VD.2020.261
Revision (BGer 8C_407/2021 vom 13. Juli 2021))
20. April 2021Deutsch25 min
erhobenen Rechtsmittel wurden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.261
URTEIL
vom 20. April 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 17. November
2020
betreffend Revision
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Verfügung
vom 16. Mai 2011 verpflichtete die Sozialhilfe Basel-Stadt die Ehegatten A____
und B____ wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen zu einer
Rückerstattung von CHF 19'950.– zuzüglich Zinsen. Die gegen diese Verfügung
erhobenen Rechtsmittel wurden vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
(WSU) mit Entscheid vom 16. März 2012, vom Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Urteil vom 25. November 2013 (VD.2012.96) sowie vom Bundesgericht
mit Entscheid vom 21. Mai 2014 (BGer 8C_64/2014) abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde. Ein Revisionsgesuch gegen das Urteil VD.2012.96 wies das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 22. März 2018 ab (DG.2017.36). Auf die
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil
vom 30. Juli 2018 (BGer 8C_392/2018, 8C_396/2018) nicht ein.
Mit Gesuch vom
2. Februar 2020 beantragte A____ (Gesuchsteller und Rekurrent) bei der
Sozialhilfe die Revision der Rückerstattungsverfügung vom 16. Mai 2011. Die
Sozialhilfe wies den Gesuchsteller sodann mehrfach darauf hin, dass das
Bundesgericht für sein Revisionsgesuch zuständig sei. In der Folge kündigte sie
mit Schreiben vom 23. März 2020 an, das Gesuch zuständigkeitshalber an das
Bundesgericht weiterzuleiten. Nachdem sich der Gesuchsteller mit E-Mail vom 26.
März 2020 damit zunächst einverstanden zeigte, lehnte er eine solche Weiterleitung
tags darauf mit E-Mail vom 27. März 2020 ausdrücklich ab. Darauf retournierte
die Sozialhilfe dem Gesuchsteller sein Gesuch am 15. April 2020, worauf dieser
es am 17. April 2020 erneut bei der Sozialhilfe einreichte. Gleichzeitig erhob
er ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit gegen C____ und D____, juristische
Mitarbeitende im Rechtsdienst der Sozialhilfe. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020
retournierte die Sozialhilfe dem Gesuchsteller das Gesuch erneut mit dem
Hinweis, dass zu dessen Behandlung das Bundesgericht zuständig sei, worauf es
der Gesuchsteller wiederum bei der Sozialhilfe einreichte und diese um
Behandlung seines Revisionsgesuchs ersuchte. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020
trat die Sozialhilfe schliesslich auf das Revisionsgesuch nicht ein.
Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 17. November 2020
kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat. Neben der Zuständigkeitsfrage für die
Behandlung des Revisionsgesuchs befasste sich das Departement in den Erwägungen
des Entscheids auch mit weiteren vom Rekurrenten vorgebrachten Rügen, wonach
die Sozialhilfe unter anderem das Verfahren verzögert habe. Das WSU erwog, das wiederholte
Hin- und Hersenden des Revisionsgesuchs habe das Verfahren um drei Wochen verlängert.
Diese Verzögerung hätte vermieden werden sollen. Angesichts der vielen und
umfangreichen Korrespondenz des Rekurrenten mit der Sozialhilfe würde die
Verzögerung aber in den Hintergrund treten. Zusammenfassend stellte das
Departement fest, dass die Sozialhilfe wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit
zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch des Rekurrenten eingetreten sei und ihm
aus der allfälligen Verfahrensverzögerung von drei Wochen kein Nachteil
entstanden sei.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 28. November 2020 Rekurs beim
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Das Präsidialdepartement überwies den
Rekurs mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid.
Mit Eingabe an
das Verwaltungsgericht vom 4. Januar 2021 (act. 4) erhob der Rekurrent den
Vorwurf des Aktenmissbrauchs und der Aktenfälschung durch die Vorinstanzen und
rügt, dass das Präsidialdepartement die Akten überwiesen habe, ohne seine
Rekursbegründung abzuwarten. Für den Fall, dass beim Verwaltungsgericht bereits
ein Verfahren eröffnet worden sei, beantragte er dieses «zu stornieren und nur
über den neuen Sachverhalt und grundsätzlich um Verfahrensverhalten des
Präsidialdepartements seit 01.12.2020 bis zu diesen neuen Akten von 03.01.2021
zu entscheiden». Ausserdem ersuchte er für diesen Fall um Akteneinsicht. Mit
einer weiteren Eingabe (act. 5) reichte der Rekurrent gleichentags zusätzliche
Unterlagen ein, mit welchen er die Überweisung durch das Präsidialdepartement
kritisierte. Mit Eingabe vom 10. Januar 2021 (act. 6) erneuerte er seinen
Antrag, die Akten an das Präsidialdepartement zurückzusenden oder aber ihm eine
neue Frist zur Einreichung der Rekursbegründung zu stellen. Weiter beantragte
er die Bewilligung zur Zahlung des mit Verfügung vom 4. Januar 2021
festgesetzten Kostenvorschusses in monatlichen Raten à CHF 50.– bis 100.–.
Mit Verfügung
vom 12. Januar 2021 wurde dem Rekurrenten darauf die bereits vom
Präsidialdepartement erstreckte Frist zur Rekursbegründung bis zum 1. Februar
2021 weiter erstreckt. Das Gesuch um Ratenzahlung des Kostenvorschusses wurde
abgewiesen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses aber bis am 26. Februar
2021 erstreckt. Anlässlich der am 15. Januar 2021 erfolgten Akteneinsicht erhob
der Rekurrent mit handschriftlicher Eingabe Vorwürfe gegen die Aktenführung.
Der Rekurrent
stellte mit Eingabe vom 18. Januar 2021 (act. 8, überschrieben mit als «Akten-Genozid
der Grünen [...] + seine Freundschaft ([...] und CO)») ein Ausstandsgesuch
gegen den Instruktionsrichter, E____, sowie gegen den
Appellationsgerichtspräsidenten F____. Zur Begründung machte er geltend, bei
der Akteneinsicht bemerkt zu haben, dass E____ zwar als Instruktionsrichter
erscheine, «hinter den Kulissen» aber «von F____ instruiert» werde. Er stehe
daher «sicherlich als Verdeck und Tarnung» für diesen und weitere genannte
Mitglieder des Appellationsgerichts. F____ handle dabei «im freundschaftlichen
Auftrag» von weiteren, im Einzelnen genannten Personen. Vor diesem Hintergrund
behauptet er «mehrfache Manipulationen unserer Akten».
Mit Verfügung
vom 20. Januar 2021 wies der Instruktionsrichter darauf das Gesuch, das Verfahren
«zurück zu stellen», ab und bestätigte die nicht mehr erstreckbare Frist zur
Rekursbegründung bis zum 1. Februar 2021. Weiter teilte er dem Rekurrenten mit,
dass er davon absehe, in den Ausstand zu treten, da er seine Verfahren selber
instruiere und der Rekurrent keine Gründe geltend mache, die einen Ausstand
rechtfertigen könnten.
Mit Eingabe vom
23. Januar 2021 (act. 10) erneuerte der Rekurrent sein Ausstandsgesuch gegen
den Instruktionsrichter und rügte eine Rechtsverweigerung. Neben dem Ausstand
von E____ und F____ verlangte er die Stornierung des Verfahrens «aufgrund der
Behebung der Verfahrensmängel» und beantragte sinngemäss, dass ihm die Frist
zur Rekursbegründung abgenommen werde. Weiter verlangte er eine Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung bezüglich des verlangten Kostenvorschusses («Folterbetrag»).
Mit Eingabe vom 24. Januar 2021 (act. 12) stellte er diese Anträge erneut und
beantragte anlässlich einer Vorsprache in der Kanzlei, dass das Gericht seine
Eingabe vom 23. Januar 2021 ignorieren beziehungsweise als ungültig betrachten
solle. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wurde darauf die Frist zur Rekursbegründung
erneut bestätigt und wiederum mitgeteilt, dass der Instruktionsrichter keinen
Anlass sehe, in den Ausstand zu treten. Mit Datum vom 30. Januar 2021 reichte
der Rekurrent seine Rekursbegründung ein. Diese wurde mit Verfügung vom 3. Februar
2021 vorläufig zu den Akten genommen.
Auf ein neues,
bei der Kanzlei gestelltes Akteneinsichtsgesuch vom 8. Februar 2021 wurden ihm
gegen eine Gebühr von CHF 25.– Kopien des Verfahrensprotokolls zugestellt.
Gleichzeitig wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, dass jede weitere
Kommunikation in diesem Verfahren durch schriftliche, auf das jeweilige
Anliegen fokussierte, kurze Eingaben zu erfolgen hat. Telefonisch oder
persönlich vorgetragene Begehren des Rekurrenten würden nicht mehr
entgegengenommen.
Mit Eingaben vom
10. und vom 12. Februar 2021 (act. 16 und 17) verlangte der Rekurrent wiederum
den Ausstand des Instruktionsrichters und stellte ein «Gesuch um Nichtigkeit
allen Verfügungen bei VD.2020.261». Gleichzeitig verlangte er auch den «Rücktritt»
von zwei Kanzleimitarbeiterinnen. Beide Eingaben wurden mit Verfügung vom 12. Februar
2021 zu den Akten genommen, ein Anlass für einen Ausstand wurde weiterhin
verneint und es wurde festgestellt, dass der Rekurrent bereits Gelegenheit zur
umfassenden Akteneinsicht erhalten habe. Mit zwei Eingaben vom 13. Februar 2021
reichte der Rekurrent Orientierungskopien von Eingaben an das
Präsidialdepartement ein (act. 18 und 19) und reagierte mit einer weiteren
Eingabe vom 17. Februar 2021 (act. 21) auf die Verfügung vom 12. Februar 2021.
Diese Eingaben wurden mit Verfügung vom 22. Februar 2021 zu den Akten genommen,
worauf der Rekurrent mit Eingabe vom 27. Februar 2021 (act. 22) mit einem
neuerlichen Ausstandsbegehren reagierte. Mit Eingabe vom 4. März 2021 (act. 24)
unterrichtete der Rekurrent das Gericht über die «erste konkrete Entschuldigung
der SH während 11 Jahren Folter». Das Präsidialdepartement und der Rekurrent
unterrichteten das Gericht mit Eingaben vom 3. und 8. März 2021 über ihre
Korrespondenz betreffend ein vom Rekurrenten geltend gemachtes
Akteneinsichtgesuch an das Präsidialdepartement (act. 25 ff.). Mit Eingaben vom
15. und 26. März 2021 ersuchte der Rekurrent um Bekanntgabe der beteiligten Richter
des Spruchkörpers (act. 29, 32). Mit Datum vom 13: April 2021 erreichte das
Gericht eine Orientierungskopie eines Schreibens des Rekurrenten an das WSU. Nach
erfolgtem Eingang des verfügten Kostenvorschusses zog der Instruktionsrichter die
Vorakten bei. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU verzichtete er.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22. Dezember
2020.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 10
Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Soweit sich der
Rekurrent mit seiner Eingabe vom 4. Januar 2021 auf den Standpunkt stellt, dass
das Präsidialdepartement sich hätte mit seinem Rekurs auseinandersetzen müssen,
kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss § 42 OG ist bei Rekursen an den
Regierungsrat dieser oder das mit der Behandlung des Rekurses beauftragte
Departement befugt, den Rekurs ohne eigene inhaltliche Behandlung an das
Verwaltungsgericht zum Entscheid zu überweisen.
Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen
Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist somit
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2
Mit
Eingabe vom 4. Januar 2021 macht der Rekurrent geltend, dass das
Präsidialdepartement vor einer Überweisung auf seine Rekursbegründung hätte
warten müssen. Der Rekurs an den Regierungsrat ist gemäss § 46 Abs. 1 bis 3 OG
innert 10 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden
und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist die Rekursbegründung
einzureichen. Auf Gesuch hin kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung
verlängert werden.
Auf
entsprechendes Gesuch ist dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung
zunächst vom Präsidialdepartement bis zum 20. Januar 2021 erstreckt worden.
Diese Frist hat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Januar 2021
weiter bis zum 1. Februar 2021 erstreckt. Das Präsidialdepartement war nicht
gehalten, selber die Einreichung der Rekursbegründung abzuwarten. § 42 OG sieht
zur Überweisung eine Frist von 30 Tagen seit Eingang der Rekursbegründung vor.
Nach ständiger Praxis ist das Departement aber auch schon vor deren Eingang
berechtigt, das Verfahren dem Verwaltungsgericht zu überweisen.
1.3
Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den
Regierungsrat zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung
Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen
zu enthalten (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260 vom
19.
Oktober 2016 E. 1.4; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus
den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung
aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende
Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112, VD.2018.113
und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20. November 2018 E. 1.2;
vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Sowohl bezüglich Anträgen wie auch Begründung werden bei nicht
juristisch vertretenen Laien keine hohen Anforderungen gestellt (VGE
VD.2012.245 vom 27. März 2017 E. 2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2).
Aufgrund dieser Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom
18.
Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom
20.
Juni 2016 E. 1.3; Stamm,
a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen
Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4,
VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3,
VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1).
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Dispositiv
Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form‑ oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder
nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat.
1.5 Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das anwendbare
Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3,
VD.2015.15 vom 17. Juli 2015 E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von
Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht
darauf verzichten. Der Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG kann ausdrücklich oder stillschweigend
erfolgen (BGE 134 I 331 E. 2.1 S. 333; VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3,
VD.2016.112 vom 12. Januar 2017 E. 1.3). Da die Parteien auch stillschweigend
auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichten können, haben sie in
jenen Verfahren, für die das anwendbare Prozessrecht eine öffentliche mündliche
Verhandlung nicht zwingend vorschreibt, einen dahingehenden Verfahrensantrag zu
stellen. Unterlassen sie dies, wird angenommen, sie hätten auf die Ausübung des
Anspruchs auf eine öffentliche mündliche Verhandlung verzichtet (BGE 134 I 331
E. 2.3 S. 333; VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.112 vom 12. Januar
2017 E. 1.3, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3). Ein Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist in der Regel
verspätet, wenn er nicht während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellt
wird (VGE VD.2018.12 vom 22. Mai 2018 E. 1.4, VD.2016.54 vom 16. Dezember 2016
E. 1.3; vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3.2 S. 334 f.).
Mit Verfügung
vom 22. März 2021 ersuchte der Verfahrensleiter das WSU, dem Gericht seine
Akten zu edieren. Auch nach Eingang der Vorakten verzichtete der
Verfahrensleiter jedoch auf die Einholung einer Vernehmlassung. Daraus musste
der Rekurrent schliessen, dass kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt
wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte er einen Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung stellen müssen, wenn er eine solche gewünscht
hätte. Indem er in keiner seiner zahlreichen Eingaben einen solchen Antrag
stellte, verzichtete er stillschweigend darauf. Folglich kann der vorliegende
Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeigeführt werden.
2.
2.1 Mit
Eingaben vom 15. März 2021 und 26. März 2021 ersuchte der Rekurrent um
vorgängige Bekanntgabe der Mitglieder des Spruchkörpers. Ein entsprechender
Anspruch besteht im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht. Die
Besetzung wird mit dem vorliegenden Urteil bekannt gemacht.
2.2 Der
vom Rekurrenten abgelehnte F____ wirkt am vorliegenden Verfahren nicht mit,
sodass auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch nicht weiter einzugehen
ist.
2.3 Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf das in seiner Eingabe vom 12. Februar 2021 gestellte
Ausstandsbegehren gegen zwei Kanzleimitarbeiterinnen, da diese keine Gerichtspersonen
sind und daher gemäss § 56 GOG in Verbindung mit Art. 47 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nicht abgelehnt werden können (BGer 4A_3/2021
vom 17. Februar 2021 E. 2,
5A_708/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2).
2.4
2.4.1 Sein
Ausstandsgesuch gegen den Instruktionsrichter begründet der Rekurrent (vgl.
insb. act. 16) zunächst damit, dass der Instruktionsrichter quasi als
Marionette seines Kollegen F____ agiere, welcher das Verfahren von Anfang an
bestimmt habe. Auch bei allen bisherigen Verfahren mit Beteiligung des
Instruktionsrichters sei diese bloss «Vorwand der heimlichen Aktivitäten
andere(r) Beteiligte(r)» gewesen. Weiter rügt der Rekurrent die Verfahrensführung
durch den Instruktionsrichter, wie dessen Verweigerung von
Fristerstreckungsgesuchen, die ergangene Kostenvorschussverfügung oder ein
angeblich überspitzter Formalismus. Ausserdem bezieht er sich auf dessen
Beteiligung in früheren Verfahren des Rekurrenten und verweist mit einer «Befangenheitstabelle»
auf Beziehungen zu anderen Richterinnen und Richter am Appellationsgericht, zu
Mitgliedern anderer Gerichte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Verwaltung und mittelbar auch zu Mitgliedern des Bundesgerichts. Schliesslich beanstandet
er, dass der Instruktionsrichter seinem Ausstandsgesuch keine Folge geleistet habe,
darin keine Gründe für einen Austritt habe erkennen wollen und kein separates
Ausstandsverfahren eingeleitet habe.
2.4.2 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 56 Abs. 2 GOG tritt eine Gerichtsperson
unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse
hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied
einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige
oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator, in
der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden
Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft
zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO; VGE DGZ.2020.3 vom 5. Mai 2020 E. 2.1,
DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2, DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 2).
Art. 47 bis 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen
Anspruch der Parteien auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 EMRK; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 47 N 1; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 47 ZPO N 1
f.; Wullschleger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage,
Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 47–51 N 1). Befangenheit und damit ein
Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das
subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den
Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die
Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (vgl. BGE 140 I 240
E. 2.2 S. 242; 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener,
a.a.O., Art. 47 N 2; Weber,
a.a.O., Art. 47 ZPO N 3 ff.; AGE DGZ.2020.5 vom 16. Oktober 2020 E. 2).
Verfahrensmassnahmen
vermögen nur in Ausnahmefällen den Anschein der Befangenheit eines
Gerichtsmitglieds zu erwecken (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158; BGer 1B_2/2015
vom 19. März 2015 E. 4.3, 5A_910/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2; Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 35 mit
Hinweisen; AGE BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1). Dies gilt im
Allgemeinen auch für Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer
Gerichtsperson. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung für die
Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren
zu rügen (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f., 113 Ia 410 E. 2b S. 410 f.; BGer
1B_291/2015 und 1B_301/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.3).
Befangenheitsbegründend sind nur besonders qualifizierte, krasse oder
wiederholte Fehler einseitig zu Lasten einer Partei, die als schwere
Amtspflichtverletzungen zu betrachten sind (AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober
2018 E. 4.3.3., BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1, BEZ.2016.45 vom 27. Januar
2017 E. 2.2).
2.4.3 Über
streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet
gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften
grundsätzlich das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte
Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein
ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz,
dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft,
nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein
missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes
Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht
eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht
durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2
S. 464; BGer 4A_3/2021 vom 17. Februar 2021 E. 2, mit Hinweis auf BGE 114 Ia 278
E. 1, BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017
E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar
2016 E. 1; AGE DG.2017.52 vom 19. April 2018 E. 1.1).
2.4.4 Den
vom Rekurrenten angestellten, paranoiden Spekulationen fehlt jede Grundlage.
Der abgelehnte Instruktionsrichter hat das vorliegende Verfahren ohne
Mitwirkung Dritter selbständig geleitet. Die gegenteiligen Unterstellungen sind
haltlos. Zutreffend ist, dass der Instruktionsrichter die Mitglieder des
eigenen Gerichts wie auch der anderen Gerichte im Kanton kennt. Dies gilt auch
für etliche Angehörige der Verwaltung. Es wird mit den eingereichten Diagrammen
und Aufstellungen aber zu Recht nicht geltend gemacht oder substantiiert und es
ist auch nicht ersichtlich, dass zu den vom Rekurrenten genannten Personen
freundschaftliche Bande bestünden, welche im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO
in Verbindung mit § 56 Abs. 2 GOG eine Befangenheit begründen könnten. Zudem
stehen die meisten der vom Rekurrenten genannten Personen in keinem Bezug zum
vorliegenden Verfahren. Eine gewisse Nähe der verschiedenen Akteure der Justiz
aufgrund ihrer professionellen Kontakte, früherer oder aussergerichtlicher
Tätigkeiten oder ihrer gemeinsamen Ausbildung und aufgrund einer dadurch
begründeten Bekanntschaft ist systemimmanent und daher für sich allein nicht
geeignet, einen objektiven Argwohn einer Parteilichkeit zu begründen (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 31; AGE
DGZ.2020.5 vom 16. Oktober 2020 E. 3.2). Auf die wortreichen diesbezüglichen
Darlegungen und die haltlosen Vorwürfe an die Adresse anderer Mitglieder der
baselstädtischen Justiz braucht daher nicht weiter eingetreten zu werden.
Ebensowenig ist
ersichtlich, inwiefern sich der Instruktionsrichter «zahlreiche[r] arglistige[r]
Verfahrensverletzungen» schuldig gemacht hätte, in seiner Verfahrensleitung «noch
negativer und destruktiver» geworden oder darin nicht «transparent» gewesen
wäre oder gar «lügen», «betrügen» oder «fälschen» würde. Schliesslich ist es
auch nicht schikanös, in Anwendung des Gerichtsgebührenreglements eine Gebühr
von CHF 25.– für neuerlich verlangte Aktenkopien zu erheben, nachdem dem
Rekurrenten im vorliegenden Verfahren mehrfach auf der Kanzlei Akteneinsicht
gewährt worden ist. Wie der Rekurrent vor diesem Hintergrund behauptet, dass
ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei, ist unerfindlich.
Schliesslich
vermag die Beteiligung des Instruktionsrichters in anderen Verfahren, bei denen
der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, von vornherein
keinen Ausstand zu begründen. Ausstandbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten
der Partei ausgefallenen Entscheiden oder mit sonstwie nicht nachvollziehbaren
beziehungsweise untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig (BGer
4A_3/2021 vom 17. Februar 2021 E. 2).
3.
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Rekurrent, dass ihm die Frist zur
Rekursbegründung nicht weiter erstreckt worden sei. Gemäss § 46 Abs. 3 OG kann
die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung auf begründetes Gesuch hin
verlängert werden. Nach erfolgter Überweisung eines Rekurses an das
Verwaltungsgericht bestimmt sich die Frist zur Rekursbegründung nach § 16 Abs. 2 VRPG. Danach ist der Instruktionsrichter befugt, für die Rekursbegründung
ausnahmsweise eine längere Frist zu gewähren.
Vorliegend hat
das Präsidialdepartement dem Rekurrenten die Frist zur Rekursbegründung bereits
mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 bis zum 20. Januar 2021 erstreckt. Diese
Frist ist ihm vom Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts entgegen der
Praxis, wonach im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund des
Ausnahmecharakters nur eine einmalige Erstreckung gewährt werden kann, mit
Verfügung vom 12. Januar 2021 erneut bis zum 1. Februar 2021 erstreckt worden.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie vom Rekurrenten geltend gemacht
wird, ist nicht ersichtlich. Wieso es ihm innert der insgesamt rund zweieinhalb
Monaten zwischen der Eröffnung des angefochtenen Entscheids und dem Ablauf der
erstreckten Begründungsfrist nicht möglich gewesen sein soll, seinen Rekurs
ausreichend zu begründen, ist unerfindlich.
4.
Streitgegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Frage der Zuständigkeit der Sozialhilfe zur
Behandlung des Revisionsgesuchs des Rekurrenten.
4.1 Das
WSU erwog, dass die Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung vom 16. Mai 2011,
gegen welche sich das Revisionsgesuch des Rekurrenten richte, vom Bundesgericht
mit Entscheid 8C_64/2014 vom 21. Mai 2014 rechtskräftig abgewiesen worden
seien. Dem Rekurrenten stehe daher nur noch die Revision als ausserordentliches
Rechtsmittel offen. Ein solches Gesuch habe er aber bereits am 26. September
2017 ans Appellationsgericht gerichtet. Dieses habe das Revisionsgesuch mit
Urteil DG.2017.36 vom 22. März 2018 nach umfassender Prüfung abgewiesen, soweit
darauf habe eingetreten werden können. Es seien keine Gründe erkennbar gewesen,
die eine Revision des Urteils VD.2012.96 vom 25. November 2013 hätten zu
begründen vermögen. Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde sei das
Bundesgericht mit Urteil 8C_392/2018, 8C_396/2018 vom 30. Juli 2018 nicht
eingetreten. Es stelle sich daher die Frage, ob gegen die rechtskräftige
Verfügung vom 16. Mai 2011 erneut ein Revisionsverfahren eingereicht werden
könne. Diese Frage könne indessen im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
Nachdem das
Bundesgericht in letzter Instanz über die Rechtsmittel gegen die Verfügung vom
16. Mai 2011 entschieden habe, könne eine Revision des Entscheids bei einer
Vorinstanz nur dann verlangt werden, wenn das Bundesgericht entweder auf die
Beschwerde nicht eingetreten wäre oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die
geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein könnten, vor Bundesgericht
gar nicht mehr strittig gewesen wären. Wenn das Bundesgericht hingegen auf eine
Beschwerde eingetreten sei, habe sein Urteil auch bei einer Beschwerdeabweisung
reformatorische Wirkung und trete an die Stelle des angefochtenen
vorinstanzlichen Entscheids (Urteil des BGer 8C_602/2011 vom 30. September 2011
E. 1.3, mit Hinweisen). Es verbleibe daher nur die Möglichkeit, beim
Bundesgericht die Revision zu beantragen (BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 390). In
Anwendung dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe die Sozialhilfe
ihre sachliche Zuständigkeit für das Revisionsgesuch vom 2. Februar 2020 daher
zu Recht abgelehnt und sei richtigerweise auf das Gesuch nicht eingetreten
(angefochtener Entscheid, E. 3-5).
4.2 Mit
diesen für die Beurteilung des Rekurses in der Sache allein relevanten
Erwägungen des WSU setzt sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung und in
seinen zahlreichen weiteren Eingaben kaum auseinander. Unverständlich erscheint
seine Auffassung, mit der Verzögerung des Verfahrens von viereinhalb Wochen
habe die Sozialhilfe «so oder so die Zuständigkeit» übernommen. Eine fehlende
Zuständigkeit einer Behörde kann nicht dadurch begründet werden, dass sie ein
Gesuch nicht innert bestimmter Frist behandelt. Ebenfalls nicht gefolgt werden
kann dem Rekurrenten, wenn er meint, er könne einer Behörde Fristen mit
Säumnisfolgen setzen.
Weiter kann dem
Rekurrenten auch nicht darin gefolgt werden, dass die Sozialhilfe sein Gesuch
ohne weitere Korrespondenz mit ihm dem Bundesgericht hätte überweisen müssen.
Der Rekurrent hat sich an die Sozialhilfe gewandt. Bei einer allfälligen
Überweisung seines Revisionsgesuchs an das Bundesgericht war sein rechtliches
Gehör zu beachten. Der Rekurrent hat dabei mit Schreiben vom 27. März 2020
ausgeführt, es sei klar, dass die von ihm eingereichten Akten vom 2. Februar
2020 bei der Sozialhilfe «wie ein heisses Kartoffel brennen» würden, «deswegen
sucht sie Verfahrens-Ei endgültig gebrochen wäre». Er suche «eine Lösung genau
mit der SH-Behörde», weshalb er darum bat, auf einen Versand an das Bundesgericht
zu verzichten. Am 28. März 2020 erklärt er, «diese eigene Aufgabe (das heisse
Kartoffel) über unehrlichen Umwegen ab das BGer zu verschieben verletz unsere
Würde zusätzlich». Es lägen neue «Entscheidmomente» vor, welche von der
Sozialhilfe noch nicht behandelt worden seien und «keinesfalls als Sache eines
Gerichts zu behandeln» seien. Mit E-Mail vom 29. März 2020 ergänzte er, «die
SH-Behörde hat den Entscheid (Verfügung vom 16.05.2011) gefallen und sie ist
zuständig für die Verfahrensfehler aber keinesfallsdas BGer. Das BGer ist erst
zuständig, falls die eventuelle neue Verfügung von uns zuerst bei WSU und
danach bei AppGER und BGer angefochten wird. Nicht das BGer, sondern die SH ist
zuständig für den zur revidierenden Entscheid». Schliesslich verlangte der
Rekurrent am 4. Mai 2020 von der Sozialhilfe, sein «Gesuch um Wiederherstellung
für das Datum 16.06.2010 unverzüglich zu behandeln».
Da der Rekurrent
sich damit selber gegen eine solche Überweisung verwahrt und einen Entscheid
der Sozialhilfe verlangt hatte, musste die Sozialhilfe in analoger Anwendung
von Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) selber
förmlich und ohne Überweisung der Sache an das Bundesgericht über ihre
Zuständigkeit entscheiden. Die vom Rekurrenten behauptete Verletzung der analog
anwendbaren Bestimmungen in Art. 7–9 VwVG über die Prüfung der Zuständigkeit im
Verwaltungsverfahren liegt nicht vor.
4.3 Schliesslich
begründete der Umstand, dass das WSU dem Rekurs eine Verfahrensnummer (GNR 2020-0190)
zuordnete, entgegen der Ansicht des Rekurrenten offensichtlich keine
Zuständigkeit der Sozialhilfe zur Beurteilung des Revisionsgesuchs. Zuständig
war das Departement einzig zur Beurteilung des Rekurses gegen den Entscheid der
Sozialhilfe, mit welchem sie ihre materielle Zuständigkeit zur Beurteilung des
Revisionsgesuchs verneint hat.
4.4 Der
zutreffenden Beurteilung der Zuständigkeitsfrage durch die Vorinstanz kann in
allen Teilen gefolgt werden. Daher braucht auf die weiteren, an der Sache
vorbeigehenden Ausführungen des Rekurrenten nicht eingetreten zu werden. Dies
gilt insbesondere auch für die weitschweifende Kritik an der vorinstanzlichen
Aktenführung, welche mit der Zuständigkeitsfrage keinen Zusammenhang aufweist.
5.
Nicht
einzutreten ist schliesslich auf die weiteren Rügen einer Verfahrensverzögerung
durch die Sozialhilfe. Das WSU prüfte diese Rügen eingehend. Zudem macht der
Rekurrent nicht ansatzweise geltend, welches Rechtsschutzinteresse er an einer
entsprechenden Feststellung durch das Verwaltungsgericht hat, nachdem die
Sozialhilfe den behauptetermassen verzögerten Entscheid längst getroffen hat
(vgl. statt vieler VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 2.1).
6.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Ausstandsbegehren wird nicht
eingetreten.
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.