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Entscheid

VD.2020.69

Errichtung einer Beistandschaft, Validierung Vorsorgeauftrag

8. Oktober 2020Deutsch29 min

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.69

URTEIL

vom 8. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. Christian

Hoenen,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,

4001 Basel

C____

Beigeladener

[...]

vertreten durch D____, Advokatin,

[...]

E____

Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Februar 2020

betreffend Validierung des

Vorsorgeauftrages / Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 3. September 2019 ersuchte E____ die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde)

unter Bezugnahme auf eine mit Untersuchungsbericht der F____ vom 15. April 2019 diagnostizierte

Alzheimer-Erkrankung um Prüfung von Erwachsenschutzmassnahmen für ihren Vater, C____.

Die Erwachsenenschutzbehörde nahm in der Folge Abklärungen beim Hausarzt von C____,

Dr. med. G____, und bei Dr. med. H____, Oberärztin in der F____, vor

und zog C____, dessen Sohn, A____, und dessen Tochter, E____, in diese weiteren

Abklärungen ein.

Am 6. November 2019 erliess die

Erwachsenenschutzbehörde aufgrund von unstimmigen Angaben des Sohnes bezüglich

Bankvollmachten sowie dessen Äusserungen betreffend die Übertragung einer im

Eigentum von C____ stehenden italienischen Liegenschaft auf sich selbst eine

superprovisorische Verfügung, mit welcher eine Kontosperre und eine Auftragserteilung

zur Vertretung gemäss Art. 392 Ziff. 1 in Verbindung mit

Art. 395 Abs. 3 ZGB angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde die

Handlungsfähigkeit von C____ gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt.

Gestützt auf Art. 449a ZGB wurde D____ als Verfahrensbeiständin

eingesetzt mit dem Auftrag, die Interessen von C____ im Verfahren betreffend

Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu vertreten. Nach der im Beisein der

Verfahrensbeiständin unter Beizug eines Dolmetschers erfolgten Gewährung des

rechtlichen Gehörs an C____ wurde die superprovisorische Massnahme mit

Verfügung vom 14. November 2019 in eine bis zum

29. Februar 2020 befristete vorsorgliche Massnahme umgewandelt.

Mit Schreiben vom 26. November 2019 liess A____

der Erwachsenenschutzbehörde mitteilen, dass am 27. September 2019 in

Anwesenheit des Hausarztes ein notariell beglaubigter Vorsorgeauftrag errichtet

worden sei, mit welchem er und ersatzweise seine Ehefrau, B____, als

vorsorgebeauftragte Person eingesetzt worden sei.

Nach weiteren Abklärungen und Anhörungen von C____ und

seiner Kinder stellte die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom

20. Februar 2020 fest, dass der notariell beglaubigte Vorsorgeauftrag

vom 27. September 2019 nicht validiert werden könne (Ziff. 1).

Die vorsorgliche Massnahme vom 14. November 2019 (Ziff. 2) und die

angeordnete Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB wurden

aufgehoben und die Verfahrensbeiständin aus ihrem Amt entlassen (Ziff. 3).

Gleichzeitig wurde für C____ eine Beistandschaft errichtet (ebenfalls als

Ziff. 3 bezeichnet) und I____ als Beiständin ernannt (Ziff. 4). Der

Beiständin wurden gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 395 Abs. 1 ZGB im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung die Aufgaben übertragen, für eine den persönlichen

Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu

sein und den Verbeiständeten bei allen in diesem Zusammenhang stehenden

erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten

(Ziff. 5a), für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die

Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen sowie allgemein sein

gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür

erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Vorbehalten wurde die Erteilung oder

Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.

Diesbezüglich wurde festgestellt, dass bei entsprechender Urteilsunfähigkeit von

C____ seine diesbezüglichen Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung

oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend seien und bei deren Fehlen

sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB bestimmten

(Ziff. 5b). Weiter wurde die Beiständin beauftragt, ein den persönlichen

Bedürfnissen und Möglichkeiten des Verbeiständeten entsprechendes soziales

Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen

Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 5c). Sie

wurde beauftragt, den Verbeiständeten bei der Erledigung administrativer und

finanzieller Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten, wozu

insbesondere die sorgfältige Verwaltung seines Einkommens und Vermögens

(inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.), das Erledigen von Zahlungen,

die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B.

Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der

Sozialhilfe), und die Leistung der erforderlichen Hilfe im Verkehr mit

Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen

Institutionen und Privatpersonen gezählt wurden (Ziff. 5d).

Weiter wurde dem Verbeiständeten gestützt auf

Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit

der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu

eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore,

Schliessfächer etc.) entzogen. Ausgenommen davon wurde das von der

Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von derselben gestützt auf

Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur

freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer Entscheide der

Erwachsenenschutzbehörde wurde festgestellt, dass der Beistandsperson das

alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukommt

(Ziff. 6). Der Beiständin wurde die Befugnis erteilt, soweit erforderlich,

die Post von C____ zu öffnen (Ziff. 7). Sie wurde zudem ersucht, der

Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen, wenn eine Anpassung der Aufträge erforderlich

sein sollte (Ziff. 8), und verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde

unverzüglich ein Inventar per 20. Februar 2020 über die zu

verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Ziff. 9) und alle zwei Jahre über

ihre Amtsführung zu berichten sowie eine Rechnung abzulegen

(Ziff. 10 f.). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 500.–

zu Lasten des Vermögens des Verbeiständeten erhoben (Ziff. 12) und einer

allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB

die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 13).

Gegen diesen

Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 19. März 2020 von A____

und B____ (Beschwerdeführende) erhobene Beschwerde, mit welcher sie dessen kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung verlangen. Weiter beantragen sie die

Validierung des Vorsorgeauftrages vom 27. September 2019. Soweit das

Gericht die Einsetzung einer Beistandschaft als erforderlich erachten sollte,

so sei der Beschwerdeführer und im Verhinderungsfalle die Beschwerdeführerin

als Beistände einzusetzen. Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichten die

Beschwerdeführenden eine Beilage nach. Mit Vernehmlassung vom

27. April 2020 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde die kosten- und

entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten

sei. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 1. April 2020 auch im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren eingesetzte Verfahrensbeiständin des Verbeiständeten zur Beschwerde

Stellung. Hierzu haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Mai 2020

repliziert. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 nahm auch die beigeladene Tochter

des Verbeiständeten, E____, zur Sache Stellung. Die Tatsachen und Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist

unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314

Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie

§ 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes

(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2

Gemäss

Art. 450 Abs. 2 ZGB sind neben der verbeiständeten Person selber und

den am Verfahren direkt beteiligten Personen (Ziff. 1) auch die der

betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des

angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde befugt.

„Nahestehend“ im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf unmittelbarer

Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von

Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson

geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen.

Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht werden. Handelt

es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der Rechtsprechung

regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende

Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die Interessen der

betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom

7.

Dezember 2015 E. 2.5.1.2 mit Hinweisen). Die Vermutung kann im

Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht

vorliegen, das heisst ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die

Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder es gar nicht die

Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom

7.

Dezember 2015 E. 2.5.2).

Die

Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerdebefugnis mit ihrer Beschwerde

nicht konkret. Diese ist aber von Amtes wegen abzuklären. Der Beschwerdeführer

selber hat im Unterschied zur Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen. Er ist daher zweifellos zur Beschwerde legitimiert. Ob auch die

Beschwerdeführerin als Schwiegertochter die Voraussetzungen von Art. 450

Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erfüllt, kann indessen praxisgemäss offengelassen

werden, da die Legitimation mindestens einer beschwerdeführenden Partei

feststeht (VGE VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 291).

1.3

Das

Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100); zudem enthält auch das

Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450f ZGB

die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a

Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und

die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein

vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen

Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,

in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch I,

6.

Auflage, 2018, Art. 450a ZGB N 4 und N 9). Dennoch

ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2013.54

vom 20. Dezember 2013 E. 1.3).

2.

Strittig ist

vorliegend zunächst die Frage der Validierung des vom Verbeiständeten am

27.

September 2019 mit notarieller Urkunde errichteten

Vorsorgeauftrags.

2.1

Nach

Art. 360 Abs. 1 ZGB kann eine handlungsfähige Person eine natürliche

oder juristische Person beauftragen, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die

Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr

zu vertreten. Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person

urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt (Art. 363

Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die

Erwachsenenschutzbehörde einerseits, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet

worden ist (Gültigkeitskontrolle) und andererseits, ob die Voraussetzungen für

seine Wirksamkeit, hauptsächlich die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden

Person (Wirksamkeitskontrolle), eingetreten sind (Art. 363 Abs. 2

Ziff. 2 ZGB).

2.2

Mit

Bezug auf die Gültigkeitskontrolle des eingereichten Vorsorgeauftrages erwog

die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass gemäss dem Untersuchungsbericht

vom 15. April 2019 der F____ bereits einige Monate vor der Erstellung

des Vorsorgeauftrags eine mittelschwere Alzheimer-Erkrankung sowie zusätzlich

eine Lewy-Körperchen-Krankheit diagnostiziert worden sei, weshalb der

Vorsorgeauftrag nicht gültig zustande gekommen sei. Daran ändere auch die

Bescheinigung des Hausarztes, dass C____ im Zeitpunkt der Unterzeichnung des

Vorsorgeauftrages urteilsfähig gewesen sei, nichts, da die F____ mit ihrem

spezialisierten und fundierten medizinischen Wissen für eine sorgfältige

Diagnose umfangreiche medizinische Tests an ihm durchgeführt und ausgewertet

habe. Daher könne der notariell beglaubigte Vorsorgeauftrag vom

27.

September 2019 nicht validiert werden (angefochtener Entscheid,

E. 15).

2.3

Dieser

Beurteilung halten die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde entgegen, dass

der Bericht der F____ keine Grundlage für den Entscheid bilden könne, da die

dabei durchgeführten Tests, insbesondere der neuropsychologische Test, aufgrund

von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten infolge der Schwerhörigkeit,

Fremdsprachigkeit und der Lese- und Schreibschwäche von C____ hätten

abgebrochen werden müssen (Beschwerde, Ziff. 10). Aus dem Bericht gehe

auch nicht hervor, dass beim Verbeiständeten hinsichtlich der Ernennung eines

Vorsorgebeauftragten Urteilsunfähigkeit gegeben wäre. Es werde bloss von einer

mittelschweren neurokognitiven Störung und wahrscheinlich einer

Alzheimer-Krankheit gesprochen. Bei den Defiziten im verbalepisodischen

Gedächtnis werde festgehalten, dass diese Defizite nur im Rahmen der reduziert

durchführbaren neuropsychologischen Untersuchung gegeben seien, weshalb die

Tests hätten wiederholt werden müssen, um verlässliche Ergebnisse zu haben (Beschwerde,

Ziff. 13). Weiter lägen zwischen dem Bericht der F____ und der Errichtung

des Vorsorgeauftrages mehr als fünf Monate, in denen der Vater des Beschwerdeführers

intensiv mit dem Medikament Ebixa und Vitaminaufbaupräparaten zur Behebung

seines Vitamin B12-Mangels behandelt worden sei, welche eine deutliche

Verbesserung seines Zustandes bewirkt hätten. Neben einer positiven Wirkung auf

die Kognition stelle Ebixa eine wirksame Behandlung für die Verhaltens- und

Funktionssymptomatik bei Alzheimer-Demenz dar. Auch dessen alltagspraktischen

Fähigkeiten wie Körperhygiene, Kochen, Anziehen, Einkäufen und die damit

verbundenen Entscheidungen seien voll intakt. Er interagiere bewusst mit seinen

Angehörigen und seiner Umgebung und könne sehr genau formulieren, was er wolle.

Die Diagnose einer beginnenden Demenz bedeute daher nicht, dass die

Urteilsfähigkeit bereits eingeschränkt sein müsse (Beschwerde, Ziff. 16).

Im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages habe dessen Hausarzt, Dr.

med. G____, der ihn schon seit 50 Jahren betreue, daher in einem ärztlichen

Zeugnis ausdrücklich bestätigt, dass dessen Urteilsfähigkeit hinsichtlich

persönlicher Entscheide gegeben und es sein Wille sei, von seinem Sohn

verbeiständet zu werden (Beschwerde, Ziff. 18-20). Im Bericht der F____

über die durchgeführte Angehörigenberatung der F____ für den Beschwerdeführer

und seine Schwester vom 8. Mai 2019 werde vermerkt, dass der Verbeiständete

gemäss der Feststellung der Schwester des Beschwerdeführers «kaum mehr alleine

das Haus verlasse» und im Hinblick auf den von ihm geplanten Aufenthalt in

Italien aus Sicherheitsgründen die Organisation einer Reisebegleitung empfohlen

werde. Wäre er zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen, wären aber weder das

Verlassen des Hauses noch Ferien in Italien ein Thema gewesen, wären solche

Aktivitäten doch von vornherein nicht mehr in Frage gekommen und auch nicht der

Besuch eines Tagespflegeheims zur Förderung sozialer Kontakte empfohlen worden

(Beschwerde, Ziff. 14). Auch der instrumentierende Notar, [...], habe sich

von der Urteilsfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers am 27. September 2019

überzeugen können und gemäss § 30 des basel-städtischen Notariatsgesetzes

müssen (Beschwerde, Ziff. 21). Daher sei der Vorsorgeauftrag gültig

zustande gekommen und müsse von der Erwachsenenschutzbehörde validiert werden

(Beschwerde, Ziff. 22).

3.

3.1

Die

Errichtung eines Vorsorgeauftrages setzt die Handlungsfähigkeit und somit die

Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person voraus

(Art. 13 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss

zu handeln (Art. 16 ZGB). Sie setzt sich zusammen aus der

Erkenntnisfähigkeit, der Wertungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung

sowie der Fähigkeit, den gebildeten Willen umzusetzen (Jungo, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar.

Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 360 ZGB N 21 mit

Hinweis auf BGE 117 II 231 E. 2a und weiteren Hinweisen). Die

Urteilsfähigkeit wird aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet,

weshalb deren Nichtvorhandensein zu beweisen ist (BGE 124 III 5

E. 1b S. 8 f.). Die Vermutung gilt aber dann nicht, wenn Zweifel

am Urteilsvermögen der auftraggebenden Person bestehen (BGE 134 II 235

E. 4.3.3 S. 240 f.; BGer 5A_905/2015 vom

1.

Februar 2016 E. 3.2.1). Die Urteilsfähigkeit ist dabei

jeweils relativ mit Bezug auf die in Frage stehende Handlung zu beurteilen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2 S. 239 f. und 124 III 5

E. 1a S. 7 f.). Im vorliegenden Fall beurteilt sich die

Urteilsfähigkeit von C____ daher nach der Tragweite des Vorsorgeauftrags und

der Komplexität der delegierten Aufgabe. Es sind eher geringere Anforderungen

an das Vorliegen der Urteilsfähigkeit zu stellen, wenn die auftraggebende

Person in ihrem Auftrag gleichsam die bisherige (Vertretungs‑)Situation

fortsetzt, indem sie jene Person mit genau jenen Geschäften beauftragt, die

diese schon während einiger Zeit vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit in

Begleitung oder in Stellvertretung der auftraggebenden Person ausgeübt hatte (Jungo, a.a.O., Art. 360 ZGB N 22).

3.2

Bezüglich

der Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten liegen zwei unterschiedliche ärztliche

Einschätzungen vor.

3.2.1

Mit

Untersuchungsbericht vom 15. April 2019 (Vorakten, S. 224 ff.) diagnostizierte

die F____ beim Verbeiständeten eine majore neurokognitive Störung mit

mittelschwerem Schweregrad (DSM-5), welche neurodegenerativ im Rahmen einer

wahrscheinlichen Alzheimer-Krankheit sowie einer wahrscheinlichen

Lewy-Körperchen-Krankheit bedingt sei. Weiter wurde eine schwere, beidseitige

Hypakusis (Hörverlust) seit der Kindheit nach einem Explosionstrauma mit beidseits

vorhandener Hörgeräteversorgung, wobei der Patient meist nur das Hörgerät

rechts trage, sowie ein Vitamin B12- und Vitamin D-Mangel diagnostiziert

(Untersuchungsbericht Bericht der F____ vom 15. April 2020 [Vorakten,

S. 224]). Im Bericht wird auf grosse, trotz Dolmetschung bestehende

Kommunikationsschwierigkeiten aufgrund der Schwerhörigkeit und des von ihm

gesprochenen Dialekts wie auch eine reduzierte Kooperationsbereitschaft

hingewiesen. Es wird festgehalten, dass der Verbeiständete sich im Gespräch an

den Fragen vorbeiredend, zerfahren und zusammenhanglos geäussert habe. Der

Mini-Mental-Status Test habe aufgrund von schweren Verständnisdefiziten

abgebrochen werden müssen. Im Bereich des verbal-episodischen Gedächtnisses

hätten sich als neuropsychologische Befunde schwere Defizite in der

Enkodierung, leichte Auffälligkeiten im freien verzögerten Abruf und

mittelschwere Defizite im Wiedererkennen sowie mittelschwere Beeinträchtigungen

im visuell-episodischen Gedächtnis gezeigt (Untersuchungsbericht Bericht der F____

vom 15. April 2020 [Vorakten, S. 226]). Insgesamt stellte die F____

im Rahmen der nur reduziert durchführbaren neuropsychologischen Untersuchung

objektivierte mittelschwere bis schwere Defizite im verbal-episodischen

Gedächtnis im Sinne einer Speicherstörung sowie im visuell-episodischen

Gedächtnis fest. Klinisch hätten ausgeprägte Schwierigkeiten des Sprach- und

Instruktionsverständnisses sowie ein fehlendes Störungsbewusstsein imponiert

und Fluktuationen der Aufmerksamkeit festgestellt werden können. Sie

berücksichtigte bei der Interpretation der Ergebnisse, dass die Leistungen des

Verbeiständeten, der bloss vier Jahre Primarschule besucht habe, mit einer

deutschsprachigen Normstichprobe mit sieben Jahren Ausbildung verglichen

würden, was zu einer Überschätzung der Defizite führen könne. Auch sei ein

Einfluss der fremden Muttersprache und der unbekannten prämorbiden Lese- und

Schreibfähigkeiten wie auch der ausgeprägten Schwerhörigkeit auf die

Testergebnisse möglich. Aufgrund der fremdanamnestisch berichteten beeinträchtigten

Alltagsfunktionalität, des neuropsychologischen Profils sowie den auffälligen

Befunden in der PET-CT erfolge aber die obgenannte Diagnose. Die Erhebung eines

kompletten Neurostatus sei nicht möglich gewesen, wobei das eingeschränkte

Instruktionsverständnis nicht allein mit der Hypakusis, sondern vielmehr im

Rahmen der neurodegenerativen Erkrankung erklärt werden könne

(Untersuchungsbericht Bericht der F____ vom 15. April 2020 [Vorakten,

S. 228]).

Ergänzend

erklärte Dr. med. H____ von der F____ (vgl. Aktennotiz der

Erwachsenschutzbehörde [AN KESB], Telefonat mit Dr. med. H____ vom

12.

November 2019 [Vorakten, S. 156]), dass beim Verbeiständeten

aufgrund der PET-CT und der damit dokumentierten Verteilung der Glukose-Stoffe

im Hirn mit Sicherheit von einer für sein Alter bereits recht fortgeschrittenen

Alzheimererkrankung ausgegangen werden könne, auch wenn absolute Gewissheit

erst durch eine Autopsie hergestellt werden könne, weshalb eine

«wahrscheinliche» Diagnose erfolgt sei. Gestützt darauf könnten aber noch keine

Angaben zu seiner Urteilfähigkeit bezüglich Finanzen und der Erteilung von

Vollmachten gemacht werden. Beide Kinder hätten aber im Rahmen der Abklärungen

eine Veränderung des Vaters bestätigt.

3.2.2

Demgegenüber

hat der Hausarzt des Verbeiständeten, Dr. med. G____, mit ärztlichem

Zeugnis vom 27. September 2019 (Vorakten, S. 109) bestätigt,

dass dieser seine persönlichen Entscheidungen klar erkenne und treffen könne.

Die Schwierigkeit bestehe in einer schwersten Schwerhörigkeit seit vielen

Jahren und, für den Diskussionspartner, im Verstehen der im Dialekt

gesprochenen Sprache von C____. «Man» sei mit dem Verbeiständeten «in einem

längeren Gespräch im Beisein des Sohnes übereingekommen, dass eine Verbeiständigung

durch den Sohn von ihm gewünscht» werde.

Telefonisch hat

der Hausarzt der Erwachsenenschutzbehörde erklärt, die Familie und die

Spannungen zwischen den Kindern des Verbeiständeten gut zu kennen. Eine

mittelschwere Demenz oder eine Alzheimererkrankung wird von ihm aber verneint.

Der Verbeiständete sei höchstens etwas vergesslich, was aber nichts Auffälliges

in seinem Alter sei. Bei den Abklärungen in der F____ sei nicht berücksichtigt

worden, dass man den Verbeiständeten kaum verstehe und dass dieser schwerst

schwerhörig sei. Er habe zusammen mit dem Sohn veranlasst, dass ein

Vorsorgeauftrag erstellt werde, da der Verbeiständete ihm gegenüber bereits

zweimal seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, dass sein Sohn auch im Falle

der Urteilsunfähigkeit seine Finanzen erledige (AN KESB, Telefonat mit Dr. med.

G____ vom 24. September 2019 [Vorakten, S. 268 f.]). Weiter

erklärte Dr. med. G____ gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde, dass

er die Gefährdungsmeldung der Tochter seines Patienten überhaupt nicht

nachvollziehen könne. Dieser sei urteilsfähig, er könne sich nur schwer

mitteilen «als taubstummer Mensch». Der Sohn habe sich nun seit Jahren sehr gut

um seinen Vater gekümmert und sei auch die einzige Person, die seinen Patienten

verbal und dessen Gestik betreffend verstehen könne (AN KESB, Meinungsäusserung

von Dr. med. G____ vom 11. November 2019 [Vorakten, S. 162]).

Schliesslich hat

Dr. med. G____ mit Schreiben vom 1. April 2020 (mit Eingabe

vom 3. April 2020 nachgereichte Beschwerdebeilage 10) erklärt, dass

der Verbeiständete schon seit Jahrzehnten in seiner ärztlichen Behandlung sei.

Die Kommunikation mit dem «tauben Patienten» sei zuletzt schwieriger gewesen,

weil er auch in der Familie oft schwer verständlich gesprochen habe. Anlässlich

der Besprechung beim Notar [...] im Beisein des Sohnes habe er jedoch «ganz

klar entnehmen» können, dass der Verbeiständete weiterhin die administrativen

Arbeiten und auch die Betreuung durch den Sohn wünsche und diesen als Beistand

einsetzen möchte.

3.2.3

Vergleicht

man die Bestätigungen des Hausarztes mit den Akten, fällt zunächst auf, dass er

erklärt, die Spannungen zwischen den Kindern seines Patienten zu kennen. Er

scheint ihnen in der Folge bei seiner Beurteilung jedoch keinerlei Rechnung zu

tragen. So folgt aus seinen Erklärungen, dass er mit seinem Patienten

offensichtlich bloss in Anwesenheit des Beschwerdeführers gesprochen hat.

Anhaltspunkte für eigene, unabhängige ärztliche Abklärungen der kognitiven

Fähigkeiten des betagten Patienten durch den Hausarzt fehlen. Weiter fehlt in

seinen Ausführungen eine nähere Auseinandersetzung mit den

Untersuchungsergebnissen der F____. Von dieser hat offenbar auch der

instrumentierende Notar keine Kenntnis gehabt (AN KESB, Telefonat mit Notar [...]

vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 104]). Entgegen der Behauptung

des Hausarztes trifft es denn auch nicht zu, dass die F____ bei ihrer

Untersuchung dem Bildungsstand, der Schwerhörigkeit und den sprachlichen

Fähigkeiten des Verbeiständeten keine Rechnung getragen hat. Sie wurden

allesamt explizit bei der Beurteilung berücksichtigt. Schliesslich ist offensichtlich,

dass der Hausarzt die Beeinträchtigungen deutlich aggraviert, wenn er den

Verbeiständeten als «taubstummen» resp. «stummen» Menschen bezeichnet. Wie sich

den Akten entnehmen lässt, war es auch Personen, die der Verbeiständete zuvor

nicht kannte, möglich, mit ihm ein Gespräch zu führen (vgl. etwa AN KESB, Hausbesuch

beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten,

S. 157]; Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 95 ff.]).

Auffällig ist auch die Diskrepanz zwischen der Feststellung des Hausarztes,

dass der Beschwerdeführer «die einzige Person» sei, welche ihn verstehen könne,

und dem Umstand, dass der Verbeiständete selber bei einem Hausbesuch gegenüber

der Abklärungsperson der Erwachsenenschutzbehörde und seiner

Verfahrensvertreterin erklärte, dass sein Sohn nach einem «anderen System»

funktioniere und er deshalb nicht mit ihm über seine Situation reden könne.

Demgegenüber funktioniere seine Tochter nach «demselben System», weshalb sie

ihn besser verstehe (AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit

Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 157]).

3.2.4

Daraus

folgt, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Beurteilung der F____ abgestellt

hat. Auf deren Grundlage ist daher zu beurteilen, ob dem Verbeiständeten im

Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vorsorgeauftrages vom 27. September 2019

diesbezüglich Urteilsfähigkeit zugekommen ist.

3.2.4.1

Belegt

ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits bisher um die Erledigung der finanziellen

Angelegenheiten seines Vaters gekümmert hat (Bericht der F____ über die Angehörigenberatung

vom 8. Mai 2019 [Vorakten, S. 240 ff.]; AN KESB, Gespräch mit

C____, A____ und E____ vom 15. Oktober 2019 [Vorakten,

S. 234 f.]). Auffällig erscheint aber, dass bisher bloss seine

Tochter über eine vom Verbeiständeten selber erteilte Bankvollmacht verfügt hat

und der Beschwerdeführer sich eine solche erst am 17. Oktober 2019

hat ausstellen lassen (Anhang zur E-Mail von E____ vom

23.

Oktober 2019 [Vorakten, S. 223]; AN KESB, Telefonat mit E____

vom 25. Oktober 2019 [Vorakten, S. 221]). Nach eigenen Angaben

habe er sich bis dahin diesbezüglich in «Grauzonen bewegt», weshalb er sich

bezüglich den bereits bisher getätigten Zahlungen «im Nachhinein» habe

«absichern» wollen (Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 95 ff.];

vgl. auch AN KESB, Telefonat mit A____ vom 12. November 2019 [Vorakten,

S. 160]). Der Beschwerdeführer hat auch die Spitex-Betreuung eingerichtet

und sich zusammen mit der Beschwerdeführerin um den Haushalt und die Wäsche des

Verbeiständeten gesorgt (AN KESB, Telefonat mit Frau [...] von der privaten

Spitex, vom 5. November 2019 [Vorakten, S. 213]).

Belegt ist

weiter aber auch, dass sich die Tochter des Verbeiständeten ebenfalls regelmässig

um diesen gekümmert hat, wenngleich in einem geringeren Umfang als der

Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund bildet die Erteilung eines Vorsorgeauftrages,

mit welchem allein der Sohn zum Vorsorgebeauftragten erklärt wird, welcher im Falle

seiner Verhinderung durch dessen Ehefrau ersetzt werden sollte, keine reine

Fortführung der bisher gelebten familiären (Betreuungs‑)Situation für den

Verbeiständeten, weshalb erhöhte Anforderungen an seine diesbezügliche

Urteilsfähigkeit zu stellen sind.

3.2.4.2

Wie

die Vorinstanz festhält, hat der Verbeiständete sich bei seinen Anhörungen

durch die Erwachsenenschutzbehörde zwar nicht eingehend zur Sache äussern

wollen oder können (angefochtener Entscheid, Sachverhaltsdarstellung

Ziff. 9 und 13). Gleichzeitig hat er aber jeweils auf den ihn belastenden

Konflikt zwischen seinen beiden Kindern hingewiesen und seinem Wunsch nach

Kontakt zu beiden Kindern Ausdruck gegeben, was sein Sohn hingegen nicht wolle

(vgl. AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin vom

12.

November 2019 [Vorakten, S. 157]; AN KESB, Hausbesuch beim

Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom

7.

Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]). Er schätze aber die

Unterstützung durch beide Kinder (Schreiben Verfahrensbeiständin vom

7.

Februar 2020 [Vorakten, S. 90 f.]). Daneben hat der

Verbeiständete für weitere Auskünfte jeweils auf seine Tochter und seine

Nachbarin, J____, verwiesen, die über den Sachverhalt Bescheid wüssten. Ein

entsprechender Verweis auf den Beschwerdeführer kann den Akten nicht entnommen

werden (vgl. Schreiben der Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019

[Vorakten, S. 155]; AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit

Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 157]; AN

KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom

20.

Dezember 2019 [Vorakten, S. 123]).

3.2.4.3

Den

Akten können direkte und indirekte Äusserungen des Verbeiständeten entnommen

werden, welche darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer dessen Bedürfnisse

teilweise verkennt, der Verbeiständete sich aber nicht getraut dagegenzuhalten

(vgl. betreffend Wochenendbesuche beim Sohn: AN KESB, Hausbesuch beim

Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom 7. Februar 2020

[Vorakten, S. 92 f.]; AN KESB, Telefonat mit J____ vom

18.

Oktober 2019 [Vorakten, S. 232 f.]; AN KESB, Telefonat mit

E____ vom 22. Oktober 2019 [Vorakten, S. 230 f.]). Auch anerkennt

der Beschwerdeführer gewisse Defizite seines Vaters nicht (vgl. bezüglich

Terminkontrolle: AN KESB, Telefonat mit J____ vom 18. Oktober 2019 [Vorakten,

S. 232 f.]).

3.2.4.4

Weiter

hat J____, die Nachbarin des Verbeiständeten, welche ihn seit 30 Jahren kennt,

erklärt, dass sich dessen Situation seit Sommer 2018 verschlechtert habe. Sie

habe ihn zunehmend verwirrt angetroffen. So habe sie ihn im Sommer 2019 in

einer dicken Jacke weinend an der Bushaltestelle angetroffen, wo er nicht mehr

nach Hause gefunden habe. Zudem singe er spätnachts lautstark (AN KESB, Hausbesuch

beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom

7.

Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]). Er schlage Türen,

schreie herum und poltere aggressiv an ihre Tür. Er habe auch seinen Sohn

verdächtigt, ihm Gold weggenommen zu haben (AN KESB, Telefonat mit J____ vom

18.

Oktober 2019 [Vorakten, S. 232 f.]). Ein verwirrter Eindruck

ist auch von der zuständigen Abklärungsperson bestätigt worden (vgl. AN KESB, Hausbesuch

mit Dolmetscher vom 1. November 2019 [Vorakten, S. 218]).

Ähnliche

Vorfälle sind von der Erwachsenenschutzbehörde mittels Requisitionsberichten

auch für Sommer 2020 belegt (vgl. Requisitionsberichte vom 25. und

26.

Juni 2020 [mit Eingabe vom 14. Juli 2020 nachgereichte

Akten der Erwachsenenschutzbehörde]). Entgegen der Behauptung des

Beschwerdeführers kann daher nicht von einer Verbesserung des

Allgemeinzustandes des Verbeiständeten aufgrund seiner von der F____

eingeleiteten Medikation ausgegangen werden.

3.2.4.5

Schliesslich

sind auch wahnhafte Vorstellungen des Verbeiständeten mehrfach belegt, ohne

dass dies vom Beschwerdeführer berücksichtigt würde (Mann im Spiegel: AN KESB, Hausbesuch

beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten,

S. 157]; AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin

und Dolmetscher vom 7. Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]).

3.2.4.6

Diese

Umstände und authentischen Willensäusserungen des Verbeiständeten stehen in

offensichtlichem Widerspruch zur Erteilung eines Vorsorgeauftrages, mit welchem

die eigene Tochter auch für den Fall der Verhinderung des Beschwerdeführers von

seiner Vertretung in allen Lebensbereichen ausgeschlossen wird. Auf der

Grundlage der ärztlich belegten kognitiven Einschränkungen des Verbeiständeten

und der in anderem Zusammenhang belegten Unfähigkeit, in Abgrenzung zu den

Wünschen des Beschwerdeführers seinen Willen zu äussern und durchzusetzen,

steht daher fest, dass dem Verbeiständeten die Urteilsfähigkeit zum Abschluss

eines Vorsorgeauftrages im September 2019 fehlte.

3.3

Daraus

folgt, dass die Vorinstanz den Vorsorgeauftrag mangels Urteilsfähigkeit des

Verbeiständeten zu Recht nicht validierte. Es kann daher offenbleiben, ob

aufgrund der offenen familiären Konflikte (vgl. etwa AN KESB, Gespräch mit C____,

A____ und E____ vom 15. Oktober 2019 [Vorakten, S. 234 f.])

und der dadurch geprägten Interessenlage eine Validierung eines früher gültig errichteten

Vorsorgeauftrages erfolgen könnte. Diese Einschätzung entspricht denn auch der

von der Schwester des Beschwerdeführers behaupteten Einschätzung des von diesem

zunächst kontaktierten Notars (vgl. Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Februar

2020.

[Vorakten, S. 95 ff.], S. 103; E-Mails von E____ vom

6.

Mai 2019 [Vorakten, S. 237 ff.]; vgl. ferner

Stellungnahme von E____ vom 29. Mai 2020, S. 2).

4.

4.1

Kann

der Vorsorgeauftrag nicht validiert werden, so erscheint es notwendig, für den

Vater des Beschwerdeführers eine Beistandschaft zu errichten. Die

Beschwerdeführenden bestreiten die entsprechenden Voraussetzungen des

Vorliegens eines Schwächezustandes und einer entsprechenden Hilfsbedürftigkeit

nicht. Auch der Umfang der Aufgaben der Beistandsperson wird nicht bestritten.

Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrem Eventualstandpunkt aber, dass sie

selber als Beistände eingesetzt werden. Zur Begründung machen sie geltend, dass

zwar hinsichtlich der weiteren Pflege und Betreuung des Vaters des

Beschwerdeführers zwischen ihm und seiner Schwester «gewisse

Meinungsverschiedenheiten» bestanden hätten. Diese könnten aber nicht als so

gravierend eingestuft werden, dass eine Einsetzung der Beschwerdeführenden

nicht in Frage käme.

4.2

Darin

kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 400

Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder

Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich

und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die

Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson

als Beistand vor, entspricht die KESB diesem Vorschlag, wenn die vorgeschlagene

Person sich für das Amt eignet und zur Übernahme bereit ist (Art. 401

Abs. 1 ZGB). Dies entspricht dem Grundgedanken der Gesetzesreform,

das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Lehnt die betroffene

Person hingegen eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die KESB

auch diesem Anliegen soweit tunlich (Art. 401 Abs. 3 ZGB).

Schliesslich berücksichtigt sie dabei soweit tunlich die Wünsche der

Angehörigen und anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB).

Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich nach den im konkreten Fall

zu erfüllenden Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_310/2016

vom 3. März 2017 E. 5.1). Die Wahl der Beistandsperson hängt

damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem

Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2016 E.

5.1; vgl. auch BGE 143 III 65 E. 6.1 S. 71 f. mit

Hinweis). Zu berücksichtigen ist auch, dass es beim Erwachsenenschutz gerade

nicht darum geht, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der

betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (vgl. BGer

5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2; VGE VD.2017.230 vom 30.

Mai 2019 E. 2.2).

Vorliegend

beantragt der Beschwerdeführer als Sohn des Verbeiständeten seine Einsetzung

als Beistand, während seine Schwester und Tochter des Verbeiständeten sich

seiner Einsetzung widersetzt. Es liegen daher gegenteilige Wünsche der nächsten

Angehörigen des Verbeiständeten vor. Der Verbeiständete selber hat keinen

Wunsch geäussert. Er hat aber, wie bereits ausgeführt, die

Erwachsenenschutzbehörde mehrfach gebeten, sich mit Bezug auf seine Situation

an seine Tochter zu halten, während eine entsprechende Äusserung betreffend den

Sohn nicht vorliegt (vgl. oben E. 3.2.4.2). Zudem hat er seinem Wunsch

Ausdruck gegeben, in dem ihn belastenden Konflikt zwischen seinen beiden

Kindern Kontakt mit beiden zu pflegen, was sein Sohn aber nicht wolle. Ferner

ist vorliegend belegt, dass der Beschwerdeführer bei der Betreuung seines

Vaters offenbar nicht zur Zusammenarbeit mit seiner Schwester bereit gewesen

ist. Darüber hinaus soll er sich gegen Kontakte der Schwester zum Vater stellen

zu wollen (vgl. AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit

Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 157]; AN

KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher

vom 7. Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]). Er scheint für

seine Schwester nicht mehr erreichbar zu sein (AN KESB, Telefonat mit E____ vom

18.

Februar 2020 [Vorakten, S. 82 f.]). Trotz des erfolgten

Einbezugs in die Abklärung des kognitiven Gesundheitszustandes durch die F____

hat er in der Folge eigenmächtig und ohne Einbezug seiner Schwester einen nicht

validierbaren Vorsorgeauftrag errichten lassen, mit welchem diese von der

Personensorge für ihren Vater ausgeschlossen werden sollte. Auch kürzlich hat

er seine Schwester offenbar nicht über den ihm bekannten Eintritt des

Verbeiständeten in das [...]-Spital informiert (vgl. AN KESB, Telefonat mit E____

vom 14. Juli 2020 [mit Eingabe vom 14. Juli 2020 nachgereichte

Akten der Erwachsenenschutzbehörde]). Schliesslich scheint der Beschwerdeführer

auch nicht primär im Interesse seines Vaters handeln zu wollen, wenn er im

Gespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde damit droht, sich aus dessen

Betreuung vollumfänglich zurückziehen zu wollen, wenn er nicht zur Beistandsperson

ernannt werde (Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 95 ff.]).

Vor diesem

Hintergrund erscheint die Einsetzung einer neutralen Beistandsperson, die

zwischen den beiden Kindern des Verbeiständeten steht und beide in die

Entscheide zum Wohl ihres Vaters einbeziehen kann, mit den entsprechenden

Erwägungen der Vorinstanz unerlässlich. Inwieweit die Beschwerdeführerin diese

Rolle übernehmen könnte, wird nicht geltend gemacht. Als Ehefrau des

Beschwerdeführers kann ohne Beleg des Gegenteils nicht von ihrer Neutralität im

Konflikt der Kinder des Verbeiständeten ausgegangen werden.

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–

den beiden Beschwerdeführenden in solidarischer Verbindung aufzuerlegen (vgl.

§ 30 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

[VRPG]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich

Auslagen, in solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Beigeladene

-

Beigeladener

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

I____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Gayathri Sritharan

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.