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Entscheid

VD.2020.47

Ablehnung Publikation eines Nutzungsbewilligungsgesuchs

31. März 2021Deutsch27 min

vom 3. Mai 2019 wandte sich der Verein A____ (nachfolgend: der Rekurrent) an die

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.47

URTEIL

vom 31. März 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

Verein A____ Rekurrent

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Tiefbauamt Basel-Stadt,

Allmendverwaltung

Dufourstrasse 40/50, 4052 Basel

B____

Beigeladener

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 20. November 2020

betreffend Ablehnung Publikation

eines Nutzungsbewilligungsgesuchs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 3. Mai 2019 wandte sich der Verein A____ (nachfolgend: der Rekurrent) an die

Allmendverwaltung und ersuchte diese, für das Veranstaltungsgesuch für die

Musikparade «Beat on the Street 2019» ein ordentliches Bewilligungsverfahren

mit öffentlicher Publikation durchzuführen. In der Folge reichte B____ (nachfolgend:

Beigeladener) das Gesuch zur Durchführung der erwähnten Veranstaltung bei der

Allmendverwaltung ein. Mit Schreiben vom 31. Mai 2019 erläuterte die

Allmendverwaltung dem Rekurrenten ihre Publikationspraxis zur Erteilung einer

Nutzungsbewilligung und teilte ihm den Verzicht auf eine Publikation des

fraglichen Gesuchs mit. Am 27. Juni 2019 erliess die Allmendverwaltung auf

Gesuch des Rekurrenten hin eine entsprechende Verfügung. Den vom Rekurrenten

dagegen erhobenen Rekurs wies das Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

(nachfolgend: BVD) mit Entscheid vom 20. November 2019 unter Kostenfolge

zulasten des Rekurrenten ab.

Gegen diesen Entscheid

richtet sich der vom Rekurrent am 28. November 2019 angemeldete und am 4.

Februar 2020 begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 26. Februar 2020 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. Der Rekurrent beantragt die kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des BVD vom 20. November

2019 und die grundsätzliche Feststellung, dass ein Gesuch um Erteilung einer

Nutzungsbewilligung zur Durchführung der Musikparade «Beat on the Street» bzw.

einer ähnlichen Veranstaltung zu publizieren sei.

Der Beigeladene

hat sich in der ihm gesetzten Frist nicht zum Rekurs geäussert. Das BVD liess

sich mit Eingabe vom 27. April 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung des

Rekurses unter Auferlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten

zulasten des Rekurrenten. Der Rekurrent replizierte am 1. Juni 2020, das BVD

duplizierte am 30. Juni 2020. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26.

Februar 2020 sowie den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Beim

Rekurrenten handelt es sich um einen Verein nach Art. 60 ff. des

Zivilgesetzbuches (SR 210, ZGB). Ein Verein ist zur Wahrung von Interessen

von Mitgliedern zum Rekurs berechtigt (sog. egoistische Verbandsbeschwerde),

wenn er juristische Persönlichkeit besitzt, statutarisch zur Wahrung der in

Frage stehenden Interessen von Mitgliedern berufen ist, die in Frage stehenden

Interessen der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam

sind und die Mehrheit oder doch eine Grosszahl seiner Mitglieder zum Rekurs

legitimiert wäre (vgl. VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 3.5, mit

weiteren Hinweisen; BGE 142 II 80 E. 1.4.2 S. 84; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 1455; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 964; Marantelli/Said Huber,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 48 N 20; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1103). Diese

Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Gemäss Ziff. 2 lit. f der

Vereinsstatuten des Vereins A____ kann der Verein für seine Mitglieder

rechtliche Mittel ergreifen und der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

Aus dem Mitgliederverzeichnis des Vereins A____ ergibt sich zudem, dass eine

Mehrheit der Mitglieder am Oberen oder Unteren Rheinweg wohnhaft ist. Als

Adressat der ursprünglichen Verfügung und des hier angefochtenen Entscheids ist

der Rekurrent von diesen berührt und gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Die Allmendverwaltung

erteilte am 24. Juli 2019 die fragliche Nutzungsbewilligung für die Musikparade

«Beat on the Street» vom 17. August 2019 ohne vorgängige Publikation und die Veranstaltung

wurde auch durchgeführt, sodass an einer diesbezüglichen Feststellung kein aktuelles

Interesse mehr besteht. Der vorliegende Rekurs an das Verwaltungsgericht

richtet sich daher auch nicht mehr konkret gegen die Veranstaltung vom 17. August

2019, sondern der Rekurrent ersucht um die grundsätzliche Feststellung, dass

ein Gesuch um Erteilung einer Nutzungsbewilligung zur Durchführung der

Musikparade «Beat on the Street» bzw. einer ähnlichen Veranstaltung zu publizieren

sei (vgl. Rekursbegründung, E. 6). Aufgrund der Durchführung der Veranstaltung

im Zweijahresrhythmus, wird sich die Frage nach der Publikationspflicht mit

grösster Wahrscheinlichkeit in diesem Jahr – oder sollte eine Durchführung der

Veranstaltung wegen der Covid-19-Pandemie nicht möglich sein – zu einem

späteren Zeitpunkt wieder stellen. Da eine rechtzeitige gerichtliche

Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich wäre, ist nach

ständiger Praxis ausnahmsweise vom Erfordernis der Aktualität des

Rechtsschutzinteresses abzusehen (VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019

E. 1.2.3, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4, VD.2017.86 vom 24.

November 2017 E. 1.3; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/ Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277,

292.

f., 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., N 1279 ff., 1931). Auf den frist- und formgerecht erhobenen

Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten. Der Rekurs ist allerdings nur im

Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand bildet das im

angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,

soweit es angefochten wird. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht

erweitern (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai 2020, E. 2.5.3 mit weiteren

Hinweisen). Im vorinstanzlichen Verfahren war die Frage der Publikationspflicht

eines Bewilligungsgesuches für die Veranstaltung «Beat on the Street»

Streitgegenstand. Soweit der Rekurrent im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

sein Rechtsbegehren auf die Frage der Publikationspflicht von

Bewilligungsgesuchen für eine «ähnliche Veranstaltung» bezieht, kann darauf

nicht eingetreten werden.

1.3

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das öffentliche Recht,

vorliegend namentlich das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG,

SG 724.100), nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine

Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende

Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler VGE 692/2005 vom 12.

Mai 2006 E. 1.3, in: BJM 2008 S. 271).

2.

Gegenstand des

Nutzungsgesuchs, dessen Publikation der Rekurrent verlangt, ist die Musikparade

«Beat on the Street», die im Zweijahresrhythmus (alternierend mit der

gleichartigen Veranstaltung «Jungle Street Groove») jeweils an einem Samstagnachmittag

von 14.00 bis 18.00 Uhr entlang der rund zwei Kilometer langen Route

Theodorsgraben, Oberer Rheinweg, Unterer Rheinweg und Uferstrasse zum

Klybeckquai zieht. Der für die Teilnehmenden kostenlos zugängliche Umzug wird –

ähnlich der Street Parade in Zürich – von bis zu 13 Fahrzeugen begleitet, die

durch Lautsprecheranlagen verstärkte elektronische Musik spielen. Bei schönem

Wetter werden um die 15'000 Besucherinnen und Besucher erwartet. Während der

Dauer der Parade ist der Individualverkehr entlang der Umzugsstrecke phasenweise

komplett gesperrt und Parkplätze sind temporär aufgehoben. Unmittelbar im

Anschluss an die Parade findet im Hafen Kleinhüningen, d.h. nicht mehr auf

Allmend bzw. im öffentlichen Raum, eine stationäre Anschlussveranstaltung

statt, wobei ein Teil der mitgeführten Musikanlagen bis 22 Uhr weiter im

Einsatz ist. Der maximale Schallpegel (Emission) darf während der Parade von

14 Uhr bis 18 Uhr 100 dB(A) betragen (vgl. Gesuchsdossier «Beat on the

Street», insbesondere Veranstaltungs- und Sicherheitskonzept).

3.

3.1 Die

ursprünglich verfügende Allmendverwaltung betrachtete die Parade «Beat on the Street»

als eine Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken, welche gemäss § 10

Abs. 1 NöRG einer Bewilligung bedarf. Sie wies darauf hin, dass Gesuche um

Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gemäss § 37 Abs. 1 NöRG grundsätzlich

zu publizieren sind. Gemäss § 37 Abs. 2 NöRG könne die Publikation

unterbleiben, wenn wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt und zulässige

Einsprachen ausgeschlossen werden können. Die Allmendverwaltung habe dazu eine

konstante Praxis entwickelt. Gemäss dieser sei eine Publikation immer dann

nötig, wenn ein Vorhaben

-

den Gemeingebrauch länger als fünf Bespielungstage einschränke oder

-

zwischen 8.00 Uhr und 20.00 Uhr länger als vier Stunden Schallemissionen

von über 95 Dezibel verursache oder

-

zu einer Sperrung von Zufahrten zu privaten Liegenschaften führe, die

länger als 24 Stunden dauere.

Da keines dieser

Kriterien erfüllt sei, könne auf eine Publikation verzichtet werden (Verfügung

der Allmendverwaltung, S. 2).

3.2 Mit

vorliegend angefochtenem Entscheid vom 19. November 2019 wies das BVD den

gegen die Verfügung der Allmendverwaltung vom 27. Juni 2019 erhobenen Rekurs

des Rekurrenten ab. Die Frage, wann die Schwelle der Intensität der

Auswirkungen auf Raum und Umwelt überschritten werde, sei vergleichbar mit

jener nach dem Ausmass von Auswirkungen eines Betriebs, der auch ohne bauliche

Massnahmen eine Baubewilligungspflicht auslöse. Hier wie da gelte es zu klären,

ob eine Raumnutzung so weitgehend sei, dass Dritte so stark in ihren Rechten

betroffen seien, dass ihnen die Möglichkeit einer Verfahrensbeteiligung

zukommen müsse. Es rechtfertige sich daher, sich an der in diesem Zusammenhang

entwickelten Rechtsprechung zu orientieren (angefochtener Entscheid, E. 11, mit

Hinweis auf BGE 119 Ib 222 E. 3 S. 227, 139 II 134 E. 5.2 S. 140). Um die

Relevanz der Intensität einer Veranstaltung im Hinblick auf die Notwendigkeit

der Publikation zu beurteilen, habe die Allmendverwaltung eine Praxis entwickelt

(vgl. oben E. 3.1). Diese Schematisierung sei nicht zu beanstanden, denn

sie diene einer rechtsgleichen Anwendung der genannten Kriterien (angefochtener

Entscheid, E. 13). Das BVD kam gleich wie die Allmendverwaltung zum

Schluss, dass die Musikparade «Beat on the Street» zeitweise zwar starke

Lärmimmissionen verursache, jedoch nur einmal pro Jahr an einem

Samstagnachmittag stattfinde. Sie sei somit selten und störe die Nachtruhe

nicht. Insgesamt dauere sie vier Stunden und sei von lauter Musik begleitet. Da

es sich um einen Umzug handle, der sich entlang einer vorgegebenen Route

fortbewegt, ergebe sich für die einzelnen Anwohnenden keine vierstündige

Lärmimmission von mehr als 95 Dezibel. Die Maximalimmission beschränke sich auf

eine kürzere Zeitdauer. Während der Parade sei die Benutzung der Umzugsroute

durch andere Verkehrsteilnehmende eingeschränkt (Langsamverkehr)

beziehungsweise teilweise ausgeschlossen (motorisierter Verkehr). Aufgrund der

bestimmungsgemässen Nutzung des öffentlichen Raumes, der seltenen Durchführung,

der Tageszeit und der relativ kurzen Dauer der Einschränkungen auf den Verkehr

sowie der relativ kurzen Lärmimmissionen könne aber nicht von wesentlichen

Auswirkungen auf die Umgebung gesprochen werden, die eine Publikation des

entsprechenden Bewilligungsgesuchs erforderlich machen würden (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 14).

3.3 Der

Rekurrent macht gestützt auf seine Darstellung der Nutzung des öffentlichen

Raumes durch die in Frage stehende Veranstaltung und deren Auswirkungen auf die

Umgebung geltend, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid eine derartige nicht

bestimmungsgemässe Nutzung sowohl in Anbetracht der kantonalen Bestimmungen als

auch bereits aufgrund verfassungsmässiger Vorgaben so publiziert werden müsse,

dass Drittbetroffene zum Publikationsgesuch Stellung nehmen können. Die Auswirkungen

der streitgegenständlichen Veranstaltung auf Raum und Umwelt seien beträchtlich

(Rekursbegründung, E. 23). Bereits der Berichterstattung in den

verschiedenen Medien sowie den Gesuchs- und Bewilligungsunterlagen zur letzten

Ausgabe der «Beat on the Street» im August 2019 lasse sich entnehmen, dass es

sich um eine lautstarke Grossveranstaltung handle (Rekursbegründung, E. 15-19).

Die Anwohnenden entlang der Umzugsroute würden an einem Samstagnachmittag

während vier Stunden massiv beeinträchtigt durch die laute Musik bis 100 dB(A)

– kurzfristig sogar mehr –, die zahlreichen riesigen Lastwagen sowie die bis zu

15’000 tanzenden Menschen (Rekursbegründung, E. 24 und 43). Die Route führe

weitestgehend über enge Strassenzüge durch stark bewohnte Quartiere. Infolge

der Reflexion der Schallwellen längs der Häuserfassaden seien die

Lärmauswirkungen enorm. In den Wohnungen seien Gespräche, Telefonieren,

Musikhören, Musizieren, Erholen, Schlafen oder konzentriertes Arbeiten selbst

bei geschlossenen Fenstern nicht möglich. Erschwerend komme hinzu, dass die

Trucks unter den Brücken (Wettstein, Mittlere, Johanniter) verweilten, um das

intensive Schallerlebnis zu zelebrieren. In der Folge würden sich auch die

nachfolgenden Trucks verlangsamen, womit der nachfolgende Umzug ins Stocken gerate

und die Gebiete oberhalb der Brücke noch längerer Beschallung durch stehende

«Soundtrucks» ausgesetzt seien (Rekursbegründung, E. 25).

Die Länge des

Umzuges betrage circa 500 bis 1’000 Meter. Unter Berücksichtigung des

Perimeters der unmittelbar lauten Be-schallung von 100 Meter ergebe sich damit

eine stark beschallte Zone von 700 bis 1’200 Meter. Gemäss «Fahrplan» benötige

die Spitze des Zuges drei Stunden für die Distanz von 1‘800 Meter vom

Theodorsgraben bis zur Dreirosenbrücke, was einer durchschnittlichen

Geschwindigkeit von 10 Meter pro Minute entspreche. Daraus ergebe sich, dass

die Dauer der intensiven und potenziell gesundheitsgefährdenden Beschallung für

das Vorbeiziehen des ganzen Zuges je nach Aufschliessen 70 bis 120 Minuten,

d.h. ein bis zwei Stunden, betrage. Zu berücksichtigen sei sodann, dass sich

Bassklänge räumlich sehr viel weiter ausbreiten würden als durchschnittlicher

Schall, womit Anwohnende an der ganzen Strecke während der gesamten Zeit der

Parade lärmbeeinträchtigt seien (Rekursbegründung, E. 26). Dabei könnten

insbesondere Kinder und Haustiere, die eine grössere Empfindlichkeit aufweisen

würden, nicht von den Auswirkungen des Umzugs ferngehalten werden, da die Route

zu erheblichen Teilen unmittelbar neben den Hauswänden verlaufe

(Rekursbegründung, E. 27). Ferner seien die Quartierstrassen phasenweise

gesperrt, Parkplätze aufgehoben (Rekursbegründung, E. 24). Während der in

Frage stehenden Prozession würden viele Teilnehmende unerlaubterweise privaten

Grund betreten und sich trotz aufgestellter mobiler Toiletten frei auf öffentlichem

Grund sowie in privaten Vorgärten erleichtern (Rekursbegründung, E. 43). Hinterlassen

werde auch eine lange «Littering»-Spur. Erst am nächsten Tag erfolge die

Reinigung durch die Equipen der Stadt (Rekursbegründung, E. 24).

Nach

offiziellem Abschluss des Events bevölkerten die Partygänger erneut die

Quartierstrassen und verursachten (Sekundär-)Lärm und Abfall (Rekursbegründung,

E. 28 und 43).

4.

4.1 Umzüge,

ausgenommen Demonstrationen und Kundgebungen, werden vom Tiefbauamt nach den Vorschriften

über die Nutzung des öffentlichen Raumes koordiniert und bewilligt (§ 52 Abs. 1

der Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes [NöRV,

SG 724.110]). Bei der Musikparade «Beat on the Street» handelt es sich

unbestrittenermassen um einen solchen Umzug bzw. um eine solche Veranstaltung

mit zeitlich nur vorübergehender Nutzung der Strassenallmend, welche keine

baulichen Massnahmen erfordert. Im vorinstanzlichen Verfahren war ferner unbestritten,

dass diese Art der Nutzung der Allmend gemäss den Bestimmungen des NöRG

bewilligungspflichtig ist, da es sich um eine Nutzung des öffentlichen Raums zu

Sonderzwecken handelt (§ 10 Abs. 1 NöRG). Als Nutzung zu

Sonderzwecken gilt jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende

Nutzung des öffentlichen Raumes (§ 10 Abs. 2 NöRG). Als schlichter

Gemeingebrauch gilt eine Nutzung des öffentlichen Raumes, die sowohl

bestimmungsgemäss als auch gemeinverträglich ist (§ 8 Abs. 2 NöRG). Im baselstädtischen

Recht wird keine Unterscheidung zwischen gesteigertem Gemeingebrauch und

Sondernutzung vorgenommen (vgl. Ratschlag zum NöRG vom 27. März 2013, S. 43 und

44; vgl. VD.2018.133 vom 14. Juni 2019 E. 4.1). Alles was nicht

schlichter Gemeingebrauch ist, ist Nutzung zu Sonderzwecken (§ 10 NöRG; Titel

4. vor § 10 NöRG).

Das BVD ist im

angefochtenen Entscheid von einer bestimmungsgemässen Nutzung ausgegangen. Es

erwog dazu, der öffentliche Raum diene mannigfaltigen Zwecken. Er könne

Verkehrsachse, Flaniermeile, Festplatz oder simpler Aufenthaltsort sein.

Strassen, Plätze und Parks bildeten die Bühne für soziales, wirtschaftliches

und kulturelles Leben. In diesem Sinn sei der hier zur Diskussion stehende, mit

Musik begleitete Umzug, entlang einer vorgegebenen Route, als

bestimmungsgemässe Nutzung des öffentlichen Raumes zu betrachten (angefochtener

Entscheid, E. 12). Der Rekurrent hält dem entgegen, der Anlass sei mit Blick

auf die betroffenen, am Rhein entlangführenden Strassenzüge keineswegs

bestimmungsgemäss. So finde sich z.B. im Ratschlag Spezielle Nutzungspläne für

den öffentlichen Raum die explizite Aussage, dass es sich beim Rheinufer um ein

ganz spezifisches Umfeld handle, das in dieser Form knapp ist. Bevorzugt werden

sollten dort deshalb Veranstaltungen, die auf die spezifischen Gegebenheiten

der Uferlage angewiesen seien und/oder sich speziell darauf beziehen würden

(Rekursbegründung, E. 47, mit Hinweis auf den Ratschlag Spezielle

Nutzungspläne vom 30. Oktober 2019, S. 22). Die relativ engen Quartierstrassen

mit den nah an der Strasse gebauten Häusern seien für die vorliegend in Frage

stehende Nutzung dafür explizit ungeeignet. Die Nutzung sei folglich gerade

nicht bestimmungsgemäss (Rekursbegründung, E. 47).

Ob eine Nutzung

bestimmungsgemäss ist, bestimmt sich aufgrund der Widmung der öffentlichen

Sache, deren natürlichen Beschaffenheit oder deren traditionellen Gebrauch (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 2255). Auf Strassen ist

grundsätzlich das Gehen oder Fahren als bestimmungsgemäss zu erachten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,

Rz. 2256). Die Musikparade «Beat on the Street» zieht entlang der rund 2

Kilometer langen Route vom Theodorsgraben entlang dem Rhein zum Klybeckquai.

Der Umzug wird von sogenannten «Soundtrucks» und tanzenden Menschen begleitet. Das

Befahren der Strassen entlang des Rheinufers durch die den Umzug begleitenden

Fahrzeuge entspricht dabei eher einer bestimmungsgemässen Nutzung. Gemäss den

Planungsgrundsätzen im Entwicklungsrichtplan Innenstadt wirken die Behörden des

Kantons Basel-Stadt darauf hin, dass für den Unteren und Oberen Rheinweg die

Funktionsschwerpunkte Ort des Flanierens, der Begegnung, der Bewegung, der

Repräsentation (nur Oberer Rheinweg), der Verpflegung und der Unterhaltung

gewährleistet und geschärft werden sowie dass der Schwerpunkt der

bewilligungspflichtigen Nutzung auf Boulevardgastronomie, Sportveranstaltungen,

Kulturveranstaltungen und Feste fokussiert wird (vgl. Entwicklungsrichtplan Innenstadt

vom Januar 2015, S. 40, 41, 121; Rekursantwort BVD, E. 6). Auch das

Verwaltungsgericht stellte in einem früheren Entscheid fest, dass es sich beim

Rheinufer – unabhängig von gelegentlichen Konzerten und anderen kulturellen

Veranstaltungen – nicht um ein ausgesprochen ruhiges Wohnviertel handelt, sondern

um ein, zumindest im Sommer, vom Publikum ohnehin stark frequentiertes Quartier

im Zentrum der Stadt (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2003

betreffend Bewilligung zur Benutzung von Allmend für das Musikfestival «S’isch

im Fluss» E. 5a, bestätigt in BGer 1A.39/2004 vom 11. Oktober 2004 E.

5.2.3). In dem vom Rekurrenten zitierten Ratschlag Spezielle Nutzungspläne vom

30. Oktober 2019 wird zwar ausgeführt, dass das Rheinufer ein ganz spezifisches

Umfeld und in dieser Form knapp sei. Der Ratschlag empfiehlt jedoch lediglich,

dass dort Veranstaltungen, die auf die spezifischen Gegebenheiten der Uferlage

angewiesen seien und/oder sich speziell darauf beziehen würden «bevorzugt

werden sollten». Daraus lässt sich nicht ableiten, dass Veranstaltungen ohne

konkreten Bezug zum Rheinufer nicht mehr als bestimmungsgemäss zu qualifizieren

sind. Vielmehr deutet die traditionelle Nutzung des Rheinufers für

verschiedenste Veranstaltungen eher auf eine bestimmungsgemässe Nutzung durch

die Musikparade «Beat on the Street» hin. Ob es sich bei der Musikparade «Beat

on the Street» um eine bestimmungsgemässe Nutzung der Strassenallmend handelt,

oder nicht, kann für die Frage der Publikationspflicht eines

Bewilligungsgesuches aus folgenden Gründen aber offenbleiben. Die Nutzung zu

Sonderzwecken entspricht der Benutzung einer öffentlichen Sache

im Gemeingebrauch, die mindestens eines der beiden Kriterien des schlichten

Gemeingebrauchs – bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich – nicht erfüllt

(vgl. § 10 Abs. 2 NöRG). Gemeinverträglich ist

eine Nutzung dann, wenn die gleichzeitige und gleichartige Benutzung durch

andere nicht erheblich erschwert wird (vgl. BGE 135 I 302 E. 3.2 S. 307).

Dies ist vorliegend nicht mehr der Fall, da der Umzug die Mitbenützung der

Strassen entlang des Rheinufers durch unbeteiligte Personen einschränkt bzw.

den motorisierten Verkehr teilweise sogar ausschliesst (vgl. oben E. 3.2;

angefochtener Entscheid, E. 14). Das BVD und der Rekurrent gehen letztlich

und richtigerweise ebenfalls von einer Nutzung zu Sonderzwecken aus. Obgleich

sie sich bei der Frage der bestimmungsgemässen Nutzung nicht einig sind,

anerkennen sie damit zumindest das Fehlen der Gemeinverträglichkeit als zweites

Kriterium zur Annahme einer über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehenden

Nutzung des öffentlichen Raumes.

4.2 Nachfolgend

ist daher zu prüfen, ob das Bewilligungsgesuch zu dieser Nutzung des

öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken publiziert werden muss oder nicht.

4.2.1 §

37 Abs. 1 NöRG statuiert, dass Gesuche um Nutzung des öffentlichen Raumes zu

Sonderzwecken zu publizieren sind. Gemäss § 37 Abs. 2 NöRG kann die Publikation

unterbleiben, wenn wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt und zulässige

Einsprachen ausgeschlossen werden können. Je intensiver die Sondernutzung,

desto eher ist zu publizieren und damit Dritten Parteistellung zu gewähren. Dabei

sollen gemäss Ratschlag als massgebende Kriterien für die Beurteilung der

räumlichen Auswirkungen einer Sondernutzung (nicht abschliessend) die Dauer und

der Zeitpunkt der Nutzung, die Intensität der mit der Nutzung verursachten

Emissionen oder der damit verbundene Verkehr gelten. Nicht zulässig ist es

hingegen, für die Frage der Publikationspflicht einer Sondernutzung des

öffentlichen Raumes einzig auf die Dauer abzustellen. Vielmehr ist stets eine

Gesamtbeurteilung der Auswirkungen auf Raum und Umwelt vorzunehmen (Ratschlag

zum NöRG, a.a.O., S. 68 f.).

4.2.2 Bereits

der Name der Veranstaltung «Beat on the Street» lässt erahnen, dass es sich um

ein laute(re)s Musikerlebnis handelt. Die Veranstalter selber kündigten auf der

Website basellive.ch die Durchführung der «Beat on the Street» 2019 mit dem

Hinweis auf ein besonders lautes Ereignis an («Am Samstagnachmittag gemütlich

am Kleinbasler Rheinufer ein Buch lesen? Vergiss es. Dann wird da nämlich zu

lauten Bässen getanzt und gefeiert»; Rekursbegründung, Beilage 2). Angeführt

und begleitet wird die Parade von maximal 13 bewilligten Fahrzeugen, welche

Lautsprecheranlagen für die Emittierung elektronischer Musik transportieren

(vgl. Bewilligungsunterlagen, Veranstaltungs- und Sicherheitskonzept, S. 2). Die

Lautsprecher sind in Betrieb von 14.00 bis 18.00 Uhr (Parade) bzw. bis 22.00

Uhr (Anschlussveranstaltung; vgl. Bewilligungsunterlagen, Veranstaltungs- und

Sicherheitskonzept, S. 3 f.). Wie vom Rekurrenten errechnet und vom BVD

ausdrücklich anerkannt, ist vorliegend von einer intensiven Beschallung bis 100

db(A) für das Vorbeiziehen der ganzen Parade, je nach Aufschliessen, während 70

bis 120 Minuten, d.h. ein bis zwei Stunden auszugehen (vgl. oben E. 5.2.3;

Rekursbegründung, E. 26; Vernehmlassung BVD, E. 3; vgl.

Bewilligungsentscheid, Ziff. 11). Pro Jahr wird in Basel-Stadt nur ein Event

dieser Beschallungskategorie zugelassen. Für die übrigen Veranstaltungen an der

Uferstrasse, mit im Vergleich zur Parade teilweise viel längerer Dauer, gilt

eine maximale Beschallung von 93 db(A) (vgl. E-Mail von [...] des Amtes für

Umwelt und Energie [AUE] vom 3. April 2020, Beilage 1 zur Replik). Wie sich sodann

aus der vom Rekurrenten mit der Replik eingereichten Messung des AUE ergibt,

wurde der Maximalwert von 100 db(A) im Jahr 2019 während der Musikparade «Beat

on the Street» zeitweise sogar überschritten und ein Wert von 113 dB(A) erreicht

(vgl. Beilage 2 zur Replik). Hinzu kommt der Lärm, verursacht durch die

zahlreichen tanzenden und feiernden Menschen. Es ist notorisch, dass bei diesem

Lärmpegel, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, in den Wohnungen entlang der

Umzugsstrecke Gespräche, Telefonieren, Musikhören, Musizieren, Erholen,

Schlafen oder konzentriertes Arbeiten selbst bei geschlossenen Fenstern

erheblich erschwert oder gar verunmöglicht sind (Rekursbegründung, E. 25).

Damit ist auch für eine im Sommer stets stark frequentierte sowie mit Verhaltenslärm

vorbelastete Wohngegend (vgl. BGer 1A.39/2004 vom 11. Oktober 2004 E. 5.2.4)

die Intensität der Beschallung auf der Paradestrecke als beträchtlich zu

qualifizieren. Im Übrigen sind auch den sekundären Lärmimmissionen durch den

Verhaltenslärm der Teilnehmenden vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung

Bedeutung beizumessen. So wurde der Beigeladene in der Bewilligung darauf

aufmerksam gemacht, dass diese Sekundärlärmimmissionen ebenfalls zum

Betriebslärm gehören (vgl. Bewilligung, Ziff. 15). Die mit der

Veranstaltung «Beat on the Street» verbundenen Lärmemissionen sprechen aus den

vorgenannten Gründen für eine wesentliche Auswirkung auf Raum und Umwelt und

damit für eine Publikationspflicht des Bewilligungsgesuchs.

4.2.3 Zuzustimmen

ist dem BVD insoweit, dass die mangelnde Ortsfestigkeit der Veranstaltung von

Bedeutung und zu berücksichtigen ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 14).

Da sich der Umzug fortbewegt, «verschiebt» sich auch die Lärmbelastung. Dadurch

sind zwar viele Personen, diese aber nur eine begrenzte Zeit, davon betroffen.

Vorliegend ist die Betroffenheit der Anwohnenden aber dennoch als erheblich zu

qualifizieren. Die Dauer der intensivsten Beschallung von bis zu zwei Stunden kann

im Vergleich mit anderen Veranstaltungen nicht mehr als kurz bezeichnet werden.

Sie geht beispielsweise über die Spielzeiten für die Konzerte auf dem

Kulturfloss im Sommer 2002 hinaus, welche auf zweimal eine halbe Stunde, von

20.30 bis 21.00 Uhr und von 21.30 bis 22.00 Uhr, festgelegt wurden und deren

Bewilligung immerhin im ordentlichen Verfahren mit vorgängiger Publikation im

Kantonsblatt erteilt wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember

2003 betreffend Bewilligung zur Benutzung von Allmend für das Musikfestival

«S’isch im Fluss», Sachverhalt I und E. 5a). Zusätzlich zu berücksichtigen

ist mit dem Rekurrenten, dass sich die von der Musikparade «Beat on the Street»

ausgehenden Bassklänge räumlich sehr viel weiter ausbreiten als

durchschnittlicher Schall, weshalb Anwohnende an der ganzen Strecke der Parade während

längerer Zeit lärmbeeinträchtigt sind (vgl. Rekursbegründung, E. 26). Wie auch

das Bundesgericht im bereits genannten Entscheid zum Kulturfloss erkannt hat, muss,

wer an zentraler Lage des Rheinufers im Herzen Basel wohnt, gewisse

Lärmbelästigungen in Kauf nehmen, die in Basel Tradition haben (Beispiel:

Fasnacht) oder zum kulturellen Leben einer Grossstadt gehören. Dies bedeutet

jedoch nicht, dass auf das Ruhebedürfnis der Anwohnenden keine Rücksicht

genommen werden müsste (vgl. BGer 1A.39/2004 vom 11. Oktober 2004 E. 5.4). Um

eine angemessene Berücksichtigung dieser Bedürfnisse der Anwohnenden im

Bewilligungsverfahren zu erreichen, ist diesen auch die Möglichkeit zur

Einsprachenerhebung zu gewähren. Aus diesem Grund ist eine Publikation des

Nutzungsgesuches erforderlich.

4.2.4 Die

Veranstaltung ist (bei schönem Wetter) mit um 15'000 Teilnehmenden, welche sich

auf einer Umzugslänge von 500 bis 100 Metern tanzend fortbewegen, ebenfalls als

sehr gross zu bezeichnen (vgl. Bewilligungsunterlagen, Veranstaltungs- und

Sicherheitskonzept, S. 6). Entsprechend müssen, wie vom Rekurrenten

beschrieben und vom BVD anerkannt, entlang der Umzugsstrecke Parkplätze

temporär aufgehoben sowie Zufahrtstrassen abgesperrt werden (Rekursbegründung,

E. 20; Vernehmlassung BVD E. 3). Während der Parade selber muss die Route

für den Individualverkehr phasenweise komplett gesperrt werden. In Anbetracht

der Teilnehmerzahl erscheinen die Ausführungen des Rekurrenten, wonach viele

Teilnehmende unerlaubterweise private Grundstücke betreten und trotz

aufgestellter mobiler Toiletten auf öffentlichem und privatem Grund urinieren

würden (Rekursbegründung, E. 24), glaubhaft und sind bei der Beurteilung

der Auswirkungen auf Raum und Umwelt ebenfalls zu berücksichtigen. Notorisch

ist bei Veranstaltungen dieser Grössenordnung auch das Wegwerfen oder

Liegenlassen von Abfall durch die Teilnehmenden, trotz bereitgestellter

Entsorgungscontainer. Soweit der Rekurrent jedoch aus dem Umfang der Gesuchs-

und Bewilligungsunterlagen Rückschlüsse auf die Dimension der Veranstaltung

ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden (Rekursbegründung, E. 19). Die

Grösse und Ausgestaltung der Veranstaltung «Beat on the Street» führt somit,

neben den Lärmemissionen, auch zu anderen Auswirkungen auf Raum und Umwelt, was

ebenfalls für die Publikationspflicht spricht.

4.2.5 Nichts

anderes ergibt sich auch aus den vom Rekurrenten angeführten Ausführungsbestimmungen

zur Verordnung zum NöRG (SG 724.115, ANöRV; Rekursbegründung, E. 52 ff.). In § 6 ANöRV findet sich eine nicht abschliessende Liste der Vorhaben, die im

vereinfachten Verfahren geführt werden (vgl. Erläuterungsbericht des

Regierungsrates zur Verordnung zum NöRG vom 12. Dezember 2016, S. 8). Aufgezählt

werden überwiegend bauliche Vorhaben. Im Bereich nicht-baulicher Nutzung werden

dort beispielsweise Anwohnerstrassenfeste (lit. x), Anlässe bei

Geschäftseröffnungen oder Jubiläen mit Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes

vor den entsprechenden Liegenschaften (lit. aa) sowie Glacé- und Marronistände

(lit. bb) erwähnt. Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken durch

die Musikveranstaltung «Beat on the Street» lässt sich in ihren Auswirkungen

auf Anwohner und Nachbarn in keiner Weise mit Geschäftseröffnungen, Jubiläen

oder Strassenfesten gleichsetzen. Ihre Auswirkungen auf Anwohnende sind – wie

hiervor dargelegt – wesentlich intensiver.

4.2.6 Ergänzend

kann die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung zur Publikationspflicht

von Baubegehren herangezogen werden. Den Ausführungen des Rekurrenten folgend,

stellt sich die vorliegend zu entscheidende Frage nach der

(publikationsbedürftigen) Bewilligungspflicht in ähnlicher Weise auch im

Baubewilligungsverfahren. Die im Baubewilligungsrecht entwickelten Grundsätze

lassen sich zwar nicht gänzlich auf die nur vorübergehende Nutzung der

Strassenallmend, ohne bauliche Massnahmen, übertragen. Vorliegend ebenfalls

relevant – und im Ratschlag zum NöRG ausdrücklich festgehalten – ist jedoch der

Grundgedanke, wonach ein Baubewilligungsverfahren nach Art. 22 des

Raumplanungsgesetzes (SR 700, RPG) durchzuführen ist, wenn mit einer

baulichen Massnahme «im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so

wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit

oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht» (Ratschlag zum NöRG,

a.a.O., S. 68, mit Hinweis auf BGer 1C_47/2008 vom 8. August 2008 E. 2.5.1;

BGE 120 ib 379 E. 3c S. 383 f.; Rekursbegründung, E. 41). Nach der

kantonalen Rechtsprechung muss ein Baubegehren sogar öffentlich ausgeschrieben

werden, soweit Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht schlechterdings

ausgeschlossen werden können (VD.2019.86 vom 10. März 2020 E. 4.1.3, mit

Hinweis auf den Entscheid der Baurekurskommission vom 25. April 2018 Rz. 12,

VGE VD.2014.31 vom 4. November 2014 E. 3.3.1). In einem neueren Entscheid

erachtete das Verwaltungsgericht diese Formulierung als etwas weitgehend, da

kaum Fälle denkbar sind, die absolut keine Aussenwirkungen auf die Nachbarn

zeitigen könnten. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist vielmehr darauf

abzustellen, ob «Anzeichen» vorliegen, dass Dritte von den Umbauten betroffen sind

(VD.2019.86 vom 10. März 2020 E. 4.1.3). Vorliegend gehen die dargelegten

Auswirkungen auf die Umgebung durch die zu beurteilende Veranstaltung «Beat on

the Street» jedoch klarerweise auch über Anzeichen einer Betroffenheit Dritter

hinaus.

4.2.7 Soweit sich das BVD bei seinem

Entscheid schliesslich auf die Praxis der Allmendverwaltung stützte (vgl. oben

E. 5.2.1; angefochtener Entscheid, E. 13), ist anzumerken, dass Verwaltungsverordnungen

für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich sind. Es soll diese bei seiner

Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste

und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

Vorliegend stellt die Praxis der Allmendverwaltung jedoch für den hier zu

beurteilenden Fall keine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben

dar. Wie sich nach der vorgenommenen Prüfung zeigt, sind die Auswirkungen auf

Raum und Umwelt – obwohl kein Kriterium des Schemas der Allmendverwaltung

erfüllt ist – erheblich. Damit bestehen triftige Gründe, von der Praxis der

Allmendverwaltung abzuweichen VGE VD.2019.128 vom 8. Januar 2020 E. 2.1 mit

Hinweisen auf BGE 133 V 346 E. 5.4.2 S. 352; BGer 8D_1/2015 vom 31. August

2015 E. 5.3.3; VGE VD.2017.232 vom 31. Mai 2018 E. 3.2; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 41 N 16).

4.2.8 Die

vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Musikparade «Beat on the Street»

namentlich durch die Intensität und Dauer der Beschallung, die sekundären

Lärmimmissionen, ihre Grösse und die damit verbundenen Einschränkungen des

Verkehrs erhebliche

Auswirkungen auf Raum und Umwelt zeitigt.

4.3 Die

Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken

kann gemäss § 37 Abs. 2 NöRG sodann unterbleiben, wenn zulässige Einsprachen

ausgeschlossen werden können. Dabei kann ein Antrag auf Publikation für sich

alleine nicht genügen zur Annahme, dass mit Einsprachen zu rechnen ist. Das

Erfordernis der Einspracheberechtigung muss ebenfalls vor dem Hintergrund der

Auswirkungen auf Raum und Umwelt betrachtet werden. Insoweit hängen die beiden

Elemente zusammen. Die Auswirkungen der in Frage stehenden Nutzung auf Raum und

Umwelt sind vorliegend erheblich. Sind, wie dies beim Rekurrenten der Fall ist,

Anwohnende von diesen Auswirkungen besonders betroffen – und damit grundsätzlich

zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert – können berechtigte Einsprachen

nicht ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich im Umkehrschluss auch aus dem

Ratschlag zum NöRG, kann gemäss diesem doch eine Publikation auch dann

unterbleiben, wenn alle Einspracheberechtigten einer betreffenden Sondernutzung

zugestimmt haben (Ratschlag zum NöRG, a.a.O., S. 69).

4.4 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass wesentliche Auswirkungen der Veranstaltung «Beat on the

Street» auf Raum und Umwelt und zulässige Einsprachen nicht ausgeschlossen

werden können. Die Publikation des Gesuchs um die vorliegend zu beurteilende

Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken durch die Veranstaltung «Beat

on the Street» kann daher nicht unterbleiben. Der Rekurs wird dementsprechend gutgeheissen,

soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des BVD vom 20. November 2019

sowie die Verfügung der Allmendverwaltung vom 27. Juni 2019 werden

aufgehoben. Die Allmendverwaltung wird angewiesen, Bewilligungsgesuche um

Durchführung der Musikparade «Beat on the Street» zu publizieren.

5.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Rekurrenten

wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'000.–

zurückerstattet. Aufgrund seines Obsiegens ist dem Rekurrenten eine Parteientschädigung

zuzusprechen. Diese ist in Ermangelung eines bezifferten Antrages praxisgemäss aufgrund

einer Schätzung festzusetzen. Angemessen erscheint vorliegend ein Aufwand von

knapp 20 Stunden, was beim geltenden Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde

ein Honorar von CHF 5'000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 385.– ergibt. Die Parteientschädigung ist dem BVD

aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Für die Regelung der

vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ist die Sache an das BVD zurückzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird gutgeheissen, soweit

darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements

Basel-Stadt vom 20. November 2019 sowie die Verfügung der Allmendverwaltung vom

27. Juni 2019 werden aufgehoben. Die Allmendverwaltung wird angewiesen, Bewilligungsgesuche

um Durchführung der Musikparade «Beat on the Street» zu publizieren.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine

Kosten erhoben. Dem Rekurrenten wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in

Höhe von CHF 2'000.– zurückerstattet.

Das Bau- und Verkehrsdepartement wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine

Parteientschädigung von CHF 5’000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 385.–, zu bezahlen.

Für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor

der Vorinstanz wird die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Tiefbauamt Basel-Stadt, Allmendverwaltung

-

Beigeladener

-

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.