VD.2020.52
Feststellung des gescheiterten Einigungsversuches betreffend Regelung des Unterhaltes (BGer 5A_654/2020 vom 2. September 2020)
28. Juli 2020Deutsch20 min
am [...] 2015, ist der Sohn von C____ (nachfolgend Mutter) und A____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.52
URTEIL
vom 28. Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger. lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____ Sohn
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Einzelentscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Januar 2020
betreffend Feststellung des
gescheiterten Einigungsversuches
(Regelung des Kindesunterhaltes)
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren
am [...] 2015, ist der Sohn von C____ (nachfolgend Mutter) und A____ (nachfolgend
Vater, Beschwerdeführer). Die Eltern waren nie miteinander verheiratet. Das
Kind lebt in der Obhut der Mutter, welcher auch die alleinige elterliche Sorge
zukommt. Gemäss Unterhaltsvertrag vom 3. Januar 2017 (genehmigt von der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] am 20. Januar 2017) bezahlt der Vater für
den Sohn monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 400.–, bis zum
ordentlichen Abschluss der Berufsausbildung, mindestens aber bis zur
Volljährigkeit, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Akten S. 464 ff.). Die
Mutter hat sich im August 2019 an die KESB gewandt, weil sie den Unterhalt für
den Sohn neu bemessen lassen möchte; dies mit Hinblick auf eine veränderte
Erwerbssituation des Vaters.
Mit Einzelentscheid
der KESB vom 30. Januar 2020 (act. 1) wurde, unter Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten, festgestellt, dass die Eltern seit August 2019 versucht
haben, sich bei der KESB betreffend die Neuregelung des Unterhaltes für B____
(Abänderung des Rechtstitels vom 20. Januar 2017) zu einigen, und keine
Einigung erzielen konnten. Im Sinne einer Bemerkung wurde unter Hinweis auf
Art. 198 Bst. bbis ZPO festgehalten, dass der Entscheid dazu
berechtige, während 6 Monaten seit Entscheiddatum eine Unterhaltsklage
ohne vorgängiges Schlichtungsgesuch beim Zivilgericht Basel-Stadt einzureichen.
Weiter wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist
zunächst ein Schlichtungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt einzuleiten
sei.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 27. Februar 2020 «Einsprache» beim
Verwaltungsgericht erhoben (act. 2). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend,
dass eine Einigung bei der KESB von vorneherein nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben
vom 10. März 2020 hat [...], Advokatin, angezeigt, dass sie den Sohn B____ in
der gleichentags beim Zivilgericht anhängig gemachten Unterhaltsklage vertrete
(act. 3). Der Beschwerdeführer hat in der Folge diverse Schreiben und E-Mails
an das Verwaltungsgericht gerichtet, die, teils ohnehin Kopien von Schreiben an
andere Personen/Behörden, nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren stehen (vgl. E-Mail/Schreiben vom 17. März 2020, act. 4;
E-Mails vom 19. März 2020, act. 5, 6; Schreiben undatiert, act. 7). Im
Schreiben vom 23. März 2020 (act. 8) nimmt er Bezug auf das vorliegende
Beschwerdeverfahren und beantragt, unter Hinweis auf seine Korrespondenz mit
der KESB, die Abweisung der Klage von C____. Mit Eingabe vom 25. März 2020
(act. 9) hat er um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
ersucht. Mit Eingabe vom 26. März 2020 hat die Kindesvertreterin dem
Verwaltungsgericht die Kopie einer Eingabe vom gleichen Tag ans Zivilgericht
zukommen lassen (act. 10, 11). Mit Eingabe vom 2. April 2020 hat der
Beschwerdeführer erklärt, er sei bereit, den Kostenvorschuss zu leisten, wenn
dadurch der angefochtene Entscheid der KESB aufgehoben und die Unterhaltsklage
der Mutter abgewiesen werde, so dass eine Regelung des Unterhalts durch die
KESB möglich werde, und um Bestätigung und Erläuterung des weiteren Vorgehens
gebeten (act. 12). Mit Eingabe vom 6. April 2020 hat der Beschwerdeführer erklärt,
er ziehe auf jeden Fall eine Regelung der Angelegenheiten – Unterhalts- und Besuchsrechtsregelung,
gemeinsames Sorgerecht – bei der KESB vor (act. 13). Mit Eingabe vom 7. April
2020 hat er sich, unter Einreichung diverser Beilagen, zu den Akten der KESB
geäussert und unter anderem geltend gemacht, die Mutter treibe «ein
doppelgesichtiges Spiel» mit den Behörden, um ihm zuzusetzen und den
regelmässigen Vater-Sohn-Kontakt zu verhindern; die Mutter habe eine Mitarbeiterin
der KESB unter Druck gesetzt und zu beeinflussen versucht (act. 14, 15). Mit
Verfügung vom 7. April 2020 wurde der Beschwerdeführer ersucht, von der
Einreichung weiterer Eingaben, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren
nicht relevant sind, abzusehen. Am 8. April 2020 hat er ein weiteres Schreiben
eingereicht (act. 16). Mit Eingabe vom 9. April 2020 hat er verschiedene
Beilagen eingereicht (act. 17 ff.). Mit Eingabe vom 18. April 2020 hat er,
unter Beilage insbesondere seiner Steuererklärung 2019, erneut um Kostenerlass
im Beschwerdeverfahren ersucht (act. 20, 21).
Auf die
Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Verfahrensakten der KESB wurden
beigezogen (act. 22). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich, soweit relevant für den
Entscheid, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB;
SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Als Adressat des angefochtenen Entscheids
der KESB und unterhaltspflichtiger Vater ist der Beschwerdeführer durch den
angefochtenen Entscheid betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur
Beschwerde befugt. Der Beschwerdeführer hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse,
zumal er geltend macht, durch den angefochtenen Entscheid um seinen Anspruch
auf vorgängige Schlichtung gebracht zu werden. Die falsche Bezeichnung des
Rechtsmittels schadet nicht. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete
Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2
Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das
Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime
und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts
Dispositiv
richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine
Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt
werden.
1.3 Mit
Verfügung vom 5. März 2020 hat der Verfahrensleiter der Beschwerde gestützt auf
Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
2.
2.1 Die
ZPO folgt dem Grundsatz: Zuerst schlichten, dann richten. Entsprechend hat
gemäss Art. 197 ZPO jedem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch
vorauszugehen. Das erfolglose Schlichtungsverfahren stellt als
Prozessvoraussetzung grundsätzlich die Einleitung des Entscheidverfahrens vor
dem erstinstanzlichen Gericht dar (BGer 4A_203/2012, E. 2.6.1
i.f.). Dieser Grundsatz erfährt verschiedene Ausnahmen, welche in Art. 198 ZGB (lit. a – h)
aufgezählt sind. Dabei kann aber nicht nur von einer Pflicht, sondern auch von
einem Recht gesprochen werden. Die Parteien sollen im Schlichtungsverfahren die
Möglichkeit erhalten, den Rechtsstreit in einem frühen Zeitpunkt beizulegen,
und werden dadurch bis zu einem gewissen Grad vor einem aussichtslosen oder
aber prozessual falsch eingeleiteten Verfahren geschützt (vgl. Infanger, in Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflag 2017, Art. 197/198 ZPO N 1). Das
Schlichtungsverfahren dient der Versöhnung der Parteien, der Schonung von
Ressourcen – auf Seiten der Parteien und der Gerichte – sowie der
Strukturierung des Verfahrens (vgl. Honegger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage 2016, Art.
197 N 4 ff.).
2.2
2.2.1 Seit
1. Januar 2017 entfällt das Schlichtungsverfahren insbesondere auch bei
Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der
Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d
ZGB; Art. 198 Bst. bbis ZPO). Der Gesetzgeber erachtet ein
Schlichtungsverfahren vor Gericht für unnötig, wenn im Verfahren vor der
Kindesschutzbehörde keine Einigung erzielt werden konnte. Der
Kindesschutzbehörde kommt in diesem Sinne auch eine Schlichtungsfunktion zu (Infanger, a.a.O., Art. 197/198 ZPO N
17a). Gesetzgeberischer Gedanke hinter dieser Bestimmung war die Vermeidung von
Leerläufen in Fällen, in denen bereits bei der Kindesschutzbehörde erfolglos
eine Einigung gesucht wurde (vgl. BGer 5A_459/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2
mit Hinweisen).
2.2.2 Nach
dem Wortlaut der Bestimmung genügt es, dass «vor der Klage ein Elternteil die
Kindesschutzbehörde angerufen hat», um das Schlichtungsverfahren entfallen zu
lassen. Gemäss der ratio legis – Vermeidung eines doppelten Vermittlungsversuchs
– ist aber klar, dass es sich beim entsprechenden «Anrufen» der Behörde nicht
um einen blossen Beratungstermin eines Elternteils gehandelt haben darf. Es ist
ein minimales vermittelndes Element zu verlangen, indem der andere Elternteil
wenigstens im Hinblick auf einen Vermittlungsversuch kontaktiert respektive
(vergeblich) zur Teilnahme an einem Vermittlungsversuch aufgefordert worden
ist. Ausserdem muss das Vermittlungsverfahren erfolglos abgeschlossen worden
sein. Kommt der andere Elternteil einer entsprechenden Aufforderung zur
Mitwirkung im Hinblick auf eine Vermittlung (Einreichung von Unterlagen,
Teilnahme an Gespräch, Unterzeichnung eines Vorschlags) dann aber nicht nach,
muss von einem gescheiterten Vermittlungsversuch ausgegangen werden, der das
Schlichtungsverfahren am Gericht ebenso entfallen lässt, wie wenn bei einer
Teilnahme an einem Gespräch keine Einigung zustande gekommen wäre (vgl. BGer
5A_459/2019 vom 26. November 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter
zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in
FamPra.ch 2017 S. 992; Zogg,
Selbständige Unterhaltsklage mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange
– verfahrensrechtliche Fragen, in FamPra.ch 2019 S. 9, 10; Schweighauser/Stoll, Neues
Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 646 f.).
2.2.3 Das
Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form der Nachweis der Anrufung der
Kindesschutzbehörde zu erbringen ist. Die KESB Basel-Stadt beispielsweise
stellt den Eltern nach erfolglosem Einigungsversuch eine Bestätigung aus,
welche der Klage beigelegt werden kann. Dies ist hier der angefochtene
Einzelentscheid vom 30. Januar 2020. Der Nachweis muss aber auch in
anderer Form möglich sein, beispielsweise durch Einreichung von Korrespondenz,
E-Mails etc.
3.
3.1 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer
zunächst einen Antrag betreffend insbesondere gemeinsames Sorgerecht und
Beratung Unterhaltsregelung bei der KESB gestellt (Eingang KESB am 28. Juni
2019), diesen aber mit Mail vom 21. Juli 2019 wieder zurückgezogen, weil er
sich mit der Mutter habe einigen können (Akten S. 459, 456).
Anschliessend
hat die KESB nach Eingang eines Antrags der Mutter auf Regelung des Unterhalts
für den Sohn (E-Mail vom 15. August 2020) am 18. August 2020 (Akten S. 452) beide
Eltern angeschrieben und um Rücksendung der unterzeichneten Absichtserklärung für
die Regelung oder Abänderung des Kindesunterhaltes sowie um Informationen und
Unterlagen, insbesondere zur Betreuungssituation des Kindes, zur beruflichen
Situation der Eltern, zu allfälligen weiteren Kindern, zu allfälligen
bestehenden Unterhaltsregelungen sowie zur finanziellen Situation (Einkommen,
Vermögen und Bedarf) der Eltern sowie eventuell des Kindes und zu allfälligen
Betreuungskosten ersucht (Akten S. 452; 448 ff.).
Dieser
Aufforderung sind beide Elternteile nachgekommen: Die Mutter hat die unterzeichnete
Absichtserklärung sowie die sachdienlichen Informationen und Unterlagen mit
Schreiben vom 25. August 2019 bei der KESB eingereicht (Akten S. 423 ff.).
Der Beschwerdeführer hat der KESB mit Mail vom 16. September 2019 (Akten S.
412) insbesondere mitgeteilt, dass er 60 % in unregelmässigen Schichten (Montag
bis Sonntag, 07.00 bis 22.00 Uhr, jeweils 10 Stunden mit Pausen) arbeite und daneben
eine Weiterbildung im Bereich […] absolviere, welche er Ende Oktober 2019
beenden werde. Danach werde er sich beruflich neu orientieren und eine Stelle
in diesem Bereich suchen. Die Mutter wünsche die Anpassung des
Unterhaltsbeitrages, weil der frühere Unterhaltsbeitrag zu einer Zeit
abgeschlossen worden sei, als er arbeitslos war. Nach Abzug der Fixkosten
stünden ihm noch CHF 1'400.– zur Verfügung, was unter dem Existenzminimum
liege. Ausserdem hat der Beschwerdeführer, neben der am 13. September
2019 unterzeichneten Absichtserklärung (Akten S. 422), Unterlagen zu seinen finanziellen
Verhältnissen eingereicht. Insbesondere hat er den Jahreslohnausweis 2018 der
Firma [...] (Akten S. 415; Jahres-Nettolohn von CHF 43‘968.–) und die Lohnausweise
für Juni, Juli und August 2019 (Akten S. 413 ff., Nettolöhne von CHF 2‘892.50,
2‘914.80 und 2‘616.45, davon offenbar ein Teil Krankentaggelder) eingereicht.
Daraufhin
hat sich eine Mitarbeiterin der KESB, D____, am 10. Dezember 2019 per E-Mail an
den Beschwerdeführer gewandt (Akten S. 403) – nachdem dieser offenbar
telefonisch nicht habe erreicht werden können (vgl. Aktennotiz, Akten S. 402).
Sie hat festgestellt, dass er mit dem Gehalt im 60 %-Pensum nicht
leistungsfähig sei, und sich – unter Hinweis auf seine Mitteilung, dass er sich
per Oktober 2019 beruflich neu orientieren wolle – danach erkundigt, ob sich in
der Zwischenzeit an seiner beruflichen Situation etwas geändert habe. Sie bat den
Beschwerdeführer um Rückmeldung und teilte ihm mit, dass ansonsten bei der
Unterhaltsberechnung von einem hypothetischen 100 %-Pensum ausgegangen und den
Eltern ein entsprechender Vertrag zugestellt werde. Daraufhin teilte der
Beschwerdeführer per E-Mail vom 11. Dezember 2019 mit, dass er nach wie vor bei
[...] im 60 %-Pensum tätig sei; ab Januar 2020 sei er dort nicht mehr tätig,
aber noch auf Stellensuche (Akten S. 401).
Anschliessend
wurde von der KESB ein Unterhaltsvertrag ausgearbeitet, welcher von einem
monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von CHF 4‘4000.00 (recte 4‘400.–),
bei hypothetischer 100%-iger Erwerbstätigkeit ausging (Akten S. 404 ff.),
und der Mutter, mit Kopie an den Beschwerdeführer, zugestellt. In dem entsprechenden
Schreiben der KESB vom 16. Dezember 2019 (Akten S. 399 f.) wurden die
Parteien um Rücksendung des unterzeichneten Vertrages bis 10. Januar 2020
gebeten. Sie wurden weiter darauf aufmerksam gemacht, dass sie einen Termin zur
Besprechung des Unterhaltsvertrages machen könnten und sich diesfalls beim
Sekretariat melden sollten. Sollte die KESB bis 10. Januar 2020 keine
Rückmeldung erhalten, werde davon ausgegangen, dass keine Einigung möglich sei,
das Dossier werde geschlossen und eine Klagebewilligung für eine
Unterhaltsklage beim Zivilgericht ohne Durchführung einer
Schlichtungsverhandlung ausgestellt.
Daraufhin
meldete sich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 per E-Mail bei der KESB
(Akten S. 396). Er teilte mit, dass sein effektives Einkommen weit unter den
CHF 4‘400.– liege, dass er entsprechende Lohnabrechnungen eingereicht habe und
einen Unterhalt in der vorgeschlagenenen Höhe nicht finanzieren könne. Noch
gleichentags meldete sich die Mitarbeiterin der KESB, D____, wieder per E-Mail beim
Beschwerdeführer und teilte ihm unter anderem mit, dass das Einkommen
hypothetisch auf CHF 4‘400.– gesetzt worden sei, da er als Vater gegenüber
seinem Sohn unterhaltsverpflichtet sei und keine relevanten Gründe ersichtlich
seien, weshalb er lediglich in einem 60 %-Pensum arbeite. Sie bat den
Beschwerdeführer um Mitteilung seiner Vorstellungen bezüglich des
Unterhaltsbeitrages, damit das weitere Vorgehen besprochen werden könne (Akten
S. 394). Der Beschwerdeführer teilte gleichentags (E-Mail vom 17. Dezember 2020)
mit (Akten S. 394), er könne nicht mehr als CHF 400.– leisten, ohne sich
zu verschulden. Bei einer massiven Erhöhung des Kindesunterhaltes werde er
gezwungen, Unterstützung beim Sozialamt zu beantragen. Er komme gerne für sein
Kind auf und sei auch zu einer Anpassung des Betreuungsverhältnisses bereit,
damit die Mutter niedrigere Kosten habe. Weiter monierte er, die KESB habe sich
nie bei ihm erkundigt, weshalb er nur 60 % arbeite. In der Folge führten
Mitarbeiterinnen der KESB noch Telefonate mit der Mutter (vgl. Aktennotizen vom
27. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020, Akten S. 390). Anlässlich des
Telefonates vom 23. Januar 2020 teilte die Mutter mit, dass sich die Situation
bezüglich Vater-Sohn-Kontakt verbessert habe. In Bezug auf den Unterhalt habe
sich nichts verbessert, der Beschwerdeführer habe per Februar 2020 eine neue
Stelle, wolle den Unterhalt aber noch nicht anpassen lassen. Der Beschwerdeführer
selber hat sich gemäss Akten nach dem 17. Dezember 2019 nicht mehr bei der
KESB gemeldet, namentlich weder den Unterhaltsvertrag unterzeichnet noch um
einen Besprechungstermin ersucht. Daraufhin hat die KESB am 30. Januar 2020 das
Scheitern des Einigungsversuchs festgestellt.
3.2
3.2.1 Es ist unter den geschilderten Umständen
nicht zu beanstanden, sondern korrekt, dass die KESB Ende Januar das Scheitern
der Einigungsbemühungen festgestellt hat.
3.2.2 Zunächst
dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Bemühungen der KESB für einen
Vergleich bezüglich des Unterhalts verlangt werden, zumal die KESB zur hoheitlichen
Regelung des streitigen Unterhalts nicht zuständig ist.
3.2.3 Vorliegend
ergibt sich aus den Akten, dass die Bemühungen der Mitarbeitenden der KESB für
einen Vergleich bezüglich des Unterhalts auf jeden Fall ausreichend gewesen
sind. So haben die Mitarbeiterinnen der KESB mehrfach den Kontakt mit dem
Beschwerdeführer gesucht, diesem auch erläutert, dass und weshalb von einem
hypothetischen Einkommen auszugehen sei. Es wurde dem Beschwerdeführer namentlich
die Möglichkeit gegeben, darzulegen, weshalb er auch nach dem Oktober 2019 –
nachdem er gemäss seinen eigenen Angaben in der E-Mail vom 16. September
2019 die Weiterbildung abgeschlossen hatte – lediglich in einem Teilzeitpensum
von 60 % tätig gewesen ist. Es wurde ein Unterhaltsvertrag ausgearbeitet, zu
dem sich der Beschwerdeführer hat vernehmen lassen können. Ausserdem wurde die
Möglichkeit für eine Besprechung des weiteren Vorgehens und des
Unterhaltsvertrags angeboten – der Beschwerdeführer hätte lediglich einen
entsprechenden Termin mit dem Sekretariat vereinbaren müssen. Dies hat er nicht
getan, sondern sich offensichtlich nach dem 17. Dezember 2019 nicht mehr um die
vergleichsweise Regelung der Angelegenheit bemüht und innert der Frist vom
10. Januar 2020 weder den Unterhaltsvertrag unterzeichnet noch einen
Termin für die Besprechung des Unterhaltsvorschlags verlangt – obwohl ihm im Schreiben
der KESB vom 16. Dezember 2019 in Aussicht gestellt worden war, dass,
falls bis 10. Januar 2020 keine Rückmeldung erfolge, das Dossier geschlossen und
eine Bewilligung für eine Unterhaltsklage ans Zivilgericht ohne Schlichtungsverhandlung
ausgestellt werde (vgl. Akten S. 399).
3.2.4 Der Beschwerdeführer macht insbesondere
geltend, dass eine Einigung von Anfang an nicht möglich gewesen sei, da er die
Arbeitsstelle wechseln wollte und dies der Mutter mitgeteilt habe. Wenn aber,
wie er selber geltend macht, eine Einigung von Anfang nicht möglich gewesen
ist, so spricht dies offensichtlich für die Richtigkeit des
angefochtenen Entscheides.
3.3 Angesichts des skizzierten Vorgehens der
Mitarbeitenden der KESB entbehrt die Beschwerde offensichtlich jeglicher
Grundlage. Dasselbe gilt für die beiläufig erhobenen Vorwürfe, die zuständige
Mitarbeiterin der KESB, D____, sei wohl befangen gewesen – gegenüber der
Mutter, da diese ihn mit ungerechtfertigten Gefährdungsmeldungen und E-Mails an
die KESB in ein schlechtes Licht gerückt habe –, respektive die Mutter habe die
Mitarbeiterin der KESB unter Druck gesetzt und zu beeinflussen versucht. Diese
Vorwürfe sind nicht nachvollziehbar. Es sind keinerlei Hinweise für eine
Befangenheit der mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiterinnen der KESB
ersichtlich. Neben der Unterhaltsfrage waren sich die Eltern offenbar auch über
die Besuchsrechtsregelung nicht einig und sind auch diesbezüglich an die KESB
gelangt. In diesem Rahmen hat die Mutter der KESB ihre Sorgen etwa über
allfälligen Drogenkonsum des Beschwerdeführers – ob diese berechtigt waren oder
nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – mitgeteilt
(vgl. Akten S. 411). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit solche Mitteilungen
die Mitarbeitenden der KESB bezüglich der Unterhaltsfrage hätten beeinflussen
oder gar unter Druck setzen können. Auch der Umstand, dass die Mutter sich in
einem Telefonat mit der KESB am 10. Dezember 2019 (Akten S. 402) „verwundert
und enttäuscht“ gezeigt hat, „dass es solange gehe“, stellt offensichtlich
weder einen Beeinflussungs- noch Druckversuch dar. In ihren Telefonaten mit
Mitarbeiterinnen der KESB hat die Mutter bezüglich der Unterhaltsfrage im
Übrigen offensichtlich sachlich den jeweiligen Stand der Dinge mitgeteilt,
dabei durchaus auch Positives über die Situation berichtet (vgl. Aktennotiz vom
23. Januar 2020, wonach sich die Situation mit dem Vater verbessert habe und
regelmässige Vater-Sohn-Kontakte stattfänden), aber mitgeteilt, dass der Vater
trotz neuer Stelle per Februar den Unterhaltsvertrag nicht anpassen lassen
wolle. Dass die Mutter unter diesen Umständen die Bemühungen in Bezug auf eine
Einigung hat beenden und stattdessen eine Klage beim Gericht hat einreichen
wollen, ist nachvollziehbar.
Es
ist nach dem Gesagten korrekt und in keiner Hinsicht zu beanstanden, dass die
KESB Ende Januar 2020 die Bemühungen zur Erreichung einer Einigung eingestellt
und festgestellt hat, dass die Eltern bezüglich der Anpassung des Unterhalts
für den gemeinsamen Sohn keine Einigung haben erzielen können.
4
4.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen
Kosten (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Er hat die unentgeltliche
Prozessführung beantragt. Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zwar verzichtet, aber der Beschwerdeführer
explizit darauf hingewiesen, dass ihm im Falle der Abweisung seines Gesuchs,
etwa wegen Aussichtslosigkeit seines Begehrens, bei Unterliegen die Kosten des
Verfahrens auferlegt werden können. Dies, nachdem er bereits mit Verfügung vom
31. März 2020 eingeladen worden war, zu prüfen, ob das vorliegende
Beschwerdeverfahren ihn, namentlich angesichts seiner angespannten finanziellen
Verhältnisse, weiterbringt respektive ob es nicht sinnvoller sei, bezüglich der
strittigen Unterhaltsfrage zu einer Lösung zu kommen zu versuchen, sei es
aussergerichtlich oder in einem Verfahren vor dem Zivilgericht.
4.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche
Prozessführung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit
die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtssache (vgl. statt vieler VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020
E. 2.2.1; VD.2016.253 vom 29. August 2017 E. 3 mit Hinweisen).
4.3 Als
aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III
217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar
2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend
sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E.
3.1, VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2). Für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage
im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen
Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen
Verfügung und, soweit bereits vorhanden, der Beschwerdeantwort (vgl., auch BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3,
VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65
N 35).
4.4 Aus
den obigen Erwägungen (E. 3) folgt, dass die Beschwerde offensichtlich
aussichtslos erscheint und die beantragte unentgeltliche Prozessführung nicht
bewilligt werden kann. Wie erwogen entbehren die Vorbringen des
Beschwerdeführers jeglicher Grundlage, womit offensichtlich war, dass sein
Gesuch keinen Erfolg haben würde. Dies musste auch dem Beschwerdeführer klar
sein, welcher zudem im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens explizit auf das
Kostenrisiko aufmerksam gemacht worden ist. Der beantragte Kostenerlass wird unter
diesen Umständen zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und der
Beschwerdeführer trägt somit die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von
CHF 300.–.
Der
Beschwerdeführer hat dem Sohn zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Die
Kindesvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Ihr Aufwand wird auf rund
anderthalb Stunden geschätzt. Es ist ihr demnach eine Parteientschädigung von CHF 300.–,
inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen.
Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist der
Vertreterin des Sohnes ein Honorar von CHF 300.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse auszurichten, sodass der Parteientschädigungsanspruch
ihres Mandanten mit dessen Zahlung in diesem Umfang auf den Staat übergeht.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Der Beschwerdeführer hat dem Sohn eine
Parteientschädigung von CHF 300.–, zuzüglich CHF 23.10
Mehrwertsteuer, zu leisten. Der Vertreterin des Sohnes, [...], wird zufolge
offensichtlicher Uneinbringlichkeit der dem Sohn zugesprochenen
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 300.–
(inkl. Auslagen), zuzüglich CHF 23.10 MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
-
Sohn (Kindesvertreterin)
-
Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als
auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.