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Entscheid

VD.2020.239

Adoption

1. April 2021Deutsch29 min

gemachten gelebten Wohngemeinschaft und holte eine amtliche Erkundigung bei [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.239

URTEIL

vom 22.

April 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon

Mabillard

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia

Jankovic

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

B____

Rekurrent

[...]

beide vertreten durch [...],

Advokat,

[...]

gegen

Erziehungsdepartement

des Kantons Basel-Stadt, Rekursgegner

Leimenstrasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Erziehungsdepartements

vom 12. Oktober 2020

betreffend Adoption

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, geboren

am [...] 1938 (nachfolgend: Rekurrent), stellte am 29. Januar 2020

bei der Zentralen Behörde Adoption des Kantons Basel-Stadt (ZEB) ein Gesuch um

Bewilligung der Adoption seiner Nichte A____, geboren am [...] 1967

(nachfolgend: Rekurrentin). Nach einer ersten Prüfung des Gesuchs verlangte die

ZEB von den Rekurrierenden zusätzliche Unterlagen zum Nachweis der geltend

gemachten gelebten Wohngemeinschaft und holte eine amtliche Erkundigung bei [...]

ein. In der Folge teilte die ZEB den Rekurrierenden mit Schreiben vom

26. Mai 2020 mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine

Adoption nicht erfüllt seien. So gebe es einerseits keinen Nachweis für eine

gelebte Hausgemeinschaft, weder während der Minderjährigkeit noch während der

Volljährigkeit der Rekurrentin. Andererseits habe der Rekurrent auch unter der

Annahme, dass eine Hausgemeinschaft von 1967 bis 1969 bestanden habe, nie die

Funktion eines Pflegevaters im Sinne des Gesetzes gehabt. Im besagten Zeitraum

hätten sowohl die Grosseltern wie auch teilweise die Eltern der Rekurrentin in

der Liegenschaft der Grosseltern in [...] gelebt. Nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs wies das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit

Adoptionsentscheid vom 12. Oktober 2020 das Gesuch des Rekurrenten um

Adoption der Rekurrentin ab, da es am Nachweis einer Hausgemeinschaft der

Rekurrierenden fehle.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der von den Rekurrierenden am 22. Oktober 2020

angemeldete und am 13. November 2020 begründete Rekurs an den

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, welchen das Präsidialdepartement mit

Schreiben vom 25. November 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid

überwies. Die Rekurrierenden beantragen die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung des Entscheids des Erziehungsdepartements und die Gutheissung des

Antrags auf Adoption. Eventualiter sei der Entscheid des Erziehungsdepartements

aufzuheben und zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Dabei sei das

Erziehungsdepartement anzuweisen, weitere Abklärungen zu tätigen und Beweise zu

erheben; und/oder die Rekurrierenden zur Einreichung weiterer (konkret

benannter) Unterlagen aufzufordern, welche die Gutheissung des Gesuchs stützen

könnten; und/oder die Rekurrierenden zum (ursprünglich in Aussicht gestellten)

«obligatorischen Gespräch» einzuladen, anlässlich desselben sie ihr Anliegen

auch noch persönlich unterbreiten und begründen sowie zu allfälligen Fragen

persönlich Stellung nehmen könnten.

Das

Erziehungsdepartement liess sich am 9. Februar 2021 vernehmen und

beantragte die Abweisung des Rekurses unter Auferlegung der ordentlichen und

ausserordentlichen Kosten zulasten der Rekurrierenden. Die Rekurrierenden replizierten

am 5. März 2021 und die Rekurrentin äusserte sich zusätzlich am 8. März

2021 mit einer persönlichen Stellungnahme zum Adoptionsverfahren. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus

§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,

SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses

ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs an das Verwaltungsgericht

berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt

ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Gemäss

ständiger Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 VRPG ist nur zum Rekurs

berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann

betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur

Streitsache steht. Das betroffene Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher

Natur sein. Es muss sich aber um ein eigenes Interesse der Rekurrentin oder des

Rekurrenten handeln (VGE VD.2018.231 vom 7. Juni 2019 E. 1.2, mit Nachweisen). Der

Rekurrent ist durch die Abweisung seines Gesuchs um Adoption

der Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der

Gutheissung seines Adoptionsgesuchs. Mit Bezug auf die Rekurrentin ist

festzuhalten, dass das Recht, ein Adoptionsgesuch zu stellen, absolut

höchstpersönlicher Natur ist und nur von der adoptionswilligen Person selbst

wahrgenommen werden kann (VGE VD.2018.231 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das

Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage,

Bern 2018, N 16.115). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die

Rekurrentin zum Rekurs gegen die Abweisung des Adoptionsgesuchs des Rekurrenten

nicht legitimiert wäre. Die Rekurrentin als zu adoptierende Person ist von der

Abweisung des Adoptionsgesuchs stärker als jedermann betroffen und steht in einer

besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Adoption

als Streitsache. Auch wenn sie selbst nicht legitimiert ist, ein Adoptionsgesuch

zu stellen, hat sie zumindest ein tatsächliches schutzwürdiges Interesse daran,

dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Adoption

bewilligt wird. Durch ein gutheissendes Urteil des Verwaltungsgerichts könnte

die rechtliche Situation der Rekurrentin unmittelbar beeinflusst werden. Damit

ist auch sie zum Rekurs legitimiert (VGE VD.2018.231 vom 7. Juni 2019 E. 1.2). Auf

den form- und fristgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

Die Kognition richtet sich nach der

Dispositiv

allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1

2.1.1 Als zwingende objektive Voraussetzung

sowohl der Adoption minderjähriger Personen gemäss Art. 264 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als auch der Adoption

volljähriger Personen gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 und

2 ZGB muss vor der Adoption ein Pflegeverhältnis bestanden haben (BGE 126 III 412 E. 2a S. 413 und E. 2b S. 414, 111 II 230 E. 2

S. 231 f., 101 II 7 E. 2 S. 9 f.; BGer 5C.296/2006 vom

23. Oktober 2007 E. 3.2 und 3.5; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3).

Durch das Pflegeverhältnis soll das Zusammenleben im Alltag erprobt werden.

Diese Funktion kann es nur erfüllen, wenn die adoptionswillige Person die zu

adoptierende Person im eigenen Heim aufnimmt und persönlich betreut (BGE 126 III 412 E. 2a S. 413, 111 II 230 E. 2 S. 231 f., 101 II 7 E. 2

S. 9 f.; BGer 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.4.2.1; VGE

VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3). Das Pflegeverhältnis setzt

deshalb in allen Fällen voraus, dass die adoptionswillige Person der zu

adoptierenden Person die Pflege im eigenen Haushalt erwiesen und die zu

adoptierende Person mit den adoptionswilligen Personen in einer

Hausgemeinschaft gelebt hat (BGE 101 II 7 E. 2 S. 9 f.; VGE

VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3; BGer 5A_1010/2014 vom

7. September 2015 E. 3.4.2.1).

Das

Pflegeverhältnis entsteht mit der Aufnahme der minderjährigen Person bei

Personen, die nicht seine Eltern sind, aber auf absehbare Dauer an deren Stelle

treten (Breitschmid, in: Basler

Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 264 ZGB N 9). Damit setzt ein Pflegeverhältnis

im Hinblick auf eine Einzeladoption unter Vorbehalt der Stiefkindadoption

voraus, dass die adoptionswillige Person an die Stelle der

leiblichen Eltern tritt. Diese Voraussetzung ist unter Vorbehalt der

Stiefkindadoption nicht erfüllt, wenn die zu adoptierende Person, die

adoptionswillige Person und ein leiblicher Elternteil in einer Hausgemeinschaft

leben und die adoptionswillige Person die zu adoptierende Person während der

berufsbedingten Abwesenheit des leiblichen Elternteils betreut oder wenn die

primäre erzieherische Verantwortung weiterhin bei einem leiblichen Elternteil

liegt.

2.1.2 Das Zusammenleben der

adoptionswilligen Personen und der zu adoptierenden Person in einer

Hausgemeinschaft ist auch eine zwingende objektive Voraussetzung der Adoption

volljähriger Personen gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (BGer

5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.1 und 3.4.2.1, 5C.296/2006 vom 23.

Oktober 2007 E. 3.2 und 3.5; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E.

3.4.2.3). Eine Hausgemeinschaft erfordert ein Zusammenleben in einer

gemeinsamen Wohnung mit gemeinsamer Verpflegung sowie täglichen und andauernden

Kontakten (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3; BGE 106 II 6 E. 2b

S. 6, 101 II 3 E. 4 S. 6; BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020

E. 4.3.2, 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.4.2.1, 5C.296/2006

vom 23. Oktober 2007 E. 3.2).

2.1.3 Das Pflegeverhältnis setzt eine

gewisse Kontinuität und Stabilität voraus (vgl. BGE 126 III 412 E. 2a

S. 413). Absolute Kontinuität und Stabilität kann

aber nicht verlangt werden (vgl. BGE 101 II 3 E. 4 S. 6). Kürzere

Abwesenheiten der zu adoptierenden Person oder der adoptionswilligen Personen

wegen Ferien, Militärdienst, Spitalaufenthalt,

Studienaufenthalt oder Geschäftsreise und Ähnlichem unterbrechen das Pflegeverhältnis

und die Hausgemeinschaft nicht (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E.

3.4.2.3; vgl. BGE 126 III 412 E. 2a S. 413 f., 111 II 230 E. 3

S. 232, 101 II 3 E. 4 S. 6; BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020

E. 4.3.2, 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.4.2.1).

Voraussetzung des Fortbestands des Pflegeverhältnisses bzw. der

Hausgemeinschaft ist jedoch, dass die Hausgemeinschaft wieder aufgenommen wird,

sobald der Grund für den Unterbruch entfallen ist (BGE 101 II 3 E. 4

S. 6; BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.3.2, 5A_1010/2014 vom

7. September 2015 E. 3.4.2.1; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E.

3.4.2.3). Bei längerer Trennung zwischen der zu adoptierenden Person und der

adoptionswilligen Person dürfte es gemäss dem Bundesgericht möglich sein, dass

die fehlende Hausgemeinschaft durch die Intensität, Häufigkeit und

Regelmässigkeit der gepflegten persönlichen Kontakte kompensiert wird. Dies

dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte den ehelichen Haushalt

verlässt, aber mit seinen Besuchen weiterhin einen regelmässigen Kontakt mit

der zu adoptierenden Person pflegt (BGE 126 III 412 E. 2a S. 413).

Dabei ist für das Bundesgericht wesentlich, dass die zu adoptierende Person vor

dem Auszug des einen Ehegatten während einer gewissen Zeit ununterbrochen mit

beiden adoptionswilligen Personen in einer Hausgemeinschaft gelebt hat (BGE 126 III 412 E. 2b S. 414 f.; ferner BGer 5A_1010/2014 vom 7. September

2015 E. 3.4.2.1). Ein Pflegeverhältnis bzw. eine Hausgemeinschaft kann

somit zwar trotz kürzerer oder längerer Trennung fortbestehen. Ein solcher

Fortbestand setzt aber voraus, dass zumindest zunächst während einer gewissen

Zeit eine ununterbrochene Hausgemeinschaft im Sinn des Zusammenlebens in einer

gemeinsamen Wohnung mit gemeinsamer Verpflegung und täglichen Kontakten

bestanden hat (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3). Das

Pflegeverhältnis muss nicht in einem Zug, aber in Form einer Alltags- und nicht

einer Schönwettergemeinschaft verlaufen (BGer 5A_1010/2014 vom 7. September

2015 E. 3.4.2.1; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3; Breitschmid, a.a.O., Art. 264 ZGB N 15).

Dass die zu adoptierende Person die Wochenenden und Ferien bei der

adoptionswilligen Person verbringt, genügt zur Begründung eines

Pflegeverhältnisses bzw. einer Hausgemeinschaft nicht (VGE VD.2018.147 vom

18. Januar 2019 E. 3.4.2.3; BGE 101 II 7 Sachverhalt S. 7 und

E. 2 f. S. 9 ff., 101 II 3 E. 5 S. 6 f.;

BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.3.2, 5A_1010/2014 vom 7. September

2015 E. 3.4.2.1). Hier fehlt es am ununterbrochenen Zusammenleben (BGer

5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.4.2.1; VGE VD.2018.147 vom

18. Januar 2019 E. 3.4.2.3). Da sich Aufenthalte während den

Wochenenden und den Ferien jeweils nur über eine verhältnismässig kurze Dauer

erstrecken, können sie in qualitativer Hinsicht nicht mit einem

Pflegeverhältnis verglichen werden. Dass sie zusammengerechnet weit mehr als

die gesetzliche Mindestdauer ausmachen, ändert daran nichts (BGE 111 II 230 E. 3

S. 232; BGer 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.4.2.1; VGE

VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3).

2.1.4 Objektive Voraussetzung jeder Adoption

ist somit eine Hausgemeinschaft zwischen der zu adoptierenden Person und der

adoptionswilligen Person im Sinne eines ununterbrochenen Zusammenlebens im

Alltag in einer gemeinsamen Wohnung mit gemeinsamer Verpflegung und täglichen Kontakten während einer gewissen, einige Wochen deutlich

übersteigenden Zeit (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.3).

2.2 Die anderen wichtigen Gründe müssen

beweisen, dass die zu adoptierende Person und die adoptionswillige Person eine

besonders starke affektive Beziehung verbindet (BGer 5A_126/2013 vom 13. Juni

2013 E. 4.1; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.2).

Massgebend sind gelebte und gefühlte enge zwischenmenschliche Beziehungen (VGE

VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.2; Pfaffinger,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2017,

Art. 266 N 5; Breitschmid,

a.a.O., Art. 266 ZGB N 12). Eine enge persönliche Beziehung als solche

genügt aber nicht als anderer wichtiger Grund (BGer 5A_126/2013 vom 13. Juni

2013 E. 4.1, BGer 5A_803/2008 vom 5. März 2009 E. 5.2). Die anderen wichtigen

Gründe können insbesondere darin bestehen, dass die zu adoptierende Person

persönlich für die Pflege der adoptionswilligen Person gesorgt hat (VGE

VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.2; vgl. BGer 5A_126/2013 vom 13.

Juni 2013 E. 4.1; Breitschmid,

a.a.O., Art. 266 ZGB N 12; Hegnauer,

in: Berner Kommentar, 1984, Art. 266 ZGB N 20; Pfaffinger, a.a.O., Art. 266 N 5). Die anderen

wichtigen Gründe müssen nach Art und Gewicht mit den Situationen gemäss Art.

266 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB vergleichbar sein (Hegnauer, a.a.O., Art. 266 ZGB N 20; vgl. BGer 5A_126/2013

vom 13. Juni 2013 E. 4.1; Pfaffinger,

a.a.O., Art. 266 N 5). Die persönliche Pflege kann daher die Adoption

grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn die zu adoptierende Person der

adoptionswilligen Person während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen hat.

Dementsprechend nannte das Bundesgericht ein jahrelanges, intensives

Pflegeverhältnis als Beispiel für einen wichtigen Grund und erachtete die

Unterstützung der adoptionswilligen Person durch die zu adoptierende Person

nach einer Operation als ungenügend (BGer 5A_803/2008 vom 5. März 2009 E. 5.2).

Dass der zu adoptierenden Person ein erbrechtlicher, steuerrechtlicher oder

ausländerrechtlicher Vorteil verschafft werden soll, stellt keinen wichtigen

Grund dar, sondern ist ein sachfremder Zweck für eine Adoption (vgl. BGer

5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1; Biderbost,

in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 266 ZGB N 2 und Art. 268a ZGB N 3; Breitschmid, a.a.O., Art. 266ZGB N

2; Hegnauer, a.a.O., Art. 266 ZGB

N 20; Pfaffinger, a.a.O., Art. 266

N 1). Als Nebenerfolg einer familienbezogen motivierten Adoption sind solche

Vorteile allerdings zulässig (vgl. Biderbost,

a.a.O., Art. 268a ZGB N 3).

2.3 Soweit die gesetzlichen

Voraussetzungen mit der Revision des Adoptionsrechts nicht aufgegeben worden

sind, beansprucht die bisherige Rechtsprechung zu Art. 266 ZGB für das neue

Recht weiterhin Geltung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.3.1). Wenn

die Rekurrierenden unter Verweis auf eine vom

Bundesgericht verworfene Lehrmeinung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020

E. 4.3.2) geltend machen wollen, auch die weiterhin

geltenden gesetzlichen Voraussetzungen seien adoptionsfreundlicher auszulegen

als nach dem bisherigen Recht (Rekursbegründung Ziff. C.II.1 f., C.II.5.a und

C.II.6), kann ihnen nicht gefolgt werden.

2.4

2.4.1 Die adoptionswillige Person leitet aus

der Erfüllung der Voraussetzungen der Adoption das Recht ab, die zu

adoptierende Person zu adoptieren. Daher trägt die adoptionswillige Person

gemäss Art. 8 ZGB die objektive Beweislast für die tatsächlichen Grundlagen

dieser Voraussetzungen.

2.4.2 Für die Hausgemeinschaft von

mindestens einem Jahr ist ein strikter Beweis erforderlich (vgl. BGer

5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.1 und 4.3.2). Damit

gilt das Regelbeweismass, gemäss dem für den Beweis die volle Überzeugung des

Gerichts bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist

(vgl. Jungo, in: Zürcher

Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 37, 141 und 143; Walter, in: Berner Kommentar, 2012, Art.

8 ZGB N 134 und 136). Die Hausgemeinschaft ist keine innere Tatsache, deren

strikter Beweis nicht möglich wäre (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020

E. 4.4).

2.5 Im Verwaltungsverfahren gilt

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 990; vgl. für das

Adoptionsverfahren Biderbost,

a.a.O., Art. 268 ZGB N 3). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Behörde

den Sachverhalt von Amts wegen richtig und vollständig abzuklären hat (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

N 988; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 92). Er hat keinen

Einfluss auf die Verteilung der objektiven Beweislast (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 142; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 180). Die

Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien erheblich

relativiert (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 990). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht absolut und befreit die

Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar

2020 E. 4.4 [zum Adoptionsverfahren]). In Anlehnung an Art. 13 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sind die Parteien

insbesondere in einem Verfahren, das sie durch ein eigenes Begehren eingeleitet

haben, zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet (Schwank, a.a.O., S. 182). Aus dem

Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101])

ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere mit Bezug auf

Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind, sowie in

Bezug auf Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die

ohne die Mitwirkung der Parteien nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand

erhoben werden können (Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 464; Krauskopf/Emmenegger/Babey,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz

[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 35-37).

3.

3.1

3.1.1 Die Eltern des Rekurrenten und Grosseltern der Rekurrentin sowie der

Rekurrent selbst lebten nachweislich am [...] in [...]. Die Rekurrierenden

behaupten, bei der Geburt der Rekurrentin am [...] 1967 habe ihr leiblicher

Vater in [...] eine Lehre absolviert und ihre leibliche

Mutter habe in [...] im Betrieb ihrer Eltern gearbeitet. Nach ihrer Geburt habe

die Rekurrentin mit ihren leiblichen Eltern im Haus der Grosseltern am [...] in

[...] gewohnt. Im Jahr 1968 hätten sich die leiblichen Eltern der Rekurrentin

getrennt und der leibliche Vater der Rekurrentin habe das Haus verlassen. In

der Zeit zwischen der Scheidung vom leiblichen Vater der Rekurrentin, Anfang

Januar 1969, und der Wiederverheiratung der leiblichen Mutter der Rekurrentin

im April 1969, habe auch die leibliche Mutter der Rekurrentin das Haus der

Grosseltern verlassen und die Rekurrentin dort zurückgelassen. Anschliessend

habe die leibliche Mutter die Rekurrentin zu sich an ihren neuen Wohnort

genommen (Rekursbegründung Ziff. C.I.1.d, C.I.1.e und C.I.3.b-C.I.3.d;

Schreiben der Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019 [Rekursbeilage 14] sowie 16.

und 22. Juni 2020 [Rekursbeilagen 16a und 16b]).

3.1.2 Das Erziehungsdepartement stellte

fest, im vorliegenden Fall fehle es am Nachweis einer Hausgemeinschaft der

Rekurrierenden (angefochtene Verfügung E. 4 f.). Die Rekurrierenden machen

geltend, eine Wohnsitzbescheinigung sei nicht das einzig mögliche Beweismittel

für die Hausgemeinschaft (vgl. Rekursbegründung Ziff. II.3). Dies ist

richtig. Entgegen der Darstellung der Rekurrierenden hat das

Erziehungsdepartement in der angefochtenen Verfügung aber nicht die Ansicht

vertreten, der Beweis für die Hausgemeinschaft könne nur mit einer

Wohnsitzbescheinigung erbracht werden, sondern eine Anmeldung der Familie in [...]

nur als Beispiel eines möglichen Beweismittels genannt (vgl. angefochtene

Verfügung E. 4). Die Rekurrierenden sind jedoch jeglichen objektiven Beweis für

die Hausgemeinschaft schuldig geblieben. Insbesondere haben sie weder Fotos

oder Schriftstücke aus der fraglichen Zeit eingereicht. Die blossen

Behauptungen der Rekurrierenden als Parteien sowie der leiblichen Mutter der

Rekurrentin genügen zum strikten Beweis der Hausgemeinschaft nicht. Damit ist

eine Hausgemeinschaft der Rekurrierenden von mindestens einem Jahr als

notwendige Voraussetzung der Adoption nicht erstellt. Die von den

Rekurrierenden behaupteten späteren Aufenthalte der Rekurrentin beim

Rekurrenten im Haus der Grosseltern während der Semesterferien ihres leiblichen

Vaters und den Schulferien sowie an Feiertagen und Geburtstagen

(Rekursbegründung Ziff. C.I.3.e) begründen auch bei Wahrunterstellung keine

Hausgemeinschaft. Bereits mangels Nachweises einer Hausgemeinschaft hat das

Erziehungsdepartement das Adoptionsgesuch zu Recht abgewiesen. Wie hiernach

darzulegen sein wird fehlt es aber auch an den übrigen Voraussetzungen gemäss

Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB

3.2

3.2.1 Gemäss der eigenen Darstellung der

Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019 (Rekursbeilage 14) haben sich

die Grosseltern und der Rekurrent um die Rekurrentin gekümmert. Dass die

Rekurrentin hauptsächlich vom Rekurrenten betreut worden

wäre (vgl. Rekursbegründung Ziff. C.I.3.c) oder dass die Grosseltern weniger

Betreuungsfunktion wahrgenommen hätten (vgl. Rekursbegründung Ziff. C.II.4),

kann den Schreiben der Rekurrierenden und der leiblichen Mutter der Rekurrentin

nicht entnommen werden. Im Gegenteil nennen die Rekurrenten in ihrem Schreiben

vom 30. Dezember 2019 die Grosseltern sogar vor dem Rekurrenten. Im Schreiben

vom 16. und 22. Juni 2020 (Rekursbeilagen 16a und 16b) wird zwar nur noch die

Pflege und Erziehung durch den Rekurrenten erwähnt. Daraus kann jedoch nicht

geschlossen werden, die Grosseltern hätten keine relevanten Betreuungsfunktionen

übernommen. Zudem dürfte das spätere Schreiben, in dem ausdrücklich auf die

Beratung durch den Rechtsvertreter der Rekurrierenden verwiesen wird,

prozesstaktisch motiviert sein. Damit ist davon auszugehen, dass die

Rekurrentin während der Abwesenheit ihrer leiblichen Eltern nicht nur vom

Rekurrenten, sondern in erheblichem Umfang auch von ihren Grosseltern betreut

worden ist.

3.2.2 Abgesehen von den rund drei Monaten

zwischen der Scheidung […]1969 und der Wiederverheiratung der leiblichen Mutter

im […] 1969 lebten gemäss der Darstellung der Rekurrierenden und der leiblichen

Mutter der Rekurrentin nicht nur der Rekurrent und die Rekurrentin, sondern

auch die leibliche Mutter der Rekurrentin im Haushalt der Grosseltern der

Rekurrentin (Schreiben vom 30. Dezember 2019 [Rekursbeilage 14]; Schreiben vom

4. März 2020 [Rekursbeilage 15]; Schreiben vom 16. und 22. Juni 2020

[Rekursbeilagen 16a und 16b]). Gemäss den Angaben der leiblichen Mutter kümmerten

sich die Grosseltern und der Rekurrent während der Abwesenheit der leiblichen

Eltern um die Rekurrentin (Schreiben vom 4. März 2020 [Rekursbeilage 15]).

Die Rekurrierenden begründeten die Betreuung der Rekurrentin durch die

Grosseltern und den Rekurrenten in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2019

(Rekursbeilage 14) damit, dass ihre leibliche Mutter im elterlichen Betrieb in [...]

arbeitete. Aufgrund dieser Darstellungen ist davon auszugehen, dass die

Rekurrentin nur aufgrund der berufsbedingten Abwesenheit der leiblichen Mutter

während der Arbeitszeit vom Rekurrenten und den Grosseltern betreut worden ist

und dass die Betreuung im Übrigen durch die leibliche Mutter und vor der

Trennung der leiblichen Eltern allenfalls auch den leiblichen Vater erfolgt ist.

Die in der Rekursbegründung aufgestellte Behauptung, die Rekurrentin sei auch

nachts vom Rekurrenten betreut worden (Rekursbegründung Ziff. C.II.4), findet

in den Schreiben der Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019 sowie 16. und 22.

Juni 2020 und der leiblichen Mutter vom 4. März 2020 keine Stütze. Sie

erscheint deshalb prozesstaktisch motiviert. Dass der Rekurrent sich den ganzen

Tag über und auch nachts um die Rekurrentin gekümmert habe und ihr jegliche

erdenkliche Pflege und Erziehung habe zukommen lassen (Rekursbegründung Ziff.

C.II.4), erscheint zudem angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent als

Maschinenbau-Ingenieur im Betrieb der Grosseltern gearbeitet haben soll

(Rekursbegründung Ziff. C.I.3.c), sehr unwahrscheinlich. Auf diese Behauptung

kann daher nicht abgestellt werden. Die in der Rekursbegründung aufgestellte

Behauptung, die Pflege und Erziehung der Rekurrentin habe auch in den

Folgejahren nach dem Auszug aus dem Haus der Grosseltern im April 1969 zu einem

grossen Teil dem Rekurrenten obliegen (Rekursbegründung Ziff. C.I.3.g)

entbehrt jeglicher Grundlage und ist angesichts der Angabe der leiblichen

Mutter der Rekurrentin, sie habe diese nach ihrer Wiederverheiratung an den

neuen Wohnort der Ehegatten mitgenommen (Schreiben vom 4. März 2020 [Rekursbeilage

15]) realitätsfremd. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist davon

auszugehen, dass auch die primäre erzieherische Verantwortung weiterhin bei der

leiblichen Mutter gelegen hat. Selbst wenn für die Zeit nach der Geburt der

Rekurrentin am [...] bis zur Wiederverheiratung ihrer leiblichen Mutter im

April 1969 eine Hausgemeinschaft der Rekurrierenden angenommen würde, wäre

diese aus den vorstehenden Gründen nicht als Pflegeverhältnis zu qualifizieren,

wie das Erziehungsdepartement richtig festgestellt hat (angefochtene Verfügung

E. 4). Die von den Rekurrierenden behaupteten späteren Aufenthalte der

Rekurrentin beim Rekurrenten im Haus der Grosseltern während der Semesterferien

ihres leiblichen Vaters und den Schulferien sowie an Feiertagen und Geburtstagen

(Rekursbegründung Ziff. C.I.3.e) begründen auch bei Wahrunterstellung kein

Pflegeverhältnis.

3.3

3.3.1

3.3.1.1 Der Rekurrent ist ein Taufpate der

Rekurrentin (Rekursbegründung Ziff. C.I.1.a; Rekursbeilage 3b).

Relativierend ist allerdings festzustellen, dass die Rekurrentin gemäss der

kirchlichen Bescheinigung (Rekursbeilage 3b) neben dem Rekurrenten noch zwei

weitere Taufpaten und zwei weitere Taufpatinnen hat. Die Rekurrierenden

behaupten, der Rekurrent habe seine Funktion als Pate in ihrer vollen Tragweite

und noch darüber hinaus in vorbildlicher Weise wahrgenommen (Rekursbegründung

Ziff. C.I.1.e). Diese Behauptung ist nicht belegt, ändert aber auch bei

Wahrunterstellung nichts am Ausgang des Rekursverfahrens.

3.3.1.2 Gemäss der Darstellung der

Rekurrierenden erkrankte der Rekurrent im Jahr 2017 an Darmkrebs. Aus diesem

Grund habe er sich drei Operationen und einer Chemotherapie unterziehen müssen.

Insgesamt sei er sechs Mal im Spital gewesen (Rekursbegründung Ziff. C.I.5.a;

Schreiben vom 30. Dezember 2019 [Rekursbeilage 14]; Schreiben vom 16. und 22.

Juni 2020 [Rekursbeilagen 16a und 16b]). Als objektive Beweismittel reichen die

Rekurrierenden einen Arztbericht vom 1. November 2020 (Rekursbeilage 17a) und

sechs Medikamentendosierungskarten eines Spitals aus der Zeit vom 11. Dezember

2017 bis 29. Juni 2018 (Rekursbeilagen 18a und 18b) ein. Im Arztbericht wird

erwähnt, dass beim Rekurrenten mehrere chronische Krankheitszustände bestünden

und dass er mehrere schwere akute Erkrankungen hinter sich habe. Unter

Mitberücksichtigung dieser objektiven Beweismittel ist die vorstehende

Darstellung der Rekurrierenden als erstellt zu erachten. Aufgrund der

Behauptungen im Schreiben der Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019

(Rekursbeilage 14) und in der Rekursbegründung (Rekursbegründung Ziff. C.I.5.b)

sowie den Angaben im ergänzenden Arztbericht vom 5. November 2020

(Rekursbeilage 17b) kann davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin den

Rekurrenten in der Zeit von Ende 2017 bis Mitte 2018 durch regelmässige Besuche

und Telefonate unterstützt und ins Spital begleitet, Einkäufe und

administrative Arbeiten für ihn erledigt und sich um sein Haus in [...]

gekümmert hat. In der Rekursbegründung wird zusätzlich eine «persönliche

Betreuung» des Rekurrenten durch die Rekurrentin behauptet (Rekursbegründung

Ziff. C.I.5.b). Diese Behauptung findet jedoch weder im Schreiben der

Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019 (Rekursbeilage 14) noch im ergänzenden

Arztbericht vom 5. November 2020 (Rekursbeilage 17b) eine Stütze. Eine

eigentliche Betreuung des Rekurrenten durch die Rekurrentin ist damit nicht

erstellt.

3.3.1.3 Gemäss dem ergänzenden Arztbericht

vom 5. November 2020 (Rekursbeilage 17b) unterstützt die Rekurrentin den

Rekurrenten auch aktuell, indem sie ihm insbesondere bei Einkäufen,

komplizierten administrativen Dingen und wenn nötig im Haushalt helfe und ihn

bei weiten Distanzen und z.B. für Nachsorgeuntersuchungen ins Spital begleite.

Auch wenn diese Angaben wohl weitgehend bloss auf Aussagen der Rekurrierenden

und nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Arztes beruhen dürften, können sie als

wahr unterstellt werden. Relativierend ist allerdings zu berücksichtigen, dass

die Rekurrentin mit ihrem Ehemann in [...] wohnt (Schreiben vom

30. Dezember 2019 [Rekursbeilage 14]) und aufgrund der Distanz von rund

220 Kilometern bzw. 2 ½ Stunden Autofahrt zum Wohnort des Rekurrenten (vgl. google

maps) die Zahl der Besuche beschränkt sein dürfte. Schliesslich behaupten die

Rekurrierenden, der Rekurrent sei aufgrund seines Alters und seiner

medizinischen Vorgeschichte je länger je mehr betreuungs- bzw. hilfsbedürftig

(Rekursbegründung Ziff. C.I.5.d). Soweit sie damit eine über den Bedarf nach

der vorstehend erwähnten Unterstützung hinausgehende Hilfsbedürftigkeit oder

gar eine eigentliche Betreuungsbedürftigkeit behaupten wollen, ist ihre

Behauptung aktenwidrig. Gemäss dem Arztbericht vom 1. November 2020 (Rekursbeilage

17a) bestehen beim Rekurrenten zwar mehrere chronische Krankheitszustände,

erfreut er sich aber aktuell eines altersentsprechenden Gesundheitszustands mit

noch sehr guter körperlicher und geistiger Mobilität. Bei ihm bestehe weder

eine körperliche noch eine geistige Integritätseinschränkung, die ihn zurzeit

von jemandem abhängig mache. Auch im ergänzenden Arztbericht vom 5. November

2020 (Rekursbeilage 17b) wird dem Rekurrenten ein sehr guter Allgemeinzustand

attestiert und keine über den Bedarf nach der vorstehend erwähnten

Unterstützung hinausgehende Hilfsbedürftigkeit erwähnt.

3.3.1.4 Der Rekurrent setzte die Rekurrentin

als Alleinerbin, Vorsorgebeauftragte und Generalbevollmächtigte ein

(Rekursbegründung Ziff. C.I.6; Rekursbeilagen 19-23). In ihrem Schreiben vom

16. und 22. Juni 2020 (Rekursbeilage 16a und 16b) äusserten sich die

Rekurrierenden dazu folgendermassen: «Sodann haben wir erst jetzt in der Zeit

des Gesuchs um Adoption auf Anraten des [...] einen Vorsorge[a]uftrag und

Generalvollmacht abgeschlossen. Sodass die fam. Verknüpfung formal ist, […]».

Damit ist davon auszugehen, dass die Erteilung des Vorsorgeauftrags und der

Generalvollmacht zumindest auch prozesstaktisch motiviert gewesen ist.

3.3.2 Entgegen der Ansicht der

Rekurrierenden (Rekursbegründung Ziff. C.II.5.a) ist der vorliegende Fall

mit dem vom Bundesgericht mit dem Urteil 5A_126/2013 vom 13. Juni 2013

beurteilten Fall nicht vergleichbar. Insbesondere lebten die zu adoptierende

Person und die adoptionswillige Person in diesem Fall während 25 Jahren bis zum

Tod der adoptionswilligen Person in derselben Wohnung zusammen (BGer

5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.2 f.). Die Rekurrierenden dagegen lebten nie

oder gemäss ihrer unbelegten Darstellung während bloss 22 Monaten während

längerer Zeit im selben Haushalt zusammen. Zudem wünschte die adoptionswillige

Person im vom Bundesgericht beurteilten Fall, dass ihre Asche der zu adoptierenden

Person anvertraut und an einem nur dieser bekannten Ort begraben wird (BGer

5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.2 f.). Dies zeugt von einer viel engeren

affektiven Beziehung als die blosse Einsetzung der Rekurrentin als Alleinerbin

des Rekurrenten.

3.3.3 Die vorstehend erwähnten Umstände

(vgl. oben E. 3.3.1) genügen nicht zum Beweis einer besonders starken

affektiven Beziehung, die mit einer natürlichen Abstammung vergleichbar ist.

Damit fehlt es an einem anderen wichtigen Grund im Sinne von Art. 266 Abs. 1

Ziff. 3 ZGB, wie das Erziehungsdepartement richtig festgestellt hat

(angefochtene Verfügung E. 5). Damit wäre die Adoption der Rekurrentin durch

den Rekurrenten auch dann ausgeschlossen, wenn für die Zeit nach der Geburt der

Rekurrentin am [...] bis zur Wiederverheiratung ihrer leiblichen Mutter im […]

1969 eine Hausgemeinschaft der Rekurrierenden angenommen würde.

3.4 Das Erziehungsdepartement erwog,

der Wunsch nach einer Adoption, durch die das Kindsverhältnis zwischen der

Rekurrentin und ihrer leiblichen Mutter erlösche, sei angesichts des guten

Verhältnisses zwischen der Rekurrentin und ihrer leiblichen Mutter nicht

nachvollziehbar (angefochtene Verfügung Ziff. 5). Die Rekurrierenden machen zu

Recht geltend, die Feststellung des Erziehungsdepartements, zwischen der

Rekurrentin und ihrer leiblichen Mutter bestehe ein gutes Verhältnis, entbehre

jeglicher Grundlage (Ziff. C.II.5.b). Die Rekurrentin hat vielmehr erklärt, sie

habe zu ihrer leiblichen Mutter nie eine gute Beziehung gehabt, weil sie ein

unerwünschtes «Unfallkind» gewesen sei (Schreiben vom 16. Juni 2020

[Rekursbeilage 16a]). In der Rekursbegründung erklärte die Rekurrentin zudem,

als sie eine «schwache Phase» in der Schule gehabt habe, habe ihre leibliche

Mutter sie vom Gymnasium genommen, sie einen Hauptschulabschluss machen lassen

und sie verpflichtet, eine Lehre zu absolvieren mit der Begründung, sie sei ja «nur

ein Mädchen». Währenddessen habe ihr Halbbruder Abitur machen und ein Studium

aufnehmen dürfen. Daher habe sich die Rekurrentin auch später «zurückgesetzt»

gefühlt (Rekursbegründung Ziff. C.I.4.d). Diese Darstellungen sind

nachvollziehbar. Dass zwischen der Rekurrentin und ihrer leiblichen Mutter ein

gutes Verhältnis bestehe ist insbesondere auch dem Schreiben der leiblichen

Mutter der Rekurrentin vom 4. März 2020 (Rekursbeilage 15) nicht zu entnehmen.

Damit ist der Erwägung des Erziehungsdepartements die Grundlage entzogen. Dies

ändert aber nichts daran, dass die angefochtene Verfügung aus den anderen vom

Erziehungsdepartement genannten Gründen korrekt ist.

3.5

3.5.1 Welche zusätzlichen Abklärungen und

Beweiserhebungen der Behörden zum Beweis der – unbewiesen gebliebenen –

Adoptionsvoraussetzungen geboten sein sollten und im Besitz welcher zum Beweis

der – unbewiesen gebliebenen – Adoptionsvoraussetzungen geeigneten Unterlagen

die Rekurrierenden sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von den

Rekurrierenden nicht dargelegt. Daher sind auch ihre Eventualanträge auf

Rückweisung der Sache an das Erziehungsdepartement mit der Anweisung, weitere

Abklärungen zu tätigen und Beweise zu erheben und/oder die Rekurrierenden zur

Einreichung weiterer Unterlagen aufzufordern, abzuweisen.

3.5.2 Gemäss dem internen Verfahrensablauf

der Zentralen Behörde Adoption (ZEB) umfasst das Verfahren auf Adoption einer

volljährigen Person ein persönliches Gespräch mit der adoptionswilligen Person

und ein persönliches Gespräch mit der zu adoptierenden Person (Vernehmlassung

S. 2). Mit Schreiben vom 1. April 2020 teilte die ZEB dem Rechtsvertreter der

Rekurrierenden mit, dass sie im Moment aufgrund der Covid-19-Pandemie alle

persönlichen Gespräche mit Gesuchstellenden ausgesetzt habe, und bat sie

diesbezüglich um Geduld. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte die ZEB dem

Rechtsvertreter der Rekurrierenden mit, dass sie dem Adoptionsgesuch nicht

zustimmen könne. Aufgrund der aktuellen Situation schlug sie vor, dass das

rechtliche Gehör nicht im Rahmen einer persönlichen Anhörung gewährt werde,

sondern schriftlich eingereicht werde. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020

unterbreitete der Rechtsvertreter der Rekurrierenden in deren Namen der ZEB

eine umfangreiche ergänzende schriftliche Stellungnahme. Als Beilage reichte er

zudem eine handschriftliche persönliche Stellungnahme der Rekurrierenden vom

16. und 22. Juni 2020 ein. Subeventualiter beantragten die Rekurrierenden mit

ihrer Eingabe vom 30. Juni 2020, dass sie zu einem Gespräch eingeladen

werden, in dem sie ihr Anliegen persönlich unterbreiten, begründen und zu

allfälligen Fragen persönlich Stellung nehmen können. Für den Fall, dass das

Adoptionsgesuch nicht gutgeheissen wird, haben die Rekurrierenden damit auf die

persönlichen Gespräche nicht verzichtet. Aus den folgenden Gründen erweisen

sich diese im vorliegenden Fall trotzdem als entbehrlich. Art. 29 Abs. 2 BV räumt

grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (VGE VD.2020.113

vom 4. November 2020 E. 2.2.2, VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kann sich ein Anspruch

auf eine mündliche Anhörung höchstens dann ergeben, wenn sich persönliche

Umstände nur aufgrund einer solchen klären lassen oder wenn sich eine mündliche

Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (VGE VD.2020.113

vom 4. November 2020 E. 2.2.2, VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.4;

BGer 2C_1012/2014/2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1,

2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2). Im vorliegenden Fall scheitert

die Adoption bereits am Fehlen der Adoptionsvoraussetzungen von Art. 266 Abs. 1

Ziff. 2 und 3 ZGB. In diesem Fall ist eine mündliche Anhörung der

Gesuchstellenden zur Klärung ihrer persönlichen Umstände nicht erforderlich. Es

ist ausgeschlossen, dass die unbewiesen gebliebenen Adoptionsvoraussetzungen

durch persönliche Gespräche mit den Rekurrierenden bewiesen werden könnten.

Insbesondere wären auch die mündlichen Parteiaussagen der Rekurrierenden nicht

geeignet, den strikten Beweis einer Hausgemeinschaft von mindestens einem Jahr

zu erbringen. Im Übrigen macht die Rekurrentin selbst geltend, dass ihr die

Teilnahme an einem persönlichen Gespräch aufgrund einer Quarantänepflicht nach

einer Reise in die Schweiz nicht zumutbar gewesen und weiterhin nicht zumutbar

sei (Replik S. 2-6). Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung

des Verwaltungsgerichts verzichteten die Rekurrierenden mit ihrer Replik

ausdrücklich (Replik S. 2). Aus den vorstehenden Gründen ist auch der

Eventualantrag der Rekurrierenden auf Rückweisung der Sache an das

Erziehungsdepartement mit der Anweisung, die Rekurrierenden zum «obligatorischen

Gespräch» einzuladen, abzuweisen.

4.

Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens haben die Rekurrierenden in solidarischer Verbindung die

Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen zu

tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen in solidarischer Verbindung die

Gerichtskosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von

CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Rekurrent

-

Erziehungsdepartment Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

a.o. MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.