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Entscheid

VD.2020.268

Familiennachzug

10. August 2021Deutsch23 min

in Basel sein erstes Kind zur Welt. In den Jahren 2001 und 2003 wurde der Rekurrent

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.268

URTEIL

vom 10. August 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr.

Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. November 2020

betreffend Familiennachzug

Sachverhalt

Sachverhalt

Der am [...]

geborene, [...] Staatsangehörige A____ (Rekurrent), reiste am 1. Februar 1988

in die Schweiz ein. Seit dem Jahr 2000 ist er im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung. Aufgrund einer früheren Beziehung kam im Jahr 1993

in Basel sein erstes Kind zur Welt. In den Jahren 2001 und 2003 wurde der Rekurrent

Vater von zwei weiteren, in [...] geborenen und lebenden Kindern (C____, geb.

am [...] sowie D____, geb. am [...]). Am 29. Januar 2004 heiratete A____ in [...]

die Mutter dieser beiden Kinder, E____, geb. am [...]. In der Folge wurden die

Ehegatten Eltern von zwei weiteren Söhnen, F____, geb. am [...], und G____,

geb. am [...]. Die Ehefrau und die Kinder leben aktuell in [...].

Mit Schreiben

vom 20. August 2018 stellte der Rekurrent beim Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste

und Migration (Bereich BdM) ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau E____

sowie die beiden gemeinsamen Kinder F____ und G____. Nach weiteren Abklärungen

und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bereich BdM dieses Gesuch wie

auch den Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenfällig

ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

mit Entscheid vom 11. November 2020 ebenfalls kostenfällig ab. Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 19. November und 11. Dezember

2020 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____ dessen

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die vollumfängliche Gutheissung

seines Gesuchs um Familiennachzug vom 20. August 2018 für E____, F____ und G____

beantragte. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom

29. Dezember 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD beantragte mit

Vernehmlassung vom 9. März 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 26. April 2021 replicando Stellung.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) für die

Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss

des Regierungsrats vom 29. Dezember 2020 sowie aus § 12 des Gesetzes über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des

Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des

Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz [OG, SG 153.100]). Der Rekurrent ist

als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar betroffen und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung. Er ist damit

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den fristgerecht

eingereichten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht namentlich, ob die Vorinstanz das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von

dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines

ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen

Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids

vorherrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;

VGE VD.2020.143 vom 16. März 2021 E. 1.3, VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3).

1.3 Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde mit

Beschluss vom 16. Dezember 2016 revidiert. Dabei ist das Gesetz in Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) umbenannt

worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar respektive

1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, gelten die übrigen geänderten Be-stimmungen

einschliesslich des geänderten Titels seit dem 1. Januar 2019. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bleibt nach der allgemeinen

Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 1 AIG auf Gesuche, die vor dem

Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht

anwendbar (VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189). Das Gesuch des Rekurrenten um Nachzug seiner Ehefrau

sowie der beiden jüngeren, gemeinsamen Kinder datiert vom 20. August 2018.

Folglich sind die revidierten materiellen Bestimmungen im vorliegenden

Rekursverfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als sie bereits per 1. Januar

und 1. Juli 2018 in Kraft getreten sind. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen

hat, sind diese früher in Kraft getretenen Änderungen für die Beurteilung des

streitgegenständlichen Gesuchs aber nicht relevant. Aus diesem Grund wird im

Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des Gesetzes (AuG) verwendet.

2.

2.1 Gemäss

Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18

Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Dieser Anspruch auf Nachzug muss grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren

geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innert zwölf Monaten

nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Die Frist beginnt bei

Familienangehörigen von Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder

Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (Art.

47 Abs. 3 lit. b AuG). Wird der Nachzug innert der Fristen von Art. 47 Abs. 1

AuG beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG

kein Rechtsmissbrauch und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG gegeben sind,

die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das Kindeswohl dem Nachzug

nicht entgegensteht (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 78 E. 4.7 und 4.8 S. 85 ff.;

BGer 2C_1070/2018 vom 3. Februar 2020 E. 3.1; VGE VD.2019.243 vom 5.

November 2020 E. 2.1)

2.2 Nach

Ablauf der gesetzlichen Nachzugsfrist besteht ein Anspruch auf nachträglichen

Familiennachzug gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG dann, wenn wichtige familiäre

Gründe geltend gemacht werden. Bei der Prüfung wichtiger familiärer Gründe ist

eine Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall

zu machen und dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen (BGer 2C_323/2018

vom 21. September 2018 E. 8.2.1). Die Fristenregelung von Art. 47 in

Verbindung mit Art. 42 ff. AuG soll im Rahmen des Familiennachzugs die rasche

Integration der nachzuziehenden Angehörigen fördern. Dieser Aspekt gilt dabei

insbesondere für nachzuziehende Kinder (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018

E. 3.4.2). Sie dient daneben auch der Steuerung des Zuzugs ausländischer

Personen (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E. 3.4.2, 2C_363/2016 vom 25. August

2016 E. 2.2) und damit dem Interesse an der Durchsetzung einer restriktiven

Einwanderungspolitik (BGer 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288, 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E. 3.3). Bei Art. 47

Abs. 4 AuG handelt es sich um eine Kompromisslösung zwischen den konträren

Anliegen, das Familienleben zu gestatten und die Einwanderung zu begrenzen (VGE

VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.2, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019

E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E.

6.5.1, 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 und 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E.

4.2).

2.3 Die

Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des

Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben (BGer 2C_634/2017 vom 14. August 2018 E.

3.4.3). Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind aber dennoch

so zu handhaben, dass die Ansprüche auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) nicht verletzt werden (BGer 2C_767/2015 vom 19.

Februar 2016 E. 5.1.1, 2C_485/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3). Dabei

verschaffen Art. 8 EMRK und Art. 13 BV praxisgemäss keinen vorbehaltlosen

Anspruch auf Einreise und Aufenthalt bzw. auf Wahl des von den Betroffenen

gewünschten Wohnorts für die Familie. Hat eine nachzugswillige Person die

Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht

hätte, versäumt, so bedarf es gewichtiger Gründe, um erst später einen

derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die

Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum

Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGer 2C_634/2017 vom

14. August 2018 E. 3.4.4, 2C_914/ 2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1 mit weiteren

Hinweisen). So kann ein nachträglicher Nachzug verweigert werden, wenn Frau und

Kinder bisher bereits im Ausland getrennt vom Vater lebten und weiterhin dort

leben können (BGer 2C_38/2017 vom 23. Juni 2017 E. 4.3, 2C_1/2017 vom

22. Mai 2017 E. 4.1.5, 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 4.2). In einer

solchen Konstellation überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47

Abs. 4 AuG zugrundeliegende legitime Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe,

welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas Anderes

nahelegen (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2 mit

weiteren Hinweisen). Demnach setzt die Anerkennung eines Rechts auf

nachträglichen Familiennachzug voraus, dass sich die Umstände erheblich

verändert haben (BGer 2C_1198/2012 vom 26. März 2013 E. 4.2, 2C_709/2010 vom

25. Februar 2011 E. 5.1.1; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen

AuG, Ziff. 6.10.4 S. 250 ff.). Nicht erforderlich ist aber der Eintritt eines

unvorhersehbaren Ereignisses (BGer 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2;

VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.3).

2.4 Der

Nachweis der wichtigen familiären Gründe obliegt aufgrund seiner

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AuG dem Nachzugswilligen (BGer 2C_323/2018

vom 21. September 2018 E. 8.3.3, 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3, 2C_303/2014

vom 20. Februar 2015 E. 6.1; VGE VD.2019.243 vom 5. November 2020 E. 2.4,

VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 2.4).

3.

Explizit nicht

bestritten wird vom Rekurrenten, dass die ordentlichen Fristen zum Nachzug seiner

Ehefrau und der beiden Söhne gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG unbenutzt verstrichen

sind. Zu prüfen ist daher allein, ob gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG wichtige

familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend gemacht

werden.

3.1

3.1.1 Die

Vorinstanz hat solche verneint. Sie hat zunächst erwogen, dass die vom

Rekurrenten geltend gemachte Verschlechterung seiner gesundheitlichen

Verfassung grundsätzlich keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen

Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG darzustellen vermöge. Zudem

spreche es regelmässig gegen das Bestehen wichtiger familiärer Gründe, wenn ein

Gesuchsteller lange mit dem Einreichen eines Familiennachzugsgesuchs zugewartet

hat, obwohl dies schon früher möglich gewesen sei. Sinn und Zweck eines

Familiennachzugs sei die Ermöglichung des familiären Zusammenlebens zu einem

möglichst frühen Zeitpunkt und nicht die Pflege durch den Ehegatten, von dem

man jahrelang getrennt gelebt habe. Es sei dem Rekurrenten anfangs 2018 möglich

gewesen, einen Anwalt für seine Vertretung im Nachzugsverfahren zu mandatieren.

Insofern sei nicht ersichtlich, weshalb es ihm nicht auch bereits früher

möglich gewesen sein sollte, auf dieselbe Art und Weise ein

Familiennachzugsgesuch anhängig zu machen. Auch wenn ihn seine neurologischen

Defizite daran gehindert hätten, selber den Familiennachzug zu organisieren und

die mit dem Familiennachzug verbundene Bürokratie zu bewältigen, werde von ihm

ja nicht erwartet, dies selber zu tun. Mit der selbständigen Mandatierung eines

Anwalts anfangs 2018 habe er gezeigt, dass er sich durch den Beizug einer

anwaltlichen Vertretung nach wie vor zu helfen wisse. Zudem habe er im Mai 2019

offenbar selbstständig einen Mietvertrag für eine neue Mietwohnung abschliessen

können. Der Rekurrent habe seine persönlichen Belange bis zu einem gewissen

Grad selber zu regeln vermocht, weshalb es ihm auch möglich gewesen wäre, die

notwendigen Schritte für eine Familienzusammenführung bereits früher in die

Wege leiten zu lassen, wenn er dies denn effektiv gewollt hätte. Er leide schon

seit dem Jahr 1995 an einer ausgeprägten Wesensveränderung mit

neuropsychologischen Defiziten und sei bereits seit dem Jahr 2006 auf eine Fremdbetreuung

angewiesen. Er habe daher schon lange gewusst, dass sich sein Gesundheitszustand

mit zunehmender Zeit verschlechtern und es womöglich irgendeinmal von Vorteil

sein könnte, auf die Unterstützung seiner Ehefrau zurückgreifen zu können. Er

habe es aber nach erfolgter Heirat im Jahr 2004 und der Geburt seiner beiden

jüngsten Söhne sehr lange Zeit nicht für nötig gehalten, sie nachzuziehen.

Vielmehr habe er sich jahrelang auf die hierzulande vorhandenen

Betreuungsmöglichkeiten durch seine Schwester verlassen und die Trennung zu

seiner in [...] lebenden Kernfamilie somit freiwillig hingenommen.

3.1.2 Auch

seine Ehefrau habe die Situation gekannt. Aber auch sie habe nichts

unternommen, obwohl es ein Wesenselement der Ehe darstelle, dass sich die

Ehegatten für das Wohlergehen des anderen einsetzten und sie sich Beistand

leisteten (Art. 159 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]).

Sie habe es aber offensichtlich bevorzugt, ihren Ehemann jahrelang durch dessen

Schwester betreuen zu lassen und selber mit den gemeinsamen Kindern in [...] zu

verbleiben, womit sie die langjährige räumliche Trennung zu ihrem in der

Schweiz lebenden Ehemann freiwillig hingenommen habe. Die verspätete

Gesuchstellung und das jahrelange familiäre Getrenntleben liege daher im

Verantwortungsbereich beider Ehegatten. Lebe eine Familie indes freiwillig

jahrelang getrennt, so manifestiere sie damit ihr geringes Interesse an einem

gemeinsamen Familienleben. In einer solchen Konstellation überwiege das der

ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AuG zu Grunde liegende Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas Anderes

nahelegten. Dies gelte umso mehr, als auch keine medizinisch begründete

Notwendigkeit der hiesigen Anwesenheit der Ehefrau bestehe. In den

eingereichten ärztlichen Attesten werde in keinerlei Weise ausgeführt, dass

ausschliesslich die Ehefrau des Rekurrenten für dessen Betreuung in Frage käme.

Wenn die A____ behandelnde Neurologin den Familiennachzug aus medizinischer

Sicht als geeignetste, praktischste und kostengünstigste Lösung des Problems

einer konstanten Betreuung bezeichne, bringe sie implizit zum Ausdruck, dass es

auch alternative adäquate Betreuungslösungen aus dem ausserfamiliären Bereich

gäbe.

3.1.3 Sprächen

aber keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug

der Ehefrau, so bestünden sie auch nicht für den Nachzug der beiden Söhne F____

und G____, welche bisher von ihrer Mutter in [...] betreut worden seien und

dort auch weiterhin betreut werden könnten. Die heute neun und elf Jahre alten

Kinder seien in [...] geboren worden, hätten dort die prägenden Jahre der

Kindheit erlebt, seien mit den dortigen sprachlichen, sozialen und kulturellen

Gegebenheiten demnach bestens vertraut und gingen seit geraumer Zeit auch dort

in die Schule. In [...] lebten auch ihre beiden älteren Brüder (C____ und D____),

ihre Grossmutter mütterlicherseits und weitere Bekannte und Verwandte. Bei

einer Übersiedlung in die Schweiz würden sie hingegen aus diesem stabilen

Umfeld und tragfähigen Beziehungsnetz herausgerissen und müssten sich hier in

der Schweiz in die hiesigen sprachlichen, sozialen und kulturellen

Gegebenheiten komplett neu einleben. Insofern dürfte es auch unter dem Aspekt

des Kindeswohls für F____ und G____ sowie auch für den ebenfalls noch

minderjährigen D____ eindeutig die bessere Variante darstellen, mit ihrer

Mutter zusammen in [...] zu verbleiben.

3.1.4 Unter

den gegebenen Umständen überwiege – so die Vorinstanz – das der ratio legis von

Art. 47 Abs. 4 AuG zu Grunde liegende Interesse an der

Einwanderungsbeschränkung das private Interesse des Rekurrenten und seiner

Ehefrau an der Familienzusammenführung. Die Verweigerung des

Familiennachzugsgesuchs des Rekurrenten halte auch vor Art. 8 EMRK stand.

3.2

3.2.1 Mit

seiner Rekursbegründung macht A____ geltend, seine gesundheitlichen Beschwerden

träten in «zwei Sinnbezügen» auf. Er habe aufgrund seiner schwerwiegenden

neurologischen Defizite zunächst die Nachzugsfrist verpasst. Auch um das

verspätete Nachzugsgesuch habe sich nicht er, sondern seine ihn in allen

Belangen betreuende Schwester gekümmert und dazu einen Anwalt mandatiert. Er selber

habe sehr wohl den Wunsch geäussert, nun endlich mit seiner Familie vereint zu

sein, sei aber nicht selbstständig in der Lage, dieses Vorhaben aus

bürokratischer Sicht in die Tat umzusetzen oder dazu eine Drittperson zu

mandatieren. Seine Schwester sei aber aus rechtlicher Sicht weder zuständig

noch verantwortlich gewesen, dies zu einem früheren Zeitpunkt zu tun. Die

Tatsache, dass sich seine Schwester erst im Jahr 2018 um das Nachzugsgesuch

gekümmert habe, könne ihm nicht angelastet werden. Aus den vorliegenden

Beweismitteln, insbesondere den Arztberichten, sei zweifellos erstellt, dass es

ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sich um das Gesuch

zu kümmern. Im Ergebnis habe seine gesundheitliche Lage dazu geführt, dass er

die Nachzugsfrist entschuldbar verpasst habe, was bereits zur Gutheissung des

vorliegenden Rekurses führen müsse. Im Übrigen sei es alleine seine Aufgabe

gewesen, ein Nachzugsgesuch zu stellen. Seine Ehefrau sei hierfür weder

verantwortlich noch berechtigt gewesen.

3.2.2 Darin

kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aus dem Umstand, dass seine

Schwester, die ihn in allen Belangen betreute, das Notwendige in die Wege

geleitet hat, als er den Wunsch äusserte, «nun endlich mit seiner Familie

vereint zu sein», kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie dies auch

schon zu einem früheren Zeitpunkt getan hätte, wenn der Rekurrent und seine

Ehefrau ihren diesbezüglichen Willen zu einem früheren Zeitpunkt ihr gegenüber

artikuliert hätten. Dass die Schwester dazu rechtlich nicht verpflichtet

gewesen ist, spielt keine Rolle, da der Rekurrent selber ausführen lässt, dass

sich seine Schwester tatsächlich um «sämtliche seiner Belange gekümmert» hat.

Weiter ist zu

beachten, dass der Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG als

abgeleitetes Aufenthaltsrecht dem ausländischen Ehepartner respektive der

Ehepartnerin und den ledigen Kinder unter 18 Jahren niedergelassener

Ausländerinnen und Ausländer zusteht (Caroni,

in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 43 N 2; Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht,

4. Auflage, Bern 2018, S. 220), sofern und solange das originäre

Aufenthaltsrecht der Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, besteht

(BGE 144 II 1 E. 3.1 S. 4; BGer 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 3.4,

2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.6; VGE VD.2020.217 vom 11. Mai

2021 E. 2.2). Auch wenn das Gesuch um Familiennachzug nach der Praxis des

Migrationsamts vom nachziehenden Familienmitglied zu stellen ist, hat sich der

Rekurrent auch die Möglichkeit seiner Ehefrau anrechnen zu lassen, das Gesuch

für ihn vorzubereiten oder gestützt auf ihre ehelichen Vertretungsmöglichkeiten

einen Anwalt damit zu beauftragen, zumal ohne deren Nachzugswillen und ihre

entsprechende Mitwirkung ein Familiennachzug gar nicht möglich wäre. Offenbar

hat die nachzuziehende Ehefrau aber einen entsprechenden Wunsch weder an die

für den Rekurrenten handelnde Schwester, noch direkt an die Behörden

herangetragen. Aus der mit der Replik eingereichten Bestätigung des «Zentrums

für soziale Arbeit […]» ergibt sich zwar, dass E____ ihren kranken Vater

zwischen dem 1. November 2014 und dessen Tod im September 2015 gepflegt hat.

Indes wird damit «bloss» eine während der gesetzlichen Nachzugsfrist hinsichtlich

des jüngsten Sohnes G____ (geb. am 24. September 2011) für einen kurzen

Zeitraum bestehende Verhinderung belegt, wobei der Schwiegervater des

Rekurrenten noch vor Ablauf der fünfjährigen Nachzugsfrist verstorben ist und

damit unabhängig von der Frage, ob die entsprechenden Unterlagen in prozessualer

Hinsicht (§ 16 Abs. 2 VRPG; vgl. dazu VGE VD.2020.209 vom 27. Mai 2021 E.

1.2, VD.2020.83 vom 25. Oktober 2020 E. 1.3) überhaupt noch Beachtung

finden können, nicht weiter darauf einzugehen ist.

3.2.3 Aus

dem Gesagten folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass trotz der

neurologischen Defizite des Rekurrenten keine Verhinderung der Ehegatten

bestanden hat, das Familiennachzugsgesuch rechtzeitig innert der Fristen gemäss

Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG zu stellen.

Entgegen der Auffassung des Rekurrenten muss von einer bisher freiwilligen und

selbstgewählten Trennung der Ehegatten ausgegangen werden. Daran ändern auch die

bisher bestehenden Kontakte des Rekurrenten zu seiner Familie nichts. Auch wenn

die Ehefrau und die Kinder – wie von ihm geltend gemacht – mehrmals pro Jahr

für mehrere Wochen in die Schweiz gekommen und sich hier liebevoll um ihn

gekümmert haben, so ändern diese ferienhalber erfolgten Kontakte gerade nichts

an der bewussten Trennung der Wohnorte. Gleiches gilt auch für die geltend

gemachten telefonischen Kontakte.

3.3

3.3.1 Wie

bereits vor der Vorinstanz macht der Rekurrent im Weiteren geltend, gemäss

fachärztlicher Stellungnahme sei der Familiennachzug aus medizinischer Sicht

die geeignetste, praktischste und kostengünstigste Methode, weshalb im Hinblick

auf seinen Gesundheitszustand keine bessere und geeignetere Option vorliege,

auch wenn nicht nur eine einzige Betreuungsmöglichkeit bestehe. Gemäss der

Fachperson habe die Betreuung aus gesundheitlicher Sicht durch einen vertrauten

Familienangehörigen zu erfolgen. Seine Ehefrau verfüge über die entsprechende

Ausbildung und eine andere vertraute Person komme nicht in Frage. Eine

Betreuung durch die «Spitex» sei versucht worden, habe aber abgebrochen werden

müssen, weil er an starker Vergesslichkeit leide und allfällige «Termine» nicht

einhalten könne.

3.3.2 Bereits

mit Schreiben vom 8. August 2018 hat H____, Neurologin FMH, bestätigt, dass der

Rekurrent aus gesundheitlichen Gründen auf andauernde Fremdbetreuung angewiesen

ist. Mit Schreiben vom 19. September 2018 hat sie sodann mitgeteilt, dass A____

seit dem Jahr 2006 eine Fremdbetreuung benötige. Diese sei bis jetzt durch

seine Schwester übernommen worden. In den letzten zwölf Monaten habe sich sein

gesundheitlicher Zustand aber verschlechtert und die Schwester könne die immer

anspruchsvollere und zeitaufwändigere Betreuung aus gesundheitlichen Gründen

nicht mehr gewährleisten (diese Aussage steht in einem gewissen

Spannungsverhältnis zu den nachfolgend zu referierenden Angaben im Schreiben vom

22. September 2019, woraus hervorgeht, dass die neben «Spitex»-Diensten zu

erbringenden Handlungen eigentliche pflegerische Handlungen nicht umfassen

würden). Mit Schreiben vom 17. April 2019 gab D____ an, dass der Rekurrent seit

einem am 6. September 1995 erlittenen Schädel-Hirn-Trauma mit milder

Verlaufsform («commotio cerebri») und einer Orbitaseitenwandfraktur links an einer

ausgeprägten Wesensveränderung mit neuropsychologischen Defiziten leide. Er sei

bezüglich seiner Lebensbewältigung auf eine Fremdbetreuung angewiesen. Allein

sei er nicht mehr lebensfähig, könne den Alltag nicht organisieren und sei

nicht in der Lage, selbständig einen Haushalt zu führen. Er benötige aus

medizinischer Sicht regelmässige hausärztliche und neurologische Kontrollen.

Auch die Medikamentenabgabe müsse kontrolliert erfolgen.

Gemäss Schreiben

von H____ vom 22. September 2019 ist der Rekurrent aufgrund seiner

neuropsychologischen Defizite nicht in der Lage, alleine zu wohnen und einen

Haushalt zu führen, wobei eigentliche pflegerische Handlungen nicht vorgenommen

werden müssten. Aufgrund eines Antriebsmangels müsse der Rekurrent aber zu

Tätigkeiten wie der Körperhygiene oder körperlichen Aktivitäten motiviert und

bei der Einnahme von Medikamenten kontrolliert werden. Er sei aufgrund seiner

Kopfverletzung nicht in der Lage, Termine abzumachen und einzuhalten. Eine

Betreuung durch die «Spitex» sei nicht geeignet, da nicht gewährleistet sei,

dass er die Termine einhalte und wechselnde Bezugspersonen akzeptiere.

Punktuelle Besuche seien nicht zweckmässig, da er am besten versorgt werden

könne, wenn jemand im selben Haushalt wohne, den Haushalt pflege, für

regelmässige Mahlzeiten sorge und ihn zur Körperhygiene anhalte, was durch

tägliche Besuche der «Spitex» nicht geleistet werden könne. Demgegenüber würde

der Nachzug von Ehefrau und Kindern keine Verwirrtheit auslösen, wie sich bei

der Betreuung des Rekurrenten durch die Ehefrau während den letzten Monaten – ohne

dass sich dies negativ auf seine Gesundheit ausgewirkt habe – gezeigt habe.

3.3.3 Aus

diesen ärztlichen Stellungnahmen kann zwar aus Sicht des Rekurrenten und der

Gewährleistung seiner Betreuung ein gewisses familiäres Interesse am Nachzug der

Ehefrau abgeleitet werden. Dies gilt umso mehr, als E____ in ihrer Heimat nachgewiesenermassen

gewisse Ausbildungen im Gesundheitsbereich absolviert hat. Es kann daraus aber

nicht klar geschlossen werden, weshalb das bisherige, dem Willen der Ehegatten

entsprechende Betreuungskonzept mit notwendigen Anpassungen der fachlichen Betreuung

nicht fortgesetzt werden könnte. Der Rekurrent anerkennt zu Recht explizit,

dass es andere Betreuungskonzepte gibt, bestreitet aber, dass andere vertraute

Personen hierfür zur Verfügung stünden. Unklar erscheint dabei, weshalb die

bisher nach dem Willen der Ehegatten in dessen Betreuung engagierte Schwester

diese Aufgabe nicht mehr erfüllen können soll. Hierfür liegen weder

konkretisierende Angaben noch Belege vor. Zu beachten ist dabei auch, dass die

Ehefrau nach den Vorstellungen des Rekurrenten gemäss den im

Verfügungsverfahren eingereichten Unterlagen neben seiner Betreuung einer 60%-igen

Erwerbstätigkeit nachgehen soll. Hinzu kommt, dass die Pflegebedürftigkeit des

Rekurrenten seit langem besteht. Mit dem jahrlangen, freiwilligen Getrenntleben

hat die Familie – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – bisher ein

geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben manifestiert (vgl. dazu

insbesondere BGer 2C_348/2016 vom 17. März 2017 E. 3 mit weiteren Hinweisen).

3.4 Weiter

muss in familiärer Hinsicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auch die

Situation der Kinder beleuchtet werden. Mit dem Nachzug der Ehefrau und der

beiden jüngsten Kinder würde die bisher in [...] zusammenlebende, aus der

Mutter und den vier Kindern bestehende Kernfamilie getrennt. Dabei würde

insbesondere der gemäss dem Schreiben des Rekurrenten vom 24. September 2018

mit seinen Geschwistern bei der Ehefrau in [...] lebende minderjährige Sohn D____

von diesen getrennt. Auch wenn Letzterer heute kurz vor der Volljährigkeit steht

und nur noch beschränkt auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen sein

mag, schweigt sich der Rekurrent zu den entsprechenden Hintergründen aus.

Insbesondere nimmt er auch nicht zu der zu trennenden Beziehung zwischen den

drei minderjährigen Söhnen Stellung. Schliesslich geht die Behauptung des

Rekurrenten, seine beiden jüngeren Söhne seien aufgrund ihrer Ferienaufenthalte

in der Schweiz mit den hiesigen Gepflogenheiten sehr gut bekannt, weshalb «von

Integrationsschwierigkeiten […] in keiner Weise auszugehen» sei, offensichtlich

an der Realität von Kindern im entsprechenden Alter vorbei und beweist eine

offensichtlich ungenügende Auseinandersetzung mit deren Bedürfnissen und

Problemen im Zusammenhang mit ihrer Immigration. So meint der Rekurrent unter

Verweis auf eine eingereichte Kursbestätigung, dass die deutsche Sprache «kein

Problem» für die Kinder darstelle. Diese Kursbestätigung ist im Januar 2018

ausgestellt worden und bezog sich auf einen Kurs auf der Basis des

Sprachniveaus «A1». Abgesehen davon, dass mit einer Kursbestätigung der effektive

Erwerb dieses Sprachniveaus nicht nachgewiesen ist, kann auf dem Niveau «A1»

offensichtlich keinem schulischen Unterricht in den Schulstufen der beiden

Kinder gefolgt werden. Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher

festzustellen, dass der späte Nachzug der beiden in [...] familiär,

gesellschaftlich und schulisch integrierten Kinder ihrem Wohl abträglich

erscheint.

3.5 Insgesamt

bestehen unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte und in gesamthafter

Würdigung der Interessen aller Familienmitglieder keine gewichtigen familiären

Gründe für den nachträglichen Nachzug der Ehefrau und der beiden jüngeren

gemeinsamen Kinder, nachdem darauf in der Vergangenheit trotz der schon seit längerer

Zeit bestehenden Pflegebedürftigkeit des Rekurrenten bewusst verzichtet worden

ist.

4.

Aus dem Gesagten

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 1'200.–. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit

einer Gebühr von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten

werden mit dem Kostenvorschuss des Rekurrenten in gleicher Höhe verrechnet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.