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Entscheid

VD.2020.266

Rechnung Nr. 150004293666 vom 4. Oktober 2019

8. Dezember 2021Deutsch19 min

bzw. Rekursgegnerin) von der A____ (Rekurrentin) für den Energiebezug vom 1. Dezember

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.266

URTEIL

vom 8.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokat,

[...]

gegen

Industrielle Werke Basel

Rekursgegenerin

Margarethenstrasse 40, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Industriellen Werke Basel

vom 24. September 2020

betreffend Rechnung Nr.

150004293666 vom 4. Oktober 2019

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Rechnung Nr.

150004293666 vom 4. Oktober 2019 forderten die Industriellen Werke Basel (IWB

bzw. Rekursgegnerin) von der A____ (Rekurrentin) für den Energiebezug vom 1. Dezember

2018 bis zum 31. Juli 2019 in ihrer Liegenschaft am [...] in Basel den Betrag

von CHF 31'838.40 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen die IWB mit

Verfügung vom 24. September 2020 ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der am 5. Oktober 2020 angemeldete und am 15. Dezember 2020

begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, den das

Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht

zum Entscheid überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs begehrt die Rekurrentin die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei

zudem festzustellen, dass die Energiebezugsgebühren für diese Rechnungsperiode

durch die an die IWB erfolgte Zahlung in Höhe von CHF 4'130.10 vollumfänglich

abgegolten seien und die Rekurrentin der Rekursgegnerin nichts mehr schulde.

Eventualiter seien die Energiebezugsgebühren anhand des Bezugs der

vorangehenden Perioden festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache an die IWB

zur Neufestlegung der Energiebezugsgebühren zurückzuweisen. Die IWB beantragten

mit Vernehmlassung vom 19. März 2021 unter Auferlegung einer angemessenen

Umtriebsentschädigung die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses.

Der Verfahrensleiter forderte die IWB in der Folge zur Einreichung diverser

Rechnungkopien früherer Abrechnungszeiträume auf. Dieser Forderung kam die

Rekursgegnerin mit Eingaben vom 7. Mai 2020 und 2. Juni 2020 nach. Am 7. Juni

2021 fragte der Verfahrensleiter beim Eidgenössischen Institut für Metrologie

(METAS) unter anderem an, ob das METAS im Rahmen eines Gutachtens Aussagen dazu

machen könne, ob ein Zähler richtig gemessen habe. Das METAS beantwortet die diversen

Fragen mit Schreiben vom 8. Juli 2021. Mit Eingabe vom 31. August 2021

replizierte die Rekurrentin und hielt an ihren Begehren fest.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Gemäss § 37 Abs.

2.

und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG

772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen

gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der

Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie dem

Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. Dezember 2020.

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin

des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist

einzutreten.

2.

2.1

Die

IWB sind eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt (§ 2 Abs. 1 IWB-Gesetz).

Sie erbringen ihre Leistungen gegen Entgelt (§ 22 Abs. 1 IWB-Gesetz). Die

Nutzung der Verteilnetzinfrastruktur der IWB im Bereich Elektrizität und die

Lieferung von Elektrizität an feste Endverbraucher werden durch Gebühren

abgegolten (§ 22 Abs. 1 sowie § 23 Abs. 1 lit. b und d IWB-Gesetz). Zur

Feststellung der von den Kundinnen und Kunden bezogenen Energiemenge und der

bezogenen Leistung stellen die IWB jeder Endverbraucherin und jedem

Endverbraucher ein Messmittel zur Verfügung. Die Messmittel bestehen aus einem

Elektrizitätszähler und allfälligen Schaltapparaten und stehen im Eigentum der

IWB (§ 40 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel

für Leistungen im Bereich Elektrizität [AB-IWB, SG 772.400]). Die erhobenen

Messdaten sind Grundlage für die Abrechnung der Netznutzungsgebühren sowie der

bezogenen Elektrizität (§ 46 Abs. 1 AB-IWB).

2.2

2.2.1

Wer

die objektive Beweislast für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die

Folgen der Beweislosigkeit trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der

Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine

Sonderregeln enthält. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8

ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus

ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel

unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen

rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder

rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen

hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet.

Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie

einwendet (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2 mit Nachweisen,

VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2 mit Nachweisen).

2.2.2

Die

von den Kundinnen und Kunden bezogenen Energiemengen und die bezogene Leistung

sind im Hinblick auf die Gebühren für die Netznutzung und die Lieferung von

Elektrizität rechtsbegründende Tatsachen. Folglich tragen nach den allgemeinen

Grundsätzen die IWB die objektive Beweislast für die Richtigkeit der mit ihren

Messmitteln erhobenen Messdaten. Gemäss § 10 Abs. 2 lit. h IWB-Gesetz erlässt

der Verwaltungsrat der IWB Ausführungsbestimmungen und gemäss § 23 Abs. 1 lit. a IWB-Gesetz sind für den Anschluss an die Verteilnetze der IWB im Bereich

Elektrizität Gebühren zu erheben. Gestützt auf diese Bestimmungen beschloss der

Verwaltungsrat der IWB die AB-IWB. Gemäss § 46 Abs. 1 AB-IWB gelten die

erhobenen Messdaten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Die Rekurrentin

bezweifelt die Zulässigkeit dieser Bestimmung (vgl. Rekursbegründung Ziff. 11

f., Stellungnahme vom 31. August 2021 [act. 16] S. 1). Mit § 46 Abs. 1 AB-IWB

wird eine Tatsachenvermutung statuiert. Damit wird die Beweislast abweichend

von der allgemeinen Regel verteilt und eine Beweislastumkehr bewirkt (vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 10 N 52, 60, 63

und 66; Göksu, in:

Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 8 ZGB N 17 f.; Walter,

in: Berner Kommentar, Band I, Einleitung und Personenrecht, 2012, Art. 8 ZGB N

412). Es erscheint fraglich, ob der Erlass einer Bestimmung mit einer solchen

Tragweite in vom Verwaltungsrat einer selbständigen öffentlich-rechtlichen

Anstalt beschlossenen Ausführungsbestimmungen mit dem Legalitätsprinzip

vereinbar ist. Gemäss § 83 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV,

SG 111.100) erlässt der Grosse Rat alle grundlegenden und wichtigen

Bestimmungen in der Form des Gesetzes. Grundlegend und wichtig sind

Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie

insbesondere Bestimmungen über die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen,

den Gegenstand der Abgaben, den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung

der Abgaben mit Ausnahme der Gebühren von geringer Höhe, Zweck, Art und Rahmen

von kantonalen Leistungen sowie die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben

der Behörden (§ 83 Abs. 2 KV). Die wichtigen Regelungen müssen bei der Delegation

von Rechtssetzungskompetenzen in einem Gesetz umschrieben sein (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 364 f., 368 und 374a). Es

erscheint durchaus denkbar, eine Bestimmung, welche die Beweislast für eine Voraussetzung

von Gebühren, die bei einer sehr grossen Zahl von Kundinnen und Kunden erhoben

werden, abweichend von der allgemeinen Beweislastregel verteilt, als

grundlegend und wichtig zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall kann die Frage

der Gültigkeit von § 46 Abs. 1 AB-IWB jedoch offenbleiben, weil der Rekurs aus

den nachstehenden Gründen auch bei einer Verteilung der objektiven Beweislast

nach den allgemeinen Regeln abzuweisen ist.

2.2.3

Wird

die Richtigkeit der Messdaten durch die Kundin oder den Kunden bestritten, so

kann die Kundin bzw. der Kunde gemäss § 46 Abs. 2 AB-IWB eine Prüfung der

Zähler durch die IWB oder eine andere, amtlich ermächtigte Eichstelle verlangen.

In Streitfällen ist der Befund des METAS massgebend. Die IWB scheinen aus

dieser Bestimmung schliessen zu wollen, der Beweis des Gegenteils der Richtigkeit

der erhobenen Messdaten im Sinn von § 46 Abs. 1 AB-IWB könne nur mittels einer

Prüfung der Zähler durch das METAS erbracht werden (vgl. angefochtene Verfügung

S. 2). Eine solche Tragweite kann § 46 Abs. 2 AB-IWB offensichtlich nicht

beigemessen werden, weil der Beweis der Unrichtigkeit der in der Vergangenheit

erhobenen Messdaten mittels einer Prüfung der Zähler regelmässig gar nicht

erbracht werden kann, wenn der Zähler aktuell richtig misst. Ob ein Zähler

aktuell richtig misst, kann mit einer sogenannten Befundprüfung festgestellt

werden. Wenn der Zähler aktuell korrekt misst, ist es gemäss der Auskunft des

METAS betreffend den im vorliegenden Fall eingesetzten Zählertypen sehr

wahrscheinlich, dass er auch davor richtig gemessen hat. Genauere oder

verlässlichere Angaben zum Messverhalten in der Vergangenheit könne das METAS

voraussichtlich aber auch aufgrund einer Prüfung des Zählers im Rahmen eines

Gutachtens nicht machen (vgl. Stellungnahme des METAS vom 8. Juli 2021 [act.

14]). Die Feststellung in § 46 Abs. 2 AB-IWB, in Streitfällen sei der Befund

des METAS massgebend, dürfte sich bloss auf die ebenfalls in dieser Bestimmung

geregelte Prüfung der Zähler beziehen. Jedenfalls kann der Befund des METAS

aber höchstens insoweit massgebend sein, als es über allgemeine Aussagen

hinausgehende konkrete Feststellungen betreffend die Richtigkeit der erhobenen

Messdaten machen kann. Für den vorliegenden Fall hat es dies mit Stellungnahme

vom 8. Juli 2021 verneint und erklärt, dass es nicht bereit wäre, im Auftrag

des Gerichts ein Gutachten betreffend die Frage, ob der fragliche Zähler in der

fraglichen Zeit korrekt gemessen hat, zu erstellen. Folglich können die IWB im vorliegenden

Fall aus § 46 Abs. 2 AB-IWB nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie die

Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. act. 16 S. 1).

2.2.4

Grundsätzlich

gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen, wenn dafür der volle

Beweis erbracht ist. Nach dem Regelbeweismass gilt der Beweis dann als

erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der

Verwirklichung der Tatsache überzeugt ist. Dies setzt voraus, dass am Vorliegen

der Tatsache keine ernsthaften Zweifel bestehen (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni

2018.

E. 2.1.1 mit Nachweisen). Wenn ein strikter Beweis nach der Natur der

Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, liegt Beweisnot vor. In diesem

Fall genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; Krauskopf/Emmenegger/Babey,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 213; Sutter-Somm, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 905). Nach diesem Beweismass gilt

ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach

objektiven Gesichstpunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere

denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen

(vgl. Lardelli/Vetter, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 18; Sutter-Somm,

a.a.O., N 907). Gemäss verbreiteter Lehre muss die numerische

Wahrscheinlichkeit mindestens 75 % betragen (Lardelli/Vetter,

a.a.O., Art. 8 ZGB N 18; Walter,

a.a.O., Art. 8 ZGB N 138).

Es ist den IWB

offensichtlich nicht zumutbar, sich die Richtigkeit der Messdaten aller Zähler

unabhängig von konkreten Beanstandungen ständig vom METAS bestätigen zu lassen.

Die Erhebung zusätzlicher Beweise wäre erst im Zeitpunkt konkreter

Beanstandungen zumutbar. Solche erfolgen regelmässig erst einige Zeit nach der

Messung. Zu diesem Zeitpunkt ist ein strikter Beweis nach der Natur der Sache

jedenfalls beim vorliegend verwendeten Zählertyp nicht mehr möglich. Wie

bereits erwähnt kann das METAS zwar feststellen, ob ein Zähler aktuell richtig

misst, und ist es gemäss der Auskunft des METAS sehr wahrscheinlich, dass ein

Zähler, der aktuell richtig misst, auch in der Vergangenheit richtig gemessen

hat. Mit absoluter Sicherheit könne von einer aktuell korrekten Messung eines

Zählers aber nicht auf die Korrektheit der Messung in der Vergangenheit

rückgeschlossen werden. Genauere oder verlässlichere Angaben zum Messverhalten

in der Vergangenheit könnte das METAS voraussichtlich auch aufgrund einer

Prüfung eines Zählers im Rahmen eines Gutachtens nicht machen. Dem METAS seien

keine Möglichkeiten bekannt, die den eindeutigen Nachweis liefern, dass ein

Zähler in der Vergangenheit korrekt gemessen hat (vgl. act. 14). Damit befinden

sich die IWB betreffend die Richtigkeit der erhobenen Messdaten in einer

Beweisnot. Folglich genügt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit.

3.

3.1

Die

streitgegenständliche Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 150004293666 vom 4.

Oktober 2019 (nachfolgend Rechnung vom 4. Oktober 2019) betrifft die Abrechnungsperiode

vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Juli 2019, das Objekt [...], den Zähler mit

der Zähler-Nr. [...], die Adressatin A____ und die Geschäftspartnerin [...].

Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass der in Rechnung gestellte Stromverbrauch

auf den Messangaben des Zählers Nr. [...] basiert und dass dieser vor und nach

der streitgegenständlichen Periode richtig gemessen hat. Den in der Rekursbegründung

(Ziff. 9) gestellten Beweisantrag auf Prüfung des Zählers durch das METAS zog

die Rekurrentin sinngemäss zurück, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 31.

August 2021 (act. 16 S. 2) erklärte, sie erachte eine reine Befundprüfung als

obsolet, weil die Korrektheit der aktuellen Messung nicht bestritten und damit

nicht Beweisgegenstand sei. Im Übrigen wäre der Beweisantrag mangels Beweiseignung

abzuweisen, weil eine Prüfung des Zählers gemäss der Stellungnahme des METAS

vom 8. Juli 2021 keine genaueren oder verlässlicheren Angaben zum vorliegend

strittigen Messverhalten in der Vergangenheit liefern könnte. Die Rekurrentin

macht aber geltend, der Zähler habe in der streitgegenständlichen Periode

vorübergehend falsch gemessen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 7–9 und 13).

3.2

Beim

Zähler Nr. [...] handelt es sich um einen Stromzähler DVS3008.11-M2, Hersteller

DZG (Deutsche Zählergesellschaft), Jahrgang 1999. Der Zähler wurde nach

Schweizer Gesetzgebung geeicht. Zähler fallen alle fünf Jahre in ein Prüflos.

Das Los, zu dem der Zähler Nr. [...] gehört, ist letztmals am 6. Dezember 2019

überprüft und freigegeben worden (vgl. Vernehmlassung [act. 6] S. 4 f.; Eingabe

der IWB vom 7. Mai 2021 [act. 10] S. 2 f.; Vernehmlassungsbeilagen [act. 7] 6

und 7). Wie bereits mehrfach erwähnt kann gemäss Auskunft des METAS aufgrund

aktuell korrekter Messung eines Zählers zwar nicht mit absoluter Sicherheit auf

die Korrektheit der Messungen in der Vergangenheit rückgeschlossen werden. Wenn

ein Zähler vom Typ des Zählers Nr. [...] aktuell richtig misst, sei es jedoch «sehr

wahrscheinlich», dass er auch davor richtig gemessen hat. Zudem sei der

betreffende Zählertyp bislang nicht negativ aufgefallen (act. 14 S. 1). Damit

bestehen für die Richtigkeit der mit dem Zähler Nr. [...] für die streitgegenständliche

Periode erhobenen Messdaten derart gewichtige Gründe, dass andere denkbare

Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die

Vorbringen der Rekurrentin vermögen daran nichts zu ändern.

3.3

Zur

Begründung ihres Einwands, der Zähler habe vorübergehend falsch gemessen,

behauptet die Rekurrentin zunächst, der ihr für die Abrechnungsperiode vom 1.

Dezember 2018 bis zum 31. Juli 2019 in Rechnung gestellte Verbrauch sei ungefähr

acht Mal höher als der sonstige Verbrauch (vgl. Rekursbegründung Ziff. 7).

Diese Behauptung kann anhand der folgenden Rechnungen, die dasselbe Objekt und

denselben Zähler betreffen, überprüft werden: Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 150003470905

vom 30. September 2016 (nachfolgend Rechnung vom 30. September 2016) betreffend

die Abrechnungsperiode vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016, Rechnung mit der

Rechnungs-Nr. 150003747974 vom 1. September 2017 (nachfolgend Rechnung vom 1.

September 2017) betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. August 2016 bis 31.

Juli 2017, Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 150004220613 vom 14. Juni 2019

(nachfolgend Rechnung vom 14. Juni 2019) betreffend die Abrechnungsperiode vom

1.

August 2017 bis 30. November 2018, Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 100000367596

vom 26. Februar 2020 (nachfolgend Rechnung vom 26. Februar 2020) betreffend die

Abrechnungsperiode vom 1. August 2019 bis 24. Februar 2020 und Rechnung

mit der Rechnungs-Nr. 150004544416 vom 2. Oktober 2020 (nachfolgend Rechnung

vom 2. Oktober 2020) betreffend die Abrechnungsperiode vom 25. Februar 2020 bis

31.

Juli 2020. Die Rechnungen vom 26. Februar und 2. Oktober 2020 betreffen

sowohl das Objekt [...] und den Zähler mit der Zähler-Nr. [...] als auch das

Objekt [...] und den Zähler mit der Zähler-Nr. [...]. Da die

streitgegenständliche Rechnung und die übrigen Rechnungen nur das Objekt [...],

und den Zähler mit der Zähler-Nr. [...] betreffen, sind die Angaben betreffend

das Objekt [...] und den Zähler mit der Zähler-Nr. [...] auf den Rechnungen vom

26.

Februar und 2. Oktober 2020 für den Vergleich des Stromverbrauchs nicht zu

berücksichtigen. Den erwähnten Rechnungen können die folgenden Angaben zum

Verbrauch entnommen werden:

Abrechnungsperiode

1.

August 2015 bis 31. Juli 2016

Strom

Normaltarif 7‘995.00 kWh

Strom Spartarif

6‘544.00 kWh

Durchschnitt

Strom Normaltarif pro Monat 666.25 kWh

Durchschnitt

Strom Spartarif pro Monat 545.33 kWh

Abrechnungsperiode

1.

August 2016 bis 31. Juli 2017

Strom

Normaltarif 6‘975.00 kWh

Strom Spartarif

4‘144.00 kWh

Durchschnitt

Strom Normaltarif pro Monat 581.25 kWh

Durchschnitt

Strom Spartarif pro Monat 345.33 kWh

Abrechnungsperiode

1.

August 2017 bis 30. November 2018

Strom

Normaltarif 23‘690.00 kWh

Strom Spartarif

17‘879.00 kWh

Durchschnitt

Strom Normaltarif pro Monat 1‘480.63 kWh

Durchschnitt

Strom Spartarif pro Monat 1‘117.44 kWh

Abrechnungsperiode

1.

Dezember 2018 bis 31. Juli 2019

Strom

Normaltarif 68‘802.00 kWh

Strom Spartarif

33‘258.00 kWh

Durchschnitt

Strom Normaltarif pro Monat 8‘600.25 kWh

Durchschnitt

Strom Spartarif pro Monat 4‘157.25 kWh

Abrechnungsperiode

1.

August 2019 bis 24. Februar 2020

Strom

Normaltarif 8‘318.00 kWh

Strom Spartarif

3‘065.00 kWh

Durchschnitt

Strom Normaltarif pro Monat 1‘188.29 kWh

Durchschnitt

Strom Spartarif pro Monat 437.86 kWh

Abrechnungsperiode

25.

Februar 2020 bis 31. Juli 2020

Strom

Normaltarif 3‘663.00 kWh

Strom Spartarif

3‘430.00 kWh

Durchschnitt

Strom Normaltarif pro Monat 732.60 kWh

Durchschnitt

Strom Spartarif pro Monat 686.00 kWh

Insgesamt war

damit der in Rechnung gestellte durchschnittliche monatliche Stromverbrauch in

der streitgegenständlichen Periode etwa fünf Mal höher als in der vorangehenden

und etwa acht Mal höher als in der nachfolgenden Periode. Auch der Verbrauch

gemäss den nicht bestrittenen Rechnungen war aber erheblichen Schwankungen

unterworfen. So war der nicht bestrittene durchschnittliche monatliche Stromverbrauch

in der Periode vom 1. August 2017 bis 30. November 2018 etwa drei Mal höher als

in der Periode vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017. Jedenfalls unter

Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Stromverbrauch ohnehin erheblich

geschwankt hat, ändert der Umstand, dass der Stromverbrauch in der

streitgegenständlichen Periode etwa fünf Mal höher als in der vorangehenden und

etwa acht Mal höher als in der nachfolgenden Periode gewesen ist, nichts daran,

dass eine vorübergehende Fehlfunktion des Zählers zwar nicht mit absoluter

Sicherheit ausgeschlossen werden kann, aber vernünftigerweise nicht massgeblich

in Betracht fällt.

3.4

Weiter

behauptet die Rekurrentin, die angebliche Erhöhung des Stromverbrauchs sei

nicht möglich, weil die Nutzer des Objekts (Mieter) keinerlei Änderungen an den

strombetriebenen Anlagen und Geräten vorgenommen hätten (Rekursbegründung Ziff.

7). Als Beweismittel reicht sie Bestätigungen der [...], der [...] und der [...]

vom 4. Juni 2020 (Rekursbeilagen [act. 4] 4a–4c) ein, gemäss denen die

betreffenden Mieterinnen seit dem 1. Dezember 2018 keine nennenswerten

Änderungen in ihren stromverbrauchenden Geräten vorgenommen hätten. Diese

Bestätigungen dürften bereits deshalb untauglich sein, weil sie sich gemäss

Betreff auf Mietobjekte im 2. OG beziehen und die streitgegenständliche

Rechnung das Parterre betrifft. Eine der über den im vorliegenden Fall

relevanten Zähler-Nr. [...] betriebenen Mieterinnen war gemäss den Feststellungen

der IWB die B____ (Vernehmlassung [act. 6] S. 3). Dafür, dass diese

Gesellschaft zumindest bis und mit der Abrechnungsperiode 1. August 2017 bis

30.

November 2018 eine der Mieterinnen gewesen ist, deren Strombedarf mit

dem Zähler Nr. [...] gemessen worden ist, spricht auch die Tatsache, dass die B____

Adressatin der Rechnungen vom 30. September 2016, 1. September 2017 und

14.

Juni 2019 gewesen ist. Gemäss Handelsregisterauszug wurde über die B____

mit Wirkung ab dem 30. Januar 2019 der Konkurs eröffnet und wurde die

Gesellschaft am 16. Januar 2020 gelöscht. Zu den stromverbrauchenden Geräten

der B____ fehlen jegliche Angaben. Selbst wenn mit den von der Rekurrentin

eingereichten Bestätigungen alle für den im vorliegenden Fall relevanten

Stromverbrauch verantwortlichen Geräte erfasst würden, könnte aus dem Umstand,

dass die Mieterinnen keine nennenswerten Änderungen in ihren

stromverbrauchenden Geräten vorgenommen hätten, nicht geschlossen werden, ihr

Stromverbrauch könne sich nicht vervielfacht haben. Auch mit unveränderten

Geräten kann bei einer ohne weiteres möglichen Vervielfachung der Dauer

und/oder der Intensität der Nutzung der Stromverbrauch vervielfacht werden.

Zusammenfassend kann die Rekurrentin aus den eingereichten Bestätigungen nichts

zu ihren Gunsten ableiten.

3.5

Schliesslich

behauptet die Rekurrentin, der für die streitgegenständliche Periode in

Rechnung gestellte Stromverbrauch liege weit über dem, was realistischerweise

von Nutzern überhaupt an Strom bezogen werden könne (Rekursbegründung Ziff. 13).

Diese weder substanziierte noch belegte Behauptung kann mangels hinreichender

Begründung nicht berücksichtigt werden.

3.6

Im

Übrigen beruft sich die Rekurrentin auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom

7.

Februar 2018 (vgl. Eingabe vom 31. August 2021 [act. 16] S. 2 und Beilage

[act. 17]). Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich der vom

Bundesgerichtshof beurteilte Fall wesentlich vom vorliegenden unterscheidet.

Erstens ist das Entgelt für die Stromlieferung in diesem Fall öffentlich-rechtlicher

und in jenem privatrechtlicher Natur. Zweitens bezieht sich das Urteil des

Bundesgerichtshofs auf eine Regelung der Einwendungen gegen Stromrechnungen,

die dem vorliegend massgebenden Recht fremd ist. Dritten handelte es sich im vom

Bundesgerichtshof beurteilten Fall bei den Strombezügern um ein älteres Ehepaar

in eher bescheidenden Lebensverhältnissen, in dessen Haushalt zeitweise noch ein

Enkel lebte. Unter diesen Umständen sind Abweichungen der Verbrauchswerte

unwahrscheinlicher als wenn der Stromverbrauch wie im vorliegenden Fall auf die

Aktivitäten mehrerer Unternehmen zurückgeht.

3.7

Aus

den vorstehenden Gründen ändern die Vorbringen der Rekurrentin nichts daran,

dass die Richtigkeit der mit dem Zähler Nr. [...] für die streitgegenständliche

Periode erhobenen Messdaten überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist der für

die streitgegenständliche Prognose in Rechnung gestellte Stromverbrauch mit dem

vorliegend erforderlichen Beweismass erstellt. Folglich ist der Rekurs

vollumfänglich abzuweisen.

4.

4.1

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit

einer Gebühr von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG,

§ 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

4.2

Die

IWB beantragen, die Rekurrentin sei zur Zahlung einer angemessenen

Umtriebsentschädigung zu verpflichten. Die Zusprechung einer

Parteientschädigung oder Umtriebsentschädigung an die IWB ist ausgeschlossen

(vgl. VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 8.2, VD.2020.25 vom 3.August

2020.

E. 4.2).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘000.–,

einschliesslich Auslagen.

Der Antrag der Industriellen Werke Basel auf Zusprechung

einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt

-

Industrielle Werke Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.