VD.2020.54
Nichteintreten auf Rekurs
15. Januar 2021Deutsch19 min
die bedingte Entlassung gestützt auf eine schlechte Prognose verweigert worden war,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.54
URTEIL
vom 15. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. Januar 2020
betreffend Nichteintreten auf
Rekurs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
wurde am [...] in C____ geboren. Am 24. November 2004 reiste er im Rahmen des
Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Mit Urteil des
Jugendstrafgerichts Basel-Stadt vom 16. April 2009 wurde der Rekurrent wegen
versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer Körperverletzung und
einfacher Körperverletzung zu einem Freiheitsentzug von 15 Monaten verurteilt.
Der Vollzug der Strafe wurde zugunsten einer Unterbringung in einer
geschlossenen Einrichtung aufgeschoben. In der Folge sprach das Migrationsamt
des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration am 21. September 2009 gegenüber
dem Rekurrenten aufgrund des ausgesprochenen Freiheitsentzugs eine Verwarnung
aus und es wurde ihm für den Fall einer erneuten Straffälligkeit der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung angedroht.
Nachdem der
Rekurrent in der Folge mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Januar
2013 wegen mehrfacher Drohung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten
verurteilt und ihm mit Verfügung vom 11. März 2013 vom Amt für Justizvollzug
die bedingte Entlassung gestützt auf eine schlechte Prognose verweigert worden war,
ordnete das Migrationsamt nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 19. Mai
2013 mit Verfügung vom 11. Juni 2013 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten an und wies ihn aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen
Rekurse wurden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom
29. November 2013 und vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2013.228 vom
28. Januar 2015 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies auch das
Bundesgericht mit Urteil 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 ab.
In der Folge
stellte der Rekurrent mit Eingabe vom 4. April 2016 unter Hinweis auf eine
massive Verschlechterung seiner Gesundheit seit Sommer 2015 ein Gesuch um
Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung. Dieses Gesuch konnte aufgrund der
anschliessenden stationären Behandlung des Rekurrenten in B____ erst nach
dessen Entlassung in eine ambulante Betreuung beurteilt werden. Mit Verfügung
vom 13. Dezember 2019 erwog das Migrationsamt, dass sich die gesundheitliche
Situation in den Jahren 2015 bis Frühling 2018 stabilisiert habe. Der Rekurrent
werde medikamentös behandelt, zeige aber kein Interesse an der Teilnahme an
Therapien in B____. Trotz Medikamenteneinnahme sei er seit etwa Ende April 2019
deutlich angespannter und es sei zu mehreren Zwischenfällen mit anderen
Patienten mit Drohungen und Gewaltandrohung sowie Beschimpfung und Bedrohung
des Pflegepersonals gekommen, weshalb er von B____ habe verwarnt werden müssen.
Weiter sei es zu einem Polizeieinsatz gegen den Rekurrenten im Kannenfeldpark
gekommen. Da er die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiter gefährde, die
Behandelbarkeit der Krankheit in C____ gewährleistet sei und sich die Situation
seit der Verfügung vom 11. Juni 2013 nicht erheblich verändert habe, wurde sein
Gesuch abgewiesen. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und
Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 16. Januar 2020 nicht ein, da innert
der gesetzlichen Frist weder eine Rekursbegründung noch ein Gesuch um
Fristerstreckung eingegangen sei.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 27. Januar 2020 erhobene Rekurs an
den Regierungsrat. Gleichzeitig wandte sich der Rekurrent mit Schreiben vom 27.
Januar 2020 an das JSD mit dem Gesuch um Wiedereinsetzung in die Frist zur
Rekursbegründung. Mit seinem Rekurs an den Regierungsrat beantragt der
Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids des JSD vom 16. Januar 2020 und die Anweisung der Vorinstanz, auf
seinen Rekurs vom 23. Dezember 2019 einzutreten und ihm eine Frist zur
Einreichung einer Rekursbegründung anzusetzen. Weiter sei das Migrationsamt
Basel-Stadt mit vorsorglicher Massnahme prozessleitend anzuweisen, den Vollzug
der Wegweisung weiterhin sistiert zu halten. Zudem beantragt der Rekurrent die
Sistierung des Rekursverfahrens, bis das JSD über sein Gesuch um
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand entschieden hat. Schliesslich
beantragt der Rekurrent eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand.
Mit Entscheid
vom 4. Februar 2020 wies das JSD das Wiedereinsetzungsgesuch des Rekurrenten
kostenfällig ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 27.
Januar 2020 (Posteingang 18. Februar 2020) wiederum Rekurs an den
Regierungsrat, mit welchem er dessen kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung und die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung in den
vorherigen Stand im vorinstanzlichen Verfahren beantragte. Weiter beantragte
der Rekurrent eventualiter auch in diesem Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit seinem Rechtsvertreter als Rechtsbeistand.
Mit Schreiben
vom 4. März 2020 überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht beide
Rekurse zum Entscheid. In der Folge zog der Rekurrent mit Eingabe vom 30. April
2020 seinen Rekurs gegen die Abweisung seines Restitutionsgesuch durch die
Vorinstanz zurück (VD.2020.55) und begründete seinen Rekurs gegen den Entscheid
des JSD vom 16. Januar 2020 (VD.2020.54). Dabei formulierte er seinen Antrag
insofern neu, als er die Anweisung des JSD beantragte, auf seinen Rekurs vom
23. Dezember 2019 einzutreten und ihm eine Frist zur Einreichung einer
Rekursbegründung anzusetzen. Eventualiter sei das JSD anzuweisen, den Rekurs
anhand der Kurzbegründung vom 23. Dezember 2019 zu behandeln. Subeventualiter
sei festzustellen, dass seine Wegweisung in C____ Art. 3 EMRK verletze. Mit
Verfügung vom 8. Mai 2020 schrieb der Instruktionsrichter darauf das Verfahren
VD.2020.55 infolge des Rückzugs des Rekurses ohne Erhebung von Kosten als
erledigt ab.
Mit Eingabe vom
4. Mai 2020 reichte der Rekurrent dem Gericht Belege zu seinen finanziellen
Verhältnissen ein. Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2020 beantragt das JSD die
kostenfällige Abweisung des Rekurses im Verfahren VD.2020.54. Der Rekurrent
nahm dazu mit Eingaben vom 6. und 28. August 2020 replicando Stellung und
reichte Noven ein. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. März
2020.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist
nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum
Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.2 und VD.2017.168 vom 9. Februar
2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrenten haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Das
vorliegend anwendbare Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert und in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar
respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten
Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft.
Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung des AuG bzw. des AIG (Art. 126 Abs. 1)
bleibt auf hängige Verfahren, die wie das vorliegende vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGer
2C_144/2019 vom 25. Februar 2019 E. 2.1, mit Hinweis). Folglich sind die am 1.
Juli 2018 und 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Revisionen der materiellen
Bestimmungen des AuG im vorliegenden Rekursverfahren nicht zu berücksichtigen.
Aus diesem Grund wird im Folgenden auch weiterhin der bisherige Titel des
Gesetzes (AuG) verwendet. Betreffend das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen
Übergangsbestimmungen des AuG, dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht
richtet (Art. 126 Abs. 2 AuG). Dies entspricht dem allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem
Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.18
vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 1.5).
Revidierte Verfahrensvorschriften stehen im vorliegenden Verfahren jedoch nicht
zur Diskussion.
2.
Mit dem
angefochtenen Entscheid hat das JSD darauf verwiesen, dass ein Rekurs gemäss § 46 Abs. 1 OG innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der
Rekursinstanz anzumelden sei. Innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, sei die Rekursbegründung einzureichen oder der Schweizerischen Post
zu übergeben. Vorliegend sei die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter des
Rekurrenten postalisch mit A-Post Plus (Sendungsnummer [...]) am 14. Dezember
2019 zugestellt und damit rechtsgenüglich eröffnet worden. Die 30-tägige Frist
zur Einreichung der Rekursbegründung habe somit am 13. Januar 2020 geendet.
Innert dieser Frist seien keine Rekursbegründung und kein
Fristerstreckungsgesuch eingegangen. Das am 15. Januar 2020 eingereichte
Fristerstreckungsgesuch sei zu spät. Daraus folgte der Entscheid, auf den
Rekurs nicht einzutreten.
3.
3.1 Der
Rekurrent anerkennt mit seiner Rekursanmeldung explizit, dass das
Fristerstreckungsgesuch vom 15. Januar 2020 zu spät erfolgt ist. Er macht aber
geltend, dass bereits die fristgerecht eingereichte Rekursanmeldung vom 23.
Dezember 2020 Anträge und auch eine Begründung enthalten habe. Er macht
geltend, dass diese Eingabe mit der darin enthaltenden «Kurzbegründung» den
Formerfordernissen von § 46 Abs. 2 OG «vollends» genüge. Im
Verwaltungsverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz. Da in der Kurzbegründung
darauf hingewiesen worden sei, dass eine drohende Verwahrlosung mit Berichten
des Beistands und der B____ nachgewiesen werden könne, habe das JSD den
Untersuchungsgrundsatz verletzt, in dem es den Beweisanträgen keine Folge
gegeben habe. Diese Ausführungen hätten sich nicht nur auf das
Massnahmebegehren bezogen, sondern hätten «selbstverständlich für alle übrigen
Anträge» gegolten, müsse der Antrag auf Bewilligung des prozessualen
Aufenthaltsrechts sich doch auf die Hauptsachenprognose und damit den Bewilligungsanspruch
beziehen. Daher hätte das JSD auf den Rekurs vom 23. Dezember 2019 «anhand der
darin abgegebenen Begründung eintreten müssen».
3.2 Dem
hält die Vorinstanz entgegen, dass der anwaltschaftlich vertretene Rekurrent
die Begründung in der Eingabe vom 23. Dezember 2020 explizit auf den Antrag 5
jener Eingabe bezogen habe. Wäre der Rekurs bereits begründet worden, so wäre
nicht verständlich, wieso der Rekurrent verspätet um die Erstreckung der
Begründungsfrist ersucht hätte.
3.3 Im
Grundsatz ist dem Rekurrenten darin zu folgen, dass ein Rekurs auch bereits mit
der Rekursanmeldung begründet werden kann (Wullschleger/Schröder,
a.a.O, 305 m.H.) und die Begründungobliegenheit gemäss § 46 Abs. 2 OG daher
auch mit Motivierungen des eigenen Standpunkts in der gestützt auf § 46 Abs. 1 OG erfolgten Rekursanmeldung erfüllt werden kann (vgl. VGE VD.2019.5 vom 29.
April 2020 E. 3.2). Enthält eine Rekursanmeldung somit bereits eine summarische
Begründung und wird in der Folge noch eine ausführliche Begründung des Rekurses
in Aussicht gestellt, aber innert Frist nicht nachgereicht, so ist von der
Rekursinstanz jeweils zu prüfen, ob bereits die Rekursanmeldung den
Anforderungen für eine Rekursbegründung genügt (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober
2018 E. 1.4.2 zur parallelen Regelung in § 16 VRPG). Zutreffend ist zwar die
Feststellung der Vorinstanz, dass der anwaltschaftlich vertretene Rekurrent mit
seiner Rekursanmeldung subjektiv seinen Rekurs offensichtlich noch nicht hat
begründen wollen und sich seine Begründung «selbstverständlich» bloss auf den
Antrag bezogen hat, auf den er damit referenziert hat. So hat er explizit
ausführen lassen, «zur Begründung von Antrag 5 weise ich darauf hin, …». Beim
Antrag 5 handelt es sich nicht um die in den Ziffern 1–4 gestellten Anträge und
Eventualanträge in der Sache, sondern allein um den Antrag, das Migrationsamt
als ursprünglich verfügender Behörde «mit einer selbständig anfechtbaren
Zwischenverfügung mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von
jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis über den vorliegenden Rekurs
rechtskräftig entschieden ist». Die Behauptung, die Begründung habe sich daher
nicht nur auf das Massnahmenbegehren, sondern «selbstverständlich» auf «alle
übrigen Anträge» bezogen, ist daher klar aktenwidrig. Darauf kommt es aber
nicht an, wenn die Begründung des Massnahmebegehrens eine genügende Begründung
des eigenen Standpunkts in der Sache darstellt.
3.4 Gemäss
der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG hat eine rekurrierende Partei ihren
Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Die Rekursbegründung hat neben
den Anträgen deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Aufgrund
dieses Rügeprinzips ist die Rekursinstanz nicht gehalten, den angefochtenen
Entscheid von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten zu prüfen,
sondern nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen zu
untersuchen (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19.
Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1). Bei
juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels dabei keine
allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VD.2020.106 vom 19. Oktober 2020 E.
1.2.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E.
1.2.2). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen
Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und
welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VD.2017.294 vom 9. Juli
2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 305, S.
277, 305).
3.5 Beim
Vertreter des Rekurrenten handelt es sich offensichtlich nicht um einen Laien,
sondern um einen erfahrenen und spezialisierten Advokaten, sodass an die
Begründung des von ihm eingereichten Rekurses erhöhte Anforderungen zu stellen
sind. Mit Bezug auf seinen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Verfügung hat der
Rekurrent ausführen lassen, das Migrationsamt habe sein Wiedererwägungsgesuch
vom 4. April 2016 «faktisch gutgeheissen». Es sei ihm die mit Verfügung vom 11.
Mai 2013 entzogene Niederlassungsbewilligung während dreieinhalb Jahren
belassen worden. Das Migrationsamt habe damit anerkannt, «dass mit der neu
diagnostizierten Erkrankung eine veränderte Sachlage erstellt» gewesen sei und
er «in C____ (wie auch in der Schweiz) nicht allein auf sich gestellt leben»
könne. Es stehe «nicht im Belieben des Amtes, ein Wiedererwägungsverfahren
während dreieinhalb Jahren offenzulassen, um dann irgendwann aus irgendwelchen
Gründen das Verfahren mit einer Abweisung zu beenden». Vielmehr hätte das
Migrationsamt das Wiedererwägungsgesuch nicht abweisen, sondern die Niederlassungsbewilligung
widerrufen müssen. Es fehle aber an einem Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AIG.
Zudem sei ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. «Unter diesen
Umständen» sei «aus Rechtssicherheitsgründen klarzustellen», dass er den
Departementsentscheid in der Schweiz abwarten dürfe. Davon abgesehen seien die
wesentlichen Gründe, die im Jahre 2016 zur faktischen Gutheissung des
Wiedererwägungsgesuches geführt hätten, nach wie vor erstellt. Dass er allein
auf sich gestellt nicht überleben könne, habe sich in den letzten drei Jahren
deutlich gezeigt und könne mit Stellungnahmen des Beistandes und der Klinik
nachgewiesen werden.
Folglich
begründete der Rekurrent seinen Antrag auf Bewilligung eines
verfahrensbedingten Aufenthalts mit zwei Argumenten. Einerseits behauptete er,
es sei ihm die Niederlassungsbewilligung «belassen» worden und andererseits
machte er geltend, auf sich allein gestellt nicht überleben zu können. Diese
beiden Argumente sind grundsätzlich geeignet, den Rekurs zu begründen, zumal auch
eine unvollständige oder falsche Begründung den formellen
Begründungsanforderungen gemäss § 46 Abs. 2 OG genügt, solange sie sachbezogen
ist (Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 451 f.; VGE VD.2015.58 vom 8. August 2015 E. 2.4, VD.2015.126 vom 28.
August 2014 E. 2.2.1, VD.2012.245 vom 27. März 2013 E. 2.1).
3.6 Daraus
folgt, dass die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten müssen und der
Nichteintretensentscheid daher aufzuheben ist.
Ist ein
angefochtener Entscheid von der Rekursinstanz aufzuheben, so entscheidet diese
entweder selbst neu in der Sache oder weist sie an die Vorinstanz zu neuem
Entscheid auf der Grundlage der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zurück (§ 20 Abs. 1 und 2 VRPG; VGE VD.2018.50 vom 25. Oktober 2018 E. 2.5, VD.2017.270 vom
18. Juli 2018 E. 4.2). Eine Rückweisung erfolgt praxisgemäss regelmässig bei
der Aufhebung eines Nichteintretensentscheids der Vorinstanz (vgl. VGE VD.2018.50
vom 25. Oktober 2018 E. 2.5, VD.2017.124 vom 17. Mai 2018 E. 3.3, VD.2016.140
vom 2. Mai 2017 E. 3.4; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 308 f.).
Die Vorinstanz
wird daher allein zu prüfen haben, ob das Migrationsamt dem Rekurrenten nach
dem rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung gemäss der
Verfügung des Migrationsamts vom 11. Juni 2013 und den diese bestätigenden
Entscheiden des JSD vom 29. November 2013, des Verwaltungsgerichts vom
28. Januar 2015 (VD.2013.228) und des Bundesgerichts vom 21. Dezember 2015
(2C_418/2015) wie von ihm behauptet eine neue Niederlassungsbewilligung erteilt
hat, und ob sich die mit den genannten Entscheiden beurteilten Verhältnisse dermassen
verändert haben, dass sich aufgrund von Stellungnahmen des Beistandes und der
Klinik die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung grundlegend
verändert hat. Es werden dabei die Beschränkungen aufgrund des aus den
Begründungsobliegenheiten folgenden Rügeprinzips (vgl. oben E. 3.4) zu beachten
sein. Vorbehalten bleiben Rügen, die jederzeit zu prüfen sind, wie allenfalls
diejenige der Verletzung von Art. 3 EMRK.
4.
4.1 Damit
ist der vorliegende Rekurs gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zum
neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. Entsprechend dem
Verfahrensausgang wird für vorliegendes Rekursverfahren keine Gebühr erhoben.
4.2 Die
unterliegende Partei, Vorinstanz oder ursprünglich verfügende Behörde kann
zu einer Parteientschädigung verurteilt werden (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Die obsiegende Partei erhält in der Regel zulasten der unterliegenden Partei
Ersatz der ihr durch den Prozess entstandenen notwendigen Vertretungskosten.
Unter Umständen kann sich im Einzelfall der Verzicht auf eine
Parteientschädigung rechtfertigen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O. Rz 2068). Vorliegend ist dem Rekurrenten trotz seines formalen Obsiegens
keine Parteientschädigung auszurichten. Der Rekurrent hat das Verfahren aufgrund
des ihm anzurechnenden, zivil- und anwaltsrechtlich vorwerfbaren Verhaltens
seines Vertreters durch das Versäumen der Begründungsfrist verursacht, gehört
die Fristberechnung doch zu den Kernaufgaben eines Anwalts (VGE VD.2015.251 vom
26. Mai 2016 E. 3.4.2). Diese Kernaufgabe hat der Vertreter des Rekurrenten
gemäss seinen eigenen Darlegungen im Restitutionsbegehren an die Vorinstanz vom
27. Januar 2020 durch die unkontrollierte Delegation an eine offensichtlich
unzureichnend eingearbeitete, neue Büromitarbeiterin grob verletzt. Sein
Verhalten ist widersprüchlich, wenn er einerseits verspätet eine Erstreckung
der Begründungsfrist verlangt, um sich dann erstmals im Rechtsmittelverfahren
auf den Standpunkt zu stellen, seinen Standpunkt bereits mit der Rekursanmeldung
«selbstverständlich» entgegen dem Wortlaut der eigenen Eingabe auch in der
Sache ausreichend begründet zu haben. Nicht gefolgt werden kann dem
Rekurrenten, wenn er behaupten lässt, aufgrund des Grundsatzes von Treu und
Glauben gemäss Art. 9 BV sei die Vorinstanz gehalten gewesen, «von sich aus
tätig zu werden, wenn ohne Weiteres offenkundig» sei, «dass sich der Anwalt
einer Partei über die Fristberechnung irrt». Anwälte und Anwältinnen sind
hochqualifizierte Fachpersonen. Sie bedürfen nicht der behördlichen
Handreichung und der amtlichen Beistandschaft bei der Ausübung ihres Berufs.
Wie das Bundesgericht in dem vom Rekurrenten zitierten Entscheid BGer
5A_153/2009 vom 25. Mai 2009 in E. 5.2 ausführt, darf «von einem bei Gericht
zugelassenen Anwalt (…) erwartet werden, dass er in voller Kenntnis der Rechts-
und Sachlage handelt; auf Grund seiner besonderen Ausbildung und der Zulassung
als Anwalt besteht gleichsam eine Vermutung, dass er seinen Mandanten
hinreichend vertritt (BGE 113 Ia 84 E. 3d S. 90)». Zudem liegt kein
strafrechtlicher Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Es besteht daher
keine «Fürsorge- und Aufklärungspflicht» der Behörde gegenüber dem fachkundig
anwaltschaftlich vertretenen Rekurrenten und seinem Vertreter. Insbesondere ergibt
sich keine Pflicht zur Bevormundung eines Anwalts bezüglich seiner
Fristenkontrolle in Form ihrer behördlichen Nachkontrolle, wie sie der
Rekurrent wortreich behaupten lässt. Es ist nicht Sache der Behörde, ihren
eigenen Zustellnachweis mit einem Eingangsvermerk eines Anwaltsbüros
abzugleichen (VGE VD.2011.53 vom 15. August 2011 E. 4.2). Bedürfte ein Advokat
diesbezüglich zur korrekten Ausführung seiner Tätigkeit dieser Hilfe, so müsste
geprüft werden, ob dies nicht der Aufsichtsbehörde über die Advokatinnen und
Advokaten gemeldet werden müsste.
Daraus folgt
auch, dass das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos geworden ist, könnte sein pflichtsäumig handelnder
Vertreter doch auch von ihm selbst kein Honorar für seine Bemühungen in diesem
Verfahren beanspruchen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Januar 2020
aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden weder
Gerichtskosten erhoben, noch Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.