VD.2020.27
Überführung der Stelle "Direktor/in Berufsfachschule Basel" im Rahmen der Systempflege
1. Dezember 2020Deutsch60 min
(nachfolgend Rekurrent) war bis zu seiner Pensionierung per 31. Dezember 2015 Inhaber
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.27
URTEIL
vom 1. Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
(Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch Human Resources
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 4, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 21. Januar 2020
betreffend Überführung der Stelle
«Direktor/in Berufsfachschule Basel» im Rahmen der Systempflege,
Stellenbeschreibung Nr. [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) war bis zu seiner Pensionierung per 31. Dezember 2015 Inhaber
der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel. Diese Stelle wurde mit Beschluss
des Regierungsrats per 1. Februar 2015 auf die Richtposition 4270.21 in die
Lohnklasse 21 überführt. Auf Antrag des Rekurrenten erliess Human Resources
Basel-Stadt (vormals Zentraler Personaldienst) am 7. Januar 2016 namens und im
Auftrag des Regierungsrats eine entsprechende Verfügung. Mit Einsprache vom 30.
Januar 2016 beantragte der Rekurrent die Überführung der Stelle auf die
Richtposition 4270.22 in die Lohnklasse 22. Mit Regierungsratsbeschluss
vom 21. Januar 2020 (nachfolgend angefochtener Beschluss) wurde die Einsprache
abgewiesen.
Gegen diesen
Beschluss richtet sich der am 3. Februar 2020 angemeldete und am 20. April
2020 begründete Rekurs des Rekurrenten. Mit Rekursbegründung vom 20. April
2020 beantragt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
die Überführung der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel rückwirkend per
1. Februar 2015 auf die Richtposition 4270.22 in die Lohnklasse 22 unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung
vom 22. Juni 2020 die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten.
Auf Antrag des
Rekurrenten wurde am 1. Dezember 2020 eine öffentliche Parteiverhandlung
durchgeführt. Anwesend waren der Rekurrent mit seinem Rechtsvertreter sowie
zwei Mitarbeitende von Human Resources Basel-Stadt, [...] und [...], als
Vertretung des Regierungsrats. Nach der gerichtlichen Befragung sind beide
Seiten zum Vortrag gelangt und konnten ihren Standpunkt darlegen. Für die
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss
Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) von der Stelleninhaberin
oder dem Stelleninhaber beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies
entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs
die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung
finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse
ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7
Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von
Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen
das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).
1.2
Der
Rekurrent war bis zum 31. Dezember 2015 Inhaber der in Frage stehenden Stelle.
Im Fall der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar
2015.
in eine höhere Lohnklasse zu überführen. Damit ist der Rekurrent vom
angefochtenen Beschluss berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und
begründeten Rekurs ist einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im
Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu
berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen
Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der
Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen
Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue
Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3
S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem
erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich
eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1
E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit
den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen
Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht
verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich
ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche
Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.
1.4 Gemäss
§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von
Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu
erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale
Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung
von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des
Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle
Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4,
VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder
anlässlich einer Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven
mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich
erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu
den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom
7. November 2008 E. 5; Wullschleger/
Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton
Basel-Stadt,in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des
Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig
(VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom
8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015
E. 1.3.2).
1.5 Die
von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im
Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten
auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,
die der Rekurrent und allfällige Beigeladene nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Das Gleiche muss für im Rekurs ausdrücklich behauptete Tatsachen gelten,
die der Rekursgegner in der Vernehmlassung nicht bestritten hat
(VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.3). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass pauschale Bestreitungen nicht genügen, um eine Tatsache
als streitig zu qualifizieren (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018
E. 1.3; vgl. VGE VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142 vom
7. Februar 2019 E. 1.4; BGer 4P.81/2004 vom 29. Juni 2004
E. 1.3 [zum Zivilprozessrecht]; Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 771).
Die Bestreitung muss substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. Guyan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 150 ZPO N 4; Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 39; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 27; Sutter-Somm, a.a.O., N 771). Eine
Bestreitung ist substanziiert, wenn das Gericht und die Gegenpartei erkennen
können, welche einzelnen rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen bestritten
werden, und die Bestreitung der Gegenpartei Anlass gibt, den ihr obliegenden
Beweis zu führen (vgl. Guyan,
a.a.O., Art. 150 ZPO N 4; Hurni,
a.a.O., Art. 55 ZPO N 39 und 41-43; Sutter-Somm/Schrank,
a.a.O., Art. 55 N 27). Gemäss der Rekursbegründung werden sämtliche
Ausführungen des Regierungsrats im angefochtenen Beschluss bestritten, soweit
sie in der Rekursbegründung nicht ausdrücklich als zutreffend anerkannt werden
(Rekursbegründung Ziff. 6). Gemäss der Vernehmlassung werden alle
Ausführungen in der Rekursbegründung bestritten, soweit sie nachfolgend nicht
ausdrücklich als zutreffend anerkannt werden (Vernehmlassung Ziff. 4).
Diese pauschalen Bestreitungen sind unwirksam. Die im angefochtenen Beschluss festgestellten
und in der Rekursbegründung behaupteten Tatsachen sind deshalb als wahr
anzunehmen, soweit sie vom Rekurrenten bzw. vom Regierungsrat im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht substanziiert bestritten worden
sind und keine begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (vgl.
VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.3 betreffend Behauptungen in
der Replik).
1.6 Der
Rekurrent beantragt den Beizug der Akten des Regierungsrats betreffend die
Überführung der Stellen Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel und
Direktor/in Schule für Gestaltung Basel im Rahmen der Systempflege.
Ein Anspruch auf
Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht unter den
Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2018. 221
und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai
2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht
ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGE VD.2018.221 und
VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018
E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286
E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2,
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 232).
Dementsprechend bestimmt § 18 Abs. 2 VRPG, dass das
Verwaltungsgericht den Beweisanträgen der Parteien Folge zu geben hat, wenn sie
zur Feststellung des Sachverhalts dienlich erscheinen. Das Beweisantrags- und
Beweisabnahmerecht setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht
einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar
sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai
2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33
VwVG N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für
welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der
Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom
27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/
Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 10). Die Behörde kann von der
Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der
rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall
ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung
(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018
E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von
weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen
Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus
nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017. 49 vom 20. Juni 2018
E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar
2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537; Waldmann/ Bickel,
a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22).
Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die
Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017. 150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250
vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/
Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).
Aus der
Stellenbezeichnung ergibt sich, dass sich der Auftrag der Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel auf die Berufsfachschule bezieht und derjenige der
Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel auf die Allgemeine
Gewerbeschule. Der ersten Stelle sind total 96,86 Stellen bzw. 175 Personen
unterstellt und der zweiten 172,96 Stellen bzw. 292 Personen. Für die
personellen Kompetenzen wird in der Stellenbeschreibung der Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel unter anderem auf das Gesetz betreffend die
Berufsfachschule Basel (SG 423.100) verwiesen und in der Stellenbeschreibung
der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel auf das Gesetz betreffend
die Allgemeine Gewerbeschulde Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung
Basel (SfG Basel) (SG 421.100). Die Organigramme, die Bestandteile der beiden
Stellenbeschreibungen bilden, unterscheiden sich erheblich. Im Übrigen sind die
Stellenbeschreibungen der Stellen Direktor/in Berufsfachschule Basel (act. 7/5)
und Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel (act. 9/21) dem Wortlaut nach
grösstenteils und materiell vollständig identisch. Der Rekurrent macht geltend,
es sei deshalb nicht ersichtlich, in Bezug auf welche Unterkompetenzen und
Unterkriterien die Anforderungen der Stelle Direktor/in Allgemeine
Gewerbeschule Basel willkürfrei höher bewertet werden könnten als diejenigen
der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel (Rekursbegründung Ziff. 39).
Zur einlässlichen materiellen Überprüfung des vom Regierungsrat vorgenommenen
Quervergleichs mit der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule sei der
Beizug der Akten des Regierungsrats betreffend die Überführung dieser Stelle im
Rahmen der Systempflege erforderlich (Rekursbegründung Ziff. 5).
Dieser Ansicht
kann nicht gefolgt werden. Bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung ist
von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides
bildet (VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 3.2). Das aktuelle Organigramm der Organisationseinheit ist
integrierter Bestandteil jeder Stellenbeschreibung (Human Resources Basel-Stadt,
Leitfaden Stellenbeschreibung, Juli 2020, S. 4 f. und 20;
Vernehmlassung Ziff. 55). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt
auch für die Quervergleichsstellen (VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar
2020 E. 2.3 und 3.6, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.6;
vgl. VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Die
Quervergleiche sind wie die gesamte Stelleneinreihung auf der Grundlage der
Stellenbeschreibungen vorzunehmen (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018
E. 6.4). Folglich ist bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen
der Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die
Überführung der Quervergleichsstelle, insbesondere nicht auf allfällige
Verfügungen betreffend die Überführung der Quervergleichsstelle (vgl.
VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Damit ist die vom
Regierungsrat eingereichte Stellenbeschreibung der Stelle Direktor/in
Allgemeine Gewerbeschule Basel das zur Feststellung des für den Quervergleich
mit dieser Stelle rechtserheblichen Sachverhalts massgebliche Beweismittel und
wären weitere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstelle nicht
geeignet, die aufgrund der Stellenbeschreibung gebildete Überzeugung des
Gerichts zu ändern. Der Antrag auf Beizug der Akten des Regierungsrats
betreffend die Überführung der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule
Basel im Rahmen der Systempflege ist deshalb abzuweisen.
Bei der
Überführung der Stelle Direktor/in Schule für Gestaltung Basel wurde aufgrund
einer sich vollziehenden Reorganisation der Schule eine standardisierte
Funktionsbeschreibung als Stellenbeschreibung verwendet (vgl. Vernehmlassung
Ziff. 75). Die vorstehenden Ausführungen zur Stelle Direktor/in Allgemeine
Gewerbeschule Basel und zur Stellenbeschreibung gelten sinngemäss auch für die
Stelle Direktor/in Schule für Gestaltung Basel und die als Stellenbeschreibung
verwendete standardisierte Funktionsbeschreibung. Der vom Rekurrenten nicht
begründete Antrag auf Beizug der Akten des Regierungsrats betreffend die
Überführung dieser Stelle im Rahmen der Systempflege ist daher ebenfalls
abzuweisen.
2.
2.1 Der
Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur –
aber immerhin –, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich
entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen
Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird
(BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017
E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen
Behörden wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von
Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig
zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen
können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418;
VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom
15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017
E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des
Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer
Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung
von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1
S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49
vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,
VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist
nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten
Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird.
Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich
haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV
nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter,
Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der
Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene
Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105
E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138
vom 27. Februar 2017 E. 2).
2.2 Gemäss
§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der
Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter
Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund
abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die
Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk,
Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3.
Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen;
5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und
Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese
sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem
Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem
Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse
einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,
umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine
Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der
Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),
Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),
Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen
sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen
und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.2,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt,
Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, besucht am 17. Dezember 2020).
2.3 Für
jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer
Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird
(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar
2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. Human
Resources Basel-Stadt, Einreihungsplan und Modellumschreibungen vom 10. Oktober
2014 bzw. 18. November 2014, Erläuterungen S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html).
Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition
eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunterliegenden und
zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber
liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27.
März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine
Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer Richtposition
voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der
nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die nicht umschriebene
Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen
(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar
2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75
vom 15. September 2017 E. 2.3). Für die Einreihung in eine umschriebene
Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der
nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der
zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in
eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden
Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein
(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar
2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl.
VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine Ausnahme
gilt für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung
umschriebene Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2019.78 vom 27.
Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,
VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene
Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer
nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der
nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen
der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und
teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer
Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.
Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit
im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die
Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden
(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar
2020 E. 3.4, VD.2019.39 vom 21. Januar 2020 E. 2.4, VD.2018.243 vom
8. November 2019 E. 7).
3. Einreihung der Stelle anhand der
Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen
3.1 Selbständigkeit
Gemäss dem
angefochtenen Beschluss obliegt der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel
die Wahrnehmung von konzeptionellen Tätigkeiten mit grossem Handlungs- und mit
grossem Entscheidungsfreiraum (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5).
Diese Feststellung wird vom Rekurrenten im Ergebnis ausdrücklich nicht
beanstandet (Rekursbegründung Ziff. 9). Damit entsprechen die Anforderungen
der Stelle bezüglich der Unterkompetenz Selbständigkeit den höheren
Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22.
3.2 Flexibilität
3.2.1 Betreffend
die Unterkompetenz Flexibilität werden die Unterkriterien Aufgabenvielfalt,
Bekanntheitsgrad und Häufigkeit der Wechsel unterschieden (Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5). Gemäss dem angefochtenen Beschluss
obliegt der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel die Bearbeitung von
Aufgaben mit unterschiedlichen Inhalten und geringem Bekanntheitsgrad
(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5 f.). Diese Feststellung
wird vom Rekurrenten im Ergebnis ausdrücklich nicht bestritten
(Rekursbegründung Ziff. 12 f.). Damit entsprechen die Anforderungen
der Stelle bezüglich der Unterkompetenz Flexibilität im Unterkriterium Aufgabenvielfalt
den identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 4270.20 und 4270.22
sowie im Unterkriterium Bekanntheitsgrad den höheren Anforderungen der Modellumschreibung
4270.22.
Betreffend das
Unterkriterium Aufgabenvielfalt stellte der Regierungsrat fest, die Stelle
Direktor/in Berufsfachschule Basel bearbeite mehrere Themengebiete
(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5). Der Rekurrent macht geltend,
die Stelle bearbeite nicht mehrere Themengebiete, sondern mehrere Fachgebiete
(Rekursbegründung Ziff. 13). Der Regierungsrat erklärt in seiner
Vernehmlassung, dass die Begriffe Themengebiet und Fachgebiet bei der
Unterkompetenz Flexibilität als Synonyme verwendet werden und die Verwendung
des ersten Begriffs kein tieferes Anforderungsniveau impliziert als die
Verwendung des zweiten (Vernehmlassung Ziff. 24 und 28). Damit ist die
Rüge des Rekurrenten gegenstandslos.
3.2.2 Betreffend
das Unterkriterium Häufigkeit der Wechsel geht der Regierungsrat von häufigen
zeitlichen Wechsel aus (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5 f.).
Der Rekurrent macht geltend, die Wechsel seien sehr häufig (Rekursbegründung
Ziff. 15-17).
Bei der
Häufigkeit der Wechsel geht es um die Frage, wie oft bei der Arbeit (durch
Fremdbestimmung) von einer Aufgabe zu einer anderen gewechselt werden muss. Es
werden sechs Grade zeitlicher Wechsel (kaum, normale, relativ häufige, häufige,
sehr häufige und dauernde) unterschieden. Bei etlichen Arbeitsunterbrechungen
und teilweise hektischen Situationen bzw. wenn die Aufgabenunterbrüche schwer planbar
sind und die Aufgaben in unterschiedlichen Themengebieten liegen, wird von
häufigen Wechseln ausgegangen. Bei vielen Arbeitsunterbrüchen und häufig
hektischen Situationen bzw. wenn die Aufgabenunterbrüche nicht planbar sind und
die Aufgaben in unterschiedlichen Fachgebieten liegen, wird von sehr häufigen
Wechseln ausgegangen (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 8).
Die Begriffe Themengebiete und Fachgebiete werden dabei als Synonyme verwendet
(vgl. oben E. 3.2.1).
Gemäss dem
Regierungsrat ist es der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel nicht
zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine relativ selbstbestimmt
agierende Führungsposition handelt, grundsätzlich möglich, ihre Arbeit und die
Erledigung der damit verbundenen Aufgaben bis zu einem gewissen Grad zu planen
und selbst zu koordinieren. Es sei zwar keinesfalls ausgeschlossen, dass durch
Fremdbestimmung kurzfristig etwas Dringendes ungeplant behandelt werden müsse.
Gesamthaft betrachtet seien die Aufgabenunterbrüche aber nicht unplanbar,
sondern bloss schwer planbar (Vernehmlassung Ziff. 28; vgl. angefochtener
Beschluss E. 2.4 S. 6). Die Einwände des Rekurrenten
(Rekursbegründung Ziff. 15) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser
Feststellungen in Frage zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei
der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel von vielen Arbeitsunterbrüchen
und häufig hektischen Situationen anstatt bloss von etlichen
Arbeitsunterbrechungen und teilweise hektischen Situationen ausgegangen werden
müsste. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung
Ziff. 16) kann insbesondere aus dem Auftrag und den Aufgaben der Stelle
nicht auf viele Arbeitsunterbrechungen und häufig hektische Situationen
geschlossen werden. Namentlich in den vom Rekurrenten genannten
Aufgabenbereichen entsteht zwar zweifellos teilweise dringender und nicht
vorhersehbarer Handlungsbedarf. Der Stelle obliegen aber auch viele gut
planbare Aufgaben wie beispielsweise Planung der Ressourcen, Budgetverantwortung,
Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Leistungsauftrags und der
Jahresziele, Gesamtverantwortung für die Umsetzung der eidgenössischen
Bildungsverordnungen und Rahmenlehrpläne, Planung der Schulraum- und
Infrastrukturnutzung sowie Leitung von und Einsitz in fachspezifische
Kommissionen und Arbeitsgruppen (act. 7/5 Ziff. 5). Gesamthaft
betrachtet kann deshalb nicht von mehr als etlichen Arbeitsunterbrechungen und
teilweise hektischen Situationen ausgegangen werden.
Der Rekurrent
macht geltend, die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel sei ständiger
Ansprechpartner für rund 175 unterstellte Mitarbeitende, rund 2’800 Lernende
und für diverse externe Personengruppen. Dies führe zwangsläufig zu vielen
Arbeitsunterbrechungen und häufig hektischen Situationen (Rekursbegründung
Ziff. 16). Der Regierungsrat wendet dagegen zu Recht ein, es sei nicht
davon auszugehen, dass die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel im
Normalfall direkter Ansprechpartner für die rund 2’800 Lernenden sei. Direkte
Ansprechpartner der Lernenden seien in der Regel vielmehr in erster Linie die
Lehrpersonen und zudem die zehn der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel
direkt unterstellten Stellen (Vernehmlassung Ziff. 33). Dementsprechend
werden die Lernenden in der Stellenbeschreibung der Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel im Rahmen der Kommunikation nicht genannt (act. 7/5
Ziff. 8). Abgesehen von den zehn ihr direkt unterstellten Stellen ist mit
dem Regierungsrat auch nicht davon auszugehen, dass die Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel dauernd direkter Ansprechpartner für die 175
unterstellten Personen ist (Vernehmlassung Ziff. 33). Es ist vielmehr
anzunehmen, dass sich diese mit ihren Anliegen primär an die
Abteilungsvorsteher/innen zu wenden haben. Bei einer zweckmässigen Organisation
der Schule und der Arbeit der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel können
Anfragen der Mitarbeitenden, der Lernenden und auch vieler externer
Personengruppen in der Regel auf bestimmte (Sprech-)zeiten beschränkt werden
und muss die Arbeit in den übrigen Zeiten ausser in dringenden Fällen wegen
Anliegen der genannten Personen nicht unterbrochen werden. Insbesondere ist es
offensichtlich, dass die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel ausser in
Notfällen nicht während der gesamten Arbeitszeit für Anliegen der Lernenden zur
Verfügung stehen muss. Der Rekurrent nennt in der Verhandlung Beispiele für
aussergewöhnliche Ereignisse im Schulalltag, die sein Eingreifen notwendig
gemacht hätten: Eine Todesdrohung, ein Vorfall anlässlich der Abschlussreise
eines Vorkurses, die Selbstverletzung einer Lehrperson oder der Diebstahl von
Toilettenpapier (Verhandlungsprotokoll S. 2). Die vom Rekurrenten
genannten Beispiele sind aussergewöhnliche Ereignisse und teils gravierende Notfälle.
Sie treten aber nicht sehr häufig auf und gehören jedenfalls nicht zum
Tagesgeschäft. Aus den vorstehenden Gründen geht der Regierungsrat zu Recht
bloss von häufigen zeitlichen Wechseln aus. Damit entsprechen die Anforderungen
der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel bezüglich der Unterkompetenz
Flexibilität im Unterkriterium Häufigkeit der Wechsel den Anforderungen der
Modellumschreibung 4270.20.
Die Richtigkeit
der Feststellung des Regierungsrats wird insbesondere durch die folgenden Vergleiche
bestätigt: Sehr häufige zeitliche Wechsel werden beispielsweise der Stelle
Kommandant/in der Kantonspolizei und Gesamtverantwortliche/r Kantonale
Krisenorganisation Basel-Stadt attestiert (Vernehmlassung Ziff. 31). Dass
die zeitlichen Wechsel bei dieser Stelle häufiger sind als bei der Stelle des
Rekurrenten, ist offensichtlich. Bei der Stelle Ressortleiter/in Fahndung, der
während ca. 60 % der Arbeitszeit die Pikett-Chef-Funktion mit operativer
Führung des Fahndungsdiensts obliegt, nahmen der Regierungsrat und das
Verwaltungsgericht bloss relativ häufige zeitliche Wechsel an
(VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 2.2 und E. 4.2).
3.3 Kommunikationsfähigkeit
Gemäss dem
angefochtenen Beschluss obliegt der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel
die Übermittlung von komplexen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter
an einen Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität (angefochtener Beschluss
E. 2.4 S. 6). Diese Feststellung wird vom Rekurrenten im Ergebnis
ausdrücklich nicht beanstandet (Rekursbegründung Ziff. 9). Bezüglich der
Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit entsprechen die Anforderungen der Stelle
damit den identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 4270.20 und
4270.22.
3.4 Kooperations- und Teamfähigkeit
3.4.1 Betreffend
die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit werden die Unterkriterien
Schwierigkeitsgrad der Aufgaben, Grösse der Gruppe sowie Interessen und
Standpunkte der Partner/innen unterschieden (Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5). Gemäss dem angefochtenen Beschluss
bearbeitet die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel komplexe
Problemstellungen mit Partnern mit teilweise konträren Interessen und
Standpunkten (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6 f.). Diese
Feststellung wird vom Rekurrenten im Ergebnis ausdrücklich nicht bestritten
(Rekursbegründung Ziff. 18). Damit entsprechen die Anforderungen der
Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel bezüglich der Unterkompetenz
Kooperations- und Teamfähigkeit im Unterkriterium Schwierigkeitsgrad der Aufgabe
den identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 4270.20 und 4270.22
sowie im Unterkriterium Interessen und Standpunkte der Partner/innen den höheren
Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22.
3.4.2 Betreffend
das Unterkriterium Grösse der Gruppe geht der Regierungsrat von einer grösseren
Gruppe aus (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 7). Der Rekurrent macht
geltend, die Bearbeitung der Problemstellungen erfolge in einer grossen Gruppe
(Rekursbegründung Ziff. 21 und 23 f.).
Im angefochtenen Beschluss stellte der Regierungsrat
bei der Beurteilung der Grösse der Gruppe fest, die Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel müsse mit Mitarbeitenden der Schule, der Leitung
Bildung, Schulkommissionen und Organisationen der Arbeitswelt sowie
Lehrbetrieben kooperieren, was einer grösseren Gruppe von Partnern entspreche.
Der Kontakt mit den Lernenden sei unter einem anderen Titel (bei der
Kommunikationsfähigkeit) zu berücksichtigen. Die restlichen vom Rekurrenten
angesprochenen Kooperationspartner seien als einzelne Anspruchsgruppen
zusammenzufassen (z. B. Behörden, externe und interne Fachstellen, Wirtschaft).
Der Rekurrent wendet sich gegen die Zusammenfassung der Kooperationspartner in
Anspruchsgruppen. Der Regierungsrat beruft sich in der Vernehmlassung auf ein
Versehen (Ziff. 38). Seine Vertreterin sagte in der Gerichtsverhandlung
sinngemäss, es seien mehr unterschiedliche Anspruchsgruppen zu berücksichtigen
als die im angefochtenen Beschluss erwähnten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).
Eine Zusammenfassung der Kooperationspartner zu Anspruchsgruppen oder
Kategorien erscheint nicht sachgerecht. Die Anforderungen an die
Kooperations- und Teamfähigkeit sind nicht nur von der Zahl der
Anspruchsgruppen oder Kategorien, sondern auch von der Zahl der
Kooperationspartner innerhalb einer Anspruchsgruppe oder Kategorie abhängig.
Auch wenn die Kooperationspartner bei der
Beurteilung der Grösse der Gruppe nicht zusammengefasst werden, hat der
Regierungsrat sein Ermessen nicht überschritten, wenn er nur von einer
grösseren Gruppe ausgeht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine grössere
Gruppe der fünften von sieben Stufen entspricht (Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11) und damit bereits eine Gruppe von
beachtlicher Grösse darstellt. Wie sich aus der Rubrik Zusammenarbeit mit
anderen Stellen der Stellenbeschreibung ergibt, handelt es sich bei den
Kooperationspartnern der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel um die
Mitarbeitenden der Schule, die Leitung Bildung, die Schulkommission, die Schulleitung,
die Schulkonferenz, die Konferenz der Direktorinnen und Direktoren der
Berufsfachschulen Basel-Stadt sowie beider Basel, Berufsbildungskommissionen,
schulinterne und schulübergreifende kantonale, regionale und schweizerische
Gremien und Arbeitsgruppen, Organisationen der Arbeitswelt und Lehrbetriebe
(act. 7/5 Ziff. 9). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass
die Berufsfachschule Basel 175 Mitarbeitende hat, kann die Gruppe der erwähnten
Kooperationspartner als bloss grössere qualifiziert werden und können die
Qualifikationen gross und sehr gross Gruppen mit noch mehr Kooperationspartnern
vorbehalten werden. Dass es solche gibt, ist offensichtlich. Beispielsweise hat
die Allgemeine Gewerbeschule Basel 292 Mitarbeitende und umfasst der Kreis der Kooperationspartner
der Direktion bereits aus diesem Grund 117 Personen mehr als bei der Berufsfachschule
Basel. Zudem ist die Gruppe der Kooperationspartner der Stelle Direktor/in
Allgemeine Gewerbeschule Basel auch deshalb grösser, weil diese Schule mehr
berufliche Grundausbildungen anbietet als die Berufsfachschule Basel und die
Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule deshalb mit mehr Organisationen der
Arbeitswelt und Lehrbetrieben kooperieren muss als die Stelle Direktor/in Berufsfachschule
Basel. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat das Unterkriterium der grossen Gruppe bei der Stelle
Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel als erfüllt betrachtet und bei der
Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel nicht (vgl. Vernehmlassung
Ziff. 38). Die getroffene Unterscheidung ist angesichts der
Grössenverhältnisse der beiden Schulen vertretbar. Eine sehr grosse Gruppe von
Kooperationspartnern ist insbesondere bei Stellen denkbar, die grösseren
Verwaltungseinheiten als einer Schule vorstehen. Aus den Vorbringen des
Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 21; Stellungnahme vom 23.
September 2019 [act. 7/15] Ziff. 11 f.) kann nicht geschlossen
werden, dass bei der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel von einer grossen
Gruppe ausgegangen werden müsste.
Gemäss dem
Regierungsrat ist der Kontakt der Stelle Direktor/in Gewerbeschule Basel mit
den Lernenden und ihren Eltern nicht im Rahmen der Kooperations- und
Teamfähigkeit, sondern nur bei der Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen
(angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 7). Entgegen der Rüge des
Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 23) ist dies nicht zu beanstanden. Wie
den überzeugenden Ausführungen des Regierungsrats entnommen werden kann, liegt
eine Kooperation im Sinn der Stellenbewertungssystematik nur bei einer
gemeinsamen Leistungserbringung vor und stellt der Kontakt mit den Kunden eines
Dienstleistungserbringers keine Kooperation im Sinn der Systematik dar (vgl.
Vernehmlassung Ziff. 39). Dies ist auch aus den Stellenbeschreibungen
ersichtlich. Dort wird durch eine Klammerbemerkung klargestellt, dass die
Zusammenarbeit mit anderen Stellen im Rahmen von gemeinsamer
Leistungserbringung relevant ist (act. 7/5 Ziff. 9). Die Lernenden nehmen
von der Berufsfachschule angebotene Dienstleistungen in Anspruch. Folglich
handelt es sich beim Kontakt der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel mit
den Lernenden und ihren Eltern als deren gesetzlichen Vertretern nicht um
Kooperation im Sinn der Stellenbewertungssystematik (vgl. Vernehmlassung
Ziff. 39). Gemäss der Stellenbeschreibung trägt die Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel die Gesamtverantwortung «für die Zusammenarbeit zwischen
der Schulleitung, Schulverwaltung ([…]), Lehrpersonen, Lernenden und Eltern,
Berufsbildner/innen und Organisationen der Arbeitswelt» (act. 7/5
Ziff. 4). Aus dieser Formulierung, die sich in der Stellenbeschreibung
nicht unter dem Titel Zusammenarbeit mit anderen Stellen, sondern unter dem
Titel Genereller Auftrag befindet und die auch in den Erwägungen des
Regierungsrats zur Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit erwähnt wird
(vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 7), kann nicht geschlossen
werden, bei der Zusammenarbeit mit Lernenden und Eltern handle es sich um
Kooperation im Sinn der Stellenbewertungssystematik.
Zusammenfassend
ist es nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat betreffend das
Unterkriterium der Grösse der Gruppe nur von einer grösseren Gruppe ausgeht.
Damit entsprechen die Anforderungen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule
bezüglich der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit im Unterkriterium
Grösse der Gruppe den Anforderungen der Modellumschreibung 4270.20.
3.5 Führung
Gemäss dem
angefochtenen Beschluss obliegt der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel
die personelle und fachliche Führung einer grösseren Anzahl von Mitarbeitenden
mit vorwiegend unterschiedlichen Funktionen auf mittlerer bis oberer Ebene
(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 7 f.). Diese Feststellungen
werden vom Rekurrenten im Ergebnis ausdrücklich nicht beanstandet
(Rekursbegründung Ziff. 9). Damit entsprechen die Anforderungen der Stelle
in Bezug auf die Unterkompetenz Führung den höheren Anforderungen der Modellumschreibung
4270.22.
3.6 Führungsunterstützung
Gemäss den unbestrittenen
Feststellungen des Regierungsrats leistet die Stelle Direktor/in
Berufsfachschule aufgrund der Mitarbeit in Gremien ein gewisses Mass an
Führungsunterstützung. Damit werden die Anforderungen der Modellumschreibungen
4270.20 und 4270.22, die keine Führungsunterstützung vorsehen, übertroffen
(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8).
3.7 Wissen
Die
Anforderungen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel bezüglich der
Unterkompetenz Wissen entsprechen gemäss den unbestrittenen Feststellungen des
Regierungsrats den höheren Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22
(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8; Rekursbegründung Ziff. 9).
3.8 Kenntnisse
und Fertigkeiten
3.8.1 Betreffend
die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien
Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe und Fertigkeiten
unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5). Gemäss
dem angefochtenen Beschluss erfordert die Stelle Direktor/in Berufsfachschule
Basel erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines
Departements (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8 f.). Diese Feststellung
wird vom Rekurrenten im Ergebnis ausdrücklich nicht bestritten
(Rekursbegründung Ziff. 26). Damit entsprechen die Anforderungen der
Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel bezüglich der Unterkompetenz
Kenntnisse und Fertigkeiten im Unterkriterium Kenntnisse der Prozesse und
Abläufe den identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 4270.20 und
4270.22. Besondere Fertigkeiten werden weder von der Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel noch von den Modellumschreibungen 4270.20 und 4270.22
verlangt.
3.8.2 Im
Unterkriterium Praxiskenntnisse erfordert die Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel gemäss dem Regierungsrat erhebliche bis hohe Praxis- und
Umsetzungskenntnisse (teilweise Expertenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer
Fachbereiche (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8 f.). Der
Rekurrent macht geltend, die Stelle erfordere hohe Praxis- und
Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer
Fachbereiche (Rekursbegründung Ziff. 29-31).
Mit dem
Unterkriterium Praxiskenntnisse werden die für die Stelle erforderlichen
Praxis- und Umsetzungskenntnisse, die zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung
erworben werden müssen, erfasst. Es werden neun Stufen unterschieden, wobei
erhebliche bis hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Expertenniveau)
der sechsten und hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) der
siebten Stufe entsprechen (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O.,
S. 15). Gemäss dem Regierungsrat besteht die primäre Aufgabe der Stelle
Direktor/in Berufsfachschule Basel in der Führung des Gesamtbetriebs mit
unterschiedlichen Ausbildungsgängen. Zur Erfüllung der fachspezifischen,
ausbildungsorientierten Aufgaben stünden ihr die Abteilungsleiter/innen als
Fachspezialisten/innen zur Verfügung (angefochtener Beschluss E. 2.4
S. 8). Die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel müsse nicht selbst
über sämtliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse in allen Fachbereichen in
derselben Tiefe verfügen, wie sie von den Abteilungsleitungen für ihren
jeweiligen Bereich verlangt werden. Die Stelle Direktor/in Berufsfachschule
Basel führe die Schule, sei aber nicht Fachexpertin für sämtliche Abteilungen
der Schule (Vernehmlassung Ziff. 46). Insgesamt erfordere die Stelle damit
erhebliche bis hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Expertenniveau)
vorwiegend innerhalb mehrerer Fachbereiche (angefochtener Entscheid E. 2.4
S. 8). Die Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit
dieser überzeugend begründeten Feststellungen des Regierungsrats in Frage zu stellen.
Die Behauptung des Rekurrenten, aufgrund der in der Stellenbeschreibung
umschriebenen Aufträge und Aufgaben sei es augenfällig, dass die Stelle
Direktor/in Berufsfachschule Basel hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse
(Expertenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer Fachbereiche erfordere
(Rekursbegründung Ziff. 29; Stellungnahme vom 23. September 2019
Ziff. 14), ist unbegründet.
Der Rekurrent
macht geltend, diverse Beispiele aus der Praxis zeigten, dass die Stelle
Direktor/in Berufsfachschule Basel auch hinsichtlich der zu erfüllenden
fachspezifischen, ausbildungsorientierten Aufgaben mindestens über die Praxis-
und Umsetzungskenntnisse der Abteilungsleiter/innen verfügten. Als erstes
Beispiel behauptet er, er habe in seiner Amtszeit zweimal während längerer Zeit
aufgrund einer Vakanz eine Abteilung selbst führen müssen (Rekursbegründung
Ziff. 29). In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts erläutert er, es
handle sich um die Abteilung «Mode und Gestaltung», die er wegen eines Ausfall
der Leiterin während des Semesters zweimal je ein halbes Jahr selber geführt
habe (Verhandlungsprotokoll S. 2). Dass der Rekurrent aufgrund von
Vakanzen vorübergehend selbst eine Abteilungsleitung wahrgenommen hat, wird vom
Regierungsrat nicht bestritten (vgl. Vernehmlassung Ziff. 46). Die
betreffende Tatsache kann aber bei der Einreihung der Stelle nicht
berücksichtigt werden, weil sie in der für die Einreihung massgeblichen
Stellenbeschreibung (vgl. oben E. 1.6) keine Grundlage findet. Selbst wenn
die Tatsache berücksichtigt würde, könnte daraus, dass die Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel zweimal interimistisch eine Abteilung leiten musste,
offensichtlich nicht geschlossen werden, die Stelle müsse über die Praxis- und
Umsetzungskenntnisse der Abteilungsleiter/innen aller zehn Abteilungen
verfügen. Es handelt sich vielmehr um eine vorübergehende Aufgabe, wie sie im
Zuge von Stellenwechseln vorkommen kann. Für die Wahrnehmung der vom
Rekurrenten als zweites Beispiel genannten und in der Stellenbeschreibung
erwähnten Verantwortung der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel für die
Anstellung der Lehrpersonen braucht die Stelle offensichtlich nicht die Praxis-
und Umsetzungskenntnisse aller Lehrpersonen oder Abteilungsleiter/innen.
Weshalb für die Wahrnehmung der vom Rekurrenten als drittes Beispiel genannten
Verantwortung für externe Projektaufträge hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse
(Expertenniveau) erforderlich sein sollten, ist nicht nachvollziehbar.
Der
Regierungsrat stellte fest, die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel
fordere keine hohen bis sehr hohen Praxis- und Umsetzungskenntnisse, weil sie
beispielsweise keine Gutachten erstellen müsse (angefochtener Beschluss
E. 2.4 S. 9). Der Rekurrent wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass
im vorliegenden Fall nicht hohe bis sehr hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse
(achte Stufe), sondern hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse (siebte Stufe) zur
Diskussion stünden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 30). Dies ändert aber
nichts daran, dass die Stelle keine Gutachten erstellen muss und dass sie keine
hohen Praxis- und Umsetzungskenntnisse erfordert. Der Rekurrent behauptet, mit
der Behandlung von Rekursen, der Erstellung von Vernehmlassungen für das
Erziehungsdepartement auf kantonaler und nationaler Ebene und der Ausarbeitung und
Anpassung kantonaler Verordnungen ergäben sich aus der Stellenbeschreibung der
Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel zumindest indirekt Aufgaben, die
einer Gutachtertätigkeit gleichkämen (Rekursbegründung Ziff. 30). Im
Bereich der Personalverantwortung wird die abschliessende Bearbeitung von
Beschwerden ausdrücklich als Aufgabe der Stelle Direktor/in Berufsfachschule
Basel erwähnt (act. 7/5 Ziff. 5). Dass die Behandlung von Rekursen
ausserhalb dieses Bereichs zu den Aufgaben der Stelle gehören würde, kann der
massgebenden Stellenbeschreibung aber nicht entnommen werden. Gemäss der
Stellenbeschreibung gehören die Beratung des Erziehungsdepartements in Fragen
der beruflichen Bildung und die Unterstützung der Politikvorbereitung zu den
Aufgaben der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel (act. 7/5 Ziff. 5).
Die Mitarbeit an Vernehmlassungen sowie an der Ausarbeitung und Anpassung
kantonaler Verordnungen kann unter diese Aufgaben subsumiert werden. Der
Regierungsrat macht aber zu Recht geltend, dass davon auszugehen ist, dass die
Erstellung von Vernehmlassungen sowie die Ausarbeitung und Anpassung von
Verordnungen nicht zu den Hauptaufgaben der Stelle gehören und die Stelle in
diesem Bereich nicht federführend ist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen,
dass das Vorbereiten von Bildungsverordnungen und das Beantworten von
Vernehmlassungen und Stellungnahmen zu den Aufgaben der Stelle
Abteilungsvorsteher/in Berufsfachschulen, die der Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel unterstellt ist, gehört (act. 9/26 Ziff. 5). Zudem
können die vom Rekurrenten genannten Aufgaben mit dem Regierungsrat nicht einer
Gutachtertätigkeit gleichgestellt werden (vgl. Vernehmlassung Ziff. 48).
Schliesslich zeigt das Beispiel der Stelle Leiter/in Abteilung Forensische Genetik
(FG) des Instituts für Rechtsmedizin, dass hohe Praxis- und
Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) nicht leichthin angenommen werden können
(Vernehmlassung Ziff. 46). Obwohl die Sicherstellung und Förderung der
Fachkompetenz und der Qualität der Abteilung FG sowie der wissenschaftlichen
Tätigkeit der Abteilung FG und die universitäre Lehrtätigkeit zum generellen
Auftrag dieser Stelle gehören und die Hauptaufgaben der Stelle die
Verantwortung für die fachliche Richtigkeit aller Analysen und Gutachten der
Abteilung FG und deren Vertretung gegenüber Dritten inklusive vor Gericht, die
selbständige Begutachtung von Fällen aus dem ganzen Gebiet der forensischen
Genetik und die Verantwortung für die Einarbeitung und Sicherstellung der
fachlichen Fähigkeiten der wissenschaftlichen Mitarbeitenden umfassen (act.
9/22 Ziff. 5 f.), werden dieser Stelle «nur» hohe Praxis- und
Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) attestiert (vgl. Vernehmlassung
Ziff. 46). Aus den vorstehenden Gründen ist die Feststellung des Regierungsrats,
die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel erfordere erhebliche bis hohe
Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Expertenniveau) vorwiegend
innerhalb mehrerer Fachbereiche, nicht zu beanstanden. Damit entsprechen die
Anforderungen der Stelle bezüglich der Unterkompetenz Kenntnisse und
Fertigkeiten im Unterkriterium Praxiskenntnisse denjenigen der Modellumschreibung
4270.20.
3.9 Zusammenfassung
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel alle
Anforderungen der Modellumschreibung 4270.20 erfüllt. Betreffend eine
Unterkompetenz (Kommunikationsfähigkeit) erfüllt die Stelle die mit denjenigen
der Modellumschreibung 4270.20 identischen Anforderungen der Modellumschreibung
4270.22. In Bezug auf drei Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Führung und
Wissen) erfüllt die Stelle die höheren Anforderungen der Modellumschreibung
4270.22. Bezüglich der Unterkompetenzen Flexibilität sowie Kooperations- und
Teamfähigkeit entsprechen die Anforderungen der Stelle in je einem
Unterkriterium den identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 4270.20
und 4270.22 (Aufgabenvielfalt und Schwierigkeitsgrad der Aufgabe), in je einem
Unterkriterium den höheren Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22
(Bekanntheitsgrad sowie Interessen und Standpunkte der Partner/innen) und in je
einem Unterkriterium den tiefen Anforderungen der Modellumschreibung 4270.20
(Häufigkeit der Wechsel und Grösse der Gruppe). In Bezug auf die Unterkompetenz
Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen die Anforderungen der Stelle in einem
Unterkriterium den identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 4270.20
und 4270.22 (Kenntnisse der Prozesse und Abläufe) und in einem Unterkriterium
den tieferen Anforderungen der Modellumschreibung 4270.20 (Praxiskenntnisse).
Damit werden die höheren Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22 in drei
Unterkriterien zu mehr als der Hälfte nicht erreicht. Im Unterkriterium
Führungsunterstützung werden die Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22
übertroffen. Zusammenfassend erfüllt die Stelle Direktor/in Berufsfachschule
Basel die Anforderungen der Modellumschreibung 4270.20 voll und erreicht zudem
in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der Modellumschreibung 4270.22.
Unter diesen Umständen ist die Einreihung in die nicht umschriebene
Richtposition 4270.21 nicht zu beanstanden. Wenn nur die neun Unterkriterien,
in denen sich die Modellumschreibungen 4270.20 und 4270.22 unterscheiden,
betrachtet werden, entsprechen die Anforderungen der Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel in drei Unterkriterien denjenigen der Modellumschreibung
4270.20 und in sechs Unterkriterien denjenigen der Modellumschreibung 4270.22.
Damit werden die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung
überwiegend übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22
werden aber nur im vergleichsweise unbedeutenden Unterkriterium der
Führungsunterstützung übertroffen (nicht durch die eigentliche Schulleitung,
sondern durch Mitarbeit des Stelleninhabers in Gremien). Zudem werden die
Anforderungen der Modellumschreibung nur in einer Unterkompetenz und nicht in
einer gesamten Kompetenz übertroffen. Auch wenn die Einreihung in eine
umschriebene Richtposition nicht zwingend voraussetzt, dass die Kompetenzen und
Unterkompetenzen, bei denen die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung
nicht erreicht werden, durch diejenigen, in denen die Anforderungen der
nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden, vollständig kompensiert
werden (vgl. VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 4.10), ist
es unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung Ziff. 34) vertretbar, davon auszugehen, dass die Stelle
Direktor/in Berufsfachschule Basel zwar näher, aber nicht deutlich näher bei
der Modellumschreibung 4270.22 als bei der Modellumschreibung 4270.20 und daher
immer noch in einem Zwischenbereich liegt. Damit hat der Regierungsrat seinen
Ermessensspielraum nicht überschritten, indem er die Stelle in die Richtposition
4270.21 eingereiht hat.
4. Quervergleiche
4.1 Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule
Basel
4.1.1 Die
Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel wurde auf die Richtposition
4270.22 in die Lohnklasse 22 überführt (angefochtener Beschluss E. 2.5
S. 10) und liegt damit eine Lohnklasse höher als die Stelle des
Rekurrenten.
4.1.2 Aus
der Stellenbezeichnung ergibt sich, dass sich der Auftrag der Stelle
Direktor/in Berufsfachschule Basel auf die Berufsfachschule bezieht und
derjenige der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel auf die
Allgemeine Gewerbeschule. Der ersten Stelle sind total 96,86 Stellen bzw. 175
Personen unterstellt und der zweiten 172,96 Stellen bzw. 292 Personen. Für die
personellen Kompetenzen wird in der Stellenbeschreibung der Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel unter anderem auf das Gesetz betreffend die
Berufsfachschule Basel (SG 423.100) verwiesen und in der Stellenbeschreibung
der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel auf das Gesetz betreffend
die Allgemeine Gewerbeschulde Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung
Basel (SfG Basel). Die Organigramme, die Bestandteile der beiden
Stellenbeschreibungen bilden (vgl. oben E. 1.6), unterscheiden sich
erheblich. Im Übrigen sind die Stellenbeschreibungen der Stellen Direktor/in
Berufsfachschule Basel und Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel dem
Wortlaut nach grösstenteils und materiell vollständig identisch. Entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (vgl. Ziff. 39 und 43) kann daraus aus den
nachstehenden Gründen aber nicht abgeleitet werden, dass die beiden Stellen in
dieselbe Lohnklasse überführt werden müssten.
4.1.3 Der
Regierungsrat stellte fest, die Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule
Basel sei für ein deutlich grösseres Bildungsangebot verantwortlich als die
Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel (angefochtener Entscheid E. 2.5
S. 10). Der Rekurrent bestreitet dies (Stellungnahme vom 23. September
2019 Ziff. 19a, Rekursbegründung Ziff. 42).
Die
Berufsfachschule Basel bietet gemäss der unbestrittenen Darstellung des
Rekurrenten berufliche Grundbildungen in den Sparten Bekleidung, Betreuung,
Coiffure, Detailhandel, Hauswirtschaft und Pharma an (Stellungnahme vom 23.
September 2019 Ziff. 19a; Rekursbegründung Ziff. 41). Damit bietet sie
gemäss den Feststellungen des Regierungsrats weniger als 20 berufliche
Grundbildungen an (Vernehmlassung Ziff. 61). An der Allgemeinen
Gewerbeschule werden berufliche Grundausbildungen in den Bereichen
baugewerbliche Berufe (15 Berufe), Chemie-, Ernährungs- und diverse Berufe (10
Berufe) sowie mechanisch-technische Berufe (16 Berufe) angeboten (angefochtener
Beschluss E. 2.5 S. 10; Bericht vom 21. Juni 2019 S. 6;
Vernehmlassung Ziff. 61). Damit bietet die Allgemeine Gewerbeschule Basel
mehr berufliche Grundausbildungen an als die Berufsfachschule (Stellungnahme
vom 23. September 2019 Ziff. 20; Vernehmlassung Ziff. 61). Der
Rekurrent macht geltend, die von der Berufsfachschule geführten beruflichen
Grundbildungen seien sehr komplex und stammten aus stark divergierenden Sparten
(Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 19a, 19c und 20;
Rekursbegründung Ziff. 41). Dass dies für die von der Allgemeinen
Gewerbeschule Basel geführten beruflichen Grundbildungen nicht gelte, behauptet
er allerdings nicht. Weiter behauptet der Rekurrent, die berufliche
Grundbildung im Detailhandel (Detailhandelsfachleute) könne in 28 Branchen, die
in 10 Branchengruppen zusammengefasst seien, absolviert werden. Zudem
könne zwischen den beiden Anforderungsprofilen Beratung und Bewirtschaftung gewählt
werden. Für die Lernenden im Detailhandel werde eine separate
Lehrabschlussprüfung durchgeführt (Stellungnahme vom 23. September 2019
Ziff. 19a; Rekursbegründung Ziff. 41). Deshalb sei die Stelle
Direktor/in Berufsfachschule Basel Mitglied in zwei Lehrabschlussprüfungskommissionen
(Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 20). Die berufliche
Grundbildung im Bereich Soziales (Fachleute Betreuung) werde in den
Fachrichtungen Behindertenbetreuung, Betagtenbetreuung und Kinderbetreuung
angeboten. Zusätzlich würden an der Berufsfachschule Basel in der beruflichen
Nachholbildung spezielle Klassen für Erwachsene in den Bereichen
Detailhandelsfachleute und Fachleute Betreuung geführt (Stellungnahme vom 23. September
2019 Ziff. 19a; Rekursbegründung Ziff. 41). Auch wenn die vom
Regierungsrat nicht bestrittenen Tatsachenbehauptungen des Rekurrenten als wahr
unterstellt werden, sind sie nicht geeignet, den unterschiedlichen Umfang der von
den beiden Schulen angebotenen beruflichen Grundausbildungen wesentlich zu
relativieren.
Die staatlichen
Anbieterinnen und Anbieter können die folgenden Berufsmaturität-Ausrichtungen
anbieten: Gestaltung und Kunst; Gesundheit und Soziales; Technik, Architektur,
Life Sciences; Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Wirtschaft und Typ
Dienstleistungen); Natur, Landschaft, Lebensmittel (§ 2 Abs. 1 der
Berufsmaturitätsverordnung [SG 424.100]; vgl. Stellungnahme vom 23. September
2019 Ziff. 19a; Rekursbegründung Ziff. 41 f.). Die
Berufsfachschule Basel bietet die Ausrichtungen Gesundheit und Soziales sowie
Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Dienstleistungen, an und führt diese
selbständig durch (Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 19a;
Rekursbegründung Ziff. 41; Vernehmlassung Ziff. 61). Die Allgemeine
Gewerbeschule Basel bietet die Ausrichtungen Technik, Architektur, Life
Sciences sowie Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Dienstleistungen, und in
Kooperation mit der Schule für Gestaltung Basel Gestaltung und Kunst an (vgl.
angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 10; Bericht vom 21. Juni 2019
S. 6; Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 19a;
Rekursbegründung Ziff. 41; Vernehmlassung Ziff. 61). Die Ausrichtung
Technik, Architektur, Life Sciences führt die Allgemeine Gewerbeschule Basel
selbständig durch. Die Lernenden der Ausrichtung Wirtschaft und
Dienstleistungen werden jedoch an der Berufsfachschule Basel unterrichtet
(Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 19a; Rekursbegründung
Ziff. 41; Vernehmlassung Ziff. 61). Der Regierungsrat macht geltend,
die Ausrichtung Gestaltung und Kunst werde in der Allgemeinen Gewerbeschule
durchgeführt und von dieser selbständig geführt, ohne die Kooperation mit der
Schule für Gestaltung zu bestreiten (Vernehmlassung Ziff. 61). In der
Gerichtsverhandlung warf der Rekurrent die Frage auf, welche Schulleitung
angesichts dieser Kooperation zuständig sei (Verhandlungsprotokoll S. 6).
Die Vertreterin des Regierungsrats sagte in der Gerichtsverhandlung, dass die
Berufsmaturitätsausrichtung Gestaltung und Kunst fachlich ein Teil der Schule
für Gestaltung sei, die ganze Organisation und Durchführung aber bei der
Allgemeinen Gewerbeschule liege (Verhandlungsprotokoll S. 7). Auf der Webseite
der Schule für Gestaltung Basel wird angegeben, es bestehe eine gemeinsame
Berufsmaturitätsschule der beiden Schulen mit Ausbildungsgängen in den
angebotenen Ausrichtungen, die als Abteilung mit eigener Leitung administrativ
der Allgemeinen Gewerbeschule angegliedert sei (https://www.sfgbasel.ch/berufsmaturitaet/,
besucht am 16. Dezember 2020). Insgesamt ist also bezüglich des
Berufsmaturitätsangebots in Gestaltung und Kunst von einem Zusammenwirken der
Allgemeinen Gewerbeschule und der Schule für Gestaltung auszugehen. Zudem bietet
die Allgemeine Gewerbeschule die Berufsmaturität in weiteren Ausrichtungen an,
so dass der konkrete Umfang ihrer Beteiligung an der Ausrichtung Gestaltung und
Kunst für die vorliegende Beurteilung nicht ausschlaggebend ist. Unabhängig
davon, ob diese Ausrichtung von der Allgemeinen Gewerbeschule selbständig
durchgeführt wird oder nicht, sind die Bildungsangebote der Berufsfachschule
und der Allgemeinen Gewerbeschule im Bereich der Berufsmaturität insgesamt
vergleichbar.
Gemäss der
unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten bietet die Berufsfachschule Basel
auf der Ebene der höheren Berufsbildung die Höhere Fachschule Kindererziehung
und die Berufsprüfung Detailhandelsspezialist/in an. Das Didaktikmodul Lehren
und Lernen im Betrieb bildet Coiffeusen und Coiffeure zu Berufsbildnerinnen und
Berufsbildnern weiter. Im Lehrgang Frühe sprachliche Förderung – Schwerpunkt
Deutsch werden Fachpersonen aus Spielgruppen und Tagesstrukturen für die frühe
Deutschförderung ausgebildet (Stellungnahme vom 23. September 2019
Ziff. 19a; Rekursbegründung Ziff. 41). Der Rekurrent macht geltend,
dieser Lehrgang werde in Zusammenarbeit mit der im Erziehungsdepartement
angesiedelten Fachstelle Frühe Deutschförderung konzipiert (Vernehmlassung
Ziff. 61). Weshalb dies für die Stelleneinreihung relevant sein sollte,
ist nicht ersichtlich. Die Allgemeine Gewerbeschule Basel bietet im Bereich der
höheren Berufsbildung acht Ausbildungen auf Niveau Berufs- und Höhere
Fachprüfung sowie fünf Ausbildungen auf Niveau Höhere Fachschule an und führt
diese durch (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 10; Bericht vom 21.
Juni 2019 S. 6; Vernehmlassung Ziff. 61). Insgesamt ist das
Bildungsangebot der Allgemeinen Gewerbeschule Basel im Bereich der höheren
Berufsbildung deutlich grösser als dasjenige der Berufsfachschule Basel
(Vernehmlassung Ziff. 61; vgl. Stellungnahme vom 23. September 2019
Ziff. 20). In der Gerichtsverhandlung sagte der Rekurrent, das
Didaktikmodul Lehren und Lernen im Betrieb gehöre zur berufsorientierten
Weiterbildung. Es existiere ein vorgeschriebenes Curriculum des Berufsverbandes
«Coiffeur Suisse» mit einer Prüfung für die Lehrlingsausbildung. Der Lehrgang
Frühe sprachliche Förderung – Schwerpunkt Deutsch sei in einer kantonalen
Verordnung geregelt und werde mit einem kantonalen Zertifikat abgeschlossen. Er
gehöre also zur höheren Berufsbildung (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die
Vertreterin des Regierungsrats hat diese Angaben für das Didaktikmodul Lehren
und Lernen im Betrieb anerkannt und bezüglich des Lehrgangs Frühe sprachliche
Förderung – Schwerpunkt Deutsch Nichtwissen geltend gemacht
(Verhandlungsprotokoll S. 6).
Gemäss der
unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten führt die Berufsfachschule Basel in
der berufsorientierten und in der allgemeinen Weiterbildung eine Vielzahl an
Kursen. Alleine in der Abteilung Mode und Gestaltung werden über 100 Kurse im
textilen Handwerk angeboten. Daneben werden Weiterbildungsangebote in den
Bereichen Ernährung und Hauswirtschaft sowie für die sozialen Berufe geführt
(Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 19a; Rekursbegründung Ziff. 41).
Damit führt die Berufsfachschule Basel bedeutend mehr Angebote der
berufsorientierten und allgemeinen Weiterbildung als die Allgemeine
Gewerbeschule Basel (Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 20;
Rekursbegründung Ziff. 42). Diesbezüglich weist der Regierungsrat darauf
hin, dass es sich bei den an der Berufsfachschule Basel im Zusammenhang mit der
berufsorientierten und allgemeinen Weiterbildung angebotenen Kursen um
freiwillige Kurse handelt, denen im Zusammenhang mit der Berufsbildung keine tragende
Rolle beigemessen werden kann. Im Rahmen dieser Kurse müssen kein Lernplan
erfüllt und keine Prüfungen abgelegt werden (Vernehmlassung Ziff. 61).
Damit sind auch die Anforderungen an die Stelle Direktor/in Berufsfachschule
Basel bezüglich der erwähnten Kurse geringer als betreffend die beruflichen
Grundausbildungen.
Betreffend den
Umfang des Bildungsangebots beantragt der Rekurrent als Beweis die Einholung
einer amtlichen Erkundigung beim Erziehungsdepartement (Rekursbegründung
Ziff. 41 f.). Die konkreten diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen des
Rekurrenten sind im Wesentlichen unbestritten. Ob das Bildungsangebot der
Allgemeinen Gewerbeschule Basel angesichts der weitgehend unbestrittenen
konkreten Tatsachenbehauptungen des Rekurrenten und des Regierungsrats grösser
ist als dasjenige der Berufsfachschule Basel, kann und muss das Gericht selbst
beurteilen. Der Beweisantrag des Rekurrenten ist deshalb abzuweisen.
In der
Gerichtsverhandlung hat der Rekurrent eine Aufstellung der Anzahl beruflicher
Grundbildungen an der Allgemeinen Gewerbeschule und an der Berufsfachschule
Basel eingereicht (act. 13). Er weist darauf hin, dass die Zahlen je nach
Zählweise der Ausbildungen unterschiedlich ausfallen. So ergäben sich an der
Allgemeinen Gewerbeschule je nach Berücksichtigung der Mehrfachnennungen 41
oder 27 Ausbildungsgänge, an der Berufsfachschule 30 oder 15 Ausbildungsgänge.
Schon aus dem Umfang der aufgelisteten Berufsrichtungen (wie etwa
Boden-Parkettleger/in oder Bekleidungsgestalter/in) wird aber deutlich, dass
das Angebot an der Allgemeinen Gewerbeschule grösser ist als an der
Berufsfachschule.
Zusammenfassend
ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen, dass die Stelle Direktor/in
Allgemeine Gewerbeschule Basel für ein grösseres Bildungsangebot verantwortlich
ist als die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel. Wie der Regierungsrat
richtig festgestellt hat, ergibt sich daraus, dass bei der Allgemeinen
Gewerbeschule Basel die thematische Breite grösser ist und mehr
Abstimmungsbedarf mit politischen Instanzen und Organisationen der Arbeitswelt
besteht als bei der Berufsfachschule Basel (vgl. angefochtener Beschluss
E. 2.5 S. 10; Bericht vom 21. Juni 2019 S. 6; Vernehmlassung
Ziff. 66). Die Behauptung des Rekurrenten, die thematische Breite und der
Abstimmungsbedarf seien bei der Berufsfachschule Basel und der Allgemeinen
Gewerbeschule Basel gleich zu gewichten (Stellungnahme vom 23. September
2019 Ziff. 20; vgl. Rekursbegründung Ziff. 45), ist unbegründet. Der
Rekurrent behauptet, die beruflichen Grundbildungen im sozialen Bereich seien
sehr jung und erst seit einigen Jahren eidgenössisch reglementiert. Sie
erforderten deshalb auf den Ebenen Bund und Kantone einen hohen
Abstimmungsbedarf. Mit dem Lehrgang Frühe sprachliche Förderung – Schwerpunkt
Deutsch engagiere sich die Berufsfachschule Basel sehr stark im Bereich der
frühen Sprachförderung, was einen zusätzlichen Abstimmungsbedarf mit kantonalen
Strukturen, Behörden und politischen Instanzen ausserhalb der Berufsbildung
erfordere (Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 19c;
Rekursbegründung Ziff. 45). Diese Behauptungen sind auch bei
Wahrunterstellung nicht geeignet, den bei der Allgemeinen Gewerbeschule Basel
durch das grössere Angebot an beruflichen Grundausbildungen und das deutlich
grössere Angebot im Bereich der höheren Berufsbildung verursachten zusätzlichen
Abstimmungsbedarf zu kompensieren.
4.1.4 Entgegen
der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 43) ist das
Bildungsangebot bei der Stelleneinreihung zu berücksichtigen. Sowohl die
Zuordnung auf die Richtposition als auch die Quervergleiche erfolgen zwar auf
der Grundlage der Stellenbeschreibungen (vgl. oben E. 1.6). Bei der
Interpretation der Stellenbeschreibungen können aber die Ausführungen der
Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren
Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020
E. 2.5.1, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom
20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Somit
sind die als Basis für die Stelleneinreihung dienenden Stellenbeschreibungen
auszulegen (vgl. VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2). Aus den
Stellenbeschreibungen ergibt sich, dass sich der Auftrag der jeweiligen
Direktionsstelle auf unterschiedliche Schulen bezieht, deren jeweiliges
Bildungsangebot bei der Auslegung der Stellenbeschreibung zu berücksichtigen
ist. Dieses ergibt sich zudem teilweise aus den Organigrammen der
Organisationseinheiten, die integrierter Bestandteil der Stellenbeschreibungen
sind (vgl. oben E. 1.6). So ist aus dem Organigramm der Berufsfachschule
Basel insbesondere erkennbar, dass die Berufsfachschule Basel Ausbildungen in
den Bereichen Detailhandel, Hauswirtschaft, soziale Berufe, Mode und
Gestaltung, Berufsmaturität und Allgemeinbildung anbietet. Aus dem Organigramm
der Allgemeinen Gewerbeschule Basel ist namentlich ersichtlich, dass das
Angebot Ausbildungen in den Bereichen Bau, Chemie, Ernährung, diverse Berufe,
mechanisch-technische Berufe, Berufsmaturität und Allgemeinbildung umfasst.
Diese Angaben gehören zu den entsprechenden Stellenbeschreibungen und sind bei
deren Auslegung zu berücksichtigen.
4.1.5 Die
vorstehend dargelegten Umstände (vgl. oben E. 4.1.2 f.) sind entgegen
der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 39 und 43-45) für
die Stelleneinreihung sehr wohl relevant. Bei der für das Unterkriterium
Linienführung massgebenden Anzahl der geführten Mitarbeitenden (sogenannte
Führungsspanne) sind nach der vertretbaren Ansicht des Regierungsrats nur die
direkt geführten Mitarbeitenden zu berücksichtigen (vgl. angefochtener
Beschluss E. 2.4 S. 8; Vernehmlassung Ziff. 62;
VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 4.5.2). Entgegen der Ansicht
des Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 44) bedeutet dies jedoch nicht,
dass die Anzahl der total unterstellten und damit indirekt geführten Stellen
bzw. Personen für die Stelleneinreihung unerheblich wäre. Die vom Regierungsrat
offenbar als Gesamtführung bezeichnete Führung aller einer Stelle unterstellten
Stellen bzw. Personen wirkt sich vielmehr mittelbar auf verschiedene
Unterkompetenzen aus (vgl. Vernehmlassung Ziff. 62 und 64), wie im
Folgenden dargelegt wird. Der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel sind
total 96,86 Stellen unterstellt und der Stelle Direktor/in Allgemeine
Gewerbeschule Basel 172,96 Stellen. Damit stehen der zweiten Stelle knapp
80 % mehr personelle Ressourcen zur Verfügung als der ersten. Zudem ist es
offensichtlich, dass der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel
entsprechend der deutlich grösseren Zahl an Mitarbeitenden auch sonst mehr
Ressourcen zur Verfügung stehen. Damit sind die Anforderungen der Stelle
Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel bezüglich des Unterkriteriums
Handlungsfreiraum höher als diejenigen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule
Basel (vgl. Vernehmlassung Ziff. 55 und 62; Erläuterungen zur
Stellenzuordnung, a.a.O., S. 6).
Aufgrund des
grösseren Bildungsangebots und der damit verbundenen grösseren thematischen
Breite (vgl. oben E. 4.1.3) sind die Anforderungen der Stelle Direktor/in
Allgemeine Gewerbeschule Basel in Bezug auf das Unterkriterium Aufgabenvielfalt
höher als diejenigen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel (vgl.
Vernehmlassung Ziff. 55 und 62; Erläuterungen zur Stellenzuordnung,
a.a.O., S. 8).
Die Allgemeine
Gewerbeschule Basel hat nach dem Gesagten rund zwei Drittel mehr Mitarbeitende
als die Berufsfachschule Basel (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.5
S. 10; Bericht vom 21. Juni 2019 S. 6). Im September 2015 hatten die
Berufsfachschule Basel 1’804 und die Allgemeine Gewerbeschule Basel 2’213
Lernende in der beruflichen Grundbildung (Stellungnahme vom 23. September 2019
Ziff. 21). In dringenden Fällen können Anfragen von Mitarbeitenden,
Lehrbetrieben und Lernenden zu nicht planbaren fremdbestimmten Wechseln führen
(vgl. oben E. 3.2.2). Die deutlich grössere Zahl von Mitarbeitenden,
Lehrbetrieben und Lernenden in der beruflichen Grundbildung hat deshalb zur
Folge, dass die Anforderungen der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule
Basel bezüglich des Unterkriteriums Häufigkeit der Wechsel höher sind als
diejenigen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule (vgl. Vernehmlassung
Ziff. 55 und 62).
Gemäss den nicht
zu beanstandenden Feststellungen des Regierungsrats erfolgt die Bearbeitung der
komplexen Problemstellungen bei der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel
in einer grösseren Gruppe und bei der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule
in einer grossen Gruppe (vgl. oben E. 3.4.2). Damit entsprechen die
Anforderungen bezüglich des Unterkriteriums Grösse der Gruppe bei dieser Stelle
denjenigen der Modellumschreibung 4270.22 und bei jener Stelle denjenigen der
Modellumschreibung 4270.20.
Gemäss der
nachvollziehbaren Ansicht des Regierungsrats sind aufgrund der
unterschiedlichen Grösse und Komplexität der beiden Schulen bezüglich des
Unterkriteriums Kenntnisse der Prozesse und Abläufe die Anforderungen der
Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel marginal höher als diejenigen
der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel (Vernehmlassung Ziff. 55).
4.1.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Anforderungen der Stelle
Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel in einigen bewertungsrelevanten
Punkten höher sind als diejenigen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule.
Gemäss dem Regierungsrat führt dies dazu, dass die Quervergleichsstelle die
Lohnklasse 22 knapp erreicht (Vernehmlassung Ziff. 55) und die um eine Lohnklasse
höhere Einreihung angemessen ist (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.5
S. 9 f.). Es handelt sich um die grösste der höheren Schulen, deren
Leitungsstelle die Grenze zur Lohnklasse 22 überschritten hat. Angesichts der
Grössenverhältnisse ist die unterschiedliche Einreihung sachlich vertretbar. Eine
ähnliche Schwellenproblematik liegt bei der Einreihung von Schulhauswart/innen vor,
die von der Grösse der Anlage abhängig gemacht wurde, was das Verwaltungsgericht
als zulässig erachtete (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 4).
Aus den
vorstehenden Gründen ist die um eine Lohnklasse höhere Einreihung der
Quervergleichsstelle gegenüber der Stelle des Rekurrenten sachlich vertretbar.
Dies gilt auch dann, wenn die höheren Anforderungen in Bezug auf die
Unterkriterien Handlungsfreiraum, Aufgabenvielfalt, Häufigkeit der Wechsel
sowie Kenntnisse der Prozesse und Abläufe nicht dazu führen, dass die
Anforderungen der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel bezüglich
der Häufigkeit der Wechsel denjenigen der Modellumschreibung 4270.22
entsprechen und bezüglich des Handlungsfreiraums, der Aufgabenvielfalt sowie
der Kenntnisse der Prozesse und Abläufe diejenigen der Modellumschreibung
4270.22 übertreffen. Bei der Prüfung, ob die Stelle in einer Gesamtbetrachtung
deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung ist als an der
nächsttiefen (vgl. dazu oben E. 2.3), kann nämlich auch berücksichtigt
werden, in welchem Mass die Anforderungen der Modellumschreibungen erfüllt
sind.
4.2 Direktor/in Bildungszentrum
Gesundheit Basel
Die Stelle
Direktor/in Bildungszentrum Gesundheit Basel wurde auf die Richtposition
4270.21 in die Lohnklasse 21 überführt (angefochtener Beschluss E. 2.5
S. 11), gleich wie die Stelle des Rekurrenten. Dieser Quervergleichsstelle
obliegt die strategische und operative Leitung einer Höheren Fachschule und
einer Abteilung Fachhochschule (act. 9/24 Ziff. 4). Der Stelle sind
direkt 5,6 Stellen bzw. 6 Personen unterstellt und total 73,5 Stellen bzw. 92
Personen (act. 9/24 Ziff. 3). Damit sind der Quervergleichsstelle sowohl
direkt als auch indirekt deutlich weniger Stellen bzw. Personen
unterstellt als der Stelle des Rekurrenten (direkt 10 und total 96,86 bzw. 175
[act. 7/5 Ziff. 3]). Mit 10 zu 6 direkt unterstellten Personen ist die
Führungsspanne bei der Stelle des Rekurrenten entgegen der Ansicht des
Regierungsrats (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 11; Vernehmlassung
Ziff. 70 und 72) nicht bloss etwas, sondern deutlich grösser als bei der
Quervergleichsstelle, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht
(Rekursbegründung Ziff. 46 f.).
Der Rekurrent
hat in der Gerichtsverhandlung eine Aufstellung eingereicht, um die
Unterschiede im Bildungsangebot seiner Schule (Berufsfachschule Basel) und der
Schule der Quervergleichsstelle (Bildungszentrum Gesundheit Basel) zu
illustrieren (act. 13). Daraus wird deutlich, dass das Bildungszentrum Basel
lediglich in zwei Bereichen (höhere Berufsbildung und Fachhochschule) aktiv
ist, die Berufsfachschule dagegen in sechs Bereichen (berufliche Vorbildung,
berufliche Grundbildung, Berufsmaturität, berufliche Nachholbildung,
Lehrwerkstatt, höhere Berufsbildung). Die Quervergleichsstelle ist für drei
Ausbildungsgänge auf dem Niveau Höhere Berufsbildung (Pflege, biomedizinische
Analytik, medizinisch-technische Radiologie) und in Zusammenarbeit mit der
Fachhochschule Bern für einen Studiengang auf Niveau Fachhochschule
(Physiotherapie) verantwortlich (angefochtener Beschluss E. 2.5
S. 11; Vernehmlassung Ziff. 69 f.). Die Berufsfachschule Basel
bietet auf der Ebene der höheren Berufsbildung drei Ausbildungsgänge an (Höhere
Fachschule Kindererziehung, Berufsprüfung Detailhandelsspezialist/in, Lehrgang
Frühe sprachliche Förderung – Schwerpunkt Deutsch (vgl. oben E. 4.1.3).
Das Schwergewicht des Angebots der Berufsfachschule liegt aber in den Bereichen
Berufsbildung und Berufsmaturität (Vernehmlassung Ziff. 70; vgl. oben
E. 4.1.3). Das Ausbildungsniveau an einer Fachhochschule ist um eine
Schulstufe höher als dasjenige an einer Höheren Fachschule und die Ausbildung
an einer Höheren Fachschule ist um eine Schulstufe höher als die mit einem
eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossene (Vernehmlassung
Ziff. 70). Das Bildungsangebot der Berufsfachschule Basel ist zwar breiter
als dasjenige des Gesundheitszentrums Basel. Insgesamt bewegt sich das
Ausbildungsniveau des Gesundheitszentrums Basel aber auf einem höheren Niveau
als dasjenige der Berufsfachschule Basel (angefochtener Beschluss E. 2.5
S. 11; Vernehmlassung Ziff. 70 und 72). Dass der Studiengang auf
Niveau Fachhochschule in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Bern
durchgeführt wird und die Studierenden gemäss der Darstellung des Rekurrenten
an der Fachhochschule Bern immatrikuliert sind (Rekursbegründung
Ziff. 46), ändert daran nichts. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(Rekursbegründung Ziff. 46) ist das Ausbildungsniveau der Schulen für die
Einreihung der Stellen der Direktorinnen bzw. Direktoren der Schulen relevant.
Gemäss einem in der ganzen Schullandschaft geltenden Grundsatz wird bei der
Einreihung der Stellen der Lehrpersonen dem Niveau des Bildungsangebots
Rechnung getragen (Vernehmlassung Ziff. 70). Die Führung ist
anspruchsvoller, wenn die unterstellten Mitarbeitenden in eine höhere
Lohnklasse eingereiht sind (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018
E. 6.2.4, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 6.1.2). Wenn wegen des
höheren Niveaus des Bildungsangebots der Direktorin oder dem Direktor der
Schule unterstellte Mitarbeitende in eine höhere Lohnklasse eingereiht werden,
sind somit auch die Anforderungen an die Führungskompetenz der Direktorin oder
des Direktors höher. Wenn Lehrpersonen in eine höhere Lohnstufe eingereiht
sind, kann zudem das interne Gefüge eine höhere Einreihung der diesen
vorgesetzten Stelle der Direktorin oder des Direktors gebieten. Aus den
vorstehenden Gründen lässt es sich entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung Ziff. 47) sachlich rechtfertigen, die Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel und die Stelle Direktor/in Bildungszentrum Gesundheit
Basel in dieselbe Lohnklasse zu überführen. Im Übrigen steht die Behauptung des
Rekurrenten, aus dem Quervergleich mit der Stelle Direktor/in Bildungszentrum
Gesundheit Basel müsse geschlossen werden, dass die Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel eine Lohnklasse höher einzureihen sei (Rekursbegründung
Ziff. 47), in unauflöslichem Widerspruch zu seinem eigenen früheren
Einwand, der Quervergleich mit der erwähnten Stelle sei nicht aussagekräftig
(Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 21).
4.3 Direktor/in
Schule für Gestaltung Basel
Der Rekurrent
hat in der Gerichtsverhandlung eine Aufstellung eingereicht, aus der namentlich
hervorgeht, dass die Schule für Gestaltung Basel deutlich weniger Lernende
aufweist als die Berufsfachschule Basel. Gemäss den präsentierten Zahlen des
Jahrs 2014 seien dies 158 gegenüber 1’795 Lernenden (act. 13).
Die Stelle
Direktor/in Schule für Gestaltung Basel wurde auf die Richtposition 4270.21 in
die Lohnklasse 21 überführt (Vernehmlassung Ziff. 73); gleich wie die
Stelle des Rekurrenten. In der Begründung des angefochtenen Beschlusses
verzichtete der Regierungsrat auf einen Quervergleich mit der Stelle
Direktor/in Schule für Gestaltung Basel, weil im Rahmen der Quervergleiche mit
der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel bereits eine Stelle einer
Direktorin bzw. eines Direktors einer anderen Berufsschule berücksichtigt
worden sei (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 11). Dies ist
nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann aus einem Quervergleich mit der Stelle
Direktor/in Schule für Gestaltung Basel entgegen der Ansicht des Rekurrenten
(vgl. Rekursbegründung Ziff. 48) nicht geschlossen werden, dass die
Überführung der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel in die
Lohnklasse 21 sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Schule für Gestaltung
Basel bietet fünf verschiedene Grundausbildungen, in Zusammenarbeit mit der
Allgemeinen Gewerbeschule Basel eine Berufsmaturitäts-Ausrichtung und vier
Ausbildungen auf Niveau Höhere Fachschule an. Zusätzlich führt sie die einem
kleinen Museum gleichkommende Plakat- und Textilsammlung. Schliesslich gehört
das «K’Werk», das sich der Vermittlung von Kunst an Kinder und Jugendliche bis
16 Jahre widmet, zur Schule für Gestaltung Basel (Vernehmlassung
Ziff. 76). Insgesamt ist das Bildungsangebot der Berufsfachschule Basel
breiter als das auf den Bereich Gestaltung fokussierte der Schule für
Gestaltung Basel.
Zudem hat die
Berufsfachschule Basel deutlich mehr Lernende in der beruflichen Grundbildung
als die Schule für Gestaltung Basel (September 2015: 1’804 zu 152; Stellungnahme
vom 23. September 2019 Ziff. 21; ähnlich die Zahlen für das Jahr 2014 nach
Angabe des Rekurrenten: 1’795 zu 158 Lernenden, vgl. Verhandlungsprotokoll S.
5). Das Bildungsangebot der Schule für Gestaltung Basel richtet sich aber an
eine grosse Bandbreite von Altersgruppen von Kindern und Jugendlichen bis
16 Jahren bis zu Studierenden an der Höheren Fachschule. Zudem umfasst die
Schule als Spezialität die Plakat- und Textilsammlung (Vernehmlassung
Ziff. 76). Unter diesen Umständen ist es sachlich vertretbar, dass der
Regierungsrat zum Schluss gelangt, das Anforderungsniveau der
Quervergleichsstelle sei gesamthaft betrachtet mit demjenigen der Stelle
Direktor/in Berufsfachschule Basel noch vergleichbar (vgl. Vernehmlassung
Ziff. 76). Die Behauptung des Rekurrenten, die Anforderungen der Quervergleichsstelle
seien insgesamt klar weniger hoch als diejenigen der Stelle Direktor/in
Berufsfachschule Basel (Rekursbegründung Ziff. 48), ist unbegründet.
Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte daraus aber noch nicht geschlossen
werden, dass die Stelle des Rekurrenten notwendigerweise eine Lohnstufe höher
eingereiht werden müsste, weil sich die Anforderungen an die Stellen innerhalb
einer Lohnklasse durchaus in einem gewissen Umfang unterscheiden können.
4.4 Internes
Gefüge
Die Stelle des
Rekurrenten wurde in die Lohnklasse 21 überführt, die Stelle Direktor/in
Allgemeine Gewerbeschule Basel in die Lohnklasse 22, die Stelle Direktor/in
Bildungszentrum Gesundheit Basel in die Lohnklasse 21 (angefochtener Beschluss
E. 3 S. 11 f. und E. 2.5 S. 10 f.) und die Stelle
Direktor/in Schule für Gestaltung Basel ebenfalls in die Lohnklasse 21
(Vernehmlassung Ziff. 73). Die den Stellen Direktor/in Berufsfachschule
Basel und Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel direkt unterstellten
Stellen der Abteilungsvorsteher/innen der Berufsfachschule Basel und der
Allgemeinen Gewerbeschule Basel wurden in die Lohnklasse 20 überführt, wobei
nicht der Lohnklassenabstand zur Direktion massgebend sei, sondern die
Stellenbeschreibungen der Abteilungsvorsteher/innen, die untereinander sehr
vergleichbar seien (vgl. Rekursbegründung Ziff. 49; Vernehmlassung
Ziff. 78 f.). Der Rekurrent behauptet, ein Abstand von zwei Lohnklassen zwischen
den genannten Funktionen bestehe auch am Bildungszentrum Gesundheit Basel (Rekursbegründung
Ziff. 49), wozu sich der Regierungsrat in der Vernehmlassung nicht äusserte
(vgl. Vernehmlassung Ziff. 77-79). Den Äusserungen des Vertreters des
Regierungsrats anlässlich der Gerichtsverhandlung kann entnommen werden, dass
es an den Basler Schulen keinen fixen Abstand von einer oder zwei Lohnklassen
zwischen der Direktion und der Abteilungsleitung gibt, sondern der Abstand je
nach Einreihung und Stellenbeschreibung unterschiedlich ausfallen kann. Weiter
existieren nach seinen Angaben an den Schulen der tertiären Bildung
Abteilungsleitende in beiden Lohnklassen (19 und 20). In der Berufsfachschule
Basel befänden sich zwar alle Abteilungsvorsteher/innen in der Lohnklasse 20, dies
erscheine aber am oberen Rande des Angemessenen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.,
8).
Der Rekurrent
behauptet, die Anforderungen an die Stellen der Abteilungsvorsteher/innen der
Berufsfachschule Basel seien deutlich weniger hoch als diejenigen an die Stelle
Direktor/in Berufsfachschule Basel, und ein Lohnklassenabstand von nur einer
Lohnklasse sei im internen Gefüge nicht stimmig. Zum Beweis beantragt er eine
Erkundigung beim Erziehungsdepartement und die Edition der Stellenbeschreibung
der diversen Abteilungsvorsteher/innen der Berufsfachschule Basel
(Rekursbegründung Ziff. 49). Die Stellenbeschreibung der Stelle
Abteilungsvorsteher/in Berufsfachschulen (act. 9/26) wurde vom Regierungsrat
eingereicht. Die Anforderungen an die Stellen der Abteilungsvorsteher/innen der
Berufsfachschule Basel sind aufgrund der Stellenbeschreibung und nicht gestützt
auf Auskünfte des Erziehungsdepartements zu bestimmen (vgl. zur Massgeblichkeit
der Stellenbeschreibung oben E. 1.6). Die Frage, ob der Lohnklassenabstand
angesichts der gestützt auf die Stellenbeschreibungen getroffenen
Feststellungen stimmig ist, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Aus den
vorstehenden Gründen ist der Beweisantrag auf Einholung einer Erkundigung beim
Erziehungsdepartement abzuweisen. Auch wenn mit dem Rekurrenten davon
ausgegangen wird, dass die Anforderungen an die Stelle Abteilungsvorsteher/in
Berufsfachschulen deutlich weniger hoch sind als diejenigen an die Stelle
Direktor/in Berufsfachschule Basel, kann daraus nicht geschlossen werden, mit
einer Differenz von einer Lohnklasse werde den betreffenden Unterschieden nicht
hinreichend Rechnung getragen. Einen Grundsatz, dass die vorgesetzte Stelle
mehr als eine Lohnklasse höher als die ihr direkt unterstellten Stellen
eingereiht werden müsste, gibt es nicht. Aus dem Umstand, dass die Einreihung
der Stellen aufgrund ihrer Anforderungsprofile bei der Allgemeinen
Gewerbeschule zu einem Abstand von zwei Lohnklassen geführt hat, kann nicht
geschlossen werden, auch zwischen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel
und den ihr unterstellten Stellen müssten zwei Lohnklassen liegen. Insgesamt
ist die Überführung der Direktionsstelle der Berufsfachschule Basel in die
Lohnklasse 21 auch im internen Gefüge nicht zu beanstanden.
5. Entscheid
und Kosten
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Überführung der Stelle
Direktor/in Berufsfachschule Basel auf die Richtposition 4270.21 in die
Lohnklasse 21 nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1’500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Human Resources Basel-Stadt
-
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.