VD.2020.268
Familiennachzug
10. August 2021Deutsch23 min
in Basel sein erstes Kind zur Welt. In den Jahren 2001 und 2003 wurde der Rekurrent
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.268
URTEIL
vom 10. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.
Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. November 2020
betreffend Familiennachzug
Sachverhalt
Sachverhalt
Der am [...]
geborene, [...] Staatsangehörige A____ (Rekurrent), reiste am 1. Februar 1988
in die Schweiz ein. Seit dem Jahr 2000 ist er im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Aufgrund einer früheren Beziehung kam im Jahr 1993
in Basel sein erstes Kind zur Welt. In den Jahren 2001 und 2003 wurde der Rekurrent
Vater von zwei weiteren, in [...] geborenen und lebenden Kindern (C____, geb.
am [...] sowie D____, geb. am [...]). Am 29. Januar 2004 heiratete A____ in [...]
die Mutter dieser beiden Kinder, E____, geb. am [...]. In der Folge wurden die
Ehegatten Eltern von zwei weiteren Söhnen, F____, geb. am [...], und G____,
geb. am [...]. Die Ehefrau und die Kinder leben aktuell in [...].
Mit Schreiben
vom 20. August 2018 stellte der Rekurrent beim Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste
und Migration (Bereich BdM) ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau E____
sowie die beiden gemeinsamen Kinder F____ und G____. Nach weiteren Abklärungen
und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bereich BdM dieses Gesuch wie
auch den Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenfällig
ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Entscheid vom 11. November 2020 ebenfalls kostenfällig ab. Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 19. November und 11. Dezember
2020 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____ dessen
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die vollumfängliche Gutheissung
seines Gesuchs um Familiennachzug vom 20. August 2018 für E____, F____ und G____
beantragte. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom
29. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragte mit
Vernehmlassung vom 9. März 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 26. April 2021 replicando Stellung.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) für die
Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss
des Regierungsrats vom 29. Dezember 2020 sowie aus § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des
Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des
Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]). Der Rekurrent ist
als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar betroffen und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung. Er ist damit
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den fristgerecht
eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht namentlich, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines
ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen
Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids
vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2020.143 vom 16. März 2021 E. 1.3, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3).
1.3 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde mit
Beschluss vom 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei ist das Gesetz in Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt
worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive
1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, gelten die übrigen geänderten Be-stimmungen
einschliesslich des geänderten Titels seit dem 1. Januar 2019. Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bleibt nach der allgemeinen
Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 1 AIG auf Gesuche, die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht
anwendbar (VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189). Das Gesuch des Rekurrenten um Nachzug seiner Ehefrau
sowie der beiden jüngeren, gemeinsamen Kinder datiert vom 20. August 2018.
Folglich sind die revidierten materiellen Bestimmungen im vorliegenden
Rekursverfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bereits per 1. Januar
und 1. Juli 2018 in Kraft getreten sind. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, sind diese früher in Kraft getretenen Änderungen für die Beurteilung des
streitgegenständlichen Gesuchs aber nicht relevant. Aus diesem Grund wird im
Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.
2.
2.1 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Dieser Anspruch auf Nachzug muss grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren
geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innert zwölf Monaten
nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Frist beginnt bei
Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art.
47 Abs. 3 lit. b AuG). Wird der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1
AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG
kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind,
die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug
nicht entgegensteht (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.;
BGer 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 E. 3.1; VGE VD.2019.243 vom 5.
November 2020 E. 2.1)
2.2 Nach
Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist besteht ein Anspruch auf nachträglichen
Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG dann, wenn wichtige familiäre
Gründe geltend gemacht werden. Bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe ist
eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall
zu machen und dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen (BGer 2C_323/2018
vom 21. September 2018 E. 8.2.1). Die Fristenregelung von Art. 47 in
Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im Rahmen des Familiennachzugs die rasche
Integration der nachzuziehenden Angehörigen fördern. Dieser Aspekt gilt dabei
insbesondere für nachzuziehende Kinder (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018
E. 3.4.2). Sie dient daneben auch der Steuerung des Zuzugs ausländischer
Personen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2, 2C_363/2016 vom 25. August
2016 E. 2.2) und damit dem Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik (BGer 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288, 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3). Bei Art. 47
Abs. 4 AuG handelt es sich um eine Kompromisslösung zwischen den konträren
Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen (VGE
VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.2, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019
E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E.
6.5.1, 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 und 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E.
4.2).
2.3 Die
Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des
Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E.
3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind aber dennoch
so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom 19.
Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei
verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV praxisgemäss keinen vorbehaltlosen
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen
gewünschten Wohnorts für die Familie. Hat eine nachzugswillige Person die
Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht
hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später einen
derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die
Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum
Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom
14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/ 2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren
Hinweisen). So kann ein nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn Frau und
Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort
leben können (BGer 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom
22. Mai 2017 E. 4.1.5, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). In einer
solchen Konstellation überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47
Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,
welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas Anderes
nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit
weiteren Hinweisen). Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf
nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände erheblich
verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2, 2C_709/2010 vom
25. Februar 2011 E. 5.1.1; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen
AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.). Nicht erforderlich ist aber der Eintritt eines
unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2;
VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.3).
2.4 Der
Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_323/2018
vom 21. September 2018 E. 8.3.3, 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3, 2C_303/2014
vom 20. Februar 2015 E. 6.1; VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.4,
VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.4).
3.
Explizit nicht
bestritten wird vom Rekurrenten, dass die ordentlichen Fristen zum Nachzug seiner
Ehefrau und der beiden Söhne gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG unbenutzt verstrichen
sind. Zu prüfen ist daher allein, ob gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG wichtige
familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend gemacht
werden.
3.1
3.1.1 Die
Vorinstanz hat solche verneint. Sie hat zunächst erwogen, dass die vom
Rekurrenten geltend gemachte Verschlechterung seiner gesundheitlichen
Verfassung grundsätzlich keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen
Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG darzustellen vermöge. Zudem
spreche es regelmässig gegen das Bestehen wichtiger familiärer Gründe, wenn ein
Gesuchsteller lange mit dem Einreichen eines Familiennachzugsgesuchs zugewartet
hat, obwohl dies schon früher möglich gewesen sei. Sinn und Zweck eines
Familiennachzugs sei die Ermöglichung des familiären Zusammenlebens zu einem
möglichst frühen Zeitpunkt und nicht die Pflege durch den Ehegatten, von dem
man jahrelang getrennt gelebt habe. Es sei dem Rekurrenten anfangs 2018 möglich
gewesen, einen Anwalt für seine Vertretung im Nachzugsverfahren zu mandatieren.
Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht auch bereits früher
möglich gewesen sein sollte, auf dieselbe Art und Weise ein
Familiennachzugsgesuch anhängig zu machen. Auch wenn ihn seine neurologischen
Defizite daran gehindert hätten, selber den Familiennachzug zu organisieren und
die mit dem Familiennachzug verbundene Bürokratie zu bewältigen, werde von ihm
ja nicht erwartet, dies selber zu tun. Mit der selbständigen Mandatierung eines
Anwalts anfangs 2018 habe er gezeigt, dass er sich durch den Beizug einer
anwaltlichen Vertretung nach wie vor zu helfen wisse. Zudem habe er im Mai 2019
offenbar selbstständig einen Mietvertrag für eine neue Mietwohnung abschliessen
können. Der Rekurrent habe seine persönlichen Belange bis zu einem gewissen
Grad selber zu regeln vermocht, weshalb es ihm auch möglich gewesen wäre, die
notwendigen Schritte für eine Familienzusammenführung bereits früher in die
Wege leiten zu lassen, wenn er dies denn effektiv gewollt hätte. Er leide schon
seit dem Jahr 1995 an einer ausgeprägten Wesensveränderung mit
neuropsychologischen Defiziten und sei bereits seit dem Jahr 2006 auf eine Fremdbetreuung
angewiesen. Er habe daher schon lange gewusst, dass sich sein Gesundheitszustand
mit zunehmender Zeit verschlechtern und es womöglich irgendeinmal von Vorteil
sein könnte, auf die Unterstützung seiner Ehefrau zurückgreifen zu können. Er
habe es aber nach erfolgter Heirat im Jahr 2004 und der Geburt seiner beiden
jüngsten Söhne sehr lange Zeit nicht für nötig gehalten, sie nachzuziehen.
Vielmehr habe er sich jahrelang auf die hierzulande vorhandenen
Betreuungsmöglichkeiten durch seine Schwester verlassen und die Trennung zu
seiner in [...] lebenden Kernfamilie somit freiwillig hingenommen.
3.1.2 Auch
seine Ehefrau habe die Situation gekannt. Aber auch sie habe nichts
unternommen, obwohl es ein Wesenselement der Ehe darstelle, dass sich die
Ehegatten für das Wohlergehen des anderen einsetzten und sie sich Beistand
leisteten (Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]).
Sie habe es aber offensichtlich bevorzugt, ihren Ehemann jahrelang durch dessen
Schwester betreuen zu lassen und selber mit den gemeinsamen Kindern in [...] zu
verbleiben, womit sie die langjährige räumliche Trennung zu ihrem in der
Schweiz lebenden Ehemann freiwillig hingenommen habe. Die verspätete
Gesuchstellung und das jahrelange familiäre Getrenntleben liege daher im
Verantwortungsbereich beider Ehegatten. Lebe eine Familie indes freiwillig
jahrelang getrennt, so manifestiere sie damit ihr geringes Interesse an einem
gemeinsamen Familienleben. In einer solchen Konstellation überwiege das der
ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zu Grunde liegende Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas Anderes
nahelegten. Dies gelte umso mehr, als auch keine medizinisch begründete
Notwendigkeit der hiesigen Anwesenheit der Ehefrau bestehe. In den
eingereichten ärztlichen Attesten werde in keinerlei Weise ausgeführt, dass
ausschliesslich die Ehefrau des Rekurrenten für dessen Betreuung in Frage käme.
Wenn die A____ behandelnde Neurologin den Familiennachzug aus medizinischer
Sicht als geeignetste, praktischste und kostengünstigste Lösung des Problems
einer konstanten Betreuung bezeichne, bringe sie implizit zum Ausdruck, dass es
auch alternative adäquate Betreuungslösungen aus dem ausserfamiliären Bereich
gäbe.
3.1.3 Sprächen
aber keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug
der Ehefrau, so bestünden sie auch nicht für den Nachzug der beiden Söhne F____
und G____, welche bisher von ihrer Mutter in [...] betreut worden seien und
dort auch weiterhin betreut werden könnten. Die heute neun und elf Jahre alten
Kinder seien in [...] geboren worden, hätten dort die prägenden Jahre der
Kindheit erlebt, seien mit den dortigen sprachlichen, sozialen und kulturellen
Gegebenheiten demnach bestens vertraut und gingen seit geraumer Zeit auch dort
in die Schule. In [...] lebten auch ihre beiden älteren Brüder (C____ und D____),
ihre Grossmutter mütterlicherseits und weitere Bekannte und Verwandte. Bei
einer Übersiedlung in die Schweiz würden sie hingegen aus diesem stabilen
Umfeld und tragfähigen Beziehungsnetz herausgerissen und müssten sich hier in
der Schweiz in die hiesigen sprachlichen, sozialen und kulturellen
Gegebenheiten komplett neu einleben. Insofern dürfte es auch unter dem Aspekt
des Kindeswohls für F____ und G____ sowie auch für den ebenfalls noch
minderjährigen D____ eindeutig die bessere Variante darstellen, mit ihrer
Mutter zusammen in [...] zu verbleiben.
3.1.4 Unter
den gegebenen Umständen überwiege – so die Vorinstanz – das der ratio legis von
Art. 47 Abs. 4 AuG zu Grunde liegende Interesse an der
Einwanderungsbeschränkung das private Interesse des Rekurrenten und seiner
Ehefrau an der Familienzusammenführung. Die Verweigerung des
Familiennachzugsgesuchs des Rekurrenten halte auch vor Art. 8 EMRK stand.
3.2
3.2.1 Mit
seiner Rekursbegründung macht A____ geltend, seine gesundheitlichen Beschwerden
träten in «zwei Sinnbezügen» auf. Er habe aufgrund seiner schwerwiegenden
neurologischen Defizite zunächst die Nachzugsfrist verpasst. Auch um das
verspätete Nachzugsgesuch habe sich nicht er, sondern seine ihn in allen
Belangen betreuende Schwester gekümmert und dazu einen Anwalt mandatiert. Er selber
habe sehr wohl den Wunsch geäussert, nun endlich mit seiner Familie vereint zu
sein, sei aber nicht selbstständig in der Lage, dieses Vorhaben aus
bürokratischer Sicht in die Tat umzusetzen oder dazu eine Drittperson zu
mandatieren. Seine Schwester sei aber aus rechtlicher Sicht weder zuständig
noch verantwortlich gewesen, dies zu einem früheren Zeitpunkt zu tun. Die
Tatsache, dass sich seine Schwester erst im Jahr 2018 um das Nachzugsgesuch
gekümmert habe, könne ihm nicht angelastet werden. Aus den vorliegenden
Beweismitteln, insbesondere den Arztberichten, sei zweifellos erstellt, dass es
ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sich um das Gesuch
zu kümmern. Im Ergebnis habe seine gesundheitliche Lage dazu geführt, dass er
die Nachzugsfrist entschuldbar verpasst habe, was bereits zur Gutheissung des
vorliegenden Rekurses führen müsse. Im Übrigen sei es alleine seine Aufgabe
gewesen, ein Nachzugsgesuch zu stellen. Seine Ehefrau sei hierfür weder
verantwortlich noch berechtigt gewesen.
3.2.2 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass seine
Schwester, die ihn in allen Belangen betreute, das Notwendige in die Wege
geleitet hat, als er den Wunsch äusserte, «nun endlich mit seiner Familie
vereint zu sein», kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie dies auch
schon zu einem früheren Zeitpunkt getan hätte, wenn der Rekurrent und seine
Ehefrau ihren diesbezüglichen Willen zu einem früheren Zeitpunkt ihr gegenüber
artikuliert hätten. Dass die Schwester dazu rechtlich nicht verpflichtet
gewesen ist, spielt keine Rolle, da der Rekurrent selber ausführen lässt, dass
sich seine Schwester tatsächlich um «sämtliche seiner Belange gekümmert» hat.
Weiter ist zu
beachten, dass der Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG als
abgeleitetes Aufenthaltsrecht dem ausländischen Ehepartner respektive der
Ehepartnerin und den ledigen Kinder unter 18 Jahren niedergelassener
Ausländerinnen und Ausländer zusteht (Caroni,
in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 43 N 2; Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht,
4. Auflage, Bern 2018, S. 220), sofern und solange das originäre
Aufenthaltsrecht der Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, besteht
(BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4; BGer 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 3.4,
2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.6; VGE VD.2020.217 vom 11. Mai
2021 E. 2.2). Auch wenn das Gesuch um Familiennachzug nach der Praxis des
Migrationsamts vom nachziehenden Familienmitglied zu stellen ist, hat sich der
Rekurrent auch die Möglichkeit seiner Ehefrau anrechnen zu lassen, das Gesuch
für ihn vorzubereiten oder gestützt auf ihre ehelichen Vertretungsmöglichkeiten
einen Anwalt damit zu beauftragen, zumal ohne deren Nachzugswillen und ihre
entsprechende Mitwirkung ein Familiennachzug gar nicht möglich wäre. Offenbar
hat die nachzuziehende Ehefrau aber einen entsprechenden Wunsch weder an die
für den Rekurrenten handelnde Schwester, noch direkt an die Behörden
herangetragen. Aus der mit der Replik eingereichten Bestätigung des «Zentrums
für soziale Arbeit […]» ergibt sich zwar, dass E____ ihren kranken Vater
zwischen dem 1. November 2014 und dessen Tod im September 2015 gepflegt hat.
Indes wird damit «bloss» eine während der gesetzlichen Nachzugsfrist hinsichtlich
des jüngsten Sohnes G____ (geb. am 24. September 2011) für einen kurzen
Zeitraum bestehende Verhinderung belegt, wobei der Schwiegervater des
Rekurrenten noch vor Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist verstorben ist und
damit unabhängig von der Frage, ob die entsprechenden Unterlagen in prozessualer
Hinsicht (§ 16 Abs. 2 VRPG; vgl. dazu VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E.
1.2, VD.2020.83 vom 25. Oktober 2020 E. 1.3) überhaupt noch Beachtung
finden können, nicht weiter darauf einzugehen ist.
3.2.3 Aus
dem Gesagten folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass trotz der
neurologischen Defizite des Rekurrenten keine Verhinderung der Ehegatten
bestanden hat, das Familiennachzugsgesuch rechtzeitig innert der Fristen gemäss
Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG zu stellen.
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten muss von einer bisher freiwilligen und
selbstgewählten Trennung der Ehegatten ausgegangen werden. Daran ändern auch die
bisher bestehenden Kontakte des Rekurrenten zu seiner Familie nichts. Auch wenn
die Ehefrau und die Kinder – wie von ihm geltend gemacht – mehrmals pro Jahr
für mehrere Wochen in die Schweiz gekommen und sich hier liebevoll um ihn
gekümmert haben, so ändern diese ferienhalber erfolgten Kontakte gerade nichts
an der bewussten Trennung der Wohnorte. Gleiches gilt auch für die geltend
gemachten telefonischen Kontakte.
3.3
3.3.1 Wie
bereits vor der Vorinstanz macht der Rekurrent im Weiteren geltend, gemäss
fachärztlicher Stellungnahme sei der Familiennachzug aus medizinischer Sicht
die geeignetste, praktischste und kostengünstigste Methode, weshalb im Hinblick
auf seinen Gesundheitszustand keine bessere und geeignetere Option vorliege,
auch wenn nicht nur eine einzige Betreuungsmöglichkeit bestehe. Gemäss der
Fachperson habe die Betreuung aus gesundheitlicher Sicht durch einen vertrauten
Familienangehörigen zu erfolgen. Seine Ehefrau verfüge über die entsprechende
Ausbildung und eine andere vertraute Person komme nicht in Frage. Eine
Betreuung durch die «Spitex» sei versucht worden, habe aber abgebrochen werden
müssen, weil er an starker Vergesslichkeit leide und allfällige «Termine» nicht
einhalten könne.
3.3.2 Bereits
mit Schreiben vom 8. August 2018 hat H____, Neurologin FMH, bestätigt, dass der
Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen auf andauernde Fremdbetreuung angewiesen
ist. Mit Schreiben vom 19. September 2018 hat sie sodann mitgeteilt, dass A____
seit dem Jahr 2006 eine Fremdbetreuung benötige. Diese sei bis jetzt durch
seine Schwester übernommen worden. In den letzten zwölf Monaten habe sich sein
gesundheitlicher Zustand aber verschlechtert und die Schwester könne die immer
anspruchsvollere und zeitaufwändigere Betreuung aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr gewährleisten (diese Aussage steht in einem gewissen
Spannungsverhältnis zu den nachfolgend zu referierenden Angaben im Schreiben vom
22. September 2019, woraus hervorgeht, dass die neben «Spitex»-Diensten zu
erbringenden Handlungen eigentliche pflegerische Handlungen nicht umfassen
würden). Mit Schreiben vom 17. April 2019 gab D____ an, dass der Rekurrent seit
einem am 6. September 1995 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma mit milder
Verlaufsform («commotio cerebri») und einer Orbitaseitenwandfraktur links an einer
ausgeprägten Wesensveränderung mit neuropsychologischen Defiziten leide. Er sei
bezüglich seiner Lebensbewältigung auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Allein
sei er nicht mehr lebensfähig, könne den Alltag nicht organisieren und sei
nicht in der Lage, selbständig einen Haushalt zu führen. Er benötige aus
medizinischer Sicht regelmässige hausärztliche und neurologische Kontrollen.
Auch die Medikamentenabgabe müsse kontrolliert erfolgen.
Gemäss Schreiben
von H____ vom 22. September 2019 ist der Rekurrent aufgrund seiner
neuropsychologischen Defizite nicht in der Lage, alleine zu wohnen und einen
Haushalt zu führen, wobei eigentliche pflegerische Handlungen nicht vorgenommen
werden müssten. Aufgrund eines Antriebsmangels müsse der Rekurrent aber zu
Tätigkeiten wie der Körperhygiene oder körperlichen Aktivitäten motiviert und
bei der Einnahme von Medikamenten kontrolliert werden. Er sei aufgrund seiner
Kopfverletzung nicht in der Lage, Termine abzumachen und einzuhalten. Eine
Betreuung durch die «Spitex» sei nicht geeignet, da nicht gewährleistet sei,
dass er die Termine einhalte und wechselnde Bezugspersonen akzeptiere.
Punktuelle Besuche seien nicht zweckmässig, da er am besten versorgt werden
könne, wenn jemand im selben Haushalt wohne, den Haushalt pflege, für
regelmässige Mahlzeiten sorge und ihn zur Körperhygiene anhalte, was durch
tägliche Besuche der «Spitex» nicht geleistet werden könne. Demgegenüber würde
der Nachzug von Ehefrau und Kindern keine Verwirrtheit auslösen, wie sich bei
der Betreuung des Rekurrenten durch die Ehefrau während den letzten Monaten – ohne
dass sich dies negativ auf seine Gesundheit ausgewirkt habe – gezeigt habe.
3.3.3 Aus
diesen ärztlichen Stellungnahmen kann zwar aus Sicht des Rekurrenten und der
Gewährleistung seiner Betreuung ein gewisses familiäres Interesse am Nachzug der
Ehefrau abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als E____ in ihrer Heimat nachgewiesenermassen
gewisse Ausbildungen im Gesundheitsbereich absolviert hat. Es kann daraus aber
nicht klar geschlossen werden, weshalb das bisherige, dem Willen der Ehegatten
entsprechende Betreuungskonzept mit notwendigen Anpassungen der fachlichen Betreuung
nicht fortgesetzt werden könnte. Der Rekurrent anerkennt zu Recht explizit,
dass es andere Betreuungskonzepte gibt, bestreitet aber, dass andere vertraute
Personen hierfür zur Verfügung stünden. Unklar erscheint dabei, weshalb die
bisher nach dem Willen der Ehegatten in dessen Betreuung engagierte Schwester
diese Aufgabe nicht mehr erfüllen können soll. Hierfür liegen weder
konkretisierende Angaben noch Belege vor. Zu beachten ist dabei auch, dass die
Ehefrau nach den Vorstellungen des Rekurrenten gemäss den im
Verfügungsverfahren eingereichten Unterlagen neben seiner Betreuung einer 60%-igen
Erwerbstätigkeit nachgehen soll. Hinzu kommt, dass die Pflegebedürftigkeit des
Rekurrenten seit langem besteht. Mit dem jahrlangen, freiwilligen Getrenntleben
hat die Familie – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – bisher ein
geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben manifestiert (vgl. dazu
insbesondere BGer 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen).
3.4 Weiter
muss in familiärer Hinsicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auch die
Situation der Kinder beleuchtet werden. Mit dem Nachzug der Ehefrau und der
beiden jüngsten Kinder würde die bisher in [...] zusammenlebende, aus der
Mutter und den vier Kindern bestehende Kernfamilie getrennt. Dabei würde
insbesondere der gemäss dem Schreiben des Rekurrenten vom 24. September 2018
mit seinen Geschwistern bei der Ehefrau in [...] lebende minderjährige Sohn D____
von diesen getrennt. Auch wenn Letzterer heute kurz vor der Volljährigkeit steht
und nur noch beschränkt auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen sein
mag, schweigt sich der Rekurrent zu den entsprechenden Hintergründen aus.
Insbesondere nimmt er auch nicht zu der zu trennenden Beziehung zwischen den
drei minderjährigen Söhnen Stellung. Schliesslich geht die Behauptung des
Rekurrenten, seine beiden jüngeren Söhne seien aufgrund ihrer Ferienaufenthalte
in der Schweiz mit den hiesigen Gepflogenheiten sehr gut bekannt, weshalb «von
Integrationsschwierigkeiten […] in keiner Weise auszugehen» sei, offensichtlich
an der Realität von Kindern im entsprechenden Alter vorbei und beweist eine
offensichtlich ungenügende Auseinandersetzung mit deren Bedürfnissen und
Problemen im Zusammenhang mit ihrer Immigration. So meint der Rekurrent unter
Verweis auf eine eingereichte Kursbestätigung, dass die deutsche Sprache «kein
Problem» für die Kinder darstelle. Diese Kursbestätigung ist im Januar 2018
ausgestellt worden und bezog sich auf einen Kurs auf der Basis des
Sprachniveaus «A1». Abgesehen davon, dass mit einer Kursbestätigung der effektive
Erwerb dieses Sprachniveaus nicht nachgewiesen ist, kann auf dem Niveau «A1»
offensichtlich keinem schulischen Unterricht in den Schulstufen der beiden
Kinder gefolgt werden. Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher
festzustellen, dass der späte Nachzug der beiden in [...] familiär,
gesellschaftlich und schulisch integrierten Kinder ihrem Wohl abträglich
erscheint.
3.5 Insgesamt
bestehen unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte und in gesamthafter
Würdigung der Interessen aller Familienmitglieder keine gewichtigen familiären
Gründe für den nachträglichen Nachzug der Ehefrau und der beiden jüngeren
gemeinsamen Kinder, nachdem darauf in der Vergangenheit trotz der schon seit längerer
Zeit bestehenden Pflegebedürftigkeit des Rekurrenten bewusst verzichtet worden
ist.
4.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten
werden mit dem Kostenvorschuss des Rekurrenten in gleicher Höhe verrechnet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.