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Entscheid

VD.2020.245

Verfügung vom 22. August 2020 (BGer-Nr. 2C_329/2021 vom 21. September 2021)

18. Februar 2021Deutsch17 min

ersten Tag an eine Arbeitsbewilligung zu beantragen (Ziff. 4). Es sei C____, E____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.245

URTEIL

vom 18. Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Utengasse 36, 4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 1. Oktober 2020

betreffend Verfügung vom 22.

August 2020

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

8. Juli 2019 meldete die B____ aus Barcelona dem Amt für Wirtschaft und Arbeit

(nachfolgend AWA) im Online-Meldeverfahren die Entsendung von C____ in die

Schweiz für den Zeitraum vom 16. Juli bis 13. August 2019. Das AWA verweigerte

die Meldung am 19. Juli 2019. Am 20. Juli 2019 meldete die D____ aus Barcelona

dem AWA die Entsendung von E____ für den Zeitraum vom 27. Juli bis 29. August

2019. Nachdem das AWA zunächst auch diese Meldung verweigert hatte, bestätigte

es die Meldung am 29. Juli 2019. Am 31. Juli 2019 meldete die F____ aus Mosta

(Malta) dem AWA die Entsendung von G____ für den Zeitraum vom 8. August bis

5. Oktober 2019. Diese Meldung wurde vom AWA am 5. August 2019

bestätigt. Bei allen drei Meldungen wurde als Kontaktadresse in der Schweiz die

A____ (nachfolgend Rekurrentin) angegeben. Am 15. August 2019 kürzte das AWA

die Meldungen für E____ und G____ auf den 18. August 2019.

Mit

Eingabe vom 16. August 2019 ersuchte die Rekurrentin das AWA um eine

Wiedererwägung im Sinn eines sofortigen Rückzugs der mit einer Einsatzreduktion

versehenen Meldebestätigung vom 15. August 2019. Für den Fall, dass das AWA an

der Einsatzreduktion festhalte, verlangte sie eine anfechtbare Verfügung. Mit

Verfügung vom 22. August 2019 stellte das AWA fest, dass betreffend die

Arbeitnehmerinnen C____, E____ und G____ keine Entsendung vorliege, sondern ein

Stellenantritt bei der Rekurrentin und diese als Arbeitgeberin im Sinn des

Ausländerrechts einzustufen sei (Ziff. 1). Bei C____, E____ und G____ liege ein

Stellenantritt bei der Rekurrentin vor (Ziff. 2). Diese sei Arbeitgeberin im

Sinn des Ausländerrechts (Ziff. 3). Bei einem Stellenantritt in der Schweiz sei

eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1bis VEP nicht möglich und vom

ersten Tag an eine Arbeitsbewilligung zu beantragen (Ziff. 4). Es sei C____, E____

und G____ untersagt, in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen (Ziff.

5). Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin Rekurs an das Departement für

Wirtschaft, Soziales und Umwelt (nachfolgend WSU). Mit Entscheid vom 1. Oktober

2020 hob das WSU die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen

Verfügung in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf (Ziff. 1). Im Übrigen wies

es den Rekurs ab (Ziff. 2). Es auferlegte der Rekurrentin eine

Spruchgebühr von CHF 750.– (Ziff. 3) und wies ihren Antrag auf Zusprechung

einer Parteientschädigung implizit ab.

Gegen

diesen Entscheid meldete die Rekurrentin am 13. Oktober 2020 Rekurs an. Mit

Rekursbegründung vom 19. November 2020 beantragt sie, die Ziff. 2 des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei

festzustellen, dass betreffend C____, E____ und G____ eine Entsendung und kein

Stellenantritt bei der Rekurrentin vorliege und diese nicht als Arbeitgeberin

im Sinn des Ausländerrechts einzustufen sei, dass betreffend C____, E____ und G____

kein Stellenantritt bei der Rekurrentin vorliege und dass diese nicht

Arbeitgeberin im Sinn des Ausländergesetzes sei. Die Ziff. 3 des Dispositivs

des angefochtenen Entscheids sei ebenfalls aufzuheben. Die Kosten des

verwaltungsinternen Rekursverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und der

Rekurrentin sei für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu Lasten des Staats

eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten des vorliegenden

Rekursverfahrens seien ebenfalls dem Staat aufzuerlegen und für das vorliegende

Rekursverfahren sei der Rekurrentin ebenfalls eine Parteientschädigung

zuzusprechen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom

9. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Das vorliegende

Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die

Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig,

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus

der Überweisung des Präsidialdepartements vom 9. Dezember 2020 sowie

aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das

Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

1.2.1.1

Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht

ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt, wer durch den

angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Diese

Legitimationsvoraussetzungen entsprechen denjenigen von Art. 48 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 89

Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) (VGE

VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017

E. 2.1; vgl. VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 497; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 290). Die Rekurrentin muss durch den angefochtenen Entscheid

stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten,

nahen Beziehung zur Streitsache stehen (VGE VD.2017.261 vom

21.

September 2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1,

VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. VGE VD.2010.92 vom 16. August

2011.

E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 291; BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f., 135 II 430 E. 1.1 S.

433). Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur

sein (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom

23.

März 2018 E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291;

vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Es muss sich aber um ein eigenes Interesse

der Rekurrentin handeln (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1,

VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1;

Stamm, a.a.O., S. 497; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542, 133 II 249 E. 1.3.3. S. 254). Um

schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem aktuell sein (VGE VD.2019.189

vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1,

VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011

E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 292; vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434). Dies ist dann der

Fall, wenn die Anfechtung für die Rekurrentin sowohl beim Einreichen des

Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat

und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen

Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen,

ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE

VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2, VD.2017.264 vom 30. Mai 2018 E.

1.2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 292). Dabei muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere

zukommen und muss der Schadenseintritt relativ wahrscheinlich sein. Geringfügige,

unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (VGE VD.2019.189 vom 27.

Oktober 2020 E. 1.2.1.2; vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21.

März 2018 E. 1.3.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler,

Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz.

2.67). Wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben

werden könnte, fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse. Dies ist

beispielsweise dann der Fall, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des

Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das Ereignis, auf das er

sich bezieht, bereits stattgefunden hat (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020

E. 1.2.1.2; vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3).

Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen

in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (VGE VD.2019.189 vom 27.

Oktober 2020 E. 1.2.1.2; vgl. BVGer A-5042/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2,

mit Hinweisen). Da ein Strafgericht nicht an die einem Strafverfahren zugrunde

liegende Verfügung gebunden ist und deren Rechtmässigkeit überprüfen darf, wenn

sie nicht von einem Verwaltungsgericht überprüft werden konnte, lässt sich das

aktuelle schutzwürdige Interesse nicht mit einem allfälligen Strafverfahren

begründen (vgl. BGer 2C_598/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; Marantelli/Huber, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 48 N 16 S. 977). Mit dem Erfordernis des aktuellen

Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und

nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE

VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2, VD.2017.264 vom 30. Mai 2018

E. 1.2.1, VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1). Es darf

namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu

erstatten (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2; vgl. BVGer

B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2).

1.2.1.2

Aufgrund ihrer prozessualen Pflicht,

ihren Rekurs zu begründen (§ 16 Abs. 2 VRPG), hat die Rekurrentin die

Voraussetzungen ihrer Legitimation substanziiert darzulegen, soweit sie nicht

ohne Weiteres ersichtlich sind (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E.

3.6; vgl. BGE 139 II 328 E. 4.5 S. 337; Häner, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2.

Auflage, Zürich 2019, Art. 48 N 2; Marantelli/Huber,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 48 N 5; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 291).

1.2.1.3

Fehlt das aktuelle

Rechtsschutzinteresse bei der Einreichung des Rekurses, so ist auf diesen nicht

einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, so wird das

Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2019.189 vom

27.

Oktober 2020 E. 1.2.1.3, VD.2017.264 vom 30. Mai 2018 E. 1.2.1,

VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27.

Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1

S. 143).

1.2.1.4

Wenn sich der gerügte Eingriff

jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg

jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein

endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist, verzichtet das

Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses

(VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.3, VD.2019.101 vom 3. Februar

2020.

E. 1.2.2, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.2, VD.2011.150 vom

5.

August 2012 E. 3.1; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 293). Das Bundesgericht verzichtet zumindest dann auf das

Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die mit

der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen

jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall

kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung

im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1

S. 143, 139 I 206 E. 1.1 S. 208, je mit Hinweisen;

BGer 2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3, mit

Hinweisen).

1.2.2

1.2.2.1

Die Feststellungen in den Ziff. 1 bis

3.

der Verfügung vom 22. August 2019, die mit dem angefochtenen Entscheid vom 1.

Oktober 2020 bestätigt worden sind, betreffen die drei dem AWA gemeldeten

konkreten Einsätze der drei Damen. Diese Einsätze sollten gemäss den Meldungen

bis am 13. August, 29. August und 5. Oktober 2019 dauern. Damit sind die Sachverhalte,

auf die sich die Feststellungen beziehen, bereits abgeschossen und vergangen.

Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Rekurrentin aus der

Gutheissung ihres Rekurses ein gegenwärtiger und praktischer Nutzen erwachsen

sollte. Die Rekurrentin behauptet zwar, sie habe ein schutzwürdiges Interesse

an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rekursbegründung Ziff. 12),

begründet aber in Verletzung ihrer Begründungspflicht (§ 16 Abs. 2 VRPG)

nicht, worin ihr aktuelles Interesse liegen sollte, obwohl ein solches unter

den gegebenen Umständen keineswegs ohne Weiteres ersichtlich ist. Damit ist ein

aktuelles schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin zu verneinen.

1.2.2.2

Dass die Voraussetzungen für einen

ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität des

Rechtsschutzinteresses gegeben wären, wird von der Rekurrentin nicht einmal

behauptet. Aus den nachstehenden Gründen kommt ein solcher Verzicht im

vorliegenden Fall auch nicht in Betracht. Im angefochtenen Entscheid vom 1. Oktober

2020.

wird die Richtigkeit der Feststellungen in der Verfügung vom 22. August im

Wesentlichen mit den konkreten Umständen der beurteilten Einsätze begründet

(angefochtener Entscheid E. 4-11). Aufgrund der besonderen Umstände dieser

abgeschlossenen Einsätze ist nicht damit zu rechnen, dass sich die im

vorliegenden Fall relevanten Fragen unter ähnlichen Umständen in Zukunft wieder

stellen werden. Die Rekurrentin behauptet auch nicht, dass weitere Einsätze der

drei Damen geplant wären. Sie macht vielmehr geltend, sie habe sich in einer

Situation befunden, in der sie entweder Gefahr gelaufen sei, ihre Kunden an

einen Konkurrenzbetrieb in Basel zu verlieren, oder den Entsendebetrieben

ermöglicht habe, die Kunden in Basel zu bedienen, bis sie selber ausreichend Personal

rekrutiert haben würde (Rekursbegründung Ziff. 95). Da seit den strittigen

Einsätzen inzwischen mehr als ein Jahr vergangen ist, spricht diese Darstellung

dafür, dass eine Entsendung aufgrund der Rekrutierung eigenen Personals der

Rekurrentin inzwischen nicht mehr zur Diskussion steht. Die Frage, ob die drei

Damen unter den konkreten Umständen ihrer abgeschlossenen Einsätze dem

Weisungsrecht der Rekurrentin unterstanden, ist keine Grundsatzfrage. Die

Frage, ob eine Entsendung im Erotikbereich grundsätzlich zulässig ist, ist im

vorliegenden Rekursverfahren gar nicht zu beantworten, falls mit dem WSU wegen

des Übergangs des Weisungsrechts auf die Rekurrentin eine Entsendung verneint

wird.

1.2.2.3

Aus den vorstehenden Erwägungen

folgt, dass auf den Rekurs in der Hauptsache mangels eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses der Rekurrentin nicht einzutreten ist.

1.2.3

1.2.3.1

Die Rekurrentin ficht mit ihrem

Rekurs auch den Kostenentscheid des WSU an. Da sie ihren diesbezüglichen Antrag

nicht weiter begründet, ist davon auszugehen, dass sie implizit geltend macht,

der Kostenentscheid des WSU sei aufgrund der angeblich falschen Beurteilung in

der Hauptsache rechtswidrig.

1.2.3.2

Diesbezüglich besteht trotz fehlendem

Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache noch ein rechtlich geschütztes

Interesse an der Überprüfung (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2;

vgl. BGE 100 Ia 298 E. 4 S. 298 ff.). Wenn auf den Rekurs in der

Hauptsache mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,

kann die rekurrierende Person aber nicht indirekt über den Kostenentscheid eine

volle Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen

Aufwand erlangen. Falls die Vorinstanz die Kosten nach dem Unterliegerprinzip

der rekurrierenden Partei auferlegt hat, kann – abgesehen von Rügen, die sich

nicht auf den Verfahrensausgang in der Hauptsache beziehen – lediglich geltend

gemacht werden, der Kostenentscheid sei fehlerhaft, weil der

Hauptsachenentscheid im Ergebnis nicht haltbar sei. In diesem Fall ändert das

Verwaltungsgericht den Kostenentscheid der Vorinstanz, wenn sich ihr

Sachentscheid bei summarischer Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs auf

der Grundlage der vorliegenden Akten unschwer als falsch bzw. ohne weiteres als

unzutreffend herausstellt (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2;

vgl. VGE VD.2016.170, 171, 184 und 193 vom 21. August 2017 E. 2.1;

KGer BL 810 18 310 vom 15. Juli 2019 E. 9.2; VGer ZH VB.2017.00463 vom 21.

Dezember 2017 E. 3.5; Donatsch,

in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 63 N 8; Plüss,

in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 13 N 77). Bei der Beurteilung des

mutmasslichen Verfahrensausgangs geht es nicht darum, die Prozessaussichten im

Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Insbesondere

ist es in diesem Rahmen nicht Aufgabe des Gerichts, eine heikle Rechtsfrage zu

präjudizieren. Vielmehr soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage

sein Bewenden haben, wobei dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eröffnet wird

(VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2; vgl. BGE 142 V 551 E.

8.2

S. 568; BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.2, 2C_729/2017 und

2C_741/2017 vom 4. Januar 2019 E. 3.3, 1C_176/2018 vom 8. August 2018 E.

2.1, 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1; KGer BL 810 18 310 vom 15. Juli

2019.

E. 9.2).

2.

2.1

Das WSU erwog, die Einsätze seien

nicht als Entsendung zu qualifizieren, wenn die drei Damen dem Weisungsrecht

der Rekurrentin unterstanden haben. Wenn keine Entsendung vorgelegen habe,

müsse von einem Stellenantritt bei der Rekurrentin ausgegangen werden, weil

Personalverleih vom Ausland in die Schweiz unzulässig sei (vgl. angefochtener

Entscheid E. 5 und 10 f.). Gegen diese rechtliche Einschätzung der Vorinstanz

bringt die Rekurrentin keine begründeten Rügen vor.

2.2

2.2.1

Das WSU erwog, eine Gesamtwürdigung

der Umstände des vorliegenden Falls ergebe, dass die drei Damen dem

Weisungsrecht der Rekurrentin unterstanden hätten (angefochtener Entscheid E.

10). Es stellte diverse Indizien fest und begründete, weshalb diese dafür

sprächen, dass die Damen in den Betrieb der Rekurrentin eingegliedert worden

seien und das Weisungsrechts auf die Rekurrentin übergegangen sei bzw. dass

eine Entsendungssituation zwecks Umgehung der gesetzlichen Vorgaben konstruiert

worden sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 6-9).

2.2.2

Die Rekurrentin bestreitet

teilweise das Vorliegen der vom WSU festgestellten Indizien (vgl. insb.

Rekursbegründung Ziff. 65, 74, 77 f., 81, 84, 86 f., 91 und 104). Sie begründet

dies insbesondere damit, dass die Erkenntnisse aus dem Polizeieinsatz vom 19.

August 2019 und den anschliessenden Befragungen von E____ und G____ nicht

verwertbar seien (vgl. insb. Rekursbegründung Ziff. 65, 74, 81 und 104). Beim

Polizeieinsatz vom 19. August 2019 habe sich ein Polizist als Privatperson

ausgegeben und sich als Kunde im Einsatzbetrieb angemeldet. Bei diesem Vorgehen

handle es sich um eine verdeckte Ermittlung. Die rechtlichen Voraussetzungen

einer verdeckten Ermittlung seien nicht erfüllt gewesen (Rekursbegründung Ziff.

24). Der von der Rekurrentin behauptete Umstand, dass sich ein Polizist als

Privatperson ausgibt und sich als Kunde in einem Betrieb anmeldet, genügt bei

provisorischer Prüfung nicht, um den Einsatz als verdeckte Ermittlung zu

qualifizieren. Die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterscheidet zwischen

verdeckter Ermittlung (vgl. Art. 285a StPO) und verdeckter Fahndung (vgl. Art.

298a StPO). Da die Rekurrentin nicht einmal behauptet, dass der Polizist mit

einer urkundengestützten Legende ausgestattet gewesen sei, ist bei summarischer

Prüfung davon auszugehen, dass es sich beim Polizeieinsatz vom 19. August 2019

höchstens um eine verdeckte Fahndung gehandelt hat. Dass die Voraussetzungen

einer verdeckten Fahndung (Art. 298b Abs. 1 StPO) nicht erfüllt gewesen seien,

macht die Rekurrentin nicht geltend. Weshalb die Erkenntnisse aus den

Befragungen von E____ und G____ nicht verwertbar sein sollten, ist bei

summarischer Prüfung nicht nachvollziehbar.

Weiter

versucht die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung darzulegen, weshalb die vom

WSU festgestellten Indizien nicht gegen eine Entsendung sprechen sollten (vgl.

insb. Rekursbegründung Ziff. 59-64, 66-73, 75 f., 79 f., 82-84, 88-90, 92-95

und 99). Isoliert betrachtet mag die Relevanz eines Teils der vom WSU

festgestellten Umstände für die Frage der Entsendung aufgrund der Erklärungen

der Rekurrentin fraglich erscheinen. Aufgrund der grossen Zahl für eine

Entsendung unüblicher Umstände sind die Vorbringen der Rekurrentin bei einer

summarischen Gesamtbetrachtung aber nicht geeignet, die Feststellungen des WSU

ohne weiteres als unzutreffend erscheinen zu lassen.

2.3

Die summarische Kontrolle des

angefochtenen Entscheids, auf den hier vollumfänglich verwiesen wird, ergibt

somit, dass dieser nicht unschwer als falsch bezeichnet werden kann und der

Rekurs vom Verwaltungsgericht mutmasslich abgewiesen worden wäre. Dass der

vorinstanzliche Kostenentscheid aus einem anderen Grund als dem

Verfahrensausgang abzuändern wäre, macht die Rekurrentin zu Recht nicht

geltend. Damit ist der Kostenentscheid des WSU zu bestätigen.

3.

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs in der Hauptsache nicht

einzutreten ist und der Rekurs im Kostenpunkt abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die

Gebühr wird in Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810)

auf CHF 1‘200.– festgelegt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs in der Hauptsache wird

nicht eingetreten.

Der Rekurs gegen den Kostenentscheid wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.