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Entscheid

VD.2020.242

Vollzug von Freiheitsstrafen, Vorladung zum Strafantritt (Beschwerde hängig beim Bundesgericht)

3. März 2021Deutsch11 min

erhob der Rekurrent Einsprache («recours à cette décision») an die Abteilung Straf-

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.242

URTEIL

vom 3. März 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 15. Oktober 2020

betreffend Vollzug von Freiheitsstrafen,

Vorladung zum Strafantritt

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 wurde A____

(Rekurrent) des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls schuldig

erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse von CHF

300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

verurteilt. Mit Schreiben vom 5. März 2020 forderte die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzugs (Vollzugsbehörde) den Rekurrenten

zum Antritt dieser Freiheitsstrafe im Gefängnis Bässlergut bis zum 8. Juni 2020

auf und drohte ihm ansonsten die Ausschreibung im Polizeifahndungssystem zur

Verhaftung an.

In der Folge

erhob der Rekurrent Einsprache («recours à cette décision») an die Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug. Diese Eingabe war in französischer Sprache verfasst und

undatiert, ist am 23. März 2020 der französischen Post übergeben worden und am

27. März 2020 bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug eingegangen. Die

Akten wurden darauf über die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt dem

Präsidenten des Strafgerichts überwiesen, welcher mit Verfügung vom 3. April

2020 auf die sinngemäss erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl infolge

Verspätung nicht eintrat. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid sinngemäss

erhobene Beschwerde wies der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadts

mit Entscheid BES.2020.98 vom 17. Juli 2020 ab, soweit er darauf eintrat. Auf

die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1112/2020

vom 12. Oktober 2020 nicht ein.

Der

Appellationsgerichtspräsident überwies mit dem genannten Beschwerdeentscheid

das undatierte Schreiben des Rekurrenten an die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug, welches der französischen Post am 23. März 2020 übergeben

worden ist, sowie das undatierte Schreiben des Beschwerdeführers an das

Appellationsgericht (Posteingang 14. Mai 2020) zuständigkeitshalber an das

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) zur Prüfung, ob gegebenenfalls ein

Rekursverfahren durchzuführen ist. Mit Zwischenentscheid vom 1. September 2020

setzte das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Rekurrenten darauf unter

Hinweis auf die Säumnisfolgen Frist zur Rekursbegründung in deutscher Sprache

bis zum 1. Oktober 2020 und verpflichtete ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses

von CHF 400.– innert gleicher Frist. Mit Eingabe vom 24. September 2020

äusserte sich der Rekurrent darauf zu diesem Zwischenentscheid und machte

geltend, bedürftig zu sein. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement trat mit

Entscheid vom 15. Oktober 2020 auf den Rekurs mangels Rekursbegründung nicht

ein, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diesen

Entscheid «appellierte» der Rekurrent mit Eingabe vom 13. November 2020 an

den Regierungsrat. Diese Eingabe überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben

vom 3. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen

Instruktionsrichter verpflichtete den Rekurrenten mit Verfügung vom 4. Dezember 2020

zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Mit französischsprachiger

Eingabe datiert vom 1. Januar 2021 beantragte der Rekurrent die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung, worauf ihm die Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wieder abgenommen worden

ist. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist verzichtet und

es sind deren Akten beigezogen worden. Das vorliegende Urteil ist aufgrund der

Akten, unter Beizug der vorinstanzlichen Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs

sowie des JSD, ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkularweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Im

Verfahren vor dem JSD angefochten war das Schreiben der Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) vom 5. März 2020. Der Rekurs im

vorliegenden Verfahren richtet sich gegen den daraufhin ergangenen Entscheid

des JSD vom 15. Oktober 2020. Gemäss § 33 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz (JVG,

SR 258.200), das am 1. Juli 2020 in Kraft trat, sind Rekurse gegen

Verfügungen der Vollzugsbehörde grundsätzlich direkt beim Verwaltungsgericht zu

erheben. Das alte Strafvollzugsgesetz (in Kraft bis 30. Juni 2020, SR. 258.200)

sah in § 8 vor, dass Verfügungen der Vollzugsbehörde nach den allgemeinen

Bestimmungen mit Rekurs beim zuständigen Departement anzufechten sind.

Grundsätzlich

sind geänderte Verfahrensvorschriften ab dem Tag ihres Inkrafttretens

vollumfänglich auf alle hängigen Verfahren anwendbar. Anders verhält es sich,

wenn eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist, so dass

keine Kontinuität zwischen bisherigem und neuem Recht besteht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 296, mit Hinweisen). Da die

angefochtene Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. März

2020.

vor Inkrafttreten des neuen JVG am 1. Juli 2020 erging, mit Inkrafttreten

des neuen JVG der Instanzenzug betreffend die Anfechtung von Verfügungen der

Vollzugsbehörde geändert worden ist und das neue JVG diesbezüglich keine

übergangsrechtliche Regelung enthält, richtet sich der Instanzenzug vorliegend

noch nach § 8 des alten Strafvollzugsgesetzes.

1.2

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt

sich deshalb vorliegend aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements

vom 3. Dezember 2020 sowie § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation

des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG,

SG 153.100]) und den Bestimmungen der §§ 10 und 12 des Gesetzes über

die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig

ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet

Dispositiv

sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat.

2.

Mit dem

angefochtenen Entscheid erwog das JSD, dem Rekurrenten sei mit

Zwischenentscheid vom 1. September 2020 eine Frist zur Einreichung einer

Rekursbegründung in deutscher Sprache gesetzt worden. Mit Eingabe vom 24.

September 2020 habe der Rekurrent ein in deutscher Sprache verfasstes

Schreiben eingereicht, mit dem er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe.

Eine Begründung seines Rekurses gegen die Verfügung des Bereichs

Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug vom 5. März 2020 könne dem Schreiben aber nicht

entnommen werden. Eine weitere Eingabe sei nicht eingegangen. Auf den Rekurs

könne daher mangels Rekursbegründung nicht eingetreten werden.

3.

3.1 Mit

seiner dem Verwaltungsgericht überwiesenen Eingabe an den Regierungsrat macht

der Rekurrent geltend, es sei falsch, dass seine «Berufung wegen meiner

Unbestimmtheit zurückgewiesen wurde». Er bezieht sich dabei sinngemäss auf seinen

Anspruch auf Zugang zur Justiz. Es erscheint fraglich, ob der Rekurrent damit

seiner Obliegenheit zur Begründung seines Rekurses nachkommt.

Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG, der auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren an das Departement

und an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG,

der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die

Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze

Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

1.2.1 und VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 477 ff., 505). Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten

die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der

Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen

(VGE VD.2018.112/113/114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2 und VD.2018.40 vom 20.

November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305). Sowohl bezüglich Anträgen wie auch Begründung werden bei

nicht juristisch vertretenen Laien allerdings keine hohen Anforderungen

gestellt (VGE VD.2012.245 vom 27. März 2017 E. 2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni

2013 E. 2.2.2). Aufgrund dieser Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG

und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip

(VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4

und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm,

a.a.O., S. 504). Sowohl eine departementsinterne Rekursinstanz als auch das

Verwaltungsgericht prüfen einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus

unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersuchen nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (statt vieler VGE VD.2020.37

mit weiteren Hinweisen).

3.2 Mit

seiner Eingabe vom 24. September 2020 im vorinstanzlichen Verfahren widmete

sich der Rekurrent nach Ausführungen zu seinen fehlenden deutschen

Sprachkenntnissen der Frage der Vorschussleistung für Verfahrenskosten. Er macht

geltend, seine finanzielle Situation erlaube es ihm nicht, die verlangte Gebühr

zu bezahlen. Er habe aber auch als Bedürftiger ein Recht auf Gerechtigkeit.

Weiter führt er aus, es sei falsch, «dass der Präsident des Strafgerichtshofs

in seinem Beschluss vom 3. April 2020 gegen meinen Antrag auf Verspätung

Einspruch erhoben hat. Weil meine Rückkehr pünktlich erfolgte». Er stellte

fest, «dass in dieser Angelegenheit ein Berufungsverfahren offen ist». Darauf

folgen wieder Ausführungen zur Leistung einer Kaution, von der es Ausnahmen

geben müsse, weshalb eine «Gebühr keine absolute Bedingung» sei.

Mit der

Vorinstanz ist festzustellen, dass sich diese Ausführungen primär auf den mit

dem Zwischenentscheid vom 1. September 2020 verfügten Kostenvorschuss beziehen.

Eine verständliche, sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen

Vollzugsbefehl vom 5. März 2020 kann darin nicht erblickt werden. Daraus folgt,

dass die Vorinstanz mangels einer fristgerechten und den Anforderungen von § 46 Abs. 2 OG genügenden Rekursbegründung zu Recht auf die ihr überwiesene Eingabe

nicht als Rekurs eingetreten ist. Der Rekurrent zeigt mit seiner

Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise auf, inwiefern er

sich im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der Feststellung im angefochtenen

Entscheid substantiiert mit dem Vollzugsbefehl auseinandergesetzt hätte. Der

Rekurs ist jedenfalls abzuweisen. Daher kann offen bleiben, ob auf ihn

überhaupt eingetreten werden könnte.

3.3 Selbst

wenn man aber ohne eine substantiierte Behauptung des rekurrierenden Laien den

Hinweis auf die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. April

2020 als inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vollzugsbefehl ansehen wollte,

fehlt dieser offensichtlich jede Grundlage. Das Appellationsgericht hat die

Beschwerde gegen diese Verfügung mit Entscheid BES.2020.98 vom 17. Juli 2020

inhaltlich geprüft und das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene

Beschwerde mit Urteil 6B_1112/2020 vom 12. Oktober 2020 nicht eingetreten.

Damit ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden. Auf die diesbezügliche Rüge

könnte daher inhaltlich nicht eingetreten werden.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in

Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Das vom

Rekurrenten gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung muss abgewiesen werden. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines

Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dann,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung

sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III

217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni

2017 E. 6.1.1). Aus den Erwägungen zur Sache ergibt sich, dass der Rekurs

aussichtslos erscheint. Daher hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens

unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen mit einer Gebühr von CHF 500.–

zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.