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Entscheid

VD.2020.26

Rückerstattung von Unterstützungsleistungen (BGer 8C_727/2020 vom 2. Dezember 2020)

1. Oktober 2020Deutsch24 min

Juni 2010 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Nachdem

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.26

URTEIL

vom 1. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 5.

Dezember 2019

betreffend Rückerstattung von

Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde seit

Juni 2010 mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Nachdem

die Sozialhilfe festgestellt hatte, dass sie Krankenversicherungsprämien von

monatlich CHF 477.10 für das Jahr 2018 sowohl an A____ ausbezahlt, als auch

direkt an die Krankenversicherung entrichtet hatte, räumte sie mit Schreiben

vom 30. November 2018 A____ die Möglichkeit ein, zu der beabsichtigten

Rückforderung der zu viel entrichteten Prämien Stellung zu nehmen. Mit

Verfügung vom 10. Mai 2019 forderte die Sozialhilfe von A____ schliesslich den

Betrag von CHF 5’725.20 zurück. Zusätzlich sei der Rückerstattungsbetrag ab

Verfügungsdatum zu verzinsen, sofern nicht mindestens CHF 100.– pro Monat

zurückbezahlt würden. Während der Unterstützung von A____ werde ein

angemessener Betrag der Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet.

Auf Gesuch hin könne die ratenweise Rückerstattung geprüft werden. Ebenfalls

auf Gesuch hin könne zudem die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen

werden, sofern die bedürftige Person beim Bezug gutgläubig gewesen sei und die

Rückerstattung eine grosse Härte bedeute.

Gegen diese

Verfügung erhob A____ am 18. Mai 2019 begründeten Rekurs beim Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt (WSU). Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 5. Dezember

2019 ab.

Dagegen meldete A____

(nachfolgend: Rekurrent) am 18. Dezember 2019 Rekurs beim Regierungsrat an, den

er mit Eingabe vom 8. Januar begründete. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit

Schreiben vom 23. Januar 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2020 wurde der Rekurrent aufgefordert,

dem Gericht einen Kostenvorschuss von CHF 800.– zu leisten, und darauf

hingewiesen, dass er beim Appellationsgericht einen Antrag um unentgeltliche

Rechtspflege stellen könne. Daraufhin reichte der Rekurrent am 19. Februar 2020

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein sowie – auf Aufforderung hin –

verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation. Mit Verfügung vom 25.

März 2020 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ab. Am 19. Mai 2020 wurde der Kostenvorschuss von CHF 800.– bezahlt. Am 6. Juli

2020 reichte das WSU eine Stellungnahme ein, mit welcher es die kostenfällige

Abweisung des Rekurses beantragt. Die Vernehmlassung des WSU wurde dem

Rekurrenten zur Kenntnis zugestellt mit der Gelegenheit zur Einreichung einer

Replik und dem Hinweis, dass er anstelle einer schriftlichen Replik innert

Frist bis zum 20. Juli 2020 die Durchführung einer öffentlichen

Parteiverhandlung beantragen könne. Der Rekurrent beantragte die Durchführung

einer öffentlichen Parteiverhandlung mit Eingabe vom 20. Juli 2020 (Poststempel

vom 23. Juli 2020). Der Verfahrensleiter wies den erst nach Fristablauf

gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung mit Verfügung vom 28. Juli

2020 ab.

Die Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements

vom 23. Januar 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

2.1

Im

Unterstützungszeitraum des Rekurrenten bis zum Jahr 2017 überwies die Sozialhilfe

die Krankenversicherungsprämien jeweils direkt an die

Krankenkasse des Rekurrenten. Gemäss der Budgetverfügung für das Jahr

2018.

war indes vorgesehen, dass die Krankenversicherungsprämien

von der Sozialhilfe neu an den Rekurrenten und nicht

direkt an die Krankenversicherung bezahlt werden. Dennoch überwies die

Sozialhilfe in der Folge die Krankenkassenprämie in Höhe von monatlich

CHF 477.10 ab dem 29. Dezember 2017 (für Januar 2018) nicht nur an den

Rekurrenten, sondern auch an die Krankenkasse B____ direkt.

2.2

Die Vorinstanz erwog im

angefochtenen Entscheid, der Rekurrent schulde der Sozialhilfe den

Betrag von CHF 5’725.20, weil diese im Jahr 2018 die Krankenkassenprämien an

seine Krankenversicherung ausgerichtet und darüber hinaus den gleichen Betrag

ein zweites Mal an ihn selbst ausbezahlt habe. Die Krankenkassenprämien, die

der Rekurrent selbst an seine Krankenversicherung überwiesen habe, seien ihm

von der Versicherung zurückerstattet worden. Diese Einnahmen habe der Rekurrent

der Sozialhilfe verschwiegen, womit er eine Pflichtverletzung begangen habe.

Damit verfügte der Rekurrent im Jahr 2018 über eine um CHF 5’725.20 höhere

Unterstützungssumme, die unrechtmässig, d.h. ohne rechtsgenügliche Grundlage

überwiesen worden sei. Dieser Betrag stehe der Sozialhilfe zu, welche ihn zu

Recht habe zurückfordern dürfen.

2.3

Der

Rekurrent macht dagegen geltend, dass die Sozialhilfe gewusst habe, dass sie

ihm das Geld für die Krankenversicherung bezahlt habe. Der Fehler sei der

Sozialhilfe unterlaufen. Er habe mit dem Geld die Prämien bezahlt. Er habe auch

nicht herausfinden können, wer die doppelte Zahlung geleistet habe, da ihm die

Krankenversicherung aus Datenschutzgründen keine Auskunft gegeben hätte. Die

Sozialhilfe hingegen habe genügend Zeit gehabt, es herauszufinden, da er ihr seine

Kontoauszüge einreiche.

3.

3.1

Gemäss dem Kontoauszug der

Sozialhilfe bezahlte diese für das Jahr 2018 die Krankenversicherungsprämie von

CHF 477.10 zwölf Mal an den Rekurrenten und zwölf Mal an die

Krankenversicherung. Gemäss der Aufstellung der Krankenversicherung vom 12.

Dezember 2018 erhielt diese von der Sozialhilfe nur elf Prämien und erhielt sie

die Prämie für September 2018 von der Sozialhilfe nicht. Gemäss dem Kontoauszug

der Sozialhilfe wurde die Prämie für September 2018 am 28. August 2018 bezahlt

(so auch Hauptprotokoll Einträge vom 27. November und 17. Dezember 2018). Die

Erfassung der Zahlung im Kontoauszug der Sozialhilfe beweist aber nicht, dass

die Prämie tatsächlich bezahlt worden und bei der Krankenversicherung

eingegangen ist. Nachdem die Sozialhilfe zunächst behauptet hatte, die Prämie

für September 2018 sei von ihr bezahlt und in der Aufstellung der

Krankenversicherung irrtümlich nicht aufgeführt worden (Verfügung vom 10. Mai

2019.

S. 1), anerkannte sie später ausdrücklich, dass sie die Prämie für

September 2018 nicht bezahlt habe (Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 5

und 24). Unter diesen Umständen ist entgegen der Feststellung des WSU

(angefochtener Entscheid Sachverhalt Ziff. 1; Vernehmlassung vom 6. Juli 2020

Ziff. 2) davon auszugehen, dass die Prämie für September 2018 von der

Sozialhilfe nur an den Rekurrenten und nicht an die Krankenversicherung bezahlt

worden ist und damit diesbezüglich keine Doppelzahlung vorliegt. Folglich hat

die Sozialhilfe entgegen den Feststellungen des WSU (vgl. angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. 1 sowie E. 2, 7 und 9 f.) Krankenversicherungsprämien nicht im

Umfang von CHF 5‘725.20 (12 x CHF 477.10), sondern nur im Umfang von

CHF 5‘248.10 (11 x CHF 477.10) ohne gültigen Rechtsgrund bezahlt.

3.2

Zu prüfen ist, auf welcher Grundlage

die Sozialhilfe diesen Betrag von wem zurückfordern kann.

3.2.1

Am 27. November 2017 verfügte die

Sozialhilfe, dass die wirtschaftliche Hilfe für den Rekurrenten ab dem 1.

Januar 2018 gemäss der Aufstellung in dieser Budgetverfügung erfolge. Dieses

Auszahlungsbudget umfasst den Grundbedarf I, die Wohnungskosten, die

Nebenkosten und die Krankenversicherungsprämie. Die Ausgaben, die von der

Sozialhilfe direkt an Dritte bezahlt werden, sind mit einem Kreuz markiert.

Eine solche Markierung findet sich nur bei den Wohnungskosten und den

Nebenkosten. Folglich werden die Krankenversicherungsprämien gemäss der

Budgetverfügung von der Sozialhilfe an den Rekurrenten und nicht direkt an die

Krankenversicherung bezahlt. Die Budgetverfügung vom 27. November 2017

wurde von einer Mitarbeiterin der Sozialhilfe und vom Rekurrenten

unterzeichnet. Auch die einzelnen Abrechnungen für Januar bis Dezember 2018

enthielten keinen Hinweis auf die Direktzahlungen an die Krankenversicherung

(Hauptprotokoll Eintrag vom 7. August 2019). Gestützt auf die

Budgetverfügung vom 27. November 2017 erfolgten im Verhältnis zwischen der

Sozialhilfe und dem Rekurrenten entgegen der Ansicht des WSU (vgl.

angefochtener Entscheid E. 7) nicht die Zahlungen der

Krankenversicherungsprämien an den Rekurrenten, sondern die Zahlungen der

Krankenversicherungsprämien an die Krankenversicherung ohne gültigen

Rechtsgrund und damit in ungerechtfertigter Weise. Gemäss dem angefochtenen

Entscheid werden die Krankenversicherungsprämien von der Sozialhilfe grundsätzlich

direkt an die Krankenversicherung gezahlt (angefochtener Entscheid E. 6). Dies

schliesst jedoch nicht aus, dass die Krankenversicherungsprämien in

Ausnahmefällen an den Sozialhilfeempfänger und von diesem an die

Krankenversicherung bezahlt werden. Dass es im vorliegenden Fall unrichtig oder

gar unzulässig gewesen ist, die Krankenversicherungsprämien ausnahmsweise an

den Rekurrenten zu zahlen, wird im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt,

sondern vielmehr festgehalten, der Grund für die Zahlung an den Rekurrenten sei

aus den Akten nicht ersichtlich (angefochtener Entscheid E. 6). Im Übrigen

ist in der Budgetverfügung vom 18. Dezember 2019 mit dem Auszahlungsbudget für

die Zeit ab Januar 2020 (Beilage der Rekursbegründung) erneut die Zahlung der

Krankenversicherungsprämien an den Rekurrenten vorgesehen.

Folglich

sind im vorliegenden Fall nicht die Zahlungen der Krankenversicherungsprämien

an den Rekurrenten, sondern die Zahlungen der Krankenversicherungsprämien an

die Krankenversicherung ohne gültigen Rechtsgrund und damit in

ungerechtfertigter Weise erfolgt.

3.2.2

Die Sozialhilfe übernimmt zwar die Kosten für die Prämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Umfang von höchstens 90 % der

kantonalen Durchschnittsprämie (Unterstützungsrichtlinien des Departements für

Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 22. Oktober 2019 [URL] Ziff. 10.5.1). Von

der Sozialhilfe bezahlte Krankenversicherungsprämien gelten aber nicht als

Sozialhilfeleistungen (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien

für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Bern Dezember 2016, Kap.

B.5; Kantonales Sozialamt Zürich [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch des

Kantons Zürich, Zürich August 2012 [nachfolgend Handbuch Sozialhilfe ZH], Kap.

7.3.02.1; Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 13; vgl. Art. 3 Abs. 2

lit. a und b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung

Bedürftiger [ZUG, SR 851.1]; Wizent,

Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter

19.

März 2018, Rz 14), sondern als Leistungen der Prämienverbilligung

(Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 13; vgl. Handbuch Sozialhilfe ZH, Kap.

7.3.02). Jedenfalls für direkt an die Krankenversicherung gezahlte Prämien

entspricht dies auch der Auffassung des WSU (vgl. angefochtener Entscheid

E. 6 f.). Da sie nicht als Sozialhilfeleistungen gelten, sind ohne

gültigen Rechtsgrund bezahlte Krankenversicherungsprämien nicht gemäss § 19

Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) zurückzuerstatten (Stellungnahme

vom 22. August 2019 Ziff. 13; vgl. Handbuch Sozialhilfe ZH, Kap. 7.3.02.4; Wizent, a.a.O., Rz 14). Prämienverbilligungen

sind Sozialleistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die

Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaG,

SG 890.700). Folglich richtet sich die Rückerstattung von

Krankenversicherungsprämien, welche die Sozialhilfe ohne gültigen Rechtsgrund

an die Krankenversicherung gezahlt hat, nach § 17 Abs. 1 SoHaG (vgl. Stellungnahme

vom 22. August 2019 Ziff. 13 f.; Handbuch Sozialhilfe ZH, Kap. 7.3.02.4).

Entgegen der Ansicht des WSU (angefochtener Entscheid E. 6 f.) und entsprechend

der Auffassung der Sozialhilfe (Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 13 f.)

ist damit im vorliegenden Fall eine Rückerstattungspflicht des Rekurrenten

gemäss § 19 Abs. 1 SHG ausgeschlossen und eine solche gemäss § 17 Abs. 1 SoHaG

zu prüfen.

3.2.3

Nach

§ 17 Abs. 1 SoHaG sind unrechtmässig

bezogene Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e dieses Gesetzes

zurückzuerstatten. Der Begriff der Unrechtmässigkeit des

Leistungsbezugs ist bei § 17 Abs. 1 SoHaG gleich auszulegen wie bei § 19 Abs. 1 SHG. Gemäss der Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 SHG ist grundsätzlich

jeder Bezug unrechtmässig, der ohne rechtsgenügliche Grundlage erfolgt ist,

wobei ein versehentliches Ausrichten von Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem im öffentlichen Recht

geltenden Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen

selbst dann, wenn dem Sozialhilfebezüger keine Verletzung der Meldepflicht

vorgeworfen werden kann (VGE VD.2017.253 vom 18. Juni 2018 E. 2.1.2, VD.2017.8

vom 20. April 2017 E. 2.1, VD.2010.216 vom 7. November 2011).

Dementsprechend wird in den Materialien zum SoHaG festgehalten, dass die Rückerstattungspflicht

gemäss § 17 Abs. 1 SoHaG auch den Fall der versehentlichen Auszahlung von

Leistungen erfasst (Ratschlag Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober 2007 S. 33).

3.2.4

Die Sozialhilfe bezahlte Ende Dezember 2017 sowie Ende Januar oder

Anfang Februar, Ende Februar, Ende März, Ende April, Ende Mai, Ende Juni, Ende

Juli, Ende September, Ende Oktober und Ende November 2018

Krankenversicherungsprämien von je CHF 477.10 für die Monate Januar,

Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November und Dezember

2018.

im Gesamtumfang von CHF 5‘248.10 an die Krankenversicherung (vgl.

Schreiben der Krankenversicherung vom 12. Dezember 2018; Kontoauszug der

Sozialhilfe). Diese Zahlungen erfolgten im Verhältnis zwischen der Sozialhilfe

und dem Rekurrenten ohne gültigen Rechtsgrund (vgl. oben E. 3.2.1). Sie sind

deshalb gemäss § 17 Abs. 1 SoHaG zurückzuerstatten. Es ist unbestritten, dass

die Doppelzahlungen der Krankenkassenprämien durch die Sozialhilfe auf einem

Irrtum bzw. einem Versehen der Sozialhilfe beruhen (angefochtener Entscheid E.

8; Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 Ziff. 2). Da grundsätzlich alle ohne

gültigen Rechtsgrund, insbesondere auch versehentlich erbrachten Leistungen

zurückzuerstatten sind (vgl. oben E. 3.2.3), ist die Behauptung des Rekurrenten,

die Doppelzahlungen beruhten auf einem Fehler der Sozialhilfe und diese hätte

die Doppelzahlungen bemerken sollen (Rekurs vom 8. Januar 2020), nicht

geeignet, seine Rückerstattungspflicht in Frage zu stellen.

3.2.5

Als Rückerstattungspflichtige Personen nennt § 40 SoHaV sowohl die

Personen, denen Leistungen gemäss § 1 Abs. 1 lit. a–e SoHaG unrechtmässig

gewährt worden sind, sowie deren Erbinnen und Erben (lit. a) als auch Dritte

oder Behörden, an welche die unrechtmässig bezogenen Leistungen gemäss § 1 Abs.

1.

lit. a–e SoHaG ausbezahlt worden sind (lit. b). Im vorliegenden Fall trifft

die Rückerstattungspflicht aus den folgenden Gründen den Rekurrenten und nicht

die Krankenversicherung als Dritte. Die Rückerstattungspflicht eines Dritten

gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b und c ATSV setzt

voraus, dass der Dritte aus dem Leistungsverhältnis ein eigenes tatsächliches

oder vermeintliches Recht gehabt hat (vgl. Dormann,

a.a.O., Art. 25 ATSG N 34; Kieser,

a.a.O., Art. 25 N 51). Die Krankenversicherung hatte im vorliegenden Fall kein

eigenes Recht aus einem Leistungsverhältnis mit der Sozialhilfe. Aufgrund der

Zahlungen der Sozialhilfe an die Krankenversicherung erloschen die Forderungen

der Krankenversicherung gegenüber dem Rekurrenten auf Bezahlung der

betreffenden Prämien. Deshalb wurde der Rekurrent durch die Zahlungen in der

Form einer Verminderung seiner Passiven bereichert. Die Krankenkasse hingegen

wurde durch die Zahlungen der Sozialhilfe nicht bereichert (vgl. dazu Schulin/Vogt, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage 2020, Art. 62 OR N 6 und 30). Die Forderungen der Krankenversicherung

gegen den Rekurrenten auf Bezahlung der Prämien wurden bloss durch die

bezahlten Prämien und damit Aktiven einer Art durch Aktiven anderer Art von

gleichem Nominalwert ersetzt. Im Privatrecht werden die Personen des

Bereicherungsausgleichs in Dreipersonenverhältnissen durch den Leistungsbegriff

bestimmt (vgl. Schwenzer,

Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N

56.01

und 56.15). Im Fall einer Anweisung liegen Leistungsbeziehungen

grundsätzlich nur im Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem

Angewiesenen einerseits und im Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und

dem Zuwendungsempfänger andererseits vor. Bei Mängeln im Deckungs- oder

Valutaverhältnis hat die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich

entsprechend diesen Leistungsbeziehungen zu erfolgen (Schwenzer, a.a.O., N 56.22). Im vorliegenden Fall liegen

zwar keine Anweisungen vor. Leistungsbeziehungen bestehen aber nur zwischen der

Sozialhilfe und dem Rekurrenten einerseits und zwischen dem Rekurrenten und der

Krankenversicherung andererseits. Folglich sind ungerechtfertigte Leistungen

der Sozialhilfe vom Rekurrenten zurückzuerstatten. Ungerechtfertigte Leistungen

des Rekurrenten sind ihm hingegen von der Krankenversicherung

zurückzuerstatten. Die Frage, ob die Krankenversicherung dem Rekurrenten

bereits alle Prämien, die er ihr für das Jahr 2018 bezahlt hat, zurückerstattet

hat, kann vorliegend offenbleiben. Es ist Sache des Rekurrenten, gegebenenfalls

seinen verbleibenden Rückerstattungsanspruch gegenüber der Krankenversicherung

geltend zu machen.

3.3

In

der Replik vom 5. August 2020 (S. 7) stellt der Rekurrent die folgende

Behauptung auf: «Als B____ mich zu einem späteren Zeitpunkt darüber informiert

hätte, dass dies ein Fehler war, musste ich alles wieder an B____ zahlen. Und

als das Geld wieder bei SH war, hätten sie mir das Geld nie zurückgeschickt! In

der Zwischenzeit wird das Geld zur Begleichung der Schulden verwendet, die SH

mir in der Vergangenheit gemacht hat.» Falls der Rekurrent damit behaupten

möchte, er habe die Prämien, die ihm die Krankenversicherung zurückerstattet

hat, dieser wieder bezahlen müssen, könnte diese Behauptung nicht berücksichtigt

werden. Da der Rekurrent im gesamten bisherigen Verfahren nie etwas Derartiges

behauptet hat und nicht geltend macht, dass er die Zahlung erst nach der

Rekursbegründung vom 8. Januar 2020 habe vornehmen müssen, handelte es

sich um ein unzulässiges Novum (vgl. dazu statt vieler VGE VD.2020.35 vom 14.

Juli 2020 E. 4.2). Zudem blieb der Rekurrent für eine entsprechende Behauptung

jeglichen Beweis schuldig.

3.4

Zusammenfassend

ergibt sich, dass der Rekurrent der Sozialhilfe die von dieser der Krankenversicherung

ohne gültigen Rechtsgrund ausgerichteten Krankenkassenprämien in Höhe von

insgesamt CHF 5‘248.10 (11 x CHF 477.10) zurückzuerstatten hat.

4.

4.1

§ 17 Abs. 1 SoHaG lautet folgendermassen: «Unrechtmässig bezogene Leistungen

gemäss § 1 Abs. 1 lit. a bis e dieses Gesetzes sind zurückzuerstatten. Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn

eine grosse Härte vorliegt.» Diese Formulierung erweckt den Eindruck, dass von

vorherein keine Rückerstattungspflicht besteht, wenn der Empfänger gutgläubig

ist und die Rückerstattung eine grosse Härte darstellen würde. Dies entspricht

jedoch nicht dem Konzept der Verordnung über die Harmonisierung und

Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen (SoHaV, SG 890.710). Gemäss

§ 42 Abs. 1 SoHaV wird die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen

gemäss § 1 Abs. 1 lit. a-e SoHaG, die in gutem Glauben empfangen worden sind,

bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Wenn

offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind,

verfügt das zuständige Durchführungsorgan gemäss § 41 Abs. 3 SoHaV den Verzicht

auf die Rückforderung. Damit beruht die SoHaV auf der Annahme, dass die

Rückerstattungspflicht gemäss § 17 Abs. 1 SoHaG zunächst unabhängig von der

Frage des guten Glaubens und der grossen Härte besteht und bloss auf die

Rückforderung zu verzichten oder die Rückerstattungsforderung zu erlassen ist,

wenn der Empfänger die Leistung in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse

Härte vorliegt. Aufgrund der Materialien zum SoHaG und der vergleichbaren

Regelung in Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 3

Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSV, SR 830.11) ist davon auszugehen, dass die Konzeption der SoHaV mit § 17 Abs. 1 SoHAG vereinbar ist. Gemäss den Materialien zum SoHaG kann auf eine

Rückforderung verzichtet werden, wenn der Empfang der Leistung gutgläubig

erfolgt ist und bei der rückerstattungspflichtigen Person in finanzieller

Hinsicht eine grosse Härte vorliegt (Ratschlag Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober

2007.

S. 34). Ein Verzicht setzt aber voraus, dass die Rückerstattungspflicht

zunächst entstanden ist. Gemäss der Literatur zu Art. 25 ATSG ist zwischen der

Frage der Rückerstattungspflicht und der Frage des Erlasses zu unterscheiden

und kann die zweite Frage erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit der

Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Dormann,

in: Basler Kommentar, 2020, Art. 25 ATSG N 93; Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 25 N

76).

4.2

4.2.1

Auf die Rückforderung der

Krankenversicherungsprämien durch die Sozialhilfe ist zu verzichten,

wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben

sind (§ 41 Abs. 3 SoHaV). Der Erlass der Rückerstattungsforderung gemäss

§ 17 Abs. 1 SoHaG setzt voraus, dass die unrechtmässig bezogenen Leistungen in

gutem Glauben empfangen worden sind und dass eine grosse Härte vorliegt (§ 17 Abs. 1 SoHaG; § 42 Abs. 1 SoHaV). Ein gutgläubiger Bezug von Leistungen liegt

in der Regel vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug

fehlt, sofern dieses Fehlen bei objektiver Betrachtungsweise unter den konkret

gegebenen Umständen entschuldbar ist (Ratschlag Nr. 07.1592.01 vom 16. Oktober

2007.

S. 34). Der gute Glaube wird vermutet, wenn sich die empfangende Person

keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (§ 42 Abs. 2 SoHaV). Massgebend

für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in dem

über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (§ 42 Abs. 4 SoHaV).

4.2.2

In ihrer Stellungnahme vom 22. August

2019.

stellte die Sozialhilfe fest, dass der Rekurrent bei ihren Zahlungen der

Krankenversicherungsprämien für Januar, Februar und März 2020 gutgläubig

gewesen sei und eine grosse Härte vorgelegen habe. Sie erklärte deshalb, sie

erlasse dem Rekurrenten die Rückerstattung dieser Krankenversicherungsprämien

(Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 15, 22 und 24). Zudem stellte sie

fest, dass sie die Krankenversicherungsprämie für September 2018 nicht an die

Krankenversicherung bezahlt habe (Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 5 und

Dispositiv

24). Aus diesen Gründen beantragte die Sozialhilfe mit ihrer Stellungnahme vom

22. August, in teilweiser Gutheissung des Rekurses sei der Rekurrent zu

verpflichten, ihr anstatt der am 10. Mai 2019 verfügten CHF 5‘725.20 neu

CHF 3‘816.80 zurückzuerstatten. Die Vorinstanz ging auf diesen Antrag nicht

weiter ein, weil sie aufgrund der Anwendung der unrichtigen Rechtsgrundlage für

die Rückforderung einen Verzicht auf die Rückforderung für ausgeschossen hielt

(vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Hinzu kommt, dass der Rechtsdienst der

Sozialhilfe Rücksprache mit dem Rechtsdienst des WSU genommen und erklärt hat,

dass ihres Erachtens die Rückforderungssumme zu reduzieren sei. Auf Anraten des

Mitarbeitenden des WSU hat die Sozialhilfe aber ihre Verfügung nicht in

Wiedererwägung gezogen, sondern den Antrag auf teilweise Gutheissung des

Rekurses gestellt (vgl. Hauptprotokoll Eintrag vom 15. August 2019). Dies

obwohl die Wiedererwägung und der Erlass einer neuen Verfügung im Interesse

aller Beteiligten gewesen wäre, da dem Begehren des Rekurrenten teilweise

Genüge getan und das Rekursverfahren durch die teilweise Gegenstandslosigkeit

vereinfacht worden wäre (vgl. Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 169). Unter diesen Umständen und angesichts der irrigen Annahme

der Sozialhilfe, ihr Antrag auf teilweise Rekursanerkennung werde vom WSU

berücksichtigt, erschiene es stossend, wenn für die Frage des Verzichts auf die

Rückforderung auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils abgestellt würde.

Inzwischen ist es nämlich keineswegs mehr offensichtlich, dass der Rekurrent

bedürftig ist. Per 31. Dezember 2019 wurde der Rekurrent von der

Sozialhilfe abgelöst (Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom 2. Januar

2020 S. 2). Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Beihilfe durch

das Amt für Sozialbeiträge vom 20. Dezember 2019 ergibt sich, dass das

Einkommen des Rekurrenten seit Januar 2020 mindestens CHF 2‘805.– beträgt

(Ergänzungsleistungen CHF 2‘228.– + Beihilfe CHF 84.– + AHV-Rente

CHF 358.– + ausländische Rente Frankreich CHF 135.–) und dass er am 2.

September 2019 über ein Vermögen von CHF 24‘951.– verfügt hat (Sparguthaben

CHF 2‘335.– + Sparguthaben CHF 1‘327.– + Kapitalauszahlung aus

Freizügigkeitskonto CHF 21‘289.––). Möglicherweise bezieht der Rekurrent

inzwischen zudem ausländische Renten aus Belgien und Deutschland. Schliesslich

könnten noch Erbansprüche des Rekurrenten bestehen (vgl. Verfügung des Amts für

Sozialbeiträge vom 2. Januar 2020 S. 1). Zum Zeitpunkt einer allfälligen

Wiedererwägung der Verfügung der Sozialhilfe im August 2019 oder des

angefochtenen Entscheids vom 5. Dezember 2019 hätte das

offensichtliche Vorliegen einer grossen Härte hingegen bejaht werden können,

weil der Rekurrent im Sinn des SHG bedürftig war (vgl. Stellungnahme vom 22.

August 2019 Ziff. 24; Hauptprotokoll Eintrag vom 7. August 2019). Bevor

die Krankenversicherung dem Rekurrenten am 8. März 2018 doppelt bezahlte

Krankenversicherungsprämien überwiesen hat (vgl. Kontoauszug des Rekurrenten),

konnte dieser von den Zahlungen der Sozialhilfe an die Krankenversicherung

keine Kenntnis haben. Für die Ende Dezember 2017 sowie Ende Januar oder Anfang

Februar und Ende Februar 2018 erfolgten Zahlungen der

Krankenversicherungsprämien für die Monate Januar, Februar und März 2018 durch

die Sozialhilfe an die Krankenversicherung ist es deshalb offensichtlich, dass

der Rekurrent gutgläubig gewesen ist (vgl. dazu Stellungnahme vom 22. August

2019 Ziff. 22). Für die Zahlungen der Krankenversicherungsprämien für die

Monate April, Mai, Juni, Juli, August, Oktober, November und Dezember 2018 ist

die Gutgläubigkeit des Rekurrenten hingegen zumindest nicht offensichtlich

(vgl. Stellungnahme vom 22. August 2019 Ziff. 7, 9 und 22; angefochtener

Entscheid E. 9; Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 Ziff. 3 f.). Aus den

vorstehenden Gründen hat die Sozialhilfe zu Recht beantragt, die

Rückerstattungsforderung auf CHF3‘816.80 zu reduzieren. Dementsprechend ist die

Rückerstattungsforderung von CHF 5‘248.10 um dreimal

CHF 477.10 auf CHF 3‘816.80 zu reduzieren. Entgegen der Ausführungen

der Sozialhilfe in der Stellungnahme vom 22. August 2019 handelt es sich dabei

um einen teilweisen Verzicht und nicht um einen Erlass. Eine abschliessende

Prüfung der Voraussetzungen des Erlasses der Rückerstattungsforderung ist im

vorliegenden Verfahren nicht vorzunehmen, weil die Frage des Erlasses erst nach

Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils geprüft werden kann (vgl.

oben E. 4.1 und unten E. 4.2.3).

4.2.3 Die Frage des Erlasses der

Rückerstattungsforderung kann erst geprüft werden, wenn die Rechtsbeständigkeit

der Rückerstattungsforderung feststeht (vgl. Dormann,

a.a.O., Art. 25 ATSG N 93; Kieser,

a.a.O., Art. 25 N 76). Dies ergibt sich auch daraus, dass gemäss § 42 Abs. 4 SoHaV für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, der Zeitpunkt, in

dem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist, massgebend ist. Die

Rechtsbeständigkeit der Rückerstattungsforderung steht erst fest, wenn das

vorliegende Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Ein allfälliges Erlassgesuch

hätte der Rekurrent nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei

der Sozialhilfe einzureichen (vgl. angefochtener Entscheid E. 3).

5.

5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Sozialhilfe gegenüber dem Rekurrenten eine Rückerstattungsforderung in Höhe von

CHF 3‘816.80 hat.

5.2 Gemäss § 20 SHG ist die

Rückerstattungsforderung zwar verzinslich. Für die Rückerstattungsforderung

gemäss § 17 Abs. 1 SoHaG sehen hingegen weder das SoHaG noch die SoHaV eine

Zinspflicht vor. Diese Rückerstattungsforderung ist deshalb nicht verzinslich

(vgl. für die Rückerstattungsforderung gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG Dormann, a.a.O., Art. 25 ATS N 46; Kieser, a.a.O., Art. 25 N 40). Folglich

ist Ziff. 2 der Verfügung vom 10. Mai 2019, gemäss welcher der

Rückerstattungsbetrag ab Verfügungsdatum zu verzinsen ist, sofern nicht

mindestens CHF 100.– pro Monat zurückbezahlt werden, aufzuheben.

5.3 Aus den vorstehenden Gründen ist der

Rekurs teilweise gutzuheissen. Ziff. 1 des Entscheids des Departements für

Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 5. Dezember 2019 sowie Ziff. 1 der

Verfügung der Sozialhilfe vom 10. Mai 2019 sind aufzuheben. Der Rekurrent hat

der Sozialhilfe zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von CHF 3‘816.80 zurückzuerstatten.

Sodann ist Ziff. 2 der Verfügung der Sozialhilfe vom 10. Mai 2019 aufzuheben,

da der Rückerstattungsbetrag nicht zu verzinsen ist und der Rekurrent folglich

keine Zinsen schuldet. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.

6.

Die

Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens werden in

Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,

SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt. Mit dem vorliegenden Urteil wird

die Rückerstattungspflicht des Rekurrenten um vier Zwölftel von CHF 5‘725.20

auf CHF 3‘816.80 reduziert. Zudem wird die Verpflichtung zur Verzinsung

der Rückerstattungsforderung aufgehoben. Da der Rekurrent damit im Umfang von

etwas mehr als vier Zwölftel obsiegt und im Umfang von etwas weniger als acht

Zwölftel unterliegt, werden ihm die Gerichtskosten in Anwendung von § 30 Abs. 1

des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) im Umfang von CHF 500.– auferlegt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung

des Rekurses werden Ziff. 1 des Entscheids des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 5. Dezember 2019 sowie Ziff. 1 und 2 der Verfügung der

Sozialhilfe vom 10. Mai 2019 aufgehoben. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Der Rekurrent hat der Sozialhilfe zu Unrecht bezogene

Leistungen im Betrag von CHF 3‘816.80 zurückzuerstatten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.–.

Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 800.–

verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 300.–

zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.