Lexipedia

Entscheid

VD.2020.230

Entzug der Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung

4. Mai 2021Deutsch7 min

Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2019 wurde A____ (Rekurrent) wegen mehrfachen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.230

VD.2020.272

URTEIL

vom 4. Mai

2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen zwei

Verfügungen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. November 2020

bzw. 23. Dezember 2020

betreffend Entzug der Bewilligung

für den Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung bzw. der

Halbgefangenschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2019 wurde A____ (Rekurrent) wegen mehrfachen

Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einrechnung von insgesamt

drei Tagen Polizeigewahrsam rechtskräftig zu elf Monaten Freiheitsstrafe sowie

zu einer Busse in Höhe von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung fünf Tage

Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Am 16. September 2020 bewilligte ihm die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV) den

Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b

des Strafgesetzbuches. Gleichzeitig wurde dem Rekurrenten eine strikte Drogen-

und Alkoholabstinenz und ein Verbot zum Tragen von Waffen auferlegt. Zudem

wurde – für den Fall, dass er sich nicht an die ihm gemachten Auflagen halte –

der Entzug der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten.

Trotz

auferlegter Drogen- und Alkoholabstinenz hat der Rekurrent nur acht Tage

später, am 24. September 2020, eine auf Tetrahydrocannabinol (THC) positive

Urinprobe abgegeben. Am 30. September 2020 kam es zudem zu einem

Missbrauch des Freigangszwecks (Besuch einer Freundin anstatt direkter Weg nach

Hause). Darüber hinaus ergaben die Aufzeichnungen der elektronischen

Überwachung, dass der Rekurrent am 18. Oktober 2020 sein Vollzugsdomizil

zeitlich unberechtigterweise verlassen und einen gravierenden Zeitverstoss von

mehreren Stunden verursacht hat. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog

der SMV dem Rekurrenten mit Verfügung vom 2. November 2020 die Bewilligung für

den Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung rückwirkend per 28.

Oktober 2020. Hingegen wurde ihm der weitere Strafvollzug in der Form der

Halbgefangenschaft bewilligt (rückwirkend per 28. Oktober 2020). A____

wurde abermals eine strikte Drogen- und Alkoholabstinenz und ein Verbot zum

Tragen von Waffen auferlegt. Zudem wurde der Entzug der Bewilligung für den

Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft wiederum ausdrücklich

vorbehalten, sollte sich der Rekurrent nicht an die Auflagen im Vollzug der

Halbgefangenschaft halten.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der am 12. November 2020 angemeldete und am 27. November

2020 begründete Rekurs von A____, vertreten durch seinen Bruder B____, mit dem sinngemäss

beantragt wird, die Verfügung des SMV vom 2. November 2020 aufzuheben und dem

Rekurrenten die Verbüssung der Reststrafe in der Form des Electronic Monitoring

zu gestatten (VD.2020.230). Der SMV beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Dezember

2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Da es am 27.

Oktober 2020 erneut zu Cannabis-Konsum und am 11. November 2020 zu einer abermals

verspäteten Rückkehr ins Vollzugszentrum Klosterfiechten kam, wurde der

Rekurrent am 12. November 2020 schriftlich ermahnt. Nichtsdestotrotz kam es am

17., 18., 23., 24. und 26. November 2020 sowie am 7. Dezember 2020 zu neuerlichen

Verspätungen und am 17. Dezember 2002 zu einem nochmaligen Cannabis-Konsum,

weshalb der SMV dem Rekurrenten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit

Verfügung vom 23. Dezember 2020 auch die Bewilligung für den Strafvollzug in der

Form der Halbgefangenschaft entzog (rückwirkend per 22. Dezember 2020). A____

wurde zwecks Verbüssung der Strafe im Normalvollzug ins Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt versetzt. Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent am 30.

Dezember 2020 – ohne einen Antrag zu stellen – persönlich Rekurs an

(VD.2020.272).

Mit Schreiben

vom 7. Januar 2021, 25. Januar 2021 und 4. März 2021 bezog B____ bezüglich

beider Verfahren mehrfach Stellung. Mit Verfügung des SMV vom 16. März 2021 wurde

A____ per 22. April 2021 schliesslich bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Zuständig ist der Verfahrensleiter bzw. das Einzelgericht (§ 45 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

beiden vom Rekurrenten angefochtenen Verfügungen des SMV betreffen jeweils Vollzugsfragen

der mit Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe

und basieren auf demselben Tatsachenfundament. Es rechtfertigt sich daher, die

beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden

(VGE VD.2020.3/4 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1, VD.2020.136/137 vom 20. Januar

2021.

E. 1.1).

1.3

1.3.1

Zum

Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er jeweils

Rekurs erhob, vom angefochtenen Entzug der Bewilligung für den Strafvollzug in

der Form der elektronischen Überwachung bzw. der Halbgefangenschaft zufolge

weiterlaufendem Strafvollzug unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an der

Aufhebung der jeweiligen Verfügungen.

1.3.2

Um

schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt

der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im

Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931).

Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt,

dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte

Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE

VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2). Vorliegend wurde der Rekurrent

per 22. April 2021 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, womit den in den

Rechtsbegehren zum Ausdruck kommenden Anliegen (die Verbüssung der Reststrafe

in der Form des Electronic Monitoring bzw. der Halbgefangenschaft) auch mit

einem gutheissenden Urteil nicht mehr entsprochen werden kann. Damit ist auch

das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seiner Rekurse

erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt

abzuschreiben.

2.

2.1

Es

bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung des

Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss

der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des

Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der

Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. dazu VGE VD.2020.97 vom 25.

Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193

vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005 S. 277, 310; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).

2.2

Vorliegend

wären die Rekurse aufgrund der mehrfachen, nicht leicht wiegenden Verfehlungen

des Rekurrenten abzuweisen gewesen. Da dem Rekurrenten aufgrund seiner

wirtschaftlichen Notlage gemäss den Akten bereits die kompletten Vollzugskosten

erlassen worden sind, ist aber umständehalber auf die Erhebung von

Gerichtsgebühren zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]). Dem nicht berufsmässig auftretenden Vertreter ist keine Entschädigung

auszurichten (VGE VD.2020.1 vom 4. April 2021 E. 4).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.