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Entscheid

VD.2020.42

Errichtung einer Ersatzbeistandschaft (BGer 5A_111/2021 vom 9. Juni 2021)

14. Oktober 2020Deutsch22 min

US-Aktien im Dezember 2014 aus dem persönlichen Portfolio der Verbeiständeten und

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.42

URTEIL

vom 14. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

[...]

vertreten durch C____, Advokat

und Notar,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Januar 2020

betreffend Errichtung einer

Ersatzbeistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführer) ist der Sohn von B____ (Beigeladene). Mit Entscheiden vom 4.

März und 29. September 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB; Erwachsenenschutzbehörde) für B____ eine Beistandschaft gemäss

Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) und setzte C____, Advokat und Notar, als Beistand ein.

Mit

Schreiben vom 8. November 2019 liess der Beschwerdeführer bei der

Erwachsenenschutzbehörde unter Berufung auf Art. 419 ZGB ein «dringende[s]

Gesuch um Errichtung einer Ersatzbeistandschaft nach Art. 403 ZGB» für seine

Mutter stellen, die mit der Abklärung der Ansprüche der Verbeiständeten und der

D____ AG gegen den Beistand zu betrauen sei, welche aus der Veräusserung von

US-Aktien im Dezember 2014 aus dem persönlichen Portfolio der Verbeiständeten und

aus demjenigen der D____ AG herrührten. Die Ersatzbeistandsperson sei dringlich

damit zu beauftragen, die allenfalls ablaufenden Verjährungsfristen zu

unterbrechen.

Mit

Schreiben vom 22. November 2019 teilte die Erwachsenenschutzbehörde dem Beschwerdeführer

mit, dass keine dringlichen Massnahmen ergriffen würden, zumal keine

ablaufenden Verjährungsfristen ersichtlich seien. Nach erfolgter Stellungnahme

des eingesetzten Beistandes und Replik des Beschwerdeführers behandelte die

Erwachsenenschutzbehörde die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB, soweit

sich diese auf behauptete Handlungen bzw. Unterlassungen von C____ in seiner

Rolle als Beistand richtete, und als Gefährdungsmeldung zwecks Abklärung von

Ansprüchen der Verbeiständeten als Aktionärin der D____ AG, soweit sich das

Gesuch auf behauptete Handlungen oder Unterlassungen von C____ als gewählter

Verwaltungsratspräsident der D____ AG richtete.

Mit

Entscheid vom 17. Januar 2020 wies die Erwachsenenschutzbehörde die

Beschwerde gestützt auf Art. 419 ZGB sowie sämtliche Rechtsbegehren gemäss dem

Gesuch vom 8. November 2019 ab und stellte das aufgenommene Abklärungsverfahren

ein. Sie stellte fest, dass sich das Gesuch über weite Strecken als mutwillig

und treuwidrig erweise und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens.

Gegen

diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 17. Februar 2020, mit der der

Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft für

seine Mutter beantragt, welche mit der Abklärung möglicher Ansprüche der D____

AG gegen ihren Verwaltungsrat aus Aktiengeschäften zu betrauen ist, die im

Dezember 2014 getätigt worden sind. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer

die Rückweisung der Angelegenheit an die Erwachsenenschutzbehörde mit der

Auflage, ihm Einsicht in die Stellungnahme des Beistands seiner Mutter sowie in

alle entscheidrelevanten Akten zu geben. Ferner sei ihm das Replikrecht

einzuräumen und das Gesuch nach abgeschlossenem zweiten Schriftenwechsel erneut

zu prüfen und darüber zu entscheiden.

Mit

Vernehmlassung vom 15. April 2020 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Den

gleichen Antrag stellt der Beistand der Verbeiständeten mit Stellungnahme vom

gleichen Tag. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es seien die mit dieser

Stellungnahme als Beilage eingereichte Stellungnahme vom 31. Dezember 2019 im

vorinstanzlichen Verfahren und die zugehörigen Beilagen zur D____ AG nicht

offenzulegen und nicht zugänglich zu machen. Eventualiter verlangt er im Falle

der Gewährung von Einsicht in Dokumente und Detailinformationen zur D____ AG

für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass diesem im Sinne eines

Reverses die strikte Verpflichtung aufzuerlegen sei, keine Kopien oder

Fotografien der betreffenden Dokumente zu erstellen, dem Beschwerdeführer die

Informationen höchstens summarisch ohne Detailangaben mitzuteilen und ihm keine

Dokumente oder Auszüge aus diesen Eingaben zugänglich zu machen. Hierzu liess

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2020 replizieren. Mit Schreiben

vom 28. August 2020 unterrichtete die Vertretung des Beschwerdeführers über die

Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit diesem. Die Tatsachen und

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss

Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2

Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit durch

die einschlägigen Verfahrensnormen des Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) oder des KESG nichts anderes bestimmt wird.

Gemäss Art. 450f ZGB gilt die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) subsidiär.

1.3

Die Beschwerde ist zu begründen (Art.

450.

Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gemäss

Art. 450a Abs. 1 ZGB können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und

Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein

vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen

Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der

Beschwerdeinstanz kommt mithin volle Kognition zu (Droese/Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4 und N 9).

1.4

1.4.1

Das Verwaltungsgericht beurteilt die

vorliegende Beschwerde als einzige (kantonale) gerichtliche Beschwerdeinstanz.

Die Beschwerdelegitimation richtet sich daher vorab nach Art. 450 Abs. 2 ZGB

(vgl. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.1 und vorne E. 1.2). Zur

Dispositiv

Beschwerde befugt sind demnach neben den am Verfahren beteiligten Personen

(Ziff. 1) die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) oder

Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder

Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).

1.4.2 Am Verfahren beteiligt ist die vom

Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde

direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 29

f.). Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerdelegitimation als Sohn der

Verbeiständeten dagegen bloss aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB ableiten.

1.4.3 Als nahestehend im Sinne von Art. 450

Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in

naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt,

wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und kraft

ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint,

deren Interessen zu vertreten (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E.

2.5.1.1; VGE VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.2, mit Hinweisen). Verlangt

wird ferner, dass mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der

betroffenen Person verfolgt werden. Nimmt die Drittperson eigene Interessen

wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren

könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich so oder anders nach den

Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember

2015 E. 2.5.1.2, 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2, mit Hinweis).

Nahe

Verwandte werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als nahestehende Personen

im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anerkannt. Die Vermutung kann im

Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht

vorliegen, das heisst ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die

Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder er gar nicht die

Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (VGE VD.2017.244 vom 4. Juli

2019 E. 1.4.2, mit Hinweis auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E.

2.5.1.2, 2.5.2, je mit Hinweisen). Als Sohn der Beigeladenen gilt der

Beschwerdeführer grundsätzlich als nahestehende Person im Sinn von Art. 450

Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Mit seiner Beschwerde bezieht er sich aber auch auf seine

Stellung als voraussichtlicher Erbe der Verbeiständeten und macht insoweit ein

eigenes rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff.

3 ZGB geltend. Damit verfolgt er eigene Interessen. Dem steht zwar seine

Behauptung entgegen, dass sich die von ihm verlangte Abklärung auch gegen ihn

selber richten solle, indem sie auch Verantwortlichkeitsansprüche der D____ AG

gegen ihn selber zum Gegenstand haben solle (vgl. Beschwerdebegründung, Ziff. 11).

Diese im Beschwerdeverfahren neu erhobene Behauptung steht in Widerspruch zur

Begründung seines Gesuchs im vorinstanzlichen Verfahren. Während der

Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 8. November 2019 noch in allgemeiner Form

die Einsetzung einer Ersatzbeistandschaft verlangte, welche «mit der Abklärung

der Ansprüche der Verbeiständeten und der D____ AG aus Aktiengeschäften zu betrauen» sei, «die im Dezember 2014 getätigt» worden

seien, verdeutlichte er mit seinem Schreiben vom 7. Januar 2020 – auch nach erhaltener

Kenntnis des Protokolls der Verwaltungsratssitzung der D____ AG vom [...] 2014

betreffend den unter seiner Mitwirkung getroffenen Verwaltungsratsbeschluss –,

dass es ihm nicht allgemein um die Abklärung von Dispositionen des Verwaltungsrates,

sondern vielmehr um Vermögensdispositionen gegangen sei, die der «aktuelle

Beistand seiner Mutter, Herr C____, als Verwaltungsratspräsident der D____ AG

im Dezember 2014 […] zum Schaden der D____ AG vorgenommen haben könnte». Vor diesem Hintergrund macht er geltend, dass sich «Haftungsfragen» stellten. Sein eigenes Interesse an der Sache bleibt damit bestehen,

zumal mehrere Organpersonen gemäss Art. 759 Abs. 1 OR im Sinne einer

differenzierten Solidarität haften (vgl. dazu Studer,

in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016,

Art. 759 des Obligationenrechts [OR, SR 220] N 5) und der

Beschwerdeführer daher als an den fraglichen Vorgängen beteiligter

Verwaltungsrat an der Prüfung der Haftung des Verwaltungsratspräsidenten ein

eigenes, persönliches Interesse hat.

1.4.4 Zu prüfen ist daher die Legitimation

des Beschwerdeführers aufgrund eines eigenen, rechtlich geschützten Interesses

an der Abänderung des angefochtenen Entscheids. Soweit sich der Beschwerdeführer

diesbezüglich auf seine mutmassliche Erbenstellung beruft, kann er daraus keine

Beschwerdebefugnis ableiten, genügt doch die Sicherung von Anwartschaften ohne

selbständige rechtliche Bedeutung nicht zur Begründung eines rechtlich

geschützten Interesses (Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450 ZGB N 38a, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt darüber

hinaus kein eigenes Interesse an der Errichtung der beantragten

Ersatzbeistandschaft, dessen Schutz sich aus dem Erwachsenenschutz selber

ergeben würde (BGer 5A_746/2106 vom 5. April 2017 E. 2.3.3.; Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB

N 38a, mit Hinweisen). Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, da –

wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – die Beschwerde abzuweisen

ist.

2.

Mit

dem angefochtenen Entscheid vom 17. Januar 2020 stellte die Erwachsenenschutzbehörde

fest, dass die Verbeiständete gemäss einer entsprechenden Bestätigung der E____bank

[...] vom 10. Dezember 2019 im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni

2016 keine US-Aktien gehalten habe. Aus dem Inventar des Beistands zuhanden der

Erwachsenenschutzbehörde vom 4. April 2014 und den beiliegenden Auszügen der E____

vom 5. März 2014 gehe zudem hervor, dass sie auch zu jenem Zeitpunkt keine US-Aktien

gehalten habe. Die Erwachsenenschutzbehörde stellte fest, dass sich damit die

in der Beschwerde geltend gemachten, aber nicht näher belegten Vorgänge

betreffend das persönliche Portfolio der Verbeiständeten als reine Behauptungen

erweisen würden, denen jegliche Substantiierung fehle (Rz. 8). Mit seiner

Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer diese Feststellungen in der Sache.

Daraus folgt, dass die Abweisung der entsprechenden Beschwerde gemäss Art. 419

ZGB nicht strittig ist.

3.

Der

Beschwerdeführer beschränkt seine Beschwerde explizit auf die Abweisung seines

Antrages auf Erteilung des Auftrages an den Ersatzbeistand, die Verhältnisse

betreffend die D____ AG zu prüfen.

3.1 Die Erwachsenenschutzbehörde hat

diesbezüglich erwogen, dass der eingesetzte Beistand zugleich

Verwaltungsratspräsident der D____ AG sei, welche seit Juni 2016 im

Alleineigentum der Verbeiständeten stehe. Demgegenüber hätten zum Zeitpunkt der

vom Gesuch betroffenen Vorgänge auch die Tochter der Verbeiständeten, F____,

und der Beschwerdeführer als Aktionäre der D____ AG deren Verwaltungsrat

angehört, seien in der Folge aber durch spätere einvernehmliche Vorgänge als

solche ausgeschieden (Rz. 9). In Bezug auf das Aktienportfolio der D____ AG

stelle das Gesuch eine Gefährdungsmeldung zwecks Abklärung von Ansprüchen der

Verbeiständeten als Aktionärin der D____ AG dar. Da bezüglich einer solchen

Abklärung beim Beistand als gewähltem Verwaltungsratspräsident eine Interessenkollision

bestehe, fehle ihm diesbezüglich die Vertretungskompetenz. Die

Erwachsenenschutzbehörde prüfte daher die Einsetzung einer

Ersatzbeistandsperson zur diesbezüglichen Abklärung (Rz. 10). Sie stellte aber

fest, aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der D____ AG vom [...] 2014

gehe unter Ziffer 3 hervor, dass an der betreffenden Sitzung einstimmig

beschlossen worden sei, sämtliche von der D____ AG gehaltenen US-Aktien

umgehend zu verkaufen. Als nachvollziehbare Gründe für diesen Entscheid seien

potenzielle Steuerrisiken, Rechtsunsicherheit aufgrund der US-Erbschaftssteuer,

die mutmassliche damalige Marktentwicklung und ein in diesem Zeitpunkt hoher realisierbarer

Gewinn im Protokoll festgehalten. Ferner sei unter Ziffer 2 ebenfalls einstimmig

eine Anlagestrategie und ein Anlagereglement erläutert, diskutiert, bereinigt

und einstimmig genehmigt worden. Es sei sodann im Rahmen der Anlagevorschläge

in Ziffer 4 bestimmt worden, dass US-Aktien in Höhe von CHF [...] Mio. sofort

verkauft würden, der Erlös kurzfristig in USD gehalten werde und verschiedene

Aktienbestände aufgestockt würden. Diesbezüglich sei vermerkt worden «[...] [d.h.

A____, der Gesuchsteller] entscheidet wann». Aufgrund dieser Umstände sah die

Erwachsenenschutzbehörde keine Veranlassung, das Bestehen von allfälligen

Verantwortlichkeitsansprüchen der Verbeiständeten gegenüber dem Verwaltungsrat

der D____ AG weiter abzuklären. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in

seinem Gesuch und im ergänzenden Schreiben vom 7. Januar 2020 enthielten

keine substantiierten Vorbringen, welche die im Protokoll dokumentierten

Vorgänge sorgfaltspflichtwidrig erscheinen liessen (Rz. 11).

3.2 Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer

geltend, Gegenstand seines Gesuchs sei nicht die Abklärung durch die

Erwachsenenschutzbehörde gewesen, ob jene Aktienverkäufe korrekt gewesen seien,

sondern die Einsetzung eines Ersatzbeistandes, der diese Frage erst überprüfen

solle. Diesen eigenen Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde fehle die

Gründlichkeit und Unvoreingenommenheit, zumal diese nicht in transparenter

Weise getätigt worden seien. Zudem gehe es «vorliegend um diffizile

aktienrechtliche Organhaftungsfragen», deren Klärung «nicht zu den

Kerngeschäften» der Erwachsenenschutzbehörde gehörten. Auch wenn offen erscheine,

ob der thematisierte Aktienverkauf nicht korrekt gewesen sei, habe Anlass

bestanden, den Sachverhalt näher durch einen unabhängigen Ersatzbeistand

abklären zu lassen (E. 2 S. 5 f.). Weiter macht er geltend, dass ihm hätte

Gelegenheit gegeben werden müssen, zum Protokoll der Verwaltungsratssitzung der

D____ AG vom [...] 2014 Stellung zu nehmen. Aufgrund der erst am 15. November

2019 erhaltenen Kenntnis dieses Protokolls habe er Ergänzungsfragen gestellt,

welche die Erwachsenenschutzbehörde vom Beistand habe beantworten lassen. Diese

Antworten seien aber explizit unter Verschluss gehalten worden, womit sein

rechtliches Gehör verletzt worden sei (E. 3 S. 6). In der Sache gehe es um

allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der D____ AG gegen den Verwaltungsrat,

welche die Verbeiständete als Hauptaktionärin für die Gesellschaft geltend

machen könnte. Es sei daher verfehlt, allein auf die Beschlussfassung im

Verwaltungsrat zu fokussieren (E. 4 S. 6). Die Begründetheit des Verkaufs

des US-Aktienportfolios im Wert von CHF [...] Mio. werde bestritten. Die Erwachsenenschutzbehörde

habe die Veräusserung mit potenziellen Steuerrisiken und Rechtsunsicherheit

begründet. Dabei werde ignoriert, dass die E____ im damaligen Zeitpunkt die

verlangten Abklärungen noch nicht geliefert habe. Soweit auf den Beschluss

einer Anlagestrategie und ein Anlagereglement verwiesen werde, bleibe unklar,

ob darin auch US-Aktien thematisiert worden seien. Der vorgängig getroffene

Verkaufsentscheid nehme darauf auch keinen Bezug. Der Verkauf sei sofort und

auf einen Schlag veranlasst worden, was nichts darüber besage, ob er in dieser

Form planmässig und überlegt geschehen sei. Es erhelle in keiner Weise, weshalb

die Umstände dieses auffälligen und ungewöhnlichen Verkaufs einer so grossen

Wertpapier-Position auf der Basis einer ungeklärten Rechtslage nicht von einer

unabhängigen Fachperson näher geprüft werden sollten (E. 5 S. 7). Entgegen

der Auffassung der Vorinstanz ergebe sich auch keine Widersprüchlichkeit seines

Gesuchs aus dem Umstand, dass er gleichentags mit dem Verkauf der US-Aktien zum

Delegierten für Vermögensanlagen bestimmt worden sei, aber nichts für eine

erneute Investition in US-Titel unternommen habe. Aufgrund des vorgenommenen

Beschlusses wäre eine Reinvestition in US-amerikanische Wertpapiere «wohl kaum

in Frage gekommen» (E. 10 S. 8). Auch wenn sich die Vermutung einer

Pflichtverletzung auch gegen ihn selber richten könne, stehe dies der

verlangten Abklärung nicht entgegen (E. 11 S. 9).

4.

Soweit

der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil

ihm die Stellungnahme des Beistands seiner Mutter und die von diesem edierten

Geschäftsunterlagen nicht zugestellt worden sind, kann ihm nicht gefolgt

werden. Diese bestehen integral aus Geschäftsgeheimnissen der D____ AG, welche

gegenüber dem nicht mehr in deren Aktionariat und Verwaltungsrat vertretenen

Beschwerdeführer geheim zu halten sind. Es kann daher offenbleiben, inwieweit

dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich Prüfung einer

Gefährdung des Vermögens der Verbeiständeten als Anzeigesteller überhaupt

Parteistellung und damit Anspruch auf Einsicht in die diesbezügliche Akte

zukommt.

5.

In

der Sache verlangt der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch und seiner Beschwerde

die Einsetzung eines Ersatzbeistandes zur Abklärung von Organhaftungsansprüchen

der D____ AG, zu deren Geltendmachung die Verbeiständete berechtigt sein solle.

5.1 Mit behördlichen Massnahmen des

Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen

sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine

hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes

ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390

Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art.

394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines

Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein

erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind «Massnahmen nach Mass»

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.).

5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die

verbeiständete Beigeladene ihre Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen kann

und der eingesetzte Beistand als Verwaltungsratspräsident der D____ AG die vom

Beschwerdeführer verlangte Abklärung aufgrund des immanenten

Interessenkonflikts nicht selber vornehmen kann. Es ist daher zu prüfen, ob die

Bedürfnisse der Verbeiständeten die vom Beschwerdeführer verlangte Abklärung

durch einen Ersatzbeistand verlangen.

5.3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates

einer Aktiengesellschaft sind der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich,

den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten

verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Einen solchen, der Gesellschaft verursachten

Schaden können neben der Gesellschaft selber auch die einzelnen Aktionäre

einklagen. Aufgrund ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht sind die Mitglieder des

Verwaltungsrates verpflichtet, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und

die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 OR). Die

gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des

Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die

Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft

aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu

aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften

anzuwenden pflegen (BGE 122 III 195 E. 3a S. 198, 113 II 52 E. 3a S. 56; BGer

4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 7.1.1). Das Verhalten eines

Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das

billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden

Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt

richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der

fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von

Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante-Betrachtung stattzufinden

(BGE 139 III 24 E. 3.2 S. 26, mit Hinweisen; BGer 4A_603/2014 vom 11. November

2015 E. 7.1.1). Dabei ist der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft im

Rahmen des Gesellschaftsinteresses zu einem unternehmerischen Handeln verpflichtet,

welches das Eingehen von vertretbaren Risiken umfasst (BGer 4A_603/2014 vom 11.

November 2015 E. 7.1.1, mit Hinweis auf Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,

Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 28 Rz. 24; Watter/Roth Pellanda, in: Basler

Kommentar, 5. Auflage 2016, Art. 717 OR N 6; Vogt/Bänziger, Das Bundesgericht anerkennt die Business

Judgment Rule als Grundsatz des schweizerischen Aktienrechts, GesKR 2012

S. 607 ff., 611; Brugger/von der

Crone, Gerichtliche Beurteilung von Geschäftsentscheiden, SZW 2013 S.

178 ff., 182; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe,

Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Auflage 2018, § 16 Rz. 814 f.).

Gerichte haben sich daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der

nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen,

die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden

und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind

(BGE 139 III 24 E. 3.2 S. 26, mit Hinweisen; BGer 4A_603/2014 vom 11. November

2015 E. 7.1.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Gericht den

Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf, ob er als

vertretbar erscheint (BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 7.1.1, mit

Hinweis auf BGer 4A_626/2013 vom 8. April 2014 E. 7 sowie Christen, Quo vadis, BJR?, AJP 2015 S.

123 ff., 127). In diesem Sinne ist eine «Nachvollziehbarkeitsprüfung»

vorzunehmen (Brugger/von der Crone,

a.a.O., S. 187). Die Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit

setzt dabei einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer

prozesskonform geltend gemachten, solchermassen (schuldhaften)

Pflichtverletzung eines Organs und dem geltend gemachten Schaden voraus (BGE 132 III 342 E. 4.1, 4.2 S. 349 f.).

5.4.

5.4.1 Gemäss dem Protokoll der

Verwaltungsratssitzung der D____ AG vom [...] 2014 beschloss deren

Verwaltungsrat unter Mitwirkung des Beschwerdeführers, dass «bis heute [..] von

der E____ trotz schriftlicher Anfrage keine verbindliche Aussagen i.S.

potentielle Steuerrisiken, insbesondere in den USA (30 %

US-Erbschaftssteuer)» habe «erhältlich gemacht werden» können. «Aufgrund dieser

Rechtsunsicherheit wird einstimmig beschlossen, aus Prinzip keine Anlagen mehr

in US-Titel zu halten und somit sämtliche US-Aktien umgehend zu verkaufen. Für

den Verkauf» sprächen «zudem die bisherige und die mutmassliche künftige

Marktentwicklung in den USA». Weiter wird auf die Empfehlung des anwesenden

Vertreters der E____ verwiesen, «sämtliche US-Aktien zu verkaufen, da die Kurse

sehr hoch» seien «und somit ein Gewinn von rund 100 % realisiert werden»

könne. Zudem bestehe «die Gefahr, dass die US-Aktien in einem Dominoeffekt

zusammenfallen» könnten.

5.4.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist

nicht erkennbar, inwiefern die Mitglieder des Verwaltungsrates mit dem

Entscheid, die von der D____ AG gehaltenen Aktien US-amerikanischer Unternehmen

zu verkaufen, ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Anlageentscheide sind

typischerweise mit Unsicherheiten verbunden, kann doch weder die Entwicklung

des Anlageumfeldes insgesamt noch jene einzelner Unternehmen mit Sicherheit für

die Zukunft prognostiziert werden. Bei Anlagen müssen daher ihrer Natur

entsprechend auch Risiken mit in die Entscheidfindung einbezogen werden, welche

unklar erscheinen. Vorliegend konnte der Verwaltungsrat das Risiko steuer- und

erbschaftssteuerlicher Folgen bei einem Ableben der Verbeiständeten im Falle

des Besitzes von massgebenden Anlagen in US-Aktien der von ihr beherrschten D____

AG nicht sicher abschätzen.

Der

Beschwerdeführer macht weder geltend noch liefert er konkrete Anhaltspunkte,

dass diese vom Verwaltungsrat befürchteten Risiken im Zeitpunkt seines

Verkaufsentscheides klarer- und erkennbarerweise nicht bestanden haben. Solche

Abklärungen hätten ihm aber aufgrund seiner gleichentags erfolgten Wahl zum «Delegierten

für die Vermögensanlagen» oblegen, mit welcher ihm die Kompetenz eingeräumt

worden ist, «einzelne Transaktionen bis CHF 5 Mio., höchstens aber CHF 100 Mio.

pro Monat insgesamt zu entscheiden», wenn ihm aufgrund der damaligen, ex ante

erfolgten Beurteilung weitere Anlagen in US-Aktien bei Fehlen der befürchteten

Risiken geboten erschienen wären. Er macht nicht geltend, solche Abklärungen

damals weiter als notwendig angesehen zu haben. Demgegenüber war ein die

möglichen Risiken aktualisierendes Ableben der betagten Verbeiständeten

jederzeit möglich.

Der

Entscheid des Verwaltungsrates erfolgte sodann aufgrund der Empfehlung des

anwesenden Bankfachmanns der E____, welcher eine Gewinnmitnahme aufgrund der

von ihm beurteilten Marktentwicklung in den USA empfohlen hat. Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass der

Verwaltungsrat diese Bankempfehlung in Anwendung seiner Sorgfalt als falsch

oder unzulänglich hätte ansehen müssen.

Ferner

ist zu berücksichtigen, dass Anlageentscheide – zumindest bei börsenkotierten

Unternehmen – nicht unumkehrbar sind, können verkaufte Aktien doch in einem

späteren Zeitpunkt wieder zugekauft werden. Da der beschlossene Verkauf selber

über die Börse erfolgt ist, ist davon auszugehen. Weiter erscheint ein

Aktienportfolio im Wert von CHF [...] Mio. zwar gewichtig. Aufgrund der

vorgenommenen Diversifizierung der Anlage ist aber nicht erkennbar und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass der Verkauf selber marktrelevante

Auswirkungen gehabt hat. Der Verwaltungsrat der D____ AG hat dem

Beschwerdeführer mit dem Entscheid vom [...] 2014 die Kompetenz zur

Wiederanlage des Erlöses aus dem Verkauf der US-Anlagen explizit übertragen. Es

ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm auf der Grundlage fundierter eigener

Abklärungen zu den erwogenen Risiken von Anlagen in US-Aktien – zumindest unter

erneuter Involvierung des Verwaltungsrates – nicht möglich gewesen wäre, im

Falle ihres Ausschlusses erneut Anlagen in US-Aktien zu tätigen.

Vor

diesem Hintergrund erscheint unerfindlich, wie bezogen auf den Entscheid zum

Verkauf der US-Aktien im Portfolio der D____ AG eine Pflichtverletzung des

Verwaltungsrates substantiiert werden könnte (vgl. zur

Substantiierungsobliegenheit bei aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklagen:

BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 6.2). Der Entscheid

erscheint offensichtlich nachvollziehbar. Er erfolgte in vertretbarer Weise zur

Abwendung möglicher Risiken. Mit seiner Beauftragung zum Delegierten für

Vermögensanlagen wurde dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit gegeben, im

Interesse der D____ AG und seiner Mutter als Aktionärin neue

Anlageopportunitäten auszunutzen. Selbst wenn sich die vom Beschwerdeführer

getätigten Anlagen im Vergleich zu den verkauften Anlagen dennoch weniger

günstig entwickelt haben sollten, könnte damit keine Organhaftung der am

Anlageentschied vom [...] 2014 beteiligten Verwaltungsräte begründet werden.

Aufgrund

dieser Ausgangslage bedurfte es zur Wahrung der Interessen der Verbeiständeten

keiner, aus ihrem Vermögen zu finanzierenden Bestellung einer

Ersatzbeistandschaft. Der vom Beschwerdeführer verlangte Eingriff in ihre

Rechtsstellung und in ihr Vermögen erscheint daher nicht notwendig und daher

nicht zulässig.

5.5 Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen

ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

6.

Mit

seiner Beschwerde verwahrt sich der Beschwerdeführer schliesslich von dem

Vorwurf der Mutwilligkeit seines Gesuchs (E. 6 S. 7). Er wendet sich

damit mittelbar gegen die ihm auferlegten Kosten. Darin kann ihm unter Verweis

auf die Ausführungen zur Sache ebenfalls nicht gefolgt werden. Es mutet

tatsächlich befremdend an, dass der Beschwerdeführer einen Entscheid, an dem er

selber mitgewirkt und den er als Delegierter des Verwaltungsrats für

Vermögensanlagen in den folgenden Jahren nie in Frage gestellt hat, nun

zulasten des Vermögens seiner Mutter überprüfen lassen möchte. Die

Qualifikation seines Gesuchs durch die Vorinstanz ist daher nicht zu

beanstanden.

7.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 3ʹ000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die verbeiständete Beigeladene

lässt mit Hinweis auf die Praxis explizit keinen Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung stellen, weshalb die Vertretungskosten wettzuschlagen sind.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3ʹ000.–,

einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Vertretungskosten werden

wettgeschlagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.