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Entscheid

VD.2020.61

Abnahme Inventar und Regelung Zugriffsrecht

14. Mai 2020Deutsch6 min

10. März 2020 wurden das Inventar abgenommen und die Zugriffsrechte des Beistands

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.61

URTEIL

vom 14. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. März 2020

betreffend Abnahme Inventar und

Regelung Zugriffsrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 30. Januar

2020 reichte der Beistand von A____ (Beschwerdeführer) das Inventar über die

Vermögenswerte seines Mandanten bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

des Kantons Basel-Stadt (KESB) zur Genehmigung ein. Mit Entscheid der KESB vom

10. März 2020 wurden das Inventar abgenommen und die Zugriffsrechte des Beistands

geregelt.

Gegen diesen

Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2020 sinngemäss

beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Dabei hat sich der

Beschwerdeführer eine weitere Begründung vorbehalten. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. März 2020 wurde festgehalten, dass

für den weiteren Gang des Verfahrens die gesetzliche Frist zur Einreichung der

in Aussicht gestellten ausführlichen Begründungen der Beschwerde abgewartet

werde. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine weitere Eingabe nachgereicht.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss

§ 92 Ziff. 10 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) an sich das Dreiergericht des Appellationsgerichts als

Verwaltungsgericht. Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder

der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter

einschliesslich des Kostenentscheids zuständig, wenn wegen Säumnis ein

Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von

Gesetzes wegen dahinfällt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,

sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht

als Einzelgericht zuständig ist (statt vieler VD.2020.53 vom 3. April 2020

E.1.1, mit Hinweisen). Als Verfahrensbetroffener ist der Beschwerdeführer zur

Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).

1.2

Auf

das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.

ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das

Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die

Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das

Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach

Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als

kantonales Recht.

1.3

1.3.1

Beschwerden

gegen Entscheide der KESB sind gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB

innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides zu erheben. Das Bundesrecht

regelt zwar die Dauer der Beschwerdefrist, nicht aber deren Beginn und Lauf,

soweit die Kantone vom Vorbehalt gemäss Art. 450f ZGB Gebrauch gemacht haben

(vgl. Reusser, a.a.O., Art 450b

ZGB N 6). Bei Entscheiden der Spruchkammer der KESB beginnt die

Rechtsmittelfrist nach § 9 Abs. 4 KESG mit der Zustellung

des schriftlichen Entscheids. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat in

seinem Beschluss vom 24. März 2020 im Rahmen von weiteren Sofortmassnahmen

im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) einen Fristenstillstand in

verwaltungsrechtlichen Verfahren vom 21. März bis und mit 19. April 2020 erlassen.

Dieser Fristenstillstand wirkt im vorliegenden Verfahren nicht, da die

Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz explizit davon ausgenommen worden

sind (Ziff. 3 lit. b des Regierungsratsbeschlusses vom 24. März

2020, P200505).

1.3.2

Aus

den Akten ergibt sich nicht, wann der Entscheid der KESB vom 10. März 2020 dem

Beschwerdeführer zugestellt wurde. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer

am 13. März 2020 Beschwerde angemeldet hat, folgt jedoch, dass das angefochtene

Urteil ihm spätestens am 13. März 2020 eröffnet worden ist. Die 30-tägige Frist

für die Einreichung der Beschwerde ist demzufolge spätestens am 12. April

2020.

bzw., da dieser Tag auf Ostersonntag fiel, am 14. April 2020, dem ersten

Werktag nach Ostern, abgelaufen (Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Gegen

den Entscheid vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer somit innert Frist

Beschwerde ein.

1.4

1.4.1

Die

Beschwerde ist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB schriftlich und begründet

einzureichen. In formeller Hinsicht dürfen, insbesondere bei nicht anwaltlich

vertretenen Laien, jedoch keine hohen Anforderungen an die Begründung und an

die Form der Beschwerdeschrift gestellt werden (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl

2006, S. 7001, 7085). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person

unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt

ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung

ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl

2006, S. 7001, 7085; Fassbind, in OFK

Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 450 ZGB N 4; Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.] FamKomm Erwachsenenschutz,

Bern 2013, Art. 450 ZGB N 31; BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Das

Verwaltungsgericht darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge

konzentrieren (Droese/Steck, in:

Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 5).

1.4.2

Der

Beschwerdeführer bezeichnet in seiner

Beschwerde zwar ihr Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid der KESB vom

10.

März 2020, mit welchem das Inventar des Beistands vom

23.

Januar 2020 über die Vermögenswerte des Beschwerdeführers

abgenommen und im Übrigen festgestellt wurde, dass keine Sicherungsmassnahmen

notwendig seien und der Mandatsträger das alleinige Zugriffs- und

Verfügungsrecht über das noch zu eröffnende Betriebskonto beim Amt für

Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) sowie über weitere einzeln

bezeichnete Konti habe bzw. erhalte. Aus der Beschwerde ergibt sich indessen

nicht, warum dieser Entscheid angefochten wird. Der Beschwerdeführer reicht einzig verschiedene Unterlagen ein, die

«als Beweismittel für diese widrige Situation gegen diesen Entscheid

selbsterklärend» seien. Hierzu fügt er an, dass «Dr. B____ oder Chm. Dr. C____

eine ausführliche, schriftliche Begründung» einreichen würden. Eine weitere

Eingabe des Beschwerdeführers bzw. der

genannten Personen ist innert der vorliegend massgeblichen Beschwerdefrist bis

zum 14. April 2020 (vorne E. 1.3.2) jedoch ausgeblieben. Die

eingereichten Unterlagen wie Zahlungsforderungen eines Inkassounternehmens für

Fernmelderechnungen und Kontoauszüge der Basler Kantonalbank für den Monat

Februar 2020 sowie des ABES vom 18. Februar erklären entgegen der

Darstellung des Beschwerdeführers

keineswegs selbst, warum er den Entscheid der KESB vom 10. März 2020

anficht. Mangels einer ergänzenden Begründung fehlt es somit an einer

ausreichend begründeten Beschwerde, so dass darauf nicht eingetreten werden

kann.

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen

Kosten zu tragen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-

Beistand, D____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.