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Entscheid

VD.2020.258

Ablehnung eines Pachtinteressenten

5. Mai 2021Deutsch5 min

Basel-Stadt (nachfolgend: Stadtgärtnerei) offerierte dem Pachtinteressenten A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.258

URTEIL

vom 5.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Freizeitgartenkommission Basel-Stadt

Münsterplatz 10, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Freizeitgartenkommission

vom 11. Dezember 2020

betreffend Ablehnung eines

Pachtinteressenten

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Stadtgärtnerei

Basel-Stadt (nachfolgend: Stadtgärtnerei) offerierte dem Pachtinteressenten A____

(nachfolgend: Rekurrent) mit Schreiben vom 3. September 2020 den Freizeitgarten

Nr. [...] auf dem Familiengartenareal «B____». Auf Antrag des Freizeitgartens B____

lehnte die Freizeitgartenkommission Basel-Stadt (nachfolgend:

Freizeitgartenkommission) A____ mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 als Pächter

ab. Sie stellte dabei fest, dass aufgrund der berichteten schlechten Erfahrungen

mit dem Rekurrenten an diesen kein Garten im Areal B____ verpachtet werden

könne. Gleichzeitig stellte die Freizeitgartenkommission fest, dass A____ einen

Garten in einem anderen Areal pachten könne.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 Rekurs an das

Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, dass der angefochtene Entscheid

aufzuheben und ihm der Garten Nr. [...] zur Übernahme zuzuteilen sei. Weiter sei

ihm der für das Aufsetzen des Rekurses entstandene Aufwand in der Höhe von CHF

250.– zu erstatten. Schliesslich beantragte er die Kostenlosigkeit des

Verfahrens. Nachdem der Rekurrent Unterlagen zu seinen finanziellen

Verhältnissen nachgereicht hatte, bewilligte ihm der Verfahrensleiter des

Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 25. Januar 2021 die unentgeltliche

Prozessführung.

Mit Vernehmlassung

vom 26. Februar 2021 teilte die Freizeitgartenkommission mit, nach erneuter

Prüfung der Sache sei sie zum Schluss gekommen, dass nicht ausreichend Beweise

für die Verfehlungen vorlägen, welche der Freizeitgartenverein B____ dem

Rekurrenten vorwerfe. Deshalb ziehe sie den angefochtenen Entscheid in

Wiedererwägung und ihre Annahme des Antrags des Vereins B____ zurück. Dem

Rekurrenten sei daher die Pacht eines Gartens im Areal B____ zu ermöglichen. Da

der zur Diskussion stehende Garten Nr. [...] unterdessen an eine andere Partei

verpachtet worden sei, könne sich der Rekurrent zwecks Zuteilung eines anderen

Gartens im Areal B____ an die Stadtgärtnerei wenden. Der Verfahrensleiter

teilte den Beteiligten mit Verfügung vom 3. März 2021 mit, dass er vorsehe, das

Verfahren aufgrund der Rücknahme des angefochtenen Entscheids durch die Freizeitgartenkommission

ohne Kostenfolgen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Rekurrent

erklärt sich mit Eingabe vom 22. März 2021 mit der Abschreibung des Verfahrens

einverstanden. Er knüpfte sein Einverständnis aber an die Voraussetzung, dass

ihm die geltend gemachten Kosten ersetzt würden und er von der

Freizeitgartenkommission die schriftliche Zusicherung zu Handen des Gerichts

erhalte, dass ihm ein Garten im betreffenden Areal bis zu einer bestimmten

Frist zugeteilt werde. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den Akten, dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Freizeitgartenkommission ist gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über

Freizeitgärten (Freizeitgärtengesetz, SG 911.900) eine vom Regierungsrat

gewählte Kommission. Folglich kann gegen Entscheide der Freizeitgartenkommisson

gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden (VGE VD.2018.172/173 vom 10. Juli

2019.

E. 1.1). Die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats

oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids fällt in die

Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid der

Freizeitgartenkommission, dem Rekurrenten im Familiengartenareal B____ keinen

Garten anzubieten. Der Vertragsschluss über einen bestimmten Garten ist dagegen

nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Ein solcher läge auch nicht in

der Kompetenz der Freizeitgartenkommission, erfolgt die Abgabe von Freizeitgärten

über langfristige Pachtverträge doch durch das zuständige Amt und mithin durch

die Stadtgärtnerei (vgl. § 6 Freizeitgärtengesetz). Die

Freizeitgartenkommission nahm diesen angefochtenen Entscheid mit Stellungnahme

vom 26. Februar 2021 wiedererwägungsweise und lite pendente zurück und verwies den

Rekurrenten zur Zuteilung eines Gartens an die zuständige Stadtgärtnerei. Damit

entsprach sie dem Begehren des Rekurrent im Umfang des Streitgegenstandes.

Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen und damit das

Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses

erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren

gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben, soweit auf den Rekurs

eingetreten wird.

1.3

Nicht

eingetreten werden kann auf den Antrag des Rekurrenten in seiner Eingabe vom

22.

März 2021, wonach er «von der Gegenpartei eine Zusicherung schriftlich zu

Handen des Appellationsgerichts erhalten» wolle, dass ihm «ein Garten im

betreffenden Areal bis zu einer bestimmten Frist […] zugeteilt werde». Wie hiervor

erwogen ist die Zuteilung eines Gartens nicht Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens und ist hierfür die Stadtgärtnerei und nicht die Freizeitgartenkommission

zuständig.

2.

Aufgrund des

Ausgangs des Verfahrens ist von der Erhebung von Kosten abzusehen. Abzuweisen

ist dagegen der Antrag des Rekurrenten auf Ersatz seiner Aufwendungen für

dieses Verfahren. Eine solche Parteientschädigung kann nur für Aufwendungen

beim Beizug eines eingetragenen Advokaten oder einer eingetragenen Advokatin

ausgerichtet werden, da diesen die entgeltliche Vertretung in gerichtlichen

Verfahren vorbehalten ist (§ 4 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes, SG 291.100).

Aussergerichtliche Beratung kann dagegen nicht entschädigt werden, zumal der

Rekurrent diesbezüglich keinerlei Belege beibringt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Rekursverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben, soweit auf den Rekurs

eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Rekursverfahren wird verzichtet.

Der Antrag des Rekurrenten auf Zusprechung einer

Aufwandentschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Freizeitgartenkommission Basel-Stadt

-

Stadtgärtnerei Basel-Stadt

-

Freizeitgartenverein B____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.