VD.2020.61
Abnahme Inventar und Regelung Zugriffsrecht
14. Mai 2020Deutsch6 min
10. März 2020 wurden das Inventar abgenommen und die Zugriffsrechte des Beistands
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.61
URTEIL
vom 14. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 10. März 2020
betreffend Abnahme Inventar und
Regelung Zugriffsrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 30. Januar
2020 reichte der Beistand von A____ (Beschwerdeführer) das Inventar über die
Vermögenswerte seines Mandanten bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
des Kantons Basel-Stadt (KESB) zur Genehmigung ein. Mit Entscheid der KESB vom
10. März 2020 wurden das Inventar abgenommen und die Zugriffsrechte des Beistands
geregelt.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. März 2020 sinngemäss
beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Dabei hat sich der
Beschwerdeführer eine weitere Begründung vorbehalten. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. März 2020 wurde festgehalten, dass
für den weiteren Gang des Verfahrens die gesetzliche Frist zur Einreichung der
in Aussicht gestellten ausführlichen Begründungen der Beschwerde abgewartet
werde. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine weitere Eingabe nachgereicht.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss
§ 92 Ziff. 10 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) an sich das Dreiergericht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht. Nach § 44 Abs. 1 GOG ist jedoch die Einzelrichterin oder
der Einzelrichter bzw. die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter
einschliesslich des Kostenentscheids zuständig, wenn wegen Säumnis ein
Nichteintretensentscheid zu ergehen hat oder das Rechtsmittel wegen Säumnis von
Gesetzes wegen dahinfällt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt,
sind diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt, weshalb das Verwaltungsgericht
als Einzelgericht zuständig ist (statt vieler VD.2020.53 vom 3. April 2020
E.1.1, mit Hinweisen). Als Verfahrensbetroffener ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB).
1.2
Auf
das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.
ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Das
Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100), soweit das
Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach
Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als
kantonales Recht.
1.3
1.3.1
Beschwerden
gegen Entscheide der KESB sind gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB
innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides zu erheben. Das Bundesrecht
regelt zwar die Dauer der Beschwerdefrist, nicht aber deren Beginn und Lauf,
soweit die Kantone vom Vorbehalt gemäss Art. 450f ZGB Gebrauch gemacht haben
(vgl. Reusser, a.a.O., Art 450b
ZGB N 6). Bei Entscheiden der Spruchkammer der KESB beginnt die
Rechtsmittelfrist nach § 9 Abs. 4 KESG mit der Zustellung
des schriftlichen Entscheids. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat in
seinem Beschluss vom 24. März 2020 im Rahmen von weiteren Sofortmassnahmen
im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) einen Fristenstillstand in
verwaltungsrechtlichen Verfahren vom 21. März bis und mit 19. April 2020 erlassen.
Dieser Fristenstillstand wirkt im vorliegenden Verfahren nicht, da die
Verfahren im Kindes- und Erwachsenenschutz explizit davon ausgenommen worden
sind (Ziff. 3 lit. b des Regierungsratsbeschlusses vom 24. März
2020, P200505).
1.3.2
Aus
den Akten ergibt sich nicht, wann der Entscheid der KESB vom 10. März 2020 dem
Beschwerdeführer zugestellt wurde. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer
am 13. März 2020 Beschwerde angemeldet hat, folgt jedoch, dass das angefochtene
Urteil ihm spätestens am 13. März 2020 eröffnet worden ist. Die 30-tägige Frist
für die Einreichung der Beschwerde ist demzufolge spätestens am 12. April
2020.
bzw., da dieser Tag auf Ostersonntag fiel, am 14. April 2020, dem ersten
Werktag nach Ostern, abgelaufen (Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Gegen
den Entscheid vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer somit innert Frist
Beschwerde ein.
1.4
1.4.1
Die
Beschwerde ist gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB schriftlich und begründet
einzureichen. In formeller Hinsicht dürfen, insbesondere bei nicht anwaltlich
vertretenen Laien, jedoch keine hohen Anforderungen an die Begründung und an
die Form der Beschwerdeschrift gestellt werden (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl
2006, S. 7001, 7085). Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person
unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt
ersichtlich ist und kurz hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung
ganz oder teilweise nicht einverstanden ist (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl
2006, S. 7001, 7085; Fassbind, in OFK
Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016, Art. 450 ZGB N 4; Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.] FamKomm Erwachsenenschutz,
Bern 2013, Art. 450 ZGB N 31; BGer 5A_922/2015 vom 4. Februar 2016 E. 5.1). Das
Verwaltungsgericht darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge
konzentrieren (Droese/Steck, in:
Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 5).
1.4.2
Der
Beschwerdeführer bezeichnet in seiner
Beschwerde zwar ihr Anfechtungsobjekt, nämlich den Entscheid der KESB vom
10.
März 2020, mit welchem das Inventar des Beistands vom
23.
Januar 2020 über die Vermögenswerte des Beschwerdeführers
abgenommen und im Übrigen festgestellt wurde, dass keine Sicherungsmassnahmen
notwendig seien und der Mandatsträger das alleinige Zugriffs- und
Verfügungsrecht über das noch zu eröffnende Betriebskonto beim Amt für
Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) sowie über weitere einzeln
bezeichnete Konti habe bzw. erhalte. Aus der Beschwerde ergibt sich indessen
nicht, warum dieser Entscheid angefochten wird. Der Beschwerdeführer reicht einzig verschiedene Unterlagen ein, die
«als Beweismittel für diese widrige Situation gegen diesen Entscheid
selbsterklärend» seien. Hierzu fügt er an, dass «Dr. B____ oder Chm. Dr. C____
eine ausführliche, schriftliche Begründung» einreichen würden. Eine weitere
Eingabe des Beschwerdeführers bzw. der
genannten Personen ist innert der vorliegend massgeblichen Beschwerdefrist bis
zum 14. April 2020 (vorne E. 1.3.2) jedoch ausgeblieben. Die
eingereichten Unterlagen wie Zahlungsforderungen eines Inkassounternehmens für
Fernmelderechnungen und Kontoauszüge der Basler Kantonalbank für den Monat
Februar 2020 sowie des ABES vom 18. Februar erklären entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers
keineswegs selbst, warum er den Entscheid der KESB vom 10. März 2020
anficht. Mangels einer ergänzenden Begründung fehlt es somit an einer
ausreichend begründeten Beschwerde, so dass darauf nicht eingetreten werden
kann.
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen
Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
-
Beistand, D____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Tim Isler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.