VD.2020.43
Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB
6. Dezember 2021Deutsch45 min
2010, ist die gemeinsame Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.43
URTEIL
vom 6. Dezember
2021
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil.
und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____
Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 2. Dezember 2019
betreffend Zuteilung der
alleinigen elterlichen Sorge an den Vater
(Art. 298d Abs. 1 ZGB)
Sachverhalt
Sachverhalt
C____, geboren [...]
2010, ist die gemeinsame Tochter der nicht miteinander verheirateten Eltern A____
(Mutter, Beschwerdeführerin) und B____ (Vater, Beigeladener), die im Zeitpunkt
der Geburt der Tochter zusammenlebten und am 26. März 2010 das gemeinsame
Sorgerecht für diese vereinbarten.
Nach der
Trennung der Eltern Anfangs 2014 lebte C____ zunächst für kurze Zeit bei der
Mutter, wobei reger Kontakt zum Vater bestand, der in derselben Liegenschaft
eine Wohnung hatte. Nach einer Gefährdungsmeldung durch die [...] vom 21.
Februar 2014 und Verdacht auf eine psychische Erkrankung der Mutter wurde
dieser mit Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ zunächst am 25. Juli 2014 superprovisorisch
und, nach vorsorglichen Entscheiden, schliesslich am 10. Februar 2015 definitiv
entzogen. C____ lebt seit circa März 2014 bei ihrem Vater. Die Mutter verlor
2014 zunächst ihre Arbeit und dann ihre Wohnung und war in der Folge jahrelang
obdachlos. Psychiatrische Hilfe lehnte sie über Jahre ab. Seit circa 2019 hat
sich die Situation der Mutter etwas stabilisiert, so hat sie wieder eine
Wohnung bezogen, bemüht sich um eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
und besuche nach eigenen Angaben nun auch regelmässig eine Psychiaterin.
Besuchskontakte
zwischen Mutter und Tochter wurden gemäss dem erwähnten Entscheid der KESB vom
10. Februar 2015 bis auf Weiteres nur unter fachlicher Begleitung angeordnet,
da es angesichts des Zustandes der Mutter fraglich schien, ob diese die Besuche
kindergerecht gestalten könnte. Es wurde damals auch eine
Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet, welche am 28. Juli 2016 wieder
aufgehoben wurde, da das Ziel, die Besuche zwischen Mutter und Tochter
aufzubauen, nicht erreicht wurde. Es haben in den letzten Jahren lediglich ein
vom Kinder- und Jugenddienst (KJD) begleiteter Besuchskontakt am 23. Oktober
2017 und wenige überwachte Telefonate zwischen der Mutter und C____ stattgefunden.
Auf Antrag des
Vaters vom 29. November 2018 hat die KESB mit Entscheid vom 2. Dezember
2019 (act. 1) gestützt auf Art. 298d Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die elterliche Sorge für C____ dem Vater
alleine zugeteilt (Dispositiv Ziff. 5). Im selben Entscheid wurde der Mutter
die Weisung erteilt, in Zusammenhang mit der Initiierung von Telefonkontakten und
eines begleiteten Besuchsrechts eine Beratung bei der Familien- und
Erziehungsberatung (FABE) in Anspruch zu nehmen (Dispositiv Ziff. 1). Weiter
wurde angeordnet, dass allfällige Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter
weiterhin unter fachlicher Begleitung stattzufinden haben (Dispositiv Ziff. 2),
und der KJD wurde mit einer Abklärung beauftragt, die Telefonkontakte und das
begleitete Besuchsrecht in Absprache mit der Tochter zu organisieren (Dispositiv
Ziff. 3). Entsprechende Zwischenberichte der FABE und des KJD waren der
KESB innert 6 Monaten einzureichen (Dispositiv Ziff. 4). Auf die Erhebung
von Kosten wurde verzichtet; der Mutter wurde die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung gewährt und ihrer Vertreterin eine Entschädigung zu Lasten
des Staates ausbezahlt (Dispositiv Ziff. 6, 7).
Mit Beschwerde
vom 20. Februar 2020 (act. 2) beantragt A____ die Aufhebung dieses
Entscheides der KESB hinsichtlich der Zuteilung der alleinigen elterlichen
Sorge an den Vater. Konkret beantragt sie, es sei beiden Eltern das gemeinsame
elterliche Sorgerecht für die Tochter zu belassen. Eventualiter sei ein
kinderpsychologisches Fachgutachten zur Vereinbarkeit des Kindeswohls mit dem
gemeinsamen Sorgerecht zu erstellen. Sie beantragt die unentgeltliche
Rechtspflege und Vertretung mit ihrer Anwältin und die Verlegung der o/e-Kosten
zu Lasten der KESB.
In ihrer
Stellungnahme vom 19. März 2020 (act. 5) hat die KESB die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Vater hat als Beigeladener in seiner
vom 16. April 2020 datierenden Stellungnahme (act. 6) ebenfalls die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde und eventualiter die
Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beantragt. Die KESB
hat Anfangs Juni 2020 einen Bericht der FABE vom 25. Mai 2020 (act. 9) und
einen Bericht des KJD vom 2. Juni 2020 (act. 11) eingereicht, beides in
Zusammenhang mit den Bemühungen, Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter einzuleiten;
darauf wurde von der vormaligen Verfahrensleitung eine Verfahrenssistierung bis
zu Vorliegen eines neuen Berichts des KJD in Aussicht gestellt. Die
Beschwerdeführerin und der Beigeladene haben sich durch ihre Vertretungen dazu
am 30. Juni 2020 respektive am 1. Juli 2020 vernehmen lassen, wobei die
Beschwerdeführerin sich gegen die Sistierung und der Beigeladene dafür
ausgesprochen hat (act. 12, 13). Die Verfahrensleitung hat darauf am 3. Juli
2020 die FABE und den KJD aufgefordert, ihren Abklärungsbericht per 30. Oktober
dem Verwaltungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeführerin hat sich am 14.
Juli 2020 persönlich zur aktuellen Situation geäussert. Der KJD hat am 23. Oktober
2020 über den Stand der Besuchsbegleitungen berichtet und dazu einen
Verlaufsbericht von D____, [...] (sozialpädagogische Familienbegleitung), vom
18. Oktober 2020 eingereicht (act. 15, 16). Eine ursprünglich auf den 23.
November 2020 angesetzte Einigungsverhandlung wurde abgeboten, nachdem der
Beigeladene mit Eingabe vom 20. November 2020 mitgeteilt hatte, dass er in
Bezug auf die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge keinen Spielraum
sehe (act. 17). Der KJD reichte einen vom 19. Februar 2021 datierenden ergänzenden
Bericht zum Abklärungsauftrag und einen Verlaufsbericht von D____ (act. 21)
und am 1. März 2021 eine kurze Berichtigung dazu (act. 24) ein. Die Vertreterin
der Beschwerdeführerin reichte am 23. März 2021, am 11. Mai 2021 und am 11.
Juni 2021 diverse Unterlagen ein (act. 25 – 29: Abschlussbericht der [...] vom
8. Februar 2021, inkl. Austrittsbericht der [...] vom 24. August 2020, Mail der
Sachbearbeiterin der Sozialhilfe vom 5. Februar 2021, Mailkorrespondenz
der Beschwerdeführerin mit dem KJD vom 4./5. Februar 2021, Kostengutsprache der
IV vom 5. Mai 2021 für ein Jobcoaching und eine entsprechende Zielvereinbarung
vom 23. April/10. Mai 2021, Kopie Schreiben an die KESB vom 11. Juni 2021). Die
Vertreterin des Beigeladenen beantragte am 29. Juni 2021 im Hinblick auf
die ursprünglich auf den 16. August 2021 angesetzte Verhandlung die Ladung der
Kinderpsychologin von C____, Frau E____, als Auskunftsperson (act. 30).
Dieser Antrag wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung 6. Juli 2021 abgelehnt.
Die Verhandlung musste infolge Erkrankung der Vertreterin der
Beschwerdeführerin verschoben werden (vgl. act. 31).
An der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht vom 6. Dezember 2021 haben die
Beschwerdeführerin und der Beigeladene, beide je mit ihren Rechtsvertretungen, sowie
F____ als Vertreterin der KESB und G____, KJD, abklärender Mitarbeiter, teilgenommen.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat weitere Unterlagen eingereicht
(act. 33: Schreiben KJD an die KESB vom 27. Juli 2021, Schreiben der
Therapeutin von C____ vom 6. Juli 2021, Mail KJD an die Eltern vom 21. Mai
2021). Die Beschwerdeführerin, der Beigeladene und G____ sind befragt worden.
Die Vertreterinnen der Beschwerdeführerin und der KESB haben ihre schriftlichen
Anträge bekräftigt. Die Vertreterin des Beigeladenen hat ebenfalls ihre
schriftlichen Anträge bekräftigt und ausgeführt, dass mittlerweile auch die
Voraussetzungen eines Entzugs der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB erfüllt
seien, und beantragt, es sei von der Festlegung persönlicher Kontakte zwischen
Mutter und Tochter und von der Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen
abzusehen. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die weiteren
Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den
Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als
Adressatin des angefochtenen Entscheides der KESB und Mutter von C____ ist die
Beschwerdeführerin durch die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater
zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde
befugt.
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB
(Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und
die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder
das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 ZPO). Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs.
Dispositiv
1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten betreffend Kinderbelange im
Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei
im Sinne von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (vgl.
Büchler/Clausen, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,
Art. 133 ZGB N 16, vgl. AGE VD.2019.229 vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44
vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist allerdings nur im Rahmen des durch die
Anfechtung des Entscheids vorgegebenen Prozessthemas – hier einzig die Alleinzuteilung
der elterlichen Sorge an den Vater – möglich. Zudem entscheidet das Gericht im
Geltungsbereich der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296
Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne
entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.
1.2; Schweighauser, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das
Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist
damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.3
1.3.1 Der
Entscheid der KESB vom 2. Dezember 2019 ist einzig von der Mutter und von
dieser einzig in Bezug auf die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge
an den Vater gemäss Art. 298d ZGB (Ziff. 5 des Dispositivs) angefochten
worden. Die weiteren Ziffern des Dispositives sind nicht angefochten worden und
somit nicht Prozessthema. Demnach ist der erstmals im Rahmen des Plädoyers seiner
Vertreterin vorgebrachte Wunsch des Beigeladenen nach Absehen von der
Festlegung persönlicher Kontakte zwischen Mutter und Tochter und von der
Errichtung weiterer Kindesschutzmassnahmen nicht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu behandeln.
1.3.2 Die
Frage der Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und C____ ist wie erwähnt nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. An dieser Stelle ist
lediglich festzuhalten, dass dem Versuch, Kontakte zwischen C____ und ihrer
Mutter aufzubauen, nach Ansicht des Gerichts durchaus weiterhin angemessen Raum
zu geben ist. Dabei steht das Wohl von C____ im Vordergrund. Es ist
nachvollziehbar, dass sie nach Jahren, in denen sie vergeblich Kontakt zur
Mutter suchte, sich nun zurückgezogen hat. Allerdings ist auch davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter im Leben ihrer Tochter nach
wie vor ein wichtiges Thema ist und sein wird. Aus den Akten ergibt sich auch,
dass die Tochter den Kontaktabbruch von Seiten ihrer Mutter und die schwierige
Zeit hat verarbeiten können und dass sie sich durchaus auch schöne Erinnerungen
an die Mutter bewahrt hat (vgl. unten E. 3.4.3). Es ist zu wünschen, dass
die Beschwerdeführerin sich weiter stabilisiert, die offenbar begonnene
Therapie bei ihrer Psychiaterin für sich nutzen und ihr eigenes Verhalten
gegenüber der Tochter und dem Beigeladenen reflektieren kann und lernt, angemessen
auf die Tochter zuzugehen und insbesondere deren Bedürfnisse zu erkennen. Es
ist zwar verständlich, dass aus der subjektiven Sicht der Beschwerdeführerin
die Bemühungen der verschiedenen involvierten Behörden und Fachstellen – KESB,
KJD, Perspektiven, FABE – langwierig scheinen. Im Plädoyer wird denn auch beklagt,
dass wegen des «sehr langsamen Tempo» des KJD bis anhin kein begleiteter
Besuchskontakt zwischen Mutter und Tochter habe stattfinden können, und
behauptet, es seien von den involvierten Stellen keine angemessenen Bemühungen
unternommen worden, Lösungen zu entwickeln, wie man C____ motivieren könne,
begleitete Besuche mit der Mutter aufzunehmen. Der fehlende Kontakt sei
längerfristig nicht mit dem Kindeswohl und der psychischen Gesundheit der
Mutter vereinbar. Dabei werden die Anteile der Beschwerdeführerin an der
aktuellen Situation allerdings ausser Acht gelassen. Ihre seit Jahren
angeschlagen erscheinende psychische Gesundheit ist gemäss den Akten nicht die
Folge, sondern offensichtlich der Grund für die fehlenden Kontakte mit der
Tochter. Jahrelang hat C____, mit Unterstützung ihrer Therapeutin und ihres
Vaters, vergeblich versucht, Kontakte mit der Beschwerdeführerin zu halten. Nun
hat sie sich offenbar zurückgezogen und braucht Zeit, um wieder auf die Mutter
zugehen zu können. Es ist verständlich, dass der Vater und die involvierten
Stellen keinen Druck auf sie ausüben und sicherstellen möchten, dass die
Kontakte zwischen C____ und ihrer Mutter angemessen und unter Wahrung des
Kindeswohls von C____ verlaufen (vgl. auch Berichte KJD vom 23. Oktober 2017,
act. 15, und vom 19. Februar 2021, act. 21). C____ geht es heute wesentlich
besser als früher, sie hat insbesondere nicht mehr so starke Ängste (vgl.
Angaben Therapeutin E____, Akten S. 70, act. 33; Angaben Vater,
Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 5). Dieser Fortschritt soll
nicht gefährdet werden. Es braucht eine sorgfältige Begleitung und entsprechend
Zeit, um Kontakte sorgfältig, zunächst via Briefe und Telefon, aufzubauen,
damit C____ Sicherheit und Klarheit im Umgang mit Kontakten zu ihrer Mutter und
ihren entsprechenden Gefühlen entwickeln kann. Diese Zeit kann die
Beschwerdeführerin für sich nutzen, um sich weiter zu stabilisieren und
insbesondere um zu lernen, die Bedürfnisse der Tochter besser zu erkennen.
1.4
1.4.1 Im
Rahmen ihres Plädoyers (S. 7) weist die Beschwerdeführerin darauf hin,
dass von der vormaligen Verfahrensleitung eine Befragung von C____ nach
erfolgten Besuchskontakten vorgesehen worden sei. Dies sei aber nicht geschehen.
In der Verfügung
vom 14. Mai 2020 hatte die vormalige Verfahrensleitung festgehalten, es sei
vorgesehen, mit C____ eine Anhörung durchzuführen, allenfalls in Begleitung
ihrer Psychologin. In der Verfügung vom 3. Juli 2020 wurde in diesem
Zusammenhang festgehalten, es scheine nicht zielführend, eine Anhörung mit C____
in einem Moment durchzuführen, in welchem sie schon lange keinen Kontakt mehr
mit ihrer Mutter gehabt habe. Bis jetzt ist es nicht zu Besuchskontakten
gekommen. Keine der Parteien hat seither die Anhörung von C____ durch das
Gericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt. Dass die KESB unter
Hinweis auf die Belastung, die die Anhörung für ein Kind darstellen kann,
darauf verzichtet hatte, C____ im vorinstanzlichen Verfahren anzuhören
(Entscheid KESB S. 2), wird in der Beschwerde nicht gerügt.
1.4.2 Das
Kind ist in Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören, soweit
nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen (vgl. Art. 314a
ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die
Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 133 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.4). C____
ist bald zwölf Jahre alt und kann und sollte damit grundsätzlich angehört
werden. Die Anhörung ist ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht und
höchstpersönliches Recht des Kindes. Das Kind soll im Rahmen der Anhörung die
Gelegenheit erhalten, sich zu den wesentlichen Punkten des Verfahrens zu
äussern. Daneben dient die Anhörung des Kindes im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes der Sachverhaltsermittlung (vgl. ausführlich und mit
Hinweisen Cottier, in: Kurzkommentar
ZGB, 2. Auflage 2017, Art. 314a N 2 ff.). Die Anhörung kann durch die
Kindesschutzbehörde (respektive durch das Gericht im Rechtsmittelverfahren)
oder durch eine beauftragte Drittperson durchgeführt werden. Eine Delegation an
eine fachlich qualifizierte Drittperson ist möglich, wenn die Umstände des
konkreten Falles dies nahelegen. Dies ist hier der Fall. C____ hatte am 23.
Oktober 2020 ohnehin ein Gespräch mit G____, der als Sozialarbeiter beim KJD
fachlich qualifiziert ist, über ihr Verhältnis zu ihrer Mutter, insbesondere in
Zusammenhang mit Besuchskontakten. Sie wurde dabei auch konkret zur Frage der
elterlichen Sorge angehört (vgl. act. 15). Dabei hat sie differenziert
geäussert, dass zwar nichts dagegenspreche, dass beide Eltern in Bezug auf die
schulischen Belange mitentscheiden; bei den anderen, bei den alltagspraktischen
Themen hat es C____ allerdings für wichtig erachtet, dass hier weiter
ausschliesslich der Vater die Entscheidungen treffen würde. Sie schien sich
Sorgen zu machen, dass sich ihr gewohnter Alltag im Falle einer Mitbestimmung
seitens der Mutter zu ihrem Nachteil verändern könnte. Damit liegt eine klare
und differenzierte Äusserung des Mädchens zur Frage der elterlichen Sorge vor,
die im Ergebnis mit den Äusserungen der Therapeutin im Verfahren vor der KESB
übereinstimmt. C____ ist also im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens einmal zur
Frage der elterlichen Sorge angehört worden. Für eine weitere Anhörung von C____
– eine solche wird auch nicht beantragt – besteht kein Anlass. Namentlich sind unnötige
wiederholte Befragungen zu vermeiden, wenn das Kind zu den entscheidrelevanten
Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (vgl. Cottier, a.a.O. Art. 314a N 3 mit
Hinweisen).
1.5 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Einholung eines kinderpsychologischen
Fachgutachtens zur Vereinbarkeit des Kindeswohls mit dem gemeinsamen
Sorgerecht. Sie begründet diesen Antrag indes nicht. Das Gericht sieht auch
keinen Grund zur Einholung eines solchen Gutachtens.
Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt es im pflichtgemässen Ermessen des
Gerichts, für seinen Entscheid über den persönlichen Verkehr zwischen einem
Elternteil und seinem Kind ein kinderpsychiatrisches oder kinderpsychologisches
Gutachten einzuholen oder darauf zu verzichten. Im Zusammenhang mit der
Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind besteht
praxisgemäss keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer Gutachten
(EGMRE vom 8. Juli 2003 in Sachen Sommerfeld gegen Deutschland, Grosse Kammer, in:
EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.). Entscheidend für die Beurteilung
der Frage der Anordnung eines Gutachtens ist, ob mit Bezug auf die Regelung des
konkreten Sachverhalts neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise oder
sonstiger Abklärungen zu erwarten sind (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E.
5.2.2; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E. 4.2.2). Dem Gericht kommt beim
Entscheid über die Einholung eines Gutachtens daher ein weites Ermessen zu (Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, Band II,
Anhänge, 3. Auflage 2017, Anhang ZPO Art. 296 N 18 mit Hinweis auf BGer
5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 3 und FamPra.ch 2005, S. 950 ff.). Dies gilt
umso mehr, als mit Bezug auf die Ermittlung des Sachverhalts für die Regelung
von Kinderbelangen der Freibeweis gilt, das Gericht somit „nach eigenem
Ermessen auch auf unübliche Art Beweise erheben und von sich aus Berichte
einholen“ kann (Schweighauser,
a.a.O., Anhang ZPO Art. 296 N 15 mit Hinweis auf BGE 122 I 53 E. 4a S. 55,
BGer 5A_42/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; VGE VD.2012.27 vom 16. Juli 2012 E.
4.3). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht,
dass respektive welche neuen oder zusätzlichen, relevanten Erkenntnisse sich
für das vorliegende Verfahren aus einer Begutachtung des Kindes ergeben
könnten. Es wird somit kein kinderpsychologisches Fachgutachten eingeholt.
Es kommt dazu,
dass eine Begutachtung für das Kind immer auch eine Belastung darstellt (vgl. Schweighauser, a.a.O., Art. 296 N 19). Es
ist bemerkenswert und zeugt von wenig Einfühlungsvermögen, dass die
Beschwerdeführerin die eigene Tochter durchaus der Belastung einer Begutachtung
aussetzen würde – selbst aber nicht einmal einen Bericht ihrer Therapeutin
einreicht, obwohl zahlreiche Hinweise auf eine seit Jahren bestehende ernsthafte
Erkrankung bei ihr vorliegen.
1.6 Das
Verwaltungsgericht verzichtet auch auf die vom Beigeladenen eventualiter
beantragte Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die
Beschwerdeführerin. Für die hier zu beantwortenden Fragen ist dies nicht
erforderlich, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
2.
2.1 Im
angefochtenen Entscheid (E. III) führt die KESB zunächst aus, dass die
Voraussetzungen zum Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB vorliegend
nicht erfüllt seien. Weiter führt die KESB aus (E. IV), dass aber eine
Neuzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298d ZGB möglich sei,
wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des
Kindeswohls nötig sei. Dabei müsse dargelegt werden, inwiefern von der
Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ein entscheidender Gewinn zum Wohle des
Kindes zu erwarten sei. Ein Teil der Lehre sei der Meinung, dass, wenn zum
Schutz des Kindes so starke Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden müssten,
dass die elterliche Sorge zur inhaltlosen Hülle verkomme, eine Alleinzuteilung
der elterlichen Sorge angezeigt sei. Es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass
die Mutter, vermutlich krankheitsbedingt, nicht in der Lage sei, die gemeinsame
elterliche Sorge auszuüben. Die Kommunikation werde nur einseitig via den Vater
geführt. Die Mutter sage klar, dass sie mit dem Vater nicht zusammenarbeiten
könne und wolle. Sie verhindere mit ihrer Passivität keine Entscheide. Von
einem Dauerkonflikt in Form dauernder Streitigkeiten könne nicht gesprochen
werden; hingegen liege eine Form von Kommunikationsverweigerung vor. Daraus
resultiere zwar keine direkte Kindeswohlgefährdung. Vorliegend resultiere eine
Kindeswohlgefährdung vielmehr aus der derzeitigen Unfähigkeit der Mutter, C____
die Sicherheit zu geben, dass sie bei ihrem Vater gut und sicher aufgehoben
sei. Die Mutter bringe mit ihren Aussagen die Tochter in einen
Loyalitätskonflikt und schüre die durch die Trennung und den plötzlichen
Kontaktabbruch von der Mutter entstandenen Verlustängste, was das Wohl der Tochter
gefährde. Aus der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater und dem
damit verbundenen Signal an C____, dass nur ihr Vater Entscheide in Bezug auf
sie treffen dürfe, hat sich die Spruchkammer eine Beruhigung der ohnehin sehr
belastenden Situation für C____ versprochen.
In ihrer
Stellungnahme zur Beschwerde vom 19. März 2020 und an der Verhandlung vor
Verwaltungsgericht hat die KESB am angefochtenen Entscheid festgehalten und insbesondere
bekräftigt, dass das Interesse von C____ an Sicherheit und Klarheit über ihre
Situation höher zu gewichten sei als das inhaltslose Sorgerecht der Mutter, von
welchem diese in den letzten 5 Jahren gar keinen Gebrauch habe machen können.
2.2 Die
Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die
Zuteilung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil alleine eine eng
begrenzte Ausnahme bleiben müsse. Vorausgesetzt sei, dass die Probleme zwischen
den Eltern sich auf die Kinderbelange als Ganzes bezögen und das Kindeswohl
konkret beeinträchtigten. Erforderlich sei die konkrete Feststellung, in
welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt sei. Eine Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge sei nur dort am Platz, wo Aussicht darauf bestehe, mit der
Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine eine Entlastung der
Situation herbeizuführen. Vorliegend habe aus der gemeinsamen elterlichen Sorge
nie eine Kindeswohlgefährdung resultiert. Die Voraussetzungen von Art. 298d
ZGB seien nicht erfüllt. Die angebliche Kindeswohlgefährdung sei weder belegt,
noch ergebe sie sich aus den Akten. Aus den Angaben des Vaters und der
Psychologin, die C____ aufgrund Verlustängsten nach der Trennung von der Mutter
besuche, gehe vielmehr hervor, dass es C____ gut gehe. Ausserdem wisse C____,
dass ihre Verlustängste unbegründet seien und dass sie beim Vater bleiben
werde. Von der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater sei für C____
insbesondere auch keine Verbesserung beziehungsweise kein entscheidender Gewinn
zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe keinen Grund für einen solch
gravierenden Eingriff in ihre Rechte als Mutter gegeben und wolle ihre
Mitsprache- und Mitbestimmungsrechte über C____ keineswegs aufgeben. Unbestrittenermassen
falle es ihr aufgrund des Vorgefallenen schwer, mit dem Vater zu kommunizieren
und zusammenzuarbeiten. Für die raren Besuche und Kontakte könne nicht nur ihr
ein Vorwurf gemacht werden. Sie sei auch nie wegen einer angeblichen Krankheit
nicht in der Lage gewesen, ihr Sorgerecht auszuüben und entspreche nicht dem
klischee-üblichen Bild einer Obdachlosen, sondern präsentiere sich als durchaus
gesunder, gepflegter, organisierter und funktionierender Mensch. An der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurde insbesondere noch ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe die gemeinsame Sorge über die Jahre nie missbraucht;
die Tochter leide nicht an den Folgen der gemeinsamen Sorge, sondern an der
Trennung der Eltern und den Umständen, welchen die Beschwerdeführerin aufgrund
der vorübergehenden Obdachlosigkeit ausgeliefert gewesen sei. Der angefochtene
Entscheid sei unverhältnismässig. Mit der Zuteilung der alleinigen Sorge an den
Vater trage die KESB zur weiteren Entfremdung von C____ zu ihrer Mutter bei.
Der Antrag des Beigeladenen auf Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Mutter
sei abzuweisen.
2.3 Der
Beigeladene hat in seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 insbesondere darauf
hingewiesen, dass nicht er ein Gesuch um Entziehung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter gestellt hatte, sondern dass der
Auslöser dafür eine Gefährdungsmeldung der [...] im Jahre 2014 war. Er habe
sich in der Folge mehrfach, allerdings vergeblich, darum bemüht, dass C____
Kontakt zur Mutter knüpfen könnte. Die Mutter habe weder auf seine Mails, in
welchen er sie periodisch über C____ Entwicklung informierte, noch auf die von C____
selbst verfassten Mails reagiert. In jüngerer Zeit verlange C____ nicht mehr
nach Kontaktversuchen mit der Mutter. Mit der Alleinzuteilung der elterlichen
Sorge an den Vater habe C____ die Klarheit, dass nur der Vater für die
Entscheidungen im Rahmen der elterlichen Sorge zuständig sei. Die
Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge seien erfüllt: Es
bestehe eine gravierende Kommunikationsstörung unter den Eltern und von der
Neuregelung sei eine Verbesserung zum Wohle von C____ zu erwarten. Es gebe in
den Akten gewichtige Anhaltspunkte für eine psychiatrische Erkrankung der
Mutter. Zwar scheine diese aktuell eine bessere Phase zu haben; sie zeige indes
keinerlei Einsicht in die Problematik. An der Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht hat die Vertreterin des Beigeladenen noch darauf
hingewiesen, dass nun in einem Bericht der [...] vom 8. Februar 2021 eine
Diagnose betreffend wahnhafte Störung aufgeführt werde. Die Voraussetzungen für
einen Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 ZGB seien somit
unterdessen erfüllt.
3.
3.1 Die
elterliche Sorge umfasst die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten
und Befugnisse in Bezug auf das Kind, d.h. Bestimmung des Aufenthaltsrechts –
welches der Beschwerdeführerin ohnehin bereits seit Jahren entzogen worden ist
–, Erziehung und gesetzliche Vertretung des Kindes (Art. 301 – 306 ZGB) sowie
die Verwaltung seines Vermögens (Art. 318 ZGB). Sie betrifft alle Aspekte der
Persönlichkeit, insbesondere die affektiven und intellektuellen, die
körperlichen und gesundheitlichen, die sozialen und rechtlichen (vgl. Breitschmid, in: Kurzkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 301 ZGB N 2 mit Hinweisen;
vgl. auch Art. 302 Abs. 1 ZGB). Sie wird heute als Pflichtrecht begriffen, d.h.
der Status der Eltern ist geprägt von vorwiegender Verpflichtung und
Verantwortung. Oberste Maxime und Leitlinie ist immer das Kindeswohl (Art. 301
Abs. 1 ZGB; zum Ganzen vgl. Schwenzer/Cottier,
in: Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 2 ff., mit Hinweisen
auf Rechtsprechung und Lehre).
3.2 Gemäss
Art. 298d ZGB regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der
elterlichen Sorge auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes
wegen neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung
des Kindeswohls nötig ist.
Die Neuregelung
der elterlichen Sorge ist nur möglich bei wesentlicher Änderung der
Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls. Ob eine wesentliche Veränderung
vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls
(BGer 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1). Die Beurteilung im Lichte des
Kindeswohls entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen
von Art. 298b ZGB oder in eherechtlichen Verfahren nach Art. 298 ZGB
(vgl. BGer 5A_310/2013 vom 18. Juni 2013; zum Ganzen Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298d N
2). Eine Änderung des Sorgerechts kommt in Betracht, sofern die
Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden
droht. Eine Neuregelung setzt in diesem Sinn voraus, dass
die Veränderung der Verhältnisse eine solche gebietet, weil
die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung der
Hauptbezugspersonen verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den
Lebensumständen (vgl. BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; 5A_781/2015
vom 14. März 2015 E. 3.2.2, in: SJ 2016 I 377; 5A_29/2013 vom 4. April 2013 E.
2.2, in: FamPra.ch 2013 S. 799; 5A_531/2009 vom 6. November 2009 E. 2, in:
FamPra.ch 2010 S. 204; je mit Hinweisen). Die kantonale Behörde hat den
Entscheid über die Neuregelung des Sorgerechts unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen
(vgl. BGer 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2 am Ende). Inhaltlich ist
auch im Abänderungsverfahren vom Grundsatz auszugehen, dass Kinder nur
ausnahmsweise nicht in der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter
aufwachsen sollen (Art. 296 Abs. 2 ZGB; vgl.
Cantieni/Vetterli, in: Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage 2017, Art. 298d
N 3).
3.3
3.3.1 Hier
liegt, wie sogleich auszuführen ist, zunächst eine wesentliche Änderung der
Verhältnisse seit der Vereinbarung respektive Erteilung der gemeinsamen
elterlichen Sorge im Jahr 2010 vor.
3.3.2 Die
Eltern hatten vor der Geburt von C____ schon einige Jahre zusammengelebt und
dann kurz nach der Geburt die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter
vereinbart, welche ihnen mit Entscheid der (damaligen) Vormundschaftsbehörde
vom 29. Dezember 2010 übertragen wurde (Akten S 365). Die Eltern lebten dann
bis Anfangs 2014 mit C____ zusammen, betreuten sie beide – wobei die
Beschwerdeführerin die Hauptbetreuungsperson war – und entschieden gemeinsam
über die das Kind betreffenden Angelegenheiten.
3.3.3
3.3.3.1 Anfangs
2014 trennten sich die Eltern und C____ lebte zunächst kurze Zeit bei ihrer
Mutter, hatte aber auch regen Kontakt zu ihrem Vater, der in derselben
Liegenschaft wohnte. Dann haben sich die Lebensumstände der Mutter
offensichtlich innert kurzer Zeit dramatisch geändert. Im Februar 2014 entstand
der Verdacht einer Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis, bei fehlender
Krankheitseinsicht (vgl. Gefährdungsmeldung [...] vom 21. Februar 2014, Akten
S. 360). Es kam in der Folge bei der Mutter zu einem zunehmenden Verlust
von elementaren Alltagsstrukturen: Sie verlor ihre Arbeitsstelle als [...]sekretärin,
dann ihre Wohnung und war in der Folge jahrelang obdachlos. Seit Januar 2015 wird
sie von der Sozialhilfe unterstützt. Aus den Jahren 2015, 2017 und 2018 sind
diverse polizeiliche Requisitionen dokumentiert, welche aufgrund verwirrten und
auffälligen Verhaltens sowie Herumschreiens der Beschwerdeführerin erfolgten
(Akten S. 127 ff., 204). Sie zeigte gegenüber ihrem früheren Partner (dem
Beigeladenen) ein verbalaggressives Verhalten (vgl. Akten S. 347).
Gegenüber Fachpersonen war sie jeweils zu Beginn kooperativ, was sich jedoch teilweise
änderte, wenn Forderungen an sie gestellt wurden. Dann wurde sie aggressiv,
verdächtigte die Fachperson der Komplizenschaft mit dem Vater und war nicht
mehr erreichbar (vgl. etwa E-Mail H____, KJD vom 23. Juli 2014, Akten S. 347;
Bericht I____, KJD, vom 18. März 2016, Akten S. 201; vgl. auch Mail I____ vom
16. August 2018, Akten S. 148). Psychiatrische Hilfe lehnte die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ab.
3.3.3.2 Diese
Umstände hatten erhebliche Auswirkungen auf das Verhältnis der
Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter: Infolge der Gefährdungsmeldung der [...] vom
21. Februar 2014 (Akten S. 360) lebte C____ ab März 2014 bei ihrem Vater.
Der Mutter wurde zunächst superprovisorisch am 25. Juli 2014 (Akten S. 342),
dann am 29. August 2014 vorsorglich (Akten S. 312), verlängert am 11.
Dezember 2014 und am 3. Februar 2015 (Akten S. 251, 291), und schliesslich
definitiv am 10. Februar 2015 (Akten S. 218 ff.) das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über C____ entzogen. Hintergrund dafür waren offenbar
auch Drohungen der Mutter, sie wolle mit C____ nach Deutschland ausreisen, und
insbesondere der ungewisse Gesundheitszustand der Mutter. Auch wurde
festgelegt, dass allfällige Besuchskontakte zwischen Mutter und Tochter bis auf
Weiteres unter fachlicher Begleitung zu erfolgen hätten, und es wurde als
Kindesschutzmassnahme eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB
errichtet. Die Besuchsrechtsbeistandschaft musste indes bereits am 28. Juli
2016 aufgehoben werden, da eine Kooperation mit der Mutter nicht möglich war
(Akten S. 196). Auf Ersuchen der Therapeutin von C____, lic. phil. E____, die
einen Kontakt zwischen Tochter und Mutter als wichtig für das Kind erachtete,
versuchte die KESB im Juli 2017, Besuchskontakte zu organisieren, und
beauftragte den KJD mit der entsprechenden behördlichen Abklärung (vgl. Akten
S. 190 ff.). Am 23. Oktober 2017 konnte ein Treffen zwischen Mutter
und Tochter auf der KJD, in Begleitung einer Mitarbeiterin des KJD,
stattfinden. Das Treffen verlief anfänglich erfreulich, bis die Mutter die
Tochter über ihre Absicht, sie zu sich zu holen, informierte und sie damit
verunsicherte. Das Gespräch musste von der Begleitperson beendet werden (vgl.
Akten S. 180 ff.). Ein weiterer Versuch im Sommer 2018, einen Besuch
zwischen Mutter und Tochter zu organisieren, scheiterte bereits zu Beginn des Gesprächs
zwischen der Mutter und der Mitarbeiterin des KJD; es musste schliesslich die Polizei
beigezogen werden (vgl. Akten S. 148). Laut unbestrittenen Angaben des Vaters
hat er die Mutter regelmässig über C____s Leben informiert; C____ selber habe
der Mutter auch E-Mails, beispielsweise zum Geburtstag geschrieben, ohne
Rückmeldungen zu erhalten. Der Vater entscheidet seit Jahren alleine über die
Belange von C____.
3.3.3.3 In
dieser Situation hat der Vater am 29. November 2018 den Entzug der elterlichen
Sorge der Mutter gemäss Art. 311 ZGB, eventualiter die alleinige Zuteilung der
elterlichen Sorge an sich gemäss Art. 298d ZGB verlangt (Akten
S. 133 ff.). Mit dem hier angefochtenen Entscheid der KESB vom 2. Dezember
2019 wurde seinem Eventualbegehren stattgegeben.
Zwar hat sich
die Situation der Mutter seither insoweit etwas stabilisiert, als sie seit 2019
eine Wohnung hat und nun versucht, sich mit Unterstützung der IV wieder in den
Arbeitsmarkt zu integrieren (vgl. act. 28). Auch besuche sie nach ihren Angaben
an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.) seit
circa 2019, offenbar mit einem Unterbruch infolge Krankheit und Schwangerschaft
ihrer Ärztin, und jedenfalls seit Sommer 2021 alle zwei Wochen die Psychiaterin
Frau Dr. J____. Die in einem Bericht der [...] vom Februar 2021 erwähnte
Diagnose einer wahnhaften Störung weist sie von sich, mit dem Hinweis, sie habe
das bei ihrer Ärztin abklären lassen (vgl. act. 26, Verhandlungsprotokoll
Verwaltungsgericht S. 2 f.). Ein Bericht über den bisherigen Verlauf
der Therapie und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin oder über das
Ergebnis der erwähnten Integrationsmassnahme der IV sind im Verfahren nicht
eingereicht worden. Es bestehen deshalb nach wie vor Unsicherheiten in Bezug auf
die Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere in Bezug auf ihren
Gesundheitszustand. Es finden auch, abgesehen von Briefen respektive wenigen
begleiteten Telefonaten, keine Kontakte zur Tochter statt, die sich nun offenbar
distanzieren möchte, nachdem sie jahrelang vergebens den Kontakt gesucht hatte
(vgl. dazu Bericht G____ vom 27. Juli 2021, act. 33). Im Januar 2021 hat die
Beschwerdeführerin der Tochter einen Brief (zum Geburtstag) geschrieben, der
nach Angaben des Vaters allerdings vor allem Vorwürfe enthalten und das Mädchen
verletzt und verunsichert habe (Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht
S. 5).
3.3.4 Die
Verhältnisse haben sich seit der Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge
im Jahre 2014 somit wesentlich geändert, was grundsätzlich eine Neuregelung der
elterlichen Sorge rechtfertigt. Daran ändert auch nichts, dass, wie die
Vertreterin der Beschwerdeführerin im Plädoyer vor dem Verwaltungsgericht darlegt,
eine Unterhalts- und Betreuungsvereinbarung der Eltern vom 22. Dezember 2010
besteht, in welcher bereits eine Regelung für den Fall von Veränderungen,
insbesondere für den Fall der Auflösung des gemeinsamen Haushalts, getroffen
worden sei. Sie macht geltend, zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides
seien deshalb die Voraussetzungen für die Neuregelung der elterlichen Sorge
gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB nicht erfüllt gewesen. Zwar haben die
Eltern damals für den Fall der Aufhebung der Haushaltgemeinschaft die Regelung getroffen,
dass jeder Elternteil während der Zeit, in welcher er das Kind in seiner Obhut
hat, eine Alleinentscheidungsbefugnis für alle Angelegenheiten des täglichen
Lebens und in Bezug auf rasch zu entscheidende Fragen habe. Aus der erwähnten
Vereinbarung (vgl. Akten S. 368 ff.) ergibt sich, dass die Eltern
vereinbart hatten, dass C____ im Falle einer Auflösung der Hausgemeinschaft im
Haushalt beider Elternteile leben solle, mehrheitlich im Haushalt der Mutter.
Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt: C____ lebte
nach der Trennung der Eltern nur ganz kurz mehrheitlich bei der Mutter und
seither ununterbrochen beim Vater und war seit Jahren nicht einmal für einen
kurzen Besuch bei ihrer Mutter. Die im Jahre 2010 getroffene Regelung ist hier offensichtlich
nicht anwendbar, sondern es besteht eine wesentliche Änderung, die im Zeitpunkt
der Vereinbarung vom 22. Dezember 2010 nicht vorhersehbar war und entsprechend
nicht geregelt wurde, so dass eine Neuregelung der elterlichen Sorge grundsätzlich
durchaus gerechtfertigt ist.
3.4
3.4.1 Zu
prüfen ist, ob die wesentlich veränderten Verhältnisse, unter der Voraussetzung
der Wahrung des Kindeswohls, auch eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an
den Vater rechtfertigen.
3.4.2 Mit
der Vorinstanz ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin,
vermutlich krankheitsbedingt, seit Jahren gar nicht in der Lage ist, die (gemeinsame)
elterliche Sorge auszuüben. Die Beschwerdeführerin verneint eine psychische
Erkrankung. Indes ergeben sich auch aus den Akten und auch aus Unterlagen, die ihre
Vertreterin eingereicht hat, ernst zu nehmende Anzeichen für eine solche Erkrankung
(vgl. act. 26). So ist im Abschlussbericht ambulant der [...] vom 8. Februar
2021 vermerkt, dass beim Notfallgespräch vom 17. August 2020 psychopathologisch
Verfolgungswahn und paranoide Ideen der Beschwerdeführerin imponierten. Als
Diagnose nach ICD-10 wird im Bericht vom Februar 2021 eine wahnhafte Störung
(F22.0) aufgeführt. Im Austrittsbericht vom 24. August 2020 nach einem
Aufenthalt vom 27./28. Juli 2020 war demgegenüber die Diagnose
Anpassungsstörungen (F43.2) aufgeführt. Die Beschwerdeführerin verneint eine
Diagnose (vgl. Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 3). Unabhängig
von einer solchen Diagnose ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
seit anfangs 2014 offensichtlich schlecht gegangen ist und sie deshalb rasch
die elementaren sozialen Strukturen und insbesondere den Kontakt zu ihrer
Tochter verloren und diese in den letzten Jahren ein einziges Mal begleitet
gesehen hat.
Der Vater
entscheidet im Übrigen seit Jahren alleine über die Belange von C____. So auch
während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, obwohl die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde nicht entzogen worden ist (vgl. Angaben Beigeladener,
Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 5).
3.4.3 Die
Kommunikation der Eltern über die Belange von C____ erfolgt seit Jahren nur
einseitig durch den Vater, welcher die Mutter unbestrittenerweise regelmässig
über das Leben der Tochter informiert hat und informiert (vgl. Verhandlungsprotokoll
KESB S. 3; Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 4). Die Beschwerdeführerin
sagte in der vorinstanzlichen Verhandlung klar, dass sie mit dem Vater nicht zusammenarbeiten
könne und wolle (Verhandlungsprotokoll KESB S. 5). Noch in der Beschwerde
bezichtigt sie den Vater der «Machenschaften», aufgrund derer eine
Vertrauensbasis fehle, und des «obsessiven Verhaltens». Sie äussert die
Befürchtung, der Vater würde die Kinderbelange missbrauchen, um mit ihr in
Kontakt zu treten und über die gescheiterte Beziehung reden. Dass dieser darauf
beharre, dass der Kontakt zwischen Mutter und Tochter über ihn laufe, mute
nicht nach einer wohlwollenden Haltung an und schüre ihre Befürchtungen. An der
Verhandlung vor Verwaltungsgericht macht sie (unter anderem) ihn respektive
ihre Probleme mit ihm für ihre eigene jahrelange Obdachlosigkeit verantwortlich
(Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Diese Vorwürfe sind angesichts der
Akten offensichtlich nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat der Vater, nachdem die
Beschwerdeführerin – wohl krankheitsbedingt – nicht mehr in der Lage gewesen
ist, sich um die damals noch kleine Tochter zu kümmern, seine Verantwortung
wahrgenommen und in jeder Hinsicht – neben seiner Erwerbstätigkeit – für die Tochter
gesorgt. Dabei hat er die Tochter in ihrer schwierigen Situation gut und
angemessen unterstützt, ihr beispielsweise auch eine kinderpsychologische Begleitung
ermöglicht. Immer wieder, so ergibt sich aus den Akten und wird auch nicht
bestritten, hat er Kontakte zwischen dem Kind und der Mutter unterstützt,
allerdings vergeblich (vgl. etwa Angaben und Schreiben E____, Akten S. 70,
142). Auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat er sich durchaus anerkennend
über die Beschwerdeführerin geäussert, so sei diese der Tochter über die ersten
Jahre eine gute Mutter gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Sie sei dann
in die Krankheit gerutscht; «irgendwann wurde es komisch und hat gekehrt.» C____
hat sich, wohl auch dank des Verhaltens des Vaters, ein auch positives Andenken
an die Mutter bewahren können und weiss, dass sie eine Mutter hat, die sie
liebe, der es aber nicht gut gehe (vgl. Angaben E____ Akten S. 70). Dass der
Vater wünschte und wünscht, dass die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin und
C____ über ihn laufen, liegt unter den gegebenen Umständen auf der Hand: Früher
war die Tochter offensichtlich, u.a. von ihrem Alter her, noch auf
Unterstützung bei der Kommunikation angewiesen, später wollte – und musste – er
die Tochter vor unangebrachten Äusserungen der Beschwerdeführerin schützen,
etwa über ihre Pläne, die Tochter zu sich zu holen (vgl. etwa Aktennotiz KESB
vom 9. April 2019, Akten S. 114; Bericht I____, Akten S. 201;
Akten S. 181 f. und vorne E. 3.3.3.2).
Die Beschwerdeführerin
hat nun seit September 2021 auf Anregung der KESB Kontakte via Mail zum Vater
aufgenommen. Sie erkundigt sich nach dem Ergehen der Tochter und erhält die
gewünschten Informationen. Das ist erfreulich. Laut Angaben des Vaters handle
es sich allerdings noch nicht um einen eigentlichen Austausch, sondern um eine
noch eher einseitige Information. Er gebe der Beschwerdeführerin die
gewünschten Informationen, worauf es dann von ihrer Seite irgendwann wieder in
Vorwürfe kippe (Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 4).
Es handelt sich
hier somit nicht um einen eigentlichen Dauerkonflikt unter den Eltern im Sinne
von elterlichen Streitigkeiten. Hingegen liegt eine Form von einseitiger Kommunikationsverweigerung
respektive Kommunikationsstörung vor.
3.4.4 Zudem
kann sich die Beschwerdeführerin, wohl krankheitsbedingt, noch nicht angemessen
in das Kind hineinversetzen. So hat sie die Tochter in der Vergangenheit
mehrfach dadurch verunsichert, dass sie Dinge geäussert hat, die das Kind nicht
einordnen konnte, beispielsweise beim begleiteten Besuchskontakt im Oktober
2017. Dies führt zu Ängsten beim Kind (vgl. Angaben E____,
Verhandlungsprotokoll KESB, Akten S. 70). Im Januar 2021 hat sie der
Tochter einen Brief geschrieben, welcher Vorwürfe enthielt, und die Tochter dadurch
verunsichert (vgl. Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 5). Die
Beschwerdeführerin scheint zwar heute einzusehen, dass ein ungeschickt formulierter
Brief verletzen kann und dass sie Unterstützung beim Verfassen eines Briefs an
die Tochter benötigt, und sie äusserte auch Bedauern (vgl.
Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 7). Von wenig Empathie zeugt
allerdings beispielsweise, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, die von der
KESB angeführten Gründe für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den
Vater – Unsicherheit, Loyalitätskonflikt und Verlustängste – seien typische
Probleme von Trennungskindern und reichten für die Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge nicht aus. Dabei wird verkannt, dass sich C____ jahrelang
nicht lediglich mit den «üblichen Problemen» eines Trennungskindes
auseinandersetzen musste. C____ musste vielmehr in jungem und vulnerablem Alter
einen aus ihrer kindlichen Sicht nicht verständlichen Kontaktabbruch der Mutter
und damals engsten Bezugsperson verkraften und ausserdem jahrelang Unsicherheit
über das Befinden der Mutter aushalten. Das ist weitaus aus belastender als
eine «gewöhnliche» Trennung der Eltern. Es ist auch verständlich, dass die
Beschwerdeführerin nun, da sie daran ist, sich zu stabilisieren, sich nach
raschen Kontakten zur Tochter sehnt. Auch hier zeigt sie allerdings wenig
Einfühlungsvermögen in Bezug auf den Umstand, dass C____ nun Zeit braucht,
Kontakte mit der Mutter zuzulassen.
3.4.5 Zusammengefasst
rechtfertigen die vorliegenden, besonderen Umstände – insbesondere der jahrelange
schlechte gesundheitliche Zustand der Mutter mit seinen Auswirkungen auf ihre
Beziehung zur Tochter, die Kommunikationsstörung und das fehlende Einfühlungsvermögen
der Beschwerdeführerin in ihre Tochter, welches zu Ängsten bei der Tochter
führt – vorliegend die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater alleine. Mit
der Vorinstanz ist insbesondere davon auszugehen, dass vorliegend eine
Kindeswohlgefährdung aus der Unfähigkeit der Beschwerdeführerin resultiert, C____
die Sicherheit zu geben, dass sie bei ihrem Vater gut und sicher aufgehoben ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Tochter mit ihren Aussagen, etwa, dass die
Polizei den Vater holen werde, verunsichert und in einen Loyalitätskonflikt gebracht
und die durch die Trennung und den plötzlichen Kontaktabbruch von der Mutter
entstandenen Verlustängste weiter geschürt, was das Wohl der Tochter gefährdet.
Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater ist unter diesen
Umständen ein Signal an C____, dass nur ihr Vater Entscheide in Bezug auf sie
treffen kann. Daraus ergibt sich für C____ weiterhin eine Beruhigung ihrer
Situation. Die Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater alleine entlastet C____
somit. Diese Entlastung ergibt sich auch aus C____s Äusserungen gegenüber G____,
KJD (act. 15). Sie hat nichts dagegen, dass die Mutter bei schulischen
Belangen mitentscheidet, möchte aber, dass der Vater über alltagspraktische Angelegenheiten
alleine entscheidet. Sie schien insbesondere in Sorge, dass sich ihre Situation
verschlechtern könnte, falls die Mutter über ihren Alltag mitbestimmen könne. Diese
Äusserung der zwölfjährigen C____ ist zwar nicht ausschlaggebend für den
vorliegenden Entscheid, fügt sich allerdings in die gewonnenen Erkenntnisse ein
und kann deshalb berücksichtigt werden.
Die Alleinzuteilung
der elterlichen Sorge an den Vater ist somit gerechtfertigt und angemessen.
3.4.6 Auch
folgende Erwägungen sprechen für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an
den Vater.
Bei der
elterlichen Sorge handelt es sich um ein sog. Pflichtrecht (BGE BGE 142 III 197;
136 III 353 E. 3.1 S. 356; Urteil 5A_198/2013 vom 14. November 2013 E. 4.1).
Es hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange
des Kindes zu entscheiden. Dies erfordert, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang
zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Dies hat die Beschwerdeführerin
zwar, denn der Vater informierte und informiert sie unbestrittenerweise über C____s
Leben. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts ist aber in der Regel auch
der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar. Denn es ist nur schwer
vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl
des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter
Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet (BGE 142 III 197). Ein solcher
Kontakt besteht vorliegend seit Jahren nicht mehr, so dass insoweit eine
wesentliche Grundlage für die Ausübung der elterlichen Sorge fehlt. Es mussten vorliegend so starke
Kindesschutzmassnahmen gegenüber der Mutter angeordnet werden, um das
Kindeswohl zu sichern, dass die elterliche Sorge seit Jahren zu einer
inhaltslosen Hülle verkommen ist: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist seit 2014
entzogen, der persönliche Verkehr war nur noch begleitet möglich respektive hat
seit Jahren überhaupt nicht mehr stattgefunden und es besteht eine einseitige Kommunikationsstörung
unter den Eltern. Hier ist eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge angezeigt,
denn die Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht hier auf die
Dauer nicht dem Kindeswohl (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel,
in Berner Kommentar, Art. 298 ZGB N 21).
Das Kindeswohl ist
die einzige Maxime für die Sorgerechtszuteilung. Zwar darf die Alleinsorge laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dort ausgesprochen werden, wo
sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Denn die gemeinsame elterliche
Sorge stellt nach dem Willen des Gesetzgebers den Grundsatz dar und die
Zuteilung oder Belassung der Alleinsorge muss die eng begrenzte Ausnahme
bleiben für den Fall, dass das Kindeswohl bei gemeinsamer Sorge erheblich
beeinträchtigt wäre und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage
verspricht (BGE 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.). Diese Voraussetzung ist hier nach
dem Gesagten erfüllt. Es handelt sich um eine aussergewöhnliche Konstellation. Aus
der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den Vater ist ein entscheidender
Gewinn für C____s Wohl zu erwarten. Es geht ihr in letzter Zeit besser,
insbesondere haben ihre Ängste, vor allem Verlustängste, stark abgenommen (vgl.
Angaben E____, Verhandlungsprotokoll KESB, Akten S. 70; Angaben
Beigeladener, Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht S. 5). Für C____ ist
es nun wichtig, dass sie nun darauf vertrauen und sicher sein kann, dass
alleine ihr Vater über ihren Alltag bestimmen kann. Andernfalls droht wieder eine
Verunsicherung, welche ihr Wohl gefährdet. Dieser Verunsicherung respektive der
entsprechenden Kindeswohlgefährdung kann hier durch die Alleinzuteilung der
elterlichen Sorge an den Vater angemessen begegnet werden. Die elterliche Sorge
ist somit dem Vater alleine zuzuteilen. Der angefochtene Entscheid erweist sich
somit als korrekt und angemessen.
3.5 Daran
ändert nichts, dass dem Beigeladenen von der KESB am 13. August 2019 mitgeteilt
wurde, dass die Voraussetzungen zur Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss
Art. 311 ZGB und Art. 298d ZGB nicht erfüllt seien, weil insbesondere bei
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge keine Verbesserung für das Kind
anzunehmen sei. Bei diesem Schreiben vom 13. August 2019 handelt es sich
offensichtlich um eine vorläufige Einschätzung mit einem ausdrücklichen Hinweis
auf die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung. Der Entscheid der KESB ist dann
von der Spruchkammer nach Durchführung einer Verhandlung, bei welcher insbesondere
die betroffenen Eltern und die Psychologin von C____ angehört worden sind,
gefällt worden. Hier wurde insbesondere der für den Entscheid relevante Umstand
berücksichtigt, dass es für das Wohl von C____ wichtig und für sie eine
Entlastung sei, wenn sie die Sicherheit hat, dass nur der Vater über ihre
Belange entscheiden dürfe.
3.6 Die
Vorinstanz hat den Vater bei seiner Bereitschaft behaftet, sein Einverständnis
zur Wiedererteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu erteilen, sobald die
Mutter sich in eine Behandlung begibt und wieder dauerhaft gesundheitlich in
der Lage ist, mit ihm zu kommunizieren und Entscheide im Sinne von C____ zu
treffen. Diese Bereitschaft hat der Vater an der Verhandlung vor
Verwaltungsgericht grundsätzlich bekräftigt (Verhandlungsprotokoll
Verwaltungsgericht S. 4 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin sich in der
letzten Zeit erfreulicherweise etwas stabilisiert hat, ist nach dem oben
Ausgeführten die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater für das
Wohl von C____ nach wie vor wichtig. Insbesondere hält sich die
Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Gesundheitszustand nach wie vor sehr
bedeckt, so dass das Ausmass und die Stabilität ihrer Fortschritte nicht sicher
abzuschätzen sind.
3.7 Unter
diesen Umständen braucht nicht erörtert zu werden, ob vorliegend auch die
Voraussetzungen des Art. 311 ZGB erfüllt wären. Es kann insoweit auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen und ergänzend festgehalten
werden, dass es in den Akten durchaus Hinweise auf eine psychiatrische Diagnose
bei der Beschwerdeführerin gibt. Mangels Kooperation der Beschwerdeführerin,
die diese Diagnose dezidiert bestreitet, ist eine allfällige Erkrankung indes nicht
eruierbar. Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren mangels Relevanz für den
Entscheid letztlich offenbleiben.
4.
4.1 Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Es ist
ihr die unentgeltliche Rechtspflege und das Recht auf unentgeltliche
Rechtsvertretung bewilligt worden. Die Verfahrenskosten gehen somit zu Lasten
des Staates.
4.2 Die
Vertreterin der Beschwerdeführerin wird angemessen aus der Gerichtskasse
entschädigt. Sie reicht eine Honorarnote ein, in welcher ein Aufwand von
insgesamt CHF 36 ¾ Stunden geltend gemacht wird, ohne Verhandlung, inklusive 30 Minuten
Nachbearbeitung und Nachbesprechung, entsprechend einem Honorar von CHF 7'350.–.
Der geltend gemachte Aufwand erscheint bereits prima vista ausgesprochen
hoch. Er ist beinahe zweieinhalbmal so hoch wie der Aufwand der Vertretung des
Beigeladenen, welcher (ohne Verhandlung und ohne Nachbesprechung) lediglich
rund 15 Stunden betrage (vgl. Verhandlungsprotokoll Verwaltungsgericht
S. 9). Dieser Aufwand erscheint aber auch im Verhältnis zu anderen
vergleichbaren Fällen als unverhältnismässig hoch; so werden in grundsätzlich vergleichbaren
Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der KESB Honorare respektive
Parteientschädigungen von rund CHF 2'500.– bis CHF 3'600.– ausgerichtet respektive
zugesprochen (vgl. etwa VD.2020.62 [Parteientschädigung ca. CHF 3'600.–,
inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer], VD.2019.146 [Honorar ca. CHF 2'500.–,
inklusive Auslagen]).
Der geltend
gemachte Aufwand ist deshalb angemessen zu kürzen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin
ist dazu das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Aktennotiz). Sie wurde
darauf hingewiesen, dass der Aufwand insgesamt und insbesondere für die
Beschwerde, für das Plädoyer und für die Vorbereitung der Einigungsverhandlung
sehr hoch ausgefallen sei. Sie hat zusammengefasst geltend gemacht, sie habe
den geltend gemachten Aufwand respektive sogar mehr erbracht. In Bezug auf die
Diskrepanz zum Aufwand der Vertreterin des Beigeladene macht sie geltend, sie
habe auch sehr viel mehr Aufwand gehabt. Sie habe eine Beschwerde verfasst und
mehr Aktenstudium betreiben müssen; ausserdem sei es für ihre Mandantin um mehr
gegangen (Aktennotiz). Dazu ist festzuhalten, dass auch die Vertreterin des
Beigeladenen eine Rechtsschrift verfasst und mehrere Eingaben eingereicht hat. Der
Umfang des Aktenstudiums dürfte für die verschiedenen Parteien im selben
Beschwerdeverfahren grundsätzlich sehr ähnlich sein. Auch für den Beigeladenen
ist das Verfahren von grosser Tragweite, immerhin hat er ursprünglich den
Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gestellt. Die enormen
Diskrepanzen im geltend gemachten Aufwand der Parteivertreterinnen sind nicht
nachvollziehbar.
Auch wenn das
Verfahren sich über einige Zeit erstreckt hat und für die Beschwerdeführerin
zweifellos von grosser Tragweite ist, kann ein derartiger Aufwand im Rahmen der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht entschädigt werden. Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass wäre gehalten gewesen, ihre Bemühungen in
jeder Hinsicht möglichst effizient zu gestalten. Dies ist hier teilweise nicht
der Fall gewesen. So scheinen ihre Bemühungen in Zusammenhang mit der
Einreichung der Beschwerde zu hoch. Es wurden – neben dem Entscheidstudium von
45 Minuten, einer Besprechung mit der Mandantin von 1 Stunde – noch rund 12 ½ Stunden
für die Beschwerde aufgewendet. Insgesamt wurden alleine bis und mit 20.
Februar 2020 (Datum der Einreichung der Beschwerde) rund 15 Stunden aufgewendet
– was dem Aufwand der Vertreterin des Beigeladenen im gesamten
Beschwerdeverfahren entspricht. Ausserdem hatte die Vertreterin die
Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten, hatte also
bereits Kenntnis der relevanten Akten. Unter diesen Umständen erscheint ein
Aufwand in Zusammenhang mit der Ausarbeitung der Beschwerde von insgesamt rund
8 Stunden, entsprechend immerhin einem ganzen Arbeitstag, als angemessen. Weiter
ist auch der Aufwand in Zusammenhang mit der (abgebotenen) Einigungsverhandlung
von 2 Stunden (19. November 2020) nicht nachvollziehbar – eine Stunde erscheint
angemessen, zumal ja separat noch ¾ Stunden für die Besprechung mit der
Beschwerdeführerin (20. November 2020) geltend gemacht (und entschädigt) werden.
Für die Vorbereitung der Verhandlung, inklusive Besprechung mit der Mandantin,
erscheinen maximal 4 Stunden statt der hierfür geltend gemachten insgesamt 6
Stunden und 10 Minuten, entsprechend einem halben Arbeitstag – und somit sogar
länger als die Verhandlung selbst –, angemessen.
Vom geltend
gemachten Aufwand, ohne Nachbearbeitung und Nachbesprechung 36 ¼ Stunden,
sind somit rund 10 Stunden abzuziehen. Dazu kommt die Verhandlung, für welche,
inklusive angemessener Aufwand für Nachbemühungen, insgesamt rund 3 ½ Stunden
eingesetzt werden. Der verbleibende Aufwand von knapp 30 Stunden erscheint
im Vergleich mit dem von der Vertretung des Beigeladenen (rund 18 ½ Stunden, inklusive
Verhandlung und Nachbemühungen) immer noch unverhältnismässig hoch. Angemessen
erscheint ein rund anderthalb mal so hoher Aufwand von insgesamt rund 28
Stunden, welcher zum Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen ist. Dies ergibt ein
Honorar von CHF 5'600.–, welches namentlich im Vergleich zu anderen Verfahren
durchaus angemessen ist und auch der Tragweite entspricht, die das Verfahren
für die Beschwerdeführerin hat.
4.3 Gemäss
§ 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (SG
270.100, VRPG) kann die unterliegende Partei zu einer Parteientschädigung
verurteilt werden. Vorliegend sieht das Gericht jedoch aufgrund der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit ab. Da
der Beigeladene selbst nicht mittellos ist und nicht unentgeltlich prozessiert,
kann ihm auch keine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse ausgerichtet
werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, [...], Advokatin, für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 5'600.–,
zuzüglich Auslagen von CHF 139.10 und 7,7 % MWST von CHF 441.90, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
KESB
-
Beigeladener
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage
kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss
Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird
sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.