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Entscheid

VD.2020.240

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug; Fristwahrung

9. März 2021Deutsch6 min

A____ befindet

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.240

URTEIL

vom 9. März 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt […],

[…]

gegen

Amt für

Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 23. Juli 2020

betreffend Verweigerung der

bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug; Fristwahrung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ befindet

sich seit dem 23. November 2018 im Strafvollzug, seit April 2019 in der

Justizvollzugsanstalt […]. Vollzugsende ist am 4. August 2021; die bedingte

Entlassung wäre frühestens per 26. Juli 2020 möglich gewesen. Mit Entscheid vom

23. Juli 2020 hat der Straf- und Massnahmenvollzug die bedingte Entlassung aus

dem Strafvollzug indes verweigert (act. 1). Dieser Entscheid wurde dem

damaligen Vertreter von A____ am 24. Juli 2020 zugestellt (act. 3).

Mit Eingabe vom

22. November 2020, als «Beurteilungsaufforderung» bezeichnet, verlangt A____,

dass das Kantonsgericht, recte Verwaltungsgericht, über seine Entlassung aus

dem Strafvollzug entscheide (act. 2). Eine Vernehmlassung ist nicht eingeholt

worden. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 hat das Amt für Straf- und

Massnahmenvollzug die Akten eingereicht (act. 4). Mit Eingabe vom 4. März

2021 weist A____ darauf hin, dass er unterdessen drei Viertel der

Freiheitsstrafe verbüsst habe, und verlangt seine unverzügliche Entlassung aus

dem Strafvollzug.

Die Akten des

Straf- und Massnahmenvollzugs wurden beigezogen. Der Standpunkt des Rekurrenten

sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit relevant, aus den folgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Rekurrent bezeichnet seine Eingabe vom 22. November 2020 zwar als

«Beurteilungsaufforderung». In der Sache geht es allerdings um ein

Rechtsmittel, d.h. Rekurs, gegen den Entscheid des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 23. Juli 2020. Eine falsche Bezeichnung des

Rechtsmittels schadet nicht (vgl. VD.2020.52 vom 28. Juli 2020 E. 1.1).

1.2

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zuständig. Nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ist grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Hat

allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das

Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist nach § 44 Abs. 1 GOG die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die

Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig. Diese Konstellation

liegt im hier zu beurteilenden Fall vor. Da der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hätte, ist er

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.3

1.3.1

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung des Beschlusses schriftlich

beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen

30.

Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche

Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung der

Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die

entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR

172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist auf der Behörde

spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der

schweizerischen Post

oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung

mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et

al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch

des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

502).

1.3.2

Der

angefochtene Entscheid, welcher mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung

versehen ist, datiert vom 23. Juli 2020 und ist dem Rekurrenten respektive

dessen damaligem Vertreter am 24. Juli 2020 zugestellt worden (act. 3). Ein allfälliger

Rekurs dagegen hätte somit spätestens am 3. August 2020 angemeldet und am

23.

August 2020 begründet werden müssen. Mit seiner Eingabe vom 22. November

2020, Postaufgabe 24. November 2020, hat der Rekurrent diese Fristen deutlich,

Dispositiv

d.h. um rund 4 Monate, verpasst. Auf den Rekurs kann demnach nicht eingetreten

werden.

1.3.3 Der

Rekurrent verweist in seiner Eingabe auf BGer 6B_983/2020 vom 3. November 2020.

In diesem Entscheid (E. 1.3.2 mit Hinweis auf Gonin/Bigler, Convention européenne des droits de l'homme

[CEDH], 2018, N. 44-46 zu Art. 6 EMRK) hält das Bundesgericht zusammengefasst

fest, dass, soweit in Strafsachen – und dazu zählen auch Entscheide im Bereich

des Strafvollzugs – nichtgerichtliche Vollzugs- und Verwaltungsbehörden

entscheiden, dies mit den Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und mit

der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar ist, wenn und

weil die betroffene Person ein Gericht anrufen kann, das als Gericht im Sinne

von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit voller Kognition ("plénitude de

juridiction") entscheidet. Letztlich hängt es vom Willen der

betroffenen Person ab, ob sie den Entscheid der nichtgerichtlichen

Vollzugsinstanz akzeptieren oder mit einem Rechtsmittel vom Recht auf

gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Dass der Rekurrent Anspruch auf

eine Beurteilung durch ein Gericht mit voller Kognition hat, entbindet ihn also

nicht davon, die entsprechenden Rechtsmittelfristen einzuhalten. Der Rekurrent,

der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen

Anwalt vertreten war, hat von seinem Recht auf gerichtliche Überprüfung nicht innert

Frist Gebrauch gemacht. Auf den klar verspätet eingereichten Rekurs ist, wie

bereits festgehalten, nicht einzutreten.

1.4 Der

Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Im Entscheid vom 23. Juli

2020 (S. 5) hält der Strafvollzug fest, dass innert einem Jahr (seit dem Entscheid)

erneut über die bedingte Entlassung des Rekurrenten beschlossen werde. Im Falle

einer erneuten Verweigerung der Entlassung kann der Rekurrent dannzumal fristgerecht

mit Rekurs an das Verwaltungsgericht gelangen. Im Hinblick auf das in

absehbarer Zeit bevorstehende Vollzugsende (4. August 2021) ist es

wünschenswert, wenn der Straf- und Massnahmenvollzug rasch erneut über die

bedingte Entlassung des Rekurrenten entscheidet, zumal dessen Eingabe vom 4.

März 2021 als Gesuch um bedingte Entlassung zu werten ist.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter

Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann, weshalb der Rekurrent mit seinen

Anträgen nicht durchdringt und somit unterliegt. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.