VD.2020.258
Ablehnung eines Pachtinteressenten
5. Mai 2021Deutsch5 min
Basel-Stadt (nachfolgend: Stadtgärtnerei) offerierte dem Pachtinteressenten A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.258
URTEIL
vom 5.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Freizeitgartenkommission Basel-Stadt
Münsterplatz 10, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Freizeitgartenkommission
vom 11. Dezember 2020
betreffend Ablehnung eines
Pachtinteressenten
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Stadtgärtnerei
Basel-Stadt (nachfolgend: Stadtgärtnerei) offerierte dem Pachtinteressenten A____
(nachfolgend: Rekurrent) mit Schreiben vom 3. September 2020 den Freizeitgarten
Nr. [...] auf dem Familiengartenareal «B____». Auf Antrag des Freizeitgartens B____
lehnte die Freizeitgartenkommission Basel-Stadt (nachfolgend:
Freizeitgartenkommission) A____ mit Entscheid vom 11. Dezember 2020 als Pächter
ab. Sie stellte dabei fest, dass aufgrund der berichteten schlechten Erfahrungen
mit dem Rekurrenten an diesen kein Garten im Areal B____ verpachtet werden
könne. Gleichzeitig stellte die Freizeitgartenkommission fest, dass A____ einen
Garten in einem anderen Areal pachten könne.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 Rekurs an das
Verwaltungsgericht. Darin beantragt er, dass der angefochtene Entscheid
aufzuheben und ihm der Garten Nr. [...] zur Übernahme zuzuteilen sei. Weiter sei
ihm der für das Aufsetzen des Rekurses entstandene Aufwand in der Höhe von CHF
250.– zu erstatten. Schliesslich beantragte er die Kostenlosigkeit des
Verfahrens. Nachdem der Rekurrent Unterlagen zu seinen finanziellen
Verhältnissen nachgereicht hatte, bewilligte ihm der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 25. Januar 2021 die unentgeltliche
Prozessführung.
Mit Vernehmlassung
vom 26. Februar 2021 teilte die Freizeitgartenkommission mit, nach erneuter
Prüfung der Sache sei sie zum Schluss gekommen, dass nicht ausreichend Beweise
für die Verfehlungen vorlägen, welche der Freizeitgartenverein B____ dem
Rekurrenten vorwerfe. Deshalb ziehe sie den angefochtenen Entscheid in
Wiedererwägung und ihre Annahme des Antrags des Vereins B____ zurück. Dem
Rekurrenten sei daher die Pacht eines Gartens im Areal B____ zu ermöglichen. Da
der zur Diskussion stehende Garten Nr. [...] unterdessen an eine andere Partei
verpachtet worden sei, könne sich der Rekurrent zwecks Zuteilung eines anderen
Gartens im Areal B____ an die Stadtgärtnerei wenden. Der Verfahrensleiter
teilte den Beteiligten mit Verfügung vom 3. März 2021 mit, dass er vorsehe, das
Verfahren aufgrund der Rücknahme des angefochtenen Entscheids durch die Freizeitgartenkommission
ohne Kostenfolgen als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Rekurrent
erklärt sich mit Eingabe vom 22. März 2021 mit der Abschreibung des Verfahrens
einverstanden. Er knüpfte sein Einverständnis aber an die Voraussetzung, dass
ihm die geltend gemachten Kosten ersetzt würden und er von der
Freizeitgartenkommission die schriftliche Zusicherung zu Handen des Gerichts
erhalte, dass ihm ein Garten im betreffenden Areal bis zu einer bestimmten
Frist zugeteilt werde. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den Akten, dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Freizeitgartenkommission ist gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über
Freizeitgärten (Freizeitgärtengesetz, SG 911.900) eine vom Regierungsrat
gewählte Kommission. Folglich kann gegen Entscheide der Freizeitgartenkommisson
gemäss § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden (VGE VD.2018.172/173 vom 10. Juli
2019.
E. 1.1). Die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats
oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids fällt in die
Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid der
Freizeitgartenkommission, dem Rekurrenten im Familiengartenareal B____ keinen
Garten anzubieten. Der Vertragsschluss über einen bestimmten Garten ist dagegen
nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Ein solcher läge auch nicht in
der Kompetenz der Freizeitgartenkommission, erfolgt die Abgabe von Freizeitgärten
über langfristige Pachtverträge doch durch das zuständige Amt und mithin durch
die Stadtgärtnerei (vgl. § 6 Freizeitgärtengesetz). Die
Freizeitgartenkommission nahm diesen angefochtenen Entscheid mit Stellungnahme
vom 26. Februar 2021 wiedererwägungsweise und lite pendente zurück und verwies den
Rekurrenten zur Zuteilung eines Gartens an die zuständige Stadtgärtnerei. Damit
entsprach sie dem Begehren des Rekurrent im Umfang des Streitgegenstandes.
Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen und damit das
Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses
erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren
gegenstandslos geworden und als erledigt abzuschreiben, soweit auf den Rekurs
eingetreten wird.
1.3
Nicht
eingetreten werden kann auf den Antrag des Rekurrenten in seiner Eingabe vom
22.
März 2021, wonach er «von der Gegenpartei eine Zusicherung schriftlich zu
Handen des Appellationsgerichts erhalten» wolle, dass ihm «ein Garten im
betreffenden Areal bis zu einer bestimmten Frist […] zugeteilt werde». Wie hiervor
erwogen ist die Zuteilung eines Gartens nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens und ist hierfür die Stadtgärtnerei und nicht die Freizeitgartenkommission
zuständig.
2.
Aufgrund des
Ausgangs des Verfahrens ist von der Erhebung von Kosten abzusehen. Abzuweisen
ist dagegen der Antrag des Rekurrenten auf Ersatz seiner Aufwendungen für
dieses Verfahren. Eine solche Parteientschädigung kann nur für Aufwendungen
beim Beizug eines eingetragenen Advokaten oder einer eingetragenen Advokatin
ausgerichtet werden, da diesen die entgeltliche Vertretung in gerichtlichen
Verfahren vorbehalten ist (§ 4 Abs. 1 und 2 des Advokaturgesetzes, SG 291.100).
Aussergerichtliche Beratung kann dagegen nicht entschädigt werden, zumal der
Rekurrent diesbezüglich keinerlei Belege beibringt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Rekursverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben, soweit auf den Rekurs
eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Rekursverfahren wird verzichtet.
Der Antrag des Rekurrenten auf Zusprechung einer
Aufwandentschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Freizeitgartenkommission Basel-Stadt
-
Stadtgärtnerei Basel-Stadt
-
Freizeitgartenverein B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.