VD.2020.48
Zwangsmedikation (Anordnung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB) (BGer-Nr. 6B_616/2020 vom 3. Juni 2020)
8. April 2020Deutsch17 min
wurde der Antrag damit, dass der Rekurrent die Einnahme von Medikamenten verweigere,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.48
URTEIL
vom 8.
April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiberin MLaw
Nicole Aellen
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o B____
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 22. Januar 2020
betreffend Zwangsmedikation
(Anordnung im Rahmen einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss
Art. 59 StGB)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil vom
15. Juni 2017 stellte das Strafgericht Basel-Stadt fest, dass A____
(nachfolgend Rekurrent), geboren am [...], aus [...], die Straftatbestände der
mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs
einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung
erfüllt habe, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht
strafbar sei. Das Gericht ordnete in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und
Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung an.
Dabei stützte es sich unter anderem auf das forensisch-psychiatrische Gutachten
vom 24. Februar 2017 der Psychiatrischen Dienste [...], worin beim
Rekurrenten eine Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und
paranoiden Anteilen (ICD 10; F61) und eine wahnhafte Störung (ICD 10;
F22) diagnostiziert worden waren.
Vom
20. Dezember 2016 bis zum 20. November 2017 war der Rekurrent im
Untersuchungsgefängnis [...] inhaftiert, wobei er wegen eines längerdauernden
Hungerstreiks zeitweilig hospitalisiert werden musste. Seit dem 20. November
2017 befindet sich der Rekurrent zum Vollzug der stationären therapeutischen
Massnahme in den B____.
Am 26. April
2018 stellten die B____ beim Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Amt für
Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) den Antrag auf
Genehmigung einer intramuskulären neuroleptischen Zwangsmedikation. Begründet
wurde der Antrag damit, dass der Rekurrent die Einnahme von Medikamenten verweigere,
sich aber seit dem 16. April 2018 wieder in einem Hungerstreik befinde, um
die Entlassung aus der aus seiner Sicht ungerechten und sinnlosen Massnahme zu
erzwingen. Am 3. Mai 2018 verfügte der SMV eine Zwangsmedikation im Rahmen
der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB, dies für die
Dauer von 30 Tagen bzw. vom 4. Mai 2018 bis zum 2. Juni 2018.
Einem allfälligen Rekurs gegen die Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Da der Rekurrent seinen Hungerstreik in der Folge abbrach, wurde von
der Zwangsmedikation abgesehen. Am 6. Juni 2018 erstatteten die B____ dem
SMV einen Bericht über den Therapie- und Vollzugsverlauf. Hierauf verfügte der
SMV auf Antrag der B____ vom 8. Juni 2018 für den Rekurrenten am 12. Juli
2018 Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge auf dem Klinikareal). Mit
Verfügung vom 10. August 2018 lehnte der SMV die bedingte Entlassung des
Rekurrenten aus dem stationären Massnahmenvollzug mangels relevanter
Therapiefortschritte und einer demzufolge ungünstigen Legalprognose ab.
Daraufhin verlangte der Rekurrent mit Schreiben vom 20. August 2018 seine
Auslieferung an [...]. Am 11. November 2019 lehnte das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die vom Rekurrenten beantragte Auslieferung
an [...] ab.
Am 5. Oktober
2018 stellten die B____ einen weiteren Antrag auf Genehmigung einer
intramuskulären Zwangsmedikation mit einem Neuroleptikum für die Dauer von drei
Monaten. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass beim Rekurrenten keinerlei
Krankheits- oder Behandlungseinsicht bestehe. Er könne aufgrund seiner
Persönlichkeitsstruktur keine Kompromisse eingehen und habe daher jeglichen
Medikationsversuch abgelehnt und sich auch nicht auf psychotherapeutische
Gespräche eingelassen. Er versuche vielmehr, die Therapeuten von einem Komplott
gegen ihn zu überzeugen. Aus psychiatrischer Sicht stelle die einzige Option
ein Behandlungsversuch mit einem Neuroleptikum dar. Mit Schreiben vom 12. November
2018 hielt der Rekurrent auf das ihm vom SMV am 8. November 2018 gewährte
rechtliche Gehör fest, dass er nicht mit den Ärzten rede. Mit Verfügung vom
30. November 2018 ordnete der SMV im Rahmen der stationären therapeutischen
Massnahme nach Art. 59 StGB für den Zeitraum vom 11. Dezember 2018
bis 10. Januar 2019 die Zwangsmedikation des Rekurrenten an (inklusive
Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall). Am
3. Januar 2019 beantragte die B____ beim SMV die Verlängerung der
Zwangsmedikation. Dies mit der Begründung, dass der Rekurrent zwar nach der ersten
Medikation vom 13. Dezember 2018, die zwangsweise durchgeführt werden
musste, die Medikamente fortan freiwillig eingenommen habe, es aber keinen
Hinweis dafür gebe, dass er dies fortsetzen werde und zudem die Wirksamkeit der
Therapie noch nicht sicher festgestellt werden könne. Mit Verfügung vom
8. Januar 2019 ordnete der SMV im Rahmen der stationären therapeutischen
Massnahme nach Art. 59 StGB für den Zeitraum vom 18. Januar 2019 bis
16. Februar 2019 erneut die Zwangsmedikation des Rekurrenten an (inklusive
Blutentnahmen und Durchführung von Elektrokardiogrammen im Bedarfsfall).
Am 8. Januar
2019 teilte der Rekurrent dem SMV mündlich und schriftlich mit, er habe das
Schreiben der B____ vom 3. Januar betreffend Verlängerung der
Zwangsmedikation «heute erst» erhalten und er lege Rekurs gegen die
Zwangsmedikation ein. Er sei weder selbst- noch fremdgefährdet und wolle gerne
«zur Verfügung gestellt werden oder aus der Schweiz ausgeschafft werden». Der
SMV leitete das Schreiben am 10. Januar 2019 zuständigkeitshalber an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend JSD) weiter.
Mit E-Mail vom selben Tag teilte der SMV der B____ mit, dass der Rekurrent
gegen die Verfügung vom 8. Januar 2019 Rekurs erhoben habe und diesem die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei, weshalb die Zwangsmedikation bis
zum Rekursentscheid nicht durchgeführt werden dürfe. Das JSD wies den Rekurs
mit Entscheid vom 21. Januar 2020 ab, wobei dem Rekurrenten keine Kosten
auferlegt wurden. Obwohl der Zeitraum, für welchen mit der angefochtenen
Verfügung die Zwangsmedikation angeordnet wurde, abgelaufen war und somit kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestand, trat das JSD auf die Beschwerde
ein, da die neurologische Behandlung als zwingend angesehen wird, es sich bei
einer Zwangsmedikation um einen Grundrechtseingriff handelt mit entsprechend
gewichtigem öffentlichem Interesse und da eine rechtzeige Überprüfung im
Rekursverfahren kaum je möglich wäre.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 29. Januar 2020 angemeldete und am
14. Februar 2020 begründete Rekurs des Rekurrenten. Mit diesem beantragt
er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und macht geltend, er
sei gesund. Er sei für seine Freiheit und sein Recht in den Hungerstreik
getreten, um nicht in die Klinik zu kommen. Wenn «unser Menschenrecht, unsere Freiheit,
Würde» getreten werden wolle und wenn «wir kein anderes Mittel haben, machen wir
ihn». Es sei nicht schön, aber er sei auch ein Kampfmittel. Er sei jedoch keine
Krankheit, wie dies die Ärzte behaupten würden. Ferner beruft sich der
Rekurrent sinngemäss auf das Verbot der psychischen Folter, der Verletzung der Kommunikationsfreiheit,
der Freiheitsberaubung sowie der schweren Körperverletzung und macht geltend,
die Gerechtigkeit, Freiheit, Menschenrechte und -würde seien unantastbar.
Sobald wieder «ihr Folter» beginne, trete er solange wieder in den Hungerstreik,
bis er an seine Heimat ausgeliefert werde. Weiter wolle er darauf aufmerksam
machen, es sei nicht berücksichtigt worden, dass Deutsch nicht seine
Muttersprache sei. Am 4. März 2020 hat das JSD die Verfahrensakten
eingereicht und am 11. März 2020 den Therapie- und Verlaufsbericht der B____
vom 5. März 2020 nachgereicht. Letzterer ist dem Rekurrenten mit Verfügung
vom 13. März 2020 zugestellt worden. Dazu hat er mit Eingabe vom
27. März 2020 Stellung genommen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie
gestützt auf die Rekursüberweisung vom 27. Februar 2020 durch den
Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das
Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG
zum Rekurs legitimiert ist.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1,
VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).
1.3 Gemäss
der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG
hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom
16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom
30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in:
BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die
Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt
(VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom
2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2;
vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,
summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten
geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom
16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018
E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277,
305). Dies muss nach der parallelen Wertung des Gesetzgebers in Art. 450e
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) bezüglich
der Anfechtung einer fürsorgerischen Unterbringung auch besonders für andere
Rechtsmittel geltend, welche eine in ihrer psychischen Gesundheit
eingeschränkte Person gegen freiheitsbeschränkende Massnahmen ergreift.
Mit seinem
Rekurs setzt sich der Rekurrent nicht substantiiert mit dem angefochtenen
Entscheid auseinander. Er beschränkt sich auf eine allgemeine Kritik an der
Gesellschaft und ihren Institutionen. Gleichwohl kann nach dem Gesagten auf den
Rekurs eingetreten und die angefochtene Massnahme auf der Grundlage des
angefochtenen Entscheids und der Akten überprüft werden.
1.4 Nicht
einzutreten ist auf den Rekurs, soweit er sich gegen die mit Urteil des
Strafgerichts vom 15. Juni 2017 rechtskräftig angeordnete stationäre
Massnahme gemäss Art. 59 StGB selber richtet. Diese ist im vorliegenden
Verfahren nicht zu überprüfen. Die Vollzugsbehörden sind an die von den
Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und haben diese zu vollziehen.
Eine Überprüfung der Urteile ist ihnen verwehrt, nur in äussersten
Ausnahmefällen können sie von deren Vollstreckung absehen (BGer 6B_334/2017 und
6B_470/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.2, 6B_941/2015 vom 2. März
2016 E. 3.1). Im Übrigen ist auf den frist- und formgerecht erhobenen
Rekurs einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand
ist vorliegend einzig die Zwangsmedikation zur Einstellung der
Therapiefähigkeit im Rahmen der mit Urteil des Strafgerichts vom 15. Juni
2017 rechtskräftig angeordneten stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB.
2.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung
einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität
(Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und
Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK,
SR 0.101]) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV)
zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10, 130 I 16 E. 3 S. 18).
Davon ist auch die Vorinstanz ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 4 S. 7). Nebst der – mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff
– erforderlichen formellgesetzlichen Grundlage, die vorliegend in Art. 59
StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2 S. 228, 130 IV 49
E. 3.3 S. 52; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1),
verlangt der Eingriff eine vollständige und umfassende Interessenabwägung. Zu
berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der
Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von
Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGE 130 I 16 E. 4 und 5 S. 18 ff.). In diese Interessenabwägung
miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere
auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen
Neuroleptika-Behandlung (BGE 130 I 16 E. 5.3 S. 21; zum Ganzen auch:
BGer 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4).
2.3
2.3.1 Das
Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juni 2017 stützte
sich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...],
Psychiatrische Dienste [...], gemäss welchem beim Rekurrenten mit hoher
Wahrscheinlichkeit eine Persönlichkeitsstörung mit vor allem zwanghaften und
paranoiden Anteilen (ICD 10; F61) vorliegt (vgl. Gutachten vom
24. Februar 2017, S. 24). Des Weiteren hat sich gemäss diesem
Gutachten im Rahmen einer komplexen Situation zwischen der Erfahrung des
Scheiterns, Migration, fehlende Berufsbildung und spezieller
Persönlichkeitsakzentuierungen (sehr hohe Selbstbezogenheit und starkes
Einzelgängertum, deutlich eingeschränkte Beziehungsfähigkeit, zwanghafte
Persönlichkeitsanteile wie ausgesprochen rigider Denkstil) eine zusätzliche
Symptomatik entwickelt, die als Wahnerkrankung bezeichnet wurde. Der Gutachter
führte diesbezüglich aus, typisch für einen Wahn sei das Unbeirrbare, also der
Umstand, dass die Person 100 % der festen Überzeugung sei, dass es so sei,
wie sie wähne. Der Gutachter stellte fest, trotz der Auffälligkeiten in der
Persönlichkeit liessen sich jenseits der recht isolierten Wahnsymptomatik keine
schwerwiegenden Störungen oder Symptome erkennen. Allerdings weite sich die Wahnsymptomatik
zunehmend aus. Es sei deutlich, dass der Wahn das Leben und Denken des Rekurrenten
inzwischen tiefgreifend bestimme. Gestützt darauf wurde dem Rekurrenten auch eine
wahnhafte Störung (ICD 10; F22) diagnostiziert (vgl. Gutachten vom
24. Februar 2017, S. 25 f.). Als weniger wahrscheinlich, jedoch zum
damaligen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, schien dem Gutachter eine paranoide
Schizophrenie zu sein; er hielt fest, eine solche müsse
differenzialdiagnostisch in Betracht bleiben, da sie krankheitsprognostisch von
Bedeutung sei (vgl. Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 27).
2.3.2 Die
vom Rekurrenten zumindest sinngemäss vorgebrachte Kritik an den Befunden der Persönlichkeitsstörung
mit vor allem zwanghaften und paranoiden Anteilen sowie der wahnhaften Störung
geht fehl. Die Diagnose wurde seit der Begutachtung im Februar 2017 immer
wieder gestellt, so auch in den Therapie- und Verlaufsberichten der B____ vom 6. Juni
2018, 22. Juli 2019 und 5. März 2020. Ergänzend kann auf den
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. dort E. 10 S. 8) Der
vom Rekurrenten erwähnte Bericht vom 26. Februar 2018 der B____, gemäss
dessen Ausführungen auf S. 8–11 er überhaupt nicht psychisch krank sei,
ändert an den erwähnten Befunden nichts, zumal in jener Untersuchung lediglich
das aktuelle neurokognitive Profil des Rekurrenten abzuklären war. In diesem
Zusammenhang gelangten die Gutachter zum Schluss, dass sich keine Hinweise ergaben,
die das Vorliegen von typischen kognitiven Beeinträchtigungen im Rahmen der
Diagnose einer paranoiden Schizophrenie unterstützen würden (vgl. S. 1 und 11
des Berichts). Die Differentialdiagnose einer paranoiden Schizophrenie ist
daraufhin denn auch weitgehend ausgeschlossen worden (vgl. Therapie- und
Verlaufsbericht vom 5. März 2020, S. 5). Gleichzeitig wurde
betreffend den Befund der wahnhaften Störung eine inzwischen gesicherte
Ausweitung der Wahninhalte festgestellt (Therapie- und Verlaufsbericht vom
5. März 2020, S. 5).
2.3.3 Das
Gutachten vom 24. Februar 2017 von [...], Psychiatrische Dienste [...], führt
hinsichtlich der Legalprognose aus, ohne eine erfolgreiche psychiatrische
Behandlung sei das Risiko, dass es weiter zum Ausstossen von massiven Drohungen
komme, sehr hoch. Auch das Risiko, dass es zu einer Ausführung der Drohungen
und damit zu massiven Gewalthandlungen gegenüber Dritten komme, sei als ganz
erheblich anzusehen (Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 31). Aus dem
Gutachten vom 24. Februar 2017 geht weiter hervor, dass der
Hauptrisikofaktor für deliktisches Handeln klar in der Erkrankung des
Rekurrenten und in dessen fehlender Störungseinsicht liegt. Solange die
Erkrankung nicht angemessen behandelt werden kann, bleibt dieses Risiko demnach
bestehen (Gutachten vom 24. Februar 2017, S. 32). Der Gutachter hielt
eine neuroleptische Zwangsmedikation sodann für indiziert, sofern kein gesprächs-psychotherapeutischer
Zugang gefunden werden könne und der Rekurrent in seiner medikationsablehnenden
Haltung verharre. Dies gelte sowohl angesichts der Art und Schwere der
Erkrankung und auch des Umstandes, dass der Rekurrent diesbezüglich nicht urteilsfähig
sei und das Vorliegen einer solchen Störung gar nicht erkennen könne, als auch
aufgrund des Umstandes, dass aus dieser Krankheit heraus ein erhebliches Risiko
für schwere Gewalttaten gegenüber Dritten entspringe (vgl. Gutachten vom
24. Februar 2017, S. 33).
2.4 Aus
dem Gesagten folgt, dass der in Art. 59 StGB verlangte Deliktsbezug gegeben
ist. Das JSD erwog demnach zutreffend, dass mit der nämlichen Bestimmung eine
genügende gesetzliche Grundlage für eine Zwangsmedikation vorliegt (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 5 S. 7). Der angefochtene Entscheid ist
auch insoweit zu bestätigen, als die Zwangsbehandlung letztlich zum Schutz der
Allgemeinheit vor Rückfällen des Rekurrenten in die Delinquenz erfolgt, zumal mit
der Medikation eine Verbesserung der Legalprognose angestrebt wird. Sie dient mithin
dem Massnahmezweck. Hierin liegt auch das öffentliche Interesse an der
strittigen Vorkehr (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 S. 7). Dem
Prinzip der Verhältnismässigkeit folgend wurde sodann zuerst versucht, einen
gesprächs-psychotherapeutischen Zugang zum Rekurrenten aufzubauen und ihn zur
freiwilligen Einnahme der Medikamente zu motivieren. Da diese Versuche
gescheitert sind, wurde am 5. Oktober 2018 die Bewilligung einer
Zwangsmedikation beantragt. Auch nachdem diese mit Verfügung vom 30. November
2018 angeordnet worden war, wurde nach Angaben der B____ zunächst versucht, dem
Rekurrenten erneut die Vorteile einer oralen gegenüber einer intramuskulären
Therapie mit Antipsychotika darzulegen und einen möglichst gewaltarmen Ablauf
der Zwangsmassnahme zu vereinbaren. Darauf habe sich der Rekurrent jedoch nicht
eingelassen (vgl. Antrag vom 3. Januar 2019, S. 1). Nachdem die
Zwangsmedikation mithilfe von Polizeibeamten durchgeführt werden konnte, willigte
der Rekurrent vorläufig in die orale Medikation ein, liess Labor- und
EKG-Kontrollen durchführen und erklärte sich bereit, von einem Hungerstreik
abzusehen (vgl. Antrag vom 3. Januar 2019, S. 2). Die Dauer der
Zwangsmassnahme reicht gemäss Angaben der B____ jedoch nicht aus, um die
Wirksamkeit der Behandlung feststellen zu können; eine weitere Kooperation des
Rekurrenten sei nicht gesichert (vgl. vgl. Antrag vom 3. Januar 2019,
S. 2 sowie angefochtener Entscheid, E. 12 S. 9).
Mit seinem
Rekurs belegt der Rekurrent seine fehlende Bereitschaft, freiwillig Medikamente
zur Erstellung seiner Therapiefähigkeit einzunehmen. Der Rekurrent macht keine
Gründe geltend und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten, weshalb die
Massnahme nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage stehen, im
öffentlichen Interesse erfolgen und verhältnismässig sein sollte. Ergänzend
kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. dort
E. 6–16 S. 7 ff.). Daraus und aus den übrigen Akten folgt, dass die
schon einmal durchgeführte Zwangsmedikation die einzige erfolgversprechende
Behandlungsart darstellt: Die angestrebte neuroleptische Medikation ist gemäss den
fachärztlichen Einschätzungen geeignet, die Legalprognose zu verbessern. Dies
wiederum erhöht die Chancen auf eine Aufhebung der Massnahme respektive auf
eine Vollzugslockerung. Eine ebenso geeignete mildere Massnahme ist nicht
ersichtlich, zumal der Rekurrent die Medikation konsequent ablehnt und die
Wahnproblematik dabei eine wichtige Rolle spielt. Wird die Zwangsmedikation zum
zweiten Mal für 30 Tage angeordnet, erweist sie sich auch nicht als
übermässig. Die möglichen Nebenwirkungen wurden gemäss dem Antrag der B____ in
täglichen Arztvisiten kontrolliert und erscheinen verglichen mit dem möglichen
Therapieerfolg nicht als derart gravierend, dass sie einer Zwangsmedikation von
vornherein entgegenstehen. Es ist davon auszugehen, dass die B____ das
medizinisch Nötige vorkehren wird, sollten sich stärkere Nebenwirkungen
einstellen. Die Zwangsmedikation des Rekurrenten erweist sich daher als
rechtmässig.
3.
Nach dem
Gesagten erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten
aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird jedoch umständehalber
verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen
von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.