VD.2020.50
subjektive Steuerpflicht (BGer 2C_24/2021 vom 6. Oktober 2021)
10. November 2020Deutsch21 min
Rekurrentin ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Basel-Stadt ausübe. Am 15. März
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.50
URTEIL
vom 10. November 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole
Aellen
Beteiligte
A____ GmbH
Rekurrentin
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Steuerrekurskommission
vom 21. November 2019
betreffend subjektive
Steuerpflicht
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH
(Rekurrentin) wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2018 von der
Steuerverwaltung Basel-Stadt darüber informiert, dass sie ab Steuerperiode 2015
im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig sei. Die Steuerverwaltung habe basierend
auf einer Meldung der Steuerverwaltung Basel-Landschaft festgestellt, dass die
Rekurrentin ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Basel-Stadt ausübe. Am 15. März
2018 erhob die Rekurrentin, vertreten durch Advokat [...], Einsprache und
beantragte, die Verfügung aufzuheben. Mit Einsprachebegründung vom 25. Mai
2018 machte die Rekurrentin unter anderem geltend, dass sich ihr Sitz im Kanton
Basel-Landschaft befinde. Bis 31. Dezember 2017 habe die Adresse der
Rekurrentin [...] und ab 1. Januar 2018 [...] gelautet. Mit Entscheid vom
13. Februar 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Die Rekurrentin erhob
mit Schreiben vom 11. März 2019 bei der Steuerrekurskommission des Kantons
Basel-Stadt Rekurs und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid
betreffend Steuerpflicht im Kanton Basel-Stadt ab Steuerjahr 2015 sei
aufzuheben. Sie führte aus, dass sich der Sitz der Rekurrentin im fraglichen
Zeitraum im Kanton Basel-Landschaft befunden habe. Zudem sei ihr der
Einspracheentscheid nicht korrekt eröffnet worden. Mit Entscheid vom
21. November 2019 wies die Steuerrekurskommission den Rekurs ab und
auferlegte der Rekurrentin eine Spruchgebühr von CHF 1'200.–.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 26. Februar 2020 erhobene und begründete
Rekurs der Rekurrentin. Mit diesem beantragt sie sinngemäss die kostenfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sind keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG,
SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
1.2
Zum
Rekurs ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als Adressatin des angefochtenen
Entscheides zu. Der Rekurs wurde rechtzeitig eingereicht und begründet
(§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG), weshalb
darauf einzutreten ist.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz keine speziellen Vorschriften über das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG).
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Da
es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt, muss
keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg
gefällt werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3
und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5).
2.
2.1 Juristische
Personen sind in einem Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt
steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in diesem
Kanton befindet (Art. 20 Abs. 1 StHG; § 59 StG; BGer 2C_627/2017
vom 1. Februar 2019 E. 2.2; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019
E. 2.1; Oesterhelt/Schreiber,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,
3. Auflage, Basel 2017, Art. 20 StHG N 7). Der Sitz und der
Ort der tatsächlichen Verwaltung sind grundsätzlich alternative
Anknüpfungstatbestände für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht
aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019
E. 2.1; Oesterhelt/Schreiber,
a.a.O., Art. 20 N 7 f. und 12 f.). Wenn sich der Sitz und
der Ort der tatsächlichen Verwaltung in unterschiedlichen Kantonen befinden,
entscheidet sich nach der auf Art. 127 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) gestützten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot, welches der beiden
Anknüpfungsmerkmale im interkantonalen Verhältnis Vorrang hat (VGE VD.2019.85
vom 1. Juli 2019 E. 2.1; vgl. BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar
2019 E. 2.3; Oesterhelt/Schreiber,
a.a.O., Art. 20 N 13 und 31). Danach befindet sich das Hauptsteuerdomizil
einer juristischen Person im interkantonalen Verhältnis grundsätzlich am Sitz
der juristischen Person. Wenn dem Sitz in einem anderen Kanton ein Ort
gegenübersteht, an dem die sich normalerweise am statutarischen Sitz
abspielende Geschäftsführung und Verwaltung, d.h. die leitende Tätigkeit in
Wirklichkeit vor sich geht, befindet sich das Hauptsteuerdomizil jedoch dort
(BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.4, 2C_539/2017 vom
7. Februar 2019 E. 3.1, 2C_431/2014 vom 4. Dezember 2014
E. 2.1; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1). Die Lehre hat
die bundesgerichtliche Rechtsprechung teilweise so verstanden, dass dem Sitz
die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil erst und nur dann verweigert wird, wenn
ihm bloss formelle Bedeutung zukommt, wenn er künstlich geschaffen erscheint
bzw. wenn er ein Briefkastendomizil darstellt (vgl. BGer 2C_627/2017 vom
1. Februar 2019 E. 2.3.5; Jung,
Hauptsteuerdomizil juristischer Personen: international und interkantonal
[1. Teil], in: Expert Focus 2017 S. 169, 171; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel
et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales
Steuerrecht, Basel 2011, § 8 N 5). Gemäss einem kürzlich
gefällten Urteil des Bundesgerichts zeigt eine Gesamtschau seiner
Rechtsprechung jedoch, dass es das Hauptsteuerdomizil im Konfliktfall nur dann
dem Sitzkanton zuerkannt hat, wenn die juristische Person tatsächlich dort
geleitet worden ist bzw. die tatsächliche Verwaltung in einem anderen Kanton
nicht bewiesen gewesen ist, und dass sich bei festgestellter tatsächlicher
Verwaltung in einem anderen Kanton das Hauptsteuerdomizil immer dort befunden
hat. Im interkantonalen Verhältnis liegt das Hauptsteuerdomizil nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung somit immer und ausschliesslich am Ort der
tatsächlichen Verwaltung. Wie sich Art. 56 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) entnehmen lässt, geht der Gesetzgeber zwar davon aus und
entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dieser Ort mit dem Sitz
zusammenfällt. Gelingt einem Kanton aber der Beweis, dass sich der Ort der
tatsächlichen Verwaltung auf seinem Gebiet und nicht im Sitzkanton befindet,
ist dem Sitzkanton die unbeschränkte Steuerhoheit über die juristische Person
entzogen (BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.6; VGE
VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1). Dies gilt auch dann, wenn die
juristische Person im Sitzkanton nicht nur ein Briefkastendomizil hat, sondern
über Räumlichkeiten verfügt, in denen gewisse Tätigkeiten ausgeübt werden (VGE
VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1; vgl. BGer 2C_627/2017 vom
1. Februar 2019 E. 2.3.6 und 3.2 f.). Ein Briefkastendomizil
kommt im interkantonalen Verhältnis als Hauptsteuerdomizil nicht in Frage (BGer
2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.1; VGE VD.2019.85 vom
1. Juli 2019 E. 2.1; vgl. Jung,
a.a.O., S. 171). Als Briefkastendomizil wird ein Sitz bezeichnet, der den
wirklichen Verhältnissen in keiner Weise entspricht und als künstlich
geschaffen erscheint (BGer 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.1;
VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1). Ein Briefkastendomizil im
Sinn des Steuerrechts liegt vor, wenn keine minimale funktionstüchtige
Infrastruktur vorhanden ist oder wenn zwar eine minimale funktionstüchtige
Infrastruktur vorhanden ist, diese jedoch nicht tatsächlich für geschäftliche
und administrative Funktionen (nicht notwendigerweise
Geschäftsführungsfunktionen) genutzt wird und bloss künstlich erschaffen
erscheint (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1; Jung, a.a.O., S. 171 f.; Jung, Hauptsteuerdomizil juristischer
Personen: international und interkantonal [3. Teil], in: Expert
Focus 2017 S. 445, 449 f.). Somit kann der Sitz einer
juristischen Person auch dann als Briefkastendomizil qualifiziert werden, wenn
sie dort zwar ein Büro gemietet hat, darin aber keine Tätigkeit für die juristische
Person ausgeübt wird (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1; vgl.
BGer 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.2 f.; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 8
N 8). Indizien für ein Briefkastendomizil sind insbesondere das Fehlen von
Personal, Büros oder anderen Einrichtungen, die Unerreichbarkeit per Telefon,
eine Adressumleitung und der Umstand, dass die Sitzung der Gesellschaftsorgane
(Verwaltungsrat, Generalversammlung) nicht am Sitz der Gesellschaft
durchgeführt werden (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.1; Zweifel/Hunziker, a.a.O., § 8
N 8).
2.2
2.2.1 Als
Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt der Ort, den die Statuten
als solchen bezeichnen (Art. 776 Ziff. 1 des Obligationenrechts [OR,
SR 220] in Verbindung mit Art. 56 ZGB).
2.2.2 Der
Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt dort, wo die Gesellschaft ihren
wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am
Sitz ausgeübte Geschäftsführung besorgt wird (BGer 2C_848/2017 vom
7. September 2018 E. 3.2, 2C_1086/2012 vom 16. Mai 2013
E. 2.2; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.3). Massgebend ist
die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks. Bei
mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGer
2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.1, 2C_549/2018 vom
30. Januar 2019 E. 2.2, 2C_848/2017 vom 7. September 2018
E. 3.2, 2C_1086/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2019.85 vom
1. Juli 2019 E. 2.3). Die tatsächliche Verwaltung einer juristischen
Person ist abzugrenzen einerseits von der blossen administrativen Verwaltung
und andererseits von der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane, soweit sie
sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und
gewisse Grundsatzentscheide beschränkt (BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar
2019 E. 2.2, 2C_1086/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.2; VGE
VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.3). Die Erledigung der gewöhnlichen,
laufenden administrativen Arbeiten der Gesellschaft stellt aber ein Indiz für
den Ort der tatsächlichen Verwaltung dar (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019
E. 2.3; vgl. BGer 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019 E. 3.1). Der
Ort der Verwaltungsratssitzungen oder der Generalversammlungen oder der
Wohnsitz der Aktionäre sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht
entscheidend, es sei denn, die Geschäftsführung konzentriere sich bei einer
Person, die ihre Tätigkeit an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die
Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (BGer
2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2, 2C_848/2017 vom 7. September
2018 E. 3.2; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.3). Die
Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nur insoweit nicht massgebend, als sie sich auf die Ausübung der
Kontrolle über die eigentlichen Geschäftsleitung und gewisse
Grundsatzentscheide beschränkt (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.3; vgl.
BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.2, 2C_1086/2012 vom
16. Mai 2013 E. 2.2).
2.3 Ein
Kanton, der behauptet, die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person
mit Sitz in einem anderen Kanton befinde sich auf seinem Gebiet, trägt dafür im
Verhältnis zur potentiell steuerpflichtigen juristischen Person die Beweislast
(BGer 2C_627/2017 vom 1. Februar 2019 E. 2.3.3; VGE VD.2019.85 vom
1. Juli 2019 E. 2.4). Er hat deshalb die Umstände darzutun und zu
beweisen, aus denen sich ergibt, dass die tatsächliche Verwaltung im
betreffenden Kanton besorgt wird (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.4;
vgl. BGer 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.3). Erscheint aber der
durch den Kanton geltend gemachte Ort der tatsächlichen Verwaltung als sehr
wahrscheinlich, genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es der
juristischen Person, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Ort der
tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons zu erbringen (BGer 2C_549/2018
vom 30. Januar 2019 E. 2.3, 2C_848/2017 vom 7. September 2018
E. 3.3; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.4; vgl. Jung, a.a.O., S. 173). Der von der
Praxis der juristischen Person auferlegte Gegenbeweis geht auf eine natürliche
Vermutung zurück. Wenn ein Ort aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als Ort der
tatsächlichen Verwaltung als sehr wahrscheinlich erscheint, besteht eine
natürliche Vermutung dafür, dass dieser Ort auch der Ort der tatsächlichen Verwaltung
ist (BGer 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2; VGE VD.2019.85 vom
1. Juli 2019 E. 2.4). Eine natürliche Vermutung wird bereits dann
zerstört, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, welche offensichtlich geeignet
sind, die Vermutung zu entkräften (BGer 2C_549/2018 vom 30. Januar 2019
E. 3.3; VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.4). Nach einer in
der Literatur vertretenen Auffassung ist der Gegenbeweis erbracht, wenn die
juristische Person genügend Anhaltspunkte für den von ihr behaupteten Ort der
tatsächlichen Verwaltung vorbringt, sodass der von der Steuerbehörde
angenommene Ort der tatsächlichen Verwaltung nicht mehr als sehr wahrscheinlich
erscheint (VGE VD.2019.85 vom 1. Juli 2019 E. 2.4; vgl. Jung, a.a.O., S. 173 und 449 f.).
3.
3.1 Der
Sitz der Rekurrentin befand sich vom 27. August 2012 bis am 16. Januar
2018 in [...] im Kanton Basel-Landschaft. Aufgrund der von der
Steuerrekurskommission festgestellten und nachstehend dargelegten Umstände
erscheint es aber sehr wahrscheinlich, dass der Ort ihrer tatsächlichen
Verwaltung seit dem Jahr 2015 im Kanton Basel-Stadt gelegen hat. Damit obliegt
der Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Ort der tatsächlichen Verwaltung im
Kanton Basel-Landschaft der Rekurrentin. Diesen Gegenbeweis hat sie nicht erbracht,
wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
3.2
3.2.1 Die
Rekurrentin erbringt gemäss dem Handelsregistereintrag Design-, Ingenieur- und Beratungsdienstleistungen
für Realisierungsprojekte von Produktionsstätten. Zum Gesellschaftszweck gehört
sodann die Übernahme von Regieaufträgen und Büroarbeiten in diesen Bereichen. B____
war einziger Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. E____ war nicht
zeichnungsberechtigt (Handelsregisterauszug vom 11. Februar 2019; vgl. angefochtener
Entscheid, E. 5c). Anlässlich des Augenscheins des Revisorats der Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Landschaft, welcher unstreitig im Jahr 2017 während der
Revision der Rekurrentin stattfand (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5d,
sowie hinten, E. 3.3.2), wurde festgestellt, dass unter der Anschrift [...],
weder ein Briefkasten noch ein Klingelfeld noch sonstige Hinweise auf ein
Domizil der Rekurrentin vorhanden waren. Zu dieser Zeit bestand das
Mietverhältnis der Rekurrentin noch bzw. dieses wurde erst mit Schreiben vom 29. September
2017 auf den 31. Dezember 2017 gekündigt (angefochtener Entscheid,
E. 5d; act. 8 S. 10). Wohl ist mit der Steuerrekurskommission
davon auszugehen, dass die Informationen aus dem Jahr 2017 nur begrenzt
Rückschlüsse auf die tatsächlichen Umstände in der Steuerperiode 2015 zulassen
und für das Jahr 2015 höchstens als Indizien betrachtet werden können (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 5d). Wie nachstehend dargelegt wird, bestehen
aber auch für die Jahre 2015 und 2016 genügend Anhaltspunkte dafür, dass die
tatsächliche Verwaltung der Rekurrentin im Kanton Basel-Stadt besorgt wurde.
3.2.2 Der
eingereichte Mietvertrag vom 31. März 2011 wurde zwischen der Rekurrentin
und der C____ AG geschlossen (vgl. act. 8 S. 12 f.). Gemäss den
unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen befand sich der Sitz der
C____ AG ebenfalls an der [...] und wohnte deren einziges
Verwaltungsratsmitglied (mit Einzelunterschrift) D____ an derselben Adresse
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5i). Mangels eines Telefonbucheintrags
der Rekurrentin und weil das Wohnhaus sowohl als private Räume von D____ wie
auch als Büros für die beiden erwähnten Gesellschaften diente, ging die
Steuerrekurskommission von einem Untermietvertrag zwischen den beiden erwähnten
Gesellschaften aus (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5i). Dies ist nicht
zu beanstanden. Der Mietvertrag vom 31. März 2011 bezog sich auf ein «Büro
mit WC», umfassend eine Mietfläche von 18,5 m2. Der Mietzins belief
sich monatlich auf CHF 150.– inkl. Neben- und Betriebskosten (vgl. act. 8
S. 12). Die Steuerrekurskommission hielt zutreffend fest, dieser Mietzins
sei so tief, dass nicht von der Vermietung eines Zimmers ausgegangen werden
könne, und qualifizierte den ungewöhnlich tiefen Mietzins zu Recht als Indiz
für ein «Briefkastendomizil» (angefochtener Entscheid, E. 5j und 5l;
vgl. zum Begriff des «Briefkastendomizils vorne, E. 2.1). Mit der
Steuerrekurskommission ist weiter davon auszugehen, dass Unstimmigkeiten in den
Akten ebenfalls dagegen sprechen, dass die tatsächliche Verwaltung der
Rekurrentin pro 2015 in [...] besorgt worden ist. So war gemäss dem
eingereichten Mietvertrag als Mietbeginn der 1. August 2011 vereinbart
worden, während der Sitz der Rekurrentin gemäss Handelsregisterauszug erst per
27. August 2012 dorthin verlegt wurde (vgl. angefochtener Entscheid,
E. 5j). Weiter wich der im Vertrag festgelegte Bruttomietzins von
monatlich CHF 150.– bzw. jährlich CHF 1'800.– erheblich von dem in
der Buchhaltung für die Steuerperiode 2015 ausgewiesenen Mietaufwand von
CHF 12'996.– ab (vgl. act. 8 S. 82). Die fraglichen Abweichungen
hat die Rekurrentin bis heute nicht plausibilisiert (vgl. auch hinten, E. 3.3.6).
Die Schlussfolgerung der Steuerrekurskommission, wonach der verbuchte
Mietaufwand betragsmässig eher den privaten Wohnkosten von B____ entsprach
(vgl. angefochtener Entscheid, E. 5j), erweist sich als naheliegend,
nachdem aus dem Vergleich der beiden Adresshistorien der Rekurrentin und von B____
hervorgeht, dass der jeweilige Sitz der Rekurrentin – vor der statutarischen
Sitzverlegung nach [...] und seit der Rückverlegung des statutarischen Sitzes
nach [...] – jeweils mit der Wohnadresse des Geschäftsführers B____
übereinstimmte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5k; act. 8
S. 72 f.). Schliesslich stellte die Steuerrekurskommission fest, dass der
Geschäftsführer der Rekurrentin ausschliesslich im Kanton Basel-Stadt Auslagen
gehabt habe (angefochtener Entscheid, E. 5l). Die Steuerrekurskommission schloss
aus all dem, die tatsächliche Verwaltung der Rekurrentin sei jeweils von B____ in
seinen privaten Räumlichkeiten und damit im Kanton Basel-Stadt besorgt worden und
es erscheine als unwahrscheinlich, dass der Geschäftsführer der Rekurrentin
jeweils nach [...] gereist sei, um dort zu arbeiten bzw. die tatsächliche
Verwaltung der Rekurrentin von diesem Ort zu steuern (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 5j-5l). E____ konnte die laufenden Geschäfte der Rekurrentin
mangels Zeichnungsberechtigung nicht führen.
3.2.3 Diesen
Schlussfolgerungen ist beizutreten und gestützt auf die von der Steuerrekurskommission
dargelegten und sich aus den Akten ergebenden Gesamtumstände ist es als sehr
wahrscheinlich anzusehen, dass die tatsächliche Verwaltung der Rekurrentin nicht
in [...], sondern vom Wohnsitz des Beteiligungsinhabers und Geschäftsführers im
Kanton Basel-Stadt aus erfolgt ist (vgl. zum Ganzen auch angefochtener
Entscheid, E. 5l und 6).
3.3
3.3.1 Die
Rekurrentin hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht, das geeignet wäre,
diese natürliche Vermutung für die tatsächliche Verwaltung im Kanton
Basel-Stadt zu entkräften.
3.3.2 Die
Steuerrekurskommission stellte fest, der Augenschein des Revisorats habe im
Jahr 2017 stattgefunden (angefochtener Entscheid, E. 5d). Dies ist
unbestritten (Rekurs, S. 6 f.). Ob der Augenschein vor dem
28. September 2017 oder im November 2017 stattgefunden hat, ist
irrelevant. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrentin (Rekurs,
S. 6 f.) ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.3.3 Die
Rekurrentin behauptet, sie habe formell nachgewiesen, in welchem Zeitraum sich
die Verwaltung der Gesellschaft im Kanton Basel-Landschaft befunden habe, bzw.
sie habe aufgrund vorliegender Beweisschriften und benannter Zeugen formell
nachgewiesen, dass die Tatsachen für die Verwaltung der Gesellschaft im Kanton
Basel-Landschaft sprächen (Rekurs, S. 4 und 6 f.). Diesbezüglich verweist
sie unter anderem auf Schreiben vom 11. März 2019, 25. Mai 2018 und
12. Januar 2018 (Rekurs, S. 7). Der pauschale Verweis auf weitere im
bisherigen Verfahren angeblich eingereichte und beantragte Beweismittel genügt
den Begründungsanforderungen gemäss § 164 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 171 Abs. 2 StG nicht (vgl. VGE VD.2018.105 und VD.2018.106 vom 20. März
2019 E. 1.3.2, VD.2018.118 vom 24. September 2018 E. 2.1).
Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im Übrigen stellte die
Steuerrekurskommission fest, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die als
Zeugen angeführten Personen beweistaugliche Auskünfte zur Frage des tatsächlichen
Sitzes der Rekurrentin erteilen könnten. Deshalb sei auf die betreffenden
Beweisabnahmen zu verzichten (angefochtener Entscheid, E. 5g). Die
Rekurrentin legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen unrichtig sein könnten.
Im Übrigen sind die Schreiben vom 11. März 2019, 25. Mai 2018 und
12. Januar 2018 sowie die darin genannten Beweismittel nicht geeignet, zu
beweisen, dass sich die tatsächliche Verwaltung der Rekurrentin im Kanton
Basel-Landschaft befunden hat. Beim Schreiben vom 11. März 2019 handelt es
sich um den Rekurs der Rekurrentin an die Steuerrekurskommission. Darin
behauptet die Rekurrentin ohne weitere Substanziierung, der zuständigen
Dienststelle sei in der Vergangenheit mehrmals in Wort und Schrift mitgeteilt
worden, dass sich unter anderem im Betrachtungszeitraum der Sitz der
Gesellschaft, Domizil und Verwaltung, im Kanton Basel-Landschaft befinde.
Diverse jeweils per Einschreiben zugestellte Schriftstücke, wie Kündigung und
Sitz gemäss Art. 56 ZGB sowie Mietvertrag und Zeugen würden dies beweisen.
Wie die genannten Zeugen in der Lage sein sollten, für die Frage des Orts der
tatsächlichen Verwaltung relevante Aussagen zu machen, wird jedoch nicht
begründet und ist nicht ersichtlich. Der ebenfalls genannte B____ ist inzwischen
einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der
Rekurrentin. Damit kann er nicht Zeuge sein und sind seine Aussagen nicht
geeignet, den Ort der tatsächlichen Verwaltung zu beweisen. Beim Schreiben vom
25. Mai 2018 handelt es sich um die Einsprachebegründung der Rekurrentin.
Darin behauptet die Rekurrentin ohne weitere Substanziierung, die
Steuerverwaltung sei mehrmals, letztmals einen Monat vor dem Erlass der
Verfügung, mit eingeschriebenem Brief über den tatsächlichen Sitz der
Gesellschaft im Kanton Basel-Stadt schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Der
Einsprachebegründung lagen Schreiben vom 12. Januar 2018 und 29. September
2017 bei. Mit dem Schreiben vom 12. Januar 2018 behauptete die Rekurrentin
gegenüber der Steuerverwaltung, dass sie am 29. September 2017 umgezogen
sei, dass ihre Adresse bis 31. Dezember 2017 [...] gelautet habe und ab
1. Januar 2018 [...] laute und dass die Zuständigkeit der Steuerverwaltung
Basel-Landschaft für die Steuerperioden 2012 bis 2017 bestehen bleibe. Mit dem
von der Rekurrentin und der Vermieterin unterzeichneten Schreiben vom 29. September
2017 soll der Mietvertrag für Büroräumlichkeiten an der [...] per 31. Dezember
2017 aufgelöst worden sein. Aus den von der Steuerrekurskommission genannten
Gründen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5j f. sowie vorne, E. 3.2.2)
ist auch dieser Mietvertrag zum Beweis der tatsächlichen Verwaltung im Kanton
Basel-Landschaft nicht geeignet.
3.3.4 Die
Steuerrekurskommission stellte fest, die Rekurrentin habe in ihren Eingaben
teilweise Dokumente aufgeführt, die nicht eingereicht worden seien
(angefochtener Entscheid, E. 5g). Die Rekurrentin macht geltend, dies
entspreche nicht den Tatsachen (Rekurs, S. 4). Sie nennt aber kein
einziges Dokument, das relevant sein und von der Steuerrekurskommission nicht
berücksichtigt worden sein soll. Mangels Entscheiderheblichkeit ist auf die
Frage, ob alle von der Rekurrentin aufgeführten Dokumente eingereicht worden
sind oder nicht, nicht weiter einzugehen.
3.3.5 Die
Steuerrekurskommission stellte fest, der Vorwurf der Rekurrentin, das
rechtliche Gehör sei ihr nicht genügend gewährt worden, sei nicht haltbar. Die
Rekurrentin habe zu gegebener Zeit die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt und
davon mit der Einsprachebegründung, der Rekursbegründung und der Replik
Gebrauch gemacht (angefochtener Entscheid, E. 5h). Die Rekurrentin macht
geltend, ihr Vorwurf, das rechtliche Gehör sei ihr nicht rechtzeitig gewährt
worden, sei begründet (Rekurs, S. 4). Zudem behauptet sie, es sei ihr
wiederholt verwehrt worden, betreffend die Steuerpflicht für die
Steuerperiode 2015 form- und fristgerecht Stellung zu nehmen (Rekurs,
S. 5 f.; vgl. auch Rekurs, S. 7). Diese pauschalen Vorwürfe sind nicht
geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Steuerrekurskommission in
Frage zu stellen. Auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör ist mangels hinreichender Begründung nicht weiter einzugehen.
3.3.6 Die
Steuerrekurskommission stellte fest, der im Mietvertrag für die [...] vom
31. März 2011 festgelegte Mietzins von monatlich CHF 150.– weiche
erheblich vom in der Buchhaltung ausgewiesenen Mietaufwand ab. Aus dem Kontoblatt
vom 15. November 2017 sei ersichtlich, dass in der Steuerperiode 2015
nicht die im Rekursverfahren geltend gemachte Kosten von CHF 1'800.–,
sondern CHF 12'996.– als Mietkosten verbucht worden seien. Es seien weder
im vorliegenden Verfahren noch im Rahmen der Revision durch die
Steuerverwaltung Basel-Landschaft Buchungsbelege für den restlichen Betrag
vorgelegt worden. Der verbuchte Mietaufwand entspreche betragsmässig eher den
privaten Wohnkosten des Alleinaktionärs und Geschäftsführers der Rekurrentin
(angefochtener Entscheid, E. 5k). Die Rekurrentin macht geltend, es sei
nicht richtig, dass die in der Buchhaltung ausgewiesenen Aufwendungen nicht den
Tatsachen entsprächen (Rekurs, S. 4 und 6). Sie liefert aber weder
eine Erklärung für die von der Steuerrekurskommission festgestellte Differenz
noch einen Beleg für einen CHF 1'800.– übersteigenden Mietaufwand. Damit
sind ihre Ausführungen nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der
Steuerrekurskommission in Frage zu stellen (vgl. auch vorne, E. 3.2.2).
3.3.7 Die
von der Rekurrentin unter dem Titel «Fazit» behaupteten Umstände (Rekurs,
S. 7 f.) sprechen nicht für die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft
im Kanton Basel-Landschaft und sind nicht geeignet, die Richtigkeit des
angefochtenen Entscheids in Frage zu stellen.
3.4
Damit ist der
Gegenbeweis misslungen und der Hauptbeweis erbracht, dass sich der Ort der
tatsächlichen Verwaltung der Rekurrentin im Kanton Basel-Stadt befand (vgl. vorne,
E. 2.3). Folglich war sie seit dem Jahr 2015 im Kanton Basel-Stadt aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig (vgl. vorne, E. 2.1).
4.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat
die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Diese
werden auf CHF 1'800.– festgesetzt (§ 23 Abs. 2 des Reglements
über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.