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Entscheid

VD.2020.232

Neubewertung der Stelle "Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle", Stellenbeschreibung Nr. [...]

17. Februar 2022Deutsch59 min

Vergütungsmanagement des Zentralen Personaldienstes (heute: Human Resources [HR]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.232

URTEIL

vom 17. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Andreas

Traub,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch Human Resources

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats

vom 3. November 2020

betreffend Neubewertung der

Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und

-kontrolle» (Stellenbeschreibung

Nr. [...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Stelle «Leiter/in

Baubewilligungen und -kontrolle» war im Rahmen der Systempflege gemäss

Stellenbeschreibung Nr. [...] in die Lohnklasse 19 der Funktionskette 1570

(Fachbereichsleitung) eingereiht worden. Die Stelle hat A____ (Rekurrentin)

inne. Mit Antrag Nr. [...] vom 5. Februar 2018 ersuchte die Vorgesetzte der

Rekurrentin um eine Neueinreihung der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und

-kontrolle» gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] in die Lohnklasse 19. Während

die zuständige Personalabteilung und der Sachbearbeiter der Abteilung

Vergütungsmanagement des Zentralen Personaldienstes (heute: Human Resources [HR]

Basel-Stadt) mit ihren Stellungnahmen wie auch die Bewertungsgruppe mit ihrem

Bericht für die Einreihung der Stelle in die Lohnklasse 18 optierten,

beantragte der Departementsvorsteher die Einreihung der Stelle in die

Lohnklasse 19. Mit Beschluss Nr. [...] vom 5. Juni 2018 reihte der

Regierungsrat die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» gestützt

auf § 7 des Lohngesetzes rückwirkend per 1. Januar 2018 neu in die Lohnklasse

18 (Funktionskette 1570) ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies der

Regierungsrat entsprechend der Empfehlung der Begutachtungskommission mit

Beschluss vom 3. November 2020 ab.

Gegen diesen

Beschluss richtet sich der am 12. November 2020 angemeldete und am 5. Januar

2021 begründete Rekurs der Rekurrentin an das Verwaltungsgericht. Mit ihrem

Rekurs beantragt sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

Regierungsratsbeschlusses vom 3. November 2020 und die Bestätigung der

Einreihung beziehungsweise die Neueinreihung ihrer Stelle «Leiter/in

Baubewilligungen und -kontrolle», Stellenbeschreibung Nr. [...], in der

Lohnklasse 19 gemäss Modellumschreibung 1570.19. Eventualiter beantragt sie die

Anweisung der für die Einreihung zuständigen Stelle, die Einreihung der Stelle

«Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle», Stellenbeschreibung Nr. [...],

«– insbesondere unter Berücksichtigung der willentlichen Aussage und damit der

Deutungshoheit der Verfasserin/Rekurrentin der Stellenbeschreibung Nr. [...]

– zu überarbeiten, respektive neu vorzunehmen». Mit Vernehmlassung vom 15. März

2021 lässt der Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung

des Rekurses beantragen. Hierzu replizierte die Rekurrentin mit Eingabe vom 15.

April 2021. Der Regierungsrat äusserte sich durch die Human Resources

Basel-Stadt zu dieser Replik mit Duplik vom 6. Mai 2021 und die Rekurrentin nahm

nochmals mit Eingabe vom 19. Mai 2021 Stellung. Die weiteren Tatsachen und

die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Gemäss

§ 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

unterliegen Entscheide des Regierungsrats dem Rekurs an das Verwaltungsgericht.

Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100]) zur Überprüfung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses.

1.2

Die

Rekurrentin ist als Inhaberin der Stelle, die neu bewertet worden ist, vom

Beschluss offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung (VGE 749/750/753/2008 vom 19. Dezember 2008). Sie ist

damit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Gesetzes

betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz [LG], SG 164.100) zum Rekurs legitimiert. Auf

ihren frist- und formgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist

einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138

vom 27. Februar 2017 E. 1.2).

Bei der

Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das

Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen Vergleich verschiedener

Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung

einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems

tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und

Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2020.27 vom

1. Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen), fallen Stellenumschreibungen

und -einreihungen in einem erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des

Regierungsrats und drängt sich eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf

(BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104; VGE VD.2020.27 vom 1.

Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Das Verwaltungsgericht befasst

sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten

Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 LG und ihren

Gewichtungen, sofern nicht verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung

stehen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).

1.4 Gemäss

§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich

die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen

der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen». Dieser

Grundsatz wird aber durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien

begrenzt (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221

vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015

E. 4.3.1). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid

gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG

nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht

nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen

(VGE VD.2018.129 vom 5. November 2018 E. 2.1, VD.2017.17 vom

18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2016.221 vom 16. November 2017

E. 1.2.1, Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, S. 305). Daher müssen nach feststehender Praxis des

Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen

erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018

E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom

27. Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben oder anlässlich einer

Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es

sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später

ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den

betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2020.27 vom

1. Dezember 2020 E. 1.4, mit Hinweis auf VGE 765/2007 vom 7. November 2008

E. 5; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar

nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.3,

mit weiteren Hinweisen).

1.5 Die

von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im

Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten

auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,

welche die Rekurrierenden nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Dabei

genügen pauschale Bestreitungen nicht, um eine Tatsache als streitig zu

qualifizieren (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.3; vgl.

VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142 vom 7. Februar 2019 E. 1.4;

BGer 4P.81/2004 vom 29. Juni 2004 E. 1.3 [zum

Zivilprozessrecht]; Sutter-Somm,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 771).

2. Neueinreihung

einer Funktion gemäss § 7 Abs. 1 Lohngesetz

2.1 Der

Regierungsrat reiht die Stellen nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung durch

ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter Berücksichtigung der

Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche

ein (§ 5 LG; vgl. dazu unten E. 3.1). Diese Kriterien sind auch bei einer

Neueinreihung einer Funktion nach § 7 Abs. 1 LG massgeblich. Danach

nimmt der Regierungsrat, unter Mitwirkung der Departemente, der Direktionen

sowie des Personalamtes, eine Neueinreihung vor, wenn sich «infolge einer

Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder infolge

einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad einer Stelle erheblich

geändert» hat (VGE 675/2007 vom 13. Juni 2008 und VGE 665/2006 vom 27. März

2007).

2.2 Der

Regierungsrat erwog dazu, im Vergleich der Stellenbeschreibungen Nr. [...]

und Nr. [...] ergebe sich eine Veränderung der Stelle der Rekurrentin

aufgrund der Ergänzung des ihr unterstellten Teams durch zwei

Teamleitungs-Stellen. Dadurch hätten sich insbesondere die Anforderungen an die

Linienführung und damit teilweise auch die Anforderungen an die Kenntnisse und

Fertigkeiten verändert. Bis zur Reorganisation per 1. Januar 2018 habe der oder

die Stelleninhabende der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle»

gemäss der bisherigen Stellenbeschreibung Nr. [...] 11 Personen bzw.

11 Stellen bzw., wie von der Rekurrentin geltend gemacht, 12 Personen bzw.

11,4 Stellen alleine und direkt geführt. Neu seien anstelle von bisher 11

Personen (Sachbearbeitung, 6 Bauinspektoren/innen in Lohnklasse 16 und 5

Baukontrolleure/innen in Lohnklasse 14) nur noch 2 Personen (1 Teamleiter/in

Baubewilligungen in Lohnklasse 17 sowie 1 Teamleiter/in Baukontrolle in

Lohnklasse 15) direkt zu führen. Diese beiden Teamleiter/innen-Stellen führten

zusammen total 12 Personen direkt, womit sich die totale/indirekte

Führungsspanne von 14 Personen für die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und

-kontrolle» ergebe. Im Vergleich zur früheren Stellenbeschreibung Nr. [...]

weiche die neue Stellenbeschreibung Nr. [...] in Bezug auf die Anzahl der

unterstellten Stellen beziehungsweise Personen ab. Damit fielen auch die

Aufgaben der Beratung von Privaten und Baufachleuten, der Vornahme von

Augenscheinen vor Ort und der Klärung über das weitere Vorgehen mit den

Beteiligten sowie die Sicherstellung einer ständigen Weiterbildung der

Mitarbeitenden weg. Auch wenn die übrigen Aufgaben unverändert blieben, erfolge

mit der Schaffung zweier Teamleitungsstellen eine Entlastung von

Führungsaufgaben und würden weitere Aufgaben nun von total 3 Personen statt

bisher nur von einer Person wahrgenommen.

2.3

2.3.1

Mit

ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin eine Veränderung ihrer Stelle durch die

Einführung der Teamleitungsstufe im Grundsatz nicht, macht aber geltend, dass

sich dadurch die Anforderungen an die Stelle aufgrund des Vergleichs der Stellenbeschreibungen

nicht (erheblich) geändert hätten und die Anforderungen an die neu mehrstufige

Führung vielmehr gestiegen seien. Dies wird im Rahmen der Überprüfung der

vorgenommenen Neubewertung zu prüfen sein.

2.3.2

Dabei werden auch die

Rügen der Rekurrentin zu prüfen sein, soweit sie sich auf die vom Regierungsrat

im Einzelnen festgestellten Aufgabenänderungen beziehen. Soweit die Rekurrentin

allerdings geltend macht, mit der neuen Stellenbeschreibung weggefallene

Aufgaben habe sie bereits früher nicht ausgeübt, kann sie daraus nichts zu

ihren Gunsten ableiten. So macht sie geltend, dass die «Beratung von Privaten

und Bauherren» und die «Vornahmen von Augenscheinen» nie Basisaufgaben ihrer

Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» gewesen, sondern von den

jeweiligen Sachbearbeitenden wahrgenommen worden seien. Die «Leiter/in

Baubewilligungen und -kontrolle» nehme diese beiden Aufgaben wie bis anhin bei

komplexen und heiklen Fällen wahr, wobei diese seit der Reorganisation von den

Teamleitenden aufbereitet und an sie rapportiert würden. Daher erfolge insoweit

keine Entlastung durch die Teamleitenden. Eine Aufgabenänderung in Sachen «Beratung

von Privaten und Bauherren» und «Vornahmen von Augenscheinen» habe somit nicht

stattgefunden (Rekursbegründung S. 8, 17). Zudem nehme sie auch weiterhin die

Aufgabe der «Sicherstellung Weiterbildung Mitarbeitende» wahr, nun bezogen auf

die ihr direkt unterstellten Teamleitenden (Rekursbegründung S. 6).

Dazu ist

festzustellen, dass bei der Einreihung einer Stelle jeweils von der

Umschreibung der Aufgaben in der Stellenbeschreibung auszugehen ist, welche

Basis des Bewertungsentscheides bildet (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E.

1.6, mit Hinweis auf VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 3.2). Im Rahmen der Überführung der Stellen im Rahmen des Projekts

Systempflege konnte denn auch nicht gerügt werden, dass eine

Stellenbeschreibung unrichtig sei (VGE VD.2019.220/221 vom 17.November 2020 E.

2.4.1, VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E.

3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.48 vom 23.März 2018 E. 3.2).

Entspricht eine Stellenbeschreibung nicht den tatsächlichen Aufgaben, so ist

sie entsprechend zu ändern und im Rahmen eines Neueinreihungsverfahren gemäss § 7 LG zu prüfen. Dies gilt auch für die Beurteilung der neuen Stelle im

Neueinreihungsverfahren. Die entsprechenden Rügen der Rekurrentin sind daher

nicht geeignet, insoweit eine Unrichtigkeit des Vorgehens des Regierungsrats zu

begründen. Dies gilt umso mehr, als sie an anderer Stelle explizit festhält,

«die alte und die neue Stellenschreibungen der betroffenen Stelle» seien

«inhaltlich korrekt» (Rekursbegründung S. 10).

In diesem

Zusammenhang macht die Rekurrentin weiter geltend, dass sie alle

Stellenbeschreibungen ihrer Abteilung selber verfasst habe. Sie sei dabei von

der Personalabteilung ihres Departements nur kurz in die Materie eingeführt

worden (Rekursbegründung S. 11). Wäre sie sich der Tragweite und Folgen dieser

Reorganisation und insbesondere der vom Rekursgegner «engen und zum Teil

unkorrekten Auslegung ihrer Tätigkeit gemäss Stellenbeschrieb» bewusst gewesen,

«hätte sie den Stellenbeschrieb präziser und ausführlicher beschreibend

gestaltet». Die Veränderung einer bestehenden Stelle sei im Vorfeld einer

Reorganisation immer schwer einzuschätzen (Replik Ziff. 28).

Wie der

Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ausführte, kann die Rekurrentin daraus

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zuständig zur Erstellung der

Stellenbeschreibung ist gemäss § 3 Abs. 2 und 4 der Verordnung über die

Einreihung von Stellen sowie die Einstufung von Mitarbeiterinnen und

Mitarbeitern des Kantons Basel-Stadt (Einreihungsverordnung [EVO], SG 164.150)

die oder der Vorgesetzte, zumal sie die wahrzunehmenden Aufgaben in ihrem

Bereich am besten kennen und im Rahmen des ihnen zustehenden Weisungsrechts die

Aufgaben auf die ihnen unterstellten Stellen zu verteilen haben. Dabei stehen

ihnen die Personalabteilungen der Departemente aber auch Human Ressources

Basel-Stadt bei Fragen zur Verfügung. Zudem sind Unterlagen vorhanden, welche

das Erstellen von Stellenbeschreibungen erleichtern (Vernehmlassung Rz. 51). Der

Regierungsrat war aber nicht verpflichtet, zusätzlich Interviews mit der

Rekurrentin durchzuführen (vgl. Replik Ziff. 31). Schliesslich verweist

der Regierungsrat auf eine Sitzung vom 8. Dezember 2017 mit der Amtsleitung des

Bau- und Gastgewerbeinspektorats (BGI), der Personalabteilung des Bau- und

Verkehrsdepartements (BVD) und dem Vergütungsmanagement, bei welcher der

Entwurf der angepassten Stellenbeschreibungen aufgrund der Neuorganisation des

BGI besprochen worden ist (Vernehmlassung Rz. 51). Es besteht daher kein

Anlass, aufgrund der Vorbringen der Rekurrentin vom obgenannten Grundsatz der

Verbindlichkeit der Stellenbeschreibung im Bewertungsverfahren abzuweichen.

2.3.3 Ebenfalls

nicht gefolgt werden kann der Rekurrentin, wenn sie schliesslich trotz der

Anerkennung der Reorganisation geltend macht, eine «Neubeurteilung der

betroffenen Stelle [scheine] obsolet», wobei sie sich auf § 8a der

Einreihungsverordnung bezieht (Rekursbegründung S. 9). Nach dieser Bestimmung

sind die dezentralen Personalabteilungen verpflichtet, bei Reorganisationen die

Stellenbeschreibungen auf ihre Aktualität zu überprüfen. Das Neueinreihungsverfahren

ist damit nicht Ausdruck einer mangelnden Wertschätzung der Rekurrentin oder

ihrer bisher geleisteten Arbeit gegenüber (vgl. Replik Ziff. 40).

2.4 Die

mit der Reorganisation erfolgte Anpassung der Aufgabe der Stelle der

Rekurrentin begründet jedenfalls eine erhebliche qualitative Veränderung der bisherigen

Struktur dieser Organisationseinheit und damit auch der Funktion der Stelle der

Rekurrentin (VGE 749/750/753/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 4.2.1, mit weiteren

Hinweisen). Liegt eine wesentliche Veränderung der Funktion vor, so ist der

Regierungsrat bei der Neubewertung allerdings nicht an die Bewertung der früher

bestehenden Funktion gebunden (VGE vom 18. Mai 2001 i.S. E.H.).

3. Grundsätze

der Stellenzuordnung

Es gilt daher,

die vom Regierungsrat vorgenommene Bewertung der Stelle gemäss der geänderten

Stellenbeschreibung aufgrund des neuen Organigramms zu prüfen.

3.1 Gemäss

§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der

Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter

Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund

abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die

Stelle einem der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk, Technik;

2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3. Betreuung, Beratung,

Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen; 5. Sicherheit,

Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und Verwaltungsfunktionen; 7.

Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese sieben Funktionsbereiche

zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem Funktionsbereich sind ähnliche

Anforderungsprofile mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten

abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse einer Funktionskette ist eine

Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau, umso höher die Lohnklasse.

Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine Richtposition und damit für

die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der Stelle bezüglich

Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität), Sozialkompetenz

(Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit), Führungskompetenz

(Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen sowie Kenntnisse und

Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen

(VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt,

Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, S. 4, https://www.arbeitgeber.bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).

3.2 Für

jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer

Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird

(VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27.

März 2019 E. 3.3; vgl. Erläuterungen zum Einreihungsplan und den

Modellumschreibungen, S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/kontakt/einspracheverfahren/grundlagen.html).

Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition

eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunterliegenden und

zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber

liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020

E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.3). Eine Stelle, welche die Anforderungen der

Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und zusätzlich in

wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren Modellumschreibung

erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition zwischen den beiden

Modellumschreibungen einzureihen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3,

VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019

E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Für die Einreihung

in eine umschriebene Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die

Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die

Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für

die Einreihung in eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der

betreffenden Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt

sein (VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom

27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.75 vom 15. September

2017 E. 2.3). Eine Ausnahme gilt für die Zuordnung auf die unterste mit

einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition einer Funktionskette

(VGE VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27.

März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene Richtposition ist im

Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer nicht umschriebenen

Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der nächsttieferen

Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen der

nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und teilweise

sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer

Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.

Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit

im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die

Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden

(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020

E. 3.4, VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 7).

4. Prüfung der Anforderungen an die

verschiedenen Kompetenzen und Unterkompetenzen

Unbestritten ist

die Zuweisung der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» gemäss Stellenbeschreibung

Nr. [...] zur Funktionskette 1570 «Fachbereichsleitung», weshalb die

vorgenommene Einreihung aufgrund der entsprechenden Anforderungen an die

verschiedenen Kompetenzen und Unterkompetenzen zu prüfen ist.

4.1 Unterkompetenz

Selbständigkeit

Mit dem

angefochtenen Beschluss stellte der Regierungsrat fest, dass die Stelle in

Bezug auf die Unterkompetenz Selbständigkeit ohne Veränderung durch die

Reorganisation insgesamt die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17

erfülle (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 4). Dies wird von der

Rekurrentin explizit anerkannt (Rekursbegründung S. 12).

4.2 Unterkompetenz

Flexibilität

Die

Modellumschreibung 1570.17 verlangt als Anforderungen bezüglich der

Unterkomptenz Flexibilität die Bearbeitung von Aufgaben mit mehrheitlich

unterschiedlichen Inhalten und gewissem Bekanntheitsgrad sowie relativ häufigen

zeitlichen Wechseln. Demgegenüber werden für die Einreihung in die Modellumschreibung

1570.19 die Bearbeitung von Aufgaben mit vorwiegend unterschiedlichen Inhalten

und relativ geringem Bekanntheitsgrad sowie häufigen zeitlichen Wechseln vorausgesetzt.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat der Regierungsrat erwogen, dass die Stelle

Aufgaben mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten bearbeite. Aufgrund der

Gesamtverantwortung auch für die Fachführung des Bau- und

Gastgewerbeinspektorats resultiere ein gewisser Grad an Unsicherheit bzw.

Ungewissheit mit stets neuen Herausforderungen. Schliesslich sei die Stelle

häufigen Wechseln ausgesetzt. Die Anforderungen der Stelle Nr. [...] entsprächen

in Bezug auf die Anforderungen an die Flexibilität insgesamt unverändert der

Modellumschreibung 1570.17, ohne die Anforderungen der Modellumschreibung

1570.19 zu erreichen (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 5). Bezogen auf

die einzelnen Unterkriterien kann aus den Erwägungen der Vorinstanz geschlossen

werden, dass die Anforderungen bezüglich der Unterkriterien der

Aufgabenvielfalt wie auch des Bekanntheitsgrads der Aufgaben der

Modellumschreibung 1570.17 entsprechen, während beim Unterkriterium der

Häufigkeit der Arbeitsunterbrechungen die Anforderungen der Modellumschreibung

1570.19 erreicht werden. Auch in diesem Punkt bestreitet die Rekurrentin die

vorinstanzliche Beurteilung nicht (Rekursbegründung S. 12).

4.3 Unterkompetenz

Kommunikationsfähigkeit

Die Vorinstanz

stellte fest, dass die Anforderungen der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und

-kontrolle» an die Kommunikationsfähigkeit vollumfänglich der Modellumschreibung

1570.19 entsprächen und sich trotz des Wegfalls von Aufgaben gegenüber der

Beurteilung vor der Reorganisation insgesamt nicht verändert hätten (angefochtener

Regierungsratsbeschluss S. 5 f.). Dies wird von der Rekurrentin nicht

bestritten (Rekursbegründung S. 12).

4.4 Unterkompetenz

Kooperations- und Teamfähigkeit

Die

Anforderungen an die Kooperations- und Teamfähigkeit werden in der

Modellumschreibung 1570.17 mit der Bearbeitung von anspruchsvollen und

teilweise komplexen Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern

mit unterschiedlichen Interessen und Standpunkten beschrieben. Demgegenüber

wird in der Modellumschreibung 1570.19 die Bearbeitung mehrheitlich komplexer

Problemstellungen in einer grösseren Gruppe mit Partnern mit teilweise

konträren Interessen und Standpunkten vorausgesetzt. Der Regierungsrat hat dazu

erwogen, bei den auszuführenden Tätigkeiten wie etwa der Gewährleistung einer

rechtsgleichen Auslegung der gesetzlichen Grundlagen durch die Bauinspektorinnen

und -inspektoren, Baukontrolleurinnen und -kontrolleure und andere Ämter sowie

der Überprüfung von Ausnahmebewilligungen habe die Stelle anspruchsvolle und

teilweise komplexe Problemstellungen in einer kleineren Gruppe mit Partnern zu bearbeiten,

wobei durchaus konträre Interessen und Standpunkte vorliegen könnten. Somit

würden die Anforderungen der Stelle an die Kooperations- und Teamfähigkeit die

Modellumschreibung 1570.17 teilweise übertreffen, ohne die Anforderungen der

Modellumschreibung 1570.19 zu erreichen. Die Anforderungen seien damit

gegenüber der Beurteilung vor der Reorganisation unverändert. Im Ergebnis kam

er damit zum Schluss, dass die Anforderungen bezüglich der Unterkriterien des

Schwierigkeitsgrads der zu lösenden Aufgabe und der Teamgrösse der

Modellumschreibung 1570.17 und bezüglich des Unterkriteriums der Interessen und

Standpunkte der Partnerinnen und Partner jener der Modellumschreibung 1570.19

entsprechen würden (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 6 f.). Auch diese

Bewertung wird von der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht bestritten

(Rekursbegründung S. 12).

4.5 Führung

Strittig unter

den Parteien ist dagegen die Bewertung der Unterkompetenz Führung aufgrund des

neuen Organigramms des Bau- und Gastgewerbeinspektorats.

4.5.1 Die

Anforderungen an die Führung, das heisst an eine Linienvorgesetzte

beziehungsweise einen Linienvorgesetzten, werden über den Führungslevel

(Leitung eines unteren bis oberen Führungsbereiches) sowie über die

Führungsspanne und die Funktionsvielfalt der zu führenden Mitarbeitenden

definiert. Für das Anforderungsniveau hinsichtlich der Führungsspanne ist bei

der Linienführung die Anzahl der direkt unterstellten Mitarbeitenden

entscheidend (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 4.1.5, VD.2019.54-55 vom

21. Januar 2020 E. 4.5.2). Die Modellumschreibung 1570.17 setzt die personelle

und fachliche Führung einer kleineren Anzahl von Mitarbeitenden mit teilweise

unterschiedlichen Funktionen auf mittlerer Ebene voraus. Demgegenüber setzt die

Modellumschreibung 1570.19 die personelle und fachliche Führung einer kleineren

bis mittleren Anzahl von Mitarbeitenden mit mehrheitlich unterschiedlichen

Funktionen auf mittlerer Ebene voraus.

4.5.2 Diesbezüglich

erwog der Regierungsrat, dass sich die Anzahl der direkt unterstellten

Mitarbeitenden durch die Reorganisation von bisher 11 bzw. 12 Personen auf zwei

Mitarbeitende deutlich reduziert hat. Somit hat sich der Anspruch an die

direkte Führung stark gesenkt. Mit dem direkten Führen von zwei Personen werde

gemäss Systematik sogar gerade noch das Minimum an zu führenden Personen

erreicht, damit diese Stelle noch in einer Führungskette verbleiben könne.

Gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...] führe die Stelle 2 Personen bzw. 2

Stellen direkt, 14 Personen bzw. 13,4 Stellen total sowie 1 Person fachlich,

wobei die Fachleitung der zuständigen Mitarbeiterin für das Gesetz über die

Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz [WRFG], SG 861.500), welche an die

Stelle «Teamleiter/in Baubewilligungen» rapportiere, in der Anzahl von 14

Personen enthalten sei (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 6).

Bewertungsrelevant

sei, dass der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» neu insgesamt

2 anstelle von bisher 11 Personen direkt unterstellt seien. Dies entspreche

einer personellen und fachlichen Führung einer kleineren Anzahl von

Mitarbeitenden mit teilweise unterschiedlichen Funktionen auf mittlerer Ebene.

Bei den beiden direkt unterstellten Stellen «Teamleiter/in Baubewilligungen»

und «Teamleiter/in Baukontrolle» handle es sich mit den Sachbereichsleitungen

in den Bereichen Baubewilligungen beziehungsweise Baukontrolle zwar um zwei

sehr ähnliche Funktionen. Da aber mit dem Durchsetzen von Bauentscheiden und

Verfügungen sowie der Gewährleistung der Sicherheit von Bauten und Anlagen

einerseits gegenüber der Bestimmung der wesentlichen Faktoren und Spielräume für

die bauliche Nutzung von Grundstücken im Hinblick auf die Ausarbeitung von

Bauvorhaben sowie der Leitung des Baubewilligungsverfahrens und der

Koordination der mitwirkenden Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden andererseits

unterschiedlich zu bearbeitende Aufgabengebiete vorlägen, handle es sich um

teilweise unterschiedliche Funktionen. Die von der Rekurrentin geltend gemachte

anspruchsvollere Führung von Führungspersonen werde von der Modellumschreibung

nicht erfasst, da gemäss Systematik unverändert eine Führung auf mittlerer

Ebene vorliege. Die Anforderungen an die Unterkompetenz Führung würden folglich

der Modellumschreibung 1570.17 entsprechen. Es würden damit geringere

Anforderungen erfüllt, als sie vor der Reorganisation bestanden hätten (angefochtener

Regierungsratsbeschluss S. 7).

4.5.3 Demgegenüber

hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs an ihrem Standpunkt fest, dass ihre

Stelle bezüglich der Anforderungen an die Unterkompetenz Führung die

Modellumschreibung 1570.19 erfülle. Sie bestreitet dabei nicht, dass sich die

Anzahl der direkt unterstellten Mitarbeitenden stark reduziert hat. Daraus

könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass sich damit auch der Anspruch

an die direkte Führung stark gesenkt habe. Ihre Stelle habe neu zu kontrollieren,

ob die Teamleitungen ihre Führungsaufgaben wahrnehmen und die Weisungen und

Aufträge korrekt an die ihnen direkt unterstellten Mitarbeitenden weiterleiten

und durchsetzen würden. Die Reduktion der Direktunterstellten und die damit

einhergehende Vergrösserung der Führungsspanne als mehrstufige Führung stelle

streng genommen im Gegenteil höhere Anforderungen an die betroffene Stelle. Die

einzige Entlastung der betroffenen Stelle durch die neueingeführte Teamleitungsebene

sei die Reduktion des direkten Kontakts mit den einzelnen Sachbearbeitenden im

Bereich des operativen Basisvollzugs, wie die Prüfung der gesetzeskonformen

Praxisanwendung im Team. Der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle»

blieben somit mehr Zeit für den Bereich der strategischen Prozesse, der

Rechtsauslegung sowie der Mitarbeit in Projekten und Arbeitsgruppen. Insgesamt

seien daher im Bereich der Führung nach wie vor und trotz der Reorganisation

dieselben Anforderungen gemäss Modelumschreibung 1570.19 erfüllt (Rekursbegründung

S. 13).

In ihrer Replik

sieht die Rekurrentin ihre Führungsaufgabe durch den Regierungsrat verkannt und

macht in diesem Zusammenhang neu geltend, dass sie unter zusätzlicher

Berücksichtigung der mit dem Wohnraumförderungsgesetz (WRFG) befassten Stelle

«Bauinspektor/in mit Zusatzaufgaben» drei Teams führe (Replik Ziff. 1 und 5). Ebenfalls

ganz wesentlich sei, dass die Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle in den

letzten Jahren aufgrund der immer grösseren Anzahl von Anfragen, Baubegehren

sowie Zuständigkeiten gewachsen sei (Replik Ziff. 6). Dieses Wachstum sei der

Grund für die Reorganisation mit Einführung der Teamleitungsstellen gewesen

(Replik Ziff. 7). Auch nach der Einführung der Teamleitungsstellen sei sie in

gleichem Masse operativ in den einzelnen Geschäften beteiligt. Neu sei einzig,

dass alle Anfragen der einzelnen Mitarbeitenden gebündelt von den Teamleitenden

zu ihr gelangten, wodurch es zu einer erheblichen Effizienzsteigerung komme.

Dabei habe sie je nach Fall und Konstellation durchaus auch direkten Kontakt

mit den einzelnen Mitarbeitenden (Replik Ziff. 10).

4.5.4 Wie

der Regierungsrat mit seiner Vernehmlassung zutreffend hat ausführen lassen,

misst die für die Stellenbewertung verwendete Systematik die Anforderungen an

die Führung, das heisst an eine Linienvorgesetzte bzw. einen

Linienvorgesetzten, über den Führungslevel und reicht dabei von der Leitung

eines unteren bis oberen Führungsbereiches sowie über die Führungsspanne und

die Funktionsvielfalt der zu führenden Mitarbeitenden. Das Führungslevel misst

dabei die hierarchische Einbettung, die Führungsspanne die Anzahl der direkt zu

führenden Mitarbeitenden und die Funktionsvielfalt die Anzahl und

Unterschiedlichkeit der insgesamt zu führenden Funktionen.

Für die

Führungsspanne ist dabei die Anzahl der direkt unterstellten Personen

massgebend (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 4.1.5, VD.2019.54-55 vom

21. Januar 2020 E. 4.5.2). Die von der Rekurrentin diesbezüglich

angeführte Regelung der Kaderstruktur im Kanton Basel-Landschaft hat vorliegend

keine Relevanz (vgl. Replik Ziff. 9; Duplik Ziff. 2). Bei bloss noch zwei

direkt unterstellten Stellen kann nur noch von einer kleineren Anzahl von

Mitarbeitenden entsprechend der Modellumschreibung 1570.17 und nicht mehr von

einer kleineren bis mittleren Anzahl von Mitarbeitenden gemäss der

Modellumschreibung 1570.19 gesprochen werden. Den

Ausführungen des Regierungsrates in seiner Duplik folgend, geht dabei aus

dem der neu eingereihten Stelle der Rekurrentin zugeordneten Organigramm vom 1.

Januar 2018 klar hervor, dass die direkte Führung der Stelle «Baubewilligungen

mit Zusatzaufgabe WRFG» nicht der Rekurrentin, sondern der neuen Stelle

«Teamleiter/in Baubewilligungen» obliegt. Folglich liegt die direkte

Linienführung von zwei Teamleitungen und die fachliche Führung einer Person

innerhalb eines dieser Teams, nicht jedoch die Führung von drei Teams vor (vgl.

Duplik Ziff. 1 S. 2, mit Hinweis auf Beilage 2 der Rekursantwort). Dennoch

bleibt die Anzahl der total unterstellten und damit indirekt geführten Stellen

bzw. Personen für die Stelleneinreihung nicht unerheblich. Die Gesamtführung

aller einer Stelle unterstellten Stellen bzw. Personen wirkt sich vielmehr

mittelbar auf andere Unterkompetenzen wie etwa die Unterkompetenz Selbständigkeit

beziehungsweise das dortige Unterkriterium Handlungsfreiraum und die

Unterkompetenz Flexibilität beziehungsweise das dortige Unterkriterium

Aufgabenvielfalt aus (VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 4.5.2). Es ist

aber nicht ersichtlich, inwieweit dem Umfang der Gesamtführung bei der

Bewertung dieser Unterkompetenzen nicht angemessen Rechnung getragen worden

wäre.

Nicht massgebend

für die Bewertung der Anforderungen an die Unterkompetenz Führung erscheint

zudem, wenn durch die Entlastung der Führungsspanne mehr Raum für andere

Aufgaben, wie dies die Rekurrentin geltend macht, besteht. Es kann daher

offenbleiben, ob sich dies aus dem Vergleich der alten und der neuen

Stellenbeschreibung überhaupt ablesen lässt. Offenbleiben kann auch, ob die

Führung der beiden Teamleitungen im Vergleich zur bisherigen Führung der nun

jenen unterstellten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter das Führungslevel

der Stelle der Rekurrentin verändert. Beide Modellumschreibungen verlangen

übereinstimmend die Führung von Mitarbeitenden auf mittlerer Ebene. Dabei

handelt es sich um die mittlere Steigerungsform bezüglich des Führungslevels

zwischen unterster und oberster Ebene. Dies erscheint aufgrund der Stellung der

beiden geführten Stellen «Teamleiter/in Baubewilligungen» und «Teamleiter/in

Baukontrolle», welche nach Angaben der Rekurrentin weiterhin zu 80 % ihres

Pensums als Sachbearbeitende tätig sind, und ihrer Einreihung gerechtfertigt.

Es ist nicht ersichtlich, dass bei ihnen von einer höheren, also mindestens von

einer mittleren bis oberen Ebene gesprochen werden kann. Schliesslich kann auch

mit Bezug auf die Funktionsvielfalt der geführten Mitarbeitenden von mehr als

teilweise unterschiedlichen Funktionen gesprochen werden, wie sie in der Modellumschreibung

1570.17 verlangt werden. Von geführten Mitarbeitenden mit mehrheitlich

unterschiedlichen Funktionen kann nicht gesprochen werden, wie das die

Modellumschreibung 1570.19 voraussetzt. Daraus folgt, dass die Feststellung des

Regierungsrates, wonach die Stelle der Rekurrentin bezüglich der Unterkompetenz

Führung die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 erfülle, nicht zu

beanstanden ist.

4.6 Führungsunterstützung

4.6.1 Wie

der Regierungsrat ausführt, wird unter Führungsunterstützung die erforderliche

Fähigkeit verstanden, als Planerin bzw. Planer oder als Fachberaterin bzw.

Fachberater (z. B. in Stabsfunktionen) bzw. als Fachperson Entscheidungsgrundlagen

zu erarbeiten und in der Regel Gremien bei der Entscheidungsfindung zu

unterstützen (beratende, planende und entscheidungsvorbereitende Funktionen).

Die entsprechenden Anforderungen werden über den Komplexitätsgrad der

Unterstützung, über die Breite der Einflussnahme und über die Vielfalt der

Interessen innerhalb des Entscheidungsgremiums beschrieben (angefochtener Regierungsratsbeschluss

S. 7).

Während die

Modellumschreibung 1570.17 schwierigere Führungsunterstützung auf unterem

Führungslevel mit Einfluss auf eine Organisationseinheit mit einer kleineren

Interessenvielfalt verlangt, setzt die Modellumschreibung 1570.19 schwierigere

Führungsunterstützung auf mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf mehrere

Organisationseinheiten mit einer kleineren Interessenvielfalt voraus. Die

beiden Modellumschreibungen unterscheiden sich damit bezüglich des

unterstützten Führungslevels und der Breite der Einflussnahme, während die

Interessenvielfalt innerhalb des Entscheidungsgremiums identisch umschrieben

wird.

4.6.2 Der

Regierungsrat erwog, dass die Stelle der Rekurrentin in geringem Mass schwierige

Führungsunterstützung auf unterem bis mittlerem Führungslevel mit Einfluss auf

eine Organisationseinheit mit grösserer Interessenvielfalt leiste. Damit

übertrifft die Stelle die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17

bezüglich des unterstützten Führungslevels, ohne die Anforderungen der Modellumschreibung

1570.19 ganz zu erreichen. Übertroffen werden die Anforderungen beider

Modellumschreibungen bezüglich der Interessenvielfalt der beeinflussten

Organisationseinheiten, während bezüglich der Breite der Einflussnahme bloss

die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 erfüllt werden (angefochtener Regierungsratsbeschluss

S. 7). Mit ihrem Rekurs anerkennt die Rekurrentin die vorinstanzliche

Feststellung, dass damit die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17

erreicht und teilweise übertroffen werden, ohne die Anforderungen der

Modellumschreibung 1570.19 zu erreichen, und die Anforderungen bezüglich dieser

Unterkompetenz somit gegenüber der Beurteilung vor der Reorganisation

unverändert geblieben sind (Rekursbegründung S.13 f.).

4.7 Wissen

Unbestritten

ist, dass die Anforderungen an das für die Ausübung der Stelle erforderliche

Wissen in den beiden Modellumschreibungen 1570.17 und 1570.19 identisch

umschrieben werden und mit der Reorganisation nicht verändert worden sind. Die

Stelle erfüllt daher weiterhin die Anforderungen beider Modellumschreibungen,

was von der Rekurrentin mit ihrem Rekurs anerkannt wird (Rekursbegründung S.

14).

4.8 Kenntnisse

und Fertigkeiten

4.8.1 Das

der Stelle entsprechende Niveau in Bezug auf Kenntnisse und Fertigkeiten

beurteilt sich nach der Gesamtheit der erforderlichen Praxis- und

Umsetzungskenntnisse sowie der Kenntnisse der Prozesse und Abläufe, welche

zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung erworben werden müssen. Die

Modellumschreibung 1570.17 setzt erhebliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse

auf Spezialistenniveau vorwiegend innerhalb eines Fachbereichs und erhebliche

Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines Departements

bzw. Betriebs voraus. Demgegenüber verlangt die Modellumschreibung 1570.19

jeweils hohe Kenntnisse bezüglich Praxis und Umsetzung (Expertenniveau) wie

auch bezüglich den Prozessen und Abläufen im gleichen Bereich.

4.8.2 Mit

dem angefochtenen Entscheid äusserte sich der Regierungsrat nur bezüglich der

Anforderungen an die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe explizit. Er stellte

fest, auch diesbezüglich werde die Stelle der Rekurrentin nach dem Konzept der

Reorganisation neu durch die beiden Teamleitungen entlastet, da die Stellen

explizit als Fachstellen, deren Stelleninhaber Architekten oder Bauingenieure

sein müssten, konzipiert seien. Für die Bewertung der Stelle «Leiter/in

Baubewilligungen und -kontrolle» seien die Kenntnisse, welche die Stelleninhaberin

aus der bisherigen Tätigkeit mitbringt, nicht relevant. Da die Stelle durch die

Reorganisation bezüglich Detailwissen im Architektur- und Ingenieurwesen

entlastet werde und hauptsächlich für juristische Fragen gefragt sei, verlange

sie anstelle von bisher hohen Kenntnissen nunmehr erhebliche Kenntnisse der

Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines Departements oder Betriebs.

Daraus schloss der Regierungsrat, dass bezüglich der Kenntnisse und

Fertigkeiten die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.17 erreicht würden,

womit in diesem Kriterium geringere Anforderungen an die Stelle als vor der

Reorganisation gestellt würden (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 8).

4.8.3 Mit

ihrem Rekurs verweist die Rekurrentin diesbezüglich zunächst auf die Funktion

der Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle als koordinierende und prüfende

Leitbehörde für das Baubewilligungsverfahren, welche über sämtliche Baubegehren

entscheide und anschliessend die Bauausführung bis zur Freigabe überwache.

Zudem erteile sie die Bewilligungen für den Abbruch und die Zweckentfremdung

von bestehendem Wohnraum gemäss dem Wohnraumfördergesetz. Die Aufgabe der

Abteilung Baubewilligungen und -kontrollen liege im Gesetzesvollzug und bedinge

vertiefte juristische Kenntnisse und Fertigkeiten betreffend Bauten und Anlagen.

Die Stelle sei deshalb per se nie vom grundlegenden Detailwissen im Fachbereich

des Architektur- und Ingenieurwesens (z.B. Planlesen, Lichteinfallswinkel

einzeichnen, Zonenprofil lesen und verstehen, Grenzabstände messen/prüfen,

etc.) entkoppelt. Der Regierungsrat attestiere der Stelle lediglich

entsprechendes Fachwissen im Bereich der Verwaltung und des Verwaltungsrechts

und verkenne vollumfänglich, dass die materielle Subsumtion der relevanten

Bestimmungen auf Baubegehren beziehungsweise die Auslegung und die Anwendung

der entsprechenden Bauvorschriften das Fundament und die Kernaufgabe der

Abteilung und damit der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle»

bilden würden. Weiter weist die Rekurrentin darauf hin, dass es für die

Tätigkeiten im Gesetzesvollzug im Bau- und Planungsrecht keine

massgeschneiderten Ausbildungen gebe. Deshalb dienten die Baufachausbildungen

aus den Bereichen des Architektur- und Ingenieurwesens als Grundvoraussetzung

für alle Stellen in der Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle. Die Stelle

«Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» verfüge deshalb als

Fachbereichsleitung über das umfassendste relevante Detailwissen im Bereich des

Baubewilligungsverfahrens (Bau- und Planungsgesetz [BPG] und -verordnung [BPV],

Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung [ABPV], Wohnraumförderungsgesetz

[WRFG], Baumschutzgesetz [BSchG], Schweizerische Brandschutzvorschriften der

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen [VKF], Gesetz über den Denkmalschutz

[DSchG], Verordnung über den Denkmalschutz [DSchV] usw.). Diese

Koordinationsaufgabe erfordere somit Kenntnisse und Fertigkeiten in allen

involvierten Fachbereichen auf Expertenniveau (Rekursbegründung S. 15 f.).

Auch hinsichtlich

der Kenntnisse der Prozesse und Abläufe werde die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen

und -kontrolle» nach dem Konzept der Reorganisation durch die beiden

Teamleitungen nicht entlastet. Die beiden Stellen seien explizit als

Fachstellen konzipiert, deren Stelleninhabende Architekten oder Bauingenieure

sein müssten. Die Stellen der Teamleitenden würden sich nur im 20 %igen

Führungsbereich von jenen der Sachbearbeitenden (Bauinspektor/in,

Baukontrolleur/in) unterscheiden. Da das Bauen verschiedenste Fachbereiche betreffe

und unterschiedliche Verwaltungsstellen in das Baubewilligungsverfahren

involviert seien, müssten die Verfahren durch die Abteilung Baubewilligungen

und -kontrolle des Bau- und Gastgewerbeinspektorats koordiniert werden, wobei

die für die Koordination zuständige Behörde zu bezeichnen sei. Die Stelle

«Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» definiere dabei die notwendigen

Prozesse und Abläufe in der Abteilung Baubewilligungen und -kontrolle

abschliessend. Sie sei weiterhin auch gemäss Unterschriftenregelung im

operativen Prozess bei komplexen und heiklen Baubegehren abschliessende Prüf-

und Entscheidungsinstanz (Rekursbegründung S. 16 f., mit Hinweis auf

Unterschriftenregelung BGI bzw. Beilage 13). Daher hätten sich trotz

Reorganisation die hohen Anforderungen an Praxis- und Umsetzungskenntnisse

(Expertenniveau) und an die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe bei der Stelle

«Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» nicht verändert, weshalb die Stelle

in Abgrenzung zur Funktion Teamleiter die Anforderung der Modellumschreibung

1570.19 im Bereich der Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten erfülle

(Rekursbegründung S. 17).

4.8.4

Vergleicht

man die beiden Stellenumschreibungen Nr. [...] (neu) und Nr. [...] (alt), so

fällt auf, dass sich die jeweiligen Umschreibungen der funktionsnotwendigen

Fach- und Spezialkenntnisse nicht unterscheiden. Hinzugekommen sind in der

neuen Stellenbeschreibung «vertiefte Kenntnisse über das Wohnraumfördergesetz

(WRFG) sowie dessen Ausführungsbestimmungen (VAZW)». Wie bisher wird eine 6-

bis 8-jährige Berufspraxis und Verwaltungserfahrung verlangt. Neu hinzu kommt

noch Führungserfahrung. Im Wesentlichen gleich geblieben sind auch die

hauptsächlichen Aufgaben der Stelle mit Bezug auf die Baubewilligungsverfahren,

die Baukontrolle und den Abteilungsbetrieb.

Es erscheint

zwar zutreffend, dass mit der Schaffung der beiden Stellen der Teamleitenden

auf Leitungsebene auch auf deren Fachwissen zurückgegriffen werden kann, zumal

diese Architekten oder Architektinnen, Bauingenieure oder -ingenieurinnen oder

Fachpersonen im Bauwesen sein müssen. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss

erscheint aber fraglich. Trotz der Unterstützung durch die neu geschaffenen

Stellen setzt die weitgehend gleich umschriebene Leitungsaufgabe doch

vergleichbare Praxis- und Umsetzungskenntnisse wie auch Kenntnisse der Prozesse

und Abläufe voraus. Auch bisher musste die Stelle bei der Ausübung ihres

Auftrages wohl auf die besonderen Kenntnisse im Sachbearbeitungsteam

zurückgreifen, wie sie dies gemäss der Vernehmlassung des Regierungsrats etwa

bei der Umsetzung des WRFG durch Rückgriff auf die vertieften Kenntnisse der

Stelle «Bauinspektor/in mit Zusatzaufgaben» auch weiterhin kann. Es ist auch

nicht von der Hand zu weisen, dass die Erfüllung der Aufgabe der Stelle mit

Blick auf die verschiedensten, miteinander zu koordinierenden Fragen der

Rechtsanwendung im Baurecht über die juristischen Kenntnisse hinaus vertiefte

Praxiskenntnisse in den jeweiligen Bereichen des Bau-, Raumplanungs- und

Umweltrechts verlangt. Dies wird auch deutlich durch den Verweis auf die

vorausgesetzte Kenntnis technischer Normen wie des Schweizerischen Ingenieur-

und Architektenvereins (SIA), der Schweizerischen Brandschutzvorschriften der

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) oder des Schweizerischen

Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS), welche entsprechende

Praxiskenntnisse voraussetzen. Insgesamt erscheint daher eine Veränderung der

Anforderungen an die Praxis- und Umsetzungskenntnisse einerseits sowie an die

Kenntnis der Prozesse und Abläufe andererseits durch die Umorganisation

fraglich.

In der

Systematik zu dieser Unterkompetenz werden für die Kenntnisse der Prozesse und

Abläufe die Schreibformen von gewissen, erhöhten, erheblichen, hohen und sehr

hohen Kenntnissen unterschieden (vgl. Erläuterungen zur Stellenzuordnung,

a.a.O., S. 15). In Konkretisierung dieser Schreibformen lässt der

Regierungsrat in seiner Vernehmlassung ausführen, mit dem Niveau «erhöht» könne

von einem effizienten Arbeiten ohne Rückfragen, mit dem Niveau «erheblich» von

Anregungen zur Prozessverbesserung und mit dem Niveau «hohe» von der Gestaltung

von Prozessen ausgegangen werden. Die Funktionskette 1570 bezieht sich auf die

Fachbereichsleitung. Bei dieser stehen der Leitungsperson immer geführte

Praktiker und Praktikerinnen zur Verfügung, deren Kenntnisse bei der eigenen

Arbeit einbezogen werden können und sollen. Gerade aufgrund der gemäss der

Stellenbeschreibung auszuübenden Verantwortung für die strategischen

Zielsetzungen der Abteilung, die fristgerechte und rechtlich korrekte

Durchführung des Baubewilligungsverfahrens und die einwandfreie und zeitgerechte

Baukontrolle hat die Stelle auch die Prozesse in ihrer Abteilung zu gestalten.

Dass sie dies nicht ohne Rückgriff auf die Kompetenzen und die Kenntnisse der

übrigen Mitarbeitenden in ihrer Abteilung tun kann, mindert die Anforderungen

an die Kenntnisse der Prozesse und Abläufe aber kaum. Insbesondere ist nach dem

Gesagten nicht ersichtlich, wieso diese aufgrund der Reorganisation gemindert

werden. Daraus folgt, dass wohl weiterhin von vergleichbaren Anforderungen an

die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten ausgegangen werden kann, wie sie

im Rahmen der Systempflege bewertet worden sind. Diese wurden damals gemäss dem

angefochtenen Entscheid teilweise der nicht umschriebenen Richtposition 1570.18

und teilweise der Modellumschreibung 1570.19 zugeordnet. Wie es sich damit aber

verhält, kann letztlich offengelassen werden.

4.9 Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen

Nicht bestritten

ist schliesslich, dass in der Funktionskette 1570 keine besonderen

Beanspruchungen oder Arbeitsbedingungen beschrieben und von der Rekurrentin

auch nicht geltend gemacht werden, sodass diese Rubrik für die Bewertung nicht

von Relevanz ist.

4.10 Zusammenfassung

4.10.1 Zusammenfassend

erwog der Regierungsrat, dass der Vergleich der Stellenbeschreibung Nr. [...]

mit den Modellumschreibungen der Funktionskette 1570 zeige, dass die Stelle

«Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» die Anforderungen der

Modellumschreibung 1570.17 betreffend Selbstständigkeit, Führung sowie Kenntnisse

und Fertigkeiten erreiche. In Bezug auf Flexibilität, Kooperations- und

Teamfähigkeit sowie Führungsunterstützung würden diese teilweise übertroffen,

ohne die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19 zu erreichen. Bezüglich

Kommunikationsfähigkeit würden die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19

erreicht und beim Wissen seien die Anforderungen beider Modellumschreibungen erfüllt.

Während die alte Stelle gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] die Lohnklasse

19 noch knapp erreicht habe, gelte dies aufgrund der neuen Bewertung der

Kriterien Führung sowie Kenntnisse und Fertigkeiten nicht mehr. Diese Änderung

der Bewertung führe zur Einreihung in die tiefere Lohnklasse 18 (angefochtener

Regierungsratsbeschluss S. 9).

4.10.2 Auch

wenn die Zuordnung der Anforderungen an die Unterkompetenz Kenntnisse und

Fertigkeiten letztlich offenbleiben muss, ist mit der Vorinstanz festzustellen,

dass sich die Bewertung der Anforderungen der Stelle aufgrund der Reduktion der

Anforderungen an die Führung insgesamt erheblich verändert hat. Die Stelle

erfüllt bloss bei zwei Unterkompetenzen (Kommunikationsfähigkeit und Wissen)

die Anforderungen der Modellumschreibung 1570.19. Bei allen anderen

Unterkompetenzen werden diese nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt. Da es

für die Einreihung in eine umschriebene Richtposition grundsätzlich nicht genügt,

dass die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und

die Anforderungen der zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden

(vgl. oben E. 3.2), kann aufgrund dieser Ausgangslage grundsätzlich keine

Einreihung in die Lohnklasse 19 erfolgen.

4.10.3 Mit

ihrem Rekurs rügt die Rekurrentin in diesem Zusammenhang die Feststellung der

Vorinstanz, dass ihre Stelle gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...] vor

der Reorganisation die Lohnklasse 19 im Rahmen des Projekts Systempflege nur

«sehr knapp erreicht» habe. Massgebend sei allein, ob die Lohnklasse erreicht

werde. Die Äusserung des Regierungsrats lasse den Anschein entstehen, «als ob

die damalige Einreihung eine Glücksache» gewesen sei. Sie lasse «an der

Qualität und Rechtsbeständigkeit des Prüfverfahrens des Vergütungsmanagements

zweifeln». Zutreffend erscheint an dieser Kritik, dass nach dem zu den

Grundsätzen der Einreihung im Rahmen des Projekts Systempflege Gesagten (vgl.

oben E. 3.2) die Bewertung der einzelnen Anforderungen der Stelle gemäss

Stellenbeschreibung Nr. [...] bereits vor der Reorganisation der Abteilung eher

die Einreihung in die Lohnklasse 18 nahegelegt hätte. Entgegen der Auffassung der

Rekurrentin kann sie daraus aber für die Zukunft nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Eine Lohneinreihung steht unter dem Vorbehalt der Neueinreihung

infolge einer Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisationseinheit oder

der Funktion (§ 7 Abs. 1 LG). Ihre Rechtsbeständigkeit ist daher

entsprechend begrenzt (vgl. VGE VD.2011.31 vom 5. September 2012 E. 2.1, VD.2011.17

vom 5. September 2012 E. 2.1 und E. 3.2.1, mit Hinweis auf VGE 675/2007

vom 13. Juni 2008 und VGE 665/2006 vom 27. März 2007). Mit der im

Rahmen der Systempflege verfügten Einstufung in die Lohnklasse 19 wurde keine

feste Zusicherung gemacht, dass die Stelle der Rekurrentin für alle Zeiten in

dieser Lohnklasse eingereiht bleibe. Eine Anpassung an eine erhebliche

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist vom Gesetzgeber in 7 Abs. 1 LG ausdrücklich

vorgesehen. Bei der Neubeurteilung im Rahmen der Neueinreihung ist der

Regierungsrat dabei nicht gezwungen, sein Ermessen insgesamt in gleicher Weise

wie bei bisherigen Einreihung auszuüben (vgl. oben E. 2.4).

5. Quervergleiche

Weiter rügt die Rekurrentin die

vorgenommenen Quervergleiche.

5.1 Auswahl

der Quervergleichsstellen

In allgemeiner

Weise macht die Rekurrentin geltend, die Stellenauswahl für die Quervergleiche sei

vom Regierungsrat festgelegt worden, «immer im Sinne die Herabsetzung in die

Lohnklasse 18 der betroffenen Stelle ‘Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle’

zu stützen». Die Auswahl werde nicht begründet und es werde nicht ausgeführt,

weshalb keine anderen Stellen zum Vergleich beigezogen worden seien. Die

Rekurrentin macht aber nicht geltend, welche anderen Stellen aus ihrer Sicht

besser zum Quervergleich geeignet wären. Auf ihre damit unsubstantiiert

gebliebene Kritik an der Auswahl der Quervergleichsstellen ist daher nicht

weiter einzugehen. Dies gilt insbesondere auch für jene Vergleichsstellen,

welche der gleichen Funktionskette zugewiesen worden sind.

5.2 «Leiter/in

Abfall»

Der

Regierungsrat nahm zunächst einen Quervergleich der Stelle der Rekurrentin mit

der Stelle «Leiter/in Abfall» der Abteilung Abfall des Amtes für Umwelt und

Energie (AUE) im Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU; Stellenbeschreibung

Nr. [...]) vor, welche in die Richtposition 1570.18 eingereiht worden ist.

5.2.1

Er

erwog, diese Quervergleichsstelle führe die «Ressortleitung überwachungspflichtige

Abfälle» sowie das Ressort «Abfallbewirtschaftung, Abfallvermeidung und Abfallprävention»

mit 3 Mitarbeitenden. Damit führe sie 4 Personen bzw. 3,2 Stellen direkt bzw.

10 Personen bzw. 9 Stellen total. Die Stelle wirke mit bei der langfristigen

und ganzheitlichen Planung sowie der Entwicklung von Strategien und Leitbildern

im Bereich Abfall und erarbeite Konzepte und Entscheidungsgrundlagen für die

kantonale Abfallbewirtschaftung, die Steuerung der Abfallströme in der Region

zur Auslastung der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) und zur Gewährleistung der

Entsorgungssicherheit. Die Stelle erarbeite Konzepte (inkl. deren Umsetzung)

von Programmen zur Abfallvermeidung, Ressourcenschonung, Abfalltrennung.

Abfall- und Litteringprävention und stelle eine kostendeckende und

verursachergerechte Finanzierung der kantonalen Abfallwirtschaft sicher. Weiter

erarbeite sie einerseits Entwürfe zu Gesetzen und Verordnungen und zu Berichten

an den Grossen Rat und den Regierungsrat sowie zur Beantwortung von

parlamentarischen Vorstössen im Abfallbereich und bereite alle Entscheide der

Amtsleitung, der Departementsleitung und des Regierungsrates im Bereich Abfall

vor. Andererseits erteile die Quervergleichsstelle unter anderem

Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen (inkl. Anordnen und Durchsetzen von

Auflagen), kontrolliere die abfallrechtlichen Belange von Betrieben (inkl.

Anordnen und Durchsetzen von Auflagen), führe Verhandlungen mit verwaltungsinternen

und -externen Verhandlungspartnern und vertrete das Amt bei Verhandlungen über Abfallfragen

etc. Weiter berate sie unter anderem Unternehmen und Private bei Abfallfragen,

sei verantwortlich für die Planung und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeit im

Bereich Abfall, leistet Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Projektgruppen von Bund

und anderen Kantonen, leite departements- und kantonsübergreifende Projekte

etc. Für die Stelle werde ein Master der ETH oder der Universität und eine

Zusatzausbildung in Umweltrecht, in Umwelttechnik sowie in Kommunikation vorausgesetzt

(angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 10).

Der

Regierungsrat erwog weiter, dass die Stelle «Leiter/in Abfall» mit dem Thema

Abfall in einer ähnlich breiten Thematik bei vergleichbarer Führungsstruktur

und gleicher Ausbildung sehr gut mit der Stelle der Rekurrentin vergleichbar

und in der gleichen Lohnklasse eingereiht worden sei. Diese Lohnklasse ergebe

sich bei der Quervergleichsstelle eher aus der konzeptionellen Arbeit und bei

der Stelle der Rekurrentin aus dem organisatorischen Gefüge. Zudem werde von

der Quervergleichsstelle zum Beispiel die Vertretung des Amtes bei

Verhandlungen über Abfallfragen wahrgenommen, während bei der Stelle der Rekurrentin

die Vertretung des Amtes gegenüber dem Departement, anderen Amtsstellen, in

Kommissionen, parlamentarischen Gremien und vor Verwaltungs- und Bundesgericht

von der vorgesetzten Stelle wahrgenommen werde. Der Quervergleichsstelle seien

nebst vermehrt konzeptionellen zusätzlich auch noch strategische Aufgaben (also

anforderungsreichere Aufgaben) übertragen. Dadurch seien die Aufgaben der

Quervergleichsstelle etwas höher zu gewichten. Die Einreihung der Stelle der Rekurrentin

in dieselbe Lohnklasse sei aber gleichwohl vertretbar (angefochtener

Regierungsratsbeschluss S. 10 f.).

5.2.2 Die

Rekurrentin rügt diesbezüglich, der Regierungsrat verkenne bei diesem Vergleich

die Aufgabenvielfalt ihrer Stelle, wie sie sich aus der Stellenbeschreibung ergebe.

Es bleibe unberücksichtigt, dass es auch zur Aufgabe ihrer Stelle gemäss

Stellenbeschreibung gehöre, Entwürfe zu Gesetzen, zu Verordnungen und zu Berichten

an den Grossen Rat und den Regierungsrat sowie zur Beantwortung von

parlamentarischen Vorstössen im Bereich des Baurechts und des Wohnraumschutzes

zu verfassen und Entscheide an die Amtsleitung, die Departementsleitung und den

Regierungsrat im Bereich Baubewilligungen und -kontrolle vorzubereiten. Sie

erteile gemäss Unterschriftenregelung ebenso Baubewilligungen für Bauten und

Anlagen. Der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» komme auch die

kantonale Oberaufsicht über Bauten und Anlagen zu und sie sorge für eine

qualitäts- und zeitgerechte Vornahme der Baukontrolle, was auch das Anordnen

und Durchsetzen von Auflagen mittels Verfügungen beinhalte. Als

Gesamtverantwortliche der Abteilung Baubewilligungen und -kontrollen habe die

Stelle den Austausch mit Verwaltungsinternen und -externen zu pflegen. Sie habe

sich in verschiedene, durch Spezialerlasse geregelte Rechtsgebiete (u.a.

Eisenbahngesetz [SR 742.101], Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach-

und Starkstromanlagen [SR 734.0], Bundesgesetz über den Umweltschutz [SR 814.01],

Waldgesetz [SR 921.0], Waldgesetz [SG 911.600], Verordnung über den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung [SR 814.710], Verordnung über den

Schutz vor Störfällen [SR 814.012], Strahlenschutzverordnung [SR 814.501] usw.)

einzuarbeiten und diese anzuwenden. Sie leite als Stelleninhabende im Bereich

Baubewilligungen und -kontrolle Sitzungen und Verhandlungen und vertrete das

Bau- und Gastgewerbeinspektorat bei Departementen und interdepartementalen

Arbeits- und Projektgruppen. Sie leite Verhandlungen und Gespräche mit Kunden

bei heiklen und komplexen Fällen (Rekursbegründung S. 23 f.). Für die Stelle

bestünden die gleichen Ausbildungsvoraussetzungen. Die für ihre Stelle

vorausgesetzten Zusatzausbildungen schienen aber umfangreicher als jene der

Quervergleichsstelle. Die Schlussfolgerung des Regierungsrats, die Aufgaben der

Quervergleichsstelle «Leiter/in Abfall» seien etwas höher zu gewichten als die

Aufgaben ihrer Stelle, sei daher falsch. Soweit der Regierungsrat bei dieser Quervergleichsstelle

neben vermehrt konzeptionellen auch strategische Aufgaben hervorstreiche, verweist

sie darauf, dass auch im Aufgabenfeld ihrer Stelle in der Stellenbeschreibung

mit den Aufgaben «Qualitätssicherung der Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens»

und «Verantwortung für strategische Zielsetzung der Abteilung» vermehrt

konzeptionelle und strategische Aufgaben enthalten seien (Rekursbegründung S.

25 f.). Schliesslich rügt sie, dass hier eine Generalistenstelle mit der Stelle

einer sogenannten Spezialistin bzw. eines sogenannten Spezialisten querverglichen

werde, was einem Vergleich zwischen Birnen und Äpfel gleichkomme. Im

Unterschied zu dem für die Stelle «Leiter/in Abfall» als Spezialistin oder

Spezialisten notwendigen spezialisierten profunden Wissen in einem Fachbereich

müsse sie bei ihrer Stelle als Generalistin ein Wissen in einem viel breiteren

Spektrum vorweisen. Es sei gänzlich unmöglich, ohne umfassendes Wissen und Kenntnisse

in den einzelnen Fachbereichen ihre Aufgabe pflichtgemäss wahrzunehmen und

damit einen rechtsgleichen, verhältnismässigen und im öffentlichen Interesse

liegenden Gesetzesvollzug zu gewährleisten (Rekursbegründung S. 26). Werde

dennoch an diesem Stellenquervergleich festgehalten, so folge aus der

Vielseitigkeit der Aufgaben und Verantwortlichkeiten sowie der höheren

Ausbildungsanforderungen und Führungsspanne ihrer Stelle «Leiter/in

Baubewilligungen und -kontrolle» die Berechtigung einer im Vergleich mit der Stelle

«Leiter/in Abfall» um eine Lohnklasse höhere Einreihung in die Lohnklasse 19

(Rekursbegründung S. 27).

5.2.3 Wie

der Regierungsrat in seiner Vernehmlassung zutreffend hat ausführen lassen, ist

nicht ersichtlich, inwieweit die von der Rekurrentin in diesem Zusammenhang

hervorgehobenen Aufgaben ihrer Stelle gemäss der Stellenbeschreibung Nr. [...]

bei deren Bewertung und im vorliegenden Quervergleich keine Berücksichtigung

gefunden hätten. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Rekurrentin, dass für

ihre Stelle höhere Weiterbildungsanforderungen im Verhältnis zur

Quervergleichsstelle geltend würden. Abzustellen ist bei diesem Vergleich

wiederum allein auf die Anforderungen, wie sie in den beiden

Stellenbeschreibungen umschrieben werden (vgl. oben E. 2.3.2). Soweit die

Rekurrentin diese Anforderungen durch die Absolvierung weiterer, für die

Ausübung ihrer Stelle dienlichen Weiterbildungen übertrifft, kann dem

gegebenenfalls allein durch eine ausserordentliche Einreihung ad personam gemäss

§ 9 LG Rechnung getragen werden (vgl. VGE VD.2019.220 vom 17. November 2020 E.

2.4.1). Für die Stelle «Leiter/in Abfall» wird neben einem Master der ETH oder

Universität als Zusatzausbildung der Besuch von Kurs(en) und Seminar(en) in

Umweltrecht, Umwelttechnik und Kommunikation verlangt (Stellenbeschreibung

Nr. [...], Ziff. 10.2; act. 9/27). Für die Stelle der Rekurrentin verlangt

die Stellenbeschreibung Nr. [...] neben einem Master der Universität oder ETH

ebenfalls «Kurse, Seminare Baugesetzgebung, Baulicher Brandschutz,

Führungsausbildung». Die Anforderungen an die Weiterbildung gemäss den beiden

Stellenbeschreibungen entsprechen sich daher. Aufgrund der massgebenden

Stellenbeschreibungen ist weiter auch die Feststellung, dass die

Quervergleichsstelle im Bereich der Rechtsetzung vermehrt konzeptionelle und

strategische Aufgaben zu erfüllen habe, nicht zu beanstanden. Während die

Stellenbeschreibung Nr. [...] eine Mitarbeit am Entwurf neuer Gesetze und

Verordnungen sowie Richtlinien vorsieht, gehört zu den Aufgaben der

Quervergleichsstelle das «Erarbeiten von Entwürfen zu Gesetzen und Verordnungen

[…] im Abfallbereich». Hinzu kommen weitere, explizit genannte konzeptionelle

Aufgaben der Quervergleichsstelle, wie das «Erarbeiten von Konzepten und

Entscheidgrundlagen für die kantonale Abfallbewirtschaftung, Steuerung der

Abfallströme in der Region zur Auslastung der Kehrichtverbrennungsanlage und

zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit», das «Erarbeiten von Konzepten

und Umsetzung von Programmen zur Abfallvermeidung, Ressourcenschonung,

Abfalltrennung, Abfall- und Litteringprävention», oder die «Planung, Umsetzung

und Auswertung der kantonalen Abfallstatistik». Demgegenüber kommt der von der

Rekurrentin genannten allgemeinen Qualitätssicherung in der Abwicklung des

Baubewilligungsverfahren nicht die gleiche Breite konzeptioneller Aufgaben zu.

Auch wenn insgesamt die Aufgaben der von der Rekurrentin als

«Generalistenstelle» bezeichneten Stelle möglicherweise breiter sind, was vom

Regierungsrats in seiner Vernehmlassung nicht explizit bestritten wird, so ist

im Quervergleich der beiden Stellen ihre Einreihung in die gleiche Lohnklasse

nicht zu beanstanden.

5.3 «Leiter/in

Abteilung Gewässerschutz»

Weiter nahm der

Regierungsrat einen Quervergleich mit der auf die Richtposition 1570.19 in die

Lohnklasse 19 eingereihten Stelle «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz» des AUE

im WSU (Stellenbeschreibung Nr. [...]) vor.

5.3.1 Der

Regierungsrat erwog dazu, die Stelle «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz» leite

seit Beginn des Jahres 2015 3 Personen bzw. Stellen direkt und 12 Personen bzw.

10.9 Stellen total. Sie sei verantwortlich für die fachliche, organisatorische

und personelle Leitung der Abteilung Gewässerschutz mit den Ressorts

Abwasser/Oberflächengewässer, Grundwasser/Bodenschutz und Altlasten und wirke

bei der langfristigen und ganzheitlichen Planung sowie der Entwicklung von

Strategien und Leitbildern in den Bereichen Umweltschutz und Gewässerschutz mit,

verantworte den effizienten Vollzug der Gesetzgebung über Umweltschutz und

Gewässerschutz und sei Mitglied der Geschäftsleitung des Amtes für Umweltschutz

und Energie. Die Stelle sei zuständig für die Entwicklung von Konzepten und

Entscheidungsgrundlagen zum Schutz der Oberflächengewässer, die Erfassung und

Bewertung des Zustandes von Oberflächengewässern, die Planung und die

Organisation von Massnahmen zur ökologischen Aufwertung der Fliessgewässer, die

Kontrolle der Abwasser erzeugenden Betriebe und der Abwasserreinigungsanlagen

und die Organisation der kantonalen Fischereiaufsicht. Weiter verantworte die

Stelle die Überwachung des Zustandes des Grundwassers und der

Grundwasserschutzzone, die Beurteilung der Grundwasserqualität im Hinblick auf

die Nutzung des Grundwassers als Brauchwasser, das Erteilen von Bewilligungen

zur Nutzung des Grundwassers sowie für die Erkundung und Anordnung der

Sicherung, Überwachung bzw. Sanierung von belasteten Standorten und die Leitung

von Projekten zur Sanierung von belasteten Standorten. Sie arbeite

anspruchsvolle Vorlagen, Anträge und Expertisen aus und entwickle, plane und

koordiniere anspruchsvolle fachgebiets- und dienststellenübergreifende Projekte

in den Bereichen Umweltschutz und Gewässerschutz. Sie sichere die

Quervernetzung aller Fragen des Gewässerschutzes mit fachspezifischen Fragen

anderer Bereiche (namentlich Altlasten und Abwasser mit Sonderabfällen/Spezialabfällen).

Ferner verwies der Regierungsrat auf die Aufgaben der Quervergleichsstelle in

den Bereichen Beratung sowie Öffentlichkeitsarbeit und bei der Zusammenarbeit

mit anderen Stellen. Die stelleninhabende Person müsse die ständige

telefonische Erreichbarkeit für Pikettdienstleistende im Falle von erheblichen

Ereignissen gewährleisten (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 11).

Daraus schloss der Regierungsrat, dass die Quervergleichsstelle umfangreichere

und auch anspruchsvollere, für die Bevölkerung sehr wichtige Aufgaben- und

Themengebiete bearbeite. Dies und die Zusammenarbeit mit verschiedensten Dienststellen

auf kantonaler und nationaler Ebene wie auch die Mitarbeit in den verschiedenen

(auch internationalen) Gremien sowie die Leitung departements- und

kantonsübergreifender Projekte führe dazu, dass die konzeptionellen Aufgaben

auf kantonaler Ebene und die vermehrte Führungsunterstützung ausschlaggebend

für die Differenz von einer Lohnklasse zwischen den beiden Stellen sei

(angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 12).

5.3.2 Dem

hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass ihr ebenfalls die Aufgabe

der Erstellung von Entwürfen im Rechtsetzungsverfahren, die kantonale

Oberaufsicht über Bauten und Anlagen und die Sorge für eine qualitäts- und

zeitgerechte Vornahme der Baukontrolle zukomme. Auch ihrer Stelle obliege die

Pflege des Austauschs mit Verwaltungsinternen und -externen in den

verschiedensten Bereichen und sie habe Verhandlungen und Gespräche mit Kunden

in heiklen und komplexen Fällen zu führen. Deshalb sei die Stelle «Leiterin

Baubewilligungen und -kontrolle» im Bereich der Führungsunterstützung analog

der Quervergleichsstelle «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz» auf die

Richtposition 1570.19 einzureihen (Rekursbegründung S. 29 f.). Weiter verweist

sie auf die Oberaufsicht in den Bereichen Bauen und Wohnraumschutz, die

Aufsicht für den Brandschutz in reinen Wohnbauten sowie für das

behindertengerechte Bauen. Schliesslich habe sie bei fehlender Sicherheit von

Bauten und Anlagen Sanierungen anzuordnen. Diese Aufgaben stünden jenen der

Quervergleichsstelle in nichts nach (Rekursbegründung S. 30 f.). Im

Baubereich gelte mit Ausnahme des Bauens ausserhalb der Bauzonen kantonales

Recht, weshalb mit kantonalen Dienststellen zusammenzuarbeiten sei. Gleichwohl

pflege sie aber als Mitglied der Schweizerischen Bausekretärenkonferenz den

Austausch mit den Baubewilligungsbehörden anderer Kantone (Rekursbegründung S.

31 f.). Auch hier werde wiederum ihre Generalistenstelle mit einer

Spezialistenstelle verglichen, was den Quervergleich «inhaltlich unmöglich und

wenig sinnvoll mache». Dennoch würden an ihre Stelle ähnliche Anforderungen

gestellt wie an die Quervergleichsstelle (Rekursbegründung S. 33).

5.3.3 Soweit

die Rekurrentin für den Quervergleich geltend macht, dass ihrer Stelle

ebenfalls die Aufgabe obliege, Entwürfe zu Rechtsetzungsprojekten zu verfassen,

ist wiederum auf die Stellenbeschreibungen zu verweisen. Während es sich

diesbezüglich bei ihrer Stelle um eine Mitwirkung handelt, obliegt der

Quervergleichstelle gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] die «Ausarbeitung von

anspruchsvollen Vorlagen» selber. Nachvollziehbar ist auch der Schluss der

Vorinstanz aufgrund der beiden Stellenbeschreibungen, dass der

Quervergleichsstelle «Leiter/in Abteilung Gewässerschutz» trotz dem breiten

Aufgabengebiet der Stelle der Rekurrentin umfangreichere und auch

anspruchsvollere Aufgaben- und Themengebiete mit vielfältigeren

Kooperationspartnern zukommen. Daran vermag mit den Erwägungen der Vorinstanz

in ihrer Vernehmlassung auch die in der Stellenbeschreibung nicht genannte Mitwirkung

der Rekurrentin in der Schweizerischen Bausekretärenkonferenz nichts zu ändern (Vernehmlassung

Rz. 121). Insgesamt kann daher von erhöhten konzeptionellen Aufgaben auf

kantonaler Ebene und erhöhten Anforderungen an die Führungsunterstützung bei

der Quervergleichsstelle ausgegangen werden, was die Differenz von einer

Lohnklasse zur Stelle der Rekurrentin aufgrund des Bewertungsermessens des

Regierungsrats (vgl. dazu oben E. 1.3) zu rechtfertigen vermag.

5.4 «Leiter/in

Abteilung Arealentwicklung und Nutzungsplanung»

Einen weiteren

Quervergleich hat der Regierungsrat mit der Stelle «Leiter/in Abteilung

Arealentwicklung und Nutzungsplanung», Planungsamt, Städtebau und Architektur

im BVD (Stellenbeschreibung Nr. [...]) vorgenommen, welche auf die

Richtposition 1170.19 in die Lohnklasse 19 eingereiht worden ist.

5.4.1

Der

Regierungsrat erwog dazu, dass die Stelle die Abteilung Arealentwicklung und

Nutzungsplanung mit dem Ziel der Schaffung von optimalen planungsrechtlichen

Bedingungen für eine positive Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung führe.

Sie sei Mitglied der Geschäftsleitung des Planungsamtes, in welcher Ziele,

Aufgaben und Strategien des Planungsamtes festgelegt würden. Der Stelle obliege

die Koordination bzw. Kommunikation der Geschäfte innerhalb des Planungsamtes

und mit involvierten Ämtern, Dienststellen und Dritten sowie die administrative

Führung des Fachsekretariats der Stadtbildkommission und die fachliche

Koordination der Aufgaben Stadtbildkommission mit verwaltungsinternen Stellen.

Sie sei verantwortlich für den Vollzug der gesetzlichen Grundlagen betreffend

die Nutzungsplanung in kantonaler und kommunaler Zuständigkeit sowie für die

Koordination des Gesetzesvollzugs mit anderen Fachstellen und halte die

Fachverantwortung inne bezüglich der Erstellung, Überprüfung und Anpassung von

Nutzungsplänen (Zonenplan, Bebauungspläne, Lärmempfindlichkeitsstufenplan,

Wohnanteilplan, Baulinien). Sie leite interdisziplinäre Projekte von hohem

Schwierigkeitsgrad, mit grosser Wichtigkeit und politischer Bedeutung und löse

formelle Verfahren der Nutzungsplanung aus. Weiter wird auf die Aufgaben in der

Beratung bei Fragen der strategischen Entwicklungsplanung, die Verantwortung für

die Organisation und/oder Begleitung von Varianzverfahren zur Gewährleistung

hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität und den Einsitz oder die

Leitung entsprechender Beurteilungsgremien, die Initiierung von Fachstrategien

und Fachkonzepten und die Vertretung des Departements bei Geschäften der

Arealentwicklung und Nutzungsplanung in Grossratskommissionen verwiesen. Die

Stelle prüfe fachliche Stellungnahmen zu Baubewilligungsverfahren, Rekursen und

Umweltverträglichkeitsprüfungen, verfasse oder prüfe Stellungnahmen zu

Vernehmlassungen, koordiniere die Aufgaben der Stadtbildkommission zur

Sicherstellung einer guten gestalterischen Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen

und somit des Stadtbildes und bewirtschafte die Planungskredite aus dem

Investitionsbereich 1 für grosse Vorhaben gemeinsam mit den Projektleitungen.

Die Stelle leiste Öffentlichkeitsarbeit und vertrete die Anliegen des

Planungsamtes in der Stadtbildkommission (SBK), in der Risikokommission (RISKO)

sowie in diversen departementalen und interdepartementalen Gremien. Sie leite

12 Personen bzw. 9,4 Stellen direkt und 14 Personen bzw. 10,5 Stellen total

(angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 12). Als Voraussetzung für die

Grundausbildung sei für die Quervergleichsstelle ein Hochschulabschluss

(Master) in den Fachrichtungen Städtebau, Raumplanung oder Architektur und als

Zusatzausbildungen je nach Grundausbildung eine komplementäre Zusatzausbildung

in Raumplanung, Architektur oder Immobilienökonomie erforderlich. Besonders bei

den Arealentwicklungsprojekten komme der Quervergleichsstelle auch im

politischen Sinne eine zentrale Rolle zu. Die Stelle präge die (bauliche)

Zukunft des Kantons Basel-Stadt massgeblich mit. Sie arbeite regelmässig mit

internen und externen Amtsstellen, Konzernen, Privaten, Interessensvertretungen

und Fachverbänden sowie Partnern aus anderen Kantonen, Gemeinden und der

Agglomeration zusammen. Die Aufgaben der Quervergleichsstelle seien breiter

gefasst als bei der Stelle der Rekurrentin und umfassten einen grösseren

Handlungsspielraum sowie umfangreichere, direkte Führungsaufgaben. Insgesamt sei

die Differenz von einer Lohnklasse im Vergleich zur Stelle der Rekurrentin

daher angebracht (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 12 f.).

5.4.2 Dieser

Schlussfolgerung widerspricht die Rekurrentin. Unter Verweis auf Art. 25a

Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) macht sie geltend, dass die

Grundsätze der Koordination im Baubewilligungsverfahren sinngemäss auf das

Nutzungsplanverfahren Anwendung fänden. Auch im Baubewilligungsverfahren

müssten Entscheide der Stadtbildkommission eingeholt werden. Ihre Stelle

arbeite aufgrund ihrer koordinativen Aufgaben im Gesetzesvollzug auch mit der

Quervergleichsstelle zusammen. Soweit die Vorinstanz auf die wichtige, auch

politische Rolle der Quervergleichsstelle verweise, verkenne sie, dass auch die

im Bau- und Planungsgesetz umschriebenen Planungsaufgaben nach den vom Bund

festgelegten Zielen und Planungsgrundsätzen der Raumplanung zu erfüllen seien.

Die Rolle der Quervergleichsstelle im Planungsprozess werde zudem durch die

politische Beschlusskompetenz des Grossen Rates geschmälert. Zudem seien der

Stelle die ebenfalls prägenden Stellen «Kantonsplaner/in» und «Kantonsbaumeister/in»

übergeordnet (Rekursbegründung S. 36 f.). Soweit der Regierungsrat von einer

breiter gefassten Aufgabe mit grösseren Handlungsspielräumen und

umfangreicheren, direkten Führungsaufgaben ausgehe, handle es sich um eine

Fehlinterpretation. Vielmehr handle es sich um vergleichbare Aufgaben. Sie

führe zwar keine Verhandlungen mit Handlungsspielraum im Sinne der Raumplanung,

müsse aber für die gleiche Anwendung der baurechtlichen Bestimmungen sorgen,

was zu schwierigen Gesprächen mit Fachverbänden, Amtsstellen sowie Bauherren

führen könne. Folglich sei die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und

-kontrolle» analog der Quervergleichsstelle «Leiter/in Abteilung

Arealentwicklung und Nutzungsplanung» in der Lohnklasse 19 einzureihen

(Rekursbegründung S. 37 f.).

5.4.3

Darin

kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Zunächst ist offensichtlich, dass

die Führungsspanne der Quervergleichsstelle in etwa jener entspricht, welche

die Rekurrentin aufgrund der früheren Stellenbeschreibung Nr. [...] zu

bewältigen hatte, während diese heute deutlich schmaler ist (vgl. oben E. 4.5.2).

Auch wenn der Baubewilligungsbehörde in ihrem Entscheidungsbereich ein gewisser

Beurteilungsspielraum zukommt und bei Bauentscheiden dem Koordinationsgebot

Rechnung zu tragen ist, erscheint offensichtlich, dass die Handlungsspielräume

im Planungsbereich deutlich grösser sind, was sich auch auf die Anforderungen

an die Kommunikations-, Kooperations- und Teamfähigkeit und die

Führungsunterstützung auswirkt. Dies gilt insbesondere auch bei der Mitwirkung

bei privaten Planungen. Bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums ist zwar

den Zielen und Planungsgrundsätzen gemäss Art. 1 und 3 RPG Rechnung zu tragen.

Diese Leitplanken determinieren den Spielraum aber weniger als die Anwendung

des Bau-, Planungs- und Umweltrechts im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.

Trotz der Vergleichbarkeit der Aufgaben gehen diese bei der

Quervergleichsstelle weiter. Die referierten Ausführungen und

Schlussfolgerungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit diesem Quervergleich sind

daher nicht zu beanstanden.

5.5 «Leiter/in

Lärmschutz»

Strittig ist

weiter auch der Quervergleich mit der auf die Richtposition 1560.17 in die

Lohnklasse 17 eingereihten Stelle «Leiter/in Lärmschutz» des AUE im WSU (Stellenbeschreibung

Nr. [...]).

5.5.1 Der Regierungsrat

erwog in diesem Zusammenhang, dass diese Quervergleichsstelle für die

fachliche, organisatorische und personelle Führung der Ressorts Gewerbelärm und

Verkehrslärm verantwortlich sei, bei der langfristigen und ganzheitlichen

Planung sowie der Entwicklung von Strategien und Leitbildern im Bereich

Lärmschutz und Erschütterungen mitwirke, die seitens der Politik erforderlichen

Entscheidungsgrundlagen im Fachbereich sicherstelle und für die Sicherstellung

des korrekten Vollzugs der Gesetzgebung verantwortlich sei. Sie habe Konzepte

und Entscheidungsgrundlagen für die kantonale Politik über Lärm und

Erschütterungen sowie Entwürfe zu Gesetzen und Verordnungen zu erarbeiten sowie

alle Entscheide der Amtsleitung, der Departementsleitung und des Regierungsrats

im Bereich Lärm und Erschütterungen vorzubereiten. Weiter wird auf die Aufgaben

im Zusammenhang mit dem Lärmbelastungskatasters, den

Strassensanierungsprogrammen und den Programmen zum Einbau von Schutzfenstern,

die Prüfung der akustischen Belange von Neu- und Umbauten, die Kontrolle von

lärmrelevanten Industrie- und Gewerbeanlagen sowie Baustellen, von

Gastwirtschaftsbetrieben und Eventveranstaltungen sowie die Anordnung und

Durchsetzung entsprechender Auflagen sowie die Behandlung von Beschwerden, das

Führen von Verhandlungen mit verwaltungsinternen und -externen

Verhandlungspartnern sowie die Vertretung nach aussen verwiesen (angefochtener

Regierungsratsbeschluss S. 13). Der Stelle «Leiter/in Abteilung Lärmschutz»

seien 2 Personen bzw. 1,1 Stellen direkt und 5 Personen bzw. 3 Stellen

total unterstellt. Als Voraussetzung für die Grundausbildung werde für die

Quervergleichsstelle ein Universitäts- oder ETH-Master in Naturwissenschaft

gefordert sowie als Zusatzausbildungen ein Nachdiplomstudium beziehungsweise

eine Ausbildung im Bereich Lärmschutz und Erschütterungen oder ein Diplom

Akustiker SGA oder eine vergleichbare Ausbildung und eine Management-/Führungsausbildung

auf Stufe NDS/CAS verlangt (angefochtener Regierungsratsbeschluss S. 13). Die

direkte, personelle Verantwortung dieser Quervergleichsstelle sei im Vergleich

zur Stelle der Rekurrentin und der kleineren Organisationseinheiten etwas

geringer. Die übrigen Aufgaben wie auch die organisatorischen beziehungsweise

hierarchischen Einbindungen der beiden Stellen seien von den Anforderungen her

vergleichbar. Die Aufgaben der Quervergleichsstelle seien aber etwas breiter

abgestützt, da auch diverse Beratungstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit

wahrgenommen würden. Insgesamt sei die um eine Lohnklasse höhere Einreihung der

Stelle der Rekurrentin noch knapp angemessen (angefochtener

Regierungsratsbeschluss S. 13).

5.5.2 Mit

Bezug auf diesen Quervergleich verweist die Rekurrentin erneut auf den von ihr

absolvierten CAS Mediation in Wirtschaft, Umwelt und Verwaltung, welcher von

ihr und der Amtsleitung als hilfreiche Weiterbildung, respektive Führungsausbildung

erachtet werde (Rekursbegründung S. 43). Wie es sich damit verhält, kann

offenbleiben. Massgeblich ist, dass beim Quervergleich allein auf die

Stellenbeschreibung abzustellen ist und diese Weiterbildung darin nicht vorausgesetzt

wird (vgl. oben E. 5.2.3). Für die Quervergleichsstelle wird neben einem Universitäts-

oder ETH-Master in Naturwissenschaft ein «Nachdiplomstudium/Ausbildung im Bereich

Lärm und Erschütterungen oder ein Diplom Akustiker SGA und ein

Zertifikatslehrgang FH (CAS [NDK]) Führung, Management» verlangt

(Stellenbeschreibung Nr. [...]; act. 9/30). Aufgrund des Vergleichs dieser

Voraussetzungen mit jener der Stellenbeschreibung Nr. [...] kann

offensichtlich nicht davon gesprochen werden, dass für die Stelle der

Rekurrentin höhere Ausbildungsanforderungen bestehen.

Weiter macht die

Rekurrentin eine um 200 % grössere Führungsspanne ihrer Stelle geltend, während

die Quervergleichsstelle eine klar kleinere Vollzugseinheit mit viel kleinerer

Führungsspanne und einem «entsprechend kleineren Leistungsausweis» führe

(Rekursbegründung S. 43). Weiter macht sie geltend, «Aufgaben der

Beratungstätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit» bei einem höheren

Schwierigkeitsgrad als die Quervergleichsstelle wahrzunehmen. Im Bereich der

Öffentlichkeitsarbeit übernehme sie dabei etwa mit dem Leitbild des Bau- und

Gastgewerbeinspektorats oder der Festhaltung, Einführung und Etablierung des

Vollzugs des WRFG auch strategische Aufgaben (Rekursbegründung S. 44 f.). Ihre

Stelle vertrete schliesslich auch die Leiterin des Bau- und

Gastgewerbeinspektorats bei Abwesenheit und übernehme in dieser Funktion deren Vertretung

in der Geschäftsleitungssitzung des BVD sowie alle politischen, finanziellen

Geschäfte und Medienanfragen für das gesamte Amt (Rekursbegründung S. 45). Daraus

schliesst die Rekurrentin, dass die angeblich knappe Einreihung der betroffenen

Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» in die Lohnklasse 18 in

Anbetracht der Einreihung der Quervergleichsstelle «Leiter/in Abteilung

Lärmschutz» in die Lohnklasse 17 nicht gerechtfertigt sei (Rekursbegründung S.

45).

5.5.3 Die

Rekurrentin substantiiert nicht, wieso aufgrund dieses Quervergleichs eine um

zwei Lohnklassen höhere Einreihung notwendig erscheint. So kann die Rekurrentin

diesbezüglich insbesondere aus ihrer Führungsverantwortung nichts zu ihren

Gunsten ableiten, hat sie doch in massgebender Hinsicht bloss zwei Stellen zu

führen. Auch aus den von ihr geltend gemachten Beratungsaufgaben, welche in der

Stellenbeschreibung unter anderen Aufgaben insgesamt mit 5 % gewichtet

werden, kann die Rekurrentin nichts für ihren Standpunkt ableiten. Schliesslich

ist die geltend gemachte Abwesenheitsvertretung nicht bewertungsrelevant. Die

Entschädigung für diese Aufgabe richtet sich vielmehr nach der Verordnung

betreffend die Stellvertretung bei Abwesenheit von Mitarbeitern und

Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt (Stellvertretungsverordnung, SG

164.440). Es kann daher offenbleiben, ob im Quervergleich die Einreihung der

Stelle der Rekurrentin in die Lohnklasse 18 nur knapp gerechtfertigt erscheint.

Jedenfalls ergeben sich aus dem Quervergleich keine Gründe für die Einreihung

der Stelle in die Lohnklasse 19.

5.6 «Leiter/in

Entwässerung und Gewässer»

Schliesslich

rügt die Rekurrentin den vorgenommenen Quervergleich mit der Stelle «Leiter/in

Entwässerung und Gewässer», Infrastruktur, Tiefbauamt im BVD (Stellenbeschreibung

Nr. [...]), welche auf die Richtposition 1170.18 in die Lohnklasse 18

eingereiht worden ist.

5.6.1 Der

Regierungsrat erwog, dass diese Stelle die Fachbereiche «Entwässerung und

Gewässer» im Geschäftsbereich Infrastruktur führe und für die Sicherstellung

der Planung von Erhaltungsmassnahmen für die Teilsysteme

Abwasserableitungsanlagen und Wasserbauten im Zuständigkeitsbereich des

Tiefbauamtes Basel-Stadt sowie für die Koordination und Abstimmung der Massnahmen

mit anderen Teilsystemen im Kanton, die Gewährleistung der

Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit der Entwässerungs- und

Gewässerinfrastruktur im Kanton, das Gewährleisten der Hochwassersicherheit und

des Grundwasserschutzes sowie das Sicherstellen der Aufsicht über die

Liegenschafts- und Grundstückentwässerungen verantwortlich sei. Sie berate die

Abteilungsleitung, führe teilweise schwierige Verhandlungen, wirke in

verwaltungsinternen und -externen Fachgremien mit und pflege eine Zusammenarbeit

mit allen Infrastrukturfachverantwortlichen und -betreibern (IWB, Rheinhäfen,

Bund), übernehme Spezialaufgaben, führe interdisziplinäre Projekte und sei Mitglied

der Abteilungsleitung Planung wie auch des kantonalen Krisenstabes (KKS). Neben

einem Fachhochschul-Bachelor oder Fachhochschul-Master in der Fachrichtung

Bauingenieurwesen würden zusätzliche Weiterbildungen beziehungsweise vertiefte

Kenntnisse in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Renaturierung und

Hochwasserschutz gefordert. Die Stelle führe die beiden Fachbereiche

Liegenschaftsentwässerung und Entwässerung mit den jeweiligen technischen

Experten sowie drei fachverantwortlichen Projektleitungen. Damit führe die Stelle

insgesamt 8 Stellen bzw. 8 Personen direkt und total mit

unterschiedlichen Fachverantwortungen sowie unterschiedlichen Frage- und

Aufgabenstellungen, allerdings keine Führungskräfte. Die übrigen Aufgaben sowie

die organisatorische Einbindung setzten ähnliche Anforderungen voraus.

Insgesamt seien die Anforderungen an beide Stellen vergleichbar. Folglich sei die

Einreihung in dieselbe Lohnklasse angemessen (angefochtener

Regierungsratsbeschluss S. 13 f.).

5.6.2

Dem

hält die Rekurrentin mit ihrem Rekurs entgegen, dass die Quervergleichsstelle

sehr technische Aufgaben im operativen Bereich übernehme und daher geringere

Voraussetzungen an die Grundausbildung gestellt würden. Die Abteilung

Baubewilligungen und -kontrolle übernehme mit dem Baubewilligungsverfahren den

grössten Teil des Vollzugs der Abteilung Entwässerung und Gewässer betreffend

die Grundleitungssanierungen der privaten Liegenschaften. Wie an einem

konkreten Beispiel erläutert wird, habe die Stelle «Leiter/in Baubewilligungen

und -kontrolle» auch mit Bezug auf den Fachbereich der Quervergleichsstelle

koordinative Tätigkeiten mit den involvierten Fachstellen vorzunehmen und trage

die Gesamtverantwortung für die korrekte rechtliche Durchführung des

Baubewilligungsverfahrens (Rekursbegründung S. 47 f.). Zudem fehlten bei der

Quervergleichsstelle «Leiter/in Entwässerung und Gewässer» Verantwortlichkeiten

für politische Geschäfte oder Gesetzgebungsaktivitäten, womit ihr im Vergleich

zur Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle» weniger strategische und

konzeptionelle Aufgaben oblägen. In der Gesamtbetrachtung sei somit unter

Berücksichtigung dieses Quervergleichs die Einreihung ihrer Stelle gemäss

Stellenbeschreibung Nr. [...] in die Lohnklasse 18 nicht

gerechtfertigt, sondern diese vielmehr in die Lohnklasse 19 einzureihen

(Rekursbegründung S. 48).

5.6.3 Zutreffend

erscheint, dass die Ausbildungsvoraussetzungen der Quervergleichsstelle und

damit deren Anforderungen an die Unterkompetenz Wissen tiefer sind.

Demgegenüber verweist der Regierungsrat darauf, dass die Stelle «Leiter/in Entwässerung

und Gewässer» Mitglied im Kantonalen Krisenstab (KKS) und ihr die Führung von

interdisziplinären Projekten übertragen ist. Weiter verweist er darauf, dass

die Quervergleichsstelle selbstständig Normen und Qualitätsstandards für

Abwasserableitungs- und Wasserbauprojekte festlegen könne und die Hochwasser-sicherheit

und den Grundwasserschutz durch Einleiten von ökologisch, ökonomisch und

sicherheitstechnisch abgewogenen Massnahmen sicherstellen müsse. Sie

gewährleiste die sichere Befahrbarkeit der Schifffahrtsrinne für die

Rheinschifffahrt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt und organisiere die

Aufsicht über die Liegenschafts- und Grundstückentwässerungen für die Stadt

Basel. Damit werden deutliche Unterschiede zwischen den jeweiligen Aufgaben der

beiden Stellen sichtbar, wie sie jedem Quervergleich inhärent sind. Selbst wenn

die Anforderungen der Stelle der Rekurrentin in gewissen Bereichen höher sein

mögen, vermag dieser Quervergleich die durch die Bewertung der einzelnen

Anforderungen nach Massgabe der Funktionskette 1570 begründete und dem

Vergleich mit den übrigen Quervergleichsstellen bestätigte Einreihung insgesamt

nicht in Frage zu stellen.

6. Entscheid

und Kosten

6.1 Daraus

folgt, dass die Einreihung der Stelle «Leiter/in Baubewilligungen und -kontrolle»

gemäss Stellenbeschreibung Nr. [...] auf die Richtposition 1570.18 in die Lohnklasse

18 in Berücksichtigung des entsprechenden Ermessens des Regierungsrates nicht

zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

6.2 Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr

von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Human Resources Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.