VD.2020.23
Überführung der Stelle "Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht)" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
4. März 2022Deutsch43 min
per 1. Februar 2015 auf die Richtposition 4202.16 überführt. Der Rekurrent [...],
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.23
URTEIL
vom 4. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
[...]
Rekurrentin 2 – Rekurrent 9
alle vertreten durch [...],
Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Human Resources
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Beschluss des Regierungsrats
vom 21. Januar 2020
betreffend Überführung der Stelle
«Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht)» im Rahmen der
Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und 8
weitere Rekurrentinnen und Rekurrenten (Rekurrierende) wurden aufgrund ihrer
Zuweisung zur Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher
Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...] mit Beschluss des
Regierungsrates per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition
(Modellumschreibung) 4202.16 in Lohnklasse 16 überführt. In der Folge
beantragten die Rekurrierenden beim Zentralen Personaldienst (ZPD, heute: Human
Resources Basel-Stadt) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche mit
Datum vom 7. Januar 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrates erlassen
worden ist. In der Folge wurde die Stellenbeschreibung Nr. [...] als
Grundlage für die Überführung der Stelle an die aktuellen Aufgaben angepasst
und die Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht)»,
Stellenbeschreibung Nr. [...], mit Verfügung vom 7. Mai 2018 rückwirkend
per 1. Februar 2015 auf die Richtposition 4202.16 überführt. Der Rekurrent [...],
der zunächst fälschlicherweise noch einer anderen Stelle zugewiesen worden war,
wurde mit Verfügung vom 16. August 2019 ebenfalls auf dieser Grundlage
überführt.
Die gegen diese
Verfügungen vom 7. Januar 2016, 7. Mai 2018 und 16. August 2019 erhobenen
Einsprachen der Rekurrierenden wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 21.
Januar 2020 ab.
Gegen diesen
Beschluss richtet sich der am 30. Januar 2020 angemeldete und am 26. Juni
2020 begründete Rekurs der Rekurrierenden. Diese beantragen die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar
2020 und die Einreihung der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU
(Berufskundlicher Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], im Rahmen
der Systempflege mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in Lohnklasse 17. Eventualiter
beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten Durchführung des
Verfahrens an den Regierungsrat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen
die Rekurrierenden, es seien sämtliche Verfahrensakten des gesamten vorinstanzlichen
Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) beizuziehen und ihnen
zur Einsicht zukommen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2020 lässt
der Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses
beantragen. Hierzu replizierten die Rekurrierenden mit Eingabe vom 29. Januar
2021. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4
der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS)
von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber beim Verwaltungsgericht
angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS
sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich
festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG.
Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100),
dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen
gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2
Die
Rekurrierenden haben die in Frage stehende Stelle im Zeitpunkt ihrer
Überführung ausgeübt. Im Fall der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle
rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse zu überführen. Damit
sind sie vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und
begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der Überprüfung von
Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das
Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen
innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle
das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man
stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu
schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und
-einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats
und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1
E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst
sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten
Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und
ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur
Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2,
VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss
eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen
hat.
1.4
Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November
2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99
vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG
müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der
Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4,
VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder
anlässlich einer Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven
mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich
erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu
den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom
7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277,
307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch
echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,
VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.5 Die
von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im
Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten
auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,
die die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale
Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren.
Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl.
ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020E. 1.5; VD.2019.216 vom 20.
Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).
2. Akteneinsicht
Mit ihrem Rekurs
rügen die Rekurrierenden zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres
rechtlichen Gehörs. Sie machen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts
geltend und rügen, dass ihnen nicht Einsicht in sämtliche entscheidrelevante
Akten gewährt und das Verfahren nur ungenügend dokumentiert worden sei.
2.1 Zur
Begründung machen sie geltend, eine Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Stelle
mit anderen Stellen und einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes gleicher
Lohn für gleichwertige Arbeit gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. § 8 der Verfassung des Kantons
Basel-Stadt (KV, SG 111.100) sei nur möglich, wenn einerseits sämtliche
Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der Stelle der Rekurrierenden und
andererseits aber auch sämtliche Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der
Stellen, die als Quervergleiche hinzugezogen würden, offengelegt und zur
Einsicht zugestellt würden. Die Vorinstanz sei dem entsprechenden
Akteneinsichtsgesuch nur teilweise und in sehr kleinem Umfang nachgekommen.
Gemäss den amtlichen Stellungnahmen existierten die verlangten Aktenstücke
nicht oder würden als vertraulich bezeichnet. Es seien ihnen mehrheitlich Akten
der eigenen Stelle zugestellt worden, nicht aber Akten anderer Stellen. So
seien ihnen auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 5. Juli 2019 mit Bericht des
Vergütungsmanagements vom 22. Juli 2019 neben der Stellenbeschreibung des
einzigen erwähnten Quervergleichs bloss zwei weitere Dokumente ausgehändigt
worden. Angaben und Unterlagen zur «Bewertungsrunde», zur «vollanalytischen
Bewertung» oder zur Plausibilitätsprüfung seien ihnen nicht zugekommen. Bei
gewissen angeforderten Akten habe das Vergütungsmanagement in seinem Bericht
vom 22. Juli 2019 bestätigt, dass solche Akten nicht existierten oder die
Akteneinsicht verweigert werde. Die Vorinstanz und die involvierten
Amtsstellen schilderten Handlungsschritte im Rahmen des Systempflegeverfahrens,
aus welchen hervorgehe, dass bei diesen Handlungsschritten entscheidrelevante
Wertungen und Gesamtbetrachtungen vorgenommen würden. Diese Vorgänge wie etwa
die behauptete Durchführung einer Gesamtbetrachtung seien aber nicht
dokumentiert und würden nicht offengelegt. So werde der Umstand, dass in den
zwei Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 gewisse Kompetenzen identisch
umschrieben seien, man aber trotzdem nicht automatisch von der Erfüllung dieser
Kompetenzen durch die Rekurrierenden ausgehen könne, als Resultat der «vollanalytischen»
Erhebung der Stelle der Rekurrierenden bezeichnet, ohne dass dies dokumentiert
worden sei. Es müsse daher weitere bewertungsrelevante Vorgänge gegeben haben,
die entweder rechtswidrig nicht dokumentiert worden seien oder bezüglich derer
die Akteneinsicht rechtswidrig verweigert werde. Den betroffenen Personen werde
dadurch verunmöglicht, die vorgenommene Einreihung nachzuvollziehen und deren
Korrektheit zu prüfen.
Für den Nachweis
einer rechtskonformen und willkürfreien Lohnklassenfindung sei entscheidend,
dass die nachvollziehbare Dokumentation und Zustellung sämtlicher
Handlungsschritte offengelegt würden, in welchen entscheidrelevante Wertungen
und «Gesamtbetrachtungen» vorgenommen worden seien. Die entsprechende Einsicht
sei daher «spätestens jetzt» im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu gewähren.
2.2
2.2.1 Das
Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, das den Parteien im Verfahren ermöglichen
soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und sachbezogen wahrzunehmen (VGE VD.2018.44
vom 22. März 2019 E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich
unbeschränktes Recht, in alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die
geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 322; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227). Gemäss der
Rechtsprechung vermittelt die verfassungsmässige Garantie insbesondere das
Recht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen anzufertigen
und Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für die Behörde kein
übermässiger Aufwand ergibt (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 = Praxis 2001
Nr. 157; 122 I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen
Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden
verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE VD.2018.44
vom 22. März 2019 E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1,
mit Hinweis auf Waldmann, in:
Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54; BGE 142 I 86 E. 2.2
S. 89, 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.).
Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines
anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten
anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder
beizuziehen gedenkt (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).
2.2.2 Ein
Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht daher bloss
unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2020.27
vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018. 221 und VD.2018.222 vom 19.
Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/Bickel, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht
ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGE VD.2018.221
und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2;
Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 232). Die Behörde
kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen,
wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies
der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 153 und
457; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33
VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen
absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der
Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen
annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.
49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29
VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere ist die Behörde
nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten
genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2,
VD.2017. 150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2;
vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
2.2.3 Wie das
Verwaltungsgericht erwogen hat, ist bei der Prüfung der Korrektheit einer
Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des
Bewertungsentscheides bildet (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6
m.H. auf VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6, VD.2018.107 vom 27.
März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Die
Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch für die Quervergleichsstellen
(VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 2.3 und 3.6, VD.2019.49-53
vom 21. Januar 2020 E. 3.6; vgl. VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).
Die Quervergleiche sind wie die gesamte Stelleneinreihung auf der Grundlage der
Stellenbeschreibungen vorzunehmen (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 6.4).
Folglich ist bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der
Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung
der Quervergleichsstellen, insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen
betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom
1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).
2.2.4 Dies
gilt auch für die von den Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren konkret
verlangten Unterlagen. So betreffen die in anderen Bewertungsverfahren
vorgenommenen konkreten Arbeitsbewertungen und dort vorgenommene Quervergleiche
– wie auch weitere Schritte – die Besonderheiten jener Verfahren. Hier für die
Quervergleiche massgebend sind allein die dortigen Einreihungsentscheide auf
der Grundlage der jeweiligen Stellenbeschreibungen. Folglich ist bei den
Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen
abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung der
Quervergleichsstellen, insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen betreffend
die Überführung der Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1.
Dezember 2020 E. 1.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Weitere
Akten sind daher nicht beizuziehen.
Weiter bezieht
sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf «Unterlagen zur ‚vollanalytischen
Bewertung‘», «Protokolle der Plausibilisierungsprüfung», «Unterlagen zur
Erstellung des Einreihungsplans, der Funktionskette und der
Modellumschreibungen». Der der Bewertung der einzelnen Stellen im Rahmen der
sogenannten Systempflege zu Grunde liegende Einreihungsplan und die
Modellumschreibungen gemäss dem Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom
18. November 2014 bilden Verwaltungsverordnungen (VGE VD.2019.49-53 vom
21. Januar 2020 E. 3.5.3). Sie richten sich nur an die Behörden und
begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.
Auflage, Bern 2014, § 14 N 9 f. und § 41 N 15).
Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen werden von der betreffenden Behörde selbst,
der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die
einheitliche und rechtsgleiche Handhabung offen formulierter Vorschriften und
von Ermessen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.5.2 m.H. auf
Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 41 N 13; Wiederkehr,
in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern
2012, N 486). Sachlich beschränkt sich der Gehörsanspruch gemäss Art. 29
BV aber auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Im Verfahren der Rechtsetzung
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 1C_441/2015
vom 18. November 2015 E. 2.4 m.H. auf BGE 121 I 230 E. 2c S. 232 f.
mit Hinweisen). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verfahren der
Verwaltungsverordnungsgebung, zumal damit ebenfalls nicht unmittelbar Rechte
und Pflichten der Einzelnen begründet werden. Etwas Anderes kann nur dann
gelten, wenn in rechtsetzenden Erlassen individuell-konkrete Anordnungen
aufgenommen werden, die bestimmte Personen gleich oder ähnlich wie konkrete
Hoheitsakte in ihrer Rechtsstellung unmittelbar berühren (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV
N 14). Die Rekurrierenden konkretisieren nicht, inwiefern dies auf die
Unterlagen zutreffen soll, zu denen sie Einblick in Materialien verlangen.
Schliesslich
verlangten die Rekurrierenden Einblick in «Unterlagen/Informationen zur
Errichtung der Stellenbeschreibungen». Im Verfahren der Systempflege ist bei
der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung
auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der
Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der
Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren
Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2,
VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs
betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt
werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.220/221 vom 17.
November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,
VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Dies gilt – wie ausgeführt – auch für
die Beurteilung von Quervergleichsstellen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember
2020 E. 1.6).
2.3 Daraus
folgt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, weshalb auch
der auf Heilung des geltend gemachten Gehörsanspruchs gerichtete Verfahrensantrag
auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens
(Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) und entsprechende Einsicht
abzuweisen ist.
3. Rechtsgleichheit
Mit ihrem Rekurs
rügen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung des verfassungsmässigen
Grundrechts der Rechtsgleichheit bzw. des Grundsatzes «gleicher Lohn für
gleichwertige Arbeit» gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 KV.
3.1 Der
Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur –
aber immerhin –, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich
entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV ist
verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich
entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Wie von den Rekurrierenden
explizit anerkannt wird, steht den politischen Behörden diesbezüglich ein
grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu. Ob
verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von
Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1
S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind
die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die
Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend
sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1
S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der
Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen
bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen
lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8
Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive
Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art
und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder
übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1
S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15.
September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).
3.2
3.2.1 Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung
durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der
Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche.
Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben Funktionsbereiche
(1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie,
Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und
wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-,
Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen)
zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan.
In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit
unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede
einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das
Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung
einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind
die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),
Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),
Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen
sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.2,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt,
Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015,
S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).
3.2.2 In
der Funktionskette 4202 «Lehrperson Berufsschule BKU (AGS/BFS/SfG)» sind
die die Richtpositionen 4202.16 und 4202.17 mit Modellumschreibungen
umschrieben worden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition
genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen
Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen
Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene
Richtposition müssen die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung
grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom
21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3;
vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Sie ist im
Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn die Anforderungen der nächsttieferen
Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der
nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise
sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer
Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.
Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit
im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die
Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden
(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar
2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
3.3 Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt rügen die Rekurrierenden, der Grundsatz des
gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit sei dadurch verletzt worden, dass sich
die Vorinstanz bei der Einreihung auf eine fehlerhafte Stellenbeschreibung
gestützt habe.
3.3.1
3.3.1.1 Mit
ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrierenden geltend, dass die
Stellenbeschreibung Nr. [...] aufgrund ihrer Einwände zwar überarbeitet
und eine neue Stellenbeschreibung Nr. [...] erstellt worden sei. Gewisse
Anpassungen der Stellenbeschreibung seien aber nicht korrekt. So finde die
gestrichene Klassenführung nach wie vor statt. Gerügt wird auch die Reduktion
der Mindestanforderungen an das pädagogische Studium von 1’800 auf 300
Lernstunden oder die Streichung der unterrichtsnahen Aufgabe der «Koordination
und Einleiten von Massnahmen bei schulischen (persönlichen) Problemen». Sie
machen geltend, dass mit dem Beizug einer Stelleninhaberin oder eines
Stelleninhabers bei der Ausarbeitung der neuen Stellenbeschreibung die
fehlerhafte Anpassung wohl hätte verhindert werden können. Mit dessen
Unterlassung sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Auch für die Bestätigung
der Korrektheit der neuen Stellenbeschreibung durch die Personalabteilung des
Erziehungsdepartements und der Leitung Mittelschule und Berufsbildung fehle ein
Beleg, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründe, zumal
eine Auseinandersetzung mit ihren Einwänden unterblieben sei. Sie rügen auch
weiterhin die fehlende Unterzeichnung der Stellenbeschreibung durch einen
Stelleninhaber oder eine Stelleninhaberin. Sie verlangen daher, dass die
Stellenbeschreibung Nr. [...] vor der Überprüfung der Einreihung zu
überprüfen und mindestens durch die «Klassenführung, parallel in mehreren
Klassen» bei den Aufgaben im Unterricht, die «Koordination und Einleiten von
Massnahmen bei schulischen (persönlichen) Problemen» bei den unterrichtsnahen
Aufgaben und ein «pädagogisches Studium von 1’800 Lernstunden (EHB)» als
vorausgesetzte Grundausbildung zu ergänzen sei.
3.3.1.2 Wie
hiervor (E. 2.2.3 f.) erwähnt, ist nach der ständigen Praxis des
Verwaltungsgerichts bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung im Rahmen
der sogenannten Systempflege von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche
Basis des Bewertungsentscheides gebildet hat. Bei der Interpretation dieser
Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als
Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt
werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom
27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2,
VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs
betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt
werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.2020 vom 17.
November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,
VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Selbst wenn die Stellenbeschreibung
somit in den gerügten Punkten nicht der tatsächlichen Aufgabe der
Rekurrierenden entsprechen sollte, ist davon auszugehen.
3.3.1.3 Ebenfalls
nichts ableiten können die Rekurrierenden aus dem Umstand, dass die
massgebliche Stellenbeschreibung Nr. [...] von keiner Stelleninhaberin und
keinem Stelleninhaber unterzeichnet worden ist. Gemäss § 3 Abs. 4 und
8a der Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt
(Einreihungsverordnung, EVO; SG 164.150) erfolgt die Erstellung und
Anpassung von Stellenbeschreibungen in «Rücksprache mit mindestens einer
Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber». Das Erstellen einer
Stellenbeschreibung ist daher Aufgabe der vorgesetzten Stelle. Im Konfliktfall
entscheidet bei einer Uneinigkeit über die Umschreibung einer Stelle daher die
Linie über deren Inhalt, nicht die Mitarbeitenden (VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2
m.H. auf Zentraler Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung, Basel 23. September
2016, S. 5 und 20 [act. 5/4]). Vorliegend ist die Stellenbeschreibung
Nr. [...] vom Linienvorgesetzten der Stelle sowie vom Leiter des
Dezentralen Personaldienstes unterzeichnet worden. Darin liegt die von den
Rekurrierenden verlangte Bestätigung der Korrektheit der neuen
Stellenbeschreibung durch die Personalabteilung des Erziehungsdepartements und
der Leitung Mittelschule und Berufsbildung. Im Übrigen hatten die
Rekurrierenden Gelegenheit, sich im Einspracheverfahren zur
Stellenbeschreibung, welche ihrer Überführung zu Grunde lag, zu äussern.
Gestützt darauf hat das zuständige Erziehungsdepartement die
Stellenbeschreibung überarbeitet, womit auch ihr rechtliches Gehör gewahrt
worden ist. Die Unterzeichnung der Stellenbeschreibung durch eine
Stelleninhaberin oder einen Stelleninhaber ist demgegenüber aber keine
Gültigkeitsvoraussetzung (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2). Auf
diese Stellenbeschreibungen ist in der Folge abzustellen.
4. Stellenzuordnung
4.1 Stellenbeschreibungen Nr. [...] und [...]
Die
Rekurrierenden rügen zunächst eine nicht begründbare Ungleichbehandlung ihrer
Stelle insbesondere mit der Stelle Lehrperson Berufsfachschule BKU, Stellenbeschreibung
Nr. [...]. Zur Begründung machen sie geltend, dass es für Lehrpersonen an
Berufsfachschulen, Berufskundlicher Unterricht (BKU), zwei
Stellenbeschreibungen gebe. Die Stellenbeschreibungen Nr. [...] und
Nr. [...] seien nahezu identisch. Sie würden sich einerseits in Bezug auf
die Qualifikation als «Nebenamt» (Nr. [...]) bzw. «Hauptamt» (Nr. [...])
und in Bezug auf die Anzahl der zu unterrichtenden Fächer unterscheiden.
Während gemäss
der Stellenbeschreibung Nr. [...] ein Fach unterrichtet wird, beinhaltet
die Stellenbeschreibung Nr. [...] den Unterricht in mehreren Fächern.
Diese Unterschiede seien für die Bewertung nicht massgebend.
Wie die Vorinstanz
mit ihrer Vernehmlassung zutreffend aufzeigt, weisen die beiden
Stellenbeschreibungen entgegen der Auffassung der Rekurrierenden durchaus
Unterschiede auf. So gehört zum Profil der Stelle Lehrperson im «Hauptamt»
gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] auch eine mögliche Klassenführung,
das Unterrichten in mehreren Fächern sowie eine höhere Anforderung an die
minimal geforderte Ausbildung. Wie bei der Bewertung der einzelnen
Unterkompetenzen noch auszuführen sein wird, begründen insbesondere auch die
verlangte Unterrichtstätigkeit in mehreren Fächern wie die höheren minimalen
Ausbildungsvoraussetzungen erhöhte Anforderungen.
Der Entscheid
fokussiert sich damit auf die Kompetenzen und Unterkompetenzen, bei denen
unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.
4.2 Selbständigkeit
Die
Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den
Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen
zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.). Beide Richtpositionen 4202.16
und 4202.17 sind mit einer Modellumschreibung beschrieben, welche die Anforderungen
bezüglich der Unterkompetenz Selbständigkeit identisch darstellen. Verlangt
wird die «Wahrnehmung von dispositiven und teilweise konzeptionellen
Tätigkeiten mit grösserem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum».
Die entsprechenden Anforderungen der beiden Modellumschreibungen sind daher
bewerterisch gleich zu gewichten.
4.3 Flexibilität
Die
Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt
(Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen
Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem
Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen
bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die
Modellumschreibung 4202.16 die «Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise
unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen
zeitlichen Wechseln» verlangt, stellt die Modellumschreibung 4202.17 an die
Aufgabenvielfalt erhöhte Anforderungen, indem die Bearbeitung von Aufgaben mit
mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten verlangt wird. Demgegenüber sind die
Anforderungen bezüglich des Bekanntheitsgrades und der Häufigkeit von Wechseln
identisch. Strittig ist denn auch nur die Bewertung bezüglich des Kriteriums
der Aufgabenvielfalt.
4.3.1 Die Vorinstanz
hat diesbezüglich erwogen, die Stellenbeschreibung Nr. [...] beinhalte das
Unterrichten von Schülerinnen und Schülern an einer Berufsfachschule in einem
Fach. Im Unterschied zu Lehrpersonen, die mehrere Fächer unterrichteten und
somit über eine grössere Breite der zu bearbeitenden Inhalte verfügen müssten,
hätten die Rekurrierenden keine vertieften Kenntnisse in verschiedenen
Fachgebieten aufzuweisen. Zur Erfüllung ihres Auftrages hätten sie
Unterrichtsaufgaben in einem Fach sowie Aufgaben im unterrichtsnahen Bereich
und im Schulbereich wahrzunehmen. Dies entspreche der Bearbeitung von teilweise
unterschiedlichen Inhalten.
4.3.2 Dem
halten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs weiterhin entgegen, die von einer
BKU-Lehrperson effektiv zu vermittelnden Inhalte seien äusserst umfangreich. So
unterrichteten etwa die BKU-Lehrpersonen in der Ausbildung zur
Pharma-Assistentin respektive zum Pharma-Assistent EFZ im berufskundlichen
Unterricht allgemeine und berufliche Berufskunde, was die verschiedensten
Fachbereiche («Fächer») wie Chemie, Galenik, Gesetze, Kundenbetreuung,
Krankheitslehre, Therapie in verschiedenen Gebieten etc. umfasse. In der «Stundentafel
Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent (EFZ)» der Berufsfachschule Basel würden
die verschiedenen Bereiche des berufskundlichen Unterrichts gestützt auf diese
Aufgabenvielfalt denn auch als verschiedene Fächer bezeichnet (Fach AB:
Allgemeine Berufskenntnisse; Fach SB: Spezielle Berufskenntnisse; Fach PB:
Pharma-Ass. als Berufsperson). Auch die BKU-Fächer der beruflichen Grundbildung
an der Schule für Gestaltung seien ausserordentlich heterogen. So werde zum
Bespiel in der Ausbildung zum Grafiker/zur Grafikerin EFZ im Fach «Fotografie»
theoretisches und praktisches Wissen vermittelt. Die Theorie erstrecke sich
namentlich von der technischen Funktionsweise verschiedener
Kameras/Aufnahmeformate und deren einzelnen Bestandteile über die theoretischen
Grundlagen der gestalterischen Mittel bis zur Wissensvermittlung in der
digitalen Bildbearbeitung. Weiter würden die Grundlagen für die Umsetzung
sämtlicher Bereiche der Theorie in die Praxis vermittelt. In der Fachklasse
Grafik an der Schule für Gestaltung Basel würden von einem Rekurrenten die
Fächer Bildgestaltung, Kleinplakat, Bildmarke, Portfolio, Verpackung,
Ausstellung und Sommerprojekt unterrichtet. Die Aufgabenvielfalt zeige sich
auch im Zusammenhang mit den weiteren Aufgaben als Lehrperson. Es bestehe daher
kein Unterschied zur Stelle der anderen BKU-Lehrpersonen gemäss Stellenbeschreibung
Nr. [...], weshalb auch die Rekurrierenden Aufgaben mit mehrheitlich
unterschiedlichen Inhalten gemäss Modellumschreibung 4202.17 erfüllten. Daher
werde die Modellumschreibung 4202.17 bezüglich dieser Unterkompetenz erfüllt.
4.3.3 Die Vorinstanz
anerkennt mit ihrer Vernehmlassung zwar, dass etwa der Unterricht zur
Ausbildung von Pharma-Assistenten und Pharma-Assistentinnen umfangreich ist.
Sie weist aber darauf hin, dass dies auch für alle anderen berufskundlichen
Fächer gelte. Tatsächlich substantiieren die Rekurrierenden nicht, weshalb die
Fächer, welche von Lehrpersonen unterrichtet werden, die der Stellenbeschreibung
Nr. [...] zugewiesen wurden, weniger umfangreich als ihre eigenen Fächer wären.
Bestehen hierfür aber keine Anhaltspunkte, so erscheint es begründet, die von
der Stellenbeschreibung Nr. [...] umschriebene und auf zwei (oder mehr) Fächer
bezogene Aufgabenvielfalt höher zu gewichten als diejenige gemäss
Stellenbeschreibung Nr. [...], welche sich auf den Unterricht in einem
Fach bezieht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei den
Rekurrierenden von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten
ausgegangen ist und mit Bezug auf die Unterkompetenz Flexibilität die
Anforderungen der Modellumschreibung 4202.16 als erfüllt betrachtet hat.
4.4 Kommunikationsfähigkeit
Die
Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über
den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad
bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises
beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 9).
Die beiden Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 unterscheiden sich
diesbezüglich bloss hinsichtlich der Anforderungen an die Heterogenität des
Empfängerkreises. Während beide Modellumschreibungen bezüglich der
Kommunikationsfähigkeit die «Übermittlung von mehrheitlich komplexen Inhalten
mit zum Teil sensitivem Charakter» verlangen, richten sich diese gemäss
Modellumschreibung 4202.16 «an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität»
während die Modellumschreibung 4202.17 einen «Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität»
verlangt.
4.4.1 Mit dem
angefochtenen Entscheid wurde mit Bezug auf den Empfängerkreis erwogen, dass die
Aufgabenerfüllung der Rekurrierenden die Kommunikation mit den Lernenden, den
Erziehungsberechtigten sowie verschiedenen Diensten bzw. Fachstellen sowie
Betrieben und Organisationen der Arbeitswelt erfordere. Im Vergleich mit
Lehrpersonen, die in mehreren Fächern bzw. im Hauptamt unterrichten, bestehe
jedoch bei der vorliegenden Stelle ein geringerer Bedarf, andere Fach-, Lehr-
und Bezugspersonen sowie Personen des Lehrbetriebs miteinzubeziehen. Dies entspreche
insgesamt einem Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität.
4.4.2 Dem
halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie dieselben Lernenden wie die übrigen Lehrpersonen an
Berufsschulen unterrichteten und mit denselben weiteren Personengruppen, wie
mit Erziehungsberechtigten, dem Lehrkörper, der Direktion, der Schul- und
Abteilungsleitung, Betrieben, Organisationen der Arbeitswelt, Verantwortlichen
der überbetrieblichen Kurse, Beratungsstellen und kantonalen Behörden
kommunizierten. Die in der Funktionskette 4202 vorgenommene Unterscheidung sei
daher sachlich nicht haltbar. Sowohl die Rekurrierenden als auch die anderen
BKU-Lehrpersonen unterrichteten dieselben Klassen und hätten mit denselben
Zielgruppen zu tun. Bei ihrer Stelle gehe es somit um die Übermittlung von
anspruchsvollen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen
Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität, was vollumfänglich der Modellumschreibung
4202.17 entspreche.
4.4.3 Es ist
zwar zutreffend, dass die Zielgruppen der Kommunikation der Stellen gemäss
Stellenbeschreibung Nr. [...] und [...] in weiten Teilen identisch sind.
Wie die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung aber zutreffend geltend macht,
beinhaltet die Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher
Unterricht), mehrere Fächer» den fachlichen Austausch mit Lehrpersonen
verschiedener Fächer, während sich die Rekurrierenden fachlich nur mit
denjenigen Lehrpersonen auszutauschen haben, die das gleiche Fach wie sie
unterrichten, da sie kein weiteres Fach unterrichten. Vor diesem Hintergrund
ist nicht zu beanstanden, wenn die Anforderungen hinsichtlich der
kommunikativen Fähigkeiten gesamthaft höher gewertet werden, wenn Unterricht in
mehreren Fächern zu erteilen ist, als wenn dies ausschliesslich in einem Fach
der Fall ist. Die getroffene Unterscheidung und die Bewertung der Anforderungen
an die Kommunikationsfähigkeit bei der Stelle der Rekurrierenden im
angefochtenen Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.
4.5 Kooperations- und Teamfähigkeit
Wiederum
identisch werden in den Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 die
Anforderungen an die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit
umschrieben, sodass die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen beider
Modellumschreibungen erfüllt und die Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu
einer der beiden Lohnklassen nicht relevant erscheint.
4.6 Führung
4.6.1 Die
Unterkompetenz Führung bezieht sich in der Funktionskette 4202 Lehrperson
Berufsschulen BKU auf die Erteilung von berufskundlichem Unterricht. Während
sie sich in der Modellumschreibung 4202.16 auf «Unterricht im Nebenamt oder in
einem berufskundlichen Fach an eine grosse Anzahl von Auszubildenden im Rahmen
des Lehrplans» bezieht, verlangt die Modellumschreibung 4202.17 die «Erteilung
von Unterricht in mehreren Fächern an eine grosse Anzahl von Lernenden im Rahmen
des Lehrplans». Die Vorinstanz hat dabei erwogen, dass die Stellenbeschreibung
Nr. [...] von den Stelleninhabenden das Erteilen von berufskundlichem
Unterricht an einer Berufsschule im Nebenamt in einem berufskundlichen Fach
verlange. Im Unterschied zu Lehrpersonen, die mehrere Fächer unterrichteten und
ihre Führungsrolle in den verschiedenen Fächern entsprechend wahrnehmen
müssten, könne der Unterricht in einem Fach mit regelmässig wiederkehrendem
Inhalt mit mehr Routine vollzogen werden und verlange weniger Rollenwechsel.
Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Rekurrierenden die Anforderungen an
die Führung gemäss der Modellumschreibung 4202.16 erfüllten.
4.6.2 Mit
ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden diesbezüglich eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV geltend. Sie rügen, dass ein
sachliches Kriterium bzw. eine objektive Begründung für die unterschiedliche
Einschätzung der Unterrichtsbereiche und für die schlechtere Behandlung der
Lehrpersonen, die «in einem Fach» unterrichten, fehle. Die Rekurrierenden seien
wie die übrigen Lehrpersonen zur Vermittlung von vorgegeben Inhalten
verpflichtet und nähmen wie alle anderen Lehrpersonen diverse Aufgaben und
Funktionen im Schulbetrieb wahr. Der Unterricht wiederhole sich auch in anderen
Fächern, zudem sei die grosse Heterogenität des berufskundlichen Unterrichts zu
berücksichtigen. Sie rügen, dass die Vorinstanz sämtliche von ihr getroffenen
Unterscheidungen auf das Argument «Unterricht in einem Fach» stütze. Ob ein
Fach oder mehrere Fächer unterrichtet würden, sei bei einer analytischen
Arbeitsbewertung jedoch nicht relevant. Die Belastung und Verantwortung sowie
die Anforderungen an eine Tätigkeit blieben stets gleich hoch, unabhängig
davon, ob die Unterrichtstätigkeit in einem Fach oder in mehreren Fächern
erbracht werde. Ebenso wenig bewertungsrelevant könne die Qualifikation der
Tätigkeit der Rekurrierenden als Nebenamt sein. Dieser Aspekt habe keinerlei
Auswirkungen auf die verschiedenen Unterkompetenzen und Beurteilungskriterien.
Die Unterscheidung zwischen den BKU-Lehrpersonen könne somit nicht vernünftig
begründet werden und sei daher sachlich nicht haltbar; vielmehr erfüllten
sämtliche BKU-Lehrpersonen auch betreffend die Unterkompetenz «Führung» die
Anforderungen der Modellumschreibung 4202.17.
4.6.3 Darin
kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Bewertet wird in der
Funktionskette 4202 die Fachführung in dem zu unterrichtenden Fach respektive
in den zu unterrichtenden Fächern. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
nachvollziehbar ausführt, entfällt bei der Stelle der Rekurrierenden der
Wechsel zwischen der für die Vermittlung der verschiedenen Fächer nötigen
Ausgestaltung der Führung, da sie nur in einem Fach Unterricht erteilen. Weiter
weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass bei der Stelle der
Rekurrierenden im Gegensatz zur Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU
(Berufskundlicher Unterricht), mehrere Fächer», die im Hauptamt mehrere Fächer
unterrichten, keine Klassenführung vorgesehen ist, womit auch die Führung einer
Klasse als Klassenlehrperson entfalle. Die Unterscheidung «Unterrichten in
einem Fach» und «Unterrichten in mehreren Fächern» ist daher auch in Bezug auf
die Unterkompetenz «Führung» bewertungsrelevant. Vor diesem Hintergrund ist
nicht zu beanstanden, dass in der Funktionskette 4202 die Anforderungen an die
Unterkompetenz Führung höher gewichtet werden, wenn mehr als ein Fach
unterrichtet wird.
4.7 Wissen
4.7.1 Bezüglich
der verlangten Grundausbildung sind die Anforderungen an die Unterkompetenz
Wissen in den beiden Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 identisch. Beide
verlangen eine «Ausbildung auf Niveau Uni/ETH, Fachhochschule (FH) bzw. höhere
Fachprüfung (HFP) mit entsprechenden Kenntnissen». Bei der Weiterbildung wird
in der Modellumschreibung 4202.16 eine «Weiterbildung im Rahmen eines
Certificate of Advanced Studies (EHB)» verlangt, während die Modellumschreibung
4202.17 eine «Weiterbildung im Rahmen eines Master of Advanced Studies (EHB)»
verlangt.
Die Vorinstanz
erwog, dass für die Ausübung der Stelle als Weiterbildung ein pädagogisches
Studium von 300 Lernstunden am EHB vorausgesetzt werde, weshalb die
Voraussetzungen der Modellumschreibung 4202.16 vollständig erfüllt würden.
4.7.2 Dem
halten die Rekurrierenden entgegen, dass der vordergründige Unterschied
bezüglich des vorausgesetzten Umfangs der pädagogischen bzw. didaktischen
Weiterbildung keine Grundlage für eine Ungleichbehandlung der beiden Stellen
Nr. [...] und Nr. [...] bilden könne. Die Rekurrierenden stünden als
Lehrpersonen im Nebenamt gleichzeitig mitten im Berufsleben, während den
Lehrpersonen der Stellenbeschreibung Nr. [...] der direkte und
unmittelbare Kontakt mit der Berufswelt fehle. Dieser Aspekt gleiche die
möglicherweise kürzere didaktische Ausbildung ohne weiteres aus. Im Übrigen
verfüge ein Grossteil der Stelleninhabenden effektiv ebenfalls über eine
gleichwertige didaktische Ausbildung. Da der Kanton einen Funktionslohn kenne,
spiele die Ausbildung für die Festlegung der Lohnklasse keine Rolle. Die Stelle
der Rekurrierenden übertreffe daher die Modellumschreibung 4202.16 und erfülle
qualitativ die Modellumschreibung 4202.17.
4.7.3 Darin
kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Soweit sie sich auf ihre
Erfahrungen aus dem Berufsalltag berufen, stellen diese keine Ausbildung im
Sinne der Unterkompetenz «Wissen» dar und sind daher im Rahmen der
diesbezüglichen Bewertung der Stelle nicht relevant. Vielmehr kann es sich
dabei um Praxiskenntnisse handeln, die für die Bewertung bezüglich des
Unterkriteriums «Kenntnisse und Fertigkeiten» relevant sein können. Weiter kann
für die Überführung der Stelle auch keine Rolle spielen, dass einzelne
Stelleninhabende die in der Modellumschreibung 4202.16 verlangten
Weiterbildungsvoraussetzungen übertroffen haben. Massgeblich für die Bewertung
einer Stelle sind nur die Anforderungen, die mindestens erfüllt sein müssen,
denn die Einreihung einer Stelle ist funktionsbezogen und erfolgt unabhängig
von der Person, welche die Stelle ausübt (vgl. VGE VD.2019.220/221 vom
17. November 2020 E. 2.4.1/2.5.2). Schliesslich orientiert sich das
baselstädtische Lohnsystem zwar am Funktionslohn. Dies bedeutet aber nicht,
dass die für die Ausübung einer Stelle vorausgesetzte Ausbildung keinen
Einfluss auf deren Bewertung haben darf, wie die Rekurrierenden meinen. Die
unterschiedlichen Anforderungen an die Weiterbildung, wie sie in der
Funktionskette 4202 definiert sind, dürfen daher mit den Erwägungen der Vorinstanz
bei der Überführung der Stellen berücksichtigt werden. Da unbestritten ist,
dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] nur eine pädagogisch-didaktische
Weiterbildung im Umfang eines Certificate of Advanced Studies (EHB) verlangt,
erfüllt sie allein die Anforderungen der Modellumschreibung 4202.16.
4.8 Kenntnisse und Fertigkeiten
4.8.1 Betreffend
die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien
Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe und Fertigkeiten
unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5), die
zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung erworben werden müssen, um die in der
Stellenbeschreibung umschriebenen Aufträge und Aufgaben erfüllen zu können.
Während die Modellumschreibung 4202.16 «erhöhte bis erhebliche Praxis- und
Umsetzungskenntnisse in einem bestimmten Fachbereich» verlangt, werden in der
Modellumschreibung 4202.17 gleichwertige Kenntnisse «in mehr als einem
Fachbereich» verlangt. Im Übrigen verlangen die beiden Modellumschreibungen
jeweils «gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer
Dienststelle» sowie eine «gewisse Körpergewandtheit, Handfertigkeit und/oder
Fingerfertigkeit». Die Vorinstanz hat daraus gefolgert, dass ein Unterschied
bestehe, ob Fachwissen in einem Fach oder in mehreren Fächern vorzuliegen habe.
Die Vorinstanz
erwog zu den verlangten Praxis- und Umsetzungskenntnissen, dass das
Unterrichten in einem Fach erhöhte bis erhebliche Kenntnisse in diesem Fach
voraussetze. Erhebliche Kenntnisse in weiteren Fächern seien nicht
erforderlich. Dies entspreche gemäss Systematik erhöhten bis erheblichen
Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem bestimmten Fachbereich.
4.8.2 Die
Rekurrierenden halten dem unter Bezugnahme auf das Dokument «Erläuterungen zur
Stellenzuordnung» entgegen, Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem
Fachbereich lägen bei einem eher vernetzten Aufgabengebiet, bei der Bearbeitung
einzelner, umfassender Bereiche, bei Kenntnissen mehrerer Dienstleistungen
sowie notwenigen Schnittstellen und Zusammenhänge vor. Praxis- und
Umsetzungskenntnisse in mehreren Fachbereichen würden bei sehr vernetzten
Aufgabengebieten, der Bearbeitung mehrerer, umfassender Bereiche, bei
Branchenkenntnissen sowie umfassenden Kenntnissen der Schnittstellen und
Zusammenhänge verlangt. Es sei nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche
Analysen und Überlegungen die Vorinstanz für die Stelle der Rekurrierenden –
verglichen mit den übrigen BKU-Lehrpersonen – eine unterschiedliche Beurteilung
bei diesem Kriterium vorgenommen habe.
Wiederum ist dem
aber entgegen zu halten, dass die Rekurrierenden nicht substantiieren, dass die
Breite und Vielfalt der von ihnen unterrichteten Fächer höher wäre als jene
anderer Fächer, die von Lehrpersonen mit zwei und mehr Fächern unterrichtet
werden. Mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass sich die
Anforderungen an die Praxis- und Umsetzungskenntnisse beim Unterrichten von
mehr als einem Fach entsprechend kumulieren und somit diesbezüglich von höheren
Anforderungen ausgegangen werden kann.
4.9 Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
Beide
Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 setzen mit Bezug auf die Rubrik
Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen «öfters psychische Beanspruchungen mit
gewisser Intensität» sowie «gelegentliche Beanspruchungen eines Sinnesorgans
mit gewisser Intensität» voraus, sodass die Stelle der Rekurrierenden die
Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllt und die Unterkompetenz somit
für die Zuweisung zu einer der beiden Lohnklassen nicht relevant erscheint.
4.10 Zusammenfassung
Zusammenfassend
ist die Bewertung der Vorinstanz, dass die Stelle der Rekurrierenden den
Anforderungen der Modellumschreibung 4202.16 entspricht, nicht zu beanstanden.
5. Quervergleiche
Mit ihrem Rekurs
rügen die Rekurrierenden, dass «keine formell korrekten Quervergleiche vorgenommen»
worden seien.
5.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz auf Quervergleiche mit der
auf Richtposition 4204.17 in Lohnkasse 17 überführten Stelle «Lehrperson
Berufsfachschule BM (Berufsmaturität) und Lehrperson Berufsfachschule mit
integriertem ABU (Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung
Nr. [...], mit der auf Richtposition 4203.16 in Lohnklasse 16 überführten
Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)»,
Stellenbeschreibung Nr. [...], sowie mit der auf Richtposition 4202.17 in
Lohnklasse 17 überführten Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU
(Berufskundlichen Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...] bezogen.
5.2 Die
Rekurrierenden rügen, dass in Verletzung von § 5 LG nicht erläutert werde,
gestützt auf welche Handlungsschritte, Wertungen und Überlegungen und aufgrund
welcher Unterlagen und wann eine «stimmige Systematik» erschaffen worden sei.
Die Quervergleiche seien mangels vollständiger Unterlagen nicht
nachvollziehbar. Bezüglich dieser Rüge kann auf die Erwägungen in E. 2.2
oben verwiesen werden. Die Rekurrierenden substantiieren nicht ansatzweise, mit
welchen vergleichbaren Stellen weitere Quervergleiche hätten angestellt werden
sollen. Mit den vorgenommenen Quervergleichen mit den am nächsten
vergleichbaren Stellen hat die Vorinstanz den Vorgaben von § 5 LG
entsprochen.
5.3 Im
Quervergleich mit der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher
Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], unterscheidet sich die Stelle
der Rekurrierenden hinsichtlich ihres Charakters als Nebenamt (im Vergleich zu
einem Hauptamt) und bezüglich der Fächerzahl (eines gegenüber zwei oder mehr
Fächern). Diese Unterschiede wirken sich unter verschiedenen Gesichtspunkten
aus: Die Quervergleichsstelle erfordert grössere Flexibilität, weil die
Fächerzahl mit der Aufgabenvielfalt und den Methoden und Mitteln zur
Wissensvermittlung korreliert. Sie benötigt ein Mehr an Kommunikation im
Zusammenhang mit dem fachlichen Austausch mit Lehrpersonen verschiedener
Fächer. Weitere kommunikative Anforderungen ergeben sich aus der in der
Quervergleichsstelle gesteigerten Heterogenität zufolge der möglichen
Klassenführung und der Aufgabe der Koordination des Einleitens von Massnahmen
bei schulischen oder persönlichen Problemen. Beide Gesichtspunkte – die
Mehrzahl der Fächer mit dem dafür nötigen Wechsel der Ausgestaltung der Führung
und die Aufgaben der Klassenlehrperson – stellen zusätzliche Anforderungen an
die Unterkompetenz Führung. In Bezug auf das Wissen wird für die
Quervergleichsstelle eine längere und höhere Ausbildung vorausgesetzt.
Hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Mehrzahl der
Fächer Differenzen bei den Praxis- und Umsetzungskenntnissen. Aufgrund dieser
Unterschiede erscheint die höhere Einreihung der Quervergleichsstelle
gerechtfertigt.
5.4 Bezüglich
der weiteren Quervergleichsstelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein
bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], bringen die
Rekurrierenden lediglich vor, diese sei Gegenstand eines noch anhängigen
Rekursverfahrens, weshalb mit diesem Quervergleich die Einreihung in Lohnklasse 16
nicht gerechtfertigt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat diese
Quervergleichsstelle unterdessen beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass
deren Einreihung in die Lohnklasse 16 korrekt war (VGE VD.2020.21 vom 4. März
2022). Die Quervergleichsstelle bezieht sich ebenfalls auf das Unterrichten in
einem Fach, wobei es sich um ein allgemeinbildendes, nicht um ein
berufskundliches Fach handelt. Die Ausbildungsanforderungen für die
Quervergleichsstelle sind (gegenüber der Stelle der Rekurrierenden) etwas
höher. Die Rekurrierenden bringen gegen diesen Quervergleich keine weiteren Einwände
vor und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die die Vergleichbarkeit der
beiden Stellen in Zweifel ziehen würden.
5.5 Mit
dem vorgenommenen Quervergleich mit der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BM
(Berufsmaturität) und Lehrperson Berufsfachschule mit integriertem ABU
(Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...] setzen
sich die Rekurrierenden nicht weiter auseinander, weshalb diesbezüglich auf die
unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Ziff. 2.8
S. 15; § 18 VRPG). Welche konkreten weiteren Quervergleiche etwa mit
anderen Stellen von Lehrpersonen eine andere Einreihung nahelegen könnten, vermögen
die Rekurrierenden nicht zu benennen oder gar konkret glaubhaft zu machen.
6. Begutachtung
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auch auf die von den Rekurrierenden beantragte Einholung
eines Gutachtens verzichtet werden kann. Wie sich aus dem von ihnen zur
Begründung eines entsprechenden Anspruchs referierten Entscheid des
Bundesgerichts BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 (E. 7.2) ergibt,
welcher sich im Übrigen auf Art. 8 Abs. 3 BV bezieht, ist ein
Gutachten nur insofern erforderlich, als für die Prüfung, ob eine
Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche
Sachverhaltspunkte vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391;
117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Solche werden von den
Rekurrierenden nicht substantiiert und liegen nicht vor. Hat sich eine Behörde
aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Meinung
bereits gebildet und nimmt sie aufgrund nachvollziehbarer Gründe an, dass diese
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde, so kann sie von
beantragten Beweisabnahmen absehen (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2).
7. Herabsetzung in Lohnklasse 16
Mit ihrem Rekurs
rügen die Rekurrierenden schliesslich eine ungerechtfertigte Herabsetzung ihrer
zuvor in die Lohnklasse 17 eingereihten Stelle um eine Lohnklasse.
7.1 Die
Vorinstanz erwog dazu, dass es sich beim Projekt Systempflege um eine per
Regierungsratsbeschluss vorgenommene Aktualisierung der Einreihungsgrundlagen
handle, von der alle per 1. Februar 2015 angestellten Mitarbeitenden des
Kantons Basel-Stadt betroffen seien. Sie verwies auf § 2 Abs. 2 LG,
wonach der Regierungsrat den Einreihungsplan insbesondere bei Änderungen der
Berufs- und Funktionsbilder veränderten Verhältnissen anpasst, was mit dem
Projekt Systempflege erfolgt sei. Dies habe auch zu einer Veränderung der
Einreihung führen können, wobei der effektiv vereinbarte Lohn (Frankenbetrag)
insoweit zugesichert geblieben sei, als dass bei einer Veränderung der
Lohnklasse im Rahmen der Systempflege der Frankenbesitzstand gewährt worden
sei.
7.2 Mit
ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, dass es der Regierungsrat unterlassen
habe aufzuzeigen, welche Verhältnisse sich gegenüber dem Einreihungsplan aus
dem Jahr 1995 geändert und inwiefern sich die Berufs- und Funktionsbilder
seither geändert hätten, was aber eine zwingende Voraussetzung einer
Verschlechterung ihrer Entlöhnung sei. Wie vom Verwaltungsgericht entschieden,
sei eine Rückstufung nur dann zulässig, wenn die Tatsachen oder die Rechtslage
sich wesentlich geändert habe oder aber die Voraussetzungen für eine Revision
gegeben seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Anforderungen
an die Stellen der Rekurrierenden seit der letzten Einreihung wesentlich
vermindert hätten oder bereits die Einreihung aus dem Jahr 1995 fehlerhaft
gewesen wäre. Eine Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse sei folglich auch aus
diesen Gründen nicht zulässig. Damit fehle eine genügende Rechtsgrundlage für
die Rückstufung ihrer Stelle von Lohnklasse 17 in Lohnklasse 16.
7.3 Darin
kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Soweit sie sich zunächst auf den
Entscheid des Verwaltungsgericht VGE 749/750/753/2008 vom 19. Dezember
2008 (in: BJM 2009, S. 256 ff.) berufen, ist dieser nicht einschlägig.
Vorliegend ist eine vom Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2 LG
erfolgte Anpassung des Einreihungsplans an veränderte Verhältnissen und
insbesondere an geänderte Berufs- und Funktionsbilder zu beurteilen.
Demgegenüber bezog sich der genannte Entscheid auf eine Neueinreihung einer
einzelnen Stelle nach § 7 LG, welche auf der Grundlage eines im Übrigen
unveränderten Einreihungsplans zu erfolgen hatte. Die Voraussetzungen einer
erheblichen Änderung des Schwierigkeitsgrades einer Stelle infolge einer
Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge
einer Funktionsveränderung beziehen sich daher allein auf eine Neueinreihung
einer einzelnen Stelle, nicht aber auf die gesamthafte Anpassung des
Einreihungsplanes an veränderte Verhältnisse gemäss § 2 Abs. 2 LG (VGE 749/750/753/2008
vom 19. Dezember 2008 E. 4.4). In diesem Rahmen soll vielmehr gesamthaft
dem Wandel der Arbeitswelt und der veränderten gesellschaftlichen Bewertung
einzelner Kompetenzen und Anforderungen Rechnung getragen werden. Dabei werden
mit Bezug auf die einzelnen Stellen keine erheblichen Veränderungen verlangt.
Die im Rahmen der sogenannten Systempflege gesamthaft vorgenommene Überprüfung
der Lohngerechtigkeit im Kanton findet daher in § 2 Abs. 2 LG ihre
gesetzliche Grundlage.
8. Entscheid und Kosten
Daraus folgt,
dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen
die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 3’200.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3‘200.–,
einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 3’200.– verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Human Resources Basel-Stadt
-
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.