VD.2020.56
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung
28. Juli 2020Deutsch43 min
Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ordnete gegenüber A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.56
URTEIL
vom 28.
Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 18. Februar 2020
betreffend Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung
Sachverhalt
Sachverhalt
Das Ressort
Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ordnete gegenüber A____
(Rekurrent) zur Abklärung seiner Fahreignung mit Verfügung vom 20. Juni 2019
eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 an. Zur Begründung wurde
angegeben, dass beim Rekurrenten am 15. Mai 2019 mangels Reaktion auf
Rufe der Polizei wegen nicht vorhandenen Lichts seines Elektro-Tretrollers eine
beweissichere Alkoholmessung durchgeführt worden sei, wobei das Ergebnis eine
Atemalkoholkonzentration von 0.85mg/l bestätigt habe. Die Frist zur Anmeldung
für die angeordnete Untersuchung legte das AMA auf einen Monat, die Frist zum
Einreichen des Untersuchungsergebnisses auf sechs Monate fest. Den hiergegen
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 18. Februar 2020 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 28. Februar 2020 erhobene Rekurs an den
Regierungsrat Basel-Stadt. Damit beantragt der Rekurrent dessen kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung, die unentgeltliche Prozessführung und den
Verzicht auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung
der Fahreignung. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom
12. März 2020 an das Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung
vom 17. März 2020 hat die Verfahrensleitung den Rekurrenten aufgefordert, seine
finanzielle Situation genauer darzustellen. Die an den Regierungsrat gerichtete
Rekursbegründung vom 20. März 2020 wurde am 23. März 2020 zuständigkeitshalber an
das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Mit Schreiben vom 26. März 2020 hat der
Rekurrent seine Fragen zu seiner finanziellen Situation beantwortet und
diesbezüglich Belege eingereicht. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 hat der Rekurrent
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seinen Rekurs beantragt. Mit
Verfügung vom 11. Mai 2020 hat der Verfahrensleiter dem Rekurs die
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 beantragt
das JSD die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge und verweist für die
Begründung vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.
Hierauf hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2020 repliziert. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12.
März 2020 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2
Für
das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen
Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf das frist- und formgerechte
Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
Dispositiv
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
Der Rekurrent
verfügt über den Führerausweis der Kategorie B. Gemäss dem rechtskräftigen
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar
2020 führte der Rekurrent am 15. Mai 2019 um 00:45 Uhr in Basel einen
Elektro-Stehroller nachts und ohne Licht sowie in fahrunfähigem Zustand mit
einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,85 mg/l auf beleuchteten
Strassen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten abgesehen von der Frage, ob es
sich beim vom Rekurrenten geführten Fahrzeug um einen Elektro-Stehroller oder
einen Elektro-Tretroller gehandelt hat. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei
vom 15. Mai 2019, dem Schreiben des AMA vom 28. Mai 2019 und dem Strafbefehl
vom 3. Januar 2020 führte der Rekurrent einen Elektro-Stehroller. Ein Elektro-Stehroller
ist gemäss Art. 18 lit. d der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) ein einplätziges,
selbstbalancierendes Fahrzeug mit elektrischem Antrieb und einer Motorleistung
von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten
der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird, einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen
Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt. Mit seiner Stellungnahme
vom 6. Juni 2019 machte der Rekurrent geltend, das von ihm geführte Fahrzeug
sei nicht selbstbalancierend gewesen. Aus diesem Grund handle es sich nicht um
einen Elektro-Stehroller, sondern um einen Elektro-Tretroller. Gemäss der
Vernehmlassung des AMA vom 6. September 2019 sind diese Feststellungen korrekt
(Vernehmlassung vom 6. September 2019, Ziff. 9). Dementsprechend verwendeten
das AMA in seiner Verfügung vom 20. Juni 2019 und das JSD im angefochtenen Entscheid
den Begriff Elektro-Tretroller. Entsprechend der Einschätzung der Vorinstanzen
wird im Folgenden davon ausgegangen, dass es sich beim vom Rekurrenten
geführten Fahrzeug um einen Elektro-Tretroller gehandelt hat.
3.
3.1 Gemäss
Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die
Fahreignung setzt unter anderem voraus, dass der Motorfahrzeugführer frei von
einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt
(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Eine Alkoholsucht im Sinn des SVG wird nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so
viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese
Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu
überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Mass abhängig
sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in
einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen
nicht mehr gewährleistet. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung
geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,
Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende
Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten
Strassenverkehr teilnimmt. Dieses Verständnis der Alkoholsucht erlaubt, auch
bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch
vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fernzuhalten. Der Suchtbegriff des
Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Betriff der
Alkoholabhängigkeit (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.).
3.2
3.2.1 Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d
Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. In den in Art. 15d
Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen ist eine
Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich zwingend und ohne weitere
Einzelfallprüfung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch
nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen
mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung führt (BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3;
VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 und VD.2018.179 vom 17. Januar 2019
E. 2.3). Ist keiner der nicht abschliessend aufgezählten Beispielfälle gegeben,
so setzt die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss einzelnen Urteilen
des Bundesgerichts und der Auffassung mehrerer Autoren voraus, dass aufgrund
hinreichender Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Betroffenen bestehen (vgl. BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018
E. 3.2, 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2 und 1C_446/2012 vom
26. April 2013 E. 3.2; Bickel,
in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 15d N 35; Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d
SVG N 6). Diese Anforderungen erscheinen zu hoch und mit den
unterschiedlichen Wortlauten von Art. 15d Abs. 1
SVG sowie Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) einerseits und
Art. 30 VZV andererseits nicht vereinbar. Während für die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1
SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV „Zweifel“ an der Fahreignung genügen,
verlangt Art. 30 VZV für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises
„ernsthafte Zweifel“ an der Fahreignung (VGE VD.2018.245 vom 28. Februar
2019 E. 2.2). In anderen Urteilen erwog das Bundesgericht dementsprechend, dass
die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht
dieselben seien wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug. Während der
vorsorgliche Führerausweisentzug voraussetze, dass ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person bestünden, genügten für die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in
Frage stellten (BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2, 1C_13/2017
vom 19. Mai 2017 E. 3.2, 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017
E. 2.4.2). Auch nach der Praxis des Verwaltungsgerichts genügen für die Anordnung
einer Fahreignungsuntersuchung hinreichende Anhaltspunkte, welche die
Fahreignung in Frage stellen (VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E.
2.4.1 und 2.4.2 sowie VD.2018.179 vom 17. Januar 2019 E. 2.3). Während es für
den vorsorglichen Führerausweisentzug ernsthafter Zweifel an der Fahreignung
bedarf, genügen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung und damit die
Einleitung eines Sicherungsentzugsverfahrens einfache Zweifel an der
Fahreignung (Rütsche/D’Amico, in: Niggli/Probst/Waldmann
[Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
16d N 31; vgl. VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E. 2.4.2).
3.2.2 Die
Fahreignungsuntersuchung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG erfolgt
typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug wegen
fehlender Fahreignung gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG (vgl. Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 8). Folglich ist davon
auszugehen, dass Art. 15d Abs. 1 SVG nur auf Personen anwendbar ist, die über
einen Lernfahr- oder Führerausweis verfügen (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 3 und 34).
3.2.3 Art.
14 und Art. 15d SVG befinden sich im 1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre
Führer (Art. 7- 17 SVG) des II. Titels: Fahrzeuge und Fahrzeugführer (Art. 7-25
SVG) des SVG. Dies spricht dafür, dass mit dem Fahren in angetrunkenem Zustand
nur das Führen eines Motorfahrzeugs gemeint ist. Der Begriff des Fahrens in
angetrunkenem Zustand wird auch in Art. 91 Abs. 1 SVG verwendet. In dieser
Bestimmung wird zwischen dem Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem
Zustand (lit. a) und dem Führen eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem
Zustand (lit. c) unterschieden. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass unter
dem Fahren in angetrunkenem Zustand nur das Führen eines Motorfahrzeugs zu
verstehen ist. Gemäss der Botschaft zu Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG
erscheint aus medizinischer Sicht bei Personen, die mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr ein Motorfahrzeug
geführt haben, eine Untersuchung der Fahreignung angezeigt (Botschaft zu Via sicura,
Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr [nachfolgend
Botschaft zu Via sicura], in: BBl 2010 S. 8447 ff., 8500). Auch dies spricht
für die vorstehende Auslegung. Aus den erwähnten Gründen ist davon auszugehen,
dass mit dem Fahren in angetrunkenem Zustand im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. a
SVG nur das Führen eines Motorfahrzeugs gemeint ist (vgl. Knöpfli, Die heutige Bedeutung und
Praxis von Fahreignungsuntersuchungen, in: Probst/Werro [Hrsg.],
Strassenverkehrsrechts-Tagung 21.–22. Juni 2016, Bern 2016, S. 219 ff, 226; Kraemer, Verkehrsregelung auf
ausserordentlichen Verkehrsflächen, Diss. Freiburg 2015, Bern 2015, N 416; Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 3
und 34). Die Aussage von Bickel,
beim gefahrenen Fahrzeug brauche es sich nicht um ein Motorfahrzeug zu handeln,
bezieht sich nicht auf lit. a von Art. 15d Abs. 1 SVG, sondern auf lit. b
dieser Bestimmung (Bickel, a.a.O.,
Art. 15d SVG N 21). Daraus kann deshalb für die Auslegung von Art. 15 Abs.
1 lit. a SVG nichts abgeleitet werden.
Motorfahrzeug im
Sinn des SVG ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem
Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird (Art. 7 Abs. 1 SVG). Der
Rekurrent bestritt die Qualifikation des von ihm geführten Fahrzeugs als
Elektro-Stehroller im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich damit, dass es
nicht selbstbalancierend sei (Stellungnahme vom 6. Juni 2019, S. 2). Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug im Übrigen der
Definition von Art. 18 lit. d VTS entspricht. Damit handelt es sich um ein
einplätziges Fahrzeug mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von
insgesamt höchstens 2,00 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25
km/h wirkt. Ein solches Fahrzeug ist als Leicht-Motorfahrrad im Sinn von Art.
18 lit. b VTS zu qualifizieren. Der Umstand, dass ein Elektro-Tretroller nicht
unter Ziff. 2–4 von Art. 18 lit. b VTS subsumiert werden kann, steht der
Qualifikation als Leicht-Motorfahrrad entgegen der Auffassung des Rekurrenten
(Replik, S. 3) in keiner Art und Weise entgegen, weil es sich dabei bloss um
alternative Voraussetzungen zur Voraussetzung von Art. 18 lit. b Ziff. 1 VTS,
dass das Fahrzeug höchstens zweiplätzig ist, handelt (vgl. „oder“ am Ende von
Art. 18 lit. b Ziff. 3 VTS). Nach der Definition von Art. 7 Abs. 1 SVG
sind Elektro-Tretroller zweifellos Motorfahrzeuge. Dasselbe gilt für die
Fahrzeugeinteilung der VTS. Leicht-Motorfahrräder sind eine von vier Arten von
Motorfahrrädern (Art. 18 lit. b sowie Art. 18 lit. a, c und d VTS).
Diese gehören gemäss der Fahrzeugeinteilung der VTS (1. Teil, 2. Titel:
Fahrzeugeinteilung [Art. 6-28a VTS]) zu den übrigen Motorfahrzeugen (1. Teil,
2. Titel, 3. Kapitel: Übrige Motorfahrzeuge [Art. 14-18 VTS]).
3.3
3.3.1 Gemäss
Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG wird eine Person bei Fahren in angetrunkenem Zustand
mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder
einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr wegen Zweifeln an ihrer
Fahreignung einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Eine gemessene
Atemalkoholkonzentration lässt sich zwar nicht verlässlich und unmittelbar in
eine Blutalkoholkonzentration umrechnen (Weissenberger,
a.a.O., Art. 55 SVG N 25). Eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l
entspricht aber ungefähr einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
Gewichtspromille (Weissenberger,
a.a.O., Art. 15d SVG N 58).
3.3.2 Der
Rekurrent macht geltend, das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis
erforderlich ist, falle nicht unter Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG
(Rekursbegründung, S. 2 f. und 7). Auch Weissenberger,
das AMA und das JSD gehen davon aus, dass das Führen eines Motorfahrzeugs, das
keinen Führerausweis erfordert, von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG nicht erfasst
werde (Vernehmlassung des AMA vom 6. September 2019, Ziff. 3; vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG
N 3 und 34; angefochtener Entscheid, E. 5). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen,
ob ein hinreichender Grund für diese einschränkende Auslegung besteht.
3.3.3 Gemäss
Art. 25 Abs. 1 lit. a SVG kann der Bundesrat Fahrräder mit Hilfsmotor,
Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder
Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet
werden, und ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen des II.
Titels: Fahrzeuge und Fahrzeugführer des SVG (Art. 7-25 SVG) ausnehmen und
nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen. Wer ein Motorfahrzeug
führt, bedarf gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG des Führerausweises. Zum Führen eines
Leicht-Motorfahrrads (Art. 5 Abs. 2 lit. d VZV), eines Elektro-Stehrollers
(Art. 5 Abs. 2 lit. e VZV) und einiger weiterer Motorfahrzeuge (Art. 5 Abs. 2
lit. a-c und f VZV) ist ein Führerausweis gemäss Art. 5 Abs. 2 VZV jedoch nicht
erforderlich. Gemäss Art. 42 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung (VRV,
SR 741.11) haben die Führer von Motorfahrrädern und damit auch von
Leicht-Motorfahrrädern und Elektro-Stehrollern die Vorschriften für Radfahrer zu
beachten. Diese Bestimmung befindet sich im 5. Abschnitt: Besondere
Fahrzeugarten des 1. Teils: Regeln für den Fahrverkehr der VRV und im
Titel von Art. 42 VRV wird auf Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 4 und 47 Abs. 2 SVG
verwiesen. Daraus ist zu schliessen, dass Art. 42 Abs. 4 VRV die Führer von
Motorfahrrädern nur betreffend den III. Titel: Verkehrsregeln (Art. 26-57a
SVG) des SVG wie Radfahrer behandelt und die Motorfahrräder mit Art. 42
Abs. 4 VRV nicht von den Bestimmungen des II. Titels: Fahrzeuge und Fahrzeugführer
(Art. 7-25 SVG) des SVG für Motorfahrzeuge ausgenommen werden. Dass mit
den Vorschriften im Sinn von Art. 42 Abs. 4 VRV die Verkehrsregeln gemeint
sind, wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur früheren Fassung
dieser Bestimmung bestätigt. Gemäss der bis am 31. Mai 2015 geltenden Fassung
von Art. 42 Abs. 4 VRV hatten die Führer von Motorfahrrädern die
Vorschriften für Radfahrer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die
Bestimmungen für Motorfahrzeugführer. Unter Vorschriften im Sinn dieser Bestimmung
verstand das Bundesgericht die Verkehrsregeln (BGer 1C_766/2013 vom 1. Mai 2014
E. 3.3). Der Umstand, dass das Verordnungsrecht Motorfahrräder teilweise
wie motorlose Fahrzeuge behandelt, ändert nichts daran, dass Motorfahrräder
Motorfahrzeuge im Sinn des SVG, insbesondere der
administrativmassnahmenrechtlichen Vorschriften, darstellen und grundsätzlich
als Motorfahrzeuge im Sinn des SVG zu behandeln sind (vgl. BGE 145 IV 206 E. 1.3.4
S. 212 f. und E. 1.4 S. 213 f.; BGer 1C_766/2013 vom 1. Mai 204 E. 4.1 f. und
4.4; BGE 105 Ib 22 E. 2b S. 25 und 104 Ib 87 E. 5a S. 93 [beide zu Art. 16
SVG in der bis am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung]). Aus BGer
1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 kann entgegen der Darstellung des Rekurrenten
(Replik, S. 2 f.) nicht geschlossen werden, nach Ansicht des Bundesgerichts
seien nur Motorfahrräder, die einen Führerausweis erfordern,
administrativmassnahmenrechtlich als Motorfahrzeuge zu qualifizieren (vgl. BGer
1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.1 f.). Damit steht der Umstand, dass mit dem
Fahren in angetrunkenem Zustand im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG nur
das Führen eines Motorfahrzeugs gemeint ist (vgl. oben E. 3.2.3), der Anwendung
dieser Bestimmung auf das Führen von Motorfahrrädern nicht entgegen.
3.3.4 Wer
wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen
Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige
Leistungsfähigkeit verfügt, gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG während dieser Zeit
als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Gemäss Art. 55 Abs. 6 SVG legt
die Bundesversammlung in einer Verordnung fest, bei welcher Atemalkohol- und
bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und
individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinn des SVG angenommen
wird (Angetrunkenheit; lit. a) sowie welche Atemalkohol- und welche
Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten (lit. b). Gemäss Art. 1 der
Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
(BAGV, SR 741.13) gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung
(Angetrunkenheit) als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine
Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder mehr aufweist (lit. a),
eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist (lit. b) oder
eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach
lit. a führt (lit. c). Als qualifiziert gelten gemäss Art. 2 BAGV eine
Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr (lit. a) und eine
Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l oder mehr (lit. b).
Beim Führen von
Motorfahrzeugen ist Angetrunkenheit im Sinn von Art. 55 Abs. 6 SVG in
Verbindung mit Art. 1 BAGV gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG
gleichbedeutend mit Fahrunfähigkeit. Für das Führen von motorlosen Fahrzeugen
besteht mit Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG eine separate Bestimmung, die nicht
an die Angetrunkenheit, sondern direkt an die Fahrunfähigkeit anknüpft. In der
Literatur wird daraus geschlossen, dass die Angetrunkenheit beim Führen
motorloser Fahrzeuge noch keine (unwiderlegbare) Vermutung der Fahrunfähigkeit
auslöse und Art. 55 Abs. 6 SVG sowie die BAGV für die Führer motorloser
Fahrzeuge, insbesondere Fahrradfahrer, nicht gelten (vgl. Kraemer, a.a.O., N 415 und 417 f.). Ob
diese Ansicht richtig ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
Art. 31 SVG
befindet sich im 2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr (Art. 29-48 SVG) des
III. Titels: Verkehrsregeln (Art. 26-57a SVG) des SVG. Art. 55 Abs. 6 SVG steht
im 6. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen (Art. 53a-57a) des III. Titels:
Verkehrsregeln (Art. 26-57a SVG) des SVG. Die BAGV stützt sich auf Art. 55 Abs.
6 SVG. Diese systematischen Zusammenhänge sprechen dafür, dass auch die in der
erwähnten Verordnung statuierten Alkoholgrenzwerte als Verkehrsregeln zu
qualifizieren sind. Bei dieser Qualifikation wären Art. 55 Abs. 6 SVG und die
BAGV gemäss Art. 42 Abs. 4 VRV auf die Führer von Motorfahrrädern nicht
anwendbar, wenn sie für Führer von motorlosen Fahrzeugen und damit insbesondre
für Fahrradfahrer nicht gelten. Betreffend Motorfahrräder, für die kein
Führerausweis erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. d-f VZV) dürfte
diese Auffassung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar sein. Für
die Führer von Motorfahrrädern, für die ein Führerausweis erforderlich ist,
beanspruchen nach der aktuellen Praxis des Bundesgerichts allerdings auch Art.
55 Abs. 6 SVG und die BAGV Geltung (vgl. BGE 145 IV 206 E. 1 S.
209 und E. 1.4 f. S. 213 f. [zu Art. 91 SVG]; BGer 1C_766/2013 vom
1. Mai 2014 E. 3.1 f., 4.2 f. und 4.5 f. [zu Art. 16 ff. SVG]). Ob
die erwähnten Bestimmungen für die Führer von Motorfahrrädern, für die kein
Führerausweis erforderlich ist, tatsächlich nicht gelten, kann im vorliegenden
Fall offenbleiben, weil daraus jedenfalls nicht geschlossen werden könnte, auch
die Alkoholgrenzwerte gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG beanspruchten für diese
Führer von Motorfahrzeugen keine Geltung.
Wer in
angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt (lit. a) oder in fahrunfähigem
Zustand ein motorloses Fahrzeug führt (lit. c) wird gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG
(Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter
Alkoholeinfluss zu fahren) mit Busse bestraft. Wer in angetrunkenem Zustand mit
qualifizierter Atemalkohol- oder Blutkonzentration ein Motorfahrzeug führt
(lit. a) oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt
(lit. b), wird gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft. Soweit Art. 55 Abs. 6 SVG und die BAGV auf die Führer
von Motorfahrrädern nicht anwendbar sind, ist das Führen eines Motorfahrrads
unter Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG und nicht unter Art. 91 Abs. 1 lit. a oder
Art. 91 Abs. 2 SVG zu subsumieren. Dies entspricht im Ergebnis der von der
ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in einem obiter
dictum vertretenen Ansicht. Gemäss dieser gelten für die Führer von
Motorfahrrädern nicht nur bezüglich der Beachtung der Verkehrsregeln, sondern
auch bezüglich der Straffolgen bei Widerhandlungen bundesrechtliche
Spezialregeln und unterliegen die Führer von Motorfahrrädern wie Radfahrer und
andere Führer motorloser Fahrzeuge der Bussenandrohung von Art. 91 Abs. 1 lit.
c SVG, wenn sie trotz alkoholbedingter Fahrunfähigkeit ein Motorfahrrad führen
(BGer 1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.1). Die strafrechtliche Abteilung
des Bundesgerichts hat diese Auffassung jedoch in einem in der amtlichen
Sammlung publizierten späteren Urteil für Motorfahrräder im Sinn von
Art. 18 lit. a SVG verworfen und entschieden, dass die Führer solcher
Motorfahrräder als Führer von Motorfahrzeugen unter Art. 91 Abs. 1 lit. a
oder Art. 91 Abs. 2 SVG zu subsumieren sind (BGE 145 IV 206 E. 1.4 S. 214).
Aufgrund des Verweises des Bundesgerichts auf das Erfordernis des
Führerausweises (vgl. BGE 145 IV 206 E. 1.3.4 S. 212 f.) ist davon
auszugehen, dass die Rechtsprechung der strafrechtlichen Abteilung für alle
Motorfahrräder, für die ein Führerausweis erforderlich ist, Geltung
beansprucht. Hingegen ist auch angesichts des neueren Urteils des Bundesgerichts
davon auszugehen, dass die Führer von Motorfahrrädern, für die kein
Führerausweis erforderlich ist, entsprechend dem älteren Urteil des
Bundesgerichts nicht unter Art. 91 Abs. 1 lit. a oder Art. 91 Abs. 2
SVG, sondern ausschliesslich unter Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG zu
subsumieren sind. In der bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung
(nachfolgend aSVG) lautete Art. 91 SVG folgendermassen: „Wer in angetrunkenem
Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte
Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) vorliegt [Abs. 1]. Wer aus
anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft [Abs. 2]. Wer in
fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird mit Busse bestraft
[Abs. 3].“ Gemäss der Botschaft zu dieser Bestimmung werden Führer von
motorlosen oder schwach motorisierten Fahrzeugen in jedem Fall lediglich nach
Abs. 3 bestraft (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]
vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4462 ff., 4497). Es ist davon
auszugehen, dass Art. 91 aSVG abgesehen von der Ergänzung mit der
Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, und der
qualifizierten Atemalkoholkonzentration materiell unverändert in Art. 91
SVG übernommen worden ist (vgl. Botschaft zu Via sicura, S. 8513 f.).
Damit ergibt sich aus den Materialien, dass das Führen gewisser Motorfahrzeuge
nicht unter Art. 91 Abs. 1 lit. a und Art. 91 Abs. 2 SVG fällt. Aufgrund
der Begründung des neusten Bundesgerichtsurteils kann davon ausgegangen werden,
dass dies jedenfalls für die Motorfahrräder gilt, für die kein Führerausweis
erforderlich ist (vgl. BGE 145 IV 206 E. 1.3.4 S. 212 f.). Auch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt scheint der Ansicht zu sein, dass
das Führen eines Motorfahrrads, das keinen Führerausweis erfordert, nicht unter
Art. 91 Abs. 1 lit. a oder Art. 91 Abs. 2 SVG, sondern nur unter Art. 91 Abs. 1
lit. c SVG fällt. Jedenfalls hat sie den Rekurrenten mit Strafbefehl vom 3.
Januar 2020 wegen des Führens eines Elektro-Stehrollers mit einer Atemalkoholkonzentration
von mindestens 0,85 mg/l bloss des Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in
fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG schuldig erklärt. In der
Lehre wird die Auffassung vertreten, das Führen von Motorfahrrädern falle
grundsätzlich (vgl. Weissenberger,
a.a.O., Art. 91 SVG N 36) oder ausnahmslos (vgl. Jeanneret, Les dispositions pénales de la Loi sur la
circulation routière, Bern 2007, Art. 91 LCR N 13 und Définitions N 82 ff.)
unter Art. 91 Abs. 1 lit. a und Art. 91 Abs. 2 SVG
3.3.5 Der
Rekurrent macht geltend, wenn Elektro-Tretroller administrativrechtlich als
Motorfahrzeuge qualifiziert würden, könnte gegen einen alkoholisierten Führer
eines Tretrollers, der nicht über einen Lernfahr- oder Führerausweis verfügt,
keine Administrativmassnahme ergriffen werden (Replik, S. 6). Dieses Behauptung
ist unrichtig. Der Rekurrent übersieht, dass Art. 36 Abs. 3 lit. a VZV
gegenüber Personen, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht
erforderlich ist, mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l oder mehr
oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille oder mehr geführt
haben, ein Fahrverbot von mindestens einem Monat verfügt werden muss (vgl. dazu
Schaffhauser, in:
Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 N
123).
3.3.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein triftiger Grund besteht,
weshalb das Führen eines Elektro-Tretrollers bzw. eines Leicht-Motorfahrrads
entgegen dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 SVG und Art. 18 lit. d VTS
nicht als Führen eines Motorfahrzeugs im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG
qualifiziert werden sollte. Ein solcher triftiger Grund kann entgegen der
Auffassung des Rekurrenten (vgl. Replik, S. 4 f.) insbesondere auch nicht darin
gesehen werden, dass Elektro-Tretroller weder Fahrzeugausweis noch
Kontrollschilder benötigen (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. k VZV), dass für sie keine
Helmtragepflicht und keine Versicherungspflicht besteht (vgl. Art. 3b
Abs. 2 lit. e VRV und Art. 38 Abs. 1 lit. c der
Verkehrsversicherungsverordnung [VVV, SR 741.31] in Verbindung mit Art. 18 lit.
b VTS) und dass ihr Gefährdungspotenzial nach Ansicht des Rekurrenten wenn
überhaupt mit dem von Fahrrädern vergleichbar ist. Folglich ist eine Person,
die über einen Lernfahr- oder Führerausweis verfügt und mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder einer Atemalkoholkonzentration
von mindestens 0,8 mg/l einen Elektro-Tretroller geführt hat, in direkter
Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG zwingend einer
Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen.
3.4
3.4.1 Für
den Fall, dass Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG entgegen der vorstehenden
Feststellung auf das Führen eines Elektro-Tretrollers in angetrunkenem Zustand
keine Anwendung fände, wäre eine Person, die über einen Lernfahr- oder
Führerausweis verfügt und mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6
Gewichtspromille oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l
einen Elektro-Tretroller geführt hat, gestützt auf die Generalklausel von Art.
15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, weil damit aus
den nachstehenden Gründen hinreichende Anhaltspunkte bestehen, welche ihre
Fahreignung in Frage stellen.
3.4.2 Gemäss
der Botschaft zu Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG erscheint bei Personen, die mit
einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr ein
Motorfahrzeug geführt haben, aus medizinischer Sicht eine Untersuchung der
Fahreignung angezeigt. Ein durchschnittlicher Mann müsse dazu innert zweier
Stunden rund zweieinhalb Liter Bier oder einen Liter Wein konsumieren. Bei so
hohen Konzentrationen liege eine Missbrauchsproblematik oder gar eine
Suchterkrankung nahe (Botschaft zu Via sicura, S. 8500). Eine
Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l entspricht ungefähr einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille (vgl. oben E. 3.3.1).
Somit ist davon auszugehen, dass bei einer Person, die eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder eine
Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l aufgewiesen hat, unabhängig
davon, ob sie in diesem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat oder nicht, eine
Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung naheliegt. Damit bestehen
hinreichende Anhaltspunkte, die ihre Fahreignung in Frage stellen. Dass eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder eine
Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l unabhängig vom Führen eines
Motorfahrzeugs Zweifel an der Fahreignung erwecken, wird durch einen Bericht
des Fachausschusses Strassenverkehr (FASV) der Schweizerischen Gesellschaft für
Rechtsmedizin (SGRM) und die Literatur bestätigt. Gemäss dem im Rahmen der
Vernehmlassung zu Via sicura erstatteten Bericht des FASV führt der
gesellschaftlich übliche Alkoholkonsum in der Regel auch bei besonderen
Trinkanlässen lediglich zu Spitzenwerten von 0,8 bis 1,1 Gewichtspromille, in
besonderen Fällen allenfalls bis 1,3 Gewichtspromille. In der
Fachliteratur werde darauf hingewiesen, dass das Überschreiten einer Blutalkoholkonzentration
von 1,3 Gewichtspromille auf eine hohe bzw. besondere Trinkfestigkeit
schliessen lasse, die durch ein über dem gesellschaftlichen Konsum liegendes
Trinkverhalten erworben sein müsse. Von der durchschnittlich alkoholgewohnten
Bevölkerung würden Werte von über 1,6 Gewichtspromille nicht erreicht. Das
einmalige Erreichen bzw. Überschreiten der Grenze von 1,6 Gewichtspromille sei
deshalb selbst ohne aktive Verkehrsteilnahme als Beleg für einen
gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol anzusehen. Mit
steigenden Alkoholkonzentrationen von über 1,0 bzw. 1,3 Gewichtspromille sei
von Risiko- bzw. Schwellentrinkern mit riskantem bis starkem Alkoholkonsum
auszugehen. Dies habe zur Folge, dass aufgrund der entwickelten hohen
Alkoholtoleranz die körperlichen Gefahrensignale für eine bestehende
Trunkenheit nicht mehr zuverlässig wahrgenommen würden, sodass eine
verantwortliche, an den möglichen Folgen orientierte Verhaltenslenkung durch
ein impulsives, an spontanen Einfällen und Stimmungen orientiertes Verhalten
abgelöst werde (Friedrich/Grimm/Haag/Liniger/Seeger/Sigrist,
Bestimmung eines Blutalkoholwertes für die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung, S. 11). Der Umstand, dass der Gesetzgeber
den Geltungsbereich von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG auf Motorfahrzeuge
beschränkt hat, ändert nichts daran, dass der Bericht des FASV die aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisse wiedergibt und gemäss diesen bei einer
Alkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille unabhängig vom Führen
eines Fahrzeugs hinreichende Anhaltpunkte bestehen, welche die Fahreignung in
Frage stellen. Gemäss Stephan
werden bei „geselligen Anlässen“ nur selten Blutalkoholkonzentrationswerte von
1.0 Gewichtspromille und mehr erreicht, obwohl die Teilnehmer nicht mehr fahren
müssen. Die Obergrenze liegt regelmässig bei 1,3 Gewichtspromille (Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr:
Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP 1994 S. 445 ff., 449). Bei
Blutalkoholkonzentrationswerten von über 1,6 Gewichtspromille könne davon
ausgegangen werden, dass eine regelmässige Alkoholaufnahme von durchschnittlich
wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über längere Zeit mit hoher
Sicherheit anzunehmen sei. Bei einer solchen Alkoholmenge pflegten sehr häufig
schwere gesundheitliche Belastungen einzutreten. Eine Konzentrationstoleranz
von 1,6 Gewichtspromille und mehr setze einen chronischen Alkoholkonsum bzw. -missbrauch
voraus und stelle unabhängig von Intelligenz, Verantwortungsgefühl und
Bildungsstand eine zuverlässige Vermeidung von Trunkenheitsfahrten in Frage,
weil die subjektive Befindlichkeit als Massstab der aktuellen Alkoholisierung
auf Dauer gestört sei (Stephan,
a.a.O., S. 453).
3.4.3 Wie
vorstehend eingehend dargelegt worden ist, bestehen bei einer Person, die eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder eine
Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l aufgewiesen hat, unabhängig
davon, ob sie in diesem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat oder nicht,
hinreichende Anhaltspunkte, die ihre Fahreignung in Frage stellen.
Grundsätzlich könnte deshalb jede Person, die über einen Lernfahr- oder Führerausweis
verfügt und eine entsprechende Alkoholkonzentration aufgewiesen hat, gestützt
auf die Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen werden. Dies dürfte jedoch mit dem Willen
des Gesetzgebers kaum vereinbar sein. Der Umstand, dass er den Geltungsbereich
von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG auf das Führen von Motorfahrzeugen beschränkt
hat, spricht dafür, dass eine Fahreignungsuntersuchung nicht bei jeder Person
angeordnet werden soll, die eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6
Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l
aufgewiesen hat. Die Beschränkung des Geltungsbereichs von Art. 15d Abs. 1 lit.
a SVG auf das Führen von Motorfahrzeugen spricht aber nicht dagegen, auch
Personen, die mit einer entsprechenden Alkoholkonzentration ein Motorfahrzeug
geführt haben, das keinen Führerausweis erfordert, einer
Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen.
3.4.4 Wer
eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration
von mindestens 0,25 mg/l aufweist, gilt zumindest für das Führen von
Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist, unwiderlegbar als
fahrunfähig und darf solche Fahrzeuge nicht führen. Falls er trotzdem ein
solches Motorfahrzeug führt, macht er sich wegen einer Übertretung strafbar,
wenn er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Gewichtspromille und
weniger als 0,8 Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration von
mindestens 0,25 mg/l und weniger als 0,4 mg/l aufweist, und wegen eines
Vergehens, wenn er eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von mindestens
0,8 Gewichtspromille oder eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration von
mindestens 0,4 mg/l aufweist (vgl. oben E. 3.3.4). Diese Regeln sind Personen,
die über einen Führerausweis verfügen, allgemein bekannt. Wenn jemand mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder einer
Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l ein Motorfahrzeug führt, für
das ein Führerausweis erforderlich ist, kann deshalb davon ausgegangen werden,
dass er bewusst die Verkehrsregeln verletzt und eine empfindliche Strafe in
Kauf nimmt. Dies ist ein Indiz dafür, dass er erhebliche Mühe hat,
Alkoholkonsum und das Führen von Motorfahrzeugen ausreichend zu trennen. Für
das Führen von Elektro-Tretrollern und anderen Motorfahrrädern, die keinen
Führerausweis erfordern, ist es hingegen fraglich, ob bei einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Gewichtspromille oder einer
Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l in jedem Fall Fahrunfähigkeit
anzunehmen ist. Zudem dürfte das Führen eines Motorfahrrads, das keinen
Führerausweis erfordert, auch bei einer qualifizierten Blut- oder
Alkoholkonzentration bloss eine mit Busse bedrohte Übertretung darstellen (vgl.
oben E. 3.3.4). Das Führen eines Elektro-Tretrollers mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder einer
Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l zeugt deshalb von einer etwas
weniger grossen Gleichgültigkeit gegenüber den Strassenverkehrsregeln wie das
Führen eines Motorfahrzeugs, das einen Führerausweis erfordert, mit einer
entsprechenden Alkoholkonzentration. Das Führen eines Motorfahrzeugs, das
keinen Führerausweis erfordert, mit einer Blutalkoholkonzentration von
mindestens 1,6 Gewichtspromille oder einer Atemalkoholkonzentration von
mindestens 0,8 mg/l ist aber noch immer ein stärkeres Indiz für eine
ungenügende Fähigkeit, Alkoholkonsum und das Führen von Motorfahrzeugen
ausreichend trennen zu können, als das Führen eines motorlosen Fahrzeugs,
insbesondere eines Fahrrads, mit einer entsprechenden Alkoholkonzentration. Wer
in einem solchen Zustand der offensichtlichen Fahrunfähigkeit überhaupt in
Betracht zieht, ein Motorfahrzeug zu führen, wird im allgemeinen auch weniger
Hemmungen haben, in einem solchen Zustand ein Motorfahrzeug, für das ein
Führerausweis erforderlich ist, zu führen. Damit bedeutet die Bejahung von
Zweifeln an der Fahreignung von Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration
von 1,6 Gewichtspromille oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8
mg/l einen Elektro-Tretroller geführt haben, nicht, dass solche Zweifel
notwendigerweise auch bei allen Personen bejaht werden müssen, die mit einer
entsprechenden Alkoholkonzentration ein Fahrrad geführt haben. Ob eine Person,
die über einen Lern- oder Führerausweis verfügt und mit einer
Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder einer
Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l ein Fahrrad geführt hat, gestützt auf die
Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG wegen Zweifeln an ihrer Fahreignung
einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen ist, kann und muss im
vorliegenden Fall offenbleiben.
3.4.5 Der
Rekurrent macht geltend, das Bundesgericht habe mehrfach zum Ausdruck gebracht,
dass die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gestützt auf die
Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG mehrere Indizien für eine
Alkoholproblematik voraussetze (Rekursbegründung, S. 6). Diesbezüglich ist zu
differenzieren. In einem neueren Urteil erwog das Bundesgericht, es sei
ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs bisher nie von einer bestimmten
Blutalkoholkonzentration ausgegangen, ab der automatisch eine
Fahreignungsabklärung anzuordnen sei (BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019
E. 3.4). Im erwähnten Urteil begründete es die Anwendbarkeit der Generalklausel
von Art. 15d Abs. 1 SVG damit, dass die Betroffene als Fussgängerin eine
Blutalkoholkonzentration von 2,65 bis 3,38 Gewichtspromille und bei der
Blutabnahme eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,5 Gewichtspromille
aufgewiesen und keine bzw. nur geringe alkoholursächliche Ausfallerscheinungen
gezeigt habe (vgl. BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 4.1 f. und 4.5).
Zudem erachtete das Bundesgericht die Tatsache, dass eine Person als Fussgänger
eine Blutalkoholkonzentration von 2,27 Gewichtspromille aufwies, bisher nicht
als hinreichenden Grund für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung (vgl.
BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.3, 1C_144/2017 vom 2. Juni
2017 Sachverhalt lit. A und E. 3.4). Damit genügt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die Tatsache, dass eine Person als Fussgängerin oder ausserhalb
des Strassenverkehrs eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille
oder mehr aufgewiesen hat, nicht zur Begründung von Zweifeln an ihrer
Fahreignung, die gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Aus den folgenden Gründen kann daraus
aber nicht abgeleitet werden, auch die Tatsache, dass eine Person mit einer solchen
Blutalkoholkonzentration mit einem Fahrrad oder gar einem Motorfahrrad, das
keinen Führerausweis erfordert, am Strassenverkehr teilgenommen hat, könne
gemäss Bundesgericht keine solchen Zweifel begründen. Erstens ist die Tatsache,
dass eine Person trotz einer derart starken Alkoholisierung nicht zu Fuss geht,
sondern ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad verwendet, ein Indiz für eine
ungenügende Fähigkeit, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu
trennen. Zweitens ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Person noch in der
Lage ist, ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad zu führen, dass ihre
alkoholursächlichen Ausfallerscheinungen beschränkt sein müssen. Den Fall des
Führens eines Fahrrads oder eines Motorfahrrads, das keinen Führerausweis
erfordert, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder
mehr hat das Bundesgericht seit dem Inkrafttreten von Art. 15d SVG soweit ersichtlich
noch nicht beurteilt.
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten von Art.
15d SVG waren Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen
Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen hatten, einer
medizinischen Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die
Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille betrug. Das Bundesgericht nahm
an, wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweise, verfüge über eine
so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit
geschlossen werden müsse (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87, 126 II 185 E. 2e S. 191).
Aus dieser Praxis zum alten Recht kann nicht geschlossen werden, Zweifel an der
Fahreignung, die eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, dürften unter dem
geltenden Recht nicht bereits bei einer geringeren Alkoholkonzentration angenommen
werden.
3.4.6 Weissenberger
äusserte sich zur vorliegend zu beantwortenden Frage folgendermassen: „Fraglich
ist, ob bei Fahrradfahrern oder Lenkern von Motorfahrzeugen, die keinen
Führerausweis erfordern, ab einem bestimmten Blutalkoholwert bzw. einem
entsprechenden Atemalkoholwert der Verdacht auf fehlende Fahreignung
unwiderlegbar besteht und deshalb eine Fahreignungsabklärung anzuordnen ist.
Denkbar wäre, insoweit den Mindestwert von 1,6 Promille analog auf sie
anzuwenden, doch dürfte das angesichts des viel geringeren geschaffenen Risikos
zu streng sein. Dies sollte deshalb bei diesen Kategorien von Personen bzw.
Lenkern erst ab einem Wert von 2,5 Promille allenfalls bejaht werden.“ (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N
34). Diese Auffassung überzeugt nicht. Voraussetzung der Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung sind Zweifel an der Fahreignung. Für die Beantwortung
der Frage, ob das Führen eines bestimmten Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand
solche Zweifel begründet, ist die Grösse des damit geschaffenen Risikos
irrelevant. Diesem kommt auch für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
Anordnung der Fahreignungsuntersuchung keine wesentliche Bedeutung zu. Die
Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG hat keinen repressiven
Charakter und erfolgt typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen
Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung (vgl. Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 8). Sie ermöglicht es, das
allfällige Fehlen der Fahreignung festzustellen und im Fall des Fehlens der
Fahreignung durch einen Sicherungsentzug des Führerausweises zu verhindern,
dass die betroffene Person in Zukunft die Verkehrssicherheit durch das Führen
von Motorfahrzeugen, die einen Führerausweis erfordern, gefährdet. Für die
Grösse dieser Gefahr ist die Art der Motorfahrzeuge massgebend, welche die
betroffene Person mit ihrem Führerausweis führen kann, und nicht die Art des
Fahrzeugs, das sie beim Vorfall geführt hat, der Zweifel an ihrer Fahreignung
weckt. Im Übrigen ist das Gefährdungspotenzial bei Fahrrädern und
Motorfahrzeugen, die keinen Führerausweis erfordern, in der Regel zwar tiefer
einzustufen als bei Motofahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist.
Allerdings stellen Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6
Gewichtspromille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l
oder mehr ein Fahrrad oder ein Motorfahrzeug, das keinen Führerausweis
erfordert, führen, aufgrund ihrer Fahrunfähigkeit nicht nur für sich selbst,
sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr dar (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 13).
Der Rekurrent
macht geltend, die Auffassung, dass Personen, die ein Motorfahrzeug, das keinen
Führerausweis erfordert, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6
Gewichtspromille oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens
0,8 mg/l geführt haben, einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen
sind, werde auch von Knöpfli und Kraemer abgelehnt (Rekursbegründung, S.
5 f.). Dies ist unrichtig. Die Ausführungen beider Autoren beziehen sich
ausschliesslich auf Fahrradfahrer (vgl. Knöpfli,
a.a.O., S. 226 f.; Kraemer,
a.a.O., N 409 ff.).
3.5
3.5.1 Der
Rekurrent führte am 15. Mai 2019 einen Elektro-Tretroller mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0,85 mg/l. Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG ist deshalb grundsätzlich
zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen (vgl. oben E. 3.2.1 und 3.3). Aus den vorstehend erwähnten Gründen
erweckt zudem bereits die Tatsache allein, dass der Rekurrent mit einer
Atemalkoholkonzentration von 0,85 mg/l einen Elektro-Tretroller geführt hat,
Zweifel an seiner Fahreignung, die auch gestützt auf die Generalklausel von
Art. 15d Abs. 1 SVG die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen
würden.
3.5.2 Der
Rekurrent verfügt über einen ungetrübten automobilistischen Leumund (vgl. dazu
angefochtener Entscheid, E. 19 und Rekursbegründung, S. 6). Diese Tatsache ist
zwar zu seinen Gunsten zu würdigen (vgl. BGer 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017
E. 3.4), ist aber nicht geeignet, die Zweifel an seiner Fahreignung zu
beseitigen. Die vom Rekurrenten behaupteten Umstände, dass er kein eigenes
Motorfahrzeug besitze und grundsätzlich immer mit dem öffentlichen Verkehr oder
zu Fuss unterwegs sei (Rekursbegründung, S. 6), sprechen nicht gegen Zweifel an
seiner Fahreignung, sondern relativieren vielmehr die Bedeutung seines
ungetrübten automobilistischen Leumunds.
Beim Vorfall vom
15. Mai 2019 fuhr der Rekurrent nachts um 00:45 Uhr auf beleuchteten Strassen
ohne Licht (Strafbefehl vom 3. Januar 2020). Gegenüber der Polizei erklärte der
Rekurrent, dass das Licht normalerweise automatisch angehen sollte (Rapport vom
15. Mai 2019, S. 3). In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2019 machte der
Rekurrent im vorinstanzlichen Rekursverfahren geltend, aufgrund seiner
Alkoholintoxikation und seiner geringen Alkoholtoleranz sei er nicht mehr in
der Lage gewesen, das Fahrtlicht des Elektro-Tretrollers einzuschalten, weshalb
ihm die Polizei diese Funktion habe erklären müssen (Stellungnahme vom 6. Juni
2019, S. 3). Diese Behauptung steht allerdings im Widerspruch zur von der
Polizei rapportierten Aussage des Rekurrenten, das Licht sollte normalerweise
automatisch angehen (Rapport vom 15. Mai 2019, S. 3). Wenn der Rekurrent davon
ausgegangen ist, dass das Licht automatisch angehe, ist davon auszugehen, dass
er gar nicht versucht hat, das Licht einzuschalten. Die Tatsache, dass das
Licht tatsächlich mittels einer Taste aktiviert werden muss (Rapport vom 15.
Mai 2019, S. 4), ändert daran nichts. In seiner Rekursbegründung an das JSD vom
18. Juli 2019 behauptete der Rekurrent, er habe nicht einmal bemerkt, dass das
Licht nicht eingeschaltet gewesen sei (Rekursbegründung vom 18. Juli 2019, S.
4). Das JSD stellte fest, dass der Rekurrent nicht bemerkt haben will, dass die
Beleuchtung nicht eingeschaltet gewesen sei, dürfte weniger einer
Wahrnehmungsstörung aufgrund der Alkoholintoxikation geschuldet gewesen sein,
sondern vielmehr der Tatsache, dass bei Elektro-Tretrollern aus der Position
des Fahrers auf beleuchteter Strasse nur schlecht erkennbar sei, ob die
Beleuchtung eingeschaltet ist (angefochtener Entscheid, E. 19). Der Rekurrent
bestreitet dies und macht geltend, das Nichteinschalten des Fahrtlichts sei auf
seine alkoholinduzierte eingeschränkte Wahrnehmung zurückzuführen
(Rekursbegründung, S. 9). Ob der Führer eines Elektro-Tretrollers auf
beleuchteten Strassen leicht erkennen kann, ob die Beleuchtung eingeschaltet
ist oder nicht, kann offenbleiben. Selbst bei leichter Erkennbarkeit kann der
Umstand, dass der Rekurrent die Beleuchtung nicht eingeschaltet hat, anstatt
auf alkoholbedingte Wahrnehmungsstörungen ohne weiteres auf einen anderen Grund
wie insbesondere die Annahme, das Licht gehe automatisch an, und/oder eine
gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Strassenverkehrsregeln zurückzuführen
sein. Im Übrigen wurden im Polizeirapport vom 15. Mai 2019 als Alkoholsymptome
nur starker Alkoholgeruch in der Ausatmung und gerötete Augen und keine
Wahrnehmungsstörungen vermerkt. Insgesamt belegt die Tatsache, dass der
Rekurrent ohne Licht gefahren ist, damit keine relevante alkoholbedingte
Ausfallerscheinung.
Beim Vorfall vom
15. Mai 2019 reagierte der Rekurrent bei zweimaligem lautem Zurufen der Polizei
nicht auf die behördlichen Anordnungen. Gegenüber der Polizei behauptete er, er
habe nichts gehört (Rapport vom 15. Mai 2019, S. 2 f.). In seinen
Rekursbegründungen macht er geltend, sein Verhalten sei mit einer
alkoholbedingten Wahrnehmungsstörung zu erklären (Rekursbegründung vom 18. Juli
2019, S. 4; Rekursbegründung vom 20. März 2020, S. 9). Der Grund, weshalb der
Rekurrent auf das Zurufen der Polizei nicht reagiert hat, kann aber auch in
einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber polizeilichen Anordnungen bestanden
haben oder darin, dass er gehofft hat, er könne eine Polizeikontrolle
vermeiden, indem er seine Fahrt unvermindert fortsetzt. Zudem wäre er kaum in
der Lage gewesen, den Elektro-Tretroller im Übrigen unauffällig zu führen, wenn
er derart starke Wahrnehmungsstörungen gehabt hätte, dass er das mehrfache
laute Zurufen der Polizei nicht gehört hätte (vgl. angefochtener Entscheid, E.
19). Schliesslich wurden im Polizeirapport vom 15. Mai 2019 als
Alkoholsymptome nur starker Alkoholgeruch in der Ausatmung und gerötete Augen
und keine Wahrnehmungsstörungen vermerkt. Damit ist auch die Tatsache, dass er
Rekurrent auf das Zurufen der Polizei nicht reagiert hat, kein Beleg für eine
relevante alkoholbedingte Ausfallerscheinung.
Irgendwelche
andere alkoholbedingte Auffälligkeiten wurden im Polizeirapport vom 15. Mai
2019 nicht festgestellt.
Der Rekurrent
macht geltend, die Polizei habe seinen Fahrstil nur während ganz kurzer Zeit
beobachten können, weil es sich bei der beschriebenen Fahrstrecke lediglich um
rund 160 m gehandelt habe und die Polizei zudem gewendet habe (Rekursbegründung,
S. 9). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Rekurrent unter den Augen der
Polizeibeamten tatsächlich nur eine relativ kurze Strecke zurückgelegt hat und
sie ihr Dienstfahrzeug tatsächlich gewendet haben, dass die Polizeibeamten den
Rekurrenten aber bereits gesehen haben, als er ihnen vor dem Wenden
entgegengefahren ist (vgl. Rapport vom 15. Mai 2019, S. 2). Abgesehen von den
Tatsachen, dass das Licht des Elektro-Tretrollers nicht eingeschaltet gewesen
ist und der Rekurrent auf mehrmaliges lautes Zurufen der Polizei nicht reagiert
hat, werden konkrete Auffälligkeiten vom Rekurrenten aber nicht einmal
behauptet. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2019 behauptete der
Rekurrent zwar, er sei von den Polizeibeamten angehalten worden, weil ihnen
sein unsicherer Fahrstil aufgefallen sei (Stellungnahme vom 6. Juni 2019, S.
3). Worin die Unsicherheit bestanden haben soll, kann der Stellungnahme aber
nicht entnommen werden. Zudem steht die Behauptung des Rekurrenten im
Widerspruch zum Polizeirapport. Gemäss diesem bestand der Grund für die
Anhaltung des Rekurrenten darin, dass dieser ohne Licht fuhr und auf die
Aufforderung, deshalb abzusteigen, nicht reagierte. Die Alkoholsymptome
(starker Alkoholgeruch in der Ausatmung und gerötete Augen) hätten die
Polizeibeamten erst bei der Kontrolle bemerkt (Rapport vom 15. Mai 2019, S. 2).
Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass der Rekurrent durch einen
unsicheren Fahrstil aufgefallen ist.
Schliesslich
macht der Rekurrent geltend, es wäre zwingend angezeigt gewesen, dass die
Polizei mit ihm Koordinationstests durchführe, und solche Tests hätten weitere
Ausfallerscheinungen gezeigt (Rekursbegründung, S. 9 f.). Weshalb
Koordinationstests angezeigt gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich und
wird vom Rekurrenten nicht begründet. Zudem behauptet der Rekurrent nicht
einmal konkrete Ausfallerscheinungen, die mit solchen Tests festgestellt worden
wären. Damit besteht kein Anlass, wegen des Fehlens von Koordinationstests
zugunsten des Rekurrenten von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen auszugehen.
Zusammenfassend
ist nicht erstellt, dass der Rekurrent beim Vorfall vom 15. Mai 2019
relevante alkoholursächliche Ausfallerscheinungen gehabt hat. Jedenfalls
könnten diese nur gering gewesen sein, weil es ihm sonst nicht mehr möglich
gewesen wäre, den Elektro-Tretroller grundsätzlich unauffällig zu führen. Damit
wäre selbst dann von Zweifeln an seiner Fahreignung auszugehen, wenn solche
zusätzlich zum Führen eines Elektro-Tretrollers mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder einer
Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l voraussetzten, dass der Fahrzeugführer
höchstens geringe alkoholursächliche Ausfallerscheinungen gezeigt hat.
4.
4.1 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, besteht mit Art. 15d Abs. 1
lit. a SVG und eventualiter mit der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG eine
genügende gesetzliche Grundlage, um den Rekurrenten einer
Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen. Die Anordnung einer solchen ist aber
nur zulässig, wenn sie auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Dies wird
vom Rekurrenten bestritten.
4.2 Der
Rekurrent verfügt über einen Führerausweis der Kategorie B. Dieser berechtigt
insbesondere zum Führen von Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr
als 3‘500.00 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz sowie
von Motorfahrrädern, die einen Führerausweis erfordern (Art. 3 Abs. 1 und
3 sowie Art. 4 Abs. 1 VZV). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
bestehen Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten (vgl. oben E. 3.5). Für den
Fall, dass die Fahreignung dem Rekurrenten tatsächlich fehlt, stellt er eine
erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der anderen
Verkehrsteilnehmer dar, wenn er Motorwagen führt. Folglich besteht ein grosses
öffentliches Interesse daran, dass die Fahreignung des Rekurrenten sorgfältig
abgeklärt wird. Dieses überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen des
Rekurrenten. Der Einwand des Rekurrenten, die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung sei unverhältnismässig, weil das Gefährdungspotential
beim Vorfall vom 15. Mai 2019 gering gewesen sei (Rekursbegründung, S. 5), ist
unbehelflich. Wesentlich für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
Fahreignungsuntersuchung ist nicht die Gefahr, die der Rekurrent beim Vorfall
geschaffen hat, der Zweifel an seiner Fahreignung weckt, sondern die Gefahr,
die er in Zukunft insbesondere beim Führen eines Motorwagens oder eines
Motorfahrrads darstellen könnte. Ob das Gefährdungspotential beim Vorfall vom
15. Mai 2019 tatsächlich nur gering gewesen ist, kann offenbleiben.
4.3 Der
Rekurrent macht geltend, mit einem Radfahrverbot gemäss Art. 19 Abs. 3 SVG
hätte eine zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und Vermeidung von
Unfällen besser geeignete und mildere Massnahme als eine
Fahreignungsuntersuchung zur Verfügung gestanden (Rekursbegründung, S. 8).
Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Mit einem Radfahrverbot kann weder
die Fahreignung des Rekurrenten abgeklärt werden noch verhindert werden, dass
er Motorwagen oder Motorfahrräder führt.
4.4 Der
Rekurrent behauptet, er besitze kein eigenes Motorfahrzeug und sei
grundsätzlich immer mit dem öffentlichen Verkehr oder zu Fuss unterwegs
(Rekursbegründung, S. 6). Diese Behauptungen lassen die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung auch bei Wahrunterstellung nicht als
unverhältnismässig erscheinen. Wenn der Rekurrent kein Motorfahrzeug besitzt,
ist die Gefahr, dass er in angetrunkenem Zustand ein solches führt, zwar
geringer als bei einem Besitzer eines Motorfahrzeugs, aber keineswegs
vernachlässigbar. Es ist dem Rekurrenten jederzeit möglich, ein Motorfahrzeug
auszuleihen oder zu mieten. Dementsprechend handelte es sich auch beim
Elektro-Tretroller, den der Rekurrent am 15. Mai 2019 mit einer Atemalkoholkonzentration
von mindestens 0,85 mg/l führte, um ein gemietetes Motorfahrzeug (vgl.
angefochtener Entscheid Tatsachen, Ziff. 2). Zudem leiht sich der Rekurrent
gemäss eigenen Angaben jeweils das Auto seiner Eltern, wenn er in Einzelfällen
ein solches benötigt (Stellungnahme vom 6. Juni 2019, S. 3).
4.5 Schliesslich
macht der Rekurrent geltend, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei zu
berücksichtigen, dass das Rekursverfahren vor dem JSD übermässig lange gedauert
habe (Rekursbegründung, S. 9). Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.
Das Rekursverfahren vor dem JSD dauerte von der Einreichung der
Rekursbegründung bis zum Erlass des Entscheids sieben Monate. Unter
Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Führerausweis dem Rekurrenten nicht
vorsorglich entzogen worden ist, kann diese Dauer offensichtlich nicht als
übermässig qualifiziert werden.
4.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass es auch verhältnismässig ist, den Rekurrenten einer
Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen. Damit ist es nicht zu beanstanden,
dass das AMA eine solche angeordnet hat.
5.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese gehen jedoch zu
Lasten der Gerichtskasse, weil ihm der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 28.
März 2020 für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt hat. Da der Rekurrent im verwaltungsinternen
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung nicht beantragt und seine
Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, ändert dies aber nichts daran,
dass er die Spruchgebühr für den Entscheid des JSD zu tragen hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Tim Isler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.