VD.2020.240
Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug; Fristwahrung
9. März 2021Deutsch6 min
A____ befindet
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.240
URTEIL
vom 9. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt […],
[…]
gegen
Amt für
Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 23. Juli 2020
betreffend Verweigerung der
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug; Fristwahrung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ befindet
sich seit dem 23. November 2018 im Strafvollzug, seit April 2019 in der
Justizvollzugsanstalt […]. Vollzugsende ist am 4. August 2021; die bedingte
Entlassung wäre frühestens per 26. Juli 2020 möglich gewesen. Mit Entscheid vom
23. Juli 2020 hat der Straf- und Massnahmenvollzug die bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug indes verweigert (act. 1). Dieser Entscheid wurde dem
damaligen Vertreter von A____ am 24. Juli 2020 zugestellt (act. 3).
Mit Eingabe vom
22. November 2020, als «Beurteilungsaufforderung» bezeichnet, verlangt A____,
dass das Kantonsgericht, recte Verwaltungsgericht, über seine Entlassung aus
dem Strafvollzug entscheide (act. 2). Eine Vernehmlassung ist nicht eingeholt
worden. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 hat das Amt für Straf- und
Massnahmenvollzug die Akten eingereicht (act. 4). Mit Eingabe vom 4. März
2021 weist A____ darauf hin, dass er unterdessen drei Viertel der
Freiheitsstrafe verbüsst habe, und verlangt seine unverzügliche Entlassung aus
dem Strafvollzug.
Die Akten des
Straf- und Massnahmenvollzugs wurden beigezogen. Der Standpunkt des Rekurrenten
sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit relevant, aus den folgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Rekurrent bezeichnet seine Eingabe vom 22. November 2020 zwar als
«Beurteilungsaufforderung». In der Sache geht es allerdings um ein
Rechtsmittel, d.h. Rekurs, gegen den Entscheid des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 23. Juli 2020. Eine falsche Bezeichnung des
Rechtsmittels schadet nicht (vgl. VD.2020.52 vom 28. Juli 2020 E. 1.1).
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zuständig. Nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ist grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Hat
allerdings wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das
Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist nach § 44 Abs. 1 GOG die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die
Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter zuständig. Diese Konstellation
liegt im hier zu beurteilenden Fall vor. Da der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hätte, ist er
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.3
1.3.1
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung des Beschlusses schriftlich
beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen
30.
Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche
Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Für die Berechnung der
Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die
entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR
172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist auf der Behörde
spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der
schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung
mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. Rhinow et
al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 910; Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch
des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
502).
1.3.2
Der
angefochtene Entscheid, welcher mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung
versehen ist, datiert vom 23. Juli 2020 und ist dem Rekurrenten respektive
dessen damaligem Vertreter am 24. Juli 2020 zugestellt worden (act. 3). Ein allfälliger
Rekurs dagegen hätte somit spätestens am 3. August 2020 angemeldet und am
23.
August 2020 begründet werden müssen. Mit seiner Eingabe vom 22. November
2020, Postaufgabe 24. November 2020, hat der Rekurrent diese Fristen deutlich,
Dispositiv
d.h. um rund 4 Monate, verpasst. Auf den Rekurs kann demnach nicht eingetreten
werden.
1.3.3 Der
Rekurrent verweist in seiner Eingabe auf BGer 6B_983/2020 vom 3. November 2020.
In diesem Entscheid (E. 1.3.2 mit Hinweis auf Gonin/Bigler, Convention européenne des droits de l'homme
[CEDH], 2018, N. 44-46 zu Art. 6 EMRK) hält das Bundesgericht zusammengefasst
fest, dass, soweit in Strafsachen – und dazu zählen auch Entscheide im Bereich
des Strafvollzugs – nichtgerichtliche Vollzugs- und Verwaltungsbehörden
entscheiden, dies mit den Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und mit
der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar ist, wenn und
weil die betroffene Person ein Gericht anrufen kann, das als Gericht im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit voller Kognition ("plénitude de
juridiction") entscheidet. Letztlich hängt es vom Willen der
betroffenen Person ab, ob sie den Entscheid der nichtgerichtlichen
Vollzugsinstanz akzeptieren oder mit einem Rechtsmittel vom Recht auf
gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Dass der Rekurrent Anspruch auf
eine Beurteilung durch ein Gericht mit voller Kognition hat, entbindet ihn also
nicht davon, die entsprechenden Rechtsmittelfristen einzuhalten. Der Rekurrent,
der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen
Anwalt vertreten war, hat von seinem Recht auf gerichtliche Überprüfung nicht innert
Frist Gebrauch gemacht. Auf den klar verspätet eingereichten Rekurs ist, wie
bereits festgehalten, nicht einzutreten.
1.4 Der
Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Im Entscheid vom 23. Juli
2020 (S. 5) hält der Strafvollzug fest, dass innert einem Jahr (seit dem Entscheid)
erneut über die bedingte Entlassung des Rekurrenten beschlossen werde. Im Falle
einer erneuten Verweigerung der Entlassung kann der Rekurrent dannzumal fristgerecht
mit Rekurs an das Verwaltungsgericht gelangen. Im Hinblick auf das in
absehbarer Zeit bevorstehende Vollzugsende (4. August 2021) ist es
wünschenswert, wenn der Straf- und Massnahmenvollzug rasch erneut über die
bedingte Entlassung des Rekurrenten entscheidet, zumal dessen Eingabe vom 4.
März 2021 als Gesuch um bedingte Entlassung zu werten ist.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs aufgrund verspäteter
Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann, weshalb der Rekurrent mit seinen
Anträgen nicht durchdringt und somit unterliegt. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG
154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.