VD.2020.235
Gesuch um Urlaub, Rechtsverzögerung
3. Januar 2021Deutsch6 min
Tagen und einer Busse von CHF 300.– bestraft. Die Freiheitsstrafe verbüsst A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.235
URTEIL
vom 3. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 26. Oktober 2020
betreffend Gesuch um Urlaub,
Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2020
wurde A____ des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise in Form
des Anstalten Treffens) sowie der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 120
Tagen und einer Busse von CHF 300.– bestraft. Die Freiheitsstrafe verbüsst A____
seit dem 1. Oktober 2020 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Mit Schreiben
vom 12. Oktober 2020 beantragte A____ einen Beziehungsurlaub für den 28.
Oktober 2020. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für
Justizvollzug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 ab.
Dagegen
reichte A____ am 12. November 2020 Rekurs beim Justiz- und
Sicherheitsdepartement ein, den dieses zuständigkeitshalber dem
Verwaltungsgericht weiterleitete. Mit Eingabe vom 27. November 2020 machte sie
sodann geltend, sie habe bereits einmal ein Einschreiben fristgerecht an die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug gesandt. Das Verwaltungsgericht holte
darauf die Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs ein, woraus ersichtlich
wurde, dass A____ am 30. Oktober 2020 ein erneutes Urlaubsgesuch gestellt
hatte. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 bat der Verfahrensleiter den Straf-
und Massnahmenvollzug um Stellungnahme bis zum 16. Dezember 2020, weshalb das
Urlaubsgesuch vom 30. Oktober 2020 nicht beantwortet worden sei. Am 10.
Dezember 2020 reichte die Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben
vom 11. Dezember 2020 stellte A____ ein Urlaubsgesuch für den 23. Dezember 2020
direkt dem Appellationsgericht zu. Diese Eingabe hat das Verwaltungsgericht
zuständigkeitshalber der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zugestellt.
Gemäss
Verfügung der Vollzugsbehörde vom 12. November 2020 wird A____ am
31. Dezember 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden.
Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das
Dreiergericht zum Entscheid berufen. Soweit auf den Rekurs infolge Säumnis
nicht eingetreten werden kann, wäre zwar die Einzelrichterin oder der
Einzelrichter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Da die Eingabe aber gleichzeitig als
Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelt wird, bleibt es bei der Zuständigkeit
des Dreiergerichts.
1.2
Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) binnen
zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht
einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie
deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die
angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde der Rekurrentin am
27.
Oktober 2020 zugestellt (vgl. act. 2 S. 3). Die zehntägige Frist zur
Rekursanmeldung ist daher am 6. November 2020 abgelaufen. Der Rekurs vom 12.
November 2020 ist gleichentags bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
eingegangen. Die Rekursanmeldung ist somit nicht innert Frist erfolgt. Folglich
ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
2.
2.1
Mit
Eingabe vom 27. November 2020 wandte sich die Rekurrentin erneut an das
Verwaltungsgericht und führt aus, sie habe bereits einmal ein Einschreiben
fristgerecht an die Vollzugsbehörde gesandt, aber bis jetzt noch keine Antwort
erhalten. Sie macht geltend, dass sie bis jetzt schon zwei Besuche ihres Sohnes
verpasst habe und anscheinend auch den Besuch vom 2. Dezember 2020 nicht
wahrnehmen könne, da ihr kein Urlaub gewährt werde. Die Rekurrentin ersucht
sodann um Urlaubsgewährung für den 23. Dezember 2020.
2.2
Die
Eingabe der Rekurrentin vom 27. November 2020 kann als
Rechtsverweigerungsbeschwerde verstanden werden. Eine Verwaltungsbehörde muss
jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und
nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Erlässt sie
entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung, so kann Rechtsverweigerungsbeschwerde
erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409). Bei der
Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem Anfechtungsobjekt,
weil die zum Entscheid berufene Behörde untätig bleibt. Somit ist sie auch
nicht fristgebunden, womit vorliegend darauf eingegangen werden kann.
2.3
Gemäss
den Akten hat die Rekurrentin am 30. Oktober 2020 ein erneutes Urlaubsgesuch
gestellt, um am 18. November, am 2. und am 23. Dezember 2020 ihren neunjährigen
Sohn zu besuchen. Die Vollzugsbehörde führt aus, sie habe auf die Beantwortung
des Gesuchs vom 30. Oktober aufgrund des vorliegend hängigen Rekurses
verzichtet. Diese Begründung überzeugt nicht. Es besteht keine Sperre für das
Stellen eines neuen Urlaubsgesuchs, welches ein anderes Datum betrifft, als
dasjenige das beim Verwaltungsgericht hängig ist. Zwar steht das Recht der
Strafgefangenen ein erneutes Urlaubsgesuch zu stellen, wie jede Rechtsausübung
unter dem Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes und des Rechtsmissbrauchsverbots
sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGE 131 III 457 S. 458 E. 1). Eine
Verletzung dieser Grundsätze ist aber vorliegend nicht ersichtlich. Auch ein
kurz nach einem abweisenden Entscheid erneut gestelltes Urlaubsgesuch ist daher
zu behandeln, insbesondere wenn die betroffene Person neue Argumente vorbringt.
Indem die Vollzugsbehörde auf die Beantwortung des Gesuchs der Rekurrentin vom
30.
Oktober 2020 verzichtet hat, hat sie eine Rechtsverweigerung begangen.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter
Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann. Die Rechtverweigerungsbeschwerde
vom 27. November 2020 ist indes gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. In
Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird festgestellt, dass die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug eine
Rechtsverzögerung begangen hat.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.