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Entscheid

VD.2020.54

Nichteintreten auf Rekurs

15. Januar 2021Deutsch19 min

die bedingte Entlassung gestützt auf eine schlechte Prognose verweigert worden war,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.54

URTEIL

vom 15. Januar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. Januar 2020

betreffend Nichteintreten auf

Rekurs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

wurde am [...] in C____ geboren. Am 24. November 2004 reiste er im Rahmen des

Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Mit Urteil des

Jugendstrafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 2009 wurde der Rekurrent wegen

versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und

einfacher Körperverletzung zu einem Freiheitsentzug von 15 Monaten verurteilt.

Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Unterbringung in einer

geschlossenen Einrichtung aufgeschoben. In der Folge sprach das Migrationsamt

des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration am 21. September 2009 gegenüber

dem Rekurrenten aufgrund des ausgesprochenen Freiheitsentzugs eine Verwarnung

aus und es wurde ihm für den Fall einer erneuten Straffälligkeit der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung angedroht.

Nachdem der

Rekurrent in der Folge mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Januar

2013 wegen mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten

verurteilt und ihm mit Verfügung vom 11. März 2013 vom Amt für Justizvollzug

die bedingte Entlassung gestützt auf eine schlechte Prognose verweigert worden war,

ordnete das Migrationsamt nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 19. Mai

2013 mit Verfügung vom 11. Juni 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung

des Rekurrenten an und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen

Rekurse wurden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom

29. November 2013 und vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2013.228 vom

28. Januar 2015 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies auch das

Bundesgericht mit Urteil 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 ab.

In der Folge

stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 4. April 2016 unter Hinweis auf eine

massive Verschlechterung seiner Gesundheit seit Sommer 2015 ein Gesuch um

Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung. Dieses Gesuch konnte aufgrund der

anschliessenden stationären Behandlung des Rekurrenten in B____ erst nach

dessen Entlassung in eine ambulante Betreuung beurteilt werden. Mit Verfügung

vom 13. Dezember 2019 erwog das Migrationsamt, dass sich die gesundheitliche

Situation in den Jahren 2015 bis Frühling 2018 stabilisiert habe. Der Rekurrent

werde medikamentös behandelt, zeige aber kein Interesse an der Teilnahme an

Therapien in B____. Trotz Medikamenteneinnahme sei er seit etwa Ende April 2019

deutlich angespannter und es sei zu mehreren Zwischenfällen mit anderen

Patienten mit Drohungen und Gewaltandrohung sowie Beschimpfung und Bedrohung

des Pflegepersonals gekommen, weshalb er von B____ habe verwarnt werden müssen.

Weiter sei es zu einem Polizeieinsatz gegen den Rekurrenten im Kannenfeldpark

gekommen. Da er die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiter gefährde, die

Behandelbarkeit der Krankheit in C____ gewährleistet sei und sich die Situation

seit der Verfügung vom 11. Juni 2013 nicht erheblich verändert habe, wurde sein

Gesuch abgewiesen. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und

Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 16. Januar 2020 nicht ein, da innert

der gesetzlichen Frist weder eine Rekursbegründung noch ein Gesuch um

Fristerstreckung eingegangen sei.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erhobene Rekurs an

den Regierungsrat. Gleichzeitig wandte sich der Rekurrent mit Schreiben vom 27.

Januar 2020 an das JSD mit dem Gesuch um Wiedereinsetzung in die Frist zur

Rekursbegründung. Mit seinem Rekurs an den Regierungsrat beantragt der

Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen

Entscheids des JSD vom 16. Januar 2020 und die Anweisung der Vorinstanz, auf

seinen Rekurs vom 23. Dezember 2019 einzutreten und ihm eine Frist zur

Einreichung einer Rekursbegründung anzusetzen. Weiter sei das Migrationsamt

Basel-Stadt mit vorsorglicher Massnahme prozessleitend anzuweisen, den Vollzug

der Wegweisung weiterhin sistiert zu halten. Zudem beantragt der Rekurrent die

Sistierung des Rekursverfahrens, bis das JSD über sein Gesuch um

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand entschieden hat. Schliesslich

beantragt der Rekurrent eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand.

Mit Entscheid

vom 4. Februar 2020 wies das JSD das Wiedereinsetzungsgesuch des Rekurrenten

kostenfällig ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 27.

Januar 2020 (Posteingang 18. Februar 2020) wiederum Rekurs an den

Regierungsrat, mit welchem er dessen kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung und die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung in den

vorherigen Stand im vorinstanzlichen Verfahren beantragte. Weiter beantragte

der Rekurrent eventualiter auch in diesem Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand.

Mit Schreiben

vom 4. März 2020 überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht beide

Rekurse zum Entscheid. In der Folge zog der Rekurrent mit Eingabe vom 30. April

2020 seinen Rekurs gegen die Abweisung seines Restitutionsgesuch durch die

Vorinstanz zurück (VD.2020.55) und begründete seinen Rekurs gegen den Entscheid

des JSD vom 16. Januar 2020 (VD.2020.54). Dabei formulierte er seinen Antrag

insofern neu, als er die Anweisung des JSD beantragte, auf seinen Rekurs vom

23. Dezember 2019 einzutreten und ihm eine Frist zur Einreichung einer

Rekursbegründung anzusetzen. Eventualiter sei das JSD anzuweisen, den Rekurs

anhand der Kurzbegründung vom 23. Dezember 2019 zu behandeln. Subeventualiter

sei festzustellen, dass seine Wegweisung in C____ Art. 3 EMRK verletze. Mit

Verfügung vom 8. Mai 2020 schrieb der Instruktionsrichter darauf das Verfahren

VD.2020.55 infolge des Rückzugs des Rekurses ohne Erhebung von Kosten als

erledigt ab.

Mit Eingabe vom

4. Mai 2020 reichte der Rekurrent dem Gericht Belege zu seinen finanziellen

Verhältnissen ein. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 beantragt das JSD die

kostenfällige Abweisung des Rekurses im Verfahren VD.2020.54. Der Rekurrent

nahm dazu mit Eingaben vom 6. und 28. August 2020 replicando Stellung und

reichte Noven ein. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben

sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. März

2020.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist

nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum

Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung

der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem

Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und VD.2017.168 vom 9. Februar

2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3 Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Das

vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,

SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar

respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten

Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft.

Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1)

bleibt auf hängige Verfahren, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten des

Gesetzes eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer

2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1, mit Hinweis). Folglich sind die am 1.

Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen der materiellen

Bestimmungen des AuG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen.

Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des

Gesetzes (AuG) verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen

Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht

richtet (Art. 126 Abs. 2 AuG). Dies entspricht dem allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem

Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.18

vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5).

Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht

zur Diskussion.

2.

Mit dem

angefochtenen Entscheid hat das JSD darauf verwiesen, dass ein Rekurs gemäss § 46 Abs. 1 OG innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der

Rekursinstanz anzumelden sei. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, sei die Rekursbegründung einzureichen oder der Schweizerischen Post

zu übergeben. Vorliegend sei die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des

Rekurrenten postalisch mit A-Post Plus (Sendungsnummer [...]) am 14. Dezember

2019 zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet worden. Die 30-tägige Frist

zur Einreichung der Rekursbegründung habe somit am 13. Januar 2020 geendet.

Innert dieser Frist seien keine Rekursbegründung und kein

Fristerstreckungsgesuch eingegangen. Das am 15. Januar 2020 eingereichte

Fristerstreckungsgesuch sei zu spät. Daraus folgte der Entscheid, auf den

Rekurs nicht einzutreten.

3.

3.1 Der

Rekurrent anerkennt mit seiner Rekursanmeldung explizit, dass das

Fristerstreckungsgesuch vom 15. Januar 2020 zu spät erfolgt ist. Er macht aber

geltend, dass bereits die fristgerecht eingereichte Rekursanmeldung vom 23.

Dezember 2020 Anträge und auch eine Begründung enthalten habe. Er macht

geltend, dass diese Eingabe mit der darin enthaltenden «Kurzbegründung» den

Formerfordernissen von § 46 Abs. 2 OG «vollends» genüge. Im

Verwaltungsverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Da in der Kurzbegründung

darauf hingewiesen worden sei, dass eine drohende Verwahrlosung mit Berichten

des Beistands und der B____ nachgewiesen werden könne, habe das JSD den

Untersuchungsgrundsatz verletzt, in dem es den Beweisanträgen keine Folge

gegeben habe. Diese Ausführungen hätten sich nicht nur auf das

Massnahmebegehren bezogen, sondern hätten «selbstverständlich für alle übrigen

Anträge» gegolten, müsse der Antrag auf Bewilligung des prozessualen

Aufenthaltsrechts sich doch auf die Hauptsachenprognose und damit den Bewilligungsanspruch

beziehen. Daher hätte das JSD auf den Rekurs vom 23. Dezember 2019 «anhand der

darin abgegebenen Begründung eintreten müssen».

3.2 Dem

hält die Vorinstanz entgegen, dass der anwaltschaftlich vertretene Rekurrent

die Begründung in der Eingabe vom 23. Dezember 2020 explizit auf den Antrag 5

jener Eingabe bezogen habe. Wäre der Rekurs bereits begründet worden, so wäre

nicht verständlich, wieso der Rekurrent verspätet um die Erstreckung der

Begründungsfrist ersucht hätte.

3.3 Im

Grundsatz ist dem Rekurrenten darin zu folgen, dass ein Rekurs auch bereits mit

der Rekursanmeldung begründet werden kann (Wullschleger/Schröder,

a.a.O, 305 m.H.) und die Begründungobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG daher

auch mit Motivierungen des eigenen Standpunkts in der gestützt auf § 46 Abs. 1 OG erfolgten Rekursanmeldung erfüllt werden kann (vgl. VGE VD.2019.5 vom 29.

April 2020 E. 3.2). Enthält eine Rekursanmeldung somit bereits eine summarische

Begründung und wird in der Folge noch eine ausführliche Begründung des Rekurses

in Aussicht gestellt, aber innert Frist nicht nachgereicht, so ist von der

Rekursinstanz jeweils zu prüfen, ob bereits die Rekursanmeldung den

Anforderungen für eine Rekursbegründung genügt (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober

2018 E. 1.4.2 zur parallelen Regelung in § 16 VRPG). Zutreffend ist zwar die

Feststellung der Vorinstanz, dass der anwaltschaftlich vertretene Rekurrent mit

seiner Rekursanmeldung subjektiv seinen Rekurs offensichtlich noch nicht hat

begründen wollen und sich seine Begründung «selbstverständlich» bloss auf den

Antrag bezogen hat, auf den er damit referenziert hat. So hat er explizit

ausführen lassen, «zur Begründung von Antrag 5 weise ich darauf hin, …». Beim

Antrag 5 handelt es sich nicht um die in den Ziffern 1–4 gestellten Anträge und

Eventualanträge in der Sache, sondern allein um den Antrag, das Migrationsamt

als ursprünglich verfügender Behörde «mit einer selbständig anfechtbaren

Zwischenverfügung mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von

jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis über den vorliegenden Rekurs

rechtskräftig entschieden ist». Die Behauptung, die Begründung habe sich daher

nicht nur auf das Massnahmenbegehren, sondern «selbstverständlich» auf «alle

übrigen Anträge» bezogen, ist daher klar aktenwidrig. Darauf kommt es aber

nicht an, wenn die Begründung des Massnahmebegehrens eine genügende Begründung

des eigenen Standpunkts in der Sache darstellt.

3.4 Gemäss

der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG hat eine rekurrierende Partei ihren

Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des

angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Die Rekursbegründung hat neben

den Anträgen deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aufgrund

dieses Rügeprinzips ist die Rekursinstanz nicht gehalten, den angefochtenen

Entscheid von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten zu prüfen,

sondern nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen zu

untersuchen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19.

Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom

20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1). Bei

juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels dabei keine

allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2020.106 vom 19. Oktober 2020 E.

1.2.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.

1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen

Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und

welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2017.294 vom 9. Juli

2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 305, S.

277, 305).

3.5 Beim

Vertreter des Rekurrenten handelt es sich offensichtlich nicht um einen Laien,

sondern um einen erfahrenen und spezialisierten Advokaten, sodass an die

Begründung des von ihm eingereichten Rekurses erhöhte Anforderungen zu stellen

sind. Mit Bezug auf seinen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung hat der

Rekurrent ausführen lassen, das Migrationsamt habe sein Wiedererwägungsgesuch

vom 4. April 2016 «faktisch gutgeheissen». Es sei ihm die mit Verfügung vom 11.

Mai 2013 entzogene Niederlassungsbewilligung während dreieinhalb Jahren

belassen worden. Das Migrationsamt habe damit anerkannt, «dass mit der neu

diagnostizierten Erkrankung eine veränderte Sachlage erstellt» gewesen sei und

er «in C____ (wie auch in der Schweiz) nicht allein auf sich gestellt leben»

könne. Es stehe «nicht im Belieben des Amtes, ein Wiedererwägungsverfahren

während dreieinhalb Jahren offenzulassen, um dann irgendwann aus irgendwelchen

Gründen das Verfahren mit einer Abweisung zu beenden». Vielmehr hätte das

Migrationsamt das Wiedererwägungsgesuch nicht abweisen, sondern die Niederlassungsbewilligung

widerrufen müssen. Es fehle aber an einem Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AIG.

Zudem sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. «Unter diesen

Umständen» sei «aus Rechtssicherheitsgründen klarzustellen», dass er den

Departementsentscheid in der Schweiz abwarten dürfe. Davon abgesehen seien die

wesentlichen Gründe, die im Jahre 2016 zur faktischen Gutheissung des

Wiedererwägungsgesuches geführt hätten, nach wie vor erstellt. Dass er allein

auf sich gestellt nicht überleben könne, habe sich in den letzten drei Jahren

deutlich gezeigt und könne mit Stellungnahmen des Beistandes und der Klinik

nachgewiesen werden.

Folglich

begründete der Rekurrent seinen Antrag auf Bewilligung eines

verfahrensbedingten Aufenthalts mit zwei Argumenten. Einerseits behauptete er,

es sei ihm die Niederlassungsbewilligung «belassen» worden und andererseits

machte er geltend, auf sich allein gestellt nicht überleben zu können. Diese

beiden Argumente sind grundsätzlich geeignet, den Rekurs zu begründen, zumal auch

eine unvollständige oder falsche Begründung den formellen

Begründungsanforderungen gemäss § 46 Abs. 2 OG genügt, solange sie sachbezogen

ist (Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 451 f.; VGE VD.2015.58 vom 8. August 2015 E. 2.4, VD.2015.126 vom 28.

August 2014 E. 2.2.1, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1).

3.6 Daraus

folgt, dass die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten müssen und der

Nichteintretensentscheid daher aufzuheben ist.

Ist ein

angefochtener Entscheid von der Rekursinstanz aufzuheben, so entscheidet diese

entweder selbst neu in der Sache oder weist sie an die Vorinstanz zu neuem

Entscheid auf der Grundlage der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zurück (§ 20 Abs. 1 und 2 VRPG; VGE VD.2018.50 vom 25. Oktober 2018 E. 2.5, VD.2017.270 vom

18. Juli 2018 E. 4.2). Eine Rückweisung erfolgt praxisgemäss regelmässig bei

der Aufhebung eines Nichteintretensentscheids der Vorinstanz (vgl. VGE VD.2018.50

vom 25. Oktober 2018 E. 2.5, VD.2017.124 vom 17. Mai 2018 E. 3.3, VD.2016.140

vom 2. Mai 2017 E. 3.4; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 308 f.).

Die Vorinstanz

wird daher allein zu prüfen haben, ob das Migrationsamt dem Rekurrenten nach

dem rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gemäss der

Verfügung des Migrationsamts vom 11. Juni 2013 und den diese bestätigenden

Entscheiden des JSD vom 29. November 2013, des Verwaltungsgerichts vom

28. Januar 2015 (VD.2013.228) und des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2015

(2C_418/2015) wie von ihm behauptet eine neue Niederlassungsbewilligung erteilt

hat, und ob sich die mit den genannten Entscheiden beurteilten Verhältnisse dermassen

verändert haben, dass sich aufgrund von Stellungnahmen des Beistandes und der

Klinik die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung grundlegend

verändert hat. Es werden dabei die Beschränkungen aufgrund des aus den

Begründungsobliegenheiten folgenden Rügeprinzips (vgl. oben E. 3.4) zu beachten

sein. Vorbehalten bleiben Rügen, die jederzeit zu prüfen sind, wie allenfalls

diejenige der Verletzung von Art. 3 EMRK.

4.

4.1 Damit

ist der vorliegende Rekurs gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zum

neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. Entsprechend dem

Verfahrensausgang wird für vorliegendes Rekursverfahren keine Gebühr erhoben.

4.2 Die

unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde kann

zu einer Parteientschädigung verurteilt werden (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Die obsiegende Partei erhält in der Regel zulasten der unterliegenden Partei

Ersatz der ihr durch den Prozess entstandenen notwendigen Vertretungskosten.

Unter Umständen kann sich im Einzelfall der Verzicht auf eine

Parteientschädigung rechtfertigen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O. Rz 2068). Vorliegend ist dem Rekurrenten trotz seines formalen Obsiegens

keine Parteientschädigung auszurichten. Der Rekurrent hat das Verfahren aufgrund

des ihm anzurechnenden, zivil- und anwaltsrechtlich vorwerfbaren Verhaltens

seines Vertreters durch das Versäumen der Begründungsfrist verursacht, gehört

die Fristberechnung doch zu den Kernaufgaben eines Anwalts (VGE VD.2015.251 vom

26. Mai 2016 E. 3.4.2). Diese Kernaufgabe hat der Vertreter des Rekurrenten

gemäss seinen eigenen Darlegungen im Restitutionsbegehren an die Vorinstanz vom

27. Januar 2020 durch die unkontrollierte Delegation an eine offensichtlich

unzureichnend eingearbeitete, neue Büromitarbeiterin grob verletzt. Sein

Verhalten ist widersprüchlich, wenn er einerseits verspätet eine Erstreckung

der Begründungsfrist verlangt, um sich dann erstmals im Rechtsmittelverfahren

auf den Standpunkt zu stellen, seinen Standpunkt bereits mit der Rekursanmeldung

«selbstverständlich» entgegen dem Wortlaut der eigenen Eingabe auch in der

Sache ausreichend begründet zu haben. Nicht gefolgt werden kann dem

Rekurrenten, wenn er behaupten lässt, aufgrund des Grundsatzes von Treu und

Glauben gemäss Art. 9 BV sei die Vorinstanz gehalten gewesen, «von sich aus

tätig zu werden, wenn ohne Weiteres offenkundig» sei, «dass sich der Anwalt

einer Partei über die Fristberechnung irrt». Anwälte und Anwältinnen sind

hochqualifizierte Fachpersonen. Sie bedürfen nicht der behördlichen

Handreichung und der amtlichen Beistandschaft bei der Ausübung ihres Berufs.

Wie das Bundesgericht in dem vom Rekurrenten zitierten Entscheid BGer

5A_153/2009 vom 25. Mai 2009 in E. 5.2 ausführt, darf «von einem bei Gericht

zugelassenen Anwalt (…) erwartet werden, dass er in voller Kenntnis der Rechts-

und Sachlage handelt; auf Grund seiner besonderen Ausbildung und der Zulassung

als Anwalt besteht gleichsam eine Vermutung, dass er seinen Mandanten

hinreichend vertritt (BGE 113 Ia 84 E. 3d S. 90)». Zudem liegt kein

strafrechtlicher Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Es besteht daher

keine «Fürsorge- und Aufklärungspflicht» der Behörde gegenüber dem fachkundig

anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten und seinem Vertreter. Insbesondere ergibt

sich keine Pflicht zur Bevormundung eines Anwalts bezüglich seiner

Fristenkontrolle in Form ihrer behördlichen Nachkontrolle, wie sie der

Rekurrent wortreich behaupten lässt. Es ist nicht Sache der Behörde, ihren

eigenen Zustellnachweis mit einem Eingangsvermerk eines Anwaltsbüros

abzugleichen (VGE VD.2011.53 vom 15. August 2011 E. 4.2). Bedürfte ein Advokat

diesbezüglich zur korrekten Ausführung seiner Tätigkeit dieser Hilfe, so müsste

geprüft werden, ob dies nicht der Aufsichtsbehörde über die Advokatinnen und

Advokaten gemeldet werden müsste.

Daraus folgt

auch, dass das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege gegenstandslos geworden ist, könnte sein pflichtsäumig handelnder

Vertreter doch auch von ihm selbst kein Honorar für seine Bemühungen in diesem

Verfahren beanspruchen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses wird der

Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Januar 2020

aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die

Vorinstanz zurückgewiesen.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden weder

Gerichtskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.