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Entscheid

VD.2020.23

Überführung der Stelle "Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht)" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung Nr. [...]

4. März 2022Deutsch43 min

per 1. Februar 2015 auf die Richtposition 4202.16 überführt. Der Rekurrent [...],

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.23

URTEIL

vom 4. März 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent 1

[...]

[...]

Rekurrentin 2 – Rekurrent 9

alle vertreten durch [...],

Advokat,

und [...], Advokatin,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch Human Resources

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Beschluss des Regierungsrats

vom 21. Januar 2020

betreffend Überführung der Stelle

«Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht)» im Rahmen der

Systempflege, Stellen­beschreibung Nr. [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und 8

weitere Rekurrentinnen und Rekurrenten (Rekurrierende) wurden aufgrund ihrer

Zuweisung zur Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher

Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...] mit Beschluss des

Regierungsrates per 1. Februar 2015 auf die umschriebene Richtposition

(Modellumschreibung) 4202.16 in Lohnklasse 16 überführt. In der Folge

beantragten die Rekurrierenden beim Zentralen Personaldienst (ZPD, heute: Human

Resources Basel-Stadt) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche mit

Datum vom 7. Januar 2016 namens und im Auftrag des Regierungsrates erlassen

worden ist. In der Folge wurde die Stellenbeschreibung Nr. [...] als

Grundlage für die Überführung der Stelle an die aktuellen Aufgaben angepasst

und die Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher Unterricht)»,

Stellenbeschreibung Nr. [...], mit Verfügung vom 7. Mai 2018 rückwirkend

per 1. Februar 2015 auf die Richtposition 4202.16 überführt. Der Rekurrent [...],

der zunächst fälschlicherweise noch einer anderen Stelle zugewiesen worden war,

wurde mit Verfügung vom 16. August 2019 ebenfalls auf dieser Grundlage

überführt.

Die gegen diese

Verfügungen vom 7. Januar 2016, 7. Mai 2018 und 16. August 2019 erhobenen

Einsprachen der Rekurrierenden wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 21.

Januar 2020 ab.

Gegen diesen

Beschluss richtet sich der am 30. Januar 2020 angemeldete und am 26. Juni

2020 begründete Rekurs der Rekurrierenden. Diese beantragen die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses vom 21. Januar

2020 und die Einreihung der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU

(Berufskundlicher Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], im Rahmen

der Systempflege mit Wirkung ab 1. Februar 2015 in Lohnklasse 17. Eventualiter

beantragen sie die Rückweisung der Angelegenheit zur korrekten Durchführung des

Verfahrens an den Regierungsrat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen

die Rekurrierenden, es seien sämtliche Verfahrensakten des gesamten vor­instanzlichen

Verfahrens (Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) beizuziehen und ihnen

zur Einsicht zukommen zu lassen. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2020 lässt

der Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses

beantragen. Hierzu replizierten die Rekurrierenden mit Eingabe vom 29. Januar

2021. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Einspracheentscheide

des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziff. 4.4

der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS)

von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber beim Verwaltungsgericht

angefochten werden. Dies entspricht der Regelung von § 10 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS

sollen auf einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die

Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt

(OG, SG 153.100) Anwendung finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich

festgehalten wird, gilt für Rekurse ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG.

Entsprechend bestimmt § 7 Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100),

dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen

gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist

gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

1.2

Die

Rekurrierenden haben die in Frage stehende Stelle im Zeitpunkt ihrer

Überführung ausgeübt. Im Fall der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle

rückwirkend per 1. Februar 2015 in eine höhere Lohnklasse zu überführen. Damit

sind sie vom angefochtenen Beschluss berührt und haben ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und

begründeten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor­instanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Bei der Überprüfung von

Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das

Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen

innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle

das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man

stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu

schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und

-einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats

und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1

E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst

sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten

Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und

ihren Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur

Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2,

VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss

eine nachträgliche Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen

hat.

1.4

Gemäss

§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom 16. November

2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99

vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG

müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der

Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4,

VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder

anlässlich einer Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven

mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich

erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu

den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom

7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277,

307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch

echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6,

VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.5 Die

von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im

Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten

auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,

die die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Pauschale

Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache als streitig zu qualifizieren.

Vielmehr muss eine Bestreitung substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl.

ausführlich: VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020E. 1.5; VD.2019.216 vom 20.

Oktober 2020 E. 1.5, je mit Hinweisen).

2. Akteneinsicht

Mit ihrem Rekurs

rügen die Rekurrierenden zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres

rechtlichen Gehörs. Sie machen eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts

geltend und rügen, dass ihnen nicht Einsicht in sämtliche entscheidrelevante

Akten gewährt und das Verfahren nur ungenügend dokumentiert worden sei.

2.1 Zur

Begründung machen sie geltend, eine Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Stelle

mit anderen Stellen und einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes gleicher

Lohn für gleichwertige Arbeit gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) bzw. § 8 der Verfassung des Kantons

Basel-Stadt (KV, SG 111.100) sei nur möglich, wenn einerseits sämtliche

Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der Stelle der Rekurrierenden und

andererseits aber auch sämtliche Unterlagen des gesamten Einreihungsverfahrens der

Stellen, die als Quervergleiche hinzugezogen würden, offengelegt und zur

Einsicht zugestellt würden. Die Vor­instanz sei dem entsprechenden

Akteneinsichtsgesuch nur teilweise und in sehr kleinem Umfang nachgekommen.

Gemäss den amtlichen Stellungnahmen existierten die verlangten Aktenstücke

nicht oder würden als vertraulich bezeichnet. Es seien ihnen mehrheitlich Akten

der eigenen Stelle zugestellt worden, nicht aber Akten anderer Stellen. So

seien ihnen auf ihr Akteneinsichtsgesuch vom 5. Juli 2019 mit Bericht des

Vergütungsmanagements vom 22. Juli 2019 neben der Stellenbeschreibung des

einzigen erwähnten Quervergleichs bloss zwei weitere Dokumente ausgehändigt

worden. Angaben und Unterlagen zur «Bewertungsrunde», zur «vollanalytischen

Bewertung» oder zur Plausibilitätsprüfung seien ihnen nicht zugekommen. Bei

gewissen angeforderten Akten habe das Vergütungsmanagement in seinem Bericht

vom 22. Juli 2019 be­stätigt, dass solche Akten nicht existierten oder die

Akteneinsicht verweigert werde. Die Vor­instanz und die involvierten

Amtsstellen schilderten Handlungsschritte im Rahmen des Systempflegeverfahrens,

aus welchen hervorgehe, dass bei diesen Handlungsschritten entscheidrelevante

Wertungen und Gesamtbetrachtungen vorgenommen würden. Diese Vorgänge wie etwa

die behauptete Durchführung einer Gesamtbetrachtung seien aber nicht

dokumentiert und würden nicht offengelegt. So werde der Umstand, dass in den

zwei Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 gewisse Kompetenzen identisch

umschrieben seien, man aber trotzdem nicht automatisch von der Erfüllung dieser

Kompetenzen durch die Rekurrierenden ausgehen könne, als Resultat der «vollanalytischen»

Erhebung der Stelle der Rekurrierenden bezeichnet, ohne dass dies dokumentiert

worden sei. Es müsse daher weitere bewertungsrelevante Vorgänge gegeben haben,

die entweder rechtswidrig nicht dokumentiert worden seien oder bezüglich derer

die Akteneinsicht rechtswidrig verweigert werde. Den betroffenen Personen werde

dadurch verunmöglicht, die vorgenommene Einreihung nachzuvollziehen und deren

Korrektheit zu prüfen.

Für den Nachweis

einer rechtskonformen und willkürfreien Lohnklassenfindung sei entscheidend,

dass die nachvollziehbare Dokumentation und Zustellung sämtlicher

Handlungsschritte offengelegt würden, in welchen entscheidrelevante Wertungen

und «Gesamtbetrachtungen» vorgenommen worden seien. Die entsprechende Einsicht

sei daher «spätestens jetzt» im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu gewähren.

2.2

2.2.1 Das

Akteneinsichtsrecht stellt einen Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten

Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, das den Parteien im Verfahren ermöglichen

soll, ihre Mitwirkungsrechte wirksam und sachbezogen wahrzunehmen (VGE VD.2018.44

vom 22. März 2019 E. 1.6.2). Es gewährt demgemäss ein grundsätzlich

unbeschränktes Recht, in alle verfahrensbezogenen Akten Einsicht zu nehmen, die

geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (zum Ganzen Rhinow/Koller/‌Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 322; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227). Gemäss der

Rechtsprechung vermittelt die verfassungsmässige Garantie insbesondere das

Recht, am Sitz der Behörde Einsicht in die Akten zu nehmen, daraus Notizen anzufertigen

und Fotokopien zu erstellen, sofern sich daraus für die Behörde kein

übermässiger Aufwand ergibt (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 = Praxis 2001

Nr. 157; 122 I 109 E. 2b S. 112, mit Hinweisen). Die Wahrnehmung des

Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen

Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden

verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VGE VD.2018.44

vom 22. März 2019 E. 1.6.4, VD.2018.221 vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1,

mit Hinweis auf Waldmann, in:

Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 54; BGE 142 I 86 E. 2.2

S. 89, 130 II 473 E. 4.1 S. 477, 129 I 85 E. 4.1 f. S. 88 ff.).

Grundsätzlich erstreckt sich das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines

anderen (nicht die jeweilige Partei betreffenden) Verfahrens noch auf Akten

anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht oder

beizuziehen gedenkt (VGE VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).

2.2.2 Ein

Anspruch auf Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht daher bloss

unter den Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2020.27

vom 1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018. 221 und VD.2018.222 vom 19.

Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2; Waldmann/‌Bickel, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht

ergibt sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGE VD.2018.221

und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst

insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört

zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder

sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den

Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2;

Kiener/‌Rütsche/‌Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 232). Die Behörde

kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen,

wenn der rechts­erhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies

der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,

VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 153 und

457; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33

VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen

absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der

Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus nachvollziehbaren Gründen

annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.

49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2,

VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29

VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22). Insbesondere ist die Behörde

nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten

genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2,

VD.2017. 150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2;

vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).

2.2.3 Wie das

Verwaltungsgericht erwogen hat, ist bei der Prüfung der Korrektheit einer

Einreihung von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des

Bewertungsentscheides bildet (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.6

m.H. auf VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6, VD.2018.107 vom 27.

März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2). Die

Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt auch für die Quervergleichsstellen

(VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 2.3 und 3.6, VD.2019.49-53

vom 21. Januar 2020 E. 3.6; vgl. VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).

Die Quervergleiche sind wie die gesamte Stelleneinreihung auf der Grundlage der

Stellenbeschreibungen vorzunehmen (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 6.4).

Folglich ist bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der

Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung

der Quervergleichsstellen, insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen

betreffend die Überführung der Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom

1. Dezember 2020 E. 1.6 m.H. auf VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5).

2.2.4 Dies

gilt auch für die von den Rekurrierenden im vor­instanzlichen Verfahren konkret

verlangten Unterlagen. So betreffen die in anderen Bewertungsverfahren

vorgenommenen konkreten Arbeitsbewertungen und dort vorgenommene Quervergleiche

– wie auch weitere Schritte – die Besonderheiten jener Verfahren. Hier für die

Quervergleiche massgebend sind allein die dortigen Einreihungsentscheide auf

der Grundlage der jeweiligen Stellenbeschreibungen. Folglich ist bei den

Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen der Quervergleichsstellen

abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die Überführung der

Quervergleichsstellen, insbesondere nicht auf allfällige Verfügungen betreffend

die Überführung der Quervergleichsstellen (vgl. VGE VD.2020.27 vom 1.

Dezember 2020 E. 1.6, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Weitere

Akten sind daher nicht beizuziehen.

Weiter bezieht

sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf «Unterlagen zur ‚vollanalytischen

Bewertung‘», «Protokolle der Plausibilisierungsprüfung», «Unterlagen zur

Erstellung des Einreihungsplans, der Funktionskette und der

Modellumschreibungen». Der der Bewertung der einzelnen Stellen im Rahmen der

sogenannten Systempflege zu Grunde liegende Einreihungsplan und die

Modellumschreibungen gemäss dem Regierungsratsbeschluss Nr. 14/34/56 vom

18. November 2014 bilden Verwaltungsverordnungen (VGE VD.2019.49-53 vom

21. Januar 2020 E. 3.5.3). Sie richten sich nur an die Behörden und

begründen grundsätzlich keine Rechte oder Pflichten der Privaten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 84; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.

Auflage, Bern 2014, § 14 N 9 f. und § 41 N 15).

Vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen werden von der betreffenden Behörde selbst,

der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde erlassen und bezwecken die

einheitliche und rechtsgleiche Handhabung offen formulierter Vorschriften und

von Ermessen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.5.2 m.H. auf

Tschannen/Zimmerli/‌Müller,

a.a.O., § 41 N 13; Wiederkehr,

in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern

2012, N 486). Sachlich beschränkt sich der Gehörsanspruch gemäss Art. 29

BV aber auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Im Verfahren der Rechtsetzung

besteht grundsätzlich kein Anspruch auf rechtliches Gehör (BGer 1C_441/2015

vom 18. November 2015 E. 2.4 m.H. auf BGE 121 I 230 E. 2c S. 232 f.

mit Hinweisen). Dies gilt im Grundsatz auch für das Verfahren der

Verwaltungsverordnungsgebung, zumal damit ebenfalls nicht unmittelbar Rechte

und Pflichten der Einzelnen begründet werden. Etwas Anderes kann nur dann

gelten, wenn in rechtsetzenden Erlassen individuell-konkrete Anordnungen

aufgenommen werden, die bestimmte Personen gleich oder ähnlich wie konkrete

Hoheitsakte in ihrer Rechtsstellung unmittelbar berühren (Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV

N 14). Die Rekurrierenden konkretisieren nicht, inwiefern dies auf die

Unterlagen zutreffen soll, zu denen sie Einblick in Materialien verlangen.

Schliesslich

verlangten die Rekurrierenden Einblick in «Unterlagen/Informationen zur

Errichtung der Stellenbeschreibungen». Im Verfahren der Systempflege ist bei

der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung von der Stellenbeschreibung

auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides bildet. Bei der

Interpretation dieser Stellenbeschreibung können die Ausführungen der

Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren

Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2,

VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs

betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt

werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.220/221 vom 17.

November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,

VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Dies gilt – wie ausgeführt – auch für

die Beurteilung von Quervergleichsstellen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember

2020 E. 1.6).

2.3 Daraus

folgt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt, weshalb auch

der auf Heilung des geltend gemachten Gehörsanspruchs gerichtete Verfahrensantrag

auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten des gesamten vor­instanzlichen Verfahrens

(Einreihungsverfahren, Einspracheverfahren) und entsprechende Einsicht

abzuweisen ist.

3. Rechtsgleichheit

Mit ihrem Rekurs

rügen die Rekurrierenden zunächst eine Verletzung des verfassungsmässigen

Grundrechts der Rechtsgleichheit bzw. des Grundsatzes «gleicher Lohn für

gleichwertige Arbeit» gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 8 KV.

3.1 Der

Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur –

aber immerhin –, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich

entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV ist

verletzt, wenn im öffentlichen Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich

entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Wie von den Rekurrierenden

explizit anerkannt wird, steht den politischen Behörden diesbezüglich ein

grosser Spielraum in der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zu. Ob

verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von

Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1

S. 418; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind

die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die

Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend

sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1

S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

Verfassungsrechtlich ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der

Qualität der geleisteten Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen

bestimmt wird. Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen

lassen bzw. sachlich haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8

Abs. 1 BV nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive

Motive wie Alter, Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art

und Dauer der Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder

übernommene Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105 E. 3.1

S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15.

September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2).

3.2

3.2.1 Gemäss § 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung

durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der

Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche.

Anhand der Haupttätigkeit wird die Stelle einer der sieben Funktionsbereiche

(1. Infrastruktur, Handwerk, Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie,

Medizin, Para­medizin]; 3. Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und

wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-,

Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen)

zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan.

In jedem Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit

unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede

einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das

Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung

einer Stelle auf eine Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind

die Anforderungen der Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),

Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),

Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen

sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.2,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt,

Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015,

S. 3, https://www.arbeitgeber.‌bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).

3.2.2 In

der Funktionskette 4202 «Lehrperson Berufsschule BKU (AGS/BFS/‌SfG)» sind

die die Richtpositionen 4202.16 und 4202.17 mit Modellumschreibungen

umschrieben worden. Für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition

genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der nächsttieferen

Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen

Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine umschriebene

Richtposition müssen die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung

grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2019.49-53 vom

21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3;

vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Sie ist im

Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn die Anforderungen der nächsttieferen

Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der

nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise

sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer

Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.

Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit

im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die

Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden

(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar

2020 E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

3.3 Bezogen

auf den vorliegenden Sachverhalt rügen die Rekurrierenden, der Grundsatz des

gleichen Lohns für gleichwertige Arbeit sei dadurch verletzt worden, dass sich

die Vor­instanz bei der Einreihung auf eine fehlerhafte Stellenbeschreibung

gestützt habe.

3.3.1

3.3.1.1 Mit

ihrer Rekursbegründung machen die Rekurrierenden geltend, dass die

Stellenbeschreibung Nr. [...] aufgrund ihrer Einwände zwar überarbeitet

und eine neue Stellenbeschreibung Nr. [...] erstellt worden sei. Gewisse

Anpassungen der Stellenbeschreibung seien aber nicht korrekt. So finde die

gestrichene Klassenführung nach wie vor statt. Gerügt wird auch die Reduktion

der Mindestanforderungen an das pädagogische Studium von 1’800 auf 300

Lernstunden oder die Streichung der unterrichtsnahen Aufgabe der «Koordination

und Einleiten von Massnahmen bei schulischen (persönlichen) Problemen». Sie

machen geltend, dass mit dem Beizug einer Stelleninhaberin oder eines

Stelleninhabers bei der Ausarbeitung der neuen Stellenbeschreibung die

fehlerhafte Anpassung wohl hätte verhindert werden können. Mit dessen

Unterlassung sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Auch für die Be­stätigung

der Korrektheit der neuen Stellenbeschreibung durch die Personalabteilung des

Erziehungsdepartements und der Leitung Mittelschule und Berufsbildung fehle ein

Beleg, was ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründe, zumal

eine Auseinandersetzung mit ihren Einwänden unterblieben sei. Sie rügen auch

weiterhin die fehlende Unterzeichnung der Stellenbeschreibung durch einen

Stelleninhaber oder eine Stelleninhaberin. Sie verlangen daher, dass die

Stellenbeschreibung Nr. [...] vor der Überprüfung der Einreihung zu

überprüfen und mindestens durch die «Klassenführung, parallel in mehreren

Klassen» bei den Aufgaben im Unterricht, die «Koordination und Einleiten von

Massnahmen bei schulischen (persönlichen) Problemen» bei den unterrichtsnahen

Aufgaben und ein «pädagogisches Studium von 1’800 Lernstunden (EHB)» als

vorausgesetzte Grundausbildung zu ergänzen sei.

3.3.1.2 Wie

hiervor (E. 2.2.3 f.) erwähnt, ist nach der ständigen Praxis des

Verwaltungsgerichts bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung im Rahmen

der sogenannten Systempflege von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche

Basis des Bewertungsentscheides gebildet hat. Bei der Interpretation dieser

Stellenbeschreibung können die Ausführungen der Rekurrierenden als

Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt

werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom

27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.2,

VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Darüber hinaus kann mit einem Rekurs

betreffend die Überführung einer Stelle im Rahmen der Systempflege nicht gerügt

werden, dass die Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.2020 vom 17.

November 2020 E. 2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1,

VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Selbst wenn die Stellenbeschreibung

somit in den gerügten Punkten nicht der tatsächlichen Aufgabe der

Rekurrierenden entsprechen sollte, ist davon auszugehen.

3.3.1.3 Ebenfalls

nichts ableiten können die Rekurrierenden aus dem Umstand, dass die

massgebliche Stellenbeschreibung Nr. [...] von keiner Stelleninhaberin und

keinem Stelleninhaber unterzeichnet worden ist. Gemäss § 3 Abs. 4 und

8a der Verordnung über die Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt

(Einreihungsverordnung, EVO; SG 164.150) erfolgt die Erstellung und

Anpassung von Stellenbeschreibungen in «Rücksprache mit mindestens einer

Stelleninhaberin oder einem Stelleninhaber». Das Erstellen einer

Stellenbeschreibung ist daher Aufgabe der vorgesetzten Stelle. Im Konfliktfall

entscheidet bei einer Uneinigkeit über die Umschreibung einer Stelle daher die

Linie über deren Inhalt, nicht die Mitarbeitenden (VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2

m.H. auf Zentraler Personaldienst, Anleitung Stellenbeschreibung, Basel 23. September

2016, S. 5 und 20 [act. 5/4]). Vorliegend ist die Stellenbeschreibung

Nr. [...] vom Linienvorgesetzten der Stelle sowie vom Leiter des

Dezentralen Personaldienstes unterzeichnet worden. Darin liegt die von den

Rekurrierenden verlangte Be­stätigung der Korrektheit der neuen

Stellenbeschreibung durch die Personalabteilung des Erziehungsdepartements und

der Leitung Mittelschule und Berufsbildung. Im Übrigen hatten die

Rekurrierenden Gelegenheit, sich im Einspracheverfahren zur

Stellenbeschreibung, welche ihrer Überführung zu Grunde lag, zu äussern.

Gestützt darauf hat das zuständige Erziehungsdepartement die

Stellenbeschreibung überarbeitet, womit auch ihr rechtliches Gehör gewahrt

worden ist. Die Unterzeichnung der Stellenbeschreibung durch eine

Stelleninhaberin oder einen Stelleninhaber ist demgegenüber aber keine

Gültigkeitsvoraussetzung (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2). Auf

diese Stellenbeschreibungen ist in der Folge abzustellen.

4. Stellenzuordnung

4.1 Stellenbeschreibungen Nr. [...] und [...]

Die

Rekurrierenden rügen zunächst eine nicht begründbare Ungleichbehandlung ihrer

Stelle insbesondere mit der Stelle Lehrperson Berufsfachschule BKU, Stellenbeschreibung

Nr. [...]. Zur Begründung machen sie geltend, dass es für Lehrpersonen an

Berufsfachschulen, Berufskundlicher Unterricht (BKU), zwei

Stellenbeschreibungen gebe. Die Stellenbeschreibungen Nr. [...] und

Nr. [...] seien nahezu identisch. Sie würden sich einerseits in Bezug auf

die Qualifikation als «Nebenamt» (Nr. [...]) bzw. «Hauptamt» (Nr. [...])

und in Bezug auf die Anzahl der zu unterrichtenden Fächer unterscheiden.

Während gemäss

der Stellenbeschreibung Nr. [...] ein Fach unterrichtet wird, beinhaltet

die Stellenbeschreibung Nr. [...] den Unterricht in mehreren Fächern.

Diese Unterschiede seien für die Bewertung nicht massgebend.

Wie die Vor­instanz

mit ihrer Vernehmlassung zutreffend aufzeigt, weisen die beiden

Stellenbeschreibungen entgegen der Auffassung der Rekurrierenden durchaus

Unterschiede auf. So gehört zum Profil der Stelle Lehrperson im «Hauptamt»

gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] auch eine mögliche Klassenführung,

das Unterrichten in mehreren Fächern sowie eine höhere Anforderung an die

minimal geforderte Ausbildung. Wie bei der Bewertung der einzelnen

Unterkompetenzen noch auszuführen sein wird, begründen insbesondere auch die

verlangte Unterrichtstätigkeit in mehreren Fächern wie die höheren minimalen

Ausbildungsvoraussetzungen erhöhte Anforderungen.

Der Entscheid

fokussiert sich damit auf die Kompetenzen und Unterkompetenzen, bei denen

unterschiedliche Anforderungen gestellt werden.

4.2 Selbständigkeit

Die

Anforderungen an die Unterkompetenz Selbständigkeit werden mit den

Unterkriterien Gestaltungs-, Handlungs- und Entscheidungsfreiraum beschrieben (Erläuterungen

zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 f.). Beide Richtpositionen 4202.16

und 4202.17 sind mit einer Mo­dell­umschreibung beschrieben, welche die Anforderungen

bezüglich der Unterkompetenz Selbständigkeit identisch darstellen. Verlangt

wird die «Wahrnehmung von dispositiven und teilweise konzeptionellen

Tätigkeiten mit grösserem Handlungs- und mit mittlerem Entscheidungsfreiraum».

Die entsprechenden Anforderungen der beiden Modellumschreibungen sind daher

bewerterisch gleich zu gewichten.

4.3 Flexibilität

Die

Anforderungen bezüglich Flexibilität werden über die Aufgabenvielfalt

(Bearbeitung von Aufgaben mit sehr gleichartigen bis sehr unterschiedlichen

Inhalten), den Bekanntheitsgrad der Aufgaben (von sehr hohem bis sehr geringem

Bekanntheitsgrad) und die Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen (von normalen

bis zu dauernden zeitlichen Wechseln) beschrieben. Während die

Modellumschreibung 4202.16 die «Bearbeitung von Aufgaben mit teilweise

unterschiedlichen Inhalten und relativ hohem Bekanntheitsgrad sowie normalen

zeitlichen Wechseln» verlangt, stellt die Modellumschreibung 4202.17 an die

Aufgabenvielfalt erhöhte Anforderungen, indem die Bearbeitung von Aufgaben mit

mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten verlangt wird. Demgegenüber sind die

Anforderungen bezüglich des Bekanntheitsgrades und der Häufigkeit von Wechseln

identisch. Strittig ist denn auch nur die Bewertung bezüglich des Kriteriums

der Aufgabenvielfalt.

4.3.1 Die Vor­instanz

hat diesbezüglich erwogen, die Stellenbeschreibung Nr. [...] beinhalte das

Unterrichten von Schülerinnen und Schülern an einer Berufsfachschule in einem

Fach. Im Unterschied zu Lehrpersonen, die mehrere Fächer unterrichteten und

somit über eine grössere Breite der zu bearbeitenden Inhalte verfügen müssten,

hätten die Rekurrierenden keine vertieften Kenntnisse in verschiedenen

Fachgebieten aufzuweisen. Zur Erfüllung ihres Auftrages hätten sie

Unterrichtsaufgaben in einem Fach sowie Aufgaben im unterrichtsnahen Bereich

und im Schulbereich wahrzunehmen. Dies entspreche der Bearbeitung von teilweise

unterschiedlichen Inhalten.

4.3.2 Dem

halten die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs weiterhin entgegen, die von einer

BKU-Lehrperson effektiv zu vermittelnden Inhalte seien äusserst umfangreich. So

unterrichteten etwa die BKU-Lehrpersonen in der Ausbildung zur

Pharma-Assistentin respektive zum Pharma-Assistent EFZ im berufskundlichen

Unterricht allgemeine und berufliche Berufskunde, was die verschiedensten

Fachbereiche («Fächer») wie Chemie, Galenik, Gesetze, Kundenbetreuung,

Krankheitslehre, Therapie in verschiedenen Gebieten etc. umfasse. In der «Stundentafel

Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent (EFZ)» der Berufsfachschule Basel würden

die verschiedenen Bereiche des berufskundlichen Unterrichts gestützt auf diese

Aufgabenvielfalt denn auch als verschiedene Fächer bezeichnet (Fach AB:

Allgemeine Berufskenntnisse; Fach SB: Spezielle Berufskenntnisse; Fach PB:

Pharma-Ass. als Berufsperson). Auch die BKU-Fächer der beruflichen Grundbildung

an der Schule für Gestaltung seien ausserordentlich heterogen. So werde zum

Bespiel in der Ausbildung zum Grafiker/zur Grafikerin EFZ im Fach «Fotografie»

theoretisches und praktisches Wissen vermittelt. Die Theorie erstrecke sich

namentlich von der technischen Funktionsweise verschiedener

Kameras/Aufnahmeformate und deren einzelnen Bestandteile über die theoretischen

Grundlagen der gestalterischen Mittel bis zur Wissensvermittlung in der

digitalen Bildbearbeitung. Weiter würden die Grundlagen für die Umsetzung

sämtlicher Bereiche der Theorie in die Praxis vermittelt. In der Fachklasse

Grafik an der Schule für Gestaltung Basel würden von einem Rekurrenten die

Fächer Bildgestaltung, Kleinplakat, Bildmarke, Portfolio, Verpackung,

Ausstellung und Sommerprojekt unterrichtet. Die Aufgabenvielfalt zeige sich

auch im Zusammenhang mit den weiteren Aufgaben als Lehrperson. Es bestehe daher

kein Unterschied zur Stelle der anderen BKU-Lehrpersonen gemäss Stellenbeschreibung

Nr. [...], weshalb auch die Rekurrierenden Aufgaben mit mehrheitlich

unterschiedlichen Inhalten gemäss Modellumschreibung 4202.17 erfüllten. Daher

werde die Modellumschreibung 4202.17 bezüglich dieser Unterkompetenz erfüllt.

4.3.3 Die Vor­instanz

anerkennt mit ihrer Vernehmlassung zwar, dass etwa der Unterricht zur

Ausbildung von Pharma-Assistenten und Pharma-Assistentinnen umfangreich ist.

Sie weist aber darauf hin, dass dies auch für alle anderen berufskundlichen

Fächer gelte. Tatsächlich substantiieren die Rekurrierenden nicht, weshalb die

Fächer, welche von Lehrpersonen unterrichtet werden, die der Stellenbeschreibung

Nr. [...] zugewiesen wurden, weniger umfangreich als ihre eigenen Fächer wären.

Bestehen hierfür aber keine Anhaltspunkte, so erscheint es begründet, die von

der Stellenbeschreibung Nr. [...] umschriebene und auf zwei (oder mehr) Fächer

bezogene Aufgabenvielfalt höher zu gewichten als diejenige gemäss

Stellenbeschreibung Nr. [...], welche sich auf den Unterricht in einem

Fach bezieht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vor­instanz bei den

Rekurrierenden von Aufgaben mit teilweise unterschiedlichen Inhalten

ausgegangen ist und mit Bezug auf die Unterkompetenz Flexibilität die

Anforderungen der Modellumschreibung 4202.16 als erfüllt betrachtet hat.

4.4 Kommunikationsfähigkeit

Die

Anforderungen betreffend die Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit werden über

den Schwierigkeitsgrad der zu übermittelnden Botschaft, den Schwierigkeitsgrad

bzw. die Brisanz der Übermittlung und die Heterogenität des Empfängerkreises

beschrieben (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5 und 9).

Die beiden Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 unterscheiden sich

diesbezüglich bloss hinsichtlich der Anforderungen an die Heterogenität des

Empfängerkreises. Während beide Modellumschreibungen bezüglich der

Kommunikationsfähigkeit die «Übermittlung von mehrheitlich komplexen Inhalten

mit zum Teil sensitivem Charakter» verlangen, richten sich diese gemäss

Modellumschreibung 4202.16 «an einen Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität»

während die Modellumschreibung 4202.17 einen «Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität»

verlangt.

4.4.1 Mit dem

angefochtenen Entscheid wurde mit Bezug auf den Empfängerkreis erwogen, dass die

Aufgabenerfüllung der Rekurrierenden die Kommunikation mit den Lernenden, den

Erziehungsberechtigten sowie verschiedenen Diensten bzw. Fachstellen sowie

Betrieben und Organisationen der Arbeitswelt erfordere. Im Vergleich mit

Lehrpersonen, die in mehreren Fächern bzw. im Hauptamt unterrichten, bestehe

jedoch bei der vorliegenden Stelle ein geringerer Bedarf, andere Fach-, Lehr-

und Bezugspersonen sowie Personen des Lehrbetriebs miteinzubeziehen. Dies entspreche

insgesamt einem Empfängerkreis mit mittlerer Heterogenität.

4.4.2 Dem

halten die Rekurrierenden entgegen, dass sie dieselben Lernenden wie die übrigen Lehrpersonen an

Berufsschulen unterrichteten und mit denselben weiteren Personengruppen, wie

mit Erziehungsberechtigten, dem Lehrkörper, der Direktion, der Schul- und

Abteilungsleitung, Betrieben, Organisationen der Arbeitswelt, Verantwortlichen

der überbetrieblichen Kurse, Beratungsstellen und kantonalen Behörden

kommunizierten. Die in der Funktionskette 4202 vorgenommene Unterscheidung sei

daher sachlich nicht haltbar. Sowohl die Rekurrierenden als auch die anderen

BKU-Lehrpersonen unterrichteten dieselben Klassen und hätten mit denselben

Zielgruppen zu tun. Bei ihrer Stelle gehe es somit um die Übermittlung von

anspruchsvollen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter an einen

Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität, was vollumfänglich der Modellumschreibung

4202.17 entspreche.

4.4.3 Es ist

zwar zutreffend, dass die Zielgruppen der Kommunikation der Stellen gemäss

Stellenbeschreibung Nr. [...] und [...] in weiten Teilen identisch sind.

Wie die Vor­instanz mit ihrer Vernehmlassung aber zutreffend geltend macht,

beinhaltet die Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher

Unterricht), mehrere Fächer» den fachlichen Austausch mit Lehrpersonen

verschiedener Fächer, während sich die Rekurrierenden fachlich nur mit

denjenigen Lehrpersonen auszutauschen haben, die das gleiche Fach wie sie

unterrichten, da sie kein weiteres Fach unterrichten. Vor diesem Hintergrund

ist nicht zu beanstanden, wenn die Anforderungen hinsichtlich der

kommunikativen Fähigkeiten gesamthaft höher gewertet werden, wenn Unterricht in

mehreren Fächern zu erteilen ist, als wenn dies ausschliesslich in einem Fach

der Fall ist. Die getroffene Unterscheidung und die Bewertung der Anforderungen

an die Kommunikationsfähigkeit bei der Stelle der Rekurrierenden im

angefochtenen Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.

4.5 Kooperations- und Teamfähigkeit

Wiederum

identisch werden in den Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 die

Anforderungen an die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit

umschrieben, sodass die Stelle der Rekurrierenden die Anforderungen beider

Modellumschreibungen erfüllt und die Unterkompetenz somit für die Zuweisung zu

einer der beiden Lohnklassen nicht relevant erscheint.

4.6 Führung

4.6.1 Die

Unterkompetenz Führung bezieht sich in der Funktionskette 4202 Lehrperson

Berufsschulen BKU auf die Erteilung von berufskundlichem Unterricht. Während

sie sich in der Modellumschreibung 4202.16 auf «Unterricht im Nebenamt oder in

einem berufskundlichen Fach an eine grosse Anzahl von Auszubildenden im Rahmen

des Lehrplans» bezieht, verlangt die Modellumschreibung 4202.17 die «Erteilung

von Unterricht in mehreren Fächern an eine grosse Anzahl von Lernenden im Rahmen

des Lehrplans». Die Vor­instanz hat dabei erwogen, dass die Stellenbeschreibung

Nr. [...] von den Stelleninhabenden das Erteilen von berufskundlichem

Unterricht an einer Berufsschule im Nebenamt in einem berufskundlichen Fach

verlange. Im Unterschied zu Lehrpersonen, die mehrere Fächer unterrichteten und

ihre Führungsrolle in den verschiedenen Fächern entsprechend wahrnehmen

müssten, könne der Unterricht in einem Fach mit regelmässig wiederkehrendem

Inhalt mit mehr Routine vollzogen werden und verlange weniger Rollenwechsel.

Daraus schloss die Vor­instanz, dass die Rekurrierenden die Anforderungen an

die Führung gemäss der Modellumschreibung 4202.16 erfüllten.

4.6.2 Mit

ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden diesbezüglich eine Verletzung des

Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 BV geltend. Sie rügen, dass ein

sachliches Kriterium bzw. eine objektive Begründung für die unterschiedliche

Einschätzung der Unterrichtsbereiche und für die schlechtere Behandlung der

Lehrpersonen, die «in einem Fach» unterrichten, fehle. Die Rekurrierenden seien

wie die übrigen Lehrpersonen zur Vermittlung von vorgegeben Inhalten

verpflichtet und nähmen wie alle anderen Lehrpersonen diverse Aufgaben und

Funktionen im Schulbetrieb wahr. Der Unterricht wiederhole sich auch in anderen

Fächern, zudem sei die grosse Heterogenität des berufskundlichen Unterrichts zu

berücksichtigen. Sie rügen, dass die Vor­instanz sämtliche von ihr getroffenen

Unterscheidungen auf das Argument «Unterricht in einem Fach» stütze. Ob ein

Fach oder mehrere Fächer unterrichtet würden, sei bei einer analytischen

Arbeitsbewertung jedoch nicht relevant. Die Belastung und Verantwortung sowie

die Anforderungen an eine Tätigkeit blieben stets gleich hoch, unabhängig

davon, ob die Unterrichtstätigkeit in einem Fach oder in mehreren Fächern

erbracht werde. Ebenso wenig bewertungsrelevant könne die Qualifikation der

Tätigkeit der Rekurrierenden als Nebenamt sein. Dieser Aspekt habe keinerlei

Auswirkungen auf die verschiedenen Unterkompetenzen und Beurteilungskriterien.

Die Unterscheidung zwischen den BKU-Lehrpersonen könne somit nicht vernünftig

begründet werden und sei daher sachlich nicht haltbar; vielmehr erfüllten

sämtliche BKU-Lehrpersonen auch betreffend die Unterkompetenz «Führung» die

Anforderungen der Modellumschreibung 4202.17.

4.6.3 Darin

kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Bewertet wird in der

Funktionskette 4202 die Fachführung in dem zu unterrichtenden Fach respektive

in den zu unterrichtenden Fächern. Wie die Vor­instanz in ihrer Vernehmlassung

nachvollziehbar ausführt, entfällt bei der Stelle der Rekurrierenden der

Wechsel zwischen der für die Vermittlung der verschiedenen Fächer nötigen

Ausgestaltung der Führung, da sie nur in einem Fach Unterricht erteilen. Weiter

weist die Vor­instanz zutreffend darauf hin, dass bei der Stelle der

Rekurrierenden im Gegensatz zur Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU

(Berufskundlicher Unterricht), mehrere Fächer», die im Hauptamt mehrere Fächer

unterrichten, keine Klassenführung vorgesehen ist, womit auch die Führung einer

Klasse als Klassenlehrperson entfalle. Die Unterscheidung «Unterrichten in

einem Fach» und «Unterrichten in mehreren Fächern» ist daher auch in Bezug auf

die Unterkompetenz «Führung» bewertungsrelevant. Vor diesem Hintergrund ist

nicht zu beanstanden, dass in der Funktionskette 4202 die Anforderungen an die

Unterkompetenz Führung höher gewichtet werden, wenn mehr als ein Fach

unterrichtet wird.

4.7 Wissen

4.7.1 Bezüglich

der verlangten Grundausbildung sind die Anforderungen an die Unterkompetenz

Wissen in den beiden Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 identisch. Beide

verlangen eine «Ausbildung auf Niveau Uni/ETH, Fachhochschule (FH) bzw. höhere

Fachprüfung (HFP) mit entsprechenden Kenntnissen». Bei der Weiterbildung wird

in der Modellumschreibung 4202.16 eine «Weiterbildung im Rahmen eines

Certificate of Advanced Studies (EHB)» verlangt, während die Modell­umschreibung

4202.17 eine «Weiterbildung im Rahmen eines Master of Advanced Studies (EHB)»

verlangt.

Die Vor­instanz

erwog, dass für die Ausübung der Stelle als Weiterbildung ein pädagogisches

Studium von 300 Lernstunden am EHB vorausgesetzt werde, weshalb die

Voraussetzungen der Modellumschreibung 4202.16 vollständig erfüllt würden.

4.7.2 Dem

halten die Rekurrierenden entgegen, dass der vordergründige Unterschied

bezüglich des vorausgesetzten Umfangs der pädagogischen bzw. didaktischen

Weiterbildung keine Grundlage für eine Ungleichbehandlung der beiden Stellen

Nr. [...] und Nr. [...] bilden könne. Die Rekurrierenden stünden als

Lehrpersonen im Nebenamt gleichzeitig mitten im Berufsleben, während den

Lehrpersonen der Stellenbeschreibung Nr. [...] der direkte und

unmittelbare Kontakt mit der Berufswelt fehle. Dieser Aspekt gleiche die

möglicherweise kürzere didaktische Ausbildung ohne weiteres aus. Im Übrigen

verfüge ein Grossteil der Stelleninhabenden effektiv ebenfalls über eine

gleichwertige didaktische Ausbildung. Da der Kanton einen Funktionslohn kenne,

spiele die Ausbildung für die Festlegung der Lohnklasse keine Rolle. Die Stelle

der Rekurrierenden übertreffe daher die Modellumschreibung 4202.16 und erfülle

qualitativ die Modellumschreibung 4202.17.

4.7.3 Darin

kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Soweit sie sich auf ihre

Erfahrungen aus dem Berufsalltag berufen, stellen diese keine Ausbildung im

Sinne der Unterkompetenz «Wissen» dar und sind daher im Rahmen der

diesbezüglichen Bewertung der Stelle nicht relevant. Vielmehr kann es sich

dabei um Praxiskenntnisse handeln, die für die Bewertung bezüglich des

Unterkriteriums «Kenntnisse und Fertigkeiten» relevant sein können. Weiter kann

für die Überführung der Stelle auch keine Rolle spielen, dass einzelne

Stelleninhabende die in der Modellumschreibung 4202.16 verlangten

Weiterbildungsvoraussetzungen übertroffen haben. Massgeblich für die Bewertung

einer Stelle sind nur die Anforderungen, die mindestens erfüllt sein müssen,

denn die Einreihung einer Stelle ist funktionsbezogen und erfolgt unabhängig

von der Person, welche die Stelle ausübt (vgl. VGE VD.2019.220/221 vom

17. November 2020 E. 2.4.1/2.5.2). Schliesslich orientiert sich das

baselstädtische Lohnsystem zwar am Funktionslohn. Dies bedeutet aber nicht,

dass die für die Ausübung einer Stelle vorausgesetzte Ausbildung keinen

Einfluss auf deren Bewertung haben darf, wie die Rekurrierenden meinen. Die

unterschiedlichen Anforderungen an die Weiterbildung, wie sie in der

Funktionskette 4202 definiert sind, dürfen daher mit den Erwägungen der Vor­instanz

bei der Überführung der Stellen berücksichtigt werden. Da unbestritten ist,

dass die Stellenbeschreibung Nr. [...] nur eine pädagogisch-didaktische

Weiterbildung im Umfang eines Certificate of Advanced Studies (EHB) verlangt,

erfüllt sie allein die Anforderungen der Modellumschreibung 4202.16.

4.8 Kenntnisse und Fertigkeiten

4.8.1 Betreffend

die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien

Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe und Fertigkeiten

unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5), die

zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung erworben werden müssen, um die in der

Stellenbeschreibung umschriebenen Aufträge und Aufgaben erfüllen zu können.

Während die Modellumschreibung 4202.16 «erhöhte bis erhebliche Praxis- und

Umsetzungskenntnisse in einem bestimmten Fachbereich» verlangt, werden in der

Modellumschreibung 4202.17 gleichwertige Kenntnisse «in mehr als einem

Fachbereich» verlangt. Im Übrigen verlangen die beiden Modellumschreibungen

jeweils «gewisse Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb einer

Dienststelle» sowie eine «gewisse Körpergewandtheit, Handfertigkeit und/oder

Fingerfertigkeit». Die Vor­instanz hat daraus gefolgert, dass ein Unterschied

bestehe, ob Fachwissen in einem Fach oder in mehreren Fächern vorzuliegen habe.

Die Vor­instanz

erwog zu den verlangten Praxis- und Umsetzungskenntnissen, dass das

Unterrichten in einem Fach erhöhte bis erhebliche Kenntnisse in diesem Fach

voraussetze. Erhebliche Kenntnisse in weiteren Fächern seien nicht

erforderlich. Dies entspreche gemäss Systematik erhöhten bis erheblichen

Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem bestimmten Fachbereich.

4.8.2 Die

Rekurrierenden halten dem unter Bezugnahme auf das Dokument «Erläuterungen zur

Stellenzuordnung» entgegen, Praxis- und Umsetzungskenntnisse in einem

Fachbereich lägen bei einem eher vernetzten Aufgabengebiet, bei der Bearbeitung

einzelner, umfassender Bereiche, bei Kenntnissen mehrerer Dienstleistungen

sowie notwenigen Schnittstellen und Zusammenhänge vor. Praxis- und

Umsetzungskenntnisse in mehreren Fachbereichen würden bei sehr vernetzten

Aufgabengebieten, der Bearbeitung mehrerer, umfassender Bereiche, bei

Branchenkenntnissen sowie umfassenden Kenntnissen der Schnittstellen und

Zusammenhänge verlangt. Es sei nicht nachvollziehbar, gestützt auf welche

Analysen und Überlegungen die Vor­instanz für die Stelle der Rekurrierenden –

verglichen mit den übrigen BKU-Lehrpersonen – eine unterschiedliche Beurteilung

bei diesem Kriterium vorgenommen habe.

Wiederum ist dem

aber entgegen zu halten, dass die Rekurrierenden nicht substantiieren, dass die

Breite und Vielfalt der von ihnen unterrichteten Fächer höher wäre als jene

anderer Fächer, die von Lehrpersonen mit zwei und mehr Fächern unterrichtet

werden. Mit der Vor­instanz ist daher festzustellen, dass sich die

Anforderungen an die Praxis- und Umsetzungskenntnisse beim Unterrichten von

mehr als einem Fach entsprechend kumulieren und somit diesbezüglich von höheren

Anforderungen ausgegangen werden kann.

4.9 Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen

Beide

Modellumschreibungen 4202.16 und 4202.17 setzen mit Bezug auf die Rubrik

Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen «öfters psychische Beanspruchungen mit

gewisser Intensität» sowie «gelegentliche Beanspruchungen eines Sinnesorgans

mit gewisser Intensität» voraus, sodass die Stelle der Rekurrierenden die

Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllt und die Unterkompetenz somit

für die Zuweisung zu einer der beiden Lohnklassen nicht relevant erscheint.

4.10 Zusammenfassung

Zusammenfassend

ist die Bewertung der Vor­instanz, dass die Stelle der Rekurrierenden den

Anforderungen der Modellumschreibung 4202.16 entspricht, nicht zu beanstanden.

5. Quervergleiche

Mit ihrem Rekurs

rügen die Rekurrierenden, dass «keine formell korrekten Quervergleiche vorgenommen»

worden seien.

5.1 Mit

dem angefochtenen Entscheid hat sich die Vor­instanz auf Quervergleiche mit der

auf Richtposition 4204.17 in Lohnkasse 17 überführten Stelle «Lehrperson

Berufsfachschule BM (Berufsmaturität) und Lehrperson Berufsfachschule mit

integriertem ABU (Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung

Nr. [...], mit der auf Richtposition 4203.16 in Lohnklasse 16 überführten

Stelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein bildender Unterricht)»,

Stellenbeschreibung Nr. [...], sowie mit der auf Richtposition 4202.17 in

Lohnklasse 17 überführten Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU

(Berufskundlichen Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...] bezogen.

5.2 Die

Rekurrierenden rügen, dass in Verletzung von § 5 LG nicht erläutert werde,

gestützt auf welche Handlungsschritte, Wertungen und Überlegungen und aufgrund

welcher Unterlagen und wann eine «stimmige Systematik» erschaffen worden sei.

Die Quervergleiche seien mangels vollständiger Unterlagen nicht

nachvollziehbar. Bezüglich dieser Rüge kann auf die Erwägungen in E. 2.2

oben verwiesen werden. Die Rekurrierenden substantiieren nicht ansatzweise, mit

welchen vergleichbaren Stellen weitere Quervergleiche hätten angestellt werden

sollen. Mit den vorgenommenen Quervergleichen mit den am nächsten

vergleichbaren Stellen hat die Vor­instanz den Vorgaben von § 5 LG

entsprochen.

5.3 Im

Quervergleich mit der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BKU (Berufskundlicher

Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], unterscheidet sich die Stelle

der Rekurrierenden hinsichtlich ihres Charakters als Nebenamt (im Vergleich zu

einem Hauptamt) und bezüglich der Fächerzahl (eines gegenüber zwei oder mehr

Fächern). Diese Unterschiede wirken sich unter verschiedenen Gesichtspunkten

aus: Die Quervergleichsstelle erfordert grössere Flexibilität, weil die

Fächerzahl mit der Aufgabenvielfalt und den Methoden und Mitteln zur

Wissensvermittlung korreliert. Sie benötigt ein Mehr an Kommunikation im

Zusammenhang mit dem fachlichen Austausch mit Lehrpersonen verschiedener

Fächer. Weitere kommunikative Anforderungen ergeben sich aus der in der

Quervergleichsstelle gesteigerten Heterogenität zufolge der möglichen

Klassenführung und der Aufgabe der Koordination des Einleitens von Massnahmen

bei schulischen oder persönlichen Problemen. Beide Gesichtspunkte – die

Mehrzahl der Fächer mit dem dafür nötigen Wechsel der Ausgestaltung der Führung

und die Aufgaben der Klassenlehrperson – stellen zusätzliche Anforderungen an

die Unterkompetenz Führung. In Bezug auf das Wissen wird für die

Quervergleichsstelle eine längere und höhere Ausbildung vorausgesetzt.

Hinsichtlich der Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Mehrzahl der

Fächer Differenzen bei den Praxis- und Umsetzungskenntnissen. Aufgrund dieser

Unterschiede erscheint die höhere Einreihung der Quervergleichsstelle

gerechtfertigt.

5.4 Bezüglich

der weiteren Quervergleichsstelle «Lehrperson Berufsfachschule ABU (Allgemein

bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...], bringen die

Rekurrierenden lediglich vor, diese sei Gegenstand eines noch anhängigen

Rekursverfahrens, weshalb mit diesem Quervergleich die Einreihung in Lohn­klasse 16

nicht gerechtfertigt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat diese

Quervergleichsstelle unterdessen beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass

deren Einreihung in die Lohnklasse 16 korrekt war (VGE VD.2020.21 vom 4. März

2022). Die Quervergleichsstelle bezieht sich ebenfalls auf das Unterrichten in

einem Fach, wobei es sich um ein allgemeinbildendes, nicht um ein

berufskundliches Fach handelt. Die Ausbildungsanforderungen für die

Quervergleichsstelle sind (gegenüber der Stelle der Rekurrierenden) etwas

höher. Die Rekurrierenden bringen gegen diesen Quervergleich keine weiteren Einwände

vor und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die die Vergleichbarkeit der

beiden Stellen in Zweifel ziehen würden.

5.5 Mit

dem vorgenommenen Quervergleich mit der Stelle «Lehrperson Berufsfachschule BM

(Berufsmaturität) und Lehrperson Berufsfachschule mit integriertem ABU

(Allgemein bildender Unterricht)», Stellenbeschreibung Nr. [...] setzen

sich die Rekurrierenden nicht weiter auseinander, weshalb diesbezüglich auf die

unbestrittenen Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden kann (Ziff. 2.8

S. 15; § 18 VRPG). Welche konkreten weiteren Quervergleiche etwa mit

anderen Stellen von Lehrpersonen eine andere Einreihung nahelegen könnten, vermögen

die Rekurrierenden nicht zu benennen oder gar konkret glaubhaft zu machen.

6. Begutachtung

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass auch auf die von den Rekurrierenden beantragte Einholung

eines Gutachtens verzichtet werden kann. Wie sich aus dem von ihnen zur

Begründung eines entsprechenden Anspruchs referierten Entscheid des

Bundesgerichts BGer 8C_32/2009 vom 4. Januar 2010 (E. 7.2) ergibt,

welcher sich im Übrigen auf Art. 8 Abs. 3 BV bezieht, ist ein

Gutachten nur insofern erforderlich, als für die Prüfung, ob eine

Diskriminierung vorliegt, spezifische Fachkenntnisse über rechtserhebliche

Sachverhaltspunkte vorausgesetzt werden (BGE 125 II 385 E. 5c S. 391;

117 Ia 262 E. 4c S. 269 f.). Solche werden von den

Rekurrierenden nicht substantiiert und liegen nicht vor. Hat sich eine Behörde

aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Meinung

bereits gebildet und nimmt sie aufgrund nachvollziehbarer Gründe an, dass diese

durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde, so kann sie von

beantragten Beweisabnahmen absehen (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2).

7. Herabsetzung in Lohnklasse 16

Mit ihrem Rekurs

rügen die Rekurrierenden schliesslich eine ungerechtfertigte Herabsetzung ihrer

zuvor in die Lohnklasse 17 eingereihten Stelle um eine Lohnklasse.

7.1 Die

Vor­instanz erwog dazu, dass es sich beim Projekt Systempflege um eine per

Regierungsratsbeschluss vorgenommene Aktualisierung der Einreihungsgrundlagen

handle, von der alle per 1. Februar 2015 angestellten Mitarbeitenden des

Kantons Basel-Stadt betroffen seien. Sie verwies auf § 2 Abs. 2 LG,

wonach der Regierungsrat den Einreihungsplan insbesondere bei Änderungen der

Berufs- und Funktionsbilder veränderten Verhältnissen anpasst, was mit dem

Projekt Systempflege erfolgt sei. Dies habe auch zu einer Veränderung der

Einreihung führen können, wobei der effektiv vereinbarte Lohn (Frankenbetrag)

insoweit zugesichert geblieben sei, als dass bei einer Veränderung der

Lohnklasse im Rahmen der Systempflege der Frankenbesitzstand gewährt worden

sei.

7.2 Mit

ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, dass es der Regierungsrat unterlassen

habe aufzuzeigen, welche Verhältnisse sich gegenüber dem Einreihungsplan aus

dem Jahr 1995 geändert und inwiefern sich die Berufs- und Funktionsbilder

seither geändert hätten, was aber eine zwingende Voraussetzung einer

Verschlechterung ihrer Entlöhnung sei. Wie vom Verwaltungsgericht entschieden,

sei eine Rückstufung nur dann zulässig, wenn die Tatsachen oder die Rechtslage

sich wesentlich geändert habe oder aber die Voraussetzungen für eine Revision

gegeben seien. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Anforderungen

an die Stellen der Rekurrierenden seit der letzten Einreihung wesentlich

vermindert hätten oder bereits die Einreihung aus dem Jahr 1995 fehlerhaft

gewesen wäre. Eine Rückstufung in eine tiefere Lohnklasse sei folglich auch aus

diesen Gründen nicht zulässig. Damit fehle eine genügende Rechtsgrundlage für

die Rückstufung ihrer Stelle von Lohnklasse 17 in Lohnklasse 16.

7.3 Darin

kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Soweit sie sich zunächst auf den

Entscheid des Verwaltungsgericht VGE 749/750/753/2008 vom 19. Dezember

2008 (in: BJM 2009, S. 256 ff.) berufen, ist dieser nicht einschlägig.

Vorliegend ist eine vom Regierungsrat gestützt auf § 2 Abs. 2 LG

erfolgte Anpassung des Einreihungsplans an veränderte Verhältnissen und

insbesondere an geänderte Berufs- und Funktionsbilder zu beurteilen.

Demgegenüber bezog sich der genannte Entscheid auf eine Neueinreihung einer

einzelnen Stelle nach § 7 LG, welche auf der Grund­lage eines im Übrigen

unveränderten Einreihungsplans zu erfolgen hatte. Die Voraussetzungen einer

erheblichen Änderung des Schwierigkeitsgrades einer Stelle infolge einer

Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge

einer Funktionsveränderung beziehen sich daher allein auf eine Neueinreihung

einer einzelnen Stelle, nicht aber auf die gesamthafte Anpassung des

Einreihungsplanes an veränderte Verhältnisse gemäss § 2 Abs. 2 LG (VGE 749/750/753/2008

vom 19. Dezember 2008 E. 4.4). In diesem Rahmen soll vielmehr gesamthaft

dem Wandel der Arbeitswelt und der veränderten gesellschaftlichen Bewertung

einzelner Kompetenzen und Anforderungen Rechnung getragen werden. Dabei werden

mit Bezug auf die einzelnen Stellen keine erheblichen Veränderungen verlangt.

Die im Rahmen der sogenannten Systempflege gesamthaft vorgenommene Überprüfung

der Lohngerechtigkeit im Kanton findet daher in § 2 Abs. 2 LG ihre

gesetzliche Grundlage.

8. Entscheid und Kosten

Daraus folgt,

dass der Rekurs insgesamt abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen

die Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 3’200.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG), welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet wird.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3‘200.–,

einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 3’200.– verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Human Resources Basel-Stadt

-

Überführungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.