VD.2020.37
Einstellung von Unterstützungsleistungen (BGer 8D_13/2020 vom 19. Juli 2021)
14. Oktober 2020Deutsch24 min
eines Rekurses gegen diese Verfügung an das WSU teilte er diesem mit Eingabe vom
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.37
URTEIL
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs
gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und
Umwelt vom 14. Januar 2020
betreffend Einstellung von
Unterstützungsleistungen (Verfügung vom 26. Juni 2019)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wird seit Januar 2009 mit einem Unterbruch durch die Sozialhilfe
wirtschaftlich unterstützt. Mit Verfügung vom 25. August 2017 ordnete die
Sozialhilfe Basel-Stadt die Einstellung der Unterstützungsleistungen per 30.
November 2017 an, sollte der Rekurrent seine selbständige Erwerbstätigkeit
nicht innert zweimonatiger Frist bis zum 31. Oktober 2017 gemäss den
Anforderungen der Sozialhilfe nachweislich aufgegeben haben. Den gegen diese
Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und
Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 7. Mai 2018 ab. Das
Appellationsgericht hob mit Entscheid VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 als
Verwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses den Entscheid des WSU
vom 7. Mai 2018 und die Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 auf und
erliess an deren Stelle folgende Anordnung:
«Wenn der Rekurrent eine der nachfolgenden Voraussetzungen nicht erfüllt,
werden die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe an den Rekurrenten auf das
Ende des der Nichterfüllung einer Voraussetzung folgenden Kalendermonats
eingestellt:
a.
Der Rekurrent kauft ab der Zustellung des vorliegenden Urteils keine
Produkte mehr für seinen Webshop. Von dieser Einschränkung ausgenommen sind
allfällige Käufe von Produkten in Erfüllung allfälliger vertraglicher
Abnahmepflichten sowie allenfalls notwendige Käufe von Material für die
Verpackung und den Versand der im Warenlager des Rekurrenten befindlichen
Produkte.
b.
Der Rekurrent kündigt allfällige Lieferverträge innert eines Monats ab
Zustellung des vorliegenden Urteils auf den nächstmöglichen Termin und reicht
der Sozialhilfe Kopien der allfälligen Kündigungen ein.
c.
Der Rekurrent verkauft ab der Zustellung des vorliegenden Urteils über
seinen Webshop nur noch die in seinem Warenlager befindlichen Produkte.
d.
Der Rekurrent füllt bis zur Aufgabe seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit wie bisher für jeden Kalendermonat eine Erklärung für
Selbständigerwerbende (ESE) aus und reicht diese der Sozialhilfe ein.
e.
Der Rekurrent gibt seine selbständige Erwerbstätigkeit auf das Ende des
sechsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem ihm das vorliegende
Urteil zugestellt wird, auf (Beispiel: Zustellung des Urteils im November 2018,
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit per 31. Mai 2019).
f.
Zum Nachweis der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit reicht
der Rekurrent der Sozialhilfe innert eines Monats nach der Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit die folgenden Unterlagen ein:
-
Antrag auf Löschung seines Einzelunternehmens im Handelsregister,
-
Abmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender,
-
Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung und
-
Kündigung seines Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin.»
Auf die
Beschwerde des Rekurrenten gegen dieses Urteil trat das Bundesgericht mit
Entscheid 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 nicht ein.
Nach der
Zustellung eines Mahnschreibens und der Gewährung des rechtlichen Gehörs
stellte die Sozialhilfe mit Verfügung vom 26. Juni 2019 die
Unterstützungsleistungen für den Rekurrenten per 30. Juni 2019 ein und entzog
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Nach erfolgter Erhebung
eines Rekurses gegen diese Verfügung an das WSU teilte er diesem mit Eingabe vom
12. August 2019 mit, dass er seine selbständige Tätigkeit per 6. August 2019
eingestellt habe. Er wurde darauf ab 1. September 2019 wieder von der
Sozialhilfe unterstützt. Mit Entscheid vom 14. Januar 2020 hiess das WSU den
Rekurs des Rekurrenten teilweise gut und wies die Sozialhilfe an, die
Unterstützungsleistungen an den Rekurrenten ab 26. August 2019
wiederaufzunehmen. Allfällige Nachzahlungen aufgrund der erst ab 1. September
2019 erfolgten Wiederaufnahme der Unterstützung seien dem Gesuchsteller
auszurichten. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der am 15. Januar 2020 erhobene und am 12. Februar 2020 begründete
Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 14.
Februar 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Mit seinem Rekurs beantragt
der Rekurrent die Aufhebung der Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 26.
Juni 2019 und des Entscheids des WSU vom 14. Januar 2020. Ferner sei ihm
für die Zeit vom 26. Mai 2019 bis 26. August 2019 ergänzende Unterstützung
aufgrund seiner Bedürftigkeit zu gewähren und es seien die ergänzenden
Zahlungen für die Monate Juni und Juli 2019 im Umfang von CHF 3'050.–
nachträglich zu erbringen. Auf die Erhebung einer Spruchgebühr sei zu
verzichten und allfällige Kosten der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Der Antrag, dass
die beiden Gerichtspräsidenten B____ und C____ nicht mehr Teil des
Dreiergerichts sein dürften, da sie für die beiden Urteile VGE VD.2015.247
vom 20. Juli 2016 sowie VGE VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018
verantwortlich seien, wurde mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. Juni
2020 (DGV.2020.3) abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 24. April 2020 beantragte
das WSU die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten
sei. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 18. Mai 2020. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 14.
Februar 2020 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der
Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Der vorliegende Rekurs wurde den
Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG
entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs
ist einzutreten.
1.2
Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG, der für das verwaltungsinterne Rekursverfahren an den Regierungsrat
zur Anwendung kommt, als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG, der das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, hat die Rekursbegründung
Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen
zu enthalten (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260
vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 505). Aus
den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die angefochtene Verfügung
aufgehoben oder abgeändert werden soll. In der Begründung hat die rekurrierende
Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (VGE VD.2018.112, VD.2018.113
und VD.2018.114 vom 16. Mai 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 20.
November 2018 E. 1.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Sowohl bezüglich Anträgen wie auch Begründung werden bei
nicht juristisch vertretenen Laien keine hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2012.245
vom 27. März 2017 E. 2.1, VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2). Aufgrund
dieser Begründungsobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG gilt im Verwaltungsgerichtsverfahren das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom
18.
Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom
20.
Juni 2016 E. 1.3; Stamm,
a.a.O., S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen
Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern
untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE
VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober
2016.
E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1,
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015
E. 1.2.1).
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit
das anwendbare Recht einen Anspruch darauf verleiht (VGE VD.2016.112 vom 12.
Januar 2017 E. 1.3, VD.2015.15 vom 17. Juli 2015 E. 1.4). Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche
und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung
statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verzicht auf eine
öffentliche mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (BGE 134 I 331 E.
2.1 S. 333; VD.2017.90 vom 21. Dezember 2017 E. 1.3, VD.2016.112 vom
12. Januar 2017 E. 1.3). Versäumt eine Partei die rechtzeitige
Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser
grundsätzlich als verwirkt zu gelten, weil nur so der geforderte einfache und
rasche Verfahrensablauf gewährleistet bleibt (BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai
2013 E. 2.2, 9C_357/2011 vom 23. November 2011 E. 1.2).
Vorliegend hat der Rekurrent auf die entsprechende Verfügung des
Instruktionsrichters vom 28. April 2020, worin ihm Frist zur Einreichung einer
schriftlichen Replik oder zum Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung
gesetzt worden ist, mit der Einreichung seiner Replik explizit auf eine
Verhandlung verzichtet (Replik, S. 10). Damit kann der vorliegende
Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen (§ 25 Abs. 2 und 3 VRPG;
BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom
19. April 2016 E. 1.2).
2.
2.1 Mit
dem angefochten Entscheid erwog die Vorinstanz, dass sie an den Entscheid des
Verwaltungsgerichts VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 und die darin festgelegten
Voraussetzungen für den Nachweis der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit
und die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung gebunden sei. Es handle sich
diesbezüglich um eine abgeurteilte Sache. Soweit sich die Kritik des
Rekurrenten daher gegen seine Verpflichtung zur Aufgabe seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit sowie die Leistungseinstellung im Falle der Nichterfüllung
richte, sei darauf nicht einzutreten. Da die Sozialhilfe seit 1. September 2019
wieder Unterstützungsleistungen ausrichte, sei der Rekurs ab diesem Zeitpunkt
zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Zu prüfen sei lediglich, ob der
Rekurrent nicht zu einem früheren Zeitpunkt die Vorgaben des
Verwaltungsgerichts eingehalten und damit seinen Anspruch auf Unterstützungsleistungen
wiedererlangt habe (angefochtener Entscheid, E. 2).
Diesbezüglich
erwog die Vorinstanz, der Rekurrent bestreite nicht, dass er seine selbständige
Tätigkeit bis zum Ende der vom Appellationsgericht gesetzten Frist, dem Ende
des sechsten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem ihm das Urteil
zugestellt worden war, nicht aufgegeben hat. Aufgrund der Zustellung des
Urteils des Verwaltungsgerichts am 31. Oktober 2018 hätte er seine selbständige
Erwerbstätigkeit per 30. April 2019 einstellen und der Sozialhilfe die
entsprechenden Nachweise bis zum 31. Mai 2019 einreichen müssen. Er behaupte
nicht und lege in keiner Weise dar, diese Voraussetzungen für den Nachweis der
Aufgabe im Verfügungszeitpunkt erfüllt zu haben. Die Einstellung der
Unterstützungsleistungen per 30. Juni 2019 sei daher nicht zu beanstanden
(angefochtener Entscheid, E. 3). Erst im Laufe des Rekursverfahrens habe er
diese Voraussetzungen erfüllt. So habe er entgegen seiner Auffassung den
entsprechenden Nachweis erst mit seiner bei der Sozialhilfe am 26. August 2019
eingegangenen Eingabe erbracht. Mit dem Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018
habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass der Rekurrent bis einen Monat nach
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialhilfe den Antrag auf
Löschung des Einzelunternehmens im Handelsregister, die Abmeldung bei der
Ausgleichskasse Basel-Stadt, die Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst
Erfolgsrechnung und schliesslich die Kündigung seines Domain-Namens zum
nächstmöglichen Termin nachzuweisen habe. Die Abmeldung bei der Ausgleichskasse
Basel-Stadt habe er offenbar nicht vorgenommen, diese sei aber von Amtes wegen
aufgrund der Löschung der Einzelfirma im Handelsregister erfolgt. Zu diesem
Nachweis habe der Rekurrent der Sozialhilfe ein Schreiben der Ausgleichskasse
Basel-Stadt vom 14. August 2019 ediert, welches bei der Sozialhilfe am 26.
August 2019 eingegangen sei. Daraus folge, dass die Leistungseinstellung im
Verfügungszeitpunkt zwar gerechtfertigt gewesen, deren Grund im Laufe des
Verfahrens aber entfallen sei (angefochtener Entscheid, E. 4 f.). Die
Wiederaufnahme der Unterstützung erfolge in solchen Fällen nur mit Wirkung für
die Zukunft. Es sei im vorliegenden Fall aber nicht von einer Neu- bzw.
Wiederanmeldung auszugehen, weshalb er gemäss Ziffer 10.1 der
Unterstützungsrichtlinien des WSU (URL) Anspruch auf den Grundbedarf ab dem 26.
August 2019 habe (6 Tage à CHF 32.80). Darüber hinaus hätten die Wohnkosten gemäss
der von der Sozialhilfe zitierten Ziffer 10.1 der URL ohnehin für den
gesamten Monat, in dem das Unterstützungsgesuch eingereicht worden ist,
übernommen werden müssen. Somit habe der Rekurrent auch Anspruch auf Übernahme
der Wohnkosten für den Monat August 2019 (angefochtener Entscheid, E. 6
f.). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass der Rekurrent im
Verfügungszeitpunkt die vom Appellationsgericht geforderten Nachweise für die
Einstellung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbracht habe. Die
erforderlichen Belege hätten der Sozialhilfe erst am 26. August 2019
vorgelegen. Somit seien die Unterstützungsleistungen rückwirkend ab dem 26.
August 2019 und nicht erst ab dem 1. September 2019 wiederaufzunehmen. Der
Rekurs wurde daher in diesem Punkt teilweise gutgeheissen, im Übrigen jedoch
abgewiesen, soweit darauf einzutreten und er nicht zufolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben war (angefochtener Entscheid, E. 8).
2.2 Mit
dem vorliegenden Rekurs bezieht sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung
und Replik demgegenüber erneut auf die Leistungseinstellung als solche und
kritisiert die diesbezüglichen Erwägungen in dem von ihm als «rechtswidrig»
bezeichneten verwaltungsgerichtlichen Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018.
Soweit seine Ausführungen nicht an der Sache vorbeizielen, macht er geltend,
dass das Bundesgericht mit Entscheid 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 ihn auf die
Anfechtung des Leistungskürzungsentscheids verwiesen habe. Eine
Leistungskürzung auf Nothilfe sei im Kanton Basel-Stadt gar nicht vorgesehen
und es dürfe bei Bedürftigkeit niemandem die Sozialhilfe vollständig gestrichen
werden. Dieser Anspruch umfasse «die Wohnung, Krankenkasse, Versicherungen, Zahnarzt,
Selbstbehalt der KK sowie pro Tag CHF 12.– Grundbedarf» (Rekursbegründung,
E. 3 S. 5). Die Leistungseinstellung sei rechtswidrig gewesen und es liege
diesbezüglich auch kein rechtskräftiges Urteil vor (Rekursbegründung, E. 4 S.
5). Das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018
widerspreche sich permanent selber. Es sei «eines demokratischen Rechtsstaates
absolut unwürdig» und müsse zwingend vom Verwaltungsgericht korrigiert werden.
Dieses komme nicht umhin, ein neues Urteil zu fällen. Es werde «vorsätzlich und
mutwillig […] wirtschaftliche Prosperität zerstört» und eine Entlastung der
Steuerzahler verhindert (Replik, S. 2). Durch die vollständige
Zahlungseinstellung sei dem Gemeinwesen ein Schaden entstanden, habe es doch so
für seine wirtschaftliche Grundsicherung mehr zahlen müssen (Rekursbegründung, E.
3 S. 5). Er habe sich entgegen des Vorhaltes der Vorinstanz eingehend mit
diesem Urteil auseinandergesetzt. Da der schweizerische Arbeitsmarkt nicht über
genügend Arbeit für eine Vollbeschäftigung verfüge, sei die stundenweise
Erzielung von Einkommen als «Freelancer oder Crowdworker» zu begrüssen (Rekursbegründung,
E. 11 S. 8).
Weiter macht er geltend,
bereits per 6. August 2019 seine selbständige Tätigkeit eingestellt zu haben.
Soweit die Sozialhilfe ihm entgegengehalten habe, er habe seinen Domainnamen
noch nicht gelöscht, verkenne sie, dass dies im Urteilsdispositiv des Urteils
VGE VD. 2018.100 vom 22. Oktober 2018 nicht verlangt werde und hierfür auch
keine rechtliche Grundlage bestehe. Er habe über diese Webseite auch gar nichts
mehr verkauft. Demgegenüber sei die Domain [...] nachweislich per 6. August
2019 gelöscht worden. Auch der Vorhalt der Sozialhilfe, dass er noch keine
Erfolgsrechnung eingereicht habe, sei falsch und deren weitere Ausführungen im
Schreiben vom 12. August 2019 zeugten wohl von mangelnden Kenntnissen im
Rechnungswesen. Eine Liquidationsabrechnung habe nicht eingereicht werden
können, da sie schlicht nicht existiert habe (Rekursbegründung, E. 6 S. 6).
In rechtlicher
Hinsicht bezieht sich der Rekurrent auf Art. 8, 9, 10, 12, 13, 26, 27, 36, 41,
94, 96 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie auf die Eingliederungsmassnahmen
gemäss § 13 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) und Ziffer 12.3 der URL
(Rekursbegründung, S. 5 E. 4 und E. 10 S. 7). Es sei klar, «dass 5
Arbeitsstunden pro Monat auf jeden Fall vereinbar» seien «mit einer
hundertprozentigen Arbeitsstelle und als Vereinsmitgliedschaft gesehen werden»
könnten (Replik, S. 4). Eine Leistungseinstellung sei gemäss § 3 SHG nur
möglich, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr bestehe. Die Sanktionsmöglichkeiten
gemäss Ziffer 9.1 URL beträfen «sicher nicht» eine Person, die einen
anrechenbaren Verdienst erziele (Replik, S. 5).
3.
3.1 Bereits
mit dem Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 befasste sich das
Verwaltungsgericht mit dem Anspruch von Selbständigerwerbenden auf Sozialhilfe
eingehend. Es erwog, dass grundsätzlich auch bedürftige Selbständigerwerbende
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe haben, welchem aber der
Grundsatz der Wettbewerbsneutralität staatlichen Handelns Schranken setze. Nach
ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts würden Selbständigerwerbende deshalb
grundsätzlich nur im Sinne einer Überbrückungshilfe unterstützt, bis sie mit
dem Geschäftsgewinn den Lebensbedarf (wieder) selber decken können. Wenn dies
nicht möglich sei, müsse das Geschäft grundsätzlich liquidiert und eine
unselbständige Erwerbstätigkeit angestrebt werden (VGE VD.2013.118 vom 30. Januar
2014 E. 2, VD.2012.87 vom 22. Juni 2012 E. 3.1). Über eine solche
zeitlich beschränkte Überbrückungshilfe hinaus könne eine Unterstützung nur
dann gerechtfertigt werden, wenn die bedürftige Person für eine unselbständige
Erwerbstätigkeit nicht vermittelbar sei und die Fortsetzung ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit der Erhaltung einer Tagesstruktur diene. Es sei daher zu
prüfen, ob die bedürftige Person mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit in
absehbarer Zeit ein längerfristiges existenzsicherndes Einkommen erzielen könne.
Sei dies nicht der Fall, so dürfe die Sozialhilfebehörde den Hilfesuchenden
unter Wahrung einer angemessenen Liquidationsfrist zur Aufgabe seines Betriebs
verpflichten. Eine Unterstützung Selbständigerwerbender zum Zweck der Erhaltung
einer Tagesstruktur komme nur in Betracht, wenn die selbständige
Erwerbstätigkeit für den Betroffenen zur sozialen Integration unerlässlich sei
(E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Diesen Grundsätzen entspräche auch die
Konkretisierung in Ziffer 12.3 der URL (E. 2.2.5). Daraus folge, dass die
Unterstützung von selbständig Erwerbstätigen in den URL nur insoweit anders
geregelt werde als diejenige von unselbständig Erwerbstätigen, als dies
aufgrund der Unterschiede dieser Erwerbstätigkeiten durch sachliche und
vernünftige Gründe gerechtfertigt sei (E. 2.2.6).
Bezogen auf den
vorliegenden Sachverhalt erwog das Verwaltungsgericht, dass der Rekurrent im
Januar 2012 eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Form des Betriebs eines
Webshops aufgenommen habe. Während dieser selbständigen Erwerbstätigkeit sei er
seither ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt worden. Sein
durchschnittlicher monatlicher anrechenbarer Verdienst in den 48 Monaten von
April 2014 bis April 2018 habe CHF 476.70, in den zehn Monaten von Juli 2017
bis April 2018 CHF 985.45 und in den sechs Monaten von November 2017 bis
April 2018 CHF 1ꞌ062.45 betragen. Dem hätten gemäss der
Budgetverfügung vom 3. November 2016 anerkannte Ausgaben von
CHF 2ꞌ312.25 gegenübergestanden. Es sei ihm in mehr als sechs
Jahren nicht gelungen, mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein
existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Seine selbständige Erwerbstätigkeit
sei somit nicht geeignet, seinen Lebensbedarf zu decken. Er könnte daher bei
Weiterführung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe nur
dann weiterhin unterstützt werden, wenn er nicht vermittlungsfähig wäre und
seine selbständige Erwerbstätigkeit geeignet und erforderlich wäre, um seine
soziale Desintegration zu verhindern (E. 3.1). Zumal der Rekurrent verpflichtet
sei, nicht nur seinen Qualifikationen und seiner bisherigen Tätigkeit
entsprechende Arbeit, sondern auch Arbeit, welche keine Qualifikationen
erfordert, und Arbeit in neuen Tätigkeitsfeldern zu suchen, ist das
Verwaltungsgericht in Würdigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner
Stellensuchbemühungen zum Schluss gekommen, dass er für eine unselbständige
Erwerbstätigkeit vermittelbar sei und seine Aussichten, eine Beschäftigung im
Angestelltenverhältnis zu finden, weiterhin intakt seien (E. 3.2.1-3.2.3). Die
von ihm ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit in der Form des Betriebs eines
Webshops, welche gemäss seinen Behauptungen durchschnittlich nur noch fünf
Stunden pro Monat in Anspruch nehme und aus seiner Wohnung heraus erfolge, sei
auch nicht geeignet, eine Tagesstruktur zu erhalten und eine soziale
Desintegration zu verhindern (E. 3.2.4). Daraus schloss das Verwaltungsgericht,
dass der Rekurrent bei einer Weiterführung seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht mehr zu unterstützen
sei.
Da das Vermögen
einer bedürftigen Person gemäss § 5 Abs. 2 lit. a SHG der Sozialhilfe vorgehe,
sei bewegliches Vermögen gemäss § 8 Abs. 1 SHG bei der Festlegung der
wirtschaftlichen Hilfe zu verwerten. Damit bestehe eine gesetzliche Grundlage
dafür, die weitere Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe vom
Verkauf seines Warenlagers abhängig zu machen und den Verkaufserlös
bedarfsmindernd zu berücksichtigen (E. 3.4). Soweit sich der Rekurrent auf ein
im Jahr 2011 erhaltenes Darlehen von insgesamt CHF 20ꞌ000.– zum
Aufbau seiner selbständigen Tätigkeit berufe, sei ihm dieses als Einkommen
anzurechnen. Eine Darlehensrückzahlung durch eine unterstützte Person könne ihm
deshalb nicht an den Lebensbedarf angerechnet werden. Auch fehle eine Grundlage
für eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Warenlagers zur Sicherung
dieses Darlehens. Daher dürfe die weitere Unterstützung des Rekurrenten durch
die Sozialhilfe von der Veräusserung seines Warenlagers abhängig gemacht werden
(E. 3.5). Daraus folge, dass der Rekurrent von der Sozialhilfe nur noch unter
den Voraussetzungen zu unterstützen sei, dass er seine selbständige
Erwerbstätigkeit aufgebe und sein Warenlager veräussere. Die ihm hierfür von
den Vorinstanzen gewährte Liquidationsfrist von bloss zwei Monaten erachtete
das Verwaltungsgericht aber als unverhältnismässig kurz. Es erwog, dass eine
Liquidation des Warenlagers innerhalb eines halben Jahres ohne
unverhältnismässige Verluste möglich und daher eine Frist von sechs Monaten
angemessen sei. Die weitere Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe
wurde deshalb von der Voraussetzung abhängig gemacht, dass er unter Vorbehalt
einzelner, spezifischer Ausnahmen «ab der Zustellung des vorliegenden Urteils
keine Produkte mehr für seinen Webshop» kaufe, allfällige Lieferverträge
innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils auf den nächstmöglichen Termin
kündige und dies der Sozialhilfe mit Kopien nachweise, dass er ab der
Zustellung des Urteils über seinen Webshop nur noch die in seinem Warenlager
befindlichen Produkte verkaufe, bis zur Aufgabe seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit wie bisher für jeden Kalendermonat eine Erklärung für
Selbständigerwerbende (ESE) ausfülle und der Sozialhilfe einreiche, seine
selbständige Erwerbstätigkeit auf das Ende des sechsten Kalendermonats nach dem
Kalendermonat, in dem ihm das Urteil zugestellt werde, aufgebe und zum Nachweis
der Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Sozialhilfe innert eines
Monats nach der Aufgabe der Erwerbstätigkeit den Antrag auf Löschung seines
Einzelunternehmens im Handelsregister, die Abmeldung bei der
AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als Selbständigerwerbender, die
Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung und die
Kündigung seines Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin einreiche (E. 4).
Das Verwaltungsgericht hob daher den Entscheid des WSU vom 7. Mai 2018 wie auch
die Verfügung der Sozialhilfe vom 25. August 2017 auf und stellte fest, dass
die Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe an den Rekurrenten auf das Ende
des der Nichterfüllung einer Voraussetzung folgenden Kalendermonats eingestellt
würde, wenn er eine der genannten Voraussetzungen nicht erfülle.
3.2 Auf
die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde des Rekurrenten trat das
Bundesgericht mit Urteil 8D_9/2018 vom 4. Dezember 2018 nicht ein. Es erwog,
dass mit der im angefochtenen Urteil erteilten Weisung, die bisher ausgeübte
selbständige Erwerbstätigkeit innert sechs Monaten aufzugeben, keine
unmittelbare Kürzung oder Verweigerung von Sozialhilfeunterstützung einhergehe
und dem Rekurrenten mit dem angefochtenen Urteil damit kein irreparabler
Schaden entstehe. Damit handle es sich beim Verwaltungsgerichtsurteil
VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 lediglich um einen Zwischenentscheid und
die Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Zwischenentscheids
gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) seien nicht erfüllt. Es stehe ihm dannzumal die Beschwerde offen,
wenn ein Leistungskürzungsentscheid vorliege.
3.3 Die
vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018
behandelten Fragen sind damit im Kanton und unter Vorbehalt einer Beurteilung
durch das Bundesgericht aufgrund einer Beschwerde gegen einen den Rekurrenten
unmittelbar belastenden Entscheid endgültig entschieden. Es liegt insoweit eine
sogenannte res iudicata vor. Zumindest an die entscheidrelevanten Erwägungen in
diesem Urteil waren die Vorinstanzen unter Vorbehalt von Noven gebunden und
darauf ist, wie bei einem formellen Rückweisungsentscheid, daher nicht
zurückzukommen (vgl. dazu VGE VD.2017.246/247 vom 16. August 2018 E. 2.4.2, mit Hinweis auf Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 85, 203; vgl. Meyer/Dormann,
in: Basler Kommentar BGG, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 107 N 18; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3.
Auflage, N 1021, 1158; VGE DGV.2020.3 vom 26. Juni 2020 E. 2.4.2,
VD.2017.2 vom 21. November 2017 E. 3.3.1, VD.2016.60 vom 30.
September 2016 E. 2.4.1, VD.2010.211 vom 17. Februar 2014).
Daraus folgt für
den vorliegenden Fall, dass die Sozialhilfe und das WSU aufgrund der Erwägungen
und des Dispositivs des Urteils VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 die
Voraussetzung für seine weitere Unterstützung durch die Sozialhilfe zu prüfen
hatten, zumal der Rekurrent keine Noven geltend macht, die in jenem Verfahren
nicht beurteilt worden wären. Soweit der Rekurrent den Vorinstanzen vorhält, zu
Unrecht auf seine diesbezüglichen Rügen zum Unterstützungsanspruch von
selbständig erwerbenden, bedürftigen Personen nicht eingetreten zu sein, kann
ihm nicht gefolgt werden und ist sein Rekurs abzuweisen.
3.4 Mit
den für die vorinstanzliche Beurteilung entscheidwesentlichen Fragen setzt sich
der Rekurrent demgegenüber kaum auseinander. Immerhin macht er geltend, seine
selbständige Erwerbstätigkeit bereits per 6. August 2019 eingestellt zu haben.
Wie die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung
aber zutreffend ausgeführt hat, war für die Wiederaufnahme der Leistung nicht
allein die Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit sondern vielmehr der
entsprechende Nachweis wesentlich. Dieser Nachweis ist mit dem Urteil
VD.2018.100 vom 22. Oktober 2018 im Einzelnen konkretisiert worden. Es kann
dabei mit den Erwägungen der Vorinstanz offen gelassen werden, auf welche
Domainadressen sich der in lit. f des Dispositivs verlangte Nachweis der
«Kündigung seines Domain-Namens bis zum nächstmöglichen Termin» bezogen hat.
Massgeblich erscheint vielmehr, dass zum verlangten Nachweis gemäss lit. f auch
die «Abmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt als
Selbständigerwerbender» zählt. Diesen Nachweis hat er erst mit einem auf den
12. August 2019 datierten Schreiben, dem er ein entsprechendes Schreiben der
Ausgleichskasse vom 14. August 2019 beigelegt hat, erbracht. Die Vorinstanzen
haben geltend gemacht, dass ihnen dieses Schreiben erst am 26. August 2020
zugegangen ist. Der Rekurrent belegt nichts Anderes. Ist dieser Nachweis aber
erst dann erbracht worden, so braucht auf die Rügen des Rekurrenten bezüglich
des von ihm gemäss lit. f ebenfalls verlangten Nachweises einer
«Liquidationsschlussabrechnung bzw. Bilanz nebst Erfolgsrechnung» nicht
eingetreten zu werden. Der Rekurrent belegt daher keine Umstände, welche seine
Einstellung in der Unterstützung vom 1. Juli bis zum 26. August 2020 auf der
Grundlage jenes Entscheides als unrechtmässig erscheinen liesse.
Soweit sich der
Rekurrent darauf beruft, während diesem Zeitraum einen von der
sozialhilferechtlichen Unterstützung zu unterscheidenden Anspruch auf Nothilfe
gemäss Art. 12 BV gehabt zu haben, weist er nicht nach, dass er vor der
endgültigen Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit den von ihm
geltend gemachten, anrechenbaren Einkommen nicht mehr über die für ein
menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mittel verfügen konnte. Die Nothilfe
gemäss Art. 12 BV besteht aus der Übernahme der Beherbergungskosten für die
Notschlafstelle und der Krankenkassenprämie sowie einem bar ausbezahlten
Tagessatz von CHF 12.–. Soweit der Rekurrent darüber hinaus auch die Kosten
seiner Wohnung und weitere Kosten zählt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Rekurrent
belegt nicht, dass ihm diese Mittel in den Monaten Juli und August 2019 nicht
zur Verfügung standen. Auch nicht gedeckte Gesundheitskosten aus diesem
Zeitraum belegt er nicht.
4.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten
wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen
Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23
Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Aufgrund seiner
weiteren Unterstützung durch die Sozialhilfe kann ihm die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt werden (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). Auch wenn sein
Rechtsmittel aussichtslos erscheint, war es zumindest zur Erreichung eines mit
Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbaren Entscheides unerlässlich, dieses
zu ergreifen, zumal zumindest ein Laie in einer solchen Situation nicht auf
eine Sprungbeschwerde an das Bundesgericht verwiesen werden kann. Die
Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
Rekursverfahrens in der Höhe von CHF 800.–. Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.