VD.2020.255
Rekurs Kündigung / Freizeitgarten
24. August 2021Deutsch17 min
Freizeitgärten und Gartenberatung (nachfolgend Stadtgärtnerei) der Rekurrentin diesen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.255
URTEIL
vom 24.
August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer,
lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja
Fankhauser
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Münsterplatz 10, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Freizeitgartenkommission
vom 11. Dezember 2020
betreffend Kündigung des
Freizeitgartens
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) ist seit dem 1. Juni 2014 Pächterin des Freizeitgartens [...] auf
dem Familiengartenareal «[...]» in Basel. Aufgrund Nichtbezahlens des
Pachtzinses trotz dreimaliger Mahnung kündigte die Stadtgärtnerei Basel-Stadt,
Freizeitgärten und Gartenberatung (nachfolgend Stadtgärtnerei) der Rekurrentin diesen
Pachtvertrag schriftlich mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 auf den 31. Dezember
2020, dies unter Berufung auf Ziffer 1.5.4 der Familiengartenordnung
(«Nichteinhalten der finanziellen Verpflichtungen»). Den gegen diese Kündigung am
14. Oktober 2020 erhobenen Rekurs wies die Freizeitgartenkommission Basel-Stadt
mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 ab und verpflichtete die Rekurrentin, ihren
Garten bis zum 28. Februar 2021 zu verlassen.
Gegen diesen Entscheid
der Freizeitgartenkommission richtet sich der am 16. Dezember 2020 angemeldete
und am 11. Januar 2021 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit ihrer
Rekursbegründung begehrt die Rekurrentin, es sei der Entscheid der
Freizeitgartenkommission unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Dementsprechend sei
die Kündigung ihres Freizeitgartens für ungültig zu erklären und ebenfalls
aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es
sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu
bewilligen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 erkannte der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu, bewilligte das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und wies jenes um unentgeltliche
Verbeiständung ab. Die Stadtgärtnerei und die Freizeitgartenkommission beantragten
mit Vernehmlassungen vom 5.und 8. März 2021 jeweils die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Mit Replik vom 26. April 2021 hielt die Rekurrentin an den
Anträgen gemäss ihrer Rekursbegründung vom 11. Januar 2021 fest.
Die weiteren Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil
von Bedeutung sind, aus den Akten und den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Freizeitgartenkommission (nachfolgend FGK) ist gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes
über Freizeitgärten (Freizeitgärtengesetz, SG 911.900) eine vom Regierungsrat
gewählte Kommission. Sie ist gemäss § 13 Abs. 1 des Freizeitgärtengesetzes
zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen der
Stadtgärtnerei, des für die Verpachtung zuständigen Amtes (vgl. Ziff. 1.2 der
Familiengartenordnung [FGO, abrufbar unter: www.stadtgaertnerei.bs.ch]). Damit
sind Kündigungen der Pacht von Freizeitgärten nicht auf dem Weg des zivilrechtlichen
Rechtschutzes in Miet- und Pachtsachen, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen
Rechtsweg zu bestreiten. Folglich kann gegen Entscheide der FGK gemäss § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs beim
Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG.
1.2
Die
Rekurrentin ist als Pächterin des streitbezogenen Freizeitgartens Adressatin
des angefochtenen Entscheids, von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
1.4 Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2021 wurde der Rekurrentin die Gelegenheit
gegeben, die Durchführung einer Verhandlung zu beantragen und wurde ihr in
Aussicht gestellt, dass ansonsten darauf verzichtet werde. Die Rekurrentin reagierte
innert Frist nicht bzw. replizierte mit Eingabe vom 26. April 2021
schriftlich, weshalb das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg erfolgen
kann (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE
VD.2020.83 vom 25. Oktober 2020 E. 1.5).
2.
2.1 Die
FGK führte im angefochtenen Entscheid vom 11. Dezember 2020 aus, die
Rekurrentin sei vor der Kündigung des 12. Oktober 2020 mehrfach gemahnt und
aufgefordert worden, den ausstehenden Pachtzins für ihren Freizeitgarten zu
begleichen. Auf diese Schreiben habe die Rekurrentin nicht reagiert und die
Zahlung des Pachtzinses sei ausgeblieben. Sie habe sich erst nach der Kündigung
mit ihrem Rekurs vom 14. Oktober 2020 gemeldet. Es hätte an der Rekurrentin gelegen,
sich um die Bezahlung des Pachtzinses zu kümmern. Der aufgeführte
Kündigungsgrund «Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen» nach Ziff. 1.5.4.
der FGO sei somit gegeben. Aufgrund zahlreicher Bitten der Rekurrentin sei
seitens der Stadtgärtnerei dennoch ein Gespräch mit dem Präsidenten des Freizeitgartenvereins
«[...]» geführt worden. Dieser habe darauf hingewiesen, dass die Rekurrentin fast
nie im Garten sei, und dass ihr Vater in der Vergangenheit mehrfach verbotene
Herbizide im Garten angewendet habe. Die ausgesprochene Kündigung der
Stadtgärtnerei vom 12. Oktober 2020 sei demnach zu bestätigen und die Rekurrentin
habe den Garten bis zum 28. Februar 2021 zu räumen.
2.2 Die
Rekurrentin macht in ihrer Rekursbegründung vom 11. Januar 2021 (nachfolgend
Rekursbegründung) zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend. Der angefochtene Entscheid sei mit einer knappen halben Seite
nur unzureichend begründet, und er setze sich inhaltlich nicht mit den Argumenten
auseinander, welche sie bereits im Rekurs vom 14. Oktober 2020 bzw. ihrem Brief
an die Stadtgärtnerei dargelegt habe (Rekursbegründung Ziff. 15).
2.3 Diesem
Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) folgt unter anderem die
grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass
sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.
445; VGE VD.2021.52 vom 26. April 2021 E. 6.2; VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.
2.1, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Es genügt, wenn ersichtlich ist,
von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4
S. 41; VGE VD.2016.24 vom 20. Februar 2019 E. 2.2). Die FGK hat im angefochtenen
Entscheid mit Verweis auf Ziff. 1.5.4 FGO dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht
die Voraussetzungen für die Bestätigung der ausgesprochenen Kündigung erfüllt
sind. Sie hat die wesentlichen, dem Entscheid zugrundeliegenden Überlegungen
genannt und der Rekurrentin damit eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids
ermöglicht. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin liegt keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor.
3.
3.1 Die
Rekurrentin rügt in materieller Hinsicht mit ihrer Rekursbegründung, die
Kündigung ihres Freizeitgartens sei unrechtmässig erfolgt. Sie sei nach Erhalt
der Rechnung vom Mai 2020 davon ausgegangen, dass der ausstehende Pachtzins von
ihrem Exfreund, [...], bezahlt worden sei. Als im Juli 2020 eine Mahnung über
den unbezahlten Pachtzins eingegangen sei, habe ihr Exfreund auf ihre Nachfrage
bestätigt, die Zahlung der ursprünglichen Rechnung vorgenommen zu haben.
Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass sich die Zahlung mit der genannten Mahnung
vom Juli 2020 gekreuzt habe, und sie habe daher nicht reagiert. Die dritte
Mahnung vom 25. August 2020 habe sie nicht zur Kenntnis genommen, und diese
Mahnung sei am 3. September 2020 zurück an den Absender gesendet worden.
Erst infolge der Kündigung vom 12. Oktober 2020 sei ihr bewusst geworden, dass
es zwischen ihr und ihrem Exfreund offenbar ein Missverständnis gegeben und er
den Pachtzins bis dahin gar nicht beglichen habe. Daraufhin habe sie
gleichentags die Zahlung angewiesen und sich in einem Schreiben an die
Stadtgärtnerei schriftlich für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigt
(Rekursbegründung Ziff. 5, 6, 7, 8, 17). Sie sei ausserdem langjährige
Pächterin und habe zuvor alle finanziellen Verpflichtungen eingehalten. Es
werde daher bestritten, dass ihr Verhalten einen wiederholten oder
schwerwiegenden Verstoss gegen die FGO oder den Pachtvertrag darstelle, welche
zu einer ausserordentlichen Kündigung berechtige (Rekursbegründung Ziff. 19).
3.2 Zunächst
ist festzustellen, dass die Stadtgärtnerei der Rekurrentin nach der erfolglosen
ersten Mahnung vom Juli 2020 unbestrittenermassen mit Einschreiben vom 25.
August 2020 mitgeteilt hat, dass sie auf die bisherigen zwei Mahnungen nicht
reagiert habe und ihr eine letzte Frist zur Überweisung des Pachtzinses bis zum
4. September 2020 gesetzt werde. Aus der in den Vorakten ersichtlichen
Mahnungsliste der Stadtgärtnerei erschliesst sich zudem, dass nach der
Rechnungsstellung vom 8. Mai 2020 und der ersten Mahnung vom Juli 2020 noch
eine zweite Mahnung erfolgt ist, welche der dritten und letzten Mahnung vom 25.
August 2020 vorausging. Diese letztmalige Mahnung wurde der Rekurrentin am 26.
August 2020 per Einschreiben zur Abholung gemeldet und am 3. September 2020
nach Ablauf der Abholungsfrist an die Stadtgärtnerei retourniert. Gestützt auf
diesen Sachverhalt hätte die Rekurrentin bei der ihr obliegenden Aufmerksamkeit
nach Eingang der ersten Mahnung mit weiteren Schreiben seitens der
Stadtgärtnerei als Verpächterin ihres Freizeitgartens rechnen müssen, und auf
die erwähnte dritte Mahnung kommt die Zustellfiktion zur Anwendung. Denn soweit
während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der
Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden muss, sind die Parteien
aufgrund des Verfahrensverhältnisses nach Treu und Glauben verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass ihnen das Verfahren betreffende behördliche Akte zugestellt
werden können (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227; BGer 6B_302/2020 vom 25.
Juni 2020 E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Zustellfiktion bei eingeschriebenen Postsendungen hat eine Verfahrenspartei in
dieser Situation dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte zugestellt werden
können, und dass sie ihre Post spätestens jeweils nach sieben Tagen
kontrolliert (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2). Bei Ortsabwesenheit
hat die Partei für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden
Korrespondenz zu sorgen, einen Stellvertreter zu ernennen oder ihre
Ortsabwesenheit der Behörde mitzuteilen (vgl. BGer 6B_302/2020 vom 25. Juni
2020 E. 3 und 5.2, BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2).
Gemäss den
vorstehenden Ausführungen hat die Rekurrentin bei der ihr obliegenden
Aufmerksamkeit nach Erhalt der Mahnung und der nicht erfolgten Zahlung mit
weiteren Schreiben seitens der Stadtgärtnerei rechnen müssen. Gestützt auf
diese Ausführungen gilt das dritte Mahnschreiben vom 25. August 2020 gemäss der
Zustellfiktion als zugestellt. Die FGK hat in ihrem angefochtenen Entscheid somit
zu Recht festgehalten, dass die Rekurrentin vor der Kündigung vom 12. Oktober
2020 mehrfach gemahnt und aufgefordert wurde, den ausstehenden Pachtzins zu
begleichen, und dass dennoch innert der ihr gesetzten Fristen respektive Nachfristen
keine Zahlung erfolgte.
3.3 Gemäss
§ 6 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz erfolgt die Abgabe von Freizeitgärten durch die
Stadtgärtnerei als zuständiges Amt über langfristige Pachtverträge. Die
Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die von der FGK erlassenen
Reglemente einzuhalten (§ 8 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz). Bei groben Verstössen
kann den Pächterinnen und Pächtern, welche die Vorschriften nicht einhalten,
das gepachtete Land sofort und ohne Entschädigung entzogen werden (§ 9 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz). Auf dieser rechtlichen Grundlage beruht der Pachtvertrag
der Rekurrentin, mit welchem sie den Freizeitgarten Nr. [...] im Areal «[...]»
mit Pachtbeginn per 1. Juni 2014 gepachtet hat. Gemäss Ziff. 6 dieses
Pachtvertrags kann die Verpächterin in den Fällen, die in Ziff. 1.5 FGO genannt
sind, unter Einhaltung einer sechs-monatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei
schwerwiegenden Verstössen gegen die FGO kann die Pacht hingegen fristlos
gekündigt werden.
Gemäss Ziffer
1.5.2 FGO erfolgt die Kündigung durch die Stadtgärtnerei bei wiederholten oder
schwerwiegenden Verstössen gegen die FGO oder gegen den Pachtvertrag. Vor einer
Kündigung hat eine schriftliche Mahnung zu erfolgen, mit der eine angemessene
Frist zur Behebung der Beanstandung angesetzt wird. In der Folge wird eine
zweite, kostenpflichtige Mahnung ausgesprochen, in deren Anschluss mit einer
Frist von 6 Monaten gekündigt werden kann (Ziff. 1.5.2 FGO). Die diesbezüglichen
Kündigungsgründe werden in Ziff. 1.5.3 FGO aufgeführt. Eine ausserordentliche,
fristlose Kündigung ohne Anspruch auf Entschädigung erfolgt gemäss Ziff. 1.5.4
FGO unter anderem bei der Nichterfüllung von finanziellen Verpflichtungen
(Pachtzins, Beiträge an FGV).
3.4 Die
Rekurrentin kann mit ihren vorgenannten Argumenten (vgl. oben E. 3.1) nicht
aufzeigen, dass die FGK öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet
oder den Tatbestand unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr hat die FGK zu
Recht festgehalten, dass die Rekurrentin den Pachtzins für das Jahr 2020 weder
nach Erhalt der Rechnung im Mai 2020 noch nach der ersten Mahnung im Juli 2020
bezahlt hat. Ihr behauptetes Verhalten, sie habe ihren Exfreund aufgefordert,
den Pachtzins zu bezahlen und habe ihn nach Erhalt der Mahnung vom Juli 2020
gefragt, ob die Zahlung erfolgt sei, kann nicht als genügende Massnahme zur
Sicherstellung der Zahlung des fälligen Pachtzinses qualifiziert werden. Das
gilt auch für die Nichtabholung und Nichtbeachtung der ihr infolge der
ausbleibenden Zahlung zugestellten dritten Mahnung. Die Rekurrentin hat sich
damit in ihrer Funktion als Pächterin des Freizeitgartens in ungenügendem Mass
um die Zahlung der fälligen und genannten Forderung gekümmert. Mit der
Nichtvornahme der Zahlung des Pachtzinses innert der ihr gesetzten Frist
respektive Nachfrist trotz entsprechender Rechnungsstellung und mehrfacher Mahnschreiben
hat die Rekurrentin den Kündigungsgrund der Nichterfüllung von finanziellen
Verpflichtungen gemäss Ziff. 1.5.4 FGO erfüllt. Die
Freizeitgartenkommission hat somit zu Recht erkannt, dass die Stadtgärtnerei aufgrund
der ausgebliebenen Zahlung des Pachtzinses zur Kündigung des Pachtvertrages
berechtigt war.
3.5 Schliesslich
rügt die Rekurrentin, die Kündigung sei unverhältnismässig. Der Freizeitgarten stelle
für sie und ihre Familie einen wichtigen Lebensraum dar, zumal sie in einer
Stadtwohnung ohne Balkon leben würden. Ihr 15-jähriger Sohn B____ leide an
Autismus, und für ihn sei der Freizeitgarten besonders wichtig. Es sei
gerichtsnotorisch, dass Menschen mit dieser Krankheit ein erhöhtes Bedürfnis
nach Beständigkeit hätten. Er benötige eine aufwändige Betreuung, und zu
Jahresbeginn 2020 hätten Bauarbeiten in der Wohnung zudem für viel Stress
gesorgt. Es bestünde daher ein hohes privates Interesse der Rekurrentin am
Bestand des langjährigen Pachtvertrags. Diesem stünden keine ersichtlichen
öffentlichen Interessen der Stadtgärtnerei an der Kündigung des Pachtvertrages
gegenüber, weshalb die Kündigung unverhältnismässig sei. Entgegen den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid nutze auch sie und nicht nur ihr Vater den
Garten regelmässig, insbesondere im Sommer. Sie hätten ausserdem weder
verbotene Herbizide benutzt noch seien sie deswegen verwarnt worden (Rekursbegründung
Ziff. 18, 22, 23).
3.6
3.6.1 Das
Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verlangt, dass
Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für die Betroffenen
steht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 514, mit Hinweisen). Es besteht
zunächst ein grundsätzliches gewichtiges öffentliches Interesse an der
Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und damit auch der finanziellen
Verpflichtungen der Pächterinnen und Pächtern von Freizeitgärten. Dies ergibt
sich bereits aus der Ausgestaltung der FGO, in welcher in Ziff. 1.5.4 FGO
die Nichterfüllung von finanziellen Verpflichtungen als ausserordentlicher
Kündigungsgrund ausdrücklich aufgeführt wird. Somit hat auch der Kanton
Basel-Stadt als Verpächter der Gartenareale ein schutzwürdiges Interesse an der
Durchsetzung der vertraglichen Pflichten, die sich aus den Pachtverhältnissen
ergeben. Das Interesse an der Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen wird schliesslich
auch durch einen Vergleich mit der Regelung von Miet- und Pachtverträgen im
Privatrecht ersichtlich. So kann der Vermieter gemäss Art. 257d des
Obligationenrechts (OR, SR 220) oder der Verpächter gemäss Art. 282 OR nach
Ablauf einer entsprechenden Nachfrist zur Zahlung des Miet- oder Pachtzinses
das Miet- oder Pachtverhältnis ausserordentlich kündigen. Bei Wohn- und
Geschäftsräumen ist in diesem Fall eine Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen
auf Ende eines Monats zulässig. Auch wenn Kündigungen der Pacht von
Freizeitgärten gemäss den obenstehenden Ausführungen (vgl. E.1.1) dem
öffentlichen Recht unterstehen, ist zu beachten, dass die Grundlage für die
Nutzung dieser Freizeitgärten rein vertraglicher Natur ist und die Wahrnehmung
der Kündigungsrechte auf dieser vertraglichen Regelung basiert. Es wird bei der
Kündigung des Pachtvertrags somit nicht in eine eigentumsrechtlich geschützte
Position eingegriffen. Der Kanton darf und muss daher bei der Wahrnehmung seiner
Rechte als Verpächter auch seine wirtschaftlichen Interessen wahren (BGer 2C_485/2010
vom 3. Juli 2012, publiziert mit Anmerkung von Biaggini
in: ZBl 113/2012 S. 665 ff., 669).
3.6.2 Dem
vorgenannten öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der geltenden
Vorschriften und der Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Kantons als
Verpächter der Freizeitgärten steht das private Interesse der Rekurrentin an
einer Weiterführung des Pachtverhältnisses gegenüber. Auch wenn dieses
Interesse durchaus nachvollziehbar ist, vermag es das gegenläufige öffentliche
Interesse nicht zu überwiegen. Daran vermögen auch die Ausführungen der Rekurrentin
nichts zu ändern, dass das Pachtverhältnis bereits seit 2014 bestehe und ihr
Sohn an einer Autismuserkrankung leide. Zwar ist der «ärztlichen
Kurzinformation» der universitären psychiatrischen Kliniken vom 13. Januar 2021
(Beilage zur Replik vom 26. April 2021) zu entnehmen, dass der Sohn der
Rekurrentin ein Spezialinteresse für Pflanzen zeige. Dass dieses Interesse lediglich
in dem hier zur Diskussion stehenden Freizeitgarten Nr. [...] im Areal «[...]» ausgelebt
werden kann, wird aber – zu Recht – nicht geltend gemacht. In der genannten Kurzinformation
wird zudem lediglich ausgeführt, dass die Familie berichtet habe, dass der
Schrebergarten einen wichtigen Rückzugsort für B____ darstelle. Eine
Bestätigung dieser Behauptung durch Dritte respektive eine ärztliche
Beurteilung liegt somit nicht vor. Gegen die behauptete Bedeutung des
Freizeitgartens für die Rekurrentin respektive deren Sohn spricht zudem auch ihr
eigenes Verhalten: Wenn dieser Freizeitgarten tatsächlich eine wesentliche
Rolle für das Wohlbefinden ihres Sohnes spielen würde, hätte sie nach dem Erhalt
der ersten Rechnung im Mai 2020 über den fälligen Pachtzins wohl kaum ihren
Exfreund gebeten, diese zu begleichen, sondern sie hätte sich selbst um die
fristgerechte Zahlung gekümmert. Zudem wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass
sie spätestens nach dem Erhalt der Mahnung im Juli 2020 selbst prüft, ob die
ausstehende Zahlung tatsächlich erfolgt ist, und dass sie das Einschreiben vom
25. August 2020 der dritten und letzten Mahnung nicht einfach ignoriert. Daran
vermag auch der von der Rekurrentin behauptete Stress wegen einer ungewohnten
Situation infolge von Bauarbeiten nichts zu ändern, welchen sie zudem nicht
näher belegt.
Zusammenfassend
ist nicht ersichtlich, dass die Stadtgärtnerei mit der Wahrnehmung des
vertraglichen und reglementarischen Kündigungsrechts gegen das
Verhältnismässigkeitsgebot verstossen hat. Der angefochtene Entscheid der
Freizeitgartenkommission ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
Lediglich
ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin
entgegen ihrer Behauptung sehr wohl von der Stadtgärtnerei mit Schreiben vom
11. April 2019 wegen des Einsatzes von Unkrautvernichtungsmitteln in ihrer
Gartenparzelle ermahnt worden ist. In diesem in den Akten vorhandenen Schreiben
wurde ihr aufgezeigt, dass ihr Vater auf der Gartenparzelle Herbizide verwendet
habe und dass dies verboten sei. Ein solches Verhalten als Pächterin des
Freizeitgartens würde zwar gestützt auf die Ausführungen gemäss Ziff. 1.5 FGO als
Kündigungsgrund kaum ausreichen; dies wird aber von der Vorinstanz auch nicht
behauptet.
4. Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Mit dem angefochtenen
Entscheid der FGK wurde der Rekurrentin eine Frist bis 28. Februar 2021 zum
Verlassen des Gartens gewährt. Nachdem diese Frist inzwischen abgelaufen ist,
wird ihr eine neue Frist bis zum 30. November 2021 gesetzt, um alle
persönlichen Gegenstände zu entfernen und den Freizeitgarten zu verlassen.
5. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Rekurrentin
wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2021 die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung aber
abgewiesen. Zur Begründung kann auf die entsprechenden Ausführungen in dieser
Verfügung verwiesen werden. Demensprechend geht die Gerichtsgebühr zu Lasten
des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin hat den Freizeitgarten [...] des
Familiengartenareals «[...]» bis 30. November 2021 zu verlassen und alle
persönlichen Gegenstände zu entfernen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Stadtgärtnerei Basel-Stadt
-
Freizeitgartenkommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.