Lexipedia

Entscheid

VD.2020.37

Einstellung von Unterstützungsleistungen (BGer 8D_13/2020 vom 19. Juli 2021)

14. Oktober 2020Deutsch24 min

eines Rekurses gegen diese Verfügung an das WSU teilte er diesem mit Eingabe vom

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.37

URTEIL

vom 14. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs

gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und

Umwelt vom 14. Januar 2020

betreffend Einstellung von

Unterstützungsleistungen (Verfügung vom 26. Juni 2019)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) wird seit Januar 2009 mit einem Unterbruch durch die Sozialhilfe

wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 25. August 2017 ordnete die

Sozialhilfe Basel-Stadt die Einstellung der Unterstützungsleistungen per 30.

November 2017 an, sollte der Rekurrent seine selbständige Erwerbstätigkeit

nicht innert zweimonatiger Frist bis zum 31. Oktober 2017 gemäss den

Anforderungen der Sozialhilfe nachweislich aufgegeben haben. Den gegen diese

Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und

Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab. Das

Appellationsgericht hob mit Entscheid VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 als

Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses den Entscheid des WSU

vom 7. Mai 2018 und die Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 auf und

erliess an deren Stelle folgende Anordnung:

«Wenn der Rekurrent eine der nachfolgenden Voraussetzungen nicht erfüllt,

werden die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe an den Rekurrenten auf das

Ende des der Nichterfüllung einer Voraussetzung folgenden Kalendermonats

eingestellt:

a.

Der Rekurrent kauft ab der Zustellung des vorliegenden Urteils keine

Produkte mehr für seinen Webshop. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind

allfällige Käufe von Produkten in Erfüllung allfälliger vertraglicher

Abnahmepflichten sowie allenfalls notwendige Käufe von Material für die

Verpackung und den Versand der im Warenlager des Rekurrenten befindlichen

Produkte.

b.

Der Rekurrent kündigt allfällige Lieferverträge innert eines Monats ab

Zustellung des vorliegenden Urteils auf den nächstmöglichen Termin und reicht

der Sozialhilfe Kopien der allfälligen Kündigungen ein.

c.

Der Rekurrent verkauft ab der Zustellung des vorliegenden Urteils über

seinen Webshop nur noch die in seinem Warenlager befindlichen Produkte.

d.

Der Rekurrent füllt bis zur Aufgabe seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit wie bisher für jeden Kalendermonat eine Erklärung für

Selbständigerwerbende (ESE) aus und reicht diese der Sozialhilfe ein.

e.

Der Rekurrent gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit auf das Ende des

sechsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem ihm das vorliegende

Urteil zugestellt wird, auf (Beispiel: Zustellung des Urteils im November 2018,

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2019).

f.

Zum Nachweis der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit reicht

der Rekurrent der Sozialhilfe innert eines Monats nach der Aufgabe der

selbständigen Erwerbstätigkeit die folgenden Unterlagen ein:

-

Antrag auf Löschung seines Einzelunternehmens im Handelsregister,

-

Abmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender,

-

Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung und

-

Kündigung seines Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin.»

Auf die

Beschwerde des Rekurrenten gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht mit

Entscheid 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 nicht ein.

Nach der

Zustellung eines Mahnschreibens und der Gewährung des rechtlichen Gehörs

stellte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 26. Juni 2019 die

Unterstützungsleistungen für den Rekurrenten per 30. Juni 2019 ein und entzog

einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Nach erfolgter Erhebung

eines Rekurses gegen diese Verfügung an das WSU teilte er diesem mit Eingabe vom

12. August 2019 mit, dass er seine selbständige Tätigkeit per 6. August 2019

eingestellt habe. Er wurde darauf ab 1. September 2019 wieder von der

Sozialhilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2020 hiess das WSU den

Rekurs des Rekurrenten teilweise gut und wies die Sozialhilfe an, die

Unterstützungsleistungen an den Rekurrenten ab 26. August 2019

wiederaufzunehmen. Allfällige Nachzahlungen aufgrund der erst ab 1. September

2019 erfolgten Wiederaufnahme der Unterstützung seien dem Gesuchsteller

auszurichten. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.

Gegen diesen Entscheid

richtet sich der am 15. Januar 2020 erhobene und am 12. Februar 2020 begründete

Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 14.

Februar 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seinem Rekurs beantragt

der Rekurrent die Aufhebung der Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 26.

Juni 2019 und des Entscheids des WSU vom 14. Januar 2020. Ferner sei ihm

für die Zeit vom 26. Mai 2019 bis 26. August 2019 ergänzende Unterstützung

aufgrund seiner Bedürftigkeit zu gewähren und es seien die ergänzenden

Zahlungen für die Monate Juni und Juli 2019 im Umfang von CHF 3'050.–

nachträglich zu erbringen. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr sei zu

verzichten und allfällige Kosten der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Der Antrag, dass

die beiden Gerichtspräsidenten B____ und C____ nicht mehr Teil des

Dreiergerichts sein dürften, da sie für die beiden Urteile VGE VD.2015.247

vom 20. Juli 2016 sowie VGE VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018

verantwortlich seien, wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. Juni

2020 (DGV.2020.3) abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2020 beantragte

das WSU die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten

sei. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 18. Mai 2020. Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 14.

Februar 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der

Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der vorliegende Rekurs wurde den

Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG

entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs

ist einzutreten.

1.2

Sowohl

gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den Regierungsrat

zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das

Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung

Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen

zu enthalten (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260

vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus

den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung

aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende

Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen

im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112, VD.2018.113

und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20.

November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Sowohl bezüglich Anträgen wie auch Begründung werden bei

nicht juristisch vertretenen Laien keine hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2012.245

vom 27. März 2017 E. 2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2). Aufgrund

dieser Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom

18.

Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom

20.

Juni 2016 E. 1.3; Stamm,

a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen

Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern

untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE

VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober

2016.

E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1,

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015

E. 1.2.1).

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Sozialhilferechtliche

Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für

Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit

das anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112 vom 12.

Januar 2017 E. 1.3, VD.2015.15 vom 17. Juli 2015 E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche

und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung

statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf eine

öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E.

2.1 S. 333; VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2016.112 vom

12. Januar 2017 E. 1.3). Versäumt eine Partei die rechtzeitige

Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser

grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil nur so der geforderte einfache und

rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai

2013 E. 2.2, 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.2).

Vorliegend hat der Rekurrent auf die entsprechende Verfügung des

Instruktionsrichters vom 28. April 2020, worin ihm Frist zur Einreichung einer

schriftlichen Replik oder zum Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung

gesetzt worden ist, mit der Einreichung seiner Replik explizit auf eine

Verhandlung verzichtet (Replik, S. 10). Damit kann der vorliegende

Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG;

BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom

19. April 2016 E. 1.2).

2.

2.1 Mit

dem angefochten Entscheid erwog die Vorinstanz, dass sie an den Entscheid des

Verwaltungsgerichts VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 und die darin festgelegten

Voraussetzungen für den Nachweis der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

und die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung gebunden sei. Es handle sich

diesbezüglich um eine abgeurteilte Sache. Soweit sich die Kritik des

Rekurrenten daher gegen seine Verpflichtung zur Aufgabe seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit sowie die Leistungseinstellung im Falle der Nichterfüllung

richte, sei darauf nicht einzutreten. Da die Sozialhilfe seit 1. September 2019

wieder Unterstützungsleistungen ausrichte, sei der Rekurs ab diesem Zeitpunkt

zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zu prüfen sei lediglich, ob der

Rekurrent nicht zu einem früheren Zeitpunkt die Vorgaben des

Verwaltungsgerichts eingehalten und damit seinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen

wiedererlangt habe (angefochtener Entscheid, E. 2).

Diesbezüglich

erwog die Vorinstanz, der Rekurrent bestreite nicht, dass er seine selbständige

Tätigkeit bis zum Ende der vom Appellationsgericht gesetzten Frist, dem Ende

des sechsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem ihm das Urteil

zugestellt worden war, nicht aufgegeben hat. Aufgrund der Zustellung des

Urteils des Verwaltungsgerichts am 31. Oktober 2018 hätte er seine selbständige

Erwerbstätigkeit per 30. April 2019 einstellen und der Sozialhilfe die

entsprechenden Nachweise bis zum 31. Mai 2019 einreichen müssen. Er behaupte

nicht und lege in keiner Weise dar, diese Voraussetzungen für den Nachweis der

Aufgabe im Verfügungszeitpunkt erfüllt zu haben. Die Einstellung der

Unterstützungsleistungen per 30. Juni 2019 sei daher nicht zu beanstanden

(angefochtener Entscheid, E. 3). Erst im Laufe des Rekursverfahrens habe er

diese Voraussetzungen erfüllt. So habe er entgegen seiner Auffassung den

entsprechenden Nachweis erst mit seiner bei der Sozialhilfe am 26. August 2019

eingegangenen Eingabe erbracht. Mit dem Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018

habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Rekurrent bis einen Monat nach

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialhilfe den Antrag auf

Löschung des Einzelunternehmens im Handelsregister, die Abmeldung bei der

Ausgleichskasse Basel-Stadt, die Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst

Erfolgsrechnung und schliesslich die Kündigung seines Domain-Namens zum

nächstmöglichen Termin nachzuweisen habe. Die Abmeldung bei der Ausgleichskasse

Basel-Stadt habe er offenbar nicht vorgenommen, diese sei aber von Amtes wegen

aufgrund der Löschung der Einzelfirma im Handelsregister erfolgt. Zu diesem

Nachweis habe der Rekurrent der Sozialhilfe ein Schreiben der Ausgleichskasse

Basel-Stadt vom 14. August 2019 ediert, welches bei der Sozialhilfe am 26.

August 2019 eingegangen sei. Daraus folge, dass die Leistungseinstellung im

Verfügungszeitpunkt zwar gerechtfertigt gewesen, deren Grund im Laufe des

Verfahrens aber entfallen sei (angefochtener Entscheid, E. 4 f.). Die

Wiederaufnahme der Unterstützung erfolge in solchen Fällen nur mit Wirkung für

die Zukunft. Es sei im vorliegenden Fall aber nicht von einer Neu- bzw.

Wiederanmeldung auszugehen, weshalb er gemäss Ziffer 10.1 der

Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL) Anspruch auf den Grundbedarf ab dem 26.

August 2019 habe (6 Tage à CHF 32.80). Darüber hinaus hätten die Wohnkosten gemäss

der von der Sozialhilfe zitierten Ziffer 10.1 der URL ohnehin für den

gesamten Monat, in dem das Unterstützungsgesuch eingereicht worden ist,

übernommen werden müssen. Somit habe der Rekurrent auch Anspruch auf Übernahme

der Wohnkosten für den Monat August 2019 (angefochtener Entscheid, E. 6

f.). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent im

Verfügungszeitpunkt die vom Appellationsgericht geforderten Nachweise für die

Einstellung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbracht habe. Die

erforderlichen Belege hätten der Sozialhilfe erst am 26. August 2019

vorgelegen. Somit seien die Unterstützungsleistungen rückwirkend ab dem 26.

August 2019 und nicht erst ab dem 1. September 2019 wiederaufzunehmen. Der

Rekurs wurde daher in diesem Punkt teilweise gutgeheissen, im Übrigen jedoch

abgewiesen, soweit darauf einzutreten und er nicht zufolge Gegenstandslosigkeit

abzuschreiben war (angefochtener Entscheid, E. 8).

2.2 Mit

dem vorliegenden Rekurs bezieht sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung

und Replik demgegenüber erneut auf die Leistungseinstellung als solche und

kritisiert die diesbezüglichen Erwägungen in dem von ihm als «rechtswidrig»

bezeichneten verwaltungsgerichtlichen Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018.

Soweit seine Ausführungen nicht an der Sache vorbeizielen, macht er geltend,

dass das Bundesgericht mit Entscheid 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 ihn auf die

Anfechtung des Leistungskürzungsentscheids verwiesen habe. Eine

Leistungskürzung auf Nothilfe sei im Kanton Basel-Stadt gar nicht vorgesehen

und es dürfe bei Bedürftigkeit niemandem die Sozialhilfe vollständig gestrichen

werden. Dieser Anspruch umfasse «die Wohnung, Krankenkasse, Versicherungen, Zahnarzt,

Selbstbehalt der KK sowie pro Tag CHF 12.– Grundbedarf» (Rekursbegründung,

E. 3 S. 5). Die Leistungseinstellung sei rechtswidrig gewesen und es liege

diesbezüglich auch kein rechtskräftiges Urteil vor (Rekursbegründung, E. 4 S.

5). Das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018

widerspreche sich permanent selber. Es sei «eines demokratischen Rechtsstaates

absolut unwürdig» und müsse zwingend vom Verwaltungsgericht korrigiert werden.

Dieses komme nicht umhin, ein neues Urteil zu fällen. Es werde «vorsätzlich und

mutwillig […] wirtschaftliche Prosperität zerstört» und eine Entlastung der

Steuerzahler verhindert (Replik, S. 2). Durch die vollständige

Zahlungseinstellung sei dem Gemeinwesen ein Schaden entstanden, habe es doch so

für seine wirtschaftliche Grundsicherung mehr zahlen müssen (Rekursbegründung, E.

3 S. 5). Er habe sich entgegen des Vorhaltes der Vorinstanz eingehend mit

diesem Urteil auseinandergesetzt. Da der schweizerische Arbeitsmarkt nicht über

genügend Arbeit für eine Vollbeschäftigung verfüge, sei die stundenweise

Erzielung von Einkommen als «Freelancer oder Crowdworker» zu begrüssen (Rekursbegründung,

E. 11 S. 8).

Weiter macht er geltend,

bereits per 6. August 2019 seine selbständige Tätigkeit eingestellt zu haben.

Soweit die Sozialhilfe ihm entgegengehalten habe, er habe seinen Domainnamen

noch nicht gelöscht, verkenne sie, dass dies im Urteilsdispositiv des Urteils

VGE VD. 2018.100 vom 22. Oktober 2018 nicht verlangt werde und hierfür auch

keine rechtliche Grundlage bestehe. Er habe über diese Webseite auch gar nichts

mehr verkauft. Demgegenüber sei die Domain [...] nachweislich per 6. August

2019 gelöscht worden. Auch der Vorhalt der Sozialhilfe, dass er noch keine

Erfolgsrechnung eingereicht habe, sei falsch und deren weitere Ausführungen im

Schreiben vom 12. August 2019 zeugten wohl von mangelnden Kenntnissen im

Rechnungswesen. Eine Liquidationsabrechnung habe nicht eingereicht werden

können, da sie schlicht nicht existiert habe (Rekursbegründung, E. 6 S. 6).

In rechtlicher

Hinsicht bezieht sich der Rekurrent auf Art. 8, 9, 10, 12, 13, 26, 27, 36, 41,

94, 96 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie auf die Eingliederungsmassnahmen

gemäss § 13 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) und Ziffer 12.3 der URL

(Rekursbegründung, S. 5 E. 4 und E. 10 S. 7). Es sei klar, «dass 5

Arbeitsstunden pro Monat auf jeden Fall vereinbar» seien «mit einer

hundertprozentigen Arbeitsstelle und als Vereinsmitgliedschaft gesehen werden»

könnten (Replik, S. 4). Eine Leistungseinstellung sei gemäss § 3 SHG nur

möglich, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr bestehe. Die Sanktionsmöglichkeiten

gemäss Ziffer 9.1 URL beträfen «sicher nicht» eine Person, die einen

anrechenbaren Verdienst erziele (Replik, S. 5).

3.

3.1 Bereits

mit dem Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 befasste sich das

Verwaltungsgericht mit dem Anspruch von Selbständigerwerbenden auf Sozialhilfe

eingehend. Es erwog, dass grundsätzlich auch bedürftige Selbständigerwerbende

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe haben, welchem aber der

Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns Schranken setze. Nach

ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts würden Selbständigerwerbende deshalb

grundsätzlich nur im Sinne einer Überbrückungshilfe unterstützt, bis sie mit

dem Geschäftsgewinn den Lebensbedarf (wieder) selber decken können. Wenn dies

nicht möglich sei, müsse das Geschäft grundsätzlich liquidiert und eine

unselbständige Erwerbstätigkeit angestrebt werden (VGE VD.2013.118 vom 30. Januar

2014 E. 2, VD.2012.87 vom 22. Juni 2012 E. 3.1). Über eine solche

zeitlich beschränkte Überbrückungshilfe hinaus könne eine Unterstützung nur

dann gerechtfertigt werden, wenn die bedürftige Person für eine unselbständige

Erwerbstätigkeit nicht vermittelbar sei und die Fortsetzung ihrer selbständigen

Erwerbstätigkeit der Erhaltung einer Tagesstruktur diene. Es sei daher zu

prüfen, ob die bedürftige Person mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in

absehbarer Zeit ein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielen könne.

Sei dies nicht der Fall, so dürfe die Sozialhilfebehörde den Hilfesuchenden

unter Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist zur Aufgabe seines Betriebs

verpflichten. Eine Unterstützung Selbständigerwerbender zum Zweck der Erhaltung

einer Tagesstruktur komme nur in Betracht, wenn die selbständige

Erwerbstätigkeit für den Betroffenen zur sozialen Integration unerlässlich sei

(E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Diesen Grundsätzen entspräche auch die

Konkretisierung in Ziffer 12.3 der URL (E. 2.2.5). Daraus folge, dass die

Unterstützung von selbständig Erwerbstätigen in den URL nur insoweit anders

geregelt werde als diejenige von unselbständig Erwerbstätigen, als dies

aufgrund der Unterschiede dieser Erwerbstätigkeiten durch sachliche und

vernünftige Gründe gerechtfertigt sei (E. 2.2.6).

Bezogen auf den

vorliegenden Sachverhalt erwog das Verwaltungsgericht, dass der Rekurrent im

Januar 2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Form des Betriebs eines

Webshops aufgenommen habe. Während dieser selbständigen Erwerbstätigkeit sei er

seither ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt worden. Sein

durchschnittlicher monatlicher anrechenbarer Verdienst in den 48 Monaten von

April 2014 bis April 2018 habe CHF 476.70, in den zehn Monaten von Juli 2017

bis April 2018 CHF 985.45 und in den sechs Monaten von November 2017 bis

April 2018 CHF 1ꞌ062.45 betragen. Dem hätten gemäss der

Budgetverfügung vom 3. November 2016 anerkannte Ausgaben von

CHF 2ꞌ312.25 gegenübergestanden. Es sei ihm in mehr als sechs

Jahren nicht gelungen, mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein

existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Seine selbständige Erwerbstätigkeit

sei somit nicht geeignet, seinen Lebensbedarf zu decken. Er könnte daher bei

Weiterführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe nur

dann weiterhin unterstützt werden, wenn er nicht vermittlungsfähig wäre und

seine selbständige Erwerbstätigkeit geeignet und erforderlich wäre, um seine

soziale Desintegration zu verhindern (E. 3.1). Zumal der Rekurrent verpflichtet

sei, nicht nur seinen Qualifikationen und seiner bisherigen Tätigkeit

entsprechende Arbeit, sondern auch Arbeit, welche keine Qualifikationen

erfordert, und Arbeit in neuen Tätigkeitsfeldern zu suchen, ist das

Verwaltungsgericht in Würdigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner

Stellensuchbemühungen zum Schluss gekommen, dass er für eine unselbständige

Erwerbstätigkeit vermittelbar sei und seine Aussichten, eine Beschäftigung im

Angestelltenverhältnis zu finden, weiterhin intakt seien (E. 3.2.1-3.2.3). Die

von ihm ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in der Form des Betriebs eines

Webshops, welche gemäss seinen Behauptungen durchschnittlich nur noch fünf

Stunden pro Monat in Anspruch nehme und aus seiner Wohnung heraus erfolge, sei

auch nicht geeignet, eine Tagesstruktur zu erhalten und eine soziale

Desintegration zu verhindern (E. 3.2.4). Daraus schloss das Verwaltungsgericht,

dass der Rekurrent bei einer Weiterführung seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht mehr zu unterstützen

sei.

Da das Vermögen

einer bedürftigen Person gemäss § 5 Abs. 2 lit. a SHG der Sozialhilfe vorgehe,

sei bewegliches Vermögen gemäss § 8 Abs. 1 SHG bei der Festlegung der

wirtschaftlichen Hilfe zu verwerten. Damit bestehe eine gesetzliche Grundlage

dafür, die weitere Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe vom

Verkauf seines Warenlagers abhängig zu machen und den Verkaufserlös

bedarfsmindernd zu berücksichtigen (E. 3.4). Soweit sich der Rekurrent auf ein

im Jahr 2011 erhaltenes Darlehen von insgesamt CHF 20ꞌ000.– zum

Aufbau seiner selbständigen Tätigkeit berufe, sei ihm dieses als Einkommen

anzurechnen. Eine Darlehensrückzahlung durch eine unterstützte Person könne ihm

deshalb nicht an den Lebensbedarf angerechnet werden. Auch fehle eine Grundlage

für eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Warenlagers zur Sicherung

dieses Darlehens. Daher dürfe die weitere Unterstützung des Rekurrenten durch

die Sozialhilfe von der Veräusserung seines Warenlagers abhängig gemacht werden

(E. 3.5). Daraus folge, dass der Rekurrent von der Sozialhilfe nur noch unter

den Voraussetzungen zu unterstützen sei, dass er seine selbständige

Erwerbstätigkeit aufgebe und sein Warenlager veräussere. Die ihm hierfür von

den Vorinstanzen gewährte Liquidationsfrist von bloss zwei Monaten erachtete

das Verwaltungsgericht aber als unverhältnismässig kurz. Es erwog, dass eine

Liquidation des Warenlagers innerhalb eines halben Jahres ohne

unverhältnismässige Verluste möglich und daher eine Frist von sechs Monaten

angemessen sei. Die weitere Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe

wurde deshalb von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass er unter Vorbehalt

einzelner, spezifischer Ausnahmen «ab der Zustellung des vorliegenden Urteils

keine Produkte mehr für seinen Webshop» kaufe, allfällige Lieferverträge

innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils auf den nächstmöglichen Termin

kündige und dies der Sozialhilfe mit Kopien nachweise, dass er ab der

Zustellung des Urteils über seinen Webshop nur noch die in seinem Warenlager

befindlichen Produkte verkaufe, bis zur Aufgabe seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit wie bisher für jeden Kalendermonat eine Erklärung für

Selbständigerwerbende (ESE) ausfülle und der Sozialhilfe einreiche, seine

selbständige Erwerbstätigkeit auf das Ende des sechsten Kalendermonats nach dem

Kalendermonat, in dem ihm das Urteil zugestellt werde, aufgebe und zum Nachweis

der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialhilfe innert eines

Monats nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit den Antrag auf Löschung seines

Einzelunternehmens im Handelsregister, die Abmeldung bei der

AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender, die

Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung und die

Kündigung seines Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin einreiche (E. 4).

Das Verwaltungsgericht hob daher den Entscheid des WSU vom 7. Mai 2018 wie auch

die Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 auf und stellte fest, dass

die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe an den Rekurrenten auf das Ende

des der Nichterfüllung einer Voraussetzung folgenden Kalendermonats eingestellt

würde, wenn er eine der genannten Voraussetzungen nicht erfülle.

3.2 Auf

die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des Rekurrenten trat das

Bundesgericht mit Urteil 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 nicht ein. Es erwog,

dass mit der im angefochtenen Urteil erteilten Weisung, die bisher ausgeübte

selbständige Erwerbstätigkeit innert sechs Monaten aufzugeben, keine

unmittelbare Kürzung oder Verweigerung von Sozialhilfeunterstützung einhergehe

und dem Rekurrenten mit dem angefochtenen Urteil damit kein irreparabler

Schaden entstehe. Damit handle es sich beim Verwaltungsgerichtsurteil

VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 lediglich um einen Zwischenentscheid und

die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Zwischenentscheids

gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,

SR 173.110) seien nicht erfüllt. Es stehe ihm dannzumal die Beschwerde offen,

wenn ein Leistungskürzungsentscheid vorliege.

3.3 Die

vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018

behandelten Fragen sind damit im Kanton und unter Vorbehalt einer Beurteilung

durch das Bundesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen den Rekurrenten

unmittelbar belastenden Entscheid endgültig entschieden. Es liegt insoweit eine

sogenannte res iudicata vor. Zumindest an die entscheidrelevanten Erwägungen in

diesem Urteil waren die Vorinstanzen unter Vorbehalt von Noven gebunden und

darauf ist, wie bei einem formellen Rückweisungsentscheid, daher nicht

zurückzukommen (vgl. dazu VGE VD.2017.246/247 vom 16. August 2018 E. 2.4.2, mit Hinweis auf Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons

Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 85, 203; vgl. Meyer/Dormann,

in: Basler Kommentar BGG, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 107 N 18; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3.

Auflage, N 1021, 1158; VGE DGV.2020.3 vom 26. Juni 2020 E. 2.4.2,

VD.2017.2 vom 21. November 2017 E. 3.3.1, VD.2016.60 vom 30.

September 2016 E. 2.4.1, VD.2010.211 vom 17. Februar 2014).

Daraus folgt für

den vorliegenden Fall, dass die Sozialhilfe und das WSU aufgrund der Erwägungen

und des Dispositivs des Urteils VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 die

Voraussetzung für seine weitere Unterstützung durch die Sozialhilfe zu prüfen

hatten, zumal der Rekurrent keine Noven geltend macht, die in jenem Verfahren

nicht beurteilt worden wären. Soweit der Rekurrent den Vorinstanzen vorhält, zu

Unrecht auf seine diesbezüglichen Rügen zum Unterstützungsanspruch von

selbständig erwerbenden, bedürftigen Personen nicht eingetreten zu sein, kann

ihm nicht gefolgt werden und ist sein Rekurs abzuweisen.

3.4 Mit

den für die vorinstanzliche Beurteilung entscheidwesentlichen Fragen setzt sich

der Rekurrent demgegenüber kaum auseinander. Immerhin macht er geltend, seine

selbständige Erwerbstätigkeit bereits per 6. August 2019 eingestellt zu haben.

Wie die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung

aber zutreffend ausgeführt hat, war für die Wiederaufnahme der Leistung nicht

allein die Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit sondern vielmehr der

entsprechende Nachweis wesentlich. Dieser Nachweis ist mit dem Urteil

VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 im Einzelnen konkretisiert worden. Es kann

dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz offen gelassen werden, auf welche

Domainadressen sich der in lit. f des Dispositivs verlangte Nachweis der

«Kündigung seines Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin» bezogen hat.

Massgeblich erscheint vielmehr, dass zum verlangten Nachweis gemäss lit. f auch

die «Abmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als

Selbständigerwerbender» zählt. Diesen Nachweis hat er erst mit einem auf den

12. August 2019 datierten Schreiben, dem er ein entsprechendes Schreiben der

Ausgleichskasse vom 14. August 2019 beigelegt hat, erbracht. Die Vorinstanzen

haben geltend gemacht, dass ihnen dieses Schreiben erst am 26. August 2020

zugegangen ist. Der Rekurrent belegt nichts Anderes. Ist dieser Nachweis aber

erst dann erbracht worden, so braucht auf die Rügen des Rekurrenten bezüglich

des von ihm gemäss lit. f ebenfalls verlangten Nachweises einer

«Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung» nicht

eingetreten zu werden. Der Rekurrent belegt daher keine Umstände, welche seine

Einstellung in der Unterstützung vom 1. Juli bis zum 26. August 2020 auf der

Grundlage jenes Entscheides als unrechtmässig erscheinen liesse.

Soweit sich der

Rekurrent darauf beruft, während diesem Zeitraum einen von der

sozialhilferechtlichen Unterstützung zu unterscheidenden Anspruch auf Nothilfe

gemäss Art. 12 BV gehabt zu haben, weist er nicht nach, dass er vor der

endgültigen Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit den von ihm

geltend gemachten, anrechenbaren Einkommen nicht mehr über die für ein

menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel verfügen konnte. Die Nothilfe

gemäss Art. 12 BV besteht aus der Übernahme der Beherbergungskosten für die

Notschlafstelle und der Krankenkassenprämie sowie einem bar ausbezahlten

Tagessatz von CHF 12.–. Soweit der Rekurrent darüber hinaus auch die Kosten

seiner Wohnung und weitere Kosten zählt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Rekurrent

belegt nicht, dass ihm diese Mittel in den Monaten Juli und August 2019 nicht

zur Verfügung standen. Auch nicht gedeckte Gesundheitskosten aus diesem

Zeitraum belegt er nicht.

4.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten

wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen

Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23

Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Aufgrund seiner

weiteren Unterstützung durch die Sozialhilfe kann ihm die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Auch wenn sein

Rechtsmittel aussichtslos erscheint, war es zumindest zur Erreichung eines mit

Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbaren Entscheides unerlässlich, dieses

zu ergreifen, zumal zumindest ein Laie in einer solchen Situation nicht auf

eine Sprungbeschwerde an das Bundesgericht verwiesen werden kann. Die

Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

Rekursverfahrens in der Höhe von CHF 800.–. Diese Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.