VD.2020.25
Verfügung der IWB vom 16. Januar 2020 (Rechnung Nr. 150004274584 vom 6. September 2019)
3. August 2020Deutsch17 min
Verwaltungsgericht Rekurs wegen Rechtsverzögerung und beanstandete, dass die IWB
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.25
URTEIL
vom 3. August 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel Rekursgegner
Margarethenstrasse 40, 4053 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Industriellen Werke Basel
vom 16. Januar 2020
betreffend Rechnung vom 6.
September 2019 (Nr. 150004274584)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Rechnung Nr.
150004274584 vom 6. September 2019 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB)
A____ (Rekurrent) für das Objekt "[...], 1. Etage, 3", für Strombezug
vom 1. September 2018 - 31. August 2019 den Betrag von CHF 362.96 abzüglich CHF
266.00 Akontozahlungen, somit CHF 96.95 in Rechnung. Dagegen erhob der
Rekurrent am 27. September 2019 Einsprache. Am 18. Oktober 2019 mahnten
die IWB den Betrag ab.
Am
25. Oktober 2019 erhob der Rekurrent beim Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht Rekurs wegen Rechtsverzögerung und beanstandete, dass die IWB
seine Einsprache vom 27. September 2019 noch nicht behandelt und ihn
stattdessen am 19. Oktober 2019 gemahnt hätten. Mit Verfügung vom 16. Januar
2020 haben die IWB die Beschwerde behandelt und diese abgewiesen, woraufhin das
Verwaltungsgericht das Rekursverfahren betreffend Rechtsverzögerung mit Urteil
des Einzelgerichts VGE VD.2019.210 vom 3. April 2020 zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben hat; dies ohne Kostenfolgen.
Gegen diese
Verfügung der IWB vom 16. Januar 2020 richtet sich der vorliegende materiellrechtliche
Rekurs vom 23. Januar 2019 (recte: 2020), womit der Rekurrent beantragt, es sei
festzustellen, dass das derzeitige Mindestentgelt für die Netznutzung gemäss
Gebührentarif nicht der gesetzlichen Regelung im IWB-Gesetz entspreche. Zudem
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IWB seien anzuweisen, die
Rechnung auf einen Betrag ohne Mindestentgelt für die Netznutzung zu
korrigieren. Für den Fall der Abweisung des Rekurses beantragt der Rekurrent,
die Kosten zu reduzieren oder zu erlassen. Mit implizitem Beschluss vom 29.
Januar 2020 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 20. April 2020 die
Abweisung des Rekurses unter o/e Kostenfolge "sowie einer angemessenen
Umtriebsentschädigung zu Lasten des Rekurrenten." Der Rekurrent hält mit
Replik vom 11. Mai 2020 an seinen Anträgen fest. Dazu haben die IWB am 19. Juni
2020 Stellung genommen. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, seinerseits
hierzu fakultativ Stellung zu nehmen, welche Gelegenheit er innert Frist nicht
wahrgenommen hat. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss
§ 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der Beschwerde an den
Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des
vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit
§ 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,
SG 270.100) sowie dem impliziten Überweisungsbeschluss des
Präsidialdepartements vom 29. Januar 2020. Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Rechnungsschuldner vom angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.
2.
2.1
Mit Rechnung Nr. 150004274584 vom 6.
September 2019 stellten die IWB dem Rekurrenten für die Zeit vom 1. September
2018.
bis zum 31. August 2019 für Strom CHF 362.96 abzüglich Akontozahlungen von
CHF 266.00 in Rechnung. Der Rechnungsbetrag beläuft sich ohne Mehrwertsteuer
auf CHF 342.09 und setzt sich zusammen aus Stromkosten von CHF 96.92,
Netzkosten von CHF 123.38 und Abgaben von CHF 121.79. Die Netzkosten umfassen
das Netznutzungsentgelt (NNE) von CHF 120.00 und die Systemdienstleistungen der
Swissgrid von CHF 3.38. Das Netznutzungsentgelt entspricht zwölf Mal dem
Minimalentgelt von CHF 10.00 pro Monat. Der Rekurrent beanstandet
ausschliesslich, dass ihm als Netznutzungsentgelt das Minimalentgelt in Rechnung
gestellt worden ist.
2.2
Das Stromversorgungsgesetz (StromVG,
SR 734.7) legt abschliessend fest, welche Komponenten der Strompreis für
den Endverbraucher enthalten darf (BGE 138 I 454 E. 3.6.3
S. 463; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Dabei handelt es
sich um die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung, die Kosten für die
Energielieferung sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 3
Satz 2 StromVG; BGE 144 III 111 E. 5.1 S. 112, 138 I 454
E. 3.6.3 S. 463; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1, VD.2015.260
vom 19. Oktober 2016 E. 2.2; Scholl,
Elektrizität, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht,
Zürich 2015, S. 509 ff. N 13.33; Weber/Kratz,
Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009,
§ 3 N 22). Diese Preiskomponenten müssen auf der Rechnung an den
Endkunden transparent ausgewiesen werden (Art. 12 Abs. 2 StromVG;
BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463; VGE VD.2016.221 vom
16.
November 2017 E. 3.1). Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung
umfassen die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und
effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für
intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten
aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG)
und werden durch die Elektrizitätskommission (ElCom) reguliert (Art. 22
Abs. 2 lit. a und b StromVG; BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463; VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Die anrechenbaren Kosten für die
Netznutzung und der Energiepreis werden abschliessend durch die
Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes geregelt, soweit diese keinen Vorbehalt
zugunsten des kantonalen Rechts enthält (BGE 138 I 468 E. 2.4
f. S. 472; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1; vgl. BGE 142 II 451 E.
3.6.2
S. 462). Bezüglich dieser Preiskomponenten unterliegen die
Stromtarife der Aufsicht der ElCom (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.
3.1; vgl. BGE 138 I 468 E. 2.5 S. 473). Diese kann die Netznutzungs-
und Elektrizitätstarife von Amtes wegen überprüfen und Absenkungen verfügen oder
Erhöhungen untersagen (Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG; BGE 138 I 468
E. 2.5 S. 473; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Eine
zusätzliche Tarifaufsicht durch eine kantonale Behörde würde insoweit zu
Doppelspurigkeiten und potenziellen Widersprüchen führen (BGE 138 I 468
E. 2.5 S. 473; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Eine der
Überprüfung durch die ElCom zeitlich nachgehende Überprüfung der Stromtarife
bezüglich der erwähnten Preiskomponenten durch eine kantonale oder kommunale
Behörde ist deshalb ausgeschlossen (BGE 138 I 468 E. 2.7 f. S. 474 f.; VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1; vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2
S. 462). Die einzige Strompreiskomponente, die nicht bundesrechtlich
geregelt ist und nicht der Regulierung durch die ElCom unterliegt, sind die
Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 464; VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1; vgl. BGer 2C_1100/2016 vom
17.
März 2017 E. 1.2.4). Zu prüfen bleibt jedoch, ob das kantonale Recht
über die Anforderungen des Bundesrechts hinaus aber in dessen Rahmen auch für
Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch eine Pauschalierung der
Netznutzungsgebühr ausschliesst.
3.
3.1
Gemäss § 23 Abs. 1 IWB-Gesetz sind
unter anderem für die Nutzung der Verteilnetzinfrastruktur der IWB im Bereich
Elektrizität (lit. b) und für die Lieferung von Elektrizität an feste
Endverbraucher (lit. d) Gebühren zu erheben. Die Gebühren für jedes Produkt
sind gemäss § 24 Abs. 1 IWB-Gesetz so zu bemessen, dass die Einnahmen die
Aufwendungen inklusive eines angemessenen Gewinns decken und zwischen den
einzelnen Kundenkategorien keine Quersubventionierung erfolgt. Zu den Aufwendungen
zählen der Betrieb und Unterhalt der Anlagen, der Ankauf von Gütern und
Leistungen, die Verzinsung und Abschreibungen sowie die Absicherung der Risiken
(§ 24 Abs. 2 IWB-Gesetz). Gemäss § 25 Abs. 1 IWB-Gesetz bestehen die Gebühren
der einzelnen Produkte aus einer Grundgebühr und einer Einheitsgebühr. Für
Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch kann die Grundgebühr gemäss § 25 Abs. 3 IWB-Gesetz pauschaliert werden. Bei Elektrizitätsgebühren dürfen
Grundgebühren gemäss § 25 Abs. 5 IWB-Gesetz nur als Leistungsgebühren für
industrielle und gewerbliche Bezügerinnen und Bezüger erhoben werden, wobei
Sockeltarife, die an die Gebühr angerechnet werden, für alle Bezügerinnen und
Bezüger zulässig sind. Damit ist es gemäss § 25 IWB-Gesetz zulässig, bei
Bezügerinnen und Bezügern mit geringem Verbrauch als Gebühr für die Netznutzung
ein Minimalentgelt zu erheben. Dies wird vom Rekurrenten grundsätzlich nicht
bestritten. Dementsprechend wird gemäss § 2 Abs. 5 des Gebührentarifs der IWB
Industrielle Werke Basel betreffend die Nutzung des Netzes für elektrische
Energie (nachfolgend Gebührentarif Netznutzung, SG 772.420) für Bezugsstellen
ohne oder mit sehr geringem Energieverbrauch für die Bemessung des
Netznutzungsentgelts ein Minimalentgelt in Rechnung gestellt. Der Gebührentarif
Netznutzung wird vom Verwaltungsrat der IWB erlassen (§ 10 Abs. 2 lit. h IWB-Gesetz) und vom Regierungsrat genehmigt (§ 28 Abs. 5 IWB-Gesetz). Der
Umstand, dass § 2 Abs. 5 Gebührentarif Netznutzung ein Minimalentgelt nicht wie
§ 25 Abs. 3 IWB-Gesetz für Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch
vorsieht, sondern nur für solche mit sehr geringen Verbrauch, ist unerheblich.
Da sich § 2 Abs. 5 Gebührentarif Netznutzung auf der gleichen Ebene in der
Normenhierarchie befindet wie die Bestimmungen des Gebührentarifs, welche die
Minimalentgelte festlegen, ist die Bestimmung nicht geeignet, den
Ermessensspielraum der IWB und des Regierungsrats bei der Bestimmung der Höhe
der Minimalgelte einzuschränken. Zudem ist aufgrund der Systematik des
Gebührentarifs davon auszugehen, dass ein Stromverbrauch, der gemäss dem
anwendbaren Tarif ein Netznutzungsentgelt ergibt, das dem einschlägigen
Minimalentgelt entspricht, nach Ansicht der IWB und des Regierungsrats als sehr
geringer Energieverbrauch zu qualifizieren ist. Haushalte und kleinere
Gewerbebetriebe beziehen die elektrische Energie ohne Leistungsmessung auf der
Netzebene 7 (IWB, Netzebenen: Hier wird Strom übertragen und verteilt [file:///C:/Users/sageqa/AppData
/Local/Packages/Microsoft.MicrosoftEdge_8wekyb3d8bbwe/TempState/Downloads/IWB%20Netzebenen%20Factsheet%201216%20(1).pdf]).
Für die Netzebene 7 ohne Leistungsmessung betragen gemäss § 11 Gebührentarif
Netznutzung der Doppeltarif als Normaltarif 14.80 Rp./kWh und als
Spartarif 5.20 Rp./kWh sowie das Minimalentgelt gemäss § 12 Gebührentarif
Netznutzung für jede Bezugsstelle CHF 10.00 pro Monat. Im Folgenden zu prüfen
ist, ob ein Stromverbrauch, der gemäss dem Doppeltarif ein Netznutzungsentgelt
von maximal CHF 10.00 pro Monat bzw. CHF 120.00 pro Jahr ergibt, als geringer
Energieverbrauch im Sinn von § 25 Abs. 3 IWB-Gesetz qualifiziert werden kann
und ob die Höhe des Minimalentgelts rechtmässig ist.
3.2
CHF 120.00 pro Jahr entsprechen zum
Normaltarif von 14.8 Rp./kWh einem Energieverbrauch von 811 kWh, zum Spartarif
von 5.20 Rp./kWh einem Energieverbrauch von 2‘308 kWh und bei einer Aufteilung
im Verhältnis von 3 zu 7 auf den Normaltarif und den Spartarif einem
Energieverbrauch von 1‘859 kWh. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann
ein solcher jährlicher Energieverbrauch sehr wohl als gering qualifiziert
werden. Die ElCom unterscheidet acht Verbrauchsprofile typischer Haushalte
(H1-H8). Diese umfassen unter anderem 1‘600 kWh/Jahr für eine 2-Zimmerwohnung
mit Elektroherd (H1), 2‘500 kWh/Jahr für eine 4-Zimmerwohnung mit Elektroherd
(H2), 4‘500 kWh/Jahr für eine 5-Zimmerwohnung mit Elektroherd und Tumbler (ohne
Elektroboiler) (H4) und 25‘000 kWh/Jahr für ein 5-Zimmer-Einfamilienhaus mit
Elektroherd, Elektroboiler, Tumbler und elektrischer Widerstandsheizung (H6) (https://www.strompreis.elcom.admin.ch/BaseDataSelection
.aspx). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten besteht kein Anlass,
das Minimalentgelt nur mit dem Verbrauchsprofil einer typischen 2-Zimmerwohnung
mit Elektroherd zu vergleichen. Verglichen mit den typischen Verbrauchsprofilen
aller Privathaushalte ist ein Energieverbrauch von 811 kWh/Jahr bis 2‘308
kWh/Jahr durchaus gering. Diese Einschätzung wird durch die Angaben der
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) bestätigt. Diese haben die
folgenden Vergleichswerte für den Stromverbrauch in einer Wohnung publiziert: 1
Person tiefer Verbrauch 650 kWh/Jahr, mittlerer Verbrauch 1‘850 kWh/Jahr und
hoher Verbrauch 3‘050 kWh/Jahr; 2 Personen tiefer Verbrauch 1‘250 kWh/Jahr,
mittlerer Verbrauch 2‘550 kWh/Jahr und hoher Verbrauch 3‘850 kWh/Jahr; 3
Personen tiefer Verbrauch 1‘500 kWh/Jahr, mittlerer Verbrauch 3‘400 kWh/Jahr
und hoher Verbrauch 5‘300 kWh/Jahr (https://www.ekz.ch/de/private/kontaktieren/stromverbrauch.html).
Der Rekurrent behauptet sinngemäss, der Begriff des geringen Verbrauchs
impliziere, dass dabei an leerstehende Wohnungen, die nur ab und zu einmal
besichtigt oder gereinigt werden, und allenfalls an auswärtige
Wochenaufenthalter gedacht worden sei (vgl. Rekursbegründung S. 5). Diese
Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage.
3.3
3.3.1
Am 21. April 1988 erliess der Grosse
Rat ein Gesetz über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und
Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel (nachfolgend aIWB-Gesetz, SG
772.300). Am 11. Februar 2009 beschloss der Grosse Rat ein Gesetz über die
Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB-Gesetz, SG 772.300). Mit dem
IWB-Gesetz wurde das aIWB-Gesetz aufgehoben (§ 43 IWB-Gesetz). Der Rekurrent
beruft sich auf den Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über die Versorgung
des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die Industriellen
Werke Basel (IWB-Gesetz) und Bericht des Regierungsrates zum Initiativbegehren
für eine demokratische, umweltgerechte und soziale Gestaltung der Gas-, Wasser-
und Elektrizitätspreise Nr. 7874 vom 1. Juli 1985 (nachfolgend Ratschlag
aIWB-Gesetz). Die IWB machen geltend, dieser das aIWB-Gesetz betreffende
Ratschlag sei nicht mehr aktuell (Vernehmlassung vom 20. April 2020 S. 4).
Gemäss der Kommentierung von § 25 IWB-Gesetz im Ratschlag Gesetz über die
Industriellen Werke Basel sowie Anzug Patrizia Bernasconi und Konsorten
betreffend angemessenes Marketing von IWB-Strom (P058314) und Anzug Fritz
Weissenberger und Konsorten betreffend Anpassung des Gesetzes über die
Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die
Industriellen Werke Basel (IWB Gesetz) und der Verordnung betreffend
Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung (P996204) Nr. 08.344.01/99.6204.04/05.8314.02
vom 16. September 2008 (nachfolgend Ratschlag IWB-Gesetz) entsprechen die
Elemente der Gebühren bzw. die Kriterien der Gebührenberechnung der damaligen
Regelung (Ratschlag IWB-Gesetz S. 51). Damit entspricht § 25 IWB-Gesetz in
der Fassung gemäss Ratschlag dem aIWB-Gesetz. Folglich wäre bei der Auslegung
dieser Bestimmung der Ratschlag zum aIWB-Gesetz grundsätzlich mit zu
berücksichtigen. Allerdings weicht das aIWB-Gesetz in für die Auslegung von § 25 IWB-Gesetz wesentlichen Punkten vom Entwurf des Regierungsrats ab. Die
diesbezüglichen Ausführungen im Ratschlag aIWB-Gesetz sind deshalb nicht
massgebend. Gemäss § 33 Abs. 1 des Entwurfs des Regierungsrats sollte eine
Grundgebühr als Beitrag zur Deckung der festen Kosten der Versorgung erhoben
werden. Anders als aus dem Entwurf des Regierungsrats ergab sich aus dem
aIWB-Gesetz nicht, dass die Grundgebühr nur einen Beitrag zur Deckung der
festen Kosten der Versorgung leisten soll. § 35 aIWB-Gesetz bestimmte
bloss, dass die Preise der einzelnen Produkte aus einem Grund- und einem
Einheitspreis bestehen. Zudem wurde in § 36 Abs. 2 aIWB-Gesetz für Benützer mit
geringem Verbrauch die im Entwurf des Regierungsrats noch nicht vorgesehene
Möglichkeit statuiert, den Grundpreis zu pauschalieren. Aufgrund der erwähnten
Differenzen zwischen dem Entwurf des Regierungsrats und dem aIWB-Gesetz kann
aus dem Ratschlag aIWB-Gesetz nicht abgeleitet werden, der Grundpreis oder die
Pauschale für Benützer mit geringem Verbrauch gemäss § 36 aIWB-Gesetz bzw. die
Grundgebühr oder die Pauschale für Bezügerinnen und Bezüger mit geringem
Verbrauch gemäss § 25 IWB-Gesetz dürfe nicht kostendeckend sein. Das StromVG
und das IWB-Gesetz sprechen vielmehr für kostendeckende Pauschalen. Gemäss Art.
14.
Abs. 3 lit. a StromVG müssen die Netznutzungstarife die von den
Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln und gemäss § 24 Abs. 1 IWB-Gesetz sind die Gebühren für jedes Produkt so zu bemessen, dass die
Einnahmen die Aufwendungen inklusive eines angemessenen Gewinns decken und
zwischen den einzelnen Kundenkategorien keine Quersubventionierung erfolgt. Im
Übrigen ist ohnehin davon auszugehen, dass das Minimalentgelt im vorliegenden
Fall nur einen Beitrag zur Kostendeckung leistet.
3.3.2
Gemäss den Angaben der IWB bezieht sich
das Netznutzungsentgelt ausschliesslich auf die Nutzung der Netzinfrastruktur
und bezahlen die Bezügerinnen und Bezüger damit die Kosten, die den IWB als
Netzbetreiberin für den Transport der benötigten Energie zur Verbrauchsstelle
entstehen. Die Höhe des Minimalentgelts sei unter Berücksichtigung des
Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt worden. Die Kosten der IWB
setzten sich im Wesentlichen aus Mess- und Billingkosten nahezu ohne die Kosten
für den Unterhalt der Infrastruktur zusammen. Im Jahr 2019 hätten die
Messkosten für einen Zähler der aktuellen Generation CHF 6.88 pro Monat
und die Billingkosten CHF 2.26 pro Monat betragen. Ohne wesentliche
Berücksichtigung anderweitiger Aufwendungen (Kosten der Verkabelung und der
weiteren Infrastruktur) sei das Minimalentgelt auf CHF 10.00 festgelegt worden.
Damit trage das Minimalentgelt zur Kostendeckung bei (Vernehmlassung S. 4 f.).
Auch wenn der Rekurrent zu Recht feststellt, dass die Mess- und Billingkosten
weder substanziiert noch belegt sind (Replik S. 2), besteht kein Anlass, an der
Richtigkeit dieser nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen zu zweifeln.
Auf den Beizug der Rechnungsgrundlagen, deren Edition die IWB unter
Hinweis darauf angeboten haben, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handle,
kann deshalb verzichtet werden. Damit ist die Höhe des
Minimalentgelts nicht zu beanstanden.
3.3.3
Der Rekurrent macht geltend, das
Minimalentgelt gemäss § 12 Gebührentarif Netzunutzung von CHF 10.00 pro Monat
sei mit dem Anliegen des Stromsparens nicht vereinbar (vgl. Rekursbegründung S.
3.
f.). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Das Energiesparen hat keinen
grossen Einfluss auf die Bereitstellung der Netzinfrastruktur, sondern senkt im
Wesentlichen die Kosten für die elektrische Energie, wie die IWB zu Recht
geltend machen (Vernehmlassung S. 5). Für Bezügerinnen und Bezüger, deren
Stromverbrauch nach dem Doppeltarif gemäss § 11 Gebührentarif Netznutzung
ein Netznutzungsentgelt von maximal CHF 10.00 pro Monat ergibt, schafft der
Gebührentarif Netznutzung aufgrund des Minimalentgelts zwar keinen Anreiz zum
Stromsparen. Die Bezügerinnen und Bezüger haben für ihren gesamten
Stromverbrauch aber nicht nur eine Gebühr für die Nutzung der
Verteilnetzinfrastruktur der IWB im Bereich Elektrizität (§ 23 Abs. 1 lit. b IWB-Gesetz), sondern auch eine Gebühr für die Lieferung der Elektrizität (§ 23 Abs. 1 lit. d IWB-Gesetz) zu bezahlen. Dementsprechend umfasst die Rechnung
neben dem Netznutzungsentgelt unter anderem die Stromkosten. Die Belieferung
der Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch die IWB mit elektrischer
Energie ist im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die
elektrische Energie (nachfolgend Gebührentarif elektrische Energie, SG 772.430)
geregelt. Dieser sieht verbrauchsabhängige Tarife (§ 7 f. Gebührentarif
elektrische Energie) und kein Minimalentgelt vor. Schliesslich haben die
Bezügerinnen und Bezüger diverse Abgaben zu bezahlen. Abgesehen von der
Förderabgabe an das Amt für Umwelt und Energie BS auf dem Netznutzungsentgelt berechnet
sich auch die Höhe dieser Abgaben ohne Pauschalierung nach dem Stromverbrauch
(Rechnung vom 6. September 2019; vgl. Vernehmlassung S. 5). Damit besteht auch
für Bezügerinnen und Bezüger, deren Stromverbrauch nach dem Doppeltarif gemäss
§ 11 Gebührentarif Netznutzung ein Netznutzungsentgelt von weniger als CHF
10.00
pro Monat ergibt, ein erheblicher Anreiz, möglichst wenig Strom zu
verbrauchen.
4.
4.1
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des
Rekursverfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu
tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.00 festgesetzt. Für eine
Reduktion oder gar einen Erlass dieser bescheidenen Gebühr besteht entgegen der
Auffassung des Rekurrenten kein Anlass. Die Begründung der angefochtenen
Verfügung enthält die für den Entscheid der IWB wesentlichen Punkte. Die IWB
waren nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen in der Einsprache
ausdrücklich zu widerlegen. Damit haben die IWB den Anspruch des Rekurrenten
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt. Die
Rechtsverzögerungsbeschwerde des Rekurrenten und deren Kosten sind nicht
Gegenstand des vorliegenden Urteils; sie wurden mit dem Einzelrichterentscheid VGE VD.2019.210 vom 3. April 2020 geregelt (keine Kostenfolge).
4.2
Die IWB beantragen, der Rekurrent sei
zur Zahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu verpflichten. Die
Zusprechung einer Parteientschädigung oder Umtriebsentschädigung an die IWB ist
indessen ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017
E. 8.2).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.00.
Der Antrag der Industriellen Werke Basel auf
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
-
Industrielle Werke Basel
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.