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Entscheid

VD.2020.57

Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung (BGer 6B_1169/2020 vom 22. Dezember 2020)

2. September 2020Deutsch32 min

vom 23. November 2017 verweigerte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.57

URTEIL

vom 2. September 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen,

Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o Strafanstalt

B____

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 5. Februar 2020

betreffend Prüfung der bedingten

Entlassung aus der Verwahrung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 3.

September 2007 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen

versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie zu

einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Darüber hinaus ordnete

das Strafgericht die Verwahrung des Rekurrenten im Anschluss an den Vollzug der

Freiheitsstrafe an. Das Appellationsgericht bestätigte dieses Urteil am 4.

Februar 2009. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit

Urteil vom 19. August 2009 ab (6B_364/2009). Seither befindet sich der

Rekurrent im Verwahrungsvollzug.

Mit Entscheid

vom 23. November 2017 verweigerte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des

kantonalen Amts für Justizvollzug (nachfolgend: Vollzugsbehörde) die bedingte

Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung und sah von einem Antrag an das

zuständige Gericht um nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen

Massnahme ab. Die Vollzugsbehörde stützte den Entscheid auf ein

forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Dienste [...] vom 25.

März 2013, die eingeholten Therapie- und Vollzugsverlaufsberichte sowie die

Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission (KoFako) vom 24. Januar 2011.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement

(nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 5. April 2018 ab, soweit es darauf

eintrat. Es wies dabei auch das Gesuch des Rekurrenten um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung ab. Dieser Entscheid wurde vom

Verwaltungsgericht in Gutheissung des dagegen erhobenen Rekurses mit Urteil

VD.2018.62 vom 1. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines

neuen Gutachtens bei einem neuen, unabhängigen Gutachter und zur

anschliessenden Neuentscheidung der Frage der bedingten Entlassung aus der

Verwahrung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

In der Folge

wurde ein neues forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten von med. pract. C____,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt FMH forensische

Psychiatrie, vom 2. April 2019 erstellt (nachfolgend: Gutachten). Gestützt

darauf verweigerte die Vollzugsbehörde mit Entscheid vom 26. Juni 2019

erneut die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus der Verwahrung. Den dagegen

erhobenen Rekurs wies das JSD mit Entscheid vom 5. Februar 2020 kostenfällig

ab.

Gegen diesen

Entscheid des JSD richtet sich der vom Rekurrenten mit Eingabe vom 10. Februar

2020 und von seinem Vertreter, Advokat [...], mit Eingabe vom 14. Februar 2020

erhobene Rekurs an den Regierungsrat. Mit seiner Eingabe erklärte der Vertreter

gleichzeitig auch die Niederlegung seines Mandats. Mit Eingabe vom 18. Februar

2020 begründete der Rekurrent seinen Rekurs und beantragte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Vorinstanz, ein Obergutachten in

Auftrag zu geben, bei welchem seine Legalprognose neu eingeschätzt werden soll.

Seine gutachterliche Untersuchung sei stationär in einer psychiatrischen Klinik

durchzuführen. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs am 12. März 2020

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das JSD hat mit Schreiben vom

20. April 2020 auf eine Rekursantwort verzichtet und unter Hinweis auf die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung des Rekurses

beantragt. Der Rekurrent hat in der Folge darauf verzichtet, innert Frist auf

diese Eingabe zu replizieren. Im weiteren Verfahren hat das JSD den

Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt B____ vom 15. Mai 2020 sowie den

Entscheid der Vollzugsbehörde vom 4. August 2020 eingereicht. Mit letzterem

wird die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Verwahrungsvollzug erneut

verweigert und von einem Antrag auf stationäre therapeutische Behandlung

abgesehen.

Die Akten des

JSD und der Vollzugsbehörde wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist

auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Standpunkte der Parteien sowie die

weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus

den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 12. März 2020

durch das Präsidialdepartement nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG

153.100) für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss § 88

Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs

legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (statt vieler VGE VD.2017.283 vom 31. Mai 2018 E. 1).

1.3 Gemäss

der Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 OG und § 16 Abs. 2 VRPG

hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen

angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.

In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1,

VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1;

Wullschleger/Schröder, Praktische

Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels

allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16.

Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158

vom 12. April 2017 E. 1.2.2s vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen,

summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten

geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom

16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117

vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 305). Der Rekurrent hat seinen Rekurs eingehend begründet und

sich spezifisch mit einzelnen Aspekten des angefochtenen Entscheides

auseinandergesetzt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des angefochtenen

Entscheides der Vorinstanz ist daher auf diese Punkte zu fokussieren.

1.4 Eine

mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht

stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über

zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im

Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016

vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3,

6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008

E. 2; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3). Der

Rekurrent hat denn auch keine mündliche Verhandlung verlangt.

2.

2.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend erwog, hat die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder

von Amtes wegen zu prüfen, ob und wann ein Täter aus der Verwahrung bedingt

entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a des

Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und ob die Voraussetzungen für eine

stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und dem zuständigen Gericht

entsprechend Antrag gestellt werden soll (Art. 64b Abs. 1 lit. b

StGB). Die Prüfung nach Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB hat erstmals

nach Ablauf von zwei Jahren und mindestens einmal jährlich, jene nach Art. 64b

Abs. 1 lit. b StGB erstmals vor Antritt der Verwahrung und sodann

mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.

2.1.1 Eine

bedingte Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB hat

in Konkretisierung von Art. 56 Abs. 6 StGB zu erfolgen, sobald zu erwarten

ist, dass sich die verwahrte Person in Freiheit bewährt (Art. 64a

Abs. 1 StGB). Nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz ist dazu eine

günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten erforderlich. Der

Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Es

muss eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der

Verurteilte in Freiheit bewährt (BGE 142 IV 56 E. 2.4, 136 IV 165 E. 2.1.1,

135 IV 49 E. 1.1.2.2, 134 IV 121 E. 3.4.3, BGer 6B_90/2016 E. 3.2,

je mit weiteren Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass

er keine Delikte im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB mehr begehen wird (BGer 6B_1312/2016

vom 22. Juni 2017 E. 3.3.1; Heer,

in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 64a StGB N 14).

Dass sich der Verwahrte in Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht

einer bedingten Entlassung nicht entgegen (vgl. BGE 136 IV 165 E. 2.1.1

S. 167).

2.1.2 Die

nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erfolgt bei

einem verwahrten Täter gemäss Art. 65 Abs. 1 StGB dann, wenn während

des Vollzugs der Freiheitsstrafe oder der Verwahrung deren Voraussetzungen

gemäss Art. 59 StGB gegeben sind. Danach setzt die Umwandlung der

Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1

StGB voraus, dass «der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit

seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht» (lit. a) und zu erwarten

ist, durch die stationäre Behandlung «lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner

psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen» (lit. b). Im

Vordergrund steht bei einer stationären therapeutischen Massnahme damit nicht

die Behandlung der psychischen Störung als solche, sondern die Erlangung einer günstigen

Legalprognose. Für die Bejahung einer günstigen Behandlungsprognose im Sinne

von Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB muss deshalb die hinreichende

Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich durch eine stationäre Behandlung über

die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in

Zusammenhang stehender Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB

deutlich verringern lässt. Nicht erforderlich ist dagegen eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit, dass nach einer stationären Behandlung von fünf Jahren die

Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach

Art. 62 Abs. 1 StGB erfüllt sind bzw. dass «mithin ein Zustand

erreicht wird, der es rechtfertigt, dass dem Täter die Gelegenheit gegeben

wird, sich in der Freiheit zu bewähren» (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1 und

5).

2.1.3 Die

zuständige Behörde hat ihren Entscheid darüber, ob der Täter bedingt entlassen

werden kann oder ob die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische

Behandlung gegeben sind, gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine

unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4

StGB, die Anhörung der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-

und Innerschweiz zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern

(KoFako) als Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung

des Täters zu treffen (Art. 64b Abs. 2 lit. a-d StGB).

2.2 Vorliegend

hat die Vollzugsbehörde entsprechend dem Urteil VD.2018.62 vom 1. Oktober 2018

bei med. pract. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie mit

Schwerpunkt FMH forensische Psychiatrie ein forensisch-psychiatrisches

Gutachten in Auftrag gegeben, das dieser mit Verlaufsgutachten vom 2. April

2019 erstattet hat. Es liegt somit eine aktuelle Begutachtung des Rekurrenten

vor, was von diesem denn auch nicht mehr bestritten wird. Auch die fachliche

Eignung des Gutachters wird vom Rekurrenten zu Recht nicht in Frage gestellt.

Demgegenüber macht der Rekurrent inhaltliche Mängel des Gutachtens geltend und

verlangt gestützt darauf die Erstellung eines Obergutachtens.

2.3 Das

Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Fortsetzung einer Verwahrung

auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Notwendigkeit und

den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und

Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des

Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3).

Das Gutachten von med. pract. C____ vom 2. April 2019 hat das Gericht nach

fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Das Gericht darf

dabei in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss

Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53, 141 IV 369

E. 6.1 S. 372 f., je mit Hinweisen; BGer 6B_328/2016 vom 6.

Januar 2019 E. 6.2). Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur

Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige

Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen

kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (vgl. BGE 142 IV 49 E. 2.1.3

S. 53; BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.2, 6B_244/2017

vom 12. Februar 2018 E. 1.1.2, 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.2,

je mit Hinweisen). Dabei darf das Gericht die eigentliche Prognoseentscheidung

nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw.

Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte

Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität

der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls

verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken (BGer 6B_424/2015 vom 4.

Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Das Gericht muss im Ergebnis eine

eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die

Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es

gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit

treffen kann (BGer 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 m.H.).

Dabei beurteilt das Gericht gerade nicht, ob die Schlussfolgerungen des

Gutachtens richtig sind, sondern bloss die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit

und Widerspruchsfreiheit und mithin die Schlüssigkeit des Gutachtens

(BGer 6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4.2; VGE VD.2019.84

vom 11. März 2020 E. 4.3.1).

3.

3.1 Gemäss

dem aktuellen Gutachten vom 2. April 2019 (S. 92, 106) liegt beim Rekurrenten

eine homosexuelle Pädophilie (im weiteren Sinne) vom nicht ausschliesslichen

Typus (ICD-10 F65.4) vor, wobei eine Ephebophilie (sexuelles Interesse für

pubertäre und postpubertäre männliche Jugendliche von ca. 13 bis 16 Jahren)

seine primäre deviante Präferenz darstelle. In Bezug auf zehn- bis zwölfjährige

Knaben liege eine weiterhin bestehende sexuelle Ansprechbarkeit vor

(pädosexuelle Afferenz). Weiter nennt das Gutachten (S. 100 f.,

107, 109) als auffällige Persönlichkeitszüge des Rekurrenten eine

Manipulationstendenz, eine stark ausgeprägte Rigidität und eine

gesteigerte Egozentrik; dies führe dazu, dass der Rekurrent auf seiner eigenen

Sichtweise beharre und sich nicht richtig auf eine deliktsorientierte Therapie

einlasse. Es bestehe eine «moderate bis deutliche» Rückfallgefahr für

einschlägige Sexualdelikte an zehn- bis zwölfjährigen Knaben und eine «hohe»

Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit 13- bis 15-jährigen männlichen

Jugendlichen (Gutachten S. 101 f., 108 f.). Es liege eine «sehr ungünstige»

therapeutische Beeinflussbarkeit vor. Eine bedingte Entlassung des Rekurrenten

aus der Verwahrung könne keinesfalls empfohlen werden (Gutachten S.

104 f., 109).

In ihrem

Entscheid vom 26. Juni 2019 führt die Vollzugsbehörde aus, der Rekurrent

versuche sein Argument der psychosexuellen Nachreifung zum alleinigen

Therapieinhalt zu machen. Das neu eingeholte Gutachten entspreche den

Anforderungen; es setze sich mit den Vorakten auseinander, lege die

Zusammenhänge einleuchtend dar und beantworte die gestellten Fragen umfassend,

weshalb darauf abzustellen sei. Der Rekurrent verkenne mit seiner

optimistischen Risikobeurteilung, dass aufgrund seiner aktuellen Lebenssituation

im Vollzug Kontakte mit minderjährigen männlichen Jugendlichen unmöglich seien.

Zusammenfassend sei es seit der letzten Prüfung der bedingten Entlassung zu keinen

wesentlichen Veränderungen gekommen. Daher sei weiterhin von einer ungünstigen

Legalprognose auszugehen und der Verwahrungsvollzug im bisherigen Umfang fortzuführen.

3.2 Dagegen

wandte der Rekurrent gegenüber der Vorinstanz ein, es bestehe seit 1991 keine

Rückfallgefahr mehr bezüglich zehn- bis zwölfjähriger Knaben. Weiter habe sich

auch seine sexuelle Präferenz für 13- bis 16-jährige Jugendliche verändert,

indem eine sexuelle Umorientierung hin zu 20- bis 30-jährigen Männern

stattgefunden habe.

Die Vorinstanz

setzte sich im angefochtenen Entscheid mit dem vom Rekurrenten auch im

vorliegenden Verfahren erhobenen Einwand, dass das aktuelle Gutachten die bei

ihm eingetretene psychosexuelle Nachreifung ausser Acht lasse, eingehend

auseinander. Sie erwog, gemäss der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)

herausgegebenen «International Statistical Classification of Diseases and

Related Health Problems ICD», aktuell vorliegend in der 10. Revision (ICD-10)

und der deutschen Fassung hierzu (ICD-10-GM Version 2020 [GM: German

Modification], erstellt vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation

und Information [DIMDI]), werde Pädophilie als sexuelle Präferenz für Kinder,

Jungen oder Mädchen oder Kinder beiderlei Geschlechts, die sich meist in der

Vorpubertät oder in einem frühen Stadium der Pubertät befänden, bezeichnet (E. 4.3

des angefochtenen Entscheides). Pädophilie werde damit ausschließlich als «sexuelle

Präferenz» beschrieben, was bedeute, dass es für die medizinische Diagnose

einer Pädophilie nicht darauf ankomme, ob sich die vorrangig auf vorpubertäre

Kindeskörper richtenden gedanklichen Vorlieben ausgelebt würden oder nicht, was

vom Rekurrenten verkannt werde. Pädophilie nach der Kodierung ICD-10 F65.4

könne auch bei einer Person bestehen, die ihre Neigung zu primär vorpubertären

Kindern nicht auslebe (vgl. Gutachten S. 89 f.).

Die Vorinstanz

referiert in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Gutachters, wonach aus

wissenschaftlichen Untersuchungen hervorgehe, dass eine im Rahmen der sexuellen

Reifenentwicklung in der Pubertät gebildete sexuelle Vorliebe für Kinder auch

im Erwachsenenalter im Sinne einer Ansprechbarkeit konstant bestehen bleibe,

jedoch die Möglichkeit bestünde, sich auf der Verhaltensebene zu verändern. Es

sei in der Sexualitätsforschung schlicht nicht bekannt, dass sich im

Erwachsenenalter sexuelle Ansprechbarkeiten auflösten. Möglich sei aber

durchaus, dass neue Interessen hinzugewonnen und dann für die betreffende

Person eine stärkere Bedeutung gewinnen würden. Der Gutachter stelle fest,

nachdem beim Rekurrenten im Sinne einer psychosexuellen Reifeentwicklung das

sexuelle Interesse an 13- bis 15-jährigen Jugendlichen in den Vordergrund

getreten sei, lasse sich auf der Verhaltensebene tatsächlich eine Abnahme des

sexuellen Interesses an zehn- bis zwölfjährigen Knaben im Verlauf der

Jahrzehnte nachweisen. Dass sein Interesse für männliche Kinder und Jugendliche

im Alter von zehn bis 16 Jahren im Verlauf der Inhaftierung verschwunden sei,

könne jedoch nicht als psychosexuelle Nachreifung verstanden werden, da im

Rahmen der Verwahrung Kontakte zu Kindern und Jugendlichen nicht möglich seien.

Dies sei eher als Ausweichverhalten zu verstehen und es sei kaum zu erwarten,

dass das Interesse für erwachsene Männer bestehen bliebe, falls der Rekurrent

wieder Zugang zu 13- bis 15-jährigen Jugendlichen bekäme (Gutachten S. 91).

Schliesslich gebe es keine wissenschaftlich begründbaren Hinweise darauf, dass

sich an der grundsätzlichen sexuellen Ansprechbarkeit für zehn- bis

zwölfjährige Knaben etwas geändert habe (Gutachten S. 89 f.). Da

solche wissenschaftlichen Hinweise fehlten, sei eine solche Diagnose lebenslang

zu stellen (Gutachten S. 90). Für die vom Rekurrenten geltend gemachte

psychosexuelle Nachreifung gäbe es schlicht keine wissenschaftliche Evidenz

(Gutachten S. 99).

Die Vorinstanz erwägt,

dass es ohne weiteres als erstellt gelten könne, dass Pädophilie nach dem

derzeitigen Stand der Wissenschaft nicht heilbar sei, und es keine kausale

Erklärung dafür gebe, wie die Störung entstehe. Nach aktuellem

sexualwissenschaftlichem Kenntnisstand sei eine sexuelle Präferenzstörung in

der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen verankert, die sich in der Pubertät

manifestiere und danach lebenslang unveränderbar bleibe (E. 4.6 des

angefochtenen Entscheids mit Hinweisen), was schon von einer früheren

Gutachterin festgestellt worden sei (forensisch-psychiatrisches Gutachten der

Psychiatrischen Dienste [...] vom 25. März 2013, S. 65). Die Einschätzung

des aktuellen Gutachters, der nach wie vor von einer vorhandenen Pädophilie

ausgehe, sei daher gestützt auf den derzeitigen sexualwissenschaftlichen

Erkenntnisstand und die individuelle Vorgeschichte des Rekurrenten ohne

weiteres nachvollziehbar, insbesondere auch aufgrund der über Jahrzehnte

mehrfach wegen sexuellen Handlungen mit Kindern erfolgten, einschlägigen

Verurteilungen des Rekurrenten, wobei er grundsätzlich immer wieder dieselben

Verhaltensmuster gezeigt habe (vgl. Gutachten S. 5 ff./9 f.). Zudem hätten

zahlreiche forensisch-psychiatrische Vorgutachten allesamt immer wieder die

Diagnose einer homosexuellen Pädophilie gestellt. Auch heute favorisiere der

Rekurrent nach eigenen Angaben feminin resp. androgyn erscheinende junge Männer

als Sexualpartner, welche äusserlich der nicht verfügbaren Gruppe von Kindern

und Jugendlichen unter dem Schutzalter von 16 Jahren nahekomme. Aufgrund

des seit dem 27. Juli 2005 währenden Freiheitsentzugs habe der Rekurrent gar

keinen Zugang zur ursprünglich bevorzugten Altersgruppe gehabt. In einer solche

Situation bestehe die Möglichkeit, auch sexuelle Erregung durch ältere Partner

zu finden (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen

Dienste [...] vom 25. März 2013, S. 56 f.). Aufgrund der starken

Einengung seiner Impulse auf Sexualität könne seinen Beteuerungen, dass er

nicht mehr wie früher an prä- oder peripubertären Kindern interessiert sei,

kein entscheidender Wert beigemessen werden. Es bestünden daher keine

begründeten Anhaltspunkte, welche die im Gutachten vom 2. April 2019

gestellten Diagnosen der Pädophilie ernsthaft erschütterten. Das Gutachten

enthalte eine umfassende, differenzierte, ausgewogene und in sich

nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Gutachters.

Für die Anordnung eines Obergutachtens bestehe daher kein Anlass.

3.3

3.3.1 Mit

seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst geltend, gemäss dem eingeholten

Gutachten liege bei ihm keine Pädophilie in Bezug auf Zehn- bis Zwölfjährige im

Sinne einer Präferenz vor, sondern eine sexuelle Ansprechbarkeit (pädosexuelle

Afferenz). Auch diese liege aber in Wirklichkeit nicht vor. Er habe jedenfalls

keine sich vorrangig auf vorpubertäre Kindeskörper richtende gedankliche

Vorlieben und auch keine Neigung zu primär vorpubertären Knaben. Dies sei im

Gutachten auch nicht festgestellt worden. Die gegenteiligen Ausführungen im

angefochtenen Urteil seien daher unzutreffend. Unter Bezugnahme auf einen

Auszug aus der Internetseite https://www.kein-taeter-werden.de/story/52/3852.html

(act. 5) macht er geltend, gemäss Aussagen der Berliner Charité herrsche über

die Entwicklung und den Verlauf einer pädophilen oder hebephilen Erregbarkeit

noch kein klares Bild und es bestehe weiterer Forschungsbedarf. Demnach gelte

es keineswegs als erstellt, dass eine pädophile oder eine hebephile

Ansprechbarkeit lebenslang unverändert bestehen bleiben würde. Da bei den

Strafverfahren seit dem Jahr 1990 keine präpubertären Kinder unter 12 Jahren,

sondern ausschliesslich pubertierende, 12- bis 16-jährige Jugendliche betroffen

gewesen seien, könne bei ihm nicht von einer Pädophilie, sondern vielmehr von

Hebephilie die Rede sein. Er habe den Gutachter darauf hingewiesen, dass schon

im ersten Gutachten aus dem Jahr 1986 fälschlicherweise von einer Pädophilie

ausgegangen und dieser Fehler in allen nachfolgenden Gutachten kopiert worden

sei. Der Gutachter habe unkorrekt die von den Anlassdelikten betroffenen

Zwölfjährigen als vorpubertär bezeichnet. Zwölfjährige befänden sich aber im

Normalfall bereits in der Pubertät. Durch diesen unkorrekten Einbezug sei es

bei der quantitativen FOTRES-Wertung für vorpubertäre Opfer im Alter von zehn

bis zwölf Jahren zu einer nicht zutreffenden Bewertung gekommen. Er habe seit

dem Jahr 1991 nicht einmal mehr Kontakt zu vorpubertären, zehn- und elfjährigen

Knaben aufgenommen, obwohl er in diesem Zeitraum etwa elf Jahre in Freiheit

gelebt habe. Korrekterweise könne daher bei ihm keine pädosexuelle Afferenz und

keine Rückfallgefahr festgestellt werden.

Weiter bestreitet

der Rekurrent die vorinstanzliche Feststellung, wonach es in der

Sexualforschung schlicht nicht bekannt sei, dass sich im Erwachsenenalter

sexuelle Ansprechbarkeiten auflösten. Sein sexuelles Interesse für

pubertierende Jugendliche habe sich zwischen seinem 25. und 31. Lebensjahr,

also im Erwachsenenalter, gebildet und sei ab dem 45. Lebensjahr mit der

während der Haft erfolgten sexuellen Umorientierung hin zu jungen Männern

wieder abgeklungen. Es stelle sich daher die entscheidende Frage, ob eine sexuelle

Ansprechbarkeit, welche nicht in der Pubertät, sondern erst im Erwachsenalter

aufgetreten sei, sich im späteren Erwachsenenalter doch wieder legen könnte.

Dies sei durch das beantragte Obergutachten zu untersuchen. Es sei bei ihm

während der Haft eine nicht mehr umkehrbare sexuelle Umorientierung hin zu

männlichen Erwachsenen erfolgt, zu denen er bei früheren Inhaftierungen keine

sexuellen Kontakte aufgenommen habe. Er sei dabei psycho-sexuell und in seiner

Persönlichkeit entscheidend reifer geworden. Die weitere sexuelle

Umorientierung des Rekurrenten hin zu männlichen Erwachsenen habe bis zur

Verfestigung ungefähr sieben Jahre gedauert und sei durch die zahlreichen,

stets anspruchsvoller werdenden sexuellen Kontakte gefördert worden. Er habe

kaum Gelegenheit bekommen, dies gegenüber dem Gutachter vorzubringen. Er sei

seit 14 ½ Jahren auch nicht mehr in Kontakt mit Jugendlichen

gekommen. Für die gutachterliche Feststellung, wonach bei ihm die

zugrundeliegende Ephebophilie nach wie vor als sehr stark ausgeprägt zu werten

sei, gebe es absolut keinen Nachweis. Da sein sexuelles Interesse für männliche

Jugendliche erst nach seinem 25. Lebensjahr aufgekommen sei, könne bei ihm kaum

eine sexuelle Präferenz in Form einer Ephebophilie vorgelegen haben. Viel wahrscheinlicher

sei, dass der Rekurrent deswegen mit Jugendlichen und zuvor mit vorpubertären

Knaben verkehrt habe, weil er damals psychosexuell nicht fähig gewesen sei, mit

Erwachsenen zu interagieren. Es habe daher ein Ausweichverhalten vorgelegen.

Diese viel wahrscheinlichere Möglichkeit sei im Gutachten gar nicht in Betracht

gezogen, womit diesbezüglich ein schwerwiegender Mangel vorliege.

Seine

psychosexuelle Nachreifung könne keineswegs auf das Abklingen seines früheren

sexuellen Interesses für Minderjährige bezogen werden. Vielmehr beruhe diese

ganz klar auf seinem während der Haft aufgekommenen sexuellen Interesse für

männliche Erwachsene. Der Gutachter habe daher zu Unrecht zu prüfen

unterlassen, ob bei ihm tatsächlich eine sexuelle Umorientierung hin zu

männlichen Erwachsenen erfolgt sei oder nicht. Er habe während der Haft mit

erwachsenen Mitgefangenen die mit Abstand genussvollsten sexuellen Akte seines

Lebens erlebt. Aufgrund dieser profunden, nicht mehr umkehrbaren

psychosexuellen Nachreifung und Persönlichkeitsveränderung verspüre er daher

spätestens seit dem Jahr 2014 kein Interesse und kein Bedürfnis mehr nach

sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Solche seien für ihn auch nicht mehr

vorstellbar. Seine ursprüngliche sexuelle Ausrichtung sei auch gar keine

Pädophilie, sondern eine reine Homosexualität gewesen, welche zwischen seinem

zwölften und 16. Lebensjahr bestanden habe. Dies sei vom Gutachter jedoch

verschleiert worden. Es sei somit durchaus möglich, dass er letztendlich zu

seiner ursprünglichen sexuellen Ausrichtung zurückgefunden habe. Schliesslich

macht der Rekurrent unter Bezugnahme auf eine Aussage der

Sexualwissenschaftlerin Andrea Burri in einem Zeitungsartikel (act. 5) geltend,

dass die sexuelle Orientierung als «fluides Kontinuum» angesehen werden müsse,

welches Veränderungen erfahren könne.

3.3.2 Mit

dieser vom Rekurrenten bereits im Rahmen seiner Begutachtung vorgetragenen

Argumentation hat sich der Gutachter in seinem Gutachten eingehend

auseinandergesetzt. Wie der Gutachter auf der Grundlage der von ihm ausführlich

dargestellten juristischen und medizinischen Unterlagen ausführlich referiert,

fühlte sich der Rekurrent initial als 13- bis 14-jähriger Pfadfinder zu

jüngeren, zehn- bis zwölfjährigen Knaben hingezogen, was als früh einsetzende

pädophile Neigung im engeren Sinne zu bewerten sei (Gutachten S. 80). In

der Folge habe er gemäss den Akten während zehn bis 15 Jahren von 1975 bis 1985

resp. 1990 immer wieder gleich gelagerte Übergriffe auf Knaben im Alten von 10

bis 12 Jahren begangen. Wenn er geltend mache, dass sich sein sexuelles

Interesse ab Anfang der 1990er Jahre weg von den zehn- bis zwölfjährigen hin zu

den 13- bis 15-jährigen Jugendlichen entwickelt habe, sei darauf hinzuweisen,

dass es im Rahmen der Anlassdelinquenz von 2003 bis 2005 zu versuchten

sexuellen Handlungen mit zwei zwölfjährigen Knaben gekommen sei, die inhaltlich

dem entsprochen hätten, was er früher mit jüngeren Kindern getan habe. Es lasse

sich daher feststellen, dass das Interesse des Exploranden für zehn- bis

zwölfjährige bzw. vorpubertäre Kinder im Verlauf der 1990er Jahre durchaus

abgenommen habe, aber bis zum Beginn der aktuellen Inhaftierung angehalten habe

(Gutachten S. 87, 98). In Bezug auf die zehn- bis zwölfjährigen Knaben

habe beim Rekurrenten von 1975 bis 1990 sicherlich eindeutig eine homosexuell

ausgerichtete Pädophilie vorgelegen, welche bis etwa 1985 einem

ausschliesslichen Typus entsprochen habe, ab 1990 aber etwa in den Hintergrund

getreten sei. Dies bedeute, dass diese zu einer sexuellen Afferenz (sexuelle

Nebenstörung) anstelle einer Präferenz (sexuelle Hauptstörung) geworden sei.

Durch die Delikte an mehreren zwölfjährigen Knaben im Rahmen der

Anlassdelinquenz sei aber bis zum Beginn der aktuellen Inhaftierung im Jahr

2005 von einem Weiterbestehen der pädosexuellen Afferenz im engeren Sinne

auszugehen (Gutachten S. 89).

Der Gutachter

hat sich entgegen der Auffassung des Rekurrenten in seinem Gutachten eingehend

mit der Frage einer sexuellen Reifeentwicklung auseinandergesetzt. Er setzte

sich dabei mit der am früheren Gutachten vom 25. März 2013 geübten Kritik im

Urteil VD.2018.62 vom 1. Oktober 2018 auseinander, dem vorgeworfen worden ist,

die «Möglichkeit einer tatsächlichen Veränderung seiner sexuellen Präferenz (…)

ohne nachvollziehbare Begründung gar nicht in Betracht gezogen» zu haben (E. 2.4.1).

Der Gutachter führt dabei aus, «in unzähligen Untersuchungen an sehr vielen

Jugendlichen und Männern» habe «über Jahrzehnte hinweg immer wieder

festgestellt werden» können, «dass eine psychosexuelle Entwicklung

normalerweise so abläuft, dass es im Jugendalter eine Probierphase» gebe, «in

welcher auch Handlungen möglich» seien, «die nicht dem primären sexuellen

Bedürfnis einer Person» entsprächen. «Betreffend Ausrichtung in Bezug auf

Geschlecht und Alter der Zielperson» sei aber festgestellt worden, «dass

Homosexualität oder eine sexuelle Vorliebe für Kinder im Erwachsenenalter im

Sinne einer Ansprechbarkeit konstant bestehen» blieben, «aber selbstverständlich

Möglichkeiten» bestünden, «sich auf der Verhaltensebene zu verändern». Es sei «in

der Sexualitätsforschung schlicht nicht bekannt, dass sich im Erwachsenenalter

sexuelle Ansprechbarkeiten» auflösten. Möglich sei aber, «dass neue Interessen hinzugewonnen

werden und dann für die betroffene Person eine stärkere Bedeutung» gewännen

(Gutachten S. 89). Für die von ihm geltend gemachte «psychosexuelle

Nachreifung» gebe es «schlicht keine wissenschaftliche Evidenz» (Gutachten S. 99).

Trotz der zunehmenden Verlagerung seines primären Interesses auf 13- bis

15-jährige Jugendliche habe sich an der grundsätzlichen sexuellen

Ansprechbarkeit des Rekurrenten auch für zehn- bis zwölfjährige präpubertäre

Knaben bis zum Beginn seiner Inhaftierung nichts geändert. Es gebe auch keine

wissenschaftlich begründbaren Hinweise darauf, dass sich daran bis heute etwas

geändert habe. Soweit der Rekurrent behaupte, keine entsprechenden Fantasien zu

habe, sei dies nicht überprüfbar. Zudem habe er entsprechende Fantasien nur

selten offengelegt und etwa während seiner ambulanten Behandlung von 1986 bis

1989 einfach weiter delinquiert und dabei sicherlich entsprechende Fantasien

aufgewiesen. Da es wissenschaftlich keine Hinweise darauf gebe, dass eine

entsprechende Ansprechbarkeit sich verändern könne, sei eine solche Diagnose

lebenslang zu stellen. Fortschritte auf der Verhaltensebene könnten durchaus

dahingehend gewürdigt werden, dass es sich «nur noch» um eine sexuelle Afferenz

und nicht mehr um eine Präferenz handle (Gutachten S. 90).

3.3.3 Es

fällt in diesem Zusammenhang auch auf, dass sich der Rekurrent mit den Aussagen

des Gutachters zu seiner sexuellen Präferenz für 13- bis 15-jährige Jugendliche

mit seinem Rekurs gar nicht auseinandersetzt. Diesbezüglich hat der Gutachter

festgestellt, beim Rekurrenten sei ein stabiles Handlungsmuster auf der

Verhaltensebene über einen Zeitraum von annähernd 20 Jahren erkennbar. Dabei

habe er die von ihm präferierten Handlungen mit der Zeit eher erweitert. Da die

letzte Deliktsserie vom Ausmass her noch stärker ausgefallen sei als die

vorherigen, sei auch von einer Progredienz auszugehen. In den Jahren 2003 bis

2005 hätten auch sexuelle Beziehungen mit über 16-jährigen Adoleszenten

Übergriffe auf 13- bis 15-jährige Jugendliche nicht verhindern können. Es sei

daher in diesem Bereich bis zu seiner Inhaftierung ganz klar eine sexuell

dominierende Neigung festzustellen (Gutachten S. 90, 98). Der Rekurrent

unterschätze die sexuelle Anziehung, die solche Jugendliche auf ihn ausübten,

sehr stark (Gutachten S. 99).

Der Gutachter

hat sich auch mit der vom Rekurrenten geltend gemachten psycho-sexuellen

Entwicklung hin zu einem reinen Interesse für Erwachsene auseinandergesetzt.

Diese Behauptung widerspreche den Forschungsergebnissen zur sexuellen

Entwicklung von Menschen. Da im Rahmen der Verwahrung Kontakte zu Jugendlichen

und Adoleszenten gar nicht möglich seien, habe der Rekurrent bloss die

Möglichkeit, auf sexuelle Interaktionen ganz zu verzichten oder sich

erwachsenen Männern zuzuwenden. Dies sei nicht als Nachreifung oder Veränderung

der sexuellen Präferenz zu beurteilen, sondern als Ausweichverhalten. Es sei

aber nicht zu erwarten, dass das vom Rekurrenten postulierte ausschliessliche

Interesse für erwachsene Männer bestehen bleibe, wenn er wieder Zugang zu 13-

bis 15-jährigen Jugendlichen bekäme. Der Gutachter weist dabei auch darauf hin,

dass der Rekurrent bereits früher und vor seiner letzten Deliktsserie eine

entsprechende Entwicklung geltend gemacht habe, die in Wahrheit aber in der

deklarierten Absolutheit gar nicht stattgefunden habe (Gutachten S. 91

m.H. auf S. 10, 12, 98). Daraus folgt die Feststellung des Gutachters,

dass die sexuellen Interaktionen mit erwachsenen Männern im Massnahmenvollzug

als Ausweichverhalten bei fehlender Verfügbarkeit von 13- bis 15-jährigen

Jugendlichen zu bewerten seien, welche als Kompensationsverhalten dabei helfen

könnten, das Risiko für zukünftige Delinquenz leicht zu senken (Gutachten S. 108).

3.3.4 Diese

Fachäusserung erscheint schlüssig. Sie kann offensichtlich nicht mit in anderem

Zusammenhang getätigten Aussagen in einem Zeitungsartikel in Frage gestellt

werden. Daraus folgt, dass die vom Gutachter gestellte Diagnose der

homosexuellen Pädophilie in der beschriebenen, nach Altersgruppen vorgenommenen

Differenzierung vom Gutachter eingehend begründet und belegt wird und die vom

Rekurrenten dagegen erhobenen Einwände nicht stichhaltig erscheinen.

Nicht erkennbar

erscheint schliesslich, wie diese Feststellung zur Ausführung über die

Durchführung eines Experimentes zur Überprüfung der vom Rekurrenten behaupteten

Umorientierung in Widerspruch stehen sollte, zumal sich der Gutachter zu einem

solchen «Experiment» einer Lockerung oder Entlassung aus

forensisch-psychiatrischer Sicht gar nicht äussert, da er sich an das zu halten

habe, was gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen funktioniere (vgl. Gutachten S. 99).

Dem vom Rekurrenten daraus gezogenen Schluss, seine sexuelle Umorientierung hin

zu männlichen Erwachsenen werde vom Gutachter demnach doch für möglich

gehalten, fehlt daher jede Grundlage.

3.4

3.4.1 Mit

seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent weiter die vorinstanzliche Feststellung,

dass trotz seiner Therapiebedürftigkeit und -willigkeit seine therapeutische

Beeinflussbarkeit maximal als gering anzusehen sei, da sein rigides Festhalten

am eigenen Erklärungsmuster und an der behaupteten vollständigen Beseitigung

einer Rückfallgefahr eine deliktsorientierte Auseinandersetzung mit der

sexuellen Devianz gänzlich verhindere. Er bezieht sich auf die in den

Strafanstalten B____ und D____ während insgesamt über 100 Sitzungen

durchgeführte deliktsorientierte Therapie. Die entsprechenden, vom Rekurrenten

dokumentierten Therapieerfolge seien vom Gutachter kaum beachtet worden. Sowohl

seine sexuelle Umorientierung hin zu männlichen Erwachsenen wie auch seine

therapeutische Behandlung hätten es ihm ermöglicht, in Freiheit ein korrektes

Leben führen. Da bei ihm keine psychische Störung vorliege und keine weiteren

Behandlungsansätze bestünden, sei seine therapeutische Behandlung seit dem Jahr

2018 abgeschlossen (Therapieabschlussbericht vom 23. Mai 2018).

3.4.2 Der

Gutachter hat sich mit den bisher vom Rekurrenten absolvierten Therapien

eingehend auseinandergesetzt. Er hat erwogen, dass der Rekurrent in der JVA D____

eine deliktsorientierte Einzel- und Gruppentherapie erhalten und während

längerer Zeit am ASAT-Gruppentherapieprogramm für Sexualstraftäter teilgenommen

habe, dort aber wegen mangelnder Einsicht in die pädosexuelle Problematik

schliesslich ausgeschlossen worden sei. In der JVA [...] habe er wegen

fehlenden Erfolgsaussichten keine deliktsorientierte Behandlung erhalten. Eine

solche habe darauf in der JVA B____ seitens der Therapeuten abgebrochen werden

müssen (Gutachten S. 97).

Der Gutachter

berücksichtigte die vom Rekurrenten geltend gemachte zuverlässige Teilnahme an

diesen Therapiesitzungen und die Bearbeitung von Hausaufgaben in den bisherigen

Therapien in Bezug auf seine Beeinflussbarkeit als günstig (Gutachten S. 103).

Diese Therapien seien gemäss den zur Verfügung stehenden Berichten in adäquater

Weise durchgeführt worden. Der Rekurrent mache diesbezüglich keinen Bezug zur

eigenen Delinquenzgeschichte, wolle keine Risikofaktoren für zukünftige

Rückfälle benennen und bagatellisiere die Folgen seiner Taten. Zudem seien in

den Bereichen Opferempathie, Offenheit bezüglich deliktsrelevanter Fantasien

und deren Kontrolle sowie von Vertrauen geprägten Beziehungen zu Therapeuten

keinerlei Fortschritte erkennbar.

Das Hauptproblem

in der Behandlung des Rekurrenten liege aber in seiner kategorischen Verneinung

einer Pädophilie (Gutachten S. 99 f., 104). Aus diesem Grunde seien

denn auch die therapeutischen Bemühungen in den JVA D____ und B____ eingestellt

worden, da ohne Akzeptanz der den Delikten zugrundeliegenden sexuellen

Problematik keine höhergradigen deliktspräventiven Effekte erreichbar seien.

Aufgrund des extrem starren Beharrens auf der eigenen Sichtweise, welche mit

der sehr starken Verwurzelung seines delinquenten Verhaltens in seiner

Persönlichkeit zusammenhänge, sei jede deliktsorientiert ausgerichtete

Diskussion mit ihm sinnlos und eine Aufweichung seiner starren Haltung derzeit

unmöglich (Gutachten S. 100 f., 104 f.). Zwar sei eine

Massnahmewilligkeit beim therapiebedürftigen Rekurrenten vorhanden und in der

Vergangenheit unter Beweis gestellt worden. Es fehle ihm aber die Motivation,

sich mit den gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolgversprechenden

Therapieinhalten auseinanderzusetzen (Gutachten S. 103).

3.4.3 Die

Ausführungen des Gutachters sind schlüssig. Es ist nicht bestritten, dass die

deliktsorientierte Therapie des Rekurrent abgebrochen wurde und derzeit eine

bloss stützende Therapie durchgeführt wird. Das gesetzliche Schutzalter liegt

bei 16 Jahren (Art. 187 Ziff. 1 StGB). Angesichts der Vorgeschichte des

Rekurrenten mit mehreren Rückfällen ist die Ansicht des Gutachters überzeugend,

dass eine realistische inhaltliche Auseinandersetzung mit der eigenen

Pädophilie nötig ist, der Rekurrent diese bisher nicht geleistet hat und das

Risiko eines weiteren Rückfalls sehr stark unterschätzt. Damit erweisen sich

die diesbezüglichen Rügen als unbegründet.

3.5

3.5.1 Schliesslich

macht der Rekurrent eine unkorrekte Darstellung seines Sexualverhaltens

geltend. Ihm werde eine pädosexuelle Afferenz und eine Rückfallgefahr für

vorpubertäre Knaben vorgehalten, weswegen er trotz fehlendem Interesse an

vorpubertären Knaben verwahrt bleibe. Er habe gar keine andere Wahl als sich

diesem «unglaublichen Irrsinn» entgegenzusetzen, weshalb die Feststellung, sein

Denken, Wollen und Handeln sei immer noch stark auf Sexualität eingeengt und

sein Vollzugsverhalten sei stark von sexuellen Gedanken und Verlangen geprägt,

nicht zuträfen. Für ihn sei zeitlebens ein sexueller Kontakt pro Woche

ausreichend gewesen, was sicherlich im Normalbereich liege und nicht auf ein

gesteigertes sexuelles Verlangen hindeute.

3.5.2 Gemäss

eigenen Aussagen geht der Rekurrent im Verwahrungsvollzug sexuelle Verbindungen

mit anderen Männern ein. Gleichzeitig belegen die referierten gutachterlichen

Ausführungen, dass diese Aktivitäten als Ausweichverhalten bei fehlender

Verfügbarkeit von 13- bis 15-jährigen Jugendlichen zu qualifizieren ist. Das

sich daraus ergebende Risiko weiterer pädosexueller Delinquenz wird vom

Rekurrenten vollkommen ausgeblendet. Die vorinstanzlich festgestellte Einengung

der eigenen Sichtweise findet im Übrigen auch in der gutachterlichen

Feststellung, wonach der Rekurrent bei der Untersuchung durch den Gutachter «affektiv

sehr stark auf eigene Denkinhalte fokussiert» gewesen sei, ihre Stütze

(Gutachten S. 66). Im Ergebnis kann den Ausführungen der Vorinstanz daher

vollumfänglich gefolgt werden.

3.5.3 Entscheidend

für die Schlüssigkeit des Gutachtens ist, dass der Rekurrent trotz mehreren

einschlägigen Verurteilungen und teils mehrjähriger Freiheitsstrafen, die auf

Handlungen in einem auffällig langen Zeitraum von 1981 bis 2005 zurückgehen

(Gutachten S. 9 f., 50 ff.), die Gefahren seiner eigenen Veranlagung

unterschätzt und in der deliktsorientierten Therapie keine realistische

Einschätzung seiner Taten erkennen lässt. Bei diesem Verhältnis von

Vorgeschichte und Therapieverlauf erweist sich der Schluss des Gutachters, es

bestehe weiterhin eine – je nach Altersgruppe der betroffenen Minderjährigen – «hohe»

bzw. «moderate bis deutliche Rückfallgefahr», als überzeugend, so dass dem

Rekurrenten für das künftige Verhalten in Freiheit keine günstige Prognose

gestellt werden kann. Nachdem auf Geheiss des Verwaltungsgerichts (VGE VD.2018.62

vom 1. Oktober 2018) eine aktuelle Begutachtung des Rekurrenten durchgeführt

wurde und diese den rechtlichen Voraussetzungen genügt, sind keine Gründe für

eine weitere Begutachtung ersichtlich. Dem Antrag des Rekurrenten auf Einholung

eines Obergutachtens kann daher nicht stattgegeben werden.

3.6 Zusammenfassend

hat die Vorinstanz ihren Entscheid daher auf der Grundlage eines vollständigen,

in allen Teilen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien, mithin also

schlüssigen aktuellen Gutachtens getroffen. Es sind daher keine Anhaltspunkte

ersichtlich, welche den Beweiswert des eingeholten Gutachtens erschüttern

würden, sodass kein Anlass für die Einholung eines Obergutachtens besteht (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53, 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Die

Vorinstanz hat ihren Entscheid auf dieser Grundlage eingehend und konzis

begründet. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann daher in allen Teilen gefolgt

und darauf verwiesen werden.

4.

Daraus folgt,

dass der Rekurs abzuweisen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz wie

auch der Entscheid der Vollzugsbehörde vom 26. Juni 2019 zu bestätigen sind.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 800.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.