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Entscheid

VD.2020.56

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung

28. Juli 2020Deutsch43 min

Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ordnete gegenüber A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.56

URTEIL

vom 28.

Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 18. Februar 2020

betreffend Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung

Sachverhalt

Sachverhalt

Das Ressort

Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt (AMA) ordnete gegenüber A____

(Rekurrent) zur Abklärung seiner Fahreignung mit Verfügung vom 20. Juni 2019

eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 an. Zur Begründung wurde

angegeben, dass beim Rekurrenten am 15. Mai 2019 mangels Reaktion auf

Rufe der Polizei wegen nicht vorhandenen Lichts seines Elektro-Tretrollers eine

beweissichere Alkoholmessung durchgeführt worden sei, wobei das Ergebnis eine

Atemalkoholkonzentration von 0.85mg/l bestätigt habe. Die Frist zur Anmeldung

für die angeordnete Untersuchung legte das AMA auf einen Monat, die Frist zum

Einreichen des Untersuchungsergebnisses auf sechs Monate fest. Den hiergegen

erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit

Entscheid vom 18. Februar 2020 ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 28. Februar 2020 erhobene Rekurs an den

Regierungsrat Basel-Stadt. Damit beantragt der Rekurrent dessen kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung, die unentgeltliche Prozessführung und den

Verzicht auf die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung

der Fahreignung. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom

12. März 2020 an das Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Verfügung

vom 17. März 2020 hat die Verfahrensleitung den Rekurrenten aufgefordert, seine

finanzielle Situation genauer darzustellen. Die an den Regierungsrat gerichtete

Rekursbegründung vom 20. März 2020 wurde am 23. März 2020 zuständigkeitshalber an

das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Mit Schreiben vom 26. März 2020 hat der

Rekurrent seine Fragen zu seiner finanziellen Situation beantwortet und

diesbezüglich Belege eingereicht. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 hat der Rekurrent

die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seinen Rekurs beantragt. Mit

Verfügung vom 11. Mai 2020 hat der Verfahrensleiter dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2020 beantragt

das JSD die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge und verweist für die

Begründung vollumfänglich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids.

Hierauf hat der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai 2020 repliziert. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 12.

März 2020 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)

und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist

das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

1.2

Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressat des angefochtenen

Entscheids ist der Rekurrent von diesem unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf das frist- und formgerechte

Rechtsmittel ist somit einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

Dispositiv

spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Der Rekurrent

verfügt über den Führerausweis der Kategorie B. Gemäss dem rechtskräftigen

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Januar

2020 führte der Rekurrent am 15. Mai 2019 um 00:45 Uhr in Basel einen

Elektro-Stehroller nachts und ohne Licht sowie in fahrunfähigem Zustand mit

einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,85 mg/l auf beleuchteten

Strassen. Dieser Sachverhalt ist unbestritten abgesehen von der Frage, ob es

sich beim vom Rekurrenten geführten Fahrzeug um einen Elektro-Stehroller oder

einen Elektro-Tretroller gehandelt hat. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei

vom 15. Mai 2019, dem Schreiben des AMA vom 28. Mai 2019 und dem Strafbefehl

vom 3. Januar 2020 führte der Rekurrent einen Elektro-Stehroller. Ein Elektro-Stehroller

ist gemäss Art. 18 lit. d der Verordnung über die technischen

Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) ein einplätziges,

selbstbalancierendes Fahrzeug mit elektrischem Antrieb und einer Motorleistung

von insgesamt höchstens 2,00 kW, die zu einem wesentlichen Teil für das Halten

der Balance des Fahrzeugs eingesetzt wird, einer bauartbedingten

Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h und einer allfälligen

Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt. Mit seiner Stellungnahme

vom 6. Juni 2019 machte der Rekurrent geltend, das von ihm geführte Fahrzeug

sei nicht selbstbalancierend gewesen. Aus diesem Grund handle es sich nicht um

einen Elektro-Stehroller, sondern um einen Elektro-Tretroller. Gemäss der

Vernehmlassung des AMA vom 6. September 2019 sind diese Feststellungen korrekt

(Vernehmlassung vom 6. September 2019, Ziff. 9). Dementsprechend verwendeten

das AMA in seiner Verfügung vom 20. Juni 2019 und das JSD im angefochtenen Entscheid

den Begriff Elektro-Tretroller. Entsprechend der Einschätzung der Vorinstanzen

wird im Folgenden davon ausgegangen, dass es sich beim vom Rekurrenten

geführten Fahrzeug um einen Elektro-Tretroller gehandelt hat.

3.

3.1 Gemäss

Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die

Fahreignung setzt unter anderem voraus, dass der Motorfahrzeugführer frei von

einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt

(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Eine Alkoholsucht im Sinn des SVG wird nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so

viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese

Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu

überwinden oder zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Mass abhängig

sein, dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in

einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen

nicht mehr gewährleistet. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung

geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist,

Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende

Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten

Strassenverkehr teilnimmt. Dieses Verständnis der Alkoholsucht erlaubt, auch

bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch

vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fernzuhalten. Der Suchtbegriff des

Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Betriff der

Alkoholabhängigkeit (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.).

3.2

3.2.1 Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d

Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. In den in Art. 15d

Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen ist eine

Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch

nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen

mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung führt (BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.3;

VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E. 2.2 und VD.2018.179 vom 17. Januar 2019

E. 2.3). Ist keiner der nicht abschliessend aufgezählten Beispielfälle gegeben,

so setzt die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss einzelnen Urteilen

des Bundesgerichts und der Auffassung mehrerer Autoren voraus, dass aufgrund

hinreichender Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Betroffenen bestehen (vgl. BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018

E. 3.2, 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.2 und 1C_446/2012 vom

26. April 2013 E. 3.2; Bickel,

in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 15d N 35; Weissenberger,

Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d

SVG N 6). Diese Anforderungen erscheinen zu hoch und mit den

unterschiedlichen Wortlauten von Art. 15d Abs. 1

SVG sowie Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) einerseits und

Art. 30 VZV andererseits nicht vereinbar. Während für die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1

SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV „Zweifel“ an der Fahreignung genügen,

verlangt Art. 30 VZV für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises

„ernsthafte Zweifel“ an der Fahreignung (VGE VD.2018.245 vom 28. Februar

2019 E. 2.2). In anderen Urteilen erwog das Bundesgericht dementsprechend, dass

die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht

dieselben seien wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug. Während der

vorsorgliche Führerausweisentzug voraussetze, dass ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung einer Person bestünden, genügten für die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in

Frage stellten (BGer 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2, 1C_13/2017

vom 19. Mai 2017 E. 3.2, 1C_531/2016 vom 22. Februar 2017

E. 2.4.2). Auch nach der Praxis des Verwaltungsgerichts genügen für die Anordnung

einer Fahreignungsuntersuchung hinreichende Anhaltspunkte, welche die

Fahreignung in Frage stellen (VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E.

2.4.1 und 2.4.2 sowie VD.2018.179 vom 17. Januar 2019 E. 2.3). Während es für

den vorsorglichen Führerausweisentzug ernsthafter Zweifel an der Fahreignung

bedarf, genügen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung und damit die

Einleitung eines Sicherungsentzugsverfahrens einfache Zweifel an der

Fahreignung (Rütsche/D’Amico, in: Niggli/Probst/Waldmann

[Hrsg.], Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

16d N 31; vgl. VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E. 2.4.2).

3.2.2 Die

Fahreignungsuntersuchung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG erfolgt

typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug wegen

fehlender Fahreignung gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG (vgl. Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 8). Folglich ist davon

auszugehen, dass Art. 15d Abs. 1 SVG nur auf Personen anwendbar ist, die über

einen Lernfahr- oder Führerausweis verfügen (vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 3 und 34).

3.2.3 Art.

14 und Art. 15d SVG befinden sich im 1. Abschnitt: Motorfahrzeuge und ihre

Führer (Art. 7- 17 SVG) des II. Titels: Fahrzeuge und Fahrzeugführer (Art. 7-25

SVG) des SVG. Dies spricht dafür, dass mit dem Fahren in angetrunkenem Zustand

nur das Führen eines Motorfahrzeugs gemeint ist. Der Begriff des Fahrens in

angetrunkenem Zustand wird auch in Art. 91 Abs. 1 SVG verwendet. In dieser

Bestimmung wird zwischen dem Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem

Zustand (lit. a) und dem Führen eines motorlosen Fahrzeugs in fahrunfähigem

Zustand (lit. c) unterschieden. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass unter

dem Fahren in angetrunkenem Zustand nur das Führen eines Motorfahrzeugs zu

verstehen ist. Gemäss der Botschaft zu Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG

erscheint aus medizinischer Sicht bei Personen, die mit einer

Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr ein Motorfahrzeug

geführt haben, eine Untersuchung der Fahreignung angezeigt (Botschaft zu Via sicura,

Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr [nachfolgend

Botschaft zu Via sicura], in: BBl 2010 S. 8447 ff., 8500). Auch dies spricht

für die vorstehende Auslegung. Aus den erwähnten Gründen ist davon auszugehen,

dass mit dem Fahren in angetrunkenem Zustand im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. a

SVG nur das Führen eines Motorfahrzeugs gemeint ist (vgl. Knöpfli, Die heutige Bedeutung und

Praxis von Fahreignungsuntersuchungen, in: Probst/Werro [Hrsg.],

Strassenverkehrsrechts-Tagung 21.–22. Juni 2016, Bern 2016, S. 219 ff, 226; Kraemer, Verkehrsregelung auf

ausserordentlichen Verkehrsflächen, Diss. Freiburg 2015, Bern 2015, N 416; Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N 3

und 34). Die Aussage von Bickel,

beim gefahrenen Fahrzeug brauche es sich nicht um ein Motorfahrzeug zu handeln,

bezieht sich nicht auf lit. a von Art. 15d Abs. 1 SVG, sondern auf lit. b

dieser Bestimmung (Bickel, a.a.O.,

Art. 15d SVG N 21). Daraus kann deshalb für die Auslegung von Art. 15 Abs.

1 lit. a SVG nichts abgeleitet werden.

Motorfahrzeug im

Sinn des SVG ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem

Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird (Art. 7 Abs. 1 SVG). Der

Rekurrent bestritt die Qualifikation des von ihm geführten Fahrzeugs als

Elektro-Stehroller im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich damit, dass es

nicht selbstbalancierend sei (Stellungnahme vom 6. Juni 2019, S. 2). Unter

diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Fahrzeug im Übrigen der

Definition von Art. 18 lit. d VTS entspricht. Damit handelt es sich um ein

einplätziges Fahrzeug mit elektrischem Antrieb, einer Motorleistung von

insgesamt höchstens 2,00 kW, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von

höchstens 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis höchstens 25

km/h wirkt. Ein solches Fahrzeug ist als Leicht-Motorfahrrad im Sinn von Art.

18 lit. b VTS zu qualifizieren. Der Umstand, dass ein Elektro-Tretroller nicht

unter Ziff. 2–4 von Art. 18 lit. b VTS subsumiert werden kann, steht der

Qualifikation als Leicht-Motorfahrrad entgegen der Auffassung des Rekurrenten

(Replik, S. 3) in keiner Art und Weise entgegen, weil es sich dabei bloss um

alternative Voraussetzungen zur Voraussetzung von Art. 18 lit. b Ziff. 1 VTS,

dass das Fahrzeug höchstens zweiplätzig ist, handelt (vgl. „oder“ am Ende von

Art. 18 lit. b Ziff. 3 VTS). Nach der Definition von Art. 7 Abs. 1 SVG

sind Elektro-Tretroller zweifellos Motorfahrzeuge. Dasselbe gilt für die

Fahrzeugeinteilung der VTS. Leicht-Motorfahrräder sind eine von vier Arten von

Motorfahrrädern (Art. 18 lit. b sowie Art. 18 lit. a, c und d VTS).

Diese gehören gemäss der Fahrzeugeinteilung der VTS (1. Teil, 2. Titel:

Fahrzeugeinteilung [Art. 6-28a VTS]) zu den übrigen Motorfahrzeugen (1. Teil,

2. Titel, 3. Kapitel: Übrige Motorfahrzeuge [Art. 14-18 VTS]).

3.3

3.3.1 Gemäss

Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG wird eine Person bei Fahren in angetrunkenem Zustand

mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder

einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr wegen Zweifeln an ihrer

Fahreignung einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Eine gemessene

Atemalkoholkonzentration lässt sich zwar nicht verlässlich und unmittelbar in

eine Blutalkoholkonzentration umrechnen (Weissenberger,

a.a.O., Art. 55 SVG N 25). Eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l

entspricht aber ungefähr einer Blutalkoholkonzentration von 1,6

Gewichtspromille (Weissenberger,

a.a.O., Art. 15d SVG N 58).

3.3.2 Der

Rekurrent macht geltend, das Führen von Motorfahrzeugen, für die kein Führerausweis

erforderlich ist, falle nicht unter Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG

(Rekursbegründung, S. 2 f. und 7). Auch Weissenberger,

das AMA und das JSD gehen davon aus, dass das Führen eines Motorfahrzeugs, das

keinen Führerausweis erfordert, von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG nicht erfasst

werde (Vernehmlassung des AMA vom 6. September 2019, Ziff. 3; vgl. Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG

N 3 und 34; angefochtener Entscheid, E. 5). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen,

ob ein hinreichender Grund für diese einschränkende Auslegung besteht.

3.3.3 Gemäss

Art. 25 Abs. 1 lit. a SVG kann der Bundesrat Fahrräder mit Hilfsmotor,

Motorhandwagen und andere Fahrzeuge von geringer Motorkraft oder

Geschwindigkeit sowie solche, die selten auf öffentlichen Strassen verwendet

werden, und ihre Führer ganz oder teilweise von den Bestimmungen des II.

Titels: Fahrzeuge und Fahrzeugführer des SVG (Art. 7-25 SVG) ausnehmen und

nötigenfalls ergänzende Vorschriften für sie aufstellen. Wer ein Motorfahrzeug

führt, bedarf gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG des Führerausweises. Zum Führen eines

Leicht-Motorfahrrads (Art. 5 Abs. 2 lit. d VZV), eines Elektro-Stehrollers

(Art. 5 Abs. 2 lit. e VZV) und einiger weiterer Motorfahrzeuge (Art. 5 Abs. 2

lit. a-c und f VZV) ist ein Führerausweis gemäss Art. 5 Abs. 2 VZV jedoch nicht

erforderlich. Gemäss Art. 42 Abs. 4 der Verkehrsregelnverordnung (VRV,

SR 741.11) haben die Führer von Motorfahrrädern und damit auch von

Leicht-Motorfahrrädern und Elektro-Stehrollern die Vorschriften für Radfahrer zu

beachten. Diese Bestimmung befindet sich im 5. Abschnitt: Besondere

Fahrzeugarten des 1. Teils: Regeln für den Fahrverkehr der VRV und im

Titel von Art. 42 VRV wird auf Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 4 und 47 Abs. 2 SVG

verwiesen. Daraus ist zu schliessen, dass Art. 42 Abs. 4 VRV die Führer von

Motorfahrrädern nur betreffend den III. Titel: Verkehrsregeln (Art. 26-57a

SVG) des SVG wie Radfahrer behandelt und die Motorfahrräder mit Art. 42

Abs. 4 VRV nicht von den Bestimmungen des II. Titels: Fahrzeuge und Fahrzeugführer

(Art. 7-25 SVG) des SVG für Motorfahrzeuge ausgenommen werden. Dass mit

den Vorschriften im Sinn von Art. 42 Abs. 4 VRV die Verkehrsregeln gemeint

sind, wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur früheren Fassung

dieser Bestimmung bestätigt. Gemäss der bis am 31. Mai 2015 geltenden Fassung

von Art. 42 Abs. 4 VRV hatten die Führer von Motorfahrrädern die

Vorschriften für Radfahrer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die

Bestimmungen für Motorfahrzeugführer. Unter Vorschriften im Sinn dieser Bestimmung

verstand das Bundesgericht die Verkehrsregeln (BGer 1C_766/2013 vom 1. Mai 2014

E. 3.3). Der Umstand, dass das Verordnungsrecht Motorfahrräder teilweise

wie motorlose Fahrzeuge behandelt, ändert nichts daran, dass Motorfahrräder

Motorfahrzeuge im Sinn des SVG, insbesondere der

administrativmassnahmenrechtlichen Vorschriften, darstellen und grundsätzlich

als Motorfahrzeuge im Sinn des SVG zu behandeln sind (vgl. BGE 145 IV 206 E. 1.3.4

S. 212 f. und E. 1.4 S. 213 f.; BGer 1C_766/2013 vom 1. Mai 204 E. 4.1 f. und

4.4; BGE 105 Ib 22 E. 2b S. 25 und 104 Ib 87 E. 5a S. 93 [beide zu Art. 16

SVG in der bis am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung]). Aus BGer

1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 kann entgegen der Darstellung des Rekurrenten

(Replik, S. 2 f.) nicht geschlossen werden, nach Ansicht des Bundesgerichts

seien nur Motorfahrräder, die einen Führerausweis erfordern,

administrativmassnahmenrechtlich als Motorfahrzeuge zu qualifizieren (vgl. BGer

1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.1 f.). Damit steht der Umstand, dass mit dem

Fahren in angetrunkenem Zustand im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG nur

das Führen eines Motorfahrzeugs gemeint ist (vgl. oben E. 3.2.3), der Anwendung

dieser Bestimmung auf das Führen von Motorfahrrädern nicht entgegen.

3.3.4 Wer

wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen

Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige

Leistungsfähigkeit verfügt, gilt gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG während dieser Zeit

als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen. Gemäss Art. 55 Abs. 6 SVG legt

die Bundesversammlung in einer Verordnung fest, bei welcher Atemalkohol- und

bei welcher Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und

individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinn des SVG angenommen

wird (Angetrunkenheit; lit. a) sowie welche Atemalkohol- und welche

Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten (lit. b). Gemäss Art. 1 der

Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr

(BAGV, SR 741.13) gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung

(Angetrunkenheit) als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine

Blutalkoholkonzentration von 0,5 Gewichtspromille oder mehr aufweist (lit. a),

eine Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr aufweist (lit. b) oder

eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration nach

lit. a führt (lit. c). Als qualifiziert gelten gemäss Art. 2 BAGV eine

Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille oder mehr (lit. a) und eine

Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l oder mehr (lit. b).

Beim Führen von

Motorfahrzeugen ist Angetrunkenheit im Sinn von Art. 55 Abs. 6 SVG in

Verbindung mit Art. 1 BAGV gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG

gleichbedeutend mit Fahrunfähigkeit. Für das Führen von motorlosen Fahrzeugen

besteht mit Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG eine separate Bestimmung, die nicht

an die Angetrunkenheit, sondern direkt an die Fahrunfähigkeit anknüpft. In der

Literatur wird daraus geschlossen, dass die Angetrunkenheit beim Führen

motorloser Fahrzeuge noch keine (unwiderlegbare) Vermutung der Fahrunfähigkeit

auslöse und Art. 55 Abs. 6 SVG sowie die BAGV für die Führer motorloser

Fahrzeuge, insbesondere Fahrradfahrer, nicht gelten (vgl. Kraemer, a.a.O., N 415 und 417 f.). Ob

diese Ansicht richtig ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

Art. 31 SVG

befindet sich im 2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr (Art. 29-48 SVG) des

III. Titels: Verkehrsregeln (Art. 26-57a SVG) des SVG. Art. 55 Abs. 6 SVG steht

im 6. Abschnitt: Durchführungsbestimmungen (Art. 53a-57a) des III. Titels:

Verkehrsregeln (Art. 26-57a SVG) des SVG. Die BAGV stützt sich auf Art. 55 Abs.

6 SVG. Diese systematischen Zusammenhänge sprechen dafür, dass auch die in der

erwähnten Verordnung statuierten Alkoholgrenzwerte als Verkehrsregeln zu

qualifizieren sind. Bei dieser Qualifikation wären Art. 55 Abs. 6 SVG und die

BAGV gemäss Art. 42 Abs. 4 VRV auf die Führer von Motorfahrrädern nicht

anwendbar, wenn sie für Führer von motorlosen Fahrzeugen und damit insbesondre

für Fahrradfahrer nicht gelten. Betreffend Motorfahrräder, für die kein

Führerausweis erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. d-f VZV) dürfte

diese Auffassung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar sein. Für

die Führer von Motorfahrrädern, für die ein Führerausweis erforderlich ist,

beanspruchen nach der aktuellen Praxis des Bundesgerichts allerdings auch Art.

55 Abs. 6 SVG und die BAGV Geltung (vgl. BGE 145 IV 206 E. 1 S.

209 und E. 1.4 f. S. 213 f. [zu Art. 91 SVG]; BGer 1C_766/2013 vom

1. Mai 2014 E. 3.1 f., 4.2 f. und 4.5 f. [zu Art. 16 ff. SVG]). Ob

die erwähnten Bestimmungen für die Führer von Motorfahrrädern, für die kein

Führerausweis erforderlich ist, tatsächlich nicht gelten, kann im vorliegenden

Fall offenbleiben, weil daraus jedenfalls nicht geschlossen werden könnte, auch

die Alkoholgrenzwerte gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG beanspruchten für diese

Führer von Motorfahrzeugen keine Geltung.

Wer in

angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt (lit. a) oder in fahrunfähigem

Zustand ein motorloses Fahrzeug führt (lit. c) wird gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG

(Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter

Alkoholeinfluss zu fahren) mit Busse bestraft. Wer in angetrunkenem Zustand mit

qualifizierter Atemalkohol- oder Blutkonzentration ein Motorfahrzeug führt

(lit. a) oder aus anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt

(lit. b), wird gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

oder Geldstrafe bestraft. Soweit Art. 55 Abs. 6 SVG und die BAGV auf die Führer

von Motorfahrrädern nicht anwendbar sind, ist das Führen eines Motorfahrrads

unter Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG und nicht unter Art. 91 Abs. 1 lit. a oder

Art. 91 Abs. 2 SVG zu subsumieren. Dies entspricht im Ergebnis der von der

ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in einem obiter

dictum vertretenen Ansicht. Gemäss dieser gelten für die Führer von

Motorfahrrädern nicht nur bezüglich der Beachtung der Verkehrsregeln, sondern

auch bezüglich der Straffolgen bei Widerhandlungen bundesrechtliche

Spezialregeln und unterliegen die Führer von Motorfahrrädern wie Radfahrer und

andere Führer motorloser Fahrzeuge der Bussenandrohung von Art. 91 Abs. 1 lit.

c SVG, wenn sie trotz alkoholbedingter Fahrunfähigkeit ein Motorfahrrad führen

(BGer 1C_766/2013 vom 1. Mai 2014 E. 4.1). Die strafrechtliche Abteilung

des Bundesgerichts hat diese Auffassung jedoch in einem in der amtlichen

Sammlung publizierten späteren Urteil für Motorfahrräder im Sinn von

Art. 18 lit. a SVG verworfen und entschieden, dass die Führer solcher

Motorfahrräder als Führer von Motorfahrzeugen unter Art. 91 Abs. 1 lit. a

oder Art. 91 Abs. 2 SVG zu subsumieren sind (BGE 145 IV 206 E. 1.4 S. 214).

Aufgrund des Verweises des Bundesgerichts auf das Erfordernis des

Führerausweises (vgl. BGE 145 IV 206 E. 1.3.4 S. 212 f.) ist davon

auszugehen, dass die Rechtsprechung der strafrechtlichen Abteilung für alle

Motorfahrräder, für die ein Führerausweis erforderlich ist, Geltung

beansprucht. Hingegen ist auch angesichts des neueren Urteils des Bundesgerichts

davon auszugehen, dass die Führer von Motorfahrrädern, für die kein

Führerausweis erforderlich ist, entsprechend dem älteren Urteil des

Bundesgerichts nicht unter Art. 91 Abs. 1 lit. a oder Art. 91 Abs. 2

SVG, sondern ausschliesslich unter Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG zu

subsumieren sind. In der bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung

(nachfolgend aSVG) lautete Art. 91 SVG folgendermassen: „Wer in angetrunkenem

Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird mit Busse bestraft. Die Strafe ist

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte

Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6) vorliegt [Abs. 1]. Wer aus

anderen Gründen fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt, wird mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft [Abs. 2]. Wer in

fahrunfähigem Zustand ein motorloses Fahrzeug führt, wird mit Busse bestraft

[Abs. 3].“ Gemäss der Botschaft zu dieser Bestimmung werden Führer von

motorlosen oder schwach motorisierten Fahrzeugen in jedem Fall lediglich nach

Abs. 3 bestraft (Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]

vom 31. März 1999, in: BBl 1999 S. 4462 ff., 4497). Es ist davon

auszugehen, dass Art. 91 aSVG abgesehen von der Ergänzung mit der

Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren, und der

qualifizierten Atemalkoholkonzentration materiell unverändert in Art. 91

SVG übernommen worden ist (vgl. Botschaft zu Via sicura, S. 8513 f.).

Damit ergibt sich aus den Materialien, dass das Führen gewisser Motorfahrzeuge

nicht unter Art. 91 Abs. 1 lit. a und Art. 91 Abs. 2 SVG fällt. Aufgrund

der Begründung des neusten Bundesgerichtsurteils kann davon ausgegangen werden,

dass dies jedenfalls für die Motorfahrräder gilt, für die kein Führerausweis

erforderlich ist (vgl. BGE 145 IV 206 E. 1.3.4 S. 212 f.). Auch die

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt scheint der Ansicht zu sein, dass

das Führen eines Motorfahrrads, das keinen Führerausweis erfordert, nicht unter

Art. 91 Abs. 1 lit. a oder Art. 91 Abs. 2 SVG, sondern nur unter Art. 91 Abs. 1

lit. c SVG fällt. Jedenfalls hat sie den Rekurrenten mit Strafbefehl vom 3.

Januar 2020 wegen des Führens eines Elektro-Stehrollers mit einer Atemalkoholkonzentration

von mindestens 0,85 mg/l bloss des Fahrens eines motorlosen Fahrzeugs in

fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. c SVG schuldig erklärt. In der

Lehre wird die Auffassung vertreten, das Führen von Motorfahrrädern falle

grundsätzlich (vgl. Weissenberger,

a.a.O., Art. 91 SVG N 36) oder ausnahmslos (vgl. Jeanneret, Les dispositions pénales de la Loi sur la

circulation routière, Bern 2007, Art. 91 LCR N 13 und Définitions N 82 ff.)

unter Art. 91 Abs. 1 lit. a und Art. 91 Abs. 2 SVG

3.3.5 Der

Rekurrent macht geltend, wenn Elektro-Tretroller administrativrechtlich als

Motorfahrzeuge qualifiziert würden, könnte gegen einen alkoholisierten Führer

eines Tretrollers, der nicht über einen Lernfahr- oder Führerausweis verfügt,

keine Administrativmassnahme ergriffen werden (Replik, S. 6). Dieses Behauptung

ist unrichtig. Der Rekurrent übersieht, dass Art. 36 Abs. 3 lit. a VZV

gegenüber Personen, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht

erforderlich ist, mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l oder mehr

oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Gewichtspromille oder mehr geführt

haben, ein Fahrverbot von mindestens einem Monat verfügt werden muss (vgl. dazu

Schaffhauser, in:

Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 4 N

123).

3.3.6 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass kein triftiger Grund besteht,

weshalb das Führen eines Elektro-Tretrollers bzw. eines Leicht-Motorfahrrads

entgegen dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 SVG und Art. 18 lit. d VTS

nicht als Führen eines Motorfahrzeugs im Sinn von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG

qualifiziert werden sollte. Ein solcher triftiger Grund kann entgegen der

Auffassung des Rekurrenten (vgl. Replik, S. 4 f.) insbesondere auch nicht darin

gesehen werden, dass Elektro-Tretroller weder Fahrzeugausweis noch

Kontrollschilder benötigen (vgl. Art. 72 Abs. 1 lit. k VZV), dass für sie keine

Helmtragepflicht und keine Versicherungspflicht besteht (vgl. Art. 3b

Abs. 2 lit. e VRV und Art. 38 Abs. 1 lit. c der

Verkehrsversicherungsverordnung [VVV, SR 741.31] in Verbindung mit Art. 18 lit.

b VTS) und dass ihr Gefährdungspotenzial nach Ansicht des Rekurrenten wenn

überhaupt mit dem von Fahrrädern vergleichbar ist. Folglich ist eine Person,

die über einen Lernfahr- oder Führerausweis verfügt und mit einer

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder einer Atemalkoholkonzentration

von mindestens 0,8 mg/l einen Elektro-Tretroller geführt hat, in direkter

Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG zwingend einer

Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen.

3.4

3.4.1 Für

den Fall, dass Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG entgegen der vorstehenden

Feststellung auf das Führen eines Elektro-Tretrollers in angetrunkenem Zustand

keine Anwendung fände, wäre eine Person, die über einen Lernfahr- oder

Führerausweis verfügt und mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6

Gewichtspromille oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l

einen Elektro-Tretroller geführt hat, gestützt auf die Generalklausel von Art.

15d Abs. 1 SVG einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, weil damit aus

den nachstehenden Gründen hinreichende Anhaltspunkte bestehen, welche ihre

Fahreignung in Frage stellen.

3.4.2 Gemäss

der Botschaft zu Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG erscheint bei Personen, die mit

einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr ein

Motorfahrzeug geführt haben, aus medizinischer Sicht eine Untersuchung der

Fahreignung angezeigt. Ein durchschnittlicher Mann müsse dazu innert zweier

Stunden rund zweieinhalb Liter Bier oder einen Liter Wein konsumieren. Bei so

hohen Konzentrationen liege eine Missbrauchsproblematik oder gar eine

Suchterkrankung nahe (Botschaft zu Via sicura, S. 8500). Eine

Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l entspricht ungefähr einer

Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille (vgl. oben E. 3.3.1).

Somit ist davon auszugehen, dass bei einer Person, die eine

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder eine

Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l aufgewiesen hat, unabhängig

davon, ob sie in diesem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat oder nicht, eine

Missbrauchsproblematik oder gar eine Suchterkrankung naheliegt. Damit bestehen

hinreichende Anhaltspunkte, die ihre Fahreignung in Frage stellen. Dass eine

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder eine

Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l unabhängig vom Führen eines

Motorfahrzeugs Zweifel an der Fahreignung erwecken, wird durch einen Bericht

des Fachausschusses Strassenverkehr (FASV) der Schweizerischen Gesellschaft für

Rechtsmedizin (SGRM) und die Literatur bestätigt. Gemäss dem im Rahmen der

Vernehmlassung zu Via sicura erstatteten Bericht des FASV führt der

gesellschaftlich übliche Alkoholkonsum in der Regel auch bei besonderen

Trinkanlässen lediglich zu Spitzenwerten von 0,8 bis 1,1 Gewichtspromille, in

besonderen Fällen allenfalls bis 1,3 Gewichtspromille. In der

Fachliteratur werde darauf hingewiesen, dass das Überschreiten einer Blutalkoholkonzentration

von 1,3 Gewichtspromille auf eine hohe bzw. besondere Trinkfestigkeit

schliessen lasse, die durch ein über dem gesellschaftlichen Konsum liegendes

Trinkverhalten erworben sein müsse. Von der durchschnittlich alkoholgewohnten

Bevölkerung würden Werte von über 1,6 Gewichtspromille nicht erreicht. Das

einmalige Erreichen bzw. Überschreiten der Grenze von 1,6 Gewichtspromille sei

deshalb selbst ohne aktive Verkehrsteilnahme als Beleg für einen

gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol anzusehen. Mit

steigenden Alkoholkonzentrationen von über 1,0 bzw. 1,3 Gewichtspromille sei

von Risiko- bzw. Schwellentrinkern mit riskantem bis starkem Alkoholkonsum

auszugehen. Dies habe zur Folge, dass aufgrund der entwickelten hohen

Alkoholtoleranz die körperlichen Gefahrensignale für eine bestehende

Trunkenheit nicht mehr zuverlässig wahrgenommen würden, sodass eine

verantwortliche, an den möglichen Folgen orientierte Verhaltenslenkung durch

ein impulsives, an spontanen Einfällen und Stimmungen orientiertes Verhalten

abgelöst werde (Friedrich/Grimm/Haag/Liniger/Seeger/Sigrist,

Bestimmung eines Blutalkoholwertes für die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung, S. 11). Der Umstand, dass der Gesetzgeber

den Geltungsbereich von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG auf Motorfahrzeuge

beschränkt hat, ändert nichts daran, dass der Bericht des FASV die aktuellen

wissenschaftlichen Erkenntnisse wiedergibt und gemäss diesen bei einer

Alkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille unabhängig vom Führen

eines Fahrzeugs hinreichende Anhaltpunkte bestehen, welche die Fahreignung in

Frage stellen. Gemäss Stephan

werden bei „geselligen Anlässen“ nur selten Blutalkoholkonzentrationswerte von

1.0 Gewichtspromille und mehr erreicht, obwohl die Teilnehmer nicht mehr fahren

müssen. Die Obergrenze liegt regelmässig bei 1,3 Gewichtspromille (Stephan, Trunkenheitsdelikte im Verkehr:

Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP 1994 S. 445 ff., 449). Bei

Blutalkoholkonzentrationswerten von über 1,6 Gewichtspromille könne davon

ausgegangen werden, dass eine regelmässige Alkoholaufnahme von durchschnittlich

wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol täglich über längere Zeit mit hoher

Sicherheit anzunehmen sei. Bei einer solchen Alkoholmenge pflegten sehr häufig

schwere gesundheitliche Belastungen einzutreten. Eine Konzentrationstoleranz

von 1,6 Gewichtspromille und mehr setze einen chronischen Alkoholkonsum bzw. -missbrauch

voraus und stelle unabhängig von Intelligenz, Verantwortungsgefühl und

Bildungsstand eine zuverlässige Vermeidung von Trunkenheitsfahrten in Frage,

weil die subjektive Befindlichkeit als Massstab der aktuellen Alkoholisierung

auf Dauer gestört sei (Stephan,

a.a.O., S. 453).

3.4.3 Wie

vorstehend eingehend dargelegt worden ist, bestehen bei einer Person, die eine

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder eine

Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l aufgewiesen hat, unabhängig

davon, ob sie in diesem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat oder nicht,

hinreichende Anhaltspunkte, die ihre Fahreignung in Frage stellen.

Grundsätzlich könnte deshalb jede Person, die über einen Lernfahr- oder Führerausweis

verfügt und eine entsprechende Alkoholkonzentration aufgewiesen hat, gestützt

auf die Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen werden. Dies dürfte jedoch mit dem Willen

des Gesetzgebers kaum vereinbar sein. Der Umstand, dass er den Geltungsbereich

von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG auf das Führen von Motorfahrzeugen beschränkt

hat, spricht dafür, dass eine Fahreignungsuntersuchung nicht bei jeder Person

angeordnet werden soll, die eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6

Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l

aufgewiesen hat. Die Beschränkung des Geltungsbereichs von Art. 15d Abs. 1 lit.

a SVG auf das Führen von Motorfahrzeugen spricht aber nicht dagegen, auch

Personen, die mit einer entsprechenden Alkoholkonzentration ein Motorfahrzeug

geführt haben, das keinen Führerausweis erfordert, einer

Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen.

3.4.4 Wer

eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration

von mindestens 0,25 mg/l aufweist, gilt zumindest für das Führen von

Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist, unwiderlegbar als

fahrunfähig und darf solche Fahrzeuge nicht führen. Falls er trotzdem ein

solches Motorfahrzeug führt, macht er sich wegen einer Übertretung strafbar,

wenn er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Gewichtspromille und

weniger als 0,8 Gewichtspromille oder eine Atemalkoholkonzentration von

mindestens 0,25 mg/l und weniger als 0,4 mg/l aufweist, und wegen eines

Vergehens, wenn er eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration von mindestens

0,8 Gewichtspromille oder eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration von

mindestens 0,4 mg/l aufweist (vgl. oben E. 3.3.4). Diese Regeln sind Personen,

die über einen Führerausweis verfügen, allgemein bekannt. Wenn jemand mit einer

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder einer

Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l ein Motorfahrzeug führt, für

das ein Führerausweis erforderlich ist, kann deshalb davon ausgegangen werden,

dass er bewusst die Verkehrsregeln verletzt und eine empfindliche Strafe in

Kauf nimmt. Dies ist ein Indiz dafür, dass er erhebliche Mühe hat,

Alkoholkonsum und das Führen von Motorfahrzeugen ausreichend zu trennen. Für

das Führen von Elektro-Tretrollern und anderen Motorfahrrädern, die keinen

Führerausweis erfordern, ist es hingegen fraglich, ob bei einer

Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Gewichtspromille oder einer

Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,25 mg/l in jedem Fall Fahrunfähigkeit

anzunehmen ist. Zudem dürfte das Führen eines Motorfahrrads, das keinen

Führerausweis erfordert, auch bei einer qualifizierten Blut- oder

Alkoholkonzentration bloss eine mit Busse bedrohte Übertretung darstellen (vgl.

oben E. 3.3.4). Das Führen eines Elektro-Tretrollers mit einer

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder einer

Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l zeugt deshalb von einer etwas

weniger grossen Gleichgültigkeit gegenüber den Strassenverkehrsregeln wie das

Führen eines Motorfahrzeugs, das einen Führerausweis erfordert, mit einer

entsprechenden Alkoholkonzentration. Das Führen eines Motorfahrzeugs, das

keinen Führerausweis erfordert, mit einer Blutalkoholkonzentration von

mindestens 1,6 Gewichtspromille oder einer Atemalkoholkonzentration von

mindestens 0,8 mg/l ist aber noch immer ein stärkeres Indiz für eine

ungenügende Fähigkeit, Alkoholkonsum und das Führen von Motorfahrzeugen

ausreichend trennen zu können, als das Führen eines motorlosen Fahrzeugs,

insbesondere eines Fahrrads, mit einer entsprechenden Alkoholkonzentration. Wer

in einem solchen Zustand der offensichtlichen Fahrunfähigkeit überhaupt in

Betracht zieht, ein Motorfahrzeug zu führen, wird im allgemeinen auch weniger

Hemmungen haben, in einem solchen Zustand ein Motorfahrzeug, für das ein

Führerausweis erforderlich ist, zu führen. Damit bedeutet die Bejahung von

Zweifeln an der Fahreignung von Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration

von 1,6 Gewichtspromille oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8

mg/l einen Elektro-Tretroller geführt haben, nicht, dass solche Zweifel

notwendigerweise auch bei allen Personen bejaht werden müssen, die mit einer

entsprechenden Alkoholkonzentration ein Fahrrad geführt haben. Ob eine Person,

die über einen Lern- oder Führerausweis verfügt und mit einer

Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder einer

Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l ein Fahrrad geführt hat, gestützt auf die

Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG wegen Zweifeln an ihrer Fahreignung

einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen ist, kann und muss im

vorliegenden Fall offenbleiben.

3.4.5 Der

Rekurrent macht geltend, das Bundesgericht habe mehrfach zum Ausdruck gebracht,

dass die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gestützt auf die

Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG mehrere Indizien für eine

Alkoholproblematik voraussetze (Rekursbegründung, S. 6). Diesbezüglich ist zu

differenzieren. In einem neueren Urteil erwog das Bundesgericht, es sei

ausserhalb des motorisierten Strassenverkehrs bisher nie von einer bestimmten

Blutalkoholkonzentration ausgegangen, ab der automatisch eine

Fahreignungsabklärung anzuordnen sei (BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019

E. 3.4). Im erwähnten Urteil begründete es die Anwendbarkeit der Generalklausel

von Art. 15d Abs. 1 SVG damit, dass die Betroffene als Fussgängerin eine

Blutalkoholkonzentration von 2,65 bis 3,38 Gewichtspromille und bei der

Blutabnahme eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,5 Gewichtspromille

aufgewiesen und keine bzw. nur geringe alkoholursächliche Ausfallerscheinungen

gezeigt habe (vgl. BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 4.1 f. und 4.5).

Zudem erachtete das Bundesgericht die Tatsache, dass eine Person als Fussgänger

eine Blutalkoholkonzentration von 2,27 Gewichtspromille aufwies, bisher nicht

als hinreichenden Grund für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung (vgl.

BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.3, 1C_144/2017 vom 2. Juni

2017 Sachverhalt lit. A und E. 3.4). Damit genügt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die Tatsache, dass eine Person als Fussgängerin oder ausserhalb

des Strassenverkehrs eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille

oder mehr aufgewiesen hat, nicht zur Begründung von Zweifeln an ihrer

Fahreignung, die gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Aus den folgenden Gründen kann daraus

aber nicht abgeleitet werden, auch die Tatsache, dass eine Person mit einer solchen

Blutalkoholkonzentration mit einem Fahrrad oder gar einem Motorfahrrad, das

keinen Führerausweis erfordert, am Strassenverkehr teilgenommen hat, könne

gemäss Bundesgericht keine solchen Zweifel begründen. Erstens ist die Tatsache,

dass eine Person trotz einer derart starken Alkoholisierung nicht zu Fuss geht,

sondern ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad verwendet, ein Indiz für eine

ungenügende Fähigkeit, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu

trennen. Zweitens ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Person noch in der

Lage ist, ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad zu führen, dass ihre

alkoholursächlichen Ausfallerscheinungen beschränkt sein müssen. Den Fall des

Führens eines Fahrrads oder eines Motorfahrrads, das keinen Führerausweis

erfordert, mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder

mehr hat das Bundesgericht seit dem Inkrafttreten von Art. 15d SVG soweit ersichtlich

noch nicht beurteilt.

Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten von Art.

15d SVG waren Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der aktuellen

Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen hatten, einer

medizinischen Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die

Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille betrug. Das Bundesgericht nahm

an, wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration aufweise, verfüge über eine

so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit

geschlossen werden müsse (BGE 129 II 82 E. 4.2 S. 87, 126 II 185 E. 2e S. 191).

Aus dieser Praxis zum alten Recht kann nicht geschlossen werden, Zweifel an der

Fahreignung, die eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, dürften unter dem

geltenden Recht nicht bereits bei einer geringeren Alkoholkonzentration angenommen

werden.

3.4.6 Weissenberger

äusserte sich zur vorliegend zu beantwortenden Frage folgendermassen: „Fraglich

ist, ob bei Fahrradfahrern oder Lenkern von Motorfahrzeugen, die keinen

Führerausweis erfordern, ab einem bestimmten Blutalkoholwert bzw. einem

entsprechenden Atemalkoholwert der Verdacht auf fehlende Fahreignung

unwiderlegbar besteht und deshalb eine Fahreignungsabklärung anzuordnen ist.

Denkbar wäre, insoweit den Mindestwert von 1,6 Promille analog auf sie

anzuwenden, doch dürfte das angesichts des viel geringeren geschaffenen Risikos

zu streng sein. Dies sollte deshalb bei diesen Kategorien von Personen bzw.

Lenkern erst ab einem Wert von 2,5 Promille allenfalls bejaht werden.“ (Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG N

34). Diese Auffassung überzeugt nicht. Voraussetzung der Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung sind Zweifel an der Fahreignung. Für die Beantwortung

der Frage, ob das Führen eines bestimmten Fahrzeugs in alkoholisiertem Zustand

solche Zweifel begründet, ist die Grösse des damit geschaffenen Risikos

irrelevant. Diesem kommt auch für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der

Anordnung der Fahreignungsuntersuchung keine wesentliche Bedeutung zu. Die

Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG hat keinen repressiven

Charakter und erfolgt typischerweise im Hinblick auf einen allfälligen

Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung (vgl. Bickel, a.a.O., Art. 15d SVG N 8). Sie ermöglicht es, das

allfällige Fehlen der Fahreignung festzustellen und im Fall des Fehlens der

Fahreignung durch einen Sicherungsentzug des Führerausweises zu verhindern,

dass die betroffene Person in Zukunft die Verkehrssicherheit durch das Führen

von Motorfahrzeugen, die einen Führerausweis erfordern, gefährdet. Für die

Grösse dieser Gefahr ist die Art der Motorfahrzeuge massgebend, welche die

betroffene Person mit ihrem Führerausweis führen kann, und nicht die Art des

Fahrzeugs, das sie beim Vorfall geführt hat, der Zweifel an ihrer Fahreignung

weckt. Im Übrigen ist das Gefährdungspotenzial bei Fahrrädern und

Motorfahrzeugen, die keinen Führerausweis erfordern, in der Regel zwar tiefer

einzustufen als bei Motofahrzeugen, für die ein Führerausweis erforderlich ist.

Allerdings stellen Personen, die mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6

Gewichtspromille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l

oder mehr ein Fahrrad oder ein Motorfahrzeug, das keinen Führerausweis

erfordert, führen, aufgrund ihrer Fahrunfähigkeit nicht nur für sich selbst,

sondern auch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr dar (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 13).

Der Rekurrent

macht geltend, die Auffassung, dass Personen, die ein Motorfahrzeug, das keinen

Führerausweis erfordert, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6

Gewichtspromille oder einer Atemalkoholkonzentration von mindestens

0,8 mg/l geführt haben, einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen

sind, werde auch von Knöpfli und Kraemer abgelehnt (Rekursbegründung, S.

5 f.). Dies ist unrichtig. Die Ausführungen beider Autoren beziehen sich

ausschliesslich auf Fahrradfahrer (vgl. Knöpfli,

a.a.O., S. 226 f.; Kraemer,

a.a.O., N 409 ff.).

3.5

3.5.1 Der

Rekurrent führte am 15. Mai 2019 einen Elektro-Tretroller mit einer Atemalkoholkonzentration

von 0,85 mg/l. Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG ist deshalb grundsätzlich

zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung

anzuordnen (vgl. oben E. 3.2.1 und 3.3). Aus den vorstehend erwähnten Gründen

erweckt zudem bereits die Tatsache allein, dass der Rekurrent mit einer

Atemalkoholkonzentration von 0,85 mg/l einen Elektro-Tretroller geführt hat,

Zweifel an seiner Fahreignung, die auch gestützt auf die Generalklausel von

Art. 15d Abs. 1 SVG die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen

würden.

3.5.2 Der

Rekurrent verfügt über einen ungetrübten automobilistischen Leumund (vgl. dazu

angefochtener Entscheid, E. 19 und Rekursbegründung, S. 6). Diese Tatsache ist

zwar zu seinen Gunsten zu würdigen (vgl. BGer 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017

E. 3.4), ist aber nicht geeignet, die Zweifel an seiner Fahreignung zu

beseitigen. Die vom Rekurrenten behaupteten Umstände, dass er kein eigenes

Motorfahrzeug besitze und grundsätzlich immer mit dem öffentlichen Verkehr oder

zu Fuss unterwegs sei (Rekursbegründung, S. 6), sprechen nicht gegen Zweifel an

seiner Fahreignung, sondern relativieren vielmehr die Bedeutung seines

ungetrübten automobilistischen Leumunds.

Beim Vorfall vom

15. Mai 2019 fuhr der Rekurrent nachts um 00:45 Uhr auf beleuchteten Strassen

ohne Licht (Strafbefehl vom 3. Januar 2020). Gegenüber der Polizei erklärte der

Rekurrent, dass das Licht normalerweise automatisch angehen sollte (Rapport vom

15. Mai 2019, S. 3). In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2019 machte der

Rekurrent im vorinstanzlichen Rekursverfahren geltend, aufgrund seiner

Alkoholintoxikation und seiner geringen Alkoholtoleranz sei er nicht mehr in

der Lage gewesen, das Fahrtlicht des Elektro-Tretrollers einzuschalten, weshalb

ihm die Polizei diese Funktion habe erklären müssen (Stellungnahme vom 6. Juni

2019, S. 3). Diese Behauptung steht allerdings im Widerspruch zur von der

Polizei rapportierten Aussage des Rekurrenten, das Licht sollte normalerweise

automatisch angehen (Rapport vom 15. Mai 2019, S. 3). Wenn der Rekurrent davon

ausgegangen ist, dass das Licht automatisch angehe, ist davon auszugehen, dass

er gar nicht versucht hat, das Licht einzuschalten. Die Tatsache, dass das

Licht tatsächlich mittels einer Taste aktiviert werden muss (Rapport vom 15.

Mai 2019, S. 4), ändert daran nichts. In seiner Rekursbegründung an das JSD vom

18. Juli 2019 behauptete der Rekurrent, er habe nicht einmal bemerkt, dass das

Licht nicht eingeschaltet gewesen sei (Rekursbegründung vom 18. Juli 2019, S.

4). Das JSD stellte fest, dass der Rekurrent nicht bemerkt haben will, dass die

Beleuchtung nicht eingeschaltet gewesen sei, dürfte weniger einer

Wahrnehmungsstörung aufgrund der Alkoholintoxikation geschuldet gewesen sein,

sondern vielmehr der Tatsache, dass bei Elektro-Tretrollern aus der Position

des Fahrers auf beleuchteter Strasse nur schlecht erkennbar sei, ob die

Beleuchtung eingeschaltet ist (angefochtener Entscheid, E. 19). Der Rekurrent

bestreitet dies und macht geltend, das Nichteinschalten des Fahrtlichts sei auf

seine alkoholinduzierte eingeschränkte Wahrnehmung zurückzuführen

(Rekursbegründung, S. 9). Ob der Führer eines Elektro-Tretrollers auf

beleuchteten Strassen leicht erkennen kann, ob die Beleuchtung eingeschaltet

ist oder nicht, kann offenbleiben. Selbst bei leichter Erkennbarkeit kann der

Umstand, dass der Rekurrent die Beleuchtung nicht eingeschaltet hat, anstatt

auf alkoholbedingte Wahrnehmungsstörungen ohne weiteres auf einen anderen Grund

wie insbesondere die Annahme, das Licht gehe automatisch an, und/oder eine

gewisse Gleichgültigkeit gegenüber den Strassenverkehrsregeln zurückzuführen

sein. Im Übrigen wurden im Polizeirapport vom 15. Mai 2019 als Alkoholsymptome

nur starker Alkoholgeruch in der Ausatmung und gerötete Augen und keine

Wahrnehmungsstörungen vermerkt. Insgesamt belegt die Tatsache, dass der

Rekurrent ohne Licht gefahren ist, damit keine relevante alkoholbedingte

Ausfallerscheinung.

Beim Vorfall vom

15. Mai 2019 reagierte der Rekurrent bei zweimaligem lautem Zurufen der Polizei

nicht auf die behördlichen Anordnungen. Gegenüber der Polizei behauptete er, er

habe nichts gehört (Rapport vom 15. Mai 2019, S. 2 f.). In seinen

Rekursbegründungen macht er geltend, sein Verhalten sei mit einer

alkoholbedingten Wahrnehmungsstörung zu erklären (Rekursbegründung vom 18. Juli

2019, S. 4; Rekursbegründung vom 20. März 2020, S. 9). Der Grund, weshalb der

Rekurrent auf das Zurufen der Polizei nicht reagiert hat, kann aber auch in

einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber polizeilichen Anordnungen bestanden

haben oder darin, dass er gehofft hat, er könne eine Polizeikontrolle

vermeiden, indem er seine Fahrt unvermindert fortsetzt. Zudem wäre er kaum in

der Lage gewesen, den Elektro-Tretroller im Übrigen unauffällig zu führen, wenn

er derart starke Wahrnehmungsstörungen gehabt hätte, dass er das mehrfache

laute Zurufen der Polizei nicht gehört hätte (vgl. angefochtener Entscheid, E.

19). Schliesslich wurden im Polizeirapport vom 15. Mai 2019 als

Alkoholsymptome nur starker Alkoholgeruch in der Ausatmung und gerötete Augen

und keine Wahrnehmungsstörungen vermerkt. Damit ist auch die Tatsache, dass er

Rekurrent auf das Zurufen der Polizei nicht reagiert hat, kein Beleg für eine

relevante alkoholbedingte Ausfallerscheinung.

Irgendwelche

andere alkoholbedingte Auffälligkeiten wurden im Polizeirapport vom 15. Mai

2019 nicht festgestellt.

Der Rekurrent

macht geltend, die Polizei habe seinen Fahrstil nur während ganz kurzer Zeit

beobachten können, weil es sich bei der beschriebenen Fahrstrecke lediglich um

rund 160 m gehandelt habe und die Polizei zudem gewendet habe (Rekursbegründung,

S. 9). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Rekurrent unter den Augen der

Polizeibeamten tatsächlich nur eine relativ kurze Strecke zurückgelegt hat und

sie ihr Dienstfahrzeug tatsächlich gewendet haben, dass die Polizeibeamten den

Rekurrenten aber bereits gesehen haben, als er ihnen vor dem Wenden

entgegengefahren ist (vgl. Rapport vom 15. Mai 2019, S. 2). Abgesehen von den

Tatsachen, dass das Licht des Elektro-Tretrollers nicht eingeschaltet gewesen

ist und der Rekurrent auf mehrmaliges lautes Zurufen der Polizei nicht reagiert

hat, werden konkrete Auffälligkeiten vom Rekurrenten aber nicht einmal

behauptet. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2019 behauptete der

Rekurrent zwar, er sei von den Polizeibeamten angehalten worden, weil ihnen

sein unsicherer Fahrstil aufgefallen sei (Stellungnahme vom 6. Juni 2019, S.

3). Worin die Unsicherheit bestanden haben soll, kann der Stellungnahme aber

nicht entnommen werden. Zudem steht die Behauptung des Rekurrenten im

Widerspruch zum Polizeirapport. Gemäss diesem bestand der Grund für die

Anhaltung des Rekurrenten darin, dass dieser ohne Licht fuhr und auf die

Aufforderung, deshalb abzusteigen, nicht reagierte. Die Alkoholsymptome

(starker Alkoholgeruch in der Ausatmung und gerötete Augen) hätten die

Polizeibeamten erst bei der Kontrolle bemerkt (Rapport vom 15. Mai 2019, S. 2).

Unter diesen Umständen ist auszuschliessen, dass der Rekurrent durch einen

unsicheren Fahrstil aufgefallen ist.

Schliesslich

macht der Rekurrent geltend, es wäre zwingend angezeigt gewesen, dass die

Polizei mit ihm Koordinationstests durchführe, und solche Tests hätten weitere

Ausfallerscheinungen gezeigt (Rekursbegründung, S. 9 f.). Weshalb

Koordinationstests angezeigt gewesen sein sollten, ist nicht ersichtlich und

wird vom Rekurrenten nicht begründet. Zudem behauptet der Rekurrent nicht

einmal konkrete Ausfallerscheinungen, die mit solchen Tests festgestellt worden

wären. Damit besteht kein Anlass, wegen des Fehlens von Koordinationstests

zugunsten des Rekurrenten von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen auszugehen.

Zusammenfassend

ist nicht erstellt, dass der Rekurrent beim Vorfall vom 15. Mai 2019

relevante alkoholursächliche Ausfallerscheinungen gehabt hat. Jedenfalls

könnten diese nur gering gewesen sein, weil es ihm sonst nicht mehr möglich

gewesen wäre, den Elektro-Tretroller grundsätzlich unauffällig zu führen. Damit

wäre selbst dann von Zweifeln an seiner Fahreignung auszugehen, wenn solche

zusätzlich zum Führen eines Elektro-Tretrollers mit einer

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Gewichtspromille oder einer

Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,8 mg/l voraussetzten, dass der Fahrzeugführer

höchstens geringe alkoholursächliche Ausfallerscheinungen gezeigt hat.

4.

4.1 Wie

sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, besteht mit Art. 15d Abs. 1

lit. a SVG und eventualiter mit der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG eine

genügende gesetzliche Grundlage, um den Rekurrenten einer

Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen. Die Anordnung einer solchen ist aber

nur zulässig, wenn sie auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Dies wird

vom Rekurrenten bestritten.

4.2 Der

Rekurrent verfügt über einen Führerausweis der Kategorie B. Dieser berechtigt

insbesondere zum Führen von Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr

als 3‘500.00 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz sowie

von Motorfahrrädern, die einen Führerausweis erfordern (Art. 3 Abs. 1 und

3 sowie Art. 4 Abs. 1 VZV). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,

bestehen Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten (vgl. oben E. 3.5). Für den

Fall, dass die Fahreignung dem Rekurrenten tatsächlich fehlt, stellt er eine

erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der anderen

Verkehrsteilnehmer dar, wenn er Motorwagen führt. Folglich besteht ein grosses

öffentliches Interesse daran, dass die Fahreignung des Rekurrenten sorgfältig

abgeklärt wird. Dieses überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen des

Rekurrenten. Der Einwand des Rekurrenten, die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung sei unverhältnismässig, weil das Gefährdungspotential

beim Vorfall vom 15. Mai 2019 gering gewesen sei (Rekursbegründung, S. 5), ist

unbehelflich. Wesentlich für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der

Fahreignungsuntersuchung ist nicht die Gefahr, die der Rekurrent beim Vorfall

geschaffen hat, der Zweifel an seiner Fahreignung weckt, sondern die Gefahr,

die er in Zukunft insbesondere beim Führen eines Motorwagens oder eines

Motorfahrrads darstellen könnte. Ob das Gefährdungspotential beim Vorfall vom

15. Mai 2019 tatsächlich nur gering gewesen ist, kann offenbleiben.

4.3 Der

Rekurrent macht geltend, mit einem Radfahrverbot gemäss Art. 19 Abs. 3 SVG

hätte eine zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und Vermeidung von

Unfällen besser geeignete und mildere Massnahme als eine

Fahreignungsuntersuchung zur Verfügung gestanden (Rekursbegründung, S. 8).

Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Mit einem Radfahrverbot kann weder

die Fahreignung des Rekurrenten abgeklärt werden noch verhindert werden, dass

er Motorwagen oder Motorfahrräder führt.

4.4 Der

Rekurrent behauptet, er besitze kein eigenes Motorfahrzeug und sei

grundsätzlich immer mit dem öffentlichen Verkehr oder zu Fuss unterwegs

(Rekursbegründung, S. 6). Diese Behauptungen lassen die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung auch bei Wahrunterstellung nicht als

unverhältnismässig erscheinen. Wenn der Rekurrent kein Motorfahrzeug besitzt,

ist die Gefahr, dass er in angetrunkenem Zustand ein solches führt, zwar

geringer als bei einem Besitzer eines Motorfahrzeugs, aber keineswegs

vernachlässigbar. Es ist dem Rekurrenten jederzeit möglich, ein Motorfahrzeug

auszuleihen oder zu mieten. Dementsprechend handelte es sich auch beim

Elektro-Tretroller, den der Rekurrent am 15. Mai 2019 mit einer Atemalkoholkonzentration

von mindestens 0,85 mg/l führte, um ein gemietetes Motorfahrzeug (vgl.

angefochtener Entscheid Tatsachen, Ziff. 2). Zudem leiht sich der Rekurrent

gemäss eigenen Angaben jeweils das Auto seiner Eltern, wenn er in Einzelfällen

ein solches benötigt (Stellungnahme vom 6. Juni 2019, S. 3).

4.5 Schliesslich

macht der Rekurrent geltend, bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei zu

berücksichtigen, dass das Rekursverfahren vor dem JSD übermässig lange gedauert

habe (Rekursbegründung, S. 9). Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.

Das Rekursverfahren vor dem JSD dauerte von der Einreichung der

Rekursbegründung bis zum Erlass des Entscheids sieben Monate. Unter

Mitberücksichtigung des Umstands, dass der Führerausweis dem Rekurrenten nicht

vorsorglich entzogen worden ist, kann diese Dauer offensichtlich nicht als

übermässig qualifiziert werden.

4.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass es auch verhältnismässig ist, den Rekurrenten einer

Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen. Damit ist es nicht zu beanstanden,

dass das AMA eine solche angeordnet hat.

5.

Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Diese gehen jedoch zu

Lasten der Gerichtskasse, weil ihm der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 28.

März 2020 für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt hat. Da der Rekurrent im verwaltungsinternen

Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung nicht beantragt und seine

Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, ändert dies aber nichts daran,

dass er die Spruchgebühr für den Entscheid des JSD zu tragen hat.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.