seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe, sich aber bis vor Kurzem erfolglos um
eine Wohnung bemüht habe (Rekursbegründung, S. 4). Woraus sich dieser
Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in der Schweiz ergeben soll, wird von den
Rekurrierenden nicht ansatzweise konkretisiert. Insbesondere wird nicht
bestritten, dass beide Rekurrierenden in Frankreich angemeldet sind und dort
wohnen. Sie berufen sich allein darauf, nun in Basel an der B____strasse [...]
eine Wohnung gefunden zu haben (Rekursbegründung, S. 4), und reichen eine
Bescheinigung der Anmeldung der Rekurrentin zur Niederlassung im Kanton
Basel-Stadt (Rekursbeilage 3) ein.
Mit
der Replik gestehen die Rekurrierenden explizit zu, dass die Rekurrentin
weiterhin in E____ (F) angemeldet ist (Replik, S. 1), wo sie gemäss der
Auskunft der Mairie de E____ (F) zusammen mit ihrem Gatten seit dem 1. Januar
2013 angemeldet ist (vgl. Mail vom 19. November 2014 und Mail vom 24. Mai 2016,
Vorakten). Sie machen aber geltend, dass sie nicht dort wohne (Replik, S. 1).
Dieser Behauptung kann aufgrund des gesamten Sachverhalts, wie er bislang
erstellt ist, offensichtlich nicht gefolgt werden. Die aktuelle, von den
Rekurrierenden behauptete Situation entspricht den Sachverhalten in der
Vergangenheit, welche sich allesamt als Inszenierungen erwiesen haben.
So
kann dem Polizeirapport vom 13. August 2014 entnommen werden, dass der Mieter
der von den Rekurrierenden angeblich mitbewohnten Wohnung an der D____strasse [...]
angegeben hat, von ihnen gebeten worden zu sein, mit ihnen einen
Untermietvertrag abzuschliessen. Sie seien in der Folge aber selten bis gar nie
bei ihm gewesen. Sie hätten keine Kleider oder Toilettenartikel bei ihm gehabt
und auch keinen Wohnungsschlüssel gewollt. Ausser zwei, drei Betreibungen sei
keine Post für die Rekurrierenden in den mit «C____» angeschriebenen
Briefkasten eingeworfen worden. Wie er gehört habe, wohnten sie in Grenznähe in
Frankreich.
Im
Anschluss daran konnte dem Rekurrenten ein Schreiben vom 1. Juli 2015 zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an dieser Adresse auch nicht zugestellt
werden, da der Empfänger dort nicht hatte ermittelt werden können (vgl. am 9.
Juli 2015 von der Post retourniertes Couvert, Vorakten). Wie dem Polizeirapport
vom 24. August 2015 entnommen werden kann, konnten die Rekurrierenden bei
mehreren Kontrollen in der Zeit vom 16. Juli bis zum 12. August 2015 dort nicht
angetroffen werden. Der Mieter gab an, seit März 2015 nichts mehr von der
Rekurrentin gehört zu haben. Er wolle nichts mehr mit ihr zu tun haben, da sie
ihn «schon mehrmals angelogen» habe. Sie habe nie bei ihm übernachtet und ihr
Ehemann «schon gar nicht». Diesen habe er noch nie gesehen. Die Adresse diene
ihnen nur als Postadresse. Dies hat der Rekurrent gegenüber einem Arbeitgeber im
Übrigen explizit bestätigt, wird doch im eingereichten Arbeitsvertrag vom 3.
September 2015 angegeben, er sei an dieser Adresse bloss angemeldet, wohne aber
nicht dort.
Mit
Schreiben vom 5. September 2015 nannte die Rekurrentin der Migrationsbehörde
eine neue c/o-Adresse an der F____strasse [...] in Basel, welche nur gelte, bis
sie eine Wohnung gefunden hätten (vgl. Vorakten). Diese Adresse wird auch im
genannten Arbeitsvertrag des Rekurrenten vom 3. September 2015 als
Zustelladresse genannt. Wie dem Polizeirapport vom 25. September 2015 entnommen
werden kann, gab die an dieser Adresse lebende Schwester der Rekurrentin an,
dass es sich um eine Postzustelladresse handle. Die Rekurrentin wohne selber in
E____ (F). Ihr Ehemann arbeite in der Schweiz als Camionfahrer. Sie denke, dass
die Rekurrierenden «wegen der Schulden in Frankreich wohnhaft» seien. Mit
Schreiben vom 14. Juli 2016 machten die Rekurrierenden im vorinstanzlichen
Verfahren dann geltend, dass die Wohnung der Schwester der Rekurrentin
«chaotisch» sei, «stinke» und «die Katzen überall ihren Kot absetzen» würden.
Die Wohnung sei «ohnehin zu eng». Dem Polizeirapport vom 30. Mai 2016 kann
entnommen werden, dass die Schwester der Rekurrentin nach anfänglicher
Behauptung, dass die Rekurrierenden im Wohnzimmer schlafen würden, zugestand,
dass nur die Post an ihre Adresse komme. Sie hat damit auch ihre von den
Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Bestätigung vom 12.
Januar 2016 (Beilage 1 zur Eingabe vom 15. Januar 2016), dass diese bei ihr
wohnen würden, widerrufen. Die Rekurrentin wohne in Frankreich und der
Rekurrent schlafe «mal hier und mal dort bei Kollegen». Gemäss den
polizeilichen Feststellungen konnte ein Zusammenwohnen aufgrund der
Platzverhältnisse und des Fehlens fremder Effekten in der Wohnung ausgeschlossen
werden. Die behaupteten sanitarischen Probleme wurden im Polizeirapport vom 30.
Mai 2016 nicht festgestellt. Daraus folgt, dass die Angabe des
Lebensmittelpunkts an der Adresse F____strasse [...] in Basel offenbar
ebenfalls zu keinem Zeitpunkt zugetroffen hat.
Im
vorinstanzlichen Verfahren liessen die Rekurrierenden dann mit Schreiben vom
19. Mai 2020 geltend machen, bei der Tochter der Rekurrentin am [...] in G____
zu wohnen. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben in der Folge, dass sie dort
nicht angemeldet waren und ein Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung eines
Kantonswechsels bereits im Jahr 2017 abgewiesen worden war. Dies wurde von den
Rekurrierenden in der Folge mit Schreiben vom 24. August 2020 explizit zugestanden.
Es wurde aber geltend gemacht, dass die Rekurrierenden «im Moment» bei der
Tochter der Rekurrentin wohnen würden, weil man sich während der Corona-Krise
besser unterstützen könne. Sie seien weiterhin auf der Suche nach einer Wohnung
in Basel. Sie hätten berechtigte Hoffnung, nun als Untermieter in Basel
unterzukommen. Bereits mit Schreiben vom 30. September 2016 hatten sie geltend
gemacht, bei der Tochter in G____ zu wohnen, sich aber auf «intensiver
Wohnungssuche» zu befinden. Ins Auge springt, dass sich in der replicando
eingereichten Bestätigung der Tochter der Rekurrentin über das Zusammenleben
ihrer Mutter mit ihrem Stiefvater diesbezüglich keine Angaben finden (Replikbeilage
6).
Auch
zur behaupteten Wohnungssuche liegen kaum Belege vor. Auffällig ist, dass die
Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren für diese Behauptung keine
Internetinserate für Wohnungen, sondern ausschliesslich für Mansardenzimmer ohne
Kochgelegenheit, welche sie nicht erhalten hätten, eingereicht haben (Beilage 2
zur Eingabe vom 15. Januar 2016).
Wie
dem eingereichten Untermietvertrag vom 31. August 2020 (Rekursbeilage 4)
entnommen werden kann, handelt es sich bei der neuen Adresse an der B____strasse
[...] um ein in Untermiete zum Preis von CHF 240.– inkl. Nebenkosten
gemietetes möbliertes Zimmer, mit dem die Küche, das Bad und das Wohnzimmer
mitbenützt werden können. Mit der Untermiete sind den Rekurrierenden jeweils
nur ein Haus- und ein Wohnungsschlüssel ausgehändigt worden. Sie haben somit
keine Möglichkeit, die Wohnung unabhängig voneinander zu betreten. Replicando
haben die Rekurrierenden vier Quittungen über Mietzinszahlungen eingereicht.
Darauf fällt auf, dass der bezahlte Betrag von CHF 200.– vom angeblich
vereinbarten Bruttomietzins von CHF 240.– abweicht. Auch die Unterschriften des
Empfängers unterscheiden sich in auffälliger Weise.
Vor
dem Hintergrund, dass die Rekurrierenden weiterhin nicht belegen, dass die
Rekurrentin ihren belegten Wohnsitz in Frankreich aufgegeben hat, kann mit dem
neuen Untermietvertrag zum vornherein nicht belegt werden, dass sie ihren
Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat und hier mit dem Rekurrenten das
Familienleben pflegt. Es kann daher bereits aus diesem Grund davon abgesehen
werden, den Aufenthalt der Rekurrierenden an dieser Adresse weiter zu
überprüfen. Dies gilt umsomehr, als aufgrund der offensichtlichen
Täuschungsmanöver der Rekurrierenden in der Vergangenheit mit ähnlichen
Behauptungen in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 140 I 60 E. 3.3 S.
64) nicht von einem Beweis eines neuen Lebensmittelpunkts an der neu
angegebenen Adresse ausgegangen werden kann.
2.3 Daraus und aus den weiteren,
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang folgt, dass ein
Wohnsitz der Rekurrentin in der Schweiz nicht nachgewiesen ist. Folglich bedarf
der Rekurrent für das Zusammenleben mit seiner Ehefrau keiner
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mehr, weshalb sein Anspruch nach Art. 42
Abs. 1 AuG dahingefallen ist. Irrelevant sind für das vorliegende Verfahren die
Ausführungen der Rekurrierenden zu ihrem Eheleben. Von Relevanz ist vorliegend
allein, ob sie dieses an einem gemeinsamen Wohnsitz in der Schweiz leben.
3.
3.1 Fehlt dem Rekurrenten nach dem
Gesagten ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, bleibt mit
den Erwägungen der Vorinstanz zu prüfen, ob seine Wegweisung als
aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AuG).
Gemäss
Art. 96 Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der
Ermessensausübung generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen
Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
Bei der entsprechenden Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere eines
allfälligen Fehlverhaltens der ausländischen Person, die Dauer ihrer
Anwesenheit in der Schweiz und die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile
sowie die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl
zum Gast- wie zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Es sind dabei immer die
gesamten Umstände des Einzelfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (VGE VD.2019.214
vom 23. Mai 2020 E. 3.2 und VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 4.1.1; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.1 und
2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2). Die Vorinstanz hat dabei
zutreffend erwogen, dass vorliegend nach dem Wegfall des Anspruchs auf eine
Aufenthaltsbewilligung für den Rekurrenten im Familiennachzug die Angemessenheit
der Nichtverlängerung einer Bewilligung im Streit steht, auf welche kein
Anspruch besteht. Deshalb kommt den Migrationsbehörden bei ihrer pflichtgemäss
wahrzunehmenden Ermessensausübung ein grösserer Spielraum zu (angefochtener
Entscheid, E. 22 mit Hinweisen auf Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 8.44).
3.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich
erwogen, dass der Rekurrent im [….] 1994 im Alter von 22 Jahren in die Schweiz
eingereist ist und sich damit bis zu seiner Anmeldung in E____ (F) im Jahr 2013
seit 19 Jahren und bis zu seinem offiziellen Wegzug aus Basel im Jahr 2017 seit
23 Jahren hier aufgehalten hat, was einer langen Aufenthaltsdauer entspreche
(dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 24). Sie hat auf die von
den Rekurrierenden selber zugestandene Verschuldung des Rekurrierenden per 14.
September 2020 mit offenen Betreibungen von CHF 1'509.20 und
Verlustscheinen von CHF 104'942.80 verwiesen, welche selbst mit der von
den Rekurrierenden vorgenommenen Relativierung auf eine mangelhafte
wirtschaftliche Integration schliessen liessen. Der Rekurrent habe seine ganze
Kindheit und Jugend und die frühen Erwachsenenjahre in der Türkei verbracht,
weshalb er mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten noch immer
vertraut sei. Obwohl eine Rückkehr in die Türkei anfänglich bestimmt mit
gewissen Schwierigkeiten verbunden sein könnte, sei ihm eine berufliche
Reintegration noch möglich. Mit einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
werde auch die Beziehung der Rekurrierenden nicht auseinandergerissen. Der
Rekurrentin stehe es offen, ihren Gatten in sein Heimatland zu begleiten.
Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb die Beantragung einer
Aufenthaltsbewilligung in Frankreich, wo der Rekurrent mit seiner Ehefrau seit
mehreren Jahren einwohneramtlich registriert sei, nicht möglich sein solle. Im
Ergebnis überwiege daher das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden
Rechts bzw. an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten
sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz.
Weiter
hat die Vorinstanz erwogen, dass auch der Schutzbereich des gemäss Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) geschützten
Familienlebens nicht tangiert werde (dazu und zum Folgenden angefochtener
Entscheid, E. 26). Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie von
Art. 13 BV könne dann tangiert werden, wenn einer ausländischen Person, deren
Familienangehörige mit einem Anwesenheitsanspruch in der Schweiz weilten, die
Anwesenheit untersagt und damit das gemeinsame, tatsächlich gelebte
Familienleben verhindert werde. Art. 8 EMRK statuiere dabei aber keinen
Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat, folge daraus doch kein Recht
auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 130 II 281 E. 3.1). Das Recht auf Achtung des Familienlebens könne daher nur
angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur
Trennung von Familienmitgliedern führe (vgl. BGE 126 II 335 E. 3a). Ein
staatlicher Eingriff liege folglich regelmässig nicht vor, wenn den
Familienangehörigen zugemutet werden könne, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu
führen (BGE 135 I 153 E. 2.1). Müsse ein Ausländer, dem eine
ausländerrechtliche Bewilligung verweigert worden sei, das Land verlassen, so
hätten dies die Angehörigen vorbehältlich besonderer Umstände hinzunehmen, wenn
es ihnen «ohne Schwierigkeiten» möglich sei, mit ihm auszureisen: eine Interessenabwägung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erübrigte sich unter diesen Umständen (BGE 116 Ib 353
E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 2A.676/2006 vom 13. Februar 2007 E. 3.1).
3.3 Diese in rechtlicher Hinsicht
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz werden von den Rekurrierenden zu Recht
nicht in Frage gestellt, weshalb darauf ohne weiteres verwiesen werden kann.
Die Rekurrierenden rügen mit ihrer Rekursbegründung in dieser Hinsicht allein,
die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Rekurrentin seit 2013 in Frankreich
lebe, sei falsch und stehe im Widerspruch zur Tatsache, dass sie sich zusammen
in G____ aufgehalten hätten (Rekursbegründung, S. 4). Darin kann den
Rekurrierenden nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Wie den obigen
Erwägungen entnommen werden kann (vgl. E. 2.2 f. oben), steht aufgrund der
Akten fest, dass die in E____ (F) angemeldete Rekurrentin dort auch ihren
Lebensmittelpunkt hat. Auch die Behauptung, der Rekurrent habe seinen
Lebensmittelpunkt immer in der Schweiz gehabt, bleibt ohne jede
Substantiierung. Die Rekurrierenden setzen sich insbesondere nicht mit dem
Standpunkt der Vorinstanz auseinander, dass es den Rekurrierenden möglich wäre,
ihr Familienleben am Ort ihrer Anmeldung in E____ (F) zu leben. Tatsächlich ist
vor dem Hintergrund ihrer nachgewiesenen gemeinsamen Anmeldung in Frankreich
nicht ersichtlich, weshalb ihnen dies nicht möglich sein sollte (vgl. Mail vom
19. November 2014 und Mail vom 24. Mai 2016, Vorakten). Daraus folgt, dass das
gemeinsame Familienleben der Rekurrierenden mit der Wegweisung des Rekurrenten
nicht tangiert wird und sich die Wegweisung mit den Erwägungen der Vorinstanz als
verhältnismässig erweist.
4.
Damit
ist der vorliegende Rekurs abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens gehen
dessen Kosten zu Lasten der Rekurrierenden (§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese sind mit CHF 1'200.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Salome Nertz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.