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Entscheid

VD.2020.261

Revision (BGer 8C_407/2021 vom 13. Juli 2021))

20. April 2021Deutsch25 min

erhobenen Rechtsmittel wurden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.261

URTEIL

vom 20. April 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Cordula Lötscher

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw

Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 17. November

2020

betreffend Revision

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Verfügung

vom 16. Mai 2011 verpflichtete die Sozialhilfe Basel-Stadt die Ehegatten A____

und B____ wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zu einer

Rückerstattung von CHF 19'950.– zuzüglich Zinsen. Die gegen diese Verfügung

erhobenen Rechtsmittel wurden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt

(WSU) mit Entscheid vom 16. März 2012, vom Appellationsgericht des Kantons

Basel-Stadt mit Urteil vom 25. November 2013 (VD.2012.96) sowie vom Bundesgericht

mit Entscheid vom 21. Mai 2014 (BGer 8C_64/2014) abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde. Ein Revisionsgesuch gegen das Urteil VD.2012.96 wies das

Appellationsgericht mit Entscheid vom 22. März 2018 ab (DG.2017.36). Auf die

gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil

vom 30. Juli 2018 (BGer 8C_392/2018, 8C_396/2018) nicht ein.

Mit Gesuch vom

2. Februar 2020 beantragte A____ (Gesuchsteller und Rekurrent) bei der

Sozialhilfe die Revision der Rückerstattungsverfügung vom 16. Mai 2011. Die

Sozialhilfe wies den Gesuchsteller sodann mehrfach darauf hin, dass das

Bundesgericht für sein Revisionsgesuch zuständig sei. In der Folge kündigte sie

mit Schreiben vom 23. März 2020 an, das Gesuch zuständigkeitshalber an das

Bundesgericht weiterzuleiten. Nachdem sich der Gesuchsteller mit E-Mail vom 26.

März 2020 damit zunächst einverstanden zeigte, lehnte er eine solche Weiterleitung

tags darauf mit E-Mail vom 27. März 2020 ausdrücklich ab. Darauf retournierte

die Sozialhilfe dem Gesuchsteller sein Gesuch am 15. April 2020, worauf dieser

es am 17. April 2020 erneut bei der Sozialhilfe einreichte. Gleichzeitig erhob

er ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit gegen C____ und D____, juristische

Mitarbeitende im Rechtsdienst der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020

retournierte die Sozialhilfe dem Gesuchsteller das Gesuch erneut mit dem

Hinweis, dass zu dessen Behandlung das Bundesgericht zuständig sei, worauf es

der Gesuchsteller wiederum bei der Sozialhilfe einreichte und diese um

Behandlung seines Revisionsgesuchs ersuchte. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020

trat die Sozialhilfe schliesslich auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Den gegen diese

Verfügung erhobenen Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 17. November 2020

kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat. Neben der Zuständigkeitsfrage für die

Behandlung des Revisionsgesuchs befasste sich das Departement in den Erwägungen

des Entscheids auch mit weiteren vom Rekurrenten vorgebrachten Rügen, wonach

die Sozialhilfe unter anderem das Verfahren verzögert habe. Das WSU erwog, das wiederholte

Hin- und Hersenden des Revisionsgesuchs habe das Verfahren um drei Wochen verlängert.

Diese Verzögerung hätte vermieden werden sollen. Angesichts der vielen und

umfangreichen Korrespondenz des Rekurrenten mit der Sozialhilfe würde die

Verzögerung aber in den Hintergrund treten. Zusammenfassend stellte das

Departement fest, dass die Sozialhilfe wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit

zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch des Rekurrenten eingetreten sei und ihm

aus der allfälligen Verfahrensverzögerung von drei Wochen kein Nachteil

entstanden sei.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 28. November 2020 Rekurs beim

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Das Präsidialdepartement überwies den

Rekurs mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid.

Mit Eingabe an

das Verwaltungsgericht vom 4. Januar 2021 (act. 4) erhob der Rekurrent den

Vorwurf des Aktenmissbrauchs und der Aktenfälschung durch die Vorinstanzen und

rügt, dass das Präsidialdepartement die Akten überwiesen habe, ohne seine

Rekursbegründung abzuwarten. Für den Fall, dass beim Verwaltungsgericht bereits

ein Verfahren eröffnet worden sei, beantragte er dieses «zu stornieren und nur

über den neuen Sachverhalt und grundsätzlich um Verfahrensverhalten des

Präsidialdepartements seit 01.12.2020 bis zu diesen neuen Akten von 03.01.2021

zu entscheiden». Ausserdem ersuchte er für diesen Fall um Akteneinsicht. Mit

einer weiteren Eingabe (act. 5) reichte der Rekurrent gleichentags zusätzliche

Unterlagen ein, mit welchen er die Überweisung durch das Präsidialdepartement

kritisierte. Mit Eingabe vom 10. Januar 2021 (act. 6) erneuerte er seinen

Antrag, die Akten an das Präsidialdepartement zurückzusenden oder aber ihm eine

neue Frist zur Einreichung der Rekursbegründung zu stellen. Weiter beantragte

er die Bewilligung zur Zahlung des mit Verfügung vom 4. Januar 2021

festgesetzten Kostenvorschusses in monatlichen Raten à CHF 50.– bis 100.–.

Mit Verfügung

vom 12. Januar 2021 wurde dem Rekurrenten darauf die bereits vom

Präsidialdepartement erstreckte Frist zur Rekursbegründung bis zum 1. Februar

2021 weiter erstreckt. Das Gesuch um Ratenzahlung des Kostenvorschusses wurde

abgewiesen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses aber bis am 26. Februar

2021 erstreckt. Anlässlich der am 15. Januar 2021 erfolgten Akteneinsicht erhob

der Rekurrent mit handschriftlicher Eingabe Vorwürfe gegen die Aktenführung.

Der Rekurrent

stellte mit Eingabe vom 18. Januar 2021 (act. 8, überschrieben mit als «Akten-Genozid

der Grünen [...] + seine Freundschaft ([...] und CO)») ein Ausstandsgesuch

gegen den Instruktionsrichter, E____, sowie gegen den

Appellationsgerichtspräsidenten F____. Zur Begründung machte er geltend, bei

der Akteneinsicht bemerkt zu haben, dass E____ zwar als Instruktionsrichter

erscheine, «hinter den Kulissen» aber «von F____ instruiert» werde. Er stehe

daher «sicherlich als Verdeck und Tarnung» für diesen und weitere genannte

Mitglieder des Appellationsgerichts. F____ handle dabei «im freundschaftlichen

Auftrag» von weiteren, im Einzelnen genannten Personen. Vor diesem Hintergrund

behauptet er «mehrfache Manipulationen unserer Akten».

Mit Verfügung

vom 20. Januar 2021 wies der Instruktionsrichter darauf das Gesuch, das Verfahren

«zurück zu stellen», ab und bestätigte die nicht mehr erstreckbare Frist zur

Rekursbegründung bis zum 1. Februar 2021. Weiter teilte er dem Rekurrenten mit,

dass er davon absehe, in den Ausstand zu treten, da er seine Verfahren selber

instruiere und der Rekurrent keine Gründe geltend mache, die einen Ausstand

rechtfertigen könnten.

Mit Eingabe vom

23. Januar 2021 (act. 10) erneuerte der Rekurrent sein Ausstandsgesuch gegen

den Instruktionsrichter und rügte eine Rechtsverweigerung. Neben dem Ausstand

von E____ und F____ verlangte er die Stornierung des Verfahrens «aufgrund der

Behebung der Verfahrensmängel» und beantragte sinngemäss, dass ihm die Frist

zur Rekursbegründung abgenommen werde. Weiter verlangte er eine Verfügung mit

Rechtsmittelbelehrung bezüglich des verlangten Kostenvorschusses («Folterbetrag»).

Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 (act. 12) stellte er diese Anträge erneut und

beantragte anlässlich einer Vorsprache in der Kanzlei, dass das Gericht seine

Eingabe vom 23. Januar 2021 ignorieren beziehungsweise als ungültig betrachten

solle. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde darauf die Frist zur Rekursbegründung

erneut bestätigt und wiederum mitgeteilt, dass der Instruktionsrichter keinen

Anlass sehe, in den Ausstand zu treten. Mit Datum vom 30. Januar 2021 reichte

der Rekurrent seine Rekursbegründung ein. Diese wurde mit Verfügung vom 3. Februar

2021 vorläufig zu den Akten genommen.

Auf ein neues,

bei der Kanzlei gestelltes Akteneinsichtsgesuch vom 8. Februar 2021 wurden ihm

gegen eine Gebühr von CHF 25.– Kopien des Verfahrensprotokolls zugestellt.

Gleichzeitig wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass jede weitere

Kommunikation in diesem Verfahren durch schriftliche, auf das jeweilige

Anliegen fokussierte, kurze Eingaben zu erfolgen hat. Telefonisch oder

persönlich vorgetragene Begehren des Rekurrenten würden nicht mehr

entgegengenommen.

Mit Eingaben vom

10. und vom 12. Februar 2021 (act. 16 und 17) verlangte der Rekurrent wiederum

den Ausstand des Instruktionsrichters und stellte ein «Gesuch um Nichtigkeit

allen Verfügungen bei VD.2020.261». Gleichzeitig verlangte er auch den «Rücktritt»

von zwei Kanzleimitarbeiterinnen. Beide Eingaben wurden mit Verfügung vom 12. Februar

2021 zu den Akten genommen, ein Anlass für einen Ausstand wurde weiterhin

verneint und es wurde festgestellt, dass der Rekurrent bereits Gelegenheit zur

umfassenden Akteneinsicht erhalten habe. Mit zwei Eingaben vom 13. Februar 2021

reichte der Rekurrent Orientierungskopien von Eingaben an das

Präsidialdepartement ein (act. 18 und 19) und reagierte mit einer weiteren

Eingabe vom 17. Februar 2021 (act. 21) auf die Verfügung vom 12. Februar 2021.

Diese Eingaben wurden mit Verfügung vom 22. Februar 2021 zu den Akten genommen,

worauf der Rekurrent mit Eingabe vom 27. Februar 2021 (act. 22) mit einem

neuerlichen Ausstandsbegehren reagierte. Mit Eingabe vom 4. März 2021 (act. 24)

unterrichtete der Rekurrent das Gericht über die «erste konkrete Entschuldigung

der SH während 11 Jahren Folter». Das Präsidialdepartement und der Rekurrent

unterrichteten das Gericht mit Eingaben vom 3. und 8. März 2021 über ihre

Korrespondenz betreffend ein vom Rekurrenten geltend gemachtes

Akteneinsichtgesuch an das Präsidialdepartement (act. 25 ff.). Mit Eingaben vom

15. und 26. März 2021 ersuchte der Rekurrent um Bekanntgabe der beteiligten Richter

des Spruchkörpers (act. 29, 32). Mit Datum vom 13: April 2021 erreichte das

Gericht eine Orientierungskopie eines Schreibens des Rekurrenten an das WSU. Nach

erfolgtem Eingang des verfügten Kostenvorschusses zog der Instruktionsrichter die

Vorakten bei. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU verzichtete er.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22. Dezember

2020.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10

Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig

ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Soweit sich der

Rekurrent mit seiner Eingabe vom 4. Januar 2021 auf den Standpunkt stellt, dass

das Präsidialdepartement sich hätte mit seinem Rekurs auseinandersetzen müssen,

kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss § 42 OG ist bei Rekursen an den

Regierungsrat dieser oder das mit der Behandlung des Rekurses beauftragte

Departement befugt, den Rekurs ohne eigene inhaltliche Behandlung an das

Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen.

Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen

Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2

Mit

Eingabe vom 4. Januar 2021 macht der Rekurrent geltend, dass das

Präsidialdepartement vor einer Überweisung auf seine Rekursbegründung hätte

warten müssen. Der Rekurs an den Regierungsrat ist gemäss § 46 Abs. 1 bis 3 OG

innert 10 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden

und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung

einzureichen. Auf Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung

verlängert werden.

Auf

entsprechendes Gesuch ist dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung

zunächst vom Präsidialdepartement bis zum 20. Januar 2021 erstreckt worden.

Diese Frist hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Januar 2021

weiter bis zum 1. Februar 2021 erstreckt. Das Präsidialdepartement war nicht

gehalten, selber die Einreichung der Rekursbegründung abzuwarten. § 42 OG sieht

zur Überweisung eine Frist von 30 Tagen seit Eingang der Rekursbegründung vor.

Nach ständiger Praxis ist das Departement aber auch schon vor deren Eingang

berechtigt, das Verfahren dem Verwaltungsgericht zu überweisen.

1.3

Sowohl

gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den

Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das

Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung

Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen

zu enthalten (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom

19.

Oktober 2016 E. 1.4; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus

den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung

aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende

Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen

im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112, VD.2018.113

und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2;

vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Sowohl bezüglich Anträgen wie auch Begründung werden bei nicht

juristisch vertretenen Laien keine hohen Anforderungen gestellt (VGE

VD.2012.245 vom 27. März 2017 E. 2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2).

Aufgrund dieser Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom

18.

Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom

20.

Juni 2016 E. 1.3; Stamm,

a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen

Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE

VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4,

VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3,

VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1).

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher

Dispositiv

Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das

Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form‑ oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder

nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht hat.

1.5 Sozialhilferechtliche

Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das anwendbare

Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3,

VD.2015.15 vom 17. Juli 2015 E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von

Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht

darauf verzichten. Der Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im

Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG kann ausdrücklich oder stillschweigend

erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3,

VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3). Da die Parteien auch stillschweigend

auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichten können, haben sie in

jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine öffentliche mündliche

Verhandlung nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu

stellen. Unterlassen sie dies, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung des

Anspruchs auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331

E. 2.3 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.112 vom 12. Januar

2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3). Ein Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in der Regel

verspätet, wenn er nicht während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt

wird (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016

E. 1.3; vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 f.).

Mit Verfügung

vom 22. März 2021 ersuchte der Verfahrensleiter das WSU, dem Gericht seine

Akten zu edieren. Auch nach Eingang der Vorakten verzichtete der

Verfahrensleiter jedoch auf die Einholung einer Vernehmlassung. Daraus musste

der Rekurrent schliessen, dass kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt

wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er einen Antrag auf Durchführung

einer mündlichen Verhandlung stellen müssen, wenn er eine solche gewünscht

hätte. Indem er in keiner seiner zahlreichen Eingaben einen solchen Antrag

stellte, verzichtete er stillschweigend darauf. Folglich kann der vorliegende

Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden.

2.

2.1 Mit

Eingaben vom 15. März 2021 und 26. März 2021 ersuchte der Rekurrent um

vorgängige Bekanntgabe der Mitglieder des Spruchkörpers. Ein entsprechender

Anspruch besteht im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht. Die

Besetzung wird mit dem vorliegenden Urteil bekannt gemacht.

2.2 Der

vom Rekurrenten abgelehnte F____ wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit,

sodass auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch nicht weiter einzugehen

ist.

2.3 Ebenfalls

nicht einzutreten ist auf das in seiner Eingabe vom 12. Februar 2021 gestellte

Ausstandsbegehren gegen zwei Kanzleimitarbeiterinnen, da diese keine Gerichtspersonen

sind und daher gemäss § 56 GOG in Verbindung mit Art. 47 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht abgelehnt werden können (BGer 4A_3/2021

vom 17. Februar 2021 E. 2,

5A_708/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2).

2.4

2.4.1 Sein

Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter begründet der Rekurrent (vgl.

insb. act. 16) zunächst damit, dass der Instruktionsrichter quasi als

Marionette seines Kollegen F____ agiere, welcher das Verfahren von Anfang an

bestimmt habe. Auch bei allen bisherigen Verfahren mit Beteiligung des

Instruktionsrichters sei diese bloss «Vorwand der heimlichen Aktivitäten

andere(r) Beteiligte(r)» gewesen. Weiter rügt der Rekurrent die Verfahrensführung

durch den Instruktionsrichter, wie dessen Verweigerung von

Fristerstreckungsgesuchen, die ergangene Kostenvorschussverfügung oder ein

angeblich überspitzter Formalismus. Ausserdem bezieht er sich auf dessen

Beteiligung in früheren Verfahren des Rekurrenten und verweist mit einer «Befangenheitstabelle»

auf Beziehungen zu anderen Richterinnen und Richter am Appellationsgericht, zu

Mitgliedern anderer Gerichte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der

Verwaltung und mittelbar auch zu Mitgliedern des Bundesgerichts. Schliesslich beanstandet

er, dass der Instruktionsrichter seinem Ausstandsgesuch keine Folge geleistet habe,

darin keine Gründe für einen Austritt habe erkennen wollen und kein separates

Ausstandsverfahren eingeleitet habe.

2.4.2 Gemäss

Art. 47 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 GOG tritt eine Gerichtsperson

unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse

hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied

einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige

oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in

der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,

insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer

Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden

Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft

zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.1,

DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2).

Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen

Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],

Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 47 ZPO N 1

f.; Wullschleger, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,

Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 47–51 N 1). Befangenheit und damit ein

Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das

subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände

nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den

Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die

Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240

E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener,

a.a.O., Art. 47 N 2; Weber,

a.a.O., Art. 47 ZPO N 3 ff.; AGE DGZ.2020.5 vom 16. Oktober 2020 E. 2).

Verfahrensmassnahmen

vermögen nur in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit eines

Gerichtsmitglieds zu erwecken (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_2/2015

vom 19. März 2015 E. 4.3, 5A_910/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 35 mit

Hinweisen; AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Dies gilt im

Allgemeinen auch für Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer

Gerichtsperson. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die

Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren

zu rügen (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f., 113 Ia 410 E. 2b S. 410 f.; BGer

1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3).

Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte, krasse oder

wiederholte Fehler einseitig zu Lasten einer Partei, die als schwere

Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober

2018 E. 4.3.3., BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, BEZ.2016.45 vom 27. Januar

2017 E. 2.2).

2.4.3 Über

streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet

gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften

grundsätzlich das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte

Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein

ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz,

dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft,

nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein

missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes

Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht

eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht

durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2

S. 464; BGer 4A_3/2021 vom 17. Februar 2021 E. 2, mit Hinweis auf BGE 114 Ia 278

E. 1, BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017

E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar

2016 E. 1; AGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 1.1).

2.4.4 Den

vom Rekurrenten angestellten, paranoiden Spekulationen fehlt jede Grundlage.

Der abgelehnte Instruktionsrichter hat das vorliegende Verfahren ohne

Mitwirkung Dritter selbständig geleitet. Die gegenteiligen Unterstellungen sind

haltlos. Zutreffend ist, dass der Instruktionsrichter die Mitglieder des

eigenen Gerichts wie auch der anderen Gerichte im Kanton kennt. Dies gilt auch

für etliche Angehörige der Verwaltung. Es wird mit den eingereichten Diagrammen

und Aufstellungen aber zu Recht nicht geltend gemacht oder substantiiert und es

ist auch nicht ersichtlich, dass zu den vom Rekurrenten genannten Personen

freundschaftliche Bande bestünden, welche im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO

in Verbindung mit § 56 Abs. 2 GOG eine Befangenheit begründen könnten. Zudem

stehen die meisten der vom Rekurrenten genannten Personen in keinem Bezug zum

vorliegenden Verfahren. Eine gewisse Nähe der verschiedenen Akteure der Justiz

aufgrund ihrer professionellen Kontakte, früherer oder aussergerichtlicher

Tätigkeiten oder ihrer gemeinsamen Ausbildung und aufgrund einer dadurch

begründeten Bekanntschaft ist systemimmanent und daher für sich allein nicht

geeignet, einen objektiven Argwohn einer Parteilichkeit zu begründen (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 31; AGE

DGZ.2020.5 vom 16. Oktober 2020 E. 3.2). Auf die wortreichen diesbezüglichen

Darlegungen und die haltlosen Vorwürfe an die Adresse anderer Mitglieder der

baselstädtischen Justiz braucht daher nicht weiter eingetreten zu werden.

Ebensowenig ist

ersichtlich, inwiefern sich der Instruktionsrichter «zahlreiche[r] arglistige[r]

Verfahrensverletzungen» schuldig gemacht hätte, in seiner Verfahrensleitung «noch

negativer und destruktiver» geworden oder darin nicht «transparent» gewesen

wäre oder gar «lügen», «betrügen» oder «fälschen» würde. Schliesslich ist es

auch nicht schikanös, in Anwendung des Gerichtsgebührenreglements eine Gebühr

von CHF 25.– für neuerlich verlangte Aktenkopien zu erheben, nachdem dem

Rekurrenten im vorliegenden Verfahren mehrfach auf der Kanzlei Akteneinsicht

gewährt worden ist. Wie der Rekurrent vor diesem Hintergrund behauptet, dass

ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei, ist unerfindlich.

Schliesslich

vermag die Beteiligung des Instruktionsrichters in anderen Verfahren, bei denen

der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, von vornherein

keinen Ausstand zu begründen. Ausstandbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten

der Partei ausgefallenen Entscheiden oder mit sonstwie nicht nachvollziehbaren

beziehungsweise untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig (BGer

4A_3/2021 vom 17. Februar 2021 E. 2).

3.

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Rekurrent, dass ihm die Frist zur

Rekursbegründung nicht weiter erstreckt worden sei. Gemäss § 46 Abs. 3 OG kann

die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung auf begründetes Gesuch hin

verlängert werden. Nach erfolgter Überweisung eines Rekurses an das

Verwaltungsgericht bestimmt sich die Frist zur Rekursbegründung nach § 16 Abs. 2 VRPG. Danach ist der Instruktionsrichter befugt, für die Rekursbegründung

ausnahmsweise eine längere Frist zu gewähren.

Vorliegend hat

das Präsidialdepartement dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung bereits

mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 bis zum 20. Januar 2021 erstreckt. Diese

Frist ist ihm vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts entgegen der

Praxis, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund des

Ausnahmecharakters nur eine einmalige Erstreckung gewährt werden kann, mit

Verfügung vom 12. Januar 2021 erneut bis zum 1. Februar 2021 erstreckt worden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie vom Rekurrenten geltend gemacht

wird, ist nicht ersichtlich. Wieso es ihm innert der insgesamt rund zweieinhalb

Monaten zwischen der Eröffnung des angefochtenen Entscheids und dem Ablauf der

erstreckten Begründungsfrist nicht möglich gewesen sein soll, seinen Rekurs

ausreichend zu begründen, ist unerfindlich.

4.

Streitgegenstand

des angefochtenen Entscheids ist die Frage der Zuständigkeit der Sozialhilfe zur

Behandlung des Revisionsgesuchs des Rekurrenten.

4.1 Das

WSU erwog, dass die Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 16. Mai 2011,

gegen welche sich das Revisionsgesuch des Rekurrenten richte, vom Bundesgericht

mit Entscheid 8C_64/2014 vom 21. Mai 2014 rechtskräftig abgewiesen worden

seien. Dem Rekurrenten stehe daher nur noch die Revision als ausserordentliches

Rechtsmittel offen. Ein solches Gesuch habe er aber bereits am 26. September

2017 ans Appellationsgericht gerichtet. Dieses habe das Revisionsgesuch mit

Urteil DG.2017.36 vom 22. März 2018 nach umfassender Prüfung abgewiesen, soweit

darauf habe eingetreten werden können. Es seien keine Gründe erkennbar gewesen,

die eine Revision des Urteils VD.2012.96 vom 25. November 2013 hätten zu

begründen vermögen. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde sei das

Bundesgericht mit Urteil 8C_392/2018, 8C_396/2018 vom 30. Juli 2018 nicht

eingetreten. Es stelle sich daher die Frage, ob gegen die rechtskräftige

Verfügung vom 16. Mai 2011 erneut ein Revisionsverfahren eingereicht werden

könne. Diese Frage könne indessen im vorliegenden Verfahren offenbleiben.

Nachdem das

Bundesgericht in letzter Instanz über die Rechtsmittel gegen die Verfügung vom

16. Mai 2011 entschieden habe, könne eine Revision des Entscheids bei einer

Vorinstanz nur dann verlangt werden, wenn das Bundesgericht entweder auf die

Beschwerde nicht eingetreten wäre oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die

geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein könnten, vor Bundesgericht

gar nicht mehr strittig gewesen wären. Wenn das Bundesgericht hingegen auf eine

Beschwerde eingetreten sei, habe sein Urteil auch bei einer Beschwerdeabweisung

reformatorische Wirkung und trete an die Stelle des angefochtenen

vorinstanzlichen Entscheids (Urteil des BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011

E. 1.3, mit Hinweisen). Es verbleibe daher nur die Möglichkeit, beim

Bundesgericht die Revision zu beantragen (BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 390). In

Anwendung dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die Sozialhilfe

ihre sachliche Zuständigkeit für das Revisionsgesuch vom 2. Februar 2020 daher

zu Recht abgelehnt und sei richtigerweise auf das Gesuch nicht eingetreten

(angefochtener Entscheid, E. 3-5).

4.2 Mit

diesen für die Beurteilung des Rekurses in der Sache allein relevanten

Erwägungen des WSU setzt sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung und in

seinen zahlreichen weiteren Eingaben kaum auseinander. Unverständlich erscheint

seine Auffassung, mit der Verzögerung des Verfahrens von viereinhalb Wochen

habe die Sozialhilfe «so oder so die Zuständigkeit» übernommen. Eine fehlende

Zuständigkeit einer Behörde kann nicht dadurch begründet werden, dass sie ein

Gesuch nicht innert bestimmter Frist behandelt. Ebenfalls nicht gefolgt werden

kann dem Rekurrenten, wenn er meint, er könne einer Behörde Fristen mit

Säumnisfolgen setzen.

Weiter kann dem

Rekurrenten auch nicht darin gefolgt werden, dass die Sozialhilfe sein Gesuch

ohne weitere Korrespondenz mit ihm dem Bundesgericht hätte überweisen müssen.

Der Rekurrent hat sich an die Sozialhilfe gewandt. Bei einer allfälligen

Überweisung seines Revisionsgesuchs an das Bundesgericht war sein rechtliches

Gehör zu beachten. Der Rekurrent hat dabei mit Schreiben vom 27. März 2020

ausgeführt, es sei klar, dass die von ihm eingereichten Akten vom 2. Februar

2020 bei der Sozialhilfe «wie ein heisses Kartoffel brennen» würden, «deswegen

sucht sie Verfahrens-Ei endgültig gebrochen wäre». Er suche «eine Lösung genau

mit der SH-Behörde», weshalb er darum bat, auf einen Versand an das Bundesgericht

zu verzichten. Am 28. März 2020 erklärt er, «diese eigene Aufgabe (das heisse

Kartoffel) über unehrlichen Umwegen ab das BGer zu verschieben verletz unsere

Würde zusätzlich». Es lägen neue «Entscheidmomente» vor, welche von der

Sozialhilfe noch nicht behandelt worden seien und «keinesfalls als Sache eines

Gerichts zu behandeln» seien. Mit E-Mail vom 29. März 2020 ergänzte er, «die

SH-Behörde hat den Entscheid (Verfügung vom 16.05.2011) gefallen und sie ist

zuständig für die Verfahrensfehler aber keinesfallsdas BGer. Das BGer ist erst

zuständig, falls die eventuelle neue Verfügung von uns zuerst bei WSU und

danach bei AppGER und BGer angefochten wird. Nicht das BGer, sondern die SH ist

zuständig für den zur revidierenden Entscheid». Schliesslich verlangte der

Rekurrent am 4. Mai 2020 von der Sozialhilfe, sein «Gesuch um Wiederherstellung

für das Datum 16.06.2010 unverzüglich zu behandeln».

Da der Rekurrent

sich damit selber gegen eine solche Überweisung verwahrt und einen Entscheid

der Sozialhilfe verlangt hatte, musste die Sozialhilfe in analoger Anwendung

von Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) selber

förmlich und ohne Überweisung der Sache an das Bundesgericht über ihre

Zuständigkeit entscheiden. Die vom Rekurrenten behauptete Verletzung der analog

anwendbaren Bestimmungen in Art. 7–9 VwVG über die Prüfung der Zuständigkeit im

Verwaltungsverfahren liegt nicht vor.

4.3 Schliesslich

begründete der Umstand, dass das WSU dem Rekurs eine Verfahrensnummer (GNR 2020-0190)

zuordnete, entgegen der Ansicht des Rekurrenten offensichtlich keine

Zuständigkeit der Sozialhilfe zur Beurteilung des Revisionsgesuchs. Zuständig

war das Departement einzig zur Beurteilung des Rekurses gegen den Entscheid der

Sozialhilfe, mit welchem sie ihre materielle Zuständigkeit zur Beurteilung des

Revisionsgesuchs verneint hat.

4.4 Der

zutreffenden Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch die Vorinstanz kann in

allen Teilen gefolgt werden. Daher braucht auf die weiteren, an der Sache

vorbeigehenden Ausführungen des Rekurrenten nicht eingetreten zu werden. Dies

gilt insbesondere auch für die weitschweifende Kritik an der vorinstanzlichen

Aktenführung, welche mit der Zuständigkeitsfrage keinen Zusammenhang aufweist.

5.

Nicht

einzutreten ist schliesslich auf die weiteren Rügen einer Verfahrensverzögerung

durch die Sozialhilfe. Das WSU prüfte diese Rügen eingehend. Zudem macht der

Rekurrent nicht ansatzweise geltend, welches Rechtsschutzinteresse er an einer

entsprechenden Feststellung durch das Verwaltungsgericht hat, nachdem die

Sozialhilfe den behauptetermassen verzögerten Entscheid längst getroffen hat

(vgl. statt vieler VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 2.1).

6.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit

einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über

die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Ausstandsbegehren wird nicht

eingetreten.

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Lukas von Kaenel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.

Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.