VD.2020.245
Verfügung vom 22. August 2020 (BGer-Nr. 2C_329/2021 vom 21. September 2021)
18. Februar 2021Deutsch17 min
ersten Tag an eine Arbeitsbewilligung zu beantragen (Ziff. 4). Es sei C____, E____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.245
URTEIL
vom 18. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Utengasse 36, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 1. Oktober 2020
betreffend Verfügung vom 22.
August 2020
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
8. Juli 2019 meldete die B____ aus Barcelona dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
(nachfolgend AWA) im Online-Meldeverfahren die Entsendung von C____ in die
Schweiz für den Zeitraum vom 16. Juli bis 13. August 2019. Das AWA verweigerte
die Meldung am 19. Juli 2019. Am 20. Juli 2019 meldete die D____ aus Barcelona
dem AWA die Entsendung von E____ für den Zeitraum vom 27. Juli bis 29. August
2019. Nachdem das AWA zunächst auch diese Meldung verweigert hatte, bestätigte
es die Meldung am 29. Juli 2019. Am 31. Juli 2019 meldete die F____ aus Mosta
(Malta) dem AWA die Entsendung von G____ für den Zeitraum vom 8. August bis
5. Oktober 2019. Diese Meldung wurde vom AWA am 5. August 2019
bestätigt. Bei allen drei Meldungen wurde als Kontaktadresse in der Schweiz die
A____ (nachfolgend Rekurrentin) angegeben. Am 15. August 2019 kürzte das AWA
die Meldungen für E____ und G____ auf den 18. August 2019.
Mit
Eingabe vom 16. August 2019 ersuchte die Rekurrentin das AWA um eine
Wiedererwägung im Sinn eines sofortigen Rückzugs der mit einer Einsatzreduktion
versehenen Meldebestätigung vom 15. August 2019. Für den Fall, dass das AWA an
der Einsatzreduktion festhalte, verlangte sie eine anfechtbare Verfügung. Mit
Verfügung vom 22. August 2019 stellte das AWA fest, dass betreffend die
Arbeitnehmerinnen C____, E____ und G____ keine Entsendung vorliege, sondern ein
Stellenantritt bei der Rekurrentin und diese als Arbeitgeberin im Sinn des
Ausländerrechts einzustufen sei (Ziff. 1). Bei C____, E____ und G____ liege ein
Stellenantritt bei der Rekurrentin vor (Ziff. 2). Diese sei Arbeitgeberin im
Sinn des Ausländerrechts (Ziff. 3). Bei einem Stellenantritt in der Schweiz sei
eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1bis VEP nicht möglich und vom
ersten Tag an eine Arbeitsbewilligung zu beantragen (Ziff. 4). Es sei C____, E____
und G____ untersagt, in der Schweiz eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen (Ziff.
5). Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin Rekurs an das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt (nachfolgend WSU). Mit Entscheid vom 1. Oktober
2020 hob das WSU die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf (Ziff. 1). Im Übrigen wies
es den Rekurs ab (Ziff. 2). Es auferlegte der Rekurrentin eine
Spruchgebühr von CHF 750.– (Ziff. 3) und wies ihren Antrag auf Zusprechung
einer Parteientschädigung implizit ab.
Gegen
diesen Entscheid meldete die Rekurrentin am 13. Oktober 2020 Rekurs an. Mit
Rekursbegründung vom 19. November 2020 beantragt sie, die Ziff. 2 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass betreffend C____, E____ und G____ eine Entsendung und kein
Stellenantritt bei der Rekurrentin vorliege und diese nicht als Arbeitgeberin
im Sinn des Ausländerrechts einzustufen sei, dass betreffend C____, E____ und G____
kein Stellenantritt bei der Rekurrentin vorliege und dass diese nicht
Arbeitgeberin im Sinn des Ausländergesetzes sei. Die Ziff. 3 des Dispositivs
des angefochtenen Entscheids sei ebenfalls aufzuheben. Die Kosten des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und der
Rekurrentin sei für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zu Lasten des Staats
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Kosten des vorliegenden
Rekursverfahrens seien ebenfalls dem Staat aufzuerlegen und für das vorliegende
Rekursverfahren sei der Rekurrentin ebenfalls eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom
9. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus
der Überweisung des Präsidialdepartements vom 9. Dezember 2020 sowie
aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das
Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
1.2.1.1
Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht
ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte berechtigt, wer durch den
angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Diese
Legitimationsvoraussetzungen entsprechen denjenigen von Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art. 89
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) (VGE
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017
E. 2.1; vgl. VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 497; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 290). Die Rekurrentin muss durch den angefochtenen Entscheid
stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten,
nahen Beziehung zur Streitsache stehen (VGE VD.2017.261 vom
21.
September 2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1,
VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. VGE VD.2010.92 vom 16. August
2011.
E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 291; BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 f., 135 II 430 E. 1.1 S.
433). Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur
sein (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1, VD.2018.14 vom
23.
März 2018 E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 291;
vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Es muss sich aber um ein eigenes Interesse
der Rekurrentin handeln (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1,
VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1;
Stamm, a.a.O., S. 497; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.1 S. 542, 133 II 249 E. 1.3.3. S. 254). Um
schutzwürdig zu sein, muss das Interesse zudem aktuell sein (VGE VD.2019.189
vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.1,
VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011
E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 292; vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434). Dies ist dann der
Fall, wenn die Anfechtung für die Rekurrentin sowohl beim Einreichen des
Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat
und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen
Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen,
ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE
VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2, VD.2017.264 vom 30. Mai 2018 E.
1.2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 292). Dabei muss dem drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere
zukommen und muss der Schadenseintritt relativ wahrscheinlich sein. Geringfügige,
unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (VGE VD.2019.189 vom 27.
Oktober 2020 E. 1.2.1.2; vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21.
März 2018 E. 1.3.2.3; Moser/Beusch/Kneubühler,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz.
2.67). Wenn der Nachteil auch bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben
werden könnte, fehlt es an einem aktuellen praktischen Interesse. Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des
Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das Ereignis, auf das er
sich bezieht, bereits stattgefunden hat (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020
E. 1.2.1.2; vgl. BVGer B-1561/2016 und B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3).
Kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht auch dann, wenn die Interessen
in einem anderen Verfahren gewahrt werden können (VGE VD.2019.189 vom 27.
Oktober 2020 E. 1.2.1.2; vgl. BVGer A-5042/2018 vom 22. März 2019 E. 2.2,
mit Hinweisen). Da ein Strafgericht nicht an die einem Strafverfahren zugrunde
liegende Verfügung gebunden ist und deren Rechtmässigkeit überprüfen darf, wenn
sie nicht von einem Verwaltungsgericht überprüft werden konnte, lässt sich das
aktuelle schutzwürdige Interesse nicht mit einem allfälligen Strafverfahren
begründen (vgl. BGer 2C_598/2010 vom 11. März 2011 E. 3.2; Marantelli/Huber, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 48 N 16 S. 977). Mit dem Erfordernis des aktuellen
Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und
nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE
VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2, VD.2017.264 vom 30. Mai 2018
E. 1.2.1, VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1). Es darf
namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu
erstatten (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.2; vgl. BVGer
B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2).
1.2.1.2
Aufgrund ihrer prozessualen Pflicht,
ihren Rekurs zu begründen (§ 16 Abs. 2 VRPG), hat die Rekurrentin die
Voraussetzungen ihrer Legitimation substanziiert darzulegen, soweit sie nicht
ohne Weiteres ersichtlich sind (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E.
3.6; vgl. BGE 139 II 328 E. 4.5 S. 337; Häner, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2019, Art. 48 N 2; Marantelli/Huber,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 48 N 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 291).
1.2.1.3
Fehlt das aktuelle
Rechtsschutzinteresse bei der Einreichung des Rekurses, so ist auf diesen nicht
einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, so wird das
Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2019.189 vom
27.
Oktober 2020 E. 1.2.1.3, VD.2017.264 vom 30. Mai 2018 E. 1.2.1,
VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27.
Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1
S. 143).
1.2.1.4
Wenn sich der gerügte Eingriff
jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg
jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein
endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist, verzichtet das
Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Interesses
(VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.1.3, VD.2019.101 vom 3. Februar
2020.
E. 1.2.2, VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.2, VD.2011.150 vom
5.
August 2012 E. 3.1; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 293). Das Bundesgericht verzichtet zumindest dann auf das
Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die mit
der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen
jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall
kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung
im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1
S. 143, 139 I 206 E. 1.1 S. 208, je mit Hinweisen;
BGer 2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3, mit
Hinweisen).
1.2.2
1.2.2.1
Die Feststellungen in den Ziff. 1 bis
3.
der Verfügung vom 22. August 2019, die mit dem angefochtenen Entscheid vom 1.
Oktober 2020 bestätigt worden sind, betreffen die drei dem AWA gemeldeten
konkreten Einsätze der drei Damen. Diese Einsätze sollten gemäss den Meldungen
bis am 13. August, 29. August und 5. Oktober 2019 dauern. Damit sind die Sachverhalte,
auf die sich die Feststellungen beziehen, bereits abgeschossen und vergangen.
Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Rekurrentin aus der
Gutheissung ihres Rekurses ein gegenwärtiger und praktischer Nutzen erwachsen
sollte. Die Rekurrentin behauptet zwar, sie habe ein schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Rekursbegründung Ziff. 12),
begründet aber in Verletzung ihrer Begründungspflicht (§ 16 Abs. 2 VRPG)
nicht, worin ihr aktuelles Interesse liegen sollte, obwohl ein solches unter
den gegebenen Umständen keineswegs ohne Weiteres ersichtlich ist. Damit ist ein
aktuelles schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin zu verneinen.
1.2.2.2
Dass die Voraussetzungen für einen
ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität des
Rechtsschutzinteresses gegeben wären, wird von der Rekurrentin nicht einmal
behauptet. Aus den nachstehenden Gründen kommt ein solcher Verzicht im
vorliegenden Fall auch nicht in Betracht. Im angefochtenen Entscheid vom 1. Oktober
2020.
wird die Richtigkeit der Feststellungen in der Verfügung vom 22. August im
Wesentlichen mit den konkreten Umständen der beurteilten Einsätze begründet
(angefochtener Entscheid E. 4-11). Aufgrund der besonderen Umstände dieser
abgeschlossenen Einsätze ist nicht damit zu rechnen, dass sich die im
vorliegenden Fall relevanten Fragen unter ähnlichen Umständen in Zukunft wieder
stellen werden. Die Rekurrentin behauptet auch nicht, dass weitere Einsätze der
drei Damen geplant wären. Sie macht vielmehr geltend, sie habe sich in einer
Situation befunden, in der sie entweder Gefahr gelaufen sei, ihre Kunden an
einen Konkurrenzbetrieb in Basel zu verlieren, oder den Entsendebetrieben
ermöglicht habe, die Kunden in Basel zu bedienen, bis sie selber ausreichend Personal
rekrutiert haben würde (Rekursbegründung Ziff. 95). Da seit den strittigen
Einsätzen inzwischen mehr als ein Jahr vergangen ist, spricht diese Darstellung
dafür, dass eine Entsendung aufgrund der Rekrutierung eigenen Personals der
Rekurrentin inzwischen nicht mehr zur Diskussion steht. Die Frage, ob die drei
Damen unter den konkreten Umständen ihrer abgeschlossenen Einsätze dem
Weisungsrecht der Rekurrentin unterstanden, ist keine Grundsatzfrage. Die
Frage, ob eine Entsendung im Erotikbereich grundsätzlich zulässig ist, ist im
vorliegenden Rekursverfahren gar nicht zu beantworten, falls mit dem WSU wegen
des Übergangs des Weisungsrechts auf die Rekurrentin eine Entsendung verneint
wird.
1.2.2.3
Aus den vorstehenden Erwägungen
folgt, dass auf den Rekurs in der Hauptsache mangels eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses der Rekurrentin nicht einzutreten ist.
1.2.3
1.2.3.1
Die Rekurrentin ficht mit ihrem
Rekurs auch den Kostenentscheid des WSU an. Da sie ihren diesbezüglichen Antrag
nicht weiter begründet, ist davon auszugehen, dass sie implizit geltend macht,
der Kostenentscheid des WSU sei aufgrund der angeblich falschen Beurteilung in
der Hauptsache rechtswidrig.
1.2.3.2
Diesbezüglich besteht trotz fehlendem
Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache noch ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Überprüfung (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2;
vgl. BGE 100 Ia 298 E. 4 S. 298 ff.). Wenn auf den Rekurs in der
Hauptsache mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
kann die rekurrierende Person aber nicht indirekt über den Kostenentscheid eine
volle Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache mit dem damit verbundenen
Aufwand erlangen. Falls die Vorinstanz die Kosten nach dem Unterliegerprinzip
der rekurrierenden Partei auferlegt hat, kann – abgesehen von Rügen, die sich
nicht auf den Verfahrensausgang in der Hauptsache beziehen – lediglich geltend
gemacht werden, der Kostenentscheid sei fehlerhaft, weil der
Hauptsachenentscheid im Ergebnis nicht haltbar sei. In diesem Fall ändert das
Verwaltungsgericht den Kostenentscheid der Vorinstanz, wenn sich ihr
Sachentscheid bei summarischer Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs auf
der Grundlage der vorliegenden Akten unschwer als falsch bzw. ohne weiteres als
unzutreffend herausstellt (VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2;
vgl. VGE VD.2016.170, 171, 184 und 193 vom 21. August 2017 E. 2.1;
KGer BL 810 18 310 vom 15. Juli 2019 E. 9.2; VGer ZH VB.2017.00463 vom 21.
Dezember 2017 E. 3.5; Donatsch,
in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 63 N 8; Plüss,
in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, § 13 N 77). Bei der Beurteilung des
mutmasslichen Verfahrensausgangs geht es nicht darum, die Prozessaussichten im
Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Insbesondere
ist es in diesem Rahmen nicht Aufgabe des Gerichts, eine heikle Rechtsfrage zu
präjudizieren. Vielmehr soll es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage
sein Bewenden haben, wobei dem Gericht ein Beurteilungsspielraum eröffnet wird
(VGE VD.2019.189 vom 27. Oktober 2020 E. 1.2.2.2; vgl. BGE 142 V 551 E.
8.2
S. 568; BGer 4A_24/2019 vom 26. Februar 2019 E. 1.2, 2C_729/2017 und
2C_741/2017 vom 4. Januar 2019 E. 3.3, 1C_176/2018 vom 8. August 2018 E.
2.1, 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1; KGer BL 810 18 310 vom 15. Juli
2019.
E. 9.2).
2.
2.1
Das WSU erwog, die Einsätze seien
nicht als Entsendung zu qualifizieren, wenn die drei Damen dem Weisungsrecht
der Rekurrentin unterstanden haben. Wenn keine Entsendung vorgelegen habe,
müsse von einem Stellenantritt bei der Rekurrentin ausgegangen werden, weil
Personalverleih vom Ausland in die Schweiz unzulässig sei (vgl. angefochtener
Entscheid E. 5 und 10 f.). Gegen diese rechtliche Einschätzung der Vorinstanz
bringt die Rekurrentin keine begründeten Rügen vor.
2.2
2.2.1
Das WSU erwog, eine Gesamtwürdigung
der Umstände des vorliegenden Falls ergebe, dass die drei Damen dem
Weisungsrecht der Rekurrentin unterstanden hätten (angefochtener Entscheid E.
10). Es stellte diverse Indizien fest und begründete, weshalb diese dafür
sprächen, dass die Damen in den Betrieb der Rekurrentin eingegliedert worden
seien und das Weisungsrechts auf die Rekurrentin übergegangen sei bzw. dass
eine Entsendungssituation zwecks Umgehung der gesetzlichen Vorgaben konstruiert
worden sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 6-9).
2.2.2
Die Rekurrentin bestreitet
teilweise das Vorliegen der vom WSU festgestellten Indizien (vgl. insb.
Rekursbegründung Ziff. 65, 74, 77 f., 81, 84, 86 f., 91 und 104). Sie begründet
dies insbesondere damit, dass die Erkenntnisse aus dem Polizeieinsatz vom 19.
August 2019 und den anschliessenden Befragungen von E____ und G____ nicht
verwertbar seien (vgl. insb. Rekursbegründung Ziff. 65, 74, 81 und 104). Beim
Polizeieinsatz vom 19. August 2019 habe sich ein Polizist als Privatperson
ausgegeben und sich als Kunde im Einsatzbetrieb angemeldet. Bei diesem Vorgehen
handle es sich um eine verdeckte Ermittlung. Die rechtlichen Voraussetzungen
einer verdeckten Ermittlung seien nicht erfüllt gewesen (Rekursbegründung Ziff.
24). Der von der Rekurrentin behauptete Umstand, dass sich ein Polizist als
Privatperson ausgibt und sich als Kunde in einem Betrieb anmeldet, genügt bei
provisorischer Prüfung nicht, um den Einsatz als verdeckte Ermittlung zu
qualifizieren. Die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterscheidet zwischen
verdeckter Ermittlung (vgl. Art. 285a StPO) und verdeckter Fahndung (vgl. Art.
298a StPO). Da die Rekurrentin nicht einmal behauptet, dass der Polizist mit
einer urkundengestützten Legende ausgestattet gewesen sei, ist bei summarischer
Prüfung davon auszugehen, dass es sich beim Polizeieinsatz vom 19. August 2019
höchstens um eine verdeckte Fahndung gehandelt hat. Dass die Voraussetzungen
einer verdeckten Fahndung (Art. 298b Abs. 1 StPO) nicht erfüllt gewesen seien,
macht die Rekurrentin nicht geltend. Weshalb die Erkenntnisse aus den
Befragungen von E____ und G____ nicht verwertbar sein sollten, ist bei
summarischer Prüfung nicht nachvollziehbar.
Weiter
versucht die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung darzulegen, weshalb die vom
WSU festgestellten Indizien nicht gegen eine Entsendung sprechen sollten (vgl.
insb. Rekursbegründung Ziff. 59-64, 66-73, 75 f., 79 f., 82-84, 88-90, 92-95
und 99). Isoliert betrachtet mag die Relevanz eines Teils der vom WSU
festgestellten Umstände für die Frage der Entsendung aufgrund der Erklärungen
der Rekurrentin fraglich erscheinen. Aufgrund der grossen Zahl für eine
Entsendung unüblicher Umstände sind die Vorbringen der Rekurrentin bei einer
summarischen Gesamtbetrachtung aber nicht geeignet, die Feststellungen des WSU
ohne weiteres als unzutreffend erscheinen zu lassen.
2.3
Die summarische Kontrolle des
angefochtenen Entscheids, auf den hier vollumfänglich verwiesen wird, ergibt
somit, dass dieser nicht unschwer als falsch bezeichnet werden kann und der
Rekurs vom Verwaltungsgericht mutmasslich abgewiesen worden wäre. Dass der
vorinstanzliche Kostenentscheid aus einem anderen Grund als dem
Verfahrensausgang abzuändern wäre, macht die Rekurrentin zu Recht nicht
geltend. Damit ist der Kostenentscheid des WSU zu bestätigen.
3.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs in der Hauptsache nicht
einzutreten ist und der Rekurs im Kostenpunkt abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die
Gebühr wird in Anwendung von § 23 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810)
auf CHF 1‘200.– festgelegt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs in der Hauptsache wird
nicht eingetreten.
Der Rekurs gegen den Kostenentscheid wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.