VD.2020.238
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
25. November 2021Deutsch18 min
Kantonspolizei an der [...]strasse [...] in Basel eine Wohnungskontrolle durchführen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.238
URTEIL
vom 2. Dezember
2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12,
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 8. Oktober 2020
betreffend Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 6. Januar 2017 stellte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration,
Migrationsamt (BdM) das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung von A____
(Rekurrent) fest und wies ihn aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung am
17. Januar 2017 angemeldeten und am 6. Februar 2017 begründeten
Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) mit
Entscheid vom 8. Oktober 2020 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 19. Oktober 2020 angemeldete und am 9. November
2020 begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Mit
Schreiben vom 25. November 2020 überwies das Präsidialdepartement den
Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar
2021 beantragte das JSD die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung des
Rekurses. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 17. März 2021.
Mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 19. Mai 2021 wurde der BdM beauftragt, durch die
Kantonspolizei an der [...]strasse [...] in Basel eine Wohnungskontrolle durchführen
und abklären zu lassen, ob der Rekurrent dort mit seiner Partnerin und dem
gemeinsamen Sohn wohnt. Der Rapport der Kantonspolizei über die Wohnungskontrolle
vom 18. Juni 2021 ist den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 7. Juli
2021 zur Kenntnis gebracht worden. Dem Rekurrenten ist dabei Gelegenheit
eingeräumt worden, sich innert Frist bis zum 6. August 2021 zu äussern.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 ersuchte der Rekurrent darauf um Mitteilung,
auf welche gesetzlichen Grundlagen sich die Verfügung vom 19. Mai 2021
stütze. Diese Auskunft wurde ihm mit Verfügung vom 13. Juli 2021 erteilt.
In der Folge äusserte sich der Rekurrent nicht mehr zum Bericht.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom
25.
November 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit
gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
dessen Zuständigkeit gegeben ist. Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht für
die Beurteilung des Rekurses zuständig. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs
ist somit einzutreten.
1.2
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
Die Niederlassungsbewilligung
gemäss Art. 34 des Ausländergesetzes (AuG, per 1. Januar 2019 unbenannt
in Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) ist auf Dauer
angelegt. Verlässt eine ausländische Person mit Niederlassungsbewilligung aber
die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung
gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG nach sechs Monaten. Für den Fortbestand
einer Niederlassungsbewilligung verlangt diese Bestimmung nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts «eine minimale physische Präsenz auf dem
schweizerischen Staatsgebiet», für deren Definition der Gesetzgeber auf eine
Anknüpfung an das auslegungsbedürftige Kriterium des Lebensmittelpunktes oder
gar des Wohnsitzes verzichtete (BGE 145 II 322 E. 2.2 S. 325 mit Hinweis
auf 120 Ib 369 E. 2c S. 372 und BGE 112 Ib 1 E. 2a S. 2).
Art. 61 Abs. 2 AuG entspricht in Bezug auf die
Niederlassungsbewilligung dem früheren Art. 9 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG).
Danach stellt der Gesetzgeber auf zwei formelle Kriterien, eine Abmeldung oder
einen Auslandaufenthalt von mindestens sechs Monaten, ab. Für die Erfüllung des
Kriteriums des sechsmonatigen Auslandaufenthalts als Voraussetzung für das
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung genügt dabei nur ein ununterbrochener
sechsmonatiger Auslandaufenthalt. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in
welchen die Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinne des Gesetzgebers
erfolgt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger
seinen Wohnsitz oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für
relativ kurze Zeitperioden, etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz
zurückkehrt (BGE 145 II 322 E. 2.3 S. 325 f. mit Hinweis auf
BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372). Diesfalls ist nicht ersichtlich,
inwiefern die nach dem Willen des Gesetzgebers (Art. 62 Abs. 2
Satz 1 AuG) für die Aufrechterhaltung erforderliche minimale physische
Präsenz in der Schweiz erfüllt sein sollte, selbst wenn der ausländische
Staatsangehörige in der Schweiz noch über eine Wohnung verf.t (BGE 145 II 322
E. 2.3 S. 326 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 369 E. 2c S. 372).
Dem entspricht die Regelung in Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201), wonach die
Frist von sechs Monaten Auslandaufenthalt gemäss Art. 61 Abs. 2
Satz 1 AuG durch vorübergehende Tourismus-, Besuchs- oder
Geschäftsaufenthalte nicht unterbrochen wird.
Demgegenüber hat
das Bundesgericht kürzlich darauf hingewiesen, dass entgegen seinen Erwägungen
in mehreren Entscheiden (vgl. BGer 2C_65/2016 vom 11. November 2016
E. 3.4; 2C_19/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2; 2C_400/2015
vom 31. Mai 2016 E. 6.2; 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 5.2)
mit der Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland allein der Erlöschenstatbestand
von Art. 61 Abs. 2 AuG nicht erfüllt werde. Dem Lebensmittelpunkt
komme daher kein Hauptgewicht zu (BGer 2C_505/2020 vom 10. November 2020
E. 2.3). Dieser Umstand könne nur dann relevant sein, wenn die Schweiz
dauerhaft (für sechs Monate mindestens) verlassen worden ist, wobei diese Dauer
allenfalls durch kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder Touristen-) Aufenthalte
unterbrochen werden könne (BGE 145 II 322 E. 2.4 S. 326; BGer
2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 3.4). Soweit eine ausländische
Person während der Dauer des nach Art. 61 Abs. 2 AuG relevanten
Aufenthalts weiterhin in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht
und über eine Wohnung verfügt, müssen diese nur «zwecks Aufrechterhaltung des
Anscheins einer minimalen physischen Präsenz auf dem schweizerischen
Staatsgebiet beibehalten» worden sein, damit die Niederlassungsbewilligung
gleichwohl hat erlöschen können (BGE 145 II 322 E. 3.2 S. 327; BGer
2C_958/2020 vom 6. April 2021 E. 3.1, 2C_158/2020 vom 21. August
2020 E. 3.2). Bei solchen Verhältnissen und insbesondere dann, wenn der
grösste Teil der Zeit im Ausland verbracht wird, ist auf den Lebensmittelpunkt
abzustellen (BGer 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2.2, 4.3.1;
2C_424/2020 vom 18. August 2020 E. 3.3).
3.
3.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass der Rekurrent am 9. Juli 2015 in St. Louis,
Frankreich, ein Haus für einen Kaufpreis von EUR 360'000.– erworben hat. In der
Folge habe er sich gemäss Wohnsitzerklärung vom 9. September 2015 per
14. September 2015 in der Stadt St. Louis angemeldet und dabei als
letzte Wohnadresse die Wohnung an der [...]strasse [...] in Basel
angegeben. Auch heute sei er weiterhin in St. Louis angemeldet. Vor diesem
Hintergrund erscheine die Behauptung des Rekurrenten, nie die Absicht gehabt zu
haben, dauerhaft in seinem Haus in Frankreich wohnen zu wollen, sondern nur
ausnahmsweise und vorübergehend zwei bis drei Monate in dem Haus gewohnt zu
haben, um einem auf der Suche nach einer Bleibe befindlichen Arbeitskollegen
seine Wohnung zur Verfügung zu stellen, schlicht unglaubwürdig. Es sei
widersprüchlich, wenn er in seiner Rekursbegründung vom 6. Februar 2017 im
verwaltungsinternen Rekursverfahren geltend mache, sich nur deshalb für einen
vorübergehenden Aufenthalt in seinem Haus in Frankreich entschieden zu haben,
da zwei Kollegen per 31. Januar 2016 gekündigt worden sei und er den
beiden vorübergehend seine Wohnung habe zur Verfügung stellen wollen, er sich
aber anderseits bereits am 9. September 2015 per 14. September 2015
in St. Louis angemeldet hatte. In diesem Zeitpunkt habe die in deren
Mietvertrag vom 30. Juni 2015 festgehaltene Kündigungsfrist von drei
Monaten noch gar nicht zu laufen begonnen. Zudem erkläre der Rekurrent auch in
keiner Weise, weshalb er die am 9. September 2015 lediglich aus
«bürokratischen» Gründen vorgenommene Anmeldung in Frankreich nach seiner
angeblichen Rückkehr nach Basel am 1. Juni 2016 nicht wieder rückgängig
gemacht habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er seinen Wohnsitz und seinen
Lebensmittelpunkt am 14. September 2015 nach Frankreich verlegt habe und
nach wie vor dort lebe. Eine am 2. Februar 2016 in der Liegenschaft in
Frankreich erfolgte Hausdurchsuchung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
habe dabei ergeben, dass der Rekurrent zusammen mit seiner Lebenspartnerin B____
dort wohne. Dabei seien auch die Habseligkeiten und die Herrenkleider des
Rekurrenten vorgefunden worden, wobei es sich nicht um blosse Wechselwäsche,
sondern um eine umfangreiche und vollständige Herrengarderobe gehandelt habe.
Es seien auch mehrere Dutzend Kurzarmhemden vorhanden gewesen, die für einen
nur vorübergehenden Aufenthalt während der kühlen Jahreszeit von Januar bis Mai
2016 kaum als Wechselwäsche benötigt worden wären. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt habe auf Nachfrage hin am 10. August 2020 mitgeteilt, dass der
Lebensmittelpunkt des Rekurrenten gemäss aktuellen Verfahrenserkenntnissen
immer noch bei der am 26. April 2016 dem Migrationsamt mitgeteilten
Adresse in Frankreich zu vermuten sei.
Weiter hat die
Vorinstanz geprüft, ob die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als
Geschäftsführer der [...] GmbH resp. die Teilzeitbeschäftigung bei der [...] GmbH
auf dem schweizerischen Staatsgebiet während der Arbeitswoche und die
Beibehaltung einer Wohnung am Arbeitsort als bloss vorübergehender
Geschäftsaufenthalt zu qualifizieren sei, welcher die Sechsmonatsfrist gemäss
Art. 61 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 VZAE nicht zu
unterbrechen vermöge. Sie hat erwogen, dass im selben Wohnhaus an der [...]strasse [...]
auch sein Geschäftspartner C____ und dessen Angestellte D____ und E____ wohnten.
Die Wohnverhältnisse schienen dabei immer wieder zu wechseln, wovon auch die
Liegenschaftsverwaltung Kenntnis gehabt habe. So sei D____ ab 1. Januar
2015 Mieter einer Zweizimmerwohnung im 1. Obergeschoss links gewesen, in
welcher er zunächst mit zwei weiteren Personen gewohnt habe. Ab dem 2. Februar
2015 sei dann E____ als Untermieter zu D____ gezogen. Bereits ab 1. Juli
2015 habe D____ zusammen mit C____ die Wohnung im 1. Obergeschoss links
gemietet, wobei E____ in eine Zweizimmerwohnung im 2. Obergeschoss links
gezogen sei. Ab dem 10. August 2015 sei F____ als Untermieterin von C____
und D____ in die Zweizimmerwohnung im 1. Obergeschoss links gezogen.
Gemäss Angaben des Rekurrenten sei dann per 31. Januar 2016 das
Mietverhältnis mit D____ gekündigt worden, weshalb auch F____ und C____ eine
neue Wohnung benötigten hätten und vorübergehend in die Wohnung des Rekurrenten
(2. Obergeschoss rechts) gezogen seien. E____ sei bei der angeblichen
Rückkehr des Rekurrenten in seine Wohnung neu als Untermieter zu ihm in die
Zweizimmerwohnung im 2. Obergeschoss gezogen. Gemäss den eigenen Angaben
des Rekurrenten in der Rekursbegründung vom 6. Februar 2017 hätten
weitere Bekannte mit slowakischer Staatsangehörigkeit in dem von ihm bewohnten
Mehrfamilienhaus gewohnt, so G____ und H____ und I____, wie auch J____, der
Bruder des Rekurrenten, der vom 27. Oktober 2014 bis 29. Juni 2015
an der [...]strasse [...] gewohnt habe. Daraus folge, dass die Wohnungen
des Mehrfamilienhauses an der [...]strasse [...] dem Rekurrenten im Wesentlichen
zur Unterbringung seiner Mitarbeitenden oder ihm bekannter Landsleute mit
wechselnden und kurzdauernden Wohnverhältnissen gedient hätten. Es scheine
naheliegend, dass der Rekurrent ab dem 14. September 2015, als er sich in
Frankreich angemeldet hat, entgegen seinen Behauptungen nicht mehr dauerhaft in
seiner Wohnung an der [...]strasse [...] gewohnt, sondern diese für die
Unterbringung seiner Mitarbeitenden und Bekannten sowie zur Aufrechterhaltung
des Anscheins einer minimalen physischen Präsenz auf schweizerischem
Staatsgebiet beibehalten habe.
Weiter erwog die
Vorinstanz, dass seit dem 1. Juli 2017 bzw. 19. März 2018 auch die
Lebenspartnerin des Rekurrenten, B____, und auch deren gemeinsamer Sohn an der [...]strasse [...]
gemeldet seien. Auch E____ sei noch immer als Untermieter des Rekurrenten an
der [...]strasse [...] gemeldet. Es sei dabei mehr als unglaubhaft, dass
der Rekurrent zusammen mit seiner Lebenspartnerin, dem Sohn und seinem Untermieter
in einer 60 Quadratmeter grossen Zweizimmerwohnung leben solle, während er
in Frankreich über ein komplett renoviertes und eingerichtetes Einfamilienhaus
verfüge. Wie den eingereichten Lohnbelegen des inzwischen im Unternehmen seiner
Lebenspartnerin in einem geringen Teilzeitpensum angestellten Rekurrenten
entnommen werden könne, werde sein Salär jeweils auf ein Bankkonto mit
französischer IBAN überwiesen. Vor diesem Hintergrund dürfe davon ausgegangen
werden, dass der Rekurrent seit dem 14. September 2015 in Frankreich
wohne, dort seinen Lebensmittelpunkt habe und nur für vorübergehende
Aufenthalte zu Geschäftszwecken, nämlich dem Nachgehen seiner Geschäftsführertätigkeit
für die [...] GmbH bzw. seiner heutigen Teilzeitbeschäftigung bei der [...] GmbH
in die Schweiz zurückkehre. Er habe sich daher seit dem 14. September 2015
dauerhaft in Frankreich niedergelassen und sich somit im Verfügungszeitpunkt
wie auch heute mehr als sechs aufeinanderfolgende Monate im Ausland
aufgehalten. Unter diesen Umständen sei auch die vom Rekurrenten vom
2. Februar bis zum 5. April 2016 erstandene Untersuchungshaft in der
Schweiz unerheblich, sei seine Niederlassungsbewilligung doch spätestens am
6. Oktober 2016 gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG erloschen.
3.2 Demgegenüber
macht der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung geltend, erst anfangs des
Jahres 2016 vorübergehend in sein frühestens ab November 2015 bewohnbares Haus
in St. Louis eingezogen zu sein, weil er seine Wohnung in Basel
kurzfristig und vorübergehend C____ und dessen Freundin F____ habe überlassen
wollen. Die formelle Anmeldung in Frankreich sei aus bürokratischen Gründen
zwecks Erwerbs eines Grundstücks als EU-Bürger erfolgt und habe nichts mit
seinem tatsächlichen Aufenthaltsort zu tun. Entsprechend habe er sich in Basel
auch nicht abgemeldet, sondern nur in Frankreich angemeldet. Er sei daher an
zwei Orten angemeldet gewesen. Daraus folge auch, dass das Anmeldedatum nicht
in Widerspruch zum Einzugsdatum von C____ und dessen Freundin stehe. Es habe
auch keine Veranlassung bestanden, die Anmeldung in Frankreich rückgängig zu
machen, da die Anmeldung in der Schweiz aufrechterhalten worden sei. Er habe
durchgehend mit Lebensmittelpunkt an der [...]strasse [...] in Basel
gewohnt. Seine dortige Wohnung habe er lediglich von Januar bis Ende Mai 2016
nicht selbst bewohnt. Er habe seinen Lebensmittelpunkt nie nach Frankreich
verlegt. Vielmehr sei seine Freundin per 1. Juli 2017, im Hinblick auf die
Geburt des gemeinsamen Kindes, zu ihm an die [...]strasse [...] gezogen,
wo sie seit dem 19. März 2018 gemeinsam mit ihrem Sohn lebten. Dieser besuche
auch im [...] eine Spielgruppe. Die «bescheidene Wohnung» an der [...]strasse [...]
bilde aus beruflichen Gründen den Lebensmittelpunkt von ihm wie auch von B____,
die beide in Basel arbeiteten. Das Haus in St. Louis werde von der Familie
lediglich als Ferien- und Wochenendhaus genutzt und solle nach ihrer
Pensionierung voraussichtlich als Lebensmittelpunkt dienen. Die in Frankreich
durchgeführte Hausdurchsuchung sei irrelevant, da sie in der Zeit erfolgt sei,
in welcher er unbestrittenermassen in Frankreich gewohnt habe, weshalb er auch
seine Kleider dorthin mitgenommen habe. Die Anmeldung in Frankreich sei daher
nicht als Indiz für einen dortigen Wohnort zu werten. Zumindest bestehe mit der
Anmeldung in der Schweiz ein gleich starkes Indiz für einen Wohnsitz in der
Schweiz. Irrelevant sei schliesslich auch, ob seine kontoführende Bank in
Frankreich oder in der Schweiz domiziliert sei, zumal von seinem Konto der
französischen Bank in der Schweiz problemlos bezahlt werden könne. Die
Bankverbindung bestehe aufgrund des Liegenschaftserwerbs und der Hypothek.
Daraus folge, dass er sich nicht während sechs aufeinanderfolgenden Monaten im
Ausland aufgehalten habe.
4.
4.1 Mit
Kaufvertrag vom 9. Juli 2015 hat der Rekurrent das Haus an der rue de [...]
in St. Louis zum Zweck des Wohnens für EUR 360'000.– zuzüglich
Veräusserungskosten gekauft. Er war im damaligen Zeitpunkt noch nicht in
Frankreich angemeldet. Angemeldet hat er sich in St. Louis am 9. September
2016 und ist dort seit dem 14. September 2016 gemeldet. Damit fehlt der
Behauptung, die Anmeldung sei allein zum Zweck des Grundstückerwerbs in Frankreich
erfolgt, die Grundlage.
Im Kaufvertrag
bezüglich der Parzelle rue de [...] in St. Louis wird festgestellt, dass der
Käufer die Liegenschaft zum Zweck der Wohnungsnahme kaufe. Anlässlich seiner Einvernahme
zur Person gab der Rekurrent gegenüber der Staatsanwaltschaft am 3. Februar
2016 an, sowohl an der [...]strasse [...] in Basel wie auch in St. Louis
zu wohnen. Als Hobby gab er seinen Hund an.
Aufgrund von
Hausdurchsuchungen an der [...]strasse [...] und an der rue de [...] in
St. Louis vom 2. Februar 2016 stellte die Staatsanwaltschaft bereits
mit Bericht vom 26. April 2016 fest, dass in der Zweieinhalbzimmer-Wohnung
an der [...]strasse [...] nicht der Rekurrent, sondern dessen Angestellter
C____ und F____ wohnhaft seien. Daraus schloss die Vorinstanz auf einen
fehlenden Aufenthalt in der Schweiz.
4.2 Zur
Klärung der Situation ist im vorliegenden Verfahren eine Abklärung durch die
Kantonspolizei vorgenommen worden. Im migrationsrechtlichen Verfahren vor
Verwaltungsgericht gilt gemäss § 18 Abs. 1 VRPG der Untersuchungsgrundsatz.
Das Gericht kann daher auch unabhängig von entsprechenden Anträgen der
Verfahrensparteien Beweise erheben (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 306). Hierfür bedarf es – entgegen der vom Rekurrenten in seiner
Eingabe vom 9. Juli 2021 geäusserten Auffassung – keiner Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz.
Die
entsprechende – mit Verfügung vom 19. Mai 2021 erfolgte – Anordnung ist dem
Rekurrenten erst mit der Verfügung vom 7. Juli 2021 zusammen mit dem
eingegangenen Bericht der Kantonspolizei eröffnet worden. Auch wenn den
Parteien aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör grundsätzlich ein
Anspruch auf vorgängige Orientierung über den Verfahrensgang zukommt, kann
davon abgesehen werden, wenn damit das Ergebnis der Untersuchung vereitelt
werden könnte. Dies ist hier offensichtlich der Fall. Die Abklärung erforderte
daher, dass sie unangekündigt erfolgte (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, Rz. 544). Um die Situation an der [...]strasse [...] unabhängig
von möglichen Inszenierungen klären zu können, durfte den Parteien von dem
Auftrag an die Kantonspolizei vorgängig keine Kenntnis gegeben werden. Dem
Rekurrenten wurde aber das Ergebnis der Abklärung mit Verfügung vom 7. Juli
2021 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, sich zum
Amtsbericht zu äussern. Davon hat er in der Sache keinen Gebrauch gemacht.
4.3 Mit
dem Rapport der Kantonspolizei vom 18. Juni 2021 werden die gegen die
vorinstanzlichen Feststellungen gerichteten Behauptungen des Rekurrenten klar
widerlegt. Gemäss den am 18. Juni 2021 von der Kantonspolizei
vorgenommenen Abklärungen zur Situation an der [...]strasse [...] befindet
sich an dieser Adresse im zweiten Stockwerk eine Wohnung, die sowohl mit dem
Namen des Rekurrenten als auch mit demjenigen E____ angeschrieben sei. In der
Wohnung selbst sei aber nur E____ angetroffen worden. Feststellungen, welche
darauf hinweisen würden, dass sich der Rekurrent und B____ regelmässig selber in
dieser Wohnung aufhielten, hätten keine gemacht werden können. In der ganzen
Wohnung hätten keine persönlichen Gegenstände und auch keine Spielsachen
gesichtet werden können. Weiter sei kein Raum als Kinderzimmer eingerichtet
gewesen und es hätten weder Frauenkleider noch Toilettenartikel für Kinder oder
Frauen vorgefunden werden können. Schliesslich habe E____ angegeben, dass der
Rekurrent zu 50% hier und zu 50% im Elsass wohne. Manchmal, aber eher selten
sei auch seine Frau in der Wohnung anwesend. Der Rekurrent sei vor etwa zwei
Wochen das letzte Mal hier gewesen. Auf weitere Nachfrage gab E____ an, dass
der Rekurrent hin und wieder seinen Sohn in die Wohnung mitnehme. Die
Kantonspolizei zog daraus den Schluss, dass der Rekurrent und B____ ihren
Lebensmittelpunkt nicht in der Wohnung an der [...]strasse [...] hätten.
Aus den
Abklärungen der Kantonspolizei folgt, dass die Wohnung offensichtlich nicht,
wie dies vom Rekurrenten behauptet wird, als Familienwohnung dient. Obwohl von E____
zunächst angegeben worden ist, dass sich der Rekurrent zur Hälfte an der [...]strasse
und im Elsass aufhalte, wurde diese Aussage sowohl von ihm selbst wie auch
durch die von der Kantonspolizei angetroffene Situation widerlegt. So konnten
von der Kantonspolizei keine persönlichen Gegenstände des Rekurrenten
festgestellt und keine Feststellungen gemacht werden, welche auf seinen
regelmässigen Aufenthalt hinweisen würden. Auch der Hund des Rekurrenten, der
anlässlich der Hausdurchsuchung an der rue de [...] in St. Louis vom
2. Februar 2016 angetroffen worden war, konnte von der Kantonspolizei
nicht vorgefunden werden. Schliesslich widerlegt die Aussage, dass der
Rekurrent vor zwei Wochen das letzte Mal in der Wohnung gewesen sei, die
Aussage eines hälftig geteilten Aufenthalts. Werden aber die auf die aktuelle
Situation bezogenen Behauptungen des Rekurrenten damit klar widerlegt, so ist daraus
auch darauf zu schliessen, dass seinen sich auf den massgebenden Zeitraum im
Jahr 2016 beziehenden Behauptungen vor dem Hintergrund der behördlichen
Abklärungen nicht gefolgt werden kann.
4.4 Somit
kann der Vorinstanz in ihren Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht in allen Teilen gefolgt werden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von
CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartements Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.