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Entscheid

VD.2020.234

Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (BGer 2C_588/2021 vom 2. Juni 2022)

11. Juni 2021Deutsch16 min

in einer Liegenschaft an der [...] in [...]. Er arbeitet seit mehreren Jahren als

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.234

URTEIL

vom 11.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

[...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 27. August 2020

betreffend Steuerpflicht aufgrund

wirtschaftlicher Zugehörigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend:

Rekurrent) wohnt zusammen mit seiner Ehefrau B____ (nachfolgend: Rekurrentin)

in einer Liegenschaft an der [...] in [...]. Er arbeitet seit mehreren Jahren als

Erwägungen

selbständiger Anwalt in einer Anwaltskanzlei an der [...] in [...] und er nutzt

auch in seinem Eigenheim in [...] ein Büro für juristische Tätigkeiten. Die

Anerkennung dieser Betriebsstätte in der gemeinsamen ehelichen Wohnung wurde

von der Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend: Steuerverwaltung) mit

Dispositiv

Schreiben vom 25. Oktober 2000 bestätigt. Demnach erfolgte für das

Einkommen des Rekurrenten aus seinem Advokaturbüro mit Wirkung ab 1. Januar

1999 bis auf Weiteres eine Steuerteilung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und

Basel-Landschaft, und zwar im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel. Diese

Anerkennung hob die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 16. Juni 2017 auf und wies

das selbständige Einkommen des Rekurrenten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 neu

vollständig dem Steuerdomizil in Basel-Stadt zu.

Die

Rekurrierenden deklarierten in der Folge in ihrer Steuererklärung für das Jahr

2016 ein Einkommen des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe

von CHF 247'423.–. Diesen Betrag setzte die Steuerverwaltung mit

Veranlagungsverfügung vom 27. Dezember 2018 fest und wies dieses Einkommen in

der interkantonalen Steuerausscheidung im Unterschied zur Veranlagung der

Vorjahre vollumfänglich dem Kanton Basel-Stadt zu.

Mit Einsprache

vom 18. Januar 2019 beantragten die Rekurrierenden, die Steuerverwaltung solle die

Doppelbesteuerung in Rücksprache mit dem Kanton Basel-Landschaft beseitigen.

Diese Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 26. November 2019 ab.

Den dagegen am 24. Dezember 2019 erhobenen Rekurs wies die

Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 27. August 2020 kostenfällig ebenfalls

ab. Dagegen erhoben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 23. November 2020 schliesslich

Rekurs an das Verwaltungsgericht. Sie begehren darin die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Rückweisung der Angelegenheit an die Steuerrekurskommission zur erneuten

Veranlagung der kantonalen Steuern pro 2016 unter Beseitigung der

Doppelbesteuerung. Die Steuerrekurskommission verzichtete mit Eingabe vom 16.

Dezember 2020 auf eine materielle Stellungnahme zum Rekurs und beantragt unter

Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Die Steuerverwaltung liess sich dazu nicht vernehmen. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle

Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2 Zum

Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten des angefochtenen

Entscheides zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171

Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG), weshalb darauf einzutreten

ist.

1.3 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das

Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach

prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht

oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Da

es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine

Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt

werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002

vom 10. Juni 2003 E. 5; vgl. auch BGer 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2,

mit Hinweisen).

2.

2.1 Gegenstand

des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Frage, ob die Rekurrierenden für

das Steuerjahr 2016 bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns

in [...] und damit aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit vollumfänglich der

Steuerhoheit des Kantons Basel-Stadt zu unterstellen sind oder ob aufgrund der

Geschäftseinrichtung des Rekurrenten an seinem privaten Wohnsitz in [...]

weiterhin eine Steuerteilung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und

Basel-Landschaft im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel zu erfolgen hat.

2.2 Diesbezüglich

legt die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zunächst zutreffend dar, dass natürliche

Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Kanton

aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie im

Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke

besitzen, nutzen, vermitteln oder damit handeln (Art. 4 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes

[StHG, SR 642.14]). Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in

der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder

teilweise ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]).

Diese

Steuerpflicht des Rekurrenten aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton

Basel-Stadt ist unbestritten, betreibt der Rekurrent doch in [...] an der [...]

sein Advokaturbüro. Strittig ist dagegen, ob der Rekurrent auch im Kanton

Basel-Landschaft eine Betriebsstätte unterhält. Wie die Vorinstanz

diesbezüglich ebenfalls zutreffend ausführt, liegt eine Betriebsstätte gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn an einem Ort in einer

ständigen körperlichen Anlage oder Einrichtung ein qualitativ und quantitativ

wesentlicher Teil des technischen und kommerziellen Betriebs eines Unternehmens

vollzogen wird (vgl. BGer 2P.249/2006 vom 29. Januar 2007 E. 3.1; dazu auch Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl., Basel 2017,

Art. 21 N 18 ff., mit weiteren Hinweisen sowie Oesterhelt/Seiler,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, a.a.O., Art. 4 N 14).

2.3 Die

Vorinstanz erwog in tatsächlicher Hinsicht, die Steuerverwaltung habe den

Rekurrierenden mit E-Mail vom 20. Juli 2017 zugesichert, dass der Aufwand für

das Arbeitszimmer des Rekurrenten in der Privatliegenschaft in [...] weiterhin

gewährt werde, wodurch die Voraussetzung einer ständigen und festen

Geschäftseinrichtung erfüllt sei. Weiter habe die Steuerverwaltung mit

Rückfrage zur Steuererklärung für das Jahr 2014 am 23. Mai 2017 Anrufdetails

für die Telefonnummern der Anschlüsse in [...] verlangt, und auf deren Edition hätten

die Rekurrierenden verzichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass keine

geschäftlichen Telefonate über den Anschluss in [...] getätigt worden seien und

damit auch keine qualitative und quantitative Geschäftstätigkeit in [...]

vorliege. Gemäss einer Notiz des Veranlagungssachbearbeiters seien die

Rekurrierenden denn auch mit der Aufhebung der Betriebsstätte in [...] ab der

Steuerperiode 2016 einverstanden gewesen (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 4.c).

2.4 Die

Rekurrierenden sind demgegenüber der Ansicht, dass die Steuerverwaltung und die

Steuerrekurskommission zu Unrecht davon ausgegangen seien, in [...] liege keine

Betriebsstätte vor (vgl. dazu Rekurs, Rz. 12). Zur Begründung dieser Auffassung

machen sie einzig geltend, dass sich die Verhältnisse seit der mit Schreiben vom

25. Oktober 2000 mit der Steuerverwaltung getroffenen Vereinbarung (act. 3/5)

nicht geändert hätten.

2.5 Dieser

Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im vorstehend genannten Schreiben wurde zwar

ausgeführt, dass die interkantonale Steuerausscheidung bezüglich des Einkommens

des Rekurrenten aus seinem Advokaturbüro im Verhältnis von zwei Dritteln für

den Kanton Basel-Stadt und einem Drittel für den Kanton Basel-Landschaft

erfolgt sei. Dies geschah jedoch unter der Voraussetzung der «gleichbleibenden

Verhältnisse bis auf Weiteres» sowie «in Anbetracht der Gesamtumstände», dass

der Rekurrent damals an seinem «Wohnort in [...] einen entsprechenden

Arbeitsraum eingerichtet hat, wo er ebenfalls telefonisch und per Fax erreichbar

ist» und sich «zusammen mit seiner Gattin am Wohnort teilweise auch der

Betreuung seiner noch kleinen Kinder» widmet. Abgesehen von der zeitlich

bedingten offensichtlichen Veränderung der genannten familiären Umstände

bestreiten die Rekurrenten jedoch in ihrem Rekurs nicht, dass sie die am 23.

Mai 2017 seitens der Steuerverwaltung eingeforderten Belege für die

fortbestehende geschäftliche Erreichbarkeit am Wohnsitz in [...] nicht geliefert

und gemäss Angaben des Veranlagungssachbearbeiters sogar darauf verzichtet

haben, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (vgl. dazu Unterlagen

Steuerverwaltung, Schreiben vom 23. Mai 2017 mit handschriftlicher Notiz).

Damit gelten diese Tatsachen für das Verwaltungsgericht als anerkannt (vgl.

dazu § 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG). Daraus folgt mit den Erwägungen der

Vorinstanz, dass die materiellen Voraussetzungen für die frühere Steuerteilung

für das Steuerjahr 2016 nicht mehr erfüllt gewesen sind.

Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass eine Veranlagung immer nur für die betreffende

Steuerperiode Rechtskraft besitzt, weshalb eine für diese Periode entschiedene

Frage in einer folgenden Steuerperiode einer neuen, umfassenden Überprüfung

zugänglich ist. Die von der Steuerverwaltung getroffenen Beurteilungen haben

daher keine Zusicherungswirkung für die nachfolgenden Steuerperioden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 131 N 6; VGE VD.2017.285 vom

24. September 2018 E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 140 I 114 E. 2.4.3 S. 120).

3.

3.1 Weiter

stellen sich die Rekurrierenden auf den Standpunkt, dass eine rückwirkende

Aufhebung der genannten Vereinbarung vom 25. Oktober 2000 nicht erlaubt sei. So

machen sie unter Berufung auf einen früheren Entscheid der

Steuerrekurskommission (STRK.2013.151 vom 22. Mai 2014) geltend, dass eine

rückwirkende Änderung einer langjährigen Veranlagungspraxis unzulässig sei. In

jenem Fall habe die Steuerrekurskommission entschieden, wenn eine «falsche

Praxis der Steuerverwaltung» bereits über einen längeren Zeitraum angewandt

worden sei, sei dies geeignet, bei den Steuerpflichtigen die bestimmte

Erwartung zu begründen, dass es sich um eine gefestigte Praxis handle und sie

im Folgejahr wieder gleichbehandelt würden. Es lägen irreversible Dispositionen

vor, wenn die Steuerpflichtigen es aufgrund der lange andauernden Praxis

unterlassen hätten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen respektive die

entsprechenden Belege zu erstellen, um die Anerkennung einer auswärtigen

Betriebsstätte zu ermöglichen. Es sei dem Rekurrenten aufgrund der unerwarteten

Praxisänderung gar nicht mehr möglich gewesen, allenfalls seine Einrichtungen,

seine Rechnungsstellung und sein Rechnungswesen für das betreffende Steuerjahr

anzupassen. Weil diese Unterlassungen nicht mehr nachgeholt werden könnten, sei

die entsprechende Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz

erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei die Steuerrekurskommission im damaligen

Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Steuerverwaltung ihre Praxis nicht ohne

Vorwarnung hätte ändern dürfen. Vielmehr hätte sie das betreffende Steuerjahr

noch nach der alten Praxis veranlagen und die Steuerpflichtigen zunächst

informieren müssen, dass die bisherigen Veranlagungen falsch seien und sie

daher ihre Praxis zu ändern beabsichtige. Auch vorliegend habe die

Steuerverwaltung die Rekurrierenden erst mit Schreiben vom 16. Juni 2017,

mithin nach Ablauf des Steuerjahres 2016, darüber informiert, dass die in [...]

bisher anerkannte Betriebsstätte rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr

anerkannt werde. Damit sei es ihnen unmöglich gewesen, entsprechende

Vorkehrungen zu treffen und Unterlagen zu erstellen, um die weitere Anerkennung

des Arbeitsplatzes in [...] als Betriebsstätte zu ermöglichen. Die Ankündigung

habe sie unerwartet getroffen. Auch im Schreiben vom 23. Mai 2017, mit welchem

die Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2014 ergänzende Auskünfte verlangt habe,

habe sie nicht den Anschein erweckt, dem Büro in [...] demnächst die

Qualifikation als Betriebsstätte abzusprechen. Die Praxis und das Verhalten der

Steuerverwaltung habe bei ihnen die begründete Erwartung hervorgerufen, dass

auch das bereits abgelaufene Steuerjahr 2016 gemäss der bisherigen Vereinbarung

mit dem Kanton Basel-Landschaft veranlagt werde (vgl. Rekurs, Rz. 13–16).

3.2 Der

Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101)

und § 10 der Kantonsverfassung (KV BS, SG 111.100) verleiht einer Person

Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen

oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.

Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft,

berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf

nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen

kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr

überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Aufl., Zürich 2020, Rz. 620 ff.; BGE 134 I 23 E. 7.6.1 S. 40, 130 I 26 E. 8.1

S. 60; VGE VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1, VD.2017.11 vom 24.

August 2017 E. 2.3.4.1, VD.2016.122 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.1,

VD.2015.189 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2, VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E.

4.3). Diese Grundsätze finden auch im Steuerrecht Anwendung (VGE VD.2017.92 vom

11. Juni 2018 E. 3.2.1). Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im

Abgaberecht wird der Vertrauensschutz in diesem Bereich allerdings nur

zurückhaltend gewährt (VGE VD.2017.24 vom 14. April 2018 E. 3.2.2, VD.2017.81

vom 6. Februar 2018 E. 3.2.2, VD.2014.85 vom 26. September 2014 E. 2.4.2 mit

weiteren Hinweisen; BGer 2A.279/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.3). Dem

entspricht insbesondere, dass sich die Rechtskraft einer Steuerveranlagung, wie

in vorstehender Erwägung 2.5 ausgeführt, nur auf die entsprechende

Steuerperiode bezieht und daraus allein kein geschütztes Vertrauen abgeleitet

werden kann. Im System der periodischen Veranlagung beziehen sich

Veranlagungsverfügungen nur auf die betreffende Veranlagungsperiode und können

grundsätzlich keine behördliche Zusicherung für künftige Veranlagungen sein.

Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet den Steuerbehörden deshalb nicht,

eine Rechtsfrage, die früher zu Gunsten der steuerpflichtigen Person

entschieden worden ist, in einer späteren Veranlagungsperiode anders zu

beurteilen (vgl. BGer 2P.284/2004 vom 6. April 2005 E. 4.4, 2C_301/2009 und

2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.4). Es liegt im Wesen der periodischen

Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue

Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu

korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches

Verhalten, sondern es ist Ausprägung des Gesetzmässigkeitsprinzips im

Steuerrecht (VGE VD.2017.285 vom 24. September 2018 E. 3.3, VD.2017.81 vom 6.

Februar 2018 E. 3.2.2).

3.3 Als

Vertrauensgrundlage beziehen sich die Rekurrierenden auf das bereits erwähnte Schreiben

der Steuerverwaltung vom 25. Oktober 2000, in welchem die Steuerteilung

zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft dargelegt wird. Damit

sollte offensichtlich über eine einzelne Steuerperiode hinaus eine Grundlage

für die Steuerausscheidung zwischen den beiden Kantonen getroffen werden.

Daraus folgt, dass die Praxis zur fehlenden Rechtskraftwirkung der sich bloss

auf eine Steuerperiode beziehenden Steuerveranlagung nicht unbesehen auf den

vorliegenden Sachverhalt angewandt werden kann. Die Steuerteilung sollte

vielmehr «bis auf Weiteres» gelten. Dies galt allerdings explizit unter dem

Vorbehalt «bei gleichbleibenden Verhältnissen». Bereits vor diesem Hintergrund

waren die Rekurrierenden gehalten, die gleichbleibenden Verhältnisse zu

dokumentieren.

Eine solche

Dokumentation forderte die Steuerverwaltung im Jahr 2017 ein: Im Rahmen des

Veranlagungsverfahrens für die Steuern pro 2014 verlangte sie mit Schreiben vom

23. Mai 2017 den Nachweis der «Monatsabrechnungen mit Anrufdetails und

Rechnungsbeträgen der Telefonanschlüsse [...] sowie [...] pro 2014» sowie der

«Jahreskontoauszüge mit sämtlichen Bewegungen der Geschäftskonti [...], [...]

sowie [...] und [...] (a.o. Zahlungen)». Gemäss dem handschriftlichen Vermerk

auf der Aktenkopie dieses Schreibens soll sich der Rekurrent telefonisch mit

der Aufhebung der Betriebsstätte in Basel-Landschaft einverstanden erklärt

haben, weshalb er die verlangten Unterlagen nicht einreichen werde. In den

Akten wurde dabei die Notiz «Aufhebung allerdings erst ab Periode 2016»

vermerkt. Daraus schloss die Vorinstanz einen Verzicht und ein Einverständnis,

aus dem sich ergebe, dass «keine geschäftlichen Telefonate über den Anschluss

in [...] getätigt» worden seien «und somit auch keine qualitative und

quantitative Geschäftstätigkeit in [...]» vorliege (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 4.c).

3.4 Die

Rekurrenten bestreiten diese Feststellung der Vorinstanz nicht substantiiert,

weshalb diese Tatsachen als anerkannt gelten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG und

oben E. 2.5). Mit seinem Rekurs macht er einzig geltend, weiterhin in [...]

über ein Arbeitszimmer zu verfügen, wo er ungestört arbeiten könne (vgl.

Rekurs, Ziff. 5 S. 3). Belege zum Quantitativen bleibt er aber weiterhin

schuldig. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Rekurrierenden zu

jenem Zeitpunkt nicht den verlangten Beweis hätten sichern können, wenn damit

der Nachweis der weiterbestehenden Voraussetzungen für eine Betriebsstätte in [...]

möglich gewesen wäre. Bereits darin unterscheidet sich die tatsächliche

Ausgangslage von jener des angerufenen Entscheids der Steuerrekurskommission

(STRK.2013.151 vom 22. Mai 2014). Damit kann offenbleiben, ob den damaligen

Konklusionen der Vorinstanz gefolgt werden kann. Soweit die Rekurrierenden also

Dispositionen getroffen haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dies auf

der Grundlage des Schreibens vom 25. Oktober 2000 bezüglich der Steuerteilung

getan haben sollen. Allfällige Dispositionen betrafen vielmehr die

Voraussetzungen, unter welchen damals die Steuerteilung vorgenommen wurde, nota

bene nur bis auf Weiteres sowie bei gleichbleibenden Verhältnissen.

3.5 Weiter

ist festzustellen, dass die Anerkennung einer Betriebsstätte bereits mit

Verfügung vom 16. Juni 2017 per 1. Januar 2016 widerrufen worden ist. Darin wurde

die bisherige Regelung für die noch nicht verfügten Steuerperioden der Jahre

2014 und 2015 explizit weiter vorbehalten. In der Veranlagungsverfügung vom 29.

Juni 2017 für die kantonalen Steuern pro 2015 wurde nochmals explizit darauf

hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2016 keine Betriebsstätte in

Basel-Landschaft ausgeschieden werde. Die Steuererklärung der Rekurrierenden

für die Steuern pro 2016 erfolgte indessen mit Eingabe vom 8. Juni 2018. Zu

diesem Zeitpunkt hatten die Rekurrierenden somit längst Klarheit darüber, dass

die Steuerverwaltung die Steuerteilung für die Steuern 2016 nicht mehr

akzeptieren würde. Soweit die Rekurrenten dies weiterhin hätten berücksichtigt

haben wollen, hätten sie mit der Steuerklärung für das Jahr 2016 den

entsprechenden Beweis ohne Weiteres führen können. Ebenso hätten sie sich, wie die

Vorinstanz zutreffend erwog, gegen die weitere Anerkennung einer Steuerteilung

durch die Steuerverwaltung Basel-Landschaft wehren können. Die Rekurrierenden

bestreiten in diesem Zusammenhang auch nicht, dass auf ihre diesbezügliche Einsprache

vom 18. Januar 2019 gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung

Basel-Landschaft vom 22. November 2018 wegen Fristsäumnis nicht eingetreten worden

ist. Eine treuwidrige Rückwirkung kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen

werden.

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass sich die Rekurrenten gegen die Doppelbesteuerung,

bestehend aus der Besteuerung des gesamten Gewinns durch den Kanton Basel-Stadt

und eines Drittels durch den Kanton Basel-Landschaft, mangels rechtzeitiger

Anfechtung im Kanton Basel-Landschaft nunmehr mittels einer Beschwerde ans

Bundesgericht wehren können (BGE 133 I 300 E. 2.4 S. 307).

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und

daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die

Rekurrierenden dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Den Umständen des Falls und

dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF

2'500.– (§ 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.