VD.2020.26
Rückerstattung von Unterstützungsleistungen (BGer 8C_727/2020 vom 2. Dezember 2020)
1. Oktober 2020Deutsch24 min
Juni 2010 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Nachdem
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.26
URTEIL
vom 1. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 5.
Dezember 2019
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde seit
Juni 2010 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Nachdem
die Sozialhilfe festgestellt hatte, dass sie Krankenversicherungsprämien von
monatlich CHF 477.10 für das Jahr 2018 sowohl an A____ ausbezahlt, als auch
direkt an die Krankenversicherung entrichtet hatte, räumte sie mit Schreiben
vom 30. November 2018 A____ die Möglichkeit ein, zu der beabsichtigten
Rückforderung der zu viel entrichteten Prämien Stellung zu nehmen. Mit
Verfügung vom 10. Mai 2019 forderte die Sozialhilfe von A____ schliesslich den
Betrag von CHF 5’725.20 zurück. Zusätzlich sei der Rückerstattungsbetrag ab
Verfügungsdatum zu verzinsen, sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat
zurückbezahlt würden. Während der Unterstützung von A____ werde ein
angemessener Betrag der Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet.
Auf Gesuch hin könne die ratenweise Rückerstattung geprüft werden. Ebenfalls
auf Gesuch hin könne zudem die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen
werden, sofern die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig gewesen sei und die
Rückerstattung eine grosse Härte bedeute.
Gegen diese
Verfügung erhob A____ am 18. Mai 2019 begründeten Rekurs beim Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt (WSU). Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. Dezember
2019 ab.
Dagegen meldete A____
(nachfolgend: Rekurrent) am 18. Dezember 2019 Rekurs beim Regierungsrat an, den
er mit Eingabe vom 8. Januar begründete. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit
Schreiben vom 23. Januar 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit
prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2020 wurde der Rekurrent aufgefordert,
dem Gericht einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten, und darauf
hingewiesen, dass er beim Appellationsgericht einen Antrag um unentgeltliche
Rechtspflege stellen könne. Daraufhin reichte der Rekurrent am 19. Februar 2020
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein sowie – auf Aufforderung hin –
verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation. Mit Verfügung vom 25.
März 2020 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab. Am 19. Mai 2020 wurde der Kostenvorschuss von CHF 800.– bezahlt. Am 6. Juli
2020 reichte das WSU eine Stellungnahme ein, mit welcher es die kostenfällige
Abweisung des Rekurses beantragt. Die Vernehmlassung des WSU wurde dem
Rekurrenten zur Kenntnis zugestellt mit der Gelegenheit zur Einreichung einer
Replik und dem Hinweis, dass er anstelle einer schriftlichen Replik innert
Frist bis zum 20. Juli 2020 die Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung beantragen könne. Der Rekurrent beantragte die Durchführung
einer öffentlichen Parteiverhandlung mit Eingabe vom 20. Juli 2020 (Poststempel
vom 23. Juli 2020). Der Verfahrensleiter wies den erst nach Fristablauf
gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung mit Verfügung vom 28. Juli
2020 ab.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 23. Januar 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
2.1
Im
Unterstützungszeitraum des Rekurrenten bis zum Jahr 2017 überwies die Sozialhilfe
die Krankenversicherungsprämien jeweils direkt an die
Krankenkasse des Rekurrenten. Gemäss der Budgetverfügung für das Jahr
2018.
war indes vorgesehen, dass die Krankenversicherungsprämien
von der Sozialhilfe neu an den Rekurrenten und nicht
direkt an die Krankenversicherung bezahlt werden. Dennoch überwies die
Sozialhilfe in der Folge die Krankenkassenprämie in Höhe von monatlich
CHF 477.10 ab dem 29. Dezember 2017 (für Januar 2018) nicht nur an den
Rekurrenten, sondern auch an die Krankenkasse B____ direkt.
2.2
Die Vorinstanz erwog im
angefochtenen Entscheid, der Rekurrent schulde der Sozialhilfe den
Betrag von CHF 5’725.20, weil diese im Jahr 2018 die Krankenkassenprämien an
seine Krankenversicherung ausgerichtet und darüber hinaus den gleichen Betrag
ein zweites Mal an ihn selbst ausbezahlt habe. Die Krankenkassenprämien, die
der Rekurrent selbst an seine Krankenversicherung überwiesen habe, seien ihm
von der Versicherung zurückerstattet worden. Diese Einnahmen habe der Rekurrent
der Sozialhilfe verschwiegen, womit er eine Pflichtverletzung begangen habe.
Damit verfügte der Rekurrent im Jahr 2018 über eine um CHF 5’725.20 höhere
Unterstützungssumme, die unrechtmässig, d.h. ohne rechtsgenügliche Grundlage
überwiesen worden sei. Dieser Betrag stehe der Sozialhilfe zu, welche ihn zu
Recht habe zurückfordern dürfen.
2.3
Der
Rekurrent macht dagegen geltend, dass die Sozialhilfe gewusst habe, dass sie
ihm das Geld für die Krankenversicherung bezahlt habe. Der Fehler sei der
Sozialhilfe unterlaufen. Er habe mit dem Geld die Prämien bezahlt. Er habe auch
nicht herausfinden können, wer die doppelte Zahlung geleistet habe, da ihm die
Krankenversicherung aus Datenschutzgründen keine Auskunft gegeben hätte. Die
Sozialhilfe hingegen habe genügend Zeit gehabt, es herauszufinden, da er ihr seine
Kontoauszüge einreiche.
3.
3.1
Gemäss dem Kontoauszug der
Sozialhilfe bezahlte diese für das Jahr 2018 die Krankenversicherungsprämie von
CHF 477.10 zwölf Mal an den Rekurrenten und zwölf Mal an die
Krankenversicherung. Gemäss der Aufstellung der Krankenversicherung vom 12.
Dezember 2018 erhielt diese von der Sozialhilfe nur elf Prämien und erhielt sie
die Prämie für September 2018 von der Sozialhilfe nicht. Gemäss dem Kontoauszug
der Sozialhilfe wurde die Prämie für September 2018 am 28. August 2018 bezahlt
(so auch Hauptprotokoll Einträge vom 27. November und 17. Dezember 2018). Die
Erfassung der Zahlung im Kontoauszug der Sozialhilfe beweist aber nicht, dass
die Prämie tatsächlich bezahlt worden und bei der Krankenversicherung
eingegangen ist. Nachdem die Sozialhilfe zunächst behauptet hatte, die Prämie
für September 2018 sei von ihr bezahlt und in der Aufstellung der
Krankenversicherung irrtümlich nicht aufgeführt worden (Verfügung vom 10. Mai
2019.
S. 1), anerkannte sie später ausdrücklich, dass sie die Prämie für
September 2018 nicht bezahlt habe (Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 5
und 24). Unter diesen Umständen ist entgegen der Feststellung des WSU
(angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 1; Vernehmlassung vom 6. Juli 2020
Ziff. 2) davon auszugehen, dass die Prämie für September 2018 von der
Sozialhilfe nur an den Rekurrenten und nicht an die Krankenversicherung bezahlt
worden ist und damit diesbezüglich keine Doppelzahlung vorliegt. Folglich hat
die Sozialhilfe entgegen den Feststellungen des WSU (vgl. angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. 1 sowie E. 2, 7 und 9 f.) Krankenversicherungsprämien nicht im
Umfang von CHF 5‘725.20 (12 x CHF 477.10), sondern nur im Umfang von
CHF 5‘248.10 (11 x CHF 477.10) ohne gültigen Rechtsgrund bezahlt.
3.2
Zu prüfen ist, auf welcher Grundlage
die Sozialhilfe diesen Betrag von wem zurückfordern kann.
3.2.1
Am 27. November 2017 verfügte die
Sozialhilfe, dass die wirtschaftliche Hilfe für den Rekurrenten ab dem 1.
Januar 2018 gemäss der Aufstellung in dieser Budgetverfügung erfolge. Dieses
Auszahlungsbudget umfasst den Grundbedarf I, die Wohnungskosten, die
Nebenkosten und die Krankenversicherungsprämie. Die Ausgaben, die von der
Sozialhilfe direkt an Dritte bezahlt werden, sind mit einem Kreuz markiert.
Eine solche Markierung findet sich nur bei den Wohnungskosten und den
Nebenkosten. Folglich werden die Krankenversicherungsprämien gemäss der
Budgetverfügung von der Sozialhilfe an den Rekurrenten und nicht direkt an die
Krankenversicherung bezahlt. Die Budgetverfügung vom 27. November 2017
wurde von einer Mitarbeiterin der Sozialhilfe und vom Rekurrenten
unterzeichnet. Auch die einzelnen Abrechnungen für Januar bis Dezember 2018
enthielten keinen Hinweis auf die Direktzahlungen an die Krankenversicherung
(Hauptprotokoll Eintrag vom 7. August 2019). Gestützt auf die
Budgetverfügung vom 27. November 2017 erfolgten im Verhältnis zwischen der
Sozialhilfe und dem Rekurrenten entgegen der Ansicht des WSU (vgl.
angefochtener Entscheid E. 7) nicht die Zahlungen der
Krankenversicherungsprämien an den Rekurrenten, sondern die Zahlungen der
Krankenversicherungsprämien an die Krankenversicherung ohne gültigen
Rechtsgrund und damit in ungerechtfertigter Weise. Gemäss dem angefochtenen
Entscheid werden die Krankenversicherungsprämien von der Sozialhilfe grundsätzlich
direkt an die Krankenversicherung gezahlt (angefochtener Entscheid E. 6). Dies
schliesst jedoch nicht aus, dass die Krankenversicherungsprämien in
Ausnahmefällen an den Sozialhilfeempfänger und von diesem an die
Krankenversicherung bezahlt werden. Dass es im vorliegenden Fall unrichtig oder
gar unzulässig gewesen ist, die Krankenversicherungsprämien ausnahmsweise an
den Rekurrenten zu zahlen, wird im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt,
sondern vielmehr festgehalten, der Grund für die Zahlung an den Rekurrenten sei
aus den Akten nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 6). Im Übrigen
ist in der Budgetverfügung vom 18. Dezember 2019 mit dem Auszahlungsbudget für
die Zeit ab Januar 2020 (Beilage der Rekursbegründung) erneut die Zahlung der
Krankenversicherungsprämien an den Rekurrenten vorgesehen.
Folglich
sind im vorliegenden Fall nicht die Zahlungen der Krankenversicherungsprämien
an den Rekurrenten, sondern die Zahlungen der Krankenversicherungsprämien an
die Krankenversicherung ohne gültigen Rechtsgrund und damit in
ungerechtfertigter Weise erfolgt.
3.2.2
Die Sozialhilfe übernimmt zwar die Kosten für die Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Umfang von höchstens 90 % der
kantonalen Durchschnittsprämie (Unterstützungsrichtlinien des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 22. Oktober 2019 [URL] Ziff. 10.5.1). Von
der Sozialhilfe bezahlte Krankenversicherungsprämien gelten aber nicht als
Sozialhilfeleistungen (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Bern Dezember 2016, Kap.
B.5; Kantonales Sozialamt Zürich [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch des
Kantons Zürich, Zürich August 2012 [nachfolgend Handbuch Sozialhilfe ZH], Kap.
7.3.02.1; Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 13; vgl. Art. 3 Abs. 2
lit. a und b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung
Bedürftiger [ZUG, SR 851.1]; Wizent,
Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter
19.
März 2018, Rz 14), sondern als Leistungen der Prämienverbilligung
(Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 13; vgl. Handbuch Sozialhilfe ZH, Kap.
7.3.02). Jedenfalls für direkt an die Krankenversicherung gezahlte Prämien
entspricht dies auch der Auffassung des WSU (vgl. angefochtener Entscheid
E. 6 f.). Da sie nicht als Sozialhilfeleistungen gelten, sind ohne
gültigen Rechtsgrund bezahlte Krankenversicherungsprämien nicht gemäss § 19
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) zurückzuerstatten (Stellungnahme
vom 22. August 2019 Ziff. 13; vgl. Handbuch Sozialhilfe ZH, Kap. 7.3.02.4; Wizent, a.a.O., Rz 14). Prämienverbilligungen
sind Sozialleistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die
Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG,
SG 890.700). Folglich richtet sich die Rückerstattung von
Krankenversicherungsprämien, welche die Sozialhilfe ohne gültigen Rechtsgrund
an die Krankenversicherung gezahlt hat, nach § 17 Abs. 1 SoHaG (vgl. Stellungnahme
vom 22. August 2019 Ziff. 13 f.; Handbuch Sozialhilfe ZH, Kap. 7.3.02.4).
Entgegen der Ansicht des WSU (angefochtener Entscheid E. 6 f.) und entsprechend
der Auffassung der Sozialhilfe (Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 13 f.)
ist damit im vorliegenden Fall eine Rückerstattungspflicht des Rekurrenten
gemäss § 19 Abs. 1 SHG ausgeschlossen und eine solche gemäss § 17 Abs. 1 SoHaG
zu prüfen.
3.2.3
Nach
§ 17 Abs. 1 SoHaG sind unrechtmässig
bezogene Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e dieses Gesetzes
zurückzuerstatten. Der Begriff der Unrechtmässigkeit des
Leistungsbezugs ist bei § 17 Abs. 1 SoHaG gleich auszulegen wie bei § 19 Abs. 1 SHG. Gemäss der Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 SHG ist grundsätzlich
jeder Bezug unrechtmässig, der ohne rechtsgenügliche Grundlage erfolgt ist,
wobei ein versehentliches Ausrichten von Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem im öffentlichen Recht
geltenden Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen
selbst dann, wenn dem Sozialhilfebezüger keine Verletzung der Meldepflicht
vorgeworfen werden kann (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 2.1.2, VD.2017.8
vom 20. April 2017 E. 2.1, VD.2010.216 vom 7. November 2011).
Dementsprechend wird in den Materialien zum SoHaG festgehalten, dass die Rückerstattungspflicht
gemäss § 17 Abs. 1 SoHaG auch den Fall der versehentlichen Auszahlung von
Leistungen erfasst (Ratschlag Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober 2007 S. 33).
3.2.4
Die Sozialhilfe bezahlte Ende Dezember 2017 sowie Ende Januar oder
Anfang Februar, Ende Februar, Ende März, Ende April, Ende Mai, Ende Juni, Ende
Juli, Ende September, Ende Oktober und Ende November 2018
Krankenversicherungsprämien von je CHF 477.10 für die Monate Januar,
Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November und Dezember
2018.
im Gesamtumfang von CHF 5‘248.10 an die Krankenversicherung (vgl.
Schreiben der Krankenversicherung vom 12. Dezember 2018; Kontoauszug der
Sozialhilfe). Diese Zahlungen erfolgten im Verhältnis zwischen der Sozialhilfe
und dem Rekurrenten ohne gültigen Rechtsgrund (vgl. oben E. 3.2.1). Sie sind
deshalb gemäss § 17 Abs. 1 SoHaG zurückzuerstatten. Es ist unbestritten, dass
die Doppelzahlungen der Krankenkassenprämien durch die Sozialhilfe auf einem
Irrtum bzw. einem Versehen der Sozialhilfe beruhen (angefochtener Entscheid E.
8; Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 Ziff. 2). Da grundsätzlich alle ohne
gültigen Rechtsgrund, insbesondere auch versehentlich erbrachten Leistungen
zurückzuerstatten sind (vgl. oben E. 3.2.3), ist die Behauptung des Rekurrenten,
die Doppelzahlungen beruhten auf einem Fehler der Sozialhilfe und diese hätte
die Doppelzahlungen bemerken sollen (Rekurs vom 8. Januar 2020), nicht
geeignet, seine Rückerstattungspflicht in Frage zu stellen.
3.2.5
Als Rückerstattungspflichtige Personen nennt § 40 SoHaV sowohl die
Personen, denen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG unrechtmässig
gewährt worden sind, sowie deren Erbinnen und Erben (lit. a) als auch Dritte
oder Behörden, an welche die unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss § 1 Abs.
1.
lit. a–e SoHaG ausbezahlt worden sind (lit. b). Im vorliegenden Fall trifft
die Rückerstattungspflicht aus den folgenden Gründen den Rekurrenten und nicht
die Krankenversicherung als Dritte. Die Rückerstattungspflicht eines Dritten
gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b und c ATSV setzt
voraus, dass der Dritte aus dem Leistungsverhältnis ein eigenes tatsächliches
oder vermeintliches Recht gehabt hat (vgl. Dormann,
a.a.O., Art. 25 ATSG N 34; Kieser,
a.a.O., Art. 25 N 51). Die Krankenversicherung hatte im vorliegenden Fall kein
eigenes Recht aus einem Leistungsverhältnis mit der Sozialhilfe. Aufgrund der
Zahlungen der Sozialhilfe an die Krankenversicherung erloschen die Forderungen
der Krankenversicherung gegenüber dem Rekurrenten auf Bezahlung der
betreffenden Prämien. Deshalb wurde der Rekurrent durch die Zahlungen in der
Form einer Verminderung seiner Passiven bereichert. Die Krankenkasse hingegen
wurde durch die Zahlungen der Sozialhilfe nicht bereichert (vgl. dazu Schulin/Vogt, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage 2020, Art. 62 OR N 6 und 30). Die Forderungen der Krankenversicherung
gegen den Rekurrenten auf Bezahlung der Prämien wurden bloss durch die
bezahlten Prämien und damit Aktiven einer Art durch Aktiven anderer Art von
gleichem Nominalwert ersetzt. Im Privatrecht werden die Personen des
Bereicherungsausgleichs in Dreipersonenverhältnissen durch den Leistungsbegriff
bestimmt (vgl. Schwenzer,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N
56.01
und 56.15). Im Fall einer Anweisung liegen Leistungsbeziehungen
grundsätzlich nur im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem
Angewiesenen einerseits und im Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und
dem Zuwendungsempfänger andererseits vor. Bei Mängeln im Deckungs- oder
Valutaverhältnis hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich
entsprechend diesen Leistungsbeziehungen zu erfolgen (Schwenzer, a.a.O., N 56.22). Im vorliegenden Fall liegen
zwar keine Anweisungen vor. Leistungsbeziehungen bestehen aber nur zwischen der
Sozialhilfe und dem Rekurrenten einerseits und zwischen dem Rekurrenten und der
Krankenversicherung andererseits. Folglich sind ungerechtfertigte Leistungen
der Sozialhilfe vom Rekurrenten zurückzuerstatten. Ungerechtfertigte Leistungen
des Rekurrenten sind ihm hingegen von der Krankenversicherung
zurückzuerstatten. Die Frage, ob die Krankenversicherung dem Rekurrenten
bereits alle Prämien, die er ihr für das Jahr 2018 bezahlt hat, zurückerstattet
hat, kann vorliegend offenbleiben. Es ist Sache des Rekurrenten, gegebenenfalls
seinen verbleibenden Rückerstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung
geltend zu machen.
3.3
In
der Replik vom 5. August 2020 (S. 7) stellt der Rekurrent die folgende
Behauptung auf: «Als B____ mich zu einem späteren Zeitpunkt darüber informiert
hätte, dass dies ein Fehler war, musste ich alles wieder an B____ zahlen. Und
als das Geld wieder bei SH war, hätten sie mir das Geld nie zurückgeschickt! In
der Zwischenzeit wird das Geld zur Begleichung der Schulden verwendet, die SH
mir in der Vergangenheit gemacht hat.» Falls der Rekurrent damit behaupten
möchte, er habe die Prämien, die ihm die Krankenversicherung zurückerstattet
hat, dieser wieder bezahlen müssen, könnte diese Behauptung nicht berücksichtigt
werden. Da der Rekurrent im gesamten bisherigen Verfahren nie etwas Derartiges
behauptet hat und nicht geltend macht, dass er die Zahlung erst nach der
Rekursbegründung vom 8. Januar 2020 habe vornehmen müssen, handelte es
sich um ein unzulässiges Novum (vgl. dazu statt vieler VGE VD.2020.35 vom 14.
Juli 2020 E. 4.2). Zudem blieb der Rekurrent für eine entsprechende Behauptung
jeglichen Beweis schuldig.
3.4
Zusammenfassend
ergibt sich, dass der Rekurrent der Sozialhilfe die von dieser der Krankenversicherung
ohne gültigen Rechtsgrund ausgerichteten Krankenkassenprämien in Höhe von
insgesamt CHF 5‘248.10 (11 x CHF 477.10) zurückzuerstatten hat.
4.
4.1
§ 17 Abs. 1 SoHaG lautet folgendermassen: «Unrechtmässig bezogene Leistungen
gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes sind zurückzuerstatten. Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt.» Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass von
vorherein keine Rückerstattungspflicht besteht, wenn der Empfänger gutgläubig
ist und die Rückerstattung eine grosse Härte darstellen würde. Dies entspricht
jedoch nicht dem Konzept der Verordnung über die Harmonisierung und
Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV, SG 890.710). Gemäss
§ 42 Abs. 1 SoHaV wird die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen
gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG, die in gutem Glauben empfangen worden sind,
bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Wenn
offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind,
verfügt das zuständige Durchführungsorgan gemäss § 41 Abs. 3 SoHaV den Verzicht
auf die Rückforderung. Damit beruht die SoHaV auf der Annahme, dass die
Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SoHaG zunächst unabhängig von der
Frage des guten Glaubens und der grossen Härte besteht und bloss auf die
Rückforderung zu verzichten oder die Rückerstattungsforderung zu erlassen ist,
wenn der Empfänger die Leistung in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse
Härte vorliegt. Aufgrund der Materialien zum SoHaG und der vergleichbaren
Regelung in Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) ist davon auszugehen, dass die Konzeption der SoHaV mit § 17 Abs. 1 SoHAG vereinbar ist. Gemäss den Materialien zum SoHaG kann auf eine
Rückforderung verzichtet werden, wenn der Empfang der Leistung gutgläubig
erfolgt ist und bei der rückerstattungspflichtigen Person in finanzieller
Hinsicht eine grosse Härte vorliegt (Ratschlag Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober
2007.
S. 34). Ein Verzicht setzt aber voraus, dass die Rückerstattungspflicht
zunächst entstanden ist. Gemäss der Literatur zu Art. 25 ATSG ist zwischen der
Frage der Rückerstattungspflicht und der Frage des Erlasses zu unterscheiden
und kann die zweite Frage erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der
Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Dormann,
in: Basler Kommentar, 2020, Art. 25 ATSG N 93; Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 25 N
76).
4.2
4.2.1
Auf die Rückforderung der
Krankenversicherungsprämien durch die Sozialhilfe ist zu verzichten,
wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben
sind (§ 41 Abs. 3 SoHaV). Der Erlass der Rückerstattungsforderung gemäss
§ 17 Abs. 1 SoHaG setzt voraus, dass die unrechtmässig bezogenen Leistungen in
gutem Glauben empfangen worden sind und dass eine grosse Härte vorliegt (§ 17 Abs. 1 SoHaG; § 42 Abs. 1 SoHaV). Ein gutgläubiger Bezug von Leistungen liegt
in der Regel vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug
fehlt, sofern dieses Fehlen bei objektiver Betrachtungsweise unter den konkret
gegebenen Umständen entschuldbar ist (Ratschlag Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober
2007.
S. 34). Der gute Glaube wird vermutet, wenn sich die empfangende Person
keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (§ 42 Abs. 2 SoHaV). Massgebend
für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in dem
über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (§ 42 Abs. 4 SoHaV).
4.2.2
In ihrer Stellungnahme vom 22. August
2019.
stellte die Sozialhilfe fest, dass der Rekurrent bei ihren Zahlungen der
Krankenversicherungsprämien für Januar, Februar und März 2020 gutgläubig
gewesen sei und eine grosse Härte vorgelegen habe. Sie erklärte deshalb, sie
erlasse dem Rekurrenten die Rückerstattung dieser Krankenversicherungsprämien
(Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 15, 22 und 24). Zudem stellte sie
fest, dass sie die Krankenversicherungsprämie für September 2018 nicht an die
Krankenversicherung bezahlt habe (Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 5 und
Dispositiv
24). Aus diesen Gründen beantragte die Sozialhilfe mit ihrer Stellungnahme vom
22. August, in teilweiser Gutheissung des Rekurses sei der Rekurrent zu
verpflichten, ihr anstatt der am 10. Mai 2019 verfügten CHF 5‘725.20 neu
CHF 3‘816.80 zurückzuerstatten. Die Vorinstanz ging auf diesen Antrag nicht
weiter ein, weil sie aufgrund der Anwendung der unrichtigen Rechtsgrundlage für
die Rückforderung einen Verzicht auf die Rückforderung für ausgeschossen hielt
(vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Hinzu kommt, dass der Rechtsdienst der
Sozialhilfe Rücksprache mit dem Rechtsdienst des WSU genommen und erklärt hat,
dass ihres Erachtens die Rückforderungssumme zu reduzieren sei. Auf Anraten des
Mitarbeitenden des WSU hat die Sozialhilfe aber ihre Verfügung nicht in
Wiedererwägung gezogen, sondern den Antrag auf teilweise Gutheissung des
Rekurses gestellt (vgl. Hauptprotokoll Eintrag vom 15. August 2019). Dies
obwohl die Wiedererwägung und der Erlass einer neuen Verfügung im Interesse
aller Beteiligten gewesen wäre, da dem Begehren des Rekurrenten teilweise
Genüge getan und das Rekursverfahren durch die teilweise Gegenstandslosigkeit
vereinfacht worden wäre (vgl. Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 169). Unter diesen Umständen und angesichts der irrigen Annahme
der Sozialhilfe, ihr Antrag auf teilweise Rekursanerkennung werde vom WSU
berücksichtigt, erschiene es stossend, wenn für die Frage des Verzichts auf die
Rückforderung auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils abgestellt würde.
Inzwischen ist es nämlich keineswegs mehr offensichtlich, dass der Rekurrent
bedürftig ist. Per 31. Dezember 2019 wurde der Rekurrent von der
Sozialhilfe abgelöst (Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 2. Januar
2020 S. 2). Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Beihilfe durch
das Amt für Sozialbeiträge vom 20. Dezember 2019 ergibt sich, dass das
Einkommen des Rekurrenten seit Januar 2020 mindestens CHF 2‘805.– beträgt
(Ergänzungsleistungen CHF 2‘228.– + Beihilfe CHF 84.– + AHV-Rente
CHF 358.– + ausländische Rente Frankreich CHF 135.–) und dass er am 2.
September 2019 über ein Vermögen von CHF 24‘951.– verfügt hat (Sparguthaben
CHF 2‘335.– + Sparguthaben CHF 1‘327.– + Kapitalauszahlung aus
Freizügigkeitskonto CHF 21‘289.––). Möglicherweise bezieht der Rekurrent
inzwischen zudem ausländische Renten aus Belgien und Deutschland. Schliesslich
könnten noch Erbansprüche des Rekurrenten bestehen (vgl. Verfügung des Amts für
Sozialbeiträge vom 2. Januar 2020 S. 1). Zum Zeitpunkt einer allfälligen
Wiedererwägung der Verfügung der Sozialhilfe im August 2019 oder des
angefochtenen Entscheids vom 5. Dezember 2019 hätte das
offensichtliche Vorliegen einer grossen Härte hingegen bejaht werden können,
weil der Rekurrent im Sinn des SHG bedürftig war (vgl. Stellungnahme vom 22.
August 2019 Ziff. 24; Hauptprotokoll Eintrag vom 7. August 2019). Bevor
die Krankenversicherung dem Rekurrenten am 8. März 2018 doppelt bezahlte
Krankenversicherungsprämien überwiesen hat (vgl. Kontoauszug des Rekurrenten),
konnte dieser von den Zahlungen der Sozialhilfe an die Krankenversicherung
keine Kenntnis haben. Für die Ende Dezember 2017 sowie Ende Januar oder Anfang
Februar und Ende Februar 2018 erfolgten Zahlungen der
Krankenversicherungsprämien für die Monate Januar, Februar und März 2018 durch
die Sozialhilfe an die Krankenversicherung ist es deshalb offensichtlich, dass
der Rekurrent gutgläubig gewesen ist (vgl. dazu Stellungnahme vom 22. August
2019 Ziff. 22). Für die Zahlungen der Krankenversicherungsprämien für die
Monate April, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November und Dezember 2018 ist
die Gutgläubigkeit des Rekurrenten hingegen zumindest nicht offensichtlich
(vgl. Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 7, 9 und 22; angefochtener
Entscheid E. 9; Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 Ziff. 3 f.). Aus den
vorstehenden Gründen hat die Sozialhilfe zu Recht beantragt, die
Rückerstattungsforderung auf CHF3‘816.80 zu reduzieren. Dementsprechend ist die
Rückerstattungsforderung von CHF 5‘248.10 um dreimal
CHF 477.10 auf CHF 3‘816.80 zu reduzieren. Entgegen der Ausführungen
der Sozialhilfe in der Stellungnahme vom 22. August 2019 handelt es sich dabei
um einen teilweisen Verzicht und nicht um einen Erlass. Eine abschliessende
Prüfung der Voraussetzungen des Erlasses der Rückerstattungsforderung ist im
vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen, weil die Frage des Erlasses erst nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils geprüft werden kann (vgl.
oben E. 4.1 und unten E. 4.2.3).
4.2.3 Die Frage des Erlasses der
Rückerstattungsforderung kann erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit
der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Dormann,
a.a.O., Art. 25 ATSG N 93; Kieser,
a.a.O., Art. 25 N 76). Dies ergibt sich auch daraus, dass gemäss § 42 Abs. 4 SoHaV für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, der Zeitpunkt, in
dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist, massgebend ist. Die
Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung steht erst fest, wenn das
vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Ein allfälliges Erlassgesuch
hätte der Rekurrent nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei
der Sozialhilfe einzureichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3).
5.
5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die
Sozialhilfe gegenüber dem Rekurrenten eine Rückerstattungsforderung in Höhe von
CHF 3‘816.80 hat.
5.2 Gemäss § 20 SHG ist die
Rückerstattungsforderung zwar verzinslich. Für die Rückerstattungsforderung
gemäss § 17 Abs. 1 SoHaG sehen hingegen weder das SoHaG noch die SoHaV eine
Zinspflicht vor. Diese Rückerstattungsforderung ist deshalb nicht verzinslich
(vgl. für die Rückerstattungsforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG Dormann, a.a.O., Art. 25 ATS N 46; Kieser, a.a.O., Art. 25 N 40). Folglich
ist Ziff. 2 der Verfügung vom 10. Mai 2019, gemäss welcher der
Rückerstattungsbetrag ab Verfügungsdatum zu verzinsen ist, sofern nicht
mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt werden, aufzuheben.
5.3 Aus den vorstehenden Gründen ist der
Rekurs teilweise gutzuheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 5. Dezember 2019 sowie Ziff. 1 der
Verfügung der Sozialhilfe vom 10. Mai 2019 sind aufzuheben. Der Rekurrent hat
der Sozialhilfe zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von CHF 3‘816.80 zurückzuerstatten.
Sodann ist Ziff. 2 der Verfügung der Sozialhilfe vom 10. Mai 2019 aufzuheben,
da der Rückerstattungsbetrag nicht zu verzinsen ist und der Rekurrent folglich
keine Zinsen schuldet. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
6.
Die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in
Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,
SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt. Mit dem vorliegenden Urteil wird
die Rückerstattungspflicht des Rekurrenten um vier Zwölftel von CHF 5‘725.20
auf CHF 3‘816.80 reduziert. Zudem wird die Verpflichtung zur Verzinsung
der Rückerstattungsforderung aufgehoben. Da der Rekurrent damit im Umfang von
etwas mehr als vier Zwölftel obsiegt und im Umfang von etwas weniger als acht
Zwölftel unterliegt, werden ihm die Gerichtskosten in Anwendung von § 30 Abs. 1
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) im Umfang von CHF 500.– auferlegt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung
des Rekurses werden Ziff. 1 des Entscheids des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 5. Dezember 2019 sowie Ziff. 1 und 2 der Verfügung der
Sozialhilfe vom 10. Mai 2019 aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrent hat der Sozialhilfe zu Unrecht bezogene
Leistungen im Betrag von CHF 3‘816.80 zurückzuerstatten.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–.
Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.–
verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 300.–
zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.