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Entscheid

VD.2020.25

Verfügung der IWB vom 16. Januar 2020 (Rechnung Nr. 150004274584 vom 6. September 2019)

3. August 2020Deutsch17 min

Verwaltungsgericht Rekurs wegen Rechtsverzögerung und beanstandete, dass die IWB

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.25

URTEIL

vom 3. August 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Industrielle Werke Basel Rekursgegner

Margarethenstrasse 40, 4053 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Industriellen Werke Basel

vom 16. Januar 2020

betreffend Rechnung vom 6.

September 2019 (Nr. 150004274584)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Rechnung Nr.

150004274584 vom 6. September 2019 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB)

A____ (Rekurrent) für das Objekt "[...], 1. Etage, 3", für Strombezug

vom 1. September 2018 - 31. August 2019 den Betrag von CHF 362.96 abzüglich CHF

266.00 Akontozahlungen, somit CHF 96.95 in Rechnung. Dagegen erhob der

Rekurrent am 27. September 2019 Einsprache. Am 18. Oktober 2019 mahnten

die IWB den Betrag ab.

Am

25. Oktober 2019 erhob der Rekurrent beim Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht Rekurs wegen Rechtsverzögerung und beanstandete, dass die IWB

seine Einsprache vom 27. September 2019 noch nicht behandelt und ihn

stattdessen am 19. Oktober 2019 gemahnt hätten. Mit Verfügung vom 16. Januar

2020 haben die IWB die Beschwerde behandelt und diese abgewiesen, woraufhin das

Verwaltungsgericht das Rekursverfahren betreffend Rechtsverzögerung mit Urteil

des Einzelgerichts VGE VD.2019.210 vom 3. April 2020 zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben hat; dies ohne Kostenfolgen.

Gegen diese

Verfügung der IWB vom 16. Januar 2020 richtet sich der vorliegende materiellrechtliche

Rekurs vom 23. Januar 2019 (recte: 2020), womit der Rekurrent beantragt, es sei

festzustellen, dass das derzeitige Mindestentgelt für die Netznutzung gemäss

Gebührentarif nicht der gesetzlichen Regelung im IWB-Gesetz entspreche. Zudem

sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die IWB seien anzuweisen, die

Rechnung auf einen Betrag ohne Mindestentgelt für die Netznutzung zu

korrigieren. Für den Fall der Abweisung des Rekurses beantragt der Rekurrent,

die Kosten zu reduzieren oder zu erlassen. Mit implizitem Beschluss vom 29.

Januar 2020 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid. Die IWB beantragen mit Vernehmlassung vom 20. April 2020 die

Abweisung des Rekurses unter o/e Kostenfolge "sowie einer angemessenen

Umtriebsentschädigung zu Lasten des Rekurrenten." Der Rekurrent hält mit

Replik vom 11. Mai 2020 an seinen Anträgen fest. Dazu haben die IWB am 19. Juni

2020 Stellung genommen. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, seinerseits

hierzu fakultativ Stellung zu nehmen, welche Gelegenheit er innert Frist nicht

wahrgenommen hat. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss

§ 37 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG 772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen gemäss den Bestimmungen

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der Beschwerde an den

Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des

vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit

§ 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG,

SG 270.100) sowie dem impliziten Überweisungsbeschluss des

Präsidialdepartements vom 29. Januar 2020. Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Rechnungsschuldner vom angefochtenen

Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.

2.

2.1

Mit Rechnung Nr. 150004274584 vom 6.

September 2019 stellten die IWB dem Rekurrenten für die Zeit vom 1. September

2018.

bis zum 31. August 2019 für Strom CHF 362.96 abzüglich Akontozahlungen von

CHF 266.00 in Rechnung. Der Rechnungsbetrag beläuft sich ohne Mehrwertsteuer

auf CHF 342.09 und setzt sich zusammen aus Stromkosten von CHF 96.92,

Netzkosten von CHF 123.38 und Abgaben von CHF 121.79. Die Netzkosten umfassen

das Netznutzungsentgelt (NNE) von CHF 120.00 und die Systemdienstleistungen der

Swissgrid von CHF 3.38. Das Netznutzungsentgelt entspricht zwölf Mal dem

Minimalentgelt von CHF 10.00 pro Monat. Der Rekurrent beanstandet

ausschliesslich, dass ihm als Netznutzungsentgelt das Minimalentgelt in Rechnung

gestellt worden ist.

2.2

Das Stromversorgungsgesetz (StromVG,

SR 734.7) legt abschliessend fest, welche Komponenten der Strompreis für

den Endverbraucher enthalten darf (BGE 138 I 454 E. 3.6.3

S. 463; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Dabei handelt es

sich um die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung, die Kosten für die

Energielieferung sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Art. 6 Abs. 3

Satz 2 StromVG; BGE 144 III 111 E. 5.1 S. 112, 138 I 454

E. 3.6.3 S. 463; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1, VD.2015.260

vom 19. Oktober 2016 E. 2.2; Scholl,

Elektrizität, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht,

Zürich 2015, S. 509 ff. N 13.33; Weber/Kratz,

Stromversorgungsrecht, Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009,

§ 3 N 22). Diese Preiskomponenten müssen auf der Rechnung an den

Endkunden transparent ausgewiesen werden (Art. 12 Abs. 2 StromVG;

BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463; VGE VD.2016.221 vom

16.

November 2017 E. 3.1). Die anrechenbaren Kosten für die Netznutzung

umfassen die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und

effizienten Netzes sowie ausnahmsweise die Kosten innovativer Massnahmen für

intelligente Netze, sofern sie die vom Bundesrat bestimmten Funktionalitäten

aufweisen. Sie beinhalten einen angemessenen Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG)

und werden durch die Elektrizitätskommission (ElCom) reguliert (Art. 22

Abs. 2 lit. a und b StromVG; BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 463; VGE

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Die anrechenbaren Kosten für die

Netznutzung und der Energiepreis werden abschliessend durch die

Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes geregelt, soweit diese keinen Vorbehalt

zugunsten des kantonalen Rechts enthält (BGE 138 I 468 E. 2.4

f. S. 472; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1; vgl. BGE 142 II 451 E.

3.6.2

S. 462). Bezüglich dieser Preiskomponenten unterliegen die

Stromtarife der Aufsicht der ElCom (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E.

3.1; vgl. BGE 138 I 468 E. 2.5 S. 473). Diese kann die Netznutzungs-

und Elektrizitätstarife von Amtes wegen überprüfen und Absenkungen verfügen oder

Erhöhungen untersagen (Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG; BGE 138 I 468

E. 2.5 S. 473; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Eine

zusätzliche Tarifaufsicht durch eine kantonale Behörde würde insoweit zu

Doppelspurigkeiten und potenziellen Widersprüchen führen (BGE 138 I 468

E. 2.5 S. 473; VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1). Eine der

Überprüfung durch die ElCom zeitlich nachgehende Überprüfung der Stromtarife

bezüglich der erwähnten Preiskomponenten durch eine kantonale oder kommunale

Behörde ist deshalb ausgeschlossen (BGE 138 I 468 E. 2.7 f. S. 474 f.; VGE

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1; vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2

S. 462). Die einzige Strompreiskomponente, die nicht bundesrechtlich

geregelt ist und nicht der Regulierung durch die ElCom unterliegt, sind die

Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (BGE 138 I 454 E. 3.6.3 S. 464; VGE

VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 3.1; vgl. BGer 2C_1100/2016 vom

17.

März 2017 E. 1.2.4). Zu prüfen bleibt jedoch, ob das kantonale Recht

über die Anforderungen des Bundesrechts hinaus aber in dessen Rahmen auch für

Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch eine Pauschalierung der

Netznutzungsgebühr ausschliesst.

3.

3.1

Gemäss § 23 Abs. 1 IWB-Gesetz sind

unter anderem für die Nutzung der Verteilnetzinfrastruktur der IWB im Bereich

Elektrizität (lit. b) und für die Lieferung von Elektrizität an feste

Endverbraucher (lit. d) Gebühren zu erheben. Die Gebühren für jedes Produkt

sind gemäss § 24 Abs. 1 IWB-Gesetz so zu bemessen, dass die Einnahmen die

Aufwendungen inklusive eines angemessenen Gewinns decken und zwischen den

einzelnen Kundenkategorien keine Quersubventionierung erfolgt. Zu den Aufwendungen

zählen der Betrieb und Unterhalt der Anlagen, der Ankauf von Gütern und

Leistungen, die Verzinsung und Abschreibungen sowie die Absicherung der Risiken

(§ 24 Abs. 2 IWB-Gesetz). Gemäss § 25 Abs. 1 IWB-Gesetz bestehen die Gebühren

der einzelnen Produkte aus einer Grundgebühr und einer Einheitsgebühr. Für

Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch kann die Grundgebühr gemäss § 25 Abs. 3 IWB-Gesetz pauschaliert werden. Bei Elektrizitätsgebühren dürfen

Grundgebühren gemäss § 25 Abs. 5 IWB-Gesetz nur als Leistungsgebühren für

industrielle und gewerbliche Bezügerinnen und Bezüger erhoben werden, wobei

Sockeltarife, die an die Gebühr angerechnet werden, für alle Bezügerinnen und

Bezüger zulässig sind. Damit ist es gemäss § 25 IWB-Gesetz zulässig, bei

Bezügerinnen und Bezügern mit geringem Verbrauch als Gebühr für die Netznutzung

ein Minimalentgelt zu erheben. Dies wird vom Rekurrenten grundsätzlich nicht

bestritten. Dementsprechend wird gemäss § 2 Abs. 5 des Gebührentarifs der IWB

Industrielle Werke Basel betreffend die Nutzung des Netzes für elektrische

Energie (nachfolgend Gebührentarif Netznutzung, SG 772.420) für Bezugsstellen

ohne oder mit sehr geringem Energieverbrauch für die Bemessung des

Netznutzungsentgelts ein Minimalentgelt in Rechnung gestellt. Der Gebührentarif

Netznutzung wird vom Verwaltungsrat der IWB erlassen (§ 10 Abs. 2 lit. h IWB-Gesetz) und vom Regierungsrat genehmigt (§ 28 Abs. 5 IWB-Gesetz). Der

Umstand, dass § 2 Abs. 5 Gebührentarif Netznutzung ein Minimalentgelt nicht wie

§ 25 Abs. 3 IWB-Gesetz für Bezügerinnen und Bezüger mit geringem Verbrauch

vorsieht, sondern nur für solche mit sehr geringen Verbrauch, ist unerheblich.

Da sich § 2 Abs. 5 Gebührentarif Netznutzung auf der gleichen Ebene in der

Normenhierarchie befindet wie die Bestimmungen des Gebührentarifs, welche die

Minimalentgelte festlegen, ist die Bestimmung nicht geeignet, den

Ermessensspielraum der IWB und des Regierungsrats bei der Bestimmung der Höhe

der Minimalgelte einzuschränken. Zudem ist aufgrund der Systematik des

Gebührentarifs davon auszugehen, dass ein Stromverbrauch, der gemäss dem

anwendbaren Tarif ein Netznutzungsentgelt ergibt, das dem einschlägigen

Minimalentgelt entspricht, nach Ansicht der IWB und des Regierungsrats als sehr

geringer Energieverbrauch zu qualifizieren ist. Haushalte und kleinere

Gewerbebetriebe beziehen die elektrische Energie ohne Leistungsmessung auf der

Netzebene 7 (IWB, Netzebenen: Hier wird Strom übertragen und verteilt [file:///C:/Users/sageqa/AppData

/Local/Packages/Microsoft.MicrosoftEdge_8wekyb3d8bbwe/TempState/Downloads/IWB%20Netzebenen%20Factsheet%201216%20(1).pdf]).

Für die Netzebene 7 ohne Leistungsmessung betragen gemäss § 11 Gebührentarif

Netznutzung der Doppeltarif als Normaltarif 14.80 Rp./kWh und als

Spartarif 5.20 Rp./kWh sowie das Minimalentgelt gemäss § 12 Gebührentarif

Netznutzung für jede Bezugsstelle CHF 10.00 pro Monat. Im Folgenden zu prüfen

ist, ob ein Stromverbrauch, der gemäss dem Doppeltarif ein Netznutzungsentgelt

von maximal CHF 10.00 pro Monat bzw. CHF 120.00 pro Jahr ergibt, als geringer

Energieverbrauch im Sinn von § 25 Abs. 3 IWB-Gesetz qualifiziert werden kann

und ob die Höhe des Minimalentgelts rechtmässig ist.

3.2

CHF 120.00 pro Jahr entsprechen zum

Normaltarif von 14.8 Rp./kWh einem Energieverbrauch von 811 kWh, zum Spartarif

von 5.20 Rp./kWh einem Energieverbrauch von 2‘308 kWh und bei einer Aufteilung

im Verhältnis von 3 zu 7 auf den Normaltarif und den Spartarif einem

Energieverbrauch von 1‘859 kWh. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann

ein solcher jährlicher Energieverbrauch sehr wohl als gering qualifiziert

werden. Die ElCom unterscheidet acht Verbrauchsprofile typischer Haushalte

(H1-H8). Diese umfassen unter anderem 1‘600 kWh/Jahr für eine 2-Zimmerwohnung

mit Elektroherd (H1), 2‘500 kWh/Jahr für eine 4-Zimmerwohnung mit Elektroherd

(H2), 4‘500 kWh/Jahr für eine 5-Zimmerwohnung mit Elektroherd und Tumbler (ohne

Elektroboiler) (H4) und 25‘000 kWh/Jahr für ein 5-Zimmer-Einfamilienhaus mit

Elektroherd, Elektroboiler, Tumbler und elektrischer Widerstandsheizung (H6) (https://www.strompreis.elcom.admin.ch/BaseDataSelection

.aspx). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten besteht kein Anlass,

das Minimalentgelt nur mit dem Verbrauchsprofil einer typischen 2-Zimmerwohnung

mit Elektroherd zu vergleichen. Verglichen mit den typischen Verbrauchsprofilen

aller Privathaushalte ist ein Energieverbrauch von 811 kWh/Jahr bis 2‘308

kWh/Jahr durchaus gering. Diese Einschätzung wird durch die Angaben der

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) bestätigt. Diese haben die

folgenden Vergleichswerte für den Stromverbrauch in einer Wohnung publiziert: 1

Person tiefer Verbrauch 650 kWh/Jahr, mittlerer Verbrauch 1‘850 kWh/Jahr und

hoher Verbrauch 3‘050 kWh/Jahr; 2 Personen tiefer Verbrauch 1‘250 kWh/Jahr,

mittlerer Verbrauch 2‘550 kWh/Jahr und hoher Verbrauch 3‘850 kWh/Jahr; 3

Personen tiefer Verbrauch 1‘500 kWh/Jahr, mittlerer Verbrauch 3‘400 kWh/Jahr

und hoher Verbrauch 5‘300 kWh/Jahr (https://www.ekz.ch/de/private/kontaktieren/stromverbrauch.html).

Der Rekurrent behauptet sinngemäss, der Begriff des geringen Verbrauchs

impliziere, dass dabei an leerstehende Wohnungen, die nur ab und zu einmal

besichtigt oder gereinigt werden, und allenfalls an auswärtige

Wochenaufenthalter gedacht worden sei (vgl. Rekursbegründung S. 5). Diese

Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage.

3.3

3.3.1

Am 21. April 1988 erliess der Grosse

Rat ein Gesetz über die Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und

Trinkwasser durch die Industriellen Werke Basel (nachfolgend aIWB-Gesetz, SG

772.300). Am 11. Februar 2009 beschloss der Grosse Rat ein Gesetz über die

Industriellen Werke Basel (nachfolgend IWB-Gesetz, SG 772.300). Mit dem

IWB-Gesetz wurde das aIWB-Gesetz aufgehoben (§ 43 IWB-Gesetz). Der Rekurrent

beruft sich auf den Ratschlag und Entwurf zu einem Gesetz über die Versorgung

des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die Industriellen

Werke Basel (IWB-Gesetz) und Bericht des Regierungsrates zum Initiativbegehren

für eine demokratische, umweltgerechte und soziale Gestaltung der Gas-, Wasser-

und Elektrizitätspreise Nr. 7874 vom 1. Juli 1985 (nachfolgend Ratschlag

aIWB-Gesetz). Die IWB machen geltend, dieser das aIWB-Gesetz betreffende

Ratschlag sei nicht mehr aktuell (Vernehmlassung vom 20. April 2020 S. 4).

Gemäss der Kommentierung von § 25 IWB-Gesetz im Ratschlag Gesetz über die

Industriellen Werke Basel sowie Anzug Patrizia Bernasconi und Konsorten

betreffend angemessenes Marketing von IWB-Strom (P058314) und Anzug Fritz

Weissenberger und Konsorten betreffend Anpassung des Gesetzes über die

Versorgung des Kantons Basel-Stadt mit Energie und Trinkwasser durch die

Industriellen Werke Basel (IWB Gesetz) und der Verordnung betreffend

Organisation der Energie- und Trinkwasserversorgung (P996204) Nr. 08.344.01/99.6204.04/05.8314.02

vom 16. September 2008 (nachfolgend Ratschlag IWB-Gesetz) entsprechen die

Elemente der Gebühren bzw. die Kriterien der Gebührenberechnung der damaligen

Regelung (Ratschlag IWB-Gesetz S. 51). Damit entspricht § 25 IWB-Gesetz in

der Fassung gemäss Ratschlag dem aIWB-Gesetz. Folglich wäre bei der Auslegung

dieser Bestimmung der Ratschlag zum aIWB-Gesetz grundsätzlich mit zu

berücksichtigen. Allerdings weicht das aIWB-Gesetz in für die Auslegung von § 25 IWB-Gesetz wesentlichen Punkten vom Entwurf des Regierungsrats ab. Die

diesbezüglichen Ausführungen im Ratschlag aIWB-Gesetz sind deshalb nicht

massgebend. Gemäss § 33 Abs. 1 des Entwurfs des Regierungsrats sollte eine

Grundgebühr als Beitrag zur Deckung der festen Kosten der Versorgung erhoben

werden. Anders als aus dem Entwurf des Regierungsrats ergab sich aus dem

aIWB-Gesetz nicht, dass die Grundgebühr nur einen Beitrag zur Deckung der

festen Kosten der Versorgung leisten soll. § 35 aIWB-Gesetz bestimmte

bloss, dass die Preise der einzelnen Produkte aus einem Grund- und einem

Einheitspreis bestehen. Zudem wurde in § 36 Abs. 2 aIWB-Gesetz für Benützer mit

geringem Verbrauch die im Entwurf des Regierungsrats noch nicht vorgesehene

Möglichkeit statuiert, den Grundpreis zu pauschalieren. Aufgrund der erwähnten

Differenzen zwischen dem Entwurf des Regierungsrats und dem aIWB-Gesetz kann

aus dem Ratschlag aIWB-Gesetz nicht abgeleitet werden, der Grundpreis oder die

Pauschale für Benützer mit geringem Verbrauch gemäss § 36 aIWB-Gesetz bzw. die

Grundgebühr oder die Pauschale für Bezügerinnen und Bezüger mit geringem

Verbrauch gemäss § 25 IWB-Gesetz dürfe nicht kostendeckend sein. Das StromVG

und das IWB-Gesetz sprechen vielmehr für kostendeckende Pauschalen. Gemäss Art.

14.

Abs. 3 lit. a StromVG müssen die Netznutzungstarife die von den

Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln und gemäss § 24 Abs. 1 IWB-Gesetz sind die Gebühren für jedes Produkt so zu bemessen, dass die

Einnahmen die Aufwendungen inklusive eines angemessenen Gewinns decken und

zwischen den einzelnen Kundenkategorien keine Quersubventionierung erfolgt. Im

Übrigen ist ohnehin davon auszugehen, dass das Minimalentgelt im vorliegenden

Fall nur einen Beitrag zur Kostendeckung leistet.

3.3.2

Gemäss den Angaben der IWB bezieht sich

das Netznutzungsentgelt ausschliesslich auf die Nutzung der Netzinfrastruktur

und bezahlen die Bezügerinnen und Bezüger damit die Kosten, die den IWB als

Netzbetreiberin für den Transport der benötigten Energie zur Verbrauchsstelle

entstehen. Die Höhe des Minimalentgelts sei unter Berücksichtigung des

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt worden. Die Kosten der IWB

setzten sich im Wesentlichen aus Mess- und Billingkosten nahezu ohne die Kosten

für den Unterhalt der Infrastruktur zusammen. Im Jahr 2019 hätten die

Messkosten für einen Zähler der aktuellen Generation CHF 6.88 pro Monat

und die Billingkosten CHF 2.26 pro Monat betragen. Ohne wesentliche

Berücksichtigung anderweitiger Aufwendungen (Kosten der Verkabelung und der

weiteren Infrastruktur) sei das Minimalentgelt auf CHF 10.00 festgelegt worden.

Damit trage das Minimalentgelt zur Kostendeckung bei (Vernehmlassung S. 4 f.).

Auch wenn der Rekurrent zu Recht feststellt, dass die Mess- und Billingkosten

weder substanziiert noch belegt sind (Replik S. 2), besteht kein Anlass, an der

Richtigkeit dieser nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen zu zweifeln.

Auf den Beizug der Rechnungsgrundlagen, deren Edition die IWB unter

Hinweis darauf angeboten haben, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handle,

kann deshalb verzichtet werden. Damit ist die Höhe des

Minimalentgelts nicht zu beanstanden.

3.3.3

Der Rekurrent macht geltend, das

Minimalentgelt gemäss § 12 Gebührentarif Netzunutzung von CHF 10.00 pro Monat

sei mit dem Anliegen des Stromsparens nicht vereinbar (vgl. Rekursbegründung S.

3.

f.). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Das Energiesparen hat keinen

grossen Einfluss auf die Bereitstellung der Netzinfrastruktur, sondern senkt im

Wesentlichen die Kosten für die elektrische Energie, wie die IWB zu Recht

geltend machen (Vernehmlassung S. 5). Für Bezügerinnen und Bezüger, deren

Stromverbrauch nach dem Doppeltarif gemäss § 11 Gebührentarif Netznutzung

ein Netznutzungsentgelt von maximal CHF 10.00 pro Monat ergibt, schafft der

Gebührentarif Netznutzung aufgrund des Minimalentgelts zwar keinen Anreiz zum

Stromsparen. Die Bezügerinnen und Bezüger haben für ihren gesamten

Stromverbrauch aber nicht nur eine Gebühr für die Nutzung der

Verteilnetzinfrastruktur der IWB im Bereich Elektrizität (§ 23 Abs. 1 lit. b IWB-Gesetz), sondern auch eine Gebühr für die Lieferung der Elektrizität (§ 23 Abs. 1 lit. d IWB-Gesetz) zu bezahlen. Dementsprechend umfasst die Rechnung

neben dem Netznutzungsentgelt unter anderem die Stromkosten. Die Belieferung

der Endverbraucherinnen und Endverbraucher durch die IWB mit elektrischer

Energie ist im Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für die

elektrische Energie (nachfolgend Gebührentarif elektrische Energie, SG 772.430)

geregelt. Dieser sieht verbrauchsabhängige Tarife (§ 7 f. Gebührentarif

elektrische Energie) und kein Minimalentgelt vor. Schliesslich haben die

Bezügerinnen und Bezüger diverse Abgaben zu bezahlen. Abgesehen von der

Förderabgabe an das Amt für Umwelt und Energie BS auf dem Netznutzungsentgelt berechnet

sich auch die Höhe dieser Abgaben ohne Pauschalierung nach dem Stromverbrauch

(Rechnung vom 6. September 2019; vgl. Vernehmlassung S. 5). Damit besteht auch

für Bezügerinnen und Bezüger, deren Stromverbrauch nach dem Doppeltarif gemäss

§ 11 Gebührentarif Netznutzung ein Netznutzungsentgelt von weniger als CHF

10.00

pro Monat ergibt, ein erheblicher Anreiz, möglichst wenig Strom zu

verbrauchen.

4.

4.1

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt

sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des

Rekursverfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu

tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.00 festgesetzt. Für eine

Reduktion oder gar einen Erlass dieser bescheidenen Gebühr besteht entgegen der

Auffassung des Rekurrenten kein Anlass. Die Begründung der angefochtenen

Verfügung enthält die für den Entscheid der IWB wesentlichen Punkte. Die IWB

waren nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen in der Einsprache

ausdrücklich zu widerlegen. Damit haben die IWB den Anspruch des Rekurrenten

auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt. Die

Rechtsverzögerungsbeschwerde des Rekurrenten und deren Kosten sind nicht

Gegenstand des vorliegenden Urteils; sie wurden mit dem Einzelrichterentscheid VGE VD.2019.210 vom 3. April 2020 geregelt (keine Kostenfolge).

4.2

Die IWB beantragen, der Rekurrent sei

zur Zahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung zu verpflichten. Die

Zusprechung einer Parteientschädigung oder Umtriebsentschädigung an die IWB ist

indessen ausgeschlossen (vgl. VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017

E. 8.2).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.00.

Der Antrag der Industriellen Werke Basel auf

Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

-

Industrielle Werke Basel

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.