VD.2020.59
Genehmigung einer gerichtlichen Vereinbarung (BGer-Nr. 5A_676/2020 vom 27. August 2020)
7. Juni 2020Deutsch16 min
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.59
URTEIL
vom 7.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Gabriella Matefi,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladene
– Wohnsitz unbekannt –
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 13. Februar
2020
betreffend Genehmigung einer gerichtlichen
Vereinbarung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)
vom 3. Oktober 2019 wurde für A____ (Beschwerdeführerin) eine
Vertretungsbeistandschaft errichtet. Dabei erhielt Rechtsanwalt Z____ (Vertretungsbeistand)
den Auftrag, die Beschwerdeführerin im hängigen Vollstreckungsverfahren [...]
vor dem Zivilgericht Basel-Stadt und im Erbteilungsverfahren bezüglich des
Nachlasses der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin, C____, zu vertreten.
Am 6. März 2019 stellte die Schwester der Beschwerdeführerin und Miterbin
im genannten Erbteilungsverfahren, B____ (Beigeladene), ein
Vollstreckungsgesuch bezüglich der von den Parteien geschlossenen
Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018. Zentraler Inhalt dieser Vereinbarung
bildet der Verkauf der Liegenschaft [...], in welcher die Beschwerdeführerin
wohnt.
Auf Antrag des Vertretungsbeistandes
fand in dieser Angelegenheit am 27. Januar 2020 eine
Instruktionsverhandlung am Zivilgericht Basel-Stadt statt, anlässlich welcher
eine gerichtliche Vereinbarung getroffen und von sämtlichen Parteien
unterzeichnet wurde. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 ersuchte der Vertretungsbeistand
die Erwachsenenschutzbehörde um Zustimmung zu dieser gerichtlichen Vereinbarung
vom 27. Januar 2020. Aus der Vereinbarung geht hervor, dass die Parteien
akonto Erbteilung je einen grösseren, jedoch ungleich hohen Barbetrag vom Konto
der verstorbenen C____ beziehen können. Für B____ sollte der Maximalbetrag
CHF 60'000.–, für die Beschwerdeführerin maximal CHF 30'000.–
betragen. Die ungleichen Beträge resultierten aus der anzurechnenden,
unterbliebenen Mietzinszahlung für die Liegenschaft [...], welche von der
Beschwerdeführerin bewohnt wird. Weiter sieht die Vereinbarung vor, dass die
Beschwerdeführerin die nämliche Liegenschaft per 31. Juli 2020, spätestens
aber per 30. September 2020 zu verlassen habe. Zudem sollten die
Rechtsvertreter der Parteien weitere Erbschaftspassiva bilateral untereinander
regeln sowie entsprechende Anweisungen an die Bank erteilen können.
Im Anschluss an
ihre Sitzung vom 13. Februar 2020 genehmigte die Erwachsenenschutzbehörde
mit Entscheid vom gleichen Tag gestützt auf Art. 416 Abs. 1
Ziff. 9 ZGB die Ziffern 1 bis 3 der Vereinbarung des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 27. Januar 2020 zwischen B____, vertreten durch [...],
Advokat, und A____, vertreten durch Z____, Advokat (Ziff. 1). Sie stellte
fest, dass der Vertretungsbeistand die aus der Vereinbarung vom 27. Januar
2020 resultierenden Handlungen insbesondere gegenüber den Banken gestützt auf den
Errichtungsentscheid vom 3. Oktober 2019 wahrnehmen dürfe. Einer gegen
diesen Entscheid erhobenen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 12. März 2020 erhobene
Beschwerde der Beschwerdeführerin. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses
und die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG 270.100) sowie nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des
Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450
ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272).
1.3
Um
rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es der Prozessfähigkeit der
beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich
ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 67
ZPO). Da die genehmigte Vereinbarung vom 15. Mai 2018 auch den Verkauf des
von der Beschwerdeführerin selber bewohnten Hauses und damit ihre Wohnung und
mithin ein höchstpersönliches Recht beschlägt, genügt im vorliegenden
Beschwerdeverfahren für die Beschwerdebefugnis die Urteilsfähigkeit bezogen auf
diesen Streitgegenstand (BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2.1; Droese/Steck, in: Basler Kommentar,
6.
Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 27; vgl. auch Art. 67
Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit haben, sich gegen die
Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen (BGer 5A_194/2011 vom
30.
Mai 2011 E. 3.2). Daraus folgt, dass an die Urteilsfähigkeit der
von der Wohnungsausweisung direkt betroffenen Person nur sehr geringe
Anforderungen gestellt werden können, wenn die Beschwerdebefugnis in Frage steht.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin
sowohl den Streitgegenstand als auch die Parteistandpunkte in justiziabler
Weise erfassen konnte (vgl. VGE VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.3, VD.2016.212
vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014
E. 3.1).
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1
ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und
Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein
vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen
Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der
Beschwerdeinstanz kommt mithin volle Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O. Art. 450a ZGB N 4 und N 9).
Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem
neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen
Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt
(VGE VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.4 m.H. auf VGE 664/2007 vom
1.
Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008). Zudem überprüft
das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen,
deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des
Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom
16.
Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017
E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,
305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb
die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42,
mit Hinweisen). Die Beschwerde ist gemäss Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b
Abs. 1 ZGB rechtzeitig erhoben und begründet worden, so dass darauf
einzutreten ist.
2.
2.1
Gemäss
Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB bedarf der Abschluss eines
Vergleichs durch den Beistand in Vertretung der verbeiständeten Person der
Zustimmung der KESB. Diese Bestimmung kommt gerade auch beim Abschluss
gerichtlicher Vergleiche zur Anwendung (Vogel,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 416/417 ZGB N 35).
Da sich dieser Vergleich auch auf die Liquidation des Haushaltes der
Beschwerdeführerin in dem zum Nachlass gehörenden Haus bezieht, ergibt sich das
Zustimmungserfordernis auch aus Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Auf
diese Zustimmung kann nur dann verzichtet werden, wenn die verbeiständete
Person bezüglich des Gegenstands des Vergleichs urteilsfähig ist, ihre
Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist und sie ihr
Einverständnis erklärt hat (Art. 416 Abs. 2 ZGB). Ein solches
Einverständnis der Beschwerdeführerin liegt vorliegend nicht vor. Die
Genehmigungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Folglich
hat die KESB bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung
(Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der
verbeiständeten Person zu berücksichtigen. Die KESB hat das Geschäft ferner
unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es
um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das Zivilgesetzbuch enthält hierzu
keinerlei Direktiven. Zu den Interessen der verbeiständeten Person gehören etwa
deren wirtschaftlichen Interessen, die sich insbesondere am Preis bzw. am
Verhältnis von Leistung und Gegenleistung messen lassen, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung von Prognosen über künftige Entwicklungen. In die Abwägung ist
aber auch die Persönlichkeit der betroffenen Person in ihrer Gesamtheit
miteinzubeziehen und in einem konkreten Einzelfall sind gegebenenfalls auch
persönliche, emotionale oder affektive Momente mit zu berücksichtigen (VGE
VD.2018.102 vom 2. November 2018 E. 2.1; VGer BL 810 16 310 vom
17.
August 2016 E. 3.2; Biderbost,
in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 416
ZGB N 44).
2.2
Mit
ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst das Handeln ihres Vertretungsbeistands.
2.2.1
Voraussetzung
für die Mitwirkungshandlungen der Erwachsenenschutzbehörde ist das Vorliegen
eines gültig abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, das der Beistand in Vertretung
der betreuten Person abgeschlossen hat; die Rolle der Behörde besteht lediglich
in der formellen Zustimmung zum bereits abgeschlossenen Geschäft und kann das
Handeln des Mandatsträgers nicht ersetzen (Vogel,
a.a.O., Art. 416/417 ZGB N 2 mit Hinweis auf BGer 5A_980/2014 vom
27.
August 2015 E. 5.2; Fassbind,
Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 304; Mordasini-Rohner/Stehli/Langenegger, in: Büchler/Jakob
[Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 416 ZGB
N 4).
2.2.2
Die
Beschwerdeführerin macht dabei zunächst geltend, dass ihr Beistand den
Vergleich ohne ihre Anwesenheit abgeschlossen habe und sie nicht rechtzeitig
über die Verhandlung informiert habe. Sie habe ihm das Mandat entzogen. Es gebe
keinen Grund, sie zu verbeiständen. Sie wolle keinen Kontakt mehr mit dem Beistand
und habe dies dem Zivilgerichtspräsidenten auch mitgeteilt. Sie könne die über
ihren Kopf hinweg abgeschlossene Vereinbarung nicht akzeptieren. Sie wolle
direkt mit ihrer Schwester zu einer Übereinkunft kommen und die
Auszahlungsmodalitäten regeln. Durch die Verweigerung des Kontaktes entstehe
ihr Schaden.
2.2.3
Rechtsanwalt
Z____ hat die Beschwerdeführerin zunächst ab 2015 als von ihr mandatierter
Anwalt vertreten (vgl. act. 3 S. 609, 618). Auf ihren Vorschlag hin
wurde er in der Folge mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 23. März
2015.
in einem Verfahren betreffend Verlängerung einer fürsorgerischen
Unterbringung als Verfahrensbeistand gemäss Art. 449a ZGB eingesetzt
(act. 3 S. 539, 533 f., 489 ff.).
Im Schlichtungsverfahren
[...], mit welchem die Beigeladene die gerichtliche Beurteilung ihres
Teilungsanspruchs bezüglich des Nachlasses ihrer Mutter einleitete, liess sich
die Beschwerdeführerin zunächst wiederum von Rechtsanwalt Z____ vertreten
(act. 3 S. 101 f.). Im Zeitpunkt der zweiten Teilvereinbarung war sie
offenbar nicht mehr vertreten, weshalb sie diese selber unterzeichnete
(act. 3 S. 94, 125 ff.). Im Verfahren der Vollstreckung der ersten
Teilvereinbarung stellte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Mai
2019.
(act. 3 S. 146 f.) fest, dass der Beschwerdeführerin eine
Gerichtsurkunde nicht hat zugestellt werden können. Sie wurde – wie bereits mit
Verfügung vom 25. April 2019 (act. 3 S. 144 f.) – aufgefordert,
eine rechtskundige Vertreterin oder einen rechtskundigen Vertreter mit der
Prozessführung für sie zu beauftragen, ansonsten ein Prozessbeistand für sie
berufen würde. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen war,
beauftragte der Instruktionsrichter des Zivilgerichts die Erwachsenenschutzbehörde
mit Verfügung vom 5. Juli 2019, der Beschwerdeführerin einen
Prozessbeistand gemäss Art. 69 ZPO zu bestellen (act. 3 S. 90
f.). Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 stellte die Erwachsenenschutzbehörde
der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie wiederum Advokat Z____ als
Prozessbeistand einsetzen werde, der sie bereits bisher im Verfahren vertreten
habe. Dagegen verwahrte sich die Beschwerdeführerin zwar telefonisch (Aktennotiz
vom 16. Juli 2019, act. 3 S. 86). Nach weiteren Abklärungen ernannte
die Erwachsenenschutzbehörde darauf Rechtsanwalt Z____ mit Entscheid vom
3.
Oktober 2019 als Vertretungsbeistand gemäss Art. 394 Abs. 1
ZGB und übertrug ihm die Aufgabe, die Beschwerdeführerin im hängigen Vollstreckungsverfahren
[...] vor dem Zivilgericht Basel-Stadt und im Erbteilungsverfahren bezüglich
des Nachlasses ihrer Mutter unter Vorbehalt allfälliger
erwachsenenschutzrechtlicher Genehmigungen gemäss Art. 416 ZGB zu
vertreten (act. 3 S. 73 ff.). Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
2.2.4
Daraus
folgt, dass Rechtsanwalt Z____ als rechtskräftig ernannter Vertretungsbeistand
die Beschwerdeführerin auch ohne deren Mitwirkung hat vertreten können. Diese
rechtskräftig gewordene Verbeiständung ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr
zu überprüfen. Das von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Mandat konnte die
Beschwerdeführerin ihm auch nicht entziehen. Darin unterscheidet sich die
aktuelle Situation nach erfolgter Einsetzung des Vertreters als
Vertretungsbeistand der Beschwerdeführerin gemäss Art. 394 ZGB von der
bisherigen Mandatierung eines sogenannten gewillkürten Vertreters, dem das
Mandat von der Auftraggeberin entzogen werden kann.
2.3
2.3.1
Weiter
bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beistand habe nicht ihre Interessen
vertreten. Zur Begründung macht sie geltend, der Beistand sei dem Gegenanwalt
nicht gewachsen gewesen. Im Übrigen begründet sie ihre Rüge nicht weiter.
2.3.2
Die
Beschwerdeführerin verständigte sich in dem vor Zivilgericht von ihrer
Schwester B____ gegen sie angehobenen Schlichtungsverfahren betreffend
Stufenklage in Sachen Erbteilung des Nachlasses von C____ mit Teilvereinbarung
vom 15. Mai 2018 (vgl. act. 3 S. 101 ff.) zunächst darauf, dass sie
– als Gesuchsbeklagte – einen Finanzierungsnachweis für eine käufliche
Übernahme der Liegenschaft [...] zum Verkehrswert einhole und darüber bis
Anfangs Juni 2018 Mitteilung mache (Ziff. 2 der Teilvereinbarung).
Für den Fall, dass die Banken keine Finanzierungszusage abgeben würden und die
Beschwerdeführerin ihre Schwester nicht zum Verkehrswert ausbezahlen könne,
vereinbarten die Parteien den Verkauf der Liegenschaft zum besten Preis, wozu
gemeinsam oder im Falle fehlender Einigung durch die Schlichtungsbehörde ein
Makler beauftragt werden sollte (Ziff. 3 der Teilvereinbarung). Weiter
einigten sich die Schwestern, «dass wie bis anhin von einem Mietpreis für die
Liegenschaft von monatlich CHF 1‘800.– auszugehen» sei und dieser bei der
Auszahlung der Erbschaft verrechnet werden könne. Der gewöhnliche Unterhalt sei
von der Beschwerdeführerin zu tragen, während ausserordentliche
Unterhaltskosten von beiden Parteien zu tragen seien (Ziff. 4 der
Teilvereinbarung). Mit einer weiteren Teilvereinbarung vom 14. August 2018
(act. 3 S. 94) einigten sich die Parteien über die Einholung einer
Verkehrswertschatzung bezüglich der Liegenschaft [...] beim Hauseigentümerverband
(HEV).
Für die mit
diesen Teilvereinbarungen nicht rechtskräftig geregelten Punkte wurde der Beigeladenen
mit Entscheid des Schlichters vom 31. Januar 2019 die Klagebewilligung
erteilt (act. 3 S. 125 ff.).
Mit Gesuch vom
6.
März 2019 beantragte die Beigeladene die Vollstreckung der
Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018. Sie verlangte die Anordnung von
Massnahmen, «damit der Verkauf der Liegenschaft, [...], in Umsetzung von
Ziff. 3 der Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 vorgenommen werden
kann, insbesondere sei ein Makler mit dem Verkauf der Liegenschaft zu
beauftragen». Weiter beantragte sie, es sei der Beschwerdeführerin «eine Frist
bis spätestens 30. Juni 2019 zum vollständigen Auszug aus der
Liegenschaft, [...], anzusetzen» (act. 3 S. 95 ff.).
Daraus folgt,
dass der wesentliche Entscheid, die von ihr bewohnte Nachlassliegenschaft zu
verkaufen, bereits im Schlichtungsverfahren ohne Mitwirkung eines
Vertretungsbeistandes rechtskräftig getroffen worden ist. Daran ist die
Beschwerdeführerin gebunden, nachdem es ihr offenbar nicht gelungen ist, die
Liegenschaft gemäss der Vereinbarung selber zu übernehmen.
Wie der Vertretungsbeistand
mit seinem Antrag auf Genehmigung der von ihm abgeschlossenen Vereinbarung der
Erwachsenenschutzbehörde erklärt hat (act. 3 S. 45 ff.), ist der
Auszug der Beschwerdeführerin aus der Nachlassliegenschaft bisher nicht
geregelt worden. Zutreffend erscheint aber, dass eine Liegenschaft aufgrund der
Unsicherheiten bezüglich des Antritts der Liegenschaft nur zu einem viel
tieferen Preis verkauft werden kann, solange noch ein Erbe darin wohnt.
Zutreffend erscheint auch, dass es für die psychisch kranke Beschwerdeführerin
belastend gewesen wäre, potentielle Käufer in dem von ihr bewohnten Haus zu
empfangen. Gemäss den Akten leidet die Beschwerdeführerin an einer paranoiden
Schizophrenie (ICD-F20.0; Bericht UPK vom 17. März 2015, act. 3
S. 554 ff.) resp. einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch
(ICD-10 F.25.0; Bericht UPK 29. Mai 2015, act. 3 S. 456 ff.).
Wie den Akten weiter entnommen werden kann, haben die Industriellen Werke Basel
(IWB) Ende des vergangenen Jahres eine geplante periodische Auswechslung des
Hauptgas-Abstellventils durchführen wollen. Nachdem die Polizei hierfür hat
requiriert werden müssen, war dies im Beisein der Beschwerdeführerin nicht
möglich. Die IWB waren daher gezwungen, vor der Auswechslung des Absperrventils
behördliche und gerichtliche Verfahren einzuleiten. Der Sozialdienst der
Polizei kam zum Schluss, dass bei der Durchführung der Arbeiten durch die IWB
mit einer möglichen psychischen und eventuell auch physischen Eskalation
seitens der Beschwerdeführerin gerechnet werden müsse (Aktennotiz vom 6. Dezember
2019, act. 3 S. 60 f.; Requisitionsbericht Kantonspolizei vom
5.
Dezember 2019, act. 3 S. 63 ff.). Daraus wird deutlich, dass
ein Vollzug des von der Beschwerdeführerin vereinbarten Verkaufs zum «besten
Preis» nur mit ihrem baldigen Auszug möglich ist.
Zutreffend
erscheint deshalb auch die weitere Erwägung des Vertretungsbeistandes, dass man
den Auszug der Beschwerdeführerin verfahrenstechnisch wohl noch etwas hätte
hinauszögern können, dadurch aber am Ende nur weitere unnötige Kosten in Form
hoher Prozess- und Parteikosten, Mietkosten in Höhe von CHF 1‘800.–
monatlich und psychisches Leid verbunden gewesen wären, zumal ein Auszug nach
einem Verkauf ohnehin unausweichlich wäre (act. 3 S. 46 f.). Für
einen solchen könnte aber offensichtlich wohl kaum ein «bester Preis» erzielt
werden, wie von der Beschwerdeführerin selber vereinbart. Vor diesem
Hintergrund erscheint auch die vereinbarte Dauer für den Auszug der
Beschwerdeführerin angemessen. Sie lässt einen geordneten Wegzug und die Räumung
der Liegenschaft vom eigenen Hausrat zu. Eine längere Frist erscheint schon
deshalb nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin sowieso zu erkennen gibt,
sich nicht an Auszugstermine halten zu wollen und daher eine längere Frist
nicht für Räumungsarbeiten nutzen würde (vgl. Aktennotiz vom 5. März 2020,
act. 3 S. 29). Mit der Feststellung der Erwachsenenschutzbehörde ist
daher zu konstatieren, dass die Vereinbarung die Interessen der
Beschwerdeführerin angemessen wahrt.
2.4
Schliesslich
macht die Beschwerdeführerin geltend, mit der «Einmischung der KESB in ihre
Angelegenheiten» nicht einverstanden zu sein. Sie sei gegen die Einsichtnahme
in ihre Akten. Das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 416 ZGB ist gesetzlich
ausdrücklich vorgesehen und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde ist
zwingend, soweit die Beschwerdeführerin für die Prozessvereinbarung keine
Einwilligung erteilt hat. Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde steht
daher nicht zur Disposition der Beschwerdeführerin.
3.
Daraus folgt,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die
Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beigeladene
-
Z____, Rechtsanwalt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.