VD.2020.264
Vollzugsbefehl
28. Januar 2021Deutsch5 min
fordern, hätte er einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zu leisten. Mit Eingabe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.264
URTEIL
vom 28. Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 8. Oktober 2020
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. Februar 2017 zu 30
Tagen Ersatzfreiheitstrafe aus Geldstrafe (aufgrund Strassenverkehrsdelikten)
sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. August
2017 zu 77 Tagen Ersatzfreiheitstrafe aus Geldstrafe (aufgrund
Strassenverkehrsdelikten) verurteilt. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 lud die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzugs des Amts für Justizvollzug A____ zum
Strafantritt am 12. Januar 2021 ins Gefängnis Bässlergut vor.
Mit undatierter
Eingabe (Postaufgabe 28. Dezember 2020, Posteingang 29. Dezember 2020) wendet
sich A____ an das Verwaltungsgericht und fragt nach, ob die Möglichkeit
bestehe, den Strafantritt zu verschieben, damit er den Verkauf seines
Elternhauses in Italien abwickeln könne, um die Geldstrafen in Höhe von
CHF 17'054.55 zu begleichen. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 teilte
ihm der Verfahrensleiter mit, es sei vorliegend davon auszugehen, dass die
Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen und der Vollzugsbefehl somit in
Rechtskraft erwachsen sei. Da die Eingabe von A____ vom 28. Dezember 2020
aber auch vom Wortlaut her nicht als Rechtsmittel, sondern als Nachfrage
abgefasst sei, werde sie an den Straf- und Massnahmenvollzug überwiesen. Sollte
A____ eine formelle Behandlung seiner Eingabe durch das Verwaltungsgericht
fordern, hätte er einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– zu leisten. Mit Eingabe
vom 6. Januar 2021 teilt A____ dem Verwaltungsgericht mit, dass er die «bisher
unbenutzte Rechtsmittelfrist, welche den Vollzugsbefehl zufolge hatte», formell
behandelt haben möchte. Gleichzeitig belegt er die Leistung des
Kostenvorschusses.
Mit Verfügung
vom 7. Januar 2021 wies sodann die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug das
überwiesene undatierte Gesuch (Posteingang 29. Dezember 2020) um Verschiebung
des Strafantritts ab. Der Verfahrensleiter machte A____ mit Verfügung vom 15.
Januar 2021 darauf aufmerksam, dass er gegen die Verfügung des Straf- und
Massnahmevollzugs vom 7. Januar 2021 ebenfalls unverzüglich Rekurs anmelden müsste,
wenn er sein Anliegen materiell behandelt wissen will.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich
das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Da jedoch auf den Rekurs infolge
Säumnis nicht eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2
Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) binnen zehn Tagen nach der
Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen. Für
die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVG, SR 172.021). Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der
Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG;
vgl. Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz.
910).
Die angefochtene
Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde dem Rekurrenten am 9. Oktober 2020
zugestellt (vgl. act. 1 S. 10). Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung ist
daher am 19. Oktober 2020 abgelaufen. Der Rekurrent hat sich mit undatierter
Eingabe erstmals über zwei Monate später an das Verwaltungsgericht gewandt.
Sein Schreiben wurde am 28. Dezember 2020 der Post übergeben und ist am
29.
Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die Rekursanmeldung
ist somit nicht innert Frist erfolgt. Folglich ist auf den Rekurs nicht
einzutreten.
1.3
Nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Straf- und
Massnahmenvollzugs vom 7. Januar 2021, mit welcher die Vollzugsbehörde das
Verschiebungsgesuch des Rekurrenten abgewiesen hat. Wie in dieser Verfügung korrekt
festgehalten wird, hätte der Rekurrent dagegen wiederum innert 10 Tagen an das
Verwaltungsgericht zu rekurrieren. Indes würde dadurch nicht die verpasste
Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 8. Oktober 2020 wieder aufleben. Auch in
der Sache wäre der Rekurs nicht erfolgreich gewesen, da keine neuen wichtigen
Gründe für eine Verschiebung des Strafantrittsdatums ersichtlich sind, hätte
der Rekurrent doch seit 2017 mehr als genug Zeit gehabt, sich um den
Hausverkauf zu kümmern, um – wie von ihm geltend gemacht – die Geldstrafen zu
bezahlen.
2.
Da auf den
Rekurs aufgrund verspäteter Rekursanmeldung nicht eingetreten werden kann,
dringt der Rekurrent mit seinen Anträgen nicht durch und unterliegt somit. Diesem
Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtskosten werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.