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Entscheid

VD.2020.50

subjektive Steuerpflicht (BGer 2C_24/2021 vom 6. Oktober 2021)

10. November 2020Deutsch21 min

Rekurrentin ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Basel-Stadt ausübe. Am 15. März

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.50

URTEIL

vom 10. November 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole

Aellen

Beteiligte

A____ GmbH

Rekurrentin

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Steuerrekurskommission

vom 21. November 2019

betreffend subjektive

Steuerpflicht

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH

(Rekurrentin) wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2018 von der

Steuerverwaltung Basel-Stadt darüber informiert, dass sie ab Steuerperiode 2015

im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig sei. Die Steuerverwaltung habe basierend

auf einer Meldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft festgestellt, dass die

Rekurrentin ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Basel-Stadt ausübe. Am 15. März

2018 erhob die Rekurrentin, vertreten durch Advokat [...], Einsprache und

beantragte, die Verfügung aufzuheben. Mit Einsprachebegründung vom 25. Mai

2018 machte die Rekurrentin unter anderem geltend, dass sich ihr Sitz im Kanton

Basel-Landschaft befinde. Bis 31. Dezember 2017 habe die Adresse der

Rekurrentin [...] und ab 1. Januar 2018 [...] gelautet. Mit Entscheid vom

13. Februar 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Die Rekurrentin erhob

mit Schreiben vom 11. März 2019 bei der Steuerrekurskommission des Kantons

Basel-Stadt Rekurs und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid

betreffend Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt ab Steuerjahr 2015 sei

aufzuheben. Sie führte aus, dass sich der Sitz der Rekurrentin im fraglichen

Zeitraum im Kanton Basel-Landschaft befunden habe. Zudem sei ihr der

Einspracheentscheid nicht korrekt eröffnet worden. Mit Entscheid vom

21. November 2019 wies die Steuerrekurskommission den Rekurs ab und

auferlegte der Rekurrentin eine Spruchgebühr von CHF 1'200.–.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 26. Februar 2020 erhobene und begründete

Rekurs der Rekurrentin. Mit diesem beantragt sie sinngemäss die kostenfällige

Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sind keine Vernehmlassungen

eingeholt worden.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1

des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG,

SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet

sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle

Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

1.2

Zum

Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen

Entscheides zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet

(§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG), weshalb

darauf einzutreten ist.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das

Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG).

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4 Da

es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss

keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg

gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3

und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).

2.

2.1 Juristische

Personen sind in einem Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt

steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in diesem

Kanton befindet (Art. 20 Abs. 1 StHG; § 59 StG; BGer 2C_627/2017

vom 1. Februar 2019 E. 2.2; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019

E. 2.1; Oesterhelt/Schreiber,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,

3. Auflage, Basel 2017, Art. 20 StHG N 7). Der Sitz und der

Ort der tatsächlichen Verwaltung sind grundsätzlich alternative

Anknüpfungstatbestände für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht

aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019

E. 2.1; Oesterhelt/Schreiber,

a.a.O., Art. 20 N 7 f. und 12 f.). Wenn sich der Sitz und

der Ort der tatsächlichen Verwaltung in unterschiedlichen Kantonen befinden,

entscheidet sich nach der auf Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) gestützten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum

interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot, welches der beiden

Anknüpfungsmerkmale im interkantonalen Verhältnis Vorrang hat (VGE VD.2019.85

vom 1. Juli 2019 E. 2.1; vgl. BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar

2019 E. 2.3; Oesterhelt/Schreiber,

a.a.O., Art. 20 N 13 und 31). Danach befindet sich das Hauptsteuerdomizil

einer juristischen Person im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich am Sitz

der juristischen Person. Wenn dem Sitz in einem anderen Kanton ein Ort

gegenübersteht, an dem die sich normalerweise am statutarischen Sitz

abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit in

Wirklichkeit vor sich geht, befindet sich das Hauptsteuerdomizil jedoch dort

(BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.4, 2C_539/2017 vom

7. Februar 2019 E. 3.1, 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014

E. 2.1; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1). Die Lehre hat

die bundesgerichtliche Rechtsprechung teilweise so verstanden, dass dem Sitz

die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil erst und nur dann verweigert wird, wenn

ihm bloss formelle Bedeutung zukommt, wenn er künstlich geschaffen erscheint

bzw. wenn er ein Briefkastendomizil darstellt (vgl. BGer 2C_627/2017 vom

1. Februar 2019 E. 2.3.5; Jung,

Hauptsteuerdomizil juristischer Personen: international und interkantonal

[1. Teil], in: Expert Focus 2017 S. 169, 171; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel

et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales

Steuerrecht, Basel 2011, § 8 N 5). Gemäss einem kürzlich

gefällten Urteil des Bundesgerichts zeigt eine Gesamtschau seiner

Rechtsprechung jedoch, dass es das Hauptsteuerdomizil im Konfliktfall nur dann

dem Sitzkanton zuerkannt hat, wenn die juristische Person tatsächlich dort

geleitet worden ist bzw. die tatsächliche Verwaltung in einem anderen Kanton

nicht bewiesen gewesen ist, und dass sich bei festgestellter tatsächlicher

Verwaltung in einem anderen Kanton das Hauptsteuerdomizil immer dort befunden

hat. Im interkantonalen Verhältnis liegt das Hauptsteuerdomizil nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit immer und ausschliesslich am Ort der

tatsächlichen Verwaltung. Wie sich Art. 56 des Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) entnehmen lässt, geht der Gesetzgeber zwar davon aus und

entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dieser Ort mit dem Sitz

zusammenfällt. Gelingt einem Kanton aber der Beweis, dass sich der Ort der

tatsächlichen Verwaltung auf seinem Gebiet und nicht im Sitzkanton befindet,

ist dem Sitzkanton die unbeschränkte Steuerhoheit über die juristische Person

entzogen (BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.6; VGE

VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1). Dies gilt auch dann, wenn die

juristische Person im Sitzkanton nicht nur ein Briefkastendomizil hat, sondern

über Räumlichkeiten verfügt, in denen gewisse Tätigkeiten ausgeübt werden (VGE

VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1; vgl. BGer 2C_627/2017 vom

1. Februar 2019 E. 2.3.6 und 3.2 f.). Ein Briefkastendomizil

kommt im interkantonalen Verhältnis als Hauptsteuerdomizil nicht in Frage (BGer

2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.1; VGE VD.2019.85 vom

1. Juli 2019 E. 2.1; vgl. Jung,

a.a.O., S. 171). Als Briefkastendomizil wird ein Sitz bezeichnet, der den

wirklichen Verhältnissen in keiner Weise entspricht und als künstlich

geschaffen erscheint (BGer 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.1;

VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1). Ein Briefkastendomizil im

Sinn des Steuerrechts liegt vor, wenn keine minimale funktionstüchtige

Infrastruktur vorhanden ist oder wenn zwar eine minimale funktionstüchtige

Infrastruktur vorhanden ist, diese jedoch nicht tatsächlich für geschäftliche

und administrative Funktionen (nicht notwendigerweise

Geschäftsführungsfunktionen) genutzt wird und bloss künstlich erschaffen

erscheint (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1; Jung, a.a.O., S. 171 f.; Jung, Hauptsteuerdomizil juristischer

Personen: international und interkantonal [3. Teil], in: Expert

Focus 2017 S. 445, 449 f.). Somit kann der Sitz einer

juristischen Person auch dann als Briefkastendomizil qualifiziert werden, wenn

sie dort zwar ein Büro gemietet hat, darin aber keine Tätigkeit für die juristische

Person ausgeübt wird (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1; vgl.

BGer 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 f.; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 8

N 8). Indizien für ein Briefkastendomizil sind insbesondere das Fehlen von

Personal, Büros oder anderen Einrichtungen, die Unerreichbarkeit per Telefon,

eine Adressumleitung und der Umstand, dass die Sitzung der Gesellschaftsorgane

(Verwaltungsrat, Generalversammlung) nicht am Sitz der Gesellschaft

durchgeführt werden (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 8

N 8).

2.2

2.2.1 Als

Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt der Ort, den die Statuten

als solchen bezeichnen (Art. 776 Ziff. 1 des Obligationenrechts [OR,

SR 220] in Verbindung mit Art. 56 ZGB).

2.2.2 Der

Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt dort, wo die Gesellschaft ihren

wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am

Sitz ausgeübte Geschäftsführung besorgt wird (BGer 2C_848/2017 vom

7. September 2018 E. 3.2, 2C_1086/2012 vom 16. Mai 2013

E. 2.2; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.3). Massgebend ist

die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks. Bei

mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGer

2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.1, 2C_549/2018 vom

30. Januar 2019 E. 2.2, 2C_848/2017 vom 7. September 2018

E. 3.2, 2C_1086/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2019.85 vom

1. Juli 2019 E. 2.3). Die tatsächliche Verwaltung einer juristischen

Person ist abzugrenzen einerseits von der blossen administrativen Verwaltung

und andererseits von der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane, soweit sie

sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und

gewisse Grundsatzentscheide beschränkt (BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar

2019 E. 2.2, 2C_1086/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2; VGE

VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.3). Die Erledigung der gewöhnlichen,

laufenden administrativen Arbeiten der Gesellschaft stellt aber ein Indiz für

den Ort der tatsächlichen Verwaltung dar (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019

E. 2.3; vgl. BGer 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.1). Der

Ort der Verwaltungsratssitzungen oder der Generalversammlungen oder der

Wohnsitz der Aktionäre sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

entscheidend, es sei denn, die Geschäftsführung konzentriere sich bei einer

Person, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die

Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (BGer

2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2, 2C_848/2017 vom 7. September

2018 E. 3.2; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.3). Die

Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane ist nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung nur insoweit nicht massgebend, als sie sich auf die Ausübung der

Kontrolle über die eigentlichen Geschäftsleitung und gewisse

Grundsatzentscheide beschränkt (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.3; vgl.

BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.2, 2C_1086/2012 vom

16. Mai 2013 E. 2.2).

2.3 Ein

Kanton, der behauptet, die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person

mit Sitz in einem anderen Kanton befinde sich auf seinem Gebiet, trägt dafür im

Verhältnis zur potentiell steuerpflichtigen juristischen Person die Beweislast

(BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.3; VGE VD.2019.85 vom

1. Juli 2019 E. 2.4). Er hat deshalb die Umstände darzutun und zu

beweisen, aus denen sich ergibt, dass die tatsächliche Verwaltung im

betreffenden Kanton besorgt wird (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.4;

vgl. BGer 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3). Erscheint aber der

durch den Kanton geltend gemachte Ort der tatsächlichen Verwaltung als sehr

wahrscheinlich, genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es der

juristischen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Ort der

tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons zu erbringen (BGer 2C_549/2018

vom 30. Januar 2019 E. 2.3, 2C_848/2017 vom 7. September 2018

E. 3.3; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.4; vgl. Jung, a.a.O., S. 173). Der von der

Praxis der juristischen Person auferlegte Gegenbeweis geht auf eine natürliche

Vermutung zurück. Wenn ein Ort aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als Ort der

tatsächlichen Verwaltung als sehr wahrscheinlich erscheint, besteht eine

natürliche Vermutung dafür, dass dieser Ort auch der Ort der tatsächlichen Verwaltung

ist (BGer 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2; VGE VD.2019.85 vom

1. Juli 2019 E. 2.4). Eine natürliche Vermutung wird bereits dann

zerstört, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, welche offensichtlich geeignet

sind, die Vermutung zu entkräften (BGer 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019

E. 3.3; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.4). Nach einer in

der Literatur vertretenen Auffassung ist der Gegenbeweis erbracht, wenn die

juristische Person genügend Anhaltspunkte für den von ihr behaupteten Ort der

tatsächlichen Verwaltung vorbringt, sodass der von der Steuerbehörde

angenommene Ort der tatsächlichen Verwaltung nicht mehr als sehr wahrscheinlich

erscheint (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.4; vgl. Jung, a.a.O., S. 173 und 449 f.).

3.

3.1 Der

Sitz der Rekurrentin befand sich vom 27. August 2012 bis am 16. Januar

2018 in [...] im Kanton Basel-Landschaft. Aufgrund der von der

Steuerrekurskommission festgestellten und nachstehend dargelegten Umstände

erscheint es aber sehr wahrscheinlich, dass der Ort ihrer tatsächlichen

Verwaltung seit dem Jahr 2015 im Kanton Basel-Stadt gelegen hat. Damit obliegt

der Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Ort der tatsächlichen Verwaltung im

Kanton Basel-Landschaft der Rekurrentin. Diesen Gegenbeweis hat sie nicht erbracht,

wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

3.2

3.2.1 Die

Rekurrentin erbringt gemäss dem Handelsregistereintrag Design-, Ingenieur- und Beratungsdienstleistungen

für Realisierungsprojekte von Produktionsstätten. Zum Gesellschaftszweck gehört

sodann die Übernahme von Regieaufträgen und Büroarbeiten in diesen Bereichen. B____

war einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. E____ war nicht

zeichnungsberechtigt (Handelsregisterauszug vom 11. Februar 2019; vgl. angefochtener

Entscheid, E. 5c). Anlässlich des Augenscheins des Revisorats der Steuerverwaltung

des Kantons Basel-Landschaft, welcher unstreitig im Jahr 2017 während der

Revision der Rekurrentin stattfand (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5d,

sowie hinten, E. 3.3.2), wurde festgestellt, dass unter der Anschrift [...],

weder ein Briefkasten noch ein Klingelfeld noch sonstige Hinweise auf ein

Domizil der Rekurrentin vorhanden waren. Zu dieser Zeit bestand das

Mietverhältnis der Rekurrentin noch bzw. dieses wurde erst mit Schreiben vom 29. September

2017 auf den 31. Dezember 2017 gekündigt (angefochtener Entscheid,

E. 5d; act. 8 S. 10). Wohl ist mit der Steuerrekurskommission

davon auszugehen, dass die Informationen aus dem Jahr 2017 nur begrenzt

Rückschlüsse auf die tatsächlichen Umstände in der Steuerperiode 2015 zulassen

und für das Jahr 2015 höchstens als Indizien betrachtet werden können (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 5d). Wie nachstehend dargelegt wird, bestehen

aber auch für die Jahre 2015 und 2016 genügend Anhaltspunkte dafür, dass die

tatsächliche Verwaltung der Rekurrentin im Kanton Basel-Stadt besorgt wurde.

3.2.2 Der

eingereichte Mietvertrag vom 31. März 2011 wurde zwischen der Rekurrentin

und der C____ AG geschlossen (vgl. act. 8 S. 12 f.). Gemäss den

unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen befand sich der Sitz der

C____ AG ebenfalls an der [...] und wohnte deren einziges

Verwaltungsratsmitglied (mit Einzelunterschrift) D____ an derselben Adresse

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5i). Mangels eines Telefonbucheintrags

der Rekurrentin und weil das Wohnhaus sowohl als private Räume von D____ wie

auch als Büros für die beiden erwähnten Gesellschaften diente, ging die

Steuerrekurskommission von einem Untermietvertrag zwischen den beiden erwähnten

Gesellschaften aus (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5i). Dies ist nicht

zu beanstanden. Der Mietvertrag vom 31. März 2011 bezog sich auf ein «Büro

mit WC», umfassend eine Mietfläche von 18,5 m2. Der Mietzins belief

sich monatlich auf CHF 150.– inkl. Neben- und Betriebskosten (vgl. act. 8

S. 12). Die Steuerrekurskommission hielt zutreffend fest, dieser Mietzins

sei so tief, dass nicht von der Vermietung eines Zimmers ausgegangen werden

könne, und qualifizierte den ungewöhnlich tiefen Mietzins zu Recht als Indiz

für ein «Briefkastendomizil» (angefochtener Entscheid, E. 5j und 5l;

vgl. zum Begriff des «Briefkastendomizils vorne, E. 2.1). Mit der

Steuerrekurskommission ist weiter davon auszugehen, dass Unstimmigkeiten in den

Akten ebenfalls dagegen sprechen, dass die tatsächliche Verwaltung der

Rekurrentin pro 2015 in [...] besorgt worden ist. So war gemäss dem

eingereichten Mietvertrag als Mietbeginn der 1. August 2011 vereinbart

worden, während der Sitz der Rekurrentin gemäss Handelsregisterauszug erst per

27. August 2012 dorthin verlegt wurde (vgl. angefochtener Entscheid,

E. 5j). Weiter wich der im Vertrag festgelegte Bruttomietzins von

monatlich CHF 150.– bzw. jährlich CHF 1'800.– erheblich von dem in

der Buchhaltung für die Steuerperiode 2015 ausgewiesenen Mietaufwand von

CHF 12'996.– ab (vgl. act. 8 S. 82). Die fraglichen Abweichungen

hat die Rekurrentin bis heute nicht plausibilisiert (vgl. auch hinten, E. 3.3.6).

Die Schlussfolgerung der Steuerrekurskommission, wonach der verbuchte

Mietaufwand betragsmässig eher den privaten Wohnkosten von B____ entsprach

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5j), erweist sich als naheliegend,

nachdem aus dem Vergleich der beiden Adresshistorien der Rekurrentin und von B____

hervorgeht, dass der jeweilige Sitz der Rekurrentin – vor der statutarischen

Sitzverlegung nach [...] und seit der Rückverlegung des statutarischen Sitzes

nach [...] – jeweils mit der Wohnadresse des Geschäftsführers B____

übereinstimmte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5k; act. 8

S. 72 f.). Schliesslich stellte die Steuerrekurskommission fest, dass der

Geschäftsführer der Rekurrentin ausschliesslich im Kanton Basel-Stadt Auslagen

gehabt habe (angefochtener Entscheid, E. 5l). Die Steuerrekurskommission schloss

aus all dem, die tatsächliche Verwaltung der Rekurrentin sei jeweils von B____ in

seinen privaten Räumlichkeiten und damit im Kanton Basel-Stadt besorgt worden und

es erscheine als unwahrscheinlich, dass der Geschäftsführer der Rekurrentin

jeweils nach [...] gereist sei, um dort zu arbeiten bzw. die tatsächliche

Verwaltung der Rekurrentin von diesem Ort zu steuern (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 5j-5l). E____ konnte die laufenden Geschäfte der Rekurrentin

mangels Zeichnungsberechtigung nicht führen.

3.2.3 Diesen

Schlussfolgerungen ist beizutreten und gestützt auf die von der Steuerrekurskommission

dargelegten und sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände ist es als sehr

wahrscheinlich anzusehen, dass die tatsächliche Verwaltung der Rekurrentin nicht

in [...], sondern vom Wohnsitz des Beteiligungsinhabers und Geschäftsführers im

Kanton Basel-Stadt aus erfolgt ist (vgl. zum Ganzen auch angefochtener

Entscheid, E. 5l und 6).

3.3

3.3.1 Die

Rekurrentin hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht, das geeignet wäre,

diese natürliche Vermutung für die tatsächliche Verwaltung im Kanton

Basel-Stadt zu entkräften.

3.3.2 Die

Steuerrekurskommission stellte fest, der Augenschein des Revisorats habe im

Jahr 2017 stattgefunden (angefochtener Entscheid, E. 5d). Dies ist

unbestritten (Rekurs, S. 6 f.). Ob der Augenschein vor dem

28. September 2017 oder im November 2017 stattgefunden hat, ist

irrelevant. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrentin (Rekurs,

S. 6 f.) ist deshalb nicht weiter einzugehen.

3.3.3 Die

Rekurrentin behauptet, sie habe formell nachgewiesen, in welchem Zeitraum sich

die Verwaltung der Gesellschaft im Kanton Basel-Landschaft befunden habe, bzw.

sie habe aufgrund vorliegender Beweisschriften und benannter Zeugen formell

nachgewiesen, dass die Tatsachen für die Verwaltung der Gesellschaft im Kanton

Basel-Landschaft sprächen (Rekurs, S. 4 und 6 f.). Diesbezüglich verweist

sie unter anderem auf Schreiben vom 11. März 2019, 25. Mai 2018 und

12. Januar 2018 (Rekurs, S. 7). Der pauschale Verweis auf weitere im

bisherigen Verfahren angeblich eingereichte und beantragte Beweismittel genügt

den Begründungsanforderungen gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 171 Abs. 2 StG nicht (vgl. VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März

2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1).

Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im Übrigen stellte die

Steuerrekurskommission fest, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die als

Zeugen angeführten Personen beweistaugliche Auskünfte zur Frage des tatsächlichen

Sitzes der Rekurrentin erteilen könnten. Deshalb sei auf die betreffenden

Beweisabnahmen zu verzichten (angefochtener Entscheid, E. 5g). Die

Rekurrentin legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen unrichtig sein könnten.

Im Übrigen sind die Schreiben vom 11. März 2019, 25. Mai 2018 und

12. Januar 2018 sowie die darin genannten Beweismittel nicht geeignet, zu

beweisen, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Rekurrentin im Kanton

Basel-Landschaft befunden hat. Beim Schreiben vom 11. März 2019 handelt es

sich um den Rekurs der Rekurrentin an die Steuerrekurskommission. Darin

behauptet die Rekurrentin ohne weitere Substanziierung, der zuständigen

Dienststelle sei in der Vergangenheit mehrmals in Wort und Schrift mitgeteilt

worden, dass sich unter anderem im Betrachtungszeitraum der Sitz der

Gesellschaft, Domizil und Verwaltung, im Kanton Basel-Landschaft befinde.

Diverse jeweils per Einschreiben zugestellte Schriftstücke, wie Kündigung und

Sitz gemäss Art. 56 ZGB sowie Mietvertrag und Zeugen würden dies beweisen.

Wie die genannten Zeugen in der Lage sein sollten, für die Frage des Orts der

tatsächlichen Verwaltung relevante Aussagen zu machen, wird jedoch nicht

begründet und ist nicht ersichtlich. Der ebenfalls genannte B____ ist inzwischen

einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der

Rekurrentin. Damit kann er nicht Zeuge sein und sind seine Aussagen nicht

geeignet, den Ort der tatsächlichen Verwaltung zu beweisen. Beim Schreiben vom

25. Mai 2018 handelt es sich um die Einsprachebegründung der Rekurrentin.

Darin behauptet die Rekurrentin ohne weitere Substanziierung, die

Steuerverwaltung sei mehrmals, letztmals einen Monat vor dem Erlass der

Verfügung, mit eingeschriebenem Brief über den tatsächlichen Sitz der

Gesellschaft im Kanton Basel-Stadt schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Der

Einsprachebegründung lagen Schreiben vom 12. Januar 2018 und 29. September

2017 bei. Mit dem Schreiben vom 12. Januar 2018 behauptete die Rekurrentin

gegenüber der Steuerverwaltung, dass sie am 29. September 2017 umgezogen

sei, dass ihre Adresse bis 31. Dezember 2017 [...] gelautet habe und ab

1. Januar 2018 [...] laute und dass die Zuständigkeit der Steuerverwaltung

Basel-Landschaft für die Steuerperioden 2012 bis 2017 bestehen bleibe. Mit dem

von der Rekurrentin und der Vermieterin unterzeichneten Schreiben vom 29. September

2017 soll der Mietvertrag für Büroräumlichkeiten an der [...] per 31. Dezember

2017 aufgelöst worden sein. Aus den von der Steuerrekurskommission genannten

Gründen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5j f. sowie vorne, E. 3.2.2)

ist auch dieser Mietvertrag zum Beweis der tatsächlichen Verwaltung im Kanton

Basel-Landschaft nicht geeignet.

3.3.4 Die

Steuerrekurskommission stellte fest, die Rekurrentin habe in ihren Eingaben

teilweise Dokumente aufgeführt, die nicht eingereicht worden seien

(angefochtener Entscheid, E. 5g). Die Rekurrentin macht geltend, dies

entspreche nicht den Tatsachen (Rekurs, S. 4). Sie nennt aber kein

einziges Dokument, das relevant sein und von der Steuerrekurskommission nicht

berücksichtigt worden sein soll. Mangels Entscheiderheblichkeit ist auf die

Frage, ob alle von der Rekurrentin aufgeführten Dokumente eingereicht worden

sind oder nicht, nicht weiter einzugehen.

3.3.5 Die

Steuerrekurskommission stellte fest, der Vorwurf der Rekurrentin, das

rechtliche Gehör sei ihr nicht genügend gewährt worden, sei nicht haltbar. Die

Rekurrentin habe zu gegebener Zeit die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt und

davon mit der Einsprachebegründung, der Rekursbegründung und der Replik

Gebrauch gemacht (angefochtener Entscheid, E. 5h). Die Rekurrentin macht

geltend, ihr Vorwurf, das rechtliche Gehör sei ihr nicht rechtzeitig gewährt

worden, sei begründet (Rekurs, S. 4). Zudem behauptet sie, es sei ihr

wiederholt verwehrt worden, betreffend die Steuerpflicht für die

Steuerperiode 2015 form- und fristgerecht Stellung zu nehmen (Rekurs,

S. 5 f.; vgl. auch Rekurs, S. 7). Diese pauschalen Vorwürfe sind nicht

geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Steuerrekurskommission in

Frage zu stellen. Auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör ist mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen.

3.3.6 Die

Steuerrekurskommission stellte fest, der im Mietvertrag für die [...] vom

31. März 2011 festgelegte Mietzins von monatlich CHF 150.– weiche

erheblich vom in der Buchhaltung ausgewiesenen Mietaufwand ab. Aus dem Kontoblatt

vom 15. November 2017 sei ersichtlich, dass in der Steuerperiode 2015

nicht die im Rekursverfahren geltend gemachte Kosten von CHF 1'800.–,

sondern CHF 12'996.– als Mietkosten verbucht worden seien. Es seien weder

im vorliegenden Verfahren noch im Rahmen der Revision durch die

Steuerverwaltung Basel-Landschaft Buchungsbelege für den restlichen Betrag

vorgelegt worden. Der verbuchte Mietaufwand entspreche betragsmässig eher den

privaten Wohnkosten des Alleinaktionärs und Geschäftsführers der Rekurrentin

(angefochtener Entscheid, E. 5k). Die Rekurrentin macht geltend, es sei

nicht richtig, dass die in der Buchhaltung ausgewiesenen Aufwendungen nicht den

Tatsachen entsprächen (Rekurs, S. 4 und 6). Sie liefert aber weder

eine Erklärung für die von der Steuerrekurskommission festgestellte Differenz

noch einen Beleg für einen CHF 1'800.– übersteigenden Mietaufwand. Damit

sind ihre Ausführungen nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der

Steuerrekurskommission in Frage zu stellen (vgl. auch vorne, E. 3.2.2).

3.3.7 Die

von der Rekurrentin unter dem Titel «Fazit» behaupteten Umstände (Rekurs,

S. 7 f.) sprechen nicht für die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft

im Kanton Basel-Landschaft und sind nicht geeignet, die Richtigkeit des

angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen.

3.4

Damit ist der

Gegenbeweis misslungen und der Hauptbeweis erbracht, dass sich der Ort der

tatsächlichen Verwaltung der Rekurrentin im Kanton Basel-Stadt befand (vgl. vorne,

E. 2.3). Folglich war sie seit dem Jahr 2015 im Kanton Basel-Stadt aufgrund

persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig (vgl. vorne, E. 2.1).

4.

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat

die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Diese

werden auf CHF 1'800.– festgesetzt (§ 23 Abs. 2 des Reglements

über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.