VD.2020.64
Streichung aus dem Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden
20. Mai 2020Deutsch12 min
der Gerichtsdolmetschenden, nachdem ihr das rechtliche Gehör gewährt worden war.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.64
URTEIL
vom 20. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stefan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tim Isler
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
gegen
Leitender Gerichtsschreiber Rekursgegner
Appellationsgericht
Basel-Stadt
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers des Appellationsgerichts vom 21.
Januar 2020
betreffend Streichung aus dem
Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ war als
Dolmetscherin für die Sprachen Italienisch, Spanisch, Französisch und Englisch
im basel-städtischen Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden eingetragen. Auf
Antrag des Appellationsgerichts, des Strafgerichts sowie des Zivilgerichts
Basel-Stadt strich der Leitende Gerichtsschreiber des Appellationsgerichts mit
Verfügung vom 21. Januar 2020 A____ aus dem basel-städtischen Verzeichnis
der Gerichtsdolmetschenden, nachdem ihr das rechtliche Gehör gewährt worden war.
Die eingeschriebene Sendung an den mit der Wahrung der Interessen von A____ betrauten
Dr. med. B____ wurde nicht abgeholt und gelangte am 5. Februar 2020 wieder
zurück an den Leitenden Gerichtsschreiber. Gleichentags versandte der Leitende
Gerichtsschreiber die Verfügung zu Informationszwecken mit
gewöhnlicher Post. Am 18. Februar 2020 wurde die Verfügung B____ zu Handen
A____ erneut zugestellt. Ebenfalls am 18. Februar 2020 wurde A____ von der
Kanzlei des Appellationsgerichts über die erfolgte Streichung aus dem
Dolmetscherverzeichnis informiert.
Mit Eingabe vom
2. März 2020 beantragte B____ dem Appellationsgericht sinngemäss für A____
die Wiederherstellung der Frist für den Rekurs sowie die Feststellung der Nichtigkeit
der Verfügung vom 21. Januar 2020. Neben seinen Anträgen macht er geltend,
er verstehe sich ausschliesslich als medizinischer Vertreter und Zustelladresse
seiner Klientin. Der Verfahrensleiter setzte darauf mit Verfügung vom 24. März
2020 B____ eine Frist bis zum 20. April 2020 an, um dem Gericht mitzuteilen, ob
er die Interessen von A____ (nachfolgend Dolmetscherin) im
vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vertrete oder nicht.
Innert dieser Frist ist keine Eingabe von B____ eingegangen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug
der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
Entscheid über die Streichung aus dem Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden
unterliegt gemäss § 7 des Reglements über das Dolmetscherwesen an den Gerichten
(SG 154.120) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht. Zuständig für die
Behandlung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts.
1.2
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 gewährte der Leitende Gerichtsschreiber
der Dolmetscherin das rechtliche Gehör zur Frage ihrer Streichung aus dem
basel-städtischen Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden. Am 20. Dezember 2019
reichte B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, im Namen der
Dolmetscherin ein als «eine Art Rekurs» bezeichnete Stellungnahme mit Anträgen
ein. Als Beilage 1 reichte er eine Vollmacht von Dezember 2018 ein, mit der ihn
die Dolmetscherin ermächtigte, ihre «administrativen Belange bis auf Widerruf
zu vertreten». Damit wurde die Dolmetscherin im erstinstanzlichen Verfahren
wirksam von B____ vertreten. Die Verfügungen durften und mussten deshalb B____
zugestellt werden (vgl. Art. 11 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Nyffenegger,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 11 N 27).
Die
Verfügung vom 21. Januar 2020, mit welcher die Dolmetscherin aus dem
basel-städtischen Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden gestrichen wurde,
wurde mit eingeschriebener Post an B____ gesendet. Die eingeschriebene
Postsendung wurde am 22. Januar 2020 zur Abholung gemeldet, innert der
Abholfrist bis 29. Januar 2020 nicht abgeholt und dem Gericht zurückgesandt. Da
B____ aufgrund seiner Eingabe vom 20. Dezember 2019 mit einer Zustellung
rechnen musste, gilt die Verfügung als am 29. Januar 2020 zugestellt (vgl. VGE
VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.1, VD.2015.51 vom 20. Oktober 2015
E. 4). Mit Schreiben vom 5. und 18. Februar 2020 wurde die Verfügung
zu Informationszwecken erneut an B____ bzw. an die Dolmetscherin an die Adresse
von B____ gesendet jeweils mit dem Hinweis, dass die Zustellungen keine neue
Rechtsmittelfrist auslösen. Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der
Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an
gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Da die Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar
2020.
als am 29. Januar 2020 zugestellt gilt, hat die Frist für die
Rekursanmeldung unter Berücksichtigung des Umstands, dass der 8. Februar 2020
ein Samstag gewesen ist, am 10. Februar 2020 geendet und hat die Frist für die
Rekursbegründung am 28. Februar 2020 geendet. Soweit die Eingabe vom 2. März
2020.
als sinngemässer Rekurs gegen die Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers
vom 21. Januar 2020 zu verstehen ist, ist sie deshalb verspätet.
1.3
1.3.1
Mit seiner Eingabe vom 2. März 2020 beantragt B____ sinngemäss die
Wiederherstellung der Frist für den Rekurs gegen die Verfügung des Leitenden
Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020.
1.3.2
Die Wiederherstellung der Fristen für die
Anmeldung und die Begründung eines Rekurses an das Verwaltungsgericht setzt
voraus, dass die Partei oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon
abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E.
1.3.1). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer
Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E.
1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März
2018.
E. 2.3). Verschulden von Vertretern und Hilfspersonen ist der Partei wie
eigenes Verschulden zuzurechnen (Egli,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage,
Zürich 2016, Art. 24 N 16 f.; Vogel,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 24
N 17). Ein Krankheitszustand bildet dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn und
solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht
(BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; BGer 2C_31/2011 vom
20.
Januar 2011 E. 3, 6S.54/2006 vom 2. November 2006
E. 2.2.1; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833). Dies
setzt voraus, dass die Krankheit den Betroffenen daran hindert, fristgerecht zu
handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen (BGer 2C_925/2018 vom 15.
November 2018 E. 2.2.2; VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1; Egli, a.a.O., Art. 24 N 20). Die Wiedereinsetzung ist innert 30 Tagen seit dem Wegfall des
Hindernisses schriftlich und begründet unter Beifügung der nötigen Beweismittel
zu beantragen (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32
vom 6. Mai 2019 E. 3.1; vgl. Egli,
a.a.O., Art. 24 N 7; Vogel,
a.a.O., Art. 24 N 18). Die Beweislast für den Wiedereinsetzungsgrund trägt
der Gesuchsteller (VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1,
VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, vgl. Amstutz/Arnold,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, a.a.O., Art. 24 N 18). Ob der
volle Beweis erbracht werden muss (so wohl Amstutz/Arnold,
a.a.O., Art. 50 N 14 FN 59 für das Bundesgerichtsgesetz), oder ob
Glaubhaftmachung genügt (so Art. 94 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] und Art. 148 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] für die StPO und die ZPO),
kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
1.3.3
Die Tatsache, dass B____ innert der Frist für die Rekursanmeldung keine
tatsächliche Kenntnis von der Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom
21.
Januar 2020 erhalten hat, hat er selbst verschuldet, weil er die
eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hat, obwohl er mit einer Zustellung
rechnen musste. Da B____ die Dolmetscherin zumindest im erstinstanzlichen
Verfahren wirksam vertreten hat, ist ihr sein Verschulden zuzurechnen. In
seiner Eingabe vom 2. März 2020 macht B____ geltend, verschiedene
Gerichtspräsidenten hätten ihn zu Recht darauf hingewiesen, dass er keine
Anwaltsfunktionen übernehmen dürfe. Dies ändert nichts daran, dass B____ befugt
ist, die Dolmetscherin vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten, sofern die
Vertretung nicht berufsmässig erfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 Advokaturgesetz [SG
291.100]). Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte B____ deshalb rechtzeitig
als Vertreter der Dolmetscherin eine Rekursanmeldung und eine Rekursbegründung
einreichen können. Auch unter der Annahme, dass eine Vertretung durch B____ im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht möglich gewesen ist, fehlt es aber aus
den nachstehenden Gründen an einer unverschuldeten Verhinderung. B____ scheint
sinngemäss geltend machen zu wollen, die Dolmetscherin sei aus gesundheitlichen
Gründen nicht in der Lage gewesen, die Fristen für einen Rekurs gegen die
Verfügung vom 21. Januar 2020 selbst zu wahren. Wie es sich damit verhält, kann
offenbleiben, weil nicht einmal behauptet und erst recht nicht glaubhaft
gemacht worden ist, dass die Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre,
rechtzeitig einen Dritten mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen.
Selbst wenn die Dolmetscherin die Frist aus gesundheitlichen Gründen nicht
selbst hätte wahren können, hätte sie die Säumnis folglich verschuldet, wenn
sie nicht rechtzeitig einen Dritten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt
hat. B____ macht geltend, die Kommunikation und die anwaltliche Vertretung
seien offenbar nicht ordnungsgemäss wahrgenommen worden. Diese unsubstanziierte
Behauptung genügt von vornherein nicht zur Glaubhaftmachung eines
unverschuldeten Hindernisses. Im Übrigen wäre das Verschulden der anwaltlichen
Vertretung der Dolmetscherin zuzurechnen, wenn ein mit der Wahrung ihrer
Interessen betreffend den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrauter
Anwalt seinen Auftrag nicht ordnungsgemäss erfüllt hätte.
1.3.4
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die
Dolmetscherin noch ein Vertreter von ihr unverschuldeterweise von der
Einhaltung der Fristen für die Anmeldung und die Begründung eines Rekurses
gegen die Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020
abgehalten worden sind. Das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung dieser
Fristen ist deshalb abzuweisen.
1.4
Soweit die Eingabe vom 2. März 2020 als sinngemässer Rekurs gegen die
Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 zu verstehen
ist, ist darauf aus den vorstehenden Gründen wegen Verspätung nicht
einzutreten.
2.
2.1
Mit seiner Eingabe vom 2. März 2020 beantragt B____ sinngemäss die
Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom
21.
Januar 2020.
2.2
Ein Feststellungsentscheid des Verwaltungsgerichts auf Begehren einer
gesuchstellenden Person setzt voraus, dass diese ein schutzwürdiges Interesse
an der Feststellung nachweist (vgl. § 25 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1). Ein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende
Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands,
Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr
liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr
günstige unterlassen würden. Grundsätzlich muss das Interesse auch aktuell sein
(vgl. VGE VD.2018.187 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.3, VD.2015.179 vom 16.
September 2016 E. 5.3.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 340). Bei Fehlen eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses ist
auf das Begehren um einen Feststellungsentscheid nicht einzutreten (vgl. VGE
VD.2015.179 vom 16. September 2016 E. 5.3.1; Häner,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
2.
Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 25 N 28).
2.3
In der Eingabe vom 2. März 2020 wird nicht ansatzweise dargelegt, wie
die Dolmetscherin ohne die sofortige Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung
des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 Gefahr laufen könnte, dass
sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige
unterlassen würden. Es wird auch nicht dargelegt, wie die Dolmetscherin ohne
eine solche Feststellung auf andere Art und Weise einen unzumutbaren Nachteil
erleiden könnte. Ein aktuelles Feststellungsinteresse erscheint zudem
ausgeschlossen, weil die Dolmetscherin gemäss dem im erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 13. September 2019 bis
auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig ist und folglich ohnehin nicht als
Gerichtsdolmetscherin tätig sein könnte.
3.
Mit
seiner Eingabe vom 2. März 2020 beantragt B____ sinngemäss die Nichtigkeit der
Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 sowie die
Wiederherstellung der Fristen für die Anmeldung und die Begründung des Rekurses
gegen diese Verfügung. Damit tritt er als Rechtsvertreter der Dolmetscherin
auf. In unauflöslichem Widerspruch dazu macht er in derselben Eingabe geltend,
er verstehe sich ausschliesslich als medizinischer Vertreter und Zustelladresse
der Dolmetscherin. Der Verfahrensleiter setzte ihm deshalb mit Verfügung vom
24.
März 2020 Frist bis zum 20. April 2020 zur Mitteilung, ob er die
Dolmetscherin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren vertrete
oder nicht. B____ reagierte innert der ihm angesetzten Frist nicht. Damit ist
davon auszugehen, dass er die Dolmetscherin vor dem Verwaltungsgericht nicht
vertritt. Auch aus diesem Grund ist auf seine Eingabe vom 2. März 2020 nicht
einzutreten.
4.
Auf
die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs gegen die Verfügung des
Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 wird nicht eingetreten.
Auf das Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit der
Verfügung des Leitenden Gerichtsschreibers vom 21. Januar 2020 wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Dr. med. B____
-
Christine Bucher (basel-städtisches
Verzeichnis der Gerichtsdolmetschenden)
-
Leitender Gerichtsschreiber Appellationsgericht Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Tim Isler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.