VD.2020.232
Neubewertung der Stelle "Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle", Stellenbeschreibung Nr. [...]
17. Februar 2022Deutsch59 min
Vergütungsmanagement des Zentralen Personaldienstes (heute: Human Resources [HR]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.232
URTEIL
vom 17. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Andreas
Traub,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Human Resources
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 3. November 2020
betreffend Neubewertung der
Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und
-kontrolle» (Stellenbeschreibung
Nr. [...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Stelle «Leiter/in
Baubewilligungen und -kontrolle» war im Rahmen der Systempflege gemäss
Stellenbeschreibung Nr. [...] in die Lohnklasse 19 der Funktionskette 1570
(Fachbereichsleitung) eingereiht worden. Die Stelle hat A____ (Rekurrentin)
inne. Mit Antrag Nr. [...] vom 5. Februar 2018 ersuchte die Vorgesetzte der
Rekurrentin um eine Neueinreihung der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und
-kontrolle» gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] in die Lohnklasse 19. Während
die zuständige Personalabteilung und der Sachbearbeiter der Abteilung
Vergütungsmanagement des Zentralen Personaldienstes (heute: Human Resources [HR]
Basel-Stadt) mit ihren Stellungnahmen wie auch die Bewertungsgruppe mit ihrem
Bericht für die Einreihung der Stelle in die Lohnklasse 18 optierten,
beantragte der Departementsvorsteher die Einreihung der Stelle in die
Lohnklasse 19. Mit Beschluss Nr. [...] vom 5. Juni 2018 reihte der
Regierungsrat die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» gestützt
auf § 7 des Lohngesetzes rückwirkend per 1. Januar 2018 neu in die Lohnklasse
18 (Funktionskette 1570) ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der
Regierungsrat entsprechend der Empfehlung der Begutachtungskommission mit
Beschluss vom 3. November 2020 ab.
Gegen diesen
Beschluss richtet sich der am 12. November 2020 angemeldete und am 5. Januar
2021 begründete Rekurs der Rekurrentin an das Verwaltungsgericht. Mit ihrem
Rekurs beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
Regierungsratsbeschlusses vom 3. November 2020 und die Bestätigung der
Einreihung beziehungsweise die Neueinreihung ihrer Stelle «Leiter/in
Baubewilligungen und -kontrolle», Stellenbeschreibung Nr. [...], in der
Lohnklasse 19 gemäss Modellumschreibung 1570.19. Eventualiter beantragt sie die
Anweisung der für die Einreihung zuständigen Stelle, die Einreihung der Stelle
«Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle», Stellenbeschreibung Nr. [...],
«– insbesondere unter Berücksichtigung der willentlichen Aussage und damit der
Deutungshoheit der Verfasserin/Rekurrentin der Stellenbeschreibung Nr. [...]
– zu überarbeiten, respektive neu vorzunehmen». Mit Vernehmlassung vom 15. März
2021 lässt der Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung
des Rekurses beantragen. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 15.
April 2021. Der Regierungsrat äusserte sich durch die Human Resources
Basel-Stadt zu dieser Replik mit Duplik vom 6. Mai 2021 und die Rekurrentin nahm
nochmals mit Eingabe vom 19. Mai 2021 Stellung. Die weiteren Tatsachen und
die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss
§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
unterliegen Entscheide des Regierungsrats dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.
Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100]) zur Überprüfung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses.
1.2
Die
Rekurrentin ist als Inhaberin der Stelle, die neu bewertet worden ist, vom
Beschluss offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung (VGE 749/750/753/2008 vom 19. Dezember 2008). Sie ist
damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Gesetzes
betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz [LG], SG 164.100) zum Rekurs legitimiert. Auf
ihren frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist
einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 1.2).
Bei der
Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das
Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener
Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung
einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems
tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und
Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2020.27 vom
1. Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen), fallen Stellenumschreibungen
und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des
Regierungsrats und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf
(BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2020.27 vom 1.
Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Das Verwaltungsgericht befasst
sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten
Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren
Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung
stehen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).
1.4 Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich
die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen
der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser
Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien
begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3.1). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen
(VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom
18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 1.2.1, Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, S. 305). Daher müssen nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen
erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018
E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom
27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben oder anlässlich einer
Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es
sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später
ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den
betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2020.27 vom
1. Dezember 2020 E. 1.4, mit Hinweis auf VGE 765/2007 vom 7. November 2008
E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar
nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3,
mit weiteren Hinweisen).
1.5 Die
von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im
Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten
auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,
welche die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Dabei
genügen pauschale Bestreitungen nicht, um eine Tatsache als streitig zu
qualifizieren (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.3; vgl.
VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142 vom 7. Februar 2019 E. 1.4;
BGer 4P.81/2004 vom 29. Juni 2004 E. 1.3 [zum
Zivilprozessrecht]; Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 771).
2. Neueinreihung
einer Funktion gemäss § 7 Abs. 1 Lohngesetz
2.1 Der
Regierungsrat reiht die Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch
ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der
Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche
ein (§ 5 LG; vgl. dazu unten E. 3.1). Diese Kriterien sind auch bei einer
Neueinreihung einer Funktion nach § 7 Abs. 1 LG massgeblich. Danach
nimmt der Regierungsrat, unter Mitwirkung der Departemente, der Direktionen
sowie des Personalamtes, eine Neueinreihung vor, wenn sich «infolge einer
Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge
einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich
geändert» hat (VGE 675/2007 vom 13. Juni 2008 und VGE 665/2006 vom 27. März
2007).
2.2 Der
Regierungsrat erwog dazu, im Vergleich der Stellenbeschreibungen Nr. [...]
und Nr. [...] ergebe sich eine Veränderung der Stelle der Rekurrentin
aufgrund der Ergänzung des ihr unterstellten Teams durch zwei
Teamleitungs-Stellen. Dadurch hätten sich insbesondere die Anforderungen an die
Linienführung und damit teilweise auch die Anforderungen an die Kenntnisse und
Fertigkeiten verändert. Bis zur Reorganisation per 1. Januar 2018 habe der oder
die Stelleninhabende der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle»
gemäss der bisherigen Stellenbeschreibung Nr. [...] 11 Personen bzw.
11 Stellen bzw., wie von der Rekurrentin geltend gemacht, 12 Personen bzw.
11,4 Stellen alleine und direkt geführt. Neu seien anstelle von bisher 11
Personen (Sachbearbeitung, 6 Bauinspektoren/innen in Lohnklasse 16 und 5
Baukontrolleure/innen in Lohnklasse 14) nur noch 2 Personen (1 Teamleiter/in
Baubewilligungen in Lohnklasse 17 sowie 1 Teamleiter/in Baukontrolle in
Lohnklasse 15) direkt zu führen. Diese beiden Teamleiter/innen-Stellen führten
zusammen total 12 Personen direkt, womit sich die totale/indirekte
Führungsspanne von 14 Personen für die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und
-kontrolle» ergebe. Im Vergleich zur früheren Stellenbeschreibung Nr. [...]
weiche die neue Stellenbeschreibung Nr. [...] in Bezug auf die Anzahl der
unterstellten Stellen beziehungsweise Personen ab. Damit fielen auch die
Aufgaben der Beratung von Privaten und Baufachleuten, der Vornahme von
Augenscheinen vor Ort und der Klärung über das weitere Vorgehen mit den
Beteiligten sowie die Sicherstellung einer ständigen Weiterbildung der
Mitarbeitenden weg. Auch wenn die übrigen Aufgaben unverändert blieben, erfolge
mit der Schaffung zweier Teamleitungsstellen eine Entlastung von
Führungsaufgaben und würden weitere Aufgaben nun von total 3 Personen statt
bisher nur von einer Person wahrgenommen.
2.3
2.3.1
Mit
ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin eine Veränderung ihrer Stelle durch die
Einführung der Teamleitungsstufe im Grundsatz nicht, macht aber geltend, dass
sich dadurch die Anforderungen an die Stelle aufgrund des Vergleichs der Stellenbeschreibungen
nicht (erheblich) geändert hätten und die Anforderungen an die neu mehrstufige
Führung vielmehr gestiegen seien. Dies wird im Rahmen der Überprüfung der
vorgenommenen Neubewertung zu prüfen sein.
2.3.2
Dabei werden auch die
Rügen der Rekurrentin zu prüfen sein, soweit sie sich auf die vom Regierungsrat
im Einzelnen festgestellten Aufgabenänderungen beziehen. Soweit die Rekurrentin
allerdings geltend macht, mit der neuen Stellenbeschreibung weggefallene
Aufgaben habe sie bereits früher nicht ausgeübt, kann sie daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten. So macht sie geltend, dass die «Beratung von Privaten
und Bauherren» und die «Vornahmen von Augenscheinen» nie Basisaufgaben ihrer
Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» gewesen, sondern von den
jeweiligen Sachbearbeitenden wahrgenommen worden seien. Die «Leiter/in
Baubewilligungen und -kontrolle» nehme diese beiden Aufgaben wie bis anhin bei
komplexen und heiklen Fällen wahr, wobei diese seit der Reorganisation von den
Teamleitenden aufbereitet und an sie rapportiert würden. Daher erfolge insoweit
keine Entlastung durch die Teamleitenden. Eine Aufgabenänderung in Sachen «Beratung
von Privaten und Bauherren» und «Vornahmen von Augenscheinen» habe somit nicht
stattgefunden (Rekursbegründung S. 8, 17). Zudem nehme sie auch weiterhin die
Aufgabe der «Sicherstellung Weiterbildung Mitarbeitende» wahr, nun bezogen auf
die ihr direkt unterstellten Teamleitenden (Rekursbegründung S. 6).
Dazu ist
festzustellen, dass bei der Einreihung einer Stelle jeweils von der
Umschreibung der Aufgaben in der Stellenbeschreibung auszugehen ist, welche
Basis des Bewertungsentscheides bildet (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E.
1.6, mit Hinweis auf VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 3.2). Im Rahmen der Überführung der Stellen im Rahmen des Projekts
Systempflege konnte denn auch nicht gerügt werden, dass eine
Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.220/221 vom 17.November 2020 E.
2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.
3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23.März 2018 E. 3.2).
Entspricht eine Stellenbeschreibung nicht den tatsächlichen Aufgaben, so ist
sie entsprechend zu ändern und im Rahmen eines Neueinreihungsverfahren gemäss § 7 LG zu prüfen. Dies gilt auch für die Beurteilung der neuen Stelle im
Neueinreihungsverfahren. Die entsprechenden Rügen der Rekurrentin sind daher
nicht geeignet, insoweit eine Unrichtigkeit des Vorgehens des Regierungsrats zu
begründen. Dies gilt umso mehr, als sie an anderer Stelle explizit festhält,
«die alte und die neue Stellenschreibungen der betroffenen Stelle» seien
«inhaltlich korrekt» (Rekursbegründung S. 10).
In diesem
Zusammenhang macht die Rekurrentin weiter geltend, dass sie alle
Stellenbeschreibungen ihrer Abteilung selber verfasst habe. Sie sei dabei von
der Personalabteilung ihres Departements nur kurz in die Materie eingeführt
worden (Rekursbegründung S. 11). Wäre sie sich der Tragweite und Folgen dieser
Reorganisation und insbesondere der vom Rekursgegner «engen und zum Teil
unkorrekten Auslegung ihrer Tätigkeit gemäss Stellenbeschrieb» bewusst gewesen,
«hätte sie den Stellenbeschrieb präziser und ausführlicher beschreibend
gestaltet». Die Veränderung einer bestehenden Stelle sei im Vorfeld einer
Reorganisation immer schwer einzuschätzen (Replik Ziff. 28).
Wie der
Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ausführte, kann die Rekurrentin daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zuständig zur Erstellung der
Stellenbeschreibung ist gemäss § 3 Abs. 2 und 4 der Verordnung über die
Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung [EVO], SG 164.150)
die oder der Vorgesetzte, zumal sie die wahrzunehmenden Aufgaben in ihrem
Bereich am besten kennen und im Rahmen des ihnen zustehenden Weisungsrechts die
Aufgaben auf die ihnen unterstellten Stellen zu verteilen haben. Dabei stehen
ihnen die Personalabteilungen der Departemente aber auch Human Ressources
Basel-Stadt bei Fragen zur Verfügung. Zudem sind Unterlagen vorhanden, welche
das Erstellen von Stellenbeschreibungen erleichtern (Vernehmlassung Rz. 51). Der
Regierungsrat war aber nicht verpflichtet, zusätzlich Interviews mit der
Rekurrentin durchzuführen (vgl. Replik Ziff. 31). Schliesslich verweist
der Regierungsrat auf eine Sitzung vom 8. Dezember 2017 mit der Amtsleitung des
Bau- und Gastgewerbeinspektorats (BGI), der Personalabteilung des Bau- und
Verkehrsdepartements (BVD) und dem Vergütungsmanagement, bei welcher der
Entwurf der angepassten Stellenbeschreibungen aufgrund der Neuorganisation des
BGI besprochen worden ist (Vernehmlassung Rz. 51). Es besteht daher kein
Anlass, aufgrund der Vorbringen der Rekurrentin vom obgenannten Grundsatz der
Verbindlichkeit der Stellenbeschreibung im Bewertungsverfahren abzuweichen.
2.3.3 Ebenfalls
nicht gefolgt werden kann der Rekurrentin, wenn sie schliesslich trotz der
Anerkennung der Reorganisation geltend macht, eine «Neubeurteilung der
betroffenen Stelle [scheine] obsolet», wobei sie sich auf § 8a der
Einreihungsverordnung bezieht (Rekursbegründung S. 9). Nach dieser Bestimmung
sind die dezentralen Personalabteilungen verpflichtet, bei Reorganisationen die
Stellenbeschreibungen auf ihre Aktualität zu überprüfen. Das Neueinreihungsverfahren
ist damit nicht Ausdruck einer mangelnden Wertschätzung der Rekurrentin oder
ihrer bisher geleisteten Arbeit gegenüber (vgl. Replik Ziff. 40).
2.4 Die
mit der Reorganisation erfolgte Anpassung der Aufgabe der Stelle der
Rekurrentin begründet jedenfalls eine erhebliche qualitative Veränderung der bisherigen
Struktur dieser Organisationseinheit und damit auch der Funktion der Stelle der
Rekurrentin (VGE 749/750/753/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 4.2.1, mit weiteren
Hinweisen). Liegt eine wesentliche Veränderung der Funktion vor, so ist der
Regierungsrat bei der Neubewertung allerdings nicht an die Bewertung der früher
bestehenden Funktion gebunden (VGE vom 18. Mai 2001 i.S. E.H.).
3. Grundsätze
der Stellenzuordnung
Es gilt daher,
die vom Regierungsrat vorgenommene Bewertung der Stelle gemäss der geänderten
Stellenbeschreibung aufgrund des neuen Organigramms zu prüfen.
3.1 Gemäss
§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der
Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter
Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund
abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die
Stelle einem der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik;
2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung,
Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit,
Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7.
Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche
zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche
Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten
abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine
Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse.
Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für
die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich
Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz
(Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz
(Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und
Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen
(VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt,
Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, S. 4, https://www.arbeitgeber.bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).
3.2 Für
jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer
Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird
(VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27.
März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den
Modellumschreibungen, S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).
Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition
eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunterliegenden und
zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber
liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020
E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.3). Eine Stelle, welche die Anforderungen der
Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in
wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung
erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden
Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3,
VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019
E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Für die Einreihung
in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die
Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die
Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für
die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der
betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt
sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom
27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September
2017 E. 2.3). Eine Ausnahme gilt für die Zuordnung auf die unterste mit
einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer Funktionskette
(VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27.
März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene Richtposition ist im
Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer nicht umschriebenen
Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der nächsttieferen
Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der
nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise
sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer
Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.
Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit
im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die
Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden
(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020
E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).
4. Prüfung der Anforderungen an die
verschiedenen Kompetenzen und Unterkompetenzen
Unbestritten ist
die Zuweisung der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» gemäss Stellenbeschreibung
Nr. [...] zur Funktionskette 1570 «Fachbereichsleitung», weshalb die
vorgenommene Einreihung aufgrund der entsprechenden Anforderungen an die
verschiedenen Kompetenzen und Unterkompetenzen zu prüfen ist.
4.1 Unterkompetenz
Selbständigkeit
Mit dem
angefochtenen Beschluss stellte der Regierungsrat fest, dass die Stelle in
Bezug auf die Unterkompetenz Selbständigkeit ohne Veränderung durch die
Reorganisation insgesamt die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17
erfülle (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 4). Dies wird von der
Rekurrentin explizit anerkannt (Rekursbegründung S. 12).
4.2 Unterkompetenz
Flexibilität
Die
Modellumschreibung 1570.17 verlangt als Anforderungen bezüglich der
Unterkomptenz Flexibilität die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich
unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen
zeitlichen Wechseln. Demgegenüber werden für die Einreihung in die Modellumschreibung
1570.19 die Bearbeitung von Aufgaben mit vorwiegend unterschiedlichen Inhalten
und relativ geringem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln vorausgesetzt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Regierungsrat erwogen, dass die Stelle
Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten bearbeite. Aufgrund der
Gesamtverantwortung auch für die Fachführung des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats resultiere ein gewisser Grad an Unsicherheit bzw.
Ungewissheit mit stets neuen Herausforderungen. Schliesslich sei die Stelle
häufigen Wechseln ausgesetzt. Die Anforderungen der Stelle Nr. [...] entsprächen
in Bezug auf die Anforderungen an die Flexibilität insgesamt unverändert der
Modellumschreibung 1570.17, ohne die Anforderungen der Modellumschreibung
1570.19 zu erreichen (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 5). Bezogen auf
die einzelnen Unterkriterien kann aus den Erwägungen der Vorinstanz geschlossen
werden, dass die Anforderungen bezüglich der Unterkriterien der
Aufgabenvielfalt wie auch des Bekanntheitsgrads der Aufgaben der
Modellumschreibung 1570.17 entsprechen, während beim Unterkriterium der
Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen die Anforderungen der Modellumschreibung
1570.19 erreicht werden. Auch in diesem Punkt bestreitet die Rekurrentin die
vorinstanzliche Beurteilung nicht (Rekursbegründung S. 12).
4.3 Unterkompetenz
Kommunikationsfähigkeit
Die Vorinstanz
stellte fest, dass die Anforderungen der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und
-kontrolle» an die Kommunikationsfähigkeit vollumfänglich der Modellumschreibung
1570.19 entsprächen und sich trotz des Wegfalls von Aufgaben gegenüber der
Beurteilung vor der Reorganisation insgesamt nicht verändert hätten (angefochtener
Regierungsratsbeschluss S. 5 f.). Dies wird von der Rekurrentin nicht
bestritten (Rekursbegründung S. 12).
4.4 Unterkompetenz
Kooperations- und Teamfähigkeit
Die
Anforderungen an die Kooperations- und Teamfähigkeit werden in der
Modellumschreibung 1570.17 mit der Bearbeitung von anspruchsvollen und
teilweise komplexen Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern
mit unterschiedlichen Interessen und Standpunkten beschrieben. Demgegenüber
wird in der Modellumschreibung 1570.19 die Bearbeitung mehrheitlich komplexer
Problemstellungen in einer grösseren Gruppe mit Partnern mit teilweise
konträren Interessen und Standpunkten vorausgesetzt. Der Regierungsrat hat dazu
erwogen, bei den auszuführenden Tätigkeiten wie etwa der Gewährleistung einer
rechtsgleichen Auslegung der gesetzlichen Grundlagen durch die Bauinspektorinnen
und -inspektoren, Baukontrolleurinnen und -kontrolleure und andere Ämter sowie
der Überprüfung von Ausnahmebewilligungen habe die Stelle anspruchsvolle und
teilweise komplexe Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern zu bearbeiten,
wobei durchaus konträre Interessen und Standpunkte vorliegen könnten. Somit
würden die Anforderungen der Stelle an die Kooperations- und Teamfähigkeit die
Modellumschreibung 1570.17 teilweise übertreffen, ohne die Anforderungen der
Modellumschreibung 1570.19 zu erreichen. Die Anforderungen seien damit
gegenüber der Beurteilung vor der Reorganisation unverändert. Im Ergebnis kam
er damit zum Schluss, dass die Anforderungen bezüglich der Unterkriterien des
Schwierigkeitsgrads der zu lösenden Aufgabe und der Teamgrösse der
Modellumschreibung 1570.17 und bezüglich des Unterkriteriums der Interessen und
Standpunkte der Partnerinnen und Partner jener der Modellumschreibung 1570.19
entsprechen würden (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 6 f.). Auch diese
Bewertung wird von der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht bestritten
(Rekursbegründung S. 12).
4.5 Führung
Strittig unter
den Parteien ist dagegen die Bewertung der Unterkompetenz Führung aufgrund des
neuen Organigramms des Bau- und Gastgewerbeinspektorats.
4.5.1 Die
Anforderungen an die Führung, das heisst an eine Linienvorgesetzte
beziehungsweise einen Linienvorgesetzten, werden über den Führungslevel
(Leitung eines unteren bis oberen Führungsbereiches) sowie über die
Führungsspanne und die Funktionsvielfalt der zu führenden Mitarbeitenden
definiert. Für das Anforderungsniveau hinsichtlich der Führungsspanne ist bei
der Linienführung die Anzahl der direkt unterstellten Mitarbeitenden
entscheidend (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 4.1.5, VD.2019.54-55 vom
21. Januar 2020 E. 4.5.2). Die Modellumschreibung 1570.17 setzt die personelle
und fachliche Führung einer kleineren Anzahl von Mitarbeitenden mit teilweise
unterschiedlichen Funktionen auf mittlerer Ebene voraus. Demgegenüber setzt die
Modellumschreibung 1570.19 die personelle und fachliche Führung einer kleineren
bis mittleren Anzahl von Mitarbeitenden mit mehrheitlich unterschiedlichen
Funktionen auf mittlerer Ebene voraus.
4.5.2 Diesbezüglich
erwog der Regierungsrat, dass sich die Anzahl der direkt unterstellten
Mitarbeitenden durch die Reorganisation von bisher 11 bzw. 12 Personen auf zwei
Mitarbeitende deutlich reduziert hat. Somit hat sich der Anspruch an die
direkte Führung stark gesenkt. Mit dem direkten Führen von zwei Personen werde
gemäss Systematik sogar gerade noch das Minimum an zu führenden Personen
erreicht, damit diese Stelle noch in einer Führungskette verbleiben könne.
Gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...] führe die Stelle 2 Personen bzw. 2
Stellen direkt, 14 Personen bzw. 13,4 Stellen total sowie 1 Person fachlich,
wobei die Fachleitung der zuständigen Mitarbeiterin für das Gesetz über die
Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz [WRFG], SG 861.500), welche an die
Stelle «Teamleiter/in Baubewilligungen» rapportiere, in der Anzahl von 14
Personen enthalten sei (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 6).
Bewertungsrelevant
sei, dass der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» neu insgesamt
2 anstelle von bisher 11 Personen direkt unterstellt seien. Dies entspreche
einer personellen und fachlichen Führung einer kleineren Anzahl von
Mitarbeitenden mit teilweise unterschiedlichen Funktionen auf mittlerer Ebene.
Bei den beiden direkt unterstellten Stellen «Teamleiter/in Baubewilligungen»
und «Teamleiter/in Baukontrolle» handle es sich mit den Sachbereichsleitungen
in den Bereichen Baubewilligungen beziehungsweise Baukontrolle zwar um zwei
sehr ähnliche Funktionen. Da aber mit dem Durchsetzen von Bauentscheiden und
Verfügungen sowie der Gewährleistung der Sicherheit von Bauten und Anlagen
einerseits gegenüber der Bestimmung der wesentlichen Faktoren und Spielräume für
die bauliche Nutzung von Grundstücken im Hinblick auf die Ausarbeitung von
Bauvorhaben sowie der Leitung des Baubewilligungsverfahrens und der
Koordination der mitwirkenden Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden andererseits
unterschiedlich zu bearbeitende Aufgabengebiete vorlägen, handle es sich um
teilweise unterschiedliche Funktionen. Die von der Rekurrentin geltend gemachte
anspruchsvollere Führung von Führungspersonen werde von der Modellumschreibung
nicht erfasst, da gemäss Systematik unverändert eine Führung auf mittlerer
Ebene vorliege. Die Anforderungen an die Unterkompetenz Führung würden folglich
der Modellumschreibung 1570.17 entsprechen. Es würden damit geringere
Anforderungen erfüllt, als sie vor der Reorganisation bestanden hätten (angefochtener
Regierungsratsbeschluss S. 7).
4.5.3 Demgegenüber
hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs an ihrem Standpunkt fest, dass ihre
Stelle bezüglich der Anforderungen an die Unterkompetenz Führung die
Modellumschreibung 1570.19 erfülle. Sie bestreitet dabei nicht, dass sich die
Anzahl der direkt unterstellten Mitarbeitenden stark reduziert hat. Daraus
könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sich damit auch der Anspruch
an die direkte Führung stark gesenkt habe. Ihre Stelle habe neu zu kontrollieren,
ob die Teamleitungen ihre Führungsaufgaben wahrnehmen und die Weisungen und
Aufträge korrekt an die ihnen direkt unterstellten Mitarbeitenden weiterleiten
und durchsetzen würden. Die Reduktion der Direktunterstellten und die damit
einhergehende Vergrösserung der Führungsspanne als mehrstufige Führung stelle
streng genommen im Gegenteil höhere Anforderungen an die betroffene Stelle. Die
einzige Entlastung der betroffenen Stelle durch die neueingeführte Teamleitungsebene
sei die Reduktion des direkten Kontakts mit den einzelnen Sachbearbeitenden im
Bereich des operativen Basisvollzugs, wie die Prüfung der gesetzeskonformen
Praxisanwendung im Team. Der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle»
blieben somit mehr Zeit für den Bereich der strategischen Prozesse, der
Rechtsauslegung sowie der Mitarbeit in Projekten und Arbeitsgruppen. Insgesamt
seien daher im Bereich der Führung nach wie vor und trotz der Reorganisation
dieselben Anforderungen gemäss Modelumschreibung 1570.19 erfüllt (Rekursbegründung
S. 13).
In ihrer Replik
sieht die Rekurrentin ihre Führungsaufgabe durch den Regierungsrat verkannt und
macht in diesem Zusammenhang neu geltend, dass sie unter zusätzlicher
Berücksichtigung der mit dem Wohnraumförderungsgesetz (WRFG) befassten Stelle
«Bauinspektor/in mit Zusatzaufgaben» drei Teams führe (Replik Ziff. 1 und 5). Ebenfalls
ganz wesentlich sei, dass die Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle in den
letzten Jahren aufgrund der immer grösseren Anzahl von Anfragen, Baubegehren
sowie Zuständigkeiten gewachsen sei (Replik Ziff. 6). Dieses Wachstum sei der
Grund für die Reorganisation mit Einführung der Teamleitungsstellen gewesen
(Replik Ziff. 7). Auch nach der Einführung der Teamleitungsstellen sei sie in
gleichem Masse operativ in den einzelnen Geschäften beteiligt. Neu sei einzig,
dass alle Anfragen der einzelnen Mitarbeitenden gebündelt von den Teamleitenden
zu ihr gelangten, wodurch es zu einer erheblichen Effizienzsteigerung komme.
Dabei habe sie je nach Fall und Konstellation durchaus auch direkten Kontakt
mit den einzelnen Mitarbeitenden (Replik Ziff. 10).
4.5.4 Wie
der Regierungsrat mit seiner Vernehmlassung zutreffend hat ausführen lassen,
misst die für die Stellenbewertung verwendete Systematik die Anforderungen an
die Führung, das heisst an eine Linienvorgesetzte bzw. einen
Linienvorgesetzten, über den Führungslevel und reicht dabei von der Leitung
eines unteren bis oberen Führungsbereiches sowie über die Führungsspanne und
die Funktionsvielfalt der zu führenden Mitarbeitenden. Das Führungslevel misst
dabei die hierarchische Einbettung, die Führungsspanne die Anzahl der direkt zu
führenden Mitarbeitenden und die Funktionsvielfalt die Anzahl und
Unterschiedlichkeit der insgesamt zu führenden Funktionen.
Für die
Führungsspanne ist dabei die Anzahl der direkt unterstellten Personen
massgebend (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 4.1.5, VD.2019.54-55 vom
21. Januar 2020 E. 4.5.2). Die von der Rekurrentin diesbezüglich
angeführte Regelung der Kaderstruktur im Kanton Basel-Landschaft hat vorliegend
keine Relevanz (vgl. Replik Ziff. 9; Duplik Ziff. 2). Bei bloss noch zwei
direkt unterstellten Stellen kann nur noch von einer kleineren Anzahl von
Mitarbeitenden entsprechend der Modellumschreibung 1570.17 und nicht mehr von
einer kleineren bis mittleren Anzahl von Mitarbeitenden gemäss der
Modellumschreibung 1570.19 gesprochen werden. Den
Ausführungen des Regierungsrates in seiner Duplik folgend, geht dabei aus
dem der neu eingereihten Stelle der Rekurrentin zugeordneten Organigramm vom 1.
Januar 2018 klar hervor, dass die direkte Führung der Stelle «Baubewilligungen
mit Zusatzaufgabe WRFG» nicht der Rekurrentin, sondern der neuen Stelle
«Teamleiter/in Baubewilligungen» obliegt. Folglich liegt die direkte
Linienführung von zwei Teamleitungen und die fachliche Führung einer Person
innerhalb eines dieser Teams, nicht jedoch die Führung von drei Teams vor (vgl.
Duplik Ziff. 1 S. 2, mit Hinweis auf Beilage 2 der Rekursantwort). Dennoch
bleibt die Anzahl der total unterstellten und damit indirekt geführten Stellen
bzw. Personen für die Stelleneinreihung nicht unerheblich. Die Gesamtführung
aller einer Stelle unterstellten Stellen bzw. Personen wirkt sich vielmehr
mittelbar auf andere Unterkompetenzen wie etwa die Unterkompetenz Selbständigkeit
beziehungsweise das dortige Unterkriterium Handlungsfreiraum und die
Unterkompetenz Flexibilität beziehungsweise das dortige Unterkriterium
Aufgabenvielfalt aus (VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 4.5.2). Es ist
aber nicht ersichtlich, inwieweit dem Umfang der Gesamtführung bei der
Bewertung dieser Unterkompetenzen nicht angemessen Rechnung getragen worden
wäre.
Nicht massgebend
für die Bewertung der Anforderungen an die Unterkompetenz Führung erscheint
zudem, wenn durch die Entlastung der Führungsspanne mehr Raum für andere
Aufgaben, wie dies die Rekurrentin geltend macht, besteht. Es kann daher
offenbleiben, ob sich dies aus dem Vergleich der alten und der neuen
Stellenbeschreibung überhaupt ablesen lässt. Offenbleiben kann auch, ob die
Führung der beiden Teamleitungen im Vergleich zur bisherigen Führung der nun
jenen unterstellten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter das Führungslevel
der Stelle der Rekurrentin verändert. Beide Modellumschreibungen verlangen
übereinstimmend die Führung von Mitarbeitenden auf mittlerer Ebene. Dabei
handelt es sich um die mittlere Steigerungsform bezüglich des Führungslevels
zwischen unterster und oberster Ebene. Dies erscheint aufgrund der Stellung der
beiden geführten Stellen «Teamleiter/in Baubewilligungen» und «Teamleiter/in
Baukontrolle», welche nach Angaben der Rekurrentin weiterhin zu 80 % ihres
Pensums als Sachbearbeitende tätig sind, und ihrer Einreihung gerechtfertigt.
Es ist nicht ersichtlich, dass bei ihnen von einer höheren, also mindestens von
einer mittleren bis oberen Ebene gesprochen werden kann. Schliesslich kann auch
mit Bezug auf die Funktionsvielfalt der geführten Mitarbeitenden von mehr als
teilweise unterschiedlichen Funktionen gesprochen werden, wie sie in der Modellumschreibung
1570.17 verlangt werden. Von geführten Mitarbeitenden mit mehrheitlich
unterschiedlichen Funktionen kann nicht gesprochen werden, wie das die
Modellumschreibung 1570.19 voraussetzt. Daraus folgt, dass die Feststellung des
Regierungsrates, wonach die Stelle der Rekurrentin bezüglich der Unterkompetenz
Führung die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 erfülle, nicht zu
beanstanden ist.
4.6 Führungsunterstützung
4.6.1 Wie
der Regierungsrat ausführt, wird unter Führungsunterstützung die erforderliche
Fähigkeit verstanden, als Planerin bzw. Planer oder als Fachberaterin bzw.
Fachberater (z. B. in Stabsfunktionen) bzw. als Fachperson Entscheidungsgrundlagen
zu erarbeiten und in der Regel Gremien bei der Entscheidungsfindung zu
unterstützen (beratende, planende und entscheidungsvorbereitende Funktionen).
Die entsprechenden Anforderungen werden über den Komplexitätsgrad der
Unterstützung, über die Breite der Einflussnahme und über die Vielfalt der
Interessen innerhalb des Entscheidungsgremiums beschrieben (angefochtener Regierungsratsbeschluss
S. 7).
Während die
Modellumschreibung 1570.17 schwierigere Führungsunterstützung auf unterem
Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit einer kleineren
Interessenvielfalt verlangt, setzt die Modellumschreibung 1570.19 schwierigere
Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf mehrere
Organisationseinheiten mit einer kleineren Interessenvielfalt voraus. Die
beiden Modellumschreibungen unterscheiden sich damit bezüglich des
unterstützten Führungslevels und der Breite der Einflussnahme, während die
Interessenvielfalt innerhalb des Entscheidungsgremiums identisch umschrieben
wird.
4.6.2 Der
Regierungsrat erwog, dass die Stelle der Rekurrentin in geringem Mass schwierige
Führungsunterstützung auf unterem bis mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf
eine Organisationseinheit mit grösserer Interessenvielfalt leiste. Damit
übertrifft die Stelle die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17
bezüglich des unterstützten Führungslevels, ohne die Anforderungen der Modellumschreibung
1570.19 ganz zu erreichen. Übertroffen werden die Anforderungen beider
Modellumschreibungen bezüglich der Interessenvielfalt der beeinflussten
Organisationseinheiten, während bezüglich der Breite der Einflussnahme bloss
die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 erfüllt werden (angefochtener Regierungsratsbeschluss
S. 7). Mit ihrem Rekurs anerkennt die Rekurrentin die vorinstanzliche
Feststellung, dass damit die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17
erreicht und teilweise übertroffen werden, ohne die Anforderungen der
Modellumschreibung 1570.19 zu erreichen, und die Anforderungen bezüglich dieser
Unterkompetenz somit gegenüber der Beurteilung vor der Reorganisation
unverändert geblieben sind (Rekursbegründung S.13 f.).
4.7 Wissen
Unbestritten
ist, dass die Anforderungen an das für die Ausübung der Stelle erforderliche
Wissen in den beiden Modellumschreibungen 1570.17 und 1570.19 identisch
umschrieben werden und mit der Reorganisation nicht verändert worden sind. Die
Stelle erfüllt daher weiterhin die Anforderungen beider Modellumschreibungen,
was von der Rekurrentin mit ihrem Rekurs anerkannt wird (Rekursbegründung S.
14).
4.8 Kenntnisse
und Fertigkeiten
4.8.1 Das
der Stelle entsprechende Niveau in Bezug auf Kenntnisse und Fertigkeiten
beurteilt sich nach der Gesamtheit der erforderlichen Praxis- und
Umsetzungskenntnisse sowie der Kenntnisse der Prozesse und Abläufe, welche
zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung erworben werden müssen. Die
Modellumschreibung 1570.17 setzt erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse
auf Spezialistenniveau vorwiegend innerhalb eines Fachbereichs und erhebliche
Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines Departements
bzw. Betriebs voraus. Demgegenüber verlangt die Modellumschreibung 1570.19
jeweils hohe Kenntnisse bezüglich Praxis und Umsetzung (Expertenniveau) wie
auch bezüglich den Prozessen und Abläufen im gleichen Bereich.
4.8.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid äusserte sich der Regierungsrat nur bezüglich der
Anforderungen an die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe explizit. Er stellte
fest, auch diesbezüglich werde die Stelle der Rekurrentin nach dem Konzept der
Reorganisation neu durch die beiden Teamleitungen entlastet, da die Stellen
explizit als Fachstellen, deren Stelleninhaber Architekten oder Bauingenieure
sein müssten, konzipiert seien. Für die Bewertung der Stelle «Leiter/in
Baubewilligungen und -kontrolle» seien die Kenntnisse, welche die Stelleninhaberin
aus der bisherigen Tätigkeit mitbringt, nicht relevant. Da die Stelle durch die
Reorganisation bezüglich Detailwissen im Architektur- und Ingenieurwesen
entlastet werde und hauptsächlich für juristische Fragen gefragt sei, verlange
sie anstelle von bisher hohen Kenntnissen nunmehr erhebliche Kenntnisse der
Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines Departements oder Betriebs.
Daraus schloss der Regierungsrat, dass bezüglich der Kenntnisse und
Fertigkeiten die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 erreicht würden,
womit in diesem Kriterium geringere Anforderungen an die Stelle als vor der
Reorganisation gestellt würden (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 8).
4.8.3 Mit
ihrem Rekurs verweist die Rekurrentin diesbezüglich zunächst auf die Funktion
der Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle als koordinierende und prüfende
Leitbehörde für das Baubewilligungsverfahren, welche über sämtliche Baubegehren
entscheide und anschliessend die Bauausführung bis zur Freigabe überwache.
Zudem erteile sie die Bewilligungen für den Abbruch und die Zweckentfremdung
von bestehendem Wohnraum gemäss dem Wohnraumfördergesetz. Die Aufgabe der
Abteilung Baubewilligungen und -kontrollen liege im Gesetzesvollzug und bedinge
vertiefte juristische Kenntnisse und Fertigkeiten betreffend Bauten und Anlagen.
Die Stelle sei deshalb per se nie vom grundlegenden Detailwissen im Fachbereich
des Architektur- und Ingenieurwesens (z.B. Planlesen, Lichteinfallswinkel
einzeichnen, Zonenprofil lesen und verstehen, Grenzabstände messen/prüfen,
etc.) entkoppelt. Der Regierungsrat attestiere der Stelle lediglich
entsprechendes Fachwissen im Bereich der Verwaltung und des Verwaltungsrechts
und verkenne vollumfänglich, dass die materielle Subsumtion der relevanten
Bestimmungen auf Baubegehren beziehungsweise die Auslegung und die Anwendung
der entsprechenden Bauvorschriften das Fundament und die Kernaufgabe der
Abteilung und damit der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle»
bilden würden. Weiter weist die Rekurrentin darauf hin, dass es für die
Tätigkeiten im Gesetzesvollzug im Bau- und Planungsrecht keine
massgeschneiderten Ausbildungen gebe. Deshalb dienten die Baufachausbildungen
aus den Bereichen des Architektur- und Ingenieurwesens als Grundvoraussetzung
für alle Stellen in der Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle. Die Stelle
«Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» verfüge deshalb als
Fachbereichsleitung über das umfassendste relevante Detailwissen im Bereich des
Baubewilligungsverfahrens (Bau- und Planungsgesetz [BPG] und -verordnung [BPV],
Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung [ABPV], Wohnraumförderungsgesetz
[WRFG], Baumschutzgesetz [BSchG], Schweizerische Brandschutzvorschriften der
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen [VKF], Gesetz über den Denkmalschutz
[DSchG], Verordnung über den Denkmalschutz [DSchV] usw.). Diese
Koordinationsaufgabe erfordere somit Kenntnisse und Fertigkeiten in allen
involvierten Fachbereichen auf Expertenniveau (Rekursbegründung S. 15 f.).
Auch hinsichtlich
der Kenntnisse der Prozesse und Abläufe werde die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen
und -kontrolle» nach dem Konzept der Reorganisation durch die beiden
Teamleitungen nicht entlastet. Die beiden Stellen seien explizit als
Fachstellen konzipiert, deren Stelleninhabende Architekten oder Bauingenieure
sein müssten. Die Stellen der Teamleitenden würden sich nur im 20 %igen
Führungsbereich von jenen der Sachbearbeitenden (Bauinspektor/in,
Baukontrolleur/in) unterscheiden. Da das Bauen verschiedenste Fachbereiche betreffe
und unterschiedliche Verwaltungsstellen in das Baubewilligungsverfahren
involviert seien, müssten die Verfahren durch die Abteilung Baubewilligungen
und -kontrolle des Bau- und Gastgewerbeinspektorats koordiniert werden, wobei
die für die Koordination zuständige Behörde zu bezeichnen sei. Die Stelle
«Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» definiere dabei die notwendigen
Prozesse und Abläufe in der Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle
abschliessend. Sie sei weiterhin auch gemäss Unterschriftenregelung im
operativen Prozess bei komplexen und heiklen Baubegehren abschliessende Prüf-
und Entscheidungsinstanz (Rekursbegründung S. 16 f., mit Hinweis auf
Unterschriftenregelung BGI bzw. Beilage 13). Daher hätten sich trotz
Reorganisation die hohen Anforderungen an Praxis- und Umsetzungskenntnisse
(Expertenniveau) und an die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe bei der Stelle
«Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» nicht verändert, weshalb die Stelle
in Abgrenzung zur Funktion Teamleiter die Anforderung der Modellumschreibung
1570.19 im Bereich der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten erfülle
(Rekursbegründung S. 17).
4.8.4
Vergleicht
man die beiden Stellenumschreibungen Nr. [...] (neu) und Nr. [...] (alt), so
fällt auf, dass sich die jeweiligen Umschreibungen der funktionsnotwendigen
Fach- und Spezialkenntnisse nicht unterscheiden. Hinzugekommen sind in der
neuen Stellenbeschreibung «vertiefte Kenntnisse über das Wohnraumfördergesetz
(WRFG) sowie dessen Ausführungsbestimmungen (VAZW)». Wie bisher wird eine 6-
bis 8-jährige Berufspraxis und Verwaltungserfahrung verlangt. Neu hinzu kommt
noch Führungserfahrung. Im Wesentlichen gleich geblieben sind auch die
hauptsächlichen Aufgaben der Stelle mit Bezug auf die Baubewilligungsverfahren,
die Baukontrolle und den Abteilungsbetrieb.
Es erscheint
zwar zutreffend, dass mit der Schaffung der beiden Stellen der Teamleitenden
auf Leitungsebene auch auf deren Fachwissen zurückgegriffen werden kann, zumal
diese Architekten oder Architektinnen, Bauingenieure oder -ingenieurinnen oder
Fachpersonen im Bauwesen sein müssen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss
erscheint aber fraglich. Trotz der Unterstützung durch die neu geschaffenen
Stellen setzt die weitgehend gleich umschriebene Leitungsaufgabe doch
vergleichbare Praxis- und Umsetzungskenntnisse wie auch Kenntnisse der Prozesse
und Abläufe voraus. Auch bisher musste die Stelle bei der Ausübung ihres
Auftrages wohl auf die besonderen Kenntnisse im Sachbearbeitungsteam
zurückgreifen, wie sie dies gemäss der Vernehmlassung des Regierungsrats etwa
bei der Umsetzung des WRFG durch Rückgriff auf die vertieften Kenntnisse der
Stelle «Bauinspektor/in mit Zusatzaufgaben» auch weiterhin kann. Es ist auch
nicht von der Hand zu weisen, dass die Erfüllung der Aufgabe der Stelle mit
Blick auf die verschiedensten, miteinander zu koordinierenden Fragen der
Rechtsanwendung im Baurecht über die juristischen Kenntnisse hinaus vertiefte
Praxiskenntnisse in den jeweiligen Bereichen des Bau-, Raumplanungs- und
Umweltrechts verlangt. Dies wird auch deutlich durch den Verweis auf die
vorausgesetzte Kenntnis technischer Normen wie des Schweizerischen Ingenieur-
und Architektenvereins (SIA), der Schweizerischen Brandschutzvorschriften der
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) oder des Schweizerischen
Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), welche entsprechende
Praxiskenntnisse voraussetzen. Insgesamt erscheint daher eine Veränderung der
Anforderungen an die Praxis- und Umsetzungskenntnisse einerseits sowie an die
Kenntnis der Prozesse und Abläufe andererseits durch die Umorganisation
fraglich.
In der
Systematik zu dieser Unterkompetenz werden für die Kenntnisse der Prozesse und
Abläufe die Schreibformen von gewissen, erhöhten, erheblichen, hohen und sehr
hohen Kenntnissen unterschieden (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
a.a.O., S. 15). In Konkretisierung dieser Schreibformen lässt der
Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ausführen, mit dem Niveau «erhöht» könne
von einem effizienten Arbeiten ohne Rückfragen, mit dem Niveau «erheblich» von
Anregungen zur Prozessverbesserung und mit dem Niveau «hohe» von der Gestaltung
von Prozessen ausgegangen werden. Die Funktionskette 1570 bezieht sich auf die
Fachbereichsleitung. Bei dieser stehen der Leitungsperson immer geführte
Praktiker und Praktikerinnen zur Verfügung, deren Kenntnisse bei der eigenen
Arbeit einbezogen werden können und sollen. Gerade aufgrund der gemäss der
Stellenbeschreibung auszuübenden Verantwortung für die strategischen
Zielsetzungen der Abteilung, die fristgerechte und rechtlich korrekte
Durchführung des Baubewilligungsverfahrens und die einwandfreie und zeitgerechte
Baukontrolle hat die Stelle auch die Prozesse in ihrer Abteilung zu gestalten.
Dass sie dies nicht ohne Rückgriff auf die Kompetenzen und die Kenntnisse der
übrigen Mitarbeitenden in ihrer Abteilung tun kann, mindert die Anforderungen
an die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe aber kaum. Insbesondere ist nach dem
Gesagten nicht ersichtlich, wieso diese aufgrund der Reorganisation gemindert
werden. Daraus folgt, dass wohl weiterhin von vergleichbaren Anforderungen an
die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten ausgegangen werden kann, wie sie
im Rahmen der Systempflege bewertet worden sind. Diese wurden damals gemäss dem
angefochtenen Entscheid teilweise der nicht umschriebenen Richtposition 1570.18
und teilweise der Modellumschreibung 1570.19 zugeordnet. Wie es sich damit aber
verhält, kann letztlich offengelassen werden.
4.9 Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen
Nicht bestritten
ist schliesslich, dass in der Funktionskette 1570 keine besonderen
Beanspruchungen oder Arbeitsbedingungen beschrieben und von der Rekurrentin
auch nicht geltend gemacht werden, sodass diese Rubrik für die Bewertung nicht
von Relevanz ist.
4.10 Zusammenfassung
4.10.1 Zusammenfassend
erwog der Regierungsrat, dass der Vergleich der Stellenbeschreibung Nr. [...]
mit den Modellumschreibungen der Funktionskette 1570 zeige, dass die Stelle
«Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» die Anforderungen der
Modellumschreibung 1570.17 betreffend Selbstständigkeit, Führung sowie Kenntnisse
und Fertigkeiten erreiche. In Bezug auf Flexibilität, Kooperations- und
Teamfähigkeit sowie Führungsunterstützung würden diese teilweise übertroffen,
ohne die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19 zu erreichen. Bezüglich
Kommunikationsfähigkeit würden die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19
erreicht und beim Wissen seien die Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllt.
Während die alte Stelle gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] die Lohnklasse
19 noch knapp erreicht habe, gelte dies aufgrund der neuen Bewertung der
Kriterien Führung sowie Kenntnisse und Fertigkeiten nicht mehr. Diese Änderung
der Bewertung führe zur Einreihung in die tiefere Lohnklasse 18 (angefochtener
Regierungsratsbeschluss S. 9).
4.10.2 Auch
wenn die Zuordnung der Anforderungen an die Unterkompetenz Kenntnisse und
Fertigkeiten letztlich offenbleiben muss, ist mit der Vorinstanz festzustellen,
dass sich die Bewertung der Anforderungen der Stelle aufgrund der Reduktion der
Anforderungen an die Führung insgesamt erheblich verändert hat. Die Stelle
erfüllt bloss bei zwei Unterkompetenzen (Kommunikationsfähigkeit und Wissen)
die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19. Bei allen anderen
Unterkompetenzen werden diese nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt. Da es
für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition grundsätzlich nicht genügt,
dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und
die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden
(vgl. oben E. 3.2), kann aufgrund dieser Ausgangslage grundsätzlich keine
Einreihung in die Lohnklasse 19 erfolgen.
4.10.3 Mit
ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin in diesem Zusammenhang die Feststellung der
Vorinstanz, dass ihre Stelle gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...] vor
der Reorganisation die Lohnklasse 19 im Rahmen des Projekts Systempflege nur
«sehr knapp erreicht» habe. Massgebend sei allein, ob die Lohnklasse erreicht
werde. Die Äusserung des Regierungsrats lasse den Anschein entstehen, «als ob
die damalige Einreihung eine Glücksache» gewesen sei. Sie lasse «an der
Qualität und Rechtsbeständigkeit des Prüfverfahrens des Vergütungsmanagements
zweifeln». Zutreffend erscheint an dieser Kritik, dass nach dem zu den
Grundsätzen der Einreihung im Rahmen des Projekts Systempflege Gesagten (vgl.
oben E. 3.2) die Bewertung der einzelnen Anforderungen der Stelle gemäss
Stellenbeschreibung Nr. [...] bereits vor der Reorganisation der Abteilung eher
die Einreihung in die Lohnklasse 18 nahegelegt hätte. Entgegen der Auffassung der
Rekurrentin kann sie daraus aber für die Zukunft nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Eine Lohneinreihung steht unter dem Vorbehalt der Neueinreihung
infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder
der Funktion (§ 7 Abs. 1 LG). Ihre Rechtsbeständigkeit ist daher
entsprechend begrenzt (vgl. VGE VD.2011.31 vom 5. September 2012 E. 2.1, VD.2011.17
vom 5. September 2012 E. 2.1 und E. 3.2.1, mit Hinweis auf VGE 675/2007
vom 13. Juni 2008 und VGE 665/2006 vom 27. März 2007). Mit der im
Rahmen der Systempflege verfügten Einstufung in die Lohnklasse 19 wurde keine
feste Zusicherung gemacht, dass die Stelle der Rekurrentin für alle Zeiten in
dieser Lohnklasse eingereiht bleibe. Eine Anpassung an eine erhebliche
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist vom Gesetzgeber in 7 Abs. 1 LG ausdrücklich
vorgesehen. Bei der Neubeurteilung im Rahmen der Neueinreihung ist der
Regierungsrat dabei nicht gezwungen, sein Ermessen insgesamt in gleicher Weise
wie bei bisherigen Einreihung auszuüben (vgl. oben E. 2.4).
5. Quervergleiche
Weiter rügt die Rekurrentin die
vorgenommenen Quervergleiche.
5.1 Auswahl
der Quervergleichsstellen
In allgemeiner
Weise macht die Rekurrentin geltend, die Stellenauswahl für die Quervergleiche sei
vom Regierungsrat festgelegt worden, «immer im Sinne die Herabsetzung in die
Lohnklasse 18 der betroffenen Stelle ‘Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle’
zu stützen». Die Auswahl werde nicht begründet und es werde nicht ausgeführt,
weshalb keine anderen Stellen zum Vergleich beigezogen worden seien. Die
Rekurrentin macht aber nicht geltend, welche anderen Stellen aus ihrer Sicht
besser zum Quervergleich geeignet wären. Auf ihre damit unsubstantiiert
gebliebene Kritik an der Auswahl der Quervergleichsstellen ist daher nicht
weiter einzugehen. Dies gilt insbesondere auch für jene Vergleichsstellen,
welche der gleichen Funktionskette zugewiesen worden sind.
5.2 «Leiter/in
Abfall»
Der
Regierungsrat nahm zunächst einen Quervergleich der Stelle der Rekurrentin mit
der Stelle «Leiter/in Abfall» der Abteilung Abfall des Amtes für Umwelt und
Energie (AUE) im Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU; Stellenbeschreibung
Nr. [...]) vor, welche in die Richtposition 1570.18 eingereiht worden ist.
5.2.1
Er
erwog, diese Quervergleichsstelle führe die «Ressortleitung überwachungspflichtige
Abfälle» sowie das Ressort «Abfallbewirtschaftung, Abfallvermeidung und Abfallprävention»
mit 3 Mitarbeitenden. Damit führe sie 4 Personen bzw. 3,2 Stellen direkt bzw.
10 Personen bzw. 9 Stellen total. Die Stelle wirke mit bei der langfristigen
und ganzheitlichen Planung sowie der Entwicklung von Strategien und Leitbildern
im Bereich Abfall und erarbeite Konzepte und Entscheidungsgrundlagen für die
kantonale Abfallbewirtschaftung, die Steuerung der Abfallströme in der Region
zur Auslastung der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) und zur Gewährleistung der
Entsorgungssicherheit. Die Stelle erarbeite Konzepte (inkl. deren Umsetzung)
von Programmen zur Abfallvermeidung, Ressourcenschonung, Abfalltrennung.
Abfall- und Litteringprävention und stelle eine kostendeckende und
verursachergerechte Finanzierung der kantonalen Abfallwirtschaft sicher. Weiter
erarbeite sie einerseits Entwürfe zu Gesetzen und Verordnungen und zu Berichten
an den Grossen Rat und den Regierungsrat sowie zur Beantwortung von
parlamentarischen Vorstössen im Abfallbereich und bereite alle Entscheide der
Amtsleitung, der Departementsleitung und des Regierungsrates im Bereich Abfall
vor. Andererseits erteile die Quervergleichsstelle unter anderem
Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen (inkl. Anordnen und Durchsetzen von
Auflagen), kontrolliere die abfallrechtlichen Belange von Betrieben (inkl.
Anordnen und Durchsetzen von Auflagen), führe Verhandlungen mit verwaltungsinternen
und -externen Verhandlungspartnern und vertrete das Amt bei Verhandlungen über Abfallfragen
etc. Weiter berate sie unter anderem Unternehmen und Private bei Abfallfragen,
sei verantwortlich für die Planung und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit im
Bereich Abfall, leistet Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Projektgruppen von Bund
und anderen Kantonen, leite departements- und kantonsübergreifende Projekte
etc. Für die Stelle werde ein Master der ETH oder der Universität und eine
Zusatzausbildung in Umweltrecht, in Umwelttechnik sowie in Kommunikation vorausgesetzt
(angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 10).
Der
Regierungsrat erwog weiter, dass die Stelle «Leiter/in Abfall» mit dem Thema
Abfall in einer ähnlich breiten Thematik bei vergleichbarer Führungsstruktur
und gleicher Ausbildung sehr gut mit der Stelle der Rekurrentin vergleichbar
und in der gleichen Lohnklasse eingereiht worden sei. Diese Lohnklasse ergebe
sich bei der Quervergleichsstelle eher aus der konzeptionellen Arbeit und bei
der Stelle der Rekurrentin aus dem organisatorischen Gefüge. Zudem werde von
der Quervergleichsstelle zum Beispiel die Vertretung des Amtes bei
Verhandlungen über Abfallfragen wahrgenommen, während bei der Stelle der Rekurrentin
die Vertretung des Amtes gegenüber dem Departement, anderen Amtsstellen, in
Kommissionen, parlamentarischen Gremien und vor Verwaltungs- und Bundesgericht
von der vorgesetzten Stelle wahrgenommen werde. Der Quervergleichsstelle seien
nebst vermehrt konzeptionellen zusätzlich auch noch strategische Aufgaben (also
anforderungsreichere Aufgaben) übertragen. Dadurch seien die Aufgaben der
Quervergleichsstelle etwas höher zu gewichten. Die Einreihung der Stelle der Rekurrentin
in dieselbe Lohnklasse sei aber gleichwohl vertretbar (angefochtener
Regierungsratsbeschluss S. 10 f.).
5.2.2 Die
Rekurrentin rügt diesbezüglich, der Regierungsrat verkenne bei diesem Vergleich
die Aufgabenvielfalt ihrer Stelle, wie sie sich aus der Stellenbeschreibung ergebe.
Es bleibe unberücksichtigt, dass es auch zur Aufgabe ihrer Stelle gemäss
Stellenbeschreibung gehöre, Entwürfe zu Gesetzen, zu Verordnungen und zu Berichten
an den Grossen Rat und den Regierungsrat sowie zur Beantwortung von
parlamentarischen Vorstössen im Bereich des Baurechts und des Wohnraumschutzes
zu verfassen und Entscheide an die Amtsleitung, die Departementsleitung und den
Regierungsrat im Bereich Baubewilligungen und -kontrolle vorzubereiten. Sie
erteile gemäss Unterschriftenregelung ebenso Baubewilligungen für Bauten und
Anlagen. Der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» komme auch die
kantonale Oberaufsicht über Bauten und Anlagen zu und sie sorge für eine
qualitäts- und zeitgerechte Vornahme der Baukontrolle, was auch das Anordnen
und Durchsetzen von Auflagen mittels Verfügungen beinhalte. Als
Gesamtverantwortliche der Abteilung Baubewilligungen und -kontrollen habe die
Stelle den Austausch mit Verwaltungsinternen und -externen zu pflegen. Sie habe
sich in verschiedene, durch Spezialerlasse geregelte Rechtsgebiete (u.a.
Eisenbahngesetz [SR 742.101], Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach-
und Starkstromanlagen [SR 734.0], Bundesgesetz über den Umweltschutz [SR 814.01],
Waldgesetz [SR 921.0], Waldgesetz [SG 911.600], Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung [SR 814.710], Verordnung über den
Schutz vor Störfällen [SR 814.012], Strahlenschutzverordnung [SR 814.501] usw.)
einzuarbeiten und diese anzuwenden. Sie leite als Stelleninhabende im Bereich
Baubewilligungen und -kontrolle Sitzungen und Verhandlungen und vertrete das
Bau- und Gastgewerbeinspektorat bei Departementen und interdepartementalen
Arbeits- und Projektgruppen. Sie leite Verhandlungen und Gespräche mit Kunden
bei heiklen und komplexen Fällen (Rekursbegründung S. 23 f.). Für die Stelle
bestünden die gleichen Ausbildungsvoraussetzungen. Die für ihre Stelle
vorausgesetzten Zusatzausbildungen schienen aber umfangreicher als jene der
Quervergleichsstelle. Die Schlussfolgerung des Regierungsrats, die Aufgaben der
Quervergleichsstelle «Leiter/in Abfall» seien etwas höher zu gewichten als die
Aufgaben ihrer Stelle, sei daher falsch. Soweit der Regierungsrat bei dieser Quervergleichsstelle
neben vermehrt konzeptionellen auch strategische Aufgaben hervorstreiche, verweist
sie darauf, dass auch im Aufgabenfeld ihrer Stelle in der Stellenbeschreibung
mit den Aufgaben «Qualitätssicherung der Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens»
und «Verantwortung für strategische Zielsetzung der Abteilung» vermehrt
konzeptionelle und strategische Aufgaben enthalten seien (Rekursbegründung S.
25 f.). Schliesslich rügt sie, dass hier eine Generalistenstelle mit der Stelle
einer sogenannten Spezialistin bzw. eines sogenannten Spezialisten querverglichen
werde, was einem Vergleich zwischen Birnen und Äpfel gleichkomme. Im
Unterschied zu dem für die Stelle «Leiter/in Abfall» als Spezialistin oder
Spezialisten notwendigen spezialisierten profunden Wissen in einem Fachbereich
müsse sie bei ihrer Stelle als Generalistin ein Wissen in einem viel breiteren
Spektrum vorweisen. Es sei gänzlich unmöglich, ohne umfassendes Wissen und Kenntnisse
in den einzelnen Fachbereichen ihre Aufgabe pflichtgemäss wahrzunehmen und
damit einen rechtsgleichen, verhältnismässigen und im öffentlichen Interesse
liegenden Gesetzesvollzug zu gewährleisten (Rekursbegründung S. 26). Werde
dennoch an diesem Stellenquervergleich festgehalten, so folge aus der
Vielseitigkeit der Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie der höheren
Ausbildungsanforderungen und Führungsspanne ihrer Stelle «Leiter/in
Baubewilligungen und -kontrolle» die Berechtigung einer im Vergleich mit der Stelle
«Leiter/in Abfall» um eine Lohnklasse höhere Einreihung in die Lohnklasse 19
(Rekursbegründung S. 27).
5.2.3 Wie
der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend hat ausführen lassen, ist
nicht ersichtlich, inwieweit die von der Rekurrentin in diesem Zusammenhang
hervorgehobenen Aufgaben ihrer Stelle gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...]
bei deren Bewertung und im vorliegenden Quervergleich keine Berücksichtigung
gefunden hätten. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Rekurrentin, dass für
ihre Stelle höhere Weiterbildungsanforderungen im Verhältnis zur
Quervergleichsstelle geltend würden. Abzustellen ist bei diesem Vergleich
wiederum allein auf die Anforderungen, wie sie in den beiden
Stellenbeschreibungen umschrieben werden (vgl. oben E. 2.3.2). Soweit die
Rekurrentin diese Anforderungen durch die Absolvierung weiterer, für die
Ausübung ihrer Stelle dienlichen Weiterbildungen übertrifft, kann dem
gegebenenfalls allein durch eine ausserordentliche Einreihung ad personam gemäss
§ 9 LG Rechnung getragen werden (vgl. VGE VD.2019.220 vom 17. November 2020 E.
2.4.1). Für die Stelle «Leiter/in Abfall» wird neben einem Master der ETH oder
Universität als Zusatzausbildung der Besuch von Kurs(en) und Seminar(en) in
Umweltrecht, Umwelttechnik und Kommunikation verlangt (Stellenbeschreibung
Nr. [...], Ziff. 10.2; act. 9/27). Für die Stelle der Rekurrentin verlangt
die Stellenbeschreibung Nr. [...] neben einem Master der Universität oder ETH
ebenfalls «Kurse, Seminare Baugesetzgebung, Baulicher Brandschutz,
Führungsausbildung». Die Anforderungen an die Weiterbildung gemäss den beiden
Stellenbeschreibungen entsprechen sich daher. Aufgrund der massgebenden
Stellenbeschreibungen ist weiter auch die Feststellung, dass die
Quervergleichsstelle im Bereich der Rechtsetzung vermehrt konzeptionelle und
strategische Aufgaben zu erfüllen habe, nicht zu beanstanden. Während die
Stellenbeschreibung Nr. [...] eine Mitarbeit am Entwurf neuer Gesetze und
Verordnungen sowie Richtlinien vorsieht, gehört zu den Aufgaben der
Quervergleichsstelle das «Erarbeiten von Entwürfen zu Gesetzen und Verordnungen
[…] im Abfallbereich». Hinzu kommen weitere, explizit genannte konzeptionelle
Aufgaben der Quervergleichsstelle, wie das «Erarbeiten von Konzepten und
Entscheidgrundlagen für die kantonale Abfallbewirtschaftung, Steuerung der
Abfallströme in der Region zur Auslastung der Kehrichtverbrennungsanlage und
zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit», das «Erarbeiten von Konzepten
und Umsetzung von Programmen zur Abfallvermeidung, Ressourcenschonung,
Abfalltrennung, Abfall- und Litteringprävention», oder die «Planung, Umsetzung
und Auswertung der kantonalen Abfallstatistik». Demgegenüber kommt der von der
Rekurrentin genannten allgemeinen Qualitätssicherung in der Abwicklung des
Baubewilligungsverfahren nicht die gleiche Breite konzeptioneller Aufgaben zu.
Auch wenn insgesamt die Aufgaben der von der Rekurrentin als
«Generalistenstelle» bezeichneten Stelle möglicherweise breiter sind, was vom
Regierungsrats in seiner Vernehmlassung nicht explizit bestritten wird, so ist
im Quervergleich der beiden Stellen ihre Einreihung in die gleiche Lohnklasse
nicht zu beanstanden.
5.3 «Leiter/in
Abteilung Gewässerschutz»
Weiter nahm der
Regierungsrat einen Quervergleich mit der auf die Richtposition 1570.19 in die
Lohnklasse 19 eingereihten Stelle «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz» des AUE
im WSU (Stellenbeschreibung Nr. [...]) vor.
5.3.1 Der
Regierungsrat erwog dazu, die Stelle «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz» leite
seit Beginn des Jahres 2015 3 Personen bzw. Stellen direkt und 12 Personen bzw.
10.9 Stellen total. Sie sei verantwortlich für die fachliche, organisatorische
und personelle Leitung der Abteilung Gewässerschutz mit den Ressorts
Abwasser/Oberflächengewässer, Grundwasser/Bodenschutz und Altlasten und wirke
bei der langfristigen und ganzheitlichen Planung sowie der Entwicklung von
Strategien und Leitbildern in den Bereichen Umweltschutz und Gewässerschutz mit,
verantworte den effizienten Vollzug der Gesetzgebung über Umweltschutz und
Gewässerschutz und sei Mitglied der Geschäftsleitung des Amtes für Umweltschutz
und Energie. Die Stelle sei zuständig für die Entwicklung von Konzepten und
Entscheidungsgrundlagen zum Schutz der Oberflächengewässer, die Erfassung und
Bewertung des Zustandes von Oberflächengewässern, die Planung und die
Organisation von Massnahmen zur ökologischen Aufwertung der Fliessgewässer, die
Kontrolle der Abwasser erzeugenden Betriebe und der Abwasserreinigungsanlagen
und die Organisation der kantonalen Fischereiaufsicht. Weiter verantworte die
Stelle die Überwachung des Zustandes des Grundwassers und der
Grundwasserschutzzone, die Beurteilung der Grundwasserqualität im Hinblick auf
die Nutzung des Grundwassers als Brauchwasser, das Erteilen von Bewilligungen
zur Nutzung des Grundwassers sowie für die Erkundung und Anordnung der
Sicherung, Überwachung bzw. Sanierung von belasteten Standorten und die Leitung
von Projekten zur Sanierung von belasteten Standorten. Sie arbeite
anspruchsvolle Vorlagen, Anträge und Expertisen aus und entwickle, plane und
koordiniere anspruchsvolle fachgebiets- und dienststellenübergreifende Projekte
in den Bereichen Umweltschutz und Gewässerschutz. Sie sichere die
Quervernetzung aller Fragen des Gewässerschutzes mit fachspezifischen Fragen
anderer Bereiche (namentlich Altlasten und Abwasser mit Sonderabfällen/Spezialabfällen).
Ferner verwies der Regierungsrat auf die Aufgaben der Quervergleichsstelle in
den Bereichen Beratung sowie Öffentlichkeitsarbeit und bei der Zusammenarbeit
mit anderen Stellen. Die stelleninhabende Person müsse die ständige
telefonische Erreichbarkeit für Pikettdienstleistende im Falle von erheblichen
Ereignissen gewährleisten (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 11).
Daraus schloss der Regierungsrat, dass die Quervergleichsstelle umfangreichere
und auch anspruchsvollere, für die Bevölkerung sehr wichtige Aufgaben- und
Themengebiete bearbeite. Dies und die Zusammenarbeit mit verschiedensten Dienststellen
auf kantonaler und nationaler Ebene wie auch die Mitarbeit in den verschiedenen
(auch internationalen) Gremien sowie die Leitung departements- und
kantonsübergreifender Projekte führe dazu, dass die konzeptionellen Aufgaben
auf kantonaler Ebene und die vermehrte Führungsunterstützung ausschlaggebend
für die Differenz von einer Lohnklasse zwischen den beiden Stellen sei
(angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 12).
5.3.2 Dem
hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass ihr ebenfalls die Aufgabe
der Erstellung von Entwürfen im Rechtsetzungsverfahren, die kantonale
Oberaufsicht über Bauten und Anlagen und die Sorge für eine qualitäts- und
zeitgerechte Vornahme der Baukontrolle zukomme. Auch ihrer Stelle obliege die
Pflege des Austauschs mit Verwaltungsinternen und -externen in den
verschiedensten Bereichen und sie habe Verhandlungen und Gespräche mit Kunden
in heiklen und komplexen Fällen zu führen. Deshalb sei die Stelle «Leiterin
Baubewilligungen und -kontrolle» im Bereich der Führungsunterstützung analog
der Quervergleichsstelle «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz» auf die
Richtposition 1570.19 einzureihen (Rekursbegründung S. 29 f.). Weiter verweist
sie auf die Oberaufsicht in den Bereichen Bauen und Wohnraumschutz, die
Aufsicht für den Brandschutz in reinen Wohnbauten sowie für das
behindertengerechte Bauen. Schliesslich habe sie bei fehlender Sicherheit von
Bauten und Anlagen Sanierungen anzuordnen. Diese Aufgaben stünden jenen der
Quervergleichsstelle in nichts nach (Rekursbegründung S. 30 f.). Im
Baubereich gelte mit Ausnahme des Bauens ausserhalb der Bauzonen kantonales
Recht, weshalb mit kantonalen Dienststellen zusammenzuarbeiten sei. Gleichwohl
pflege sie aber als Mitglied der Schweizerischen Bausekretärenkonferenz den
Austausch mit den Baubewilligungsbehörden anderer Kantone (Rekursbegründung S.
31 f.). Auch hier werde wiederum ihre Generalistenstelle mit einer
Spezialistenstelle verglichen, was den Quervergleich «inhaltlich unmöglich und
wenig sinnvoll mache». Dennoch würden an ihre Stelle ähnliche Anforderungen
gestellt wie an die Quervergleichsstelle (Rekursbegründung S. 33).
5.3.3 Soweit
die Rekurrentin für den Quervergleich geltend macht, dass ihrer Stelle
ebenfalls die Aufgabe obliege, Entwürfe zu Rechtsetzungsprojekten zu verfassen,
ist wiederum auf die Stellenbeschreibungen zu verweisen. Während es sich
diesbezüglich bei ihrer Stelle um eine Mitwirkung handelt, obliegt der
Quervergleichstelle gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] die «Ausarbeitung von
anspruchsvollen Vorlagen» selber. Nachvollziehbar ist auch der Schluss der
Vorinstanz aufgrund der beiden Stellenbeschreibungen, dass der
Quervergleichsstelle «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz» trotz dem breiten
Aufgabengebiet der Stelle der Rekurrentin umfangreichere und auch
anspruchsvollere Aufgaben- und Themengebiete mit vielfältigeren
Kooperationspartnern zukommen. Daran vermag mit den Erwägungen der Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung auch die in der Stellenbeschreibung nicht genannte Mitwirkung
der Rekurrentin in der Schweizerischen Bausekretärenkonferenz nichts zu ändern (Vernehmlassung
Rz. 121). Insgesamt kann daher von erhöhten konzeptionellen Aufgaben auf
kantonaler Ebene und erhöhten Anforderungen an die Führungsunterstützung bei
der Quervergleichsstelle ausgegangen werden, was die Differenz von einer
Lohnklasse zur Stelle der Rekurrentin aufgrund des Bewertungsermessens des
Regierungsrats (vgl. dazu oben E. 1.3) zu rechtfertigen vermag.
5.4 «Leiter/in
Abteilung Arealentwicklung und Nutzungsplanung»
Einen weiteren
Quervergleich hat der Regierungsrat mit der Stelle «Leiter/in Abteilung
Arealentwicklung und Nutzungsplanung», Planungsamt, Städtebau und Architektur
im BVD (Stellenbeschreibung Nr. [...]) vorgenommen, welche auf die
Richtposition 1170.19 in die Lohnklasse 19 eingereiht worden ist.
5.4.1
Der
Regierungsrat erwog dazu, dass die Stelle die Abteilung Arealentwicklung und
Nutzungsplanung mit dem Ziel der Schaffung von optimalen planungsrechtlichen
Bedingungen für eine positive Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung führe.
Sie sei Mitglied der Geschäftsleitung des Planungsamtes, in welcher Ziele,
Aufgaben und Strategien des Planungsamtes festgelegt würden. Der Stelle obliege
die Koordination bzw. Kommunikation der Geschäfte innerhalb des Planungsamtes
und mit involvierten Ämtern, Dienststellen und Dritten sowie die administrative
Führung des Fachsekretariats der Stadtbildkommission und die fachliche
Koordination der Aufgaben Stadtbildkommission mit verwaltungsinternen Stellen.
Sie sei verantwortlich für den Vollzug der gesetzlichen Grundlagen betreffend
die Nutzungsplanung in kantonaler und kommunaler Zuständigkeit sowie für die
Koordination des Gesetzesvollzugs mit anderen Fachstellen und halte die
Fachverantwortung inne bezüglich der Erstellung, Überprüfung und Anpassung von
Nutzungsplänen (Zonenplan, Bebauungspläne, Lärmempfindlichkeitsstufenplan,
Wohnanteilplan, Baulinien). Sie leite interdisziplinäre Projekte von hohem
Schwierigkeitsgrad, mit grosser Wichtigkeit und politischer Bedeutung und löse
formelle Verfahren der Nutzungsplanung aus. Weiter wird auf die Aufgaben in der
Beratung bei Fragen der strategischen Entwicklungsplanung, die Verantwortung für
die Organisation und/oder Begleitung von Varianzverfahren zur Gewährleistung
hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität und den Einsitz oder die
Leitung entsprechender Beurteilungsgremien, die Initiierung von Fachstrategien
und Fachkonzepten und die Vertretung des Departements bei Geschäften der
Arealentwicklung und Nutzungsplanung in Grossratskommissionen verwiesen. Die
Stelle prüfe fachliche Stellungnahmen zu Baubewilligungsverfahren, Rekursen und
Umweltverträglichkeitsprüfungen, verfasse oder prüfe Stellungnahmen zu
Vernehmlassungen, koordiniere die Aufgaben der Stadtbildkommission zur
Sicherstellung einer guten gestalterischen Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen
und somit des Stadtbildes und bewirtschafte die Planungskredite aus dem
Investitionsbereich 1 für grosse Vorhaben gemeinsam mit den Projektleitungen.
Die Stelle leiste Öffentlichkeitsarbeit und vertrete die Anliegen des
Planungsamtes in der Stadtbildkommission (SBK), in der Risikokommission (RISKO)
sowie in diversen departementalen und interdepartementalen Gremien. Sie leite
12 Personen bzw. 9,4 Stellen direkt und 14 Personen bzw. 10,5 Stellen total
(angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 12). Als Voraussetzung für die
Grundausbildung sei für die Quervergleichsstelle ein Hochschulabschluss
(Master) in den Fachrichtungen Städtebau, Raumplanung oder Architektur und als
Zusatzausbildungen je nach Grundausbildung eine komplementäre Zusatzausbildung
in Raumplanung, Architektur oder Immobilienökonomie erforderlich. Besonders bei
den Arealentwicklungsprojekten komme der Quervergleichsstelle auch im
politischen Sinne eine zentrale Rolle zu. Die Stelle präge die (bauliche)
Zukunft des Kantons Basel-Stadt massgeblich mit. Sie arbeite regelmässig mit
internen und externen Amtsstellen, Konzernen, Privaten, Interessensvertretungen
und Fachverbänden sowie Partnern aus anderen Kantonen, Gemeinden und der
Agglomeration zusammen. Die Aufgaben der Quervergleichsstelle seien breiter
gefasst als bei der Stelle der Rekurrentin und umfassten einen grösseren
Handlungsspielraum sowie umfangreichere, direkte Führungsaufgaben. Insgesamt sei
die Differenz von einer Lohnklasse im Vergleich zur Stelle der Rekurrentin
daher angebracht (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 12 f.).
5.4.2 Dieser
Schlussfolgerung widerspricht die Rekurrentin. Unter Verweis auf Art. 25a
Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) macht sie geltend, dass die
Grundsätze der Koordination im Baubewilligungsverfahren sinngemäss auf das
Nutzungsplanverfahren Anwendung fänden. Auch im Baubewilligungsverfahren
müssten Entscheide der Stadtbildkommission eingeholt werden. Ihre Stelle
arbeite aufgrund ihrer koordinativen Aufgaben im Gesetzesvollzug auch mit der
Quervergleichsstelle zusammen. Soweit die Vorinstanz auf die wichtige, auch
politische Rolle der Quervergleichsstelle verweise, verkenne sie, dass auch die
im Bau- und Planungsgesetz umschriebenen Planungsaufgaben nach den vom Bund
festgelegten Zielen und Planungsgrundsätzen der Raumplanung zu erfüllen seien.
Die Rolle der Quervergleichsstelle im Planungsprozess werde zudem durch die
politische Beschlusskompetenz des Grossen Rates geschmälert. Zudem seien der
Stelle die ebenfalls prägenden Stellen «Kantonsplaner/in» und «Kantonsbaumeister/in»
übergeordnet (Rekursbegründung S. 36 f.). Soweit der Regierungsrat von einer
breiter gefassten Aufgabe mit grösseren Handlungsspielräumen und
umfangreicheren, direkten Führungsaufgaben ausgehe, handle es sich um eine
Fehlinterpretation. Vielmehr handle es sich um vergleichbare Aufgaben. Sie
führe zwar keine Verhandlungen mit Handlungsspielraum im Sinne der Raumplanung,
müsse aber für die gleiche Anwendung der baurechtlichen Bestimmungen sorgen,
was zu schwierigen Gesprächen mit Fachverbänden, Amtsstellen sowie Bauherren
führen könne. Folglich sei die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und
-kontrolle» analog der Quervergleichsstelle «Leiter/in Abteilung
Arealentwicklung und Nutzungsplanung» in der Lohnklasse 19 einzureihen
(Rekursbegründung S. 37 f.).
5.4.3
Darin
kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Zunächst ist offensichtlich, dass
die Führungsspanne der Quervergleichsstelle in etwa jener entspricht, welche
die Rekurrentin aufgrund der früheren Stellenbeschreibung Nr. [...] zu
bewältigen hatte, während diese heute deutlich schmaler ist (vgl. oben E. 4.5.2).
Auch wenn der Baubewilligungsbehörde in ihrem Entscheidungsbereich ein gewisser
Beurteilungsspielraum zukommt und bei Bauentscheiden dem Koordinationsgebot
Rechnung zu tragen ist, erscheint offensichtlich, dass die Handlungsspielräume
im Planungsbereich deutlich grösser sind, was sich auch auf die Anforderungen
an die Kommunikations-, Kooperations- und Teamfähigkeit und die
Führungsunterstützung auswirkt. Dies gilt insbesondere auch bei der Mitwirkung
bei privaten Planungen. Bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums ist zwar
den Zielen und Planungsgrundsätzen gemäss Art. 1 und 3 RPG Rechnung zu tragen.
Diese Leitplanken determinieren den Spielraum aber weniger als die Anwendung
des Bau-, Planungs- und Umweltrechts im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
Trotz der Vergleichbarkeit der Aufgaben gehen diese bei der
Quervergleichsstelle weiter. Die referierten Ausführungen und
Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit diesem Quervergleich sind
daher nicht zu beanstanden.
5.5 «Leiter/in
Lärmschutz»
Strittig ist
weiter auch der Quervergleich mit der auf die Richtposition 1560.17 in die
Lohnklasse 17 eingereihten Stelle «Leiter/in Lärmschutz» des AUE im WSU (Stellenbeschreibung
Nr. [...]).
5.5.1 Der Regierungsrat
erwog in diesem Zusammenhang, dass diese Quervergleichsstelle für die
fachliche, organisatorische und personelle Führung der Ressorts Gewerbelärm und
Verkehrslärm verantwortlich sei, bei der langfristigen und ganzheitlichen
Planung sowie der Entwicklung von Strategien und Leitbildern im Bereich
Lärmschutz und Erschütterungen mitwirke, die seitens der Politik erforderlichen
Entscheidungsgrundlagen im Fachbereich sicherstelle und für die Sicherstellung
des korrekten Vollzugs der Gesetzgebung verantwortlich sei. Sie habe Konzepte
und Entscheidungsgrundlagen für die kantonale Politik über Lärm und
Erschütterungen sowie Entwürfe zu Gesetzen und Verordnungen zu erarbeiten sowie
alle Entscheide der Amtsleitung, der Departementsleitung und des Regierungsrats
im Bereich Lärm und Erschütterungen vorzubereiten. Weiter wird auf die Aufgaben
im Zusammenhang mit dem Lärmbelastungskatasters, den
Strassensanierungsprogrammen und den Programmen zum Einbau von Schutzfenstern,
die Prüfung der akustischen Belange von Neu- und Umbauten, die Kontrolle von
lärmrelevanten Industrie- und Gewerbeanlagen sowie Baustellen, von
Gastwirtschaftsbetrieben und Eventveranstaltungen sowie die Anordnung und
Durchsetzung entsprechender Auflagen sowie die Behandlung von Beschwerden, das
Führen von Verhandlungen mit verwaltungsinternen und -externen
Verhandlungspartnern sowie die Vertretung nach aussen verwiesen (angefochtener
Regierungsratsbeschluss S. 13). Der Stelle «Leiter/in Abteilung Lärmschutz»
seien 2 Personen bzw. 1,1 Stellen direkt und 5 Personen bzw. 3 Stellen
total unterstellt. Als Voraussetzung für die Grundausbildung werde für die
Quervergleichsstelle ein Universitäts- oder ETH-Master in Naturwissenschaft
gefordert sowie als Zusatzausbildungen ein Nachdiplomstudium beziehungsweise
eine Ausbildung im Bereich Lärmschutz und Erschütterungen oder ein Diplom
Akustiker SGA oder eine vergleichbare Ausbildung und eine Management-/Führungsausbildung
auf Stufe NDS/CAS verlangt (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 13). Die
direkte, personelle Verantwortung dieser Quervergleichsstelle sei im Vergleich
zur Stelle der Rekurrentin und der kleineren Organisationseinheiten etwas
geringer. Die übrigen Aufgaben wie auch die organisatorischen beziehungsweise
hierarchischen Einbindungen der beiden Stellen seien von den Anforderungen her
vergleichbar. Die Aufgaben der Quervergleichsstelle seien aber etwas breiter
abgestützt, da auch diverse Beratungstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit
wahrgenommen würden. Insgesamt sei die um eine Lohnklasse höhere Einreihung der
Stelle der Rekurrentin noch knapp angemessen (angefochtener
Regierungsratsbeschluss S. 13).
5.5.2 Mit
Bezug auf diesen Quervergleich verweist die Rekurrentin erneut auf den von ihr
absolvierten CAS Mediation in Wirtschaft, Umwelt und Verwaltung, welcher von
ihr und der Amtsleitung als hilfreiche Weiterbildung, respektive Führungsausbildung
erachtet werde (Rekursbegründung S. 43). Wie es sich damit verhält, kann
offenbleiben. Massgeblich ist, dass beim Quervergleich allein auf die
Stellenbeschreibung abzustellen ist und diese Weiterbildung darin nicht vorausgesetzt
wird (vgl. oben E. 5.2.3). Für die Quervergleichsstelle wird neben einem Universitäts-
oder ETH-Master in Naturwissenschaft ein «Nachdiplomstudium/Ausbildung im Bereich
Lärm und Erschütterungen oder ein Diplom Akustiker SGA und ein
Zertifikatslehrgang FH (CAS [NDK]) Führung, Management» verlangt
(Stellenbeschreibung Nr. [...]; act. 9/30). Aufgrund des Vergleichs dieser
Voraussetzungen mit jener der Stellenbeschreibung Nr. [...] kann
offensichtlich nicht davon gesprochen werden, dass für die Stelle der
Rekurrentin höhere Ausbildungsanforderungen bestehen.
Weiter macht die
Rekurrentin eine um 200 % grössere Führungsspanne ihrer Stelle geltend, während
die Quervergleichsstelle eine klar kleinere Vollzugseinheit mit viel kleinerer
Führungsspanne und einem «entsprechend kleineren Leistungsausweis» führe
(Rekursbegründung S. 43). Weiter macht sie geltend, «Aufgaben der
Beratungstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit» bei einem höheren
Schwierigkeitsgrad als die Quervergleichsstelle wahrzunehmen. Im Bereich der
Öffentlichkeitsarbeit übernehme sie dabei etwa mit dem Leitbild des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats oder der Festhaltung, Einführung und Etablierung des
Vollzugs des WRFG auch strategische Aufgaben (Rekursbegründung S. 44 f.). Ihre
Stelle vertrete schliesslich auch die Leiterin des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats bei Abwesenheit und übernehme in dieser Funktion deren Vertretung
in der Geschäftsleitungssitzung des BVD sowie alle politischen, finanziellen
Geschäfte und Medienanfragen für das gesamte Amt (Rekursbegründung S. 45). Daraus
schliesst die Rekurrentin, dass die angeblich knappe Einreihung der betroffenen
Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» in die Lohnklasse 18 in
Anbetracht der Einreihung der Quervergleichsstelle «Leiter/in Abteilung
Lärmschutz» in die Lohnklasse 17 nicht gerechtfertigt sei (Rekursbegründung S.
45).
5.5.3 Die
Rekurrentin substantiiert nicht, wieso aufgrund dieses Quervergleichs eine um
zwei Lohnklassen höhere Einreihung notwendig erscheint. So kann die Rekurrentin
diesbezüglich insbesondere aus ihrer Führungsverantwortung nichts zu ihren
Gunsten ableiten, hat sie doch in massgebender Hinsicht bloss zwei Stellen zu
führen. Auch aus den von ihr geltend gemachten Beratungsaufgaben, welche in der
Stellenbeschreibung unter anderen Aufgaben insgesamt mit 5 % gewichtet
werden, kann die Rekurrentin nichts für ihren Standpunkt ableiten. Schliesslich
ist die geltend gemachte Abwesenheitsvertretung nicht bewertungsrelevant. Die
Entschädigung für diese Aufgabe richtet sich vielmehr nach der Verordnung
betreffend die Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und
Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung, SG
164.440). Es kann daher offenbleiben, ob im Quervergleich die Einreihung der
Stelle der Rekurrentin in die Lohnklasse 18 nur knapp gerechtfertigt erscheint.
Jedenfalls ergeben sich aus dem Quervergleich keine Gründe für die Einreihung
der Stelle in die Lohnklasse 19.
5.6 «Leiter/in
Entwässerung und Gewässer»
Schliesslich
rügt die Rekurrentin den vorgenommenen Quervergleich mit der Stelle «Leiter/in
Entwässerung und Gewässer», Infrastruktur, Tiefbauamt im BVD (Stellenbeschreibung
Nr. [...]), welche auf die Richtposition 1170.18 in die Lohnklasse 18
eingereiht worden ist.
5.6.1 Der
Regierungsrat erwog, dass diese Stelle die Fachbereiche «Entwässerung und
Gewässer» im Geschäftsbereich Infrastruktur führe und für die Sicherstellung
der Planung von Erhaltungsmassnahmen für die Teilsysteme
Abwasserableitungsanlagen und Wasserbauten im Zuständigkeitsbereich des
Tiefbauamtes Basel-Stadt sowie für die Koordination und Abstimmung der Massnahmen
mit anderen Teilsystemen im Kanton, die Gewährleistung der
Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit der Entwässerungs- und
Gewässerinfrastruktur im Kanton, das Gewährleisten der Hochwassersicherheit und
des Grundwasserschutzes sowie das Sicherstellen der Aufsicht über die
Liegenschafts- und Grundstückentwässerungen verantwortlich sei. Sie berate die
Abteilungsleitung, führe teilweise schwierige Verhandlungen, wirke in
verwaltungsinternen und -externen Fachgremien mit und pflege eine Zusammenarbeit
mit allen Infrastrukturfachverantwortlichen und -betreibern (IWB, Rheinhäfen,
Bund), übernehme Spezialaufgaben, führe interdisziplinäre Projekte und sei Mitglied
der Abteilungsleitung Planung wie auch des kantonalen Krisenstabes (KKS). Neben
einem Fachhochschul-Bachelor oder Fachhochschul-Master in der Fachrichtung
Bauingenieurwesen würden zusätzliche Weiterbildungen beziehungsweise vertiefte
Kenntnisse in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Renaturierung und
Hochwasserschutz gefordert. Die Stelle führe die beiden Fachbereiche
Liegenschaftsentwässerung und Entwässerung mit den jeweiligen technischen
Experten sowie drei fachverantwortlichen Projektleitungen. Damit führe die Stelle
insgesamt 8 Stellen bzw. 8 Personen direkt und total mit
unterschiedlichen Fachverantwortungen sowie unterschiedlichen Frage- und
Aufgabenstellungen, allerdings keine Führungskräfte. Die übrigen Aufgaben sowie
die organisatorische Einbindung setzten ähnliche Anforderungen voraus.
Insgesamt seien die Anforderungen an beide Stellen vergleichbar. Folglich sei die
Einreihung in dieselbe Lohnklasse angemessen (angefochtener
Regierungsratsbeschluss S. 13 f.).
5.6.2
Dem
hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass die Quervergleichsstelle
sehr technische Aufgaben im operativen Bereich übernehme und daher geringere
Voraussetzungen an die Grundausbildung gestellt würden. Die Abteilung
Baubewilligungen und -kontrolle übernehme mit dem Baubewilligungsverfahren den
grössten Teil des Vollzugs der Abteilung Entwässerung und Gewässer betreffend
die Grundleitungssanierungen der privaten Liegenschaften. Wie an einem
konkreten Beispiel erläutert wird, habe die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen
und -kontrolle» auch mit Bezug auf den Fachbereich der Quervergleichsstelle
koordinative Tätigkeiten mit den involvierten Fachstellen vorzunehmen und trage
die Gesamtverantwortung für die korrekte rechtliche Durchführung des
Baubewilligungsverfahrens (Rekursbegründung S. 47 f.). Zudem fehlten bei der
Quervergleichsstelle «Leiter/in Entwässerung und Gewässer» Verantwortlichkeiten
für politische Geschäfte oder Gesetzgebungsaktivitäten, womit ihr im Vergleich
zur Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» weniger strategische und
konzeptionelle Aufgaben oblägen. In der Gesamtbetrachtung sei somit unter
Berücksichtigung dieses Quervergleichs die Einreihung ihrer Stelle gemäss
Stellenbeschreibung Nr. [...] in die Lohnklasse 18 nicht
gerechtfertigt, sondern diese vielmehr in die Lohnklasse 19 einzureihen
(Rekursbegründung S. 48).
5.6.3 Zutreffend
erscheint, dass die Ausbildungsvoraussetzungen der Quervergleichsstelle und
damit deren Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen tiefer sind.
Demgegenüber verweist der Regierungsrat darauf, dass die Stelle «Leiter/in Entwässerung
und Gewässer» Mitglied im Kantonalen Krisenstab (KKS) und ihr die Führung von
interdisziplinären Projekten übertragen ist. Weiter verweist er darauf, dass
die Quervergleichsstelle selbstständig Normen und Qualitätsstandards für
Abwasserableitungs- und Wasserbauprojekte festlegen könne und die Hochwasser-sicherheit
und den Grundwasserschutz durch Einleiten von ökologisch, ökonomisch und
sicherheitstechnisch abgewogenen Massnahmen sicherstellen müsse. Sie
gewährleiste die sichere Befahrbarkeit der Schifffahrtsrinne für die
Rheinschifffahrt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt und organisiere die
Aufsicht über die Liegenschafts- und Grundstückentwässerungen für die Stadt
Basel. Damit werden deutliche Unterschiede zwischen den jeweiligen Aufgaben der
beiden Stellen sichtbar, wie sie jedem Quervergleich inhärent sind. Selbst wenn
die Anforderungen der Stelle der Rekurrentin in gewissen Bereichen höher sein
mögen, vermag dieser Quervergleich die durch die Bewertung der einzelnen
Anforderungen nach Massgabe der Funktionskette 1570 begründete und dem
Vergleich mit den übrigen Quervergleichsstellen bestätigte Einreihung insgesamt
nicht in Frage zu stellen.
6. Entscheid
und Kosten
6.1 Daraus
folgt, dass die Einreihung der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle»
gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] auf die Richtposition 1570.18 in die Lohnklasse
18 in Berücksichtigung des entsprechenden Ermessens des Regierungsrates nicht
zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr
von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Human Resources Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.