VD.2020.242
Vollzug von Freiheitsstrafen, Vorladung zum Strafantritt (Beschwerde hängig beim Bundesgericht)
3. März 2021Deutsch11 min
erhob der Rekurrent Einsprache («recours à cette décision») an die Abteilung Straf-
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.242
URTEIL
vom 3. März 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 15. Oktober 2020
betreffend Vollzug von Freiheitsstrafen,
Vorladung zum Strafantritt
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 13. Januar 2020 wurde A____
(Rekurrent) des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse von CHF
300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Mit Schreiben vom 5. März 2020 forderte die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzugs (Vollzugsbehörde) den Rekurrenten
zum Antritt dieser Freiheitsstrafe im Gefängnis Bässlergut bis zum 8. Juni 2020
auf und drohte ihm ansonsten die Ausschreibung im Polizeifahndungssystem zur
Verhaftung an.
In der Folge
erhob der Rekurrent Einsprache («recours à cette décision») an die Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug. Diese Eingabe war in französischer Sprache verfasst und
undatiert, ist am 23. März 2020 der französischen Post übergeben worden und am
27. März 2020 bei der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug eingegangen. Die
Akten wurden darauf über die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt dem
Präsidenten des Strafgerichts überwiesen, welcher mit Verfügung vom 3. April
2020 auf die sinngemäss erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl infolge
Verspätung nicht eintrat. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid sinngemäss
erhobene Beschwerde wies der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadts
mit Entscheid BES.2020.98 vom 17. Juli 2020 ab, soweit er darauf eintrat. Auf
die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1112/2020
vom 12. Oktober 2020 nicht ein.
Der
Appellationsgerichtspräsident überwies mit dem genannten Beschwerdeentscheid
das undatierte Schreiben des Rekurrenten an die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug, welches der französischen Post am 23. März 2020 übergeben
worden ist, sowie das undatierte Schreiben des Beschwerdeführers an das
Appellationsgericht (Posteingang 14. Mai 2020) zuständigkeitshalber an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) zur Prüfung, ob gegebenenfalls ein
Rekursverfahren durchzuführen ist. Mit Zwischenentscheid vom 1. September 2020
setzte das Justiz- und Sicherheitsdepartement dem Rekurrenten darauf unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen Frist zur Rekursbegründung in deutscher Sprache
bis zum 1. Oktober 2020 und verpflichtete ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses
von CHF 400.– innert gleicher Frist. Mit Eingabe vom 24. September 2020
äusserte sich der Rekurrent darauf zu diesem Zwischenentscheid und machte
geltend, bedürftig zu sein. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement trat mit
Entscheid vom 15. Oktober 2020 auf den Rekurs mangels Rekursbegründung nicht
ein, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen
Entscheid «appellierte» der Rekurrent mit Eingabe vom 13. November 2020 an
den Regierungsrat. Diese Eingabe überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben
vom 3. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen
Instruktionsrichter verpflichtete den Rekurrenten mit Verfügung vom 4. Dezember 2020
zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Mit französischsprachiger
Eingabe datiert vom 1. Januar 2021 beantragte der Rekurrent die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung, worauf ihm die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wieder abgenommen worden
ist. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz ist verzichtet und
es sind deren Akten beigezogen worden. Das vorliegende Urteil ist aufgrund der
Akten, unter Beizug der vorinstanzlichen Akten des Straf- und Massnahmenvollzugs
sowie des JSD, ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkularweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Im
Verfahren vor dem JSD angefochten war das Schreiben der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) vom 5. März 2020. Der Rekurs im
vorliegenden Verfahren richtet sich gegen den daraufhin ergangenen Entscheid
des JSD vom 15. Oktober 2020. Gemäss § 33 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz (JVG,
SR 258.200), das am 1. Juli 2020 in Kraft trat, sind Rekurse gegen
Verfügungen der Vollzugsbehörde grundsätzlich direkt beim Verwaltungsgericht zu
erheben. Das alte Strafvollzugsgesetz (in Kraft bis 30. Juni 2020, SR. 258.200)
sah in § 8 vor, dass Verfügungen der Vollzugsbehörde nach den allgemeinen
Bestimmungen mit Rekurs beim zuständigen Departement anzufechten sind.
Grundsätzlich
sind geänderte Verfahrensvorschriften ab dem Tag ihres Inkrafttretens
vollumfänglich auf alle hängigen Verfahren anwendbar. Anders verhält es sich,
wenn eine grundlegend neue Verfahrensordnung geschaffen worden ist, so dass
keine Kontinuität zwischen bisherigem und neuem Recht besteht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 296, mit Hinweisen). Da die
angefochtene Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 5. März
2020.
vor Inkrafttreten des neuen JVG am 1. Juli 2020 erging, mit Inkrafttreten
des neuen JVG der Instanzenzug betreffend die Anfechtung von Verfügungen der
Vollzugsbehörde geändert worden ist und das neue JVG diesbezüglich keine
übergangsrechtliche Regelung enthält, richtet sich der Instanzenzug vorliegend
noch nach § 8 des alten Strafvollzugsgesetzes.
1.2
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt
sich deshalb vorliegend aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 3. Dezember 2020 sowie § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation
des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG,
SG 153.100]) und den Bestimmungen der §§ 10 und 12 des Gesetzes über
die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet
Dispositiv
sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- und
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat.
2.
Mit dem
angefochtenen Entscheid erwog das JSD, dem Rekurrenten sei mit
Zwischenentscheid vom 1. September 2020 eine Frist zur Einreichung einer
Rekursbegründung in deutscher Sprache gesetzt worden. Mit Eingabe vom 24.
September 2020 habe der Rekurrent ein in deutscher Sprache verfasstes
Schreiben eingereicht, mit dem er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht habe.
Eine Begründung seines Rekurses gegen die Verfügung des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug vom 5. März 2020 könne dem Schreiben aber nicht
entnommen werden. Eine weitere Eingabe sei nicht eingegangen. Auf den Rekurs
könne daher mangels Rekursbegründung nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Mit
seiner dem Verwaltungsgericht überwiesenen Eingabe an den Regierungsrat macht
der Rekurrent geltend, es sei falsch, dass seine «Berufung wegen meiner
Unbestimmtheit zurückgewiesen wurde». Er bezieht sich dabei sinngemäss auf seinen
Anspruch auf Zugang zur Justiz. Es erscheint fraglich, ob der Rekurrent damit
seiner Obliegenheit zur Begründung seines Rekurses nachkommt.
Sowohl gemäss § 46 Abs. 2 OG, der auf das verwaltungsinterne Rekursverfahren an das Departement
und an den Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG,
der das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die
Rekursbegründung Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze
Rechtserörterungen zu enthalten (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
1.2.1 und VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477 ff., 505). Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten
die angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der
Begründung hat die rekurrierende Partei ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen
(VGE VD.2018.112/113/114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2 und VD.2018.40 vom 20.
November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305). Sowohl bezüglich Anträgen wie auch Begründung werden bei
nicht juristisch vertretenen Laien allerdings keine hohen Anforderungen
gestellt (VGE VD.2012.245 vom 27. März 2017 E. 2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni
2013 E. 2.2.2). Aufgrund dieser Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG
und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip
(VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4
und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm,
a.a.O., S. 504). Sowohl eine departementsinterne Rekursinstanz als auch das
Verwaltungsgericht prüfen einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus
unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersuchen nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (statt vieler VGE VD.2020.37
mit weiteren Hinweisen).
3.2 Mit
seiner Eingabe vom 24. September 2020 im vorinstanzlichen Verfahren widmete
sich der Rekurrent nach Ausführungen zu seinen fehlenden deutschen
Sprachkenntnissen der Frage der Vorschussleistung für Verfahrenskosten. Er macht
geltend, seine finanzielle Situation erlaube es ihm nicht, die verlangte Gebühr
zu bezahlen. Er habe aber auch als Bedürftiger ein Recht auf Gerechtigkeit.
Weiter führt er aus, es sei falsch, «dass der Präsident des Strafgerichtshofs
in seinem Beschluss vom 3. April 2020 gegen meinen Antrag auf Verspätung
Einspruch erhoben hat. Weil meine Rückkehr pünktlich erfolgte». Er stellte
fest, «dass in dieser Angelegenheit ein Berufungsverfahren offen ist». Darauf
folgen wieder Ausführungen zur Leistung einer Kaution, von der es Ausnahmen
geben müsse, weshalb eine «Gebühr keine absolute Bedingung» sei.
Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass sich diese Ausführungen primär auf den mit
dem Zwischenentscheid vom 1. September 2020 verfügten Kostenvorschuss beziehen.
Eine verständliche, sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Vollzugsbefehl vom 5. März 2020 kann darin nicht erblickt werden. Daraus folgt,
dass die Vorinstanz mangels einer fristgerechten und den Anforderungen von § 46 Abs. 2 OG genügenden Rekursbegründung zu Recht auf die ihr überwiesene Eingabe
nicht als Rekurs eingetreten ist. Der Rekurrent zeigt mit seiner
Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren nicht ansatzweise auf, inwiefern er
sich im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der Feststellung im angefochtenen
Entscheid substantiiert mit dem Vollzugsbefehl auseinandergesetzt hätte. Der
Rekurs ist jedenfalls abzuweisen. Daher kann offen bleiben, ob auf ihn
überhaupt eingetreten werden könnte.
3.3 Selbst
wenn man aber ohne eine substantiierte Behauptung des rekurrierenden Laien den
Hinweis auf die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. April
2020 als inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vollzugsbefehl ansehen wollte,
fehlt dieser offensichtlich jede Grundlage. Das Appellationsgericht hat die
Beschwerde gegen diese Verfügung mit Entscheid BES.2020.98 vom 17. Juli 2020
inhaltlich geprüft und das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene
Beschwerde mit Urteil 6B_1112/2020 vom 12. Oktober 2020 nicht eingetreten.
Damit ist der Strafbefehl rechtskräftig geworden. Auf die diesbezügliche Rüge
könnte daher inhaltlich nicht eingetreten werden.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Das vom
Rekurrenten gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung muss abgewiesen werden. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines
Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dann,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III
217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni
2017 E. 6.1.1). Aus den Erwägungen zur Sache ergibt sich, dass der Rekurs
aussichtslos erscheint. Daher hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens
unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen mit einer Gebühr von CHF 500.–
zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.