VD.2020.231
Errichtung einer Beistandschaft
10. März 2020Deutsch22 min
Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.231
URTEIL
vom 10. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian
Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. November
2020
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 16. September 2020 ersuchten die zuständige Sozialarbeiterin und die
zuständige Oberärztin des B____-Spitals [...] die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von
Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, geboren [...] 1928 (Beschwerdeführerin),
da diese aus gesundheitlichen Gründen nach dem geplanten Spitalaustritt in ihre
Wohnung nicht mehr in der Lage sei, die anfallenden finanziellen und
administrativen Belange selbstständig zu erledigen. Die
Erwachsenenschutzbehörde klärte die Situation ab und nahm zwei Besuche bei der
Beschwerdeführerin am 16. und 30. Oktober 2020 vor.
Mit Entscheid
vom 5. November 2020 errichtete die Erwachsenschutzbehörde für die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Beistandschaft und ernannte
C____ zur Beiständin. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung wurden der Beiständin die folgenden Aufgaben übertragen
(Ziff. 3):
a)
Für eine den
persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft
besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden
erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
b)
für hinreichende medizinische
Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein
ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür
erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit
von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen
medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer
allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag
vorliegen;
c)
ein den
persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____ entsprechendes soziales
Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen
Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;
d)
A____ bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
-
Ihr Einkommen und
Vermögen sorgfältig zu verwalten (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer
etc.),
-
das Erledigen von
Zahlungen,
-
die
Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
-
ihr im Verkehr
mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen,
sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu
lassen.
Weiter wurde der
Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Verfügung über ihre
Kunstgegenstände entzogen und es wurde ihr gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
ohne Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit der Zugriff auf alle auf sie
lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und
Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen.
Ausgenommen davon wurde das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den
von der Beiständin gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu
überweisenden Beträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer Entscheide
der Erwachsenenschutzbehörde wurde festgestellt, dass der Beiständin das
alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukomme
(Ziff. 4 und 5). Sodann wurde der Beiständin die Befugnis erteilt, soweit
erforderlich, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen und deren Wohnräume zu
betreten (Ziff. 6 und 7). Festgestellt wurde ferner, dass die mit
superprovisorischem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2020
angeordnete Kontosperre bei der D____ [...], Bank-Konten Nr. [...] sowie Nr. [...],
beide lautend auf A____, per Errichtung dieses Entscheids dahinfalle (Ziff. 8).
Schliesslich wurde die Beiständin verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der
Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Inventare per 5. November 2020 über die
zu verwaltenden Vermögenswerte sowie über die sich im Eigentum der
Verbeiständeten befindenden Kunstgegenstände aufzunehmen sowie alle zwei Jahre
über die Amtsführung zu berichten sowie eine Rechnung abzulegen (Ziff. 9-11).
Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 400.– zu Lasten des Vermögens
des Verbeiständeten erhoben (Ziff. 12) und einer allfälligen, dagegen
erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 13).
Gegen den
Entscheid vom 5. November 2020 richtet sich die mit Eingabe vom 16. November
2020 von der Verbeiständeten erhobene Beschwerde, mit welcher sie sich gegen
die errichtete Beistandschaft wendet. Nachdem der Instruktionsrichter der
Erwachsenenschutzbehörde Frist zur Vernehmlassung gesetzt hatte, wandte sich
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2020 erneut an das
Gericht und machte unter Hinweis auf ihr Alter geltend, dass sie nicht mehr in
der Lage sei, einen korrekten Brief zu schreiben. Am 24. November 2020 teilte
sie dem Gericht telefonisch mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle,
reichte jedoch in der Folge, trotz entsprechender Aufforderung der
Gerichtskanzlei, keinen schriftlichen Beschwerderückzug ein. Die
Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2020
die Abweisung der Beschwerde.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. März 2021 wurden die
Beschwerdeführerin, die Beiständin und die Vertretung der
Erwachsenenschutzbehörde befragt, bevor die Behördenvertretung abschliessend
zum Vortrag gelangte. Dabei hielten die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde
und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrem Antrag fest. Für ihre Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die
Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden
(Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für
das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in
erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen
der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen
Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).
1.2
Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die
Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.
1.3
Die
Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen
einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer
Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.
450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem
Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu
tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April
2017.
E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Be-schwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An
die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb
die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42,
mit Hinweisen).
1.4
Vorliegend
kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur
knapper Begründung ihrer schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
Mit ihrer
Beschwerde dankt die Beschwerdeführerin für das freundliche Angebot einer
Beistandschaft, macht aber geltend, dass sie sich entschlossen habe, ihre
«bisherigen Haus- und Bürofacharbeiten weiter selber auszuführen». Diese seien
«jedenfalls sehr spezifisch und nicht übertragbar».
3.
In der Sache
strittig ist damit die von der Erwachsenenschutzbehörde mit dem angefochtenen
Entscheid vom 5. November 2020 angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395
Abs. 1 ZGB.
3.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht
zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind
nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach
Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die
Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs.
2.
ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft
für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom
Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist
«Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln
tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet
ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden
Verwendung zuzuführen (Meier, in:
Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N
20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im
Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E.
3.1).
3.2
Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch
geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum
Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,
7042.
Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,
in: Basler Kommentar, a.a.O.Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N
12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art
– durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche
Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine
Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZG; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51,
mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und
differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389
Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein,
wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig
passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige
Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet
etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O.,
Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person
zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019
E. 3.2).
3.3
Zur
Begründung der Errichtung der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin bezog
sich die Erwachsenenschutzbehörde auf die vorgenannten Grundsätze und erwog,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Spitalaustritt aus dem B____ mit
umfassender Unterstützung der Spitex, ihrer jahrelangen privaten Putzhilfe
sowie zweier Bekannter, welche sie als ihre Adoptivkinder bezeichne, in ihre
Wohnung zurückkehre. Zu den beiden Bekannten, E____ und F____, habe die
Beschwerdeführerin ein sehr vertrauensvolles Verhältnis. Auch habe sie F____
möglicherweise Bankvollmachten ausgestellt und gemäss eigenen Aussagen beiden
grössere Summen Geld geschenkt (angefochtener Entscheid, S. 1). Die Bekannten
würden sie nach Angaben der Spitex aber nicht mehr so häufig besuchen. Bei
Besuchen erfolge jedoch immer ein Gang zur Bank, wo sie zu Gunsten von E____
und F____ Bargeld abhebe. Zudem würden gemäss einer Äusserung der Putzhilfe
möglicherweise auch Kunstgegenstände fehlen. Bei zwei Besuchen einer
Vertreterin der Erwachsenschutzbehörde habe der Schwächezustand und die Hilfs-
und Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Sie
sei aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr in
der Lage ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. So habe sie selber
erklärt, keinen Überblick mehr über ihre Finanzen zu haben. Sie wisse aber,
dass sie vermögend sei (angefochtener Entscheid, S. 2). Eine parallele
bzw. gleichzeitige Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin sei für die
Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie
strafrechtlichen Gründen nicht zumutbar. Deshalb sei es gerechtfertigt und
verhältnismässig, ihr gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne
Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle bereits bestehenden sowie
noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen, mit Ausnahme des von der
Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von dieser zu bestimmenden und
zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB, zu
entziehen (angefochtener Entscheid, S. 1 f.).
3.4
3.4.1
Aus
den Akten ergibt sich zunächst ein ärztlich attestierter Schwächezustand. Die
Beschwerdeführerin leidet an einer schwer fortgeschrittenen Demenz vom
Alzheimer-Typ, aufgrund derer sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die
Tragweite allfälliger Entscheidungen zu überblicken. Am 28. August 2020 wurde
sie nach einem Sturz unterernährt, mit einem Körpergewicht von nur noch 44
Kilogramm, im B____ aufgenommen (vgl. Schreiben B____ vom 16. September 2020 [act. 5
S. 121 ff.]; Aktennotiz Telefonat mit Sozialarbeiterin des B____ [act. 5
S. 102]).
Weiter erscheint
erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich ihrer täglichen Betreuung
der Unterstützung bedarf, wie sie im Anschluss an ihren Aufenthalt im B____ vom
dortigen Sozialdienst mit der Spitex und ihrer langjährigen privaten Putzhilfe organisiert
wurde (Aktennotiz Telefonat mit Sozialdienst B____ vom 13. Oktober 2020 [act. 5
S. 102]; Aktennotiz Telefonat mit Spitex vom 13. Oktober 2020 [act. 5
S. 103]). Zudem kauft eine Nachbarin weiterhin (online) für sie ein (vgl.
Aktennotiz Telefonat mit Sozialarbeiterin des B____ vom 13. Oktober 2020 [act. 5
S. 103]). Nach der Rückkehr in ihre Wohnung hat sich der Allgemeinzustand
der Beschwerdeführerin aufgrund der zweimal täglich erfolgenden Unterstützung
durch die Spitex und des Mahlzeitendienstes verbessert. Sie hat an Gewicht
zugenommen, ist nicht mehr so verwirrt und hat eine bessere Orientierung (vgl.
Aktennotiz Telefonat mit Spitex vom 13. Oktober 2020 [act. 5 S. 103]).
3.4.2
Betreffend
die finanziellen Belange der Beschwerdeführerin kann den Kontoauszügen
entnommen werden, dass die regelmässigen Belastungen (Miete, Krankenkasse etc.)
im Lastschriftverfahren erfolgen (vgl. Kontoauszug D____ Sparkonto [...]
[act. 5 S. 50 ff.] und Kontoauszug D____ [...] [act. 5 S. 42 ff.])
und dass bis auf eine erledigte Betreibung aus dem Jahr 2019 keine
Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin angestrengt werden
mussten. Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde gab die Beschwerdeführerin jedoch
an, keinen Überblick mehr über ihre Finanzen zu haben (Aktennotiz Besuch bei
der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2020 [act. 5 S. 38]).
Die diesbezügliche
Unterstützung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht durch das persönliche
Umfeld gewährleistet. Die Beschwerdeführerin ist geschieden, hat keine
leiblichen Kinder und lebt alleine in einer Dreizimmer-Mietwohnung ohne Lift im
2.
Stock eines Mehrfamilienhauses (Bericht Abklärung Erwachsenenschutz [act. 5
S. 74]; Aktennotiz Besuch bei der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober
2020.
[act. 5 S. 100]). Sie hat zwei Bezugspersonen, die Ehegatten E____ und F____,
welche sie als ihre «Adoptivkinder» bzw. «Herzenskinder» bezeichnet. Über die
Entstehung dieser Beziehung und deren Hintergründe kann die Beschwerdeführerin
keine Angaben machen (vgl. Aktennotiz Hausbesuch vom 16. Oktober 2020 [act. 5
S. 100]; Verhandlungsprotokoll, S. 3). Gemäss der Aussage von F____ soll die
Bekanntschaft vor fünf Jahren in einer Galerie entstanden sein und auf dem
gemeinsamen Interesse für Kunst beruhen (Aktennotiz Gespräch mit F____ vom 13.
November 2020 [act. 5 S. 21]). Herr F____ und Frau E____ sind zwar
offensichtlich Vertraute der Beschwerdeführerin, die regen und herzlichen
Kontakt mit ihr pflegen (vgl. Schreiben B____ vom 16. September 2020
[act. 5 S. 121 ff.], Aktennotiz Telefonat mit Spitex vom 13. Oktober 2020
[act. 5 S. 103]), kommen aber als Beistandspersonen nicht in Frage.
Dies ergibt sich bereits aus der Erklärung von F____, froh zu sein, dass
«jemand Professionelles» sich nun um die Belange der Beschwerdeführerin kümmere
(Aktennotiz Gespräch mit F____ vom 13. November 2020 [act. 5 S. 21]).
Hinzu kommt, dass beide nicht Deutsch sprechen, erfolgte die Kommunikation mit
ihnen doch auf Englisch (Aktennotiz Gespräch mit F____ vom 13. November 2020
[act. 5 S. 21] und Aktennotiz Telefonat mit Sozialdienst B____ vom 13. Oktober
2020.
[act. 5 S. 102]). Es kann daher offenbleiben, welche Motive hinter der
seit rund fünf Jahren bestehenden Bekanntschaft der Beschwerdeführerin mit dem
Ehepaar auf dessen Seite bestehen.
Teilweise
erstellt und teilweise höchst wahrscheinlich ist, dass zu Gunsten von F____ und
E____ Schenkungen in beträchtlichem Umfang erfolgt sind. Die Beschwerdeführerin
selber gab bei ihrem Aufenthalt im B____ an, ihren «Adoptivkindern» etwa CHF
160'000.– geschenkt zu haben (Schreiben B____ vom 16. September 2020 [act. 5 S.
121.
ff.]) und auch F____ bestätigte, dass es der Wunsch der Beschwerdeführerin
gewesen sei, ihm und seiner Frau Geld zu schenken (Aktennotiz Gespräch mit F____
vom 13. November 2020 [act. 5 S. 21]). So wurden im Jahr 2020 immer wieder
grössere Beträge abgehoben bzw. eine Überweisung vorgenommen, worüber sich die
Kundenberaterin der D____ besorgt zeigte (18. Mai 2020: CHF 10'000.–
[Auszahlung [...]], 25. Mai 2020: CHF 2'000.– [Auszahlung [...]], 15.
Juni 2020: CHF 2'000.– [Auszahlung [...]], 16. Juni 2020: CHF 10'000
[Zahlungsauftrag «Geschenk für E____»]; vgl. Kontoauszug D____ [...]
[act. 5 S. 42 ff.]; Aktennotiz Telefonat mit Kundenberaterin der D____
vom 23. Oktober 2020 [act. 5 S. 98]; Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die Zuwendungen
haben dabei nicht zu einem Vermögensabbau geführt, ist dieses im Jahr 2020 doch
bis Ende Oktober 2020 sogar um CHF 23'365.85 angewachsen (vgl. Kontoauszug
D____ [...] [act. 5 S. 50 ff.] und Kontoauszug D____ [...] [act.
5.
S. 42 ff.]). Auch gegenüber dem Vermögensstand Ende 2018 von CHF 255'690.–
(Steuerveranlagungsprotokoll 2018 vom 20. Juni 2019 [act. 5 S. 113])
ist gemäss den genannten Kontoauszügen per 27. Oktober 2020 ein
Vermögenszuwachs auf CHF 293'514.79 eingetreten. Dennoch fehlt der
Beschwerdeführerin nachweislich der Überblick über ihre finanziellen
Verhältnisse und es besteht ein erhebliches Vermögen, welches gefährdet werden
könnte und woraus sich ein weiterer Schutzbedarf ableitet. Auch wenn
urteilsfähigen Menschen ein «unvernünftiger» Umgang mit Geld zugestanden wird
(vgl. auch VGE VD.2019.171 vom 17. Dezember 2019 E. 5), kann dies nur bei
entsprechender Steuerungsfähigkeit gelten (VGE VD.2020.91/98 vom 22. September
2020.
E. 3.6.4). Aus dem hiervor dargelegten Sachverhalt muss jedoch geschlossen
werden, dass der Beschwerdeführerin zumindest teilweise die Steuerungsfähigkeit
als Teilelement der Urteilsfähigkeit (vgl. Art. 16 ZGB) fehlt. Dieser
Umstand stellt eine Gefahr für den Umgang mit erheblichen Vermögenswerten dar (VGE
VD.2020.91/98 vom 22. September 2020 E. 3.6.3). Daher besteht, obwohl in
den letzten Jahren wohl kein wesentlicher Vermögensabbau stattgefunden hat,
auch aufgrund der unbestrittenen Zuwendungen an ihre «Adoptivkinder» ein
zusätzlicher Bedarf nach einer Kontrolle, dass solche nur unter Berücksichtigung
des Vorsorgeinteresses der Beschwerdeführerin erfolgen und nicht die
Finanzierung einer möglichen späteren Heimplatzierung mit Ergänzungsleistungen
gefährden. Aufgrund ihres Renteneinkommens von monatlich rund CHF 7'750.–
wird sie unter Berücksichtigung allfälliger Hilflosenentschädigungen zwar nur
in begrenztem Umfang auf solche angewiesen sein. Gleichwohl ist die
Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Erledigung ihrer finanziellen
Angelegenheiten aber geboten.
3.4.3
Aufgrund
der Gefahr weiterer Vermögensveräusserungen ohne Überblick über ihre
finanzielle Situation und damit ohne volle diesbezügliche Urteilsfähigkeit
erscheint auch der Entzug des Zugriffs auf die Bankkonten der
Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Es gehört jedoch zur Wesensart der
Beschwerdeführerin grosszügig zu sein und andere finanziell zu unterstützen und
zu beschenken (vgl. E. 3.4.2). Ihr wird daher aufgrund ihrer günstigen
Einkommensverhältnisse mit dem ihr zu gewährenden Betrag zur freien Verfügung
auch in Zukunft Gelegenheit zu geben sein, gewisse Zuwendungen zu tätigen,
welche ihr Vermögen nicht gefährden. Ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeits-
und Subsidiaritätsprinzip doch der Grundsatz «So viel staatliche Fürsorge wie
nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 52, mit Hinweisen). Entsprechend erscheint der ihr aktuell ausbezahlte
monatliche Betrag von CHF 500.– tief (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.) und
eine Erhöhung prüfenswert.
3.4.4
Geboten
ist ebenfalls der Entzug der Handlungsfähigkeit bezüglich der Kunstgegenstände
im Eigentum der Beschwerdeführerin. Wie in der Verhandlung ausgeführt wurde,
hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit viele Künstlerinnen und
Künstler in Basel finanziell unterstützt und von diesen verschiedene
Kunstgegenstände erhalten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6, 7). Diese
möchte die Beschwerdeführerin behalten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.).
Aufgrund eigener Angaben der Beschwerdeführerin gibt es aber klare
Anhaltspunkte, dass F____ versuchte, ihre Kunstwerke zu verkaufen (Aktennotiz
Telefonat mit Spitex vom 6. Oktober 2020 [act. 5 S. 30]). Hierfür besteht
kein Anlass und ein solches Vorhaben ist nicht im Interesse der
Beschwerdeführerin, gehören diese Bilder doch zu ihrer vertrauten Umgebung und
sollen ihre Wohnung «schönmachen» (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Auch in
finanzieller Hinsicht besteht keine Notwendigkeit zur Versilberung (vgl. oben
E. 3.4.3).
3.5
Nach
dem Gesagten steht ein Schwächezustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids vom 5. November 2020 fest. Die Beschwerdeführerin bedurfte in
allen Aufgabenbereichen der Beiständin (Wohnen, medizinische Versorgung,
soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war
die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB angezeigt und folglich rechtmässig.
4.
Zu prüfen
bleibt, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.
4.1
Inwiefern
im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich
nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen
der ZPO (vgl. E. 1.1 hiervor; vgl. Art. 450f ZGB; Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7,
mit weiteren Hinweisen; Steck, in:
Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N
6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern
sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere
Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel
bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den
relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen
Gründen sinnvoll erscheint (Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; VGE
VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1). Der Verlauf der Ereignisse und daraus
fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids sind
Dispositiv
demnach im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen.
4.2 Die
Situation der Beschwerdeführerin hat sich seit dem angefochtenen Entscheid vom 5.
November 2020 kaum verändert und anlässlich der Gerichtsverhandlung haben sich
nur wenig neue Tatsachen ergeben. Wie die Erwachsenenschutzbehörde aufgrund
einer Rechnung erst kürzlich erfahren hat, ist die Beschwerdeführerin Mieterin eines
Lagerraumes. Darin befinden sich möglicherweise noch weitere Kunstgegenstände
von erheblichem Wert (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Allfällige sich in diesem
Lagerraum sowie die sich bereits in der Wohnung der Beschwerdeführerin
befindliche Kunstgegenstände sollen gemäss Angaben der Beiständin demnächst von
einer sachverständigen Person einer Galerie geschätzt werden (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 6). Ausserdem wird sich die Beiständin auch um den
erneuten Abschluss einer Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung kümmern, da
es die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit offenbar versäumt hat, die
Prämien dafür weiter zu bezahlen und dadurch ihre Versicherung verlor
(Verhandlungsprotokoll, S. 5).
4.3 Der
Wunsch der Beschwerdeführerin, ohne Beistandschaft ihre Angelegenheiten zu
regeln, ist durchaus verständlich und hoch zu gewichten. Nachdem sich die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch die vom Sozialdienst des
B____ organisierten Unterstützung stabilisiert hat, gilt es dies zu erhalten. Der
in den Akten ärztlich dokumentierte mentale Schwächezustand bestätigte sich,
soweit feststellbar, anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Die
Beschwerdeführerin präsentierte sich in ihrer Auffassung verlangsamt und war
nur eingeschränkt fähig, Fragen zu beantworten. Betreffend ihre finanziellen
Belange machte die Beschwerdeführerin an der Gerichtsverhandlung ebenfalls
keinen orientierten Eindruck. Die wesentlichen monatlichen Zahlungen wie Miete
und Krankenkasse erfolgen zwar im Lastschriftverfahren, jedoch bedürfen auch
automatisierte Zahlungsaufträge einer Überprüfung. Es bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in jüngster Vergangenheit Zahlungen
selber auf der Post oder der Bank erledigt hat. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen
kann nicht abgestellt werden. So konnte die Beschwerdeführerin in der
Gerichtsverhandlung keine konkreten Angaben machen, welche Zahlungen sie, nebst
jenen im Lastschriftverfahren, noch selber tätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 2). Schliesslich erscheint es notwendig, den verlorenen
Versicherungsschutz für die Kunstgegenstände der Beschwerdeführerin
wiederherzustellen. Die Beiständin kann die Beschwerdeführerin dabei
unterstützen, die sich in der Wohnung befindlichen sowie die gegebenenfalls
noch eingelagerten Kunstgegenstände angemessen zu versichern. Angesichts des
nach wie vor bestehenden Schwächezustandes der Beschwerdeführerin erweist sich
ihre Unterstützung und die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung sowie der Entzug des Zugriffs auf ihre Bankkonten und der
Entzug der Handlungsfähigkeit bezüglich ihrer Kunstgegenstände im Hinblick auf
eine nachhaltige Stabilisierung der Situation weiterhin als erforderlich und
verhältnismässig.
5.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1
des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beiständin, C____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.