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Entscheid

VD.2020.265

betreffend Rechnung für Feuerwehreinsatz vom 27. Juli 2018

26. November 2021Deutsch38 min

(Rekurrentin) betreibt in Basel an mehreren Stand­orten den Umschlag und die Lagerung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.265

URTEIL

vom 26.

November 2021

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger,

lic. iur. André

Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja

Fankhauser

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Rettung Basel-Stadt

Kornhausgasse 18, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 24. September 2020

betreffend Rechnung für

Feuerwehreinsatz vom 27. Juli 2018

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Rekurrentin) betreibt in Basel an mehreren Stand­orten den Umschlag und die Lagerung

von Massen- und Stückgütern. Sie erbringt in diesem Zusammenhang unter anderem Recyclingdienstleistungen

hinsichtlich der Entgegennahme, Behandlung und Entsorgung diverser Sonder- und

kontrollpflichtiger Abfälle. Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist die Rekurrentin

seit dem 27. März 2014 Inhaberin einer entsprechenden Bewilligung des Amts für

Umwelt und Energie Basel-Stadt (AUE). Am 27. Juli 2018 kam es am Lagerstandort

an der [...] in Basel zu einem Brandereignis, bei welchem sich die dort

zwischengelagerten imprägnierten Eisenbahnschwellen entzündeten und in

Vollbrand gerieten. Die Löschung dieses Brands erfolgte unter Grosseinsatz von

mehreren Feuerwehren und Blaulichtorganisationen der Stadt Basel und Umgebung.

In der Folge stellte die Berufsfeuerwehr des Bereichs Rettung Basel-Stadt

(Bereich Rettung) der Rekurrentin mit Verfügung vom 11. April 2019 die ihr

entstandenen Einsatzkosten in der Höhe von CHF 267'475.66 in Rechnung. Den

gegen diese Verfügung am 17. April 2019 erhobenen und am 4. Juli 2019

begründeten Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

(JSD) mit Entscheid vom 24. September 2020 ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 2. Oktober 2020 angemeldete und am 10. Dezember

2020 begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Dezember 2020

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs begehrt

die Rekurrentin unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids des JSD vom 24. September 2020 und der Verfügung des Bereichs

Rettung vom 11. April 2019. Es sei festzustellen, dass ihr keine Aufwendungen

für Hilfeleistungen der Berufsfeuerwehr bezüglich des Brandereignisses in Rechnung

zu stellen seien. Eventualiter seien die Rechnung des Bereichs Rettung vom 11.

April 2019 um insgesamt CHF 51'627.– zu reduzieren und der sich ergebende

Rechnungsbetrag angemessen zu kürzen. Subeventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 15.

März 2021 beantragte das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit

ihrer Replik vom 28. Mai 2021 hielt die Rekurrentin an ihren Standpunkten fest.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. Dezember

2020.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen

Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum

Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist

einzutreten.

2.

2.1

In

der angefochtenen Verfügung stützte der Bereich Rettung die Überbindung der

Kosten des Einsatzes auf § 4 Abs. 3 des Feuerwehrgesetzes (FWG, SG 590.100).

Das JSD begründete die Kostenauferlegung im angefochtenen Entscheid sowohl mit

§ 4 Abs. 3 FWG als auch mit Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01).

In seiner Vernehmlassung stützt es die Kostenüberwälzung zusätzlich auf § 4 Abs. 2 FWG. Aufgrund der Zulässigkeit der Motivsubstitution (vgl. dazu VGE

VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 3.3 mit Nachweisen) hindert der Umstand,

dass Art. 59 USG und § 4 Abs. 2 FWG in der angefochtenen Verfügung nicht als

gesetzliche Grundlagen erwähnt worden sind, das Verwaltungsgericht nicht daran,

die Überwälzung der Kosten auf die Rekurrentin im vorliegenden Urteil mit einer

dieser Bestimmungen zu begründen.

2.2

Die

Rekurrentin macht unter Verweis auf den Ratschlag Nr. 11.0206.01 des

Regierungsrats zum FWG vom 28. Juni 2011 (nachfolgend Ratschlag) geltend, § 4 Abs. 3 FWG konkretisiere das Verursacherprinzip auf kantonaler Ebene

hinsichtlich der Einsätze der Feuerwehr und stelle als solche Konkretisierung

eine lex specialis zu Art. 59 USG dar (Rekursbegründung Ziff. 36). Dies ist

unrichtig. § 4 Abs. 3 FWG mag zwar eine Konkretisierung des Verursacherprinzips

darstellen. Dafür, dass diese Bestimmung als lex specialis Art. 59 USG vorgehen

soll, ist jedoch weder ein Hinweis im Ratschlag noch ein Grund ersichtlich.

Abgesehen von Fällen, die unter beide Bestimmungen fallen, gibt es sowohl Fälle,

die nur von § 4 Abs. 3 FWG erfasst werden, als auch solche, die nur unter Art.

59.

USG zu subsumieren sind. Damit fehlt es an einem reinen

Spezialitätsverhältnis (Kramer,

Juristische Methodenlehre, 6. Auflage, Bern 2019, S. 126). Zudem ist nicht

ersichtlich, weshalb § 4 Abs. 3 FWG, der für einen Teil der Aufwendungen aus

dem breitgefächerten Aufgabengebiet der Feuerwehr (vgl. dazu § 1 FWG) gilt,

spezieller sein sollte als Art. 59 USG, der eine konkrete Gefährdung der Umwelt

durch eine Einwirkung im Sinn des USG voraussetzt (vgl. Trüeb, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.],

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 59 N 35

f.). Im Übrigen ist es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts

(Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) ausgeschlossen, dass § 4 FWG als kantonales Recht Art. 59 USG als Bundesrecht vorgeht. Art. 59 USG

enthält einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden, die ihnen

entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden (Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine

Grundlagen, Zürich 2017, N 128). Kantonale Ausnahme vom Verursacherprinzip sind

im Geltungsbereich des USG nicht zulässig, ausser wenn das USG zur Abweichung

ermächtigt (Seiler, in:

Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz,

2.

Auflage, Zürich 2004, Art. 2 N 29), was für die vorliegend zur

Diskussion stehenden Kosten nicht der Fall ist. Damit ist es ausgeschlossen,

die Rekurrentin in Anwendung von § 4 FWG von der Kostentragungspflicht zu

befreien, wenn ihr die Kosten gemäss Art. 59 USG anzulasten sind.

2.3

Gemäss

Art. 59 USG werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr

einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung

treffen, dem Verursacher überbunden.

3.

3.1

Rechtsprechung

und herrschende Lehre stellen für die Umschreibung des Verursacherbegriffs im

Sinn von Art. 59 USG weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab.

Verursacher im Sinn von Art. 59 USG ist somit nicht nur der sogenannte

Verhaltensstörer, sondern auch der sogenannte Zustandsstörer. Verhaltensstörer

ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgende

Verhalten Dritter den Schaden oder die Gefahr verursacht hat. Zustandsstörer

ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche

oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. BGE 139 II 106 E. 3.1.1 S. 109 und E. 3.6 S.

114; BGer 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, 1A.178/2003 vom 27. August

2004.

E. 4). Dabei ist unerheblich, wodurch der polizeiwidrige Zustand der Sache

verursacht worden ist. Die Störung kann durch Dritte, Naturereignisse, höhere

Gewalt oder Zufall entstanden sein. Entscheidend ist allein die objektive

Tatsache, dass eine Störung vorliegt und die Sache selbst unmittelbar die

Gefahren- oder Schadensquelle bildet (vgl. BGE 114 Ib 44 E. 2c.aa S. 50 f.;

BGer 1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 4). Ein Mangel in der Konstruktion

oder im Unterhalt der Sache ist nach herrschender Meinung nicht erforderlich

(vgl. Trüeb, a.a.O., Art. 59 N 25

mit Nachweisen). Um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostentragungspflicht

zu begründen, ist die natürliche Kausalität zwar erforderlich, aber nicht

genügend. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59

USG für die Umschreibung des Verursacherbegriffs das Erfordernis der

Unmittelbarkeit aufgestellt (BGE 131 II 743 E. 3.2 S. 747; BGer 1C_484/2018 vom

6.

Februar 2020 E. 2.3). Beim Zustandsstörer ist das Erfordernis der

Unmittelbarkeit der Verursachung der Gefahr oder der Störung erfüllt, wenn die

Sache selber unmittelbar die Gefahrenquelle bildet (vgl. BGE 114 Ib 48

E. 2a S. 48).

3.2

Das

JSD stellte fest, die brennenden Bahnschwellen hätten einen sehr starken und

kilometerweit sichtbaren Rauch entwickelt. Aufgrund der Teerbehandlung der

Bahnschwellen hätten hochgiftige und krebserregende Stoffe mit Langzeitwirkung

in erheblicher Menge in die Umwelt gelangen können, wenn die Einsatzkräfte

nicht eingegriffen hätten. Von den brennenden Bahnschwellen auf dem Lagerplatz

sei unmittelbar eine zu behebende Luftverunreinigung im Sinn von Art. 7 Abs. 3

USG ausgegangen und mit dem Brand habe eine konkrete unmittelbare Gefährdung

der Umwelt vorgelegen, die der sofortigen Behebung bedurft habe (angefochtener

Entscheid E. 46). Diese Feststellungen wurden von der Rekurrentin nicht

substanziiert bestritten und gelten daher als zugestanden (vgl. § 18 VRPG).

Darauf ist unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid abzustellen. Damit ist

erstellt, dass infolge einer Einwirkung im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG ein

polizeiwidriger Zustand und aufgrund dessen eine konkrete und unmittelbare

Gefahr für die Umwelt bestanden haben und dass die brennenden Bahnschwellen selbst

unmittelbar die Gefahrenquelle dargestellt haben. Weiter erwog das JSD, es sei

unbestritten, dass die Rekurrentin aufgrund des Ausmasses des Brandes nicht

mehr allein in der Lage gewesen sei, die von ihrem Grundstück mit den darauf

befindlichen brennenden Sachen ausgehende Störung und Gefahr zu beheben und ein

Eingreifen der Feuerwehr und weiterer Einsatzkräfte geboten gewesen sei

(angefochtener Entscheid E. 48). Zudem dürfe es als unbestritten betrachtet

werden, dass die Rekurrentin die tatsächliche und rechtliche Herrschaft sowohl

über den Lagerplatz als auch über die dort gelagerten Bahnschwellen gehabt habe

(angefochtener Entscheid E. 45). Abgesehen davon, dass sie geltend macht,

einzelne Rechnungspositionen seien unzulässig und das Aufgebot der

Einsatzkräfte sei zu gross und teilweise unnötig gewesen (vgl. dazu unten E. 4),

werden diese Feststellungen von der Rekurrentin auch im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht in Frage gestellt. Dass die

Bekämpfung des Brands zur Abwehr und Behebung der Einwirkungen und zum Schutz

der Umwelt erforderlich gewesen ist, ist offensichtlich und wird von der

Rekurrentin ebenfalls nicht bestritten. Damit ist die Rekurrentin als

Zustandsstörerin zu qualifizieren und sind ihr die Kosten des Einsatzes zur

Bekämpfung des Brands gemäss Art. 59 USG grundsätzlich zu überbinden.

3.3

Die

Haftung des Zustandsstörers kann durch eine Unterbrechung des

Kausalzusammenhangs ganz entfallen. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn ein

unbefugter Dritter durch missbräuchliche Benutzung einer an sich ungefährlichen

Sache die Gefahr herbeiführt (vgl. BGer 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.5.2

und 2.6). Dementsprechend erwog das JSD, dass die Haftung der Rekurrentin als

Zustandsstörerin durch die Brandstiftung eines unbefugten Dritten begrenzt

würde (angefochtener Entscheid E. 49). Am 9. Juli 2020 teilte Kriminalkommissär

B____ von der Staatsanwaltschaft dem JSD telefonisch mit, dass das

Strafverfahren betreffend den Brand zwar noch nicht offiziell eingestellt

worden sei, ohne neue Hinweise jedoch nicht mehr weiterverfolgt werde und entsprechend

archiviert worden sei. Die Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer Wiederaufnahme

und Weiterverfolgung des Falls komme, sei sehr gering. Es seien keine neuen und

noch abzuklärenden Spuren mehr vorhanden. Man sei nach dem Ausschlussprinzip

vorgegangen und habe jede in Frage kommende Variante abgeklärt. Endgültig werde

man die Brandursache vermutlich nicht mehr herausfinden. Mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten Brandstiftung und

jeglicher Vorsatz irgendwelcher Art (Aktennotiz des JSD vom 9. Juli 2020;

angefochtener Entscheid E. 50). Die Rekurrentin beantragt diesbezüglich in der

Rekursbegründung sinngemäss eine amtliche Erkundigung bei B____

(Rekursbegründung Ziff. 11). Es ist nicht ersichtlich und wird von der

Rekurrentin nicht dargelegt, weshalb sich seit der amtlichen Erkundigung vom 9.

Juli 2020 neue Hinweise auf die Brandursache ergeben haben sollten. Daher

erscheint es ausgeschlossen, dass eine erneute amtliche Erkundigung zusätzliche

Erkenntnisse liefern würde. Der entsprechende Beweisantrag ist daher

abzuweisen. Da die Staatsanwaltschaft nach umfassenden Ermittlungen

Brandstiftung und jeglichen Vorsatz mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ausschliessen kann, stellen eine Verursachung des Brands

durch eine missbräuchliche Benutzung der Eisenbahnschwellen durch einen

unbefugten Dritten und insbesondere eine Brandstiftung bloss rein theoretische

Möglichkeiten dar, die beim Entscheid über die Kostentragung nicht zu

berücksichtigen sind.

4.

4.1

Gestützt

auf Art. 59 USG sind alle angemessenen Kosten und Auslagen für notwendige,

zweckmässige und verhältnismässige Massnahmen zu ersetzen (vgl. Wagner Pfeifer, a.a.O., N 128). Bei der

Prüfung, ob die ergriffenen Massnahmen diesen Anforderungen genügen, ist zu

berücksichtigen, dass die Wahl der Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne

umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das

Schadenspotential und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto

summarischer darf die anordnende Behörde die Massnahmen prüfen. Im Zweifel sind

finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes

unterzuordnen (Trüeb, a.a.O., Art.

59.

N 43). Bei Massnahmen zur Behebung einer aktuellen Gefahrensituation, die

rasches Handeln erfordert, können Kosten nicht schon dann als unangemessen

gelten, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Behebung der Gefahr mit

geringerem Aufwand möglich gewesen wäre. Bei der Wahl der Massnahmen verfügt

die anordnende Behörde über einen gewissen Ermessensspielraum (Wagner Pfeifer, a.a.O., N 128).

Entsprechend haben die Rekursinstanzen bei unter dem Druck der Verhältnisse

kurzfristig angeordneten Massnahmen die Ersatzfähigkeit nur offensichtlich

unnötigen, leichtfertig gemachten Aufwendungen abzusprechen (vgl. BGE 102 Ib

203.

E. 6 S. 211; Trüeb, a.a.O.,

Art. 59 N 43; Wagner Pfeifer,

a.a.O., N 128).

4.2

4.2.1

Bereits

im verwaltungsinternen Rekursverfahren machte die Rekurrentin geltend, durch

ein zu grosses Aufgebot von Einsatzkräften seien unnötige Kosten verursacht

worden. Im angefochtenen Entscheid zeichnete das JSD den Ablauf des Einsatzes

gestützt auf die Akten detailliert nach. Auf dieser Grundlage stellte es mit

überzeugender Begründung fest, es sei nicht ersichtlich, dass durch den Einsatz

von unnötig vielen Einsatzkräften vermeidbar Kosten verursacht worden wären

oder dass Einsatzkräfte tatenlos herumgestanden hätten. Die Rettungskräfte

seien vielmehr wann immer möglich wieder abgezogen oder gar nicht aufgeboten

worden. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb zu viele Feuerwehrleute im

Einsatz gewesen sein sollten. Die Rekurrentin habe nicht substanziiert, wann

welche Einsatzkräfte weshalb unnötig im Einsatz gestanden haben sollten und

inwiefern dadurch unnötige Kosten verursacht worden sein sollten (vgl.

angefochtener Entscheid E. 79–82 und 84). Auf diese Erwägungen des JSD kann

vollumfänglich verwiesen werden. In der Begründung des vorliegenden Rekurses

behauptet die Rekurrentin erneut nur pauschal, ein übergrosses Aufgebot der Feuerwehr

habe unnötige Kosten verursacht (Rekursbegründung Ziff. 48 und 50). Zur

Begründung macht sie lediglich geltend, sie habe bereits in der

Rekursbegründung vom 4. Juli 2019 und in der Replik vom 21. Oktober 2019

auf einige Zeugen verwiesen, die während des Brandes vor Ort gewesen seien

oder, in der Person von C____, Experten in der Beurteilung der Brandbekämpfung

seien. Das JSD habe dies weitgehend unbeachtet gelassen und seine Ausführungen

primär auf einen Beitrag einer Fernsehsendung gestützt (Rekursbegründung Ziff.

50). Diese Begründung ist untauglich. Erstens hat die Rekurrentin für die

Behauptung eines übergrossen Aufgebots im verwaltungsinternen Rekursverfahren

soweit ersichtlich in der Rekursbegründung überhaupt keinen Zeugen und in der

Replik (Ziff. 11) mit C____ nur einen einzigen Zeugen genannt. Zweitens stützen

sich die Feststellungen des JSD primär auf die Akten, namentlich den

Einsatzbericht und das Factsheet samt Journal der Einsatzzentrale, und nur

ergänzend auf den Beitrag einer Fernsehsendung (vgl. angefochtener Entscheid E.

79–81). Drittens kommt die anwaltlich vertretene Rekurrentin betreffend die

Behauptung eines übergrossen Aufgebots der Feuerwehr ihrer

Begründungsobliegenheit nicht nach. In der Rekursbegründung ist substanziiert

darzulegen, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid fehlerhaft sein

und antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Dazu hat sich die

Rekurrentin mit den Erwägungen der Vorinstanz genau auseinanderzusetzen. Die

Begründung muss somit sowohl substanziiert als auch sachbezogen sein. Im

Übrigen gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip. Das Verwaltungsgericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 1.3 mit Nachweisen). Somit

hätte sich die Rekurrentin mit der Schilderung des Ablaufs des Einsatzes im

angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und darlegen müssen, wann der Einsatz

wie vieler Feuerwehrleute aus welchem Grund unnötig gewesen sein sollte. Da sie

dies unterlassen hat, fehlt es betreffend der Frage nach der Notwendigkeit der

Grösse des Aufgebots von Einsatzkräften an einer hinreichenden Begründung. Die

Beweisanträge auf Befragung des Chief Operating Officer (COO) der Rekurrentin, D____

und Einvernahme von C____ als Zeuge vermögen eine solche Begründung nicht zu

ersetzen. Somit ist mangels hinreichender Begründung auf die Rüge betreffend

die Grösse des Aufgebots nicht einzugehen. Folglich ist auch auf die

Beweisanträge nicht einzutreten. Im Übrigen wären diese ohnehin abzuweisen, wie

sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

4.2.2

Es

erscheint unwahrscheinlich, dass D____ nach drei Jahren noch verlässliche

Angaben über den konkreten Ablauf des Einsatzes machen kann. Wenn der COO der

Rekurrentin über pauschale Behauptungen hinausgehende konkrete Angaben zu den

aufgebotenen Einsatzkräften und deren Verhalten machen könnte, wären diese

zweifellos in die Rekursbegründung der Rekurrentin eingeflossen. Zudem wäre der

Beweiswert der Aussagen von D____ erheblich reduziert, weil er als COO und

damit leitender Angestellter in einem engen Nähe und Abhängigkeitsverhältnis

zur Rekurrentin steht (vgl. dazu AGE ZB.2018.11 vom 27. September 2018 E. 3.3.2

mit Nachweisen). Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass eine

Befragung von D____ nichts an der Überzeugung ändern würde, die sich das

Gericht aufgrund der bereits vorliegenden Beweismittel gebildet hat. Der

Beweisantrag auf Befragung von D____ wäre daher in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu VGE VD.2020.77 vom 18. Juni 2020 E. 2.5.2

mit Nachweisen).

4.2.3

Zeugen

sind am Verfahren nicht beteiligte Dritte, die von einer für den Verfahrensausgang

wesentlichen Tatsache durch eigene Sinneswahrnehmung Kenntnis haben (Weissenberger/Hirzel, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 14 N 5). Mit der Formulierung, Zeugen, «die während

des Brandes vor Ort waren oder, in Person von C____, Experten in der

Beurteilung der Brandbekämpfung sind» (Rekursbegründung Ziff. 50), gesteht die

Rekurrentin implizit zu, dass C____ während des Einsatzes nicht vor Ort gewesen

ist. Dementsprechend bestreitet sie die diesbezügliche Feststellung des JSD

(Vernehmlassung Ziff. 36) nicht. Somit kann C____ den Einsatz nicht selbst

wahrgenommen haben. Er könnte daher lediglich Aussagen vom Hörensagen machen.

Weshalb solche im vorliegenden Fall relevant sein könnten, ist nicht

ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht ansatzweise dargelegt. Ein

Zeuge, der über besondere Fachkenntnisse verfügt, kann zwar als

sachverständiger Zeuge auch zur Würdigung des Sachverhalts einvernommen werden

(Weissenberger/Hirzel, a.a.O.,

Art. 14 N 9). Dabei muss es sich aber um Tatsachen handeln, die er selber

wahrgenommen hat (Weibel/Walz, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3.

Auf­lage, Zürich 2016, Art. 175 N 8). Da C____ den Einsatz nicht selbst

wahrgenommen hat, kann er folglich auch nicht als sachverständiger Zeuge zur

Frage der Notwendigkeit des Umfangs des Aufgebots einvernommen werden. Aus den

vorstehenden Gründen wäre auch der Beweisantrag auf Einvernahme von C____ als Zeuge

abzuweisen. Eine Einvernahme als Sachverständiger wurde nicht beantragt und ist

weder erforderlich noch möglich. Erstens bedarf es zur Beantwortung der Frage,

ob der Umfang des Aufgebots notwendig gewesen ist, im vorliegenden Fall keiner

besonderen Sachkenntnisse. Zweitens fehlte es C____ an der erforderlichen

Unbefangenheit (vgl. dazu Waldmann,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 63; Weibel,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 183 N 25), weil das Ergebnis

der Begutachtung aufgrund seiner E-Mail vom 10. Oktober 2019 (Beilage 3 zur

Replik vom 21. Oktober 2019) vorbestimmt wäre. Drittens hat sich C____ mit

seiner Behauptung betreffend den Löschfünfer als Experte für das vorliegende

Verfahren selbst disqualifiziert, wie das JSD zu Recht geltend macht

(Vernehmlassung Ziff. 36). In der genannten E-Mail vom 10. Oktober

2019.

behauptete C____, «die Versicherungsbranche bezahlt pro Franken Prämie Fr.

0.05

(Löschfünfer) an die Feuerwehren. Damit werden die Feuerwehreinsätze

abgegolten für Feuer und Elementarschäden. Deshalb sind solche Einsätze nicht

versichert». Diese Behauptungen sind bereits betreffend die Bemessung falsch.

Der Beitrag beträgt nicht 5 Prozent der Prämie, sondern 0.05 Promille des

im Kanton versicherten Kapitals (§ 3 Abs. 3 FWG; angefochtener Entscheid

E. 72). Vor allem aber stellt der Löschfünfer gemäss den überzeugenden und von

der Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht beanstandeten Erwägungen des

JDS einen Beitrag an die Investitionskosten der Feuerwehr dar und werden damit

keine Einsatzkosten abgegolten (angefochtener Entscheid E. 71–74).

4.2.4

Im

angefochtenen Entscheid stellte das JSD fest, bei Feuerwehreinsätzen werde für

die Rettungskräfte standardmässig ein Rettungswagen der Sanität mit

Rettungssanitätern aufgeboten, weil die Feuerwehrleute und die weiteren

Rettungskräfte insbesondere bei Brandeinsätzen stets sehr hohen Gefahren

ausgesetzt seien und jederzeit damit zu rechnen sei, dass für sie rasch

medizinische Hilfe benötigt werde. Am 27. Juli 2018 habe die Aussentemperatur

mehr als 30 Grad betragen und hätten die Feuerwehrleute in Vollmontur einen

Grossbrand mit entsprechender Hitzeausstrahlung bekämpfen müssen. Daher seien

ein Hitzestau oder eine Dehydrierung jederzeit möglich gewesen (angefochtener

Entscheid E. 27). Diese Feststellungen werden von der Rekurrentin nicht

bestritten. Sie macht jedoch geltend, betreffend das Fahrzeug und das Personal

der Sanität sei die Rechnung deutlich zu hoch, weil nicht einzusehen sei,

weshalb der Einsatz des Rettungswagens 24:30 Stunden und der Einsatz der

Rettungssanitäter 48:30 Stunden gedauert hätten und für 25:30 Stunden ein

Nachtzuschlag erhoben worden sei. Da um 17:20 Uhr Entwarnung durch die

Staatsanwaltschaft erfolgt sei, erweise sich der Einsatz des Fahrzeugs und des

Personals der Sanität als unnötig (Rekursbegründung Ziff. 51). In der

angefochtenen Verfügung werden zwar für einen Rettungswagen eine Einsatzdauer von

24:30 Stunden und für insgesamt sieben Rettungssanitäter eine Einsatzdauer von

total 48:30 Stunden angegeben. Bereits die Tatsache, dass der für die

Rettungssanitäter in Rechnung gestellte Betrag dividiert durch den in Rechnung

gestellten Stunden­ansatz nur 49 Stunden ergibt, zeigt jedoch, dass dieselben Rettungssanitäter

nicht während 48:30 Stunden im Einsatz gestanden haben, sondern dass in der

Spalte «Einsatzdauer» die Gesamtsumme der Einsatzzeiten aller Rettungssanitäter

angegeben wird. In der Vernehmlassung legt das JSD dar, dass am 27. Juli 2018

etwa von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr ein Rettungswagen mit zwei Rettungssanitätern,

von etwa 16:00 Uhr bis 17:30 Uhr drei Rettungswagen mit insgesamt sechs

Rettungs­sanitätern, und von etwa 17:30 Uhr bis 20:30 Uhr ein Rettungswagen mit

drei Sanitätern im Einsatz standen. Die Anwesenheit des dritten Sanitäters

erkläre sich dadurch, dass sich bis etwa 20:30 Uhr zusätzlich zum Rettungswagen

ein Behandlungs­anhänger vor Ort befunden habe. Von etwa 20:30 Uhr am 27. Juli

2018.

bis um etwa 10:00 Uhr am 28. Juli 2018 sei nur noch ein Rettungswagen

mit zwei Rettungssanitätern vor Ort geblieben (Vernehmlassung Ziff. 37). Diese

Darstellung ist plausibel und wird durch den Einsatzbericht und das Factsheet

gestützt. Angesichts des Ausmasses des Brands und des zu seiner Bekämpfung

erforderlichen Einsatzes der Feuerwehr und anderer Einsatzkräfte (vgl. dazu

insbesondere die Darstellung des Ablaufs in E. 79 und 81 des angefochtenen

Entscheids) sowie der schwierigen Umstände (vgl. angefochtener Entscheid E. 27;

Factsheet [«Die enorme Hitze des Brandes stellte uns vor ein riesiges Problem,

vor allem für die Einsatzkräfte und das Material»]) kann der vorstehend

geschilderte Einsatz der Rettungswagen und der Rettungssanitäter weder

bezüglich der Zahl der eingesetzten Fahrzeuge und Personen noch bezüglich der

Dauer ihres Einsatzes als unnötig qualifiziert werden. Insbesondere ist es auch

nicht zu beanstanden, dass ein Rettungswagen mit Besatzung während der

nächtlichen Brandwache für den Pikettdienst vor Ort geblieben ist. Die

Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2018 um 17:20 Uhr (Rekursbeilage

8) kann nur insoweit als Entwarnung verstanden werden, als die Feuerwehr das

Feuer unter Kontrolle gebracht habe und festgestellt worden sei, dass keine

Gefahr für die Bevölkerung bestanden habe. Der Mitteilung kann jedoch in keiner

Art und Weise entnommen werden, dass die Brandbekämpfung um 17:20 Uhr bereits

beendet gewesen wäre. Aus dem Einsatzbericht ist vielmehr ersichtlich, dass die

Löscharbeiten nach diesem Zeitpunkt mit grossem Einsatz fortgesetzt werden

mussten. Aus den vorstehenden ungefähren zeitlichen Angaben resultieren

annähernd die für Rettungswagen und Rettungssanitäter in Rechnung gestellten

Einsatzstunden und ist ersichtlich, dass der Einsatz der Rettungssanitäter im

Umfang von 25,5 Stunden in der Zeit zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr erfolgt

ist. Dafür wird gemäss § 5 Abs. 1 Ziff. 9.4 der Gebührenverordnung Sanität (SG

339.220) ein Nachtzuschlag erhoben.

4.2.5

Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Umfang des Aufgebots von

Einsatzkräften notwendig gewesen ist. Mangels diesbezüglicher Rügen ist davon

auszugehen, dass die Massnahmen zur Bekämpfung des Brands auch abgesehen vom

Umfang des Aufgebots notwendig sowie zweckmässig und verhältnismässig gewesen

sind und dass die Kosten und Auslagen, die der Bereich Rettung der Rekurrentin

dafür in Rechnung gestellt hat, angemessen sind. Erst recht kann keine Rede

davon sein, der Bereich Rettung hätte der Rekurrentin offensichtlich unnötige,

leichtfertig gemachte Aufwendungen in Rechnung gestellt.

4.3

Für

den Einsatz von Fahrzeugen und Personal der Abteilung Militär und Zivilschutz

stellte der Bereich Rettung der Rekurrentin CHF 27'648.– in Rechnung. Die

Rekurrentin macht geltend, dabei handle es sich nicht um ersatzfähige Kosten im

Sinn von Art. 59 USG (vgl. Rekursbegründung Ziff. 39–41; Replik Ziff. 17). Die

Bekämpfung des Brands ist zur Abwehr und Behebung von Einwirkungen und zum

Schutz der Umwelt erforderlich gewesen (vgl. oben E. 3.2). Die Abteilung

Militär- und Zivilschutz gehört organisatorisch zum Bereich Rettung. Beim

vorliegenden Brand wurde der Zivilschutz zur Unterstützung der

Partnerorganisationen beigezogen. Er hatte die betriebliche und

organisatorische Sicherstellung der Führungsunterstützung (Kommunikation,

Dokumentation, Lagebild, Rapportdurchführung etc.) zu Gunsten des

Schadenplatzkommandos zu gewährleisten und allgemeine technische

Hilfeleistungen (Notstrom, Beleuchtung etc.) zu erbringen (vgl. E-Mail des

Leiters der Abteilung Militär und Zivilschutz vom 28. Dezember 2020;

Vernehmlassung Ziff. 25 f.). Diese Leistungen waren für die Durchführung des

Einsatzes und damit auch zum Schutz der Umwelt unabdingbar. Damit handelt es

sich auch bei den Kosten des Einsatzes von Fahrzeugen und Personal der

Abteilung Militär und Zivilschutz um Kosten von Massnahmen im Sinn von Art. 59

USG.

4.4

Mit

der angefochtenen Verfügung wurden der Rekurrentin CHF 11'366.75 für die

Reparatur einer Motorspritze und für Wärmestrahlungsschäden in Rechnung

gestellt. Die Rekurrentin macht geltend, dabei handle es sich um Unterhalts- bzw.

Investitionskosten, die ihr in Anwendung von Art. 59 USG nicht überbunden

werden könnten (Rekursbegründung Ziff. 42 f.). Das JSD legt überzeugend dar,

dass der Schaden an der Motorspritze und die Wärmestrahlungsschäden unmittelbar

auf die mit dem Grosseinsatz verbundenen speziellen und überdurchschnittlichen

Materialbelastungen zurückzuführen sind und die dadurch verursachten Kosten

nicht als normale Unterhalts- oder Investitionskosten qualifiziert werden

können (Vernehmlassung Ziff. 27-29). Damit handelt es sich um mit der Abwehr und

Behebung der Gefahr untrennbar verbundene unmittelbare Folgekosten der durch

den Brand verursachten Störung. Solche sind gemäss Art. 59 USG

erstattungspflichtig (Trüeb,

a.a.O., Art. 59 N 40).

4.5

Der

Bereich Rettung stellte der Rekurrentin auch CHF 12'612.05 für

Unterstützungsleistungen der Stadt Weil am Rhein bei den Löscharbeiten in

Rechnung. Die Rekurrentin macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die

Unterstützungsleistungen notwendig gewesen seien, und es bestehe keine

gesetzliche Grundlage, um ihr deren Kosten aufzuerlegen (Rekursbegründung Ziff.

44; Replik Ziff. 18). Der Brand ereignete sich in unmittelbarer Nähe der Grenze

zwischen der Schweiz und Deutschland. Wie dem Factsheet zu entnehmen ist, stand

die Feuerwehr Weil am Rhein am 27. Juli 2018 um 14:32 Uhr an der Grenze und bot

Nachbarschaftshilfe an. Wie das JSD zu Recht geltend macht, versteht es sich

von selbst, dass die Berufsfeuerwehr Basel-Stadt in der Anfangsphase des

Einsatzes, in der sie selbst erst noch diverse eigene Kräfte aus der Freizeit

und Teile der Miliz aufbieten musste, die einsatzbereiten Kolleginnen und

Kollegen aus Deutschland als Hilfskräfte beigezogen hat, und kann dieser Beizug

nicht als unnötig qualifiziert werden (Vernehmlassung Ziff. 31). Wie das

JSD überzeugend darlegte (Vernehmlassung Ziff. 31), erfolgte die Hilfeleistung

gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und

der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Hilfeleistung bei

Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (nachfolgend Hilfeleistungsabkommen;

SR 0.131.313.6). Gemäss Art. 10 Abs. 1 dieses Abkommens trägt zwar die ersuchte

Behörde des Entsendestaats die Kosten der Hilfeleistung. Im Fall der gänzlichen

oder teilweisen Wiedereinbringung der Kosten der Hilfsmassnahmen gilt dies

jedoch nicht und wird die ersuchte Behörde des Entsendestaats vorrangig

entschädigt (Art. 10 Abs. 2 Hilfeleistungsabkommen). Wie vorstehend

eingehend dargelegt worden ist, sind die Kosten des Einsatzes zur Bekämpfung

des Brands gemäss Art. 59 USG grundsätzlich der Rekurrentin zu überbinden.

Die Hilfsmassnahmen der Feuerwehr Weil am Rhein bildeten einen notwendigen

Bestandteil des Brandbekämpfungseinsatzes. Damit handelt es sich auch bei ihnen

um Massnahmen im Sinn von Art. 59 USG. Gestützt auf diese Bestimmung sind die

Kosten der Hilfsmassnahmen bei der Rekurrentin wiedereinbringlich. Folglich hat

der Bereich Rettung gemäss Art. 10 Abs. 2 des Hilfeleistungsabkommens die

Kosten der Hilfeleistung bei der Rekurrentin erhältlich zu machen und die Stadt

Weil am Rhein mit dem erhältlich gemachten Betrag zu entschädigen. Damit beruht

auch die Überbindung der Kosten der Unterstützungsleistungen der Stadt Weil am

Rhein auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.

5.

5.1

Da

Art. 59 USG einen verbindlichen Gesetzesauftrag an die Behörden enthält, die

ihnen entstandenen Kosten nachträglich dem oder den Verursachern zu überbinden

(Wagner Pfeifer, a.a.O., N 128),

liegt die Überbindung der gesamten Kosten grundsätzlich nicht im Ermessen der

Behörde (vgl. angefochtener Entscheid E. 63). In Härtefällen ist es jedoch

möglich, einem Zustandsstörer aus Gründen der Billigkeit nur einen Teil der

Kosten zu überbinden oder ihn ganz von der Kostentragungspflicht zu befreien

(VGer SO VWBES.2010.50 vom 1. Februar 2011 E. 6b, in: SOG 2011 Nr. 26;

vgl. BGer vom 12. Februar 1986 E. 1b und 3, in: ZBl 1987 S. 301, 304 und 305

f.; BGer vom 7. Oktober 1981 E. 5, in: ZBl 1982 S. 541, 457 f.). Das JSD erwog

mit eingehender und überzeugender Begründung, dass im vorliegenden Fall kein

Anlass dafür bestehe, der Rekurrentin nur einen Teil der Kosten des Einsatzes

zu überbinden oder sie ganz von der Kostentragungspflicht zu befreien, und dass

die Überwälzung der gesamten Einsatzkosten auf die Rekurrentin weder

unverhältnismässig noch unangemessen sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 55

f., 64–74 und 83–87). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die

Vorbringen der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung Ziff. 32 f., 49 und 52;

Replik Ziff. 6, 12 und 15 f.) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser

Erwägungen in Frage zu stellen.

5.2

Die

Auflagen und Bedingungen zur Zwischenlagerung von Sonderabfällen und anderen

kontrollpflichtigen (ak) Abfällen auf den Standorten der Rekurrentin in Basel ergeben

sich unter anderem aus Ziff. 1.2 der Bewilligung des AUE vom 27. März 2014 (mit

Dispositiv

Anpassungen vom 9. Februar 2018, Rekursbeilage 15). Demnach ist die

Zwischenlagerung bis zum Erreichen einer sinnvollen Transportmenge, im

Allgemeinen einer Schiffsladung, zeitlich beschränkt. Gemäss der Medienmitteilung

der Rekurrentin vom 9. August 2018 (act. 8 1/2) entsprechen dabei 2'500

Tonnen Bahnschwellen derjenigen Menge, die bei normalen Wasserverhältnissen im

Rhein mit einer Schiffsladung weitertransportiert werden kann. Der Medienmitteilung

ist ausserdem zu entnehmen, dass die Rekurrentin die tatsächlich gelagerte

Menge an Bahnschwellen in Basel halbieren wolle: «Von heute rund 5'000 Tonnen

sollen ab Ende September nur noch maximal 2'500 Tonnen Bahnschwellen im Hafen

zwischengelagert werden». Gestützt darauf stellte das JSD fest, im Zeitpunkt

des Brands vom 27. Juli 2018 habe die Rekurrentin über 5'000 Tonnen und

damit rund zwei Schiffs­ladungen Bahnschwellen auf ihrem Areal gelagert

(angefochtener Entscheid E. 66). Abgesehen davon, dass aufgrund der

Medienmitteilung nicht von über, sondern von rund 5'000 Tonnen Bahnschwellen auszugehen

ist, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln.

Dementsprechend wurden sie von der Rekurrentin in der Rekursbegründung auch

nicht bestritten. Erst in der Replik bestritt sie, dass im Zeitpunkt des Brands

mindestens das Doppelte einer Schiffsladung gelagert worden sei. Gestützt auf ihre

eigenen Behauptungen betreffend die Ende 2017 gelagerte Menge sowie die von

Januar bis Juli 2017 gelieferten und abtransportierten Mengen hätten sich zum

Zeitpunkt des Brands rund 2'000 Bahnschwellen (gemeint sind wohl 2'000 Tonnen

Bahnschwellen) «auf dem Lagerplatz A der Rekurrentin» befunden (Replik Ziff.

12). Mit dieser Behauptung versucht die Rekurrentin offenkundig, das Gericht in

die Irre zu führen. Gemäss der Medienmitteilung vom 9. August 2018 wurden

die Bahnschwellen am [...] auf die Lagerplätze A und B konzentriert und wurde

der Lagerplatz D an der [...] für den Bahnschwellenumschlag aufgegeben. Somit

ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt des Brands

Bahnschwellen auf den Lagerplätzen A, B und wohl auch D gelagert hat. In der

Bewilligung des AUE in der Fassung vom 8. Februar 2018 werden als Standort des

Lagers unter anderem die [...] in Basel genannt (Rekursbeilage 15 S.1). Aus den

Angaben zum Standort des Lagers in der Bewilligung des AUE in der Fassung vom

29. Oktober 2018 (Replikbeilage 1) ist zu schliessen, dass sich an diesen

Adressen die Lager A und B befanden. Folglich ist für die Frage, ob die

Rekurrentin die maximale Lagermenge gemäss Ziff. 1.2 der Bewilligung

überschritten hat, nicht massgeblich, welche Menge auf dem Lagerplatz A allein

gelagert worden ist, sondern welche Menge sich insgesamt zumindest auf den Lagerplätzen

A und B befunden hat. Dazu äussert sich die Rekurrentin auch in der Replik

nicht. Im Übrigen sind ihre Behauptungen in der Replik ohnehin unbewiesen und

daher nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der auf die Pressemitteilung

gestützten Feststellungen des JSD zu erwecken. Die Rekurrentin beantragt als

Beweis zwar ein Gutachten eines Sachverständigen. Ein solches ist aber

offensichtlich nicht geeignet, die Menge der gelagerten Bahnschwellen zu

beweisen. Zu diesem Zweck hätte die Rekurrentin vielmehr Belege über den

Lagerbestand sowie die angelieferten und abtransportierten Mengen einreichen

müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen. Damit bleibt es dabei, dass die

Rekurrentin im Zeitpunkt des Brands rund 5'000 Tonnen Bahnschwellen gelagert hat.

Soweit die Rekurrentin mit ihren Ausführungen in der Replik behaupten will,

dieser Umstand sei unverschuldet gewesen (vgl. Replik Ziff. 12), sind ihre

Behauptungen ebenfalls unglaubhaft und unbelegt. Selbst unter der Annahme, dass

Schiffstransporte wegen eines Hochwassers im Januar 2018 nicht möglich gewesen

sind, hat die Rekurrentin nicht ansatzweise aufgezeigt, weshalb es ihr nicht

möglich gewesen wäre, in der Zeit von Februar bis Juli 2018 durch genügende

Abtransporte dafür zu sorgen, dass die maximale Lagermenge von 2'500 Tonnen

nicht überschritten wird. Die Tatsache, dass die Bewilligung gemäss

Ziff. 1.2 auch für die Entgegennahme der Bahnschwellen gegolten hat,

ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdebegründung

Ziff. 49) offensichtlich nichts an der zeitlichen und mengenmässigen

Beschränkung der Zwischenlagerung. Damit steht fest, dass die Rekurrentin die Auflagen

der Bewilligung in von ihr zu vertretender Art und Weise verletzt hat, indem

sie die Zwischenlagerung der Bahnschwellen zeitlich nicht bis zum Erreichen

einer Schiffsladung beschränkt und Bahnschwellen im Umfang der doppelten

maximalen Lagermenge gelagert hat. Im Umfang der zeitlichen und mengenmässen

Überschreitung der Vorgaben der Bewilligung lag die Zwischenlagerung nicht im

öffentlichen Interesse, weil die Zwischen­lagerung unnötig lange gedauert hat

und eine unnötig grosse Menge an Sonderabfall zwischengelagert worden ist. Dies

hat das JSD sinngemäss richtig festgestellt (vgl. angefochtener Entscheid

E. 66).

5.3

5.3.1 Die

Rekurrentin behauptet, zusammen mit den aufgrund des Brands entstandenen

Schäden, insbesondere den Kosten von rund EUR 2 Mio. für die Neuanschaffung des

verbrannten Krans, sei die Belastung mit den Einsatzkosten für sie von

existenzieller Bedeutung (vgl. Rekursbegründung Ziff. 32 und 52). Diesbezüglich

stellte das JSD im angefochtenen Entscheid fest, die Rekurrentin sei der

schweizerische Ableger eines weltweit tätigen Logistikkonzerns. Es gebe keine

Anzeichen dafür, dass es sich bei ihr nicht um ein wirtschaftlich gesundes

Unternehmen handle. Der Umsatz habe gemäss ihrer Homepage im Jahr 2019 CHF 341

Mio. und im Jahr 2018 CHF 346 Mio. betragen. Ohne gegenteiligen

Nachweis dürften bei Umsätzen dieser Grössenordnung nach allgemeiner Erfahrung

selbst unter Berücksichtigung der eingeforderten Kosten und des Ersatzes des

Krans (soweit dieser nicht sowieso von einer Versicherung bezahlt werde)

genügend Liquidität und ein existenzsichernder Gewinn angenommen werden. Die

wirtschaftliche Situation der Rekurrentin lasse daher die volle Kostentragung

zumutbar erscheinen (angefochtener Entscheid E. 87). In der Vernehmlassung

behauptete das JSD, ein Grossteil des Schadens, z.B. der Kran, sei aktenkundig

durch eine Versicherung gedeckt (Vernehmlassung Ziff. 21 und 41).

5.3.2 Betreffend

die durch den Brand entstandenen Schäden ist zunächst festzuhalten, dass diese

abgesehen von den angeblichen Kosten der Neuanschaffung des Krans bereits

mangels Bezifferung und Substanziierung nicht berücksichtigt werden können.

Bezüglich des Krans ist festzustellen, dass er gemäss der von der Rekurrentin

eingereichten Offerte (Beilage 6 zur Replik vom 21. Oktober 2019) nicht

ersetzt, sondern bloss saniert werden sollte, und dass Kosten von rund EUR 2

Mio. aufgrund dieser Offerte höchstens für die Sanierung des Krans und der

Ladebrücke zusammen realistisch erscheinen. Zudem fällt auf, dass die

Rekurrentin keine Rechnung für den Ersatz oder die Sanierung eingereicht hat,

obwohl diese inzwischen längst erfolgt sein dürften. Die Rekurrentin äusserte

sich in der Rekursbegründung nicht zur Frage, ob die Kosten der Neuanschaffung

oder Sanierung des Krans von einer Versicherung gedeckt seien, und bestritt die

Behauptung in der Vernehmlassung des JDS, dies sei aktenkundig der Fall, nicht.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass für die Kosten der

Neuanschaffung oder Sanierung des Krans Versicherungsdeckung besteht und diese

die Rekurrentin daher ohnehin nicht belasten. Selbst unter der Annahme, dass

der Rekurrentin durch die Neuanschaffung oder Sanierung des Krans und der

Ladebrücke Kosten von rund EUR 2 Mio. entstanden sind und dafür keine

Versicherungsdeckung besteht, hat die Rekurrentin aber nicht ansatzweise

aufgezeigt, dass die Überbindung der Einsatzkosten für sie von existenzieller

Bedeutung ist.

5.3.3 Gemäss

§ 18 VRPG dürfen die von den Parteien anerkannten Tatsachen als wahr angenommen

werden, wobei dem Gericht im Zweifel die Beweiserhebung vorbehalten bleibt. Als

anerkannt gelten auch die im angefochtenen Entscheid ausdrücklich

festgestellten Tatsachen, welche die Rekurrentin und allfällige Beigeladene

nicht bestritten haben. Pauschale Bestreitungen genügen nicht, um eine Tatsache

als streitig zu qualifizieren. Die Bestreitung muss substanziiert bzw.

detailliert erfolgen. Eine Bestreitung ist substanziiert, wenn das Gericht und

die Gegenpartei erkennen können, welche einzelnen rechtserheblichen Tatsachen

bestritten werden, und die Bestreitung der Gegenpartei Anlass gibt, den ihr

obliegenden Beweis zu führen (VGE VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.5).

Die im angefochtenen Entscheid (E. 87) ausdrücklich festgestellte Tatsache,

dass der Umsatz der Rekurrentin in den Jahren 2018 und 2019 CHF 346 Mio. und

CHF 341 Mio. betragen habe, bestritt die Rekurrentin in ihrer

Rekursbegründung nicht wirksam. Zudem blieb sie auch in der Rekursbegründung

jegliche konkreten Angaben und jeglichen Beweis betreffend ihre wirtschaftliche

Situation schuldig, obwohl das JSD im angefochtenen Entscheid auf das Fehlen

eines Nachweises für eine existenzielle Bedeutung der Kosten hingewiesen hatte

(vgl. angefochtener Entscheid E. 87). Damit gelten die Feststellungen des JSD

betreffend die Umsätze der Rekurrentin als zugestanden. Aufgrund der Akten­lage

vor der Einreichung der Replik besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit

dieser Feststellungen zu zweifeln. Bei einem jährlichen Umsatz von über CHF 340

Mio. und fehlenden Anzeichen dafür, dass die Rekurrentin wirtschaftlich nicht

gesund ist, ist entsprechend den Feststellungen des JSD nach allgemeiner

Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Rekurrentin selbst unter

Berücksichtigung der Kosten der Neuanschaffung oder Sanierung des Krans und der

Ladebrücke über genügend Liquidität verfügt, um die in Rechnung gestellten

Kosten zu bezahlen, und trotz Überwälzung der Einsatzkosten nach wie vor einen

existenzsichernden Gewinn erzielen kann.

5.3.4 Erst

mit der Replik machte die Rekurrentin geltend, sie erziele keinen

durchschnittlichen Jahresumsatz von CHF 350 Mio. und reichte sie ihre

Jahresrechnung 2018 ein, aus der sich unter anderem ihre Umsätze in den Jahren

2017 und 2018 ergeben (vgl. Replik Ziff. 15 f.). Bei dieser Bestreitung, diesen

Behauptungen und diesem Beweismittel handelt es sich um unzulässige Noven. In

Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts

bereits mit der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt

werden. In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr

vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst

später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den

betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden. Nach der jüngeren Praxis

des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE

VD.2020.27 vom 1. Dezember 2020 E. 1.4 mit Nachweisen). Unter den Begriff der

Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachen (vgl. AGE BEZ.2019.7 vom 7.

Juni 2019 E. 1.2, BEZ.2018.35 vom 18. Februar 2019 E. 1.3; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 317 N 31). Bei den vorstehend erwähnten Noven handelt es sich um

unechte Noven. Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sie daher

von vornherein unzulässig. Es wäre der Rekurrentin ohne weiteres möglich und

zumutbar gewesen, die Noven mit der Rekursbegründung vorzubringen. Da sie sich

auf eine angeblich existenzielle Bedeutung der Kostenüberbindung beruft, hätte

die anwaltlich vertretene Rekurrentin dazu auch offensichtlich Anlass gehabt.

Dies gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Hinweises im angefochtenen

Entscheid auf das Fehlen eines Nachweises. Aus diesen Gründen sind die mit der

Replik vorgebrachten Noven auch nach der älteren Praxis unzulässig. Der

Umstand, dass das JSD in der Vernehmlassung für den Fall, dass das Gericht die

Frage der existenziellen Bedeutung für abklärungs­bedürftig hält, die Edition

der Erfolgsrechnungen 2018, 2019 und 2020 beantragt hat (Vernehmlassung Ziff.

21), ändert daran nichts. Da die Feststellungen des JSD mangels rechtzeitiger

Bestreitung als zugestanden gelten, besteht diesbezüglich kein

Abklärungsbedarf.

5.3.5 Im

Übrigen wäre eine existenzielle Bedeutung der Überbindung der gesamten

Einsatzkosten für die Rekurrentin auch bei Berücksichtigung der mit der Replik

vorgebrachten Noven zu verneinen. Gemäss der Jahresrechnung 2018 betrug der

Betriebsertrag aus Lieferungen und Leistungen in den Jahren 2017 und 2018 rund

CHF 41 Mio. und CHF 39 Mio. Damit erscheinen die Feststellungen

im angefochtenen Entscheid, der Umsatz der Rekurrentin habe in den Jahren 2018

und 2019 CHF 346 Mio. und CHF 341 Mio. betragen, zwar zweifelhaft.

Auch auf der Grundlage der in der Jahresrechnung 2018 enthaltenen Zahlen und

unter Mitberücksichtigung der behaupteten und nicht erstellten Kosten von rund

EUR 2 Mio. betreffend den Kran ist aber nicht ersichtlich und wird von der

Rekurrentin nicht dargelegt, weshalb die Bezahlung der Einsatzkosten von CHF

267'475.66 für sie von existenzieller Bedeutung sein sollte. Die Tatsache, dass

die Kosten rund einem Viertel des von der Rekurrentin im Jahr 2018 erzielten

Gewinns von CHF 966'491.18 entsprechen, genügt als Begründung dafür nicht,

zumal die Rekurrentin über freiwillige Gewinnreserven von CHF 6.5 Mio. verfügt.

Im Übrigen kann auch mitberücksichtigt werden, dass die Rekurrentin gemäss den

nicht wirksam bestrittenen und damit zugestandenen Feststellungen des JSD der

schweizerische Ableger eines weltweit tätigen Logistikkonzerns ist

(angefochtener Entscheid E. 87).

5.3.6 Gemäss

einer im angefochtenen Entscheid zitierten Ansicht soll für die Frage der

Zumutbarkeit der Überwälzung der Kosten für juristische Personen gemeinhin auf

die wirtschaftliche Tragbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG abgestellt

werden (vgl. Mettler/Moser/Starke,

Umwelthaftung und Versicherung von Umweltrisiken, in: HAVE 206 S. 401, 410).

Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist grundsätzlich auf

einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb der betreffenden Branche

abzustellen (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Luftreinhalte-Verordnung [LRV, SR

814.318.142.1]; Art. 3 Abs. 5 der Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung [NISV, SR 814.710]; Schrade/Loretan, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller

[Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich 2004, Art. 11 N

33; vgl. ferner Mettler/Moser/Starke,

a.a.O., S. 410). Die wirtschaftliche Tragbarkeit ist gegeben, wenn dieses

Standardunternehmen von seiner Liquidität her in der Lage sein sollte, die

Massnahme zu finanzieren, und nach wie vor einen existenzsichernden Gewinn

realisieren kann (BVGer A-1300/2015 vom 30. März 2016 E. 11.3.1; Schrade/Loretan, a.a.O., Art. 11 N 33

und 34 f.; vgl. Mettler/Moser/Starke,

a.a.O., S. 410). Massnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung

sowie zu deren Feststellung und Behebung im Sinn von Art. 59 USG unterscheiden

sich wesentlich von den Massnahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung im

Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG. Daher erscheint es nicht sachgerecht, für die

Beurteilung der Zumutbarkeit der Kostenüberbindung gemäss Art. 59 USG das

Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG

heranzuziehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird von der Rekurrentin

nicht dargelegt, weshalb ein mittlerer und gesunder wirtschaftlicher Betrieb

der Logistikbranche nicht über genügend Liquidität zur Bezahlung von Einsatzkosten

von rund CHF 267'000.– verfügen und trotz der Tragung dieser Kosten weiterhin

in der Lage sein sollte, einen existenzsichernden Gewinn zu erzielen. Ebenso

wenig wird von der Rekurrentin dargelegt, weshalb diese Voraussetzungen für ihr

konkretes Unternehmen nicht erfüllt sein sollten.

5.4 Bei

einer Mehrheit von Verursachern haben die Behörden die Kosten nach

pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven

Anteile an der Verursachung in analoger Anwendung haftpflichtrechtlicher

Grundsätze (Art. 51 Abs. 2 OR) auf die Verursacher zu verteilen (vgl. BGer

1A.178/2003 vom 27. August 2004 E. 6; Trüeb,

a.a.O., Art. 59 N 46 f.; Wagner Pfeifer,

a.a.O., N 131). Eine solche Kostenverteilung ist im vorliegenden Fall

ausgeschlossen, weil trotz diesbezüglicher Bemühungen der Staatsanwaltschaft

abgesehen von der Rekurrentin kein Verursacher feststellbar ist (vgl. VGer SO

VWBES.2010.50 vom 1. Februar 2011 E. 6.a, in: SOG 2011 Nr. 26).

6.

6.1 Wie

sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die Überbindung der gesamten

Kosten, die der Bereich Rettung der Rekurrentin mit der angefochtenen Verfügung

in Rechnung gestellt hat, nach Art. 59 USG gerechtfertigt. Folglich kann

mangels Entscheiderheblichkeit offen bleiben, ob die Kosten auch gestützt auf §

4 Abs. 2 oder 3 FWG auf die Rekurrentin überwälzt werden könnten. Auf die

diesbezüglichen Erwägungen des JSD und Rügen der Rekurrentin ist daher nicht

weiter einzugehen.

6.2 Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin gestützt auf § 30 Abs. 1 VRPG die Gerichtskosten des verwaltugsgerichtlichen

Rekursverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 23 Abs. 2 und § 2

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 8'000.– festgesetzt

und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 8'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.