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Entscheid

VD.2020.52

Feststellung des gescheiterten Einigungsversuches betreffend Regelung des Unterhaltes (BGer 5A_654/2020 vom 2. September 2020)

28. Juli 2020Deutsch20 min

am [...] 2015, ist der Sohn von C____ (nachfolgend Mutter) und A____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.52

URTEIL

vom 28. Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger. lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____ Sohn

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Einzelentscheid

der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 30. Januar 2020

betreffend Feststellung des

gescheiterten Einigungsversuches

(Regelung des Kindesunterhaltes)

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, geboren

am [...] 2015, ist der Sohn von C____ (nachfolgend Mutter) und A____ (nachfolgend

Vater, Beschwerdeführer). Die Eltern waren nie miteinander verheiratet. Das

Kind lebt in der Obhut der Mutter, welcher auch die alleinige elterliche Sorge

zukommt. Gemäss Unterhaltsvertrag vom 3. Januar 2017 (genehmigt von der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] am 20. Januar 2017) bezahlt der Vater für

den Sohn monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 400.–, bis zum

ordentlichen Abschluss der Berufsausbildung, mindestens aber bis zur

Volljährigkeit, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Akten S. 464 ff.). Die

Mutter hat sich im August 2019 an die KESB gewandt, weil sie den Unterhalt für

den Sohn neu bemessen lassen möchte; dies mit Hinblick auf eine veränderte

Erwerbssituation des Vaters.

Mit Einzelentscheid

der KESB vom 30. Januar 2020 (act. 1) wurde, unter Verzicht auf die Erhebung

von Verfahrenskosten, festgestellt, dass die Eltern seit August 2019 versucht

haben, sich bei der KESB betreffend die Neuregelung des Unterhaltes für B____

(Abänderung des Rechtstitels vom 20. Januar 2017) zu einigen, und keine

Einigung erzielen konnten. Im Sinne einer Bemerkung wurde unter Hinweis auf

Art. 198 Bst. bbis ZPO festgehalten, dass der Entscheid dazu

berechtige, während 6 Monaten seit Entscheiddatum eine Unterhaltsklage

ohne vorgängiges Schlichtungsgesuch beim Zivilgericht Basel-Stadt einzureichen.

Weiter wurden die Eltern darauf hingewiesen, dass nach Ablauf dieser Frist

zunächst ein Schlichtungsverfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt einzuleiten

sei.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 27. Februar 2020 «Einsprache» beim

Verwaltungsgericht erhoben (act. 2). Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend,

dass eine Einigung bei der KESB von vorneherein nicht möglich gewesen sei. Mit Schreiben

vom 10. März 2020 hat [...], Advokatin, angezeigt, dass sie den Sohn B____ in

der gleichentags beim Zivilgericht anhängig gemachten Unterhaltsklage vertrete

(act. 3). Der Beschwerdeführer hat in der Folge diverse Schreiben und E-Mails

an das Verwaltungsgericht gerichtet, die, teils ohnehin Kopien von Schreiben an

andere Personen/Behörden, nicht in direktem Zusammenhang mit dem vorliegenden

Beschwerdeverfahren stehen (vgl. E-Mail/Schreiben vom 17. März 2020, act. 4;

E-Mails vom 19. März 2020, act. 5, 6; Schreiben undatiert, act. 7). Im

Schreiben vom 23. März 2020 (act. 8) nimmt er Bezug auf das vorliegende

Beschwerdeverfahren und beantragt, unter Hinweis auf seine Korrespondenz mit

der KESB, die Abweisung der Klage von C____. Mit Eingabe vom 25. März 2020

(act. 9) hat er um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses

ersucht. Mit Eingabe vom 26. März 2020 hat die Kindesvertreterin dem

Verwaltungsgericht die Kopie einer Eingabe vom gleichen Tag ans Zivilgericht

zukommen lassen (act. 10, 11). Mit Eingabe vom 2. April 2020 hat der

Beschwerdeführer erklärt, er sei bereit, den Kostenvorschuss zu leisten, wenn

dadurch der angefochtene Entscheid der KESB aufgehoben und die Unterhaltsklage

der Mutter abgewiesen werde, so dass eine Regelung des Unterhalts durch die

KESB möglich werde, und um Bestätigung und Erläuterung des weiteren Vorgehens

gebeten (act. 12). Mit Eingabe vom 6. April 2020 hat der Beschwerdeführer erklärt,

er ziehe auf jeden Fall eine Regelung der Angelegenheiten – Unterhalts- und Besuchsrechtsregelung,

gemeinsames Sorgerecht – bei der KESB vor (act. 13). Mit Eingabe vom 7. April

2020 hat er sich, unter Einreichung diverser Beilagen, zu den Akten der KESB

geäussert und unter anderem geltend gemacht, die Mutter treibe «ein

doppelgesichtiges Spiel» mit den Behörden, um ihm zuzusetzen und den

regelmässigen Vater-Sohn-Kontakt zu verhindern; die Mutter habe eine Mitarbeiterin

der KESB unter Druck gesetzt und zu beeinflussen versucht (act. 14, 15). Mit

Verfügung vom 7. April 2020 wurde der Beschwerdeführer ersucht, von der

Einreichung weiterer Eingaben, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren

nicht relevant sind, abzusehen. Am 8. April 2020 hat er ein weiteres Schreiben

eingereicht (act. 16). Mit Eingabe vom 9. April 2020 hat er verschiedene

Beilagen eingereicht (act. 17 ff.). Mit Eingabe vom 18. April 2020 hat er,

unter Beilage insbesondere seiner Steuererklärung 2019, erneut um Kostenerlass

im Beschwerdeverfahren ersucht (act. 20, 21).

Auf die

Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Die Verfahrensakten der KESB wurden

beigezogen (act. 22). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich, soweit relevant für den

Entscheid, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB;

SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Als Adressat des angefochtenen Entscheids

der KESB und unterhaltspflichtiger Vater ist der Beschwerdeführer durch den

angefochtenen Entscheid betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur

Beschwerde befugt. Der Beschwerdeführer hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse,

zumal er geltend macht, durch den angefochtenen Entscheid um seinen Anspruch

auf vorgängige Schlichtung gebracht zu werden. Die falsche Bezeichnung des

Rechtsmittels schadet nicht. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete

Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2

Das

Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG; SG 270.100); zudem enthält auch das

Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450 f. ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime

und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die Kognition des Verwaltungsgerichts

Dispositiv

richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach können eine

Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt

werden.

1.3 Mit

Verfügung vom 5. März 2020 hat der Verfahrensleiter der Beschwerde gestützt auf

Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

2.

2.1 Die

ZPO folgt dem Grundsatz: Zuerst schlichten, dann richten. Entsprechend hat

gemäss Art. 197 ZPO jedem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch

vorauszugehen. Das erfolglose Schlichtungsverfahren stellt als

Prozessvoraussetzung grundsätzlich die Einleitung des Entscheidverfahrens vor

dem erstinstanzlichen Gericht dar (BGer 4A_203/2012, E. 2.6.1

i.f.). Dieser Grundsatz erfährt verschiedene Ausnahmen, welche in Art. 198 ZGB (lit. a – h)

aufgezählt sind. Dabei kann aber nicht nur von einer Pflicht, sondern auch von

einem Recht gesprochen werden. Die Parteien sollen im Schlichtungsverfahren die

Möglichkeit erhalten, den Rechtsstreit in einem frühen Zeitpunkt beizulegen,

und werden dadurch bis zu einem gewissen Grad vor einem aussichtslosen oder

aber prozessual falsch eingeleiteten Verfahren geschützt (vgl. Infanger, in Basler Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Auflag 2017, Art. 197/198 ZPO N 1). Das

Schlichtungsverfahren dient der Versöhnung der Parteien, der Schonung von

Ressourcen – auf Seiten der Parteien und der Gerichte – sowie der

Strukturierung des Verfahrens (vgl. Honegger,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Auflage 2016, Art.

197 N 4 ff.).

2.2

2.2.1 Seit

1. Januar  2017 entfällt das Schlichtungsverfahren insbesondere auch bei

Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der

Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d

ZGB; Art. 198 Bst. bbis ZPO). Der Gesetzgeber erachtet ein

Schlichtungsverfahren vor Gericht für unnötig, wenn im Verfahren vor der

Kindesschutzbehörde keine Einigung erzielt werden konnte. Der

Kindesschutzbehörde kommt in diesem Sinne auch eine Schlichtungsfunktion zu (Infanger, a.a.O., Art. 197/198 ZPO N

17a). Gesetzgeberischer Gedanke hinter dieser Bestimmung war die Vermeidung von

Leerläufen in Fällen, in denen bereits bei der Kindesschutzbehörde erfolglos

eine Einigung gesucht wurde (vgl. BGer 5A_459/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2

mit Hinweisen).

2.2.2 Nach

dem Wortlaut der Bestimmung genügt es, dass «vor der Klage ein Elternteil die

Kindesschutzbehörde angerufen hat», um das Schlichtungsverfahren entfallen zu

lassen. Gemäss der ratio legis – Vermeidung eines doppelten Vermittlungsversuchs

– ist aber klar, dass es sich beim entsprechenden «Anrufen» der Behörde nicht

um einen blossen Beratungstermin eines Elternteils gehandelt haben darf. Es ist

ein minimales vermittelndes Element zu verlangen, indem der andere Elternteil

wenigstens im Hinblick auf einen Vermittlungsversuch kontaktiert respektive

(vergeblich) zur Teilnahme an einem Vermittlungsversuch aufgefordert worden

ist. Ausserdem muss das Vermittlungsverfahren erfolglos abgeschlossen worden

sein. Kommt der andere Elternteil einer entsprechenden Aufforderung zur

Mitwirkung im Hinblick auf eine Vermittlung (Einreichung von Unterlagen,

Teilnahme an Gespräch, Unterzeichnung eines Vorschlags) dann aber nicht nach,

muss von einem gescheiterten Vermittlungsversuch ausgegangen werden, der das

Schlichtungsverfahren am Gericht ebenso entfallen lässt, wie wenn bei einer

Teilnahme an einem Gespräch keine Einigung zustande gekommen wäre (vgl. BGer

5A_459/2019 vom 26. November 2019 E. 3.3.1 mit Hinweisen, insbesondere auf Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter

zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in

FamPra.ch 2017 S. 992; Zogg,

Selbständige Unterhaltsklage mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange

– verfahrensrechtliche Fragen, in FamPra.ch 2019 S. 9, 10; Schweighauser/Stoll, Neues

Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr, FamPra.ch 2018 S. 646 f.).

2.2.3 Das

Gesetz schreibt nicht vor, in welcher Form der Nachweis der Anrufung der

Kindesschutzbehörde zu erbringen ist. Die KESB Basel-Stadt beispielsweise

stellt den Eltern nach erfolglosem Einigungsversuch eine Bestätigung aus,

welche der Klage beigelegt werden kann. Dies ist hier der angefochtene

Einzelentscheid vom 30. Januar 2020. Der Nachweis muss aber auch in

anderer Form möglich sein, beispielsweise durch Einreichung von Korrespondenz,

E-Mails etc.

3.

3.1 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer

zunächst einen Antrag betreffend insbesondere gemeinsames Sorgerecht und

Beratung Unterhaltsregelung bei der KESB gestellt (Eingang KESB am 28. Juni

2019), diesen aber mit Mail vom 21. Juli 2019 wieder zurückgezogen, weil er

sich mit der Mutter habe einigen können (Akten S. 459, 456).

Anschliessend

hat die KESB nach Eingang eines Antrags der Mutter auf Regelung des Unterhalts

für den Sohn (E-Mail vom 15. August 2020) am 18. August 2020 (Akten S. 452) beide

Eltern angeschrieben und um Rücksendung der unterzeichneten Absichtserklärung für

die Regelung oder Abänderung des Kindesunterhaltes sowie um Informationen und

Unterlagen, insbesondere zur Betreuungssituation des Kindes, zur beruflichen

Situation der Eltern, zu allfälligen weiteren Kindern, zu allfälligen

bestehenden Unterhaltsregelungen sowie zur finanziellen Situation (Einkommen,

Vermögen und Bedarf) der Eltern sowie eventuell des Kindes und zu allfälligen

Betreuungskosten ersucht (Akten S. 452; 448 ff.).

Dieser

Aufforderung sind beide Elternteile nachgekommen: Die Mutter hat die unterzeichnete

Absichtserklärung sowie die sachdienlichen Informationen und Unterlagen mit

Schreiben vom 25. August 2019 bei der KESB eingereicht (Akten S. 423 ff.).

Der Beschwerdeführer hat der KESB mit Mail vom 16. September 2019 (Akten S.

412) insbesondere mitgeteilt, dass er 60 % in unregelmässigen Schichten (Montag

bis Sonntag, 07.00 bis 22.00 Uhr, jeweils 10 Stunden mit Pausen) arbeite und daneben

eine Weiterbildung im Bereich […] absolviere, welche er Ende Oktober 2019

beenden werde. Danach werde er sich beruflich neu orientieren und eine Stelle

in diesem Bereich suchen. Die Mutter wünsche die Anpassung des

Unterhaltsbeitrages, weil der frühere Unterhaltsbeitrag zu einer Zeit

abgeschlossen worden sei, als er arbeitslos war. Nach Abzug der Fixkosten

stünden ihm noch CHF 1'400.– zur Verfügung, was unter dem Existenzminimum

liege. Ausserdem hat der Beschwerdeführer, neben der am 13. September

2019 unterzeichneten Absichtserklärung (Akten S. 422), Unterlagen zu seinen finanziellen

Verhältnissen eingereicht. Insbesondere hat er den Jahreslohnausweis 2018 der

Firma [...] (Akten S. 415; Jahres-Nettolohn von CHF 43‘968.–) und die Lohnausweise

für Juni, Juli und August 2019 (Akten S. 413 ff., Nettolöhne von CHF 2‘892.50,

2‘914.80 und 2‘616.45, davon offenbar ein Teil Krankentaggelder) eingereicht.

Daraufhin

hat sich eine Mitarbeiterin der KESB, D____, am 10. Dezember 2019 per E-Mail an

den Beschwerdeführer gewandt (Akten S. 403) – nachdem dieser offenbar

telefonisch nicht habe erreicht werden können (vgl. Aktennotiz, Akten S. 402).

Sie hat festgestellt, dass er mit dem Gehalt im 60 %-Pensum nicht

leistungsfähig sei, und sich – unter Hinweis auf seine Mitteilung, dass er sich

per Oktober 2019 beruflich neu orientieren wolle – danach erkundigt, ob sich in

der Zwischenzeit an seiner beruflichen Situation etwas geändert habe. Sie bat den

Beschwerdeführer um Rückmeldung und teilte ihm mit, dass ansonsten bei der

Unterhaltsberechnung von einem hypothetischen 100 %-Pensum ausgegangen und den

Eltern ein entsprechender Vertrag zugestellt werde. Daraufhin teilte der

Beschwerdeführer per E-Mail vom 11. Dezember 2019 mit, dass er nach wie vor bei

[...] im 60 %-Pensum tätig sei; ab Januar 2020 sei er dort nicht mehr tätig,

aber noch auf Stellensuche (Akten S. 401).

Anschliessend

wurde von der KESB ein Unterhaltsvertrag ausgearbeitet, welcher von einem

monatlichen Nettoeinkommen des Vaters von CHF 4‘4000.00 (recte 4‘400.–),

bei hypothetischer 100%-iger Erwerbstätigkeit ausging (Akten S. 404 ff.),

und der Mutter, mit Kopie an den Beschwerdeführer, zugestellt. In dem entsprechenden

Schreiben der KESB vom 16. Dezember 2019 (Akten S. 399 f.) wurden die

Parteien um Rücksendung des unterzeichneten Vertrages bis 10. Januar 2020

gebeten. Sie wurden weiter darauf aufmerksam gemacht, dass sie einen Termin zur

Besprechung des Unterhaltsvertrages machen könnten und sich diesfalls beim

Sekretariat melden sollten. Sollte die KESB bis 10. Januar 2020 keine

Rückmeldung erhalten, werde davon ausgegangen, dass keine Einigung möglich sei,

das Dossier werde geschlossen und eine Klagebewilligung für eine

Unterhaltsklage beim Zivilgericht ohne Durchführung einer

Schlichtungsverhandlung ausgestellt.

Daraufhin

meldete sich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2019 per E-Mail bei der KESB

(Akten S. 396). Er teilte mit, dass sein effektives Einkommen weit unter den

CHF 4‘400.– liege, dass er entsprechende Lohnabrechnungen eingereicht habe und

einen Unterhalt in der vorgeschlagenenen Höhe nicht finanzieren könne. Noch

gleichentags meldete sich die Mitarbeiterin der KESB, D____, wieder per E-Mail beim

Beschwerdeführer und teilte ihm unter anderem mit, dass das Einkommen

hypothetisch auf CHF 4‘400.– gesetzt worden sei, da er als Vater gegenüber

seinem Sohn unterhaltsverpflichtet sei und keine relevanten Gründe ersichtlich

seien, weshalb er lediglich in einem 60 %-Pensum arbeite. Sie bat den

Beschwerdeführer um Mitteilung seiner Vorstellungen bezüglich des

Unterhaltsbeitrages, damit das weitere Vorgehen besprochen werden könne (Akten

S. 394). Der Beschwerdeführer teilte gleichentags (E-Mail vom 17. Dezember 2020)

mit (Akten S. 394), er könne nicht mehr als CHF 400.– leisten, ohne sich

zu verschulden. Bei einer massiven Erhöhung des Kindesunterhaltes werde er

gezwungen, Unterstützung beim Sozialamt zu beantragen. Er komme gerne für sein

Kind auf und sei auch zu einer Anpassung des Betreuungsverhältnisses bereit,

damit die Mutter niedrigere Kosten habe. Weiter monierte er, die KESB habe sich

nie bei ihm erkundigt, weshalb er nur 60 % arbeite. In der Folge führten

Mitarbeiterinnen der KESB noch Telefonate mit der Mutter (vgl. Aktennotizen vom

27. Dezember 2019 und vom 23. Januar 2020, Akten S. 390). Anlässlich des

Telefonates vom 23. Januar 2020 teilte die Mutter mit, dass sich die Situation

bezüglich Vater-Sohn-Kontakt verbessert habe. In Bezug auf den Unterhalt habe

sich nichts verbessert, der Beschwerdeführer habe per Februar 2020 eine neue

Stelle, wolle den Unterhalt aber noch nicht anpassen lassen. Der Beschwerdeführer

selber hat sich gemäss Akten nach dem 17. Dezember 2019 nicht mehr bei der

KESB gemeldet, namentlich weder den Unterhaltsvertrag unterzeichnet noch um

einen Besprechungstermin ersucht. Daraufhin hat die KESB am 30. Januar 2020 das

Scheitern des Einigungsversuchs festgestellt.

3.2

3.2.1 Es ist unter den geschilderten Umständen

nicht zu beanstanden, sondern korrekt, dass die KESB Ende Januar das Scheitern

der Einigungsbemühungen festgestellt hat.

3.2.2 Zunächst

dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Bemühungen der KESB für einen

Vergleich bezüglich des Unterhalts verlangt werden, zumal die KESB zur hoheitlichen

Regelung des streitigen Unterhalts nicht zuständig ist.

3.2.3 Vorliegend

ergibt sich aus den Akten, dass die Bemühungen der Mitarbeitenden der KESB für

einen Vergleich bezüglich des Unterhalts auf jeden Fall ausreichend gewesen

sind. So haben die Mitarbeiterinnen der KESB mehrfach den Kontakt mit dem

Beschwerdeführer gesucht, diesem auch erläutert, dass und weshalb von einem

hypothetischen Einkommen auszugehen sei. Es wurde dem Beschwerdeführer namentlich

die Möglichkeit gegeben, darzulegen, weshalb er auch nach dem Oktober 2019 –

nachdem er gemäss seinen eigenen Angaben in der E-Mail vom 16. September

2019 die Weiterbildung abgeschlossen hatte – lediglich in einem Teilzeitpensum

von 60 % tätig gewesen ist. Es wurde ein Unterhaltsvertrag ausgearbeitet, zu

dem sich der Beschwerdeführer hat vernehmen lassen können. Ausserdem wurde die

Möglichkeit für eine Besprechung des weiteren Vorgehens und des

Unterhaltsvertrags angeboten – der Beschwerdeführer hätte lediglich einen

entsprechenden Termin mit dem Sekretariat vereinbaren müssen. Dies hat er nicht

getan, sondern sich offensichtlich nach dem 17. Dezember 2019 nicht mehr um die

vergleichsweise Regelung der Angelegenheit bemüht und innert der Frist vom

10. Januar 2020 weder den Unterhaltsvertrag unterzeichnet noch einen

Termin für die Besprechung des Unterhaltsvorschlags verlangt – obwohl ihm im Schreiben

der KESB vom 16. Dezember 2019 in Aussicht gestellt worden war, dass,

falls bis 10. Januar 2020 keine Rückmeldung erfolge, das Dossier geschlossen und

eine Bewilligung für eine Unterhaltsklage ans Zivilgericht ohne Schlichtungsverhandlung

ausgestellt werde (vgl. Akten S. 399).

3.2.4 Der Beschwerdeführer macht insbesondere

geltend, dass eine Einigung von Anfang an nicht möglich gewesen sei, da er die

Arbeitsstelle wechseln wollte und dies der Mutter mitgeteilt habe. Wenn aber,

wie er selber geltend macht, eine Einigung von Anfang nicht möglich gewesen

ist, so spricht dies offensichtlich für die Richtigkeit des

angefochtenen Entscheides.

3.3 Angesichts des skizzierten Vorgehens der

Mitarbeitenden der KESB entbehrt die Beschwerde offensichtlich jeglicher

Grundlage. Dasselbe gilt für die beiläufig erhobenen Vorwürfe, die zuständige

Mitarbeiterin der KESB, D____, sei wohl befangen gewesen – gegenüber der

Mutter, da diese ihn mit ungerechtfertigten Gefährdungsmeldungen und E-Mails an

die KESB in ein schlechtes Licht gerückt habe –, respektive die Mutter habe die

Mitarbeiterin der KESB unter Druck gesetzt und zu beeinflussen versucht. Diese

Vorwürfe sind nicht nachvollziehbar. Es sind keinerlei Hinweise für eine

Befangenheit der mit der Angelegenheit befassten Mitarbeiterinnen der KESB

ersichtlich. Neben der Unterhaltsfrage waren sich die Eltern offenbar auch über

die Besuchsrechtsregelung nicht einig und sind auch diesbezüglich an die KESB

gelangt. In diesem Rahmen hat die Mutter der KESB ihre Sorgen etwa über

allfälligen Drogenkonsum des Beschwerdeführers – ob diese berechtigt waren oder

nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens – mitgeteilt

(vgl. Akten S. 411). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit solche Mitteilungen

die Mitarbeitenden der KESB bezüglich der Unterhaltsfrage hätten beeinflussen

oder gar unter Druck setzen können. Auch der Umstand, dass die Mutter sich in

einem Telefonat mit der KESB am 10. Dezember 2019 (Akten S. 402) „verwundert

und enttäuscht“ gezeigt hat, „dass es solange gehe“, stellt offensichtlich

weder einen Beeinflussungs- noch Druckversuch dar. In ihren Telefonaten mit

Mitarbeiterinnen der KESB hat die Mutter bezüglich der Unterhaltsfrage im

Übrigen offensichtlich sachlich den jeweiligen Stand der Dinge mitgeteilt,

dabei durchaus auch Positives über die Situation berichtet (vgl. Aktennotiz vom

23. Januar 2020, wonach sich die Situation mit dem Vater verbessert habe und

regelmässige Vater-Sohn-Kontakte stattfänden), aber mitgeteilt, dass der Vater

trotz neuer Stelle per Februar den Unterhaltsvertrag nicht anpassen lassen

wolle. Dass die Mutter unter diesen Umständen die Bemühungen in Bezug auf eine

Einigung hat beenden und stattdessen eine Klage beim Gericht hat einreichen

wollen, ist nachvollziehbar.

Es

ist nach dem Gesagten korrekt und in keiner Hinsicht zu beanstanden, dass die

KESB Ende Januar 2020 die Bemühungen zur Erreichung einer Einigung eingestellt

und festgestellt hat, dass die Eltern bezüglich der Anpassung des Unterhalts

für den gemeinsamen Sohn keine Einigung haben erzielen können.

4

4.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen

Kosten (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Er hat die unentgeltliche

Prozessführung beantragt. Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses zwar verzichtet, aber der Beschwerdeführer

explizit darauf hingewiesen, dass ihm im Falle der Abweisung seines Gesuchs,

etwa wegen Aussichtslosigkeit seines Begehrens, bei Unterliegen die Kosten des

Verfahrens auferlegt werden können. Dies, nachdem er bereits mit Verfügung vom

31. März 2020 eingeladen worden war, zu prüfen, ob das vorliegende

Beschwerdeverfahren ihn, namentlich angesichts seiner angespannten finanziellen

Verhältnisse, weiterbringt respektive ob es nicht sinnvoller sei, bezüglich der

strittigen Unterhaltsfrage zu einer Lösung zu kommen zu versuchen, sei es

aussergerichtlich oder in einem Verfahren vor dem Zivilgericht.

4.2 Nach

Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche

Prozessführung). Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit

die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der

Rechtssache (vgl. statt vieler VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020

E. 2.2.1; VD.2016.253 vom 29. August 2017 E. 3 mit Hinweisen).

4.3 Als

aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als

aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage

halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung

zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III

217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar

2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall

genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen

und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend

sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E.

3.1, VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2). Für die Beurteilung der

Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage

im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen

Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen

Verfügung und, soweit bereits vorhanden, der Beschwerdeantwort (vgl., auch BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.2.3,

VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65

N 35).

4.4 Aus

den obigen Erwägungen (E. 3) folgt, dass die Beschwerde offensichtlich

aussichtslos erscheint und die beantragte unentgeltliche Prozessführung nicht

bewilligt werden kann. Wie erwogen entbehren die Vorbringen des

Beschwerdeführers jeglicher Grundlage, womit offensichtlich war, dass sein

Gesuch keinen Erfolg haben würde. Dies musste auch dem Beschwerdeführer klar

sein, welcher zudem im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens explizit auf das

Kostenrisiko aufmerksam gemacht worden ist. Der beantragte Kostenerlass wird unter

diesen Umständen zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und der

Beschwerdeführer trägt somit die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von

CHF 300.–.

Der

Beschwerdeführer hat dem Sohn zudem eine Parteientschädigung auszurichten. Die

Kindesvertreterin hat keine Honorarnote eingereicht. Ihr Aufwand wird auf rund

anderthalb Stunden geschätzt. Es ist ihr demnach eine Parteientschädigung von CHF 300.–,

inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beschwerdeführers zuzusprechen.

Zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist der

Vertreterin des Sohnes ein Honorar von CHF 300.–, zuzüglich

Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse auszurichten, sodass der Parteientschädigungsanspruch

ihres Mandanten mit dessen Zahlung in diesem Umfang auf den Staat übergeht.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens

mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Der Beschwerdeführer hat dem Sohn eine

Parteientschädigung von CHF 300.–, zuzüglich CHF 23.10

Mehrwertsteuer, zu leisten. Der Vertreterin des Sohnes, [...], wird zufolge

offensichtlicher Uneinbringlichkeit der dem Sohn zugesprochenen

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 300.–

(inkl. Auslagen), zuzüglich CHF 23.10 MWST, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-

Sohn (Kindesvertreterin)

-

Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in

Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten als

auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.