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Entscheid

VD.2020.235

Gesuch um Urlaub, Rechtsverzögerung

3. Januar 2021Deutsch6 min

Tagen und einer Busse von CHF 300.– bestraft. Die Freiheitsstrafe verbüsst A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.235

URTEIL

vom 3. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 26. Oktober 2020

betreffend Gesuch um Urlaub,

Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. April 2020

wurde A____ des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (teilweise in Form

des Anstalten Treffens) sowie der mehrfachen Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 120

Tagen und einer Busse von CHF 300.– bestraft. Die Freiheitsstrafe verbüsst A____

seit dem 1. Oktober 2020 im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt. Mit Schreiben

vom 12. Oktober 2020 beantragte A____ einen Beziehungsurlaub für den 28.

Oktober 2020. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für

Justizvollzug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 ab.

Dagegen

reichte A____ am 12. November 2020 Rekurs beim Justiz- und

Sicherheitsdepartement ein, den dieses zuständigkeitshalber dem

Verwaltungsgericht weiterleitete. Mit Eingabe vom 27. November 2020 machte sie

sodann geltend, sie habe bereits einmal ein Einschreiben fristgerecht an die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug gesandt. Das Verwaltungsgericht holte

darauf die Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs ein, woraus ersichtlich

wurde, dass A____ am 30. Oktober 2020 ein erneutes Urlaubsgesuch gestellt

hatte. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 bat der Verfahrensleiter den Straf-

und Massnahmenvollzug um Stellungnahme bis zum 16. Dezember 2020, weshalb das

Urlaubsgesuch vom 30. Oktober 2020 nicht beantwortet worden sei. Am 10.

Dezember 2020 reichte die Vollzugsbehörde eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben

vom 11. Dezember 2020 stellte A____ ein Urlaubsgesuch für den 23. Dezember 2020

direkt dem Appellationsgericht zu. Diese Eingabe hat das Verwaltungsgericht

zuständigkeitshalber der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zugestellt.

Gemäss

Verfügung der Vollzugsbehörde vom 12. November 2020 wird A____ am

31. Dezember 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden.

Die

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das

Dreiergericht zum Entscheid berufen. Soweit auf den Rekurs infolge Säumnis

nicht eingetreten werden kann, wäre zwar die Einzelrichterin oder der

Einzelrichter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG). Da die Eingabe aber gleichzeitig als

Rechtsverweigerungsbeschwerde behandelt wird, bleibt es bei der Zuständigkeit

des Dreiergerichts.

1.2

Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) binnen

zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht

einzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie

deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden

Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Die

angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 2020 wurde der Rekurrentin am

27.

Oktober 2020 zugestellt (vgl. act. 2 S. 3). Die zehntägige Frist zur

Rekursanmeldung ist daher am 6. November 2020 abgelaufen. Der Rekurs vom 12.

November 2020 ist gleichentags bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

eingegangen. Die Rekursanmeldung ist somit nicht innert Frist erfolgt. Folglich

ist auf den Rekurs nicht einzutreten.

2.

2.1

Mit

Eingabe vom 27. November 2020 wandte sich die Rekurrentin erneut an das

Verwaltungsgericht und führt aus, sie habe bereits einmal ein Einschreiben

fristgerecht an die Vollzugsbehörde gesandt, aber bis jetzt noch keine Antwort

erhalten. Sie macht geltend, dass sie bis jetzt schon zwei Besuche ihres Sohnes

verpasst habe und anscheinend auch den Besuch vom 2. Dezember 2020 nicht

wahrnehmen könne, da ihr kein Urlaub gewährt werde. Die Rekurrentin ersucht

sodann um Urlaubsgewährung für den 23. Dezember 2020.

2.2

Die

Eingabe der Rekurrentin vom 27. November 2020 kann als

Rechtsverweigerungsbeschwerde verstanden werden. Eine Verwaltungsbehörde muss

jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und

nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Erlässt sie

entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung, so kann Rechtsverweigerungsbeschwerde

erhoben werden (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409). Bei der

Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem Anfechtungsobjekt,

weil die zum Entscheid berufene Behörde untätig bleibt. Somit ist sie auch

nicht fristgebunden, womit vorliegend darauf eingegangen werden kann.

2.3

Gemäss

den Akten hat die Rekurrentin am 30. Oktober 2020 ein erneutes Urlaubsgesuch

gestellt, um am 18. November, am 2. und am 23. Dezember 2020 ihren neunjährigen

Sohn zu besuchen. Die Vollzugsbehörde führt aus, sie habe auf die Beantwortung

des Gesuchs vom 30. Oktober aufgrund des vorliegend hängigen Rekurses

verzichtet. Diese Begründung überzeugt nicht. Es besteht keine Sperre für das

Stellen eines neuen Urlaubsgesuchs, welches ein anderes Datum betrifft, als

dasjenige das beim Verwaltungsgericht hängig ist. Zwar steht das Recht der

Strafgefangenen ein erneutes Urlaubsgesuch zu stellen, wie jede Rechtsausübung

unter dem Vorbehalt des Vertrauensgrundsatzes und des Rechtsmissbrauchsverbots

sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben (BGE 131 III 457 S. 458 E. 1). Eine

Verletzung dieser Grundsätze ist aber vorliegend nicht ersichtlich. Auch ein

kurz nach einem abweisenden Entscheid erneut gestelltes Urlaubsgesuch ist daher

zu behandeln, insbesondere wenn die betroffene Person neue Argumente vorbringt.

Indem die Vollzugsbehörde auf die Beantwortung des Gesuchs der Rekurrentin vom

30.

Oktober 2020 verzichtet hat, hat sie eine Rechtsverweigerung begangen.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter

Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann. Die Rechtverweigerungsbeschwerde

vom 27. November 2020 ist indes gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. In

Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird festgestellt, dass die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug eine

Rechtsverzögerung begangen hat.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.