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Entscheid

VD.2020.59

Genehmigung einer gerichtlichen Vereinbarung (BGer-Nr. 5A_676/2020 vom 27. August 2020)

7. Juni 2020Deutsch16 min

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.59

URTEIL

vom 7.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Gabriella Matefi,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladene

– Wohnsitz unbekannt –

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 13. Februar

2020

betreffend Genehmigung einer gerichtlichen

Vereinbarung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB bzw. Erwachsenenschutzbehörde)

vom 3. Oktober 2019 wurde für A____ (Beschwerdeführerin) eine

Vertretungsbeistandschaft errichtet. Dabei erhielt Rechtsanwalt Z____ (Vertretungsbeistand)

den Auftrag, die Beschwerdeführerin im hängigen Vollstreckungsverfahren [...]

vor dem Zivilgericht Basel-Stadt und im Erbteilungsverfahren bezüglich des

Nachlasses der verstorbenen Mutter der Beschwerdeführerin, C____, zu vertreten.

Am 6. März 2019 stellte die Schwester der Beschwerdeführerin und Miterbin

im genannten Erbteilungsverfahren, B____ (Beigeladene), ein

Vollstreckungsgesuch bezüglich der von den Parteien geschlossenen

Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018. Zentraler Inhalt dieser Vereinbarung

bildet der Verkauf der Liegenschaft [...], in welcher die Beschwerdeführerin

wohnt.

Auf Antrag des Vertretungsbeistandes

fand in dieser Angelegenheit am 27. Januar 2020 eine

Instruktionsverhandlung am Zivilgericht Basel-Stadt statt, anlässlich welcher

eine gerichtliche Vereinbarung getroffen und von sämtlichen Parteien

unterzeichnet wurde. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 ersuchte der Vertretungsbeistand

die Erwachsenenschutzbehörde um Zustimmung zu dieser gerichtlichen Vereinbarung

vom 27. Januar 2020. Aus der Vereinbarung geht hervor, dass die Parteien

akonto Erbteilung je einen grösseren, jedoch ungleich hohen Barbetrag vom Konto

der verstorbenen C____ beziehen können. Für B____ sollte der Maximalbetrag

CHF 60'000.–, für die Beschwerdeführerin maximal CHF 30'000.–

betragen. Die ungleichen Beträge resultierten aus der anzurechnenden,

unterbliebenen Mietzinszahlung für die Liegenschaft [...], welche von der

Beschwerdeführerin bewohnt wird. Weiter sieht die Vereinbarung vor, dass die

Beschwerdeführerin die nämliche Liegenschaft per 31. Juli 2020, spätestens

aber per 30. September 2020 zu verlassen habe. Zudem sollten die

Rechtsvertreter der Parteien weitere Erbschaftspassiva bilateral untereinander

regeln sowie entsprechende Anweisungen an die Bank erteilen können.

Im Anschluss an

ihre Sitzung vom 13. Februar 2020 genehmigte die Erwachsenenschutzbehörde

mit Entscheid vom gleichen Tag gestützt auf Art. 416 Abs. 1

Ziff. 9 ZGB die Ziffern 1 bis 3 der Vereinbarung des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 27. Januar 2020 zwischen B____, vertreten durch [...],

Advokat, und A____, vertreten durch Z____, Advokat (Ziff. 1). Sie stellte

fest, dass der Vertretungsbeistand die aus der Vereinbarung vom 27. Januar

2020 resultierenden Handlungen insbesondere gegenüber den Banken gestützt auf den

Errichtungsentscheid vom 3. Oktober 2019 wahrnehmen dürfe. Einer gegen

diesen Entscheid erhobenen Beschwerde wurde gestützt auf Art. 450c ZGB die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 12. März 2020 erhobene

Beschwerde der Beschwerdeführerin. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses

und die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Die Einzelheiten

der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist

unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes

(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als

Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid

betroffen und gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Das

Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz

(VRPG, SG 270.100) sowie nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des

Bundesrechts (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450

ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272).

1.3

Um

rechtsgültig Beschwerde zu erheben, bedarf es der Prozessfähigkeit der

beschwerdeführenden Person, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich

ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 67

ZPO). Da die genehmigte Vereinbarung vom 15. Mai 2018 auch den Verkauf des

von der Beschwerdeführerin selber bewohnten Hauses und damit ihre Wohnung und

mithin ein höchstpersönliches Recht beschlägt, genügt im vorliegenden

Beschwerdeverfahren für die Beschwerdebefugnis die Urteilsfähigkeit bezogen auf

diesen Streitgegenstand (BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2.1; Droese/Steck, in: Basler Kommentar,

6.

Auflage 2018, Art. 450 ZGB N 27; vgl. auch Art. 67

Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit haben, sich gegen die

Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen (BGer 5A_194/2011 vom

30.

Mai 2011 E. 3.2). Daraus folgt, dass an die Urteilsfähigkeit der

von der Wohnungsausweisung direkt betroffenen Person nur sehr geringe

Anforderungen gestellt werden können, wenn die Beschwerdebefugnis in Frage steht.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, zumal die Beschwerdeführerin

sowohl den Streitgegenstand als auch die Parteistandpunkte in justiziabler

Weise erfassen konnte (vgl. VGE VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.3, VD.2016.212

vom 28. Juni 2017 E. 1.2.1, VD.2013.161 vom 5. Februar 2014

E. 3.1).

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1

ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und

Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein

vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen

Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der

Beschwerdeinstanz kommt mithin volle Kognition zu (Droese/Steck, a.a.O. Art. 450a ZGB N 4 und N 9).

Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem

neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen

Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt

(VGE VD.2018.102 vom 31. Mai 2016 E. 1.4 m.H. auf VGE 664/2007 vom

1.

Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008). Zudem überprüft

das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig

vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinne gilt – abgesehen von Ausnahmen,

deren Voraussetzungen hier nicht gegeben sind – auch im Bereich des

Erwachsenenschutzes das sogenannte Rügeprinzip (VGE VD.2018.79 vom

16.

Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017

E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277,

305). An die Begründung sind – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – aber keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der

Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb

die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42,

mit Hinweisen). Die Beschwerde ist gemäss Art. 450 Abs. 3 und Art. 450b

Abs. 1 ZGB rechtzeitig erhoben und begründet worden, so dass darauf

einzutreten ist.

2.

2.1

Gemäss

Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB bedarf der Abschluss eines

Vergleichs durch den Beistand in Vertretung der verbeiständeten Person der

Zustimmung der KESB. Diese Bestimmung kommt gerade auch beim Abschluss

gerichtlicher Vergleiche zur Anwendung (Vogel,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 416/417 ZGB N 35).

Da sich dieser Vergleich auch auf die Liquidation des Haushaltes der

Beschwerdeführerin in dem zum Nachlass gehörenden Haus bezieht, ergibt sich das

Zustimmungserfordernis auch aus Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Auf

diese Zustimmung kann nur dann verzichtet werden, wenn die verbeiständete

Person bezüglich des Gegenstands des Vergleichs urteilsfähig ist, ihre

Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist und sie ihr

Einverständnis erklärt hat (Art. 416 Abs. 2 ZGB). Ein solches

Einverständnis der Beschwerdeführerin liegt vorliegend nicht vor. Die

Genehmigungspflicht beinhaltet eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Folglich

hat die KESB bei ihrer Entscheidung insbesondere die grösstmögliche Selbstbestimmung

(Art. 388 Abs. 2 ZGB) sowie die Wünsche und Vorstellungen der

verbeiständeten Person zu berücksichtigen. Die KESB hat das Geschäft ferner

unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person zu prüfen, wobei es

um eine Gesamtschau der Einzelumstände geht. Das Zivilgesetzbuch enthält hierzu

keinerlei Direktiven. Zu den Interessen der verbeiständeten Person gehören etwa

deren wirtschaftlichen Interessen, die sich insbesondere am Preis bzw. am

Verhältnis von Leistung und Gegenleistung messen lassen, gegebenenfalls unter

Berücksichtigung von Prognosen über künftige Entwicklungen. In die Abwägung ist

aber auch die Persönlichkeit der betroffenen Person in ihrer Gesamtheit

miteinzubeziehen und in einem konkreten Einzelfall sind gegebenenfalls auch

persönliche, emotionale oder affektive Momente mit zu berücksichtigen (VGE

VD.2018.102 vom 2. November 2018 E. 2.1; VGer BL 810 16 310 vom

17.

August 2016 E. 3.2; Biderbost,

in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutzrecht, Bern 2013, Art. 416

ZGB N 44).

2.2

Mit

ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst das Handeln ihres Vertretungsbeistands.

2.2.1

Voraussetzung

für die Mitwirkungshandlungen der Erwachsenenschutzbehörde ist das Vorliegen

eines gültig abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, das der Beistand in Vertretung

der betreuten Person abgeschlossen hat; die Rolle der Behörde besteht lediglich

in der formellen Zustimmung zum bereits abgeschlossenen Geschäft und kann das

Handeln des Mandatsträgers nicht ersetzen (Vogel,

a.a.O., Art. 416/417 ZGB N 2 mit Hinweis auf BGer 5A_980/2014 vom

27.

August 2015 E. 5.2; Fassbind,

Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 304; Mordasini-Rohner/Stehli/Langenegger, in: Büchler/Jakob

[Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2017, Art. 416 ZGB

N 4).

2.2.2

Die

Beschwerdeführerin macht dabei zunächst geltend, dass ihr Beistand den

Vergleich ohne ihre Anwesenheit abgeschlossen habe und sie nicht rechtzeitig

über die Verhandlung informiert habe. Sie habe ihm das Mandat entzogen. Es gebe

keinen Grund, sie zu verbeiständen. Sie wolle keinen Kontakt mehr mit dem Beistand

und habe dies dem Zivilgerichtspräsidenten auch mitgeteilt. Sie könne die über

ihren Kopf hinweg abgeschlossene Vereinbarung nicht akzeptieren. Sie wolle

direkt mit ihrer Schwester zu einer Übereinkunft kommen und die

Auszahlungsmodalitäten regeln. Durch die Verweigerung des Kontaktes entstehe

ihr Schaden.

2.2.3

Rechtsanwalt

Z____ hat die Beschwerdeführerin zunächst ab 2015 als von ihr mandatierter

Anwalt vertreten (vgl. act. 3 S. 609, 618). Auf ihren Vorschlag hin

wurde er in der Folge mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 23. März

2015.

in einem Verfahren betreffend Verlängerung einer fürsorgerischen

Unterbringung als Verfahrensbeistand gemäss Art. 449a ZGB eingesetzt

(act. 3 S. 539, 533 f., 489 ff.).

Im Schlichtungsverfahren

[...], mit welchem die Beigeladene die gerichtliche Beurteilung ihres

Teilungsanspruchs bezüglich des Nachlasses ihrer Mutter einleitete, liess sich

die Beschwerdeführerin zunächst wiederum von Rechtsanwalt Z____ vertreten

(act. 3 S. 101 f.). Im Zeitpunkt der zweiten Teilvereinbarung war sie

offenbar nicht mehr vertreten, weshalb sie diese selber unterzeichnete

(act. 3 S. 94, 125 ff.). Im Verfahren der Vollstreckung der ersten

Teilvereinbarung stellte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Mai

2019.

(act. 3 S. 146 f.) fest, dass der Beschwerdeführerin eine

Gerichtsurkunde nicht hat zugestellt werden können. Sie wurde – wie bereits mit

Verfügung vom 25. April 2019 (act. 3 S. 144 f.) – aufgefordert,

eine rechtskundige Vertreterin oder einen rechtskundigen Vertreter mit der

Prozessführung für sie zu beauftragen, ansonsten ein Prozessbeistand für sie

berufen würde. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen war,

beauftragte der Instruktionsrichter des Zivilgerichts die Erwachsenenschutzbehörde

mit Verfügung vom 5. Juli 2019, der Beschwerdeführerin einen

Prozessbeistand gemäss Art. 69 ZPO zu bestellen (act. 3 S. 90

f.). Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 stellte die Erwachsenenschutzbehörde

der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie wiederum Advokat Z____ als

Prozessbeistand einsetzen werde, der sie bereits bisher im Verfahren vertreten

habe. Dagegen verwahrte sich die Beschwerdeführerin zwar telefonisch (Aktennotiz

vom 16. Juli 2019, act. 3 S. 86). Nach weiteren Abklärungen ernannte

die Erwachsenenschutzbehörde darauf Rechtsanwalt Z____ mit Entscheid vom

3.

Oktober 2019 als Vertretungsbeistand gemäss Art. 394 Abs. 1

ZGB und übertrug ihm die Aufgabe, die Beschwerdeführerin im hängigen Vollstreckungsverfahren

[...] vor dem Zivilgericht Basel-Stadt und im Erbteilungsverfahren bezüglich

des Nachlasses ihrer Mutter unter Vorbehalt allfälliger

erwachsenenschutzrechtlicher Genehmigungen gemäss Art. 416 ZGB zu

vertreten (act. 3 S. 73 ff.). Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

2.2.4

Daraus

folgt, dass Rechtsanwalt Z____ als rechtskräftig ernannter Vertretungsbeistand

die Beschwerdeführerin auch ohne deren Mitwirkung hat vertreten können. Diese

rechtskräftig gewordene Verbeiständung ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr

zu überprüfen. Das von der Erwachsenenschutzbehörde erteilte Mandat konnte die

Beschwerdeführerin ihm auch nicht entziehen. Darin unterscheidet sich die

aktuelle Situation nach erfolgter Einsetzung des Vertreters als

Vertretungsbeistand der Beschwerdeführerin gemäss Art. 394 ZGB von der

bisherigen Mandatierung eines sogenannten gewillkürten Vertreters, dem das

Mandat von der Auftraggeberin entzogen werden kann.

2.3

2.3.1

Weiter

bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beistand habe nicht ihre Interessen

vertreten. Zur Begründung macht sie geltend, der Beistand sei dem Gegenanwalt

nicht gewachsen gewesen. Im Übrigen begründet sie ihre Rüge nicht weiter.

2.3.2

Die

Beschwerdeführerin verständigte sich in dem vor Zivilgericht von ihrer

Schwester B____ gegen sie angehobenen Schlichtungsverfahren betreffend

Stufenklage in Sachen Erbteilung des Nachlasses von C____ mit Teilvereinbarung

vom 15. Mai 2018 (vgl. act. 3 S. 101 ff.) zunächst darauf, dass sie

– als Gesuchsbeklagte – einen Finanzierungsnachweis für eine käufliche

Übernahme der Liegenschaft [...] zum Verkehrswert einhole und darüber bis

Anfangs Juni 2018 Mitteilung mache (Ziff. 2 der Teilvereinbarung).

Für den Fall, dass die Banken keine Finanzierungszusage abgeben würden und die

Beschwerdeführerin ihre Schwester nicht zum Verkehrswert ausbezahlen könne,

vereinbarten die Parteien den Verkauf der Liegenschaft zum besten Preis, wozu

gemeinsam oder im Falle fehlender Einigung durch die Schlichtungsbehörde ein

Makler beauftragt werden sollte (Ziff. 3 der Teilvereinbarung). Weiter

einigten sich die Schwestern, «dass wie bis anhin von einem Mietpreis für die

Liegenschaft von monatlich CHF 1‘800.– auszugehen» sei und dieser bei der

Auszahlung der Erbschaft verrechnet werden könne. Der gewöhnliche Unterhalt sei

von der Beschwerdeführerin zu tragen, während ausserordentliche

Unterhaltskosten von beiden Parteien zu tragen seien (Ziff. 4 der

Teilvereinbarung). Mit einer weiteren Teilvereinbarung vom 14. August 2018

(act. 3 S. 94) einigten sich die Parteien über die Einholung einer

Verkehrswertschatzung bezüglich der Liegenschaft [...] beim Hauseigentümerverband

(HEV).

Für die mit

diesen Teilvereinbarungen nicht rechtskräftig geregelten Punkte wurde der Beigeladenen

mit Entscheid des Schlichters vom 31. Januar 2019 die Klagebewilligung

erteilt (act. 3 S. 125 ff.).

Mit Gesuch vom

6.

März 2019 beantragte die Beigeladene die Vollstreckung der

Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018. Sie verlangte die Anordnung von

Massnahmen, «damit der Verkauf der Liegenschaft, [...], in Umsetzung von

Ziff. 3 der Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 vorgenommen werden

kann, insbesondere sei ein Makler mit dem Verkauf der Liegenschaft zu

beauftragen». Weiter beantragte sie, es sei der Beschwerdeführerin «eine Frist

bis spätestens 30. Juni 2019 zum vollständigen Auszug aus der

Liegenschaft, [...], anzusetzen» (act. 3 S. 95 ff.).

Daraus folgt,

dass der wesentliche Entscheid, die von ihr bewohnte Nachlassliegenschaft zu

verkaufen, bereits im Schlichtungsverfahren ohne Mitwirkung eines

Vertretungsbeistandes rechtskräftig getroffen worden ist. Daran ist die

Beschwerdeführerin gebunden, nachdem es ihr offenbar nicht gelungen ist, die

Liegenschaft gemäss der Vereinbarung selber zu übernehmen.

Wie der Vertretungsbeistand

mit seinem Antrag auf Genehmigung der von ihm abgeschlossenen Vereinbarung der

Erwachsenenschutzbehörde erklärt hat (act. 3 S. 45 ff.), ist der

Auszug der Beschwerdeführerin aus der Nachlassliegenschaft bisher nicht

geregelt worden. Zutreffend erscheint aber, dass eine Liegenschaft aufgrund der

Unsicherheiten bezüglich des Antritts der Liegenschaft nur zu einem viel

tieferen Preis verkauft werden kann, solange noch ein Erbe darin wohnt.

Zutreffend erscheint auch, dass es für die psychisch kranke Beschwerdeführerin

belastend gewesen wäre, potentielle Käufer in dem von ihr bewohnten Haus zu

empfangen. Gemäss den Akten leidet die Beschwerdeführerin an einer paranoiden

Schizophrenie (ICD-F20.0; Bericht UPK vom 17. März 2015, act. 3

S. 554 ff.) resp. einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch

(ICD-10 F.25.0; Bericht UPK 29. Mai 2015, act. 3 S. 456 ff.).

Wie den Akten weiter entnommen werden kann, haben die Industriellen Werke Basel

(IWB) Ende des vergangenen Jahres eine geplante periodische Auswechslung des

Hauptgas-Abstellventils durchführen wollen. Nachdem die Polizei hierfür hat

requiriert werden müssen, war dies im Beisein der Beschwerdeführerin nicht

möglich. Die IWB waren daher gezwungen, vor der Auswechslung des Absperrventils

behördliche und gerichtliche Verfahren einzuleiten. Der Sozialdienst der

Polizei kam zum Schluss, dass bei der Durchführung der Arbeiten durch die IWB

mit einer möglichen psychischen und eventuell auch physischen Eskalation

seitens der Beschwerdeführerin gerechnet werden müsse (Aktennotiz vom 6. Dezember

2019, act. 3 S. 60 f.; Requisitionsbericht Kantonspolizei vom

5.

Dezember 2019, act. 3 S. 63 ff.). Daraus wird deutlich, dass

ein Vollzug des von der Beschwerdeführerin vereinbarten Verkaufs zum «besten

Preis» nur mit ihrem baldigen Auszug möglich ist.

Zutreffend

erscheint deshalb auch die weitere Erwägung des Vertretungsbeistandes, dass man

den Auszug der Beschwerdeführerin verfahrenstechnisch wohl noch etwas hätte

hinauszögern können, dadurch aber am Ende nur weitere unnötige Kosten in Form

hoher Prozess- und Parteikosten, Mietkosten in Höhe von CHF 1‘800.–

monatlich und psychisches Leid verbunden gewesen wären, zumal ein Auszug nach

einem Verkauf ohnehin unausweichlich wäre (act. 3 S. 46 f.). Für

einen solchen könnte aber offensichtlich wohl kaum ein «bester Preis» erzielt

werden, wie von der Beschwerdeführerin selber vereinbart. Vor diesem

Hintergrund erscheint auch die vereinbarte Dauer für den Auszug der

Beschwerdeführerin angemessen. Sie lässt einen geordneten Wegzug und die Räumung

der Liegenschaft vom eigenen Hausrat zu. Eine längere Frist erscheint schon

deshalb nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin sowieso zu erkennen gibt,

sich nicht an Auszugstermine halten zu wollen und daher eine längere Frist

nicht für Räumungsarbeiten nutzen würde (vgl. Aktennotiz vom 5. März 2020,

act. 3 S. 29). Mit der Feststellung der Erwachsenenschutzbehörde ist

daher zu konstatieren, dass die Vereinbarung die Interessen der

Beschwerdeführerin angemessen wahrt.

2.4

Schliesslich

macht die Beschwerdeführerin geltend, mit der «Einmischung der KESB in ihre

Angelegenheiten» nicht einverstanden zu sein. Sie sei gegen die Einsichtnahme

in ihre Akten. Das Zustimmungsverfahren gemäss Art. 416 ZGB ist gesetzlich

ausdrücklich vorgesehen und die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde ist

zwingend, soweit die Beschwerdeführerin für die Prozessvereinbarung keine

Einwilligung erteilt hat. Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde steht

daher nicht zur Disposition der Beschwerdeführerin.

3.

Daraus folgt,

dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die

Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beigeladene

-

Z____, Rechtsanwalt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.