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Entscheid

VD.2020.255

Rekurs Kündigung / Freizeitgarten

24. August 2021Deutsch17 min

Freizeitgärten und Gartenberatung (nachfolgend Stadtgärtnerei) der Rekurrentin diesen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.255

URTEIL

vom 24.

August 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer,

lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja

Fankhauser

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Stadtgärtnerei Basel-Stadt

Münsterplatz 10, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Freizeitgartenkommission

vom 11. Dezember 2020

betreffend Kündigung des

Freizeitgartens

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrentin) ist seit dem 1. Juni 2014 Pächterin des Freizeitgartens [...] auf

dem Familiengartenareal «[...]» in Basel. Aufgrund Nichtbezahlens des

Pachtzinses trotz dreimaliger Mahnung kündigte die Stadtgärtnerei Basel-Stadt,

Freizeitgärten und Gartenberatung (nachfolgend Stadtgärtnerei) der Rekurrentin diesen

Pachtvertrag schriftlich mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 auf den 31. Dezember

2020, dies unter Berufung auf Ziffer 1.5.4 der Familiengartenordnung

(«Nichteinhalten der finanziellen Verpflichtungen»). Den gegen diese Kündigung am

14. Oktober 2020 erhobenen Rekurs wies die Freizeitgartenkommission Basel-Stadt

mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 ab und verpflichtete die Rekurrentin, ihren

Garten bis zum 28. Februar 2021 zu verlassen.

Gegen diesen Entscheid

der Freizeitgartenkommission richtet sich der am 16. Dezember 2020 angemeldete

und am 11. Januar 2021 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Mit ihrer

Rekursbegründung begehrt die Rekurrentin, es sei der Entscheid der

Freizeitgartenkommission unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. Dementsprechend sei

die Kündigung ihres Freizeitgartens für ungültig zu erklären und ebenfalls

aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es

sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihr die

unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu

bewilligen. Mit Verfügung vom 3. Februar 2021 erkannte der Verfahrensleiter des

Verwaltungsgerichts dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu, bewilligte das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und wies jenes um unentgeltliche

Verbeiständung ab. Die Stadtgärtnerei und die Freizeitgartenkommission beantragten

mit Vernehmlassungen vom 5.und 8. März 2021 jeweils die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Mit Replik vom 26. April 2021 hielt die Rekurrentin an den

Anträgen gemäss ihrer Rekursbegründung vom 11. Januar 2021 fest.

Die weiteren Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil

von Bedeutung sind, aus den Akten und den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Freizeitgartenkommission (nachfolgend FGK) ist gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes

über Freizeitgärten (Freizeitgärtengesetz, SG 911.900) eine vom Regierungsrat

gewählte Kommission. Sie ist gemäss § 13 Abs. 1 des Freizeitgärtengesetzes

zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Verfügungen der

Stadtgärtnerei, des für die Verpachtung zuständigen Amtes (vgl. Ziff. 1.2 der

Familiengartenordnung [FGO, abrufbar unter: www.stadtgaertnerei.bs.ch]). Damit

sind Kündigungen der Pacht von Freizeitgärten nicht auf dem Weg des zivilrechtlichen

Rechtschutzes in Miet- und Pachtsachen, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen

Rechtsweg zu bestreiten. Folglich kann gegen Entscheide der FGK gemäss § 10

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) Rekurs beim

Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG.

1.2

Die

Rekurrentin ist als Pächterin des streitbezogenen Freizeitgartens Adressatin

des angefochtenen Entscheids, von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb

gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerechten

Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu

prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat.

1.4 Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2021 wurde der Rekurrentin die Gelegenheit

gegeben, die Durchführung einer Verhandlung zu beantragen und wurde ihr in

Aussicht gestellt, dass ansonsten darauf verzichtet werde. Die Rekurrentin reagierte

innert Frist nicht bzw. replizierte mit Eingabe vom 26. April 2021

schriftlich, weshalb das vorliegende Urteil auf dem Zirkulationsweg erfolgen

kann (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE

VD.2020.83 vom 25. Oktober 2020 E. 1.5).

2.

2.1 Die

FGK führte im angefochtenen Entscheid vom 11. Dezember 2020 aus, die

Rekurrentin sei vor der Kündigung des 12. Oktober 2020 mehrfach gemahnt und

aufgefordert worden, den ausstehenden Pachtzins für ihren Freizeitgarten zu

begleichen. Auf diese Schreiben habe die Rekurrentin nicht reagiert und die

Zahlung des Pachtzinses sei ausgeblieben. Sie habe sich erst nach der Kündigung

mit ihrem Rekurs vom 14. Oktober 2020 gemeldet. Es hätte an der Rekurrentin gelegen,

sich um die Bezahlung des Pachtzinses zu kümmern. Der aufgeführte

Kündigungsgrund «Nichterfüllen der finanziellen Verpflichtungen» nach Ziff. 1.5.4.

der FGO sei somit gegeben. Aufgrund zahlreicher Bitten der Rekurrentin sei

seitens der Stadtgärtnerei dennoch ein Gespräch mit dem Präsidenten des Freizeitgartenvereins

«[...]» geführt worden. Dieser habe darauf hingewiesen, dass die Rekurrentin fast

nie im Garten sei, und dass ihr Vater in der Vergangenheit mehrfach verbotene

Herbizide im Garten angewendet habe. Die ausgesprochene Kündigung der

Stadtgärtnerei vom 12. Oktober 2020 sei demnach zu bestätigen und die Rekurrentin

habe den Garten bis zum 28. Februar 2021 zu räumen.

2.2 Die

Rekurrentin macht in ihrer Rekursbegründung vom 11. Januar 2021 (nachfolgend

Rekursbegründung) zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör geltend. Der angefochtene Entscheid sei mit einer knappen halben Seite

nur unzureichend begründet, und er setze sich inhaltlich nicht mit den Argumenten

auseinander, welche sie bereits im Rekurs vom 14. Oktober 2020 bzw. ihrem Brief

an die Stadtgärtnerei dargelegt habe (Rekursbegründung Ziff. 15).

2.3 Diesem

Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) folgt unter anderem die

grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die

wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen

und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass

sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S.

445; VGE VD.2021.52 vom 26. April 2021 E. 6.2; VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E.

2.1, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 2). Es genügt, wenn ersichtlich ist,

von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4

S. 41; VGE VD.2016.24 vom 20. Februar 2019 E. 2.2). Die FGK hat im angefochtenen

Entscheid mit Verweis auf Ziff. 1.5.4 FGO dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht

die Voraussetzungen für die Bestätigung der ausgesprochenen Kündigung erfüllt

sind. Sie hat die wesentlichen, dem Entscheid zugrundeliegenden Überlegungen

genannt und der Rekurrentin damit eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids

ermöglicht. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin liegt keine Verletzung

des rechtlichen Gehörs vor.

3.

3.1 Die

Rekurrentin rügt in materieller Hinsicht mit ihrer Rekursbegründung, die

Kündigung ihres Freizeitgartens sei unrechtmässig erfolgt. Sie sei nach Erhalt

der Rechnung vom Mai 2020 davon ausgegangen, dass der ausstehende Pachtzins von

ihrem Exfreund, [...], bezahlt worden sei. Als im Juli 2020 eine Mahnung über

den unbezahlten Pachtzins eingegangen sei, habe ihr Exfreund auf ihre Nachfrage

bestätigt, die Zahlung der ursprünglichen Rechnung vorgenommen zu haben.

Deshalb sei sie davon ausgegangen, dass sich die Zahlung mit der genannten Mahnung

vom Juli 2020 gekreuzt habe, und sie habe daher nicht reagiert. Die dritte

Mahnung vom 25. August 2020 habe sie nicht zur Kenntnis genommen, und diese

Mahnung sei am 3. September 2020 zurück an den Absender gesendet worden.

Erst infolge der Kündigung vom 12. Oktober 2020 sei ihr bewusst geworden, dass

es zwischen ihr und ihrem Exfreund offenbar ein Missverständnis gegeben und er

den Pachtzins bis dahin gar nicht beglichen habe. Daraufhin habe sie

gleichentags die Zahlung angewiesen und sich in einem Schreiben an die

Stadtgärtnerei schriftlich für die entstandenen Unannehmlichkeiten entschuldigt

(Rekursbegründung Ziff. 5, 6, 7, 8, 17). Sie sei ausserdem langjährige

Pächterin und habe zuvor alle finanziellen Verpflichtungen eingehalten. Es

werde daher bestritten, dass ihr Verhalten einen wiederholten oder

schwerwiegenden Verstoss gegen die FGO oder den Pachtvertrag darstelle, welche

zu einer ausserordentlichen Kündigung berechtige (Rekursbegründung Ziff. 19).

3.2 Zunächst

ist festzustellen, dass die Stadtgärtnerei der Rekurrentin nach der erfolglosen

ersten Mahnung vom Juli 2020 unbestrittenermassen mit Einschreiben vom 25.

August 2020 mitgeteilt hat, dass sie auf die bisherigen zwei Mahnungen nicht

reagiert habe und ihr eine letzte Frist zur Überweisung des Pachtzinses bis zum

4. September 2020 gesetzt werde. Aus der in den Vorakten ersichtlichen

Mahnungsliste der Stadtgärtnerei erschliesst sich zudem, dass nach der

Rechnungsstellung vom 8. Mai 2020 und der ersten Mahnung vom Juli 2020 noch

eine zweite Mahnung erfolgt ist, welche der dritten und letzten Mahnung vom 25.

August 2020 vorausging. Diese letztmalige Mahnung wurde der Rekurrentin am 26.

August 2020 per Einschreiben zur Abholung gemeldet und am 3. September 2020

nach Ablauf der Abholungsfrist an die Stadtgärtnerei retourniert. Gestützt auf

diesen Sachverhalt hätte die Rekurrentin bei der ihr obliegenden Aufmerksamkeit

nach Eingang der ersten Mahnung mit weiteren Schreiben seitens der

Stadtgärtnerei als Verpächterin ihres Freizeitgartens rechnen müssen, und auf

die erwähnte dritte Mahnung kommt die Zustellfiktion zur Anwendung. Denn soweit

während eines hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der

Zustellung eines behördlichen Akts gerechnet werden muss, sind die Parteien

aufgrund des Verfahrensverhältnisses nach Treu und Glauben verpflichtet, dafür

zu sorgen, dass ihnen das Verfahren betreffende behördliche Akte zugestellt

werden können (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227; BGer 6B_302/2020 vom 25.

Juni 2020 E. 3). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

Zustellfiktion bei eingeschriebenen Postsendungen hat eine Verfahrenspartei in

dieser Situation dafür zu sorgen, dass ihr behördliche Akte zugestellt werden

können, und dass sie ihre Post spätestens jeweils nach sieben Tagen

kontrolliert (BGer 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2). Bei Ortsabwesenheit

hat die Partei für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden

Korrespondenz zu sorgen, einen Stellvertreter zu ernennen oder ihre

Ortsabwesenheit der Behörde mitzuteilen (vgl. BGer 6B_302/2020 vom 25. Juni

2020 E. 3 und 5.2, BGer 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2).

Gemäss den

vorstehenden Ausführungen hat die Rekurrentin bei der ihr obliegenden

Aufmerksamkeit nach Erhalt der Mahnung und der nicht erfolgten Zahlung mit

weiteren Schreiben seitens der Stadtgärtnerei rechnen müssen. Gestützt auf

diese Ausführungen gilt das dritte Mahnschreiben vom 25. August 2020 gemäss der

Zustellfiktion als zugestellt. Die FGK hat in ihrem angefochtenen Entscheid somit

zu Recht festgehalten, dass die Rekurrentin vor der Kündigung vom 12. Oktober

2020 mehrfach gemahnt und aufgefordert wurde, den ausstehenden Pachtzins zu

begleichen, und dass dennoch innert der ihr gesetzten Fristen respektive Nachfristen

keine Zahlung erfolgte.

3.3 Gemäss

§ 6 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz erfolgt die Abgabe von Freizeitgärten durch die

Stadtgärtnerei als zuständiges Amt über langfristige Pachtverträge. Die

Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die von der FGK erlassenen

Reglemente einzuhalten (§ 8 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz). Bei groben Verstössen

kann den Pächterinnen und Pächtern, welche die Vorschriften nicht einhalten,

das gepachtete Land sofort und ohne Entschädigung entzogen werden (§ 9 Abs. 1 Freizeitgärtengesetz). Auf dieser rechtlichen Grundlage beruht der Pachtvertrag

der Rekurrentin, mit welchem sie den Freizeitgarten Nr. [...] im Areal «[...]»

mit Pachtbeginn per 1. Juni 2014 gepachtet hat. Gemäss Ziff. 6 dieses

Pachtvertrags kann die Verpächterin in den Fällen, die in Ziff. 1.5 FGO genannt

sind, unter Einhaltung einer sechs-monatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei

schwerwiegenden Verstössen gegen die FGO kann die Pacht hingegen fristlos

gekündigt werden.

Gemäss Ziffer

1.5.2 FGO erfolgt die Kündigung durch die Stadtgärtnerei bei wiederholten oder

schwerwiegenden Verstössen gegen die FGO oder gegen den Pachtvertrag. Vor einer

Kündigung hat eine schriftliche Mahnung zu erfolgen, mit der eine angemessene

Frist zur Behebung der Beanstandung angesetzt wird. In der Folge wird eine

zweite, kostenpflichtige Mahnung ausgesprochen, in deren Anschluss mit einer

Frist von 6 Monaten gekündigt werden kann (Ziff. 1.5.2 FGO). Die diesbezüglichen

Kündigungsgründe werden in Ziff. 1.5.3 FGO aufgeführt. Eine ausserordentliche,

fristlose Kündigung ohne Anspruch auf Entschädigung erfolgt gemäss Ziff. 1.5.4

FGO unter anderem bei der Nichterfüllung von finanziellen Verpflichtungen

(Pachtzins, Beiträge an FGV).

3.4 Die

Rekurrentin kann mit ihren vorgenannten Argumenten (vgl. oben E. 3.1) nicht

aufzeigen, dass die FGK öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet

oder den Tatbestand unrichtig festgestellt haben soll. Vielmehr hat die FGK zu

Recht festgehalten, dass die Rekurrentin den Pachtzins für das Jahr 2020 weder

nach Erhalt der Rechnung im Mai 2020 noch nach der ersten Mahnung im Juli 2020

bezahlt hat. Ihr behauptetes Verhalten, sie habe ihren Exfreund aufgefordert,

den Pachtzins zu bezahlen und habe ihn nach Erhalt der Mahnung vom Juli 2020

gefragt, ob die Zahlung erfolgt sei, kann nicht als genügende Massnahme zur

Sicherstellung der Zahlung des fälligen Pachtzinses qualifiziert werden. Das

gilt auch für die Nichtabholung und Nichtbeachtung der ihr infolge der

ausbleibenden Zahlung zugestellten dritten Mahnung. Die Rekurrentin hat sich

damit in ihrer Funktion als Pächterin des Freizeitgartens in ungenügendem Mass

um die Zahlung der fälligen und genannten Forderung gekümmert. Mit der

Nichtvornahme der Zahlung des Pachtzinses innert der ihr gesetzten Frist

respektive Nachfrist trotz entsprechender Rechnungsstellung und mehrfacher Mahnschreiben

hat die Rekurrentin den Kündigungsgrund der Nichterfüllung von finanziellen

Verpflichtungen gemäss Ziff. 1.5.4 FGO erfüllt. Die

Freizeitgartenkommission hat somit zu Recht erkannt, dass die Stadtgärtnerei aufgrund

der ausgebliebenen Zahlung des Pachtzinses zur Kündigung des Pachtvertrages

berechtigt war.

3.5 Schliesslich

rügt die Rekurrentin, die Kündigung sei unverhältnismässig. Der Freizeitgarten stelle

für sie und ihre Familie einen wichtigen Lebensraum dar, zumal sie in einer

Stadtwohnung ohne Balkon leben würden. Ihr 15-jähriger Sohn B____ leide an

Autismus, und für ihn sei der Freizeitgarten besonders wichtig. Es sei

gerichtsnotorisch, dass Menschen mit dieser Krankheit ein erhöhtes Bedürfnis

nach Beständigkeit hätten. Er benötige eine aufwändige Betreuung, und zu

Jahresbeginn 2020 hätten Bauarbeiten in der Wohnung zudem für viel Stress

gesorgt. Es bestünde daher ein hohes privates Interesse der Rekurrentin am

Bestand des langjährigen Pachtvertrags. Diesem stünden keine ersichtlichen

öffentlichen Interessen der Stadtgärtnerei an der Kündigung des Pachtvertrages

gegenüber, weshalb die Kündigung unverhältnismässig sei. Entgegen den

Ausführungen im angefochtenen Entscheid nutze auch sie und nicht nur ihr Vater den

Garten regelmässig, insbesondere im Sommer. Sie hätten ausserdem weder

verbotene Herbizide benutzt noch seien sie deswegen verwarnt worden (Rekursbegründung

Ziff. 18, 22, 23).

3.6

3.6.1 Das

Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV verlangt, dass

Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse

liegenden Ziels geeignet und notwendig sind und der angestrebte Zweck in einem

vernünftigen Verhältnis zur damit verbundenen Belastung für die Betroffenen

steht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 514, mit Hinweisen). Es besteht

zunächst ein grundsätzliches gewichtiges öffentliches Interesse an der

Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und damit auch der finanziellen

Verpflichtungen der Pächterinnen und Pächtern von Freizeitgärten. Dies ergibt

sich bereits aus der Ausgestaltung der FGO, in welcher in Ziff. 1.5.4 FGO

die Nichterfüllung von finanziellen Verpflichtungen als ausserordentlicher

Kündigungsgrund ausdrücklich aufgeführt wird. Somit hat auch der Kanton

Basel-Stadt als Verpächter der Gartenareale ein schutzwürdiges Interesse an der

Durchsetzung der vertraglichen Pflichten, die sich aus den Pachtverhältnissen

ergeben. Das Interesse an der Einhaltung der finanziellen Verpflichtungen wird schliesslich

auch durch einen Vergleich mit der Regelung von Miet- und Pachtverträgen im

Privatrecht ersichtlich. So kann der Vermieter gemäss Art. 257d des

Obligationenrechts (OR, SR 220) oder der Verpächter gemäss Art. 282 OR nach

Ablauf einer entsprechenden Nachfrist zur Zahlung des Miet- oder Pachtzinses

das Miet- oder Pachtverhältnis ausserordentlich kündigen. Bei Wohn- und

Geschäftsräumen ist in diesem Fall eine Kündigung mit einer Frist von 30 Tagen

auf Ende eines Monats zulässig. Auch wenn Kündigungen der Pacht von

Freizeitgärten gemäss den obenstehenden Ausführungen (vgl. E.1.1) dem

öffentlichen Recht unterstehen, ist zu beachten, dass die Grundlage für die

Nutzung dieser Freizeitgärten rein vertraglicher Natur ist und die Wahrnehmung

der Kündigungsrechte auf dieser vertraglichen Regelung basiert. Es wird bei der

Kündigung des Pachtvertrags somit nicht in eine eigentumsrechtlich geschützte

Position eingegriffen. Der Kanton darf und muss daher bei der Wahrnehmung seiner

Rechte als Verpächter auch seine wirtschaftlichen Interessen wahren (BGer 2C_485/2010

vom 3. Juli 2012, publiziert mit Anmerkung von Biaggini

in: ZBl 113/2012 S. 665 ff., 669).

3.6.2 Dem

vorgenannten öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der geltenden

Vorschriften und der Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Kantons als

Verpächter der Freizeitgärten steht das private Interesse der Rekurrentin an

einer Weiterführung des Pachtverhältnisses gegenüber. Auch wenn dieses

Interesse durchaus nachvollziehbar ist, vermag es das gegenläufige öffentliche

Interesse nicht zu überwiegen. Daran vermögen auch die Ausführungen der Rekurrentin

nichts zu ändern, dass das Pachtverhältnis bereits seit 2014 bestehe und ihr

Sohn an einer Autismuserkrankung leide. Zwar ist der «ärztlichen

Kurzinformation» der universitären psychiatrischen Kliniken vom 13. Januar 2021

(Beilage zur Replik vom 26. April 2021) zu entnehmen, dass der Sohn der

Rekurrentin ein Spezialinteresse für Pflanzen zeige. Dass dieses Interesse lediglich

in dem hier zur Diskussion stehenden Freizeitgarten Nr. [...] im Areal «[...]» ausgelebt

werden kann, wird aber – zu Recht – nicht geltend gemacht. In der genannten Kurzinformation

wird zudem lediglich ausgeführt, dass die Familie berichtet habe, dass der

Schrebergarten einen wichtigen Rückzugsort für B____ darstelle. Eine

Bestätigung dieser Behauptung durch Dritte respektive eine ärztliche

Beurteilung liegt somit nicht vor. Gegen die behauptete Bedeutung des

Freizeitgartens für die Rekurrentin respektive deren Sohn spricht zudem auch ihr

eigenes Verhalten: Wenn dieser Freizeitgarten tatsächlich eine wesentliche

Rolle für das Wohlbefinden ihres Sohnes spielen würde, hätte sie nach dem Erhalt

der ersten Rechnung im Mai 2020 über den fälligen Pachtzins wohl kaum ihren

Exfreund gebeten, diese zu begleichen, sondern sie hätte sich selbst um die

fristgerechte Zahlung gekümmert. Zudem wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass

sie spätestens nach dem Erhalt der Mahnung im Juli 2020 selbst prüft, ob die

ausstehende Zahlung tatsächlich erfolgt ist, und dass sie das Einschreiben vom

25. August 2020 der dritten und letzten Mahnung nicht einfach ignoriert. Daran

vermag auch der von der Rekurrentin behauptete Stress wegen einer ungewohnten

Situation infolge von Bauarbeiten nichts zu ändern, welchen sie zudem nicht

näher belegt.

Zusammenfassend

ist nicht ersichtlich, dass die Stadtgärtnerei mit der Wahrnehmung des

vertraglichen und reglementarischen Kündigungsrechts gegen das

Verhältnismässigkeitsgebot verstossen hat. Der angefochtene Entscheid der

Freizeitgartenkommission ist somit auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

Lediglich

ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin

entgegen ihrer Behauptung sehr wohl von der Stadtgärtnerei mit Schreiben vom

11. April 2019 wegen des Einsatzes von Unkrautvernichtungsmitteln in ihrer

Gartenparzelle ermahnt worden ist. In diesem in den Akten vorhandenen Schreiben

wurde ihr aufgezeigt, dass ihr Vater auf der Gartenparzelle Herbizide verwendet

habe und dass dies verboten sei. Ein solches Verhalten als Pächterin des

Freizeitgartens würde zwar gestützt auf die Ausführungen gemäss Ziff. 1.5 FGO als

Kündigungsgrund kaum ausreichen; dies wird aber von der Vorinstanz auch nicht

behauptet.

4. Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Mit dem angefochtenen

Entscheid der FGK wurde der Rekurrentin eine Frist bis 28. Februar 2021 zum

Verlassen des Gartens gewährt. Nachdem diese Frist inzwischen abgelaufen ist,

wird ihr eine neue Frist bis zum 30. November 2021 gesetzt, um alle

persönlichen Gegenstände zu entfernen und den Freizeitgarten zu verlassen.

5. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 1‘000.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Der Rekurrentin

wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2021 die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt, das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung aber

abgewiesen. Zur Begründung kann auf die entsprechenden Ausführungen in dieser

Verfügung verwiesen werden. Demensprechend geht die Gerichtsgebühr zu Lasten

des Staates.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin hat den Freizeitgarten [...] des

Familiengartenareals «[...]» bis 30. November 2021 zu verlassen und alle

persönlichen Gegenstände zu entfernen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Stadtgärtnerei Basel-Stadt

-

Freizeitgartenkommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.