VD.2020.230
Entzug der Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung
4. Mai 2021Deutsch7 min
Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2019 wurde A____ (Rekurrent) wegen mehrfachen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.230
VD.2020.272
URTEIL
vom 4. Mai
2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen zwei
Verfügungen der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. November 2020
bzw. 23. Dezember 2020
betreffend Entzug der Bewilligung
für den Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung bzw. der
Halbgefangenschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2019 wurde A____ (Rekurrent) wegen mehrfachen
Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und unter Einrechnung von insgesamt
drei Tagen Polizeigewahrsam rechtskräftig zu elf Monaten Freiheitsstrafe sowie
zu einer Busse in Höhe von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung fünf Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Am 16. September 2020 bewilligte ihm die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV) den
Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b
des Strafgesetzbuches. Gleichzeitig wurde dem Rekurrenten eine strikte Drogen-
und Alkoholabstinenz und ein Verbot zum Tragen von Waffen auferlegt. Zudem
wurde – für den Fall, dass er sich nicht an die ihm gemachten Auflagen halte –
der Entzug der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten.
Trotz
auferlegter Drogen- und Alkoholabstinenz hat der Rekurrent nur acht Tage
später, am 24. September 2020, eine auf Tetrahydrocannabinol (THC) positive
Urinprobe abgegeben. Am 30. September 2020 kam es zudem zu einem
Missbrauch des Freigangszwecks (Besuch einer Freundin anstatt direkter Weg nach
Hause). Darüber hinaus ergaben die Aufzeichnungen der elektronischen
Überwachung, dass der Rekurrent am 18. Oktober 2020 sein Vollzugsdomizil
zeitlich unberechtigterweise verlassen und einen gravierenden Zeitverstoss von
mehreren Stunden verursacht hat. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog
der SMV dem Rekurrenten mit Verfügung vom 2. November 2020 die Bewilligung für
den Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung rückwirkend per 28.
Oktober 2020. Hingegen wurde ihm der weitere Strafvollzug in der Form der
Halbgefangenschaft bewilligt (rückwirkend per 28. Oktober 2020). A____
wurde abermals eine strikte Drogen- und Alkoholabstinenz und ein Verbot zum
Tragen von Waffen auferlegt. Zudem wurde der Entzug der Bewilligung für den
Strafvollzug in der Form der Halbgefangenschaft wiederum ausdrücklich
vorbehalten, sollte sich der Rekurrent nicht an die Auflagen im Vollzug der
Halbgefangenschaft halten.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der am 12. November 2020 angemeldete und am 27. November
2020 begründete Rekurs von A____, vertreten durch seinen Bruder B____, mit dem sinngemäss
beantragt wird, die Verfügung des SMV vom 2. November 2020 aufzuheben und dem
Rekurrenten die Verbüssung der Reststrafe in der Form des Electronic Monitoring
zu gestatten (VD.2020.230). Der SMV beantragt mit Vernehmlassung vom 21. Dezember
2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Da es am 27.
Oktober 2020 erneut zu Cannabis-Konsum und am 11. November 2020 zu einer abermals
verspäteten Rückkehr ins Vollzugszentrum Klosterfiechten kam, wurde der
Rekurrent am 12. November 2020 schriftlich ermahnt. Nichtsdestotrotz kam es am
17., 18., 23., 24. und 26. November 2020 sowie am 7. Dezember 2020 zu neuerlichen
Verspätungen und am 17. Dezember 2002 zu einem nochmaligen Cannabis-Konsum,
weshalb der SMV dem Rekurrenten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit
Verfügung vom 23. Dezember 2020 auch die Bewilligung für den Strafvollzug in der
Form der Halbgefangenschaft entzog (rückwirkend per 22. Dezember 2020). A____
wurde zwecks Verbüssung der Strafe im Normalvollzug ins Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt versetzt. Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent am 30.
Dezember 2020 – ohne einen Antrag zu stellen – persönlich Rekurs an
(VD.2020.272).
Mit Schreiben
vom 7. Januar 2021, 25. Januar 2021 und 4. März 2021 bezog B____ bezüglich
beider Verfahren mehrfach Stellung. Mit Verfügung des SMV vom 16. März 2021 wurde
A____ per 22. April 2021 schliesslich bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Zuständig ist der Verfahrensleiter bzw. das Einzelgericht (§ 45 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
beiden vom Rekurrenten angefochtenen Verfügungen des SMV betreffen jeweils Vollzugsfragen
der mit Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe
und basieren auf demselben Tatsachenfundament. Es rechtfertigt sich daher, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden
(VGE VD.2020.3/4 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1, VD.2020.136/137 vom 20. Januar
2021.
E. 1.1).
1.3
1.3.1
Zum
Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
hat. Vorliegend war der Rekurrent zu dem Zeitpunkt, in welchem er jeweils
Rekurs erhob, vom angefochtenen Entzug der Bewilligung für den Strafvollzug in
der Form der elektronischen Überwachung bzw. der Halbgefangenschaft zufolge
weiterlaufendem Strafvollzug unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an der
Aufhebung der jeweiligen Verfügungen.
1.3.2
Um
schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt
der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu im
Detail Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 1925, 1931).
Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt,
dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte
Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; VGE
VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2). Vorliegend wurde der Rekurrent
per 22. April 2021 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, womit den in den
Rechtsbegehren zum Ausdruck kommenden Anliegen (die Verbüssung der Reststrafe
in der Form des Electronic Monitoring bzw. der Halbgefangenschaft) auch mit
einem gutheissenden Urteil nicht mehr entsprochen werden kann. Damit ist auch
das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seiner Rekurse
erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben.
2.
2.1
Es
bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung des
Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss
der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des
Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der
Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. dazu VGE VD.2020.97 vom 25.
Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193
vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005 S. 277, 310; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).
2.2
Vorliegend
wären die Rekurse aufgrund der mehrfachen, nicht leicht wiegenden Verfehlungen
des Rekurrenten abzuweisen gewesen. Da dem Rekurrenten aufgrund seiner
wirtschaftlichen Notlage gemäss den Akten bereits die kompletten Vollzugskosten
erlassen worden sind, ist aber umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtsgebühren zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]). Dem nicht berufsmässig auftretenden Vertreter ist keine Entschädigung
auszurichten (VGE VD.2020.1 vom 4. April 2021 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.