VD.2020.42
Errichtung einer Ersatzbeistandschaft (BGer 5A_111/2021 vom 9. Juni 2021)
14. Oktober 2020Deutsch22 min
US-Aktien im Dezember 2014 aus dem persönlichen Portfolio der Verbeiständeten und
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.42
URTEIL
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
vertreten durch C____, Advokat
und Notar,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Januar 2020
betreffend Errichtung einer
Ersatzbeistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) ist der Sohn von B____ (Beigeladene). Mit Entscheiden vom 4.
März und 29. September 2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB; Erwachsenenschutzbehörde) für B____ eine Beistandschaft gemäss
Art. 394 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 395 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) und setzte C____, Advokat und Notar, als Beistand ein.
Mit
Schreiben vom 8. November 2019 liess der Beschwerdeführer bei der
Erwachsenenschutzbehörde unter Berufung auf Art. 419 ZGB ein «dringende[s]
Gesuch um Errichtung einer Ersatzbeistandschaft nach Art. 403 ZGB» für seine
Mutter stellen, die mit der Abklärung der Ansprüche der Verbeiständeten und der
D____ AG gegen den Beistand zu betrauen sei, welche aus der Veräusserung von
US-Aktien im Dezember 2014 aus dem persönlichen Portfolio der Verbeiständeten und
aus demjenigen der D____ AG herrührten. Die Ersatzbeistandsperson sei dringlich
damit zu beauftragen, die allenfalls ablaufenden Verjährungsfristen zu
unterbrechen.
Mit
Schreiben vom 22. November 2019 teilte die Erwachsenenschutzbehörde dem Beschwerdeführer
mit, dass keine dringlichen Massnahmen ergriffen würden, zumal keine
ablaufenden Verjährungsfristen ersichtlich seien. Nach erfolgter Stellungnahme
des eingesetzten Beistandes und Replik des Beschwerdeführers behandelte die
Erwachsenenschutzbehörde die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB, soweit
sich diese auf behauptete Handlungen bzw. Unterlassungen von C____ in seiner
Rolle als Beistand richtete, und als Gefährdungsmeldung zwecks Abklärung von
Ansprüchen der Verbeiständeten als Aktionärin der D____ AG, soweit sich das
Gesuch auf behauptete Handlungen oder Unterlassungen von C____ als gewählter
Verwaltungsratspräsident der D____ AG richtete.
Mit
Entscheid vom 17. Januar 2020 wies die Erwachsenenschutzbehörde die
Beschwerde gestützt auf Art. 419 ZGB sowie sämtliche Rechtsbegehren gemäss dem
Gesuch vom 8. November 2019 ab und stellte das aufgenommene Abklärungsverfahren
ein. Sie stellte fest, dass sich das Gesuch über weite Strecken als mutwillig
und treuwidrig erweise und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens.
Gegen
diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 17. Februar 2020, mit der der
Beschwerdeführer die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft für
seine Mutter beantragt, welche mit der Abklärung möglicher Ansprüche der D____
AG gegen ihren Verwaltungsrat aus Aktiengeschäften zu betrauen ist, die im
Dezember 2014 getätigt worden sind. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer
die Rückweisung der Angelegenheit an die Erwachsenenschutzbehörde mit der
Auflage, ihm Einsicht in die Stellungnahme des Beistands seiner Mutter sowie in
alle entscheidrelevanten Akten zu geben. Ferner sei ihm das Replikrecht
einzuräumen und das Gesuch nach abgeschlossenem zweiten Schriftenwechsel erneut
zu prüfen und darüber zu entscheiden.
Mit
Vernehmlassung vom 15. April 2020 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Den
gleichen Antrag stellt der Beistand der Verbeiständeten mit Stellungnahme vom
gleichen Tag. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es seien die mit dieser
Stellungnahme als Beilage eingereichte Stellungnahme vom 31. Dezember 2019 im
vorinstanzlichen Verfahren und die zugehörigen Beilagen zur D____ AG nicht
offenzulegen und nicht zugänglich zu machen. Eventualiter verlangt er im Falle
der Gewährung von Einsicht in Dokumente und Detailinformationen zur D____ AG
für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass diesem im Sinne eines
Reverses die strikte Verpflichtung aufzuerlegen sei, keine Kopien oder
Fotografien der betreffenden Dokumente zu erstellen, dem Beschwerdeführer die
Informationen höchstens summarisch ohne Detailangaben mitzuteilen und ihm keine
Dokumente oder Auszüge aus diesen Eingaben zugänglich zu machen. Hierzu liess
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2020 replizieren. Mit Schreiben
vom 28. August 2020 unterrichtete die Vertretung des Beschwerdeführers über die
Beendigung des Vertretungsverhältnisses mit diesem. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss
Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100), soweit durch
die einschlägigen Verfahrensnormen des Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) oder des KESG nichts anderes bestimmt wird.
Gemäss Art. 450f ZGB gilt die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) subsidiär.
1.3
Die Beschwerde ist zu begründen (Art.
450.
Abs. 3 ZGB) und innert 30 Tagen einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Gemäss
Art. 450a Abs. 1 ZGB können Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und
Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein
vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen
Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der
Beschwerdeinstanz kommt mithin volle Kognition zu (Droese/Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4 und N 9).
1.4
1.4.1
Das Verwaltungsgericht beurteilt die
vorliegende Beschwerde als einzige (kantonale) gerichtliche Beschwerdeinstanz.
Die Beschwerdelegitimation richtet sich daher vorab nach Art. 450 Abs. 2 ZGB
(vgl. BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 2.1 und vorne E. 1.2). Zur
Dispositiv
Beschwerde befugt sind demnach neben den am Verfahren beteiligten Personen
(Ziff. 1) die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) oder
Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).
1.4.2 Am Verfahren beteiligt ist die vom
Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde
direkt betroffene Person und mitunter auch der Beistand (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 29
f.). Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerdelegitimation als Sohn der
Verbeiständeten dagegen bloss aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB ableiten.
1.4.3 Als nahestehend im Sinne von Art. 450
Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten Personen, mit denen die hilfsbedürftige Person in
naher faktischer Verbundenheit steht. Zur Beschwerde ist demnach berechtigt,
wer die betroffene Person gut kennt, sie mithin betreut und begleitet, und kraft
ihrer Eigenschaften sowie ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint,
deren Interessen zu vertreten (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E.
2.5.1.1; VGE VD.2016.127 vom 22. März 2017 E. 1.2, mit Hinweisen). Verlangt
wird ferner, dass mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der
betroffenen Person verfolgt werden. Nimmt die Drittperson eigene Interessen
wahr, ist unerheblich, ob sie sich als nahestehende Person qualifizieren
könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich so oder anders nach den
Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember
2015 E. 2.5.1.2, 5A_746/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.2, mit Hinweis).
Nahe
Verwandte werden in der Rechtsprechung grundsätzlich als nahestehende Personen
im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB anerkannt. Die Vermutung kann im
Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht
vorliegen, das heisst ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die
Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder er gar nicht die
Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (VGE VD.2017.244 vom 4. Juli
2019 E. 1.4.2, mit Hinweis auf BGer 5A_112/2015 vom 7. Dezember 2015 E.
2.5.1.2, 2.5.2, je mit Hinweisen). Als Sohn der Beigeladenen gilt der
Beschwerdeführer grundsätzlich als nahestehende Person im Sinn von Art. 450
Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Mit seiner Beschwerde bezieht er sich aber auch auf seine
Stellung als voraussichtlicher Erbe der Verbeiständeten und macht insoweit ein
eigenes rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff.
3 ZGB geltend. Damit verfolgt er eigene Interessen. Dem steht zwar seine
Behauptung entgegen, dass sich die von ihm verlangte Abklärung auch gegen ihn
selber richten solle, indem sie auch Verantwortlichkeitsansprüche der D____ AG
gegen ihn selber zum Gegenstand haben solle (vgl. Beschwerdebegründung, Ziff. 11).
Diese im Beschwerdeverfahren neu erhobene Behauptung steht in Widerspruch zur
Begründung seines Gesuchs im vorinstanzlichen Verfahren. Während der
Beschwerdeführer mit dem Gesuch vom 8. November 2019 noch in allgemeiner Form
die Einsetzung einer Ersatzbeistandschaft verlangte, welche «mit der Abklärung
der Ansprüche der Verbeiständeten und der D____ AG aus Aktiengeschäften zu betrauen» sei, «die im Dezember 2014 getätigt» worden
seien, verdeutlichte er mit seinem Schreiben vom 7. Januar 2020 – auch nach erhaltener
Kenntnis des Protokolls der Verwaltungsratssitzung der D____ AG vom [...] 2014
betreffend den unter seiner Mitwirkung getroffenen Verwaltungsratsbeschluss –,
dass es ihm nicht allgemein um die Abklärung von Dispositionen des Verwaltungsrates,
sondern vielmehr um Vermögensdispositionen gegangen sei, die der «aktuelle
Beistand seiner Mutter, Herr C____, als Verwaltungsratspräsident der D____ AG
im Dezember 2014 […] zum Schaden der D____ AG vorgenommen haben könnte». Vor diesem Hintergrund macht er geltend, dass sich «Haftungsfragen» stellten. Sein eigenes Interesse an der Sache bleibt damit bestehen,
zumal mehrere Organpersonen gemäss Art. 759 Abs. 1 OR im Sinne einer
differenzierten Solidarität haften (vgl. dazu Studer,
in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016,
Art. 759 des Obligationenrechts [OR, SR 220] N 5) und der
Beschwerdeführer daher als an den fraglichen Vorgängen beteiligter
Verwaltungsrat an der Prüfung der Haftung des Verwaltungsratspräsidenten ein
eigenes, persönliches Interesse hat.
1.4.4 Zu prüfen ist daher die Legitimation
des Beschwerdeführers aufgrund eines eigenen, rechtlich geschützten Interesses
an der Abänderung des angefochtenen Entscheids. Soweit sich der Beschwerdeführer
diesbezüglich auf seine mutmassliche Erbenstellung beruft, kann er daraus keine
Beschwerdebefugnis ableiten, genügt doch die Sicherung von Anwartschaften ohne
selbständige rechtliche Bedeutung nicht zur Begründung eines rechtlich
geschützten Interesses (Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450 ZGB N 38a, mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer nennt darüber
hinaus kein eigenes Interesse an der Errichtung der beantragten
Ersatzbeistandschaft, dessen Schutz sich aus dem Erwachsenenschutz selber
ergeben würde (BGer 5A_746/2106 vom 5. April 2017 E. 2.3.3.; Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB
N 38a, mit Hinweisen). Die Frage kann aber letztlich offenbleiben, da –
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – die Beschwerde abzuweisen
ist.
2.
Mit
dem angefochtenen Entscheid vom 17. Januar 2020 stellte die Erwachsenenschutzbehörde
fest, dass die Verbeiständete gemäss einer entsprechenden Bestätigung der E____bank
[...] vom 10. Dezember 2019 im Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni
2016 keine US-Aktien gehalten habe. Aus dem Inventar des Beistands zuhanden der
Erwachsenenschutzbehörde vom 4. April 2014 und den beiliegenden Auszügen der E____
vom 5. März 2014 gehe zudem hervor, dass sie auch zu jenem Zeitpunkt keine US-Aktien
gehalten habe. Die Erwachsenenschutzbehörde stellte fest, dass sich damit die
in der Beschwerde geltend gemachten, aber nicht näher belegten Vorgänge
betreffend das persönliche Portfolio der Verbeiständeten als reine Behauptungen
erweisen würden, denen jegliche Substantiierung fehle (Rz. 8). Mit seiner
Beschwerde anerkennt der Beschwerdeführer diese Feststellungen in der Sache.
Daraus folgt, dass die Abweisung der entsprechenden Beschwerde gemäss Art. 419
ZGB nicht strittig ist.
3.
Der
Beschwerdeführer beschränkt seine Beschwerde explizit auf die Abweisung seines
Antrages auf Erteilung des Auftrages an den Ersatzbeistand, die Verhältnisse
betreffend die D____ AG zu prüfen.
3.1 Die Erwachsenenschutzbehörde hat
diesbezüglich erwogen, dass der eingesetzte Beistand zugleich
Verwaltungsratspräsident der D____ AG sei, welche seit Juni 2016 im
Alleineigentum der Verbeiständeten stehe. Demgegenüber hätten zum Zeitpunkt der
vom Gesuch betroffenen Vorgänge auch die Tochter der Verbeiständeten, F____,
und der Beschwerdeführer als Aktionäre der D____ AG deren Verwaltungsrat
angehört, seien in der Folge aber durch spätere einvernehmliche Vorgänge als
solche ausgeschieden (Rz. 9). In Bezug auf das Aktienportfolio der D____ AG
stelle das Gesuch eine Gefährdungsmeldung zwecks Abklärung von Ansprüchen der
Verbeiständeten als Aktionärin der D____ AG dar. Da bezüglich einer solchen
Abklärung beim Beistand als gewähltem Verwaltungsratspräsident eine Interessenkollision
bestehe, fehle ihm diesbezüglich die Vertretungskompetenz. Die
Erwachsenenschutzbehörde prüfte daher die Einsetzung einer
Ersatzbeistandsperson zur diesbezüglichen Abklärung (Rz. 10). Sie stellte aber
fest, aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung der D____ AG vom [...] 2014
gehe unter Ziffer 3 hervor, dass an der betreffenden Sitzung einstimmig
beschlossen worden sei, sämtliche von der D____ AG gehaltenen US-Aktien
umgehend zu verkaufen. Als nachvollziehbare Gründe für diesen Entscheid seien
potenzielle Steuerrisiken, Rechtsunsicherheit aufgrund der US-Erbschaftssteuer,
die mutmassliche damalige Marktentwicklung und ein in diesem Zeitpunkt hoher realisierbarer
Gewinn im Protokoll festgehalten. Ferner sei unter Ziffer 2 ebenfalls einstimmig
eine Anlagestrategie und ein Anlagereglement erläutert, diskutiert, bereinigt
und einstimmig genehmigt worden. Es sei sodann im Rahmen der Anlagevorschläge
in Ziffer 4 bestimmt worden, dass US-Aktien in Höhe von CHF [...] Mio. sofort
verkauft würden, der Erlös kurzfristig in USD gehalten werde und verschiedene
Aktienbestände aufgestockt würden. Diesbezüglich sei vermerkt worden «[...] [d.h.
A____, der Gesuchsteller] entscheidet wann». Aufgrund dieser Umstände sah die
Erwachsenenschutzbehörde keine Veranlassung, das Bestehen von allfälligen
Verantwortlichkeitsansprüchen der Verbeiständeten gegenüber dem Verwaltungsrat
der D____ AG weiter abzuklären. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in
seinem Gesuch und im ergänzenden Schreiben vom 7. Januar 2020 enthielten
keine substantiierten Vorbringen, welche die im Protokoll dokumentierten
Vorgänge sorgfaltspflichtwidrig erscheinen liessen (Rz. 11).
3.2 Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer
geltend, Gegenstand seines Gesuchs sei nicht die Abklärung durch die
Erwachsenenschutzbehörde gewesen, ob jene Aktienverkäufe korrekt gewesen seien,
sondern die Einsetzung eines Ersatzbeistandes, der diese Frage erst überprüfen
solle. Diesen eigenen Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde fehle die
Gründlichkeit und Unvoreingenommenheit, zumal diese nicht in transparenter
Weise getätigt worden seien. Zudem gehe es «vorliegend um diffizile
aktienrechtliche Organhaftungsfragen», deren Klärung «nicht zu den
Kerngeschäften» der Erwachsenenschutzbehörde gehörten. Auch wenn offen erscheine,
ob der thematisierte Aktienverkauf nicht korrekt gewesen sei, habe Anlass
bestanden, den Sachverhalt näher durch einen unabhängigen Ersatzbeistand
abklären zu lassen (E. 2 S. 5 f.). Weiter macht er geltend, dass ihm hätte
Gelegenheit gegeben werden müssen, zum Protokoll der Verwaltungsratssitzung der
D____ AG vom [...] 2014 Stellung zu nehmen. Aufgrund der erst am 15. November
2019 erhaltenen Kenntnis dieses Protokolls habe er Ergänzungsfragen gestellt,
welche die Erwachsenenschutzbehörde vom Beistand habe beantworten lassen. Diese
Antworten seien aber explizit unter Verschluss gehalten worden, womit sein
rechtliches Gehör verletzt worden sei (E. 3 S. 6). In der Sache gehe es um
allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der D____ AG gegen den Verwaltungsrat,
welche die Verbeiständete als Hauptaktionärin für die Gesellschaft geltend
machen könnte. Es sei daher verfehlt, allein auf die Beschlussfassung im
Verwaltungsrat zu fokussieren (E. 4 S. 6). Die Begründetheit des Verkaufs
des US-Aktienportfolios im Wert von CHF [...] Mio. werde bestritten. Die Erwachsenenschutzbehörde
habe die Veräusserung mit potenziellen Steuerrisiken und Rechtsunsicherheit
begründet. Dabei werde ignoriert, dass die E____ im damaligen Zeitpunkt die
verlangten Abklärungen noch nicht geliefert habe. Soweit auf den Beschluss
einer Anlagestrategie und ein Anlagereglement verwiesen werde, bleibe unklar,
ob darin auch US-Aktien thematisiert worden seien. Der vorgängig getroffene
Verkaufsentscheid nehme darauf auch keinen Bezug. Der Verkauf sei sofort und
auf einen Schlag veranlasst worden, was nichts darüber besage, ob er in dieser
Form planmässig und überlegt geschehen sei. Es erhelle in keiner Weise, weshalb
die Umstände dieses auffälligen und ungewöhnlichen Verkaufs einer so grossen
Wertpapier-Position auf der Basis einer ungeklärten Rechtslage nicht von einer
unabhängigen Fachperson näher geprüft werden sollten (E. 5 S. 7). Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz ergebe sich auch keine Widersprüchlichkeit seines
Gesuchs aus dem Umstand, dass er gleichentags mit dem Verkauf der US-Aktien zum
Delegierten für Vermögensanlagen bestimmt worden sei, aber nichts für eine
erneute Investition in US-Titel unternommen habe. Aufgrund des vorgenommenen
Beschlusses wäre eine Reinvestition in US-amerikanische Wertpapiere «wohl kaum
in Frage gekommen» (E. 10 S. 8). Auch wenn sich die Vermutung einer
Pflichtverletzung auch gegen ihn selber richten könne, stehe dies der
verlangten Abklärung nicht entgegen (E. 11 S. 9).
4.
Soweit
der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, weil
ihm die Stellungnahme des Beistands seiner Mutter und die von diesem edierten
Geschäftsunterlagen nicht zugestellt worden sind, kann ihm nicht gefolgt
werden. Diese bestehen integral aus Geschäftsgeheimnissen der D____ AG, welche
gegenüber dem nicht mehr in deren Aktionariat und Verwaltungsrat vertretenen
Beschwerdeführer geheim zu halten sind. Es kann daher offenbleiben, inwieweit
dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich Prüfung einer
Gefährdung des Vermögens der Verbeiständeten als Anzeigesteller überhaupt
Parteistellung und damit Anspruch auf Einsicht in die diesbezügliche Akte
zukommt.
5.
In
der Sache verlangt der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch und seiner Beschwerde
die Einsetzung eines Ersatzbeistandes zur Abklärung von Organhaftungsansprüchen
der D____ AG, zu deren Geltendmachung die Verbeiständete berechtigt sein solle.
5.1 Mit behördlichen Massnahmen des
Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen
sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss dann anzuordnen, wenn eine
hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden Schwächezustandes
ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390
Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art.
394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines
Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein
erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind «Massnahmen nach Mass»
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.).
5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die
verbeiständete Beigeladene ihre Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen kann
und der eingesetzte Beistand als Verwaltungsratspräsident der D____ AG die vom
Beschwerdeführer verlangte Abklärung aufgrund des immanenten
Interessenkonflikts nicht selber vornehmen kann. Es ist daher zu prüfen, ob die
Bedürfnisse der Verbeiständeten die vom Beschwerdeführer verlangte Abklärung
durch einen Ersatzbeistand verlangen.
5.3 Die Mitglieder des Verwaltungsrates
einer Aktiengesellschaft sind der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich,
den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten
verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Einen solchen, der Gesellschaft verursachten
Schaden können neben der Gesellschaft selber auch die einzelnen Aktionäre
einklagen. Aufgrund ihrer Sorgfalts- und Treuepflicht sind die Mitglieder des
Verwaltungsrates verpflichtet, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen und
die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren (Art. 717 OR). Die
gesetzlich normierte Treuepflicht verlangt, dass die Mitglieder des
Verwaltungsrats ihr Verhalten am Gesellschaftsinteresse ausrichten. Für die
Sorgfalt, die der Verwaltungsrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft
aufzuwenden hat, gilt ein objektiver Massstab. Die Verwaltungsräte sind zu
aller Sorgfalt verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften
anzuwenden pflegen (BGE 122 III 195 E. 3a S. 198, 113 II 52 E. 3a S. 56; BGer
4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 7.1.1). Das Verhalten eines
Verwaltungsratsmitglieds wird deshalb mit demjenigen verglichen, das
billigerweise von einer abstrakt vorgestellten, ordnungsgemäss handelnden
Person in einer vergleichbaren Situation erwartet werden kann. Die Sorgfalt
richtet sich nach dem Recht, Wissensstand und den Massstäben im Zeitpunkt der
fraglichen Handlung oder Unterlassung. Bei der Beurteilung von
Sorgfaltspflichtverletzungen hat mithin eine ex ante-Betrachtung stattzufinden
(BGE 139 III 24 E. 3.2 S. 26, mit Hinweisen; BGer 4A_603/2014 vom 11. November
2015 E. 7.1.1). Dabei ist der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft im
Rahmen des Gesellschaftsinteresses zu einem unternehmerischen Handeln verpflichtet,
welches das Eingehen von vertretbaren Risiken umfasst (BGer 4A_603/2014 vom 11.
November 2015 E. 7.1.1, mit Hinweis auf Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 28 Rz. 24; Watter/Roth Pellanda, in: Basler
Kommentar, 5. Auflage 2016, Art. 717 OR N 6; Vogt/Bänziger, Das Bundesgericht anerkennt die Business
Judgment Rule als Grundsatz des schweizerischen Aktienrechts, GesKR 2012
S. 607 ff., 611; Brugger/von der
Crone, Gerichtliche Beurteilung von Geschäftsentscheiden, SZW 2013 S.
178 ff., 182; Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe,
Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Auflage 2018, § 16 Rz. 814 f.).
Gerichte haben sich daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der
nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen,
die in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden
und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind
(BGE 139 III 24 E. 3.2 S. 26, mit Hinweisen; BGer 4A_603/2014 vom 11. November
2015 E. 7.1.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, prüft das Gericht den
Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf, ob er als
vertretbar erscheint (BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 7.1.1, mit
Hinweis auf BGer 4A_626/2013 vom 8. April 2014 E. 7 sowie Christen, Quo vadis, BJR?, AJP 2015 S.
123 ff., 127). In diesem Sinne ist eine «Nachvollziehbarkeitsprüfung»
vorzunehmen (Brugger/von der Crone,
a.a.O., S. 187). Die Haftung aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit
setzt dabei einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer
prozesskonform geltend gemachten, solchermassen (schuldhaften)
Pflichtverletzung eines Organs und dem geltend gemachten Schaden voraus (BGE 132 III 342 E. 4.1, 4.2 S. 349 f.).
5.4.
5.4.1 Gemäss dem Protokoll der
Verwaltungsratssitzung der D____ AG vom [...] 2014 beschloss deren
Verwaltungsrat unter Mitwirkung des Beschwerdeführers, dass «bis heute [..] von
der E____ trotz schriftlicher Anfrage keine verbindliche Aussagen i.S.
potentielle Steuerrisiken, insbesondere in den USA (30 %
US-Erbschaftssteuer)» habe «erhältlich gemacht werden» können. «Aufgrund dieser
Rechtsunsicherheit wird einstimmig beschlossen, aus Prinzip keine Anlagen mehr
in US-Titel zu halten und somit sämtliche US-Aktien umgehend zu verkaufen. Für
den Verkauf» sprächen «zudem die bisherige und die mutmassliche künftige
Marktentwicklung in den USA». Weiter wird auf die Empfehlung des anwesenden
Vertreters der E____ verwiesen, «sämtliche US-Aktien zu verkaufen, da die Kurse
sehr hoch» seien «und somit ein Gewinn von rund 100 % realisiert werden»
könne. Zudem bestehe «die Gefahr, dass die US-Aktien in einem Dominoeffekt
zusammenfallen» könnten.
5.4.2 Aufgrund der vorliegenden Akten ist
nicht erkennbar, inwiefern die Mitglieder des Verwaltungsrates mit dem
Entscheid, die von der D____ AG gehaltenen Aktien US-amerikanischer Unternehmen
zu verkaufen, ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben. Anlageentscheide sind
typischerweise mit Unsicherheiten verbunden, kann doch weder die Entwicklung
des Anlageumfeldes insgesamt noch jene einzelner Unternehmen mit Sicherheit für
die Zukunft prognostiziert werden. Bei Anlagen müssen daher ihrer Natur
entsprechend auch Risiken mit in die Entscheidfindung einbezogen werden, welche
unklar erscheinen. Vorliegend konnte der Verwaltungsrat das Risiko steuer- und
erbschaftssteuerlicher Folgen bei einem Ableben der Verbeiständeten im Falle
des Besitzes von massgebenden Anlagen in US-Aktien der von ihr beherrschten D____
AG nicht sicher abschätzen.
Der
Beschwerdeführer macht weder geltend noch liefert er konkrete Anhaltspunkte,
dass diese vom Verwaltungsrat befürchteten Risiken im Zeitpunkt seines
Verkaufsentscheides klarer- und erkennbarerweise nicht bestanden haben. Solche
Abklärungen hätten ihm aber aufgrund seiner gleichentags erfolgten Wahl zum «Delegierten
für die Vermögensanlagen» oblegen, mit welcher ihm die Kompetenz eingeräumt
worden ist, «einzelne Transaktionen bis CHF 5 Mio., höchstens aber CHF 100 Mio.
pro Monat insgesamt zu entscheiden», wenn ihm aufgrund der damaligen, ex ante
erfolgten Beurteilung weitere Anlagen in US-Aktien bei Fehlen der befürchteten
Risiken geboten erschienen wären. Er macht nicht geltend, solche Abklärungen
damals weiter als notwendig angesehen zu haben. Demgegenüber war ein die
möglichen Risiken aktualisierendes Ableben der betagten Verbeiständeten
jederzeit möglich.
Der
Entscheid des Verwaltungsrates erfolgte sodann aufgrund der Empfehlung des
anwesenden Bankfachmanns der E____, welcher eine Gewinnmitnahme aufgrund der
von ihm beurteilten Marktentwicklung in den USA empfohlen hat. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass der
Verwaltungsrat diese Bankempfehlung in Anwendung seiner Sorgfalt als falsch
oder unzulänglich hätte ansehen müssen.
Ferner
ist zu berücksichtigen, dass Anlageentscheide – zumindest bei börsenkotierten
Unternehmen – nicht unumkehrbar sind, können verkaufte Aktien doch in einem
späteren Zeitpunkt wieder zugekauft werden. Da der beschlossene Verkauf selber
über die Börse erfolgt ist, ist davon auszugehen. Weiter erscheint ein
Aktienportfolio im Wert von CHF [...] Mio. zwar gewichtig. Aufgrund der
vorgenommenen Diversifizierung der Anlage ist aber nicht erkennbar und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass der Verkauf selber marktrelevante
Auswirkungen gehabt hat. Der Verwaltungsrat der D____ AG hat dem
Beschwerdeführer mit dem Entscheid vom [...] 2014 die Kompetenz zur
Wiederanlage des Erlöses aus dem Verkauf der US-Anlagen explizit übertragen. Es
ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm auf der Grundlage fundierter eigener
Abklärungen zu den erwogenen Risiken von Anlagen in US-Aktien – zumindest unter
erneuter Involvierung des Verwaltungsrates – nicht möglich gewesen wäre, im
Falle ihres Ausschlusses erneut Anlagen in US-Aktien zu tätigen.
Vor
diesem Hintergrund erscheint unerfindlich, wie bezogen auf den Entscheid zum
Verkauf der US-Aktien im Portfolio der D____ AG eine Pflichtverletzung des
Verwaltungsrates substantiiert werden könnte (vgl. zur
Substantiierungsobliegenheit bei aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklagen:
BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 6.2). Der Entscheid
erscheint offensichtlich nachvollziehbar. Er erfolgte in vertretbarer Weise zur
Abwendung möglicher Risiken. Mit seiner Beauftragung zum Delegierten für
Vermögensanlagen wurde dem Beschwerdeführer zudem die Möglichkeit gegeben, im
Interesse der D____ AG und seiner Mutter als Aktionärin neue
Anlageopportunitäten auszunutzen. Selbst wenn sich die vom Beschwerdeführer
getätigten Anlagen im Vergleich zu den verkauften Anlagen dennoch weniger
günstig entwickelt haben sollten, könnte damit keine Organhaftung der am
Anlageentschied vom [...] 2014 beteiligten Verwaltungsräte begründet werden.
Aufgrund
dieser Ausgangslage bedurfte es zur Wahrung der Interessen der Verbeiständeten
keiner, aus ihrem Vermögen zu finanzierenden Bestellung einer
Ersatzbeistandschaft. Der vom Beschwerdeführer verlangte Eingriff in ihre
Rechtsstellung und in ihr Vermögen erscheint daher nicht notwendig und daher
nicht zulässig.
5.5 Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
6.
Mit
seiner Beschwerde verwahrt sich der Beschwerdeführer schliesslich von dem
Vorwurf der Mutwilligkeit seines Gesuchs (E. 6 S. 7). Er wendet sich
damit mittelbar gegen die ihm auferlegten Kosten. Darin kann ihm unter Verweis
auf die Ausführungen zur Sache ebenfalls nicht gefolgt werden. Es mutet
tatsächlich befremdend an, dass der Beschwerdeführer einen Entscheid, an dem er
selber mitgewirkt und den er als Delegierter des Verwaltungsrats für
Vermögensanlagen in den folgenden Jahren nie in Frage gestellt hat, nun
zulasten des Vermögens seiner Mutter überprüfen lassen möchte. Die
Qualifikation seines Gesuchs durch die Vorinstanz ist daher nicht zu
beanstanden.
7.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 3ʹ000.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die verbeiständete Beigeladene
lässt mit Hinweis auf die Praxis explizit keinen Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung stellen, weshalb die Vertretungskosten wettzuschlagen sind.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3ʹ000.–,
einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Vertretungskosten werden
wettgeschlagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.