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Entscheid

VD.2020.30

kantonale Steuern pro 2016 (subjektive Steuerpflicht)

6. August 2020Deutsch22 min

mit ihm in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau und der gemeinsame Sohn weiterhin an

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.30

URTEIL

vom 6. August 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole

Aellen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 19. September 2019

betreffend kantonale Steuern pro 2016

(subjektive Steuerpflicht)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Rekurrent) war seit dem Jahr 1985 mit seiner Ehefrau und seinen drei

Kindern in [...] im Kanton Basel-Stadt wohnhaft und führte dort während

20 Jahren einen Landwirtschaftsbetrieb. Im Jahr 2016 übernahm sein

Sohn die Pacht dieses Betriebes und führte ihn weiter. Der Rekurrent erwarb am

21. Juni 2016 einen Landwirtschaftsbetrieb in [...] im Kanton Solothurn.

In der Folge meldete er sich per 22. Oktober 2016 einwohnerpolizeilich von

[...] an die Adresse des Landwirtschaftsbetriebes in [...] ab, während seine

mit ihm in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau und der gemeinsame Sohn weiterhin an

der bisherigen Adresse in [...] wohnhaft blieben. Neben den Altersrenten

erzielten der Rekurrent und seine Ehefrau je ein Einkommen aus unselbständiger

Erwerbstätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Sohnes. Auf Mahnung der

Steuerverwaltung mit der Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung

pro 2016 wies der Rekurrent am 7. Juni 2017 auf die getrennten

Wohnsitze der Ehegatten hin.

Mit Verfügung

vom 21. Juni 2018 informierte die Steuerverwaltung den Rekurrenten, dass

aufgrund der mit der Steuererklärung der Ehefrau eingereichten Unterlagen sein

Lebensmittelpunkt weiterhin in [...] angesehen werde, weshalb der Rekurrent für

die Steuerperiode 2016 aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt

steuerpflichtig sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit

Einspracheentscheid vom 19. Februar 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs

wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 19. September 2019

(eröffnet am 13. Januar 2020) kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der beim Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 6. Februar

2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten. Darin beantragt er die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der

Steuerrekurskommission vom 19. September 2020 und seine per 1. Januar

2016 zu erfolgende Löschung aus den Steuerregistern der Gemeinde [...] und des

Kantons Basel-Stadt. Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 liess er eine

Rekursbeilage nachreichen. Die Steuerrekurskommission verzichtete mit Eingabe

vom 5. März 2020 auf eine materielle Stellungnahme zum Rekurs und

beantragte die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Auch die Steuerverwaltung

verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 27. April

2020 liess sich der Rekurrent replicando dazu vernehmen.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des

VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2

Zum

Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat des angefochtenen

Entscheides zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet

(§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG), weshalb

darauf einzutreten ist.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das

Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG).

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Da

es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von

Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem

Zirkulationsweg gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom

8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5;

vgl. auch BGer 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.

2.1 Gegenstand

des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Frage, ob der Rekurrent für das

Steuerjahr 2016 kraft persönlicher Zugehörigkeit der Steuerhoheit des

Kantons Basel-Stadt unterstellt und damit für diese Zeitspanne hier

steuerpflichtig gewesen ist. Die persönliche Zugehörigkeit ist gemäss § 3

Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) gegeben, wenn der Rekurrent im

massgeblichen Zeitpunkt seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im

Kanton gehabt hat. Nach § 3 Abs. 2 StG wie auch der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101; s. auch Art. 46

Abs. 2 aBV) liegt der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer

unselbständig erwerbenden Person an demjenigen Ort, wo sie sich mit der Absicht

ihres dauernden Verbleibens aufhält (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14], Art. 3

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11] und Art. 23 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) bzw. wo sich faktisch der Mittelpunkt

ihrer Lebensinteressen befindet (vgl. BGE 125 I 54 E. 2 S. 56, 123 I

289 E. 2a S. 293; ASA 63 S. 836 E. 2a). Dieser Ort

bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen

sich diese Interessen erkennen lassen. Diesbezüglich kann gemeinhin kein klarer

Beweis geführt werden. Vielmehr ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung

vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Abwägung

sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig. Auf die bloss

geäusserten Wünsche einer steuerpflichtigen Person oder die gefühlsmässige

Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist

insofern nicht frei wählbar. Keine entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Ort

zu, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte ausgeübt

werden. Dieser polizeiliche Wohnsitz bildet bloss ein äusseres Merkmal, welches

dann ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden kann, wenn auch das

übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGer 2C_911/2018 vom 17. März

2020 E. 4.1, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.2.2 m.H.,

2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1, 2C_565/2016 vom 21. Dezember

2016 E. 2.2). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten

aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf

abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGer

2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.1 m.H. auf BGE 132 I 29

E. 4.2 S. 36 f., 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1,

2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; VGE VD.2011.10 vom

28. Oktober 2011 E. 3.2).

Wie von der

Vorinstanz zutreffend erwogen, gestaltet sich die Beantwortung der Frage nach

der persönlichen Zugehörigkeit gerade bei Personen im Rentenalter nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als besonders schwierig (BGer 2C_92/2012 vom

17. August 2012 E. 4.2 und 5.3 m.H. auf BGE 131 I 145 E. 5

S. 150 f. sowie 2C_969/2010 vom 3. August 2011 E. 3.1

und 3.2.1, in: StR 66/2011 S. 850).

2.2 Auf

der Grundlage der im Abgaberecht in sinngemässer Anwendung von Art. 8 ZGB

geltenden Normentheorie zur Bestimmung der Beweislast obliegt es grundsätzlich

den Behörden, die subjektive Steuerpflicht als steuerbegründende Tatsache

darzutun. Der steuerpflichtigen Person kann allerdings der Gegenbeweis für die

von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt

werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive

Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGer 2C_911/2018 vom 17. März

2020 E. 4.2 m.H. auf BGer 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5

und 2.5.1, 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.3).

3.

3.1 Unbestritten

ist, dass der Rekurrent am 21. Juni 2016 in [...], Kanton Solothurn, einen

Landwirtschaftsbetrieb erwarb. Da er sich im damaligen Zeitpunkt mit

67 Jahren (er ist am [...] geboren worden) bereits im Rentenalter befand

und daher keinen Anspruch auf Direktzahlungen mehr besass, führte er diesen

Betrieb seither als «Freizeitlandwirt» (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II.

A 4 S. 9). Per 22. Oktober 2016 meldete er sich

einwohnerpolizeilich in [...] ab, während seine in ungetrennter Ehe lebende

Ehefrau weiterhin an der bisherigen Adresse auf dem Hof des gemeinsamen Sohnes

angemeldet blieb.

3.2 Die

Steuerrekurskommission erwog auf der Grundlage des insoweit unbestrittenen

Sachverhalts und der beschriebenen rechtlichen Ausgangslage, bei verheirateten

Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten würden die persönlichen und

familiären Kontakte zum Ort, an dem sich ihre Familie (Ehegatte und Kinder) aufhalte,

als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender

Stellung unselbständig erwerbstätig seien und täglich oder an den Wochenenden

regelmässig an den Familienort zurückkehrten. Daher unterstünden verheiratete

Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit

desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhalte, soweit sie nicht in

leitender Stellung tätig seien (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3d, mit

Hinweis auf BGE 132 I 29 E. 4 f., vgl. auch Beusch/Mayhall, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach

[Hrsg.], Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 40 Rz. 11). Die Bestimmung des Lebensmittelpunktes einer Person oder eines Ehepaares

im Rentenalter gestalte sich erfahrungsgemäss besonders schwierig (angefochtenes

Urteil, E. 3d, mit Hinweis auf BGE 131 II 45 E. 5 sowie BGer

2C_969/2010 vom 3. August 2011 E. 3.1 und 3.2.1, in:

StR 66/2011 S. 850). Von einem steuerlich vollzogenen Wechsel des

Wohnsitzes sei (auch) bei Rentnern erst auszugehen, wenn sich der Mittelpunkt

ihrer Lebensinteressen an den neuen Ort verlagert hätten. Hierfür reiche das

Entstehen neuer Interessen (z.B. das Wandern in der neuen, landschaftlich

reizvollen Umgebung) oder das Weiterführen einzelner Freizeitbeschäftigungen am

neuen Ort nicht aus. Tendenziell lasse sich sagen, dass der Lebensmittelpunkt

älterer oder betagter Personen weniger mobil sei als jener der jüngeren

Bevölkerung (angefochtenes Urteil, E. 3d, mit Hinweis auf BGer 2C_92/2012

vom 17. August 2012 E. 5.3). Vorliegend erfolge eine Beweislastumkehr.

Da der Rekurrent über 30 Jahre in [...] wohnhaft gewesen sei und seine

Ehefrau sowie sein Sohn weiterhin dort wohnhaft seien, gelte die von der

Steuerverwaltung angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht in [...] als

sehr wahrscheinlich. Folglich müsse der Rekurrent den Nachweis erbringen, dass

sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit 2016 in [...] befinde

(angefochtenes Urteil, E. 4c). Das vom Rekurrenten geltend gemachte,

belastete Verhältnis zu seinem Sohn, welcher den von ihm früher selber als

Pächter geführten Landwirtschaftsbetrieb nicht nach seinen Vorstellungen

weiterführe, und die daraus abgeleitete Unmöglichkeit, auf den Hof in [...]

zurückzukehren, schlössen die Absicht des dauernden Verbleibens in [...] nicht

aus. Da die Übergabe der Pacht bereits im Jahr 2006 stattgefunden, der

Rekurrent seinen Wohnsitz aber erst im Jahr 2016 nach [...] verlegt habe,

erscheine die geltend gemachte schwere Belastung als unwahrscheinlich. Er

verfüge als Genossenschafter der Landwirtschaftlichen Genossenschaft in [...], durch

die Teilnahme am jährlichen «Tag der Wirtschaft» und aufgrund seines

Aufenthalts seit 30 Jahren sehr wohl über eine gewisse Beziehung bzw.

Bindung zu seinem bisherigen Wohnort. Demgegenüber habe er die Umstände in [...]

nicht ausreichend erläutert und belegt. Abgesehen vom Erwerb und von der

freizeitlichen Führung des Hofes sei kein anderes Verhalten ersichtlich,

welches auf eine Bindung zu [...] schliessen lassen würde. Die Führung des

Hofes als Freizeitbeschäftigung reiche alleine nicht aus, um den Mittelpunkt

der Lebensinteressen nach [...] zu verlagern. Auch wenn [...] – entgegen den

Ausführungen des Rekurrenten – als Arbeitsort zu qualifizieren wäre, sei die

Beziehung zum Familienort in [...] stärker zu gewichten. Ob seine Ehefrau

beabsichtige, ihren einwohnerpolizeilichen Wohnsitz zu einem späteren Zeitpunkt

ebenfalls nach [...] zu verlegen, sei für die Bestimmung der Steuerpflicht des

Rekurrenten in der Steuerperiode 2016 nicht relevant. Schliesslich seien

sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2017 zahlreiche Dokumente wie

Bankkontoauszüge, Unterlagen der Ausgleichkasse, eine Spendenbescheinigung,

Rechnungen der Renovation des Landwirtschaftsbetriebes in [...] und die

Jahresrechnung der solothurnischen Gebäudeversicherung an die Adresse in [...]

versandt worden. Aus der Betrachtung der gesamten Umstände müsse daher

geschlossen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Rekurrenten

in der Steuerperiode 2016 nach wie vor in [...] befunden habe (zum Ganzen:

angefochtenes Urteil, E. 4e f.).

3.3 Mit

seinem Rekurs rügt der Rekurrent eine Verletzung des Verbots der

interkantonalen Doppelbesteuerung (Rekursbegründung, Ziff. II. B 3

S. 15). Er weist darauf hin, dass er in [...] und im Kanton Solothurn

unter Einschluss der direkten Bundessteuer bereits definitiv veranlagt worden

sei. Diese Ausgangslage liegt aber einem Steuerhoheitsverfahren, wie es

vorliegend zu entscheiden ist, regelmässig zu Grunde. Damit wird der Rekurrent

in zwei Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und die gleiche Zeit zu Steuern

herangezogen, womit eine aktuelle Doppelbesteuerung besteht (BGer 2C_565/2016

vom 21. Dezember 2016 E. 2.1). Die definitive Veranlagung in einem

anderen Kanton steht aber der Bejahung der Steuerhoheit des hiesigen Kantons

nicht entgegen, weshalb vorliegend vielmehr zu prüfen ist, ob der Kanton

Basel-Stadt vorliegend seine Steuerhoheit zu Recht geltend macht oder die

strittige Steuererhebung gegen das Doppelbesteuerungsverbot verstösst.

3.4 In

der Sache macht der Rekurrent weiterhin geltend, dass insbesondere der

zivilrechtliche Wohnsitz in [...], die Aufnahme in das Steuerregister des Kantons

Solothurn, der Erwerb des Wohneigentums, die Investitionen in Hof und

Wohneigentum in [...], die Immatrikulation der Fahrzeuge im Kanton Solothurn,

die Verlegung der Bank- und Krankenkassenbeziehungen, die Trennung der

gemeinsamen wirtschaftlichen Mittel von ihm selber und seiner Frau sowie die

fehlenden persönlichen Beziehungen zu [...] für den Mittelpunkt seiner

Lebensinteressen in [...] sprächen, weshalb er seinen steuerrechtlichen

Wohnsitz neu in [...] habe. Nach der Auffassung des Rekurrenten müsse sein

Wohnsitz in [...] von der Steuerverwaltung bewiesen werden, da nicht davon

ausgegangen werden könne, dass die von der Steuerverwaltung bis heute

angenommene Steuerpflicht weiterhin sehr wahrscheinlich sei (Rekursbegründung,

Ziff. II. A 2–5 S. 5–10, II. B 1e S. 12–14 sowie II. C

S. 16). Er bestreitet die von der Vorinstanz geltend gemachte

Beweislastumkehr. Die von der Vorinstanz dazu zitierte Praxis des

Bundesgerichts sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Sie beziehe

sich auf Fälle der Abmeldung in einem «Hochsteuerkanton in einen Kanton mit

tieferer Steuerbelastung» (Rekursbegründung, Ziff. II. B 2 S. 14

f.).

3.5

3.5.1 Nach

der ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliegt der steuerpflichtigen

Person wie im internationalen Verhältnis auch im interkantonalen Verhältnis

dann der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht an

einem neuen Ort, wenn die von der Behörde angenommene bisherige subjektive

Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGer 2C_911/2018 vom 17. März

2020 E. 4.2, 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2,

2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014, 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010

E. 3.2, 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1). Wird der Nachweis

der Wohnsitzverlegung dabei nicht erbracht, so ist im Zweifel das bisherige

Domizil als fortbestehend zu betrachten (BGer 2P.203/2006 vom 1. März 2007

E. 2.3 m.H. auf BGer 2P.186/2004 vom 15. Februar 2005 E. 2.3, mit

Hinweisen). Demgegenüber trifft die Behörde die Beweislast für ihre

Steuerhoheit, wenn sie neu ein Steuerdomizil geltend macht (BGer 2C_341/2015

vom 23. Dezember 2015 E. 4.2, 2C_726/2010 vom 25. Mai 2011

E. 3.1, 2C_770/2008 vom 4. März 200 E. 3.2, 2C_667/2008 vom

4. März 2009 E. 3.2) oder wenn sie während mehreren Jahren die

Begründung eines neuen Steuerdomizils anerkannt hat (BGer 2C_911/2018 vom

17. März 2020 E. 4.2, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2,

2C_171/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.2, 2C_827/2008 vom 16. Juni

2009 E. 4.1 m.H.). Es mag sein, dass sich die bundesgerichtliche

Rechtsprechung zur Mehrzahl auf Fälle der Verlegung des Wohnsitzes aus Kantonen

und Gemeinden mit höherem Steuersatz in solche mit niedriger Steuerbelastung

beziehen. Dies liegt in der Natur der Sache. Es gibt aber keine Anhaltspunkte

dafür, dass sie nicht auch unabhängig von einer solchen Konstellation zur

Anwendung gelangt. Tatsächlich ist in etlichen bundesgerichtlichen Entscheiden

nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass sie sich auf eine solche Konstellation

bezogen haben (BGer 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 [Umzug vom Kanton

Zürich in den Kanton Tessin], 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 [Umzug vom

Kanton Bern in den Kanton Zürich], 2C_175/2008 vom 22. August 2008 [Umzug

vom Kanton St. Gallen in den Kanton Thurgau], 2C_576/2008 vom 14. April

2009 [Umzug vom Kanton Solothurn in den Kanton Waadt]).

3.5.2 Unbestritten

ist vorliegend, dass sich der Rekurrent auch nach dem Erwerb des Bauernhofes in

[...] regelmässig in [...] aufhielt. Dort hatte er bis zur Steuerperiode 2015 unbestrittenermassen

auch sein steuerrechtliches Domizil. Er macht für die Steuerperiode 2016

erstmals geltend, dieses nach [...] in den Kanton Solothurn verlegt zu haben.

Daraus folgt, dass die basel-städtische Steuerbehörde bloss den Fortbestand der

bisherigen subjektiven Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich zu belegen hat.

Gelingt ihr der Beweis mit diesem reduzierten Beweismass, so hat der Rekurrent

den Gegenbeweis zu erbringen und trägt diesbezüglich die objektive Beweislast,

d.h. die Folgen der Beweislosigkeit.

3.5.3 Massgebend

für die Bestimmung des Steuerdomizils für die Steuerperiode 2016 ist dabei

allein die Situation, wie sie sich im Jahr 2016 respektive an dessen Ende

präsentiert hat. Die späteren Entwicklungen sind für die Beurteilung nicht

relevant (vgl. etwa BGer 2C_625/2009 vom 16. Februar 2010 E. 4.2).

Dabei sieht Art. 68 Abs. 1 erster Satz StHG vor, dass im Falle eines

Wechsels des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz die

Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende

Steuerperiode in dem Kanton besteht, in welchem die steuerpflichtige Person am

Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat (BGer 2C_175/2008 vom 22. August

2008 E. 3.2, VGE VD.2011.10 vom 28. Oktober 2011 E. 2), weshalb

die Situation zum Jahresende entscheidend ist.

3.5.4 Der

Rekurrent lebte seit rund 30 Jahren auf dem von ihm bis 2006

bewirtschafteten Bauernhof in [...]. Im Jahr 2006 übernahm sein Sohn die

Pacht des Betriebes (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II. A 2 S. 6;

angefochtener Entscheid, Sachverhalt Bst. A S. 2). Gleichwohl

verblieb der Rekurrent mit seiner Ehefrau auf dem Hof, wo die Ehegatten mit

ihrem Sohn eine gemeinsame Wohnung bewohnten (Rekursbegründung, Ziff. II.

A 3 S. 6; angefochtener Entscheid, E. 4c S. 6). Auch nach

der Übernahme der Pacht durch seinen Sohn arbeitete der Rekurrent als dessen

Angestellter weiter auf dem Hof. Während er in den Jahren 2006 sowie 2009 bis

2011 dabei noch ein jährliches Nettoeinkommen von CHF 46'000.– erzielte

(vgl. act. 10/1 S. 102 ff., Beilage 10 zur Vernehmlassung der

Steuerverwaltung vom 17. Mai 2019), reduzierte sich dieses in der Folge ab

dem Erreichen des AHV-Alters kontinuierlich (2012: CHF 24'000.–; 2013:

CHF 12'000.–; 2014 und 2015: CHF 7'000.–; act. 3/9 sowie act. 10/1

S. 106, Beilage 10 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom

17. Mai 2019). Doch auch im Jahr 2016 stellte sein Sohn ihm für das

ganze Jahr einen Lohnausweis mit einem ausgewiesenen Jahreseinkommen von CHF 7'000.–

aus (act. 10/1 S. 83, Beilage 4 zur Vernehmlassung der

Steuerverwaltung vom 17. Mai 2019). Im gleichen Umfang hat auch die

Ehefrau des Rekurrenten im Betrieb ihres Sohnes mitgearbeitet (act. 10/1

S. 83, Beilage 4 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom

17. Mai 2019; act. 10/1 S. 30). Die Ehefrau des Rekurrenten lebt

weiterhin in [...]. Der Rekurrent macht auch nicht geltend, dass sie ihn im

Jahr 2016 in [...] regelmässig besucht hätte und sie dort die eheliche

Gemeinschaft gelebt hätten. Auch wenn in ehelicher Gemeinschaft lebende

Ehegatten unterschiedliche Wohnsitze begründen können (vgl. etwa BGE 115 II 120

E. 4a S. 121), bedarf nämliches konkreter, besonderer Gründe. Der im

Jahr 2016 in [...] verbliebene Wohnsitz seiner Ehefrau bildet daher ein

Indiz für den Fortbestand des dortigen steuerlichen Wohnsitzes des Rekurrenten.

Diesen

gewichtigen Indizien, welche den Fortbestand des steuerlichen Wohnsitzes des

Rekurrenten im Steuerjahr 2016 in [...] sehr wahrscheinlich erscheinen

lassen, steht der Erwerb eines Bauernhofes in [...] am 21. Juni 2016 und

der dortige Aufenthalt des Rekurrenten gegenüber. Der Rekurrent macht denn auch

geltend, dort den erworbenen Hof nach seinen Vorstellungen renoviert und

vorbereitet zu haben, um seinen Lebensabend endlich in einem eigenen Hof zu

verbringen (Rekursbegründung Ziff. II. B 1 e S. 13). Mit

der Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit auf seinem neu erworbenen Hof

in [...] nahm der Rekurrent nicht ein neues Interesse auf und führte auch nicht

eine einzelne Freizeitbeschäftigung am neuen Ort. Vielmehr erfolgte der Erwerb

im Hinblick auf die Ausübung der für ihn in seinem Leben offensichtlich

zentralen, früher beruflich ausgeübten Beschäftigung als Landwirt am neuen Ort.

Damit befindet sich seit dem Erwerb seines dortigen Bauernhofes offensichtlich

ein zentrales Lebensinteresse des Rekurrenten in [...].

Fraglich

erscheint aber, ob mit dem Kauf der zu diesem Zweck erworbenen Liegenschaft in [...]

seine Absicht eines dauernden Verbleibens am neuen Ort im Jahr 2016

bereits genügend objektiv unter Beweis gestellt worden ist. Soweit der

Rekurrent auf die Einlösung von vier Fahrzeugen bei der Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn hinweist, ist festzustellen, dass diese erst am 27. Januar

2017 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2017 belegt ist (act. 10/1

S. 49, Beilage 8 zum Rekurs vom 9. April 2019). Wesentliche

Umbauarbeiten sind ebenfalls erst für das Jahr 2017 nachgewiesen. So

erfolgten etwa Arbeiten im Zusammenhang mit dem Ersatz der Heizung und dem «provisorischen

Anschluss Wasseraufbereitung» wie auch dem «Neubau Kläranlage, Gastank» erst im

Oktober 2017 (vgl. act. 10/1 S. 128 f., Rechnungen [...]).

Daraus muss geschlossen werden, dass das erworbene Bauernhofgebäude

sanierungsbedürftig war, diese Sanierung aber erst im Jahr 2017 eingeleitet

wurde. Weiter belegen die eingereichten Stromrechnungen der [...] für die Rechnungsperiode

Juli bis Dezember 2016 nur Energiekosten von CHF 66.45 ohne

leistungsabhängige Netznutzungskosten, was bei einem geschätzten mittleren Kilowattpreis

von etwas unter 6 Rappen pro Kilowattstunde (kWh) ohne Netznutzungsanteil

(vgl. dazu die Tarife des Jahres 2019, abrufbar auf: [...] [zuletzt

besucht am 21. Juli 2020]) einem geringen monatlichen Stromkonsum von

unter 200 kWh entsprechen dürfte. Dieser liegt zudem deutlich unter dem

Verbrauch in späteren Halbjahren (vgl. act. 3/11). Schliesslich vermag der

Rekurrent erklärterweise auch sonst keinen Beleg für die Bestreitung des Lebensunterhalts

in [...] im Jahr 2016 zu edieren. Der Genossenschaft [...] trat er am

13. Dezember 2016 bei (act. 10/1 S. 50, Beilage 8 zum

Rekurs vom 9. April 2019). Nicht belegt ist der behauptete Wechsel in Bezug

auf die Krankenkasse (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II. A 4

S. 9).

Betrachtet man

die Wohnverhältnisse an den beiden Wohnorten des Rekurrenten, so steht das neu

erworbene Wohneigentum des Rekurrenten an dem von ihm erworbenen Hof in [...]

einem faktischen Untermietverhältnis in der gemeinsam bewohnten Wohnung des

Sohnes gegenüber. Dabei darf bei einem im eigenen Eigentum stehenden Bauernhaus

grundsätzlich von einer höheren Lebensqualität («cadre de vie») als bei einem

Untermietverhältnis mit eigenen Kindern ausgegangen werden (BGE 131 I 145

E. 5 S. 151). Offensichtlich war das neu erworbene Haus in [...] aber

wie ausgeführt noch stark renovationsbedürftig. Andererseits wurde die

familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Sohn auch schon in den vergangenen Jahren

in gleicher Weise so gelebt. Soweit der Rekurrent darauf hinweist, auf dem

Bauernhof in [...] nicht mehr «Herr des Hauses» gewesen zu sein, muss

festgestellt werden, dass diese Situation schon seit 10 Jahren so

bestanden hatte. Es ist nachvollziehbar, dass es ihm Mühe bereitete, dass sein

Sohn für den zuvor von ihm bewirtschafteten Hof neue Konzepte der

Bewirtschaftung umsetzte. Diese Situation begann aber ebenfalls schon vor einem

ganzen Jahrzehnt; gleichwohl arbeitete der Rekurrent aber auch noch während des

gesamten Jahres 2016 im gleichen Umfang wie in den beiden Vorjahren auf dem

Hof seines Sohnes mit. Soweit der Rekurrent geltend macht, seit seinem Umzug

nach [...] sei es für ihn ausgeschlossen, auf den Hof seines Sohnes

zurückzukehren, kann dies zumindest für das Jahr 2016 noch nicht gegolten

haben, arbeitete er doch gemäss seinem Lohnausweis noch bis Ende 2016 dort

mit. Vor diesem Hintergrund erscheint irrelevant, dass der Rekurrent geltend

macht, in [...] ausserhalb der Familie keine persönlichen Beziehungen gesucht

zu haben. Zumindest im Umzugsjahr 2016 konnten massgebliche persönliche

Beziehungen auch in [...] noch nicht bestanden haben. Der Rekurrent macht

sodann einzig geltend, dass es mit den «Nachbarsbauern» verschiedene Kontakte

in Form von Nachbarschaftshilfe gebe (vgl. Rekursbegründung, Ziff. II.

A 4 S. 9) und ein regelmässiger Austausch stattfinde

(Rekursbegründung, Ziff. II. B 1 e S. 13). Dass solche,

mehrheitlich beruflich geprägten Beziehungen in vergleichbarer Qualität und

Quantität in [...] nicht auch existierten, erscheint wenig wahrscheinlich, wird

vom Rekurrenten aber ohnehin nicht behauptet. Insgesamt sind damit für das

Jahr 2016 keine persönlichen oder beruflichen Beziehungen zu [...] ersichtlich,

die es als wahrscheinlicher erscheinen liessen, dass sich der Lebensmittelpunkt

des Rekurrenten per Ende des Jahres 2016 in [...] befand – dies statt am bisherigen

Familienort in [...], wo der Rekurrent soweit ersichtlich wie bis anhin auch während

des gesamten Jahres 2016 auf dem Hof des Sohnes als Landwirt mitarbeitete.

3.5.5 Daraus

folgt summa summarum, dass die Vorinstanzen zu Recht von einer hohen

Wahrscheinlichkeit der Fortführung des bisherigen Wohnsitzes im Jahr 2016

durch den Rekurrenten ausgegangen sind und der Rekurrent den Gegenbeweis der

Begründung eines neuen Wohnsitzes während jener Steuerperiode in [...] nicht

hat erbringen können.

4.

Nach dem

Gesagten muss der Rekurs abgewiesen werden. Der Rekurrent trägt die Kosten des

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.