VD.2020.252
Rückerstattung von Unterstützungsleistungen
4. Oktober 2021Deutsch18 min
Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2018 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.252
URTEIL
vom 4.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja
Fankhauser
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 25.
September 2020
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) wurde gemeinsam mit ihrer Tochter [...] im Zeitraum vom 1.
Dezember 2014 bis zum 31. Mai 2018 von der Sozialhilfe Basel-Stadt wirtschaftlich
unterstützt. Der Vater der Rekurrentin verstarb am 14. September 2015. Die
Rekurrentin wurde vom Erblasser testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt.
Mit schriftlicher Erklärung vom 16. März 2016 trat sie ihren Anspruch auf das
Erbe an die Sozialhilfe zur Verrechnung mit den geleisteten Unterstützungsleistungen
ab. Der Pflichtteil betrug gemäss der Erbteilungsvereinbarung vom
6. März/5. April 2019 insgesamt CHF 50'589.40. Die Sozialhilfe
forderte mit Verfügung vom 28. Juni 2019 die im Zeitraum vom 14. September 2015
(Erbgang) bis zum 31. Mai 2018 vorschussweise erbrachten Sozialhilfeleistungen in
Höhe von CHF 44'828.95 zurück. Dieser Rückerstattungsbetrag sei ab dem
Verfügungsdatum zum aktuellen Zinssatz von 5 % zu verzinsen, sofern nicht
mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt würden. Die Rückerstattung
wurde damit begründet, dass die Rekurrentin ab dem Tod des Erblassers nur noch
insoweit bedürftig gewesen sei, als sie über ihren Erbanteil noch nicht
unmittelbar habe verfügen können. Die Unterstützung durch die Sozialhilfe sei somit
nur vorschussweise erfolgt und die Rekurrentin sei diesbezüglich rückerstattungspflichtig.
Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin Rekurs an das Departement für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt (WSU). Mit Entscheid vom 25. September
2020 wies das WSU den Rekurs ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 7. Oktober 2020 angemeldete und am 30. November
2020 begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 16. Dezember 2020
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs begehrt
die Rekurrentin unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Eventualiter sei ihr ein Freibetrag in der Höhe von CHF 45'000.– zu
belassen. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2021 beantragte das WSU die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Eventualiter sei Ziffer 1 der
angefochtenen Verfügung abzuändern und der Rückerstattungsbetrag auf
CHF 4'828.95 festzulegen. Mit ihrer Replik vom 7. Mai 2021 hielt die
Rekurrentin an ihren Standpunkten fest. Das WSU liess sich mit Duplik vom 27.
Mai 2021 vernehmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 31.
März 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Als
Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das
anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112 vom 12. Januar
2017 E. 1.3, VD.2015.15 vom 17. Juli 2015 E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG
findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung
statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf eine
öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E.
2.1 S. 333; VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2016.112 vom 12. Januar
2017 E. 1.3). Im vorliegenden Fall wies der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts die Rekurrentin mit Verfügung vom 17. März 2021 auf die
Möglichkeit hin, anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung zu beantragen, ansonsten der Verzicht auf eine
solche angenommen werde. Die Rekurrentin liess mit Eingabe vom 7. Mai 2021 eine
schriftliche Replik einreichen. Der vorliegende Entscheid ergeht daher auf dem
Zirkulationsweg (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE
VD.2015.216 vom 19. April 2016 E. 1.2).
2.
2.1 In
materieller Hinsicht ist zunächst unbestritten, dass die Rekurrentin im
Zeitraum vom 14. September 2015 (Erbgang) bis zum 31. Mai 2018 (Wegzug aus
Basel) von der Sozialhilfe mit Leistungen in einer Gesamthöhe von rund CHF
80'000.– wirtschaftlich unterstützt worden ist. Gemäss den Berechnungen der
Sozialhilfe sind davon insgesamt CHF 47'745.05 rückforderbar (angefochtene
Verfügung Ziff. 3, angefochtener Entscheid Ziff. I. 1). Ebenso steht fest, dass
der Erbanteil der Rekurrentin insgesamt CHF 50'589.40 betragen hat, und davon
Anwaltskosten in der Höhe von CHF 5'760.45 abgezogen werden können (angefochtene
Verfügung Ziff. 2, 11, angefochtener Entscheid Ziff. I. 9, 10). Im vorliegenden
Fall ist demgegenüber strittig, ob die Rekurrentin die erhaltenen Sozialleistungen
in der vorstehend genannten Höhe gestützt auf § 16 des Sozialhilfegesetzes (SHG,
SG 890.100) ohne Berücksichtigung eines Vermögensfreibetrags an die Sozialhilfe
zurückzuerstatten hat.
2.2 Das
WSU erwog in seinem Entscheid, dass eine Erbschaft zwar grundsätzlich einen
Vermögensanfall ohne Zweckbindung darstelle. Falle einer bedürftigen Person eine
Erbschaft zu, müsse diese auch zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet
werden. Die Rekurrentin habe die ihr zustehende Erbschaft nicht bereits ab dem
Todestag des Erblassers beziehen können, weshalb es sich bei den ihr ab diesem
Stichtag ausbezahlten Unterstützungsleistungen um bevorschusste Leistungen
gehandelt habe. Diese rechtmässig bezogenen Leistungen seien der Sozialhilfe gestützt
auf § 16 SHG zurückzuerstatten. Der geforderte Rückerstattungsbetrag in Höhe von
CHF 44'828.95 (Erbanteil von CHF 50'589.40 abzüglich Anwaltskosten
von CHF 5'760.45) sei nicht zu beanstanden. Mit einem allfälligen Überschuss
könnten gestützt auf § 17 SHG zudem diejenigen Sozialhilfeleistungen
zurückgefordert werden, welche die Rekurrentin zeitlich vor dem Todeszeitpunkt
des Erblassers erhalten habe. Da aber nach Abzug der Rückerstattungsforderung
kein Vermögen im Sinne von § 17 SHG verbleibe, entfalle eine Rückforderung
für solche vor dem Erbgang ausgerichteten Leistungen (angefochtener Entscheid
Ziff. II. 8, 9, 14, 16).
2.3 Die
Rekurrentin vertritt demgegenüber die Ansicht, § 16 SHG komme vorliegend nicht
zur Anwendung, da eine Erbschaft weder dem Zweck des Unterhalts diene noch
ausgerichtet werde. Die vom WSU zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Das
Verwaltungsgericht habe ausserdem in langjähriger Praxis festgehalten, dass
sich Rückforderungen von Sozialhilfeleistungen infolge eines erheblichen
Vermögensanfalls ausschliesslich nach § 17 SHG richten würden. Diesbezüglich
sei der Erbteil der Rekurrentin in der Höhe von CHF 50'589.40 jedoch nicht
erheblich, weshalb die Rekurrentin nicht rückerstattungspflichtig sei. Selbst
wenn dieser Betrag als erheblich im Sinne von § 17 SHG eingestuft würde, müsste
der Rekurrentin ein Freibetrag von insgesamt CHF 40'000.– belassen werden
(Rekursbegründung Ziff. 5–15).
2.4
2.4.1 Gemäss
§ 5 Abs. 2 SHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 SHG wird Sozialhilfe nur dann
gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der bedürftigen Person, Leistungen
der Sozialversicherungen und von unterhalts- und unterstützungspflichtigen
Personen sowie weitere vermögensrechtliche Ansprüche der bedürftigen Person
gegenüber Dritten nicht ausreichen, um die Mittel für den Lebensbedarf der
bedürftigen Person und der mit ihr zusammenwohnenden Personen, für die sie
unterhaltspflichtig ist, hinreichend oder rechtzeitig zu beschaffen. Sozialhilfe
ist subsidiär und kommt zum Zug, nachdem alle anderen eigenen und fremden,
privaten und öffentlichen Leistungen auf allen Ebenen ausgeschöpft sind
(Ratschlag und Entwurf Nr. 8992 vom 9. Mai 2000 zu einer Totalrevision des
Gesetzes betreffend die öffentliche Fürsorge vom 21. April 1960
[Fürsorgegesetz] neu Sozialhilfegesetz [nachfolgend Ratschlag SHG], S. 12, 13).
§ 8 Abs. 1 SHG hält fest, dass bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe
Einkünfte einzubeziehen, bewegliches Vermögen zu verwerten und unbewegliches
Vermögen zu belehnen oder zu verwerten ist. Auch Anteile an unverteilten
Erbschaften bilden sozialhilferechtlich relevantes Vermögen (Wizent, Sozialhilferecht, Zürich 2020
[nachfolgend Wizent,
Sozialhilferecht], N 810; Wizent,
Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich 2014 [nachfolgend Wizent, Bedürftigkeit], S. 439). Zum
Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person
einen Eigentumsanspruch hat (vgl. dazu auch Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe [nachfolgend SKOS-Richtlinien] Kapitel D.3.1 und
Erläuterungen).
2.4.2 Die
unterstützte Person hat der Sozialhilfe die erhaltenen Leistungen unter
bestimmten Voraussetzungen zurückzuerstatten. Dabei ist zunächst zwischen der
Rückerstattung bei rechtmässigem oder bei unrechtmässigem Bezug zu
unterscheiden. Erfolgte der Bezug rechtmässig, ergibt sich die Pflicht des
Leistungsbezügers zur Rückerstattung aufgrund der erfolgten Bevorschussung oder
aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (Wizent,
Sozialhilferecht, N 785, 786). Diese Unterscheidung wird in den §§ 16
(Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter) und 17 SHG (Rückerstattung
aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse) vorgenommen.
Nach § 16 Abs. 1 SHG hat die Sozialhilfe Anspruch auf Verrechnung bzw. Rückerstattung der
vorschussweise erbrachten Leistungen, wenn der unterstützten Person
nachträglich für die Zeitspanne, in der sie öffentliche Unterstützung bezogen
hat, Sozialversicherungsleistungen, Leistungen von unterhalts- oder
unterstützungspflichtigen Personen sowie allfällige weitere Leistungen Dritter,
welche ihrem Zweck nach dem Unterhalt der bedürftigen Person dienen,
ausgerichtet werden. Gemäss dem Ratschlag SHG sind die als Vorschuss
ausgerichteten Leistungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Es muss sich dabei um
solche Leistungen Dritter handeln, die nachträglich für die Zeit der
Bedürftigkeit ausgerichtet werden und bei rechtzeitiger Zahlung die
Bedürftigkeit verhindert oder vermindert hätten. Es sind nur solche Zahlungen der
Rückerstattungspflicht unterworfen, welche für den Lebensunterhalt bestimmt
sind (Ratschlag SHG S. 18, 19). Bei kurzfristig nicht realisierbarem Vermögen
wie beispielsweise Miteigentum in einer Erbengemeinschaft kann trotz Vermögen
eine finanzielle Notlage bestehen, weshalb in solchen Fällen die materielle
Grundsicherung bevorschussend zu erbringen ist (vgl. dazu auch Suter, Erbschaft während
Sozialhilfebezug: Was gilt es zu beachten? Praxishilfe zur SKOS-Richtlinie,
2021). Die Rückerstattung der bevorschussend ausgerichteten Sozialhilfe ist
sicherzustellen (SKOS-Richtlinien Kapitel D.3.1 und Erläuterungen). Dadurch
soll die rechtsgleiche Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bei nachträglichen
Leistungen gewährleistet werden: Da die Sozialhilfe den notwendigen
Lebensunterhalt rechtzeitig sicherzustellen hat (Erfordernis der Rechtzeitigkeit),
muss sie ihre Leistungen bei Bedürftigkeit sofort und damit in der Regel
rascher als vorrangige Leistungsträger (z.B. Invalidenversicherung) erbringen.
Sie geht den ihr an sich vorrangigen Leistungen (z.B. Ergänzungsleistungen)
respektive vorrangigen Eigenmitteln (z.B. unverteilte Erbschaft) deshalb
zeitlich häufig vor (Wizent, Sozialhilferecht,
N 788; Wizent, Bedürftigkeit,
S. 441).
Gelangt die
unterstützte Person zu erheblichem Vermögen, so ist nach § 17 Abs. 1 SHG die
für sie selbst, den Ehegatten, unmündige Kinder oder für die eingetragene
Partnerin oder den eingetragenen Partner bezogene wirtschaftliche Hilfe bis zur
Höhe des erhaltenen Vermögens oder des Nachlasses zurückzuerstatten. Diese
Bestimmung bezieht sich somit auf die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen,
welche der unterstützten Person vor dem Vermögensanfall ausgerichtet
worden sind. Damit soll ein Teil der Kosten nachträglich durch die unterstützte
Person finanziert werden (Wizent, Sozialhilferecht,
N 795). Bei der Rückerstattung rechtmässiger Leistungen ausserhalb der
Bevorschussung sind zu Gunsten der bedürftigen Person Freibeträge zu
berücksichtigen, welche sich an den Vermögensfreibeträgen orientieren, wie sie
bei der Berechnung von jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss Art. 11 Abs. 1
lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berücksichtigt
werden (SKOS-Richtlinien Kapitel E.2.1 und Erläuterungen).
2.4.3 In
vorliegendem Zusammenhang begründet die Erbschaft der Rekurrentin Vermögen,
welches nach § 5 Abs. 2 lit. a SHG der öffentlichen Fürsorge vorgeht (VGE
VD.2012.97 vom 2. Dezember 2013 E. 2.3). Sofern die Rekurrentin vorbringt,
Erben könnten grundsätzlich mit der Erbschaft «tun was sie wollen», weshalb solches
Vermögen nicht dem Zweck des Unterhalts diene (Rekursbegründung Ziff. 9), kann
ihr nicht gefolgt werden. Entgegen dieser Auffassung dient eine Erbschaft aufgrund
des Subsidiaritätsprinzips wie jedes freie Vermögen dem eigenen Unterhalt der bedürftigen
Person. Dies ergibt sich auch aus dem Ratschlag SHG, wonach vor Inanspruchnahme
der Sozialhilfe alle anderen eigenen privaten Leistungen auf allen Ebenen auszuschöpfen
sind (siehe oben E. 2.4.1, Ratschlag SHG S. 12, 13). Die Verwertung des
vorhandenen Vermögens soll gerade die Bedürftigkeit verringern oder beseitigen
(Ratschlag SHG S. 14). Somit muss Vermögen aus einer Erbschaft notwendigerweise
den Lebensunterhalt sichern, sofern der bedürftigen Person keine anderen
eigenen oder fremden Mittel zur Verfügung stehen.
Die Rekurrentin hat
als gesetzliche Erbin die Erbschaft zwar bereits mit dem Tod des Erblassers
erworben (Art 560 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Sie konnte über dieses
Vermögen aufgrund der Teilungsverhandlungen jedoch nicht sofort verfügen. Dies
war ihr unbestritten erst mit Abschluss des Erbteilungsvertrags vom 6. März/5.
April 2019 möglich. Der Erbanteil der Rekurrentin in der Höhe von CHF 50'589.40
stellt damit nach dem oben Gesagten (E. 2.4.2) einen kurzfristig nicht
realisierbaren Vermögenswert dar. Die Rekurrentin war trotz des Erbfalls bedürftig
und musste weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden. Dieser Sozialhilfebezug
war rechtmässig (vgl. dazu auch VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 2.3.1). Die
Leistungen der Sozialhilfe, welche die Rekurrentin zur Sicherung ihres
Lebensunterhaltes im Zeitraum vom Erbgang (14. September 2015) bis zu
ihrem Wegzug nach [...] (31. Mai 2018) erhalten hat, sind somit als
bevorschusste Leistungen im Sinne von § 16 Abs. 1 SHG zu behandeln. Dem steht
auch der von der Rekurrentin zitierte und vorstehend erwähnte Entscheid des
Verwaltungsgerichts VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 nicht entgegen: Die
zwischen dem Erbfall und der Ablösung von der Sozialhilfe erbrachten Leistungen
wurden in jenem Fall ebenfalls als Bevorschussung und damit als
rückerstattungspflichtig behandelt (genannter Entscheid E. 2.3.3).
Bei der
Rückerstattung aufgrund Leistungen Dritter (Bevorschussung) nach § 16 Abs. 1 SHG werden im Gegensatz zur Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher
Verhältnisse nach § 17 Abs. 1 SHG aus Gründen der Rechtsgleichheit keine
Vermögensfreibeträge berücksichtigt. Dies erschliesst sich aus dem Ratschlag
SHG, wonach die als Vorschuss ausgerichteten Leistungen «vollumfänglich»
zurückerstatten sind (siehe oben E. 2.4.2, Ratschlag SHG S. 18). Wie das WSU ausserdem
richtig darlegt (angefochtener Entscheid Ziff. II. 9) würden andernfalls
Personen, die nachträglich Leistungen erhalten, besser behandelt als Personen,
die diese Leistungen rechtzeitig erhalten und sich anrechnen lassen müssen (dazu
Wizent, Sozialhilferecht, N 789,
so auch VGE ZH VB.2007.00337 vom 4. Oktober 2007 E. 5.3).
Zwar wurde, wie
von der Rekurrentin richtig vorgebracht (Rekursbegründung Ziff. 10), in
VGE VD.2017.253 E. 2.3.3 die Auffassung vertreten, dass bei einer während der
Unterstützung erworbenen Erbschaft die Rückerstattungspflicht nur bei
«erheblichem Vermögensanfall» bestehe und dass sich diese Pflicht nach § 17 Abs. 1 SHG richte. Dieser Auffassung kann nach der oben dargelegten Unterscheidung
des Geltungsbereichs von §§ 16 und 17 SHG jedoch nicht gefolgt werden. Sie ist
im vorliegenden Entscheid explizit zu korrigieren: Die Freibeträge, deren
Geltendmachung nach § 17 Abs. 1 SHG auf Fälle des erheblichen
Vermögenszuwachses beschränkt ist, können lediglich bei einer Rückforderung für
solche Sozialleistungen zur Anwendung gelangen, die in der Vergangenheit vor
dem Vermögenszuwachs erbracht worden sind. Ab dem Vermögenszuwachs hat
die unterstützte Person die erworbenen Mittel zu ihrer Existenzsicherung zu
nutzen und sind die staatlichen Unterstützungs(vor)leistungen nur noch
subsidiär. Vom Todeszeitpunkt bis zur effektiven Auszahlung des Vermögens liegt
eine Bevorschussungssituation vor, weshalb die in dieser Zeitperiode erbrachten
Leistungen gestützt auf den Rückerstattungstatbestand aufgrund Bevorschussung nach
§ 16 Abs. 1 SHG vollumfänglich zurückzufordern sind. Mit einem allfälligen
Überschuss können sodann Leistungen für vor dem Todeszeitpunkt erbrachte
Leistungen gestützt auf den Rückerstattungstatbestand aufgrund wirtschaftlicher
Erholung nach § 17 Abs. 1 SHG zurückgefordert werden. Ein dann noch verbleibender
Restbetrag ist schliesslich an die Unterstützungsleistungen anzurechnen (vgl. auch
Wizent, Sozialhilferecht, N 810; Suter, a.a.O.). Demgegenüber ist eine Person, welche während der
Unterstützung durch die Sozialhilfe zu Vermögen gelangt, gleich zu behandeln
wie eine Person, die bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Sozialhilfebezug
über Vermögen verfügt, beispielsweise aus einer früheren Erbschaft. In beiden
Fällen hat sich die unterstützte Person aufgrund des Subsidiaritätsprinzips mit
ihren Mittel primär selbst zu versorgen (vgl. auch Wizent, Sozialhilferecht, N 810; so im Grundsatz bezüglich
der [nachbezahlten] Rentenleistungen VGE ZH VB.2007.00337 vom 4. Oktober 2007
E. 5.3).
2.4.4 Nach
dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz bezüglich der
Rückerstattungspflicht nicht zu beanstanden. Die Rückforderung des Betrags von
CHF 44'828.95 erfolgte zu Recht, und zwar einzig gestützt auf § 16 Abs. 1 SHG aufgrund der bevorschussten Unterstützungsleistungen. Die Rekurrentin kann
keinen Vermögensfreibetrag geltend machen. Bei diesem Ergebnis ist der weitere
Einwand der Rekurrentin, die Abtretungserklärung vom 16. März 2016 sei ungültig
(Rekursbegründung Ziff. 16–18), nicht weiter zu behandeln.
2.5
2.5.1 Die
Rekurrentin macht mit ihrem Rekurs weiter geltend, der Rückforderungsanspruch der
Sozialhilfe sei gestützt auf § 21 SHG verjährt. Die Sozialhilfe habe bereits am
4. Dezember 2015 anhand des Nachlassinventars zuverlässig erkennen können, ob
ein Rückforderungsanspruch bestehe. Die Verjährung sei auch nicht unterbrochen
worden, weder durch das Schreiben der Sozialhilfe an die Rekurrentin vom 4.
Januar 2016, worin die Sozialhilfe ihren Rückforderungsanspruch erwähnt habe,
noch durch die Abtretungserklärung vom 16. März 2016 (Rekursbegründung Ziff.
II. 1).
2.5.2 Wie
die Vorinstanz richtig darlegt (angefochtener Entscheid Ziff. 17) ist die
Sozialhilfe berechtigt, einen Rückforderungsanspruch innert der gesetzlichen
Frist von § 21 Abs. 1 SHG geltend zu machen. Nach dieser Bestimmung verjährt
der Rückforderungsanspruch, wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt
geltend gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis
erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet. Gemäss der
Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht beginnt der Fristenlauf im Moment, in
dem die Behörde zuverlässig erkennen kann, dass die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung gegeben sind. Dabei kann zur Konkretisierung von § 21 Abs. 1 SHG auf die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) verwiesen
werden. Es genügt deshalb nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die
möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen. Vielmehr muss der
Anspruch auch in masslicher Hinsicht feststehen. Vor Erlass der
Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der (un)rechtmässig ausbezahlten
Leistungen feststellbar sein (vgl. dazu VGE VD. 2017.147 vom 3. Dezember
2017 E. 2.4.1, VD.2015.87 vom 2. Oktober 2015 E. 2.3 mit weiteren
Hinweisen auf BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 und BGE 112 V 180 E. 4a
S. 181 f.).
Im vorliegenden
Fall wusste die Sozialhilfe seit dem 28. September 2015, dass der Vater der
Rekurrentin verstorben und die Rekurrentin auf den Pflichtteil gesetzt worden
war (vgl. diesbezüglicher Eintrag im Hauptprotokoll S. 16, in den Akten). Ab
diesem Zeitpunkt bestand grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der
Sozialhilfe gegenüber der Rekurrentin. Weiter hat die Sozialhilfe am 10.
Dezember 2015 (und nicht wie von der Rekurrentin behauptet am 4. Dezember 2015)
eine Kopie des Nachlassinventars vom Erbschaftsamt erhalten (vgl. Aktivitätenübersicht
– Rückerstattung Sozialhilfe S. 3, in den Akten). Dieses Nachlassinventar
datiert vom 8. Oktober 2015 (vgl. Beilage 6 zur Rekursbegründung vom 20.
November 2020). Das Erbteilungsverfahren dauerte jedoch mehrere Jahre an, und
das definitive Nachlassinventar des Erbschaftsamtes lag erst am 25. Januar 2018
vor (vgl. Beilage 7 zur Rekursbegründung vom 20. November 2020). Die
Erbteilungsvereinbarung datiert vom 6. März/5. April 2019, und diese wurde der
Sozialhilfe erst am 29. Mai 2019 durch die Rekurrentin in Kopie zugestellt
(angefochtener Entscheid Ziff. II. 18). Diese Tatsachen werden von der
Rekurrentin nicht bestritten und gelten für das Verwaltungsgericht daher als
anerkannt (§ 18 Abs. 1 Satz 4 VRPG). Wie das WSU korrekt ausführt, konnte
die Sozialhilfe somit erst ab dem Erhalt dieser Teilungsvereinbarung
zuverlässig den genauen Rückforderungsbetrag errechnen. Diesen Betrag teilte
sie der Rekurrentin mit Verfügung vom 28. Juni 2019 mit, welche noch innerhalb
der Verjährungsfrist erlassen wurde. Der Rückforderungsanspruch der Sozialhilfe
ist somit nicht verjährt.
2.6 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Rügen der Rekurrentin sowohl bezüglich
der Rückerstattungspflicht als auch bezüglich der Verjährung als unbegründet
erweisen. Der Rekurs ist damit abzuweisen.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit einer Gebühr
von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2
des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.