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Entscheid

VD.2020.45

Ausschluss vom Bachelorstudium [...] (BGer 2C_506/2020 vom 6. August 2020)

7. Mai 2020Deutsch25 min

wurde der Ausschluss vom Studium [...] verfügt. Den dagegen am 19. Juli 2019 erhobenen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.45

URTEIL

vom 7.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

gegen

Universität Basel, [...] Fakultät,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission der Universität Basel vom 11. Februar 2020

betreffend Ausschluss vom

Bachelorstudium [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrentin) studierte an der [...] Fakultät der Universität Basel im

Bachelorstudiengang [...]. Die [...] Fakultät eröffnete der Rekurrentin mit

Verfügung vom 11. Juli 2019, dass sie die Leistungsüberprüfung «[...]» zum

dritten Mal nicht bestanden habe. Mit separater Verfügung desselben Datums

wurde der Ausschluss vom Studium [...] verfügt. Den dagegen am 19. Juli 2019 erhobenen

Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 11.

Februar 2020 kostenfällig ab.

Gegen diesen

Entscheid hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 23. Februar 2020 Rekurs an das

Verwaltungsgericht erhoben. Diesen hat sie mit Eingabe vom 14. März 2020

begründet und dabei die Neubeurteilung der vorliegenden Streitsache und die

Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs beantragt. Darüber hinaus hat die

Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt. Die Rekurskommission

der Universität Basel hat mit Eingabe vom 24. März 2020 unter Verzicht auf eine

inhaltliche Vernehmlassung und mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die

Abweisung des Rekurses beantragt. Den gleichen Antrag hat auch das Dekanat der [...]

Fakultät mit seiner Vernehmlassung vom 16. April 2020 gestellt. Mit Eingabe vom

3. Mai 2020 hat die Rekurrentin repliziert. Die Akten der Vorinstanzen wurden

beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission der Universität

Basel (nachfolgend Rekurskommission) können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags

zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame

Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG

442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des

Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November

2019.

E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.2; VD.2015.63 vom 5. September

2016.

E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung,

weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-

und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Gemäss

§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären

Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den

rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze

nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht

mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die

Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis

ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären

Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4, VD.2015.63 vom

5.

September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3,

VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).

1.4

Art.

110.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den

Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der

Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des

Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den

Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von

Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden

können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November

2017.

E. 1.2.2 und VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem

Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht

indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen

Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer

2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4

und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September

2018.

E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2015.133 vom 8.

Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach

feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung

alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September

2018.

E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2016.194 vom 27.

Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine

Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder

Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt

geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass

bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7.

November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur

noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November

2016.

E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21.

Mai 2015 E. 1.3.2).

2.

2.1

Mit

dem Belegen der Lehrveranstaltung wird gemäss § [...] der [...] (nachfolgend

Studienordnung) die Anmeldung für die Leistungsüberprüfungen des entsprechenden

Studienjahrs vorgenommen. Eine Abmeldung ist nur aus einem gewichtigen Grund

möglich und muss bis zwei Wochen vor der Leistungsüberprüfung beantragt werden.

Die Abmeldung wird bei der Bewertung der Leistungsüberprüfung mit dem Eintrag «nicht

erschienen» vermerkt. Bei Leistungsüberprüfungen, die mit «nicht erschienen»

oder als nicht bestanden bewertet worden sind, sind die Studierenden gemäss § [...]

der Studienordnung automatisch zur entsprechenden Wiederholungsprüfung

angemeldet. Gemäss § [...] der Studienordnung kann eine schriftliche Prüfung

bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden und führt das dritte Nichtbestehen

zum Ausschluss aus dem Studium. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen

ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, ansonsten die Prüfung

als nicht bestanden gilt und mit der Note 1,0 bewertet wird (§ [...] der

Studienordnung). Gemäss konstanter Praxis der Universität werden ärztliche

Zeugnisse, die erst nach Erhalt der Examensnoten eingereicht werden, nicht

anerkannt (Stellungnahme des Studiendekans vom 14. Oktober 2019, S. 3; Vernehmlassung

des Studiendekans vom 16. April 2020, S. 2). Gemäss ständiger Praxis der

Rekurskommission sind gesundheitliche Probleme und ein allfälliger Rücktritt

von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten und sich erst nach

Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich

der Prüfung zu stellen, verstosse gegen Treu und Glauben und verdiene keinen

Rechtsschutz. Anders sei allenfalls lediglich dann zu entscheiden, wenn eine

Studierende aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor und während der

Prüfung und auch bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der Lage gewesen sei,

ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen (angefochtener

Entscheid, E. 8). Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts ist ein erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsresultats

aus gesundheitlichen Gründen gestelltes Gesuch um Zulassung zu einer

zusätzlichen Prüfung bzw. um Annullierung der absolvierten Prüfung abzuweisen,

wenn es der Studentin bereits früher möglich und zumutbar gewesen ist, unter

Berufung auf die gesundheitlichen Gründe sich von der Prüfung abzumelden oder

eine Annullierung der Prüfung zu beantragen (vgl. VGE VD.2015.199 vom 18. April

2016.

E. 2.1 f., VD.2012.105 vom 17. April 2013 E. 2.2).

2.2

Am

[...] bestand die Rekurrentin die Leistungsüberprüfung «[...]» zum dritten Mal

nicht (Verfügung des Dekanats der [...] Fakultät vom 11. Juli 2019). Die

Prüfungsergebnisse wurden 21 Tage nach der Prüfung veröffentlicht. Vor dieser

Veröffentlichung hatte die Rekurrentin gegenüber der Universität weder eine

Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht noch eine Annullierung der Prüfung

beantragt (vgl. Duplik vom 15. Januar 2020, S. 2).

2.3

Die

Rekurrentin macht geltend, sie habe sich bei der Prüfung vom [...] in einem

dissoziativen Zustand befunden und deshalb keinen vollständigen Zugang zu ihrem

Wissen gehabt (Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 4 ff.; vgl. Replik vom

17.

Dezember 2019, S. 2). Gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. med. B____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Dezember 2019 ist

bei der Rekurrentin diagnostisch von einer emotional-instabilen

Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus auszugehen, wobei es im Verlauf der

letzten Jahre zu einem deutlichen Strukturzuwachs gekommen sei, so dass sie nur

noch unter hoher Belastung in Zustände emotionaler Instabilität und hoher

aversiver Anspannung gerate, in denen es zu dissoziativen Reaktionen kommen

könne. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung habe bei der Rekurrentin eine

vulnerable Prädisposition für eine dissoziale Reaktion unter hohem Druck bestanden.

Bei der Prüfung vom [...] sei es unter dem Druck der psychosozialen Belastung,

die bereits während des ganzen Studiums bestanden habe, und dem Druck, dass es

sich um die letzte Prüfungschance gehandelt habe, zu einer dissoziativen

Reaktion gekommen. In einem Zustand der Dissoziation sei das logische Denken

nicht mehr möglich und der Zugriff auf angeeignetes Wissen sehr stark

eingeschränkt bis aufgehoben (ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 1

f.).

Auch wenn es der

Rekurrentin bei der Prüfung vom [...] wegen eines dissoziativen Zustands aus

gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen ist, auf ihr Wissen

zurückzugreifen, kann sie daraus aus den nachfolgenden Erwägungen nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Folglich kann offenbleiben, ob sie sich tatsächlich in

einem solchen dissoziativen Zustand befunden hat, und ist die Einholung eines

Gutachtens zu dieser Frage obsolet (vgl. dazu Rekursbegründung vom 14. März

2020, S. 5). Immerhin ist festzuhalten, dass die Rekurrentin bei der Prüfung

vom [...] zwar trotz angeblich besserer Vorbereitung 6.5 Punkte weniger erzielt

hat als bei derjenigen vom 14. Juni 2018 (vgl. dazu Rekursbegründung vom 14. März

2020, S. 4), dass sie aber bei einer Maximalpunktzahl von [...] und einer

Bestehensgrenze von [...] immerhin [...] Punkte entsprechend der Note 3

erreicht hat und damit zumindest in gewissem Umfang offensichtlich in der Lage

gewesen ist, ihr Wissen abzurufen.

2.4

Die

Rekurrentin ist seit dem zweiten Studienjahr bei Dr. B____ in Behandlung

(Rekursbegründung vom 15. August 2019, S. 1). Im Jahr 2018 liess sie sich für

eine Prüfung von Dr. B____ wegen einer depressiven Dekompensation dispensieren

(vgl. Stellungnahme des Studiendekans vom 14. Oktober 2019, S. 3; Replik vom

17.

Dezember 2019, S. 1; ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 1). Vor

und nach der Prüfung vom [...] wurde sie von ihr sehr engmaschig therapeutisch

begleitet und besprach mit ihr regelmässig die Lage (vgl. Replik vom 17.

Dezember 2019, S. 1 f.; Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3 und 5). Unter

diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin die Frage, ob sie

gesundheitlich in der Lage ist, die Prüfung abzulegen, mit ihrer Psychiaterin

besprochen hat. Jedenfalls musste sie dies bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt

tun. Das diesbezügliche Wissen von Dr. B____ ist ihr deshalb anzurechnen.

2.5

Gemäss

dem Schreiben von Dr. B____ vom 1. August 2019 war die Rekurrentin ab der

Aufnahme ihres Studiums einer aussergewöhnlichen psychosozialen

Mehrfachbelastung ausgesetzt. Zudem liege bei der Rekurrentin eine psychische

Vulnerabilität vor. Aufgrund dieser Vulnerabilität könnten sich bei ihr sowohl

innerpsychische als auch äussere Stressoren massiv beeinträchtigend auf das

Denkvermögen bzw. das kognitive Leistungsvermögen auswirken, so dass es zu

Denkblockaden oder dissoziativen Reaktionen kommen könne und sie sich nicht

mehr in der Lage erlebe, ihre Einschränkungen rechtzeitig zu erkennen bzw.

richtig einzuschätzen und einen Dispens zu beantragen bzw. die Prüfung

frühzeitig abzubrechen und darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht in der Lage

fühle, die Prüfung zu Ende zu schreiben. Aufgrund der psychosozialen

Mehrfachbelastung, der psychischen Vulnerabilität und des Drucks, der bestanden

habe, weil es sich um den letzten Prüfungsversuch gehandelt habe, sei davon

auszugehen, dass die Entscheidungskompetenz bzw. die Zurechnungsfähigkeit der

Rekurrentin im Vorfeld und im Zeitpunkt der Prüfung deutlich, wenn nicht sogar

vollständig beeinträchtigt gewesen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass die

Rekurrentin aufgrund dieser besonderen Umstände nur eingeschränkt in der Lage

gewesen sei, das angeeignete Wissen abzubilden. Diese Schlussfolgerungen stützt

Dr. B____ ausschliesslich auf Umstände, die sowohl ihr als auch der Rekurrentin

bereits vor der Prüfung bekannt gewesen sind. Die Rekurrentin hätte deshalb die

behaupteten Beeinträchtigungen zusammen mit ihrer Psychiaterin bereits vor der

Prüfung feststellen können und müssen sowie eine damit begründete Dispensation

bzw. Abmeldung beantragen können und müssen, bevor sie dazu wegen des Stresses

im Vorfeld der Prüfung nicht mehr in der Lage gewesen sein soll. Selbst wenn

der Einschätzung von Dr. B____ gefolgt würde, könnte die Rekurrentin deshalb

aus dem Schreiben vom 1. August 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten.

2.6

Die

Rekurrentin macht geltend, im Sommer 2019 habe es im Vorfeld der Prüfung

keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass sie in einen dissoziativen Zustand

geraten würde, und es habe kein Anlass bestanden, sich krankschreiben zu lassen

(Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 f.; vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020,

S. 4 f.). Auch gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. B____ vom 16. Dezember 2019

hat im Vorfeld der Prüfung vom [...] nichts dafür gesprochen, dass die

Rekurrentin die Prüfung nicht bestehen könnte. Aufgrund des innerpsychischen

Strukturzuwachses sei es ihr besser möglich gewesen, sich auf die Prüfungen

vorzubereiten als vor einem Jahr, und sie habe sich emotional belastbarer

erlebt als im Sommer 2018. Gemäss ihrer Selbsteinschätzung sei sie so gut

vorbereitet gewesen wie noch nie (ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S.

1). Die Behauptung der Rekurrentin und ihrer Psychiaterin, im Vorfeld der

Prüfung habe nichts dafür gesprochen, dass die Rekurrentin die Prüfung nicht

bestehen könnte, ist nicht nachvollziehbar und steht in unauflöslichem

Widerspruch zu den übrigen Angaben der Psychiaterin. Gemäss dem Schreiben von

Dr. B____ vom 1. August 2019 habe es bei der Rekurrentin aufgrund ihrer

psychischen Vulnerabilität zu Denkblockaden und dissoziativen Reaktionen kommen

können. Ausserdem sei davon auszugehen, dass aufgrund der bereits vor der

Prüfung bekannten Umstände die Entscheidungskompetenz der Rekurrentin beeinträchtig

gewesen sei (Schreiben von Dr. B____ vom 1. August 2019). Gemäss dem ärztlichen

Attest vom 16. Dezember 2019 ist die Rekurrentin unter hoher Belastung auch im

Sommer 2019 noch in Zustände emotionaler Instabilität und hoher aversiver

Anspannung geraten, in denen es zu dissoziativen Reaktionen kommen könne. Dass

die Prüfung vom [...] für die Rekurrentin eine hohe Belastung dargestellt hat,

ist offensichtlich. Damit war aufgrund der eigenen Angaben von Dr. B____ die

Möglichkeit eines dissoziativen Zustands und damit eines Nichtbestehens der

Prüfung bereits vor der Prüfung bekannt. Dementsprechend erklärt Dr. B____ in

ihrem Attest vom 16. Dezember 2019 ausdrücklich, das Risiko einer dissoziativen

Reaktion sei «gross» gewesen, weil es sich um die letzte Chance gehandelt habe

und der Druck, bestehen zu müssen, dementsprechend gross gewesen sei

(ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 2). Dieses Wissen muss sich die

Rekurrentin anrechnen lassen. Somit hat sich die Rekurrentin nicht von der

Prüfung vom [...] dispensieren lassen, obwohl sie gewusst hat, dass das Risiko

einer dissoziativen Reaktion gross gewesen ist. Damit hat sie das Risiko, die

Prüfung wegen einer dissoziativen Reaktion nicht zu bestehen, bewusst in Kauf

genommen. Unter diesen Umständen hat sie sich missbräuchlich verhalten, indem

sie sich erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses auf einen

dissoziativen Zustand berufen hat.

2.7

Die

Rekurrentin behauptet, vor der Prüfung vom [...] sei sie trotz der Belastungen

durchaus leistungsfähig gewesen. Die Lernphase sei gut geplant gewesen und sei

sehr gut und erfolgreich verlaufen. Sie sei mit einem guten Gefühl an die

Prüfung gegangen (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 f.; vgl. Rekursbegründung

vom 14. März 2020, S. 4 f.). An der Prüfung habe sie gemerkt, dass sie

verlangsamt gewesen sei und alles wie hinter einem Schleier wahrgenommen habe.

Sie habe dies dem Druck aufgrund des letzten Prüfungsversuchs zugeschrieben und

automatisch wie eine Maschine ohne Pause weiter an der Prüfung gearbeitet. Sie

sei nicht in der Lage gewesen, ihren Zustand korrekt einzuschätzen und die

Prüfung abzubrechen. Nach der Prüfung habe sie den Eindruck gehabt, die Prüfung

sei deutlich besser verlaufen als bisherige Prüfungen (Replik vom 17. Dezember

2019, S. 2; vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3). Seit sie mit dem

Gymnasium begonnen habe, habe sie die Lage stets korrekt einschätzen können und

Lernqualität, Lernerfolg, Prüfungserleben und Prüfungsergebnis hätten stets

übereingestimmt (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 f.). Nachdem sie das

Resultat erhalten habe, sei sie aus allen Wolken gefallen und habe sie im

ersten Augenblick gedacht, es müsse sich um eine Verwechslung handeln, weil sie

der Meinung gewesen sei, die Prüfung sei deutlich besser verlaufen als die

bisherigen Prüfungen (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 2; Rekursbegründung vom

14.

März 2020, S. 3 f.). Diese Darstellung der Rekurrentin ist nicht glaubhaft.

Falls sie selbst gemerkt hat, dass sie verlangsamt gewesen ist und alles wie

hinter einem Schleier wahrgenommen hat, ist es nicht nachvollziehbar, wie sie

auf die Idee gekommen sein will, die Prüfung sei gut verlaufen. Dass sie ihre

Wahrnehmungen dem Druck aufgrund des letzten Prüfungsversuchs zugeschrieben

hat, ändert daran nichts. Die Rekurrentin behauptet zwar, dass sie verlangsamt

sei, kenne sie in milderer Form von praktischen Prüfungen, bei denen sie ihr

Wissen trotzdem habe abrufen können (Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3).

Dass sie Prüfungen bestanden habe, obwohl sie gleich stark verlangsamt gewesen

sei wie bei der Prüfung vom [...] und obwohl sie alles wie hinter einem

Schleier wahrgenommen habe, behauptet sie aber nicht einmal. Folglich hatte sie

auch keinen Grund zur Annahme, die behaupteten Umstände hätten sich nicht

negativ auf ihre Prüfungsleistung ausgewirkt. Am [...] und damit nur fünf Tage

nach der Prüfung schrieb die Rekurrentin einem Mitarbeiter der Administration

des Dekanats der [...] Fakultät eine E-Mail mit dem folgenden Wortlaut: «Ich

bin etwas verzweifelt und sehr gestresst wegen dem [...], wie Sie wissen, war

es mein letzter Versuch und ich wollte fragen, ob ich, falls ich sicher nicht

bestanden oder sicher bestanden habe das Ergebnis auf irgend einem Weg früher erfahren

kann?» Aus dieser E-Mail ist zu schliessen, dass die Rekurrentin bereits vor

der Bekanntgabe des Ergebnisses damit gerechnet hat, dass die Prüfung

möglicherweise schlecht verlaufen ist. Da sie behauptet, sie habe ihre

Leistungen immer korrekt einschätzen können, hätte sie für eine Nachfrage

keinerlei Anlass gehabt, wenn sie tatsächlich davon ausgegangen wäre, die

Prüfung sei gut verlaufen. Die Behauptung der Rekurrentin, ihre grosse Panik

und ihre übersteigerte Unsicherheit seien Teil ihrer Problematik und auf ihre

Persönlichkeitsstörung zurückzuführen (Rekursbegründung vom 14. März 2020, S.

4), ändert daran nichts. In der Replik im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren behauptet die Rekurrentin erstmals, die Wartezeit bis zum

Erhalt der Prüfungsergebnisse sei für sie immer schwierig auszuhalten gewesen

und sie habe beim Mitarbeiter der Administration des Dekanats der [...]

Fakultät regelmässig per E-Mail nachgefragt, wann die Resultate kämen. Zudem

reicht sie erstmals entsprechende E-Mails ein. Bei Anwendung der ihr zumutbaren

Sorgfalt hätte die Rekurrentin diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

bereits mit der Rekursbegründung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

vorbringen können und müssen. Es handelt sich deshalb um unbeachtliche Noven

(vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen könnte die Rekurrentin aus den E-Mails ohnehin

nichts zu ihren Gunsten ableiten. In den E-Mais vom [...] 2016, [...] 2017, [...]

2018.

und [...] 2018 fragt die Rekurrentin nur sachlich nach, wann die

Studierenden die Resultate erhalten. In der E-Mail vom [...] 2016 behauptet sie

zudem, dass die meisten Studierenden angespannt auf die Ergebnisse warteten. In

keiner ihrer früheren E-Mail erwähnt sie aber ihre Verzweiflung oder die

Möglichkeit, dass sie sicher nicht bestanden hat. Mit der Rekursbegründung

macht die Rekurrentin geltend, für sie sei klar gewesen, dass sie mehr Punkte

erzielt haben müsse als beim letzten Mal, und sie habe an ihrer Leistung nicht

gezweifelt. Da sie die Prüfung in einem neuen Jahreskurs, dessen Leistungen sie

nicht gekannt habe, absolviert habe, habe sie aber grosse Angst gehabt, dass

die Bestehensgrenze möglicherweise noch höher als sonst gewesen sei. Nur aus

diesem Grund habe sie die E-Mail vom [...] geschrieben (Rekursbegründung vom

14.

März 2020, S. 3 ff.). Dieser Erklärungsversuch ist als unglaubhafte

Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bei den Leistungsüberprüfungen «[...]» vom [...],

[...] und [...] lag die Bestehensgrenze zwischen [...] Punkten ([...] %) und [...]

Punkten ([...] %). Damit variierte die Bestehensgrenze nur geringfügig. Wenn

die Rekurrentin tatsächlich überzeugt gewesen wäre, dass sie die Prüfung vom [...]

gemessen an den bisherigen Bestehensgrenzen bestanden habe, hätte sie es

folglich nicht für möglich halten können, dass vorzeitig feststellbar ist, dass

sie die Prüfung sicher nicht bestanden habe. Mit der E-Mail vom [...] fragte

sie aber unter anderem nach einer Möglichkeit, das Ergebnis früher zu erfahren,

falls sie sicher nicht bestanden habe. Damit ist davon auszugehen, dass die

Rekurrentin bereits vor der Bekanntgabe des Resultats gewusst hat, dass ihre

Leistungsfähigkeit möglicherweise beeinträchtigt gewesen ist, und in der

Hoffnung, dass sie die Prüfung trotzdem bestanden hat, die Bekanntgabe des

Resultats abgewartet hat. Damit hat sie die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer

Prüfungsleistung durch ihren gesundheitlichen Zustand bewusst in Kauf genommen

und diesen erst geltend gemacht, nachdem sich ihre Hoffnung nicht erfüllt hat.

Unter diesen Umständen ist die Berufung der Rekurrentin auf ihre

gesundheitliche Beeinträchtigung nicht schutzwürdig.

2.8

Die

Rekurrentin behauptet, Dr. B____ habe ihr gesagt, dass sie mit ihrer Diagnose

eine stark erhöhte Vulnerabilität für dissoziative Zustände aufweise, dass

aufgrund der vergangenen Jahre aber nicht davon auszugehen sei, dass es zu

einem solchen kommen würde (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 2). Wie sich aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt, wäre diese Einschätzung nicht

gerechtfertigt gewesen (vgl. oben E. 2.5 f.). Selbst wenn die Rekurrentin von

ihrer Psychiaterin eine entsprechende Information erhalten hätte und darauf

hätte vertrauen dürfen, hätte sie sich bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt aber

spätestens nach der Prüfung und vor der Bekanntgabe des Ergebnisses gegenüber

der Universität auf den dissoziativen Zustand berufen müssen. Gemäss dem

ärztlichen Attest vom 16. Dezember 2019 habe die Rekurrentin während der

Prüfung realisiert, dass sie in ihrem Denken verlangsamt gewesen sei. Darüber

hinaus habe sie sich wie unter einer Glocke eingeschlossen gefühlt und habe

nicht realisiert, dass sie ihr Wissen nicht richtig habe abbilden können. Dies

sei für einen Zustand der hohen Anspannung und der Dissoziation sehr typisch

(ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 2). Nach der Darstellung der Rekurrentin

weist ihre Schilderung, dass sie bei der Prüfung verlangsamt gewesen und sich

wie hinter einem Schleier befunden habe, gemäss ihrer Psychiaterin sehr

deutlich auf einen dissoziativen Zustand hin (Replik vom 17. Dezember 2019, S.

2). Da die Rekurrentin gemäss ihrer eigenen Darstellung um ihre vulnerable

Prädisposition für eine dissoziative Reaktion wusste, musste sie bei Anwendung

zumutbarer Sorgfalt ihrer Psychiaterin unmittelbar nach den Prüfungen von ihren

ungewöhnlichen Wahrnehmungen berichten. Gemäss ihrer Darstellung scheint sie

dies auch tatsächlich getan zu haben (vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020,

S. 3 und 5). Für den Fall, dass die Rekurrentin ihrer Psychiaterin unmittelbar

nach den Prüfungen mitgeteilt hat, dass sie in ihrem Denken verlangsamt gewesen

sei und sich wie unter einer Glocke eingeschlossen gefühlt habe, ist davon auszugehen,

dass Dr. B____ sie bereits damals darauf hingewiesen hat, dass diese

Schilderung für einen dissoziativen Zustand typisch sei. Dass die Psychiaterin

diese in ihrem Attest vom 16. Dezember 2019 erwähnte wesentliche Information

der Rekurrentin anlässlich des Gesprächs über die Prüfung vorenthalten hat, ist

nicht vorstellbar, sofern es sich nicht um ein Gefälligkeitsattest handelt,

wovon nicht auszugehen ist. Die Rekurrentin musste deshalb bereits vor der

Bekanntgabe des Resultats mit der Möglichkeit rechnen, dass sie anlässlich der

Prüfung vom [...] in einen dissoziativen Zustand geraten war, in dem der

Zugriff auf ihr Wissen stark eingeschränkt oder aufgehoben war. Dass das

Auftreten von Stresssymptomen unter den gegebenen Umständen verständlich gewesen

sein mag (vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3 und 5), ändert daran

nichts. Damit hätte die Rekurrentin begründeten Anlass gehabt, bereits vor der

Bekanntgabe des Resultats unter Berufung auf die Möglichkeit eines

dissoziativen Zustands eine Annullierung und Wiederholung der Prüfung zu

beantragen. Dementsprechend stellte die Rekurskommission fest, die Rekurrentin

hätte die Möglichkeit gehabt, innert fünf Tagen nach dem Prüfungstermin ein

ärztliches Attest beizubringen und in analoger Anwendung von § [...] der

Studienordnung eine Wiederholung der Prüfung zu beantragen (angefochtener

Entscheid, E. 9). Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt wäre es der Rekurrentin

somit möglich gewesen, den behaupteten dissoziativen Zustand bereits vor der

Bekanntgabe des Resultats geltend zu machen. Unter diesen Umständen ist die

nachträgliche Berufung darauf nicht schutzwürdig.

2.9

Die

Rekurrentin ist zuversichtlich, dass sie die Prüfung bei einem weiteren Versuch

bestehen kann. In ihrer privaten Situation seien bereits Änderungen im Gang.

Ihr Partner werde sich künftig in eine eigene Wohnung zurückziehen können, wenn

dies aufgrund seines Krankheitszustands erforderlich sei. Damit werde auch sie

entlastet. Zudem würden die Betreuungszeiten für die Kinder erhöht, was ihr

eine bessere Einteilung ihrer Ressourcen ermögliche. Je mehr Entlastung in

ihrem Umfeld geschaffen werden könne, desto mehr sinke das Risiko eines

erneuten dissoziativen Zustands (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 3). Gemäss

dem ärztlichen Attest vom 16. Dezember 2019 sei davon auszugehen, dass das

Risiko für eine Dekompensation in einer nächsten Prüfungssituation

kontinuierlich abnehmen werde, weil der Rekurrentin in den letzten Monaten

zahlreiche Schritte hin zu einer Entlastung gelungen seien und der Zuwachs an

innerpsychischer Kohärenz weiter vorangeschritten sei (ärztliches Attest vom

16.

Dezember 2019, S. 2). Damit wäre es der Rekurrentin durchaus möglich und

zumutbar gewesen, sich wegen der Gefahr eines dissoziativen Zustands von der

Prüfung vom [...] abzumelden, abzuwarten, bis sich ihre Situation und ihr

Gesundheitszustand verbessert haben und erst dann den dritten und letzten

Prüfungsversuch zu absolvieren. Somit hätte die Rekurrentin trotz ihrer

Diagnose nicht gänzlich auf ihr Studium verzichten, sondern mit dem dritten

Versuch der Leistungsüberprüfung «[...]» bloss ein Jahr zuwarten müssen (vgl.

dazu Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 4).

2.10

Zusammenfassend

ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass es der Rekurrentin bereits

vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich und zumutbar gewesen ist,

unter Berufung auf gesundheitliche Gründe sich von der Prüfung vom [...]

abzumelden oder die Annullierung dieser Prüfung zu beantragen. Insbesondere war

die Rekurrentin bereits vor dem Erhalt des Prüfungsergebnisses in der Lage,

ihre allfällige Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und gegenüber dem

Prüfungsdekanat geltend zu machen. Damit haben das Studiendekanat und die

Rekurskommission die Möglichkeit, die Prüfung in direkter oder analoger

Anwendung von § [...] der Studienordnung zu annullieren und zu wiederholen, zu

Recht verneint.

3.

3.1

In

Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan gemäss § [...] der

Studienordnung begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten

Regelungen gewähren, soweit diese in die Kompetenz der Fakultät fallen.

3.2

Die

Rekurrentin ist [...] Jahre alt (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 3; ärztliches

Attest vom 16. Dezember 2019, S. 1). Sie hat [...] Kinder (Rekursbegründung vom

15.

August 2019, S. 1). Gemäss eigenen Angaben hat sie keine Erstausbildung und

keine Berufserfahrung, weil es in ihrer Jugend aufgrund einer

Persönlichkeitsstörung zu depressiven Episoden gekommen sei, die ihr den

Abschluss einer Berufsausbildung verunmöglicht hätten (vgl. Rekursbegründung

vom 15. August 2019, S. 1 f.; Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 und 3). Ihr

Partner habe keine Erstausbildung, habe sein Studium wegen gesundheitlicher

Probleme abbrechen müssen und könne sein Studium derzeit nicht wieder aufnehmen

(Rekursbegründung vom 15. August 2019, S. 1 f.).

Es ist davon

auszugehen, dass der Ausschluss vom Studium die Rekurrentin aufgrund ihrer

persönlichen und familiären Situation härter trifft als eine durchschnittliche

Studentin. Dies ist aber kein hinreichender Grund, ihr entgegen der anwendbaren

Studienordnung einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu gewähren. Wie sich aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt, hätte die Rekurrentin den Ausschluss aus dem

Studium bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt vermeiden können, und hat sie das

Risiko, die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgreich absolvieren

Dispositiv

zu können, bewusst in Kauf genommen. Aus diesen Gründen hat die Universität in

Ausübung ihres diesbezüglich grossen Beurteilungsspielraums zu Recht keinen

Härtefall angenommen (vgl. VGE VD.2015.199 vom 18. April 2016 E. 2.1 f.,

VD.2012.105 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dementsprechend hat die

Rekurskommission richtig erwogen, die nachträgliche Geltendmachung einer

bereits bei Prüfungsantritt bekannten Krankheit bzw. Überlastung gelte nicht

als Härtefall im Sinn von § [...] der Studienordnung.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und

daher abzuweisen ist. Bei

diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Da der Verfahrensleiter der Rekurrentin für das vorliegende Rekursverfahren mit

Verfügung vom 19. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt hat,

gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird

abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu

Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Universität Basel, [...] Fakultät

-

Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.