VD.2020.234
Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit (BGer 2C_588/2021 vom 2. Juni 2022)
11. Juni 2021Deutsch16 min
in einer Liegenschaft an der [...] in [...]. Er arbeitet seit mehreren Jahren als
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.234
URTEIL
vom 11.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
B____
Rekurrentin
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 27. August 2020
betreffend Steuerpflicht aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Rekurrent) wohnt zusammen mit seiner Ehefrau B____ (nachfolgend: Rekurrentin)
in einer Liegenschaft an der [...] in [...]. Er arbeitet seit mehreren Jahren als
Erwägungen
selbständiger Anwalt in einer Anwaltskanzlei an der [...] in [...] und er nutzt
auch in seinem Eigenheim in [...] ein Büro für juristische Tätigkeiten. Die
Anerkennung dieser Betriebsstätte in der gemeinsamen ehelichen Wohnung wurde
von der Steuerverwaltung Basel-Stadt (nachfolgend: Steuerverwaltung) mit
Dispositiv
Schreiben vom 25. Oktober 2000 bestätigt. Demnach erfolgte für das
Einkommen des Rekurrenten aus seinem Advokaturbüro mit Wirkung ab 1. Januar
1999 bis auf Weiteres eine Steuerteilung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und
Basel-Landschaft, und zwar im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel. Diese
Anerkennung hob die Steuerverwaltung mit Verfügung vom 16. Juni 2017 auf und wies
das selbständige Einkommen des Rekurrenten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 neu
vollständig dem Steuerdomizil in Basel-Stadt zu.
Die
Rekurrierenden deklarierten in der Folge in ihrer Steuererklärung für das Jahr
2016 ein Einkommen des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe
von CHF 247'423.–. Diesen Betrag setzte die Steuerverwaltung mit
Veranlagungsverfügung vom 27. Dezember 2018 fest und wies dieses Einkommen in
der interkantonalen Steuerausscheidung im Unterschied zur Veranlagung der
Vorjahre vollumfänglich dem Kanton Basel-Stadt zu.
Mit Einsprache
vom 18. Januar 2019 beantragten die Rekurrierenden, die Steuerverwaltung solle die
Doppelbesteuerung in Rücksprache mit dem Kanton Basel-Landschaft beseitigen.
Diese Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 26. November 2019 ab.
Den dagegen am 24. Dezember 2019 erhobenen Rekurs wies die
Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 27. August 2020 kostenfällig ebenfalls
ab. Dagegen erhoben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 23. November 2020 schliesslich
Rekurs an das Verwaltungsgericht. Sie begehren darin die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Rückweisung der Angelegenheit an die Steuerrekurskommission zur erneuten
Veranlagung der kantonalen Steuern pro 2016 unter Beseitigung der
Doppelbesteuerung. Die Steuerrekurskommission verzichtete mit Eingabe vom 16.
Dezember 2020 auf eine materielle Stellungnahme zum Rekurs und beantragt unter
Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Die Steuerverwaltung liess sich dazu nicht vernehmen. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2 Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden als Adressaten des angefochtenen
Entscheides zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171
Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG), weshalb darauf einzutreten
ist.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG). Demnach
prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht
oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss keine
Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt
werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5; vgl. auch BGer 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2,
mit Hinweisen).
2.
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Frage, ob die Rekurrierenden für
das Steuerjahr 2016 bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemanns
in [...] und damit aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit vollumfänglich der
Steuerhoheit des Kantons Basel-Stadt zu unterstellen sind oder ob aufgrund der
Geschäftseinrichtung des Rekurrenten an seinem privaten Wohnsitz in [...]
weiterhin eine Steuerteilung zwischen den Kantonen Basel-Stadt und
Basel-Landschaft im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel zu erfolgen hat.
2.2 Diesbezüglich
legt die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zunächst zutreffend dar, dass natürliche
Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in einem Kanton
aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie im
Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke
besitzen, nutzen, vermitteln oder damit handeln (Art. 4 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes
[StHG, SR 642.14]). Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in
der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder
teilweise ausgeübt wird (§ 2 Abs. 1 der Steuerverordnung [StV, SG 640.110]).
Diese
Steuerpflicht des Rekurrenten aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton
Basel-Stadt ist unbestritten, betreibt der Rekurrent doch in [...] an der [...]
sein Advokaturbüro. Strittig ist dagegen, ob der Rekurrent auch im Kanton
Basel-Landschaft eine Betriebsstätte unterhält. Wie die Vorinstanz
diesbezüglich ebenfalls zutreffend ausführt, liegt eine Betriebsstätte gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn an einem Ort in einer
ständigen körperlichen Anlage oder Einrichtung ein qualitativ und quantitativ
wesentlicher Teil des technischen und kommerziellen Betriebs eines Unternehmens
vollzogen wird (vgl. BGer 2P.249/2006 vom 29. Januar 2007 E. 3.1; dazu auch Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl., Basel 2017,
Art. 21 N 18 ff., mit weiteren Hinweisen sowie Oesterhelt/Seiler,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, a.a.O., Art. 4 N 14).
2.3 Die
Vorinstanz erwog in tatsächlicher Hinsicht, die Steuerverwaltung habe den
Rekurrierenden mit E-Mail vom 20. Juli 2017 zugesichert, dass der Aufwand für
das Arbeitszimmer des Rekurrenten in der Privatliegenschaft in [...] weiterhin
gewährt werde, wodurch die Voraussetzung einer ständigen und festen
Geschäftseinrichtung erfüllt sei. Weiter habe die Steuerverwaltung mit
Rückfrage zur Steuererklärung für das Jahr 2014 am 23. Mai 2017 Anrufdetails
für die Telefonnummern der Anschlüsse in [...] verlangt, und auf deren Edition hätten
die Rekurrierenden verzichtet. Es sei daher davon auszugehen, dass keine
geschäftlichen Telefonate über den Anschluss in [...] getätigt worden seien und
damit auch keine qualitative und quantitative Geschäftstätigkeit in [...]
vorliege. Gemäss einer Notiz des Veranlagungssachbearbeiters seien die
Rekurrierenden denn auch mit der Aufhebung der Betriebsstätte in [...] ab der
Steuerperiode 2016 einverstanden gewesen (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 4.c).
2.4 Die
Rekurrierenden sind demgegenüber der Ansicht, dass die Steuerverwaltung und die
Steuerrekurskommission zu Unrecht davon ausgegangen seien, in [...] liege keine
Betriebsstätte vor (vgl. dazu Rekurs, Rz. 12). Zur Begründung dieser Auffassung
machen sie einzig geltend, dass sich die Verhältnisse seit der mit Schreiben vom
25. Oktober 2000 mit der Steuerverwaltung getroffenen Vereinbarung (act. 3/5)
nicht geändert hätten.
2.5 Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im vorstehend genannten Schreiben wurde zwar
ausgeführt, dass die interkantonale Steuerausscheidung bezüglich des Einkommens
des Rekurrenten aus seinem Advokaturbüro im Verhältnis von zwei Dritteln für
den Kanton Basel-Stadt und einem Drittel für den Kanton Basel-Landschaft
erfolgt sei. Dies geschah jedoch unter der Voraussetzung der «gleichbleibenden
Verhältnisse bis auf Weiteres» sowie «in Anbetracht der Gesamtumstände», dass
der Rekurrent damals an seinem «Wohnort in [...] einen entsprechenden
Arbeitsraum eingerichtet hat, wo er ebenfalls telefonisch und per Fax erreichbar
ist» und sich «zusammen mit seiner Gattin am Wohnort teilweise auch der
Betreuung seiner noch kleinen Kinder» widmet. Abgesehen von der zeitlich
bedingten offensichtlichen Veränderung der genannten familiären Umstände
bestreiten die Rekurrenten jedoch in ihrem Rekurs nicht, dass sie die am 23.
Mai 2017 seitens der Steuerverwaltung eingeforderten Belege für die
fortbestehende geschäftliche Erreichbarkeit am Wohnsitz in [...] nicht geliefert
und gemäss Angaben des Veranlagungssachbearbeiters sogar darauf verzichtet
haben, die entsprechenden Unterlagen einzureichen (vgl. dazu Unterlagen
Steuerverwaltung, Schreiben vom 23. Mai 2017 mit handschriftlicher Notiz).
Damit gelten diese Tatsachen für das Verwaltungsgericht als anerkannt (vgl.
dazu § 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG). Daraus folgt mit den Erwägungen der
Vorinstanz, dass die materiellen Voraussetzungen für die frühere Steuerteilung
für das Steuerjahr 2016 nicht mehr erfüllt gewesen sind.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass eine Veranlagung immer nur für die betreffende
Steuerperiode Rechtskraft besitzt, weshalb eine für diese Periode entschiedene
Frage in einer folgenden Steuerperiode einer neuen, umfassenden Überprüfung
zugänglich ist. Die von der Steuerverwaltung getroffenen Beurteilungen haben
daher keine Zusicherungswirkung für die nachfolgenden Steuerperioden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Bern 2016, Art. 131 N 6; VGE VD.2017.285 vom
24. September 2018 E. 3.3, mit Hinweis auf BGE 140 I 114 E. 2.4.3 S. 120).
3.
3.1 Weiter
stellen sich die Rekurrierenden auf den Standpunkt, dass eine rückwirkende
Aufhebung der genannten Vereinbarung vom 25. Oktober 2000 nicht erlaubt sei. So
machen sie unter Berufung auf einen früheren Entscheid der
Steuerrekurskommission (STRK.2013.151 vom 22. Mai 2014) geltend, dass eine
rückwirkende Änderung einer langjährigen Veranlagungspraxis unzulässig sei. In
jenem Fall habe die Steuerrekurskommission entschieden, wenn eine «falsche
Praxis der Steuerverwaltung» bereits über einen längeren Zeitraum angewandt
worden sei, sei dies geeignet, bei den Steuerpflichtigen die bestimmte
Erwartung zu begründen, dass es sich um eine gefestigte Praxis handle und sie
im Folgejahr wieder gleichbehandelt würden. Es lägen irreversible Dispositionen
vor, wenn die Steuerpflichtigen es aufgrund der lange andauernden Praxis
unterlassen hätten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen respektive die
entsprechenden Belege zu erstellen, um die Anerkennung einer auswärtigen
Betriebsstätte zu ermöglichen. Es sei dem Rekurrenten aufgrund der unerwarteten
Praxisänderung gar nicht mehr möglich gewesen, allenfalls seine Einrichtungen,
seine Rechnungsstellung und sein Rechnungswesen für das betreffende Steuerjahr
anzupassen. Weil diese Unterlassungen nicht mehr nachgeholt werden könnten, sei
die entsprechende Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz
erfüllt. Vor diesem Hintergrund sei die Steuerrekurskommission im damaligen
Entscheid zum Schluss gekommen, dass die Steuerverwaltung ihre Praxis nicht ohne
Vorwarnung hätte ändern dürfen. Vielmehr hätte sie das betreffende Steuerjahr
noch nach der alten Praxis veranlagen und die Steuerpflichtigen zunächst
informieren müssen, dass die bisherigen Veranlagungen falsch seien und sie
daher ihre Praxis zu ändern beabsichtige. Auch vorliegend habe die
Steuerverwaltung die Rekurrierenden erst mit Schreiben vom 16. Juni 2017,
mithin nach Ablauf des Steuerjahres 2016, darüber informiert, dass die in [...]
bisher anerkannte Betriebsstätte rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr
anerkannt werde. Damit sei es ihnen unmöglich gewesen, entsprechende
Vorkehrungen zu treffen und Unterlagen zu erstellen, um die weitere Anerkennung
des Arbeitsplatzes in [...] als Betriebsstätte zu ermöglichen. Die Ankündigung
habe sie unerwartet getroffen. Auch im Schreiben vom 23. Mai 2017, mit welchem
die Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2014 ergänzende Auskünfte verlangt habe,
habe sie nicht den Anschein erweckt, dem Büro in [...] demnächst die
Qualifikation als Betriebsstätte abzusprechen. Die Praxis und das Verhalten der
Steuerverwaltung habe bei ihnen die begründete Erwartung hervorgerufen, dass
auch das bereits abgelaufene Steuerjahr 2016 gemäss der bisherigen Vereinbarung
mit dem Kanton Basel-Landschaft veranlagt werde (vgl. Rekurs, Rz. 13–16).
3.2 Der
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101)
und § 10 der Kantonsverfassung (KV BS, SG 111.100) verleiht einer Person
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.
Aufl., Zürich 2020, Rz. 620 ff.; BGE 134 I 23 E. 7.6.1 S. 40, 130 I 26 E. 8.1
S. 60; VGE VD.2017.109 vom 21. November 2018 E. 8.2.1, VD.2017.11 vom 24.
August 2017 E. 2.3.4.1, VD.2016.122 vom 20. Januar 2017 E. 3.2.1,
VD.2015.189 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2, VD.2011.198 vom 9. Februar 2012 E.
4.3). Diese Grundsätze finden auch im Steuerrecht Anwendung (VGE VD.2017.92 vom
11. Juni 2018 E. 3.2.1). Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im
Abgaberecht wird der Vertrauensschutz in diesem Bereich allerdings nur
zurückhaltend gewährt (VGE VD.2017.24 vom 14. April 2018 E. 3.2.2, VD.2017.81
vom 6. Februar 2018 E. 3.2.2, VD.2014.85 vom 26. September 2014 E. 2.4.2 mit
weiteren Hinweisen; BGer 2A.279/2006 vom 26. Februar 2007 E. 3.3). Dem
entspricht insbesondere, dass sich die Rechtskraft einer Steuerveranlagung, wie
in vorstehender Erwägung 2.5 ausgeführt, nur auf die entsprechende
Steuerperiode bezieht und daraus allein kein geschütztes Vertrauen abgeleitet
werden kann. Im System der periodischen Veranlagung beziehen sich
Veranlagungsverfügungen nur auf die betreffende Veranlagungsperiode und können
grundsätzlich keine behördliche Zusicherung für künftige Veranlagungen sein.
Der Grundsatz von Treu und Glauben verbietet den Steuerbehörden deshalb nicht,
eine Rechtsfrage, die früher zu Gunsten der steuerpflichtigen Person
entschieden worden ist, in einer späteren Veranlagungsperiode anders zu
beurteilen (vgl. BGer 2P.284/2004 vom 6. April 2005 E. 4.4, 2C_301/2009 und
2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.4). Es liegt im Wesen der periodischen
Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält, jeweils eine neue
Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere Fehlleistungen zu
korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein widersprüchliches
Verhalten, sondern es ist Ausprägung des Gesetzmässigkeitsprinzips im
Steuerrecht (VGE VD.2017.285 vom 24. September 2018 E. 3.3, VD.2017.81 vom 6.
Februar 2018 E. 3.2.2).
3.3 Als
Vertrauensgrundlage beziehen sich die Rekurrierenden auf das bereits erwähnte Schreiben
der Steuerverwaltung vom 25. Oktober 2000, in welchem die Steuerteilung
zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft dargelegt wird. Damit
sollte offensichtlich über eine einzelne Steuerperiode hinaus eine Grundlage
für die Steuerausscheidung zwischen den beiden Kantonen getroffen werden.
Daraus folgt, dass die Praxis zur fehlenden Rechtskraftwirkung der sich bloss
auf eine Steuerperiode beziehenden Steuerveranlagung nicht unbesehen auf den
vorliegenden Sachverhalt angewandt werden kann. Die Steuerteilung sollte
vielmehr «bis auf Weiteres» gelten. Dies galt allerdings explizit unter dem
Vorbehalt «bei gleichbleibenden Verhältnissen». Bereits vor diesem Hintergrund
waren die Rekurrierenden gehalten, die gleichbleibenden Verhältnisse zu
dokumentieren.
Eine solche
Dokumentation forderte die Steuerverwaltung im Jahr 2017 ein: Im Rahmen des
Veranlagungsverfahrens für die Steuern pro 2014 verlangte sie mit Schreiben vom
23. Mai 2017 den Nachweis der «Monatsabrechnungen mit Anrufdetails und
Rechnungsbeträgen der Telefonanschlüsse [...] sowie [...] pro 2014» sowie der
«Jahreskontoauszüge mit sämtlichen Bewegungen der Geschäftskonti [...], [...]
sowie [...] und [...] (a.o. Zahlungen)». Gemäss dem handschriftlichen Vermerk
auf der Aktenkopie dieses Schreibens soll sich der Rekurrent telefonisch mit
der Aufhebung der Betriebsstätte in Basel-Landschaft einverstanden erklärt
haben, weshalb er die verlangten Unterlagen nicht einreichen werde. In den
Akten wurde dabei die Notiz «Aufhebung allerdings erst ab Periode 2016»
vermerkt. Daraus schloss die Vorinstanz einen Verzicht und ein Einverständnis,
aus dem sich ergebe, dass «keine geschäftlichen Telefonate über den Anschluss
in [...] getätigt» worden seien «und somit auch keine qualitative und
quantitative Geschäftstätigkeit in [...]» vorliege (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 4.c).
3.4 Die
Rekurrenten bestreiten diese Feststellung der Vorinstanz nicht substantiiert,
weshalb diese Tatsachen als anerkannt gelten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG und
oben E. 2.5). Mit seinem Rekurs macht er einzig geltend, weiterhin in [...]
über ein Arbeitszimmer zu verfügen, wo er ungestört arbeiten könne (vgl.
Rekurs, Ziff. 5 S. 3). Belege zum Quantitativen bleibt er aber weiterhin
schuldig. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Rekurrierenden zu
jenem Zeitpunkt nicht den verlangten Beweis hätten sichern können, wenn damit
der Nachweis der weiterbestehenden Voraussetzungen für eine Betriebsstätte in [...]
möglich gewesen wäre. Bereits darin unterscheidet sich die tatsächliche
Ausgangslage von jener des angerufenen Entscheids der Steuerrekurskommission
(STRK.2013.151 vom 22. Mai 2014). Damit kann offenbleiben, ob den damaligen
Konklusionen der Vorinstanz gefolgt werden kann. Soweit die Rekurrierenden also
Dispositionen getroffen haben, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dies auf
der Grundlage des Schreibens vom 25. Oktober 2000 bezüglich der Steuerteilung
getan haben sollen. Allfällige Dispositionen betrafen vielmehr die
Voraussetzungen, unter welchen damals die Steuerteilung vorgenommen wurde, nota
bene nur bis auf Weiteres sowie bei gleichbleibenden Verhältnissen.
3.5 Weiter
ist festzustellen, dass die Anerkennung einer Betriebsstätte bereits mit
Verfügung vom 16. Juni 2017 per 1. Januar 2016 widerrufen worden ist. Darin wurde
die bisherige Regelung für die noch nicht verfügten Steuerperioden der Jahre
2014 und 2015 explizit weiter vorbehalten. In der Veranlagungsverfügung vom 29.
Juni 2017 für die kantonalen Steuern pro 2015 wurde nochmals explizit darauf
hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2016 keine Betriebsstätte in
Basel-Landschaft ausgeschieden werde. Die Steuererklärung der Rekurrierenden
für die Steuern pro 2016 erfolgte indessen mit Eingabe vom 8. Juni 2018. Zu
diesem Zeitpunkt hatten die Rekurrierenden somit längst Klarheit darüber, dass
die Steuerverwaltung die Steuerteilung für die Steuern 2016 nicht mehr
akzeptieren würde. Soweit die Rekurrenten dies weiterhin hätten berücksichtigt
haben wollen, hätten sie mit der Steuerklärung für das Jahr 2016 den
entsprechenden Beweis ohne Weiteres führen können. Ebenso hätten sie sich, wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, gegen die weitere Anerkennung einer Steuerteilung
durch die Steuerverwaltung Basel-Landschaft wehren können. Die Rekurrierenden
bestreiten in diesem Zusammenhang auch nicht, dass auf ihre diesbezügliche Einsprache
vom 18. Januar 2019 gegen die Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung
Basel-Landschaft vom 22. November 2018 wegen Fristsäumnis nicht eingetreten worden
ist. Eine treuwidrige Rückwirkung kann der Vorinstanz daher nicht vorgeworfen
werden.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass sich die Rekurrenten gegen die Doppelbesteuerung,
bestehend aus der Besteuerung des gesamten Gewinns durch den Kanton Basel-Stadt
und eines Drittels durch den Kanton Basel-Landschaft, mangels rechtzeitiger
Anfechtung im Kanton Basel-Landschaft nunmehr mittels einer Beschwerde ans
Bundesgericht wehren können (BGE 133 I 300 E. 2.4 S. 307).
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich der Rekurs als unbegründet erweist und
daher abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Rekurrierenden dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Den Umständen des Falls und
dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF
2'500.– (§ 23 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.