VD.2020.254
Kantonale Steuern pro 2013 (Verlustrechnung, Ermessenstaxation; § 30 Abs. 1, § 158 Abs. 2 und § 160 Abs. 4 StG)
6. April 2022Deutsch17 min
auf ihre Vernehmlassung vom 24. November 2017 im vorinstanzlichen Rekursverfahren
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.254
URTEIL
vom 6.
April 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 27. August 2020
betreffend Kantonale Steuern pro
2013
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) deklarierte in der Steuererklärung
pro 2013 betreffend die kantonalen Steuern einen Verlust von CHF 139'038.–
aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In Bezug auf das Vermögen deklarierte er
Geschäftsaktiven von CHF 2'392'231.– und Geschäftsschulden von
CHF 1'955'180.–. Mit Veranlagungsverfügung vom 6. Juli 2016 nahm
die Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung vor. Das Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit setzte sie auf CHF 0.– und das steuerbare
sowie das satzbestimmende Einkommen auf CHF 78'400.– fest. Die
Geschäftsaktiven wurden auf CHF 75'000.– und die Geschäftsschulden auf
CHF 1'960'000.– veranlagt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit,
dass die Buchhaltung aus steuerlicher Sicht nicht ordnungsgemäss geführt worden
sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit Entscheid
vom 18. August 2017 bezüglich der Festsetzung des Einkommens ab.
Bezüglich der Vermögenssteuer trat sie mangels Beschwer nicht auf die
Einsprache ein. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Steuerrekurskommission
mit Entscheid vom 27. August 2020 im Sinne der Erwägungen teilweise
gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurück.
Hiergegen erhob
der Rekurrent am
14. Dezember 2021 (Postaufgabe: 16. Dezember 2021) beim
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Rekurs. Mit Rechtsbegehren 1
beantragt er für die kantonale Einkommenssteuer pro 2013 zusammenfassend die
Gewährung eines Verlustvortrags aus dem Jahre 2012 in Höhe von
CHF 139'664.02, eventualiter für den Fall, dass während der Behandlung des
vorliegenden Rekurses bezüglich der direkten Bundessteuer 2012 eine
rechtsgültige Festlegung des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit 2012 stattfinden sollte, dass dieses zur Berechnung des
Verlustes heranzuziehen sei, dass ansonsten eventualiter der Verlustvortrag
durch das Verwaltungsgericht zu berechnen oder durch eine Rückweisung an die
Steuerverwaltung oder die Steuerrekurskommission zu berechnen sei. Mit
Rechtsbegehren 2 verlangt der Rekurrent
die Aufhebung der (teilweisen) Ermessensveranlagung und der dadurch erfolgten
Taxation des Einkommens auf CHF 0.–, die Rückkehr ins ordentliche
Verfahren und die Rücküberweisung der Veranlagung an die Steuerverwaltung
zwecks Neuberechnung. Eventualiter sei die Ermessensveranlagung aufgrund der in
den vorinstanzlichen Verfahren eingereichten und angebotenen Unterlagen
aufzuheben, ins ordentliche Verfahren zurückzukehren und zwecks Überprüfung und
Neuberechnung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Die
Steuerrekurskommission beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom
28. Januar 2021 die Abweisung des Rekurses unter Verweisung auf den
angefochtenen Entscheid. Die Steuerverwaltung verzichtete mit ihrer
Vernehmlassung vom 8. März 2021 auf eine Stellungnahme unter Hinweis
auf ihre Vernehmlassung vom 24. November 2017 im vorinstanzlichen Rekursverfahren
sowie den angefochtenen Entscheid. Zugleich wies sie aber auf die steuergesetzliche
Möglichkeit hin, Geschäftsverluste von Selbständigerwerbenden vom steuerbaren
Grundstückgewinn auf Grundstücken des Geschäftsvermögens abzuziehen, soweit sie
nicht mit dem Einkommen verrechnet werden könnten. Sollte dies vorliegend für
die Steuerperiode 2012 ein nicht mit dem übrigen Einkommen verrechenbarer
Betriebsverlust festgestellt werden, müsste dieser primär mit den steuerbaren
Grundstückgewinn desselben Jahres verrechnet werden. Hierfür wären die
rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagungen nachträglich auf dem
Revisionsweg zu Gunsten des Steuerpflichtigen abzuändern. Auf entsprechenden
Antrag des Rekurrenten hin wurde das
Rekursverfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2021
bis zum Abschluss eines Revisionsverfahrens betreffend die
Grundstückgewinnsteuer pro 2012 sistiert. Nachdem die Steuerverwaltung mit
Eingabe vom 21. Dezember 2021 mitgeteilt hatte, dass das
Revisionsverfahren mit Entscheid vom 11. November 2021 rechtskräftig
abgeschlossen worden sei, konnten die Parteien noch Stellung nehmen zur
Bedeutung dieses Revisionsentscheids für den Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens. Der Rekurrent
zog seinen Rekurs mit Bezug auf Rechtsbegehren 1 in der Folge mit Eingabe
vom 18. Januar 2022 zurück. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug
der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des
angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und
begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG). Auf den Rekurs ist demzufolge einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich
keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Dispositiv
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinn von Art. 6
der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) handelt, muss keine
Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt
werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002
vom 10. Juni 2003 E. 5).
1.5 Betreffend
die Vermögenssteuer trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache nicht ein.
Betreffend diesen Nichteintretensentscheid wies die Steuerrekurskommission den
Rekurs ab (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2b.aa). Insoweit hat der Rekurrent
den Entscheid der Steuerrekurskommission nicht angefochten. Gegenstand des
vorliegenden Rekursverfahrens bildet damit nur die Einkommenssteuer.
Mit ihrem
Revisionsentscheid vom 11. November 2021 hat die Steuerverwaltung den
Verlust des Rekurrenten aus selbständiger
Erwerbstätigkeit als Liegenschaftshändler in der Steuerperiode 2012 neu
mit CHF 83'982.– bemessen und diesen Verlust vollumfänglich und anteilig
mit den im Jahre 2012 erzielten steuerbaren Grundstückgewinnen verrechnet.
Damit ist nach Angaben der Steuerverwaltung in ihrer Eingabe vom
24. Januar 2022 kein Verlustüberschuss verblieben, welcher noch auf
die Steuerperiode 2013 hätte vorgetragen werden können. Mit der teilweisen
Gutheissung des Revisionsgesuchs wurde indessen den Forderungen des Rekurrenten
nach einer Verlustverrechnung soweit Folge geleistet, dass er das
Rechtsbegehren 1 des vorliegend zu beurteilenden Rekurses am
18. Januar 2022 vollumfänglich zurückzog. Mit Bezug auf
Rechtsbegehren 1 ist das Rekursverfahren deshalb infolge Rückzugs als
gegenstandslos abzuschreiben. Zu befinden ist deshalb nur noch über das Rechtsbegehren 2,
wonach die (teilweise) Ermessensveranlagung und die dadurch erfolgte Taxation
des Einkommens auf CHF 0.– aufzuheben und in das ordentliche Verfahren
zurückzukehren sei.
2.
2.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Steuerrekurskommission den Rekurs im Sinn
der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die
Steuerverwaltung zurückgewiesen. Die Steuerrekurskommission hat erwogen, die
Steuerverwaltung habe die Veranlagung zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen
vorgenommen (angefochtener Entscheid, E. 4b). Mit den im Einspracheverfahren
und im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission eingereichten und
angebotenen Unterlagen habe der Rekurrent eine umfassende
Sachverhaltsdarstellung geliefert. Die Sache sei daher zur Überprüfung der
Schätzung des steuer- und satzbestimmenden Einkommens aufgrund der inzwischen
vorliegenden und angebotenen Unterlagen an die Steuerverwaltung zurückzuweisen
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 4c.cc f. und 5). Damit vertritt die
Steuerrekurskommission offenbar die Ansicht, die angefochtene Veranlagung der
Einkommenssteuer nach pflichtgemässem Ermessen sei nicht durch eine ordentliche
Veranlagung, sondern bloss durch eine neue Ermessenveranlagung zu ersetzen. Mit
dem Rechtsbegehren 2 seines Rekurses beantragt der Rekurrent sinngemäss, es sei
ins ordentliche Verfahren zurückzukehren und die Veranlagung der Einkommenssteuer
nach pflichtgemässem Ermessen sei durch eine ordentliche Veranlagung zu
ersetzen. Er begründet dies damit, dass die Voraussetzungen für eine
Ermessensveranlagung nicht erfüllt gewesen seien (Rekurs, S. 6 ff.).
2.2 Eine
Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen
offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 160 Abs. 4 StG). Dieser
Unrichtigkeitsnachweis kann auf zwei Arten erbracht werden. Einerseits kann
mithilfe einer substanziierten Sachdarstellung und von Beweismitteln die bisher
vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigt und
auf diese Weise die zuverlässige Ermittlung der Steuerfaktoren ermöglicht
werden. In diesem Fall ist ins ordentliche Verfahren zurückzukehren, ist die
angefochtene Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung zu
ersetzen, lebt die Untersuchungspflicht der Steuerverwaltung wieder auf und ist
die Ermessensveranlagung selbst dann zu korrigieren, wenn die nunmehr
festgestellten Faktoren von den zuvor geschätzten nur geringfügig abweichen.
Andererseits kann der Steuerpflichtige dartun, dass die angefochtene
Veranlagung offensichtlich übersetzt ist. In diesem Fall bleibt es bei der
Ermessensveranlagung und ist bloss die offensichtlich unrichtige Schätzung zu korrigieren
(BGer 2C_61/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.1; vgl. VGE VD.2019.173 und
VD.2019.175 vom 17. April 2020 E. 2.4.2). Wenn die Steuerverwaltung auf eine
Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung eingetreten ist, können im
anschliessenden Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission zum Nachweis der
offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel vorgebracht werden (VGE VD.2019.173
und VD.2019.175 vom 17. April 2020 E. 2.4.4 mit Nachweisen). Die Anforderungen
an den Unrichtigkeitsbeweis sind im Rekursverfahren gleich wie im
Einspracheverfahren (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 140 N 51; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 132 N 55).
2.3 Betreffend
die Einkommenssteuer ist die Steuerverwaltung auf die Einsprache des
Rekurrenten eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4c.bb). Gemäss
den Feststellungen der Steuerrekurskommission hat der Rekurrent mit den im
Einspracheverfahren und im Rekursverfahren vor der Steuerrekurskommission
eingereichten und angebotenen Unterlagen sowie vorgebrachten Erklärungen eine umfassendere
Sachverhaltsdarstellung geliefert (angefochtener Entscheid, E. 4c.dd).
Inwieweit unter Mitberücksichtigung dieser Unterlagen und Erklärungen noch eine
nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt bestehen könnte, ist aufgrund
des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 4b und 4c.cc). Daran vermögen auch die Vernehmlassung der
Steuerverwaltung vom 24. November 2017 im Verfahren vor der
Steuerrekurskommission (STRK.2017.124 S. 361 ff.) und der Einspracheentscheid
der Steuerverwaltung vom 18. August 2017 (STRK.2017.124 S. 341 ff.)
nichts zu ändern. Sowohl die Steuerrekurskommission (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 4c.cc) als auch die Steuerverwaltung (vgl.
Einspracheentscheid vom 18. August 2017, E. II.19a-d) machen geltend,
gewisse vom Rekurrenten erfolgswirksam verbuchten Aufwände könnten
steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden. Grösstenteils behaupten sie
diesbezüglich aber überhaupt keine sachverhaltliche Ungewissheit. Insoweit
besteht von vornherein kein Anlass für eine Ermessensveranlagung, sondern ist
im Rahmen der Rechtsanwendung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts
zu entscheiden, ob die fraglichen Aufwände aufzurechnen sind oder nicht. Soweit
der Rekurrent erfolgswirksam verbuchte Aufwände nach Ansicht der
Steuerverwaltung nicht rechtsgenüglich belegt hat (vgl. insbesondere
Einspracheentscheid vom 18. August 2017, E. II.19a), ist ihr entgegenzuhalten,
dass die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine
Mitwirkungspflicht hinsichtlich einer steuermindernden Tatsache nicht erfüllt,
grundsätzlich nicht zu einer Ermessensveranlagung führt. Grundsätzlich ist in
einem solchen Fall vielmehr aufgrund der allgemeinen Beweislastregel
zuungunsten des Steuerpflichtigen anzunehmen, die behauptete Tatsachen habe
sich nicht verwirklicht, und die steuermindernde Tatsache daher nicht zu
berücksichtigen (vgl. Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 130 N 31). Betreffend die Aufteilung der
Liegenschaftskosten in wertvermehrende und werterhaltende hat die
Steuerrekurskommission erwogen, dass der Rekursbegründung vom 15. September
2017 und dem Schreiben vom 29. August 2016 detaillierte Abgrenzungen dieser
Kosten zu entnehmen seien und die Liegenschaftsunterhaltskosten von der
Steuerverwaltung aufgrund dieser Unterlagen festzusetzen seien (angefochtener
Entscheid, E. 4c.cc). Die Ansicht der Steuerverwaltung, die Aufteilung in
wertvermehrende und werterhaltende Kosten sei weiterhin unklar (Vernehmlassung
vom 24. November 2017, Ziff. II.23), hat die Steuerrekurskommission verworfen
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 4c.cc). Im vorliegenden Rekursverfahren
hat die Steuerverwaltung nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Richtigkeit
der diesbezüglichen Erwägungen der Steuerrekurskommission in Frage zu stellen. Der
Umstand, dass sich gewisse erfolgswirksam verbuchte Kosten bei der rechtlichen
Würdigung des festgestellten Sachverhalts allenfalls als nicht geschäftsmässig
begründet erweisen und daher aufzurechnen sind (vgl. dazu angefochtener
Entscheid, E. 4c.cc), ändert daran nichts.
Soweit die
Steuerrekurskommission und die Steuerverwaltung die Zulässigkeit der
Ermessensveranlagung aus dem Umstand allein ableiten sollten, dass die
Buchhaltung des Rekurrenten nicht ordnungsgemäss geführt worden sei (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 5; Vernehmlassung vom 24. November 2017,
Ziff. II.18 und II.22 [STRK.2017.124 S. 361 ff.]), kann
ihnen nicht gefolgt werden. Wer im Veranlagungsverfahren eine nicht
ordnungsgemäss erstellte Jahresrechnung einreicht, begeht zwar eine Verfahrenspflichtverletzung
im Sinn von § 158 Abs. 2 StG (VGE VD.2017.216 und VD.2017.217
vom 30. August 2018 E. 4.1.2.3). Die Nichterfüllung von Verfahrenspflichten ist
aber bloss Teil eines umfassenderen Tatbestands der sachverhaltlichen
Ungewissheit. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist immer dann
durchzuführen, wenn nach Abklärung des Sachverhalts durch die
Veranlagungsbehörde eine nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt,
d.h. ein Untersuchungsnotstand, besteht (VGE VD.2019.173 und VD.2019.175 vom
17. April 2020 E. 2.3.1 mit Nachweisen). Wenn die tatsächlichen
Verhältnisse trotz einer Verfahrenspflichtverletzung geklärt werden können,
fehlt es an einem Untersuchungsnotstand und ist eine Ermessensveranlagung ausgeschlossen
(vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 130 N 37; Tarolli
Schmidt/Steffen/Blank, in: Tarolli Schmidt [Hrsg.], Kommentar zum Basler
Steuergesetz, Basel 2019, § 158 N 25; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 130 N 30). In Ziff. II.22 ihrer Vernehmlassung im Verfahren vor
der Steuerrekurskommission brachte die Steuerverwaltung zwar Gründe vor,
weshalb die Buchhaltung des Rekurrenten nicht ordnungsgemäss sei. Sie legte
aber nicht dar, weshalb die angeblichen Ordnungswidrigkeiten einer Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts entgegenstehen sollten. Daher ist darauf
nicht weiter einzugehen.
Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent spätestens im Rekursverfahren vor der
Steuerrekurskommission mithilfe einer substanziierten Sachdarstellung und von
Beweismitteln die bisher allenfalls vorhandene Ungewissheit bezüglich des
Sachverhalts vollständig beseitigt und auf diese Weise die zuverlässige
Ermittlung der Steuerfaktoren ermöglicht hat. Folglich ist ins ordentliche
Verfahren zurückzukehren und hat die Steuerverwaltung die Veranlagung der
Einkommenssteuer nach pflichtgemässem Ermessen durch eine ordentliche
Veranlagung zu ersetzen. Da das Rechtsbegehren 2 des Rekurrenten damit
gutzuheissen ist, kann mangels Entscheiderheblichkeit offen bleiben, ob die
Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung im Zeitpunkt der
Veranlagungsverfügung und des Einspracheentscheids erfüllt waren oder nicht.
3.
3.1 Zusammenfassend
wird der Rekurs mit Bezug auf das Rechtsbegehren 2 gutgeheissen.
Demzufolge werden Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids der
Steuerrekurskommission vom 27. August 2020, der Einspracheentscheid
der Steuerverwaltung vom 18. August 2017 und die
Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung vom 6. Juli 2016
betreffend die Einkommenssteuer pro 2013 aufgehoben und es wird die Sache
zur ordentlichen Veranlagung der Einkommenssteuer pro 2013 an die
Steuerverwaltung zurückgewiesen. Damit gilt es auch die Kosten des Verfahrens
vor der Steuerrekurskommission von CHF 1'500.– (Ziff. 2 des
Entscheiddispositivs) neu zu verlegen.
3.2 Die
Steuerrekurskommission hat die Auferlegung einer reduzierten Spruchgebühr von
CHF 1'500.– damit begründet, dass der Rekurrent mit seinen Begehren nur
teilweise durchdringe (angefochtener Entscheid, E. 6). Gemäss dem angefochtenen
Entscheid unterlag der Rekurrent insoweit, als seine Anträge auf Aufhebung des
Nichteintretensentscheids der Steuerverwaltung betreffend die Vermögenssteuer
und auf Berücksichtigung eines Verlustvortrags aus der Steuerperiode 2012
abgewiesen wurden. Die Erwägungen der Steuerrekurskommission betreffend den
Verlustvortrag sind etwa zehn Mal länger als diejenigen betreffend den
Nichteintretensentscheid. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
reduzierte Spruchgebühr im Umfang von CHF 150.– auf den Entscheid betreffend
den Nichteintretensentscheid und im Umfang von CHF 1'350.– auf den
Entscheid betreffend den Verlustvortrag entfällt. Betreffend den
Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung bleibt es mangels Anfechtung des
Entscheids der Steuerrekurskommission bei der Abweisung des Antrags des
Rekurrenten. Daher hat der Rekurrent für das Rekursverfahren vor der
Steuerrekurskommission entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte
Spruchgebühr von CHF 150.– zu tragen.
Bezüglich der
Tragung des auf den Entscheid über den Verlustvortrag entfallenden Anteils von
CHF 1'350.– ist nach den für den Fall der Gegenstandslosigkeit geltenden Regeln
zu entscheiden, nachdem die Steuerverwaltung ihre frühere Verweigerung der
Anrechnung eines Verlustvortrags aus dem Jahre 2012 mit ihrem Entscheid vom
11. November 2021 in Revision gezogen und nunmehr den Verlust des Rekurrent aus selbständiger Erwerbstätigkeit
als Liegenschaftshändler in Höhe von CHF 83'982.– anteilig mit den im
Jahre 2012 erzielten steuerbaren Grundstückgewinnen vollumfänglich
verrechnet hat.
Wird ein
Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des
Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren
mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten
sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher,
wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage, St. Gallen 2019, Art. 63 N 16;
Maillard, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Auflage, Zürich 2016, Art. 63 Rz 17; VGE VD.2021.58 vom
21. September 2021 E. 3.1, VD.2016.170 vom 21. August 2017
E. 2.1 und VD.2015.62 vom 1. Dezember 2015 E. 2.1). Der Rekurrent hat vorliegend sein
Rechtsbegehren 1 (Gewährung der Verlustverrechnung 2012 bei der
Einkommenssteuerveranlagung 2013) am 18. Januar 2022
zurückgezogen. Grundsätzlich ist der Rückzug eines Rechtsmittels wie dessen
Abweisung mit entsprechender Kostenfolge zu behandeln. Von der Kostenauflage
nach dem Unterliegerprinzip kann indessen abgewichen werden, wenn dafür
zwingende Gründe bestehen, welche vor allem im Verhalten der Parteien liegen
können (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 477 ff., 514; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt,
Basel 2003, S. 195; VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019
E. 2.1, VD.2015.168 vom 22. Juni 2016 E. 1 und VD.2014.211
vom 22. April 2015 E. 2.1). Im vorliegenden Fall erscheint ein
Abweichen vom Unterliegerprinzip angezeigt.
Entscheidend für
die Kostenverlegung ist nicht, wer die (formelle) Prozesshandlung – vorliegend
den Rückzug des Rekurses – vornimmt, sondern wer den materiellen Grund für das
formelle Verhalten gesetzt hat (vgl. BGer 2C_564/2013 vom 11.
Februar 2014 E. 2.4 und 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010
E. 4.2.1, jeweils zu Art. 5 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Beusch, a.a.O., Art. 63 N 16; Weissenberger/Hirzel, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2. Auflage, Zürich 2016 Art. 5 VGKE N 2). Vorliegend
war es die Steuerverwaltung, die mit ihrem Entscheid vom
11. November 2021 ihre Veranlagungsverfügung vom
27. März 2013 zur Grundstückgewinnsteuer pro 2012 in Revision
zog, womit es dem Rekurrent ermöglicht
wurde, den Verlust aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als
Liegenschaftshändler bei der Grundstückgewinnsteuer pro 2012 vollumfänglich
zur Verrechnung zu bringen. Damit ist nachträglich auch die Möglichkeit eines
Verlustvortrags bei der Einkommenssteuer pro 2013 entfallen, weshalb dem Rekurrenten folgerichtig nichts anderes
übrigblieb, als seinen Rekurs in diesem Punkt (Rechtsbegehren 1)
zurückzuziehen. Der Rekurrent hat daher auch nicht den auf den Entscheid über
den Verlustvortrag entfallenden Anteil der reduzierten Spruchgebühr der
Steuerrekurskommission zu tragen.
3.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren obsiegt der Rekurrent mit seinem
sinngemässen Antrag, die Ermessensveranlagung durch eine ordentliche
Veranlagung zu ersetzen. Insoweit hat er die Kosten des Verwaltungsgerichts
entsprechend dem Verfahrensausgang nicht zu tragen. Betreffend die Frage der
Berücksichtigung eines Verlustvortrags ist das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Aus den in
E. 3.2 vorstehend erwähnten Gründen können dem Rekurrenten auch die
diesbezüglichen Kosten des Verwaltungsgerichts nicht auferlegt werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung von Rechtsbegehren 2 des
Rekurses werden Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids der
Steuerrekurskommission vom 27. August 2020, der Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung vom 18. August 2017 und die Veranlagungsverfügung der
Steuerverwaltung vom 6. Juli 2016 betreffend die Einkommenssteuer pro 2013
aufgehoben und wird die Sache zur ordentlichen Veranlagung der Einkommenssteuer
pro 2013 an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Infolge Rückzugs von Rechtsbegehren 1 wird der
Rekurs betreffend die Frage der Berücksichtigung eines Verlustvortrags aus der
Steuerperiode 2012 als gegenstandslos abgeschrieben.
In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 2 des
Dispositivs des Entscheids der Steuerrekurskommission aufgehoben und die vom
Rekurrenten zu tragende Spruchgebühr für das Rekursverfahren vor der
Steuerrekurskommission auf CHF 150.– festgesetzt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF
3'000.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerrekurskommission
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.