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Entscheid

VD.2020.49

Nichteintreten auf einen Rekurs (BGer-Nr. 1C_226/2020 vom 27. Mai 2020)

8. April 2020Deutsch4 min

Rekurs von A____ (Rekurrent) gegen eine Verfügung des Amts für Justizvollzug ab.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.49

URTEIL

vom 8. April 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Regierungsrats

vom 24. Februar 2020

betreffend

Nichteintreten auf einen Rekurs

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 8. Januar 2020 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) einen

Rekurs von A____ (Rekurrent) gegen eine Verfügung des Amts für Justizvollzug ab.

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 17. Januar 2020 beim

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs an. Aufgrund verspäteter

Einreichung der Rekursbegründung trat der Regierungsrat mit Präsidialbeschluss

vom 24. Februar 2020 nicht auf den Rekurs ein.

Gegen diesen Beschluss

hat der Rekurrent mit Schreiben vom 27. Februar 2020 Rekurs beim Verwaltungsgericht

angemeldet. Eine Rekursbegründung ist in der Folge nicht eingereicht worden.

Auf die Einholung einer Vernehmlassung ist verzichtet worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zuständig. Nach

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

ist grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Hat wegen Säumnis

ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen

Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist nach § 44 Abs. 1 GOG jedoch die

Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der

Verfahrensleiter zuständig. Diese Konstellation liegt im hier zu beurteilenden

Fall vor. Da der Rekurrent von der angefochtenen Verfügung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert.

1.2

Der

Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim

Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 VRPG). Spätestens binnen

30.

Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche

Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung

nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als

dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).

1.3

Der

vorliegend angefochtene Präsidialbeschluss datiert vom 24. Februar 2020. Aus

den Akten ergibt sich nicht, wann er dem Rekurrenten eröffnet worden ist. Aus

dem Umstand, dass der Rekurrent am 27. Februar 2020 Rekurs angemeldet hat,

folgt jedoch, dass der angefochtene Beschluss ihm spätestens am 27. Februar

2020.

eröffnet worden ist. Die 30-tägige Frist für die Einreichung der

Rekursbegründung ist demzufolge spätestens am 28. März 2020 bzw., da dieser Tag

auf einen Samstag fiel, am 30. März 2020 abgelaufen (Art. 20 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung

mit § 21 Abs. 1 VRPG). Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat am 24. März

2020.

wegen der herrschenden Corona-Pandemie in kantonalen Verwaltungs- und Rechtsmittelverfahren

den Fristenstillstand bis zum 19. April 2020 verkündet hat (Ziff. 1 des

Regierungsratsbeschlusses Nr. P200505 vom 24. März 2020 [abrufbar unter https://www.re‌gierungsrat.bs.ch/geschaefte/regierungsratsbeschluesse.html?action=download&dokumentId=7464f31536024f44846b844bd5bf9ba4-332&dokumentVersion=6&dokumen‌tAnsicht=Dokument]).

Denn in Verfahren betreffend den Justizvollzug wie dem vorliegenden gilt der

Fristenstillstand ausdrücklich nicht (Ziff. 3 lit. e des

Regierungsratsbeschlusses Nr. P200505). Der Rekurrent hat bis zum 30. März 2020

keine Rekursbegründung eingereicht, so dass auf seinen Rekurs nicht einzutreten

ist (§ 16 Abs. 3 VRPG).

2.

Bei diesem

Ausgang des Rekursverfahrens hätte der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen

Kosten zu tragen. Auf die Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren wird jedoch umständehalber verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten

wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.