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Entscheid

VD.2020.48

Zwangsmedikation (Anordnung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB) (BGer-Nr. 6B_616/2020 vom 3. Juni 2020)

8. April 2020Deutsch17 min

wurde der Antrag damit, dass der Rekurrent die Einnahme von Medikamenten verweigere,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.48

URTEIL

vom 8.

April 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin MLaw

Nicole Aellen

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o B____

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 22. Januar 2020

betreffend Zwangsmedikation

(Anordnung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss

Art. 59 StGB)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil vom

15. Juni 2017 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass A____

(nachfolgend Rekurrent), geboren am [...], aus [...], die Straftatbestände der

mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs

einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung

erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit im Sinne von

Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht

strafbar sei. Das Gericht ordnete in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und

Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung an.

Dabei stützte es sich unter anderem auf das forensisch-psychiatrische Gutachten

vom 24. Februar 2017 der Psychiatrischen Dienste [...], worin beim

Rekurrenten eine Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und

paranoiden Anteilen (ICD 10; F61) und eine wahnhafte Störung (ICD 10;

F22) diagnostiziert worden waren.

Vom

20. Dezember 2016 bis zum 20. November 2017 war der Rekurrent im

Untersuchungsgefängnis [...] inhaftiert, wobei er wegen eines längerdauernden

Hungerstreiks zeitweilig hospitalisiert werden musste. Seit dem 20. November

2017 befindet sich der Rekurrent zum Vollzug der stationären therapeutischen

Massnahme in den B____.

Am 26. April

2018 stellten die B____ beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für

Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) den Antrag auf

Genehmigung einer intramuskulären neuroleptischen Zwangsmedikation. Begründet

wurde der Antrag damit, dass der Rekurrent die Einnahme von Medikamenten verweigere,

sich aber seit dem 16. April 2018 wieder in einem Hungerstreik befinde, um

die Entlassung aus der aus seiner Sicht ungerechten und sinnlosen Massnahme zu

erzwingen. Am 3. Mai 2018 verfügte der SMV eine Zwangsmedikation im Rahmen

der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, dies für die

Dauer von 30 Tagen bzw. vom 4. Mai 2018 bis zum 2. Juni 2018.

Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Da der Rekurrent seinen Hungerstreik in der Folge abbrach, wurde von

der Zwangsmedikation abgesehen. Am 6. Juni 2018 erstatteten die B____ dem

SMV einen Bericht über den Therapie- und Vollzugsverlauf. Hierauf verfügte der

SMV auf Antrag der B____ vom 8. Juni 2018 für den Rekurrenten am 12. Juli

2018 Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge auf dem Klinikareal). Mit

Verfügung vom 10. August 2018 lehnte der SMV die bedingte Entlassung des

Rekurrenten aus dem stationären Massnahmenvollzug mangels relevanter

Therapiefortschritte und einer demzufolge ungünstigen Legalprognose ab.

Daraufhin verlangte der Rekurrent mit Schreiben vom 20. August 2018 seine

Auslieferung an [...]. Am 11. November 2019 lehnte das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die vom Rekurrenten beantragte Auslieferung

an [...] ab.

Am 5. Oktober

2018 stellten die B____ einen weiteren Antrag auf Genehmigung einer

intramuskulären Zwangsmedikation mit einem Neuroleptikum für die Dauer von drei

Monaten. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass beim Rekurrenten keinerlei

Krankheits- oder Behandlungseinsicht bestehe. Er könne aufgrund seiner

Persönlichkeitsstruktur keine Kompromisse eingehen und habe daher jeglichen

Medikationsversuch abgelehnt und sich auch nicht auf psychotherapeutische

Gespräche eingelassen. Er versuche vielmehr, die Therapeuten von einem Komplott

gegen ihn zu überzeugen. Aus psychiatrischer Sicht stelle die einzige Option

ein Behandlungsversuch mit einem Neuroleptikum dar. Mit Schreiben vom 12. November

2018 hielt der Rekurrent auf das ihm vom SMV am 8. November 2018 gewährte

rechtliche Gehör fest, dass er nicht mit den Ärzten rede. Mit Verfügung vom

30. November 2018 ordnete der SMV im Rahmen der stationären therapeutischen

Massnahme nach Art. 59 StGB für den Zeitraum vom 11. Dezember 2018

bis 10. Januar 2019 die Zwangsmedikation des Rekurrenten an (inklusive

Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall). Am

3. Januar 2019 beantragte die B____ beim SMV die Verlängerung der

Zwangsmedikation. Dies mit der Begründung, dass der Rekurrent zwar nach der ersten

Medikation vom 13. Dezember 2018, die zwangsweise durchgeführt werden

musste, die Medikamente fortan freiwillig eingenommen habe, es aber keinen

Hinweis dafür gebe, dass er dies fortsetzen werde und zudem die Wirksamkeit der

Therapie noch nicht sicher festgestellt werden könne. Mit Verfügung vom

8. Januar 2019 ordnete der SMV im Rahmen der stationären therapeutischen

Massnahme nach Art. 59 StGB für den Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis

16. Februar 2019 erneut die Zwangsmedikation des Rekurrenten an (inklusive

Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall).

Am 8. Januar

2019 teilte der Rekurrent dem SMV mündlich und schriftlich mit, er habe das

Schreiben der B____ vom 3. Januar betreffend Verlängerung der

Zwangsmedikation «heute erst» erhalten und er lege Rekurs gegen die

Zwangsmedikation ein. Er sei weder selbst- noch fremdgefährdet und wolle gerne

«zur Verfügung gestellt werden oder aus der Schweiz ausgeschafft werden». Der

SMV leitete das Schreiben am 10. Januar 2019 zuständigkeitshalber an das

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD) weiter.

Mit E-Mail vom selben Tag teilte der SMV der B____ mit, dass der Rekurrent

gegen die Verfügung vom 8. Januar 2019 Rekurs erhoben habe und diesem die

aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei, weshalb die Zwangsmedikation bis

zum Rekursentscheid nicht durchgeführt werden dürfe. Das JSD wies den Rekurs

mit Entscheid vom 21. Januar 2020 ab, wobei dem Rekurrenten keine Kosten

auferlegt wurden. Obwohl der Zeitraum, für welchen mit der angefochtenen

Verfügung die Zwangsmedikation angeordnet wurde, abgelaufen war und somit kein

aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestand, trat das JSD auf die Beschwerde

ein, da die neurologische Behandlung als zwingend angesehen wird, es sich bei

einer Zwangsmedikation um einen Grundrechtseingriff handelt mit entsprechend

gewichtigem öffentlichem Interesse und da eine rechtzeige Überprüfung im

Rekursverfahren kaum je möglich wäre.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 29. Januar 2020 angemeldete und am

14. Februar 2020 begründete Rekurs des Rekurrenten. Mit diesem beantragt

er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und macht geltend, er

sei gesund. Er sei für seine Freiheit und sein Recht in den Hungerstreik

getreten, um nicht in die Klinik zu kommen. Wenn «unser Menschenrecht, unsere Freiheit,

Würde» getreten werden wolle und wenn «wir kein anderes Mittel haben, machen wir

ihn». Es sei nicht schön, aber er sei auch ein Kampfmittel. Er sei jedoch keine

Krankheit, wie dies die Ärzte behaupten würden. Ferner beruft sich der

Rekurrent sinngemäss auf das Verbot der psychischen Folter, der Verletzung der Kommunikationsfreiheit,

der Freiheitsberaubung sowie der schweren Körperverletzung und macht geltend,

die Gerechtigkeit, Freiheit, Menschenrechte und -würde seien unantastbar.

Sobald wieder «ihr Folter» beginne, trete er solange wieder in den Hungerstreik,

bis er an seine Heimat ausgeliefert werde. Weiter wolle er darauf aufmerksam

machen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass Deutsch nicht seine

Muttersprache sei. Am 4. März 2020 hat das JSD die Verfahrensakten

eingereicht und am 11. März 2020 den Therapie- und Verlaufsbericht der B____

vom 5. März 2020 nachgereicht. Letzterer ist dem Rekurrenten mit Verfügung

vom 13. März 2020 zugestellt worden. Dazu hat er mit Eingabe vom

27. März 2020 Stellung genommen.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den

nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie

gestützt auf die Rekursüberweisung vom 27. Februar 2020 durch den

Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)

zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das

Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des

angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG

zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1,

VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).

1.3 Gemäss

der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG

hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom

16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom

30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:

BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die

Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt

(VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom

2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2;

vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018

E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,

305). Dies muss nach der parallelen Wertung des Gesetzgebers in Art. 450e

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) bezüglich

der Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung auch besonders für andere

Rechtsmittel geltend, welche eine in ihrer psychischen Gesundheit

eingeschränkte Person gegen freiheitsbeschränkende Massnahmen ergreift.

Mit seinem

Rekurs setzt sich der Rekurrent nicht substantiiert mit dem angefochtenen

Entscheid auseinander. Er beschränkt sich auf eine allgemeine Kritik an der

Gesellschaft und ihren Institutionen. Gleichwohl kann nach dem Gesagten auf den

Rekurs eingetreten und die angefochtene Massnahme auf der Grundlage des

angefochtenen Entscheids und der Akten überprüft werden.

1.4 Nicht

einzutreten ist auf den Rekurs, soweit er sich gegen die mit Urteil des

Strafgerichts vom 15. Juni 2017 rechtskräftig angeordnete stationäre

Massnahme gemäss Art. 59 StGB selber richtet. Diese ist im vorliegenden

Verfahren nicht zu überprüfen. Die Vollzugsbehörden sind an die von den

Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen.

Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt, nur in äussersten

Ausnahmefällen können sie von deren Vollstreckung absehen (BGer 6B_334/2017 und

6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.2, 6B_941/2015 vom 2. März

2016 E. 3.1). Im Übrigen ist auf den frist- und formgerecht erhobenen

Rekurs einzutreten.

2.

2.1 Streitgegenstand

ist vorliegend einzig die Zwangsmedikation zur Einstellung der

Therapiefähigkeit im Rahmen der mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Juni

2017 rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB.

2.2 Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung

einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität

(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und

Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,

SR 0.101]) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV)

zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10, 130 I 16 E. 3 S. 18).

Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 4 S. 7). Nebst der – mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff

– erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die vorliegend in Art. 59

StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2 S. 228, 130 IV 49

E. 3.3 S. 52; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1),

verlangt der Eingriff eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu

berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der

Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von

Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5 S. 18 ff.). In diese Interessenabwägung

miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere

auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen

Neuroleptika-Behandlung (BGE 130 I 16 E. 5.3 S. 21; zum Ganzen auch:

BGer 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4).

2.3

2.3.1 Das

Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juni 2017 stützte

sich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...],

Psychiatrische Dienste [...], gemäss welchem beim Rekurrenten mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und

paranoiden Anteilen (ICD 10; F61) vorliegt (vgl. Gutachten vom

24. Februar 2017, S. 24). Des Weiteren hat sich gemäss diesem

Gutachten im Rahmen einer komplexen Situation zwischen der Erfahrung des

Scheiterns, Migration, fehlende Berufsbildung und spezieller

Persönlichkeitsakzentuierungen (sehr hohe Selbstbezogenheit und starkes

Einzelgängertum, deutlich eingeschränkte Beziehungsfähigkeit, zwanghafte

Persönlichkeitsanteile wie ausgesprochen rigider Denkstil) eine zusätzliche

Symptomatik entwickelt, die als Wahnerkrankung bezeichnet wurde. Der Gutachter

führte diesbezüglich aus, typisch für einen Wahn sei das Unbeirrbare, also der

Umstand, dass die Person 100 % der festen Überzeugung sei, dass es so sei,

wie sie wähne. Der Gutachter stellte fest, trotz der Auffälligkeiten in der

Persönlichkeit liessen sich jenseits der recht isolierten Wahnsymptomatik keine

schwerwiegenden Störungen oder Symptome erkennen. Allerdings weite sich die Wahnsymptomatik

zunehmend aus. Es sei deutlich, dass der Wahn das Leben und Denken des Rekurrenten

inzwischen tiefgreifend bestimme. Gestützt darauf wurde dem Rekurrenten auch eine

wahnhafte Störung (ICD 10; F22) diagnostiziert (vgl. Gutachten vom

24. Februar 2017, S. 25 f.). Als weniger wahrscheinlich, jedoch zum

damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, schien dem Gutachter eine paranoide

Schizophrenie zu sein; er hielt fest, eine solche müsse

differenzialdiagnostisch in Betracht bleiben, da sie krankheitsprognostisch von

Bedeutung sei (vgl. Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 27).

2.3.2 Die

vom Rekurrenten zumindest sinngemäss vorgebrachte Kritik an den Befunden der Persönlichkeitsstörung

mit vor allem zwanghaften und paranoiden Anteilen sowie der wahnhaften Störung

geht fehl. Die Diagnose wurde seit der Begutachtung im Februar 2017 immer

wieder gestellt, so auch in den Therapie- und Verlaufsberichten der B____ vom 6. Juni

2018, 22. Juli 2019 und 5. März 2020. Ergänzend kann auf den

angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. dort E. 10 S. 8) Der

vom Rekurrenten erwähnte Bericht vom 26. Februar 2018 der B____, gemäss

dessen Ausführungen auf S. 8–11 er überhaupt nicht psychisch krank sei,

ändert an den erwähnten Befunden nichts, zumal in jener Untersuchung lediglich

das aktuelle neurokognitive Profil des Rekurrenten abzuklären war. In diesem

Zusammenhang gelangten die Gutachter zum Schluss, dass sich keine Hinweise ergaben,

die das Vorliegen von typischen kognitiven Beeinträchtigungen im Rahmen der

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie unterstützen würden (vgl. S. 1 und 11

des Berichts). Die Differentialdiagnose einer paranoiden Schizophrenie ist

daraufhin denn auch weitgehend ausgeschlossen worden (vgl. Therapie- und

Verlaufsbericht vom 5. März 2020, S. 5). Gleichzeitig wurde

betreffend den Befund der wahnhaften Störung eine inzwischen gesicherte

Ausweitung der Wahninhalte festgestellt (Therapie- und Verlaufsbericht vom

5. März 2020, S. 5).

2.3.3 Das

Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...], Psychiatrische Dienste [...], führt

hinsichtlich der Legalprognose aus, ohne eine erfolgreiche psychiatrische

Behandlung sei das Risiko, dass es weiter zum Ausstossen von massiven Drohungen

komme, sehr hoch. Auch das Risiko, dass es zu einer Ausführung der Drohungen

und damit zu massiven Gewalthandlungen gegenüber Dritten komme, sei als ganz

erheblich anzusehen (Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 31). Aus dem

Gutachten vom 24. Februar 2017 geht weiter hervor, dass der

Hauptrisikofaktor für deliktisches Handeln klar in der Erkrankung des

Rekurrenten und in dessen fehlender Störungseinsicht liegt. Solange die

Erkrankung nicht angemessen behandelt werden kann, bleibt dieses Risiko demnach

bestehen (Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 32). Der Gutachter hielt

eine neuroleptische Zwangsmedikation sodann für indiziert, sofern kein gesprächs-psychotherapeutischer

Zugang gefunden werden könne und der Rekurrent in seiner medikationsablehnenden

Haltung verharre. Dies gelte sowohl angesichts der Art und Schwere der

Erkrankung und auch des Umstandes, dass der Rekurrent diesbezüglich nicht urteilsfähig

sei und das Vorliegen einer solchen Störung gar nicht erkennen könne, als auch

aufgrund des Umstandes, dass aus dieser Krankheit heraus ein erhebliches Risiko

für schwere Gewalttaten gegenüber Dritten entspringe (vgl. Gutachten vom

24. Februar 2017, S. 33).

2.4 Aus

dem Gesagten folgt, dass der in Art. 59 StGB verlangte Deliktsbezug gegeben

ist. Das JSD erwog demnach zutreffend, dass mit der nämlichen Bestimmung eine

genügende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsmedikation vorliegt (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 5 S. 7). Der angefochtene Entscheid ist

auch insoweit zu bestätigen, als die Zwangsbehandlung letztlich zum Schutz der

Allgemeinheit vor Rückfällen des Rekurrenten in die Delinquenz erfolgt, zumal mit

der Medikation eine Verbesserung der Legalprognose angestrebt wird. Sie dient mithin

dem Massnahmezweck. Hierin liegt auch das öffentliche Interesse an der

strittigen Vorkehr (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 S. 7). Dem

Prinzip der Verhältnismässigkeit folgend wurde sodann zuerst versucht, einen

gesprächs-psychotherapeutischen Zugang zum Rekurrenten aufzubauen und ihn zur

freiwilligen Einnahme der Medikamente zu motivieren. Da diese Versuche

gescheitert sind, wurde am 5. Oktober 2018 die Bewilligung einer

Zwangsmedikation beantragt. Auch nachdem diese mit Verfügung vom 30. November

2018 angeordnet worden war, wurde nach Angaben der B____ zunächst versucht, dem

Rekurrenten erneut die Vorteile einer oralen gegenüber einer intramuskulären

Therapie mit Antipsychotika darzulegen und einen möglichst gewaltarmen Ablauf

der Zwangsmassnahme zu vereinbaren. Darauf habe sich der Rekurrent jedoch nicht

eingelassen (vgl. Antrag vom 3. Januar 2019, S. 1). Nachdem die

Zwangsmedikation mithilfe von Polizeibeamten durchgeführt werden konnte, willigte

der Rekurrent vorläufig in die orale Medikation ein, liess Labor- und

EKG-Kontrollen durchführen und erklärte sich bereit, von einem Hungerstreik

abzusehen (vgl. Antrag vom 3. Januar 2019, S. 2). Die Dauer der

Zwangsmassnahme reicht gemäss Angaben der B____ jedoch nicht aus, um die

Wirksamkeit der Behandlung feststellen zu können; eine weitere Kooperation des

Rekurrenten sei nicht gesichert (vgl. vgl. Antrag vom 3. Januar 2019,

S. 2 sowie angefochtener Entscheid, E. 12 S. 9).

Mit seinem

Rekurs belegt der Rekurrent seine fehlende Bereitschaft, freiwillig Medikamente

zur Erstellung seiner Therapiefähigkeit einzunehmen. Der Rekurrent macht keine

Gründe geltend und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten, weshalb die

Massnahme nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage stehen, im

öffentlichen Interesse erfolgen und verhältnismässig sein sollte. Ergänzend

kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. dort

E. 6–16 S. 7 ff.). Daraus und aus den übrigen Akten folgt, dass die

schon einmal durchgeführte Zwangsmedikation die einzige erfolgversprechende

Behandlungsart darstellt: Die angestrebte neuroleptische Medikation ist gemäss den

fachärztlichen Einschätzungen geeignet, die Legalprognose zu verbessern. Dies

wiederum erhöht die Chancen auf eine Aufhebung der Massnahme respektive auf

eine Vollzugslockerung. Eine ebenso geeignete mildere Massnahme ist nicht

ersichtlich, zumal der Rekurrent die Medikation konsequent ablehnt und die

Wahnproblematik dabei eine wichtige Rolle spielt. Wird die Zwangsmedikation zum

zweiten Mal für 30 Tage angeordnet, erweist sie sich auch nicht als

übermässig. Die möglichen Nebenwirkungen wurden gemäss dem Antrag der B____ in

täglichen Arztvisiten kontrolliert und erscheinen verglichen mit dem möglichen

Therapieerfolg nicht als derart gravierend, dass sie einer Zwangsmedikation von

vornherein entgegenstehen. Es ist davon auszugehen, dass die B____ das

medizinisch Nötige vorkehren wird, sollten sich stärkere Nebenwirkungen

einstellen. Die Zwangsmedikation des Rekurrenten erweist sich daher als

rechtmässig.

3.

Nach dem

Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten

aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber

verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen

von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit

schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.