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Entscheid

VD.2020.264

Vollzugsbefehl

28. Januar 2021Deutsch5 min

fordern, hätte er einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zu leisten. Mit Eingabe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.264

URTEIL

vom 28. Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. Oktober 2020

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 zu 30

Tagen Ersatzfreiheitstrafe aus Geldstrafe (aufgrund Strassenverkehrsdelikten)

sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. August

2017 zu 77 Tagen Ersatzfreiheitstrafe aus Geldstrafe (aufgrund

Strassenverkehrsdelikten) verurteilt. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 lud die

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzugs des Amts für Justizvollzug A____ zum

Strafantritt am 12. Januar 2021 ins Gefängnis Bässlergut vor.

Mit undatierter

Eingabe (Postaufgabe 28. Dezember 2020, Posteingang 29. Dezember 2020) wendet

sich A____ an das Verwaltungsgericht und fragt nach, ob die Möglichkeit

bestehe, den Strafantritt zu verschieben, damit er den Verkauf seines

Elternhauses in Italien abwickeln könne, um die Geldstrafen in Höhe von

CHF 17'054.55 zu begleichen. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 teilte

ihm der Verfahrensleiter mit, es sei vorliegend davon auszugehen, dass die

Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und der Vollzugsbefehl somit in

Rechtskraft erwachsen sei. Da die Eingabe von A____ vom 28. Dezember 2020

aber auch vom Wortlaut her nicht als Rechtsmittel, sondern als Nachfrage

abgefasst sei, werde sie an den Straf- und Massnahmenvollzug überwiesen. Sollte

A____ eine formelle Behandlung seiner Eingabe durch das Verwaltungsgericht

fordern, hätte er einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zu leisten. Mit Eingabe

vom 6. Januar 2021 teilt A____ dem Verwaltungsgericht mit, dass er die «bisher

unbenutzte Rechtsmittelfrist, welche den Vollzugsbefehl zufolge hatte», formell

behandelt haben möchte. Gleichzeitig belegt er die Leistung des

Kostenvorschusses.

Mit Verfügung

vom 7. Januar 2021 wies sodann die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug das

überwiesene undatierte Gesuch (Posteingang 29. Dezember 2020) um Verschiebung

des Strafantritts ab. Der Verfahrensleiter machte A____ mit Verfügung vom 15.

Januar 2021 darauf aufmerksam, dass er gegen die Verfügung des Straf- und

Massnahmevollzugs vom 7. Januar 2021 ebenfalls unverzüglich Rekurs anmelden müsste,

wenn er sein Anliegen materiell behandelt wissen will.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich

das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Da jedoch auf den Rekurs infolge

Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).

1.2

Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) binnen zehn Tagen nach der

Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für

die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

(VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der

Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der Schweizerischen

Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung

übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG;

vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz.

910).

Die angefochtene

Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde dem Rekurrenten am 9. Oktober 2020

zugestellt (vgl. act. 1 S. 10). Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung ist

daher am 19. Oktober 2020 abgelaufen. Der Rekurrent hat sich mit undatierter

Eingabe erstmals über zwei Monate später an das Verwaltungsgericht gewandt.

Sein Schreiben wurde am 28. Dezember 2020 der Post übergeben und ist am

29.

Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Rekursanmeldung

ist somit nicht innert Frist erfolgt. Folglich ist auf den Rekurs nicht

einzutreten.

1.3

Nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Straf- und

Massnahmenvollzugs vom 7. Januar 2021, mit welcher die Vollzugsbehörde das

Verschiebungsgesuch des Rekurrenten abgewiesen hat. Wie in dieser Verfügung korrekt

festgehalten wird, hätte der Rekurrent dagegen wiederum innert 10 Tagen an das

Verwaltungsgericht zu rekurrieren. Indes würde dadurch nicht die verpasste

Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 8. Oktober 2020 wieder aufleben. Auch in

der Sache wäre der Rekurs nicht erfolgreich gewesen, da keine neuen wichtigen

Gründe für eine Verschiebung des Strafantrittsdatums ersichtlich sind, hätte

der Rekurrent doch seit 2017 mehr als genug Zeit gehabt, sich um den

Hausverkauf zu kümmern, um – wie von ihm geltend gemacht – die Geldstrafen zu

bezahlen.

2.

Da auf den

Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann,

dringt der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durch und unterliegt somit. Diesem

Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.