Lexipedia

Entscheid

VD.2020.43

Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB

6. Dezember 2021Deutsch45 min

2010, ist die gemeinsame Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.43

URTEIL

vom 6. Dezember

2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil.

und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,

4001 Basel

B____

Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. Dezember 2019

betreffend Zuteilung der

alleinigen elterlichen Sorge an den Vater

(Art. 298d Abs. 1 ZGB)

Sachverhalt

Sachverhalt

C____, geboren [...]

2010, ist die gemeinsame Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern A____

(Mutter, Beschwerdeführerin) und B____ (Vater, Beigeladener), die im Zeitpunkt

der Geburt der Tochter zusammenlebten und am 26. März 2010 das gemeinsame

Sorgerecht für diese vereinbarten.

Nach der

Trennung der Eltern Anfangs 2014 lebte C____ zunächst für kurze Zeit bei der

Mutter, wobei reger Kontakt zum Vater bestand, der in derselben Liegenschaft

eine Wohnung hatte. Nach einer Gefährdungsmeldung durch die [...] vom 21.

Februar 2014 und Verdacht auf eine psychische Erkrankung der Mutter wurde

dieser mit Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ zunächst am 25. Juli 2014 superprovisorisch

und, nach vorsorglichen Entscheiden, schliesslich am 10. Februar 2015 definitiv

entzogen. C____ lebt seit circa März 2014 bei ihrem Vater. Die Mutter verlor

2014 zunächst ihre Arbeit und dann ihre Wohnung und war in der Folge jahrelang

obdachlos. Psychiatrische Hilfe lehnte sie über Jahre ab. Seit circa 2019 hat

sich die Situation der Mutter etwas stabilisiert, so hat sie wieder eine

Wohnung bezogen, bemüht sich um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt

und besuche nach eigenen Angaben nun auch regelmässig eine Psychiaterin.

Besuchskontakte

zwischen Mutter und Tochter wurden gemäss dem erwähnten Entscheid der KESB vom

10. Februar 2015 bis auf Weiteres nur unter fachlicher Begleitung angeordnet,

da es angesichts des Zustandes der Mutter fraglich schien, ob diese die Besuche

kindergerecht gestalten könnte. Es wurde damals auch eine

Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet, welche am 28. Juli 2016 wieder

aufgehoben wurde, da das Ziel, die Besuche zwischen Mutter und Tochter

aufzubauen, nicht erreicht wurde. Es haben in den letzten Jahren lediglich ein

vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) begleiteter Besuchskontakt am 23. Oktober

2017 und wenige überwachte Telefonate zwischen der Mutter und C____ stattgefunden.

Auf Antrag des

Vaters vom 29. November 2018 hat die KESB mit Entscheid vom 2. Dezember

2019 (act. 1) gestützt auf Art. 298d Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die elterliche Sorge für C____ dem Vater

alleine zugeteilt (Dispositiv Ziff. 5). Im selben Entscheid wurde der Mutter

die Weisung erteilt, in Zusammenhang mit der Initiierung von Telefonkontakten und

eines begleiteten Besuchsrechts eine Beratung bei der Familien- und

Erziehungsberatung (FABE) in Anspruch zu nehmen (Dispositiv Ziff. 1). Weiter

wurde angeordnet, dass allfällige Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter

weiterhin unter fachlicher Begleitung stattzufinden haben (Dispositiv Ziff. 2),

und der KJD wurde mit einer Abklärung beauftragt, die Telefonkontakte und das

begleitete Besuchsrecht in Absprache mit der Tochter zu organisieren (Dispositiv

Ziff. 3). Entsprechende Zwischenberichte der FABE und des KJD waren der

KESB innert 6 Monaten einzureichen (Dispositiv Ziff. 4). Auf die Erhebung

von Kosten wurde verzichtet; der Mutter wurde die unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung gewährt und ihrer Vertreterin eine Entschädigung zu Lasten

des Staates ausbezahlt (Dispositiv Ziff. 6, 7).

Mit Beschwerde

vom 20. Februar 2020 (act. 2) beantragt A____ die Aufhebung dieses

Entscheides der KESB hinsichtlich der Zuteilung der alleinigen elterlichen

Sorge an den Vater. Konkret beantragt sie, es sei beiden Eltern das gemeinsame

elterliche Sorgerecht für die Tochter zu belassen. Eventualiter sei ein

kinderpsychologisches Fachgutachten zur Vereinbarkeit des Kindeswohls mit dem

gemeinsamen Sorgerecht zu erstellen. Sie beantragt die unentgeltliche

Rechtspflege und Vertretung mit ihrer Anwältin und die Verlegung der o/e-Kosten

zu Lasten der KESB.

In ihrer

Stellungnahme vom 19. März 2020 (act. 5) hat die KESB die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Vater hat als Beigeladener in seiner

vom 16. April 2020 datierenden Stellungnahme (act. 6) ebenfalls die kosten-

und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde und eventualiter die

Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beantragt. Die KESB

hat Anfangs Juni 2020 einen Bericht der FABE vom 25. Mai 2020 (act. 9) und

einen Bericht des KJD vom 2. Juni 2020 (act. 11) eingereicht, beides in

Zusammenhang mit den Bemühungen, Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter einzuleiten;

darauf wurde von der vormaligen Verfahrensleitung eine Verfahrenssistierung bis

zu Vorliegen eines neuen Berichts des KJD in Aussicht gestellt. Die

Beschwerdeführerin und der Beigeladene haben sich durch ihre Vertretungen dazu

am 30. Juni 2020 respektive am 1. Juli 2020 vernehmen lassen, wobei die

Beschwerdeführerin sich gegen die Sistierung und der Beigeladene dafür

ausgesprochen hat (act. 12, 13). Die Verfahrensleitung hat darauf am 3. Juli

2020 die FABE und den KJD aufgefordert, ihren Abklärungsbericht per 30. Oktober

dem Verwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat sich am 14.

Juli 2020 persönlich zur aktuellen Situation geäussert. Der KJD hat am 23. Oktober

2020 über den Stand der Besuchsbegleitungen berichtet und dazu einen

Verlaufsbericht von D____, [...] (sozialpädagogische Familienbegleitung), vom

18. Oktober 2020 eingereicht (act. 15, 16). Eine ursprünglich auf den 23.

November 2020 angesetzte Einigungsverhandlung wurde abgeboten, nachdem der

Beigeladene mit Eingabe vom 20. November 2020 mitgeteilt hatte, dass er in

Bezug auf die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge keinen Spielraum

sehe (act. 17). Der KJD reichte einen vom 19. Februar 2021 datierenden ergänzenden

Bericht zum Abklärungsauftrag und einen Verlaufsbericht von D____ (act. 21)

und am 1. März 2021 eine kurze Berichtigung dazu (act. 24) ein. Die Vertreterin

der Beschwerdeführerin reichte am 23. März 2021, am 11. Mai 2021 und am 11.

Juni 2021 diverse Unterlagen ein (act. 25 – 29: Abschlussbericht der [...] vom

8. Februar 2021, inkl. Austrittsbericht der [...] vom 24. August 2020, Mail der

Sachbearbeiterin der Sozialhilfe vom 5. Februar 2021, Mailkorrespondenz

der Beschwerdeführerin mit dem KJD vom 4./5. Februar 2021, Kostengutsprache der

IV vom 5. Mai 2021 für ein Jobcoaching und eine entsprechende Zielvereinbarung

vom 23. April/10. Mai 2021, Kopie Schreiben an die KESB vom 11. Juni 2021). Die

Vertreterin des Beigeladenen beantragte am 29. Juni 2021 im Hinblick auf

die ursprünglich auf den 16. August 2021 angesetzte Verhandlung die Ladung der

Kinderpsychologin von C____, Frau E____, als Auskunftsperson (act. 30).

Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung 6. Juli 2021 abgelehnt.

Die Verhandlung musste infolge Erkrankung der Vertreterin der

Beschwerdeführerin verschoben werden (vgl. act. 31).

An der

Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2021 haben die

Beschwerdeführerin und der Beigeladene, beide je mit ihren Rechtsvertretungen, sowie

F____ als Vertreterin der KESB und G____, KJD, abklärender Mitarbeiter, teilgenommen.

Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat weitere Unterlagen eingereicht

(act. 33: Schreiben KJD an die KESB vom 27. Juli 2021, Schreiben der

Therapeutin von C____ vom 6. Juli 2021, Mail KJD an die Eltern vom 21. Mai

2021). Die Beschwerdeführerin, der Beigeladene und G____ sind befragt worden.

Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin und der KESB haben ihre schriftlichen

Anträge bekräftigt. Die Vertreterin des Beigeladenen hat ebenfalls ihre

schriftlichen Anträge bekräftigt und ausgeführt, dass mittlerweile auch die

Voraussetzungen eines Entzugs der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB erfüllt

seien, und beantragt, es sei von der Festlegung persönlicher Kontakte zwischen

Mutter und Tochter und von der Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen

abzusehen. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Die weiteren

Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den

Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen

Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als

Adressatin des angefochtenen Entscheides der KESB und Mutter von C____ ist die

Beschwerdeführerin durch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater

zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde

befugt.

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB

(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und

die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder

das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 ZPO). Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs.

Dispositiv

1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten betreffend Kinderbelange im

Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei

im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.

Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (vgl.

Büchler/Clausen, in:

Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,

Art. 133 ZGB N 16, vgl. AGE VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44

vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch die

Anfechtung des Entscheids vorgegebenen Prozessthemas – hier einzig die Alleinzuteilung

der elterlichen Sorge an den Vater – möglich. Zudem entscheidet das Gericht im

Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296

Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne

entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.

1.2; Schweighauser, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das

Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,

in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist

damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.

1.3

1.3.1 Der

Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2019 ist einzig von der Mutter und von

dieser einzig in Bezug auf die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge

an den Vater gemäss Art. 298d ZGB (Ziff. 5 des Dispositivs) angefochten

worden. Die weiteren Ziffern des Dispositives sind nicht angefochten worden und

somit nicht Prozessthema. Demnach ist der erstmals im Rahmen des Plädoyers seiner

Vertreterin vorgebrachte Wunsch des Beigeladenen nach Absehen von der

Festlegung persönlicher Kontakte zwischen Mutter und Tochter und von der

Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen nicht im vorliegenden

Beschwerdeverfahren zu behandeln.

1.3.2 Die

Frage der Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und C____ ist wie erwähnt nicht

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. An dieser Stelle ist

lediglich festzuhalten, dass dem Versuch, Kontakte zwischen C____ und ihrer

Mutter aufzubauen, nach Ansicht des Gerichts durchaus weiterhin angemessen Raum

zu geben ist. Dabei steht das Wohl von C____ im Vordergrund. Es ist

nachvollziehbar, dass sie nach Jahren, in denen sie vergeblich Kontakt zur

Mutter suchte, sich nun zurückgezogen hat. Allerdings ist auch davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter im Leben ihrer Tochter nach

wie vor ein wichtiges Thema ist und sein wird. Aus den Akten ergibt sich auch,

dass die Tochter den Kontaktabbruch von Seiten ihrer Mutter und die schwierige

Zeit hat verarbeiten können und dass sie sich durchaus auch schöne Erinnerungen

an die Mutter bewahrt hat (vgl. unten E. 3.4.3). Es ist zu wünschen, dass

die Beschwerdeführerin sich weiter stabilisiert, die offenbar begonnene

Therapie bei ihrer Psychiaterin für sich nutzen und ihr eigenes Verhalten

gegenüber der Tochter und dem Beigeladenen reflektieren kann und lernt, angemessen

auf die Tochter zuzugehen und insbesondere deren Bedürfnisse zu erkennen. Es

ist zwar verständlich, dass aus der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin

die Bemühungen der verschiedenen involvierten Behörden und Fachstellen – KESB,

KJD, Perspektiven, FABE – langwierig scheinen. Im Plädoyer wird denn auch beklagt,

dass wegen des «sehr langsamen Tempo» des KJD bis anhin kein begleiteter

Besuchskontakt zwischen Mutter und Tochter habe stattfinden können, und

behauptet, es seien von den involvierten Stellen keine angemessenen Bemühungen

unternommen worden, Lösungen zu entwickeln, wie man C____ motivieren könne,

begleitete Besuche mit der Mutter aufzunehmen. Der fehlende Kontakt sei

längerfristig nicht mit dem Kindeswohl und der psychischen Gesundheit der

Mutter vereinbar. Dabei werden die Anteile der Beschwerdeführerin an der

aktuellen Situation allerdings ausser Acht gelassen. Ihre seit Jahren

angeschlagen erscheinende psychische Gesundheit ist gemäss den Akten nicht die

Folge, sondern offensichtlich der Grund für die fehlenden Kontakte mit der

Tochter. Jahrelang hat C____, mit Unterstützung ihrer Therapeutin und ihres

Vaters, vergeblich versucht, Kontakte mit der Beschwerdeführerin zu halten. Nun

hat sie sich offenbar zurückgezogen und braucht Zeit, um wieder auf die Mutter

zugehen zu können. Es ist verständlich, dass der Vater und die involvierten

Stellen keinen Druck auf sie ausüben und sicherstellen möchten, dass die

Kontakte zwischen C____ und ihrer Mutter angemessen und unter Wahrung des

Kindeswohls von C____ verlaufen (vgl. auch Berichte KJD vom 23. Oktober 2017,

act. 15, und vom 19. Februar 2021, act. 21). C____ geht es heute wesentlich

besser als früher, sie hat insbesondere nicht mehr so starke Ängste (vgl.

Angaben Therapeutin E____, Akten S. 70, act. 33; Angaben Vater,

Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 5). Dieser Fortschritt soll

nicht gefährdet werden. Es braucht eine sorgfältige Begleitung und entsprechend

Zeit, um Kontakte sorgfältig, zunächst via Briefe und Telefon, aufzubauen,

damit C____ Sicherheit und Klarheit im Umgang mit Kontakten zu ihrer Mutter und

ihren entsprechenden Gefühlen entwickeln kann. Diese Zeit kann die

Beschwerdeführerin für sich nutzen, um sich weiter zu stabilisieren und

insbesondere um zu lernen, die Bedürfnisse der Tochter besser zu erkennen.

1.4

1.4.1 Im

Rahmen ihres Plädoyers (S. 7) weist die Beschwerdeführerin darauf hin,

dass von der vormaligen Verfahrensleitung eine Befragung von C____ nach

erfolgten Besuchskontakten vorgesehen worden sei. Dies sei aber nicht geschehen.

In der Verfügung

vom 14. Mai 2020 hatte die vormalige Verfahrensleitung festgehalten, es sei

vorgesehen, mit C____ eine Anhörung durchzuführen, allenfalls in Begleitung

ihrer Psychologin. In der Verfügung vom 3. Juli 2020 wurde in diesem

Zusammenhang festgehalten, es scheine nicht zielführend, eine Anhörung mit C____

in einem Moment durchzuführen, in welchem sie schon lange keinen Kontakt mehr

mit ihrer Mutter gehabt habe. Bis jetzt ist es nicht zu Besuchskontakten

gekommen. Keine der Parteien hat seither die Anhörung von C____ durch das

Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt. Dass die KESB unter

Hinweis auf die Belastung, die die Anhörung für ein Kind darstellen kann,

darauf verzichtet hatte, C____ im vorinstanzlichen Verfahren anzuhören

(Entscheid KESB S. 2), wird in der Beschwerde nicht gerügt.

1.4.2 Das

Kind ist in Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören, soweit

nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen (vgl. Art. 314a

ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die

Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.4). C____

ist bald zwölf Jahre alt und kann und sollte damit grundsätzlich angehört

werden. Die Anhörung ist ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht und

höchstpersönliches Recht des Kindes. Das Kind soll im Rahmen der Anhörung die

Gelegenheit erhalten, sich zu den wesentlichen Punkten des Verfahrens zu

äussern. Daneben dient die Anhörung des Kindes im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes der Sachverhaltsermittlung (vgl. ausführlich und mit

Hinweisen Cottier, in: Kurzkommentar

ZGB, 2. Auflage 2017, Art. 314a N 2 ff.). Die Anhörung kann durch die

Kindesschutzbehörde (respektive durch das Gericht im Rechtsmittelverfahren)

oder durch eine beauftragte Drittperson durchgeführt werden. Eine Delegation an

eine fachlich qualifizierte Drittperson ist möglich, wenn die Umstände des

konkreten Falles dies nahelegen. Dies ist hier der Fall. C____ hatte am 23.

Oktober 2020 ohnehin ein Gespräch mit G____, der als Sozialarbeiter beim KJD

fachlich qualifiziert ist, über ihr Verhältnis zu ihrer Mutter, insbesondere in

Zusammenhang mit Besuchskontakten. Sie wurde dabei auch konkret zur Frage der

elterlichen Sorge angehört (vgl. act. 15). Dabei hat sie differenziert

geäussert, dass zwar nichts dagegenspreche, dass beide Eltern in Bezug auf die

schulischen Belange mitentscheiden; bei den anderen, bei den alltagspraktischen

Themen hat es C____ allerdings für wichtig erachtet, dass hier weiter

ausschliesslich der Vater die Entscheidungen treffen würde. Sie schien sich

Sorgen zu machen, dass sich ihr gewohnter Alltag im Falle einer Mitbestimmung

seitens der Mutter zu ihrem Nachteil verändern könnte. Damit liegt eine klare

und differenzierte Äusserung des Mädchens zur Frage der elterlichen Sorge vor,

die im Ergebnis mit den Äusserungen der Therapeutin im Verfahren vor der KESB

übereinstimmt. C____ ist also im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens einmal zur

Frage der elterlichen Sorge angehört worden. Für eine weitere Anhörung von C____

– eine solche wird auch nicht beantragt – besteht kein Anlass. Namentlich sind unnötige

wiederholte Befragungen zu vermeiden, wenn das Kind zu den entscheidrelevanten

Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (vgl. Cottier, a.a.O. Art. 314a N 3 mit

Hinweisen).

1.5 Die

Beschwerdeführerin beantragt die Einholung eines kinderpsychologischen

Fachgutachtens zur Vereinbarkeit des Kindeswohls mit dem gemeinsamen

Sorgerecht. Sie begründet diesen Antrag indes nicht. Das Gericht sieht auch

keinen Grund zur Einholung eines solchen Gutachtens.

Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es im pflichtgemässen Ermessen des

Gerichts, für seinen Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem

Elternteil und seinem Kind ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches

Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten. Im Zusammenhang mit der

Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind besteht

praxisgemäss keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten

(EGMRE vom 8. Juli 2003 in Sachen Sommerfeld gegen Deutschland, Grosse Kammer, in:

EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Entscheidend für die Beurteilung

der Frage der Anordnung eines Gutachtens ist, ob mit Bezug auf die Regelung des

konkreten Sachverhalts neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise oder

sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E.

5.2.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2.2). Dem Gericht kommt beim

Entscheid über die Einholung eines Gutachtens daher ein weites Ermessen zu (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Band II,

Anhänge, 3. Auflage 2017, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis auf BGer

5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3 und FamPra.ch 2005, S. 950 ff.). Dies gilt

umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung

von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit „nach eigenem

Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte

einholen“ kann (Schweighauser,

a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55,

BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E.

4.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht,

dass respektive welche neuen oder zusätzlichen, relevanten Erkenntnisse sich

für das vorliegende Verfahren aus einer Begutachtung des Kindes ergeben

könnten. Es wird somit kein kinderpsychologisches Fachgutachten eingeholt.

Es kommt dazu,

dass eine Begutachtung für das Kind immer auch eine Belastung darstellt (vgl. Schweighauser, a.a.O., Art. 296 N 19). Es

ist bemerkenswert und zeugt von wenig Einfühlungsvermögen, dass die

Beschwerdeführerin die eigene Tochter durchaus der Belastung einer Begutachtung

aussetzen würde – selbst aber nicht einmal einen Bericht ihrer Therapeutin

einreicht, obwohl zahlreiche Hinweise auf eine seit Jahren bestehende ernsthafte

Erkrankung bei ihr vorliegen.

1.6 Das

Verwaltungsgericht verzichtet auch auf die vom Beigeladenen eventualiter

beantragte Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die

Beschwerdeführerin. Für die hier zu beantwortenden Fragen ist dies nicht

erforderlich, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

2.

2.1 Im

angefochtenen Entscheid (E. III) führt die KESB zunächst aus, dass die

Voraussetzungen zum Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB vorliegend

nicht erfüllt seien. Weiter führt die KESB aus (E. IV), dass aber eine

Neuzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298d ZGB möglich sei,

wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des

Kindeswohls nötig sei. Dabei müsse dargelegt werden, inwiefern von der

Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ein entscheidender Gewinn zum Wohle des

Kindes zu erwarten sei. Ein Teil der Lehre sei der Meinung, dass, wenn zum

Schutz des Kindes so starke Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssten,

dass die elterliche Sorge zur inhaltlosen Hülle verkomme, eine Alleinzuteilung

der elterlichen Sorge angezeigt sei. Es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass

die Mutter, vermutlich krankheitsbedingt, nicht in der Lage sei, die gemeinsame

elterliche Sorge auszuüben. Die Kommunikation werde nur einseitig via den Vater

geführt. Die Mutter sage klar, dass sie mit dem Vater nicht zusammenarbeiten

könne und wolle. Sie verhindere mit ihrer Passivität keine Entscheide. Von

einem Dauerkonflikt in Form dauernder Streitigkeiten könne nicht gesprochen

werden; hingegen liege eine Form von Kommunikationsverweigerung vor. Daraus

resultiere zwar keine direkte Kindeswohlgefährdung. Vorliegend resultiere eine

Kindeswohlgefährdung vielmehr aus der derzeitigen Unfähigkeit der Mutter, C____

die Sicherheit zu geben, dass sie bei ihrem Vater gut und sicher aufgehoben

sei. Die Mutter bringe mit ihren Aussagen die Tochter in einen

Loyalitätskonflikt und schüre die durch die Trennung und den plötzlichen

Kontaktabbruch von der Mutter entstandenen Verlustängste, was das Wohl der Tochter

gefährde. Aus der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater und dem

damit verbundenen Signal an C____, dass nur ihr Vater Entscheide in Bezug auf

sie treffen dürfe, hat sich die Spruchkammer eine Beruhigung der ohnehin sehr

belastenden Situation für C____ versprochen.

In ihrer

Stellungnahme zur Beschwerde vom 19. März 2020 und an der Verhandlung vor

Verwaltungsgericht hat die KESB am angefochtenen Entscheid festgehalten und insbesondere

bekräftigt, dass das Interesse von C____ an Sicherheit und Klarheit über ihre

Situation höher zu gewichten sei als das inhaltslose Sorgerecht der Mutter, von

welchem diese in den letzten 5 Jahren gar keinen Gebrauch habe machen können.

2.2 Die

Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die

Zuteilung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil alleine eine eng

begrenzte Ausnahme bleiben müsse. Vorausgesetzt sei, dass die Probleme zwischen

den Eltern sich auf die Kinderbelange als Ganzes bezögen und das Kindeswohl

konkret beeinträchtigten. Erforderlich sei die konkrete Feststellung, in

welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt sei. Eine Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge sei nur dort am Platz, wo Aussicht darauf bestehe, mit der

Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine eine Entlastung der

Situation herbeizuführen. Vorliegend habe aus der gemeinsamen elterlichen Sorge

nie eine Kindeswohlgefährdung resultiert. Die Voraussetzungen von Art. 298d

ZGB seien nicht erfüllt. Die angebliche Kindeswohlgefährdung sei weder belegt,

noch ergebe sie sich aus den Akten. Aus den Angaben des Vaters und der

Psychologin, die C____ aufgrund Verlustängsten nach der Trennung von der Mutter

besuche, gehe vielmehr hervor, dass es C____ gut gehe. Ausserdem wisse C____,

dass ihre Verlustängste unbegründet seien und dass sie beim Vater bleiben

werde. Von der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater sei für C____

insbesondere auch keine Verbesserung beziehungsweise kein entscheidender Gewinn

zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe keinen Grund für einen solch

gravierenden Eingriff in ihre Rechte als Mutter gegeben und wolle ihre

Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte über C____ keineswegs aufgeben. Unbestrittenermassen

falle es ihr aufgrund des Vorgefallenen schwer, mit dem Vater zu kommunizieren

und zusammenzuarbeiten. Für die raren Besuche und Kontakte könne nicht nur ihr

ein Vorwurf gemacht werden. Sie sei auch nie wegen einer angeblichen Krankheit

nicht in der Lage gewesen, ihr Sorgerecht auszuüben und entspreche nicht dem

klischee-üblichen Bild einer Obdachlosen, sondern präsentiere sich als durchaus

gesunder, gepflegter, organisierter und funktionierender Mensch. An der

Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurde insbesondere noch ausgeführt, die

Beschwerdeführerin habe die gemeinsame Sorge über die Jahre nie missbraucht;

die Tochter leide nicht an den Folgen der gemeinsamen Sorge, sondern an der

Trennung der Eltern und den Umständen, welchen die Beschwerdeführerin aufgrund

der vorübergehenden Obdachlosigkeit ausgeliefert gewesen sei. Der angefochtene

Entscheid sei unverhältnismässig. Mit der Zuteilung der alleinigen Sorge an den

Vater trage die KESB zur weiteren Entfremdung von C____ zu ihrer Mutter bei.

Der Antrag des Beigeladenen auf Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Mutter

sei abzuweisen.

2.3 Der

Beigeladene hat in seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 insbesondere darauf

hingewiesen, dass nicht er ein Gesuch um Entziehung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter gestellt hatte, sondern dass der

Auslöser dafür eine Gefährdungsmeldung der [...] im Jahre 2014 war. Er habe

sich in der Folge mehrfach, allerdings vergeblich, darum bemüht, dass C____

Kontakt zur Mutter knüpfen könnte. Die Mutter habe weder auf seine Mails, in

welchen er sie periodisch über C____ Entwicklung informierte, noch auf die von C____

selbst verfassten Mails reagiert. In jüngerer Zeit verlange C____ nicht mehr

nach Kontaktversuchen mit der Mutter. Mit der Alleinzuteilung der elterlichen

Sorge an den Vater habe C____ die Klarheit, dass nur der Vater für die

Entscheidungen im Rahmen der elterlichen Sorge zuständig sei. Die

Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge seien erfüllt: Es

bestehe eine gravierende Kommunikationsstörung unter den Eltern und von der

Neuregelung sei eine Verbesserung zum Wohle von C____ zu erwarten. Es gebe in

den Akten gewichtige Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung der

Mutter. Zwar scheine diese aktuell eine bessere Phase zu haben; sie zeige indes

keinerlei Einsicht in die Problematik. An der Verhandlung vor dem

Verwaltungsgericht hat die Vertreterin des Beigeladenen noch darauf

hingewiesen, dass nun in einem Bericht der [...] vom 8. Februar 2021 eine

Diagnose betreffend wahnhafte Störung aufgeführt werde. Die Voraussetzungen für

einen Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB seien somit

unterdessen erfüllt.

3.

3.1 Die

elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten

und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. Bestimmung des Aufenthaltsrechts –

welches der Beschwerdeführerin ohnehin bereits seit Jahren entzogen worden ist

–, Erziehung und gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 301 – 306 ZGB) sowie

die Verwaltung seines Vermögens (Art. 318 ZGB). Sie betrifft alle Aspekte der

Persönlichkeit, insbesondere die affektiven und intellektuellen, die

körperlichen und gesundheitlichen, die sozialen und rechtlichen (vgl. Breitschmid, in: Kurzkommentar zum

Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 301 ZGB N 2 mit Hinweisen;

vgl. auch Art. 302 Abs. 1 ZGB). Sie wird heute als Pflichtrecht begriffen, d.h.

der Status der Eltern ist geprägt von vorwiegender Verpflichtung und

Verantwortung. Oberste Maxime und Leitlinie ist immer das Kindeswohl (Art. 301

Abs. 1 ZGB; zum Ganzen vgl. Schwenzer/Cottier,

in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 2 ff., mit Hinweisen

auf Rechtsprechung und Lehre).

3.2 Gemäss

Art. 298d ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der

elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes

wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung

des Kindeswohls nötig ist.

Die Neuregelung

der elterlichen Sorge ist nur möglich bei wesentlicher Änderung der

Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls. Ob eine wesentliche Veränderung

vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls

(BGer 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1). Die Beurteilung im Lichte des

Kindeswohls entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen

von Art. 298b ZGB oder in eherechtlichen Verfahren nach Art. 298 ZGB

(vgl. BGer 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013; zum Ganzen Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298d N

2). Eine Änderung des Sorgerechts kommt in Betracht, sofern die

Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden

droht. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass

die Veränderung der Verhältnisse eine solche gebietet, weil

die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung der

Hauptbezugspersonen verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den

Lebensumständen (vgl. BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; 5A_781/2015

vom 14. März 2015 E. 3.2.2, in: SJ 2016 I 377; 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E.

2.2, in: FamPra.ch 2013 S. 799; 5A_531/2009 vom 6. November 2009 E. 2, in:

FamPra.ch 2010 S. 204; je mit Hinweisen). Die kantonale Behörde hat den

Entscheid über die Neuregelung des Sorgerechts unter Berücksichtigung

sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen

(vgl. BGer 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2 am Ende). Inhaltlich ist

auch im Abänderungsverfahren vom Grundsatz auszugehen, dass Kinder nur

ausnahmsweise nicht in der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter

aufwachsen sollen (Art. 296 Abs. 2 ZGB; vgl.

Cantieni/Vetterli, in: Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage 2017, Art. 298d

N 3).

3.3

3.3.1 Hier

liegt, wie sogleich auszuführen ist, zunächst eine wesentliche Änderung der

Verhältnisse seit der Vereinbarung respektive Erteilung der gemeinsamen

elterlichen Sorge im Jahr 2010 vor.

3.3.2 Die

Eltern hatten vor der Geburt von C____ schon einige Jahre zusammengelebt und

dann kurz nach der Geburt die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter

vereinbart, welche ihnen mit Entscheid der (damaligen) Vormundschaftsbehörde

vom 29. Dezember 2010 übertragen wurde (Akten S 365). Die Eltern lebten dann

bis Anfangs 2014 mit C____ zusammen, betreuten sie beide – wobei die

Beschwerdeführerin die Hauptbetreuungsperson war – und entschieden gemeinsam

über die das Kind betreffenden Angelegenheiten.

3.3.3

3.3.3.1 Anfangs

2014 trennten sich die Eltern und C____ lebte zunächst kurze Zeit bei ihrer

Mutter, hatte aber auch regen Kontakt zu ihrem Vater, der in derselben

Liegenschaft wohnte. Dann haben sich die Lebensumstände der Mutter

offensichtlich innert kurzer Zeit dramatisch geändert. Im Februar 2014 entstand

der Verdacht einer Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis, bei fehlender

Krankheitseinsicht (vgl. Gefährdungsmeldung [...] vom 21. Februar 2014, Akten

S. 360). Es kam in der Folge bei der Mutter zu einem zunehmenden Verlust

von elementaren Alltagsstrukturen: Sie verlor ihre Arbeitsstelle als [...]sekretärin,

dann ihre Wohnung und war in der Folge jahrelang obdachlos. Seit Januar 2015 wird

sie von der Sozialhilfe unterstützt. Aus den Jahren 2015, 2017 und 2018 sind

diverse polizeiliche Requisitionen dokumentiert, welche aufgrund verwirrten und

auffälligen Verhaltens sowie Herumschreiens der Beschwerdeführerin erfolgten

(Akten S. 127 ff., 204). Sie zeigte gegenüber ihrem früheren Partner (dem

Beigeladenen) ein verbalaggressives Verhalten (vgl. Akten S. 347).

Gegenüber Fachpersonen war sie jeweils zu Beginn kooperativ, was sich jedoch teilweise

änderte, wenn Forderungen an sie gestellt wurden. Dann wurde sie aggressiv,

verdächtigte die Fachperson der Komplizenschaft mit dem Vater und war nicht

mehr erreichbar (vgl. etwa E-Mail H____, KJD vom 23. Juli 2014, Akten S. 347;

Bericht I____, KJD, vom 18. März 2016, Akten S. 201; vgl. auch Mail I____ vom

16. August 2018, Akten S. 148). Psychiatrische Hilfe lehnte die

Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ab.

3.3.3.2 Diese

Umstände hatten erhebliche Auswirkungen auf das Verhältnis der

Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter: Infolge der Gefährdungsmeldung der [...] vom

21. Februar 2014 (Akten S. 360) lebte C____ ab März 2014 bei ihrem Vater.

Der Mutter wurde zunächst superprovisorisch am 25. Juli 2014 (Akten S. 342),

dann am 29. August 2014 vorsorglich (Akten S. 312), verlängert am 11.

Dezember 2014 und am 3. Februar 2015 (Akten S. 251, 291), und schliesslich

definitiv am 10. Februar 2015 (Akten S. 218 ff.) das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ entzogen. Hintergrund dafür waren offenbar

auch Drohungen der Mutter, sie wolle mit C____ nach Deutschland ausreisen, und

insbesondere der ungewisse Gesundheitszustand der Mutter. Auch wurde

festgelegt, dass allfällige Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter bis auf

Weiteres unter fachlicher Begleitung zu erfolgen hätten, und es wurde als

Kindesschutzmassnahme eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB

errichtet. Die Besuchsrechtsbeistandschaft musste indes bereits am 28. Juli

2016 aufgehoben werden, da eine Kooperation mit der Mutter nicht möglich war

(Akten S. 196). Auf Ersuchen der Therapeutin von C____, lic. phil. E____, die

einen Kontakt zwischen Tochter und Mutter als wichtig für das Kind erachtete,

versuchte die KESB im Juli 2017, Besuchskontakte zu organisieren, und

beauftragte den KJD mit der entsprechenden behördlichen Abklärung (vgl. Akten

S. 190 ff.). Am 23. Oktober 2017 konnte ein Treffen zwischen Mutter

und Tochter auf der KJD, in Begleitung einer Mitarbeiterin des KJD,

stattfinden. Das Treffen verlief anfänglich erfreulich, bis die Mutter die

Tochter über ihre Absicht, sie zu sich zu holen, informierte und sie damit

verunsicherte. Das Gespräch musste von der Begleitperson beendet werden (vgl.

Akten S. 180 ff.). Ein weiterer Versuch im Sommer 2018, einen Besuch

zwischen Mutter und Tochter zu organisieren, scheiterte bereits zu Beginn des Gesprächs

zwischen der Mutter und der Mitarbeiterin des KJD; es musste schliesslich die Polizei

beigezogen werden (vgl. Akten S. 148). Laut unbestrittenen Angaben des Vaters

hat er die Mutter regelmässig über C____s Leben informiert; C____ selber habe

der Mutter auch E-Mails, beispielsweise zum Geburtstag geschrieben, ohne

Rückmeldungen zu erhalten. Der Vater entscheidet seit Jahren alleine über die

Belange von C____.

3.3.3.3 In

dieser Situation hat der Vater am 29. November 2018 den Entzug der elterlichen

Sorge der Mutter gemäss Art. 311 ZGB, eventualiter die alleinige Zuteilung der

elterlichen Sorge an sich gemäss Art. 298d ZGB verlangt (Akten

S. 133 ff.). Mit dem hier angefochtenen Entscheid der KESB vom 2. Dezember

2019 wurde seinem Eventualbegehren stattgegeben.

Zwar hat sich

die Situation der Mutter seither insoweit etwas stabilisiert, als sie seit 2019

eine Wohnung hat und nun versucht, sich mit Unterstützung der IV wieder in den

Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. act. 28). Auch besuche sie nach ihren Angaben

an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.) seit

circa 2019, offenbar mit einem Unterbruch infolge Krankheit und Schwangerschaft

ihrer Ärztin, und jedenfalls seit Sommer 2021 alle zwei Wochen die Psychiaterin

Frau Dr. J____. Die in einem Bericht der [...] vom Februar 2021 erwähnte

Diagnose einer wahnhaften Störung weist sie von sich, mit dem Hinweis, sie habe

das bei ihrer Ärztin abklären lassen (vgl. act. 26, Verhandlungsprotokoll

Verwaltungsgericht S. 2 f.). Ein Bericht über den bisherigen Verlauf

der Therapie und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder über das

Ergebnis der erwähnten Integrationsmassnahme der IV sind im Verfahren nicht

eingereicht worden. Es bestehen deshalb nach wie vor Unsicherheiten in Bezug auf

die Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf ihren

Gesundheitszustand. Es finden auch, abgesehen von Briefen respektive wenigen

begleiteten Telefonaten, keine Kontakte zur Tochter statt, die sich nun offenbar

distanzieren möchte, nachdem sie jahrelang vergebens den Kontakt gesucht hatte

(vgl. dazu Bericht G____ vom 27. Juli 2021, act. 33). Im Januar 2021 hat die

Beschwerdeführerin der Tochter einen Brief (zum Geburtstag) geschrieben, der

nach Angaben des Vaters allerdings vor allem Vorwürfe enthalten und das Mädchen

verletzt und verunsichert habe (Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht

S. 5).

3.3.4 Die

Verhältnisse haben sich seit der Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge

im Jahre 2014 somit wesentlich geändert, was grundsätzlich eine Neuregelung der

elterlichen Sorge rechtfertigt. Daran ändert auch nichts, dass, wie die

Vertreterin der Beschwerdeführerin im Plädoyer vor dem Verwaltungsgericht darlegt,

eine Unterhalts- und Betreuungsvereinbarung der Eltern vom 22. Dezember 2010

besteht, in welcher bereits eine Regelung für den Fall von Veränderungen,

insbesondere für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haushalts, getroffen

worden sei. Sie macht geltend, zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides

seien deshalb die Voraussetzungen für die Neuregelung der elterlichen Sorge

gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB nicht erfüllt gewesen. Zwar haben die

Eltern damals für den Fall der Aufhebung der Haushaltgemeinschaft die Regelung getroffen,

dass jeder Elternteil während der Zeit, in welcher er das Kind in seiner Obhut

hat, eine Alleinentscheidungsbefugnis für alle Angelegenheiten des täglichen

Lebens und in Bezug auf rasch zu entscheidende Fragen habe. Aus der erwähnten

Vereinbarung (vgl. Akten S. 368 ff.) ergibt sich, dass die Eltern

vereinbart hatten, dass C____ im Falle einer Auflösung der Hausgemeinschaft im

Haushalt beider Elternteile leben solle, mehrheitlich im Haushalt der Mutter.

Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt: C____ lebte

nach der Trennung der Eltern nur ganz kurz mehrheitlich bei der Mutter und

seither ununterbrochen beim Vater und war seit Jahren nicht einmal für einen

kurzen Besuch bei ihrer Mutter. Die im Jahre 2010 getroffene Regelung ist hier offensichtlich

nicht anwendbar, sondern es besteht eine wesentliche Änderung, die im Zeitpunkt

der Vereinbarung vom 22. Dezember 2010 nicht vorhersehbar war und entsprechend

nicht geregelt wurde, so dass eine Neuregelung der elterlichen Sorge grundsätzlich

durchaus gerechtfertigt ist.

3.4

3.4.1 Zu

prüfen ist, ob die wesentlich veränderten Verhältnisse, unter der Voraussetzung

der Wahrung des Kindeswohls, auch eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an

den Vater rechtfertigen.

3.4.2 Mit

der Vorinstanz ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin,

vermutlich krankheitsbedingt, seit Jahren gar nicht in der Lage ist, die (gemeinsame)

elterliche Sorge auszuüben. Die Beschwerdeführerin verneint eine psychische

Erkrankung. Indes ergeben sich auch aus den Akten und auch aus Unterlagen, die ihre

Vertreterin eingereicht hat, ernst zu nehmende Anzeichen für eine solche Erkrankung

(vgl. act. 26). So ist im Abschlussbericht ambulant der [...] vom 8. Februar

2021 vermerkt, dass beim Notfallgespräch vom 17. August 2020 psychopathologisch

Verfolgungswahn und paranoide Ideen der Beschwerdeführerin imponierten. Als

Diagnose nach ICD-10 wird im Bericht vom Februar 2021 eine wahnhafte Störung

(F22.0) aufgeführt. Im Austrittsbericht vom 24. August 2020 nach einem

Aufenthalt vom 27./28. Juli 2020 war demgegenüber die Diagnose

Anpassungsstörungen (F43.2) aufgeführt. Die Beschwerdeführerin verneint eine

Diagnose (vgl. Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 3). Unabhängig

von einer solchen Diagnose ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin

seit anfangs 2014 offensichtlich schlecht gegangen ist und sie deshalb rasch

die elementaren sozialen Strukturen und insbesondere den Kontakt zu ihrer

Tochter verloren und diese in den letzten Jahren ein einziges Mal begleitet

gesehen hat.

Der Vater

entscheidet im Übrigen seit Jahren alleine über die Belange von C____. So auch

während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, obwohl die aufschiebende Wirkung

der Beschwerde nicht entzogen worden ist (vgl. Angaben Beigeladener,

Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 5).

3.4.3 Die

Kommunikation der Eltern über die Belange von C____ erfolgt seit Jahren nur

einseitig durch den Vater, welcher die Mutter unbestrittenerweise regelmässig

über das Leben der Tochter informiert hat und informiert (vgl. Verhandlungsprotokoll

KESB S. 3; Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 4). Die Beschwerdeführerin

sagte in der vorinstanzlichen Verhandlung klar, dass sie mit dem Vater nicht zusammenarbeiten

könne und wolle (Verhandlungsprotokoll KESB S. 5). Noch in der Beschwerde

bezichtigt sie den Vater der «Machenschaften», aufgrund derer eine

Vertrauensbasis fehle, und des «obsessiven Verhaltens». Sie äussert die

Befürchtung, der Vater würde die Kinderbelange missbrauchen, um mit ihr in

Kontakt zu treten und über die gescheiterte Beziehung reden. Dass dieser darauf

beharre, dass der Kontakt zwischen Mutter und Tochter über ihn laufe, mute

nicht nach einer wohlwollenden Haltung an und schüre ihre Befürchtungen. An der

Verhandlung vor Verwaltungsgericht macht sie (unter anderem) ihn respektive

ihre Probleme mit ihm für ihre eigene jahrelange Obdachlosigkeit verantwortlich

(Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Diese Vorwürfe sind angesichts der

Akten offensichtlich nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat der Vater, nachdem die

Beschwerdeführerin – wohl krankheitsbedingt – nicht mehr in der Lage gewesen

ist, sich um die damals noch kleine Tochter zu kümmern, seine Verantwortung

wahrgenommen und in jeder Hinsicht – neben seiner Erwerbstätigkeit – für die Tochter

gesorgt. Dabei hat er die Tochter in ihrer schwierigen Situation gut und

angemessen unterstützt, ihr beispielsweise auch eine kinderpsychologische Begleitung

ermöglicht. Immer wieder, so ergibt sich aus den Akten und wird auch nicht

bestritten, hat er Kontakte zwischen dem Kind und der Mutter unterstützt,

allerdings vergeblich (vgl. etwa Angaben und Schreiben E____, Akten S. 70,

142). Auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat er sich durchaus anerkennend

über die Beschwerdeführerin geäussert, so sei diese der Tochter über die ersten

Jahre eine gute Mutter gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Sie sei dann

in die Krankheit gerutscht; «irgendwann wurde es komisch und hat gekehrt.» C____

hat sich, wohl auch dank des Verhaltens des Vaters, ein auch positives Andenken

an die Mutter bewahren können und weiss, dass sie eine Mutter hat, die sie

liebe, der es aber nicht gut gehe (vgl. Angaben E____ Akten S. 70). Dass der

Vater wünschte und wünscht, dass die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und

C____ über ihn laufen, liegt unter den gegebenen Umständen auf der Hand: Früher

war die Tochter offensichtlich, u.a. von ihrem Alter her, noch auf

Unterstützung bei der Kommunikation angewiesen, später wollte – und musste – er

die Tochter vor unangebrachten Äusserungen der Beschwerdeführerin schützen,

etwa über ihre Pläne, die Tochter zu sich zu holen (vgl. etwa Aktennotiz KESB

vom 9. April 2019, Akten S. 114; Bericht I____, Akten S. 201;

Akten S. 181 f. und vorne E. 3.3.3.2).

Die Beschwerdeführerin

hat nun seit September 2021 auf Anregung der KESB Kontakte via Mail zum Vater

aufgenommen. Sie erkundigt sich nach dem Ergehen der Tochter und erhält die

gewünschten Informationen. Das ist erfreulich. Laut Angaben des Vaters handle

es sich allerdings noch nicht um einen eigentlichen Austausch, sondern um eine

noch eher einseitige Information. Er gebe der Beschwerdeführerin die

gewünschten Informationen, worauf es dann von ihrer Seite irgendwann wieder in

Vorwürfe kippe (Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 4).

Es handelt sich

hier somit nicht um einen eigentlichen Dauerkonflikt unter den Eltern im Sinne

von elterlichen Streitigkeiten. Hingegen liegt eine Form von einseitiger Kommunikationsverweigerung

respektive Kommunikationsstörung vor.

3.4.4 Zudem

kann sich die Beschwerdeführerin, wohl krankheitsbedingt, noch nicht angemessen

in das Kind hineinversetzen. So hat sie die Tochter in der Vergangenheit

mehrfach dadurch verunsichert, dass sie Dinge geäussert hat, die das Kind nicht

einordnen konnte, beispielsweise beim begleiteten Besuchskontakt im Oktober

2017. Dies führt zu Ängsten beim Kind (vgl. Angaben E____,

Verhandlungsprotokoll KESB, Akten S. 70). Im Januar 2021 hat sie der

Tochter einen Brief geschrieben, welcher Vorwürfe enthielt, und die Tochter dadurch

verunsichert (vgl. Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 5). Die

Beschwerdeführerin scheint zwar heute einzusehen, dass ein ungeschickt formulierter

Brief verletzen kann und dass sie Unterstützung beim Verfassen eines Briefs an

die Tochter benötigt, und sie äusserte auch Bedauern (vgl.

Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 7). Von wenig Empathie zeugt

allerdings beispielsweise, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, die von der

KESB angeführten Gründe für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den

Vater – Unsicherheit, Loyalitätskonflikt und Verlustängste – seien typische

Probleme von Trennungskindern und reichten für die Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge nicht aus. Dabei wird verkannt, dass sich C____ jahrelang

nicht lediglich mit den «üblichen Problemen» eines Trennungskindes

auseinandersetzen musste. C____ musste vielmehr in jungem und vulnerablem Alter

einen aus ihrer kindlichen Sicht nicht verständlichen Kontaktabbruch der Mutter

und damals engsten Bezugsperson verkraften und ausserdem jahrelang Unsicherheit

über das Befinden der Mutter aushalten. Das ist weitaus aus belastender als

eine «gewöhnliche» Trennung der Eltern. Es ist auch verständlich, dass die

Beschwerdeführerin nun, da sie daran ist, sich zu stabilisieren, sich nach

raschen Kontakten zur Tochter sehnt. Auch hier zeigt sie allerdings wenig

Einfühlungsvermögen in Bezug auf den Umstand, dass C____ nun Zeit braucht,

Kontakte mit der Mutter zuzulassen.

3.4.5 Zusammengefasst

rechtfertigen die vorliegenden, besonderen Umstände – insbesondere der jahrelange

schlechte gesundheitliche Zustand der Mutter mit seinen Auswirkungen auf ihre

Beziehung zur Tochter, die Kommunikationsstörung und das fehlende Einfühlungsvermögen

der Beschwerdeführerin in ihre Tochter, welches zu Ängsten bei der Tochter

führt – vorliegend die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater alleine. Mit

der Vorinstanz ist insbesondere davon auszugehen, dass vorliegend eine

Kindeswohlgefährdung aus der Unfähigkeit der Beschwerdeführerin resultiert, C____

die Sicherheit zu geben, dass sie bei ihrem Vater gut und sicher aufgehoben ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Tochter mit ihren Aussagen, etwa, dass die

Polizei den Vater holen werde, verunsichert und in einen Loyalitätskonflikt gebracht

und die durch die Trennung und den plötzlichen Kontaktabbruch von der Mutter

entstandenen Verlustängste weiter geschürt, was das Wohl der Tochter gefährdet.

Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater ist unter diesen

Umständen ein Signal an C____, dass nur ihr Vater Entscheide in Bezug auf sie

treffen kann. Daraus ergibt sich für C____ weiterhin eine Beruhigung ihrer

Situation. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater alleine entlastet C____

somit. Diese Entlastung ergibt sich auch aus C____s Äusserungen gegenüber G____,

KJD (act. 15). Sie hat nichts dagegen, dass die Mutter bei schulischen

Belangen mitentscheidet, möchte aber, dass der Vater über alltagspraktische Angelegenheiten

alleine entscheidet. Sie schien insbesondere in Sorge, dass sich ihre Situation

verschlechtern könnte, falls die Mutter über ihren Alltag mitbestimmen könne. Diese

Äusserung der zwölfjährigen C____ ist zwar nicht ausschlaggebend für den

vorliegenden Entscheid, fügt sich allerdings in die gewonnenen Erkenntnisse ein

und kann deshalb berücksichtigt werden.

Die Alleinzuteilung

der elterlichen Sorge an den Vater ist somit gerechtfertigt und angemessen.

3.4.6 Auch

folgende Erwägungen sprechen für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an

den Vater.

Bei der

elterlichen Sorge handelt es sich um ein sog. Pflichtrecht (BGE BGE 142 III 197;

136 III 353 E. 3.1 S. 356; Urteil 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1).

Es hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange

des Kindes zu entscheiden. Dies erfordert, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang

zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Dies hat die Beschwerdeführerin

zwar, denn der Vater informierte und informiert sie unbestrittenerweise über C____s

Leben. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ist aber in der Regel auch

der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar. Denn es ist nur schwer

vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl

des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter

Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197). Ein solcher

Kontakt besteht vorliegend seit Jahren nicht mehr, so dass insoweit eine

wesentliche Grundlage für die Ausübung der elterlichen Sorge fehlt. Es mussten vorliegend so starke

Kindesschutzmassnahmen gegenüber der Mutter angeordnet werden, um das

Kindeswohl zu sichern, dass die elterliche Sorge seit Jahren zu einer

inhaltslosen Hülle verkommen ist: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist seit 2014

entzogen, der persönliche Verkehr war nur noch begleitet möglich respektive hat

seit Jahren überhaupt nicht mehr stattgefunden und es besteht eine einseitige Kommunikationsstörung

unter den Eltern. Hier ist eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge angezeigt,

denn die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht hier auf die

Dauer nicht dem Kindeswohl (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel,

in Berner Kommentar, Art. 298 ZGB N 21).

Das Kindeswohl ist

die einzige Maxime für die Sorgerechtszuteilung. Zwar darf die Alleinsorge laut

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dort ausgesprochen werden, wo

sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Denn die gemeinsame elterliche

Sorge stellt nach dem Willen des Gesetzgebers den Grundsatz dar und die

Zuteilung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme

bleiben für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich

beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage

verspricht (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.). Diese Voraussetzung ist hier nach

dem Gesagten erfüllt. Es handelt sich um eine aussergewöhnliche Konstellation. Aus

der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater ist ein entscheidender

Gewinn für C____s Wohl zu erwarten. Es geht ihr in letzter Zeit besser,

insbesondere haben ihre Ängste, vor allem Verlustängste, stark abgenommen (vgl.

Angaben E____, Verhandlungsprotokoll KESB, Akten S. 70; Angaben

Beigeladener, Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 5). Für C____ ist

es nun wichtig, dass sie nun darauf vertrauen und sicher sein kann, dass

alleine ihr Vater über ihren Alltag bestimmen kann. Andernfalls droht wieder eine

Verunsicherung, welche ihr Wohl gefährdet. Dieser Verunsicherung respektive der

entsprechenden Kindeswohlgefährdung kann hier durch die Alleinzuteilung der

elterlichen Sorge an den Vater angemessen begegnet werden. Die elterliche Sorge

ist somit dem Vater alleine zuzuteilen. Der angefochtene Entscheid erweist sich

somit als korrekt und angemessen.

3.5 Daran

ändert nichts, dass dem Beigeladenen von der KESB am 13. August 2019 mitgeteilt

wurde, dass die Voraussetzungen zur Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss

Art. 311 ZGB und Art. 298d ZGB nicht erfüllt seien, weil insbesondere bei

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge keine Verbesserung für das Kind

anzunehmen sei. Bei diesem Schreiben vom 13. August 2019 handelt es sich

offensichtlich um eine vorläufige Einschätzung mit einem ausdrücklichen Hinweis

auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung. Der Entscheid der KESB ist dann

von der Spruchkammer nach Durchführung einer Verhandlung, bei welcher insbesondere

die betroffenen Eltern und die Psychologin von C____ angehört worden sind,

gefällt worden. Hier wurde insbesondere der für den Entscheid relevante Umstand

berücksichtigt, dass es für das Wohl von C____ wichtig und für sie eine

Entlastung sei, wenn sie die Sicherheit hat, dass nur der Vater über ihre

Belange entscheiden dürfe.

3.6 Die

Vorinstanz hat den Vater bei seiner Bereitschaft behaftet, sein Einverständnis

zur Wiedererteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu erteilen, sobald die

Mutter sich in eine Behandlung begibt und wieder dauerhaft gesundheitlich in

der Lage ist, mit ihm zu kommunizieren und Entscheide im Sinne von C____ zu

treffen. Diese Bereitschaft hat der Vater an der Verhandlung vor

Verwaltungsgericht grundsätzlich bekräftigt (Verhandlungsprotokoll

Verwaltungsgericht S. 4 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin sich in der

letzten Zeit erfreulicherweise etwas stabilisiert hat, ist nach dem oben

Ausgeführten die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater für das

Wohl von C____ nach wie vor wichtig. Insbesondere hält sich die

Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Gesundheitszustand nach wie vor sehr

bedeckt, so dass das Ausmass und die Stabilität ihrer Fortschritte nicht sicher

abzuschätzen sind.

3.7 Unter

diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, ob vorliegend auch die

Voraussetzungen des Art. 311 ZGB erfüllt wären. Es kann insoweit auf die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen und ergänzend festgehalten

werden, dass es in den Akten durchaus Hinweise auf eine psychiatrische Diagnose

bei der Beschwerdeführerin gibt. Mangels Kooperation der Beschwerdeführerin,

die diese Diagnose dezidiert bestreitet, ist eine allfällige Erkrankung indes nicht

eruierbar. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren mangels Relevanz für den

Entscheid letztlich offenbleiben.

4.

4.1 Bei

diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es ist

ihr die unentgeltliche Rechtspflege und das Recht auf unentgeltliche

Rechtsvertretung bewilligt worden. Die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten

des Staates.

4.2 Die

Vertreterin der Beschwerdeführerin wird angemessen aus der Gerichtskasse

entschädigt. Sie reicht eine Honorarnote ein, in welcher ein Aufwand von

insgesamt CHF 36 ¾ Stunden geltend gemacht wird, ohne Verhandlung, inklusive 30 Minuten

Nachbearbeitung und Nachbesprechung, entsprechend einem Honorar von CHF 7'350.–.

Der geltend gemachte Aufwand erscheint bereits prima vista ausgesprochen

hoch. Er ist beinahe zweieinhalbmal so hoch wie der Aufwand der Vertretung des

Beigeladenen, welcher (ohne Verhandlung und ohne Nachbesprechung) lediglich

rund 15 Stunden betrage (vgl. Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht

S. 9). Dieser Aufwand erscheint aber auch im Verhältnis zu anderen

vergleichbaren Fällen als unverhältnismässig hoch; so werden in grundsätzlich vergleichbaren

Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der KESB Honorare respektive

Parteientschädigungen von rund CHF 2'500.– bis CHF 3'600.– ausgerichtet respektive

zugesprochen (vgl. etwa VD.2020.62 [Parteientschädigung ca. CHF 3'600.–,

inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer], VD.2019.146 [Honorar ca. CHF 2'500.–,

inklusive Auslagen]).

Der geltend

gemachte Aufwand ist deshalb angemessen zu kürzen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin

ist dazu das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Aktennotiz). Sie wurde

darauf hingewiesen, dass der Aufwand insgesamt und insbesondere für die

Beschwerde, für das Plädoyer und für die Vorbereitung der Einigungsverhandlung

sehr hoch ausgefallen sei. Sie hat zusammengefasst geltend gemacht, sie habe

den geltend gemachten Aufwand respektive sogar mehr erbracht. In Bezug auf die

Diskrepanz zum Aufwand der Vertreterin des Beigeladene macht sie geltend, sie

habe auch sehr viel mehr Aufwand gehabt. Sie habe eine Beschwerde verfasst und

mehr Aktenstudium betreiben müssen; ausserdem sei es für ihre Mandantin um mehr

gegangen (Aktennotiz). Dazu ist festzuhalten, dass auch die Vertreterin des

Beigeladenen eine Rechtsschrift verfasst und mehrere Eingaben eingereicht hat. Der

Umfang des Aktenstudiums dürfte für die verschiedenen Parteien im selben

Beschwerdeverfahren grundsätzlich sehr ähnlich sein. Auch für den Beigeladenen

ist das Verfahren von grosser Tragweite, immerhin hat er ursprünglich den

Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gestellt. Die enormen

Diskrepanzen im geltend gemachten Aufwand der Parteivertreterinnen sind nicht

nachvollziehbar.

Auch wenn das

Verfahren sich über einige Zeit erstreckt hat und für die Beschwerdeführerin

zweifellos von grosser Tragweite ist, kann ein derartiger Aufwand im Rahmen der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht entschädigt werden. Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin im Kostenerlass wäre gehalten gewesen, ihre Bemühungen in

jeder Hinsicht möglichst effizient zu gestalten. Dies ist hier teilweise nicht

der Fall gewesen. So scheinen ihre Bemühungen in Zusammenhang mit der

Einreichung der Beschwerde zu hoch. Es wurden – neben dem Entscheidstudium von

45 Minuten, einer Besprechung mit der Mandantin von 1 Stunde – noch rund 12 ½ Stunden

für die Beschwerde aufgewendet. Insgesamt wurden alleine bis und mit 20.

Februar 2020 (Datum der Einreichung der Beschwerde) rund 15 Stunden aufgewendet

– was dem Aufwand der Vertreterin des Beigeladenen im gesamten

Beschwerdeverfahren entspricht. Ausserdem hatte die Vertreterin die

Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten, hatte also

bereits Kenntnis der relevanten Akten. Unter diesen Umständen erscheint ein

Aufwand in Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerde von insgesamt rund

8 Stunden, entsprechend immerhin einem ganzen Arbeitstag, als angemessen. Weiter

ist auch der Aufwand in Zusammenhang mit der (abgebotenen) Einigungsverhandlung

von 2 Stunden (19. November 2020) nicht nachvollziehbar – eine Stunde erscheint

angemessen, zumal ja separat noch ¾ Stunden für die Besprechung mit der

Beschwerdeführerin (20. November 2020) geltend gemacht (und entschädigt) werden.

Für die Vorbereitung der Verhandlung, inklusive Besprechung mit der Mandantin,

erscheinen maximal 4 Stunden statt der hierfür geltend gemachten insgesamt 6

Stunden und 10 Minuten, entsprechend einem halben Arbeitstag – und somit sogar

länger als die Verhandlung selbst –, angemessen.

Vom geltend

gemachten Aufwand, ohne Nachbearbeitung und Nachbesprechung 36 ¼ Stunden,

sind somit rund 10 Stunden abzuziehen. Dazu kommt die Verhandlung, für welche,

inklusive angemessener Aufwand für Nachbemühungen, insgesamt rund 3 ½ Stunden

eingesetzt werden. Der verbleibende Aufwand von knapp 30 Stunden erscheint

im Vergleich mit dem von der Vertretung des Beigeladenen (rund 18 ½ Stunden, inklusive

Verhandlung und Nachbemühungen) immer noch unverhältnismässig hoch. Angemessen

erscheint ein rund anderthalb mal so hoher Aufwand von insgesamt rund 28

Stunden, welcher zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen ist. Dies ergibt ein

Honorar von CHF 5'600.–, welches namentlich im Vergleich zu anderen Verfahren

durchaus angemessen ist und auch der Tragweite entspricht, die das Verfahren

für die Beschwerdeführerin hat.

4.3 Gemäss

§ 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (SG

270.100, VRPG) kann die unterliegende Partei zu einer Parteientschädigung

verurteilt werden. Vorliegend sieht das Gericht jedoch aufgrund der

finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit ab. Da

der Beigeladene selbst nicht mittellos ist und nicht unentgeltlich prozessiert,

kann ihm auch keine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet

werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], Advokatin, für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 5'600.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 139.10 und 7,7 % MWST von CHF 441.90, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

KESB

-

Beigeladener

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage

kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss

Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird

sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.