VD.2020.45
Ausschluss vom Bachelorstudium [...] (BGer 2C_506/2020 vom 6. August 2020)
7. Mai 2020Deutsch25 min
wurde der Ausschluss vom Studium [...] verfügt. Den dagegen am 19. Juli 2019 erhobenen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.45
URTEIL
vom 7.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
gegen
Universität Basel, [...] Fakultät,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität Basel vom 11. Februar 2020
betreffend Ausschluss vom
Bachelorstudium [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin) studierte an der [...] Fakultät der Universität Basel im
Bachelorstudiengang [...]. Die [...] Fakultät eröffnete der Rekurrentin mit
Verfügung vom 11. Juli 2019, dass sie die Leistungsüberprüfung «[...]» zum
dritten Mal nicht bestanden habe. Mit separater Verfügung desselben Datums
wurde der Ausschluss vom Studium [...] verfügt. Den dagegen am 19. Juli 2019 erhobenen
Rekurs wies die Rekurskommission der Universität Basel mit Entscheid vom 11.
Februar 2020 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid hat die Rekurrentin mit Eingabe vom 23. Februar 2020 Rekurs an das
Verwaltungsgericht erhoben. Diesen hat sie mit Eingabe vom 14. März 2020
begründet und dabei die Neubeurteilung der vorliegenden Streitsache und die
Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs beantragt. Darüber hinaus hat die
Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung die Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt. Die Rekurskommission
der Universität Basel hat mit Eingabe vom 24. März 2020 unter Verzicht auf eine
inhaltliche Vernehmlassung und mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die
Abweisung des Rekurses beantragt. Den gleichen Antrag hat auch das Dekanat der [...]
Fakultät mit seiner Vernehmlassung vom 16. April 2020 gestellt. Mit Eingabe vom
3. Mai 2020 hat die Rekurrentin repliziert. Die Akten der Vorinstanzen wurden
beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Rekurskommission der Universität
Basel (nachfolgend Rekurskommission) können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags
zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame
Trägerschaft der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG
442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des
Kantons Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November
2019.
E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.2; VD.2015.63 vom 5. September
2016.
E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Abänderung,
weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist-
und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Gemäss
§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären
Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze
nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das Verwaltungsgericht
mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht befugt, über die
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und damit im Ergebnis
ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen universitären
Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4, VD.2015.63 vom
5.
September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 1.3,
VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017 E. 1.5).
1.4
Art.
110.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den
Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der
Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des
Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den
Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden
können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November
2017.
E. 1.2.2 und VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu welchem
Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht
indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen
Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer
2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4
und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September
2018.
E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2015.133 vom 8.
Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen nach
feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der Rekursbegründung
alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE VD.2017.261 vom 21. September
2018.
E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2016.194 vom 27.
Dezember 2016 E. 2.4). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine
Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder
Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst später bekannt
geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass
bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7.
November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur
noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November
2016.
E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21.
Mai 2015 E. 1.3.2).
2.
2.1
Mit
dem Belegen der Lehrveranstaltung wird gemäss § [...] der [...] (nachfolgend
Studienordnung) die Anmeldung für die Leistungsüberprüfungen des entsprechenden
Studienjahrs vorgenommen. Eine Abmeldung ist nur aus einem gewichtigen Grund
möglich und muss bis zwei Wochen vor der Leistungsüberprüfung beantragt werden.
Die Abmeldung wird bei der Bewertung der Leistungsüberprüfung mit dem Eintrag «nicht
erschienen» vermerkt. Bei Leistungsüberprüfungen, die mit «nicht erschienen»
oder als nicht bestanden bewertet worden sind, sind die Studierenden gemäss § [...]
der Studienordnung automatisch zur entsprechenden Wiederholungsprüfung
angemeldet. Gemäss § [...] der Studienordnung kann eine schriftliche Prüfung
bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden und führt das dritte Nichtbestehen
zum Ausschluss aus dem Studium. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen
ist dem Studiendekanat ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, ansonsten die Prüfung
als nicht bestanden gilt und mit der Note 1,0 bewertet wird (§ [...] der
Studienordnung). Gemäss konstanter Praxis der Universität werden ärztliche
Zeugnisse, die erst nach Erhalt der Examensnoten eingereicht werden, nicht
anerkannt (Stellungnahme des Studiendekans vom 14. Oktober 2019, S. 3; Vernehmlassung
des Studiendekans vom 16. April 2020, S. 2). Gemäss ständiger Praxis der
Rekurskommission sind gesundheitliche Probleme und ein allfälliger Rücktritt
von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung anzutreten und sich erst nach
Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in der Lage gewesen zu sein, sich
der Prüfung zu stellen, verstosse gegen Treu und Glauben und verdiene keinen
Rechtsschutz. Anders sei allenfalls lediglich dann zu entscheiden, wenn eine
Studierende aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor und während der
Prüfung und auch bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der Lage gewesen sei,
ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen (angefochtener
Entscheid, E. 8). Diese Praxis ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts ist ein erst nach der Bekanntgabe des Prüfungsresultats
aus gesundheitlichen Gründen gestelltes Gesuch um Zulassung zu einer
zusätzlichen Prüfung bzw. um Annullierung der absolvierten Prüfung abzuweisen,
wenn es der Studentin bereits früher möglich und zumutbar gewesen ist, unter
Berufung auf die gesundheitlichen Gründe sich von der Prüfung abzumelden oder
eine Annullierung der Prüfung zu beantragen (vgl. VGE VD.2015.199 vom 18. April
2016.
E. 2.1 f., VD.2012.105 vom 17. April 2013 E. 2.2).
2.2
Am
[...] bestand die Rekurrentin die Leistungsüberprüfung «[...]» zum dritten Mal
nicht (Verfügung des Dekanats der [...] Fakultät vom 11. Juli 2019). Die
Prüfungsergebnisse wurden 21 Tage nach der Prüfung veröffentlicht. Vor dieser
Veröffentlichung hatte die Rekurrentin gegenüber der Universität weder eine
Prüfungsunfähigkeit geltend gemacht noch eine Annullierung der Prüfung
beantragt (vgl. Duplik vom 15. Januar 2020, S. 2).
2.3
Die
Rekurrentin macht geltend, sie habe sich bei der Prüfung vom [...] in einem
dissoziativen Zustand befunden und deshalb keinen vollständigen Zugang zu ihrem
Wissen gehabt (Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 4 ff.; vgl. Replik vom
17.
Dezember 2019, S. 2). Gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. med. B____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Dezember 2019 ist
bei der Rekurrentin diagnostisch von einer emotional-instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus auszugehen, wobei es im Verlauf der
letzten Jahre zu einem deutlichen Strukturzuwachs gekommen sei, so dass sie nur
noch unter hoher Belastung in Zustände emotionaler Instabilität und hoher
aversiver Anspannung gerate, in denen es zu dissoziativen Reaktionen kommen
könne. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung habe bei der Rekurrentin eine
vulnerable Prädisposition für eine dissoziale Reaktion unter hohem Druck bestanden.
Bei der Prüfung vom [...] sei es unter dem Druck der psychosozialen Belastung,
die bereits während des ganzen Studiums bestanden habe, und dem Druck, dass es
sich um die letzte Prüfungschance gehandelt habe, zu einer dissoziativen
Reaktion gekommen. In einem Zustand der Dissoziation sei das logische Denken
nicht mehr möglich und der Zugriff auf angeeignetes Wissen sehr stark
eingeschränkt bis aufgehoben (ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 1
f.).
Auch wenn es der
Rekurrentin bei der Prüfung vom [...] wegen eines dissoziativen Zustands aus
gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen ist, auf ihr Wissen
zurückzugreifen, kann sie daraus aus den nachfolgenden Erwägungen nichts zu
ihren Gunsten ableiten. Folglich kann offenbleiben, ob sie sich tatsächlich in
einem solchen dissoziativen Zustand befunden hat, und ist die Einholung eines
Gutachtens zu dieser Frage obsolet (vgl. dazu Rekursbegründung vom 14. März
2020, S. 5). Immerhin ist festzuhalten, dass die Rekurrentin bei der Prüfung
vom [...] zwar trotz angeblich besserer Vorbereitung 6.5 Punkte weniger erzielt
hat als bei derjenigen vom 14. Juni 2018 (vgl. dazu Rekursbegründung vom 14. März
2020, S. 4), dass sie aber bei einer Maximalpunktzahl von [...] und einer
Bestehensgrenze von [...] immerhin [...] Punkte entsprechend der Note 3
erreicht hat und damit zumindest in gewissem Umfang offensichtlich in der Lage
gewesen ist, ihr Wissen abzurufen.
2.4
Die
Rekurrentin ist seit dem zweiten Studienjahr bei Dr. B____ in Behandlung
(Rekursbegründung vom 15. August 2019, S. 1). Im Jahr 2018 liess sie sich für
eine Prüfung von Dr. B____ wegen einer depressiven Dekompensation dispensieren
(vgl. Stellungnahme des Studiendekans vom 14. Oktober 2019, S. 3; Replik vom
17.
Dezember 2019, S. 1; ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 1). Vor
und nach der Prüfung vom [...] wurde sie von ihr sehr engmaschig therapeutisch
begleitet und besprach mit ihr regelmässig die Lage (vgl. Replik vom 17.
Dezember 2019, S. 1 f.; Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3 und 5). Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin die Frage, ob sie
gesundheitlich in der Lage ist, die Prüfung abzulegen, mit ihrer Psychiaterin
besprochen hat. Jedenfalls musste sie dies bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt
tun. Das diesbezügliche Wissen von Dr. B____ ist ihr deshalb anzurechnen.
2.5
Gemäss
dem Schreiben von Dr. B____ vom 1. August 2019 war die Rekurrentin ab der
Aufnahme ihres Studiums einer aussergewöhnlichen psychosozialen
Mehrfachbelastung ausgesetzt. Zudem liege bei der Rekurrentin eine psychische
Vulnerabilität vor. Aufgrund dieser Vulnerabilität könnten sich bei ihr sowohl
innerpsychische als auch äussere Stressoren massiv beeinträchtigend auf das
Denkvermögen bzw. das kognitive Leistungsvermögen auswirken, so dass es zu
Denkblockaden oder dissoziativen Reaktionen kommen könne und sie sich nicht
mehr in der Lage erlebe, ihre Einschränkungen rechtzeitig zu erkennen bzw.
richtig einzuschätzen und einen Dispens zu beantragen bzw. die Prüfung
frühzeitig abzubrechen und darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht in der Lage
fühle, die Prüfung zu Ende zu schreiben. Aufgrund der psychosozialen
Mehrfachbelastung, der psychischen Vulnerabilität und des Drucks, der bestanden
habe, weil es sich um den letzten Prüfungsversuch gehandelt habe, sei davon
auszugehen, dass die Entscheidungskompetenz bzw. die Zurechnungsfähigkeit der
Rekurrentin im Vorfeld und im Zeitpunkt der Prüfung deutlich, wenn nicht sogar
vollständig beeinträchtigt gewesen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass die
Rekurrentin aufgrund dieser besonderen Umstände nur eingeschränkt in der Lage
gewesen sei, das angeeignete Wissen abzubilden. Diese Schlussfolgerungen stützt
Dr. B____ ausschliesslich auf Umstände, die sowohl ihr als auch der Rekurrentin
bereits vor der Prüfung bekannt gewesen sind. Die Rekurrentin hätte deshalb die
behaupteten Beeinträchtigungen zusammen mit ihrer Psychiaterin bereits vor der
Prüfung feststellen können und müssen sowie eine damit begründete Dispensation
bzw. Abmeldung beantragen können und müssen, bevor sie dazu wegen des Stresses
im Vorfeld der Prüfung nicht mehr in der Lage gewesen sein soll. Selbst wenn
der Einschätzung von Dr. B____ gefolgt würde, könnte die Rekurrentin deshalb
aus dem Schreiben vom 1. August 2019 nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.6
Die
Rekurrentin macht geltend, im Sommer 2019 habe es im Vorfeld der Prüfung
keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass sie in einen dissoziativen Zustand
geraten würde, und es habe kein Anlass bestanden, sich krankschreiben zu lassen
(Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 f.; vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020,
S. 4 f.). Auch gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. B____ vom 16. Dezember 2019
hat im Vorfeld der Prüfung vom [...] nichts dafür gesprochen, dass die
Rekurrentin die Prüfung nicht bestehen könnte. Aufgrund des innerpsychischen
Strukturzuwachses sei es ihr besser möglich gewesen, sich auf die Prüfungen
vorzubereiten als vor einem Jahr, und sie habe sich emotional belastbarer
erlebt als im Sommer 2018. Gemäss ihrer Selbsteinschätzung sei sie so gut
vorbereitet gewesen wie noch nie (ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S.
1). Die Behauptung der Rekurrentin und ihrer Psychiaterin, im Vorfeld der
Prüfung habe nichts dafür gesprochen, dass die Rekurrentin die Prüfung nicht
bestehen könnte, ist nicht nachvollziehbar und steht in unauflöslichem
Widerspruch zu den übrigen Angaben der Psychiaterin. Gemäss dem Schreiben von
Dr. B____ vom 1. August 2019 habe es bei der Rekurrentin aufgrund ihrer
psychischen Vulnerabilität zu Denkblockaden und dissoziativen Reaktionen kommen
können. Ausserdem sei davon auszugehen, dass aufgrund der bereits vor der
Prüfung bekannten Umstände die Entscheidungskompetenz der Rekurrentin beeinträchtig
gewesen sei (Schreiben von Dr. B____ vom 1. August 2019). Gemäss dem ärztlichen
Attest vom 16. Dezember 2019 ist die Rekurrentin unter hoher Belastung auch im
Sommer 2019 noch in Zustände emotionaler Instabilität und hoher aversiver
Anspannung geraten, in denen es zu dissoziativen Reaktionen kommen könne. Dass
die Prüfung vom [...] für die Rekurrentin eine hohe Belastung dargestellt hat,
ist offensichtlich. Damit war aufgrund der eigenen Angaben von Dr. B____ die
Möglichkeit eines dissoziativen Zustands und damit eines Nichtbestehens der
Prüfung bereits vor der Prüfung bekannt. Dementsprechend erklärt Dr. B____ in
ihrem Attest vom 16. Dezember 2019 ausdrücklich, das Risiko einer dissoziativen
Reaktion sei «gross» gewesen, weil es sich um die letzte Chance gehandelt habe
und der Druck, bestehen zu müssen, dementsprechend gross gewesen sei
(ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 2). Dieses Wissen muss sich die
Rekurrentin anrechnen lassen. Somit hat sich die Rekurrentin nicht von der
Prüfung vom [...] dispensieren lassen, obwohl sie gewusst hat, dass das Risiko
einer dissoziativen Reaktion gross gewesen ist. Damit hat sie das Risiko, die
Prüfung wegen einer dissoziativen Reaktion nicht zu bestehen, bewusst in Kauf
genommen. Unter diesen Umständen hat sie sich missbräuchlich verhalten, indem
sie sich erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses auf einen
dissoziativen Zustand berufen hat.
2.7
Die
Rekurrentin behauptet, vor der Prüfung vom [...] sei sie trotz der Belastungen
durchaus leistungsfähig gewesen. Die Lernphase sei gut geplant gewesen und sei
sehr gut und erfolgreich verlaufen. Sie sei mit einem guten Gefühl an die
Prüfung gegangen (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 f.; vgl. Rekursbegründung
vom 14. März 2020, S. 4 f.). An der Prüfung habe sie gemerkt, dass sie
verlangsamt gewesen sei und alles wie hinter einem Schleier wahrgenommen habe.
Sie habe dies dem Druck aufgrund des letzten Prüfungsversuchs zugeschrieben und
automatisch wie eine Maschine ohne Pause weiter an der Prüfung gearbeitet. Sie
sei nicht in der Lage gewesen, ihren Zustand korrekt einzuschätzen und die
Prüfung abzubrechen. Nach der Prüfung habe sie den Eindruck gehabt, die Prüfung
sei deutlich besser verlaufen als bisherige Prüfungen (Replik vom 17. Dezember
2019, S. 2; vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3). Seit sie mit dem
Gymnasium begonnen habe, habe sie die Lage stets korrekt einschätzen können und
Lernqualität, Lernerfolg, Prüfungserleben und Prüfungsergebnis hätten stets
übereingestimmt (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 f.). Nachdem sie das
Resultat erhalten habe, sei sie aus allen Wolken gefallen und habe sie im
ersten Augenblick gedacht, es müsse sich um eine Verwechslung handeln, weil sie
der Meinung gewesen sei, die Prüfung sei deutlich besser verlaufen als die
bisherigen Prüfungen (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 2; Rekursbegründung vom
14.
März 2020, S. 3 f.). Diese Darstellung der Rekurrentin ist nicht glaubhaft.
Falls sie selbst gemerkt hat, dass sie verlangsamt gewesen ist und alles wie
hinter einem Schleier wahrgenommen hat, ist es nicht nachvollziehbar, wie sie
auf die Idee gekommen sein will, die Prüfung sei gut verlaufen. Dass sie ihre
Wahrnehmungen dem Druck aufgrund des letzten Prüfungsversuchs zugeschrieben
hat, ändert daran nichts. Die Rekurrentin behauptet zwar, dass sie verlangsamt
sei, kenne sie in milderer Form von praktischen Prüfungen, bei denen sie ihr
Wissen trotzdem habe abrufen können (Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3).
Dass sie Prüfungen bestanden habe, obwohl sie gleich stark verlangsamt gewesen
sei wie bei der Prüfung vom [...] und obwohl sie alles wie hinter einem
Schleier wahrgenommen habe, behauptet sie aber nicht einmal. Folglich hatte sie
auch keinen Grund zur Annahme, die behaupteten Umstände hätten sich nicht
negativ auf ihre Prüfungsleistung ausgewirkt. Am [...] und damit nur fünf Tage
nach der Prüfung schrieb die Rekurrentin einem Mitarbeiter der Administration
des Dekanats der [...] Fakultät eine E-Mail mit dem folgenden Wortlaut: «Ich
bin etwas verzweifelt und sehr gestresst wegen dem [...], wie Sie wissen, war
es mein letzter Versuch und ich wollte fragen, ob ich, falls ich sicher nicht
bestanden oder sicher bestanden habe das Ergebnis auf irgend einem Weg früher erfahren
kann?» Aus dieser E-Mail ist zu schliessen, dass die Rekurrentin bereits vor
der Bekanntgabe des Ergebnisses damit gerechnet hat, dass die Prüfung
möglicherweise schlecht verlaufen ist. Da sie behauptet, sie habe ihre
Leistungen immer korrekt einschätzen können, hätte sie für eine Nachfrage
keinerlei Anlass gehabt, wenn sie tatsächlich davon ausgegangen wäre, die
Prüfung sei gut verlaufen. Die Behauptung der Rekurrentin, ihre grosse Panik
und ihre übersteigerte Unsicherheit seien Teil ihrer Problematik und auf ihre
Persönlichkeitsstörung zurückzuführen (Rekursbegründung vom 14. März 2020, S.
4), ändert daran nichts. In der Replik im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren behauptet die Rekurrentin erstmals, die Wartezeit bis zum
Erhalt der Prüfungsergebnisse sei für sie immer schwierig auszuhalten gewesen
und sie habe beim Mitarbeiter der Administration des Dekanats der [...]
Fakultät regelmässig per E-Mail nachgefragt, wann die Resultate kämen. Zudem
reicht sie erstmals entsprechende E-Mails ein. Bei Anwendung der ihr zumutbaren
Sorgfalt hätte die Rekurrentin diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
bereits mit der Rekursbegründung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
vorbringen können und müssen. Es handelt sich deshalb um unbeachtliche Noven
(vgl. oben E. 1.4). Im Übrigen könnte die Rekurrentin aus den E-Mails ohnehin
nichts zu ihren Gunsten ableiten. In den E-Mais vom [...] 2016, [...] 2017, [...]
2018.
und [...] 2018 fragt die Rekurrentin nur sachlich nach, wann die
Studierenden die Resultate erhalten. In der E-Mail vom [...] 2016 behauptet sie
zudem, dass die meisten Studierenden angespannt auf die Ergebnisse warteten. In
keiner ihrer früheren E-Mail erwähnt sie aber ihre Verzweiflung oder die
Möglichkeit, dass sie sicher nicht bestanden hat. Mit der Rekursbegründung
macht die Rekurrentin geltend, für sie sei klar gewesen, dass sie mehr Punkte
erzielt haben müsse als beim letzten Mal, und sie habe an ihrer Leistung nicht
gezweifelt. Da sie die Prüfung in einem neuen Jahreskurs, dessen Leistungen sie
nicht gekannt habe, absolviert habe, habe sie aber grosse Angst gehabt, dass
die Bestehensgrenze möglicherweise noch höher als sonst gewesen sei. Nur aus
diesem Grund habe sie die E-Mail vom [...] geschrieben (Rekursbegründung vom
14.
März 2020, S. 3 ff.). Dieser Erklärungsversuch ist als unglaubhafte
Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bei den Leistungsüberprüfungen «[...]» vom [...],
[...] und [...] lag die Bestehensgrenze zwischen [...] Punkten ([...] %) und [...]
Punkten ([...] %). Damit variierte die Bestehensgrenze nur geringfügig. Wenn
die Rekurrentin tatsächlich überzeugt gewesen wäre, dass sie die Prüfung vom [...]
gemessen an den bisherigen Bestehensgrenzen bestanden habe, hätte sie es
folglich nicht für möglich halten können, dass vorzeitig feststellbar ist, dass
sie die Prüfung sicher nicht bestanden habe. Mit der E-Mail vom [...] fragte
sie aber unter anderem nach einer Möglichkeit, das Ergebnis früher zu erfahren,
falls sie sicher nicht bestanden habe. Damit ist davon auszugehen, dass die
Rekurrentin bereits vor der Bekanntgabe des Resultats gewusst hat, dass ihre
Leistungsfähigkeit möglicherweise beeinträchtigt gewesen ist, und in der
Hoffnung, dass sie die Prüfung trotzdem bestanden hat, die Bekanntgabe des
Resultats abgewartet hat. Damit hat sie die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer
Prüfungsleistung durch ihren gesundheitlichen Zustand bewusst in Kauf genommen
und diesen erst geltend gemacht, nachdem sich ihre Hoffnung nicht erfüllt hat.
Unter diesen Umständen ist die Berufung der Rekurrentin auf ihre
gesundheitliche Beeinträchtigung nicht schutzwürdig.
2.8
Die
Rekurrentin behauptet, Dr. B____ habe ihr gesagt, dass sie mit ihrer Diagnose
eine stark erhöhte Vulnerabilität für dissoziative Zustände aufweise, dass
aufgrund der vergangenen Jahre aber nicht davon auszugehen sei, dass es zu
einem solchen kommen würde (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 2). Wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt, wäre diese Einschätzung nicht
gerechtfertigt gewesen (vgl. oben E. 2.5 f.). Selbst wenn die Rekurrentin von
ihrer Psychiaterin eine entsprechende Information erhalten hätte und darauf
hätte vertrauen dürfen, hätte sie sich bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt aber
spätestens nach der Prüfung und vor der Bekanntgabe des Ergebnisses gegenüber
der Universität auf den dissoziativen Zustand berufen müssen. Gemäss dem
ärztlichen Attest vom 16. Dezember 2019 habe die Rekurrentin während der
Prüfung realisiert, dass sie in ihrem Denken verlangsamt gewesen sei. Darüber
hinaus habe sie sich wie unter einer Glocke eingeschlossen gefühlt und habe
nicht realisiert, dass sie ihr Wissen nicht richtig habe abbilden können. Dies
sei für einen Zustand der hohen Anspannung und der Dissoziation sehr typisch
(ärztliches Attest vom 16. Dezember 2019, S. 2). Nach der Darstellung der Rekurrentin
weist ihre Schilderung, dass sie bei der Prüfung verlangsamt gewesen und sich
wie hinter einem Schleier befunden habe, gemäss ihrer Psychiaterin sehr
deutlich auf einen dissoziativen Zustand hin (Replik vom 17. Dezember 2019, S.
2). Da die Rekurrentin gemäss ihrer eigenen Darstellung um ihre vulnerable
Prädisposition für eine dissoziative Reaktion wusste, musste sie bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt ihrer Psychiaterin unmittelbar nach den Prüfungen von ihren
ungewöhnlichen Wahrnehmungen berichten. Gemäss ihrer Darstellung scheint sie
dies auch tatsächlich getan zu haben (vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020,
S. 3 und 5). Für den Fall, dass die Rekurrentin ihrer Psychiaterin unmittelbar
nach den Prüfungen mitgeteilt hat, dass sie in ihrem Denken verlangsamt gewesen
sei und sich wie unter einer Glocke eingeschlossen gefühlt habe, ist davon auszugehen,
dass Dr. B____ sie bereits damals darauf hingewiesen hat, dass diese
Schilderung für einen dissoziativen Zustand typisch sei. Dass die Psychiaterin
diese in ihrem Attest vom 16. Dezember 2019 erwähnte wesentliche Information
der Rekurrentin anlässlich des Gesprächs über die Prüfung vorenthalten hat, ist
nicht vorstellbar, sofern es sich nicht um ein Gefälligkeitsattest handelt,
wovon nicht auszugehen ist. Die Rekurrentin musste deshalb bereits vor der
Bekanntgabe des Resultats mit der Möglichkeit rechnen, dass sie anlässlich der
Prüfung vom [...] in einen dissoziativen Zustand geraten war, in dem der
Zugriff auf ihr Wissen stark eingeschränkt oder aufgehoben war. Dass das
Auftreten von Stresssymptomen unter den gegebenen Umständen verständlich gewesen
sein mag (vgl. Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 3 und 5), ändert daran
nichts. Damit hätte die Rekurrentin begründeten Anlass gehabt, bereits vor der
Bekanntgabe des Resultats unter Berufung auf die Möglichkeit eines
dissoziativen Zustands eine Annullierung und Wiederholung der Prüfung zu
beantragen. Dementsprechend stellte die Rekurskommission fest, die Rekurrentin
hätte die Möglichkeit gehabt, innert fünf Tagen nach dem Prüfungstermin ein
ärztliches Attest beizubringen und in analoger Anwendung von § [...] der
Studienordnung eine Wiederholung der Prüfung zu beantragen (angefochtener
Entscheid, E. 9). Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt wäre es der Rekurrentin
somit möglich gewesen, den behaupteten dissoziativen Zustand bereits vor der
Bekanntgabe des Resultats geltend zu machen. Unter diesen Umständen ist die
nachträgliche Berufung darauf nicht schutzwürdig.
2.9
Die
Rekurrentin ist zuversichtlich, dass sie die Prüfung bei einem weiteren Versuch
bestehen kann. In ihrer privaten Situation seien bereits Änderungen im Gang.
Ihr Partner werde sich künftig in eine eigene Wohnung zurückziehen können, wenn
dies aufgrund seines Krankheitszustands erforderlich sei. Damit werde auch sie
entlastet. Zudem würden die Betreuungszeiten für die Kinder erhöht, was ihr
eine bessere Einteilung ihrer Ressourcen ermögliche. Je mehr Entlastung in
ihrem Umfeld geschaffen werden könne, desto mehr sinke das Risiko eines
erneuten dissoziativen Zustands (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 3). Gemäss
dem ärztlichen Attest vom 16. Dezember 2019 sei davon auszugehen, dass das
Risiko für eine Dekompensation in einer nächsten Prüfungssituation
kontinuierlich abnehmen werde, weil der Rekurrentin in den letzten Monaten
zahlreiche Schritte hin zu einer Entlastung gelungen seien und der Zuwachs an
innerpsychischer Kohärenz weiter vorangeschritten sei (ärztliches Attest vom
16.
Dezember 2019, S. 2). Damit wäre es der Rekurrentin durchaus möglich und
zumutbar gewesen, sich wegen der Gefahr eines dissoziativen Zustands von der
Prüfung vom [...] abzumelden, abzuwarten, bis sich ihre Situation und ihr
Gesundheitszustand verbessert haben und erst dann den dritten und letzten
Prüfungsversuch zu absolvieren. Somit hätte die Rekurrentin trotz ihrer
Diagnose nicht gänzlich auf ihr Studium verzichten, sondern mit dem dritten
Versuch der Leistungsüberprüfung «[...]» bloss ein Jahr zuwarten müssen (vgl.
dazu Rekursbegründung vom 14. März 2020, S. 4).
2.10
Zusammenfassend
ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass es der Rekurrentin bereits
vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses möglich und zumutbar gewesen ist,
unter Berufung auf gesundheitliche Gründe sich von der Prüfung vom [...]
abzumelden oder die Annullierung dieser Prüfung zu beantragen. Insbesondere war
die Rekurrentin bereits vor dem Erhalt des Prüfungsergebnisses in der Lage,
ihre allfällige Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und gegenüber dem
Prüfungsdekanat geltend zu machen. Damit haben das Studiendekanat und die
Rekurskommission die Möglichkeit, die Prüfung in direkter oder analoger
Anwendung von § [...] der Studienordnung zu annullieren und zu wiederholen, zu
Recht verneint.
3.
3.1
In
Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan gemäss § [...] der
Studienordnung begründete Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten
Regelungen gewähren, soweit diese in die Kompetenz der Fakultät fallen.
3.2
Die
Rekurrentin ist [...] Jahre alt (Replik vom 17. Dezember 2019, S. 3; ärztliches
Attest vom 16. Dezember 2019, S. 1). Sie hat [...] Kinder (Rekursbegründung vom
15.
August 2019, S. 1). Gemäss eigenen Angaben hat sie keine Erstausbildung und
keine Berufserfahrung, weil es in ihrer Jugend aufgrund einer
Persönlichkeitsstörung zu depressiven Episoden gekommen sei, die ihr den
Abschluss einer Berufsausbildung verunmöglicht hätten (vgl. Rekursbegründung
vom 15. August 2019, S. 1 f.; Replik vom 17. Dezember 2019, S. 1 und 3). Ihr
Partner habe keine Erstausbildung, habe sein Studium wegen gesundheitlicher
Probleme abbrechen müssen und könne sein Studium derzeit nicht wieder aufnehmen
(Rekursbegründung vom 15. August 2019, S. 1 f.).
Es ist davon
auszugehen, dass der Ausschluss vom Studium die Rekurrentin aufgrund ihrer
persönlichen und familiären Situation härter trifft als eine durchschnittliche
Studentin. Dies ist aber kein hinreichender Grund, ihr entgegen der anwendbaren
Studienordnung einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu gewähren. Wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, hätte die Rekurrentin den Ausschluss aus dem
Studium bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt vermeiden können, und hat sie das
Risiko, die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht erfolgreich absolvieren
Dispositiv
zu können, bewusst in Kauf genommen. Aus diesen Gründen hat die Universität in
Ausübung ihres diesbezüglich grossen Beurteilungsspielraums zu Recht keinen
Härtefall angenommen (vgl. VGE VD.2015.199 vom 18. April 2016 E. 2.1 f.,
VD.2012.105 vom 17. April 2013 E. 2.2). Dementsprechend hat die
Rekurskommission richtig erwogen, die nachträgliche Geltendmachung einer
bereits bei Prüfungsantritt bekannten Krankheit bzw. Überlastung gelte nicht
als Härtefall im Sinn von § [...] der Studienordnung.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und
daher abzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Da der Verfahrensleiter der Rekurrentin für das vorliegende Rekursverfahren mit
Verfügung vom 19. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt hat,
gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird
abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu
Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Universität Basel, [...] Fakultät
-
Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.