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Entscheid

VD.2020.64

Streichung aus dem Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden

20. Mai 2020Deutsch12 min

der Gerichtsdolmetschenden, nachdem ihr das rechtliche Gehör gewährt worden war.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.64

URTEIL

vom 20. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stefan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

gegen

Leitender Gerichtsschreiber Rekursgegner

Appellationsgericht

Basel-Stadt

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers des Appellationsgerichts vom 21.

Januar 2020

betreffend Streichung aus dem

Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ war als

Dolmetscherin für die Sprachen Italienisch, Spanisch, Französisch und Englisch

im basel-städtischen Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden eingetragen. Auf

Antrag des Appellationsgerichts, des Strafgerichts sowie des Zivilgerichts

Basel-Stadt strich der Leitende Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts mit

Verfügung vom 21. Januar 2020 A____ aus dem basel-städtischen Verzeichnis

der Gerichtsdolmetschenden, nachdem ihr das rechtliche Gehör gewährt worden war.

Die eingeschriebene Sendung an den mit der Wahrung der Interessen von A____ betrauten

Dr. med. B____ wurde nicht abgeholt und gelangte am 5. Februar 2020 wieder

zurück an den Leitenden Gerichtsschreiber. Gleichentags versandte der Leitende

Gerichtsschreiber die Verfügung zu Informationszwecken mit

gewöhnlicher Post. Am 18. Februar 2020 wurde die Verfügung B____ zu Handen

A____ erneut zugestellt. Ebenfalls am 18. Februar 2020 wurde A____ von der

Kanzlei des Appellationsgerichts über die erfolgte Streichung aus dem

Dolmetscherverzeichnis informiert.

Mit Eingabe vom

2. März 2020 beantragte B____ dem Appellationsgericht sinngemäss für A____

die Wiederherstellung der Frist für den Rekurs sowie die Feststellung der Nichtigkeit

der Verfügung vom 21. Januar 2020. Neben seinen Anträgen macht er geltend,

er verstehe sich ausschliesslich als medizinischer Vertreter und Zustelladresse

seiner Klientin. Der Verfahrensleiter setzte darauf mit Verfügung vom 24. März

2020 B____ eine Frist bis zum 20. April 2020 an, um dem Gericht mitzuteilen, ob

er die Interessen von A____ (nachfolgend Dolmetscherin) im

vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vertrete oder nicht.

Innert dieser Frist ist keine Eingabe von B____ eingegangen.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug

der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

Entscheid über die Streichung aus dem Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden

unterliegt gemäss § 7 des Reglements über das Dolmetscherwesen an den Gerichten

(SG 154.120) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Zuständig für die

Behandlung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts.

1.2

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 gewährte der Leitende Gerichtsschreiber

der Dolmetscherin das rechtliche Gehör zur Frage ihrer Streichung aus dem

basel-städtischen Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden. Am 20. Dezember 2019

reichte B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Namen der

Dolmetscherin ein als «eine Art Rekurs» bezeichnete Stellungnahme mit Anträgen

ein. Als Beilage 1 reichte er eine Vollmacht von Dezember 2018 ein, mit der ihn

die Dolmetscherin ermächtigte, ihre «administrativen Belange bis auf Widerruf

zu vertreten». Damit wurde die Dolmetscherin im erstinstanzlichen Verfahren

wirksam von B____ vertreten. Die Verfügungen durften und mussten deshalb B____

zugestellt werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Nyffenegger,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,

Art. 11 N 27).

Die

Verfügung vom 21. Januar 2020, mit welcher die Dolmetscherin aus dem

basel-städtischen Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden gestrichen wurde,

wurde mit eingeschriebener Post an B____ gesendet. Die eingeschriebene

Postsendung wurde am 22. Januar 2020 zur Abholung gemeldet, innert der

Abholfrist bis 29. Januar 2020 nicht abgeholt und dem Gericht zurückgesandt. Da

B____ aufgrund seiner Eingabe vom 20. Dezember 2019 mit einer Zustellung

rechnen musste, gilt die Verfügung als am 29. Januar 2020 zugestellt (vgl. VGE

VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.1, VD.2015.51 vom 20. Oktober 2015

E. 4). Mit Schreiben vom 5. und 18. Februar 2020 wurde die Verfügung

zu Informationszwecken erneut an B____ bzw. an die Dolmetscherin an die Adresse

von B____ gesendet jeweils mit dem Hinweis, dass die Zustellungen keine neue

Rechtsmittelfrist auslösen. Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der

Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16

Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an

gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Da die Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar

2020.

als am 29. Januar 2020 zugestellt gilt, hat die Frist für die

Rekursanmeldung unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 8. Februar 2020

ein Samstag gewesen ist, am 10. Februar 2020 geendet und hat die Frist für die

Rekursbegründung am 28. Februar 2020 geendet. Soweit die Eingabe vom 2. März

2020.

als sinngemässer Rekurs gegen die Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers

vom 21. Januar 2020 zu verstehen ist, ist sie deshalb verspätet.

1.3

1.3.1

Mit seiner Eingabe vom 2. März 2020 beantragt B____ sinngemäss die

Wiederherstellung der Frist für den Rekurs gegen die Verfügung des Leitenden

Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020.

1.3.2

Die Wiederherstellung der Fristen für die

Anmeldung und die Begründung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht setzt

voraus, dass die Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon

abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E.

1.3.1). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer

Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder

in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E.

1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März

2018.

E. 2.3). Verschulden von Vertretern und Hilfspersonen ist der Partei wie

eigenes Verschulden zuzurechnen (Egli,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,

Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.; Vogel,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24

N 17). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und

solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht

(BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom

20.

Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006

E. 2.2.1; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833). Dies

setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu

handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15.

November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, a.a.O., Art. 24 N 20). Die Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des

Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel

zu beantragen (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32

vom 6. Mai 2019 E. 3.1; vgl. Egli,

a.a.O., Art. 24 N 7; Vogel,

a.a.O., Art. 24 N 18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt

der Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,

VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Ob der

volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold,

a.a.O., Art. 50 N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz), oder ob

Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen

Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO),

kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

1.3.3

Die Tatsache, dass B____ innert der Frist für die Rekursanmeldung keine

tatsächliche Kenntnis von der Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom

21.

Januar 2020 erhalten hat, hat er selbst verschuldet, weil er die

eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat, obwohl er mit einer Zustellung

rechnen musste. Da B____ die Dolmetscherin zumindest im erstinstanzlichen

Verfahren wirksam vertreten hat, ist ihr sein Verschulden zuzurechnen. In

seiner Eingabe vom 2. März 2020 macht B____ geltend, verschiedene

Gerichtspräsidenten hätten ihn zu Recht darauf hingewiesen, dass er keine

Anwaltsfunktionen übernehmen dürfe. Dies ändert nichts daran, dass B____ befugt

ist, die Dolmetscherin vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten, sofern die

Vertretung nicht berufsmässig erfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 Advokaturgesetz [SG

291.100]). Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte B____ deshalb rechtzeitig

als Vertreter der Dolmetscherin eine Rekursanmeldung und eine Rekursbegründung

einreichen können. Auch unter der Annahme, dass eine Vertretung durch B____ im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht möglich gewesen ist, fehlt es aber aus

den nachstehenden Gründen an einer unverschuldeten Verhinderung. B____ scheint

sinngemäss geltend machen zu wollen, die Dolmetscherin sei aus gesundheitlichen

Gründen nicht in der Lage gewesen, die Fristen für einen Rekurs gegen die

Verfügung vom 21. Januar 2020 selbst zu wahren. Wie es sich damit verhält, kann

offenbleiben, weil nicht einmal behauptet und erst recht nicht glaubhaft

gemacht worden ist, dass die Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre,

rechtzeitig einen Dritten mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen.

Selbst wenn die Dolmetscherin die Frist aus gesundheitlichen Gründen nicht

selbst hätte wahren können, hätte sie die Säumnis folglich verschuldet, wenn

sie nicht rechtzeitig einen Dritten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt

hat. B____ macht geltend, die Kommunikation und die anwaltliche Vertretung

seien offenbar nicht ordnungsgemäss wahrgenommen worden. Diese unsubstanziierte

Behauptung genügt von vornherein nicht zur Glaubhaftmachung eines

unverschuldeten Hindernisses. Im Übrigen wäre das Verschulden der anwaltlichen

Vertretung der Dolmetscherin zuzurechnen, wenn ein mit der Wahrung ihrer

Interessen betreffend den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrauter

Anwalt seinen Auftrag nicht ordnungsgemäss erfüllt hätte.

1.3.4

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die

Dolmetscherin noch ein Vertreter von ihr unverschuldeterweise von der

Einhaltung der Fristen für die Anmeldung und die Begründung eines Rekurses

gegen die Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020

abgehalten worden sind. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung dieser

Fristen ist deshalb abzuweisen.

1.4

Soweit die Eingabe vom 2. März 2020 als sinngemässer Rekurs gegen die

Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 zu verstehen

ist, ist darauf aus den vorstehenden Gründen wegen Verspätung nicht

einzutreten.

2.

2.1

Mit seiner Eingabe vom 2. März 2020 beantragt B____ sinngemäss die

Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom

21.

Januar 2020.

2.2

Ein Feststellungsentscheid des Verwaltungsgerichts auf Begehren einer

gesuchstellenden Person setzt voraus, dass diese ein schutzwürdiges Interesse

an der Feststellung nachweist (vgl. § 25 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1). Ein

schutzwürdiges Feststellungsinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende

Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands,

Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr

liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr

günstige unterlassen würden. Grundsätzlich muss das Interesse auch aktuell sein

(vgl. VGE VD.2018.187 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.3, VD.2015.179 vom 16.

September 2016 E. 5.3.1; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 340). Bei Fehlen eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses ist

auf das Begehren um einen Feststellungsentscheid nicht einzutreten (vgl. VGE

VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1; Häner,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

2.

Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 25 N 28).

2.3

In der Eingabe vom 2. März 2020 wird nicht ansatzweise dargelegt, wie

die Dolmetscherin ohne die sofortige Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung

des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 Gefahr laufen könnte, dass

sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige

unterlassen würden. Es wird auch nicht dargelegt, wie die Dolmetscherin ohne

eine solche Feststellung auf andere Art und Weise einen unzumutbaren Nachteil

erleiden könnte. Ein aktuelles Feststellungsinteresse erscheint zudem

ausgeschlossen, weil die Dolmetscherin gemäss dem im erstinstanzlichen

Verfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. September 2019 bis

auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig ist und folglich ohnehin nicht als

Gerichtsdolmetscherin tätig sein könnte.

3.

Mit

seiner Eingabe vom 2. März 2020 beantragt B____ sinngemäss die Nichtigkeit der

Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 sowie die

Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung und die Begründung des Rekurses

gegen diese Verfügung. Damit tritt er als Rechtsvertreter der Dolmetscherin

auf. In unauflöslichem Widerspruch dazu macht er in derselben Eingabe geltend,

er verstehe sich ausschliesslich als medizinischer Vertreter und Zustelladresse

der Dolmetscherin. Der Verfahrensleiter setzte ihm deshalb mit Verfügung vom

24.

März 2020 Frist bis zum 20. April 2020 zur Mitteilung, ob er die

Dolmetscherin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vertrete

oder nicht. B____ reagierte innert der ihm angesetzten Frist nicht. Damit ist

davon auszugehen, dass er die Dolmetscherin vor dem Verwaltungsgericht nicht

vertritt. Auch aus diesem Grund ist auf seine Eingabe vom 2. März 2020 nicht

einzutreten.

4.

Auf

die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs gegen die Verfügung des

Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 wird nicht eingetreten.

Auf das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit der

Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren

vor dem Verwaltungsgericht wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Dr. med. B____

-

Christine Bucher (basel-städtisches

Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden)

-

Leitender Gerichtsschreiber Appellationsgericht Basel-Stadt

-

Strafgericht Basel-Stadt

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Tim Isler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.