VD.2020.265
betreffend Rechnung für Feuerwehreinsatz vom 27. Juli 2018
26. November 2021Deutsch38 min
(Rekurrentin) betreibt in Basel an mehreren Standorten den Umschlag und die Lagerung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.265
URTEIL
vom 26.
November 2021
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger,
lic. iur. André
Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja
Fankhauser
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Rettung Basel-Stadt
Kornhausgasse 18, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. September 2020
betreffend Rechnung für
Feuerwehreinsatz vom 27. Juli 2018
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Rekurrentin) betreibt in Basel an mehreren Standorten den Umschlag und die Lagerung
von Massen- und Stückgütern. Sie erbringt in diesem Zusammenhang unter anderem Recyclingdienstleistungen
hinsichtlich der Entgegennahme, Behandlung und Entsorgung diverser Sonder- und
kontrollpflichtiger Abfälle. Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist die Rekurrentin
seit dem 27. März 2014 Inhaberin einer entsprechenden Bewilligung des Amts für
Umwelt und Energie Basel-Stadt (AUE). Am 27. Juli 2018 kam es am Lagerstandort
an der [...] in Basel zu einem Brandereignis, bei welchem sich die dort
zwischengelagerten imprägnierten Eisenbahnschwellen entzündeten und in
Vollbrand gerieten. Die Löschung dieses Brands erfolgte unter Grosseinsatz von
mehreren Feuerwehren und Blaulichtorganisationen der Stadt Basel und Umgebung.
In der Folge stellte die Berufsfeuerwehr des Bereichs Rettung Basel-Stadt
(Bereich Rettung) der Rekurrentin mit Verfügung vom 11. April 2019 die ihr
entstandenen Einsatzkosten in der Höhe von CHF 267'475.66 in Rechnung. Den
gegen diese Verfügung am 17. April 2019 erhobenen und am 4. Juli 2019
begründeten Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
(JSD) mit Entscheid vom 24. September 2020 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 2. Oktober 2020 angemeldete und am 10. Dezember
2020 begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Dezember 2020
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs begehrt
die Rekurrentin unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids des JSD vom 24. September 2020 und der Verfügung des Bereichs
Rettung vom 11. April 2019. Es sei festzustellen, dass ihr keine Aufwendungen
für Hilfeleistungen der Berufsfeuerwehr bezüglich des Brandereignisses in Rechnung
zu stellen seien. Eventualiter seien die Rechnung des Bereichs Rettung vom 11.
April 2019 um insgesamt CHF 51'627.– zu reduzieren und der sich ergebende
Rechnungsbetrag angemessen zu kürzen. Subeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 15.
März 2021 beantragte das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit
ihrer Replik vom 28. Mai 2021 hielt die Rekurrentin an ihren Standpunkten fest.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. Dezember
2020.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG
270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen
Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist
einzutreten.
2.
2.1
In
der angefochtenen Verfügung stützte der Bereich Rettung die Überbindung der
Kosten des Einsatzes auf § 4 Abs. 3 des Feuerwehrgesetzes (FWG, SG 590.100).
Das JSD begründete die Kostenauferlegung im angefochtenen Entscheid sowohl mit
§ 4 Abs. 3 FWG als auch mit Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01).
In seiner Vernehmlassung stützt es die Kostenüberwälzung zusätzlich auf § 4 Abs. 2 FWG. Aufgrund der Zulässigkeit der Motivsubstitution (vgl. dazu VGE
VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 3.3 mit Nachweisen) hindert der Umstand,
dass Art. 59 USG und § 4 Abs. 2 FWG in der angefochtenen Verfügung nicht als
gesetzliche Grundlagen erwähnt worden sind, das Verwaltungsgericht nicht daran,
die Überwälzung der Kosten auf die Rekurrentin im vorliegenden Urteil mit einer
dieser Bestimmungen zu begründen.
2.2
Die
Rekurrentin macht unter Verweis auf den Ratschlag Nr. 11.0206.01 des
Regierungsrats zum FWG vom 28. Juni 2011 (nachfolgend Ratschlag) geltend, § 4 Abs. 3 FWG konkretisiere das Verursacherprinzip auf kantonaler Ebene
hinsichtlich der Einsätze der Feuerwehr und stelle als solche Konkretisierung
eine lex specialis zu Art. 59 USG dar (Rekursbegründung Ziff. 36). Dies ist
unrichtig. § 4 Abs. 3 FWG mag zwar eine Konkretisierung des Verursacherprinzips
darstellen. Dafür, dass diese Bestimmung als lex specialis Art. 59 USG vorgehen
soll, ist jedoch weder ein Hinweis im Ratschlag noch ein Grund ersichtlich.
Abgesehen von Fällen, die unter beide Bestimmungen fallen, gibt es sowohl Fälle,
die nur von § 4 Abs. 3 FWG erfasst werden, als auch solche, die nur unter Art.
59.
USG zu subsumieren sind. Damit fehlt es an einem reinen
Spezialitätsverhältnis (Kramer,
Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, Bern 2019, S. 126). Zudem ist nicht
ersichtlich, weshalb § 4 Abs. 3 FWG, der für einen Teil der Aufwendungen aus
dem breitgefächerten Aufgabengebiet der Feuerwehr (vgl. dazu § 1 FWG) gilt,
spezieller sein sollte als Art. 59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt
durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl. Trüeb, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.],
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 59 N 35
f.). Im Übrigen ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts
(Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen, dass § 4 FWG als kantonales Recht Art. 59 USG als Bundesrecht vorgeht. Art. 59 USG
enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, die ihnen
entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine
Grundlagen, Zürich 2017, N 128). Kantonale Ausnahme vom Verursacherprinzip sind
im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, ausser wenn das USG zur Abweichung
ermächtigt (Seiler, in:
Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2.
Auflage, Zürich 2004, Art. 2 N 29), was für die vorliegend zur
Diskussion stehenden Kosten nicht der Fall ist. Damit ist es ausgeschlossen,
die Rekurrentin in Anwendung von § 4 FWG von der Kostentragungspflicht zu
befreien, wenn ihr die Kosten gemäss Art. 59 USG anzulasten sind.
2.3
Gemäss
Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung
treffen, dem Verursacher überbunden.
3.
3.1
Rechtsprechung
und herrschende Lehre stellen für die Umschreibung des Verursacherbegriffs im
Sinn von Art. 59 USG weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab.
Verursacher im Sinn von Art. 59 USG ist somit nicht nur der sogenannte
Verhaltensstörer, sondern auch der sogenannte Zustandsstörer. Verhaltensstörer
ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende
Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat. Zustandsstörer
ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche
oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. BGE 139 II 106 E. 3.1.1 S. 109 und E. 3.6 S.
114; BGer 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, 1A.178/2003 vom 27. August
2004.
E. 4). Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache
verursacht worden ist. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere
Gewalt oder Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive
Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die
Gefahren- oder Schadensquelle bildet (vgl. BGE 114 Ib 44 E. 2c.aa S. 50 f.;
BGer 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 4). Ein Mangel in der Konstruktion
oder im Unterhalt der Sache ist nach herrschender Meinung nicht erforderlich
(vgl. Trüeb, a.a.O., Art. 59 N 25
mit Nachweisen). Um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostentragungspflicht
zu begründen, ist die natürliche Kausalität zwar erforderlich, aber nicht
genügend. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59
USG für die Umschreibung des Verursacherbegriffs das Erfordernis der
Unmittelbarkeit aufgestellt (BGE 131 II 743 E. 3.2 S. 747; BGer 1C_484/2018 vom
6.
Februar 2020 E. 2.3). Beim Zustandsstörer ist das Erfordernis der
Unmittelbarkeit der Verursachung der Gefahr oder der Störung erfüllt, wenn die
Sache selber unmittelbar die Gefahrenquelle bildet (vgl. BGE 114 Ib 48
E. 2a S. 48).
3.2
Das
JSD stellte fest, die brennenden Bahnschwellen hätten einen sehr starken und
kilometerweit sichtbaren Rauch entwickelt. Aufgrund der Teerbehandlung der
Bahnschwellen hätten hochgiftige und krebserregende Stoffe mit Langzeitwirkung
in erheblicher Menge in die Umwelt gelangen können, wenn die Einsatzkräfte
nicht eingegriffen hätten. Von den brennenden Bahnschwellen auf dem Lagerplatz
sei unmittelbar eine zu behebende Luftverunreinigung im Sinn von Art. 7 Abs. 3
USG ausgegangen und mit dem Brand habe eine konkrete unmittelbare Gefährdung
der Umwelt vorgelegen, die der sofortigen Behebung bedurft habe (angefochtener
Entscheid E. 46). Diese Feststellungen wurden von der Rekurrentin nicht
substanziiert bestritten und gelten daher als zugestanden (vgl. § 18 VRPG).
Darauf ist unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzustellen. Damit ist
erstellt, dass infolge einer Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG ein
polizeiwidriger Zustand und aufgrund dessen eine konkrete und unmittelbare
Gefahr für die Umwelt bestanden haben und dass die brennenden Bahnschwellen selbst
unmittelbar die Gefahrenquelle dargestellt haben. Weiter erwog das JSD, es sei
unbestritten, dass die Rekurrentin aufgrund des Ausmasses des Brandes nicht
mehr allein in der Lage gewesen sei, die von ihrem Grundstück mit den darauf
befindlichen brennenden Sachen ausgehende Störung und Gefahr zu beheben und ein
Eingreifen der Feuerwehr und weiterer Einsatzkräfte geboten gewesen sei
(angefochtener Entscheid E. 48). Zudem dürfe es als unbestritten betrachtet
werden, dass die Rekurrentin die tatsächliche und rechtliche Herrschaft sowohl
über den Lagerplatz als auch über die dort gelagerten Bahnschwellen gehabt habe
(angefochtener Entscheid E. 45). Abgesehen davon, dass sie geltend macht,
einzelne Rechnungspositionen seien unzulässig und das Aufgebot der
Einsatzkräfte sei zu gross und teilweise unnötig gewesen (vgl. dazu unten E. 4),
werden diese Feststellungen von der Rekurrentin auch im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht in Frage gestellt. Dass die
Bekämpfung des Brands zur Abwehr und Behebung der Einwirkungen und zum Schutz
der Umwelt erforderlich gewesen ist, ist offensichtlich und wird von der
Rekurrentin ebenfalls nicht bestritten. Damit ist die Rekurrentin als
Zustandsstörerin zu qualifizieren und sind ihr die Kosten des Einsatzes zur
Bekämpfung des Brands gemäss Art. 59 USG grundsätzlich zu überbinden.
3.3
Die
Haftung des Zustandsstörers kann durch eine Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs ganz entfallen. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn ein
unbefugter Dritter durch missbräuchliche Benutzung einer an sich ungefährlichen
Sache die Gefahr herbeiführt (vgl. BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.5.2
und 2.6). Dementsprechend erwog das JSD, dass die Haftung der Rekurrentin als
Zustandsstörerin durch die Brandstiftung eines unbefugten Dritten begrenzt
würde (angefochtener Entscheid E. 49). Am 9. Juli 2020 teilte Kriminalkommissär
B____ von der Staatsanwaltschaft dem JSD telefonisch mit, dass das
Strafverfahren betreffend den Brand zwar noch nicht offiziell eingestellt
worden sei, ohne neue Hinweise jedoch nicht mehr weiterverfolgt werde und entsprechend
archiviert worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Wiederaufnahme
und Weiterverfolgung des Falls komme, sei sehr gering. Es seien keine neuen und
noch abzuklärenden Spuren mehr vorhanden. Man sei nach dem Ausschlussprinzip
vorgegangen und habe jede in Frage kommende Variante abgeklärt. Endgültig werde
man die Brandursache vermutlich nicht mehr herausfinden. Mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten Brandstiftung und
jeglicher Vorsatz irgendwelcher Art (Aktennotiz des JSD vom 9. Juli 2020;
angefochtener Entscheid E. 50). Die Rekurrentin beantragt diesbezüglich in der
Rekursbegründung sinngemäss eine amtliche Erkundigung bei B____
(Rekursbegründung Ziff. 11). Es ist nicht ersichtlich und wird von der
Rekurrentin nicht dargelegt, weshalb sich seit der amtlichen Erkundigung vom 9.
Juli 2020 neue Hinweise auf die Brandursache ergeben haben sollten. Daher
erscheint es ausgeschlossen, dass eine erneute amtliche Erkundigung zusätzliche
Erkenntnisse liefern würde. Der entsprechende Beweisantrag ist daher
abzuweisen. Da die Staatsanwaltschaft nach umfassenden Ermittlungen
Brandstiftung und jeglichen Vorsatz mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausschliessen kann, stellen eine Verursachung des Brands
durch eine missbräuchliche Benutzung der Eisenbahnschwellen durch einen
unbefugten Dritten und insbesondere eine Brandstiftung bloss rein theoretische
Möglichkeiten dar, die beim Entscheid über die Kostentragung nicht zu
berücksichtigen sind.
4.
4.1
Gestützt
auf Art. 59 USG sind alle angemessenen Kosten und Auslagen für notwendige,
zweckmässige und verhältnismässige Massnahmen zu ersetzen (vgl. Wagner Pfeifer, a.a.O., N 128). Bei der
Prüfung, ob die ergriffenen Massnahmen diesen Anforderungen genügen, ist zu
berücksichtigen, dass die Wahl der Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne
umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das
Schadenspotential und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto
summarischer darf die anordnende Behörde die Massnahmen prüfen. Im Zweifel sind
finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes
unterzuordnen (Trüeb, a.a.O., Art.
59.
N 43). Bei Massnahmen zur Behebung einer aktuellen Gefahrensituation, die
rasches Handeln erfordert, können Kosten nicht schon dann als unangemessen
gelten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Behebung der Gefahr mit
geringerem Aufwand möglich gewesen wäre. Bei der Wahl der Massnahmen verfügt
die anordnende Behörde über einen gewissen Ermessensspielraum (Wagner Pfeifer, a.a.O., N 128).
Entsprechend haben die Rekursinstanzen bei unter dem Druck der Verhältnisse
kurzfristig angeordneten Massnahmen die Ersatzfähigkeit nur offensichtlich
unnötigen, leichtfertig gemachten Aufwendungen abzusprechen (vgl. BGE 102 Ib
203.
E. 6 S. 211; Trüeb, a.a.O.,
Art. 59 N 43; Wagner Pfeifer,
a.a.O., N 128).
4.2
4.2.1
Bereits
im verwaltungsinternen Rekursverfahren machte die Rekurrentin geltend, durch
ein zu grosses Aufgebot von Einsatzkräften seien unnötige Kosten verursacht
worden. Im angefochtenen Entscheid zeichnete das JSD den Ablauf des Einsatzes
gestützt auf die Akten detailliert nach. Auf dieser Grundlage stellte es mit
überzeugender Begründung fest, es sei nicht ersichtlich, dass durch den Einsatz
von unnötig vielen Einsatzkräften vermeidbar Kosten verursacht worden wären
oder dass Einsatzkräfte tatenlos herumgestanden hätten. Die Rettungskräfte
seien vielmehr wann immer möglich wieder abgezogen oder gar nicht aufgeboten
worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb zu viele Feuerwehrleute im
Einsatz gewesen sein sollten. Die Rekurrentin habe nicht substanziiert, wann
welche Einsatzkräfte weshalb unnötig im Einsatz gestanden haben sollten und
inwiefern dadurch unnötige Kosten verursacht worden sein sollten (vgl.
angefochtener Entscheid E. 79–82 und 84). Auf diese Erwägungen des JSD kann
vollumfänglich verwiesen werden. In der Begründung des vorliegenden Rekurses
behauptet die Rekurrentin erneut nur pauschal, ein übergrosses Aufgebot der Feuerwehr
habe unnötige Kosten verursacht (Rekursbegründung Ziff. 48 und 50). Zur
Begründung macht sie lediglich geltend, sie habe bereits in der
Rekursbegründung vom 4. Juli 2019 und in der Replik vom 21. Oktober 2019
auf einige Zeugen verwiesen, die während des Brandes vor Ort gewesen seien
oder, in der Person von C____, Experten in der Beurteilung der Brandbekämpfung
seien. Das JSD habe dies weitgehend unbeachtet gelassen und seine Ausführungen
primär auf einen Beitrag einer Fernsehsendung gestützt (Rekursbegründung Ziff.
50). Diese Begründung ist untauglich. Erstens hat die Rekurrentin für die
Behauptung eines übergrossen Aufgebots im verwaltungsinternen Rekursverfahren
soweit ersichtlich in der Rekursbegründung überhaupt keinen Zeugen und in der
Replik (Ziff. 11) mit C____ nur einen einzigen Zeugen genannt. Zweitens stützen
sich die Feststellungen des JSD primär auf die Akten, namentlich den
Einsatzbericht und das Factsheet samt Journal der Einsatzzentrale, und nur
ergänzend auf den Beitrag einer Fernsehsendung (vgl. angefochtener Entscheid E.
79–81). Drittens kommt die anwaltlich vertretene Rekurrentin betreffend die
Behauptung eines übergrossen Aufgebots der Feuerwehr ihrer
Begründungsobliegenheit nicht nach. In der Rekursbegründung ist substanziiert
darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein
und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die
Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die
Begründung muss somit sowohl substanziiert als auch sachbezogen sein. Im
Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3 mit Nachweisen). Somit
hätte sich die Rekurrentin mit der Schilderung des Ablaufs des Einsatzes im
angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und darlegen müssen, wann der Einsatz
wie vieler Feuerwehrleute aus welchem Grund unnötig gewesen sein sollte. Da sie
dies unterlassen hat, fehlt es betreffend der Frage nach der Notwendigkeit der
Grösse des Aufgebots von Einsatzkräften an einer hinreichenden Begründung. Die
Beweisanträge auf Befragung des Chief Operating Officer (COO) der Rekurrentin, D____
und Einvernahme von C____ als Zeuge vermögen eine solche Begründung nicht zu
ersetzen. Somit ist mangels hinreichender Begründung auf die Rüge betreffend
die Grösse des Aufgebots nicht einzugehen. Folglich ist auch auf die
Beweisanträge nicht einzutreten. Im Übrigen wären diese ohnehin abzuweisen, wie
sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
4.2.2
Es
erscheint unwahrscheinlich, dass D____ nach drei Jahren noch verlässliche
Angaben über den konkreten Ablauf des Einsatzes machen kann. Wenn der COO der
Rekurrentin über pauschale Behauptungen hinausgehende konkrete Angaben zu den
aufgebotenen Einsatzkräften und deren Verhalten machen könnte, wären diese
zweifellos in die Rekursbegründung der Rekurrentin eingeflossen. Zudem wäre der
Beweiswert der Aussagen von D____ erheblich reduziert, weil er als COO und
damit leitender Angestellter in einem engen Nähe und Abhängigkeitsverhältnis
zur Rekurrentin steht (vgl. dazu AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 3.3.2
mit Nachweisen). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass eine
Befragung von D____ nichts an der Überzeugung ändern würde, die sich das
Gericht aufgrund der bereits vorliegenden Beweismittel gebildet hat. Der
Beweisantrag auf Befragung von D____ wäre daher in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu VGE VD.2020.77 vom 18. Juni 2020 E. 2.5.2
mit Nachweisen).
4.2.3
Zeugen
sind am Verfahren nicht beteiligte Dritte, die von einer für den Verfahrensausgang
wesentlichen Tatsache durch eigene Sinneswahrnehmung Kenntnis haben (Weissenberger/Hirzel, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 14 N 5). Mit der Formulierung, Zeugen, «die während
des Brandes vor Ort waren oder, in Person von C____, Experten in der
Beurteilung der Brandbekämpfung sind» (Rekursbegründung Ziff. 50), gesteht die
Rekurrentin implizit zu, dass C____ während des Einsatzes nicht vor Ort gewesen
ist. Dementsprechend bestreitet sie die diesbezügliche Feststellung des JSD
(Vernehmlassung Ziff. 36) nicht. Somit kann C____ den Einsatz nicht selbst
wahrgenommen haben. Er könnte daher lediglich Aussagen vom Hörensagen machen.
Weshalb solche im vorliegenden Fall relevant sein könnten, ist nicht
ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht ansatzweise dargelegt. Ein
Zeuge, der über besondere Fachkenntnisse verfügt, kann zwar als
sachverständiger Zeuge auch zur Würdigung des Sachverhalts einvernommen werden
(Weissenberger/Hirzel, a.a.O.,
Art. 14 N 9). Dabei muss es sich aber um Tatsachen handeln, die er selber
wahrgenommen hat (Weibel/Walz, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 175 N 8). Da C____ den Einsatz nicht selbst
wahrgenommen hat, kann er folglich auch nicht als sachverständiger Zeuge zur
Frage der Notwendigkeit des Umfangs des Aufgebots einvernommen werden. Aus den
vorstehenden Gründen wäre auch der Beweisantrag auf Einvernahme von C____ als Zeuge
abzuweisen. Eine Einvernahme als Sachverständiger wurde nicht beantragt und ist
weder erforderlich noch möglich. Erstens bedarf es zur Beantwortung der Frage,
ob der Umfang des Aufgebots notwendig gewesen ist, im vorliegenden Fall keiner
besonderen Sachkenntnisse. Zweitens fehlte es C____ an der erforderlichen
Unbefangenheit (vgl. dazu Waldmann,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 63; Weibel,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 183 N 25), weil das Ergebnis
der Begutachtung aufgrund seiner E-Mail vom 10. Oktober 2019 (Beilage 3 zur
Replik vom 21. Oktober 2019) vorbestimmt wäre. Drittens hat sich C____ mit
seiner Behauptung betreffend den Löschfünfer als Experte für das vorliegende
Verfahren selbst disqualifiziert, wie das JSD zu Recht geltend macht
(Vernehmlassung Ziff. 36). In der genannten E-Mail vom 10. Oktober
2019.
behauptete C____, «die Versicherungsbranche bezahlt pro Franken Prämie Fr.
0.05
(Löschfünfer) an die Feuerwehren. Damit werden die Feuerwehreinsätze
abgegolten für Feuer und Elementarschäden. Deshalb sind solche Einsätze nicht
versichert». Diese Behauptungen sind bereits betreffend die Bemessung falsch.
Der Beitrag beträgt nicht 5 Prozent der Prämie, sondern 0.05 Promille des
im Kanton versicherten Kapitals (§ 3 Abs. 3 FWG; angefochtener Entscheid
E. 72). Vor allem aber stellt der Löschfünfer gemäss den überzeugenden und von
der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht beanstandeten Erwägungen des
JDS einen Beitrag an die Investitionskosten der Feuerwehr dar und werden damit
keine Einsatzkosten abgegolten (angefochtener Entscheid E. 71–74).
4.2.4
Im
angefochtenen Entscheid stellte das JSD fest, bei Feuerwehreinsätzen werde für
die Rettungskräfte standardmässig ein Rettungswagen der Sanität mit
Rettungssanitätern aufgeboten, weil die Feuerwehrleute und die weiteren
Rettungskräfte insbesondere bei Brandeinsätzen stets sehr hohen Gefahren
ausgesetzt seien und jederzeit damit zu rechnen sei, dass für sie rasch
medizinische Hilfe benötigt werde. Am 27. Juli 2018 habe die Aussentemperatur
mehr als 30 Grad betragen und hätten die Feuerwehrleute in Vollmontur einen
Grossbrand mit entsprechender Hitzeausstrahlung bekämpfen müssen. Daher seien
ein Hitzestau oder eine Dehydrierung jederzeit möglich gewesen (angefochtener
Entscheid E. 27). Diese Feststellungen werden von der Rekurrentin nicht
bestritten. Sie macht jedoch geltend, betreffend das Fahrzeug und das Personal
der Sanität sei die Rechnung deutlich zu hoch, weil nicht einzusehen sei,
weshalb der Einsatz des Rettungswagens 24:30 Stunden und der Einsatz der
Rettungssanitäter 48:30 Stunden gedauert hätten und für 25:30 Stunden ein
Nachtzuschlag erhoben worden sei. Da um 17:20 Uhr Entwarnung durch die
Staatsanwaltschaft erfolgt sei, erweise sich der Einsatz des Fahrzeugs und des
Personals der Sanität als unnötig (Rekursbegründung Ziff. 51). In der
angefochtenen Verfügung werden zwar für einen Rettungswagen eine Einsatzdauer von
24:30 Stunden und für insgesamt sieben Rettungssanitäter eine Einsatzdauer von
total 48:30 Stunden angegeben. Bereits die Tatsache, dass der für die
Rettungssanitäter in Rechnung gestellte Betrag dividiert durch den in Rechnung
gestellten Stundenansatz nur 49 Stunden ergibt, zeigt jedoch, dass dieselben Rettungssanitäter
nicht während 48:30 Stunden im Einsatz gestanden haben, sondern dass in der
Spalte «Einsatzdauer» die Gesamtsumme der Einsatzzeiten aller Rettungssanitäter
angegeben wird. In der Vernehmlassung legt das JSD dar, dass am 27. Juli 2018
etwa von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr ein Rettungswagen mit zwei Rettungssanitätern,
von etwa 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr drei Rettungswagen mit insgesamt sechs
Rettungssanitätern, und von etwa 17:30 Uhr bis 20:30 Uhr ein Rettungswagen mit
drei Sanitätern im Einsatz standen. Die Anwesenheit des dritten Sanitäters
erkläre sich dadurch, dass sich bis etwa 20:30 Uhr zusätzlich zum Rettungswagen
ein Behandlungsanhänger vor Ort befunden habe. Von etwa 20:30 Uhr am 27. Juli
2018.
bis um etwa 10:00 Uhr am 28. Juli 2018 sei nur noch ein Rettungswagen
mit zwei Rettungssanitätern vor Ort geblieben (Vernehmlassung Ziff. 37). Diese
Darstellung ist plausibel und wird durch den Einsatzbericht und das Factsheet
gestützt. Angesichts des Ausmasses des Brands und des zu seiner Bekämpfung
erforderlichen Einsatzes der Feuerwehr und anderer Einsatzkräfte (vgl. dazu
insbesondere die Darstellung des Ablaufs in E. 79 und 81 des angefochtenen
Entscheids) sowie der schwierigen Umstände (vgl. angefochtener Entscheid E. 27;
Factsheet [«Die enorme Hitze des Brandes stellte uns vor ein riesiges Problem,
vor allem für die Einsatzkräfte und das Material»]) kann der vorstehend
geschilderte Einsatz der Rettungswagen und der Rettungssanitäter weder
bezüglich der Zahl der eingesetzten Fahrzeuge und Personen noch bezüglich der
Dauer ihres Einsatzes als unnötig qualifiziert werden. Insbesondere ist es auch
nicht zu beanstanden, dass ein Rettungswagen mit Besatzung während der
nächtlichen Brandwache für den Pikettdienst vor Ort geblieben ist. Die
Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2018 um 17:20 Uhr (Rekursbeilage
8) kann nur insoweit als Entwarnung verstanden werden, als die Feuerwehr das
Feuer unter Kontrolle gebracht habe und festgestellt worden sei, dass keine
Gefahr für die Bevölkerung bestanden habe. Der Mitteilung kann jedoch in keiner
Art und Weise entnommen werden, dass die Brandbekämpfung um 17:20 Uhr bereits
beendet gewesen wäre. Aus dem Einsatzbericht ist vielmehr ersichtlich, dass die
Löscharbeiten nach diesem Zeitpunkt mit grossem Einsatz fortgesetzt werden
mussten. Aus den vorstehenden ungefähren zeitlichen Angaben resultieren
annähernd die für Rettungswagen und Rettungssanitäter in Rechnung gestellten
Einsatzstunden und ist ersichtlich, dass der Einsatz der Rettungssanitäter im
Umfang von 25,5 Stunden in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr erfolgt
ist. Dafür wird gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 9.4 der Gebührenverordnung Sanität (SG
339.220) ein Nachtzuschlag erhoben.
4.2.5
Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Umfang des Aufgebots von
Einsatzkräften notwendig gewesen ist. Mangels diesbezüglicher Rügen ist davon
auszugehen, dass die Massnahmen zur Bekämpfung des Brands auch abgesehen vom
Umfang des Aufgebots notwendig sowie zweckmässig und verhältnismässig gewesen
sind und dass die Kosten und Auslagen, die der Bereich Rettung der Rekurrentin
dafür in Rechnung gestellt hat, angemessen sind. Erst recht kann keine Rede
davon sein, der Bereich Rettung hätte der Rekurrentin offensichtlich unnötige,
leichtfertig gemachte Aufwendungen in Rechnung gestellt.
4.3
Für
den Einsatz von Fahrzeugen und Personal der Abteilung Militär und Zivilschutz
stellte der Bereich Rettung der Rekurrentin CHF 27'648.– in Rechnung. Die
Rekurrentin macht geltend, dabei handle es sich nicht um ersatzfähige Kosten im
Sinn von Art. 59 USG (vgl. Rekursbegründung Ziff. 39–41; Replik Ziff. 17). Die
Bekämpfung des Brands ist zur Abwehr und Behebung von Einwirkungen und zum
Schutz der Umwelt erforderlich gewesen (vgl. oben E. 3.2). Die Abteilung
Militär- und Zivilschutz gehört organisatorisch zum Bereich Rettung. Beim
vorliegenden Brand wurde der Zivilschutz zur Unterstützung der
Partnerorganisationen beigezogen. Er hatte die betriebliche und
organisatorische Sicherstellung der Führungsunterstützung (Kommunikation,
Dokumentation, Lagebild, Rapportdurchführung etc.) zu Gunsten des
Schadenplatzkommandos zu gewährleisten und allgemeine technische
Hilfeleistungen (Notstrom, Beleuchtung etc.) zu erbringen (vgl. E-Mail des
Leiters der Abteilung Militär und Zivilschutz vom 28. Dezember 2020;
Vernehmlassung Ziff. 25 f.). Diese Leistungen waren für die Durchführung des
Einsatzes und damit auch zum Schutz der Umwelt unabdingbar. Damit handelt es
sich auch bei den Kosten des Einsatzes von Fahrzeugen und Personal der
Abteilung Militär und Zivilschutz um Kosten von Massnahmen im Sinn von Art. 59
USG.
4.4
Mit
der angefochtenen Verfügung wurden der Rekurrentin CHF 11'366.75 für die
Reparatur einer Motorspritze und für Wärmestrahlungsschäden in Rechnung
gestellt. Die Rekurrentin macht geltend, dabei handle es sich um Unterhalts- bzw.
Investitionskosten, die ihr in Anwendung von Art. 59 USG nicht überbunden
werden könnten (Rekursbegründung Ziff. 42 f.). Das JSD legt überzeugend dar,
dass der Schaden an der Motorspritze und die Wärmestrahlungsschäden unmittelbar
auf die mit dem Grosseinsatz verbundenen speziellen und überdurchschnittlichen
Materialbelastungen zurückzuführen sind und die dadurch verursachten Kosten
nicht als normale Unterhalts- oder Investitionskosten qualifiziert werden
können (Vernehmlassung Ziff. 27-29). Damit handelt es sich um mit der Abwehr und
Behebung der Gefahr untrennbar verbundene unmittelbare Folgekosten der durch
den Brand verursachten Störung. Solche sind gemäss Art. 59 USG
erstattungspflichtig (Trüeb,
a.a.O., Art. 59 N 40).
4.5
Der
Bereich Rettung stellte der Rekurrentin auch CHF 12'612.05 für
Unterstützungsleistungen der Stadt Weil am Rhein bei den Löscharbeiten in
Rechnung. Die Rekurrentin macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die
Unterstützungsleistungen notwendig gewesen seien, und es bestehe keine
gesetzliche Grundlage, um ihr deren Kosten aufzuerlegen (Rekursbegründung Ziff.
44; Replik Ziff. 18). Der Brand ereignete sich in unmittelbarer Nähe der Grenze
zwischen der Schweiz und Deutschland. Wie dem Factsheet zu entnehmen ist, stand
die Feuerwehr Weil am Rhein am 27. Juli 2018 um 14:32 Uhr an der Grenze und bot
Nachbarschaftshilfe an. Wie das JSD zu Recht geltend macht, versteht es sich
von selbst, dass die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt in der Anfangsphase des
Einsatzes, in der sie selbst erst noch diverse eigene Kräfte aus der Freizeit
und Teile der Miliz aufbieten musste, die einsatzbereiten Kolleginnen und
Kollegen aus Deutschland als Hilfskräfte beigezogen hat, und kann dieser Beizug
nicht als unnötig qualifiziert werden (Vernehmlassung Ziff. 31). Wie das
JSD überzeugend darlegte (Vernehmlassung Ziff. 31), erfolgte die Hilfeleistung
gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei
Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (nachfolgend Hilfeleistungsabkommen;
SR 0.131.313.6). Gemäss Art. 10 Abs. 1 dieses Abkommens trägt zwar die ersuchte
Behörde des Entsendestaats die Kosten der Hilfeleistung. Im Fall der gänzlichen
oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der Hilfsmassnahmen gilt dies
jedoch nicht und wird die ersuchte Behörde des Entsendestaats vorrangig
entschädigt (Art. 10 Abs. 2 Hilfeleistungsabkommen). Wie vorstehend
eingehend dargelegt worden ist, sind die Kosten des Einsatzes zur Bekämpfung
des Brands gemäss Art. 59 USG grundsätzlich der Rekurrentin zu überbinden.
Die Hilfsmassnahmen der Feuerwehr Weil am Rhein bildeten einen notwendigen
Bestandteil des Brandbekämpfungseinsatzes. Damit handelt es sich auch bei ihnen
um Massnahmen im Sinn von Art. 59 USG. Gestützt auf diese Bestimmung sind die
Kosten der Hilfsmassnahmen bei der Rekurrentin wiedereinbringlich. Folglich hat
der Bereich Rettung gemäss Art. 10 Abs. 2 des Hilfeleistungsabkommens die
Kosten der Hilfeleistung bei der Rekurrentin erhältlich zu machen und die Stadt
Weil am Rhein mit dem erhältlich gemachten Betrag zu entschädigen. Damit beruht
auch die Überbindung der Kosten der Unterstützungsleistungen der Stadt Weil am
Rhein auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.
5.
5.1
Da
Art. 59 USG einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden enthält, die
ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden
(Wagner Pfeifer, a.a.O., N 128),
liegt die Überbindung der gesamten Kosten grundsätzlich nicht im Ermessen der
Behörde (vgl. angefochtener Entscheid E. 63). In Härtefällen ist es jedoch
möglich, einem Zustandsstörer aus Gründen der Billigkeit nur einen Teil der
Kosten zu überbinden oder ihn ganz von der Kostentragungspflicht zu befreien
(VGer SO VWBES.2010.50 vom 1. Februar 2011 E. 6b, in: SOG 2011 Nr. 26;
vgl. BGer vom 12. Februar 1986 E. 1b und 3, in: ZBl 1987 S. 301, 304 und 305
f.; BGer vom 7. Oktober 1981 E. 5, in: ZBl 1982 S. 541, 457 f.). Das JSD erwog
mit eingehender und überzeugender Begründung, dass im vorliegenden Fall kein
Anlass dafür bestehe, der Rekurrentin nur einen Teil der Kosten des Einsatzes
zu überbinden oder sie ganz von der Kostentragungspflicht zu befreien, und dass
die Überwälzung der gesamten Einsatzkosten auf die Rekurrentin weder
unverhältnismässig noch unangemessen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 55
f., 64–74 und 83–87). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die
Vorbringen der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 32 f., 49 und 52;
Replik Ziff. 6, 12 und 15 f.) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser
Erwägungen in Frage zu stellen.
5.2
Die
Auflagen und Bedingungen zur Zwischenlagerung von Sonderabfällen und anderen
kontrollpflichtigen (ak) Abfällen auf den Standorten der Rekurrentin in Basel ergeben
sich unter anderem aus Ziff. 1.2 der Bewilligung des AUE vom 27. März 2014 (mit
Dispositiv
Anpassungen vom 9. Februar 2018, Rekursbeilage 15). Demnach ist die
Zwischenlagerung bis zum Erreichen einer sinnvollen Transportmenge, im
Allgemeinen einer Schiffsladung, zeitlich beschränkt. Gemäss der Medienmitteilung
der Rekurrentin vom 9. August 2018 (act. 8 1/2) entsprechen dabei 2'500
Tonnen Bahnschwellen derjenigen Menge, die bei normalen Wasserverhältnissen im
Rhein mit einer Schiffsladung weitertransportiert werden kann. Der Medienmitteilung
ist ausserdem zu entnehmen, dass die Rekurrentin die tatsächlich gelagerte
Menge an Bahnschwellen in Basel halbieren wolle: «Von heute rund 5'000 Tonnen
sollen ab Ende September nur noch maximal 2'500 Tonnen Bahnschwellen im Hafen
zwischengelagert werden». Gestützt darauf stellte das JSD fest, im Zeitpunkt
des Brands vom 27. Juli 2018 habe die Rekurrentin über 5'000 Tonnen und
damit rund zwei Schiffsladungen Bahnschwellen auf ihrem Areal gelagert
(angefochtener Entscheid E. 66). Abgesehen davon, dass aufgrund der
Medienmitteilung nicht von über, sondern von rund 5'000 Tonnen Bahnschwellen auszugehen
ist, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.
Dementsprechend wurden sie von der Rekurrentin in der Rekursbegründung auch
nicht bestritten. Erst in der Replik bestritt sie, dass im Zeitpunkt des Brands
mindestens das Doppelte einer Schiffsladung gelagert worden sei. Gestützt auf ihre
eigenen Behauptungen betreffend die Ende 2017 gelagerte Menge sowie die von
Januar bis Juli 2017 gelieferten und abtransportierten Mengen hätten sich zum
Zeitpunkt des Brands rund 2'000 Bahnschwellen (gemeint sind wohl 2'000 Tonnen
Bahnschwellen) «auf dem Lagerplatz A der Rekurrentin» befunden (Replik Ziff.
12). Mit dieser Behauptung versucht die Rekurrentin offenkundig, das Gericht in
die Irre zu führen. Gemäss der Medienmitteilung vom 9. August 2018 wurden
die Bahnschwellen am [...] auf die Lagerplätze A und B konzentriert und wurde
der Lagerplatz D an der [...] für den Bahnschwellenumschlag aufgegeben. Somit
ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des Brands
Bahnschwellen auf den Lagerplätzen A, B und wohl auch D gelagert hat. In der
Bewilligung des AUE in der Fassung vom 8. Februar 2018 werden als Standort des
Lagers unter anderem die [...] in Basel genannt (Rekursbeilage 15 S.1). Aus den
Angaben zum Standort des Lagers in der Bewilligung des AUE in der Fassung vom
29. Oktober 2018 (Replikbeilage 1) ist zu schliessen, dass sich an diesen
Adressen die Lager A und B befanden. Folglich ist für die Frage, ob die
Rekurrentin die maximale Lagermenge gemäss Ziff. 1.2 der Bewilligung
überschritten hat, nicht massgeblich, welche Menge auf dem Lagerplatz A allein
gelagert worden ist, sondern welche Menge sich insgesamt zumindest auf den Lagerplätzen
A und B befunden hat. Dazu äussert sich die Rekurrentin auch in der Replik
nicht. Im Übrigen sind ihre Behauptungen in der Replik ohnehin unbewiesen und
daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der auf die Pressemitteilung
gestützten Feststellungen des JSD zu erwecken. Die Rekurrentin beantragt als
Beweis zwar ein Gutachten eines Sachverständigen. Ein solches ist aber
offensichtlich nicht geeignet, die Menge der gelagerten Bahnschwellen zu
beweisen. Zu diesem Zweck hätte die Rekurrentin vielmehr Belege über den
Lagerbestand sowie die angelieferten und abtransportierten Mengen einreichen
müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Damit bleibt es dabei, dass die
Rekurrentin im Zeitpunkt des Brands rund 5'000 Tonnen Bahnschwellen gelagert hat.
Soweit die Rekurrentin mit ihren Ausführungen in der Replik behaupten will,
dieser Umstand sei unverschuldet gewesen (vgl. Replik Ziff. 12), sind ihre
Behauptungen ebenfalls unglaubhaft und unbelegt. Selbst unter der Annahme, dass
Schiffstransporte wegen eines Hochwassers im Januar 2018 nicht möglich gewesen
sind, hat die Rekurrentin nicht ansatzweise aufgezeigt, weshalb es ihr nicht
möglich gewesen wäre, in der Zeit von Februar bis Juli 2018 durch genügende
Abtransporte dafür zu sorgen, dass die maximale Lagermenge von 2'500 Tonnen
nicht überschritten wird. Die Tatsache, dass die Bewilligung gemäss
Ziff. 1.2 auch für die Entgegennahme der Bahnschwellen gegolten hat,
ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdebegründung
Ziff. 49) offensichtlich nichts an der zeitlichen und mengenmässigen
Beschränkung der Zwischenlagerung. Damit steht fest, dass die Rekurrentin die Auflagen
der Bewilligung in von ihr zu vertretender Art und Weise verletzt hat, indem
sie die Zwischenlagerung der Bahnschwellen zeitlich nicht bis zum Erreichen
einer Schiffsladung beschränkt und Bahnschwellen im Umfang der doppelten
maximalen Lagermenge gelagert hat. Im Umfang der zeitlichen und mengenmässen
Überschreitung der Vorgaben der Bewilligung lag die Zwischenlagerung nicht im
öffentlichen Interesse, weil die Zwischenlagerung unnötig lange gedauert hat
und eine unnötig grosse Menge an Sonderabfall zwischengelagert worden ist. Dies
hat das JSD sinngemäss richtig festgestellt (vgl. angefochtener Entscheid
E. 66).
5.3
5.3.1 Die
Rekurrentin behauptet, zusammen mit den aufgrund des Brands entstandenen
Schäden, insbesondere den Kosten von rund EUR 2 Mio. für die Neuanschaffung des
verbrannten Krans, sei die Belastung mit den Einsatzkosten für sie von
existenzieller Bedeutung (vgl. Rekursbegründung Ziff. 32 und 52). Diesbezüglich
stellte das JSD im angefochtenen Entscheid fest, die Rekurrentin sei der
schweizerische Ableger eines weltweit tätigen Logistikkonzerns. Es gebe keine
Anzeichen dafür, dass es sich bei ihr nicht um ein wirtschaftlich gesundes
Unternehmen handle. Der Umsatz habe gemäss ihrer Homepage im Jahr 2019 CHF 341
Mio. und im Jahr 2018 CHF 346 Mio. betragen. Ohne gegenteiligen
Nachweis dürften bei Umsätzen dieser Grössenordnung nach allgemeiner Erfahrung
selbst unter Berücksichtigung der eingeforderten Kosten und des Ersatzes des
Krans (soweit dieser nicht sowieso von einer Versicherung bezahlt werde)
genügend Liquidität und ein existenzsichernder Gewinn angenommen werden. Die
wirtschaftliche Situation der Rekurrentin lasse daher die volle Kostentragung
zumutbar erscheinen (angefochtener Entscheid E. 87). In der Vernehmlassung
behauptete das JSD, ein Grossteil des Schadens, z.B. der Kran, sei aktenkundig
durch eine Versicherung gedeckt (Vernehmlassung Ziff. 21 und 41).
5.3.2 Betreffend
die durch den Brand entstandenen Schäden ist zunächst festzuhalten, dass diese
abgesehen von den angeblichen Kosten der Neuanschaffung des Krans bereits
mangels Bezifferung und Substanziierung nicht berücksichtigt werden können.
Bezüglich des Krans ist festzustellen, dass er gemäss der von der Rekurrentin
eingereichten Offerte (Beilage 6 zur Replik vom 21. Oktober 2019) nicht
ersetzt, sondern bloss saniert werden sollte, und dass Kosten von rund EUR 2
Mio. aufgrund dieser Offerte höchstens für die Sanierung des Krans und der
Ladebrücke zusammen realistisch erscheinen. Zudem fällt auf, dass die
Rekurrentin keine Rechnung für den Ersatz oder die Sanierung eingereicht hat,
obwohl diese inzwischen längst erfolgt sein dürften. Die Rekurrentin äusserte
sich in der Rekursbegründung nicht zur Frage, ob die Kosten der Neuanschaffung
oder Sanierung des Krans von einer Versicherung gedeckt seien, und bestritt die
Behauptung in der Vernehmlassung des JDS, dies sei aktenkundig der Fall, nicht.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die Kosten der
Neuanschaffung oder Sanierung des Krans Versicherungsdeckung besteht und diese
die Rekurrentin daher ohnehin nicht belasten. Selbst unter der Annahme, dass
der Rekurrentin durch die Neuanschaffung oder Sanierung des Krans und der
Ladebrücke Kosten von rund EUR 2 Mio. entstanden sind und dafür keine
Versicherungsdeckung besteht, hat die Rekurrentin aber nicht ansatzweise
aufgezeigt, dass die Überbindung der Einsatzkosten für sie von existenzieller
Bedeutung ist.
5.3.3 Gemäss
§ 18 VRPG dürfen die von den Parteien anerkannten Tatsachen als wahr angenommen
werden, wobei dem Gericht im Zweifel die Beweiserhebung vorbehalten bleibt. Als
anerkannt gelten auch die im angefochtenen Entscheid ausdrücklich
festgestellten Tatsachen, welche die Rekurrentin und allfällige Beigeladene
nicht bestritten haben. Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache
als streitig zu qualifizieren. Die Bestreitung muss substanziiert bzw.
detailliert erfolgen. Eine Bestreitung ist substanziiert, wenn das Gericht und
die Gegenpartei erkennen können, welche einzelnen rechtserheblichen Tatsachen
bestritten werden, und die Bestreitung der Gegenpartei Anlass gibt, den ihr
obliegenden Beweis zu führen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5).
Die im angefochtenen Entscheid (E. 87) ausdrücklich festgestellte Tatsache,
dass der Umsatz der Rekurrentin in den Jahren 2018 und 2019 CHF 346 Mio. und
CHF 341 Mio. betragen habe, bestritt die Rekurrentin in ihrer
Rekursbegründung nicht wirksam. Zudem blieb sie auch in der Rekursbegründung
jegliche konkreten Angaben und jeglichen Beweis betreffend ihre wirtschaftliche
Situation schuldig, obwohl das JSD im angefochtenen Entscheid auf das Fehlen
eines Nachweises für eine existenzielle Bedeutung der Kosten hingewiesen hatte
(vgl. angefochtener Entscheid E. 87). Damit gelten die Feststellungen des JSD
betreffend die Umsätze der Rekurrentin als zugestanden. Aufgrund der Aktenlage
vor der Einreichung der Replik besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit
dieser Feststellungen zu zweifeln. Bei einem jährlichen Umsatz von über CHF 340
Mio. und fehlenden Anzeichen dafür, dass die Rekurrentin wirtschaftlich nicht
gesund ist, ist entsprechend den Feststellungen des JSD nach allgemeiner
Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Rekurrentin selbst unter
Berücksichtigung der Kosten der Neuanschaffung oder Sanierung des Krans und der
Ladebrücke über genügend Liquidität verfügt, um die in Rechnung gestellten
Kosten zu bezahlen, und trotz Überwälzung der Einsatzkosten nach wie vor einen
existenzsichernden Gewinn erzielen kann.
5.3.4 Erst
mit der Replik machte die Rekurrentin geltend, sie erziele keinen
durchschnittlichen Jahresumsatz von CHF 350 Mio. und reichte sie ihre
Jahresrechnung 2018 ein, aus der sich unter anderem ihre Umsätze in den Jahren
2017 und 2018 ergeben (vgl. Replik Ziff. 15 f.). Bei dieser Bestreitung, diesen
Behauptungen und diesem Beweismittel handelt es sich um unzulässige Noven. In
Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts
bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt
werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr
vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst
später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den
betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden. Nach der jüngeren Praxis
des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE
VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.4 mit Nachweisen). Unter den Begriff der
Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachen (vgl. AGE BEZ.2019.7 vom 7.
Juni 2019 E. 1.2, BEZ.2018.35 vom 18. Februar 2019 E. 1.3; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 317 N 31). Bei den vorstehend erwähnten Noven handelt es sich um
unechte Noven. Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sie daher
von vornherein unzulässig. Es wäre der Rekurrentin ohne weiteres möglich und
zumutbar gewesen, die Noven mit der Rekursbegründung vorzubringen. Da sie sich
auf eine angeblich existenzielle Bedeutung der Kostenüberbindung beruft, hätte
die anwaltlich vertretene Rekurrentin dazu auch offensichtlich Anlass gehabt.
Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Hinweises im angefochtenen
Entscheid auf das Fehlen eines Nachweises. Aus diesen Gründen sind die mit der
Replik vorgebrachten Noven auch nach der älteren Praxis unzulässig. Der
Umstand, dass das JSD in der Vernehmlassung für den Fall, dass das Gericht die
Frage der existenziellen Bedeutung für abklärungsbedürftig hält, die Edition
der Erfolgsrechnungen 2018, 2019 und 2020 beantragt hat (Vernehmlassung Ziff.
21), ändert daran nichts. Da die Feststellungen des JSD mangels rechtzeitiger
Bestreitung als zugestanden gelten, besteht diesbezüglich kein
Abklärungsbedarf.
5.3.5 Im
Übrigen wäre eine existenzielle Bedeutung der Überbindung der gesamten
Einsatzkosten für die Rekurrentin auch bei Berücksichtigung der mit der Replik
vorgebrachten Noven zu verneinen. Gemäss der Jahresrechnung 2018 betrug der
Betriebsertrag aus Lieferungen und Leistungen in den Jahren 2017 und 2018 rund
CHF 41 Mio. und CHF 39 Mio. Damit erscheinen die Feststellungen
im angefochtenen Entscheid, der Umsatz der Rekurrentin habe in den Jahren 2018
und 2019 CHF 346 Mio. und CHF 341 Mio. betragen, zwar zweifelhaft.
Auch auf der Grundlage der in der Jahresrechnung 2018 enthaltenen Zahlen und
unter Mitberücksichtigung der behaupteten und nicht erstellten Kosten von rund
EUR 2 Mio. betreffend den Kran ist aber nicht ersichtlich und wird von der
Rekurrentin nicht dargelegt, weshalb die Bezahlung der Einsatzkosten von CHF
267'475.66 für sie von existenzieller Bedeutung sein sollte. Die Tatsache, dass
die Kosten rund einem Viertel des von der Rekurrentin im Jahr 2018 erzielten
Gewinns von CHF 966'491.18 entsprechen, genügt als Begründung dafür nicht,
zumal die Rekurrentin über freiwillige Gewinnreserven von CHF 6.5 Mio. verfügt.
Im Übrigen kann auch mitberücksichtigt werden, dass die Rekurrentin gemäss den
nicht wirksam bestrittenen und damit zugestandenen Feststellungen des JSD der
schweizerische Ableger eines weltweit tätigen Logistikkonzerns ist
(angefochtener Entscheid E. 87).
5.3.6 Gemäss
einer im angefochtenen Entscheid zitierten Ansicht soll für die Frage der
Zumutbarkeit der Überwälzung der Kosten für juristische Personen gemeinhin auf
die wirtschaftliche Tragbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG abgestellt
werden (vgl. Mettler/Moser/Starke,
Umwelthaftung und Versicherung von Umweltrisiken, in: HAVE 206 S. 401, 410).
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist grundsätzlich auf
einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche
abzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Luftreinhalte-Verordnung [LRV, SR
814.318.142.1]; Art. 3 Abs. 5 der Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung [NISV, SR 814.710]; Schrade/Loretan, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller
[Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 11 N
33; vgl. ferner Mettler/Moser/Starke,
a.a.O., S. 410). Die wirtschaftliche Tragbarkeit ist gegeben, wenn dieses
Standardunternehmen von seiner Liquidität her in der Lage sein sollte, die
Massnahme zu finanzieren, und nach wie vor einen existenzsichernden Gewinn
realisieren kann (BVGer A-1300/2015 vom 30. März 2016 E. 11.3.1; Schrade/Loretan, a.a.O., Art. 11 N 33
und 34 f.; vgl. Mettler/Moser/Starke,
a.a.O., S. 410). Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung
sowie zu deren Feststellung und Behebung im Sinn von Art. 59 USG unterscheiden
sich wesentlich von den Massnahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung im
Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG. Daher erscheint es nicht sachgerecht, für die
Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostenüberbindung gemäss Art. 59 USG das
Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG
heranzuziehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin
nicht dargelegt, weshalb ein mittlerer und gesunder wirtschaftlicher Betrieb
der Logistikbranche nicht über genügend Liquidität zur Bezahlung von Einsatzkosten
von rund CHF 267'000.– verfügen und trotz der Tragung dieser Kosten weiterhin
in der Lage sein sollte, einen existenzsichernden Gewinn zu erzielen. Ebenso
wenig wird von der Rekurrentin dargelegt, weshalb diese Voraussetzungen für ihr
konkretes Unternehmen nicht erfüllt sein sollten.
5.4 Bei
einer Mehrheit von Verursachern haben die Behörden die Kosten nach
pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven
Anteile an der Verursachung in analoger Anwendung haftpflichtrechtlicher
Grundsätze (Art. 51 Abs. 2 OR) auf die Verursacher zu verteilen (vgl. BGer
1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 6; Trüeb,
a.a.O., Art. 59 N 46 f.; Wagner Pfeifer,
a.a.O., N 131). Eine solche Kostenverteilung ist im vorliegenden Fall
ausgeschlossen, weil trotz diesbezüglicher Bemühungen der Staatsanwaltschaft
abgesehen von der Rekurrentin kein Verursacher feststellbar ist (vgl. VGer SO
VWBES.2010.50 vom 1. Februar 2011 E. 6.a, in: SOG 2011 Nr. 26).
6.
6.1 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Überbindung der gesamten
Kosten, die der Bereich Rettung der Rekurrentin mit der angefochtenen Verfügung
in Rechnung gestellt hat, nach Art. 59 USG gerechtfertigt. Folglich kann
mangels Entscheiderheblichkeit offen bleiben, ob die Kosten auch gestützt auf §
4 Abs. 2 oder 3 FWG auf die Rekurrentin überwälzt werden könnten. Auf die
diesbezüglichen Erwägungen des JSD und Rügen der Rekurrentin ist daher nicht
weiter einzugehen.
6.2 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltugsgerichtlichen
Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 und § 2
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 8'000.– festgesetzt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 8'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.