VD.2020.30
kantonale Steuern pro 2016 (subjektive Steuerpflicht)
6. August 2020Deutsch22 min
mit ihm in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau und der gemeinsame Sohn weiterhin an
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.30
URTEIL
vom 6. August 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole
Aellen
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 19. September 2019
betreffend kantonale Steuern pro 2016
(subjektive Steuerpflicht)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Rekurrent) war seit dem Jahr 1985 mit seiner Ehefrau und seinen drei
Kindern in [...] im Kanton Basel-Stadt wohnhaft und führte dort während
20 Jahren einen Landwirtschaftsbetrieb. Im Jahr 2016 übernahm sein
Sohn die Pacht dieses Betriebes und führte ihn weiter. Der Rekurrent erwarb am
21. Juni 2016 einen Landwirtschaftsbetrieb in [...] im Kanton Solothurn.
In der Folge meldete er sich per 22. Oktober 2016 einwohnerpolizeilich von
[...] an die Adresse des Landwirtschaftsbetriebes in [...] ab, während seine
mit ihm in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau und der gemeinsame Sohn weiterhin an
der bisherigen Adresse in [...] wohnhaft blieben. Neben den Altersrenten
erzielten der Rekurrent und seine Ehefrau je ein Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Sohnes. Auf Mahnung der
Steuerverwaltung mit der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung
pro 2016 wies der Rekurrent am 7. Juni 2017 auf die getrennten
Wohnsitze der Ehegatten hin.
Mit Verfügung
vom 21. Juni 2018 informierte die Steuerverwaltung den Rekurrenten, dass
aufgrund der mit der Steuererklärung der Ehefrau eingereichten Unterlagen sein
Lebensmittelpunkt weiterhin in [...] angesehen werde, weshalb der Rekurrent für
die Steuerperiode 2016 aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt
steuerpflichtig sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit
Einspracheentscheid vom 19. Februar 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 19. September 2019
(eröffnet am 13. Januar 2020) kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der beim Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. Februar
2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten. Darin beantragt er die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der
Steuerrekurskommission vom 19. September 2020 und seine per 1. Januar
2016 zu erfolgende Löschung aus den Steuerregistern der Gemeinde [...] und des
Kantons Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 liess er eine
Rekursbeilage nachreichen. Die Steuerrekurskommission verzichtete mit Eingabe
vom 5. März 2020 auf eine materielle Stellungnahme zum Rekurs und
beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auch die Steuerverwaltung
verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 27. April
2020 liess sich der Rekurrent replicando dazu vernehmen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des
VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat des angefochtenen
Entscheides zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet
(§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG), weshalb
darauf einzutreten ist.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG).
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem
Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom
8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5;
vgl. auch BGer 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Frage, ob der Rekurrent für das
Steuerjahr 2016 kraft persönlicher Zugehörigkeit der Steuerhoheit des
Kantons Basel-Stadt unterstellt und damit für diese Zeitspanne hier
steuerpflichtig gewesen ist. Die persönliche Zugehörigkeit ist gemäss § 3
Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) gegeben, wenn der Rekurrent im
massgeblichen Zeitpunkt seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im
Kanton gehabt hat. Nach § 3 Abs. 2 StG wie auch der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101; s. auch Art. 46
Abs. 2 aBV) liegt der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer
unselbständig erwerbenden Person an demjenigen Ort, wo sie sich mit der Absicht
ihres dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14], Art. 3
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11] und Art. 23 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. BGE 125 I 54 E. 2 S. 56, 123 I
289 E. 2a S. 293; ASA 63 S. 836 E. 2a). Dieser Ort
bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen
sich diese Interessen erkennen lassen. Diesbezüglich kann gemeinhin kein klarer
Beweis geführt werden. Vielmehr ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung
vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung
sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig. Auf die bloss
geäusserten Wünsche einer steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige
Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist
insofern nicht frei wählbar. Keine entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Ort
zu, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt
werden. Dieser polizeiliche Wohnsitz bildet bloss ein äusseres Merkmal, welches
dann ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden kann, wenn auch das
übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGer 2C_911/2018 vom 17. März
2020 E. 4.1, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.2.2 m.H.,
2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1, 2C_565/2016 vom 21. Dezember
2016 E. 2.2). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten
aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf
abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGer
2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.1 m.H. auf BGE 132 I 29
E. 4.2 S. 36 f., 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1,
2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; VGE VD.2011.10 vom
28. Oktober 2011 E. 3.2).
Wie von der
Vorinstanz zutreffend erwogen, gestaltet sich die Beantwortung der Frage nach
der persönlichen Zugehörigkeit gerade bei Personen im Rentenalter nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als besonders schwierig (BGer 2C_92/2012 vom
17. August 2012 E. 4.2 und 5.3 m.H. auf BGE 131 I 145 E. 5
S. 150 f. sowie 2C_969/2010 vom 3. August 2011 E. 3.1
und 3.2.1, in: StR 66/2011 S. 850).
2.2 Auf
der Grundlage der im Abgaberecht in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB
geltenden Normentheorie zur Bestimmung der Beweislast obliegt es grundsätzlich
den Behörden, die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache
darzutun. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die
von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt
werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive
Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGer 2C_911/2018 vom 17. März
2020 E. 4.2 m.H. auf BGer 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5
und 2.5.1, 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.3).
3.
3.1 Unbestritten
ist, dass der Rekurrent am 21. Juni 2016 in [...], Kanton Solothurn, einen
Landwirtschaftsbetrieb erwarb. Da er sich im damaligen Zeitpunkt mit
67 Jahren (er ist am [...] geboren worden) bereits im Rentenalter befand
und daher keinen Anspruch auf Direktzahlungen mehr besass, führte er diesen
Betrieb seither als «Freizeitlandwirt» (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II.
A 4 S. 9). Per 22. Oktober 2016 meldete er sich
einwohnerpolizeilich in [...] ab, während seine in ungetrennter Ehe lebende
Ehefrau weiterhin an der bisherigen Adresse auf dem Hof des gemeinsamen Sohnes
angemeldet blieb.
3.2 Die
Steuerrekurskommission erwog auf der Grundlage des insoweit unbestrittenen
Sachverhalts und der beschriebenen rechtlichen Ausgangslage, bei verheirateten
Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten würden die persönlichen und
familiären Kontakte zum Ort, an dem sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhalte,
als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender
Stellung unselbständig erwerbstätig seien und täglich oder an den Wochenenden
regelmässig an den Familienort zurückkehrten. Daher unterstünden verheiratete
Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit
desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhalte, soweit sie nicht in
leitender Stellung tätig seien (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3d, mit
Hinweis auf BGE 132 I 29 E. 4 f., vgl. auch Beusch/Mayhall, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach
[Hrsg.], Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 40 Rz. 11). Die Bestimmung des Lebensmittelpunktes einer Person oder eines Ehepaares
im Rentenalter gestalte sich erfahrungsgemäss besonders schwierig (angefochtenes
Urteil, E. 3d, mit Hinweis auf BGE 131 II 45 E. 5 sowie BGer
2C_969/2010 vom 3. August 2011 E. 3.1 und 3.2.1, in:
StR 66/2011 S. 850). Von einem steuerlich vollzogenen Wechsel des
Wohnsitzes sei (auch) bei Rentnern erst auszugehen, wenn sich der Mittelpunkt
ihrer Lebensinteressen an den neuen Ort verlagert hätten. Hierfür reiche das
Entstehen neuer Interessen (z.B. das Wandern in der neuen, landschaftlich
reizvollen Umgebung) oder das Weiterführen einzelner Freizeitbeschäftigungen am
neuen Ort nicht aus. Tendenziell lasse sich sagen, dass der Lebensmittelpunkt
älterer oder betagter Personen weniger mobil sei als jener der jüngeren
Bevölkerung (angefochtenes Urteil, E. 3d, mit Hinweis auf BGer 2C_92/2012
vom 17. August 2012 E. 5.3). Vorliegend erfolge eine Beweislastumkehr.
Da der Rekurrent über 30 Jahre in [...] wohnhaft gewesen sei und seine
Ehefrau sowie sein Sohn weiterhin dort wohnhaft seien, gelte die von der
Steuerverwaltung angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht in [...] als
sehr wahrscheinlich. Folglich müsse der Rekurrent den Nachweis erbringen, dass
sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit 2016 in [...] befinde
(angefochtenes Urteil, E. 4c). Das vom Rekurrenten geltend gemachte,
belastete Verhältnis zu seinem Sohn, welcher den von ihm früher selber als
Pächter geführten Landwirtschaftsbetrieb nicht nach seinen Vorstellungen
weiterführe, und die daraus abgeleitete Unmöglichkeit, auf den Hof in [...]
zurückzukehren, schlössen die Absicht des dauernden Verbleibens in [...] nicht
aus. Da die Übergabe der Pacht bereits im Jahr 2006 stattgefunden, der
Rekurrent seinen Wohnsitz aber erst im Jahr 2016 nach [...] verlegt habe,
erscheine die geltend gemachte schwere Belastung als unwahrscheinlich. Er
verfüge als Genossenschafter der Landwirtschaftlichen Genossenschaft in [...], durch
die Teilnahme am jährlichen «Tag der Wirtschaft» und aufgrund seines
Aufenthalts seit 30 Jahren sehr wohl über eine gewisse Beziehung bzw.
Bindung zu seinem bisherigen Wohnort. Demgegenüber habe er die Umstände in [...]
nicht ausreichend erläutert und belegt. Abgesehen vom Erwerb und von der
freizeitlichen Führung des Hofes sei kein anderes Verhalten ersichtlich,
welches auf eine Bindung zu [...] schliessen lassen würde. Die Führung des
Hofes als Freizeitbeschäftigung reiche alleine nicht aus, um den Mittelpunkt
der Lebensinteressen nach [...] zu verlagern. Auch wenn [...] – entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten – als Arbeitsort zu qualifizieren wäre, sei die
Beziehung zum Familienort in [...] stärker zu gewichten. Ob seine Ehefrau
beabsichtige, ihren einwohnerpolizeilichen Wohnsitz zu einem späteren Zeitpunkt
ebenfalls nach [...] zu verlegen, sei für die Bestimmung der Steuerpflicht des
Rekurrenten in der Steuerperiode 2016 nicht relevant. Schliesslich seien
sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2017 zahlreiche Dokumente wie
Bankkontoauszüge, Unterlagen der Ausgleichkasse, eine Spendenbescheinigung,
Rechnungen der Renovation des Landwirtschaftsbetriebes in [...] und die
Jahresrechnung der solothurnischen Gebäudeversicherung an die Adresse in [...]
versandt worden. Aus der Betrachtung der gesamten Umstände müsse daher
geschlossen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Rekurrenten
in der Steuerperiode 2016 nach wie vor in [...] befunden habe (zum Ganzen:
angefochtenes Urteil, E. 4e f.).
3.3 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent eine Verletzung des Verbots der
interkantonalen Doppelbesteuerung (Rekursbegründung, Ziff. II. B 3
S. 15). Er weist darauf hin, dass er in [...] und im Kanton Solothurn
unter Einschluss der direkten Bundessteuer bereits definitiv veranlagt worden
sei. Diese Ausgangslage liegt aber einem Steuerhoheitsverfahren, wie es
vorliegend zu entscheiden ist, regelmässig zu Grunde. Damit wird der Rekurrent
in zwei Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und die gleiche Zeit zu Steuern
herangezogen, womit eine aktuelle Doppelbesteuerung besteht (BGer 2C_565/2016
vom 21. Dezember 2016 E. 2.1). Die definitive Veranlagung in einem
anderen Kanton steht aber der Bejahung der Steuerhoheit des hiesigen Kantons
nicht entgegen, weshalb vorliegend vielmehr zu prüfen ist, ob der Kanton
Basel-Stadt vorliegend seine Steuerhoheit zu Recht geltend macht oder die
strittige Steuererhebung gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstösst.
3.4 In
der Sache macht der Rekurrent weiterhin geltend, dass insbesondere der
zivilrechtliche Wohnsitz in [...], die Aufnahme in das Steuerregister des Kantons
Solothurn, der Erwerb des Wohneigentums, die Investitionen in Hof und
Wohneigentum in [...], die Immatrikulation der Fahrzeuge im Kanton Solothurn,
die Verlegung der Bank- und Krankenkassenbeziehungen, die Trennung der
gemeinsamen wirtschaftlichen Mittel von ihm selber und seiner Frau sowie die
fehlenden persönlichen Beziehungen zu [...] für den Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen in [...] sprächen, weshalb er seinen steuerrechtlichen
Wohnsitz neu in [...] habe. Nach der Auffassung des Rekurrenten müsse sein
Wohnsitz in [...] von der Steuerverwaltung bewiesen werden, da nicht davon
ausgegangen werden könne, dass die von der Steuerverwaltung bis heute
angenommene Steuerpflicht weiterhin sehr wahrscheinlich sei (Rekursbegründung,
Ziff. II. A 2–5 S. 5–10, II. B 1e S. 12–14 sowie II. C
S. 16). Er bestreitet die von der Vorinstanz geltend gemachte
Beweislastumkehr. Die von der Vorinstanz dazu zitierte Praxis des
Bundesgerichts sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Sie beziehe
sich auf Fälle der Abmeldung in einem «Hochsteuerkanton in einen Kanton mit
tieferer Steuerbelastung» (Rekursbegründung, Ziff. II. B 2 S. 14
f.).
3.5
3.5.1 Nach
der ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt der steuerpflichtigen
Person wie im internationalen Verhältnis auch im interkantonalen Verhältnis
dann der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an
einem neuen Ort, wenn die von der Behörde angenommene bisherige subjektive
Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGer 2C_911/2018 vom 17. März
2020 E. 4.2, 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2,
2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014, 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010
E. 3.2, 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1). Wird der Nachweis
der Wohnsitzverlegung dabei nicht erbracht, so ist im Zweifel das bisherige
Domizil als fortbestehend zu betrachten (BGer 2P.203/2006 vom 1. März 2007
E. 2.3 m.H. auf BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3, mit
Hinweisen). Demgegenüber trifft die Behörde die Beweislast für ihre
Steuerhoheit, wenn sie neu ein Steuerdomizil geltend macht (BGer 2C_341/2015
vom 23. Dezember 2015 E. 4.2, 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011
E. 3.1, 2C_770/2008 vom 4. März 200 E. 3.2, 2C_667/2008 vom
4. März 2009 E. 3.2) oder wenn sie während mehreren Jahren die
Begründung eines neuen Steuerdomizils anerkannt hat (BGer 2C_911/2018 vom
17. März 2020 E. 4.2, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2,
2C_171/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.2, 2C_827/2008 vom 16. Juni
2009 E. 4.1 m.H.). Es mag sein, dass sich die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Mehrzahl auf Fälle der Verlegung des Wohnsitzes aus Kantonen
und Gemeinden mit höherem Steuersatz in solche mit niedriger Steuerbelastung
beziehen. Dies liegt in der Natur der Sache. Es gibt aber keine Anhaltspunkte
dafür, dass sie nicht auch unabhängig von einer solchen Konstellation zur
Anwendung gelangt. Tatsächlich ist in etlichen bundesgerichtlichen Entscheiden
nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sie sich auf eine solche Konstellation
bezogen haben (BGer 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 [Umzug vom Kanton
Zürich in den Kanton Tessin], 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 [Umzug vom
Kanton Bern in den Kanton Zürich], 2C_175/2008 vom 22. August 2008 [Umzug
vom Kanton St. Gallen in den Kanton Thurgau], 2C_576/2008 vom 14. April
2009 [Umzug vom Kanton Solothurn in den Kanton Waadt]).
3.5.2 Unbestritten
ist vorliegend, dass sich der Rekurrent auch nach dem Erwerb des Bauernhofes in
[...] regelmässig in [...] aufhielt. Dort hatte er bis zur Steuerperiode 2015 unbestrittenermassen
auch sein steuerrechtliches Domizil. Er macht für die Steuerperiode 2016
erstmals geltend, dieses nach [...] in den Kanton Solothurn verlegt zu haben.
Daraus folgt, dass die basel-städtische Steuerbehörde bloss den Fortbestand der
bisherigen subjektiven Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich zu belegen hat.
Gelingt ihr der Beweis mit diesem reduzierten Beweismass, so hat der Rekurrent
den Gegenbeweis zu erbringen und trägt diesbezüglich die objektive Beweislast,
d.h. die Folgen der Beweislosigkeit.
3.5.3 Massgebend
für die Bestimmung des Steuerdomizils für die Steuerperiode 2016 ist dabei
allein die Situation, wie sie sich im Jahr 2016 respektive an dessen Ende
präsentiert hat. Die späteren Entwicklungen sind für die Beurteilung nicht
relevant (vgl. etwa BGer 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 4.2).
Dabei sieht Art. 68 Abs. 1 erster Satz StHG vor, dass im Falle eines
Wechsels des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die
Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende
Steuerperiode in dem Kanton besteht, in welchem die steuerpflichtige Person am
Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat (BGer 2C_175/2008 vom 22. August
2008 E. 3.2, VGE VD.2011.10 vom 28. Oktober 2011 E. 2), weshalb
die Situation zum Jahresende entscheidend ist.
3.5.4 Der
Rekurrent lebte seit rund 30 Jahren auf dem von ihm bis 2006
bewirtschafteten Bauernhof in [...]. Im Jahr 2006 übernahm sein Sohn die
Pacht des Betriebes (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II. A 2 S. 6;
angefochtener Entscheid, Sachverhalt Bst. A S. 2). Gleichwohl
verblieb der Rekurrent mit seiner Ehefrau auf dem Hof, wo die Ehegatten mit
ihrem Sohn eine gemeinsame Wohnung bewohnten (Rekursbegründung, Ziff. II.
A 3 S. 6; angefochtener Entscheid, E. 4c S. 6). Auch nach
der Übernahme der Pacht durch seinen Sohn arbeitete der Rekurrent als dessen
Angestellter weiter auf dem Hof. Während er in den Jahren 2006 sowie 2009 bis
2011 dabei noch ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 46'000.– erzielte
(vgl. act. 10/1 S. 102 ff., Beilage 10 zur Vernehmlassung der
Steuerverwaltung vom 17. Mai 2019), reduzierte sich dieses in der Folge ab
dem Erreichen des AHV-Alters kontinuierlich (2012: CHF 24'000.–; 2013:
CHF 12'000.–; 2014 und 2015: CHF 7'000.–; act. 3/9 sowie act. 10/1
S. 106, Beilage 10 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom
17. Mai 2019). Doch auch im Jahr 2016 stellte sein Sohn ihm für das
ganze Jahr einen Lohnausweis mit einem ausgewiesenen Jahreseinkommen von CHF 7'000.–
aus (act. 10/1 S. 83, Beilage 4 zur Vernehmlassung der
Steuerverwaltung vom 17. Mai 2019). Im gleichen Umfang hat auch die
Ehefrau des Rekurrenten im Betrieb ihres Sohnes mitgearbeitet (act. 10/1
S. 83, Beilage 4 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom
17. Mai 2019; act. 10/1 S. 30). Die Ehefrau des Rekurrenten lebt
weiterhin in [...]. Der Rekurrent macht auch nicht geltend, dass sie ihn im
Jahr 2016 in [...] regelmässig besucht hätte und sie dort die eheliche
Gemeinschaft gelebt hätten. Auch wenn in ehelicher Gemeinschaft lebende
Ehegatten unterschiedliche Wohnsitze begründen können (vgl. etwa BGE 115 II 120
E. 4a S. 121), bedarf nämliches konkreter, besonderer Gründe. Der im
Jahr 2016 in [...] verbliebene Wohnsitz seiner Ehefrau bildet daher ein
Indiz für den Fortbestand des dortigen steuerlichen Wohnsitzes des Rekurrenten.
Diesen
gewichtigen Indizien, welche den Fortbestand des steuerlichen Wohnsitzes des
Rekurrenten im Steuerjahr 2016 in [...] sehr wahrscheinlich erscheinen
lassen, steht der Erwerb eines Bauernhofes in [...] am 21. Juni 2016 und
der dortige Aufenthalt des Rekurrenten gegenüber. Der Rekurrent macht denn auch
geltend, dort den erworbenen Hof nach seinen Vorstellungen renoviert und
vorbereitet zu haben, um seinen Lebensabend endlich in einem eigenen Hof zu
verbringen (Rekursbegründung Ziff. II. B 1 e S. 13). Mit
der Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf seinem neu erworbenen Hof
in [...] nahm der Rekurrent nicht ein neues Interesse auf und führte auch nicht
eine einzelne Freizeitbeschäftigung am neuen Ort. Vielmehr erfolgte der Erwerb
im Hinblick auf die Ausübung der für ihn in seinem Leben offensichtlich
zentralen, früher beruflich ausgeübten Beschäftigung als Landwirt am neuen Ort.
Damit befindet sich seit dem Erwerb seines dortigen Bauernhofes offensichtlich
ein zentrales Lebensinteresse des Rekurrenten in [...].
Fraglich
erscheint aber, ob mit dem Kauf der zu diesem Zweck erworbenen Liegenschaft in [...]
seine Absicht eines dauernden Verbleibens am neuen Ort im Jahr 2016
bereits genügend objektiv unter Beweis gestellt worden ist. Soweit der
Rekurrent auf die Einlösung von vier Fahrzeugen bei der Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn hinweist, ist festzustellen, dass diese erst am 27. Januar
2017 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 belegt ist (act. 10/1
S. 49, Beilage 8 zum Rekurs vom 9. April 2019). Wesentliche
Umbauarbeiten sind ebenfalls erst für das Jahr 2017 nachgewiesen. So
erfolgten etwa Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz der Heizung und dem «provisorischen
Anschluss Wasseraufbereitung» wie auch dem «Neubau Kläranlage, Gastank» erst im
Oktober 2017 (vgl. act. 10/1 S. 128 f., Rechnungen [...]).
Daraus muss geschlossen werden, dass das erworbene Bauernhofgebäude
sanierungsbedürftig war, diese Sanierung aber erst im Jahr 2017 eingeleitet
wurde. Weiter belegen die eingereichten Stromrechnungen der [...] für die Rechnungsperiode
Juli bis Dezember 2016 nur Energiekosten von CHF 66.45 ohne
leistungsabhängige Netznutzungskosten, was bei einem geschätzten mittleren Kilowattpreis
von etwas unter 6 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) ohne Netznutzungsanteil
(vgl. dazu die Tarife des Jahres 2019, abrufbar auf: [...] [zuletzt
besucht am 21. Juli 2020]) einem geringen monatlichen Stromkonsum von
unter 200 kWh entsprechen dürfte. Dieser liegt zudem deutlich unter dem
Verbrauch in späteren Halbjahren (vgl. act. 3/11). Schliesslich vermag der
Rekurrent erklärterweise auch sonst keinen Beleg für die Bestreitung des Lebensunterhalts
in [...] im Jahr 2016 zu edieren. Der Genossenschaft [...] trat er am
13. Dezember 2016 bei (act. 10/1 S. 50, Beilage 8 zum
Rekurs vom 9. April 2019). Nicht belegt ist der behauptete Wechsel in Bezug
auf die Krankenkasse (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II. A 4
S. 9).
Betrachtet man
die Wohnverhältnisse an den beiden Wohnorten des Rekurrenten, so steht das neu
erworbene Wohneigentum des Rekurrenten an dem von ihm erworbenen Hof in [...]
einem faktischen Untermietverhältnis in der gemeinsam bewohnten Wohnung des
Sohnes gegenüber. Dabei darf bei einem im eigenen Eigentum stehenden Bauernhaus
grundsätzlich von einer höheren Lebensqualität («cadre de vie») als bei einem
Untermietverhältnis mit eigenen Kindern ausgegangen werden (BGE 131 I 145
E. 5 S. 151). Offensichtlich war das neu erworbene Haus in [...] aber
wie ausgeführt noch stark renovationsbedürftig. Andererseits wurde die
familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Sohn auch schon in den vergangenen Jahren
in gleicher Weise so gelebt. Soweit der Rekurrent darauf hinweist, auf dem
Bauernhof in [...] nicht mehr «Herr des Hauses» gewesen zu sein, muss
festgestellt werden, dass diese Situation schon seit 10 Jahren so
bestanden hatte. Es ist nachvollziehbar, dass es ihm Mühe bereitete, dass sein
Sohn für den zuvor von ihm bewirtschafteten Hof neue Konzepte der
Bewirtschaftung umsetzte. Diese Situation begann aber ebenfalls schon vor einem
ganzen Jahrzehnt; gleichwohl arbeitete der Rekurrent aber auch noch während des
gesamten Jahres 2016 im gleichen Umfang wie in den beiden Vorjahren auf dem
Hof seines Sohnes mit. Soweit der Rekurrent geltend macht, seit seinem Umzug
nach [...] sei es für ihn ausgeschlossen, auf den Hof seines Sohnes
zurückzukehren, kann dies zumindest für das Jahr 2016 noch nicht gegolten
haben, arbeitete er doch gemäss seinem Lohnausweis noch bis Ende 2016 dort
mit. Vor diesem Hintergrund erscheint irrelevant, dass der Rekurrent geltend
macht, in [...] ausserhalb der Familie keine persönlichen Beziehungen gesucht
zu haben. Zumindest im Umzugsjahr 2016 konnten massgebliche persönliche
Beziehungen auch in [...] noch nicht bestanden haben. Der Rekurrent macht
sodann einzig geltend, dass es mit den «Nachbarsbauern» verschiedene Kontakte
in Form von Nachbarschaftshilfe gebe (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II.
A 4 S. 9) und ein regelmässiger Austausch stattfinde
(Rekursbegründung, Ziff. II. B 1 e S. 13). Dass solche,
mehrheitlich beruflich geprägten Beziehungen in vergleichbarer Qualität und
Quantität in [...] nicht auch existierten, erscheint wenig wahrscheinlich, wird
vom Rekurrenten aber ohnehin nicht behauptet. Insgesamt sind damit für das
Jahr 2016 keine persönlichen oder beruflichen Beziehungen zu [...] ersichtlich,
die es als wahrscheinlicher erscheinen liessen, dass sich der Lebensmittelpunkt
des Rekurrenten per Ende des Jahres 2016 in [...] befand – dies statt am bisherigen
Familienort in [...], wo der Rekurrent soweit ersichtlich wie bis anhin auch während
des gesamten Jahres 2016 auf dem Hof des Sohnes als Landwirt mitarbeitete.
3.5.5 Daraus
folgt summa summarum, dass die Vorinstanzen zu Recht von einer hohen
Wahrscheinlichkeit der Fortführung des bisherigen Wohnsitzes im Jahr 2016
durch den Rekurrenten ausgegangen sind und der Rekurrent den Gegenbeweis der
Begründung eines neuen Wohnsitzes während jener Steuerperiode in [...] nicht
hat erbringen können.
4.
Nach dem
Gesagten muss der Rekurs abgewiesen werden. Der Rekurrent trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.