VD.2020.241
Rückstellung Einbürgerungsgesuchs
2. August 2021Deutsch18 min
Begründet wurde dies mit der unzureichenden Beantwortung der Fragen, welche er im
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.241
URTEIL
vom 2. August 2021
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Bürgerrat der Gemeinde Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Bürgerrats der Gemeinde Riehen vom 22. Oktober 2020
betreffend Rückstellung des
Einbürgerungsgesuchs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung vom
22. Oktober 2019 (recte 2020) stellte der Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen
das Einbürgerungsgesuch von A____ (Gesuchsteller und Rekurrent) zurück.
Begründet wurde dies mit der unzureichenden Beantwortung der Fragen, welche er im
Rahmen des zweiten Einbürgerungsgesprächs vom 9. September 2020 zu beantworten
hatte. Der Gesuchsteller erhielt die Möglichkeit eingeräumt, sich ein Jahr später
zu einem weiteren Einbürgerungsgespräch melden zu können.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 beim
Regierungsrat Rekurs. Er begehrte, die Bürgergemeinde Riehen müsse ihn
einbürgern, da er die beim Einbürgerungsgespräch gestellten Fragen gar nicht
habe beantworten müssen. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit
Schreiben vom 2. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
Vernehmlassung vom 11. Februar 2021 beantragte der Bürgerrat die kostenfällige
Abweisung des Rekurses. Mit Replik vom 9. April 2021 hielt der Rekurrent,
nunmehr vertreten durch [...], Advokat, an seinem Rekurs fest. Er beantragte die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da das Protokoll des
Einbürgerungsgesprächs nicht vorhanden sei. Er ersuchte um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung durch Advokat [...]. Der Verfahrensleiter
des Verwaltungsgerichts verlangte daraufhin vom Bürgerrat die Edition des mit
den Akten nicht edierten Protokolls zum Einbürgerungsgesprächs vom 9. September
2020. Dieses Protokoll wurde mit Eingabe vom 22. April 2021 ediert. Hierzu
liess sich der Rekurrent mit Eingabe vom 4. Mai 2021 vernehmen. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekt
ist der Entscheid des Bürgerrats der Bürgergemeinde Riehen über das
Einbürgerungsgesuch des Rekurrenten. Gemäss § 25 Abs. 1 des
Bürgerrechtsgesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 2017 (BüRG, SG 121.100)
unterstehen letztinstanzliche Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeinden dem
Rekurs an den Regierungsrat. Rekurse an den Regierungsrat können von diesem
oder dem instruierenden Departement gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen werden. Daraus
leitet sich vorliegend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ab (§ 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Für das Verfahren gelten
die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Mit
dem angefochtenen Entscheid wird das Einbürgerungsverfahren des Rekurrenten
formell nicht abgeschlossen. Vielmehr wird das Gesuch für ein Jahr
zurückgestellt und in diesem Sinne das Verfahren sistiert. Es handelt sich
daher formell um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide unterliegen gemäss
§ 10 Abs. 2 VRPG nur dann der selbständigen Anfechtung, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können. Dies trifft auf die Sistierung eines
Einbürgerungsverfahrens zu. Dieser Entscheid und generell die Praxis der
Sistierung von Verfahren durch den Bürgerrat bedeutet im Ergebnis nichts
anderes als die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der aktuellen
Verhältnisse. Er kommt damit im Ergebnis einem Endentscheid gleich und bewirkt
damit in gleicher Weise einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (VGE
VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.2, VD.2017.82 vom 15. Dezember 2017 E.
1.2, mit Hinweisen).
1.3
Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat (vgl. VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.4). Dazu ist das
Verwaltungsgericht auch aufgrund von Art. 29a Satz 1 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) verpflichtet. In Bezug auf die Einbürgerungsvoraussetzungen obliegt dem
Verwaltungsgericht eine freie Überprüfung. Jedoch berücksichtigt es bei der
Prüfung der Rechtsfragen, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Autonomie die im
Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe selbständig anwenden. Das
kantonale Gericht muss die Rechtsanwendung und namentlich die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Gemeinde aber dennoch auf ihre
Vereinbarkeit mit den einschlägigen Normen des kantonalen Rechts und des
Bundesrechts überprüfen. Es darf dabei nicht – auch nicht mit Rücksicht auf die
Gemeindeautonomie – eine bloss willkürfreie Anwendung der bürgerrechtlichen
Bestimmungen akzeptieren, wenn sich aus dem Bundesrecht oder anderen
Rechtssätzen ergibt, dass eine andere Lösung vorzuziehen wäre (BGE 137 I 235 E.
2.5 S. 239 f.; VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.5, VD.2011.134 vom 21.
Mai 2012 E. 1.3).
1.5
1.5.1 Mit
seiner Replik beantragt der Rekurrent die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung, damit sich das Verwaltungsgericht von ihm ein persönliches
Bild machen könne. Dies sei umso unumgänglicher, als die Vorinstanz das
Protokoll des Einbürgerungsgesprächs vom 9. September 2020 nicht ediert habe.
1.5.2 Der
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; VGE VD.2017.209 vom
28. August 2018 E. 1.5, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4). In den
übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden
Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung
ansetzt. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung ist dabei dann angezeigt, wenn
Auskunftspersonen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts vom
Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung wären (vgl.
VGE VD.2017.209 vom 28. August 2018 E. 1.5, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E.
2.2).
1.5.3 Die
Einbürgerung stellt keinen zivilrechtlichen Anspruch im Sinne der
konventionsautonomen Auslegung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, erscheint auch ein persönlicher Eindruck
des Gerichts vom Rekurrenten für den Entscheid nicht als notwendig, zumal die
Vorinstanz das Protokoll des Einbürgerungsgesprächs nachgereicht hat.
2.
2.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid stellte der Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen fest,
dass der Rekurrent bereits im ersten Einbürgerungsgespräch vom 9. Januar
2019 die ihm gestellten Fragen nicht oder nur unzureichend habe beantworten können.
Deshalb habe sein Einbürgerungsgesuch im Januar 2019 zurückgestellt werden
müssen. Es sei ihm damals angeboten worden, seine Kenntnisse vor dem zweiten
Einbürgerungsgespräch testen zu lassen. Dieses Briefing sei am 15. Juni
2020 durch den Bürgerratspräsidenten erfolgt. Anlässlich dieses Gesprächs sei dem
Rekurrenten mitgeteilt worden, dass er sich noch wesentlich verbessern müsse,
um das zweite Einbürgerungsgespräch erfolgreich absolvieren zu können. Das
zweite Einbürgerungsgespräch habe am 9. September 2020 stattgefunden. In der
Folge sei dem Rekurrenten mit Schreiben vom 21. September 2020 mitgeteilt
worden, dass er die ihm gestellten Fragen immer noch nur unzureichend habe
beantworten können und somit das Erfordernis der Vertrautheit mit den schweizerischen
und örtlichen Lebensverhältnissen nicht erfüllt sei. Deshalb habe der Bürgerrat
dem Einbürgerungsgesuch nicht zustimmen können, der Rekurrent habe aber die
Möglichkeit erhalten, sich in einem Jahr nochmals zu einem
Einbürgerungsgespräch anzumelden.
Der Bürgerrat
kam hinsichtlich der Behauptung des Rekurrenten, er sei gemäss § 11 Abs. 2 BüRG
von einer solchen Prüfung befreit, zum Schluss, dass diese Norm im vorliegenden
Fall keine Anwendung finde. Diese Bestimmung, wonach der Nachweis des Vertrautseins
mit den schweizerischen und örtlichen Lebensverhältnissen als erbracht gelte,
wenn die Bewerberinnen und Bewerber die obligatorische Schule vollständig in
der Schweiz, davon die gesamte Sekundarstufe I im Kanton Basel-Stadt besucht
hätten, sei erst mit dem neuen Bürgerrechtsgesetz vom 19. Oktober 2017
eingeführt und per 1. Januar 2018 in Kraft getreten. In § 27 Abs. 2 BüRG sei
denn auch festgehalten, dass vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte
Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen
Rechts behandelt werden müssten. Dies betreffe auch das vorliegende Verfahren.
Der Gesuchsteller könne sich somit nicht auf eine Befreiung von der
entsprechenden Prüfungspflicht berufen.
2.2 Demgegenüber
bestreitet der Rekurrent mit seinem Rekurs, die ihm gestellten Fragen nur
unzureichend beantwortet zu haben. Im angefochtenen Entscheid werde auch nicht
dargelegt, auf welche Fragen beziehungsweise Antworten sich die Vorinstanz
beziehe. Da er die obligatorische Schule in Basel absolviert habe, hätte er
nach geltendem Gesetz solche Fragen auch gar nicht beantworten müssen. Der
Standpunkt des Bürgerrats, dass für ihn das alte Gesetz gelte, sei willkürlich,
zumal er das Gesuch zurückziehen und ein neues Gesuch einreichen könne. Die
Vorgehensweise des Bürgerrats führe dazu, dass sein bereits älteres Gesuch
abgewiesen werde, während eine Person mit den genau gleichen Voraussetzungen
angenommen werde. Schliesslich sei es auch willkürlich, dass er sich erst in
einem Jahr wieder melden dürfe, während ein neues Gesuch viel früher behandelt
werde.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss
Art. 11 des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes (BüG, SR 141.0) erfordert die
Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der
Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen
Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren und
äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Das nach Art. 11 lit. b BüG
erforderliche Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen wird in
Art. 2 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung (BüV, SR 141.01) dahingehend
konkretisiert, dass die Bewerberin oder der Bewerber neben der Teilnahme am
sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit. b) und der
Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern (lit. c) über
Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und
gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (lit. a). Diese
Anforderungen beziehen sich dabei auf den mit der Erteilung des Bürgerrechts
verbundenen Zugang zu den politischen Rechten (Botschaft vom 4. März 2011 zur
Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes, in: BBl 2011 S. 2825 [nachfolgend:
Botschaft BüG], S. 2836). Diese politischen Rechte stehen den mündigen
Schweizer Bürgern und Bürgerinnen grundsätzlich voraussetzungs- und
vorbehaltlos zu. Diesbezüglich gilt das Gebot absoluter Gleichbehandlung,
grundsätzlich ohne Berücksichtigung persönlicher Befähigungen der
Stimmberechtigten und ihres Bildungsstandes (VGE VG.2018.3 vom 5. Mai 2019
E. 2.3 mit Hinweis auf Art. 39 Abs. 1 und Art. 136 Abs. 1 BV sowie Art. 2 des
Bundesgesetzes über die politischen Rechte [BPR, SR 161.1]; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 752, 1367; Hangartner/Kley, Die demokratischen
Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000,
§ 1 N 29 f.; vgl. auch BGE 146 I 83 E. 5.3 S. 94).
3.1.2 Die
Voraussetzungen nach Art. 11 BüG werden in § 4 BüRG aufgenommen und dahingehend
ergänzt, dass über das Vertrautsein mit den schweizerischen Verhältnissen auch
ein Vertrautsein mit den örtlichen Lebensverhältnissen für die Einbürgerung
verlangt wird (BGE 146 I 83 E. 4.2 S. 91). Mit Bezug auf diese Anforderungen
gemäss Art. 11 lit. b BüG und § 4 Abs. 1 lit. b BüRG stellt § 11 Abs. 1 BüRG
fest, dass die Bewerberinnen oder Bewerber mit den schweizerischen und
örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind, wenn sie namentlich über
Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und
gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügen (lit. a),
am sozialen und kulturellen Leben der hiesigen Gesellschaft teilnehmen (lit. b)
und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen (lit. c). Der Nachweis
für die gemäss § 11 Abs. 1 lit. a BüRG verlangten Grundkenntnisse gilt dabei
als erbracht, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die obligatorische Schule
vollständig in der Schweiz, davon die gesamte Sekundarstufe I im Kanton Basel-Stadt
besucht haben (§ 11 Abs. 2 BüRG). Diese schematisierte Beweisregel für die
Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 lit. b BüG und § 4 Abs. 1 lit.
b BüRG ist bundesrechtskonform, zumal sie sich lediglich auf einen Teilaspekt
bei der Beurteilung der bundes- und kantonalrechtlichen Voraussetzungen
bezüglich des verlangten Vertrautseins mit den schweizerischen und örtlichen
Lebensverhältnissen bezieht und weiterhin einen genügenden Inhalt für das
Einbürgerungsgespräch belässt. Die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen
bleiben davon unberührt (BGE 146 I 83 E. 4.3 S. 91 f.).
3.2 Vorliegend
ist unbestritten und belegt, dass der seit seiner Geburt im Kanton Basel-Stadt
lebende Rekurrent zunächst die Primarschule in Basel, vom 15. August 1994 bis
zum 27. Juni 1997 die damalige Orientierungsschule Basel sowie vom 11. August
1997 bis zum 25. Juni 1999 die damalige Weiterbildungsschule des Kantons
Basel-Stadt besucht hat. Damit erfüllt er die Voraussetzung für die gesetzliche
Vermutung des Vertrautseins mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen
gemäss § 11 Abs. 2 BüRG.
3.3
3.3.1 Die
Vorinstanz stellt sich jedoch in intertemporalrechtlicher Hinsicht auf den
Standpunkt, dass § 11 Abs. 2 BüRG auf das Gesuch des Rekurrenten nicht zur
Anwendung komme. Sie macht geltend, dieser habe sein Einbürgerungsgesuch
bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingereicht, weshalb es
weiterhin nach dem bisher geltenden Recht ohne Anwendung der in § 11 Abs. 2
BüRG neu eingeführten gesetzlichen Vermutung zu beurteilen sei. Sie bezieht
sich dabei auf § 27 Abs. 2 BüRG. Gemäss der in § 27 BüRG enthaltenen
Übergangsregelung richten sich der Erwerb und Verlust des Bürgerrechts nach dem
Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht (Abs. 1).
Vor dem Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 19. Oktober 2017
eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den
Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt (Abs. 2). Der Gesetzgeber
bezog sich dabei auf das Bundesrecht und erwog, es werde das Übergangsrecht des
Bundes gemäss Art. 50 BüG auch auf kantonaler Ebene übernommen, um eine
einheitliche Übergangsregelung zu erreichen (vgl. dazu Ratschlag zur
Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes Nr. 16.1642.02 vom 26. April
2017 S. 23). Wie die entsprechenden Erläuterungen in der Botschaft zum
Bürgerrechtsgesetz des Bundes zeigen, sollte damit sichergestellt werden, dass
die mit der Revision der Regeln über den Erwerb des Bürgerrechts vorgesehenen
Verschärfungen der entsprechenden Voraussetzungen auf hängige Verfahren nicht
zur Anwendung kommen. In diesem Sinne sollte die «Nichtrückwirkung» im Gesetz
verankert werden (vgl. Botschaft BüG S. 2867). Mit der Übergangsbestimmung in
§ 27 BüRG soll somit vermieden werden, dass eine Bewerberin oder ein
Bewerber einen nach bisherigem Recht bestehenden Einbürgerungsanspruch während
der Dauer des laufenden Einbürgerungsverfahrens aufgrund des neuen Rechts
verliert.
3.3.2 §
11 Abs. 2 BüRG beinhaltet eine verfahrensrechtliche Regelung, welche die
Rechtsstellung des Rekurrenten während des laufenden Verfahrens erleichtert
hat. Diesbezüglich ist zunächst der allgemeine intertemporalrechtliche
Grundsatz zu beachten, dass zumindest bei Fehlen einer übergangsrechtlichen
Regelung die neuen Verfahrensregeln grundsätzlich sofort und uneingeschränkt
Anwendung finden (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz. 131; Rhinow/Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15
III f.; dazu auch VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2020.75 vom 15.
Oktober 2020 E. 1.5.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom
22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189).
3.3.3 Es
kann hier offenbleiben, ob sich § 27 BüRG in teleologischer Auslegung aufgrund
der genannten und vom Gesetzgeber verfolgten Zwecke auch auf das anwendbare
Verfahrensrecht und mithin auf die Geltung der gesetzlichen Vermutung gemäss
§ 11 Abs. 2 BüRG bezieht. Zu beachten ist vorliegend vielmehr, dass der
Bürgerrat das Gesuch des Rekurrenten bereits mit Schreiben vom 10. Januar 2019
und mithin nach Inkrafttreten des neuen kantonalen Bürgerrechtsgesetzes erstmals
zurückgestellt hat. Dabei handelte es sich materiell wie ausgeführt um eine
Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der damaligen Verhältnisse (vgl. oben E.
1.2). Dem Rekurrenten wurde damit eine Neubeurteilung seines Gesuchs nach einem
zweiten Einbürgerungsgespräch in Aussicht gestellt.
3.3.4 Diese
Neubeurteilung würde aber tatsächlich zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung
mit denjenigen Bewerbern führen, welche im gleichen Zeitpunkt ein erstmaliges
Gesuch auf Einbürgerung stellen, zu welchem der Rekurrent die erstmalige
Abweisung seines Einbürgerungsgesuches erhält. Denn der Rekurrent muss einen
Nachweis des Vertrautseins erbringen, welcher von neuen Gesuchstellenden eben nicht
mehr verlangt wird. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1
BV) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er
Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Für eine rechtliche
Unterscheidung muss daher ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
Verhältnissen ersichtlich sein (BGE 142 II 425 E. 2.1 S. 428, 138 I 225 E.
3.6.1 S. 229, 137 I 167 E. 3.5 S. 175, 136 I 1 E. 4.1 S. 5). Wird ein
Einbürgerungsgesuch zurückgestellt, so muss der rechtserhebliche Sachverhalt
bei der erneuten Beurteilung nach erfolgter Wartefrist in gleicher Weise neu
beurteilt werden, wie wenn ein neues Gesuch gestellt wird. Auch Noven bezüglich
der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen sind in gleicher Weise zu beachten. Es
ist daher nicht ersichtlich, worin vernünftige Gründe für eine unterschiedliche
Beurteilung von zurückgestellten und neuen Einbürgerungsgesuchen bezüglich der
die Stellung des Rekurrenten im hängigen Einbürgerungsverfahren erleichternden
Anwendung von § 11 Abs. 2 BüRG liegen.
3.3.5 Es
würde überdies auch einen unzulässigen Formalismus bedeuten, wenn vom
Rekurrenten verlangt würde, dass er sein bisheriges Gesuch zurückzuziehen und
ein neues Gesuch zu stellen hätte, um in den Genuss der gesetzlichen Vermutung nach
§ 11 Abs. 2 BüRG zu kommen. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn die
strikte Anwendung von Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert wird (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11, 135 I 6 E. 2.1 S. 9; BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183
f.; BGer 6B_730/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.3.1, 6B_503/2011 vom 7. Februar
2012 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Konkret würde es
einen § 39 der Kantonsverfassung (KV, SG 111.100, wonach die Gemeinden die
Aufnahme neuer Bürgerinnen und Bürger fördern) zuwiderlaufenden Formalismus
darstellen, wenn man vom Rekurrenten nach der erstmaligen Rückstellung respektive
Abweisung seines Gesuches verlangen wollte, dass er ein neues Gesuch stellen
muss, um in den Genuss der gesetzlichen Vermutung gemäss § 11 Abs. 2
BüRG zu kommen.
3.4 Aus
dem Dargelegten erhellt, dass im vorliegenden, bereits unter der Geltung des
neuen Rechts zurückgestellten und neu beurteilten Gesuchsverfahren des
Rekurrenten bei der Prüfung der Frage des Vertrautseins mit den schweizerischen
und den örtlichen Lebensverhältnissen die gesetzliche Vermutung aufgrund des
unbestrittenen Schulbesuchs des Rekurrenten im Kanton Basel-Stadt zur Anwendung
kommt. Daraus folgt, dass der Nachweis hierfür gemäss § 11 Abs. 2 BürG erbracht
ist und folglich die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss Art. 11 lit. b BüG und
§ 4 Abs. 1 lit. b BüRG erfüllt sind. Die weiteren, von der Gemeinde zu
beurteilenden Einbürgerungsvoraussetzungen werden vom Bürgerrat nicht in Frage
gestellt. Dieser hat denn auch gemäss dem angefochtenen Entscheid explizit
darauf verzichtet, das Gesuch mit dem Antrag auf Abweisung an den Kanton
zurückzusenden. Vielmehr ging er davon aus, dass der Gesuchsteller das
verlangte Wissen an einem erneuten Gespräch unter Beweis stellen könne. Daraus
folgt implizit, dass einer Einbürgerung offensichtlich keine anderen
Hindernisse im Sinne nicht erfüllter Voraussetzungen entgegenstehen.
3.5 Daraus
ergibt sich abschliessend, dass der angefochtene Entscheid in Gutheissung des Rekurses
aufgehoben und die Sache zur Aufnahme des Rekurrenten in das Bürgerrecht der
Gemeinde Riehen an den Bürgerrat der Bürgergemeinde Riehen zurückgewiesen wird.
4. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (VGE VD.2017.82 vom
15. Dezember 2017 E. 4, VD.2013.71 vom 29. August 2013 E. 2.4). Der Rekurrent
hat sich auf die Vernehmlassung der Bürgergemeinde hin für die Replik
anwaltlich vertreten lassen. Die Bürgergemeinde hat als Vorinstanz dem
obsiegenden Rekurrenten daher eine Parteientschädigung auszurichten (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Der Rekurrent
hat es unterlassen, dem Gericht den Aufwand seines Rechtsvertreters belegen zu
lassen. Der angemessene Aufwand ist daher praxisgemäss vom Gericht zu schätzen.
Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von insgesamt knapp 4 Stunden und
mithin unter Einschluss der notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung von
CHF 1'000.–, zuzüglich CHF 77.– Mehrwertsteuer. Da der Rekurrent die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat [...] als seinen
Rechtsbeistand beantragt hat, ist diese Entschädigung direkt seinem Vertreter
auszurichten. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos
geworden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Bürgerrates der Gemeinde Riehen vom 19. Oktober 2020 aufgehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Bürgerrat
zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben.
Die Bürgergemeinde Riehen hat dem Rechtsbeistand des
Rekurrenten, Advokat [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 77.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Bürgerrat Riehen
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.