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Entscheid

VD.2020.27

Überführung der Stelle "Direktor/in Berufsfachschule Basel" im Rahmen der Systempflege

1. Dezember 2020Deutsch60 min

(nachfolgend Rekurrent) war bis zu seiner Pensionierung per 31. Dezember 2015 Inhaber

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.27

URTEIL

vom 1. Dezember 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

(Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Rekursgegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch Human Resources

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 4, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats

vom 21. Januar 2020

betreffend Überführung der Stelle

«Direktor/in Berufsfachschule Basel» im Rahmen der Systempflege,

Stellenbeschreibung Nr. [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Rekurrent) war bis zu seiner Pensionierung per 31. Dezember 2015 Inhaber

der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel. Diese Stelle wurde mit Beschluss

des Regierungsrats per 1. Februar 2015 auf die Richtposition 4270.21 in die

Lohnklasse 21 überführt. Auf Antrag des Rekurrenten erliess Human Resources

Basel-Stadt (vormals Zentraler Personaldienst) am 7. Januar 2016 namens und im

Auftrag des Regierungsrats eine entsprechende Verfügung. Mit Einsprache vom 30.

Januar 2016 beantragte der Rekurrent die Überführung der Stelle auf die

Richtposition 4270.22 in die Lohnklasse 22. Mit Regierungsratsbeschluss

vom 21. Januar 2020 (nachfolgend angefochtener Beschluss) wurde die Einsprache

abgewiesen.

Gegen diesen

Beschluss richtet sich der am 3. Februar 2020 angemeldete und am 20. April

2020 begründete Rekurs des Rekurrenten. Mit Rekursbegründung vom 20. April

2020 beantragt der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und

die Überführung der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel rückwirkend per

1. Februar 2015 auf die Richtposition 4270.22 in die Lohnklasse 22 unter

Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Regierungsrat beantragt mit Vernehmlassung

vom 22. Juni 2020 die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten.

Auf Antrag des

Rekurrenten wurde am 1. Dezember 2020 eine öffentliche Parteiverhandlung

durchgeführt. Anwesend waren der Rekurrent mit seinem Rechtsvertreter sowie

zwei Mitarbeitende von Human Resources Basel-Stadt, [...] und [...], als

Vertretung des Regierungsrats. Nach der gerichtlichen Befragung sind beide

Seiten zum Vortrag gelangt und konnten ihren Standpunkt darlegen. Für die

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Einspracheentscheide

des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss

Ziff. 4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege (ÜRS) von der Stelleninhaberin

oder dem Stelleninhaber beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies

entspricht der Regelung von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Gemäss Ziff. 4.4 ÜRS sollen auf einen solchen Rekurs

die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates

und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) Anwendung

finden. Wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für Rekurse

ans Verwaltungsgericht jedoch das VRPG. Entsprechend bestimmt § 7

Abs. 4 des Lohngesetzes (LG, SG 164.100), dass für den Weiterzug von

Entscheiden des Regierungsrates über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen

das VRPG massgebend ist. Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.1).

1.2

Der

Rekurrent war bis zum 31. Dezember 2015 Inhaber der in Frage stehenden Stelle.

Im Fall der Gutheissung des Rekurses wäre die Stelle rückwirkend per 1. Februar

2015.

in eine höhere Lohnklasse zu überführen. Damit ist der Rekurrent vom

angefochtenen Beschluss berührt und hat er ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht angemeldeten und

begründeten Rekurs ist einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 5 VRPG in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im

Lohngesetz die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen

(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen ist zusätzlich zu

berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem umfassenden analytischen

Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der Verwaltung beruht. Da mit der

Änderung der Besoldung einer Stelle das Gleichgewicht innerhalb eines ganzen

Besoldungssystems tangiert ist und man stets Gefahr läuft, dadurch neue

Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3

S. 333; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75

vom 15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem

erheblichen Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich

eine besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1

E. 6b S. 8, 121 I 102 E. 4a S. 104;

VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 1.2). Das Verwaltungsgericht befasst sich daher regelmässig nicht mit

den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen im Rahmen des analytischen

Systems gemäss § 5 LG und ihren Gewichtungen, sofern nicht

verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 1.2, VD.2017.75 vom 15. September 2017

E. 1.2, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 1.2). Schliesslich

ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bloss eine nachträgliche

Kontrolle des ursprünglichen Überführungsbeschlusses vorzunehmen hat.

1.4 Gemäss

§ 18 VRPG gilt zwar auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Gericht unabhängig von

Beweisanträgen der Parteien «die materielle Wahrheit von Amtes wegen zu

erforschen». Dieser Grundsatz wird aber durch die prozessuale

Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221 vom

16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015

E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung

von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des

Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung alle

Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2016.221 vom

16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4,

VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6). In späteren Eingaben oder

anlässlich einer Parteiverhandlung kann die rekurrierende Partei keine Noven

mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich

erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu

den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom

7. November 2008 E. 5; Wullschleger/

Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton

Basel-Stadt,in: BJM 2005 S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des

Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig

(VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom

8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015

E. 1.3.2).

1.5 Die

von den Parteien anerkannten Tatsachen dürfen als wahr angenommen werden. Im

Zweifel bleibt dem Gericht die Beweiserhebung vorbehalten. Als anerkannt gelten

auch die in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen,

die der Rekurrent und allfällige Beigeladene nicht bestritten haben (§ 18 VRPG). Das Gleiche muss für im Rekurs ausdrücklich behauptete Tatsachen gelten,

die der Rekursgegner in der Vernehmlassung nicht bestritten hat

(VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.3). Dabei ist zu

berücksichtigen, dass pauschale Bestreitungen nicht genügen, um eine Tatsache

als streitig zu qualifizieren (VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018

E. 1.3; vgl. VGE VD.2018.74, VD.2018.89 und VD.2018.142 vom

7. Februar 2019 E. 1.4; BGer 4P.81/2004 vom 29. Juni 2004

E. 1.3 [zum Zivilprozessrecht]; Sutter-Somm,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 771).

Die Bestreitung muss substanziiert bzw. detailliert erfolgen (vgl. Guyan, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 150 ZPO N 4; Hurni,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 39; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 27; Sutter-Somm, a.a.O., N 771). Eine

Bestreitung ist substanziiert, wenn das Gericht und die Gegenpartei erkennen

können, welche einzelnen rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen bestritten

werden, und die Bestreitung der Gegenpartei Anlass gibt, den ihr obliegenden

Beweis zu führen (vgl. Guyan,

a.a.O., Art. 150 ZPO N 4; Hurni,

a.a.O., Art. 55 ZPO N 39 und 41-43; Sutter-Somm/Schrank,

a.a.O., Art. 55 N 27). Gemäss der Rekursbegründung werden sämtliche

Ausführungen des Regierungsrats im angefochtenen Beschluss bestritten, soweit

sie in der Rekursbegründung nicht ausdrücklich als zutreffend anerkannt werden

(Rekursbegründung Ziff. 6). Gemäss der Vernehmlassung werden alle

Ausführungen in der Rekursbegründung bestritten, soweit sie nachfolgend nicht

ausdrücklich als zutreffend anerkannt werden (Vernehmlassung Ziff. 4).

Diese pauschalen Bestreitungen sind unwirksam. Die im angefochtenen Beschluss festgestellten

und in der Rekursbegründung behaupteten Tatsachen sind deshalb als wahr

anzunehmen, soweit sie vom Rekurrenten bzw. vom Regierungsrat im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren nicht substanziiert bestritten worden

sind und keine begründeten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen (vgl.

VGE VD.2016.248 vom 16. Januar 2018 E. 1.3 betreffend Behauptungen in

der Replik).

1.6 Der

Rekurrent beantragt den Beizug der Akten des Regierungsrats betreffend die

Überführung der Stellen Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel und

Direktor/in Schule für Gestaltung Basel im Rahmen der Systempflege.

Ein Anspruch auf

Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren besteht unter den

Voraussetzungen des Beweisantrags- und Beweisabnahmerechts (VGE VD.2018. 221

und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai

2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 33 N 1 und 12). Das Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht

ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGE VD.2018.221 und

VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018

E. 2.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286

E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2,

VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 232).

Dementsprechend bestimmt § 18 Abs. 2 VRPG, dass das

Verwaltungsgericht den Beweisanträgen der Parteien Folge zu geben hat, wenn sie

zur Feststellung des Sachverhalts dienlich erscheinen. Das Beweisantrags- und

Beweisabnahmerecht setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht

einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel zulässig und verfügbar

sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich ist

(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai

2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33

VwVG N 3, 7 und 12 ff.). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für

welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der

Gegenbeweis erbracht werden soll (VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom

27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Waldmann/

Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 10). Die Behörde kann von der

Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der

rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall

ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung

(VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018

E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von

weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen

Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und aus

nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017. 49 vom 20. Juni 2018

E. 2, VD.2017.150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250 vom 27. Februar

2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 537; Waldmann/ Bickel,

a.a.O., Art. 29 VwVG N 88 und Art. 33 VwVG N 22).

Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die

Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 2, VD.2017. 150 vom 14. Mai 2018 E. 2.2, VD.2017.250

vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/

Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).

Aus der

Stellenbezeichnung ergibt sich, dass sich der Auftrag der Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel auf die Berufsfachschule bezieht und derjenige der

Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel auf die Allgemeine

Gewerbeschule. Der ersten Stelle sind total 96,86 Stellen bzw. 175 Personen

unterstellt und der zweiten 172,96 Stellen bzw. 292 Personen. Für die

personellen Kompetenzen wird in der Stellenbeschreibung der Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel unter anderem auf das Gesetz betreffend die

Berufsfachschule Basel (SG 423.100) verwiesen und in der Stellenbeschreibung

der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel auf das Gesetz betreffend

die Allgemeine Gewerbeschulde Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung

Basel (SfG Basel) (SG 421.100). Die Organigramme, die Bestandteile der beiden

Stellenbeschreibungen bilden, unterscheiden sich erheblich. Im Übrigen sind die

Stellenbeschreibungen der Stellen Direktor/in Berufsfachschule Basel (act. 7/5)

und Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel (act. 9/21) dem Wortlaut nach

grösstenteils und materiell vollständig identisch. Der Rekurrent macht geltend,

es sei deshalb nicht ersichtlich, in Bezug auf welche Unterkompetenzen und

Unterkriterien die Anforderungen der Stelle Direktor/in Allgemeine

Gewerbeschule Basel willkürfrei höher bewertet werden könnten als diejenigen

der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel (Rekursbegründung Ziff. 39).

Zur einlässlichen materiellen Überprüfung des vom Regierungsrat vorgenommenen

Quervergleichs mit der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule sei der

Beizug der Akten des Regierungsrats betreffend die Überführung dieser Stelle im

Rahmen der Systempflege erforderlich (Rekursbegründung Ziff. 5).

Dieser Ansicht

kann nicht gefolgt werden. Bei der Prüfung der Korrektheit einer Einreihung ist

von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des Bewertungsentscheides

bildet (VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 3.6,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 3.2). Das aktuelle Organigramm der Organisationseinheit ist

integrierter Bestandteil jeder Stellenbeschreibung (Human Resources Basel-Stadt,

Leitfaden Stellenbeschreibung, Juli 2020, S. 4 f. und 20;

Vernehmlassung Ziff. 55). Die Massgeblichkeit der Stellenbeschreibung gilt

auch für die Quervergleichsstellen (VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar

2020 E. 2.3 und 3.6, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.6;

vgl. VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Die

Quervergleiche sind wie die gesamte Stelleneinreihung auf der Grundlage der

Stellenbeschreibungen vorzunehmen (VGE VD.2017.48 vom 23. März 2018

E. 6.4). Folglich ist bei den Quervergleichen auf die Stellenbeschreibungen

der Quervergleichsstellen abzustellen und nicht auf andere Akten betreffend die

Überführung der Quervergleichsstelle, insbesondere nicht auf allfällige

Verfügungen betreffend die Überführung der Quervergleichsstelle (vgl.

VGE VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 1.5). Damit ist die vom

Regierungsrat eingereichte Stellenbeschreibung der Stelle Direktor/in

Allgemeine Gewerbeschule Basel das zur Feststellung des für den Quervergleich

mit dieser Stelle rechtserheblichen Sachverhalts massgebliche Beweismittel und

wären weitere Akten betreffend die Überführung der Quervergleichsstelle nicht

geeignet, die aufgrund der Stellenbeschreibung gebildete Überzeugung des

Gerichts zu ändern. Der Antrag auf Beizug der Akten des Regierungsrats

betreffend die Überführung der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule

Basel im Rahmen der Systempflege ist deshalb abzuweisen.

Bei der

Überführung der Stelle Direktor/in Schule für Gestaltung Basel wurde aufgrund

einer sich vollziehenden Reorganisation der Schule eine standardisierte

Funktionsbeschreibung als Stellenbeschreibung verwendet (vgl. Vernehmlassung

Ziff. 75). Die vorstehenden Ausführungen zur Stelle Direktor/in Allgemeine

Gewerbeschule Basel und zur Stellenbeschreibung gelten sinngemäss auch für die

Stelle Direktor/in Schule für Gestaltung Basel und die als Stellenbeschreibung

verwendete standardisierte Funktionsbeschreibung. Der vom Rekurrenten nicht

begründete Antrag auf Beizug der Akten des Regierungsrats betreffend die

Überführung dieser Stelle im Rahmen der Systempflege ist daher ebenfalls

abzuweisen.

2.

2.1 Der

Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verlangt nur –

aber immerhin –, dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit gleich

entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418;

VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 2). Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen

Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird

(BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017

E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Den politischen

Behörden wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in der Ausgestaltung von

Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene Tätigkeiten als gleichwertig

zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab, die unterschiedlich ausfallen

können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418;

VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom

15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138 vom 27. Februar 2017

E. 2). Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des

Rechtsgleichheitsgebots sind die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer

Anknüpfungspunkte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung

von Beamten massgebend sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1

S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49

vom 20. Juni 2018 E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1,

VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 2). Verfassungsrechtlich ist

nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten

Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird.

Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich

haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 Abs. 1 BV

nicht verletzt ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter,

Dienstalter, Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der

Ausbildung, Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene

Verantwortlichkeiten zurückzuführen sind (vgl. BGE 131 I 105

E. 3.1 S. 107; VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 3.1, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.1, VD.2016.138

vom 27. Februar 2017 E. 2).

2.2 Gemäss

§ 5 LG erfolgt die Einreihung der Stellen nach den Grundsätzen der

Arbeitsbewertung durch ihre Zuordnung auf die Richtpositionen, unter

Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund

abteilungsübergreifender Quervergleiche. Anhand der Haupttätigkeit wird die

Stelle einer der sieben Funktionsbereiche (1. Infrastruktur, Handwerk,

Technik; 2. Gesundheit [Pflege, Therapie, Medizin, Paramedizin]; 3.

Betreuung, Beratung, Therapie; 4. Lehr- und wissenschaftliche Funktionen;

5. Sicherheit, Bevölkerungsschutz; 6. Support-, Querschnitts- und

Verwaltungsfunktionen; 7. Management und Stabsfunktionen) zugeordnet. Diese

sieben Funktionsbereiche zusammen bilden den Einreihungsplan. In jedem

Funktionsbereich sind ähnliche Anforderungsprofile mit unterschiedlichem

Schwierigkeitsgrad in Funktionsketten abgebildet. Jede einzelne Lohnklasse

einer Funktionskette ist eine Richtposition. Je höher das Anforderungsniveau,

umso höher die Lohnklasse. Massgebend für die Zuordnung einer Stelle auf eine

Richtposition und damit für die Lohnklassenfindung sind die Anforderungen der

Stelle bezüglich Selbstkompetenz (Selbständigkeit und Flexibilität),

Sozialkompetenz (Kommunikations- sowie Kooperations- und Teamfähigkeit),

Führungskompetenz (Führung und Führungsunterstützung), Fachkompetenz (Wissen

sowie Kenntnisse und Fertigkeiten) sowie allfällige besondere Beanspruchungen

und Arbeitsbedingungen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.2,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.2; vgl. Human Resources Basel-Stadt,

Erläuterungen zur Stellenzuordnung vom 10. August 2015, S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html, besucht am 17. Dezember 2020).

2.3 Für

jede zweite Richtposition innerhalb der Funktionskette wird mit einer

Modellumschreibung beschrieben, welches Anforderungsniveau vorausgesetzt wird

(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar

2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. Human

Resources Basel-Stadt, Einreihungsplan und Modellumschreibungen vom 10. Oktober

2014 bzw. 18. November 2014, Erläuterungen S. 3, https://www.arbeitgeber.bs.ch/ueber-uns/einspracheverfahren/grundlagen.html).

Um in eine nicht mit einer Modellumschreibung umschriebene Richtposition

eingereiht zu werden, muss eine Stelle nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunterliegenden und

zusätzlich einen Teil der Anforderungen der Modellumschreibung der darüber

liegenden Richtposition erfüllen (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27.

März 2019 E. 3.3, VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine

Stelle, welche die Anforderungen der Modellumschreibung einer Richtposition

voll erfüllt und zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der

nächsthöheren Modellumschreibung erreicht, ist in die nicht umschriebene

Richtposition zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen

(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar

2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3, VD.2017.75

vom 15. September 2017 E. 2.3). Für die Einreihung in eine umschriebene

Richtposition genügt es grundsätzlich nicht, dass die Anforderungen der

nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der

zugehörigen Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in

eine umschriebene Richtposition müssten die Anforderungen der betreffenden

Modellumschreibung grundsätzlich vielmehr vollumfänglich erfüllt sein

(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar

2020 E. 3.4, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl.

VGE VD.2017.75 vom 15. September 2017 E. 2.3). Eine Ausnahme

gilt für die Zuordnung auf die unterste mit einer Modellumschreibung

umschriebene Richtposition einer Funktionskette (VGE VD.2019.78 vom 27.

Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar 2020 E. 3.4,

VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.3; vgl. VGE VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 5.6). Die Einreihung in eine umschriebene

Richtposition ist im Einzelfall jedoch auch dann möglich, wenn – von einer

nicht umschriebenen Richtposition aus betrachtet – die Anforderungen der

nächsttieferen Modellumschreibung überwiegend übertroffen und die Anforderungen

der nächsthöheren Modellumschreibung in wesentlichen Teilen erfüllt und

teilweise sogar übertroffen werden, die einzureihende Stelle also in einer

Gesamtbetrachtung deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung liegt.

Bei insgesamt signifikanter Nähe zur nächsthöheren Modellumschreibung ist damit

im Sinne einer Kompensation insbesondere stärker zu berücksichtigen, wenn die

Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden

(VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.3, VD.2019.49-53 vom 21. Januar

2020 E. 3.4, VD.2019.39 vom 21. Januar 2020 E. 2.4, VD.2018.243 vom

8. November 2019 E. 7).

3. Einreihung der Stelle anhand der

Stellenbeschreibung und der Modellumschreibungen

3.1 Selbständigkeit

Gemäss dem

angefochtenen Beschluss obliegt der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel

die Wahrnehmung von konzeptionellen Tätigkeiten mit grossem Handlungs- und mit

grossem Entscheidungsfreiraum (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5).

Diese Feststellung wird vom Rekurrenten im Ergebnis ausdrücklich nicht

beanstandet (Rekursbegründung Ziff. 9). Damit entsprechen die Anforderungen

der Stelle bezüglich der Unterkompetenz Selbständigkeit den höheren

Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22.

3.2 Flexibilität

3.2.1 Betreffend

die Unterkompetenz Flexibilität werden die Unterkriterien Aufgabenvielfalt,

Bekanntheitsgrad und Häufigkeit der Wechsel unterschieden (Erläuterungen zur

Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5). Gemäss dem angefochtenen Beschluss

obliegt der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel die Bearbeitung von

Aufgaben mit unterschiedlichen Inhalten und geringem Bekanntheitsgrad

(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5 f.). Diese Feststellung

wird vom Rekurrenten im Ergebnis ausdrücklich nicht bestritten

(Rekursbegründung Ziff. 12 f.). Damit entsprechen die Anforderungen

der Stelle bezüglich der Unterkompetenz Flexibilität im Unterkriterium Aufgabenvielfalt

den identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 4270.20 und 4270.22

sowie im Unterkriterium Bekanntheitsgrad den höheren Anforderungen der Modellumschreibung

4270.22.

Betreffend das

Unterkriterium Aufgabenvielfalt stellte der Regierungsrat fest, die Stelle

Direktor/in Berufsfachschule Basel bearbeite mehrere Themengebiete

(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5). Der Rekurrent macht geltend,

die Stelle bearbeite nicht mehrere Themengebiete, sondern mehrere Fachgebiete

(Rekursbegründung Ziff. 13). Der Regierungsrat erklärt in seiner

Vernehmlassung, dass die Begriffe Themengebiet und Fachgebiet bei der

Unterkompetenz Flexibilität als Synonyme verwendet werden und die Verwendung

des ersten Begriffs kein tieferes Anforderungsniveau impliziert als die

Verwendung des zweiten (Vernehmlassung Ziff. 24 und 28). Damit ist die

Rüge des Rekurrenten gegenstandslos.

3.2.2 Betreffend

das Unterkriterium Häufigkeit der Wechsel geht der Regierungsrat von häufigen

zeitlichen Wechsel aus (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 5 f.).

Der Rekurrent macht geltend, die Wechsel seien sehr häufig (Rekursbegründung

Ziff. 15-17).

Bei der

Häufigkeit der Wechsel geht es um die Frage, wie oft bei der Arbeit (durch

Fremdbestimmung) von einer Aufgabe zu einer anderen gewechselt werden muss. Es

werden sechs Grade zeitlicher Wechsel (kaum, normale, relativ häufige, häufige,

sehr häufige und dauernde) unterschieden. Bei etlichen Arbeitsunterbrechungen

und teilweise hektischen Situationen bzw. wenn die Aufgabenunterbrüche schwer planbar

sind und die Aufgaben in unterschiedlichen Themengebieten liegen, wird von

häufigen Wechseln ausgegangen. Bei vielen Arbeitsunterbrüchen und häufig

hektischen Situationen bzw. wenn die Aufgabenunterbrüche nicht planbar sind und

die Aufgaben in unterschiedlichen Fachgebieten liegen, wird von sehr häufigen

Wechseln ausgegangen (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 8).

Die Begriffe Themengebiete und Fachgebiete werden dabei als Synonyme verwendet

(vgl. oben E. 3.2.1).

Gemäss dem

Regierungsrat ist es der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel nicht

zuletzt aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine relativ selbstbestimmt

agierende Führungsposition handelt, grundsätzlich möglich, ihre Arbeit und die

Erledigung der damit verbundenen Aufgaben bis zu einem gewissen Grad zu planen

und selbst zu koordinieren. Es sei zwar keinesfalls ausgeschlossen, dass durch

Fremdbestimmung kurzfristig etwas Dringendes ungeplant behandelt werden müsse.

Gesamthaft betrachtet seien die Aufgabenunterbrüche aber nicht unplanbar,

sondern bloss schwer planbar (Vernehmlassung Ziff. 28; vgl. angefochtener

Beschluss E. 2.4 S. 6). Die Einwände des Rekurrenten

(Rekursbegründung Ziff. 15) sind nicht geeignet, die Richtigkeit dieser

Feststellungen in Frage zu stellen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb bei

der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel von vielen Arbeitsunterbrüchen

und häufig hektischen Situationen anstatt bloss von etlichen

Arbeitsunterbrechungen und teilweise hektischen Situationen ausgegangen werden

müsste. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung

Ziff. 16) kann insbesondere aus dem Auftrag und den Aufgaben der Stelle

nicht auf viele Arbeitsunterbrechungen und häufig hektische Situationen

geschlossen werden. Namentlich in den vom Rekurrenten genannten

Aufgabenbereichen entsteht zwar zweifellos teilweise dringender und nicht

vorhersehbarer Handlungsbedarf. Der Stelle obliegen aber auch viele gut

planbare Aufgaben wie beispielsweise Planung der Ressourcen, Budgetverantwortung,

Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Leistungsauftrags und der

Jahresziele, Gesamtverantwortung für die Umsetzung der eidgenössischen

Bildungsverordnungen und Rahmenlehrpläne, Planung der Schulraum- und

Infrastrukturnutzung sowie Leitung von und Einsitz in fachspezifische

Kommissionen und Arbeitsgruppen (act. 7/5 Ziff. 5). Gesamthaft

betrachtet kann deshalb nicht von mehr als etlichen Arbeitsunterbrechungen und

teilweise hektischen Situationen ausgegangen werden.

Der Rekurrent

macht geltend, die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel sei ständiger

Ansprechpartner für rund 175 unterstellte Mitarbeitende, rund 2’800 Lernende

und für diverse externe Personengruppen. Dies führe zwangsläufig zu vielen

Arbeitsunterbrechungen und häufig hektischen Situationen (Rekursbegründung

Ziff. 16). Der Regierungsrat wendet dagegen zu Recht ein, es sei nicht

davon auszugehen, dass die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel im

Normalfall direkter Ansprechpartner für die rund 2’800 Lernenden sei. Direkte

Ansprechpartner der Lernenden seien in der Regel vielmehr in erster Linie die

Lehrpersonen und zudem die zehn der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel

direkt unterstellten Stellen (Vernehmlassung Ziff. 33). Dementsprechend

werden die Lernenden in der Stellenbeschreibung der Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel im Rahmen der Kommunikation nicht genannt (act. 7/5

Ziff. 8). Abgesehen von den zehn ihr direkt unterstellten Stellen ist mit

dem Regierungsrat auch nicht davon auszugehen, dass die Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel dauernd direkter Ansprechpartner für die 175

unterstellten Personen ist (Vernehmlassung Ziff. 33). Es ist vielmehr

anzunehmen, dass sich diese mit ihren Anliegen primär an die

Abteilungsvorsteher/innen zu wenden haben. Bei einer zweckmässigen Organisation

der Schule und der Arbeit der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel können

Anfragen der Mitarbeitenden, der Lernenden und auch vieler externer

Personengruppen in der Regel auf bestimmte (Sprech-)zeiten beschränkt werden

und muss die Arbeit in den übrigen Zeiten ausser in dringenden Fällen wegen

Anliegen der genannten Personen nicht unterbrochen werden. Insbesondere ist es

offensichtlich, dass die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel ausser in

Notfällen nicht während der gesamten Arbeitszeit für Anliegen der Lernenden zur

Verfügung stehen muss. Der Rekurrent nennt in der Verhandlung Beispiele für

aussergewöhnliche Ereignisse im Schulalltag, die sein Eingreifen notwendig

gemacht hätten: Eine Todesdrohung, ein Vorfall anlässlich der Abschlussreise

eines Vorkurses, die Selbstverletzung einer Lehrperson oder der Diebstahl von

Toilettenpapier (Verhandlungsprotokoll S. 2). Die vom Rekurrenten

genannten Beispiele sind aussergewöhnliche Ereignisse und teils gravierende Notfälle.

Sie treten aber nicht sehr häufig auf und gehören jedenfalls nicht zum

Tagesgeschäft. Aus den vorstehenden Gründen geht der Regierungsrat zu Recht

bloss von häufigen zeitlichen Wechseln aus. Damit entsprechen die Anforderungen

der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel bezüglich der Unterkompetenz

Flexibilität im Unterkriterium Häufigkeit der Wechsel den Anforderungen der

Modellumschreibung 4270.20.

Die Richtigkeit

der Feststellung des Regierungsrats wird insbesondere durch die folgenden Vergleiche

bestätigt: Sehr häufige zeitliche Wechsel werden beispielsweise der Stelle

Kommandant/in der Kantonspolizei und Gesamtverantwortliche/r Kantonale

Krisenorganisation Basel-Stadt attestiert (Vernehmlassung Ziff. 31). Dass

die zeitlichen Wechsel bei dieser Stelle häufiger sind als bei der Stelle des

Rekurrenten, ist offensichtlich. Bei der Stelle Ressortleiter/in Fahndung, der

während ca. 60 % der Arbeitszeit die Pikett-Chef-Funktion mit operativer

Führung des Fahndungsdiensts obliegt, nahmen der Regierungsrat und das

Verwaltungsgericht bloss relativ häufige zeitliche Wechsel an

(VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 2.2 und E. 4.2).

3.3 Kommunikationsfähigkeit

Gemäss dem

angefochtenen Beschluss obliegt der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel

die Übermittlung von komplexen Inhalten mit mehrheitlich sensitivem Charakter

an einen Empfängerkreis mit grösserer Heterogenität (angefochtener Beschluss

E. 2.4 S. 6). Diese Feststellung wird vom Rekurrenten im Ergebnis

ausdrücklich nicht beanstandet (Rekursbegründung Ziff. 9). Bezüglich der

Unterkompetenz Kommunikationsfähigkeit entsprechen die Anforderungen der Stelle

damit den identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 4270.20 und

4270.22.

3.4 Kooperations- und Teamfähigkeit

3.4.1 Betreffend

die Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit werden die Unterkriterien

Schwierigkeitsgrad der Aufgaben, Grösse der Gruppe sowie Interessen und

Standpunkte der Partner/innen unterschieden (Erläuterungen zur

Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5). Gemäss dem angefochtenen Beschluss

bearbeitet die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel komplexe

Problemstellungen mit Partnern mit teilweise konträren Interessen und

Standpunkten (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 6 f.). Diese

Feststellung wird vom Rekurrenten im Ergebnis ausdrücklich nicht bestritten

(Rekursbegründung Ziff. 18). Damit entsprechen die Anforderungen der

Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel bezüglich der Unterkompetenz

Kooperations- und Teamfähigkeit im Unterkriterium Schwierigkeitsgrad der Aufgabe

den identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 4270.20 und 4270.22

sowie im Unterkriterium Interessen und Standpunkte der Partner/innen den höheren

Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22.

3.4.2 Betreffend

das Unterkriterium Grösse der Gruppe geht der Regierungsrat von einer grösseren

Gruppe aus (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 7). Der Rekurrent macht

geltend, die Bearbeitung der Problemstellungen erfolge in einer grossen Gruppe

(Rekursbegründung Ziff. 21 und 23 f.).

Im angefochtenen Beschluss stellte der Regierungsrat

bei der Beurteilung der Grösse der Gruppe fest, die Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel müsse mit Mitarbeitenden der Schule, der Leitung

Bildung, Schulkommissionen und Organisationen der Arbeitswelt sowie

Lehrbetrieben kooperieren, was einer grösseren Gruppe von Partnern entspreche.

Der Kontakt mit den Lernenden sei unter einem anderen Titel (bei der

Kommunikationsfähigkeit) zu berücksichtigen. Die restlichen vom Rekurrenten

angesprochenen Kooperationspartner seien als einzelne Anspruchsgruppen

zusammenzufassen (z. B. Behörden, externe und interne Fachstellen, Wirtschaft).

Der Rekurrent wendet sich gegen die Zusammenfassung der Kooperationspartner in

Anspruchsgruppen. Der Regierungsrat beruft sich in der Vernehmlassung auf ein

Versehen (Ziff. 38). Seine Vertreterin sagte in der Gerichtsverhandlung

sinngemäss, es seien mehr unterschiedliche Anspruchsgruppen zu berücksichtigen

als die im angefochtenen Beschluss erwähnten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).

Eine Zusammenfassung der Kooperationspartner zu Anspruchsgruppen oder

Kategorien erscheint nicht sachgerecht. Die Anforderungen an die

Kooperations- und Teamfähigkeit sind nicht nur von der Zahl der

Anspruchsgruppen oder Kategorien, sondern auch von der Zahl der

Kooperationspartner innerhalb einer Anspruchsgruppe oder Kategorie abhängig.

Auch wenn die Kooperationspartner bei der

Beurteilung der Grösse der Gruppe nicht zusammengefasst werden, hat der

Regierungsrat sein Ermessen nicht überschritten, wenn er nur von einer

grösseren Gruppe ausgeht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine grössere

Gruppe der fünften von sieben Stufen entspricht (Erläuterungen zur

Stellenzuordnung, a.a.O., S. 11) und damit bereits eine Gruppe von

beachtlicher Grösse darstellt. Wie sich aus der Rubrik Zusammenarbeit mit

anderen Stellen der Stellenbeschreibung ergibt, handelt es sich bei den

Kooperationspartnern der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel um die

Mitarbeitenden der Schule, die Leitung Bildung, die Schulkommission, die Schulleitung,

die Schulkonferenz, die Konferenz der Direktorinnen und Direktoren der

Berufsfachschulen Basel-Stadt sowie beider Basel, Berufsbildungskommissionen,

schulinterne und schulübergreifende kantonale, regionale und schweizerische

Gremien und Arbeitsgruppen, Organisationen der Arbeitswelt und Lehrbetriebe

(act. 7/5 Ziff. 9). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass

die Berufsfachschule Basel 175 Mitarbeitende hat, kann die Gruppe der erwähnten

Kooperationspartner als bloss grössere qualifiziert werden und können die

Qualifikationen gross und sehr gross Gruppen mit noch mehr Kooperationspartnern

vorbehalten werden. Dass es solche gibt, ist offensichtlich. Beispielsweise hat

die Allgemeine Gewerbeschule Basel 292 Mitarbeitende und umfasst der Kreis der Kooperationspartner

der Direktion bereits aus diesem Grund 117 Personen mehr als bei der Berufsfachschule

Basel. Zudem ist die Gruppe der Kooperationspartner der Stelle Direktor/in

Allgemeine Gewerbeschule Basel auch deshalb grösser, weil diese Schule mehr

berufliche Grundausbildungen anbietet als die Berufsfachschule Basel und die

Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule deshalb mit mehr Organisationen der

Arbeitswelt und Lehrbetrieben kooperieren muss als die Stelle Direktor/in Berufsfachschule

Basel. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat das Unterkriterium der grossen Gruppe bei der Stelle

Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel als erfüllt betrachtet und bei der

Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel nicht (vgl. Vernehmlassung

Ziff. 38). Die getroffene Unterscheidung ist angesichts der

Grössenverhältnisse der beiden Schulen vertretbar. Eine sehr grosse Gruppe von

Kooperationspartnern ist insbesondere bei Stellen denkbar, die grösseren

Verwaltungseinheiten als einer Schule vorstehen. Aus den Vorbringen des

Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 21; Stellungnahme vom 23.

September 2019 [act. 7/15] Ziff. 11 f.) kann nicht geschlossen

werden, dass bei der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel von einer grossen

Gruppe ausgegangen werden müsste.

Gemäss dem

Regierungsrat ist der Kontakt der Stelle Direktor/in Gewerbeschule Basel mit

den Lernenden und ihren Eltern nicht im Rahmen der Kooperations- und

Teamfähigkeit, sondern nur bei der Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen

(angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 7). Entgegen der Rüge des

Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 23) ist dies nicht zu beanstanden. Wie

den überzeugenden Ausführungen des Regierungsrats entnommen werden kann, liegt

eine Kooperation im Sinn der Stellenbewertungssystematik nur bei einer

gemeinsamen Leistungserbringung vor und stellt der Kontakt mit den Kunden eines

Dienstleistungserbringers keine Kooperation im Sinn der Systematik dar (vgl.

Vernehmlassung Ziff. 39). Dies ist auch aus den Stellenbeschreibungen

ersichtlich. Dort wird durch eine Klammerbemerkung klargestellt, dass die

Zusammenarbeit mit anderen Stellen im Rahmen von gemeinsamer

Leistungserbringung relevant ist (act. 7/5 Ziff. 9). Die Lernenden nehmen

von der Berufsfachschule angebotene Dienstleistungen in Anspruch. Folglich

handelt es sich beim Kontakt der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel mit

den Lernenden und ihren Eltern als deren gesetzlichen Vertretern nicht um

Kooperation im Sinn der Stellenbewertungssystematik (vgl. Vernehmlassung

Ziff. 39). Gemäss der Stellenbeschreibung trägt die Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel die Gesamtverantwortung «für die Zusammenarbeit zwischen

der Schulleitung, Schulverwaltung ([…]), Lehrpersonen, Lernenden und Eltern,

Berufsbildner/innen und Organisationen der Arbeitswelt» (act. 7/5

Ziff. 4). Aus dieser Formulierung, die sich in der Stellenbeschreibung

nicht unter dem Titel Zusammenarbeit mit anderen Stellen, sondern unter dem

Titel Genereller Auftrag befindet und die auch in den Erwägungen des

Regierungsrats zur Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit erwähnt wird

(vgl. angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 7), kann nicht geschlossen

werden, bei der Zusammenarbeit mit Lernenden und Eltern handle es sich um

Kooperation im Sinn der Stellenbewertungssystematik.

Zusammenfassend

ist es nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat betreffend das

Unterkriterium der Grösse der Gruppe nur von einer grösseren Gruppe ausgeht.

Damit entsprechen die Anforderungen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule

bezüglich der Unterkompetenz Kooperations- und Teamfähigkeit im Unterkriterium

Grösse der Gruppe den Anforderungen der Modellumschreibung 4270.20.

3.5 Führung

Gemäss dem

angefochtenen Beschluss obliegt der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel

die personelle und fachliche Führung einer grösseren Anzahl von Mitarbeitenden

mit vorwiegend unterschiedlichen Funktionen auf mittlerer bis oberer Ebene

(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 7 f.). Diese Feststellungen

werden vom Rekurrenten im Ergebnis ausdrücklich nicht beanstandet

(Rekursbegründung Ziff. 9). Damit entsprechen die Anforderungen der Stelle

in Bezug auf die Unterkompetenz Führung den höheren Anforderungen der Modellumschreibung

4270.22.

3.6 Führungsunterstützung

Gemäss den unbestrittenen

Feststellungen des Regierungsrats leistet die Stelle Direktor/in

Berufsfachschule aufgrund der Mitarbeit in Gremien ein gewisses Mass an

Führungsunterstützung. Damit werden die Anforderungen der Modellumschreibungen

4270.20 und 4270.22, die keine Führungsunterstützung vorsehen, übertroffen

(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8).

3.7 Wissen

Die

Anforderungen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel bezüglich der

Unterkompetenz Wissen entsprechen gemäss den unbestrittenen Feststellungen des

Regierungsrats den höheren Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22

(angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8; Rekursbegründung Ziff. 9).

3.8 Kenntnisse

und Fertigkeiten

3.8.1 Betreffend

die Unterkompetenz Kenntnisse und Fertigkeiten werden die Unterkriterien

Praxiskenntnisse, Kenntnisse der Prozesse und Abläufe und Fertigkeiten

unterschieden (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O., S. 5). Gemäss

dem angefochtenen Beschluss erfordert die Stelle Direktor/in Berufsfachschule

Basel erhebliche Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend innerhalb eines

Departements (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8 f.). Diese Feststellung

wird vom Rekurrenten im Ergebnis ausdrücklich nicht bestritten

(Rekursbegründung Ziff. 26). Damit entsprechen die Anforderungen der

Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel bezüglich der Unterkompetenz

Kenntnisse und Fertigkeiten im Unterkriterium Kenntnisse der Prozesse und

Abläufe den identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 4270.20 und

4270.22. Besondere Fertigkeiten werden weder von der Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel noch von den Modellumschreibungen 4270.20 und 4270.22

verlangt.

3.8.2 Im

Unterkriterium Praxiskenntnisse erfordert die Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel gemäss dem Regierungsrat erhebliche bis hohe Praxis- und

Umsetzungskenntnisse (teilweise Expertenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer

Fachbereiche (angefochtener Beschluss E. 2.4 S. 8 f.). Der

Rekurrent macht geltend, die Stelle erfordere hohe Praxis- und

Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer

Fachbereiche (Rekursbegründung Ziff. 29-31).

Mit dem

Unterkriterium Praxiskenntnisse werden die für die Stelle erforderlichen

Praxis- und Umsetzungskenntnisse, die zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung

erworben werden müssen, erfasst. Es werden neun Stufen unterschieden, wobei

erhebliche bis hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Expertenniveau)

der sechsten und hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) der

siebten Stufe entsprechen (Erläuterungen zur Stellenzuordnung, a.a.O.,

S. 15). Gemäss dem Regierungsrat besteht die primäre Aufgabe der Stelle

Direktor/in Berufsfachschule Basel in der Führung des Gesamtbetriebs mit

unterschiedlichen Ausbildungsgängen. Zur Erfüllung der fachspezifischen,

ausbildungsorientierten Aufgaben stünden ihr die Abteilungsleiter/innen als

Fachspezialisten/innen zur Verfügung (angefochtener Beschluss E. 2.4

S. 8). Die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel müsse nicht selbst

über sämtliche Praxis- und Umsetzungskenntnisse in allen Fachbereichen in

derselben Tiefe verfügen, wie sie von den Abteilungsleitungen für ihren

jeweiligen Bereich verlangt werden. Die Stelle Direktor/in Berufsfachschule

Basel führe die Schule, sei aber nicht Fachexpertin für sämtliche Abteilungen

der Schule (Vernehmlassung Ziff. 46). Insgesamt erfordere die Stelle damit

erhebliche bis hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Expertenniveau)

vorwiegend innerhalb mehrerer Fachbereiche (angefochtener Entscheid E. 2.4

S. 8). Die Vorbringen des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Richtigkeit

dieser überzeugend begründeten Feststellungen des Regierungsrats in Frage zu stellen.

Die Behauptung des Rekurrenten, aufgrund der in der Stellenbeschreibung

umschriebenen Aufträge und Aufgaben sei es augenfällig, dass die Stelle

Direktor/in Berufsfachschule Basel hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse

(Expertenniveau) vorwiegend innerhalb mehrerer Fachbereiche erfordere

(Rekursbegründung Ziff. 29; Stellungnahme vom 23. September 2019

Ziff. 14), ist unbegründet.

Der Rekurrent

macht geltend, diverse Beispiele aus der Praxis zeigten, dass die Stelle

Direktor/in Berufsfachschule Basel auch hinsichtlich der zu erfüllenden

fachspezifischen, ausbildungsorientierten Aufgaben mindestens über die Praxis-

und Umsetzungskenntnisse der Abteilungsleiter/innen verfügten. Als erstes

Beispiel behauptet er, er habe in seiner Amtszeit zweimal während längerer Zeit

aufgrund einer Vakanz eine Abteilung selbst führen müssen (Rekursbegründung

Ziff. 29). In der Verhandlung des Verwaltungsgerichts erläutert er, es

handle sich um die Abteilung «Mode und Gestaltung», die er wegen eines Ausfall

der Leiterin während des Semesters zweimal je ein halbes Jahr selber geführt

habe (Verhandlungsprotokoll S. 2). Dass der Rekurrent aufgrund von

Vakanzen vorübergehend selbst eine Abteilungsleitung wahrgenommen hat, wird vom

Regierungsrat nicht bestritten (vgl. Vernehmlassung Ziff. 46). Die

betreffende Tatsache kann aber bei der Einreihung der Stelle nicht

berücksichtigt werden, weil sie in der für die Einreihung massgeblichen

Stellenbeschreibung (vgl. oben E. 1.6) keine Grundlage findet. Selbst wenn

die Tatsache berücksichtigt würde, könnte daraus, dass die Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel zweimal interimistisch eine Abteilung leiten musste,

offensichtlich nicht geschlossen werden, die Stelle müsse über die Praxis- und

Umsetzungskenntnisse der Abteilungsleiter/innen aller zehn Abteilungen

verfügen. Es handelt sich vielmehr um eine vorübergehende Aufgabe, wie sie im

Zuge von Stellenwechseln vorkommen kann. Für die Wahrnehmung der vom

Rekurrenten als zweites Beispiel genannten und in der Stellenbeschreibung

erwähnten Verantwortung der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel für die

Anstellung der Lehrpersonen braucht die Stelle offensichtlich nicht die Praxis-

und Umsetzungskenntnisse aller Lehrpersonen oder Abteilungsleiter/innen.

Weshalb für die Wahrnehmung der vom Rekurrenten als drittes Beispiel genannten

Verantwortung für externe Projektaufträge hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse

(Expertenniveau) erforderlich sein sollten, ist nicht nachvollziehbar.

Der

Regierungsrat stellte fest, die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel

fordere keine hohen bis sehr hohen Praxis- und Umsetzungskenntnisse, weil sie

beispielsweise keine Gutachten erstellen müsse (angefochtener Beschluss

E. 2.4 S. 9). Der Rekurrent wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass

im vorliegenden Fall nicht hohe bis sehr hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse

(achte Stufe), sondern hohe Praxis- und Umsetzungskenntnisse (siebte Stufe) zur

Diskussion stünden (vgl. Rekursbegründung Ziff. 30). Dies ändert aber

nichts daran, dass die Stelle keine Gutachten erstellen muss und dass sie keine

hohen Praxis- und Umsetzungskenntnisse erfordert. Der Rekurrent behauptet, mit

der Behandlung von Rekursen, der Erstellung von Vernehmlassungen für das

Erziehungsdepartement auf kantonaler und nationaler Ebene und der Ausarbeitung und

Anpassung kantonaler Verordnungen ergäben sich aus der Stellenbeschreibung der

Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel zumindest indirekt Aufgaben, die

einer Gutachtertätigkeit gleichkämen (Rekursbegründung Ziff. 30). Im

Bereich der Personalverantwortung wird die abschliessende Bearbeitung von

Beschwerden ausdrücklich als Aufgabe der Stelle Direktor/in Berufsfachschule

Basel erwähnt (act. 7/5 Ziff. 5). Dass die Behandlung von Rekursen

ausserhalb dieses Bereichs zu den Aufgaben der Stelle gehören würde, kann der

massgebenden Stellenbeschreibung aber nicht entnommen werden. Gemäss der

Stellenbeschreibung gehören die Beratung des Erziehungsdepartements in Fragen

der beruflichen Bildung und die Unterstützung der Politikvorbereitung zu den

Aufgaben der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel (act. 7/5 Ziff. 5).

Die Mitarbeit an Vernehmlassungen sowie an der Ausarbeitung und Anpassung

kantonaler Verordnungen kann unter diese Aufgaben subsumiert werden. Der

Regierungsrat macht aber zu Recht geltend, dass davon auszugehen ist, dass die

Erstellung von Vernehmlassungen sowie die Ausarbeitung und Anpassung von

Verordnungen nicht zu den Hauptaufgaben der Stelle gehören und die Stelle in

diesem Bereich nicht federführend ist. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen,

dass das Vorbereiten von Bildungsverordnungen und das Beantworten von

Vernehmlassungen und Stellungnahmen zu den Aufgaben der Stelle

Abteilungsvorsteher/in Berufsfachschulen, die der Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel unterstellt ist, gehört (act. 9/26 Ziff. 5). Zudem

können die vom Rekurrenten genannten Aufgaben mit dem Regierungsrat nicht einer

Gutachtertätigkeit gleichgestellt werden (vgl. Vernehmlassung Ziff. 48).

Schliesslich zeigt das Beispiel der Stelle Leiter/in Abteilung Forensische Genetik

(FG) des Instituts für Rechtsmedizin, dass hohe Praxis- und

Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) nicht leichthin angenommen werden können

(Vernehmlassung Ziff. 46). Obwohl die Sicherstellung und Förderung der

Fachkompetenz und der Qualität der Abteilung FG sowie der wissenschaftlichen

Tätigkeit der Abteilung FG und die universitäre Lehrtätigkeit zum generellen

Auftrag dieser Stelle gehören und die Hauptaufgaben der Stelle die

Verantwortung für die fachliche Richtigkeit aller Analysen und Gutachten der

Abteilung FG und deren Vertretung gegenüber Dritten inklusive vor Gericht, die

selbständige Begutachtung von Fällen aus dem ganzen Gebiet der forensischen

Genetik und die Verantwortung für die Einarbeitung und Sicherstellung der

fachlichen Fähigkeiten der wissenschaftlichen Mitarbeitenden umfassen (act.

9/22 Ziff. 5 f.), werden dieser Stelle «nur» hohe Praxis- und

Umsetzungskenntnisse (Expertenniveau) attestiert (vgl. Vernehmlassung

Ziff. 46). Aus den vorstehenden Gründen ist die Feststellung des Regierungsrats,

die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel erfordere erhebliche bis hohe

Praxis- und Umsetzungskenntnisse (teilweise Expertenniveau) vorwiegend

innerhalb mehrerer Fachbereiche, nicht zu beanstanden. Damit entsprechen die

Anforderungen der Stelle bezüglich der Unterkompetenz Kenntnisse und

Fertigkeiten im Unterkriterium Praxiskenntnisse denjenigen der Modellumschreibung

4270.20.

3.9 Zusammenfassung

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel alle

Anforderungen der Modellumschreibung 4270.20 erfüllt. Betreffend eine

Unterkompetenz (Kommunikationsfähigkeit) erfüllt die Stelle die mit denjenigen

der Modellumschreibung 4270.20 identischen Anforderungen der Modellumschreibung

4270.22. In Bezug auf drei Unterkompetenzen (Selbständigkeit, Führung und

Wissen) erfüllt die Stelle die höheren Anforderungen der Modellumschreibung

4270.22. Bezüglich der Unterkompetenzen Flexibilität sowie Kooperations- und

Teamfähigkeit entsprechen die Anforderungen der Stelle in je einem

Unterkriterium den identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 4270.20

und 4270.22 (Aufgabenvielfalt und Schwierigkeitsgrad der Aufgabe), in je einem

Unterkriterium den höheren Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22

(Bekanntheitsgrad sowie Interessen und Standpunkte der Partner/innen) und in je

einem Unterkriterium den tiefen Anforderungen der Modellumschreibung 4270.20

(Häufigkeit der Wechsel und Grösse der Gruppe). In Bezug auf die Unterkompetenz

Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechen die Anforderungen der Stelle in einem

Unterkriterium den identischen Anforderungen der Modellumschreibungen 4270.20

und 4270.22 (Kenntnisse der Prozesse und Abläufe) und in einem Unterkriterium

den tieferen Anforderungen der Modellumschreibung 4270.20 (Praxiskenntnisse).

Damit werden die höheren Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22 in drei

Unterkriterien zu mehr als der Hälfte nicht erreicht. Im Unterkriterium

Führungsunterstützung werden die Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22

übertroffen. Zusammenfassend erfüllt die Stelle Direktor/in Berufsfachschule

Basel die Anforderungen der Modellumschreibung 4270.20 voll und erreicht zudem

in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der Modellumschreibung 4270.22.

Unter diesen Umständen ist die Einreihung in die nicht umschriebene

Richtposition 4270.21 nicht zu beanstanden. Wenn nur die neun Unterkriterien,

in denen sich die Modellumschreibungen 4270.20 und 4270.22 unterscheiden,

betrachtet werden, entsprechen die Anforderungen der Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel in drei Unterkriterien denjenigen der Modellumschreibung

4270.20 und in sechs Unterkriterien denjenigen der Modellumschreibung 4270.22.

Damit werden die Anforderungen der nächsttieferen Modellumschreibung

überwiegend übertroffen. Die Anforderungen der Modellumschreibung 4270.22

werden aber nur im vergleichsweise unbedeutenden Unterkriterium der

Führungsunterstützung übertroffen (nicht durch die eigentliche Schulleitung,

sondern durch Mitarbeit des Stelleninhabers in Gremien). Zudem werden die

Anforderungen der Modellumschreibung nur in einer Unterkompetenz und nicht in

einer gesamten Kompetenz übertroffen. Auch wenn die Einreihung in eine

umschriebene Richtposition nicht zwingend voraussetzt, dass die Kompetenzen und

Unterkompetenzen, bei denen die Anforderungen der nächsthöheren Modellumschreibung

nicht erreicht werden, durch diejenigen, in denen die Anforderungen der

nächsthöheren Modellumschreibung übertroffen werden, vollständig kompensiert

werden (vgl. VGE VD.2018.243 vom 8. November 2019 E. 4.10), ist

es unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung Ziff. 34) vertretbar, davon auszugehen, dass die Stelle

Direktor/in Berufsfachschule Basel zwar näher, aber nicht deutlich näher bei

der Modellumschreibung 4270.22 als bei der Modellumschreibung 4270.20 und daher

immer noch in einem Zwischenbereich liegt. Damit hat der Regierungsrat seinen

Ermessensspielraum nicht überschritten, indem er die Stelle in die Richtposition

4270.21 eingereiht hat.

4. Quervergleiche

4.1 Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule

Basel

4.1.1 Die

Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel wurde auf die Richtposition

4270.22 in die Lohnklasse 22 überführt (angefochtener Beschluss E. 2.5

S. 10) und liegt damit eine Lohnklasse höher als die Stelle des

Rekurrenten.

4.1.2 Aus

der Stellenbezeichnung ergibt sich, dass sich der Auftrag der Stelle

Direktor/in Berufsfachschule Basel auf die Berufsfachschule bezieht und

derjenige der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel auf die

Allgemeine Gewerbeschule. Der ersten Stelle sind total 96,86 Stellen bzw. 175

Personen unterstellt und der zweiten 172,96 Stellen bzw. 292 Personen. Für die

personellen Kompetenzen wird in der Stellenbeschreibung der Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel unter anderem auf das Gesetz betreffend die

Berufsfachschule Basel (SG 423.100) verwiesen und in der Stellenbeschreibung

der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel auf das Gesetz betreffend

die Allgemeine Gewerbeschulde Basel (AGS Basel) und die Schule für Gestaltung

Basel (SfG Basel). Die Organigramme, die Bestandteile der beiden

Stellenbeschreibungen bilden (vgl. oben E. 1.6), unterscheiden sich

erheblich. Im Übrigen sind die Stellenbeschreibungen der Stellen Direktor/in

Berufsfachschule Basel und Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel dem

Wortlaut nach grösstenteils und materiell vollständig identisch. Entgegen der

Ansicht des Rekurrenten (vgl. Ziff. 39 und 43) kann daraus aus den

nachstehenden Gründen aber nicht abgeleitet werden, dass die beiden Stellen in

dieselbe Lohnklasse überführt werden müssten.

4.1.3 Der

Regierungsrat stellte fest, die Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule

Basel sei für ein deutlich grösseres Bildungsangebot verantwortlich als die

Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel (angefochtener Entscheid E. 2.5

S. 10). Der Rekurrent bestreitet dies (Stellungnahme vom 23. September

2019 Ziff. 19a, Rekursbegründung Ziff. 42).

Die

Berufsfachschule Basel bietet gemäss der unbestrittenen Darstellung des

Rekurrenten berufliche Grundbildungen in den Sparten Bekleidung, Betreuung,

Coiffure, Detailhandel, Hauswirtschaft und Pharma an (Stellungnahme vom 23.

September 2019 Ziff. 19a; Rekursbegründung Ziff. 41). Damit bietet sie

gemäss den Feststellungen des Regierungsrats weniger als 20 berufliche

Grundbildungen an (Vernehmlassung Ziff. 61). An der Allgemeinen

Gewerbeschule werden berufliche Grundausbildungen in den Bereichen

baugewerbliche Berufe (15 Berufe), Chemie-, Ernährungs- und diverse Berufe (10

Berufe) sowie mechanisch-technische Berufe (16 Berufe) angeboten (angefochtener

Beschluss E. 2.5 S. 10; Bericht vom 21. Juni 2019 S. 6;

Vernehmlassung Ziff. 61). Damit bietet die Allgemeine Gewerbeschule Basel

mehr berufliche Grundausbildungen an als die Berufsfachschule (Stellungnahme

vom 23. September 2019 Ziff. 20; Vernehmlassung Ziff. 61). Der

Rekurrent macht geltend, die von der Berufsfachschule geführten beruflichen

Grundbildungen seien sehr komplex und stammten aus stark divergierenden Sparten

(Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 19a, 19c und 20;

Rekursbegründung Ziff. 41). Dass dies für die von der Allgemeinen

Gewerbeschule Basel geführten beruflichen Grundbildungen nicht gelte, behauptet

er allerdings nicht. Weiter behauptet der Rekurrent, die berufliche

Grundbildung im Detailhandel (Detailhandelsfachleute) könne in 28 Branchen, die

in 10 Branchengruppen zusammengefasst seien, absolviert werden. Zudem

könne zwischen den beiden Anforderungsprofilen Beratung und Bewirtschaftung gewählt

werden. Für die Lernenden im Detailhandel werde eine separate

Lehrabschlussprüfung durchgeführt (Stellungnahme vom 23. September 2019

Ziff. 19a; Rekursbegründung Ziff. 41). Deshalb sei die Stelle

Direktor/in Berufsfachschule Basel Mitglied in zwei Lehrabschlussprüfungskommissionen

(Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 20). Die berufliche

Grundbildung im Bereich Soziales (Fachleute Betreuung) werde in den

Fachrichtungen Behindertenbetreuung, Betagtenbetreuung und Kinderbetreuung

angeboten. Zusätzlich würden an der Berufsfachschule Basel in der beruflichen

Nachholbildung spezielle Klassen für Erwachsene in den Bereichen

Detailhandelsfachleute und Fachleute Betreuung geführt (Stellungnahme vom 23. September

2019 Ziff. 19a; Rekursbegründung Ziff. 41). Auch wenn die vom

Regierungsrat nicht bestrittenen Tatsachenbehauptungen des Rekurrenten als wahr

unterstellt werden, sind sie nicht geeignet, den unterschiedlichen Umfang der von

den beiden Schulen angebotenen beruflichen Grundausbildungen wesentlich zu

relativieren.

Die staatlichen

Anbieterinnen und Anbieter können die folgenden Berufsmaturität-Ausrichtungen

anbieten: Gestaltung und Kunst; Gesundheit und Soziales; Technik, Architektur,

Life Sciences; Wirtschaft und Dienstleistungen (Typ Wirtschaft und Typ

Dienstleistungen); Natur, Landschaft, Lebensmittel (§ 2 Abs. 1 der

Berufsmaturitätsverordnung [SG 424.100]; vgl. Stellungnahme vom 23. September

2019 Ziff. 19a; Rekursbegründung Ziff. 41 f.). Die

Berufsfachschule Basel bietet die Ausrichtungen Gesundheit und Soziales sowie

Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Dienstleistungen, an und führt diese

selbständig durch (Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 19a;

Rekursbegründung Ziff. 41; Vernehmlassung Ziff. 61). Die Allgemeine

Gewerbeschule Basel bietet die Ausrichtungen Technik, Architektur, Life

Sciences sowie Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Dienstleistungen, und in

Kooperation mit der Schule für Gestaltung Basel Gestaltung und Kunst an (vgl.

angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 10; Bericht vom 21. Juni 2019

S. 6; Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 19a;

Rekursbegründung Ziff. 41; Vernehmlassung Ziff. 61). Die Ausrichtung

Technik, Architektur, Life Sciences führt die Allgemeine Gewerbeschule Basel

selbständig durch. Die Lernenden der Ausrichtung Wirtschaft und

Dienstleistungen werden jedoch an der Berufsfachschule Basel unterrichtet

(Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 19a; Rekursbegründung

Ziff. 41; Vernehmlassung Ziff. 61). Der Regierungsrat macht geltend,

die Ausrichtung Gestaltung und Kunst werde in der Allgemeinen Gewerbeschule

durchgeführt und von dieser selbständig geführt, ohne die Kooperation mit der

Schule für Gestaltung zu bestreiten (Vernehmlassung Ziff. 61). In der

Gerichtsverhandlung warf der Rekurrent die Frage auf, welche Schulleitung

angesichts dieser Kooperation zuständig sei (Verhandlungsprotokoll S. 6).

Die Vertreterin des Regierungsrats sagte in der Gerichtsverhandlung, dass die

Berufsmaturitätsausrichtung Gestaltung und Kunst fachlich ein Teil der Schule

für Gestaltung sei, die ganze Organisation und Durchführung aber bei der

Allgemeinen Gewerbeschule liege (Verhandlungsprotokoll S. 7). Auf der Webseite

der Schule für Gestaltung Basel wird angegeben, es bestehe eine gemeinsame

Berufsmaturitätsschule der beiden Schulen mit Ausbildungsgängen in den

angebotenen Ausrichtungen, die als Abteilung mit eigener Leitung administrativ

der Allgemeinen Gewerbeschule angegliedert sei (https://www.sfgbasel.ch/berufsmaturitaet/,

besucht am 16. Dezember 2020). Insgesamt ist also bezüglich des

Berufsmaturitätsangebots in Gestaltung und Kunst von einem Zusammenwirken der

Allgemeinen Gewerbeschule und der Schule für Gestaltung auszugehen. Zudem bietet

die Allgemeine Gewerbeschule die Berufsmaturität in weiteren Ausrichtungen an,

so dass der konkrete Umfang ihrer Beteiligung an der Ausrichtung Gestaltung und

Kunst für die vorliegende Beurteilung nicht ausschlaggebend ist. Unabhängig

davon, ob diese Ausrichtung von der Allgemeinen Gewerbeschule selbständig

durchgeführt wird oder nicht, sind die Bildungsangebote der Berufsfachschule

und der Allgemeinen Gewerbeschule im Bereich der Berufsmaturität insgesamt

vergleichbar.

Gemäss der

unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten bietet die Berufsfachschule Basel

auf der Ebene der höheren Berufsbildung die Höhere Fachschule Kindererziehung

und die Berufsprüfung Detailhandelsspezialist/in an. Das Didaktikmodul Lehren

und Lernen im Betrieb bildet Coiffeusen und Coiffeure zu Berufsbildnerinnen und

Berufsbildnern weiter. Im Lehrgang Frühe sprachliche Förderung – Schwerpunkt

Deutsch werden Fachpersonen aus Spielgruppen und Tagesstrukturen für die frühe

Deutschförderung ausgebildet (Stellungnahme vom 23. September 2019

Ziff. 19a; Rekursbegründung Ziff. 41). Der Rekurrent macht geltend,

dieser Lehrgang werde in Zusammenarbeit mit der im Erziehungsdepartement

angesiedelten Fachstelle Frühe Deutschförderung konzipiert (Vernehmlassung

Ziff. 61). Weshalb dies für die Stelleneinreihung relevant sein sollte,

ist nicht ersichtlich. Die Allgemeine Gewerbeschule Basel bietet im Bereich der

höheren Berufsbildung acht Ausbildungen auf Niveau Berufs- und Höhere

Fachprüfung sowie fünf Ausbildungen auf Niveau Höhere Fachschule an und führt

diese durch (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 10; Bericht vom 21.

Juni 2019 S. 6; Vernehmlassung Ziff. 61). Insgesamt ist das

Bildungsangebot der Allgemeinen Gewerbeschule Basel im Bereich der höheren

Berufsbildung deutlich grösser als dasjenige der Berufsfachschule Basel

(Vernehmlassung Ziff. 61; vgl. Stellungnahme vom 23. September 2019

Ziff. 20). In der Gerichtsverhandlung sagte der Rekurrent, das

Didaktikmodul Lehren und Lernen im Betrieb gehöre zur berufsorientierten

Weiterbildung. Es existiere ein vorgeschriebenes Curriculum des Berufsverbandes

«Coiffeur Suisse» mit einer Prüfung für die Lehrlingsausbildung. Der Lehrgang

Frühe sprachliche Förderung – Schwerpunkt Deutsch sei in einer kantonalen

Verordnung geregelt und werde mit einem kantonalen Zertifikat abgeschlossen. Er

gehöre also zur höheren Berufsbildung (Verhandlungsprotokoll S. 3). Die

Vertreterin des Regierungsrats hat diese Angaben für das Didaktikmodul Lehren

und Lernen im Betrieb anerkannt und bezüglich des Lehrgangs Frühe sprachliche

Förderung – Schwerpunkt Deutsch Nichtwissen geltend gemacht

(Verhandlungsprotokoll S. 6).

Gemäss der

unbestrittenen Darstellung des Rekurrenten führt die Berufsfachschule Basel in

der berufsorientierten und in der allgemeinen Weiterbildung eine Vielzahl an

Kursen. Alleine in der Abteilung Mode und Gestaltung werden über 100 Kurse im

textilen Handwerk angeboten. Daneben werden Weiterbildungsangebote in den

Bereichen Ernährung und Hauswirtschaft sowie für die sozialen Berufe geführt

(Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 19a; Rekursbegründung Ziff. 41).

Damit führt die Berufsfachschule Basel bedeutend mehr Angebote der

berufsorientierten und allgemeinen Weiterbildung als die Allgemeine

Gewerbeschule Basel (Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 20;

Rekursbegründung Ziff. 42). Diesbezüglich weist der Regierungsrat darauf

hin, dass es sich bei den an der Berufsfachschule Basel im Zusammenhang mit der

berufsorientierten und allgemeinen Weiterbildung angebotenen Kursen um

freiwillige Kurse handelt, denen im Zusammenhang mit der Berufsbildung keine tragende

Rolle beigemessen werden kann. Im Rahmen dieser Kurse müssen kein Lernplan

erfüllt und keine Prüfungen abgelegt werden (Vernehmlassung Ziff. 61).

Damit sind auch die Anforderungen an die Stelle Direktor/in Berufsfachschule

Basel bezüglich der erwähnten Kurse geringer als betreffend die beruflichen

Grundausbildungen.

Betreffend den

Umfang des Bildungsangebots beantragt der Rekurrent als Beweis die Einholung

einer amtlichen Erkundigung beim Erziehungsdepartement (Rekursbegründung

Ziff. 41 f.). Die konkreten diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen des

Rekurrenten sind im Wesentlichen unbestritten. Ob das Bildungsangebot der

Allgemeinen Gewerbeschule Basel angesichts der weitgehend unbestrittenen

konkreten Tatsachenbehauptungen des Rekurrenten und des Regierungsrats grösser

ist als dasjenige der Berufsfachschule Basel, kann und muss das Gericht selbst

beurteilen. Der Beweisantrag des Rekurrenten ist deshalb abzuweisen.

In der

Gerichtsverhandlung hat der Rekurrent eine Aufstellung der Anzahl beruflicher

Grundbildungen an der Allgemeinen Gewerbeschule und an der Berufsfachschule

Basel eingereicht (act. 13). Er weist darauf hin, dass die Zahlen je nach

Zählweise der Ausbildungen unterschiedlich ausfallen. So ergäben sich an der

Allgemeinen Gewerbeschule je nach Berücksichtigung der Mehrfachnennungen 41

oder 27 Ausbildungsgänge, an der Berufsfachschule 30 oder 15 Ausbildungsgänge.

Schon aus dem Umfang der aufgelisteten Berufsrichtungen (wie etwa

Boden-Parkettleger/in oder Bekleidungsgestalter/in) wird aber deutlich, dass

das Angebot an der Allgemeinen Gewerbeschule grösser ist als an der

Berufsfachschule.

Zusammenfassend

ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen, dass die Stelle Direktor/in

Allgemeine Gewerbeschule Basel für ein grösseres Bildungsangebot verantwortlich

ist als die Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel. Wie der Regierungsrat

richtig festgestellt hat, ergibt sich daraus, dass bei der Allgemeinen

Gewerbeschule Basel die thematische Breite grösser ist und mehr

Abstimmungsbedarf mit politischen Instanzen und Organisationen der Arbeitswelt

besteht als bei der Berufsfachschule Basel (vgl. angefochtener Beschluss

E. 2.5 S. 10; Bericht vom 21. Juni 2019 S. 6; Vernehmlassung

Ziff. 66). Die Behauptung des Rekurrenten, die thematische Breite und der

Abstimmungsbedarf seien bei der Berufsfachschule Basel und der Allgemeinen

Gewerbeschule Basel gleich zu gewichten (Stellungnahme vom 23. September

2019 Ziff. 20; vgl. Rekursbegründung Ziff. 45), ist unbegründet. Der

Rekurrent behauptet, die beruflichen Grundbildungen im sozialen Bereich seien

sehr jung und erst seit einigen Jahren eidgenössisch reglementiert. Sie

erforderten deshalb auf den Ebenen Bund und Kantone einen hohen

Abstimmungsbedarf. Mit dem Lehrgang Frühe sprachliche Förderung – Schwerpunkt

Deutsch engagiere sich die Berufsfachschule Basel sehr stark im Bereich der

frühen Sprachförderung, was einen zusätzlichen Abstimmungsbedarf mit kantonalen

Strukturen, Behörden und politischen Instanzen ausserhalb der Berufsbildung

erfordere (Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 19c;

Rekursbegründung Ziff. 45). Diese Behauptungen sind auch bei

Wahrunterstellung nicht geeignet, den bei der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

durch das grössere Angebot an beruflichen Grundausbildungen und das deutlich

grössere Angebot im Bereich der höheren Berufsbildung verursachten zusätzlichen

Abstimmungsbedarf zu kompensieren.

4.1.4 Entgegen

der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 43) ist das

Bildungsangebot bei der Stelleneinreihung zu berücksichtigen. Sowohl die

Zuordnung auf die Richtposition als auch die Quervergleiche erfolgen zwar auf

der Grundlage der Stellenbeschreibungen (vgl. oben E. 1.6). Bei der

Interpretation der Stellenbeschreibungen können aber die Ausführungen der

Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber und deren

Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020

E. 2.5.1, VD.2018.107 vom 27. März 2019 E. 3.4, VD.2017.49 vom

20. Juni 2018 E. 3.2, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 3.2). Somit

sind die als Basis für die Stelleneinreihung dienenden Stellenbeschreibungen

auszulegen (vgl. VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2). Aus den

Stellenbeschreibungen ergibt sich, dass sich der Auftrag der jeweiligen

Direktionsstelle auf unterschiedliche Schulen bezieht, deren jeweiliges

Bildungsangebot bei der Auslegung der Stellenbeschreibung zu berücksichtigen

ist. Dieses ergibt sich zudem teilweise aus den Organigrammen der

Organisationseinheiten, die integrierter Bestandteil der Stellenbeschreibungen

sind (vgl. oben E. 1.6). So ist aus dem Organigramm der Berufsfachschule

Basel insbesondere erkennbar, dass die Berufsfachschule Basel Ausbildungen in

den Bereichen Detailhandel, Hauswirtschaft, soziale Berufe, Mode und

Gestaltung, Berufsmaturität und Allgemeinbildung anbietet. Aus dem Organigramm

der Allgemeinen Gewerbeschule Basel ist namentlich ersichtlich, dass das

Angebot Ausbildungen in den Bereichen Bau, Chemie, Ernährung, diverse Berufe,

mechanisch-technische Berufe, Berufsmaturität und Allgemeinbildung umfasst.

Diese Angaben gehören zu den entsprechenden Stellenbeschreibungen und sind bei

deren Auslegung zu berücksichtigen.

4.1.5 Die

vorstehend dargelegten Umstände (vgl. oben E. 4.1.2 f.) sind entgegen

der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 39 und 43-45) für

die Stelleneinreihung sehr wohl relevant. Bei der für das Unterkriterium

Linienführung massgebenden Anzahl der geführten Mitarbeitenden (sogenannte

Führungsspanne) sind nach der vertretbaren Ansicht des Regierungsrats nur die

direkt geführten Mitarbeitenden zu berücksichtigen (vgl. angefochtener

Beschluss E. 2.4 S. 8; Vernehmlassung Ziff. 62;

VGE VD.2019.54-55 vom 21. Januar 2020 E. 4.5.2). Entgegen der Ansicht

des Rekurrenten (Rekursbegründung Ziff. 44) bedeutet dies jedoch nicht,

dass die Anzahl der total unterstellten und damit indirekt geführten Stellen

bzw. Personen für die Stelleneinreihung unerheblich wäre. Die vom Regierungsrat

offenbar als Gesamtführung bezeichnete Führung aller einer Stelle unterstellten

Stellen bzw. Personen wirkt sich vielmehr mittelbar auf verschiedene

Unterkompetenzen aus (vgl. Vernehmlassung Ziff. 62 und 64), wie im

Folgenden dargelegt wird. Der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel sind

total 96,86 Stellen unterstellt und der Stelle Direktor/in Allgemeine

Gewerbeschule Basel 172,96 Stellen. Damit stehen der zweiten Stelle knapp

80 % mehr personelle Ressourcen zur Verfügung als der ersten. Zudem ist es

offensichtlich, dass der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel

entsprechend der deutlich grösseren Zahl an Mitarbeitenden auch sonst mehr

Ressourcen zur Verfügung stehen. Damit sind die Anforderungen der Stelle

Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel bezüglich des Unterkriteriums

Handlungsfreiraum höher als diejenigen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule

Basel (vgl. Vernehmlassung Ziff. 55 und 62; Erläuterungen zur

Stellenzuordnung, a.a.O., S. 6).

Aufgrund des

grösseren Bildungsangebots und der damit verbundenen grösseren thematischen

Breite (vgl. oben E. 4.1.3) sind die Anforderungen der Stelle Direktor/in

Allgemeine Gewerbeschule Basel in Bezug auf das Unterkriterium Aufgabenvielfalt

höher als diejenigen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel (vgl.

Vernehmlassung Ziff. 55 und 62; Erläuterungen zur Stellenzuordnung,

a.a.O., S. 8).

Die Allgemeine

Gewerbeschule Basel hat nach dem Gesagten rund zwei Drittel mehr Mitarbeitende

als die Berufsfachschule Basel (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.5

S. 10; Bericht vom 21. Juni 2019 S. 6). Im September 2015 hatten die

Berufsfachschule Basel 1’804 und die Allgemeine Gewerbeschule Basel 2’213

Lernende in der beruflichen Grundbildung (Stellungnahme vom 23. September 2019

Ziff. 21). In dringenden Fällen können Anfragen von Mitarbeitenden,

Lehrbetrieben und Lernenden zu nicht planbaren fremdbestimmten Wechseln führen

(vgl. oben E. 3.2.2). Die deutlich grössere Zahl von Mitarbeitenden,

Lehrbetrieben und Lernenden in der beruflichen Grundbildung hat deshalb zur

Folge, dass die Anforderungen der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule

Basel bezüglich des Unterkriteriums Häufigkeit der Wechsel höher sind als

diejenigen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule (vgl. Vernehmlassung

Ziff. 55 und 62).

Gemäss den nicht

zu beanstandenden Feststellungen des Regierungsrats erfolgt die Bearbeitung der

komplexen Problemstellungen bei der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel

in einer grösseren Gruppe und bei der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule

in einer grossen Gruppe (vgl. oben E. 3.4.2). Damit entsprechen die

Anforderungen bezüglich des Unterkriteriums Grösse der Gruppe bei dieser Stelle

denjenigen der Modellumschreibung 4270.22 und bei jener Stelle denjenigen der

Modellumschreibung 4270.20.

Gemäss der

nachvollziehbaren Ansicht des Regierungsrats sind aufgrund der

unterschiedlichen Grösse und Komplexität der beiden Schulen bezüglich des

Unterkriteriums Kenntnisse der Prozesse und Abläufe die Anforderungen der

Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel marginal höher als diejenigen

der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel (Vernehmlassung Ziff. 55).

4.1.6 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Anforderungen der Stelle

Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel in einigen bewertungsrelevanten

Punkten höher sind als diejenigen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule.

Gemäss dem Regierungsrat führt dies dazu, dass die Quervergleichsstelle die

Lohnklasse 22 knapp erreicht (Vernehmlassung Ziff. 55) und die um eine Lohnklasse

höhere Einreihung angemessen ist (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.5

S. 9 f.). Es handelt sich um die grösste der höheren Schulen, deren

Leitungsstelle die Grenze zur Lohnklasse 22 überschritten hat. Angesichts der

Grössenverhältnisse ist die unterschiedliche Einreihung sachlich vertretbar. Eine

ähnliche Schwellenproblematik liegt bei der Einreihung von Schulhauswart/innen vor,

die von der Grösse der Anlage abhängig gemacht wurde, was das Verwaltungsgericht

als zulässig erachtete (VGE VD.2016.138 vom 27. Februar 2017 E. 4).

Aus den

vorstehenden Gründen ist die um eine Lohnklasse höhere Einreihung der

Quervergleichsstelle gegenüber der Stelle des Rekurrenten sachlich vertretbar.

Dies gilt auch dann, wenn die höheren Anforderungen in Bezug auf die

Unterkriterien Handlungsfreiraum, Aufgabenvielfalt, Häufigkeit der Wechsel

sowie Kenntnisse der Prozesse und Abläufe nicht dazu führen, dass die

Anforderungen der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel bezüglich

der Häufigkeit der Wechsel denjenigen der Modellumschreibung 4270.22

entsprechen und bezüglich des Handlungsfreiraums, der Aufgabenvielfalt sowie

der Kenntnisse der Prozesse und Abläufe diejenigen der Modellumschreibung

4270.22 übertreffen. Bei der Prüfung, ob die Stelle in einer Gesamtbetrachtung

deutlich näher an der nächsthöheren Modellumschreibung ist als an der

nächsttiefen (vgl. dazu oben E. 2.3), kann nämlich auch berücksichtigt

werden, in welchem Mass die Anforderungen der Modellumschreibungen erfüllt

sind.

4.2 Direktor/in Bildungszentrum

Gesundheit Basel

Die Stelle

Direktor/in Bildungszentrum Gesundheit Basel wurde auf die Richtposition

4270.21 in die Lohnklasse 21 überführt (angefochtener Beschluss E. 2.5

S. 11), gleich wie die Stelle des Rekurrenten. Dieser Quervergleichsstelle

obliegt die strategische und operative Leitung einer Höheren Fachschule und

einer Abteilung Fachhochschule (act. 9/24 Ziff. 4). Der Stelle sind

direkt 5,6 Stellen bzw. 6 Personen unterstellt und total 73,5 Stellen bzw. 92

Personen (act. 9/24 Ziff. 3). Damit sind der Quervergleichsstelle sowohl

direkt als auch indirekt deutlich weniger Stellen bzw. Personen

unterstellt als der Stelle des Rekurrenten (direkt 10 und total 96,86 bzw. 175

[act. 7/5 Ziff. 3]). Mit 10 zu 6 direkt unterstellten Personen ist die

Führungsspanne bei der Stelle des Rekurrenten entgegen der Ansicht des

Regierungsrats (angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 11; Vernehmlassung

Ziff. 70 und 72) nicht bloss etwas, sondern deutlich grösser als bei der

Quervergleichsstelle, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht

(Rekursbegründung Ziff. 46 f.).

Der Rekurrent

hat in der Gerichtsverhandlung eine Aufstellung eingereicht, um die

Unterschiede im Bildungsangebot seiner Schule (Berufsfachschule Basel) und der

Schule der Quervergleichsstelle (Bildungszentrum Gesundheit Basel) zu

illustrieren (act. 13). Daraus wird deutlich, dass das Bildungszentrum Basel

lediglich in zwei Bereichen (höhere Berufsbildung und Fachhochschule) aktiv

ist, die Berufsfachschule dagegen in sechs Bereichen (berufliche Vorbildung,

berufliche Grundbildung, Berufsmaturität, berufliche Nachholbildung,

Lehrwerkstatt, höhere Berufsbildung). Die Quervergleichsstelle ist für drei

Ausbildungsgänge auf dem Niveau Höhere Berufsbildung (Pflege, biomedizinische

Analytik, medizinisch-technische Radiologie) und in Zusammenarbeit mit der

Fachhochschule Bern für einen Studiengang auf Niveau Fachhochschule

(Physiotherapie) verantwortlich (angefochtener Beschluss E. 2.5

S. 11; Vernehmlassung Ziff. 69 f.). Die Berufsfachschule Basel

bietet auf der Ebene der höheren Berufsbildung drei Ausbildungsgänge an (Höhere

Fachschule Kindererziehung, Berufsprüfung Detailhandelsspezialist/in, Lehrgang

Frühe sprachliche Förderung – Schwerpunkt Deutsch (vgl. oben E. 4.1.3).

Das Schwergewicht des Angebots der Berufsfachschule liegt aber in den Bereichen

Berufsbildung und Berufsmaturität (Vernehmlassung Ziff. 70; vgl. oben

E. 4.1.3). Das Ausbildungsniveau an einer Fachhochschule ist um eine

Schulstufe höher als dasjenige an einer Höheren Fachschule und die Ausbildung

an einer Höheren Fachschule ist um eine Schulstufe höher als die mit einem

eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossene (Vernehmlassung

Ziff. 70). Das Bildungsangebot der Berufsfachschule Basel ist zwar breiter

als dasjenige des Gesundheitszentrums Basel. Insgesamt bewegt sich das

Ausbildungsniveau des Gesundheitszentrums Basel aber auf einem höheren Niveau

als dasjenige der Berufsfachschule Basel (angefochtener Beschluss E. 2.5

S. 11; Vernehmlassung Ziff. 70 und 72). Dass der Studiengang auf

Niveau Fachhochschule in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule Bern

durchgeführt wird und die Studierenden gemäss der Darstellung des Rekurrenten

an der Fachhochschule Bern immatrikuliert sind (Rekursbegründung

Ziff. 46), ändert daran nichts. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(Rekursbegründung Ziff. 46) ist das Ausbildungsniveau der Schulen für die

Einreihung der Stellen der Direktorinnen bzw. Direktoren der Schulen relevant.

Gemäss einem in der ganzen Schullandschaft geltenden Grundsatz wird bei der

Einreihung der Stellen der Lehrpersonen dem Niveau des Bildungsangebots

Rechnung getragen (Vernehmlassung Ziff. 70). Die Führung ist

anspruchsvoller, wenn die unterstellten Mitarbeitenden in eine höhere

Lohnklasse eingereiht sind (vgl. VGE VD.2017.49 vom 20. Juni 2018

E. 6.2.4, VD.2017.48 vom 23. März 2018 E. 6.1.2). Wenn wegen des

höheren Niveaus des Bildungsangebots der Direktorin oder dem Direktor der

Schule unterstellte Mitarbeitende in eine höhere Lohnklasse eingereiht werden,

sind somit auch die Anforderungen an die Führungskompetenz der Direktorin oder

des Direktors höher. Wenn Lehrpersonen in eine höhere Lohnstufe eingereiht

sind, kann zudem das interne Gefüge eine höhere Einreihung der diesen

vorgesetzten Stelle der Direktorin oder des Direktors gebieten. Aus den

vorstehenden Gründen lässt es sich entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung Ziff. 47) sachlich rechtfertigen, die Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel und die Stelle Direktor/in Bildungszentrum Gesundheit

Basel in dieselbe Lohnklasse zu überführen. Im Übrigen steht die Behauptung des

Rekurrenten, aus dem Quervergleich mit der Stelle Direktor/in Bildungszentrum

Gesundheit Basel müsse geschlossen werden, dass die Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel eine Lohnklasse höher einzureihen sei (Rekursbegründung

Ziff. 47), in unauflöslichem Widerspruch zu seinem eigenen früheren

Einwand, der Quervergleich mit der erwähnten Stelle sei nicht aussagekräftig

(Stellungnahme vom 23. September 2019 Ziff. 21).

4.3 Direktor/in

Schule für Gestaltung Basel

Der Rekurrent

hat in der Gerichtsverhandlung eine Aufstellung eingereicht, aus der namentlich

hervorgeht, dass die Schule für Gestaltung Basel deutlich weniger Lernende

aufweist als die Berufsfachschule Basel. Gemäss den präsentierten Zahlen des

Jahrs 2014 seien dies 158 gegenüber 1’795 Lernenden (act. 13).

Die Stelle

Direktor/in Schule für Gestaltung Basel wurde auf die Richtposition 4270.21 in

die Lohnklasse 21 überführt (Vernehmlassung Ziff. 73); gleich wie die

Stelle des Rekurrenten. In der Begründung des angefochtenen Beschlusses

verzichtete der Regierungsrat auf einen Quervergleich mit der Stelle

Direktor/in Schule für Gestaltung Basel, weil im Rahmen der Quervergleiche mit

der Stelle Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel bereits eine Stelle einer

Direktorin bzw. eines Direktors einer anderen Berufsschule berücksichtigt

worden sei (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.5 S. 11). Dies ist

nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann aus einem Quervergleich mit der Stelle

Direktor/in Schule für Gestaltung Basel entgegen der Ansicht des Rekurrenten

(vgl. Rekursbegründung Ziff. 48) nicht geschlossen werden, dass die

Überführung der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel in die

Lohnklasse 21 sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Schule für Gestaltung

Basel bietet fünf verschiedene Grundausbildungen, in Zusammenarbeit mit der

Allgemeinen Gewerbeschule Basel eine Berufsmaturitäts-Ausrichtung und vier

Ausbildungen auf Niveau Höhere Fachschule an. Zusätzlich führt sie die einem

kleinen Museum gleichkommende Plakat- und Textilsammlung. Schliesslich gehört

das «K’Werk», das sich der Vermittlung von Kunst an Kinder und Jugendliche bis

16 Jahre widmet, zur Schule für Gestaltung Basel (Vernehmlassung

Ziff. 76). Insgesamt ist das Bildungsangebot der Berufsfachschule Basel

breiter als das auf den Bereich Gestaltung fokussierte der Schule für

Gestaltung Basel.

Zudem hat die

Berufsfachschule Basel deutlich mehr Lernende in der beruflichen Grundbildung

als die Schule für Gestaltung Basel (September 2015: 1’804 zu 152; Stellungnahme

vom 23. September 2019 Ziff. 21; ähnlich die Zahlen für das Jahr 2014 nach

Angabe des Rekurrenten: 1’795 zu 158 Lernenden, vgl. Verhandlungsprotokoll S.

5). Das Bildungsangebot der Schule für Gestaltung Basel richtet sich aber an

eine grosse Bandbreite von Altersgruppen von Kindern und Jugendlichen bis

16 Jahren bis zu Studierenden an der Höheren Fachschule. Zudem umfasst die

Schule als Spezialität die Plakat- und Textilsammlung (Vernehmlassung

Ziff. 76). Unter diesen Umständen ist es sachlich vertretbar, dass der

Regierungsrat zum Schluss gelangt, das Anforderungsniveau der

Quervergleichsstelle sei gesamthaft betrachtet mit demjenigen der Stelle

Direktor/in Berufsfachschule Basel noch vergleichbar (vgl. Vernehmlassung

Ziff. 76). Die Behauptung des Rekurrenten, die Anforderungen der Quervergleichsstelle

seien insgesamt klar weniger hoch als diejenigen der Stelle Direktor/in

Berufsfachschule Basel (Rekursbegründung Ziff. 48), ist unbegründet.

Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte daraus aber noch nicht geschlossen

werden, dass die Stelle des Rekurrenten notwendigerweise eine Lohnstufe höher

eingereiht werden müsste, weil sich die Anforderungen an die Stellen innerhalb

einer Lohnklasse durchaus in einem gewissen Umfang unterscheiden können.

4.4 Internes

Gefüge

Die Stelle des

Rekurrenten wurde in die Lohnklasse 21 überführt, die Stelle Direktor/in

Allgemeine Gewerbeschule Basel in die Lohnklasse 22, die Stelle Direktor/in

Bildungszentrum Gesundheit Basel in die Lohnklasse 21 (angefochtener Beschluss

E. 3 S. 11 f. und E. 2.5 S. 10 f.) und die Stelle

Direktor/in Schule für Gestaltung Basel ebenfalls in die Lohnklasse 21

(Vernehmlassung Ziff. 73). Die den Stellen Direktor/in Berufsfachschule

Basel und Direktor/in Allgemeine Gewerbeschule Basel direkt unterstellten

Stellen der Abteilungsvorsteher/innen der Berufsfachschule Basel und der

Allgemeinen Gewerbeschule Basel wurden in die Lohnklasse 20 überführt, wobei

nicht der Lohnklassenabstand zur Direktion massgebend sei, sondern die

Stellenbeschreibungen der Abteilungsvorsteher/innen, die untereinander sehr

vergleichbar seien (vgl. Rekursbegründung Ziff. 49; Vernehmlassung

Ziff. 78 f.). Der Rekurrent behauptet, ein Abstand von zwei Lohnklassen zwischen

den genannten Funktionen bestehe auch am Bildungszentrum Gesundheit Basel (Rekursbegründung

Ziff. 49), wozu sich der Regierungsrat in der Vernehmlassung nicht äusserte

(vgl. Vernehmlassung Ziff. 77-79). Den Äusserungen des Vertreters des

Regierungsrats anlässlich der Gerichtsverhandlung kann entnommen werden, dass

es an den Basler Schulen keinen fixen Abstand von einer oder zwei Lohnklassen

zwischen der Direktion und der Abteilungsleitung gibt, sondern der Abstand je

nach Einreihung und Stellenbeschreibung unterschiedlich ausfallen kann. Weiter

existieren nach seinen Angaben an den Schulen der tertiären Bildung

Abteilungsleitende in beiden Lohnklassen (19 und 20). In der Berufsfachschule

Basel befänden sich zwar alle Abteilungsvorsteher/innen in der Lohnklasse 20, dies

erscheine aber am oberen Rande des Angemessenen (Verhandlungsprotokoll S. 6 f.,

8).

Der Rekurrent

behauptet, die Anforderungen an die Stellen der Abteilungsvorsteher/innen der

Berufsfachschule Basel seien deutlich weniger hoch als diejenigen an die Stelle

Direktor/in Berufsfachschule Basel, und ein Lohnklassenabstand von nur einer

Lohnklasse sei im internen Gefüge nicht stimmig. Zum Beweis beantragt er eine

Erkundigung beim Erziehungsdepartement und die Edition der Stellenbeschreibung

der diversen Abteilungsvorsteher/innen der Berufsfachschule Basel

(Rekursbegründung Ziff. 49). Die Stellenbeschreibung der Stelle

Abteilungsvorsteher/in Berufsfachschulen (act. 9/26) wurde vom Regierungsrat

eingereicht. Die Anforderungen an die Stellen der Abteilungsvorsteher/innen der

Berufsfachschule Basel sind aufgrund der Stellenbeschreibung und nicht gestützt

auf Auskünfte des Erziehungsdepartements zu bestimmen (vgl. zur Massgeblichkeit

der Stellenbeschreibung oben E. 1.6). Die Frage, ob der Lohnklassenabstand

angesichts der gestützt auf die Stellenbeschreibungen getroffenen

Feststellungen stimmig ist, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Aus den

vorstehenden Gründen ist der Beweisantrag auf Einholung einer Erkundigung beim

Erziehungsdepartement abzuweisen. Auch wenn mit dem Rekurrenten davon

ausgegangen wird, dass die Anforderungen an die Stelle Abteilungsvorsteher/in

Berufsfachschulen deutlich weniger hoch sind als diejenigen an die Stelle

Direktor/in Berufsfachschule Basel, kann daraus nicht geschlossen werden, mit

einer Differenz von einer Lohnklasse werde den betreffenden Unterschieden nicht

hinreichend Rechnung getragen. Einen Grundsatz, dass die vorgesetzte Stelle

mehr als eine Lohnklasse höher als die ihr direkt unterstellten Stellen

eingereiht werden müsste, gibt es nicht. Aus dem Umstand, dass die Einreihung

der Stellen aufgrund ihrer Anforderungsprofile bei der Allgemeinen

Gewerbeschule zu einem Abstand von zwei Lohnklassen geführt hat, kann nicht

geschlossen werden, auch zwischen der Stelle Direktor/in Berufsfachschule Basel

und den ihr unterstellten Stellen müssten zwei Lohnklassen liegen. Insgesamt

ist die Überführung der Direktionsstelle der Berufsfachschule Basel in die

Lohnklasse 21 auch im internen Gefüge nicht zu beanstanden.

5. Entscheid

und Kosten

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Überführung der Stelle

Direktor/in Berufsfachschule Basel auf die Richtposition 4270.21 in die

Lohnklasse 21 nicht zu beanstanden ist. Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 1’500.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Human Resources Basel-Stadt

-

Überführungskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.