VD.2020.267
Prüfung der Voraussetzungen einer stationären therapeutischen Massnahme
26. April 2021Deutsch30 min
Straftätern (KoFako) des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.267
URTEIL
vom 26. April 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel
Wandeler
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA Solothurn, Postfach, 4543 Deitingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. September 2020
betreffend Prüfung der
Voraussetzungen einer stationären
therapeutischen Massnahme
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde am
21. Oktober 1994 vom Strafgericht Basel-Landschaft des Raubs, des Diebstahls
sowie des mehrmaligen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer
bedingten Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Fortsetzung einer bereits
begonnenen psychiatrischen Therapie wurde angeordnet.
Das Strafgericht
Basel-Stadt verurteilte A____ am 20. Oktober 1995 wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung, qualifizierten Raubs und mehrfachen Konsums von
Betäubungsmitteln zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus. Die Freiheitsstrafe wurde
zugunsten einer Behandlung in einer Heil- und Pflegeanstalt aufgeschoben. Diese
Behandlung wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 11. September 2002 zugunsten
einer spezialärztlichen ambulanten Behandlung aufgeschoben. Die
Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt hob die ambulante Massnahme am
23. August 2006 aufgrund günstiger Prognosen auf.
In der Zeit von
Februar 2007 bis August 2009 konsumierte A____ gemäss der späteren
strafrechtlichen Verurteilung neben dem ärztlich verschriebenen Methadon auch
Heroin. Am 27. August 2009 traf sich A____ schliesslich in einer Gastwirtschaft
mit einem Bekannten und konsumierte mit diesem dort Bier. Dabei geriet er mit
der Kellnerin in einen Konflikt, währenddem er ihr gegenüber Todesdrohungen
ausstiess. Namentlich drohte er ihr an, sie mit einem Messer abzustechen. Nach
dem Verlassen des Restaurants blieben er und sein Bekannter auf einem
Fussgängerstreifen stehen und zwangen zwei Fahrzeuge zum Anhalten. Mit den
Lenkern kam es dabei zum Konflikt, in dessen Verlauf A____ ein Messer zog und
damit einen der beiden Lenker erheblich am Hals verletzte. Nur durch Zufall
erlitt dieser keine lebensbedrohlichen Verletzungen. Aufgrund dessen sprach das
Appellationsgericht Basel-Stadt als letzte kantonale Instanz A____ am 20.
Dezember 2011 der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand, der mehrfachen Nötigung und des mehrfachen
Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Gleichzeitig ordnete das Gericht eine an den
Strafvollzug anschliessende Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs an. Es stützte sich dabei auf ein Gutachten der
Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 19. März 2010. Die Beschwerde gegen
dieses Urteil wies das Bundesgericht am 21. Dezember 2012 ab.
Am 5. Mai 2011
wurde A____ in die Anstalten Thorberg versetzt. Im Zeitraum von 2011 bis 2014
mussten die Anstalten Thorberg gegenüber A____ sechs Disziplinarverfügungen
erlassen. Er wurde am 9. September 2011 wegen Drohung und rassistischen
Bemerkungen, am 27. Dezember 2011 wegen Cannabiskonsums, am 25. Februar 2013
erneut wegen Cannabiskonsums, am 9. August 2014 wegen Rauchens in der Toilette,
am 11. Februar 2014 abermals wegen Cannabiskonsums und am 1. April 2014 wegen
Hortens von Medikamenten diszipliniert.
Am 13. Januar
2014 erfolgte eine Befragung sowie eine Beurteilung von A____ durch die
Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern (KoFako) des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz.
Diese kam unter anderem zum Schluss, dass im Anschluss an den Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe die im Urteil vom 20. Dezember 2011 angeordnete
Verwahrung zu vollziehen sei.
Am 20. Februar
2014 reichte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH Dr. med. B____
ein zwischenzeitlich von der Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (heute: Straf- und
Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Bereichs Bevölkerungsdienste
und Migration [nachfolgend: SMV]) in Auftrag gegebenes Gutachten über A____
ein. Es wurde eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren,
abhängigen, asthenischen, dissozialen und narzisstischen Merkmalen (ICD-10 F61)
und eine langjährige Abhängigkeit von multiplen Drogen (ICD-10 F19.2)
diagnostiziert.
Am 28. April
2014 begann A____ mit der Teilnahme in einer Anti-Gewalt-Trainingsgruppe. Am
10. Juni 2014 reichten die Anstalten Thorberg dem SMV einen
Vollzugsverlaufsbericht ein. Der Forensisch-Psychiatrische Dienst Bern
(nachfolgend: FPD Bern) erstattete am 20. Juni 2014 dem SMV Bericht über den
Therapieverlauf. Am 10. September 2014 informierte der FPD Bern den SMV über
den Umstand, dass A____ die Teilnahme an der Anti-Gewalt-Trainingsgruppe
abgebrochen habe.
Mit Verfügung
des SMV vom 10. Februar 2015 wurde der Antrag von A____ vom 13. Juni 2014 auf
Prüfung einer stationären Massnahme vor Antritt der Verwahrung abgewiesen. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD) mit Entscheid vom 10. März 2016 ab.
Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 2. September
2015 erging gegen A____ eine Disziplinarverfügung der Anstalten Thorberg wegen
Besitzes von verbotenen Gegenständen.
Gemäss Bericht
der Anstalten Thorberg vom 18. Januar 2016 sei es A____ nicht mehr gelungen,
sich in den Vollzugsalltag zu integrieren. Um einer Eskalation vorzubeugen, sei
er auf eigenen Wunsch vom 14. bis zum 19. Januar 2016 in seiner Zelle
isoliert worden. Mit Verfügung des SMV vom 19. Januar 2016 wurde er per
21. Januar 2016 in die Sicherheitsabteilung B der Anstalten Thorberg
versetzt.
Am 5. Februar
2016 reichten die Anstalten Thorberg dem SMV einen Vollzugsverlaufsbericht zum
bisherigen Vollzugsverlauf seit der veranlassten Einweisung in die
Sicherheitsabteilung B ein.
Am 21. April
2016 erging eine Disziplinarverfügung der Anstalten Thorberg wegen Besitzes
eines Sackmessers.
Am 22. Juni 2016
erfolgte die Versetzung in die Sicherheitsabteilung II (Sicherheitsabteilung B)
der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel (nachfolgend: IKS Bostadel).
Am 29. Juni 2016
erstattete der FPD Bern dem SMV Bericht über den Therapieverlauf. Am 30. Juni
2016 erging der Austrittsbericht der Anstalten Thorberg.
Am 27. Juli 2016
wurde A____ mit einem schriftlichen Verweis diszipliniert, da er versucht
hatte, in der Wäscherei mit einem in seiner Schmutzwäsche versteckten Brief
Marihuana zu kaufen.
Am 3. August 2016
verfügte der SMV den Verbleib von A____ in der Sicherheitsabteilung II
(Sicherheitsabteilung B) der IKS Bostadel bis zum 18. Januar 2017.
Am 5. August
2016 wurde A____ wegen eines unerlaubten Aufenthaltes in der Zelle eines
Mitgefangenen mit zwei Tagen Zelleneinschluss belegt.
Am 30. Oktober
2016 erging eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. B____,
worin festgehalten wurde, dass derzeit nur eine geringe Wahrscheinlichkeit
bestehe, dass mit einer stationären Massnahme im Zeitraum von fünf Jahren eine
deutliche Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden könne.
Mit Verfügung
vom 18. Januar 2017 verlängerte der SMV den Verbleib von A____ in der
Sicherheitsabteilung B der IKS Bostadel bis zum 17. Juli 2017. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 30. Mai 2017 ab. Mit Präsidialbeschluss
vom 4. August 2017 wurde der dagegen erhobene Rekurs infolge Rückzugs
abgeschrieben. Am 13. Juli 2017 wurde A____ in den Normalvollzug versetzt.
Am 20. Februar
2017 wurde vom Forensischen Institut Zentralschweiz ein Therapieverlaufsbericht
für den Zeitraum Juli 2016 bis Februar 2017 ausgestellt. Danach habe A____ am
19. Juli 2016 die wöchentlich stattfindende Therapie im Einzelsetting bei Frau
lic. phil. C____ freiwillig aufgenommen. Insgesamt hätten im Berichtszeitraum
23 Therapiesitzungen stattgefunden. Nach Einschätzung der Therapeutin müsse für
eine fundierte Beurteilung, ob A____ massnahmefähig und massnahmewillig sei,
seine Gruppenfähigkeit im Normalvollzug überprüft bzw. sein Verhalten in der
Gruppe beobachtet werden können.
Am 26. Juli 2017
wurde A____ wegen Arbeitsverweigerung mit einem Tag Zelleneinschluss und einer
Verwarnung belegt.
Am 28. Juli 2017
erging eine Disziplinarverfügung der IKS Bostadel wegen Konsums weicher Drogen
(Cannabis). A____ wurde mit einer Busse von CHF 50.– und einer
Kostenbeteiligung für die Urinprobe von CHF 10.– belegt.
Mit Verfügung
des SMV vom 6. November 2017 wurde die bedingte Entlassung von A____ aus der Verwahrung
verweigert und es wurde von einem Antrag an das zuständige Gericht auf
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme von A____ abgesehen. Am
27. November 2018 schrieb das JSD den dagegen erhobenen Rekurs als
gegenstandslos geworden ab, da der SMV ein neues Gutachten über A____ in
Auftrag geben werde.
Mit
Disziplinarverfügung der IKS Bostadel vom 22. Dezember 2017 wurde A____ zu
einer Busse von CHF 100.– und einer Kostenbeteiligung für die Urinprobe von CHF
10.– diszipliniert, da der Urintest positiv auf Methamphetamin und THC ansprach
(Konsum harter Drogen).
Am 8. August
2018 wurde A____ wegen Arbeitsverweigerung mit einem Tag Zelleneinschluss und
einer Verwarnung belegt.
Am 21. September
2018 erging eine Disziplinarverfügung der IKS Bostadel wegen Konsums weicher
Drogen (Cannabis) mit einer Sanktionierung zu einer Busse von CHF 50.– und
einer Kostenbeteiligung für die Urinprobe von CHF 10.–.
Am 1. Oktober
2018 erging der Therapieverlaufsbericht des Forensischen Instituts Ostschweiz
(nachfolgend: forio AG) und am 3. Oktober 2018 erstattete die IKS Bostadel dem
SMV Bericht über den bisherigen Vollzugsverlauf. Am 21. November 2018
fand eine Vollzugskoordinationssitzung statt.
Mit
Disziplinarverfügung vom 22. März 2019 der IKS Bostadel wurde A____ wegen
Arbeitsverweigerung mit drei Tagen Arrest in der eigenen Zelle sanktioniert.
Am 2. September
2019 reichte Dr. med. D____, Leitende Ärztin der Fachstelle Forensik der
Psychiatrie Baselland, ein zwischenzeitlich vom SMV in Auftrag gegebenes forensisch-psychiatrisches
Verlaufsgutachten (nachfolgend: Gutachten vom 2. September 2019) über A____
ein. Es wurden die Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10
F60.2) mit zusätzlich psychopathischen Zügen und einer Abhängigkeit von multiplen
Substanzen (ICD-10 F19.2) gestellt.
Am 27. September
2019 erging eine Disziplinarverfügung der IKS Bostadel wegen Konsums weicher
Drogen (Cannabis) mit einer Sanktionierung zu einer Busse von CHF 50.– und
einer Kostenbeteiligung für die Urinprobe von CHF 10.–.
Die forio AG
erstattete dem SMV am 21. Oktober 2019 Bericht über den Therapieverlauf.
Mit
Disziplinarverfügung vom 22. Oktober 2019 wurde A____ wegen Rauchens an einem
nicht erlaubten Ort mit einer Busse von CHF 20.– diszipliniert.
Am 11. November
2019 wurde A____ in die Integrationsabteilung der Justizvollzugsanstalt
Solothurn (nachfolgend: JVA Solothurn) versetzt.
Mit rechtlichem
Gehör vom 20. November 2019 wurde A____ seitens des SMV die Verweigerung der
bedingten Entlassung und der Verzicht auf einen Antrag auf Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme beim zuständigen Gericht in Aussicht
gestellt. A____ nahm anlässlich der persönlichen Anhörung am 27. November 2019
dazu Stellung.
Am 6. Dezember
2019 erging der Vollzugs- und Austrittsbericht der IKS Bostadel. Der SMV
gewährte A____ aufgrund dessen ein ergänzendes rechtliches Gehör. Die
ergänzende Stellungnahme ging am 19. Dezember 2019 beim SMV ein.
Mit Disziplinarverfügung
der JVA Solothurn vom 30. Dezember 2019 wurde A____ mit einer Busse von CHF
50.– sanktioniert und es wurde verfügt, dass der Besuchsempfang während eines
Monats nur hinter Trennscheiben erfolgt. Anlass dieser Verfügung war der Konsum
von THC. Am 31. Januar 2020 erfolgte eine ähnliche Sanktionierung (Busse CHF
80.–).
Mit Verfügung
vom 8. Januar 2020 verweigerte der SMV A____ die bedingte Entlassung und sah
von einem Antrag an das zuständige Gericht auf Anordnung einer stationären
therapeutischen Massnahme ab. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit
Entscheid vom 28. September 2020 ab.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 8. Oktober
2020 Rekurs beim Regierungsrat erhoben. Er beantragt die vollumfängliche
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Dementsprechend sei die über ihn
verhängte Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59
StGB umzuwandeln. Die Rekursbegründung datiert vom 15. Dezember 2020. Der Rekurrent
stellt damit klar, dass nur die Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids
abzuändern sei, und zwar in dem Sinne, dass der SMV anzuweisen sei, dem
zuständigen Strafgericht die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre
therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu beantragen, eventualiter die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die zunächst
ebenfalls beantragte bedingte Entlassung aus der Verwahrung im Sinne von Art.
64b StGB sei – wie bereits vor der Vorinstanz – nicht mehr Rekursgegenstand
(Rekursbegründung S. 2/3).
Mit Schreiben
vom 17. Dezember 2020 reichte der Rekurrent zwei weitere Berichte ein, den
Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler
vom 13. Oktober 2020 und den Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom
23. Oktober 2020. Die Rekursantwort des JSD erfolgte mit Eingabe vom 28.
Januar 2021. Es wird die Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent
replizierte mit Eingabe vom 1. März 2021.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 29. Dezember
2020.
durch das Präsidialdepartement nach § 42 des Organisationsgesetzes
(OG; SG 153.100) für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.
Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht
erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler VGE VD.2018.62 vom 1. Oktober 2018 E. 1).
2.
2.1 Die
zuständige Behörde hat auf Gesuch hin oder von Amtes wegen zu prüfen, ob und
wann ein Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs.
1 lit. a des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und ob die Voraussetzungen für
eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und dem zuständigen
Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB).
Die Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB hat erstmals nach Ablauf von zwei
Jahren und mindestens einmal jährlich, jene nach Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB
erstmals vor Antritt der Verwahrung und sodann mindestens alle zwei Jahre zu
erfolgen.
2.1.2 Die
nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfolgt bei
einem verwahrten Täter gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB dann, wenn während des
Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung deren Voraussetzungen gemäss
Art. 59 StGB gegeben sind. Danach setzt die Umwandlung der Verwahrung in eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass «der
Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen
Störung in Zusammenhang steht» (lit. a) und «zu erwarten ist, dadurch lasse
sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang
stehender Taten begegnen» (lit. b). Im Vordergrund steht bei einer stationären
therapeutischen Massnahme damit nicht die Behandlung der psychischen Störung
als solche, sondern die Erlangung einer günstigen Legalprognose. Für die
Bejahung einer günstigen Behandlungsprognose im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b
StGB muss deshalb die hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch
eine stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer
mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich verringern lässt. Nicht erforderlich ist dagegen
eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass nach einer stationären Behandlung
von fünf Jahren die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der
stationären Massnahme nach Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind bzw. dass «mithin
ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter die Gelegenheit
gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren» (Ziff. 4 des angefochtenen
Entscheids mit Hinweis auf BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5).
2.1.3 Die
zuständige Behörde hat ihren Entscheid darüber, ob der Täter bedingt entlassen
werden kann oder ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische
Behandlung gegeben sind, gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine
unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB, die
Anhörung der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweiz zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako)
als Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters zu treffen
(Art. 64b Abs. 2 lit. a-d StGB).
2.2
Der angefochtene
Entscheid, mit welchem der Antrag des Rekurrenten auf Versetzung in eine
stationäre therapeutische Massnahme abgelehnt wurde, stützt sich auf die
genannten erforderlichen Grundlagen. Zentrale Bedeutung kommt bei den
Erwägungen dem Gutachten von Dr. med. D____ vom 2. September 2019 zu
(nachfolgend: Gutachten).
2.2.1 Gemäss
diesem Gutachten leidet der Rekurrent an einer dissozialen
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) mit zusätzlichen psychopathischen Zügen
sowie einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10 F 19.2). Dem
Gutachten ist zu entnehmen, dass weiterhin eine hohe Rückfallgefahr für die
Begehung weiterer Gewaltdelikte und auch anderer Delikte, insbesondere
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, besteht. Wesentliche
Veränderungen der Risikofaktoren über die Zeit seien nicht zu erkennen. Beim
Rekurrenten hätten während mittlerweile mehr als 20 Jahren Behandlung keine
wesentlichen Veränderungen erzielt werden können. Er habe praktisch keine
Behandlungsziele erreicht, bis "vielleicht" auf jenes, dass er sich
im Vollzug soweit kontrolliert und angepasst verhalte. Ziele einer
deliktorientierten bzw. deliktpräventiven Behandlung aber habe er nicht
erreicht. Dies lasse einen Behandlungserfolg in der Zukunft als sehr unwahrscheinlich
erscheinen (Gutachten S. 126 f.).
Weiter ist dem
Gutachten zu entnehmen, dass seitens des Rekurrenten aktuell keine
Behandlungseinsicht und keine Behandlungsfähigkeit bestehen würden. Die von ihm
formulierte Behandlungsbereitschaft sei rein extrinsisch und oberflächlich
(Gutachten S. 130). Zur Bewertung der Rückfallgefahr verwendete die Gutachterin
die Prognoseinstrumente "Psychopathy Checklist-Revised PCL-R),
"HCR-20" sowie "Violence Risk Appraisal Guide (VRAG)". Sie
ermittelte bei der Anwendung des PCL-R-Prognoseinstruments beim Rekurrenten
einen Gesamt-Score von 31 Punkten, was deutlich über dem Durschnitt von anderen
Straftätern liege. Der VRAG habe eine Rückfallwahrscheinlichkeit für
Gewaltdelikte von 44% innerhalb von sieben Jahren und 58% innerhalb von 10
Jahren angezeigt. Auch der HCR-20 zeige eine hohe Belastung der Prognose bzw.
ein hohes Gewaltrisiko. Die Rückfallgefahr bzw. die Risikofaktoren würden seit
Begehen des Anlassdelikts 2009 nicht wesentlich verändert erscheinen. Die Ergebnisse
sind, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ausführlich und nachvollziehbar in
Bezug auf den Rekurrenten erläutert (mit Verweis auf Gutachten S. 87-104 und
120 f.).
2.2.2 Die
Vorinstanz verweist weiter darauf, dass auch die KofaKo am 13. Januar 2014 zum
Schluss gekommen sei, dass die beim Rekurrenten bestehende dissoziale
Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit einem hohen PCL-R Score und einer
Abhängigkeit von multiplen Substanzen generell schwer behandelbar sei, und dass
sich die KofaKo für den Vollzug der Verwahrung ausgesprochen habe.
2.2.3 Der
Rekurrent brachte vor der Vorinstanz vor, dass die vollzugsrechtliche
Platzierurung ihn an einer therapeutischen Entwicklung hindern würde bzw. das
therapeutische Setting im Rahmen einer Verwahrung nicht die Funktion einer
spezifizierten Institution im Sinne von Art. 59 StGB inne habe, wobei er sich
insbesondere auf den Therapieverlaufsbericht der forio AG vom 21. Oktober 2019
stützte. Die Vorinstanz erachtete dies mit Verweis auf das Gutachten von Dr.
med. D____ vom 2. September 2019 (dort S. 126) als nicht stichhaltig: Im
Gutachten vom 2. September 2019 würde entgegen dem Therapieverlaufsbericht der
forio AG festgehalten, dass dem Behandlungsbedarf im bestehenden Setting
adäquat Rechnung getragen werden könne – sofern der Rekurrent adäquat
mitarbeiten würde. Die Vorinstanz verweist in dem Zusammenhang auch darauf,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem behandelnden Therapeuten
regelmässig nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen
oder gerichtlichen Gutachter zukomme (mit Verweis auf Urteile des
Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E.1.5.1; 6B_1163/2018 vom 14.
Dezember 2018 E. 2.4.5). Infolgedessen sei dem massgeblichen amtlichen
Gutachten vorliegend schon grundsätzlich, d.h. unbesehen des Inhalts, höheres
Gewicht beizumessen als dem Therapieverlaufsbericht.
Die Vorinstanz
hat nicht übersehen, dass ein Therapiebericht unter Umständen geeignet sein
kann, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gutachtens zu begründen (BGer 6B_580/2019
vom 8. August 2019 E. 1.5.1 und 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Sie hielt
jedoch fest, dass vorliegend keine Anhaltspunkte beständen, die Zweifel an der
Korrektheit des Gutachtens begründen könnten. Sie untersuchte die Qualitätsmerkmale
des Gutachtens ausführlich und lückenlos (vorinstanzlicher Entscheid S. 15). Es
gelte mit dem Gutachten festzuhalten, dass für den Rekurrenten keine
wirksameren Behandlungsmöglichkeiten beständen als diejenigen, die bereits
versucht worden seien. Es bedürfe einer ganzen Reihe von innerpsychischen
Entscheidungen seitens des Rekurrenten, um sich mit seinen Defiziten und den
notwendigen Veränderungen zu konfrontieren. Gleichzeitig sei es aufgrund der
Persönlichkeitsstörung höchst unwahrscheinlich, dass es dem Rekurrenten jemals
gelingen werde, diese Entscheidungen zu treffen. Hinzu komme das aktuelle
Ausmass des Benzodiazepin- und Cannabis-Konsums des Rekurrenten. Die aktuelle
Ausprägung seiner Substanzabhängigkeit vertrage sich in keiner Weise mit der
komplexen psychotherapeutischen Arbeit, die der Rekurrent eigentlich leisten
müsste. Erst bei einer zumindest ansatzweisen Reduktion der
Substanzenabhängigkeit des Rekurrenten seien weitere psychotherapeutische
Interventionen sinnvoll (vgl. Gutachten S. 127).
Zudem verweist
die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die aus therapeutischer Sicht
bevorzugte Lösung ohnehin nur dann relevant wäre, wenn sich dadurch auch die
Legalprognose deutlich verbessern liesse. Aber selbst der Therapiebericht der forio
AG vom 21. Oktober 2019 halte keinen zeitlichen Rahmen fest, wonach eine
entsprechende Besserung der Legalprognose durch das vorgeschlagene multimodale
Behandlungsprogramm absehbar wäre. Demgegenüber habe sich das Gutachten vom 2.
September 2019 klar dazu ausgesprochen, dass nicht zu erwarten sei, dass sich
an der Einstellung des Rekurrenten innerhalb von fünf Jahren so viel ändern
liesse, dass die weiteren Behandlungsaussichten deutlich besser beurteilt
werden könnten (Gutachten S. 130).
2.2.4 Weiter
verwies die Vorinstanz auf das durchzogene Vollzugsverhalten des Rekurrenten
(vorinstanzlicher Entscheid S. 17/18). Hierfür verwiesen sei auf den
Vollzugsverlaufsbericht der IKS Bostadel vom 6. Dezember 2019. Es treffe zwar
zu, dass im aktuellen Bericht keine Disziplinierungen wegen eruptiven
Ausbrüchen Dritten gegenüber geschildert würden. Es wurde aber auf kleinere
Auseinandersitzungen mit Mitgefangenen, welche auch Drohungen enthalten hätten,
sowie auf die Disziplinierungen wegen Cannabiskonsums hingewiesen.
2.2.5 Die
Vorinstanz folgerte als Zwischenfazit, dass die Voraussetzungen zur Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB durch die
schlechte Behandlungsprognose nach wie vor nicht gegeben seien. Die Möglichkeit
einer Verbesserung der Legalprognose sei zu vage. Schliesslich sei auch die
Behandlungsprognose – mit Blick auf die bestehenden Therapiemöglichkeiten, den
hohen PCL-R-Wert sowie die bloss extrinsische und oberflächliche
Behandlungsbereitschaft des Rekurrenten – als ungünstig zu bewerten.
2.2.6 Abschliessend
setzt sich die Vorinstanz mit der Verhältnismässigkeit auseinander. Der
Rekurrent verweise auf die psychologische Komponente einer Umwandung der
Verwahrung in eine stationäre Massnahme. Dadurch würde zumindest in Erwägung
gezogen, dass er durch eine Eigenleistung wieder ein vollständiges Mitglied der
Gesellschaft werden könne, auch wenn die stationäre Massnahme aufgrund ihrer
Verlängerbarkeit einer Verwahrung faktisch nahekomme. Wenn der Sicherheitsgedanke,
welcher der Verwahrung zugrunde liege, auch mit einem Mittel erreicht werden
könne, welches dem Betroffenen eine Zukunftsperspektive gebe, sei diesem der
Vorzug gegenüber der Verwahrung zu geben. Bei zunehmender Einschränkung der
Lebensperspektive sei beim Rekurrenten von Suizidalität auszugehen. Die
Vorinstanz erachtet demgegenüber die Verwahrung als notwendiges Mittel, um den
Rekurrenten von der Begehung weiterer massiver Delikte abzuhalten. Dem
Rekurrenten sei im Rahmen der Verwahrung auch eine deliktorientierte Therapie
nicht verwehrt, gestützt auf deren Erkenntnisse sich allenfalls in Zukunft die
Beantragung einer stationären therapeutischen Massnahme rechtfertigen könne.
Zurzeit stelle die stationäre Therapie aber kein geeignetes Mittel dar, um ihn
von der Begehung weiterer massiver Delikte abzuhalten, weil durch eine
stationäre Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die massgebliche Prognose
nicht hinreichend verbessert bzw. die Gefahr schwerer, im Zusammenhang mit
seiner psychischen Störung stehender Delikte im Sinne von Art. 64 Abs. 1
StGB nicht hinreichend verringert werden könnte.
3.
3.1 Mit
dem Rekurs wird zunächst vorgebracht, dass sich seit dem Ergehen des
angefochtenen Entscheids Veränderungen im Vollzug ergeben hätten. So sei der
Rekurrent im Februar 2020 in der JVA Solothurn-Schachen vom Haus C, wo er
zumeist mit anderen Verwahrten weilte, auf die Station B+T (Beobachtung und
Triage) ins Haus A verlegt worden. Seit einem Monat befinde er sich nach
Abschluss der Beobachtung im Haus B, wo sich nebst ihm einzig Personen befinden
würden, gegenüber welchen eine stationäre Therapie gemäss Art. 59 StGB
ausgesprochen worden sei und die sich nicht in Verwahrung befänden. Zeitgleich
seien für den Rekurrenten eine Einzeltherapie und eine Schemata-Gruppentherapie
installiert worden. Die Gruppe bestehe aus vier Personen, wobei die drei
weiteren Personen eine vollzugsbegleitende ambulante Psychotherapie erfahren
würden. Bis zur Eingabe der Rekursbegründung hätten zwölf entsprechende
Gruppen- und Einzelsitzungen stattgefunden.
Der Rekurrent
anerkennt auch in seinem Rechtsmittel, dass er in den vergangenen Jahren
therapeutisch begleitet worden sei, ohne dass dadurch eine Veränderung der
risikorelevanten Aspekte habe erreicht werden können (Rekursbegründung Ziff. 14).
Die Vorinstanz habe aber übersehen, dass das therapeutische Setting im Rahmen
einer Verwahrung nicht die Funktion einer spezifizierten Institution im Sinne
von Art. 59 StGB innehabe. So weise insbesondere die Therapeutin der forio
AG, Frau E____, in ihrem Bericht vom 21. Oktober 2019 darauf hin, dass vor dem
Hintergrund der quantifizierten Psychopathologie des Rekurrenten aus
therapeutischer Sicht eine spezifische Institution indiziert wäre, welche für
ihn eine multiprofessionelle Betreuung biete, einer weiteren Quantifizierung
vorbeuge und im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten seinen Lebensalltag so
lebenswert wie möglich zu gestalten vermöge. Des Weiteren müsste der Fokus in
einer nächsten Therapiephase auf die Abhängigkeit von multiplen Substanzen gerichtet
werden. Hierzu halte die Therapeutin fest, dass sich der Rekurrent hinsichtlich
seiner Medikation bisher im Therapieverlauf einsichtig und nicht
bagatellisierend gezeigt habe, auch wenn er im bisherigen Therapieverlauf im
Absichtsbildungsstadium stehen geblieben sei. Dies führe die Therapeutin auch
auf den Umstand zurück, dass die Medikation durchaus eine stabilisierende
Funktion innehabe. Aus Sicht des Rekurrenten zeige sich dadurch aber, dass eine
Reduktion dennoch angestrebt werden könne, falls andere Umstände für ihn eine
stabilisierende Funktion erfüllen könnten. Aber auch für E____ sei die
bedeutsame Nachhaltigkeit der Anerkennung eigenen Problemverhaltens und
Reduktion von Bagatellisierungen fraglich. Der Rekurrent verweist darauf, dass
diese nicht abschliessend beurteilt werden könne. Dies hänge offensichtlich
stark vom zukünftigen Setting ab. Auch wenn die Therapeutin einen schwierigen
Weg einer weitergehenden Therapie skizziere, anerkenne sie doch, dass beim
Rekurrenten Ressourcen vorhanden seien. Sein Verhalten sei gemäss
Therapiebericht vom 21. Oktober 2019 freundlich, sozialadäquat, wenn auch
gegebenenfalls angepasst, und die Therapeutin beschreibe auch die Fähigkeiten
des Rekurrenten zu kritisch konfrontierenden Fragen bei vorhandener therapeutischer
Allianz (S. 6 des Berichts).
Aus Sicht des
Rekurrenten ist in Bezug auf die Frage der Behandelbarkeit zu Unrecht auf das
Gutachten vom 2. September 2019 abgestellt worden. Während der Therapiebericht
auf die tatsächliche Entwicklung fokussiere, die der Rekurrent in den letzten
Jahren durchgemacht habe, entstehe beim Gutachten der Eindruck, dass die
Gutachterin bereits mit einer festen Meinung bezüglich die
(Nicht-)behandelbarkeit des Rekurrenten an die Exploration herangegangen sei.
Die Gutachterin setze sich nicht genügend mit den von ihrer Ansicht
abweichenden Einschätzung der Therapeutin auseinander, sondern halte nur fest,
dass die von ihr durchgeführten Untersuchungen nicht bestätigen würden, dass
der bisherige Therapieverlauf als günstig bewertet werden könnte (Gutachten vom
2. September 2019 S. 26). Es sei von ihr auch kein zum Untersuchungszeitraum
aktueller Bericht eingefordert worden. Allfällige Therapieerfolge liessen sich
im Rahmen einer kontinuierlichen Therapie eindeutiger erkennen als bei einer
auf einer einmaligen Exploration und den Akten beruhenden Begutachtung eines
Betroffenen. In Bezug auf die Behandelbarkeit des Rekurrenten sei deshalb auf
die Ausführungen der Therapeutin und nicht auf diejenigen der Gutachterin
abzustellen. Weiter halte sogar die Gutachterin fest, dass trotz grundsätzlich
schlechter Behandlungsprognose vielschichtige Therapiemöglichkeiten mit psycho-
und soziotherapeutischen Interventionen sowohl im Einzel- als auch im
Gruppensetting mit permanentem Feedback denkbar seien. Ein entsprechend
umfassendes multimodales Behandlungsprogramm sei beim Rekurrenten vorgängig nie
auch nur ansatzweise in Angriff genommen worden. Ein solches scheine nunmehr
aber in der JVA Solothurn, im Haus B, installiert worden zu sein. Dort
absolviere der Rekurrent seine Therapie sogar zusammen mit Personen, welche
vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme erfahren würden. Eine Therapie nach
Art. 59 StGB könne somit nicht als von vornherein zum Scheitern verurteilt
bezeichnet werden und würde offenbar auch nicht mehr so bewertet. Die
psychologische Komponente – oder Signalwirkung – einer Umwandlung der Massnahme
für den Rekurrenten sei nicht zu unterschätzen. Diesen Aspekt habe die
Vorinstanz zwar aufgenommen, aber mit keinem Wort weiter diskutiert. Sofern der
mit der Verwahrung einhergehende Sicherungsgedanke anderweitig und für den
Einzelnen weniger einschneidend und insbesondere mit einer Zukunftsperspektive
durchgeführt werden könne, müsse einer solchen Massnahme der Vorzug gegenüber
einer Verwahrung gegeben werden. Insgesamt seien die Voraussetzungen gemäss
Art. 59 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 65 StGB zur Anordnung einer
stationären therapeutischen Massnahme gegeben. Der Rekurs sei daher
gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im
Sinne der Erwägungen – gemeint sind wohl die Erwägungen in der Rekursbegründung
– an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2 Die
Rekursgegnerin hält mit ihrer Rekursantwort vom 28. Januar 2021 an den
Ausführungen des Entscheids vom 28. September 2020 fest. Sie weist darauf hin,
dass sich die Rechtsschrift des Rechtsvertreters des Rekurrenten weitgehend gar
bis hin zum Wortlaut mit der Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren vom 12. März
2020 decke, weshalb auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet werde und
nur noch kürzeste ergänzende Anmerkungen gemacht würden. Entgegen dem
Vorbringen des Rekurrenten könne nicht gesagt werden, dass sich die schlechte
Behandlungsprognose des Rekurrenten deutlich geändert hätte. Er nehme erst seit
dem 8. April 2020 an Einzeltherapien und seit dem 5. August 2020 an
Gruppentherapien teil. Dies sei ein zu kurzer Zeitraum, um eine Verbesserung feststellen
zu können. Dem Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste der
Solothurner Spitäler vom 13. Oktober 2020 sei zu entnehmen, dass der
Rekurrent in der letzten Therapiesitzung des Berichtszeitraums vehement betont
habe, dass er von Anfang an mitgeteilt habe, dass er keine Massnahme nach Art.
59 StGB in Betracht ziehe. Zudem sei er erneut wegen wiederholten
Cannabiskonsums (8. Juni 2020; 26. August 2020 [Verweigerung der Urinprobe];
12. Oktober 2020) diszipliniert worden. Schliesslich sei dem aktuellsten
Vollzugsverlaufsbericht der JVA Solothurn vom 23. Oktober 2020 auch zu
entnehmen, dass sich der Rekurrent zwar gegenüber Anstaltsmitarbeitenden und
der Betreuung in der Integrationsabteilung freundlich und korrekt verhalte, es
jedoch immer wieder zu Situationen gekommen sei, in denen er in der
Kommunikation mit den Mitarbeitenden zumindest latent aggressives Verhalten
gezeigt habe. Insgesamt bestehe somit unter Berücksichtigung aller Akten nicht
die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich durch eine stationäre Behandlung
über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung
im Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB deutlich
verringere. Die Behandlungsprognose des Rekurrenten sei nach wie vor als
ungünstig zu bewerten, weshalb ein Antrag beim zuständigen Strafgericht auf
Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss
Art. 59 StGB zurzeit nicht in Betracht falle.
3.3 Mit
der Replik des Rekurrenten wird seitens von dessen Rechtsvertreter geltend
gemacht, die offenbar geäusserte Ablehnung einer stationären Massnahme durch
den Rekurrenten in einer Sitzung sei defätistisch erfolgt und habe sich nicht
auf einen persönlichen Wunsch des Rekurrenten [gemeint wohl: nicht vorhandenen
Wunsch] bezogen. Die Äusserung sei aus einer emotionalen Schwankung heraus
erfolgt, die angesichts der Vollzugsumstände nachvollziehbar sei. Das monierte
"latent aggressive" Verhalten des Rekurrenten zeige lediglich, dass
er mit seiner Situation nicht zufrieden sei. Dies dürfe nicht zu seinen
Ungunsten gewertet werden.
4.
4.1 Grundsätzlich
und über weite Strecken halten die Erwägungen der Vorinstanz einer
gerichtlichen Überprüfung ohne Weiteres stand. So ist nicht zu beanstanden,
dass bezüglich Therapiefähigkeit dem Gutachten von Dr. med. D____ vom 2.
September 2019 gefolgt beziehungsweise diesem, in Übereinstimmung mit der von
der Vorinstanz einschlägig zitierten bundesgerichtlichen Praxis, höheres
Gewicht beigemessen wurde als dem Bericht der Therapeutin, welche von ihrer
Rolle her als weniger neutral und unabhängig gilt. Dies wurde fehlerfrei und
zutreffend begründet (Entscheid der Vorinstanz Ziff. 9, 10; S. 14/15, mit
ausführlichen Hinweisen). Der Rekurrent vermag mit seinem Rechtsmittel dagegen
auch vor dem Verwaltungsgericht nichts Stichhaltiges vorzubringen. Dass sich
die Gutachterin ihre Meinung schon gemacht habe, muss als nicht fundierte und
parteiische Spekulation zurückgewiesen werden. Das Gutachten ist ausführlich
ausgefallen. Es muss sich im Übrigen nicht zu jeder Passage aus jedem
existierenden Schriftstück betreffend den Therapieverlauf äussern, solange es
schlüssig und aus neutraler Perspektive verfasst ist; dies ebensowenig, wie
einzelnen Äusserungen des Rekurrenten übermässiges Gewicht beigemessen werden
darf (dazu unten). Massgebend ist das korrekt begründete Gesamtbild.
Unverändert
Geltung hat die Erwägung der Vorinstanz, dass nicht jedes indizierte oder
ideale Therapiesetting zu erfüllen ist, sondern eine stationäre Therapie nur
dann anzuordnen ist, wenn wahrscheinlich ist, dass sich durch eine stationäre
Behandlung über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der
psychischen Störung im Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von Art. 64
Abs. 1 StGB deutlich verringert. Dies konnte aufgrund der einwandfreien und
durch das Gutachten gestützten Feststellungen der Vorinstanz ebenso wenig
bejaht werden wie dies zum heutigen Zeitpunkt geschehen kann. Dass eine
Behandlung, wie mit dem Rechtsmittel angeführt, "nicht zum vornherein zum
Scheitern verurteilt" sei, reicht hierfür nicht aus, wie die Vorinstanz
schon ausführlich und korrekt dargelegt hat. Es bedarf
"hinreichender" Wahrscheinlichkeit des massgeblichen Erfolgs, an der
es zurzeit mangelt. Einzelne verbale Bemerkungen des Rekurrenten (etwa auch
über seine Bereitschaft, eine stationäre Behandlung zu machen) oder einzelne
Disziplinierungen spielen dabei tatsächlich keine überragende Rolle, wenngleich
insbesondere die auch jüngst recht häufigen Disziplinierungen wegen Cannabis-Konsums
bezüglich Therapievoraussetzungen zu denken geben.
Auch die
Verhältnismässigkeit der Massnahme ist von der Vorinstanz zu Recht bejaht
worden: Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen einer stationären Massnahme nicht
erfüllt sind, kann eine solche nicht auf andere Weise als "mildere
Massnahme" postuliert werden. Dies gilt in gleicher Art, wie unter keinen
Umständen und auch nicht mit Hinweis auf Verhältnismässigkeit verlangt werden
kann, dass für ein Verbrechen statt einer Freiheitsstrafe auch eine Busse
ausgesprochen werden könnte, wenn das Gesetz für eine bestimmte Straftat nur
eine Freiheitsstrafe vorsieht. Auch eine Massnahme hängt von der Erfüllung der
gesetzlichen Erfordernisse ab. Sind diese nicht gegeben, scheidet sie als
staatliche Sanktion aus. Zurzeit liegen nach dem Gesagten die Voraussetzungen
für eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB nicht vor.
4.2 Indessen
weisen die mit dem Rechtsmittel noch eingereichten Berichte der Psychiatrischen
Dienste Solothurn vom 13. Oktober 2020 und des Amts für Justizvollzug vom 23.
Oktober 2020 auf eine gewisse – mögliche – Wende hin. Der Beschwerdeführer
besucht zwar noch nicht sehr lange, aber relativ intensiv psychotherapeutische
Sitzungen. Er erscheint grundsätzlich motiviert, sich auf psychotherapeutische
Ansätze einzulassen. Aus dem Umstand, dass er zusammen mit Personen
Therapiesitzungen absolviert, welche nur mit einer ambulanten Massnahme belegt
worden seien, kann zwar nicht per se etwas zu seinen Gunsten abgeleitet
werden. Es kann schliesslich sein, dass ein Therapieangebot für verschiedene
Personen indiziert ist, bei welchen aber völlig unterschiedliche
Erfolgsaussichten bestehen. Immerhin ist eine leichte Dynamik, auch angesichts
der Verlegungen in andere Vollzugsabteilungen, nicht ganz zu übersehen. Unter
diesen Umständen wird der SMV zu Beginn des zweiten Semesters 2021 einen
aktuellen Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht einholen und bei anhaltenden
oder gar verbesserten positiven Anzeichen ein aktuelles
forensisch-psychiatrisches Gutachten (Art. 64b Abs. 1 lit b und Abs. 2 StGB)
sowie einen KoFako-Bericht einholen müssen, um beim zuständigen Gericht
gegebenenfalls Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme nach
Art. 59 StGB zu stellen. Bei anhaltend positiver Tendenz wird nicht
mehr unbesehen auf das Gutachten vom 2. September 2019 abgestellt werden
können. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint aber die Einschätzung der Vorinstanz
korrekt, es ist zumindest verfrüht, eine Trendwende festzustellen, welche die
Schwelle für eine Massnahmenabänderung schon erreicht hätte.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit
einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.‒ zu tragen. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat
indes jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Die unentgeltliche Prozessführung wurde dem Rekurrenten mit
Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. Januar 2021 bewilligt. Die
ordentlichen Kosten gehen demzufolge zu Lasten des Staates. Sein
Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mangels Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen. Angemessen erscheint ein
Aufwand von rund sechs Stunden. Diese sind praxisgemäss zum Ansatz von CHF
200.– zu vergüten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Von der Erhebung einer Gebühr wird abgesehen.
Dem Rechtsvertreter des unentgeltlich prozessierenden
Rekurrenten, [...], wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'200.–
(inkl. Auslagenersatz), zuzüglich 7,7 % MWST (insgesamt CHF
1'292.40), ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt für Justizvollzug, Straf- und
Massnahmenvollzug
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
- Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD)
- Gutachterin Dr. med. D____, Fachstelle Forensik
der Psychiatrie Baselland
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Rektifikat
Dispositiv Abs. 3 rektifiziert: «insgesamt
CHF 1'292.40»