VD.2020.239
Adoption
1. April 2021Deutsch29 min
gemachten gelebten Wohngemeinschaft und holte eine amtliche Erkundigung bei [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.239
URTEIL
vom 22.
April 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia
Jankovic
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
B____
Rekurrent
[...]
beide vertreten durch [...],
Advokat,
[...]
gegen
Erziehungsdepartement
des Kantons Basel-Stadt, Rekursgegner
Leimenstrasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 12. Oktober 2020
betreffend Adoption
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren
am [...] 1938 (nachfolgend: Rekurrent), stellte am 29. Januar 2020
bei der Zentralen Behörde Adoption des Kantons Basel-Stadt (ZEB) ein Gesuch um
Bewilligung der Adoption seiner Nichte A____, geboren am [...] 1967
(nachfolgend: Rekurrentin). Nach einer ersten Prüfung des Gesuchs verlangte die
ZEB von den Rekurrierenden zusätzliche Unterlagen zum Nachweis der geltend
gemachten gelebten Wohngemeinschaft und holte eine amtliche Erkundigung bei [...]
ein. In der Folge teilte die ZEB den Rekurrierenden mit Schreiben vom
26. Mai 2020 mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
Adoption nicht erfüllt seien. So gebe es einerseits keinen Nachweis für eine
gelebte Hausgemeinschaft, weder während der Minderjährigkeit noch während der
Volljährigkeit der Rekurrentin. Andererseits habe der Rekurrent auch unter der
Annahme, dass eine Hausgemeinschaft von 1967 bis 1969 bestanden habe, nie die
Funktion eines Pflegevaters im Sinne des Gesetzes gehabt. Im besagten Zeitraum
hätten sowohl die Grosseltern wie auch teilweise die Eltern der Rekurrentin in
der Liegenschaft der Grosseltern in [...] gelebt. Nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs wies das Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit
Adoptionsentscheid vom 12. Oktober 2020 das Gesuch des Rekurrenten um
Adoption der Rekurrentin ab, da es am Nachweis einer Hausgemeinschaft der
Rekurrierenden fehle.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der von den Rekurrierenden am 22. Oktober 2020
angemeldete und am 13. November 2020 begründete Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, welchen das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 25. November 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwies. Die Rekurrierenden beantragen die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des Entscheids des Erziehungsdepartements und die Gutheissung des
Antrags auf Adoption. Eventualiter sei der Entscheid des Erziehungsdepartements
aufzuheben und zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Dabei sei das
Erziehungsdepartement anzuweisen, weitere Abklärungen zu tätigen und Beweise zu
erheben; und/oder die Rekurrierenden zur Einreichung weiterer (konkret
benannter) Unterlagen aufzufordern, welche die Gutheissung des Gesuchs stützen
könnten; und/oder die Rekurrierenden zum (ursprünglich in Aussicht gestellten)
«obligatorischen Gespräch» einzuladen, anlässlich desselben sie ihr Anliegen
auch noch persönlich unterbreiten und begründen sowie zu allfälligen Fragen
persönlich Stellung nehmen könnten.
Das
Erziehungsdepartement liess sich am 9. Februar 2021 vernehmen und
beantragte die Abweisung des Rekurses unter Auferlegung der ordentlichen und
ausserordentlichen Kosten zulasten der Rekurrierenden. Die Rekurrierenden replizierten
am 5. März 2021 und die Rekurrentin äusserte sich zusätzlich am 8. März
2021 mit einer persönlichen Stellungnahme zum Adoptionsverfahren. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG,
SG 270.100). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs an das Verwaltungsgericht
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat. Gemäss
ständiger Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1 VRPG ist nur zum Rekurs
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann
betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache steht. Das betroffene Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher
Natur sein. Es muss sich aber um ein eigenes Interesse der Rekurrentin oder des
Rekurrenten handeln (VGE VD.2018.231 vom 7. Juni 2019 E. 1.2, mit Nachweisen). Der
Rekurrent ist durch die Abweisung seines Gesuchs um Adoption
der Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Gutheissung seines Adoptionsgesuchs. Mit Bezug auf die Rekurrentin ist
festzuhalten, dass das Recht, ein Adoptionsgesuch zu stellen, absolut
höchstpersönlicher Natur ist und nur von der adoptionswilligen Person selbst
wahrgenommen werden kann (VGE VD.2018.231 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das
Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage,
Bern 2018, N 16.115). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die
Rekurrentin zum Rekurs gegen die Abweisung des Adoptionsgesuchs des Rekurrenten
nicht legitimiert wäre. Die Rekurrentin als zu adoptierende Person ist von der
Abweisung des Adoptionsgesuchs stärker als jedermann betroffen und steht in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Adoption
als Streitsache. Auch wenn sie selbst nicht legitimiert ist, ein Adoptionsgesuch
zu stellen, hat sie zumindest ein tatsächliches schutzwürdiges Interesse daran,
dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Adoption
bewilligt wird. Durch ein gutheissendes Urteil des Verwaltungsgerichts könnte
die rechtliche Situation der Rekurrentin unmittelbar beeinflusst werden. Damit
ist auch sie zum Rekurs legitimiert (VGE VD.2018.231 vom 7. Juni 2019 E. 1.2). Auf
den form- und fristgerecht angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Die Kognition richtet sich nach der
Dispositiv
allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1
2.1.1 Als zwingende objektive Voraussetzung
sowohl der Adoption minderjähriger Personen gemäss Art. 264 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) als auch der Adoption
volljähriger Personen gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 und
2 ZGB muss vor der Adoption ein Pflegeverhältnis bestanden haben (BGE 126 III 412 E. 2a S. 413 und E. 2b S. 414, 111 II 230 E. 2
S. 231 f., 101 II 7 E. 2 S. 9 f.; BGer 5C.296/2006 vom
23. Oktober 2007 E. 3.2 und 3.5; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3).
Durch das Pflegeverhältnis soll das Zusammenleben im Alltag erprobt werden.
Diese Funktion kann es nur erfüllen, wenn die adoptionswillige Person die zu
adoptierende Person im eigenen Heim aufnimmt und persönlich betreut (BGE 126 III 412 E. 2a S. 413, 111 II 230 E. 2 S. 231 f., 101 II 7 E. 2
S. 9 f.; BGer 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.4.2.1; VGE
VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3). Das Pflegeverhältnis setzt
deshalb in allen Fällen voraus, dass die adoptionswillige Person der zu
adoptierenden Person die Pflege im eigenen Haushalt erwiesen und die zu
adoptierende Person mit den adoptionswilligen Personen in einer
Hausgemeinschaft gelebt hat (BGE 101 II 7 E. 2 S. 9 f.; VGE
VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3; BGer 5A_1010/2014 vom
7. September 2015 E. 3.4.2.1).
Das
Pflegeverhältnis entsteht mit der Aufnahme der minderjährigen Person bei
Personen, die nicht seine Eltern sind, aber auf absehbare Dauer an deren Stelle
treten (Breitschmid, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 264 ZGB N 9). Damit setzt ein Pflegeverhältnis
im Hinblick auf eine Einzeladoption unter Vorbehalt der Stiefkindadoption
voraus, dass die adoptionswillige Person an die Stelle der
leiblichen Eltern tritt. Diese Voraussetzung ist unter Vorbehalt der
Stiefkindadoption nicht erfüllt, wenn die zu adoptierende Person, die
adoptionswillige Person und ein leiblicher Elternteil in einer Hausgemeinschaft
leben und die adoptionswillige Person die zu adoptierende Person während der
berufsbedingten Abwesenheit des leiblichen Elternteils betreut oder wenn die
primäre erzieherische Verantwortung weiterhin bei einem leiblichen Elternteil
liegt.
2.1.2 Das Zusammenleben der
adoptionswilligen Personen und der zu adoptierenden Person in einer
Hausgemeinschaft ist auch eine zwingende objektive Voraussetzung der Adoption
volljähriger Personen gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (BGer
5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.1 und 3.4.2.1, 5C.296/2006 vom 23.
Oktober 2007 E. 3.2 und 3.5; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E.
3.4.2.3). Eine Hausgemeinschaft erfordert ein Zusammenleben in einer
gemeinsamen Wohnung mit gemeinsamer Verpflegung sowie täglichen und andauernden
Kontakten (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3; BGE 106 II 6 E. 2b
S. 6, 101 II 3 E. 4 S. 6; BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020
E. 4.3.2, 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.4.2.1, 5C.296/2006
vom 23. Oktober 2007 E. 3.2).
2.1.3 Das Pflegeverhältnis setzt eine
gewisse Kontinuität und Stabilität voraus (vgl. BGE 126 III 412 E. 2a
S. 413). Absolute Kontinuität und Stabilität kann
aber nicht verlangt werden (vgl. BGE 101 II 3 E. 4 S. 6). Kürzere
Abwesenheiten der zu adoptierenden Person oder der adoptionswilligen Personen
wegen Ferien, Militärdienst, Spitalaufenthalt,
Studienaufenthalt oder Geschäftsreise und Ähnlichem unterbrechen das Pflegeverhältnis
und die Hausgemeinschaft nicht (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E.
3.4.2.3; vgl. BGE 126 III 412 E. 2a S. 413 f., 111 II 230 E. 3
S. 232, 101 II 3 E. 4 S. 6; BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020
E. 4.3.2, 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.4.2.1).
Voraussetzung des Fortbestands des Pflegeverhältnisses bzw. der
Hausgemeinschaft ist jedoch, dass die Hausgemeinschaft wieder aufgenommen wird,
sobald der Grund für den Unterbruch entfallen ist (BGE 101 II 3 E. 4
S. 6; BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.3.2, 5A_1010/2014 vom
7. September 2015 E. 3.4.2.1; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E.
3.4.2.3). Bei längerer Trennung zwischen der zu adoptierenden Person und der
adoptionswilligen Person dürfte es gemäss dem Bundesgericht möglich sein, dass
die fehlende Hausgemeinschaft durch die Intensität, Häufigkeit und
Regelmässigkeit der gepflegten persönlichen Kontakte kompensiert wird. Dies
dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Ehegatte den ehelichen Haushalt
verlässt, aber mit seinen Besuchen weiterhin einen regelmässigen Kontakt mit
der zu adoptierenden Person pflegt (BGE 126 III 412 E. 2a S. 413).
Dabei ist für das Bundesgericht wesentlich, dass die zu adoptierende Person vor
dem Auszug des einen Ehegatten während einer gewissen Zeit ununterbrochen mit
beiden adoptionswilligen Personen in einer Hausgemeinschaft gelebt hat (BGE 126 III 412 E. 2b S. 414 f.; ferner BGer 5A_1010/2014 vom 7. September
2015 E. 3.4.2.1). Ein Pflegeverhältnis bzw. eine Hausgemeinschaft kann
somit zwar trotz kürzerer oder längerer Trennung fortbestehen. Ein solcher
Fortbestand setzt aber voraus, dass zumindest zunächst während einer gewissen
Zeit eine ununterbrochene Hausgemeinschaft im Sinn des Zusammenlebens in einer
gemeinsamen Wohnung mit gemeinsamer Verpflegung und täglichen Kontakten
bestanden hat (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3). Das
Pflegeverhältnis muss nicht in einem Zug, aber in Form einer Alltags- und nicht
einer Schönwettergemeinschaft verlaufen (BGer 5A_1010/2014 vom 7. September
2015 E. 3.4.2.1; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3; Breitschmid, a.a.O., Art. 264 ZGB N 15).
Dass die zu adoptierende Person die Wochenenden und Ferien bei der
adoptionswilligen Person verbringt, genügt zur Begründung eines
Pflegeverhältnisses bzw. einer Hausgemeinschaft nicht (VGE VD.2018.147 vom
18. Januar 2019 E. 3.4.2.3; BGE 101 II 7 Sachverhalt S. 7 und
E. 2 f. S. 9 ff., 101 II 3 E. 5 S. 6 f.;
BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.3.2, 5A_1010/2014 vom 7. September
2015 E. 3.4.2.1). Hier fehlt es am ununterbrochenen Zusammenleben (BGer
5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.4.2.1; VGE VD.2018.147 vom
18. Januar 2019 E. 3.4.2.3). Da sich Aufenthalte während den
Wochenenden und den Ferien jeweils nur über eine verhältnismässig kurze Dauer
erstrecken, können sie in qualitativer Hinsicht nicht mit einem
Pflegeverhältnis verglichen werden. Dass sie zusammengerechnet weit mehr als
die gesetzliche Mindestdauer ausmachen, ändert daran nichts (BGE 111 II 230 E. 3
S. 232; BGer 5A_1010/2014 vom 7. September 2015 E. 3.4.2.1; VGE
VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.3).
2.1.4 Objektive Voraussetzung jeder Adoption
ist somit eine Hausgemeinschaft zwischen der zu adoptierenden Person und der
adoptionswilligen Person im Sinne eines ununterbrochenen Zusammenlebens im
Alltag in einer gemeinsamen Wohnung mit gemeinsamer Verpflegung und täglichen Kontakten während einer gewissen, einige Wochen deutlich
übersteigenden Zeit (VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.3).
2.2 Die anderen wichtigen Gründe müssen
beweisen, dass die zu adoptierende Person und die adoptionswillige Person eine
besonders starke affektive Beziehung verbindet (BGer 5A_126/2013 vom 13. Juni
2013 E. 4.1; VGE VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.2).
Massgebend sind gelebte und gefühlte enge zwischenmenschliche Beziehungen (VGE
VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.2; Pfaffinger,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2017,
Art. 266 N 5; Breitschmid,
a.a.O., Art. 266 ZGB N 12). Eine enge persönliche Beziehung als solche
genügt aber nicht als anderer wichtiger Grund (BGer 5A_126/2013 vom 13. Juni
2013 E. 4.1, BGer 5A_803/2008 vom 5. März 2009 E. 5.2). Die anderen wichtigen
Gründe können insbesondere darin bestehen, dass die zu adoptierende Person
persönlich für die Pflege der adoptionswilligen Person gesorgt hat (VGE
VD.2018.147 vom 18. Januar 2019 E. 3.4.2.2; vgl. BGer 5A_126/2013 vom 13.
Juni 2013 E. 4.1; Breitschmid,
a.a.O., Art. 266 ZGB N 12; Hegnauer,
in: Berner Kommentar, 1984, Art. 266 ZGB N 20; Pfaffinger, a.a.O., Art. 266 N 5). Die anderen
wichtigen Gründe müssen nach Art und Gewicht mit den Situationen gemäss Art.
266 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB vergleichbar sein (Hegnauer, a.a.O., Art. 266 ZGB N 20; vgl. BGer 5A_126/2013
vom 13. Juni 2013 E. 4.1; Pfaffinger,
a.a.O., Art. 266 N 5). Die persönliche Pflege kann daher die Adoption
grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn die zu adoptierende Person der
adoptionswilligen Person während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen hat.
Dementsprechend nannte das Bundesgericht ein jahrelanges, intensives
Pflegeverhältnis als Beispiel für einen wichtigen Grund und erachtete die
Unterstützung der adoptionswilligen Person durch die zu adoptierende Person
nach einer Operation als ungenügend (BGer 5A_803/2008 vom 5. März 2009 E. 5.2).
Dass der zu adoptierenden Person ein erbrechtlicher, steuerrechtlicher oder
ausländerrechtlicher Vorteil verschafft werden soll, stellt keinen wichtigen
Grund dar, sondern ist ein sachfremder Zweck für eine Adoption (vgl. BGer
5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.1; Biderbost,
in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 266 ZGB N 2 und Art. 268a ZGB N 3; Breitschmid, a.a.O., Art. 266ZGB N
2; Hegnauer, a.a.O., Art. 266 ZGB
N 20; Pfaffinger, a.a.O., Art. 266
N 1). Als Nebenerfolg einer familienbezogen motivierten Adoption sind solche
Vorteile allerdings zulässig (vgl. Biderbost,
a.a.O., Art. 268a ZGB N 3).
2.3 Soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen mit der Revision des Adoptionsrechts nicht aufgegeben worden
sind, beansprucht die bisherige Rechtsprechung zu Art. 266 ZGB für das neue
Recht weiterhin Geltung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.3.1). Wenn
die Rekurrierenden unter Verweis auf eine vom
Bundesgericht verworfene Lehrmeinung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020
E. 4.3.2) geltend machen wollen, auch die weiterhin
geltenden gesetzlichen Voraussetzungen seien adoptionsfreundlicher auszulegen
als nach dem bisherigen Recht (Rekursbegründung Ziff. C.II.1 f., C.II.5.a und
C.II.6), kann ihnen nicht gefolgt werden.
2.4
2.4.1 Die adoptionswillige Person leitet aus
der Erfüllung der Voraussetzungen der Adoption das Recht ab, die zu
adoptierende Person zu adoptieren. Daher trägt die adoptionswillige Person
gemäss Art. 8 ZGB die objektive Beweislast für die tatsächlichen Grundlagen
dieser Voraussetzungen.
2.4.2 Für die Hausgemeinschaft von
mindestens einem Jahr ist ein strikter Beweis erforderlich (vgl. BGer
5A_962/2019 vom 3. Februar 2020 E. 4.1 und 4.3.2). Damit
gilt das Regelbeweismass, gemäss dem für den Beweis die volle Überzeugung des
Gerichts bzw. eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist
(vgl. Jungo, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 37, 141 und 143; Walter, in: Berner Kommentar, 2012, Art.
8 ZGB N 134 und 136). Die Hausgemeinschaft ist keine innere Tatsache, deren
strikter Beweis nicht möglich wäre (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar 2020
E. 4.4).
2.5 Im Verwaltungsverfahren gilt
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 990; vgl. für das
Adoptionsverfahren Biderbost,
a.a.O., Art. 268 ZGB N 3). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Behörde
den Sachverhalt von Amts wegen richtig und vollständig abzuklären hat (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 988; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 92). Er hat keinen
Einfluss auf die Verteilung der objektiven Beweislast (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 142; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 180). Die
Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien erheblich
relativiert (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 990). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht absolut und befreit die
Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar
2020 E. 4.4 [zum Adoptionsverfahren]). In Anlehnung an Art. 13 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) sind die Parteien
insbesondere in einem Verfahren, das sie durch ein eigenes Begehren eingeleitet
haben, zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhalts verpflichtet (Schwank, a.a.O., S. 182). Aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101])
ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere mit Bezug auf
Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind, sowie in
Bezug auf Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und die
ohne die Mitwirkung der Parteien nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand
erhoben werden können (Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 464; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 35-37).
3.
3.1
3.1.1 Die Eltern des Rekurrenten und Grosseltern der Rekurrentin sowie der
Rekurrent selbst lebten nachweislich am [...] in [...]. Die Rekurrierenden
behaupten, bei der Geburt der Rekurrentin am [...] 1967 habe ihr leiblicher
Vater in [...] eine Lehre absolviert und ihre leibliche
Mutter habe in [...] im Betrieb ihrer Eltern gearbeitet. Nach ihrer Geburt habe
die Rekurrentin mit ihren leiblichen Eltern im Haus der Grosseltern am [...] in
[...] gewohnt. Im Jahr 1968 hätten sich die leiblichen Eltern der Rekurrentin
getrennt und der leibliche Vater der Rekurrentin habe das Haus verlassen. In
der Zeit zwischen der Scheidung vom leiblichen Vater der Rekurrentin, Anfang
Januar 1969, und der Wiederverheiratung der leiblichen Mutter der Rekurrentin
im April 1969, habe auch die leibliche Mutter der Rekurrentin das Haus der
Grosseltern verlassen und die Rekurrentin dort zurückgelassen. Anschliessend
habe die leibliche Mutter die Rekurrentin zu sich an ihren neuen Wohnort
genommen (Rekursbegründung Ziff. C.I.1.d, C.I.1.e und C.I.3.b-C.I.3.d;
Schreiben der Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019 [Rekursbeilage 14] sowie 16.
und 22. Juni 2020 [Rekursbeilagen 16a und 16b]).
3.1.2 Das Erziehungsdepartement stellte
fest, im vorliegenden Fall fehle es am Nachweis einer Hausgemeinschaft der
Rekurrierenden (angefochtene Verfügung E. 4 f.). Die Rekurrierenden machen
geltend, eine Wohnsitzbescheinigung sei nicht das einzig mögliche Beweismittel
für die Hausgemeinschaft (vgl. Rekursbegründung Ziff. II.3). Dies ist
richtig. Entgegen der Darstellung der Rekurrierenden hat das
Erziehungsdepartement in der angefochtenen Verfügung aber nicht die Ansicht
vertreten, der Beweis für die Hausgemeinschaft könne nur mit einer
Wohnsitzbescheinigung erbracht werden, sondern eine Anmeldung der Familie in [...]
nur als Beispiel eines möglichen Beweismittels genannt (vgl. angefochtene
Verfügung E. 4). Die Rekurrierenden sind jedoch jeglichen objektiven Beweis für
die Hausgemeinschaft schuldig geblieben. Insbesondere haben sie weder Fotos
oder Schriftstücke aus der fraglichen Zeit eingereicht. Die blossen
Behauptungen der Rekurrierenden als Parteien sowie der leiblichen Mutter der
Rekurrentin genügen zum strikten Beweis der Hausgemeinschaft nicht. Damit ist
eine Hausgemeinschaft der Rekurrierenden von mindestens einem Jahr als
notwendige Voraussetzung der Adoption nicht erstellt. Die von den
Rekurrierenden behaupteten späteren Aufenthalte der Rekurrentin beim
Rekurrenten im Haus der Grosseltern während der Semesterferien ihres leiblichen
Vaters und den Schulferien sowie an Feiertagen und Geburtstagen
(Rekursbegründung Ziff. C.I.3.e) begründen auch bei Wahrunterstellung keine
Hausgemeinschaft. Bereits mangels Nachweises einer Hausgemeinschaft hat das
Erziehungsdepartement das Adoptionsgesuch zu Recht abgewiesen. Wie hiernach
darzulegen sein wird fehlt es aber auch an den übrigen Voraussetzungen gemäss
Art. 266 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB
3.2
3.2.1 Gemäss der eigenen Darstellung der
Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019 (Rekursbeilage 14) haben sich
die Grosseltern und der Rekurrent um die Rekurrentin gekümmert. Dass die
Rekurrentin hauptsächlich vom Rekurrenten betreut worden
wäre (vgl. Rekursbegründung Ziff. C.I.3.c) oder dass die Grosseltern weniger
Betreuungsfunktion wahrgenommen hätten (vgl. Rekursbegründung Ziff. C.II.4),
kann den Schreiben der Rekurrierenden und der leiblichen Mutter der Rekurrentin
nicht entnommen werden. Im Gegenteil nennen die Rekurrenten in ihrem Schreiben
vom 30. Dezember 2019 die Grosseltern sogar vor dem Rekurrenten. Im Schreiben
vom 16. und 22. Juni 2020 (Rekursbeilagen 16a und 16b) wird zwar nur noch die
Pflege und Erziehung durch den Rekurrenten erwähnt. Daraus kann jedoch nicht
geschlossen werden, die Grosseltern hätten keine relevanten Betreuungsfunktionen
übernommen. Zudem dürfte das spätere Schreiben, in dem ausdrücklich auf die
Beratung durch den Rechtsvertreter der Rekurrierenden verwiesen wird,
prozesstaktisch motiviert sein. Damit ist davon auszugehen, dass die
Rekurrentin während der Abwesenheit ihrer leiblichen Eltern nicht nur vom
Rekurrenten, sondern in erheblichem Umfang auch von ihren Grosseltern betreut
worden ist.
3.2.2 Abgesehen von den rund drei Monaten
zwischen der Scheidung […]1969 und der Wiederverheiratung der leiblichen Mutter
im […] 1969 lebten gemäss der Darstellung der Rekurrierenden und der leiblichen
Mutter der Rekurrentin nicht nur der Rekurrent und die Rekurrentin, sondern
auch die leibliche Mutter der Rekurrentin im Haushalt der Grosseltern der
Rekurrentin (Schreiben vom 30. Dezember 2019 [Rekursbeilage 14]; Schreiben vom
4. März 2020 [Rekursbeilage 15]; Schreiben vom 16. und 22. Juni 2020
[Rekursbeilagen 16a und 16b]). Gemäss den Angaben der leiblichen Mutter kümmerten
sich die Grosseltern und der Rekurrent während der Abwesenheit der leiblichen
Eltern um die Rekurrentin (Schreiben vom 4. März 2020 [Rekursbeilage 15]).
Die Rekurrierenden begründeten die Betreuung der Rekurrentin durch die
Grosseltern und den Rekurrenten in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2019
(Rekursbeilage 14) damit, dass ihre leibliche Mutter im elterlichen Betrieb in [...]
arbeitete. Aufgrund dieser Darstellungen ist davon auszugehen, dass die
Rekurrentin nur aufgrund der berufsbedingten Abwesenheit der leiblichen Mutter
während der Arbeitszeit vom Rekurrenten und den Grosseltern betreut worden ist
und dass die Betreuung im Übrigen durch die leibliche Mutter und vor der
Trennung der leiblichen Eltern allenfalls auch den leiblichen Vater erfolgt ist.
Die in der Rekursbegründung aufgestellte Behauptung, die Rekurrentin sei auch
nachts vom Rekurrenten betreut worden (Rekursbegründung Ziff. C.II.4), findet
in den Schreiben der Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019 sowie 16. und 22.
Juni 2020 und der leiblichen Mutter vom 4. März 2020 keine Stütze. Sie
erscheint deshalb prozesstaktisch motiviert. Dass der Rekurrent sich den ganzen
Tag über und auch nachts um die Rekurrentin gekümmert habe und ihr jegliche
erdenkliche Pflege und Erziehung habe zukommen lassen (Rekursbegründung Ziff.
C.II.4), erscheint zudem angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent als
Maschinenbau-Ingenieur im Betrieb der Grosseltern gearbeitet haben soll
(Rekursbegründung Ziff. C.I.3.c), sehr unwahrscheinlich. Auf diese Behauptung
kann daher nicht abgestellt werden. Die in der Rekursbegründung aufgestellte
Behauptung, die Pflege und Erziehung der Rekurrentin habe auch in den
Folgejahren nach dem Auszug aus dem Haus der Grosseltern im April 1969 zu einem
grossen Teil dem Rekurrenten obliegen (Rekursbegründung Ziff. C.I.3.g)
entbehrt jeglicher Grundlage und ist angesichts der Angabe der leiblichen
Mutter der Rekurrentin, sie habe diese nach ihrer Wiederverheiratung an den
neuen Wohnort der Ehegatten mitgenommen (Schreiben vom 4. März 2020 [Rekursbeilage
15]) realitätsfremd. Unter den vorstehend dargelegten Umständen ist davon
auszugehen, dass auch die primäre erzieherische Verantwortung weiterhin bei der
leiblichen Mutter gelegen hat. Selbst wenn für die Zeit nach der Geburt der
Rekurrentin am [...] bis zur Wiederverheiratung ihrer leiblichen Mutter im
April 1969 eine Hausgemeinschaft der Rekurrierenden angenommen würde, wäre
diese aus den vorstehenden Gründen nicht als Pflegeverhältnis zu qualifizieren,
wie das Erziehungsdepartement richtig festgestellt hat (angefochtene Verfügung
E. 4). Die von den Rekurrierenden behaupteten späteren Aufenthalte der
Rekurrentin beim Rekurrenten im Haus der Grosseltern während der Semesterferien
ihres leiblichen Vaters und den Schulferien sowie an Feiertagen und Geburtstagen
(Rekursbegründung Ziff. C.I.3.e) begründen auch bei Wahrunterstellung kein
Pflegeverhältnis.
3.3
3.3.1
3.3.1.1 Der Rekurrent ist ein Taufpate der
Rekurrentin (Rekursbegründung Ziff. C.I.1.a; Rekursbeilage 3b).
Relativierend ist allerdings festzustellen, dass die Rekurrentin gemäss der
kirchlichen Bescheinigung (Rekursbeilage 3b) neben dem Rekurrenten noch zwei
weitere Taufpaten und zwei weitere Taufpatinnen hat. Die Rekurrierenden
behaupten, der Rekurrent habe seine Funktion als Pate in ihrer vollen Tragweite
und noch darüber hinaus in vorbildlicher Weise wahrgenommen (Rekursbegründung
Ziff. C.I.1.e). Diese Behauptung ist nicht belegt, ändert aber auch bei
Wahrunterstellung nichts am Ausgang des Rekursverfahrens.
3.3.1.2 Gemäss der Darstellung der
Rekurrierenden erkrankte der Rekurrent im Jahr 2017 an Darmkrebs. Aus diesem
Grund habe er sich drei Operationen und einer Chemotherapie unterziehen müssen.
Insgesamt sei er sechs Mal im Spital gewesen (Rekursbegründung Ziff. C.I.5.a;
Schreiben vom 30. Dezember 2019 [Rekursbeilage 14]; Schreiben vom 16. und 22.
Juni 2020 [Rekursbeilagen 16a und 16b]). Als objektive Beweismittel reichen die
Rekurrierenden einen Arztbericht vom 1. November 2020 (Rekursbeilage 17a) und
sechs Medikamentendosierungskarten eines Spitals aus der Zeit vom 11. Dezember
2017 bis 29. Juni 2018 (Rekursbeilagen 18a und 18b) ein. Im Arztbericht wird
erwähnt, dass beim Rekurrenten mehrere chronische Krankheitszustände bestünden
und dass er mehrere schwere akute Erkrankungen hinter sich habe. Unter
Mitberücksichtigung dieser objektiven Beweismittel ist die vorstehende
Darstellung der Rekurrierenden als erstellt zu erachten. Aufgrund der
Behauptungen im Schreiben der Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019
(Rekursbeilage 14) und in der Rekursbegründung (Rekursbegründung Ziff. C.I.5.b)
sowie den Angaben im ergänzenden Arztbericht vom 5. November 2020
(Rekursbeilage 17b) kann davon ausgegangen werden, dass die Rekurrentin den
Rekurrenten in der Zeit von Ende 2017 bis Mitte 2018 durch regelmässige Besuche
und Telefonate unterstützt und ins Spital begleitet, Einkäufe und
administrative Arbeiten für ihn erledigt und sich um sein Haus in [...]
gekümmert hat. In der Rekursbegründung wird zusätzlich eine «persönliche
Betreuung» des Rekurrenten durch die Rekurrentin behauptet (Rekursbegründung
Ziff. C.I.5.b). Diese Behauptung findet jedoch weder im Schreiben der
Rekurrierenden vom 30. Dezember 2019 (Rekursbeilage 14) noch im ergänzenden
Arztbericht vom 5. November 2020 (Rekursbeilage 17b) eine Stütze. Eine
eigentliche Betreuung des Rekurrenten durch die Rekurrentin ist damit nicht
erstellt.
3.3.1.3 Gemäss dem ergänzenden Arztbericht
vom 5. November 2020 (Rekursbeilage 17b) unterstützt die Rekurrentin den
Rekurrenten auch aktuell, indem sie ihm insbesondere bei Einkäufen,
komplizierten administrativen Dingen und wenn nötig im Haushalt helfe und ihn
bei weiten Distanzen und z.B. für Nachsorgeuntersuchungen ins Spital begleite.
Auch wenn diese Angaben wohl weitgehend bloss auf Aussagen der Rekurrierenden
und nicht auf eigenen Wahrnehmungen des Arztes beruhen dürften, können sie als
wahr unterstellt werden. Relativierend ist allerdings zu berücksichtigen, dass
die Rekurrentin mit ihrem Ehemann in [...] wohnt (Schreiben vom
30. Dezember 2019 [Rekursbeilage 14]) und aufgrund der Distanz von rund
220 Kilometern bzw. 2 ½ Stunden Autofahrt zum Wohnort des Rekurrenten (vgl. google
maps) die Zahl der Besuche beschränkt sein dürfte. Schliesslich behaupten die
Rekurrierenden, der Rekurrent sei aufgrund seines Alters und seiner
medizinischen Vorgeschichte je länger je mehr betreuungs- bzw. hilfsbedürftig
(Rekursbegründung Ziff. C.I.5.d). Soweit sie damit eine über den Bedarf nach
der vorstehend erwähnten Unterstützung hinausgehende Hilfsbedürftigkeit oder
gar eine eigentliche Betreuungsbedürftigkeit behaupten wollen, ist ihre
Behauptung aktenwidrig. Gemäss dem Arztbericht vom 1. November 2020 (Rekursbeilage
17a) bestehen beim Rekurrenten zwar mehrere chronische Krankheitszustände,
erfreut er sich aber aktuell eines altersentsprechenden Gesundheitszustands mit
noch sehr guter körperlicher und geistiger Mobilität. Bei ihm bestehe weder
eine körperliche noch eine geistige Integritätseinschränkung, die ihn zurzeit
von jemandem abhängig mache. Auch im ergänzenden Arztbericht vom 5. November
2020 (Rekursbeilage 17b) wird dem Rekurrenten ein sehr guter Allgemeinzustand
attestiert und keine über den Bedarf nach der vorstehend erwähnten
Unterstützung hinausgehende Hilfsbedürftigkeit erwähnt.
3.3.1.4 Der Rekurrent setzte die Rekurrentin
als Alleinerbin, Vorsorgebeauftragte und Generalbevollmächtigte ein
(Rekursbegründung Ziff. C.I.6; Rekursbeilagen 19-23). In ihrem Schreiben vom
16. und 22. Juni 2020 (Rekursbeilage 16a und 16b) äusserten sich die
Rekurrierenden dazu folgendermassen: «Sodann haben wir erst jetzt in der Zeit
des Gesuchs um Adoption auf Anraten des [...] einen Vorsorge[a]uftrag und
Generalvollmacht abgeschlossen. Sodass die fam. Verknüpfung formal ist, […]».
Damit ist davon auszugehen, dass die Erteilung des Vorsorgeauftrags und der
Generalvollmacht zumindest auch prozesstaktisch motiviert gewesen ist.
3.3.2 Entgegen der Ansicht der
Rekurrierenden (Rekursbegründung Ziff. C.II.5.a) ist der vorliegende Fall
mit dem vom Bundesgericht mit dem Urteil 5A_126/2013 vom 13. Juni 2013
beurteilten Fall nicht vergleichbar. Insbesondere lebten die zu adoptierende
Person und die adoptionswillige Person in diesem Fall während 25 Jahren bis zum
Tod der adoptionswilligen Person in derselben Wohnung zusammen (BGer
5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.2 f.). Die Rekurrierenden dagegen lebten nie
oder gemäss ihrer unbelegten Darstellung während bloss 22 Monaten während
längerer Zeit im selben Haushalt zusammen. Zudem wünschte die adoptionswillige
Person im vom Bundesgericht beurteilten Fall, dass ihre Asche der zu adoptierenden
Person anvertraut und an einem nur dieser bekannten Ort begraben wird (BGer
5A_126/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.2 f.). Dies zeugt von einer viel engeren
affektiven Beziehung als die blosse Einsetzung der Rekurrentin als Alleinerbin
des Rekurrenten.
3.3.3 Die vorstehend erwähnten Umstände
(vgl. oben E. 3.3.1) genügen nicht zum Beweis einer besonders starken
affektiven Beziehung, die mit einer natürlichen Abstammung vergleichbar ist.
Damit fehlt es an einem anderen wichtigen Grund im Sinne von Art. 266 Abs. 1
Ziff. 3 ZGB, wie das Erziehungsdepartement richtig festgestellt hat
(angefochtene Verfügung E. 5). Damit wäre die Adoption der Rekurrentin durch
den Rekurrenten auch dann ausgeschlossen, wenn für die Zeit nach der Geburt der
Rekurrentin am [...] bis zur Wiederverheiratung ihrer leiblichen Mutter im […]
1969 eine Hausgemeinschaft der Rekurrierenden angenommen würde.
3.4 Das Erziehungsdepartement erwog,
der Wunsch nach einer Adoption, durch die das Kindsverhältnis zwischen der
Rekurrentin und ihrer leiblichen Mutter erlösche, sei angesichts des guten
Verhältnisses zwischen der Rekurrentin und ihrer leiblichen Mutter nicht
nachvollziehbar (angefochtene Verfügung Ziff. 5). Die Rekurrierenden machen zu
Recht geltend, die Feststellung des Erziehungsdepartements, zwischen der
Rekurrentin und ihrer leiblichen Mutter bestehe ein gutes Verhältnis, entbehre
jeglicher Grundlage (Ziff. C.II.5.b). Die Rekurrentin hat vielmehr erklärt, sie
habe zu ihrer leiblichen Mutter nie eine gute Beziehung gehabt, weil sie ein
unerwünschtes «Unfallkind» gewesen sei (Schreiben vom 16. Juni 2020
[Rekursbeilage 16a]). In der Rekursbegründung erklärte die Rekurrentin zudem,
als sie eine «schwache Phase» in der Schule gehabt habe, habe ihre leibliche
Mutter sie vom Gymnasium genommen, sie einen Hauptschulabschluss machen lassen
und sie verpflichtet, eine Lehre zu absolvieren mit der Begründung, sie sei ja «nur
ein Mädchen». Währenddessen habe ihr Halbbruder Abitur machen und ein Studium
aufnehmen dürfen. Daher habe sich die Rekurrentin auch später «zurückgesetzt»
gefühlt (Rekursbegründung Ziff. C.I.4.d). Diese Darstellungen sind
nachvollziehbar. Dass zwischen der Rekurrentin und ihrer leiblichen Mutter ein
gutes Verhältnis bestehe ist insbesondere auch dem Schreiben der leiblichen
Mutter der Rekurrentin vom 4. März 2020 (Rekursbeilage 15) nicht zu entnehmen.
Damit ist der Erwägung des Erziehungsdepartements die Grundlage entzogen. Dies
ändert aber nichts daran, dass die angefochtene Verfügung aus den anderen vom
Erziehungsdepartement genannten Gründen korrekt ist.
3.5
3.5.1 Welche zusätzlichen Abklärungen und
Beweiserhebungen der Behörden zum Beweis der – unbewiesen gebliebenen –
Adoptionsvoraussetzungen geboten sein sollten und im Besitz welcher zum Beweis
der – unbewiesen gebliebenen – Adoptionsvoraussetzungen geeigneten Unterlagen
die Rekurrierenden sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird von den
Rekurrierenden nicht dargelegt. Daher sind auch ihre Eventualanträge auf
Rückweisung der Sache an das Erziehungsdepartement mit der Anweisung, weitere
Abklärungen zu tätigen und Beweise zu erheben und/oder die Rekurrierenden zur
Einreichung weiterer Unterlagen aufzufordern, abzuweisen.
3.5.2 Gemäss dem internen Verfahrensablauf
der Zentralen Behörde Adoption (ZEB) umfasst das Verfahren auf Adoption einer
volljährigen Person ein persönliches Gespräch mit der adoptionswilligen Person
und ein persönliches Gespräch mit der zu adoptierenden Person (Vernehmlassung
S. 2). Mit Schreiben vom 1. April 2020 teilte die ZEB dem Rechtsvertreter der
Rekurrierenden mit, dass sie im Moment aufgrund der Covid-19-Pandemie alle
persönlichen Gespräche mit Gesuchstellenden ausgesetzt habe, und bat sie
diesbezüglich um Geduld. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 teilte die ZEB dem
Rechtsvertreter der Rekurrierenden mit, dass sie dem Adoptionsgesuch nicht
zustimmen könne. Aufgrund der aktuellen Situation schlug sie vor, dass das
rechtliche Gehör nicht im Rahmen einer persönlichen Anhörung gewährt werde,
sondern schriftlich eingereicht werde. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020
unterbreitete der Rechtsvertreter der Rekurrierenden in deren Namen der ZEB
eine umfangreiche ergänzende schriftliche Stellungnahme. Als Beilage reichte er
zudem eine handschriftliche persönliche Stellungnahme der Rekurrierenden vom
16. und 22. Juni 2020 ein. Subeventualiter beantragten die Rekurrierenden mit
ihrer Eingabe vom 30. Juni 2020, dass sie zu einem Gespräch eingeladen
werden, in dem sie ihr Anliegen persönlich unterbreiten, begründen und zu
allfälligen Fragen persönlich Stellung nehmen können. Für den Fall, dass das
Adoptionsgesuch nicht gutgeheissen wird, haben die Rekurrierenden damit auf die
persönlichen Gespräche nicht verzichtet. Aus den folgenden Gründen erweisen
sich diese im vorliegenden Fall trotzdem als entbehrlich. Art. 29 Abs. 2 BV räumt
grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (VGE VD.2020.113
vom 4. November 2020 E. 2.2.2, VD.2016.236 vom 15. August 2017 E. 3.2; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kann sich ein Anspruch
auf eine mündliche Anhörung höchstens dann ergeben, wenn sich persönliche
Umstände nur aufgrund einer solchen klären lassen oder wenn sich eine mündliche
Anhörung für den zu fällenden Entscheid als unerlässlich erweist (VGE VD.2020.113
vom 4. November 2020 E. 2.2.2, VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.2.3.4;
BGer 2C_1012/2014/2C_1013/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1,
2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2). Im vorliegenden Fall scheitert
die Adoption bereits am Fehlen der Adoptionsvoraussetzungen von Art. 266 Abs. 1
Ziff. 2 und 3 ZGB. In diesem Fall ist eine mündliche Anhörung der
Gesuchstellenden zur Klärung ihrer persönlichen Umstände nicht erforderlich. Es
ist ausgeschlossen, dass die unbewiesen gebliebenen Adoptionsvoraussetzungen
durch persönliche Gespräche mit den Rekurrierenden bewiesen werden könnten.
Insbesondere wären auch die mündlichen Parteiaussagen der Rekurrierenden nicht
geeignet, den strikten Beweis einer Hausgemeinschaft von mindestens einem Jahr
zu erbringen. Im Übrigen macht die Rekurrentin selbst geltend, dass ihr die
Teilnahme an einem persönlichen Gespräch aufgrund einer Quarantänepflicht nach
einer Reise in die Schweiz nicht zumutbar gewesen und weiterhin nicht zumutbar
sei (Replik S. 2-6). Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung
des Verwaltungsgerichts verzichteten die Rekurrierenden mit ihrer Replik
ausdrücklich (Replik S. 2). Aus den vorstehenden Gründen ist auch der
Eventualantrag der Rekurrierenden auf Rückweisung der Sache an das
Erziehungsdepartement mit der Anweisung, die Rekurrierenden zum «obligatorischen
Gespräch» einzuladen, abzuweisen.
4.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens haben die Rekurrierenden in solidarischer Verbindung die
Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen zu
tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen in solidarischer Verbindung die
Gerichtskosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Diese werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Rekurrent
-
Erziehungsdepartment Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
a.o. MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.