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Entscheid

VD.2020.267

Prüfung der Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme

26. April 2021Deutsch30 min

Straftätern (KoFako) des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.267

URTEIL

vom 26. April 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel

Wandeler

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA Solothurn, Postfach, 4543 Deitingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. September 2020

betreffend Prüfung der

Voraussetzungen einer stationären

therapeutischen Massnahme

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde am

21. Oktober 1994 vom Strafgericht Basel-Landschaft des Raubs, des Diebstahls

sowie des mehrmaligen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer

bedingten Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Fortsetzung einer bereits

begonnenen psychiatrischen Therapie wurde angeordnet.

Das Strafgericht

Basel-Stadt verurteilte A____ am 20. Oktober 1995 wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung, qualifizierten Raubs und mehrfachen Konsums von

Betäubungsmitteln zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus. Die Freiheitsstrafe wurde

zugunsten einer Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben. Diese

Behandlung wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 11. September 2002 zugunsten

einer spezialärztlichen ambulanten Behandlung aufgeschoben. Die

Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt hob die ambulante Massnahme am

23. August 2006 aufgrund günstiger Prognosen auf.

In der Zeit von

Februar 2007 bis August 2009 konsumierte A____ gemäss der späteren

strafrechtlichen Verurteilung neben dem ärztlich verschriebenen Methadon auch

Heroin. Am 27. August 2009 traf sich A____ schliesslich in einer Gastwirtschaft

mit einem Bekannten und konsumierte mit diesem dort Bier. Dabei geriet er mit

der Kellnerin in einen Konflikt, währenddem er ihr gegenüber Todesdrohungen

ausstiess. Namentlich drohte er ihr an, sie mit einem Messer abzustechen. Nach

dem Verlassen des Restaurants blieben er und sein Bekannter auf einem

Fussgängerstreifen stehen und zwangen zwei Fahrzeuge zum Anhalten. Mit den

Lenkern kam es dabei zum Konflikt, in dessen Verlauf A____ ein Messer zog und

damit einen der beiden Lenker erheblich am Hals verletzte. Nur durch Zufall

erlitt dieser keine lebensbedrohlichen Verletzungen. Aufgrund dessen sprach das

Appellationsgericht Basel-Stadt als letzte kantonale Instanz A____ am 20.

Dezember 2011 der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung mit

einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen

Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu einer

Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine an den

Strafvollzug anschliessende Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 des

Strafgesetzbuchs an. Es stützte sich dabei auf ein Gutachten der

Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 19. März 2010. Die Beschwerde gegen

dieses Urteil wies das Bundesgericht am 21. Dezember 2012 ab.

Am 5. Mai 2011

wurde A____ in die Anstalten Thorberg versetzt. Im Zeitraum von 2011 bis 2014

mussten die Anstalten Thorberg gegenüber A____ sechs Disziplinarverfügungen

erlassen. Er wurde am 9. September 2011 wegen Drohung und rassistischen

Bemerkungen, am 27. Dezember 2011 wegen Cannabiskonsums, am 25. Februar 2013

erneut wegen Cannabiskonsums, am 9. August 2014 wegen Rauchens in der Toilette,

am 11. Februar 2014 abermals wegen Cannabiskonsums und am 1. April 2014 wegen

Hortens von Medikamenten diszipliniert.

Am 13. Januar

2014 erfolgte eine Befragung sowie eine Beurteilung von A____ durch die

Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern (KoFako) des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz.

Diese kam unter anderem zum Schluss, dass im Anschluss an den Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe die im Urteil vom 20. Dezember 2011 angeordnete

Verwahrung zu vollziehen sei.

Am 20. Februar

2014 reichte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH Dr. med. B____

ein zwischenzeitlich von der Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (heute: Straf- und

Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienste

und Migration [nachfolgend: SMV]) in Auftrag gegebenes Gutachten über A____

ein. Es wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren,

abhängigen, asthenischen, dissozialen und narzisstischen Merkmalen (ICD-10 F61)

und eine langjährige Abhängigkeit von multiplen Drogen (ICD-10 F19.2)

diagnostiziert.

Am 28. April

2014 begann A____ mit der Teilnahme in einer Anti-Gewalt-Trainingsgruppe. Am

10. Juni 2014 reichten die Anstalten Thorberg dem SMV einen

Vollzugsverlaufsbericht ein. Der Forensisch-Psychiatrische Dienst Bern

(nachfolgend: FPD Bern) erstattete am 20. Juni 2014 dem SMV Bericht über den

Therapieverlauf. Am 10. September 2014 informierte der FPD Bern den SMV über

den Umstand, dass A____ die Teilnahme an der Anti-Gewalt-Trainingsgruppe

abgebrochen habe.

Mit Verfügung

des SMV vom 10. Februar 2015 wurde der Antrag von A____ vom 13. Juni 2014 auf

Prüfung einer stationären Massnahme vor Antritt der Verwahrung abgewiesen. Den

dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des

Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 10. März 2016 ab.

Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 2. September

2015 erging gegen A____ eine Disziplinarverfügung der Anstalten Thorberg wegen

Besitzes von verbotenen Gegenständen.

Gemäss Bericht

der Anstalten Thorberg vom 18. Januar 2016 sei es A____ nicht mehr gelungen,

sich in den Vollzugsalltag zu integrieren. Um einer Eskalation vorzubeugen, sei

er auf eigenen Wunsch vom 14. bis zum 19. Januar 2016 in seiner Zelle

isoliert worden. Mit Verfügung des SMV vom 19. Januar 2016 wurde er per

21. Januar 2016 in die Sicherheitsabteilung B der Anstalten Thorberg

versetzt.

Am 5. Februar

2016 reichten die Anstalten Thorberg dem SMV einen Vollzugsverlaufsbericht zum

bisherigen Vollzugsverlauf seit der veranlassten Einweisung in die

Sicherheitsabteilung B ein.

Am 21. April

2016 erging eine Disziplinarverfügung der Anstalten Thorberg wegen Besitzes

eines Sackmessers.

Am 22. Juni 2016

erfolgte die Versetzung in die Sicherheitsabteilung II (Sicherheitsabteilung B)

der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (nachfolgend: IKS Bostadel).

Am 29. Juni 2016

erstattete der FPD Bern dem SMV Bericht über den Therapieverlauf. Am 30. Juni

2016 erging der Austrittsbericht der Anstalten Thorberg.

Am 27. Juli 2016

wurde A____ mit einem schriftlichen Verweis diszipliniert, da er versucht

hatte, in der Wäscherei mit einem in seiner Schmutzwäsche versteckten Brief

Marihuana zu kaufen.

Am 3. August 2016

verfügte der SMV den Verbleib von A____ in der Sicherheitsabteilung II

(Sicherheitsabteilung B) der IKS Bostadel bis zum 18. Januar 2017.

Am 5. August

2016 wurde A____ wegen eines unerlaubten Aufenthaltes in der Zelle eines

Mitgefangenen mit zwei Tagen Zelleneinschluss belegt.

Am 30. Oktober

2016 erging eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. B____,

worin festgehalten wurde, dass derzeit nur eine geringe Wahrscheinlichkeit

bestehe, dass mit einer stationären Massnahme im Zeitraum von fünf Jahren eine

deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden könne.

Mit Verfügung

vom 18. Januar 2017 verlängerte der SMV den Verbleib von A____ in der

Sicherheitsabteilung B der IKS Bostadel bis zum 17. Juli 2017. Den dagegen erhobenen

Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 30. Mai 2017 ab. Mit Präsidialbeschluss

vom 4. August 2017 wurde der dagegen erhobene Rekurs infolge Rückzugs

abgeschrieben. Am 13. Juli 2017 wurde A____ in den Normalvollzug versetzt.

Am 20. Februar

2017 wurde vom Forensischen Institut Zentralschweiz ein Therapieverlaufsbericht

für den Zeitraum Juli 2016 bis Februar 2017 ausgestellt. Danach habe A____ am

19. Juli 2016 die wöchentlich stattfindende Therapie im Einzelsetting bei Frau

lic. phil. C____ freiwillig aufgenommen. Insgesamt hätten im Berichtszeitraum

23 Therapiesitzungen stattgefunden. Nach Einschätzung der Therapeutin müsse für

eine fundierte Beurteilung, ob A____ massnahmefähig und massnahmewillig sei,

seine Gruppenfähigkeit im Normalvollzug überprüft bzw. sein Verhalten in der

Gruppe beobachtet werden können.

Am 26. Juli 2017

wurde A____ wegen Arbeitsverweigerung mit einem Tag Zelleneinschluss und einer

Verwarnung belegt.

Am 28. Juli 2017

erging eine Disziplinarverfügung der IKS Bostadel wegen Konsums weicher Drogen

(Cannabis). A____ wurde mit einer Busse von CHF 50.– und einer

Kostenbeteiligung für die Urinprobe von CHF 10.– belegt.

Mit Verfügung

des SMV vom 6. November 2017 wurde die bedingte Entlassung von A____ aus der Verwahrung

verweigert und es wurde von einem Antrag an das zuständige Gericht auf

Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme von A____ abgesehen. Am

27. November 2018 schrieb das JSD den dagegen erhobenen Rekurs als

gegenstandslos geworden ab, da der SMV ein neues Gutachten über A____ in

Auftrag geben werde.

Mit

Disziplinarverfügung der IKS Bostadel vom 22. Dezember 2017 wurde A____ zu

einer Busse von CHF 100.– und einer Kostenbeteiligung für die Urinprobe von CHF

10.– diszipliniert, da der Urintest positiv auf Methamphetamin und THC ansprach

(Konsum harter Drogen).

Am 8. August

2018 wurde A____ wegen Arbeitsverweigerung mit einem Tag Zelleneinschluss und

einer Verwarnung belegt.

Am 21. September

2018 erging eine Disziplinarverfügung der IKS Bostadel wegen Konsums weicher

Drogen (Cannabis) mit einer Sanktionierung zu einer Busse von CHF 50.– und

einer Kostenbeteiligung für die Urinprobe von CHF 10.–.

Am 1. Oktober

2018 erging der Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts Ostschweiz

(nachfolgend: forio AG) und am 3. Oktober 2018 erstattete die IKS Bostadel dem

SMV Bericht über den bisherigen Vollzugsverlauf. Am 21. November 2018

fand eine Vollzugskoordinationssitzung statt.

Mit

Disziplinarverfügung vom 22. März 2019 der IKS Bostadel wurde A____ wegen

Arbeitsverweigerung mit drei Tagen Arrest in der eigenen Zelle sanktioniert.

Am 2. September

2019 reichte Dr. med. D____, Leitende Ärztin der Fachstelle Forensik der

Psychiatrie Baselland, ein zwischenzeitlich vom SMV in Auftrag gegebenes forensisch-psychiatrisches

Verlaufsgutachten (nachfolgend: Gutachten vom 2. September 2019) über A____

ein. Es wurden die Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10

F60.2) mit zusätzlich psychopathischen Zügen und einer Abhängigkeit von multiplen

Substanzen (ICD-10 F19.2) gestellt.

Am 27. September

2019 erging eine Disziplinarverfügung der IKS Bostadel wegen Konsums weicher

Drogen (Cannabis) mit einer Sanktionierung zu einer Busse von CHF 50.– und

einer Kostenbeteiligung für die Urinprobe von CHF 10.–.

Die forio AG

erstattete dem SMV am 21. Oktober 2019 Bericht über den Therapieverlauf.

Mit

Disziplinarverfügung vom 22. Oktober 2019 wurde A____ wegen Rauchens an einem

nicht erlaubten Ort mit einer Busse von CHF 20.– diszipliniert.

Am 11. November

2019 wurde A____ in die Integrationsabteilung der Justizvollzugsanstalt

Solothurn (nachfolgend: JVA Solothurn) versetzt.

Mit rechtlichem

Gehör vom 20. November 2019 wurde A____ seitens des SMV die Verweigerung der

bedingten Entlassung und der Verzicht auf einen Antrag auf Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme beim zuständigen Gericht in Aussicht

gestellt. A____ nahm anlässlich der persönlichen Anhörung am 27. November 2019

dazu Stellung.

Am 6. Dezember

2019 erging der Vollzugs- und Austrittsbericht der IKS Bostadel. Der SMV

gewährte A____ aufgrund dessen ein ergänzendes rechtliches Gehör. Die

ergänzende Stellungnahme ging am 19. Dezember 2019 beim SMV ein.

Mit Disziplinarverfügung

der JVA Solothurn vom 30. Dezember 2019 wurde A____ mit einer Busse von CHF

50.– sanktioniert und es wurde verfügt, dass der Besuchsempfang während eines

Monats nur hinter Trennscheiben erfolgt. Anlass dieser Verfügung war der Konsum

von THC. Am 31. Januar 2020 erfolgte eine ähnliche Sanktionierung (Busse CHF

80.–).

Mit Verfügung

vom 8. Januar 2020 verweigerte der SMV A____ die bedingte Entlassung und sah

von einem Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung einer stationären

therapeutischen Massnahme ab. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit

Entscheid vom 28. September 2020 ab.

Gegen diesen

Entscheid hat der Rekurrent, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 8. Oktober

2020 Rekurs beim Regierungsrat erhoben. Er beantragt die vollumfängliche

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dementsprechend sei die über ihn

verhängte Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59

StGB umzuwandeln. Die Rekursbegründung datiert vom 15. Dezember 2020. Der Rekurrent

stellt damit klar, dass nur die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids

abzuändern sei, und zwar in dem Sinne, dass der SMV anzuweisen sei, dem

zuständigen Strafgericht die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre

therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu beantragen, eventualiter die

Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die zunächst

ebenfalls beantragte bedingte Entlassung aus der Verwahrung im Sinne von Art.

64b StGB sei – wie bereits vor der Vorinstanz – nicht mehr Rekursgegenstand

(Rekursbegründung S. 2/3).

Mit Schreiben

vom 17. Dezember 2020 reichte der Rekurrent zwei weitere Berichte ein, den

Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler

vom 13. Oktober 2020 und den Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom

23. Oktober 2020. Die Rekursantwort des JSD erfolgte mit Eingabe vom 28.

Januar 2021. Es wird die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent

replizierte mit Eingabe vom 1. März 2021.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 29. Dezember

2020.

durch das Präsidialdepartement nach § 42 des Organisationsgesetzes

(OG; SG 153.100) für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.

Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist

als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb

er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht

erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (statt vieler VGE VD.2018.62 vom 1. Oktober 2018 E. 1).

2.

2.1 Die

zuständige Behörde hat auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu prüfen, ob und

wann ein Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs.

1 lit. a des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und ob die Voraussetzungen für

eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und dem zuständigen

Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB).

Die Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB hat erstmals nach Ablauf von zwei

Jahren und mindestens einmal jährlich, jene nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB

erstmals vor Antritt der Verwahrung und sodann mindestens alle zwei Jahre zu

erfolgen.

2.1.2 Die

nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfolgt bei

einem verwahrten Täter gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB dann, wenn während des

Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung deren Voraussetzungen gemäss

Art. 59 StGB gegeben sind. Danach setzt die Umwandlung der Verwahrung in eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass «der

Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen

Störung in Zusammenhang steht» (lit. a) und «zu erwarten ist, dadurch lasse

sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang

stehender Taten begegnen» (lit. b). Im Vordergrund steht bei einer stationären

therapeutischen Massnahme damit nicht die Behandlung der psychischen Störung

als solche, sondern die Erlangung einer günstigen Legalprognose. Für die

Bejahung einer günstigen Behandlungsprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b

StGB muss deshalb die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch

eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer

mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von

Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich verringern lässt. Nicht erforderlich ist dagegen

eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nach einer stationären Behandlung

von fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der

stationären Massnahme nach Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind bzw. dass «mithin

ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter die Gelegenheit

gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren» (Ziff. 4 des angefochtenen

Entscheids mit Hinweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5).

2.1.3 Die

zuständige Behörde hat ihren Entscheid darüber, ob der Täter bedingt entlassen

werden kann oder ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische

Behandlung gegeben sind, gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine

unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die

Anhörung der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweiz zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako)

als Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters zu treffen

(Art. 64b Abs. 2 lit. a-d StGB).

2.2

Der angefochtene

Entscheid, mit welchem der Antrag des Rekurrenten auf Versetzung in eine

stationäre therapeutische Massnahme abgelehnt wurde, stützt sich auf die

genannten erforderlichen Grundlagen. Zentrale Bedeutung kommt bei den

Erwägungen dem Gutachten von Dr. med. D____ vom 2. September 2019 zu

(nachfolgend: Gutachten).

2.2.1 Gemäss

diesem Gutachten leidet der Rekurrent an einer dissozialen

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit zusätzlichen psychopathischen Zügen

sowie einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10 F 19.2). Dem

Gutachten ist zu entnehmen, dass weiterhin eine hohe Rückfallgefahr für die

Begehung weiterer Gewaltdelikte und auch anderer Delikte, insbesondere

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, besteht. Wesentliche

Veränderungen der Risikofaktoren über die Zeit seien nicht zu erkennen. Beim

Rekurrenten hätten während mittlerweile mehr als 20 Jahren Behandlung keine

wesentlichen Veränderungen erzielt werden können. Er habe praktisch keine

Behandlungsziele erreicht, bis "vielleicht" auf jenes, dass er sich

im Vollzug soweit kontrolliert und angepasst verhalte. Ziele einer

deliktorientierten bzw. deliktpräventiven Behandlung aber habe er nicht

erreicht. Dies lasse einen Behandlungserfolg in der Zukunft als sehr unwahrscheinlich

erscheinen (Gutachten S. 126 f.).

Weiter ist dem

Gutachten zu entnehmen, dass seitens des Rekurrenten aktuell keine

Behandlungseinsicht und keine Behandlungsfähigkeit bestehen würden. Die von ihm

formulierte Behandlungsbereitschaft sei rein extrinsisch und oberflächlich

(Gutachten S. 130). Zur Bewertung der Rückfallgefahr verwendete die Gutachterin

die Prognoseinstrumente "Psychopathy Checklist-Revised PCL-R),

"HCR-20" sowie "Violence Risk Appraisal Guide (VRAG)". Sie

ermittelte bei der Anwendung des PCL-R-Prognoseinstruments beim Rekurrenten

einen Gesamt-Score von 31 Punkten, was deutlich über dem Durschnitt von anderen

Straftätern liege. Der VRAG habe eine Rückfallwahrscheinlichkeit für

Gewaltdelikte von 44% innerhalb von sieben Jahren und 58% innerhalb von 10

Jahren angezeigt. Auch der HCR-20 zeige eine hohe Belastung der Prognose bzw.

ein hohes Gewaltrisiko. Die Rückfallgefahr bzw. die Risikofaktoren würden seit

Begehen des Anlassdelikts 2009 nicht wesentlich verändert erscheinen. Die Ergebnisse

sind, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ausführlich und nachvollziehbar in

Bezug auf den Rekurrenten erläutert (mit Verweis auf Gutachten S. 87-104 und

120 f.).

2.2.2 Die

Vorinstanz verweist weiter darauf, dass auch die KofaKo am 13. Januar 2014 zum

Schluss gekommen sei, dass die beim Rekurrenten bestehende dissoziale

Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einem hohen PCL-R Score und einer

Abhängigkeit von multiplen Substanzen generell schwer behandelbar sei, und dass

sich die KofaKo für den Vollzug der Verwahrung ausgesprochen habe.

2.2.3 Der

Rekurrent brachte vor der Vorinstanz vor, dass die vollzugsrechtliche

Platzierurung ihn an einer therapeutischen Entwicklung hindern würde bzw. das

therapeutische Setting im Rahmen einer Verwahrung nicht die Funktion einer

spezifizierten Institution im Sinne von Art. 59 StGB inne habe, wobei er sich

insbesondere auf den Therapieverlaufsbericht der forio AG vom 21. Oktober 2019

stützte. Die Vorinstanz erachtete dies mit Verweis auf das Gutachten von Dr.

med. D____ vom 2. September 2019 (dort S. 126) als nicht stichhaltig: Im

Gutachten vom 2. September 2019 würde entgegen dem Therapieverlaufsbericht der

forio AG festgehalten, dass dem Behandlungsbedarf im bestehenden Setting

adäquat Rechnung getragen werden könne – sofern der Rekurrent adäquat

mitarbeiten würde. Die Vorinstanz verweist in dem Zusammenhang auch darauf,

dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem behandelnden Therapeuten

regelmässig nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen

oder gerichtlichen Gutachter zukomme (mit Verweis auf Urteile des

Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E.1.5.1; 6B_1163/2018 vom 14.

Dezember 2018 E. 2.4.5). Infolgedessen sei dem massgeblichen amtlichen

Gutachten vorliegend schon grundsätzlich, d.h. unbesehen des Inhalts, höheres

Gewicht beizumessen als dem Therapieverlaufsbericht.

Die Vorinstanz

hat nicht übersehen, dass ein Therapiebericht unter Umständen geeignet sein

kann, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gutachtens zu begründen (BGer 6B_580/2019

vom 8. August 2019 E. 1.5.1 und 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Sie hielt

jedoch fest, dass vorliegend keine Anhaltspunkte beständen, die Zweifel an der

Korrektheit des Gutachtens begründen könnten. Sie untersuchte die Qualitätsmerkmale

des Gutachtens ausführlich und lückenlos (vorinstanzlicher Entscheid S. 15). Es

gelte mit dem Gutachten festzuhalten, dass für den Rekurrenten keine

wirksameren Behandlungsmöglichkeiten beständen als diejenigen, die bereits

versucht worden seien. Es bedürfe einer ganzen Reihe von innerpsychischen

Entscheidungen seitens des Rekurrenten, um sich mit seinen Defiziten und den

notwendigen Veränderungen zu konfrontieren. Gleichzeitig sei es aufgrund der

Persönlichkeitsstörung höchst unwahrscheinlich, dass es dem Rekurrenten jemals

gelingen werde, diese Entscheidungen zu treffen. Hinzu komme das aktuelle

Ausmass des Benzodiazepin- und Cannabis-Konsums des Rekurrenten. Die aktuelle

Ausprägung seiner Substanzabhängigkeit vertrage sich in keiner Weise mit der

komplexen psychotherapeutischen Arbeit, die der Rekurrent eigentlich leisten

müsste. Erst bei einer zumindest ansatzweisen Reduktion der

Substanzenabhängigkeit des Rekurrenten seien weitere psychotherapeutische

Interventionen sinnvoll (vgl. Gutachten S. 127).

Zudem verweist

die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die aus therapeutischer Sicht

bevorzugte Lösung ohnehin nur dann relevant wäre, wenn sich dadurch auch die

Legalprognose deutlich verbessern liesse. Aber selbst der Therapiebericht der forio

AG vom 21. Oktober 2019 halte keinen zeitlichen Rahmen fest, wonach eine

entsprechende Besserung der Legalprognose durch das vorgeschlagene multimodale

Behandlungsprogramm absehbar wäre. Demgegenüber habe sich das Gutachten vom 2.

September 2019 klar dazu ausgesprochen, dass nicht zu erwarten sei, dass sich

an der Einstellung des Rekurrenten innerhalb von fünf Jahren so viel ändern

liesse, dass die weiteren Behandlungsaussichten deutlich besser beurteilt

werden könnten (Gutachten S. 130).

2.2.4 Weiter

verwies die Vorinstanz auf das durchzogene Vollzugsverhalten des Rekurrenten

(vorinstanzlicher Entscheid S. 17/18). Hierfür verwiesen sei auf den

Vollzugsverlaufsbericht der IKS Bostadel vom 6. Dezember 2019. Es treffe zwar

zu, dass im aktuellen Bericht keine Disziplinierungen wegen eruptiven

Ausbrüchen Dritten gegenüber geschildert würden. Es wurde aber auf kleinere

Auseinandersitzungen mit Mitgefangenen, welche auch Drohungen enthalten hätten,

sowie auf die Disziplinierungen wegen Cannabiskonsums hingewiesen.

2.2.5 Die

Vorinstanz folgerte als Zwischenfazit, dass die Voraussetzungen zur Anordnung

einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB durch die

schlechte Behandlungsprognose nach wie vor nicht gegeben seien. Die Möglichkeit

einer Verbesserung der Legalprognose sei zu vage. Schliesslich sei auch die

Behandlungsprognose – mit Blick auf die bestehenden Therapiemöglichkeiten, den

hohen PCL-R-Wert sowie die bloss extrinsische und oberflächliche

Behandlungsbereitschaft des Rekurrenten – als ungünstig zu bewerten.

2.2.6 Abschliessend

setzt sich die Vorinstanz mit der Verhältnismässigkeit auseinander. Der

Rekurrent verweise auf die psychologische Komponente einer Umwandung der

Verwahrung in eine stationäre Massnahme. Dadurch würde zumindest in Erwägung

gezogen, dass er durch eine Eigenleistung wieder ein vollständiges Mitglied der

Gesellschaft werden könne, auch wenn die stationäre Massnahme aufgrund ihrer

Verlängerbarkeit einer Verwahrung faktisch nahekomme. Wenn der Sicherheitsgedanke,

welcher der Verwahrung zugrunde liege, auch mit einem Mittel erreicht werden

könne, welches dem Betroffenen eine Zukunftsperspektive gebe, sei diesem der

Vorzug gegenüber der Verwahrung zu geben. Bei zunehmender Einschränkung der

Lebensperspektive sei beim Rekurrenten von Suizidalität auszugehen. Die

Vorinstanz erachtet demgegenüber die Verwahrung als notwendiges Mittel, um den

Rekurrenten von der Begehung weiterer massiver Delikte abzuhalten. Dem

Rekurrenten sei im Rahmen der Verwahrung auch eine deliktorientierte Therapie

nicht verwehrt, gestützt auf deren Erkenntnisse sich allenfalls in Zukunft die

Beantragung einer stationären therapeutischen Massnahme rechtfertigen könne.

Zurzeit stelle die stationäre Therapie aber kein geeignetes Mittel dar, um ihn

von der Begehung weiterer massiver Delikte abzuhalten, weil durch eine

stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die massgebliche Prognose

nicht hinreichend verbessert bzw. die Gefahr schwerer, im Zusammenhang mit

seiner psychischen Störung stehender Delikte im Sinne von Art. 64 Abs. 1

StGB nicht hinreichend verringert werden könnte.

3.

3.1 Mit

dem Rekurs wird zunächst vorgebracht, dass sich seit dem Ergehen des

angefochtenen Entscheids Veränderungen im Vollzug ergeben hätten. So sei der

Rekurrent im Februar 2020 in der JVA Solothurn-Schachen vom Haus C, wo er

zumeist mit anderen Verwahrten weilte, auf die Station B+T (Beobachtung und

Triage) ins Haus A verlegt worden. Seit einem Monat befinde er sich nach

Abschluss der Beobachtung im Haus B, wo sich nebst ihm einzig Personen befinden

würden, gegenüber welchen eine stationäre Therapie gemäss Art. 59 StGB

ausgesprochen worden sei und die sich nicht in Verwahrung befänden. Zeitgleich

seien für den Rekurrenten eine Einzeltherapie und eine Schemata-Gruppentherapie

installiert worden. Die Gruppe bestehe aus vier Personen, wobei die drei

weiteren Personen eine vollzugsbegleitende ambulante Psychotherapie erfahren

würden. Bis zur Eingabe der Rekursbegründung hätten zwölf entsprechende

Gruppen- und Einzelsitzungen stattgefunden.

Der Rekurrent

anerkennt auch in seinem Rechtsmittel, dass er in den vergangenen Jahren

therapeutisch begleitet worden sei, ohne dass dadurch eine Veränderung der

risikorelevanten Aspekte habe erreicht werden können (Rekursbegründung Ziff. 14).

Die Vorinstanz habe aber übersehen, dass das therapeutische Setting im Rahmen

einer Verwahrung nicht die Funktion einer spezifizierten Institution im Sinne

von Art. 59 StGB innehabe. So weise insbesondere die Therapeutin der forio

AG, Frau E____, in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2019 darauf hin, dass vor dem

Hintergrund der quantifizierten Psychopathologie des Rekurrenten aus

therapeutischer Sicht eine spezifische Institution indiziert wäre, welche für

ihn eine multiprofessionelle Betreuung biete, einer weiteren Quantifizierung

vorbeuge und im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten seinen Lebensalltag so

lebenswert wie möglich zu gestalten vermöge. Des Weiteren müsste der Fokus in

einer nächsten Therapiephase auf die Abhängigkeit von multiplen Substanzen gerichtet

werden. Hierzu halte die Therapeutin fest, dass sich der Rekurrent hinsichtlich

seiner Medikation bisher im Therapieverlauf einsichtig und nicht

bagatellisierend gezeigt habe, auch wenn er im bisherigen Therapieverlauf im

Absichtsbildungsstadium stehen geblieben sei. Dies führe die Therapeutin auch

auf den Umstand zurück, dass die Medikation durchaus eine stabilisierende

Funktion innehabe. Aus Sicht des Rekurrenten zeige sich dadurch aber, dass eine

Reduktion dennoch angestrebt werden könne, falls andere Umstände für ihn eine

stabilisierende Funktion erfüllen könnten. Aber auch für E____ sei die

bedeutsame Nachhaltigkeit der Anerkennung eigenen Problemverhaltens und

Reduktion von Bagatellisierungen fraglich. Der Rekurrent verweist darauf, dass

diese nicht abschliessend beurteilt werden könne. Dies hänge offensichtlich

stark vom zukünftigen Setting ab. Auch wenn die Therapeutin einen schwierigen

Weg einer weitergehenden Therapie skizziere, anerkenne sie doch, dass beim

Rekurrenten Ressourcen vorhanden seien. Sein Verhalten sei gemäss

Therapiebericht vom 21. Oktober 2019 freundlich, sozialadäquat, wenn auch

gegebenenfalls angepasst, und die Therapeutin beschreibe auch die Fähigkeiten

des Rekurrenten zu kritisch konfrontierenden Fragen bei vorhandener therapeutischer

Allianz (S. 6 des Berichts).

Aus Sicht des

Rekurrenten ist in Bezug auf die Frage der Behandelbarkeit zu Unrecht auf das

Gutachten vom 2. September 2019 abgestellt worden. Während der Therapiebericht

auf die tatsächliche Entwicklung fokussiere, die der Rekurrent in den letzten

Jahren durchgemacht habe, entstehe beim Gutachten der Eindruck, dass die

Gutachterin bereits mit einer festen Meinung bezüglich die

(Nicht-)behandelbarkeit des Rekurrenten an die Exploration herangegangen sei.

Die Gutachterin setze sich nicht genügend mit den von ihrer Ansicht

abweichenden Einschätzung der Therapeutin auseinander, sondern halte nur fest,

dass die von ihr durchgeführten Untersuchungen nicht bestätigen würden, dass

der bisherige Therapieverlauf als günstig bewertet werden könnte (Gutachten vom

2. September 2019 S. 26). Es sei von ihr auch kein zum Untersuchungszeitraum

aktueller Bericht eingefordert worden. Allfällige Therapieerfolge liessen sich

im Rahmen einer kontinuierlichen Therapie eindeutiger erkennen als bei einer

auf einer einmaligen Exploration und den Akten beruhenden Begutachtung eines

Betroffenen. In Bezug auf die Behandelbarkeit des Rekurrenten sei deshalb auf

die Ausführungen der Therapeutin und nicht auf diejenigen der Gutachterin

abzustellen. Weiter halte sogar die Gutachterin fest, dass trotz grundsätzlich

schlechter Behandlungsprognose vielschichtige Therapiemöglichkeiten mit psycho-

und soziotherapeutischen Interventionen sowohl im Einzel- als auch im

Gruppensetting mit permanentem Feedback denkbar seien. Ein entsprechend

umfassendes multimodales Behandlungsprogramm sei beim Rekurrenten vorgängig nie

auch nur ansatzweise in Angriff genommen worden. Ein solches scheine nunmehr

aber in der JVA Solothurn, im Haus B, installiert worden zu sein. Dort

absolviere der Rekurrent seine Therapie sogar zusammen mit Personen, welche

vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme erfahren würden. Eine Therapie nach

Art. 59 StGB könne somit nicht als von vornherein zum Scheitern verurteilt

bezeichnet werden und würde offenbar auch nicht mehr so bewertet. Die

psychologische Komponente – oder Signalwirkung – einer Umwandlung der Massnahme

für den Rekurrenten sei nicht zu unterschätzen. Diesen Aspekt habe die

Vorinstanz zwar aufgenommen, aber mit keinem Wort weiter diskutiert. Sofern der

mit der Verwahrung einhergehende Sicherungsgedanke anderweitig und für den

Einzelnen weniger einschneidend und insbesondere mit einer Zukunftsperspektive

durchgeführt werden könne, müsse einer solchen Massnahme der Vorzug gegenüber

einer Verwahrung gegeben werden. Insgesamt seien die Voraussetzungen gemäss

Art. 59 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 65 StGB zur Anordnung einer

stationären therapeutischen Massnahme gegeben. Der Rekurs sei daher

gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im

Sinne der Erwägungen – gemeint sind wohl die Erwägungen in der Rekursbegründung

– an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.2 Die

Rekursgegnerin hält mit ihrer Rekursantwort vom 28. Januar 2021 an den

Ausführungen des Entscheids vom 28. September 2020 fest. Sie weist darauf hin,

dass sich die Rechtsschrift des Rechtsvertreters des Rekurrenten weitgehend gar

bis hin zum Wortlaut mit der Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren vom 12. März

2020 decke, weshalb auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet werde und

nur noch kürzeste ergänzende Anmerkungen gemacht würden. Entgegen dem

Vorbringen des Rekurrenten könne nicht gesagt werden, dass sich die schlechte

Behandlungsprognose des Rekurrenten deutlich geändert hätte. Er nehme erst seit

dem 8. April 2020 an Einzeltherapien und seit dem 5. August 2020 an

Gruppentherapien teil. Dies sei ein zu kurzer Zeitraum, um eine Verbesserung feststellen

zu können. Dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste der

Solothurner Spitäler vom 13. Oktober 2020 sei zu entnehmen, dass der

Rekurrent in der letzten Therapiesitzung des Berichtszeitraums vehement betont

habe, dass er von Anfang an mitgeteilt habe, dass er keine Massnahme nach Art.

59 StGB in Betracht ziehe. Zudem sei er erneut wegen wiederholten

Cannabiskonsums (8. Juni 2020; 26. August 2020 [Verweigerung der Urinprobe];

12. Oktober 2020) diszipliniert worden. Schliesslich sei dem aktuellsten

Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 23. Oktober 2020 auch zu

entnehmen, dass sich der Rekurrent zwar gegenüber Anstaltsmitarbeitenden und

der Betreuung in der Integrationsabteilung freundlich und korrekt verhalte, es

jedoch immer wieder zu Situationen gekommen sei, in denen er in der

Kommunikation mit den Mitarbeitenden zumindest latent aggressives Verhalten

gezeigt habe. Insgesamt bestehe somit unter Berücksichtigung aller Akten nicht

die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch eine stationäre Behandlung

über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung

im Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich

verringere. Die Behandlungsprognose des Rekurrenten sei nach wie vor als

ungünstig zu bewerten, weshalb ein Antrag beim zuständigen Strafgericht auf

Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss

Art. 59 StGB zurzeit nicht in Betracht falle.

3.3 Mit

der Replik des Rekurrenten wird seitens von dessen Rechtsvertreter geltend

gemacht, die offenbar geäusserte Ablehnung einer stationären Massnahme durch

den Rekurrenten in einer Sitzung sei defätistisch erfolgt und habe sich nicht

auf einen persönlichen Wunsch des Rekurrenten [gemeint wohl: nicht vorhandenen

Wunsch] bezogen. Die Äusserung sei aus einer emotionalen Schwankung heraus

erfolgt, die angesichts der Vollzugsumstände nachvollziehbar sei. Das monierte

"latent aggressive" Verhalten des Rekurrenten zeige lediglich, dass

er mit seiner Situation nicht zufrieden sei. Dies dürfe nicht zu seinen

Ungunsten gewertet werden.

4.

4.1 Grundsätzlich

und über weite Strecken halten die Erwägungen der Vorinstanz einer

gerichtlichen Überprüfung ohne Weiteres stand. So ist nicht zu beanstanden,

dass bezüglich Therapiefähigkeit dem Gutachten von Dr. med. D____ vom 2.

September 2019 gefolgt beziehungsweise diesem, in Übereinstimmung mit der von

der Vorinstanz einschlägig zitierten bundesgerichtlichen Praxis, höheres

Gewicht beigemessen wurde als dem Bericht der Therapeutin, welche von ihrer

Rolle her als weniger neutral und unabhängig gilt. Dies wurde fehlerfrei und

zutreffend begründet (Entscheid der Vorinstanz Ziff. 9, 10; S. 14/15, mit

ausführlichen Hinweisen). Der Rekurrent vermag mit seinem Rechtsmittel dagegen

auch vor dem Verwaltungsgericht nichts Stichhaltiges vorzubringen. Dass sich

die Gutachterin ihre Meinung schon gemacht habe, muss als nicht fundierte und

parteiische Spekulation zurückgewiesen werden. Das Gutachten ist ausführlich

ausgefallen. Es muss sich im Übrigen nicht zu jeder Passage aus jedem

existierenden Schriftstück betreffend den Therapieverlauf äussern, solange es

schlüssig und aus neutraler Perspektive verfasst ist; dies ebensowenig, wie

einzelnen Äusserungen des Rekurrenten übermässiges Gewicht beigemessen werden

darf (dazu unten). Massgebend ist das korrekt begründete Gesamtbild.

Unverändert

Geltung hat die Erwägung der Vorinstanz, dass nicht jedes indizierte oder

ideale Therapiesetting zu erfüllen ist, sondern eine stationäre Therapie nur

dann anzuordnen ist, wenn wahrscheinlich ist, dass sich durch eine stationäre

Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der

psychischen Störung im Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von Art. 64

Abs. 1 StGB deutlich verringert. Dies konnte aufgrund der einwandfreien und

durch das Gutachten gestützten Feststellungen der Vorinstanz ebenso wenig

bejaht werden wie dies zum heutigen Zeitpunkt geschehen kann. Dass eine

Behandlung, wie mit dem Rechtsmittel angeführt, "nicht zum vornherein zum

Scheitern verurteilt" sei, reicht hierfür nicht aus, wie die Vorinstanz

schon ausführlich und korrekt dargelegt hat. Es bedarf

"hinreichender" Wahrscheinlichkeit des massgeblichen Erfolgs, an der

es zurzeit mangelt. Einzelne verbale Bemerkungen des Rekurrenten (etwa auch

über seine Bereitschaft, eine stationäre Behandlung zu machen) oder einzelne

Disziplinierungen spielen dabei tatsächlich keine überragende Rolle, wenngleich

insbesondere die auch jüngst recht häufigen Disziplinierungen wegen Cannabis-Konsums

bezüglich Therapievoraussetzungen zu denken geben.

Auch die

Verhältnismässigkeit der Massnahme ist von der Vorinstanz zu Recht bejaht

worden: Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer stationären Massnahme nicht

erfüllt sind, kann eine solche nicht auf andere Weise als "mildere

Massnahme" postuliert werden. Dies gilt in gleicher Art, wie unter keinen

Umständen und auch nicht mit Hinweis auf Verhältnismässigkeit verlangt werden

kann, dass für ein Verbrechen statt einer Freiheitsstrafe auch eine Busse

ausgesprochen werden könnte, wenn das Gesetz für eine bestimmte Straftat nur

eine Freiheitsstrafe vorsieht. Auch eine Massnahme hängt von der Erfüllung der

gesetzlichen Erfordernisse ab. Sind diese nicht gegeben, scheidet sie als

staatliche Sanktion aus. Zurzeit liegen nach dem Gesagten die Voraussetzungen

für eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB nicht vor.

4.2 Indessen

weisen die mit dem Rechtsmittel noch eingereichten Berichte der Psychiatrischen

Dienste Solothurn vom 13. Oktober 2020 und des Amts für Justizvollzug vom 23.

Oktober 2020 auf eine gewisse – mögliche – Wende hin. Der Beschwerdeführer

besucht zwar noch nicht sehr lange, aber relativ intensiv psychotherapeutische

Sitzungen. Er erscheint grundsätzlich motiviert, sich auf psychotherapeutische

Ansätze einzulassen. Aus dem Umstand, dass er zusammen mit Personen

Therapiesitzungen absolviert, welche nur mit einer ambulanten Massnahme belegt

worden seien, kann zwar nicht per se etwas zu seinen Gunsten abgeleitet

werden. Es kann schliesslich sein, dass ein Therapieangebot für verschiedene

Personen indiziert ist, bei welchen aber völlig unterschiedliche

Erfolgsaussichten bestehen. Immerhin ist eine leichte Dynamik, auch angesichts

der Verlegungen in andere Vollzugsabteilungen, nicht ganz zu übersehen. Unter

diesen Umständen wird der SMV zu Beginn des zweiten Semesters 2021 einen

aktuellen Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht einholen und bei anhaltenden

oder gar verbesserten positiven Anzeichen ein aktuelles

forensisch-psychiatrisches Gutachten (Art. 64b Abs. 1 lit b und Abs. 2 StGB)

sowie einen KoFako-Bericht einholen müssen, um beim zuständigen Gericht

gegebenenfalls Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme nach

Art. 59 StGB zu stellen. Bei anhaltend positiver Tendenz wird nicht

mehr unbesehen auf das Gutachten vom 2. September 2019 abgestellt werden

können. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint aber die Einschätzung der Vorinstanz

korrekt, es ist zumindest verfrüht, eine Trendwende festzustellen, welche die

Schwelle für eine Massnahmenabänderung schon erreicht hätte.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit

einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.‒ zu tragen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat

indes jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Die unentgeltliche Prozessführung wurde dem Rekurrenten mit

Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. Januar 2021 bewilligt. Die

ordentlichen Kosten gehen demzufolge zu Lasten des Staates. Sein

Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt.

Mangels Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint ein

Aufwand von rund sechs Stunden. Diese sind praxisgemäss zum Ansatz von CHF

200.– zu vergüten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen.

Dem Rechtsvertreter des unentgeltlich prozessierenden

Rekurrenten, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–

(inkl. Auslagenersatz), zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF

1'292.40), ausgerichtet.

Mitteilung an:

- Rekurrent

- Amt für Justizvollzug, Straf- und

Massnahmenvollzug

- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

(EJPD)

- Gutachterin Dr. med. D____, Fachstelle Forensik

der Psychiatrie Baselland

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Rektifikat

Dispositiv Abs. 3 rektifiziert: «insgesamt

CHF 1'292.40»