VD.2020.49
Nichteintreten auf einen Rekurs (BGer-Nr. 1C_226/2020 vom 27. Mai 2020)
8. April 2020Deutsch4 min
Rekurs von A____ (Rekurrent) gegen eine Verfügung des Amts für Justizvollzug ab.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.49
URTEIL
vom 8. April 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Regierungsrats
vom 24. Februar 2020
betreffend
Nichteintreten auf einen Rekurs
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 8. Januar 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) einen
Rekurs von A____ (Rekurrent) gegen eine Verfügung des Amts für Justizvollzug ab.
Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 17. Januar 2020 beim
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs an. Aufgrund verspäteter
Einreichung der Rekursbegründung trat der Regierungsrat mit Präsidialbeschluss
vom 24. Februar 2020 nicht auf den Rekurs ein.
Gegen diesen Beschluss
hat der Rekurrent mit Schreiben vom 27. Februar 2020 Rekurs beim Verwaltungsgericht
angemeldet. Eine Rekursbegründung ist in der Folge nicht eingereicht worden.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zuständig. Nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ist grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Hat wegen Säumnis
ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen
Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist nach § 44 Abs. 1 GOG jedoch die
Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der
Verfahrensleiter zuständig. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden
Fall vor. Da der Rekurrent von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert.
1.2
Der
Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim
Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen
30.
Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche
Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung
nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als
dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3
Der
vorliegend angefochtene Präsidialbeschluss datiert vom 24. Februar 2020. Aus
den Akten ergibt sich nicht, wann er dem Rekurrenten eröffnet worden ist. Aus
dem Umstand, dass der Rekurrent am 27. Februar 2020 Rekurs angemeldet hat,
folgt jedoch, dass der angefochtene Beschluss ihm spätestens am 27. Februar
2020.
eröffnet worden ist. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der
Rekursbegründung ist demzufolge spätestens am 28. März 2020 bzw., da dieser Tag
auf einen Samstag fiel, am 30. März 2020 abgelaufen (Art. 20 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 VRPG). Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat am 24. März
2020.
wegen der herrschenden Corona-Pandemie in kantonalen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren
den Fristenstillstand bis zum 19. April 2020 verkündet hat (Ziff. 1 des
Regierungsratsbeschlusses Nr. P200505 vom 24. März 2020 [abrufbar unter https://www.regierungsrat.bs.ch/geschaefte/regierungsratsbeschluesse.html?action=download&dokumentId=7464f31536024f44846b844bd5bf9ba4-332&dokumentVersion=6&dokumentAnsicht=Dokument]).
Denn in Verfahren betreffend den Justizvollzug wie dem vorliegenden gilt der
Fristenstillstand ausdrücklich nicht (Ziff. 3 lit. e des
Regierungsratsbeschlusses Nr. P200505). Der Rekurrent hat bis zum 30. März 2020
keine Rekursbegründung eingereicht, so dass auf seinen Rekurs nicht einzutreten
ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).
2.
Bei diesem
Ausgang des Rekursverfahrens hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen
Kosten zu tragen. Auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren wird jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten
wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.