Lexipedia

Entscheid

VD.2020.254

Kantonale Steuern pro 2013 (Verlustrechnung, Ermessenstaxation; § 30 Abs. 1, § 158 Abs. 2 und § 160 Abs. 4 StG)

6. April 2022Deutsch17 min

auf ihre Vernehmlassung vom 24. November 2017 im vorinstanzlichen Rekursverfahren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.254

URTEIL

vom 6.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 27. August 2020

betreffend Kantonale Steuern pro

2013

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) deklarierte in der Steuererklärung

pro 2013 betreffend die kantonalen Steuern einen Verlust von CHF 139'038.–

aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In Bezug auf das Vermögen deklarierte er

Geschäftsaktiven von CHF 2'392'231.– und Geschäftsschulden von

CHF 1'955'180.–. Mit Veranlagungsverfügung vom 6. Juli 2016 nahm

die Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung vor. Das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit setzte sie auf CHF 0.– und das steuerbare

sowie das satzbestimmende Einkommen auf CHF 78'400.– fest. Die

Geschäftsaktiven wurden auf CHF 75'000.– und die Geschäftsschulden auf

CHF 1'960'000.– veranlagt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit,

dass die Buchhaltung aus steuerlicher Sicht nicht ordnungsgemäss geführt worden

sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid

vom 18. August 2017 bezüglich der Festsetzung des Einkommens ab.

Bezüglich der Vermögenssteuer trat sie mangels Beschwer nicht auf die

Einsprache ein. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Steuerrekurskommission

mit Entscheid vom 27. August 2020 im Sinne der Erwägungen teilweise

gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurück.

Hiergegen erhob

der Rekurrent am

14. Dezember 2021 (Postaufgabe: 16. Dezember 2021) beim

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Rekurs. Mit Rechtsbegehren 1

beantragt er für die kantonale Einkommenssteuer pro 2013 zusammenfassend die

Gewährung eines Verlustvortrags aus dem Jahre 2012 in Höhe von

CHF 139'664.02, eventualiter für den Fall, dass während der Behandlung des

vorliegenden Rekurses bezüglich der direkten Bundessteuer 2012 eine

rechtsgültige Festlegung des Einkommens aus selbständiger

Erwerbstätigkeit 2012 stattfinden sollte, dass dieses zur Berechnung des

Verlustes heranzuziehen sei, dass ansonsten eventualiter der Verlustvortrag

durch das Verwaltungsgericht zu berechnen oder durch eine Rückweisung an die

Steuerverwaltung oder die Steuerrekurskommission zu berechnen sei. Mit

Rechtsbegehren 2 verlangt der Rekurrent

die Aufhebung der (teilweisen) Ermessensveranlagung und der dadurch erfolgten

Taxation des Einkommens auf CHF 0.–, die Rückkehr ins ordentliche

Verfahren und die Rücküberweisung der Veranlagung an die Steuerverwaltung

zwecks Neuberechnung. Eventualiter sei die Ermessensveranlagung aufgrund der in

den vorinstanzlichen Verfahren eingereichten und angebotenen Unterlagen

aufzuheben, ins ordentliche Verfahren zurückzukehren und zwecks Überprüfung und

Neuberechnung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Die

Steuerrekurskommission beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom

28. Januar 2021 die Abweisung des Rekurses unter Verweisung auf den

angefochtenen Entscheid. Die Steuerverwaltung verzichtete mit ihrer

Vernehmlassung vom 8. März 2021 auf eine Stellungnahme unter Hinweis

auf ihre Vernehmlassung vom 24. November 2017 im vorinstanzlichen Rekursverfahren

sowie den angefochtenen Entscheid. Zugleich wies sie aber auf die steuergesetzliche

Möglichkeit hin, Geschäftsverluste von Selbständigerwerbenden vom steuerbaren

Grundstückgewinn auf Grundstücken des Geschäftsvermögens abzuziehen, soweit sie

nicht mit dem Einkommen verrechnet werden könnten. Sollte dies vorliegend für

die Steuerperiode 2012 ein nicht mit dem übrigen Einkommen verrechenbarer

Betriebsverlust festgestellt werden, müsste dieser primär mit den steuerbaren

Grundstückgewinn desselben Jahres verrechnet werden. Hierfür wären die

rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagungen nachträglich auf dem

Revisionsweg zu Gunsten des Steuerpflichtigen abzuändern. Auf entsprechenden

Antrag des Rekurrenten hin wurde das

Rekursverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2021

bis zum Abschluss eines Revisionsverfahrens betreffend die

Grundstückgewinnsteuer pro 2012 sistiert. Nachdem die Steuerverwaltung mit

Eingabe vom 21. Dezember 2021 mitgeteilt hatte, dass das

Revisionsverfahren mit Entscheid vom 11. November 2021 rechtskräftig

abgeschlossen worden sei, konnten die Parteien noch Stellung nehmen zur

Bedeutung dieses Revisionsentscheids für den Gegenstand des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens. Der Rekurrent

zog seinen Rekurs mit Bezug auf Rechtsbegehren 1 in der Folge mit Eingabe

vom 18. Januar 2022 zurück. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug

der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2

Zum

Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des

angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und

begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Auf den Rekurs ist demzufolge einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich

nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich

keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Dispositiv

enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Da

es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6

der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt, muss keine

Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt

werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002

vom 10. Juni 2003 E. 5).

1.5 Betreffend

die Vermögenssteuer trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein.

Betreffend diesen Nichteintretensentscheid wies die Steuerrekurskommission den

Rekurs ab (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2b.aa). Insoweit hat der Rekurrent

den Entscheid der Steuerrekurskommission nicht angefochten. Gegenstand des

vorliegenden Rekursverfahrens bildet damit nur die Einkommenssteuer.

Mit ihrem

Revisionsentscheid vom 11. November 2021 hat die Steuerverwaltung den

Verlust des Rekurrenten aus selbständiger

Erwerbstätigkeit als Liegenschaftshändler in der Steuerperiode 2012 neu

mit CHF 83'982.– bemessen und diesen Verlust vollumfänglich und anteilig

mit den im Jahre 2012 erzielten steuerbaren Grundstückgewinnen verrechnet.

Damit ist nach Angaben der Steuerverwaltung in ihrer Eingabe vom

24. Januar 2022 kein Verlustüberschuss verblieben, welcher noch auf

die Steuerperiode 2013 hätte vorgetragen werden können. Mit der teilweisen

Gutheissung des Revisionsgesuchs wurde indessen den Forderungen des Rekurrenten

nach einer Verlustverrechnung soweit Folge geleistet, dass er das

Rechtsbegehren 1 des vorliegend zu beurteilenden Rekurses am

18. Januar 2022 vollumfänglich zurückzog. Mit Bezug auf

Rechtsbegehren 1 ist das Rekursverfahren deshalb infolge Rückzugs als

gegenstandslos abzuschreiben. Zu befinden ist deshalb nur noch über das Rechtsbegehren 2,

wonach die (teilweise) Ermessensveranlagung und die dadurch erfolgte Taxation

des Einkommens auf CHF 0.– aufzuheben und in das ordentliche Verfahren

zurückzukehren sei.

2.

2.1 Mit

dem angefochtenen Entscheid hat die Steuerrekurskommission den Rekurs im Sinn

der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die

Steuerverwaltung zurückgewiesen. Die Steuerrekurskommission hat erwogen, die

Steuerverwaltung habe die Veranlagung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen

vorgenommen (angefochtener Entscheid, E. 4b). Mit den im Einspracheverfahren

und im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission eingereichten und

angebotenen Unterlagen habe der Rekurrent eine umfassende

Sachverhaltsdarstellung geliefert. Die Sache sei daher zur Überprüfung der

Schätzung des steuer- und satzbestimmenden Einkommens aufgrund der inzwischen

vorliegenden und angebotenen Unterlagen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 4c.cc f. und 5). Damit vertritt die

Steuerrekurskommission offenbar die Ansicht, die angefochtene Veranlagung der

Einkommenssteuer nach pflichtgemässem Ermessen sei nicht durch eine ordentliche

Veranlagung, sondern bloss durch eine neue Ermessenveranlagung zu ersetzen. Mit

dem Rechtsbegehren 2 seines Rekurses beantragt der Rekurrent sinngemäss, es sei

ins ordentliche Verfahren zurückzukehren und die Veranlagung der Einkommenssteuer

nach pflichtgemässem Ermessen sei durch eine ordentliche Veranlagung zu

ersetzen. Er begründet dies damit, dass die Voraussetzungen für eine

Ermessensveranlagung nicht erfüllt gewesen seien (Rekurs, S. 6 ff.).

2.2 Eine

Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen

offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 160 Abs. 4 StG). Dieser

Unrichtigkeitsnachweis kann auf zwei Arten erbracht werden. Einerseits kann

mithilfe einer substanziierten Sachdarstellung und von Beweismitteln die bisher

vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigt und

auf diese Weise die zuverlässige Ermittlung der Steuerfaktoren ermöglicht

werden. In diesem Fall ist ins ordentliche Verfahren zurückzukehren, ist die

angefochtene Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung zu

ersetzen, lebt die Untersuchungspflicht der Steuerverwaltung wieder auf und ist

die Ermessensveranlagung selbst dann zu korrigieren, wenn die nunmehr

festgestellten Faktoren von den zuvor geschätzten nur geringfügig abweichen.

Andererseits kann der Steuerpflichtige dartun, dass die angefochtene

Veranlagung offensichtlich übersetzt ist. In diesem Fall bleibt es bei der

Ermessensveranlagung und ist bloss die offensichtlich unrichtige Schätzung zu korrigieren

(BGer 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1; vgl. VGE VD.2019.173 und

VD.2019.175 vom 17. April 2020 E. 2.4.2). Wenn die Steuerverwaltung auf eine

Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung eingetreten ist, können im

anschliessenden Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission zum Nachweis der

offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel vorgebracht werden (VGE VD.2019.173

und VD.2019.175 vom 17. April 2020 E. 2.4.4 mit Nachweisen). Die Anforderungen

an den Unrichtigkeitsbeweis sind im Rekursverfahren gleich wie im

Einspracheverfahren (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 140 N 51; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 132 N 55).

2.3 Betreffend

die Einkommenssteuer ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache des

Rekurrenten eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4c.bb). Gemäss

den Feststellungen der Steuerrekurskommission hat der Rekurrent mit den im

Einspracheverfahren und im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission

eingereichten und angebotenen Unterlagen sowie vorgebrachten Erklärungen eine umfassendere

Sachverhaltsdarstellung geliefert (angefochtener Entscheid, E. 4c.dd).

Inwieweit unter Mitberücksichtigung dieser Unterlagen und Erklärungen noch eine

nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt bestehen könnte, ist aufgrund

des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 4b und 4c.cc). Daran vermögen auch die Vernehmlassung der

Steuerverwaltung vom 24. November 2017 im Verfahren vor der

Steuerrekurskommission (STRK.2017.124 S. 361 ff.) und der Einspracheentscheid

der Steuerverwaltung vom 18. August 2017 (STRK.2017.124 S. 341 ff.)

nichts zu ändern. Sowohl die Steuerrekurskommission (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 4c.cc) als auch die Steuerverwaltung (vgl.

Einspracheentscheid vom 18. August 2017, E. II.19a-d) machen geltend,

gewisse vom Rekurrenten erfolgswirksam verbuchten Aufwände könnten

steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden. Grösstenteils behaupten sie

diesbezüglich aber überhaupt keine sachverhaltliche Ungewissheit. Insoweit

besteht von vornherein kein Anlass für eine Ermessensveranlagung, sondern ist

im Rahmen der Rechtsanwendung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts

zu entscheiden, ob die fraglichen Aufwände aufzurechnen sind oder nicht. Soweit

der Rekurrent erfolgswirksam verbuchte Aufwände nach Ansicht der

Steuerverwaltung nicht rechtsgenüglich belegt hat (vgl. insbesondere

Einspracheentscheid vom 18. August 2017, E. II.19a), ist ihr entgegenzuhalten,

dass die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine

Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer steuermindernden Tatsache nicht erfüllt,

grundsätzlich nicht zu einer Ermessensveranlagung führt. Grundsätzlich ist in

einem solchen Fall vielmehr aufgrund der allgemeinen Beweislastregel

zuungunsten des Steuerpflichtigen anzunehmen, die behauptete Tatsachen habe

sich nicht verwirklicht, und die steuermindernde Tatsache daher nicht zu

berücksichtigen (vgl. Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 130 N 31). Betreffend die Aufteilung der

Liegenschaftskosten in wertvermehrende und werterhaltende hat die

Steuerrekurskommission erwogen, dass der Rekursbegründung vom 15. September

2017 und dem Schreiben vom 29. August 2016 detaillierte Abgrenzungen dieser

Kosten zu entnehmen seien und die Liegenschaftsunterhaltskosten von der

Steuerverwaltung aufgrund dieser Unterlagen festzusetzen seien (angefochtener

Entscheid, E. 4c.cc). Die Ansicht der Steuerverwaltung, die Aufteilung in

wertvermehrende und werterhaltende Kosten sei weiterhin unklar (Vernehmlassung

vom 24. November 2017, Ziff. II.23), hat die Steuerrekurskommission verworfen

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 4c.cc). Im vorliegenden Rekursverfahren

hat die Steuerverwaltung nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Richtigkeit

der diesbezüglichen Erwägungen der Steuerrekurskommission in Frage zu stellen. Der

Umstand, dass sich gewisse erfolgswirksam verbuchte Kosten bei der rechtlichen

Würdigung des festgestellten Sachverhalts allenfalls als nicht geschäftsmässig

begründet erweisen und daher aufzurechnen sind (vgl. dazu angefochtener

Entscheid, E. 4c.cc), ändert daran nichts.

Soweit die

Steuerrekurskommission und die Steuerverwaltung die Zulässigkeit der

Ermessensveranlagung aus dem Umstand allein ableiten sollten, dass die

Buchhaltung des Rekurrenten nicht ordnungsgemäss geführt worden sei (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 5; Vernehmlassung vom 24. November 2017,

Ziff. II.18 und II.22 [STRK.2017.124 S. 361 ff.]), kann

ihnen nicht gefolgt werden. Wer im Veranlagungsverfahren eine nicht

ordnungsgemäss erstellte Jahresrechnung einreicht, begeht zwar eine Verfahrenspflichtverletzung

im Sinn von § 158 Abs. 2 StG (VGE VD.2017.216 und VD.2017.217

vom 30. August 2018 E. 4.1.2.3). Die Nichterfüllung von Verfahrenspflichten ist

aber bloss Teil eines umfassenderen Tatbestands der sachverhaltlichen

Ungewissheit. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist immer dann

durchzuführen, wenn nach Abklärung des Sachverhalts durch die

Veranlagungsbehörde eine nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt,

d.h. ein Untersuchungsnotstand, besteht (VGE VD.2019.173 und VD.2019.175 vom

17. April 2020 E. 2.3.1 mit Nachweisen). Wenn die tatsächlichen

Verhältnisse trotz einer Verfahrenspflichtverletzung geklärt werden können,

fehlt es an einem Untersuchungsnotstand und ist eine Ermessensveranlagung ausgeschlossen

(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 130 N 37; Tarolli

Schmidt/Steffen/Blank, in: Tarolli Schmidt [Hrsg.], Kommentar zum Basler

Steuergesetz, Basel 2019, § 158 N 25; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 130 N 30). In Ziff. II.22 ihrer Vernehmlassung im Verfahren vor

der Steuerrekurskommission brachte die Steuerverwaltung zwar Gründe vor,

weshalb die Buchhaltung des Rekurrenten nicht ordnungsgemäss sei. Sie legte

aber nicht dar, weshalb die angeblichen Ordnungswidrigkeiten einer Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhalts entgegenstehen sollten. Daher ist darauf

nicht weiter einzugehen.

Aufgrund der

vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent spätestens im Rekursverfahren vor der

Steuerrekurskommission mithilfe einer substanziierten Sachdarstellung und von

Beweismitteln die bisher allenfalls vorhandene Ungewissheit bezüglich des

Sachverhalts vollständig beseitigt und auf diese Weise die zuverlässige

Ermittlung der Steuerfaktoren ermöglicht hat. Folglich ist ins ordentliche

Verfahren zurückzukehren und hat die Steuerverwaltung die Veranlagung der

Einkommenssteuer nach pflichtgemässem Ermessen durch eine ordentliche

Veranlagung zu ersetzen. Da das Rechtsbegehren 2 des Rekurrenten damit

gutzuheissen ist, kann mangels Entscheiderheblichkeit offen bleiben, ob die

Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung im Zeitpunkt der

Veranlagungsverfügung und des Einspracheentscheids erfüllt waren oder nicht.

3.

3.1 Zusammenfassend

wird der Rekurs mit Bezug auf das Rechtsbegehren 2 gutgeheissen.

Demzufolge werden Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids der

Steuerrekurskommission vom 27. August 2020, der Einspracheentscheid

der Steuerverwaltung vom 18. August 2017 und die

Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung vom 6. Juli 2016

betreffend die Einkommenssteuer pro 2013 aufgehoben und es wird die Sache

zur ordentlichen Veranlagung der Einkommenssteuer pro 2013 an die

Steuerverwaltung zurückgewiesen. Damit gilt es auch die Kosten des Verfahrens

vor der Steuerrekurskommission von CHF 1'500.– (Ziff. 2 des

Entscheiddispositivs) neu zu verlegen.

3.2 Die

Steuerrekurskommission hat die Auferlegung einer reduzierten Spruchgebühr von

CHF 1'500.– damit begründet, dass der Rekurrent mit seinen Begehren nur

teilweise durchdringe (angefochtener Entscheid, E. 6). Gemäss dem angefochtenen

Entscheid unterlag der Rekurrent insoweit, als seine Anträge auf Aufhebung des

Nichteintretensentscheids der Steuerverwaltung betreffend die Vermögenssteuer

und auf Berücksichtigung eines Verlustvortrags aus der Steuerperiode 2012

abgewiesen wurden. Die Erwägungen der Steuerrekurskommission betreffend den

Verlustvortrag sind etwa zehn Mal länger als diejenigen betreffend den

Nichteintretensentscheid. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die

reduzierte Spruchgebühr im Umfang von CHF 150.– auf den Entscheid betreffend

den Nichteintretensentscheid und im Umfang von CHF 1'350.– auf den

Entscheid betreffend den Verlustvortrag entfällt. Betreffend den

Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung bleibt es mangels Anfechtung des

Entscheids der Steuerrekurskommission bei der Abweisung des Antrags des

Rekurrenten. Daher hat der Rekurrent für das Rekursverfahren vor der

Steuerrekurskommission entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte

Spruchgebühr von CHF 150.– zu tragen.

Bezüglich der

Tragung des auf den Entscheid über den Verlustvortrag entfallenden Anteils von

CHF 1'350.– ist nach den für den Fall der Gegenstandslosigkeit geltenden Regeln

zu entscheiden, nachdem die Steuerverwaltung ihre frühere Verweigerung der

Anrechnung eines Verlustvortrags aus dem Jahre 2012 mit ihrem Entscheid vom

11. November 2021 in Revision gezogen und nunmehr den Verlust des Rekurrent aus selbständiger Erwerbstätigkeit

als Liegenschaftshändler in Höhe von CHF 83'982.– anteilig mit den im

Jahre 2012 erzielten steuerbaren Grundstückgewinnen vollumfänglich

verrechnet hat.

Wird ein

Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des

Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren

mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten

sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher,

wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor

Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler

[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage, St. Gallen 2019, Art. 63 N 16;

Maillard, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 Rz 17; VGE VD.2021.58 vom

21. September 2021 E. 3.1, VD.2016.170 vom 21. August 2017

E. 2.1 und VD.2015.62 vom 1. Dezember 2015 E. 2.1). Der Rekurrent hat vorliegend sein

Rechtsbegehren 1 (Gewährung der Verlustverrechnung 2012 bei der

Einkommenssteuerveranlagung 2013) am 18. Januar 2022

zurückgezogen. Grundsätzlich ist der Rückzug eines Rechtsmittels wie dessen

Abweisung mit entsprechender Kostenfolge zu behandeln. Von der Kostenauflage

nach dem Unterliegerprinzip kann indessen abgewichen werden, wenn dafür

zwingende Gründe bestehen, welche vor allem im Verhalten der Parteien liegen

können (Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,

S. 477 ff., 514; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt,

Basel 2003, S. 195; VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019

E. 2.1, VD.2015.168 vom 22. Juni 2016 E. 1 und VD.2014.211

vom 22. April 2015 E. 2.1). Im vorliegenden Fall erscheint ein

Abweichen vom Unterliegerprinzip angezeigt.

Entscheidend für

die Kostenverlegung ist nicht, wer die (formelle) Prozesshandlung – vorliegend

den Rückzug des Rekurses – vornimmt, sondern wer den materiellen Grund für das

formelle Verhalten gesetzt hat (vgl. BGer 2C_564/2013 vom 11.

Februar 2014 E. 2.4 und 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010

E. 4.2.1, jeweils zu Art. 5 des Reglements über die Kosten und

Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Beusch, a.a.O., Art. 63 N 16; Weissenberger/Hirzel, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2. Auflage, Zürich 2016 Art. 5 VGKE N 2). Vorliegend

war es die Steuerverwaltung, die mit ihrem Entscheid vom

11. November 2021 ihre Veranlagungsverfügung vom

27. März 2013 zur Grundstückgewinnsteuer pro 2012 in Revision

zog, womit es dem Rekurrent ermöglicht

wurde, den Verlust aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als

Liegenschaftshändler bei der Grundstückgewinnsteuer pro 2012 vollumfänglich

zur Verrechnung zu bringen. Damit ist nachträglich auch die Möglichkeit eines

Verlustvortrags bei der Einkommenssteuer pro 2013 entfallen, weshalb dem Rekurrenten folgerichtig nichts anderes

übrigblieb, als seinen Rekurs in diesem Punkt (Rechtsbegehren 1)

zurückzuziehen. Der Rekurrent hat daher auch nicht den auf den Entscheid über

den Verlustvortrag entfallenden Anteil der reduzierten Spruchgebühr der

Steuerrekurskommission zu tragen.

3.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren obsiegt der Rekurrent mit seinem

sinngemässen Antrag, die Ermessensveranlagung durch eine ordentliche

Veranlagung zu ersetzen. Insoweit hat er die Kosten des Verwaltungsgerichts

entsprechend dem Verfahrensausgang nicht zu tragen. Betreffend die Frage der

Berücksichtigung eines Verlustvortrags ist das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Aus den in

E. 3.2 vorstehend erwähnten Gründen können dem Rekurrenten auch die

diesbezüglichen Kosten des Verwaltungsgerichts nicht auferlegt werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung von Rechtsbegehren 2 des

Rekurses werden Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids der

Steuerrekurskommission vom 27. August 2020, der Einspracheentscheid der

Steuerverwaltung vom 18. August 2017 und die Veranlagungsverfügung der

Steuerverwaltung vom 6. Juli 2016 betreffend die Einkommenssteuer pro 2013

aufgehoben und wird die Sache zur ordentlichen Veranlagung der Einkommenssteuer

pro 2013 an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

Infolge Rückzugs von Rechtsbegehren 1 wird der

Rekurs betreffend die Frage der Berücksichtigung eines Verlustvortrags aus der

Steuerperiode 2012 als gegenstandslos abgeschrieben.

In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 2 des

Dispositivs des Entscheids der Steuerrekurskommission aufgehoben und die vom

Rekurrenten zu tragende Spruchgebühr für das Rekursverfahren vor der

Steuerrekurskommission auf CHF 150.– festgesetzt.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden

keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF

3'000.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerrekurskommission

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.