VD.2020.266
Rechnung Nr. 150004293666 vom 4. Oktober 2019
8. Dezember 2021Deutsch19 min
bzw. Rekursgegnerin) von der A____ (Rekurrentin) für den Energiebezug vom 1. Dezember
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.266
URTEIL
vom 8.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und/oder [...], Advokat,
[...]
gegen
Industrielle Werke Basel
Rekursgegenerin
Margarethenstrasse 40, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Industriellen Werke Basel
vom 24. September 2020
betreffend Rechnung Nr.
150004293666 vom 4. Oktober 2019
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Rechnung Nr.
150004293666 vom 4. Oktober 2019 forderten die Industriellen Werke Basel (IWB
bzw. Rekursgegnerin) von der A____ (Rekurrentin) für den Energiebezug vom 1. Dezember
2018 bis zum 31. Juli 2019 in ihrer Liegenschaft am [...] in Basel den Betrag
von CHF 31'838.40 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wiesen die IWB mit
Verfügung vom 24. September 2020 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der am 5. Oktober 2020 angemeldete und am 15. Dezember 2020
begründete Rekurs der Rekurrentin an den Regierungsrat, den das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 29. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht
zum Entscheid überwiesen hat. Mit ihrem Rekurs begehrt die Rekurrentin die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei
zudem festzustellen, dass die Energiebezugsgebühren für diese Rechnungsperiode
durch die an die IWB erfolgte Zahlung in Höhe von CHF 4'130.10 vollumfänglich
abgegolten seien und die Rekurrentin der Rekursgegnerin nichts mehr schulde.
Eventualiter seien die Energiebezugsgebühren anhand des Bezugs der
vorangehenden Perioden festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache an die IWB
zur Neufestlegung der Energiebezugsgebühren zurückzuweisen. Die IWB beantragten
mit Vernehmlassung vom 19. März 2021 unter Auferlegung einer angemessenen
Umtriebsentschädigung die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses.
Der Verfahrensleiter forderte die IWB in der Folge zur Einreichung diverser
Rechnungkopien früherer Abrechnungszeiträume auf. Dieser Forderung kam die
Rekursgegnerin mit Eingaben vom 7. Mai 2020 und 2. Juni 2020 nach. Am 7. Juni
2021 fragte der Verfahrensleiter beim Eidgenössischen Institut für Metrologie
(METAS) unter anderem an, ob das METAS im Rahmen eines Gutachtens Aussagen dazu
machen könne, ob ein Zähler richtig gemessen habe. Das METAS beantwortet die diversen
Fragen mit Schreiben vom 8. Juli 2021. Mit Eingabe vom 31. August 2021
replizierte die Rekurrentin und hielt an ihren Begehren fest.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Gemäss § 37 Abs.
2.
und 3 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz, SG
772.300) unterliegen Entscheide der IWB über Einsprachen gegen Rechnungen
gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) der
Beschwerde an den Regierungsrat. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 42 OG in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 29. Dezember 2020.
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als Adressatin
des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist
einzutreten.
2.
2.1
Die
IWB sind eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt (§ 2 Abs. 1 IWB-Gesetz).
Sie erbringen ihre Leistungen gegen Entgelt (§ 22 Abs. 1 IWB-Gesetz). Die
Nutzung der Verteilnetzinfrastruktur der IWB im Bereich Elektrizität und die
Lieferung von Elektrizität an feste Endverbraucher werden durch Gebühren
abgegolten (§ 22 Abs. 1 sowie § 23 Abs. 1 lit. b und d IWB-Gesetz). Zur
Feststellung der von den Kundinnen und Kunden bezogenen Energiemenge und der
bezogenen Leistung stellen die IWB jeder Endverbraucherin und jedem
Endverbraucher ein Messmittel zur Verfügung. Die Messmittel bestehen aus einem
Elektrizitätszähler und allfälligen Schaltapparaten und stehen im Eigentum der
IWB (§ 40 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel
für Leistungen im Bereich Elektrizität [AB-IWB, SG 772.400]). Die erhobenen
Messdaten sind Grundlage für die Abrechnung der Netznutzungsgebühren sowie der
bezogenen Elektrizität (§ 46 Abs. 1 AB-IWB).
2.2
2.2.1
Wer
die objektive Beweislast für eine rechtserhebliche Tatsache und damit die
Folgen der Beweislosigkeit trägt, bestimmt sich im öffentlichen Recht nach der
Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
als allgemeinem Rechtsgrundsatz, soweit das anwendbare Gesetz keine
Sonderregeln enthält. Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8
ZGB derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet. Zur Konkretisierung dieser allgemeinen Beweislastregel
unterscheiden das Bundesgericht und die überwiegende Lehre zwischen
rechtserzeugenden oder rechtsbegründenden, rechtsaufhebenden oder
rechtsvernichtenden und rechtshindernden Tatsachen. Rechtserzeugende Tatsachen
hat zu beweisen, wer daraus ein Recht oder Rechtsverhältnis ableitet.
Rechtsaufhebende und rechtshindernde Tatsachen hat zu beweisen, wer sie
einwendet (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.2 mit Nachweisen,
VD.2018.41 vom 27. Juni 2018 E. 2.1.2 mit Nachweisen).
2.2.2
Die
von den Kundinnen und Kunden bezogenen Energiemengen und die bezogene Leistung
sind im Hinblick auf die Gebühren für die Netznutzung und die Lieferung von
Elektrizität rechtsbegründende Tatsachen. Folglich tragen nach den allgemeinen
Grundsätzen die IWB die objektive Beweislast für die Richtigkeit der mit ihren
Messmitteln erhobenen Messdaten. Gemäss § 10 Abs. 2 lit. h IWB-Gesetz erlässt
der Verwaltungsrat der IWB Ausführungsbestimmungen und gemäss § 23 Abs. 1 lit. a IWB-Gesetz sind für den Anschluss an die Verteilnetze der IWB im Bereich
Elektrizität Gebühren zu erheben. Gestützt auf diese Bestimmungen beschloss der
Verwaltungsrat der IWB die AB-IWB. Gemäss § 46 Abs. 1 AB-IWB gelten die
erhobenen Messdaten bis zum Beweis des Gegenteils als richtig. Die Rekurrentin
bezweifelt die Zulässigkeit dieser Bestimmung (vgl. Rekursbegründung Ziff. 11
f., Stellungnahme vom 31. August 2021 [act. 16] S. 1). Mit § 46 Abs. 1 AB-IWB
wird eine Tatsachenvermutung statuiert. Damit wird die Beweislast abweichend
von der allgemeinen Regel verteilt und eine Beweislastumkehr bewirkt (vgl. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, Kap. 10 N 52, 60, 63
und 66; Göksu, in:
Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 8 ZGB N 17 f.; Walter,
in: Berner Kommentar, Band I, Einleitung und Personenrecht, 2012, Art. 8 ZGB N
412). Es erscheint fraglich, ob der Erlass einer Bestimmung mit einer solchen
Tragweite in vom Verwaltungsrat einer selbständigen öffentlich-rechtlichen
Anstalt beschlossenen Ausführungsbestimmungen mit dem Legalitätsprinzip
vereinbar ist. Gemäss § 83 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV,
SG 111.100) erlässt der Grosse Rat alle grundlegenden und wichtigen
Bestimmungen in der Form des Gesetzes. Grundlegend und wichtig sind
Bestimmungen, für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie
insbesondere Bestimmungen über die Grundzüge der Rechtsstellung des Einzelnen,
den Gegenstand der Abgaben, den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessung
der Abgaben mit Ausnahme der Gebühren von geringer Höhe, Zweck, Art und Rahmen
von kantonalen Leistungen sowie die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben
der Behörden (§ 83 Abs. 2 KV). Die wichtigen Regelungen müssen bei der Delegation
von Rechtssetzungskompetenzen in einem Gesetz umschrieben sein (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 364 f., 368 und 374a). Es
erscheint durchaus denkbar, eine Bestimmung, welche die Beweislast für eine Voraussetzung
von Gebühren, die bei einer sehr grossen Zahl von Kundinnen und Kunden erhoben
werden, abweichend von der allgemeinen Beweislastregel verteilt, als
grundlegend und wichtig zu qualifizieren. Im vorliegenden Fall kann die Frage
der Gültigkeit von § 46 Abs. 1 AB-IWB jedoch offenbleiben, weil der Rekurs aus
den nachstehenden Gründen auch bei einer Verteilung der objektiven Beweislast
nach den allgemeinen Regeln abzuweisen ist.
2.2.3
Wird
die Richtigkeit der Messdaten durch die Kundin oder den Kunden bestritten, so
kann die Kundin bzw. der Kunde gemäss § 46 Abs. 2 AB-IWB eine Prüfung der
Zähler durch die IWB oder eine andere, amtlich ermächtigte Eichstelle verlangen.
In Streitfällen ist der Befund des METAS massgebend. Die IWB scheinen aus
dieser Bestimmung schliessen zu wollen, der Beweis des Gegenteils der Richtigkeit
der erhobenen Messdaten im Sinn von § 46 Abs. 1 AB-IWB könne nur mittels einer
Prüfung der Zähler durch das METAS erbracht werden (vgl. angefochtene Verfügung
S. 2). Eine solche Tragweite kann § 46 Abs. 2 AB-IWB offensichtlich nicht
beigemessen werden, weil der Beweis der Unrichtigkeit der in der Vergangenheit
erhobenen Messdaten mittels einer Prüfung der Zähler regelmässig gar nicht
erbracht werden kann, wenn der Zähler aktuell richtig misst. Ob ein Zähler
aktuell richtig misst, kann mit einer sogenannten Befundprüfung festgestellt
werden. Wenn der Zähler aktuell korrekt misst, ist es gemäss der Auskunft des
METAS betreffend den im vorliegenden Fall eingesetzten Zählertypen sehr
wahrscheinlich, dass er auch davor richtig gemessen hat. Genauere oder
verlässlichere Angaben zum Messverhalten in der Vergangenheit könne das METAS
voraussichtlich aber auch aufgrund einer Prüfung des Zählers im Rahmen eines
Gutachtens nicht machen (vgl. Stellungnahme des METAS vom 8. Juli 2021 [act.
14]). Die Feststellung in § 46 Abs. 2 AB-IWB, in Streitfällen sei der Befund
des METAS massgebend, dürfte sich bloss auf die ebenfalls in dieser Bestimmung
geregelte Prüfung der Zähler beziehen. Jedenfalls kann der Befund des METAS
aber höchstens insoweit massgebend sein, als es über allgemeine Aussagen
hinausgehende konkrete Feststellungen betreffend die Richtigkeit der erhobenen
Messdaten machen kann. Für den vorliegenden Fall hat es dies mit Stellungnahme
vom 8. Juli 2021 verneint und erklärt, dass es nicht bereit wäre, im Auftrag
des Gerichts ein Gutachten betreffend die Frage, ob der fragliche Zähler in der
fraglichen Zeit korrekt gemessen hat, zu erstellen. Folglich können die IWB im vorliegenden
Fall aus § 46 Abs. 2 AB-IWB nichts zu ihren Gunsten ableiten, wie die
Rekurrentin zu Recht geltend macht (vgl. act. 16 S. 1).
2.2.4
Grundsätzlich
gilt eine beweisbedürftige Tatsache nur dann als erwiesen, wenn dafür der volle
Beweis erbracht ist. Nach dem Regelbeweismass gilt der Beweis dann als
erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der
Verwirklichung der Tatsache überzeugt ist. Dies setzt voraus, dass am Vorliegen
der Tatsache keine ernsthaften Zweifel bestehen (VGE VD.2018.41 vom 27. Juni
2018.
E. 2.1.1 mit Nachweisen). Wenn ein strikter Beweis nach der Natur der
Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, liegt Beweisnot vor. In diesem
Fall genügt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 213; Sutter-Somm, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 905). Nach diesem Beweismass gilt
ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach
objektiven Gesichstpunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere
denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen
(vgl. Lardelli/Vetter, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 8 ZGB N 18; Sutter-Somm,
a.a.O., N 907). Gemäss verbreiteter Lehre muss die numerische
Wahrscheinlichkeit mindestens 75 % betragen (Lardelli/Vetter,
a.a.O., Art. 8 ZGB N 18; Walter,
a.a.O., Art. 8 ZGB N 138).
Es ist den IWB
offensichtlich nicht zumutbar, sich die Richtigkeit der Messdaten aller Zähler
unabhängig von konkreten Beanstandungen ständig vom METAS bestätigen zu lassen.
Die Erhebung zusätzlicher Beweise wäre erst im Zeitpunkt konkreter
Beanstandungen zumutbar. Solche erfolgen regelmässig erst einige Zeit nach der
Messung. Zu diesem Zeitpunkt ist ein strikter Beweis nach der Natur der Sache
jedenfalls beim vorliegend verwendeten Zählertyp nicht mehr möglich. Wie
bereits erwähnt kann das METAS zwar feststellen, ob ein Zähler aktuell richtig
misst, und ist es gemäss der Auskunft des METAS sehr wahrscheinlich, dass ein
Zähler, der aktuell richtig misst, auch in der Vergangenheit richtig gemessen
hat. Mit absoluter Sicherheit könne von einer aktuell korrekten Messung eines
Zählers aber nicht auf die Korrektheit der Messung in der Vergangenheit
rückgeschlossen werden. Genauere oder verlässlichere Angaben zum Messverhalten
in der Vergangenheit könnte das METAS voraussichtlich auch aufgrund einer
Prüfung eines Zählers im Rahmen eines Gutachtens nicht machen. Dem METAS seien
keine Möglichkeiten bekannt, die den eindeutigen Nachweis liefern, dass ein
Zähler in der Vergangenheit korrekt gemessen hat (vgl. act. 14). Damit befinden
sich die IWB betreffend die Richtigkeit der erhobenen Messdaten in einer
Beweisnot. Folglich genügt diesbezüglich das Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit.
3.
3.1
Die
streitgegenständliche Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 150004293666 vom 4.
Oktober 2019 (nachfolgend Rechnung vom 4. Oktober 2019) betrifft die Abrechnungsperiode
vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. Juli 2019, das Objekt [...], den Zähler mit
der Zähler-Nr. [...], die Adressatin A____ und die Geschäftspartnerin [...].
Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass der in Rechnung gestellte Stromverbrauch
auf den Messangaben des Zählers Nr. [...] basiert und dass dieser vor und nach
der streitgegenständlichen Periode richtig gemessen hat. Den in der Rekursbegründung
(Ziff. 9) gestellten Beweisantrag auf Prüfung des Zählers durch das METAS zog
die Rekurrentin sinngemäss zurück, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 31.
August 2021 (act. 16 S. 2) erklärte, sie erachte eine reine Befundprüfung als
obsolet, weil die Korrektheit der aktuellen Messung nicht bestritten und damit
nicht Beweisgegenstand sei. Im Übrigen wäre der Beweisantrag mangels Beweiseignung
abzuweisen, weil eine Prüfung des Zählers gemäss der Stellungnahme des METAS
vom 8. Juli 2021 keine genaueren oder verlässlicheren Angaben zum vorliegend
strittigen Messverhalten in der Vergangenheit liefern könnte. Die Rekurrentin
macht aber geltend, der Zähler habe in der streitgegenständlichen Periode
vorübergehend falsch gemessen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 7–9 und 13).
3.2
Beim
Zähler Nr. [...] handelt es sich um einen Stromzähler DVS3008.11-M2, Hersteller
DZG (Deutsche Zählergesellschaft), Jahrgang 1999. Der Zähler wurde nach
Schweizer Gesetzgebung geeicht. Zähler fallen alle fünf Jahre in ein Prüflos.
Das Los, zu dem der Zähler Nr. [...] gehört, ist letztmals am 6. Dezember 2019
überprüft und freigegeben worden (vgl. Vernehmlassung [act. 6] S. 4 f.; Eingabe
der IWB vom 7. Mai 2021 [act. 10] S. 2 f.; Vernehmlassungsbeilagen [act. 7] 6
und 7). Wie bereits mehrfach erwähnt kann gemäss Auskunft des METAS aufgrund
aktuell korrekter Messung eines Zählers zwar nicht mit absoluter Sicherheit auf
die Korrektheit der Messungen in der Vergangenheit rückgeschlossen werden. Wenn
ein Zähler vom Typ des Zählers Nr. [...] aktuell richtig misst, sei es jedoch «sehr
wahrscheinlich», dass er auch davor richtig gemessen hat. Zudem sei der
betreffende Zählertyp bislang nicht negativ aufgefallen (act. 14 S. 1). Damit
bestehen für die Richtigkeit der mit dem Zähler Nr. [...] für die streitgegenständliche
Periode erhobenen Messdaten derart gewichtige Gründe, dass andere denkbare
Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die
Vorbringen der Rekurrentin vermögen daran nichts zu ändern.
3.3
Zur
Begründung ihres Einwands, der Zähler habe vorübergehend falsch gemessen,
behauptet die Rekurrentin zunächst, der ihr für die Abrechnungsperiode vom 1.
Dezember 2018 bis zum 31. Juli 2019 in Rechnung gestellte Verbrauch sei ungefähr
acht Mal höher als der sonstige Verbrauch (vgl. Rekursbegründung Ziff. 7).
Diese Behauptung kann anhand der folgenden Rechnungen, die dasselbe Objekt und
denselben Zähler betreffen, überprüft werden: Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 150003470905
vom 30. September 2016 (nachfolgend Rechnung vom 30. September 2016) betreffend
die Abrechnungsperiode vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2016, Rechnung mit der
Rechnungs-Nr. 150003747974 vom 1. September 2017 (nachfolgend Rechnung vom 1.
September 2017) betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. August 2016 bis 31.
Juli 2017, Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 150004220613 vom 14. Juni 2019
(nachfolgend Rechnung vom 14. Juni 2019) betreffend die Abrechnungsperiode vom
1.
August 2017 bis 30. November 2018, Rechnung mit der Rechnungs-Nr. 100000367596
vom 26. Februar 2020 (nachfolgend Rechnung vom 26. Februar 2020) betreffend die
Abrechnungsperiode vom 1. August 2019 bis 24. Februar 2020 und Rechnung
mit der Rechnungs-Nr. 150004544416 vom 2. Oktober 2020 (nachfolgend Rechnung
vom 2. Oktober 2020) betreffend die Abrechnungsperiode vom 25. Februar 2020 bis
31.
Juli 2020. Die Rechnungen vom 26. Februar und 2. Oktober 2020 betreffen
sowohl das Objekt [...] und den Zähler mit der Zähler-Nr. [...] als auch das
Objekt [...] und den Zähler mit der Zähler-Nr. [...]. Da die
streitgegenständliche Rechnung und die übrigen Rechnungen nur das Objekt [...],
und den Zähler mit der Zähler-Nr. [...] betreffen, sind die Angaben betreffend
das Objekt [...] und den Zähler mit der Zähler-Nr. [...] auf den Rechnungen vom
26.
Februar und 2. Oktober 2020 für den Vergleich des Stromverbrauchs nicht zu
berücksichtigen. Den erwähnten Rechnungen können die folgenden Angaben zum
Verbrauch entnommen werden:
Abrechnungsperiode
1.
August 2015 bis 31. Juli 2016
Strom
Normaltarif 7‘995.00 kWh
Strom Spartarif
6‘544.00 kWh
Durchschnitt
Strom Normaltarif pro Monat 666.25 kWh
Durchschnitt
Strom Spartarif pro Monat 545.33 kWh
Abrechnungsperiode
1.
August 2016 bis 31. Juli 2017
Strom
Normaltarif 6‘975.00 kWh
Strom Spartarif
4‘144.00 kWh
Durchschnitt
Strom Normaltarif pro Monat 581.25 kWh
Durchschnitt
Strom Spartarif pro Monat 345.33 kWh
Abrechnungsperiode
1.
August 2017 bis 30. November 2018
Strom
Normaltarif 23‘690.00 kWh
Strom Spartarif
17‘879.00 kWh
Durchschnitt
Strom Normaltarif pro Monat 1‘480.63 kWh
Durchschnitt
Strom Spartarif pro Monat 1‘117.44 kWh
Abrechnungsperiode
1.
Dezember 2018 bis 31. Juli 2019
Strom
Normaltarif 68‘802.00 kWh
Strom Spartarif
33‘258.00 kWh
Durchschnitt
Strom Normaltarif pro Monat 8‘600.25 kWh
Durchschnitt
Strom Spartarif pro Monat 4‘157.25 kWh
Abrechnungsperiode
1.
August 2019 bis 24. Februar 2020
Strom
Normaltarif 8‘318.00 kWh
Strom Spartarif
3‘065.00 kWh
Durchschnitt
Strom Normaltarif pro Monat 1‘188.29 kWh
Durchschnitt
Strom Spartarif pro Monat 437.86 kWh
Abrechnungsperiode
25.
Februar 2020 bis 31. Juli 2020
Strom
Normaltarif 3‘663.00 kWh
Strom Spartarif
3‘430.00 kWh
Durchschnitt
Strom Normaltarif pro Monat 732.60 kWh
Durchschnitt
Strom Spartarif pro Monat 686.00 kWh
Insgesamt war
damit der in Rechnung gestellte durchschnittliche monatliche Stromverbrauch in
der streitgegenständlichen Periode etwa fünf Mal höher als in der vorangehenden
und etwa acht Mal höher als in der nachfolgenden Periode. Auch der Verbrauch
gemäss den nicht bestrittenen Rechnungen war aber erheblichen Schwankungen
unterworfen. So war der nicht bestrittene durchschnittliche monatliche Stromverbrauch
in der Periode vom 1. August 2017 bis 30. November 2018 etwa drei Mal höher als
in der Periode vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017. Jedenfalls unter
Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Stromverbrauch ohnehin erheblich
geschwankt hat, ändert der Umstand, dass der Stromverbrauch in der
streitgegenständlichen Periode etwa fünf Mal höher als in der vorangehenden und
etwa acht Mal höher als in der nachfolgenden Periode gewesen ist, nichts daran,
dass eine vorübergehende Fehlfunktion des Zählers zwar nicht mit absoluter
Sicherheit ausgeschlossen werden kann, aber vernünftigerweise nicht massgeblich
in Betracht fällt.
3.4
Weiter
behauptet die Rekurrentin, die angebliche Erhöhung des Stromverbrauchs sei
nicht möglich, weil die Nutzer des Objekts (Mieter) keinerlei Änderungen an den
strombetriebenen Anlagen und Geräten vorgenommen hätten (Rekursbegründung Ziff.
7). Als Beweismittel reicht sie Bestätigungen der [...], der [...] und der [...]
vom 4. Juni 2020 (Rekursbeilagen [act. 4] 4a–4c) ein, gemäss denen die
betreffenden Mieterinnen seit dem 1. Dezember 2018 keine nennenswerten
Änderungen in ihren stromverbrauchenden Geräten vorgenommen hätten. Diese
Bestätigungen dürften bereits deshalb untauglich sein, weil sie sich gemäss
Betreff auf Mietobjekte im 2. OG beziehen und die streitgegenständliche
Rechnung das Parterre betrifft. Eine der über den im vorliegenden Fall
relevanten Zähler-Nr. [...] betriebenen Mieterinnen war gemäss den Feststellungen
der IWB die B____ (Vernehmlassung [act. 6] S. 3). Dafür, dass diese
Gesellschaft zumindest bis und mit der Abrechnungsperiode 1. August 2017 bis
30.
November 2018 eine der Mieterinnen gewesen ist, deren Strombedarf mit
dem Zähler Nr. [...] gemessen worden ist, spricht auch die Tatsache, dass die B____
Adressatin der Rechnungen vom 30. September 2016, 1. September 2017 und
14.
Juni 2019 gewesen ist. Gemäss Handelsregisterauszug wurde über die B____
mit Wirkung ab dem 30. Januar 2019 der Konkurs eröffnet und wurde die
Gesellschaft am 16. Januar 2020 gelöscht. Zu den stromverbrauchenden Geräten
der B____ fehlen jegliche Angaben. Selbst wenn mit den von der Rekurrentin
eingereichten Bestätigungen alle für den im vorliegenden Fall relevanten
Stromverbrauch verantwortlichen Geräte erfasst würden, könnte aus dem Umstand,
dass die Mieterinnen keine nennenswerten Änderungen in ihren
stromverbrauchenden Geräten vorgenommen hätten, nicht geschlossen werden, ihr
Stromverbrauch könne sich nicht vervielfacht haben. Auch mit unveränderten
Geräten kann bei einer ohne weiteres möglichen Vervielfachung der Dauer
und/oder der Intensität der Nutzung der Stromverbrauch vervielfacht werden.
Zusammenfassend kann die Rekurrentin aus den eingereichten Bestätigungen nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
3.5
Schliesslich
behauptet die Rekurrentin, der für die streitgegenständliche Periode in
Rechnung gestellte Stromverbrauch liege weit über dem, was realistischerweise
von Nutzern überhaupt an Strom bezogen werden könne (Rekursbegründung Ziff. 13).
Diese weder substanziierte noch belegte Behauptung kann mangels hinreichender
Begründung nicht berücksichtigt werden.
3.6
Im
Übrigen beruft sich die Rekurrentin auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom
7.
Februar 2018 (vgl. Eingabe vom 31. August 2021 [act. 16] S. 2 und Beilage
[act. 17]). Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich der vom
Bundesgerichtshof beurteilte Fall wesentlich vom vorliegenden unterscheidet.
Erstens ist das Entgelt für die Stromlieferung in diesem Fall öffentlich-rechtlicher
und in jenem privatrechtlicher Natur. Zweitens bezieht sich das Urteil des
Bundesgerichtshofs auf eine Regelung der Einwendungen gegen Stromrechnungen,
die dem vorliegend massgebenden Recht fremd ist. Dritten handelte es sich im vom
Bundesgerichtshof beurteilten Fall bei den Strombezügern um ein älteres Ehepaar
in eher bescheidenden Lebensverhältnissen, in dessen Haushalt zeitweise noch ein
Enkel lebte. Unter diesen Umständen sind Abweichungen der Verbrauchswerte
unwahrscheinlicher als wenn der Stromverbrauch wie im vorliegenden Fall auf die
Aktivitäten mehrerer Unternehmen zurückgeht.
3.7
Aus
den vorstehenden Gründen ändern die Vorbringen der Rekurrentin nichts daran,
dass die Richtigkeit der mit dem Zähler Nr. [...] für die streitgegenständliche
Periode erhobenen Messdaten überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist der für
die streitgegenständliche Prognose in Rechnung gestellte Stromverbrauch mit dem
vorliegend erforderlichen Beweismass erstellt. Folglich ist der Rekurs
vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten mit
einer Gebühr von CHF 2'000.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG,
§ 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.2
Die
IWB beantragen, die Rekurrentin sei zur Zahlung einer angemessenen
Umtriebsentschädigung zu verpflichten. Die Zusprechung einer
Parteientschädigung oder Umtriebsentschädigung an die IWB ist ausgeschlossen
(vgl. VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 8.2, VD.2020.25 vom 3.August
2020.
E. 4.2).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2‘000.–,
einschliesslich Auslagen.
Der Antrag der Industriellen Werke Basel auf Zusprechung
einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt
-
Industrielle Werke Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.