VD.2020.3
Kantonale Steuern pro 2017 (BGer 2C_135/2021 vom 2. März 2022)
14. Dezember 2020Deutsch23 min
gewesen. Mit Vertrag vom 15. Januar 2017 veräusserte die Rekurrentin deren Aktien an die C____ AG.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.3
VD.2020.4
URTEIL
vom 14. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...] Beschwerdeführerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 22. August 2019
betreffend kantonale Steuern pro
2017 und direkte Bundessteuer pro 2017
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin [nachfolgend
Rekurrentin]) übernahm, als ihr Ehemann
am […] 2016 verstarb, von diesem als Alleinerbin sämtliche Aktien der
B____ AG. Ihr Ehemann war Alleinaktionär der in Basel domizilierten B____ AG
gewesen. Mit Vertrag vom 15. Januar 2017 veräusserte die Rekurrentin deren Aktien an die C____ AG.
Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Oktober 2018 rechnete die
Steuerverwaltung der Rekurrentin beim
Einkommen für die kantonalen Steuern und die Bundessteuern pro 2017 einen
Kapitalertrag in Höhe von CHF 510'000.– auf. Dabei handelte es sich um die
Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Aktien in Höhe von CHF 610'000.–
und deren Nominalwert in Höhe von CHF 100'000.–. Die hiergegen erhobenen
Einsprachen wies die Steuerverwaltung mit Entscheiden vom
23. Januar 2019 ab. Die Rekurrentin
erhob hiergegen Rekurs und Beschwerde, welche die Steuerrekurskommission mit
Entscheiden vom 22. August 2019 abwies.
Am
8. Januar 2020 erhob die Rekurrentin
gegen die beiden Entscheide Rekurs bzw. Beschwerde. Damit beantragt sie, die
beiden angefochtenen Entscheide aufzuheben und die Aufrechnung von CHF 510'000.–
beim Einkommen für die kantonalen Steuern bzw. Bundessteuern pro 2017 aufgrund
des Mantelhandels in Bezug auf den Verkauf der Aktien der B____ AG
ersatzlos zu streichen. Die Steuerrekurskommission verzichtet mit Eingabe vom
24. Februar 2020 auf eine inhaltliche Stellungnahme zum Rekurs bzw.
zur Beschwerde und beantragt unter Verweis auf die angefochtenen Entscheide
deren Abweisung. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2020 (Postaufgabe)
beantragt die Steuerverwaltung ebenfalls die Abweisung des Rekurses und der
Beschwerde. Die Rekurrentin hat hierauf
am 19. Mai 2020 repliziert. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien
ergeben sich aus den angefochtenen Entscheiden und den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die
angefochtenen Entscheide beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2017 (Verfahren VD.2020.3) und andererseits auf die direkte
Bundessteuer pro 2017 (Verfahren VD.2020.4). Beide Verfahren betreffen dieselben
Parteien und beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in
beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer
Bestimmungen zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (vgl. VGE
VD.2018.209 vom 29. September 2019 E. 1.1 und BGer 2C_711/2012 und
2C_712/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.2).
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der direkten
Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheids
mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen
(Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6
S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern
ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte
Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in:
BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff.,
287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie
die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den
Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom
31.
Oktober 2013).
1.3
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin
als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden rechtzeitig eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Insoweit kann auf die Rechtsmittel
eingetreten werden.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe
Dispositiv
§ 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug
auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des
angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden
(Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Zu
den steuerbaren Erträgen aus beweglichem Vermögen gehören gemäss § 21 Abs. 1 lit. c StG auch Dividenden, Gewinnanteile,
Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen (Satz 1).
Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des
Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz [VStG],
SR 641.21) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter
Vermögensertrag gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die
Verrechnungssteuer gemäss Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG entsteht
(Satz 2). Gemäss § 21 Abs. 1bis StG in der
früheren, für den vorliegenden Fall noch massgeblichen Fassung sind Dividenden,
Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien,
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen
und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien,
Gratisnennwerterhöhung u. dgl.) im Umfang von 50 % steuerbar, wenn diese
Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
In gleicher
Weise bestimmt Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG, dass Dividenden,
Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen
aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.) als
Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar sind (Satz 1). Ein bei der
Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a VStG die
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt
in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung gemäss
Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG entsteht (Satz 2).
Gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG in der früheren, für den
vorliegenden Fall noch massgeblichen Fassung sind Dividenden, Gewinnanteile,
Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und
Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhung u.
dgl.) im Umfang von 60 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte
mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft darstellen.
2.2 Im
vorliegenden Fall ist strittig, inwiefern die Veräusserung der Aktien der B____ AG
durch die Rekurrentin als
Alleinaktionärin an die C____ AG im Ergebnis zu einem steuerbaren
Liquidationsüberschuss im Sinne von § 21 Abs. 1 lit. c StG
bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG geführt hat. Unter
Liquidationsüberschüssen sind jegliche geldwerte Leistungen zu verstehen, die
den Inhabern der Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehenden Personen im
Zusammenhang mit der Auflösung einer Gesellschaft ausgerichtet werden, die sich
nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am
einbezahlten Grund- oder Stammkapital erweisen (BGer 2C_349/2008 vom
14. November 2008 E. 2.3; Locher,
Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil.
Art. 1-48 DBG, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 20
N 61). Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet der Begriff der Liquidation
die Auflösung eines Unternehmens und die Abwicklung der damit verbundenen
Rechtsgeschäfte (Reich,
Steuerrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, § 13
N 134). In diesem Sinne versteht auch das Privatrecht unter Liquidation
die Auflösung eines Unternehmens unter Versilberung der Aktiven und Tilgung der
Verbindlichkeiten. Der sich aus der Verwertung des Vermögens ergebende Erlös
wird unter den Inhabern der Beteiligungsrechte verteilt (vgl.
Art. 736 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR,
SR 220]). Im Steuerrecht wird der Begriff der Liquidation nach Lehre und
Rechtsprechung nicht im handelsrechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne
verstanden. Liquidationsüberschüsse liegen demzufolge nicht nur vor, wenn eine
Gesellschaft nach den Bestimmungen des OR förmlich, d.h. mittels eines
entsprechenden Gesellschaftsbeschluss, aufgelöst wird. Eine Besteuerung wird
generell durch alle Vorgänge ausgelöst, die eine Liquidation im
wirtschaftlichen Sinn bewirken, durch welche die Gesellschaft im Ergebnis den
Beteiligten ihr Vermögen preisgibt, ohne dass eine Rückzahlung von
Kapitalanteilen erfolgt. Eine Gesellschaft wird faktisch liquidiert, indem ihre
Aktiven veräussert oder verwertet werden und der Erlös nicht reinvestiert,
sondern verteilt wird. Die Verteilung kann darin bestehen, dass der
Gesellschaft sämtliche Aktiven entzogen werden, aber auch, wenn ihr zwar einige
Aktiven wie Bankguthaben, flüssige Mittel oder Buchforderungen gegen ihre
Gesellschafter verbleiben, im Übrigen jedoch die wirtschaftliche Substanz
entzogen wird (zum Ganzen BGE 115 Ib 274 E. 9 und 10
S. 279 ff.; BGer 2C_349/2008 vom 14. November 2008
E. 2.3; Locher, a.a.O.,
Art. 20 N 66; Reich,
a.a.O., § 13 N 135 f.; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 20
N 122; Reich/Weidmann, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 20
N 80 f.). Aufgrund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind die
Steuerbehörden deshalb nicht an die zivilrechtliche Gestaltung des fraglichen
Geschehens gebunden, sondern haben den Sachverhalt seinem wirtschaftlichen
Gehalt entsprechend zu würdigen (BGer 2C_349/2008 vom 14. Novem-ber 2008
E. 2.3). Ob die handelnden Organe eine Steuerumgehung beabsichtigt haben
oder nicht, ist für die Besteuerung der geldwerten Leistungen nicht erheblich
(VPB 2006 Nr. 61 E. 2b; Reich,
a.a.O., § 29 N 29).
Von einer solche
faktischen Liquidation wird auch beim sogenannten Mantelhandel gesprochen.
Anstatt die Gesellschaft formell aufzulösen, bringen die Beteiligten, welche
den bisherigen Geschäftsbetrieb nicht weiterführen wollen, die
Gesellschaftaktiven in liquide Form und veräussern die Beteiligungsrechte an
eine Drittperson, welche in diesem Aktienmantel mit einer neuen
Geschäftstätigkeit beginnt. Vielfach werden nach dem Mantelerwerb Zweck und Firma
der Gesellschaft geändert und die Organe neu bestellt. Einen
Liquidationsüberschuss zahlt die Gesellschaft beim Mantelhandel zwar nicht aus;
er verbleibt ihr vielmehr in Form von Liquiditäten. Der Liquiditätserlös wird
aber den bisherigen Beteiligten in Form des Kaufpreises für die erworbenen
Beteiligungen entrichtet. Der entsprechende Teil des Kaufpreises bildet
wirtschaftlich Liquidationsgewinn (auch "Schlussdividende"
bezeichnet) und unterliegt der Einkommenssteuer (zum Ganzen
BGer 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4 und 2C_566/2010
vom 5. Januar 2011 E. 2.2; VPB 2006 Nr. 61 E. 2b
mit Bezug auf die Verrechnungssteuer; Locher,
a.a.O., Art. 20 N 67; Reich,
a.a.O., § 13 N 137; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 20 N 127; Reich/Weidmann,
a.a.O., Art. 20 N 82; für das basel-städtische Steuerrecht Koch, in: Tarolli Schmidt/ Villard/Bienz/Jaussi
[Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 21 N 83 und
Ziegler/Rüegg, ebenda, § 75
N 13).
2.3 Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines steuerpflichtigen Mantelhandels beim Verkauf
der Aktien der B____ AG zunächst mit der baldigen Auswechslung des
Verwaltungsrats sowie mit der etwas später erfolgten Zweckänderung begründet,
die mit der Fusion mit der Käuferin, der C____ AG, einhergegangen sei
(angefochtener Entscheid, E. 4d). Die Vorinstanz hat sodann zwar erkannt,
dass Kunstgegenstände wie vorliegend die Bildersammlung grundsätzlich nicht mit
Bargeld verglichen werden könnten, da sich deren Verflüssigung nicht so einfach
gestalte und Kunstobjekte zudem grösseren Wertschwankungen unterlägen
(E. 4f). Habe aber die Rekurrentin
wie in diesem besonderen Fall rund ein Monat nach dem Verkauf der
Aktiengesellschaft sämtliche Kunstgegenstände wieder übernommen, könne jedoch
von einer "liquiden Form" der Kunstgegenstände bzw. von einer in
liquide Form gebrachten Gesellschaft ausgegangen werden (E. 4g). Mit Bezug
auf die Einstellung der Geschäftstätigkeit hat die Vorinstanz erwogen, dass im
Jahre 2016 zwar noch eine, wenn auch geringfügige, Geschäftstätigkeit im
Kunsthandel vorgelegen habe. Die Bilanz per 31. Dezember 2016 weise
keinerlei Debitoren- und Kreditorenposten auf, weshalb es sich im Zeitpunkt des
Verkaufs um eine Gesellschaft gehandelt habe, welche ihre wirtschaftliche
Tätigkeit eingestellt gehabt habe (E. 4h). Die Rekurrentin könne mit dem eingereichten Mietvertrag für
Räumlichkeiten an der [...] in Basel keinen aktiven Kunsthandel nachweisen,
zumal alle Verkäufe über das Auktionshaus D____ statttgefunden hätten
(E. 4i).
2.4
2.4.1 Die
Rekurrentin bringt im Wesentlichen vor, dass für die Qualifizierung einer
Beteiligungsübertragung als Mantelhandel und den Beginn einer daraus
resultierenden Steuerpflicht der Zeitpunkt der Handänderung massgebend sei.
Entsprechend seien der Beurteilung, ob es sich im konkreten Fall um einen Mantelhandel
handle oder nicht, allein die Tatsachen und Umstände im Handänderungszeitpunkt
zugrunde zu legen. Sachverhalte und Umstände, die sich danach verwirklichten
oder zu Tage träten, seien irrelevant (Rekurs, Rz 31). Vorausgesetzt für
einen Mantelhandel sei, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Übertragung
bereits wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sei
(Rekurs, Rz 47).
Soweit die
Rekurrentin mit "Zeitpunkt der Handänderung" einen bestimmten Tag im
Sinne eines bestimmten Stichtags meint (vgl. Rekurs, Rz 31), kann ihr
nicht gefolgt werden. Wie oben unter E. 2.2 ausgeführt, wird eine
Besteuerung durch alle Vorgänge ausgelöst, die eine Liquidation im
wirtschaftlichen Sinne bewirken, durch welche die Gesellschaft im Ergebnis
den Beteiligten ihr Vermögen preisgibt, ohne dass eine Rückzahlung von
Kapitalanteilen erfolgt. Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise
verlangt, den gesamten Sachverhalt anhand seines wirtschaftlichen Gehalts zu
prüfen. Eine Bindung der Steuerbehörden an die zivilrechtliche Gestaltung des fraglichen
Geschehens würde dabei wie dargelegt zu kurz greifen. Denn die Beteiligten
hätten es ansonsten in der Hand, bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit des
bisherigen Unternehmens die käufliche Übertragung der Beteiligungsrechte an der
Gesellschaft auf einen bestimmten Tag zu terminieren und die Liquidierung des
Gesellschaftsvermögens auf einen späteren Zeitpunkt zu vertagen, ohne dass der
Erwerber der Anteile eine Fortführung der bisherigen Geschäftstätigkeit
beabsichtigt. Bei der Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein
steuerpflichtiger Mantelhandel vorliegt, ist daher auch das Geschehen im
Nachgang zur eigentlichen Übertragung der Beteiligungsrechte miteinzubeziehen, soweit
es in einer bestimmten zeitlichen Nähe dazu steht.
Nichts zu
Gunsten eines streng stichtagsbezogenen Handänderungszeitpunkts kann die Rekurrentin
aus dem von ihr erwähnten Entscheid BGer 2C_349/2008 vom
14. November 2008 ableiten. Das Bundesgericht bringt hier zwar im
Zusammenhang mit einem – für die Geltendmachung einer Beteiligungsermässigung
nach Art. 69 DBG von der steuerpflichtigen Beteiligungsgesellschaft
(Holding) gemeldeten – Mantelhandel und deren Behauptung, die übernommene
Gesellschaft sei im Zeitpunkt des Handwechsels liquide gewesen, diesen
Zeitpunkt mit dem "massgebenden Stichtag" in Verbindung. Allerdings
ist dies mit der Rüge des Bundesgerichts zu verstehen, dass die Steuerbehörden
es unterlassen hätten, die Steuerpflichtige aufzufordern, alle für die Annahme
eines Mantelhandels sachdienlichen Beweismittel lückenlos vorzulegen,
namentlich die Bilanzen der übernommenen Gesellschaft, insbesondere jene
"auf den massgebenden Stichtag" (BGer 2C349/2008 vom
14. November 2008 E. 2.6). Aus diesem Grund wies das Bundesgericht
den Fall zur Sachverhaltsergänzung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurück (E. 2.7). Das Bundesgericht hat sich damit für die Frage nach der
(faktischen) Liquidität einer (Beteiligungs-)Gesellschaft nicht auf einen streng
stichtagsbezogenen Handänderungszeitpunkt festgelegt. Vielmehr ist es zum
Schluss gekommen, dass das Geschehen in einem grösseren zeitlichen Rahmen – es
spricht ausdrücklich von einer Mehrzahl von Bilanzen, die hätten beigezogen
werden müssen – zu erfassen ist. Denn bei einer Beteiligungsgesellschaft könne
es durchaus vorkommen, dass sie vorübergehend über eine hohe Liquidität
verfüge, ohne dass daraus auf eine faktische Liquidation zu schliessen wäre (E. 2.6).
Daraus folgt in genereller Weise, dass bei der Frage, ob bei der Übertragung
von Beteiligungsrechten an einer Gesellschaft sämtliche Umstände unabhängig
davon, ob sie sich vor oder nach der förmlichen Übertragung zugetragen haben,
in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, soweit sie in einer bestimmten
zeitlichen Nähe dazu stehen. Inwiefern gewisse Umstände in zeitlicher Hinsicht
massgeblich sind, lässt sich alleine aufgrund des konkreten Falls bestimmen.
2.4.2 Mit
Aktienkaufvertrag vom 15. Januar 2017 verkaufte die Rekurrentin sämtliche Aktien der B____ AG,
welche sie von ihrem am […] 2016 verstorbenen Ehemann geerbt hatte, an die
C____ AG. Die B____ AG war laut Handelsregisterauszug in Planung,
Bau, Verwaltung von und Handel mit Immobilien tätig. Daneben konnte die
Gesellschaft auch Sachwertanlagen in Kunstobjekten tätigen (und sich an anderen
Unternehmen beteiligen). Es ist unbestritten, dass die Gesellschaft sich in den
letzten Jahren ganz auf den Kunsthandel konzentriert hatte, nachdem der Ehemann
der Rekurrentin ab dem Jahre 2012
begonnen hatte, das frühere Kerngeschäft, die Bau- und Planungstätigkeit,
zurückzufahren (Rekurs, Rz 9). Die Vorinstanz ist im angefochtenen
Entscheid (E. 4h.cc) zum Schluss gekommen, dass trotz geringer
Geschäftstätigkeit im Jahre 2016 (keine Ankäufe von Kunstwerken, Verkauf
von sieben Bildern) mangels Bilanzierung von Debitoren- und Kreditorenposten es
sich im Zeitpunkt des Verkaufs bei der B____ AG um eine Gesellschaft
gehandelt habe, welche ihre Tätigkeit bereits eingestellt gehabt habe. Die Rekurrentin beharrt demgegenüber darauf, dass
die B____ AG im fraglichen Zeitpunkt wenigstens noch eine minimale Geschäftstätigkeit
ausgeübt hat. Namentlich verwirft sie die vorinstanzliche Erwägung, dass mit
dem eingereichten Mietvertrag für Räumlichkeiten an der [...] in Basel nicht
ein aktiver Kunsthandel nachgewiesen sei. Die Räumlichkeiten, so die Rekurrentin, seien nicht als Lager, sondern als
Ateliers bzw. Ausstellungsräume genutzt worden. Ein Verkauf über ein
Auktionshaus wie vorliegend stehe einer Geschäftstätigkeit im Kunsthandel nicht
per se entgegen. Im massgebenden Zeitpunkt sei die Geschäftstätigkeit nicht
eingestellt gewesen (Rekurs, Rz 29 und 56 ff.).
Wie es sich mit
diesen Umständen im Einzeln verhält, kann offenbleiben. Entscheidend ist, dass
die Rekurrentin sich gemäss eigenen
Angaben nach dem überraschenden Tod ihres Mannes mit dessen Nachlass
überfordert sah (Rekurs, Rz 12), weshalb sie bereits am
15. Januar 2017 und damit gerade mal […] Wochen nach dem Hinschied
ihres Mannes alle Aktien der B____ AG an die C____ AG veräusserte. Die Rekurrentin hatte, wie dieses eilige Handeln
zeigt, Mitte Januar 2017 offensichtlich keinerlei Interesse – sie bezeichnet
sich auch als "nicht geschäftsgewandt" (Rekurs, Rz 35) –, den von
ihrem Gatten als Alleinaktionär der B____ AG betriebenen Kunsthandel
fortzuführen. Dass die C____ AG als neue Eignerin der B____ AG (bzw.
ihr einziger Verwaltungsrat, Herr [...]) beabsichtigt hätte, den Kunsthandel
fortzuführen, ist nicht belegt. Die Rekurrentin
legt zwar eine Verkaufsabrechnung der Galerie D____ Auktionen AG vom
23. Januar 2017 und damit mit einem Datum nach Abschluss des
Aktienkaufvertrags für eine Lithographie von [...] aus dem Kunstbestand der B____ AG
vor (Rekursbeilage 15), was die Fortführung des Kunsthandels durch die
Erwerberin der B____ AG belegen soll (dazu Rekurs, Rz 14 und 41). Es
erscheint hingegen als praktisch ausgeschlossen, dass dieser Verkauf binnen
gerade mal einer Woche nach Erteilung des Auftrags durch die neue Eignerin
abgewickelt worden sein soll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der
Auftrag zum Verkauf dieser Lithographie noch vom verstorbenen Ehemann der Rekurrentin im Jahre 2016 erteilt worden war.
Im Übrigen fragt sich, wie die neue Eignerin den Verkauf besagter Lithographie
in Auftrag geben konnte, wenn diese im Bilderverzeichnis der B____ AG per
31.12.2016 (Rekursbeilage 14) gar nicht aufgeführt war. Unter diesen
Umständen kann entgegen der Behauptung der Rekurrentin
(Rekurs, Rz 42) bezüglich des Kunsthandels in keiner Weise von einer
wirtschaftlichen Kontinuität gesprochen werden.
Die weiteren
Umstände machen deutlich, dass der Verkauf der B____ AG mit dem Abschluss
des Kaufvertrags vom 15. Januar 2017 noch gar nicht abgeschlossen
war, sondern die Rekurrentin als
Besitzerin der verkauften Gesellschaft weiterhin in deren Liquidation
involviert bleiben sollte. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass mit
diesem Vertrag die Erfüllung der Verpflichtungen der Käuferin noch gar nicht
geregelt war. Nach Angaben der Rekurrentin
(Rekurs, Rz 15) wurde im Anschluss der Kunstsachverständige Dr. D____ mit
einer Begutachtung bzw. Schätzung der Kunstgegenstände der B____ AG
beauftragt. Bereits am 25. Januar 2017 liess Dr. D____ Herrn E____von der
Revisionsstelle der B____ AG, welche die Begutachtung in Auftrag gegeben
haben soll, auf elektronischem Weg seine Schätzung zukommen. Die Rekurrentin schweigt sich indessen darüber aus,
auf wessen Veranlassung E____ Dr. D____ beauftragt hat. Wenn Dr. D____ am Ende
seiner E-Mail vom 25. Januar 2017 (Rekursbeilage 16) E____ um
Rückmeldung bittet, wie die Rekurrentin
bezüglich der von seinem Auktionshaus ausgearbeiteten Verkaufsvorschläge
(Auktionen bei drei verschiedenen Auktionshäusern) vorzugehen gedenke, so
verweist dies augenscheinlich darauf, dass die Bildersammlung der B____ AG
nach dem Tod ihres früheren Alleinaktionärs liquidiert werden sollte. Soweit im
Rekurs ausgeführt wird, dass die Adressierung an die Rekurrentin ausschliesslich deshalb erfolgt sei, weil Dr. D____
vom Verkauf der B____ AG nichts gewusst habe und deshalb die ihm
persönlich bekannte Rekurrentin nach dem
Tod des geschäftsführenden Ehemanns als Entscheidungsträgerin der B____ AG
angesehen habe (Rekurs, Rz 16), ändert dies nichts an der Würdigung des
weiteren Geschehens. Unbelegt bleibt im Übrigen die Behauptung der Rekurrentin, der Auftrag an Dr. D____ sei erst
nach Unterzeichnung des Aktienkaufvertrags durch die Revisionsstelle erfolgt
(vgl. Rekurs, Rz 15).
Sollte die
Beauftragung von Dr. D____ zur Schätzung der Bildersammlung auf Veranlassung
der neuen Eignerin der B____ AG erfolgt sein, ohne dass Dr. D____ vom
Verkauf der B____ AG hätte erfahren sollen, kann dies nur deshalb
geschehen sein, um den in der Bilanz per 31. Dezember 2017 aufgeführten Wert
der Kunstgegenstände von CHF 100'000.– mit Blick auf den vereinbarten
Verkaufspreis der Aktien zu verifizieren. Die Begutachtung bzw. der Bericht von
Dr. D____ zeitigte ein Ergebnis, das die C____ AG offenbar nicht zu befriedigen
vermochte und letztendlich zum Rückkauf der Bilder durch die Rekurrentin führte. Wie im Rekurs
(Rz 17 f.) ausgeführt wird, wurde die Käuferin durch den Hinweis von
Dr. D____ in seiner E-Mail vom 25. Januar 2017 verunsichert,
dass die meisten der per 31. Dezember 2016 bilanzierten Kunstobjekte der B____ AG
via Auktion bereits einmal erfolglos angeboten worden waren. Die Käuferin sei
in der Folge nicht mehr bereit gewesen, die Kunstgegenstände der B____ AG
mit zu übernehmen, weshalb sie der Rekurrentin
eine käufliche Übernahme derselben nahegelegt habe. Darin habe die Rekurrentin schliesslich mit Vertrag vom
16. Februar 2017 eingewilligt.
Am
16. Februar 2017 wurden aber nicht nur die 107 Bilder und 2 Büsten aus dem
Besitz der B____ AG auf die Rekurrentin
übertragen. Mit Vertrag vom selben Tag wurden die finanziellen Verhältnisse
zwischen den Beteiligten gleich insgesamt liquidiert. Die Rekurrentin schuldete der B____ AG zum
einen aus der Übernahme der Kunstobjekte einen Betrag von CHF 110'000.–
(zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 8'800.–), zum anderen noch einen von
ihrem Ehemann geerbten Darlehensbetrag von CHF 500'000.–. Zwecks Tilgung
dieser beiden Forderungen trat die Rekurrentin mit separater Vereinbarung ihre
bis dahin nicht beglichene Forderung über CHF 610'000.– aus dem Aktienverkauf
gegenüber der C____ AG an die B____ AG ab und erklärte Verrechnung mit
ihrer Darlehensschuld und dem Kaufpreis für die Rückübernahme des Konvoluts von
Bildern und Büsten.
Im Ergebnis
führten diese vertraglichen Transaktionen dazu, dass die B____ AG ihr
Hauptaktivum im Sachanlagevermögen, die Kunstobjekte, und damit ihren Kernbereich
abgestossen hatte. Eine Fortführung ihrer zuletzt nur noch bescheidenen
Geschäftstätigkeit war damit hinfällig geworden. Auf der Aktivseite ihrer
Bilanz standen somit, wenn man hierfür den Jahresabschluss 2016 als Grundlage
beizieht, neben geringfügigem Guthaben gegenüber der Mehrwertsteuer
(CHF 55.66) und unbedeutenden Wertschriftenanlagen (CHF 711.–) noch
Bankguthaben von CHF 4'203.70 (Stand per 31.12.2016) sowie die von der Rekurrentin abgetretene Kaufpreisforderung über
CHF 610'000.– gegenüber der C____ AG, der Muttergesellschaft der B____ AG.
Mit diesen Vertragsschlüssen war die B____ AG in liquide Form gebracht
worden. Die Aktivseite der Bilanz der B____ AG bestand in diesem Zeitpunkt
ausschliesslich aus nicht mehr im Betrieb investierten Aktiven bzw. zeigte
nach diesen Vorgängen ein Bild, wie es eine in Liquidation stehende
Gesellschaft kennzeichnet (vgl. VPB 2006.61 E. 2b a.E.). Der
Veräusserungserlös war offensichtlich nicht für Reinvestitionen im weiteren
Tätigkeitsbereich der Gesellschaft bestimmt. Vielmehr ging die B____ AG,
deren Verwaltungsrat wie für einen Mantelhandel typisch sehr schnell am
21. Februar 2017 ersetzt wurde, schon bald in der C____ AG
mittels Fusion auf, die einen ganz anderen, kunsthandelfremden Zweck verfolgte
(Projektentwicklung und Engineering auf dem Gebiet nachhaltiger Prozesse und
Produkte, Erbringung von Dienstleistungen mit Schwergewicht in der
Finanzierungs- Investement- und Rechtsberatung sowie Betreuung von Klein- und
Mittelbetrieben). Der Veräusserungserlös kam der Rekurrentin
zugute, indem sie nunmehr in den Besitz der Bildersammlung im Wert von
CHF 110'000.– gelangt sowie infolge Verrechnung der ererbten
Darlehensschuld über CHF 500'000.– mit der zedierten Kaufpreisforderung
aus der Veräusserung der Aktien der B____ AG von dieser Schuld befreit
war.
2.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Verkauf der Aktien der B____ AG durch die Rekurrentin an die C____ AG am 15.
Januar 2017 als steuerpflichtiger Mantelhandel zu qualifizieren ist,
nachdem die Rekurrentin vergleichsweise
kurz nach dem Aktienverkauf von der inaktiven B____ AG deren Kunstsammlung
mit Vertrag vom 16. Februar 2017 käuflich erworben hat und mit
separater Vereinbarung vom gleichen Tag die allseitigen Verbindlichkeiten
mittels Abtretung und Verrechnung regliert wurden. Mit diesen kurz aufeinander
folgenden Transaktionen wurde die B____ AG zeitnah in liquide Form gebracht.
Der für den Aktienerwerb vereinbarte Kaufpreis von CHF 610'000.– wurde
mittels Überlassung der Bildersammlung wie mittels Verrechnung mit der
Darlehensschuld der Rekurrentin gegenüber
der B____ AG über CHF 500'000.– getilgt. Der Rekurrentin kam damit im Ergebnis der Erlös zu, der sich
aus der Verwertung des Vermögens der sich in faktischer Liquidation
befindlichen B____ AG ergab. Entgegen den Vorbringen der Rekurrentin kann bezüglich des Vorliegens eines
steuerpflichtigen Mantelhandels nicht einzig auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Aktienverkaufs abgestellt werden, sondern ist das Geschehen als Ganzes und
damit auch die beiden Vereinbarungen vom 16. Februar 2017 umfassend
seinem wirtschaftlichen Gehalt entsprechend zu würdigen (oben E. 2.2).
Selbst wenn der Kauf der Kunstgegenstände durch die Rekurrentin, wie sie glauben machen will (Rekurs, Rz 54),
Folge von "nicht voraussehbaren Entwicklungen", die "das Leben
zuweilen (…) zeitigt", gewesen sein soll, ändert dies nichts daran, dass
im Ergebnis die B____ AG im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien faktisch
liquidiert worden war und der Liquidationsüberschuss am Ende der Rekurrentin zugekommen ist. Ob die involvierten
Personen eine Steuerumgehung beabsichtigten oder nicht, ist für die Besteuerung
dieser geldwerten Leistungen nicht von Bedeutung (VPB 2006.61 E. 2b).
Unter diesen Umständen hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin zu Recht bei der kantonalen Steuer wie auch bei der
direkten Bundessteuer pro 2017 einen steuerbaren Kapitalertrag von CHF 510'000.–
(Differenz zwischen dem Verkaufspreis der Aktien von CHF 610'000.– zum
Nominalwert der Aktien von CHF 100'000.–) aufgerechnet.
3.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang
der Verfahren trägt die Rekurrentin deren
Kosten mit einer Gebühr von jeweils CHF 3'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Die Rekurrentin
und Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr
von CHF 3'000.– für das Verfahren VD.2020.3 und von CHF 3'000.– für
das Verfahren VD.2020.4, je einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.