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Entscheid

VD.2020.231

Errichtung einer Beistandschaft

10. März 2020Deutsch22 min

Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.231

URTEIL

vom 10. März 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Christian

Hoenen, Dr. Annatina Wirz

und

Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde

gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 5. November

2020

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 16. September 2020 ersuchten die zuständige Sozialarbeiterin und die

zuständige Oberärztin des B____-Spitals [...] die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde) um Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, geboren [...] 1928 (Beschwerdeführerin),

da diese aus gesundheitlichen Gründen nach dem geplanten Spitalaustritt in ihre

Wohnung nicht mehr in der Lage sei, die anfallenden finanziellen und

administrativen Belange selbstständig zu erledigen. Die

Erwachsenenschutzbehörde klärte die Situation ab und nahm zwei Besuche bei der

Beschwerdeführerin am 16. und 30. Oktober 2020 vor.

Mit Entscheid

vom 5. November 2020 errichtete die Erwachsenschutzbehörde für die

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395

Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) eine Beistandschaft und ernannte

C____ zur Beiständin. Im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung wurden der Beiständin die folgenden Aufgaben übertragen

(Ziff. 3):

a)

Für eine den

persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft

besorgt zu sein sowie A____ bei allen in diesem Zusammenhang stehenden

erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

b)

für hinreichende medizinische

Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein

ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür

erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit

von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen

medizinischen Massnahmen zu entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer

allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag

vorliegen;

c)

ein den

persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten von A____ entsprechendes soziales

Umfeld zu erhalten oder zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen

Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten;

d)

A____ bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-

Ihr Einkommen und

Vermögen sorgfältig zu verwalten (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer

etc.),

-

das Erledigen von

Zahlungen,

-

die

Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B. Ergänzungsleistungen

und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

-

ihr im Verkehr

mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-) Versicherungen,

sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche Hilfe zukommen zu

lassen.

Weiter wurde der

Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Verfügung über ihre

Kunstgegenstände entzogen und es wurde ihr gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

ohne Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit der Zugriff auf alle auf sie

lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und

Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen.

Ausgenommen davon wurde das von der Beiständin zu bezeichnende Konto mit den

von der Beiständin gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu

überweisenden Beträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer Entscheide

der Erwachsenenschutzbehörde wurde festgestellt, dass der Beiständin das

alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukomme

(Ziff. 4 und 5). Sodann wurde der Beiständin die Befugnis erteilt, soweit

erforderlich, die Post der Beschwerdeführerin zu öffnen und deren Wohnräume zu

betreten (Ziff. 6 und 7). Festgestellt wurde ferner, dass die mit

superprovisorischem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 23. Oktober 2020

angeordnete Kontosperre bei der D____ [...], Bank-Konten Nr. [...] sowie Nr. [...],

beide lautend auf A____, per Errichtung dieses Entscheids dahinfalle (Ziff. 8).

Schliesslich wurde die Beiständin verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der

Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich Inventare per 5. November 2020 über die

zu verwaltenden Vermögenswerte sowie über die sich im Eigentum der

Verbeiständeten befindenden Kunstgegenstände aufzunehmen sowie alle zwei Jahre

über die Amtsführung zu berichten sowie eine Rechnung abzulegen (Ziff. 9-11).

Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 400.– zu Lasten des Vermögens

des Verbeiständeten erhoben (Ziff. 12) und einer allfälligen, dagegen

erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 13).

Gegen den

Entscheid vom 5. November 2020 richtet sich die mit Eingabe vom 16. November

2020 von der Verbeiständeten erhobene Beschwerde, mit welcher sie sich gegen

die errichtete Beistandschaft wendet. Nachdem der Instruktionsrichter der

Erwachsenenschutzbehörde Frist zur Vernehmlassung gesetzt hatte, wandte sich

die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. November 2020 erneut an das

Gericht und machte unter Hinweis auf ihr Alter geltend, dass sie nicht mehr in

der Lage sei, einen korrekten Brief zu schreiben. Am 24. November 2020 teilte

sie dem Gericht telefonisch mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehen wolle,

reichte jedoch in der Folge, trotz entsprechender Aufforderung der

Gerichtskanzlei, keinen schriftlichen Beschwerderückzug ein. Die

Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2020

die Abweisung der Beschwerde.

Anlässlich der

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. März 2021 wurden die

Beschwerdeführerin, die Beiständin und die Vertretung der

Erwachsenenschutzbehörde befragt, bevor die Behördenvertretung abschliessend

zum Vortrag gelangte. Dabei hielten die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde

und die Erwachsenenschutzbehörde an ihrem Antrag fest. Für ihre Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und die

Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden

(Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für

das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in

erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen

der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen

Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG).

1.2

Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren

beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die

Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert.

1.3

Die

Beschwerde ist zu begründen (Art. 450 Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen

einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer

Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und

Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes

Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.

450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht

eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem

Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu

tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017.

E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Be-schwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An

die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der

Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb

die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42,

mit Hinweisen).

1.4

Vorliegend

kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur

knapper Begründung ihrer schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3

in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

Mit ihrer

Beschwerde dankt die Beschwerdeführerin für das freundliche Angebot einer

Beistandschaft, macht aber geltend, dass sie sich entschlossen habe, ihre

«bisherigen Haus- und Bürofacharbeiten weiter selber auszuführen». Diese seien

«jedenfalls sehr spezifisch und nicht übertragbar».

3.

In der Sache

strittig ist damit die von der Erwachsenenschutzbehörde mit dem angefochtenen

Entscheid vom 5. November 2020 angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395

Abs. 1 ZGB.

3.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss

dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person

liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht

besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft

wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person

aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht

zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind

nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach

Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die

Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs.

2.

ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft

für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom

Beistand verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist

«Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln

tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet

ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden

Verwendung zuzuführen (Meier, in:

Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N

20, mit Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im

Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E.

3.1).

3.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der

Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch

geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum

Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,

7042.

Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,

in: Basler Kommentar, a.a.O.Art. 389 ZGB N 2; Häfeli,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N

12). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art

– durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche

Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine

Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZG; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51,

mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und

differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389

Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein,

wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig

passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit nötige

Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht öffnet

etc. (Biderborst/Henkel, a.a.O.,

Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person

zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen; VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019

E. 3.2).

3.3

Zur

Begründung der Errichtung der Beistandschaft für die Beschwerdeführerin bezog

sich die Erwachsenenschutzbehörde auf die vorgenannten Grundsätze und erwog,

dass die Beschwerdeführerin nach dem Spitalaustritt aus dem B____ mit

umfassender Unterstützung der Spitex, ihrer jahrelangen privaten Putzhilfe

sowie zweier Bekannter, welche sie als ihre Adoptivkinder bezeichne, in ihre

Wohnung zurückkehre. Zu den beiden Bekannten, E____ und F____, habe die

Beschwerdeführerin ein sehr vertrauensvolles Verhältnis. Auch habe sie F____

möglicherweise Bankvollmachten ausgestellt und gemäss eigenen Aussagen beiden

grössere Summen Geld geschenkt (angefochtener Entscheid, S. 1). Die Bekannten

würden sie nach Angaben der Spitex aber nicht mehr so häufig besuchen. Bei

Besuchen erfolge jedoch immer ein Gang zur Bank, wo sie zu Gunsten von E____

und F____ Bargeld abhebe. Zudem würden gemäss einer Äusserung der Putzhilfe

möglicherweise auch Kunstgegenstände fehlen. Bei zwei Besuchen einer

Vertreterin der Erwachsenschutzbehörde habe der Schwächezustand und die Hilfs-

und Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden können. Sie

sei aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Situation nicht mehr in

der Lage ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. So habe sie selber

erklärt, keinen Überblick mehr über ihre Finanzen zu haben. Sie wisse aber,

dass sie vermögend sei (angefochtener Entscheid, S. 2). Eine parallele

bzw. gleichzeitige Verfügungsberechtigung der Beschwerdeführerin sei für die

Beistandsperson aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs- sowie

strafrechtlichen Gründen nicht zumutbar. Deshalb sei es gerechtfertigt und

verhältnismässig, ihr gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne

Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle bereits bestehenden sowie

noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen, mit Ausnahme des von der

Beistandsperson zu bezeichnenden Kontos mit den von dieser zu bestimmenden und

zu überweisenden Beträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB, zu

entziehen (angefochtener Entscheid, S. 1 f.).

3.4

3.4.1

Aus

den Akten ergibt sich zunächst ein ärztlich attestierter Schwächezustand. Die

Beschwerdeführerin leidet an einer schwer fortgeschrittenen Demenz vom

Alzheimer-Typ, aufgrund derer sie krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die

Tragweite allfälliger Entscheidungen zu überblicken. Am 28. August 2020 wurde

sie nach einem Sturz unterernährt, mit einem Körpergewicht von nur noch 44

Kilogramm, im B____ aufgenommen (vgl. Schreiben B____ vom 16. September 2020 [act. 5

S. 121 ff.]; Aktennotiz Telefonat mit Sozialarbeiterin des B____ [act. 5

S. 102]).

Weiter erscheint

erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch bezüglich ihrer täglichen Betreuung

der Unterstützung bedarf, wie sie im Anschluss an ihren Aufenthalt im B____ vom

dortigen Sozialdienst mit der Spitex und ihrer langjährigen privaten Putzhilfe organisiert

wurde (Aktennotiz Telefonat mit Sozialdienst B____ vom 13. Oktober 2020 [act. 5

S. 102]; Aktennotiz Telefonat mit Spitex vom 13. Oktober 2020 [act. 5

S. 103]). Zudem kauft eine Nachbarin weiterhin (online) für sie ein (vgl.

Aktennotiz Telefonat mit Sozialarbeiterin des B____ vom 13. Oktober 2020 [act. 5

S. 103]). Nach der Rückkehr in ihre Wohnung hat sich der Allgemeinzustand

der Beschwerdeführerin aufgrund der zweimal täglich erfolgenden Unterstützung

durch die Spitex und des Mahlzeitendienstes verbessert. Sie hat an Gewicht

zugenommen, ist nicht mehr so verwirrt und hat eine bessere Orientierung (vgl.

Aktennotiz Telefonat mit Spitex vom 13. Oktober 2020 [act. 5 S. 103]).

3.4.2

Betreffend

die finanziellen Belange der Beschwerdeführerin kann den Kontoauszügen

entnommen werden, dass die regelmässigen Belastungen (Miete, Krankenkasse etc.)

im Lastschriftverfahren erfolgen (vgl. Kontoauszug D____ Sparkonto [...]

[act. 5 S. 50 ff.] und Kontoauszug D____ [...] [act. 5 S. 42 ff.])

und dass bis auf eine erledigte Betreibung aus dem Jahr 2019 keine

Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin angestrengt werden

mussten. Gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde gab die Beschwerdeführerin jedoch

an, keinen Überblick mehr über ihre Finanzen zu haben (Aktennotiz Besuch bei

der Beschwerdeführerin vom 30. Oktober 2020 [act. 5 S. 38]).

Die diesbezügliche

Unterstützung der Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht durch das persönliche

Umfeld gewährleistet. Die Beschwerdeführerin ist geschieden, hat keine

leiblichen Kinder und lebt alleine in einer Dreizimmer-Mietwohnung ohne Lift im

2.

Stock eines Mehrfamilienhauses (Bericht Abklärung Erwachsenenschutz [act. 5

S. 74]; Aktennotiz Besuch bei der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober

2020.

[act. 5 S. 100]). Sie hat zwei Bezugspersonen, die Ehegatten E____ und F____,

welche sie als ihre «Adoptivkinder» bzw. «Herzenskinder» bezeichnet. Über die

Entstehung dieser Beziehung und deren Hintergründe kann die Beschwerdeführerin

keine Angaben machen (vgl. Aktennotiz Hausbesuch vom 16. Oktober 2020 [act. 5

S. 100]; Verhandlungsprotokoll, S. 3). Gemäss der Aussage von F____ soll die

Bekanntschaft vor fünf Jahren in einer Galerie entstanden sein und auf dem

gemeinsamen Interesse für Kunst beruhen (Aktennotiz Gespräch mit F____ vom 13.

November 2020 [act. 5 S. 21]). Herr F____ und Frau E____ sind zwar

offensichtlich Vertraute der Beschwerdeführerin, die regen und herzlichen

Kontakt mit ihr pflegen (vgl. Schreiben B____ vom 16. September 2020

[act. 5 S. 121 ff.], Aktennotiz Telefonat mit Spitex vom 13. Oktober 2020

[act. 5 S. 103]), kommen aber als Beistandspersonen nicht in Frage.

Dies ergibt sich bereits aus der Erklärung von F____, froh zu sein, dass

«jemand Professionelles» sich nun um die Belange der Beschwerdeführerin kümmere

(Aktennotiz Gespräch mit F____ vom 13. November 2020 [act. 5 S. 21]).

Hinzu kommt, dass beide nicht Deutsch sprechen, erfolgte die Kommunikation mit

ihnen doch auf Englisch (Aktennotiz Gespräch mit F____ vom 13. November 2020

[act. 5 S. 21] und Aktennotiz Telefonat mit Sozialdienst B____ vom 13. Oktober

2020.

[act. 5 S. 102]). Es kann daher offenbleiben, welche Motive hinter der

seit rund fünf Jahren bestehenden Bekanntschaft der Beschwerdeführerin mit dem

Ehepaar auf dessen Seite bestehen.

Teilweise

erstellt und teilweise höchst wahrscheinlich ist, dass zu Gunsten von F____ und

E____ Schenkungen in beträchtlichem Umfang erfolgt sind. Die Beschwerdeführerin

selber gab bei ihrem Aufenthalt im B____ an, ihren «Adoptivkindern» etwa CHF

160'000.– geschenkt zu haben (Schreiben B____ vom 16. September 2020 [act. 5 S.

121.

ff.]) und auch F____ bestätigte, dass es der Wunsch der Beschwerdeführerin

gewesen sei, ihm und seiner Frau Geld zu schenken (Aktennotiz Gespräch mit F____

vom 13. November 2020 [act. 5 S. 21]). So wurden im Jahr 2020 immer wieder

grössere Beträge abgehoben bzw. eine Überweisung vorgenommen, worüber sich die

Kundenberaterin der D____ besorgt zeigte (18. Mai 2020: CHF 10'000.–

[Auszahlung [...]], 25. Mai 2020: CHF 2'000.– [Auszahlung [...]], 15.

Juni 2020: CHF 2'000.– [Auszahlung [...]], 16. Juni 2020: CHF 10'000

[Zahlungsauftrag «Geschenk für E____»]; vgl. Kontoauszug D____ [...]

[act. 5 S. 42 ff.]; Aktennotiz Telefonat mit Kundenberaterin der D____

vom 23. Oktober 2020 [act. 5 S. 98]; Verhandlungsprotokoll, S. 7). Die Zuwendungen

haben dabei nicht zu einem Vermögensabbau geführt, ist dieses im Jahr 2020 doch

bis Ende Oktober 2020 sogar um CHF 23'365.85 angewachsen (vgl. Kontoauszug

D____ [...] [act. 5 S. 50 ff.] und Kontoauszug D____ [...] [act.

5.

S. 42 ff.]). Auch gegenüber dem Vermögensstand Ende 2018 von CHF 255'690.–

(Steuerveranlagungsprotokoll 2018 vom 20. Juni 2019 [act. 5 S. 113])

ist gemäss den genannten Kontoauszügen per 27. Oktober 2020 ein

Vermögenszuwachs auf CHF 293'514.79 eingetreten. Dennoch fehlt der

Beschwerdeführerin nachweislich der Überblick über ihre finanziellen

Verhältnisse und es besteht ein erhebliches Vermögen, welches gefährdet werden

könnte und woraus sich ein weiterer Schutzbedarf ableitet. Auch wenn

urteilsfähigen Menschen ein «unvernünftiger» Umgang mit Geld zugestanden wird

(vgl. auch VGE VD.2019.171 vom 17. Dezember 2019 E. 5), kann dies nur bei

entsprechender Steuerungsfähigkeit gelten (VGE VD.2020.91/98 vom 22. September

2020.

E. 3.6.4). Aus dem hiervor dargelegten Sachverhalt muss jedoch geschlossen

werden, dass der Beschwerdeführerin zumindest teilweise die Steuerungsfähigkeit

als Teilelement der Urteilsfähigkeit (vgl. Art. 16 ZGB) fehlt. Dieser

Umstand stellt eine Gefahr für den Umgang mit erheblichen Vermögenswerten dar (VGE

VD.2020.91/98 vom 22. September 2020 E. 3.6.3). Daher besteht, obwohl in

den letzten Jahren wohl kein wesentlicher Vermögensabbau stattgefunden hat,

auch aufgrund der unbestrittenen Zuwendungen an ihre «Adoptivkinder» ein

zusätzlicher Bedarf nach einer Kontrolle, dass solche nur unter Berücksichtigung

des Vorsorgeinteresses der Beschwerdeführerin erfolgen und nicht die

Finanzierung einer möglichen späteren Heimplatzierung mit Ergänzungsleistungen

gefährden. Aufgrund ihres Renteneinkommens von monatlich rund CHF 7'750.–

wird sie unter Berücksichtigung allfälliger Hilflosenentschädigungen zwar nur

in begrenztem Umfang auf solche angewiesen sein. Gleichwohl ist die

Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Erledigung ihrer finanziellen

Angelegenheiten aber geboten.

3.4.3

Aufgrund

der Gefahr weiterer Vermögensveräusserungen ohne Überblick über ihre

finanzielle Situation und damit ohne volle diesbezügliche Urteilsfähigkeit

erscheint auch der Entzug des Zugriffs auf die Bankkonten der

Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Es gehört jedoch zur Wesensart der

Beschwerdeführerin grosszügig zu sein und andere finanziell zu unterstützen und

zu beschenken (vgl. E. 3.4.2). Ihr wird daher aufgrund ihrer günstigen

Einkommensverhältnisse mit dem ihr zu gewährenden Betrag zur freien Verfügung

auch in Zukunft Gelegenheit zu geben sein, gewisse Zuwendungen zu tätigen,

welche ihr Vermögen nicht gefährden. Ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeits-

und Subsidiaritätsprinzip doch der Grundsatz «So viel staatliche Fürsorge wie

nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 52, mit Hinweisen). Entsprechend erscheint der ihr aktuell ausbezahlte

monatliche Betrag von CHF 500.– tief (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 f.) und

eine Erhöhung prüfenswert.

3.4.4

Geboten

ist ebenfalls der Entzug der Handlungsfähigkeit bezüglich der Kunstgegenstände

im Eigentum der Beschwerdeführerin. Wie in der Verhandlung ausgeführt wurde,

hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit viele Künstlerinnen und

Künstler in Basel finanziell unterstützt und von diesen verschiedene

Kunstgegenstände erhalten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6, 7). Diese

möchte die Beschwerdeführerin behalten (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4 f.).

Aufgrund eigener Angaben der Beschwerdeführerin gibt es aber klare

Anhaltspunkte, dass F____ versuchte, ihre Kunstwerke zu verkaufen (Aktennotiz

Telefonat mit Spitex vom 6. Oktober 2020 [act. 5 S. 30]). Hierfür besteht

kein Anlass und ein solches Vorhaben ist nicht im Interesse der

Beschwerdeführerin, gehören diese Bilder doch zu ihrer vertrauten Umgebung und

sollen ihre Wohnung «schönmachen» (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4). Auch in

finanzieller Hinsicht besteht keine Notwendigkeit zur Versilberung (vgl. oben

E. 3.4.3).

3.5

Nach

dem Gesagten steht ein Schwächezustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen

Entscheids vom 5. November 2020 fest. Die Beschwerdeführerin bedurfte in

allen Aufgabenbereichen der Beiständin (Wohnen, medizinische Versorgung,

soziales Umfeld, administrative und finanzielle Belange) der Hilfe. Damit war

die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB angezeigt und folglich rechtmässig.

4.

Zu prüfen

bleibt, ob die Massnahme heute anders beurteilt werden muss.

4.1

Inwiefern

im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich

nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen

der ZPO (vgl. E. 1.1 hiervor; vgl. Art. 450f ZGB; Droese/Steck, a.a.O., Art. 450a ZGB N 7,

mit weiteren Hinweisen; Steck, in:

Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N

6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten

Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern

sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere

Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel

bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den

relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen

Gründen sinnvoll erscheint (Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; VGE

VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1). Der Verlauf der Ereignisse und daraus

fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids sind

Dispositiv

demnach im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen.

4.2 Die

Situation der Beschwerdeführerin hat sich seit dem angefochtenen Entscheid vom 5.

November 2020 kaum verändert und anlässlich der Gerichtsverhandlung haben sich

nur wenig neue Tatsachen ergeben. Wie die Erwachsenenschutzbehörde aufgrund

einer Rechnung erst kürzlich erfahren hat, ist die Beschwerdeführerin Mieterin eines

Lagerraumes. Darin befinden sich möglicherweise noch weitere Kunstgegenstände

von erheblichem Wert (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Allfällige sich in diesem

Lagerraum sowie die sich bereits in der Wohnung der Beschwerdeführerin

befindliche Kunstgegenstände sollen gemäss Angaben der Beiständin demnächst von

einer sachverständigen Person einer Galerie geschätzt werden (vgl.

Verhandlungsprotokoll, S. 6). Ausserdem wird sich die Beiständin auch um den

erneuten Abschluss einer Hausrats- und Privathaftpflichtversicherung kümmern, da

es die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit offenbar versäumt hat, die

Prämien dafür weiter zu bezahlen und dadurch ihre Versicherung verlor

(Verhandlungsprotokoll, S. 5).

4.3 Der

Wunsch der Beschwerdeführerin, ohne Beistandschaft ihre Angelegenheiten zu

regeln, ist durchaus verständlich und hoch zu gewichten. Nachdem sich die

gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin durch die vom Sozialdienst des

B____ organisierten Unterstützung stabilisiert hat, gilt es dies zu erhalten. Der

in den Akten ärztlich dokumentierte mentale Schwächezustand bestätigte sich,

soweit feststellbar, anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung. Die

Beschwerdeführerin präsentierte sich in ihrer Auffassung verlangsamt und war

nur eingeschränkt fähig, Fragen zu beantworten. Betreffend ihre finanziellen

Belange machte die Beschwerdeführerin an der Gerichtsverhandlung ebenfalls

keinen orientierten Eindruck. Die wesentlichen monatlichen Zahlungen wie Miete

und Krankenkasse erfolgen zwar im Lastschriftverfahren, jedoch bedürfen auch

automatisierte Zahlungsaufträge einer Überprüfung. Es bestehen auch keine

Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in jüngster Vergangenheit Zahlungen

selber auf der Post oder der Bank erledigt hat. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen

kann nicht abgestellt werden. So konnte die Beschwerdeführerin in der

Gerichtsverhandlung keine konkreten Angaben machen, welche Zahlungen sie, nebst

jenen im Lastschriftverfahren, noch selber tätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll,

S. 2). Schliesslich erscheint es notwendig, den verlorenen

Versicherungsschutz für die Kunstgegenstände der Beschwerdeführerin

wiederherzustellen. Die Beiständin kann die Beschwerdeführerin dabei

unterstützen, die sich in der Wohnung befindlichen sowie die gegebenenfalls

noch eingelagerten Kunstgegenstände angemessen zu versichern. Angesichts des

nach wie vor bestehenden Schwächezustandes der Beschwerdeführerin erweist sich

ihre Unterstützung und die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung sowie der Entzug des Zugriffs auf ihre Bankkonten und der

Entzug der Handlungsfähigkeit bezüglich ihrer Kunstgegenstände im Hinblick auf

eine nachhaltige Stabilisierung der Situation weiterhin als erforderlich und

verhältnismässig.

5.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 VRPG; § 23 Abs. 1

des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beiständin, C____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.