VD.2020.69
Errichtung einer Beistandschaft, Validierung Vorsorgeauftrag
8. Oktober 2020Deutsch29 min
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.69
URTEIL
vom 8. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. Christian
Hoenen,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Gayathri Sritharan
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
C____
Beigeladener
[...]
vertreten durch D____, Advokatin,
[...]
E____
Beigeladene
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Februar 2020
betreffend Validierung des
Vorsorgeauftrages / Errichtung einer Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 3. September 2019 ersuchte E____ die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; Erwachsenenschutzbehörde)
unter Bezugnahme auf eine mit Untersuchungsbericht der F____ vom 15. April 2019 diagnostizierte
Alzheimer-Erkrankung um Prüfung von Erwachsenschutzmassnahmen für ihren Vater, C____.
Die Erwachsenenschutzbehörde nahm in der Folge Abklärungen beim Hausarzt von C____,
Dr. med. G____, und bei Dr. med. H____, Oberärztin in der F____, vor
und zog C____, dessen Sohn, A____, und dessen Tochter, E____, in diese weiteren
Abklärungen ein.
Am 6. November 2019 erliess die
Erwachsenenschutzbehörde aufgrund von unstimmigen Angaben des Sohnes bezüglich
Bankvollmachten sowie dessen Äusserungen betreffend die Übertragung einer im
Eigentum von C____ stehenden italienischen Liegenschaft auf sich selbst eine
superprovisorische Verfügung, mit welcher eine Kontosperre und eine Auftragserteilung
zur Vertretung gemäss Art. 392 Ziff. 1 in Verbindung mit
Art. 395 Abs. 3 ZGB angeordnet wurde. Gleichzeitig wurde die
Handlungsfähigkeit von C____ gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB eingeschränkt.
Gestützt auf Art. 449a ZGB wurde D____ als Verfahrensbeiständin
eingesetzt mit dem Auftrag, die Interessen von C____ im Verfahren betreffend
Massnahmen des Erwachsenenschutzes zu vertreten. Nach der im Beisein der
Verfahrensbeiständin unter Beizug eines Dolmetschers erfolgten Gewährung des
rechtlichen Gehörs an C____ wurde die superprovisorische Massnahme mit
Verfügung vom 14. November 2019 in eine bis zum
29. Februar 2020 befristete vorsorgliche Massnahme umgewandelt.
Mit Schreiben vom 26. November 2019 liess A____
der Erwachsenenschutzbehörde mitteilen, dass am 27. September 2019 in
Anwesenheit des Hausarztes ein notariell beglaubigter Vorsorgeauftrag errichtet
worden sei, mit welchem er und ersatzweise seine Ehefrau, B____, als
vorsorgebeauftragte Person eingesetzt worden sei.
Nach weiteren Abklärungen und Anhörungen von C____ und
seiner Kinder stellte die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom
20. Februar 2020 fest, dass der notariell beglaubigte Vorsorgeauftrag
vom 27. September 2019 nicht validiert werden könne (Ziff. 1).
Die vorsorgliche Massnahme vom 14. November 2019 (Ziff. 2) und die
angeordnete Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB wurden
aufgehoben und die Verfahrensbeiständin aus ihrem Amt entlassen (Ziff. 3).
Gleichzeitig wurde für C____ eine Beistandschaft errichtet (ebenfalls als
Ziff. 3 bezeichnet) und I____ als Beiständin ernannt (Ziff. 4). Der
Beiständin wurden gestützt auf Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 395 Abs. 1 ZGB im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung die Aufgaben übertragen, für eine den persönlichen
Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu
sein und den Verbeiständeten bei allen in diesem Zusammenhang stehenden
erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten
(Ziff. 5a), für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die
Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen sowie allgemein sein
gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei den dafür
erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Vorbehalten wurde die Erteilung oder
Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen.
Diesbezüglich wurde festgestellt, dass bei entsprechender Urteilsunfähigkeit von
C____ seine diesbezüglichen Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung
oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend seien und bei deren Fehlen
sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB bestimmten
(Ziff. 5b). Weiter wurde die Beiständin beauftragt, ein den persönlichen
Bedürfnissen und Möglichkeiten des Verbeiständeten entsprechendes soziales
Umfeld zu erhalten oder zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen
Vorkehrungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten (Ziff. 5c). Sie
wurde beauftragt, den Verbeiständeten bei der Erledigung administrativer und
finanzieller Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten, wozu
insbesondere die sorgfältige Verwaltung seines Einkommens und Vermögens
(inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.), das Erledigen von Zahlungen,
die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B.
Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der
Sozialhilfe), und die Leistung der erforderlichen Hilfe im Verkehr mit
Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen gezählt wurden (Ziff. 5d).
Weiter wurde dem Verbeiständeten gestützt auf
Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit
der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu
eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore,
Schliessfächer etc.) entzogen. Ausgenommen davon wurde das von der
Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von derselben gestützt auf
Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur
freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer Entscheide der
Erwachsenenschutzbehörde wurde festgestellt, dass der Beistandsperson das
alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte zukommt
(Ziff. 6). Der Beiständin wurde die Befugnis erteilt, soweit erforderlich,
die Post von C____ zu öffnen (Ziff. 7). Sie wurde zudem ersucht, der
Erwachsenenschutzbehörde Antrag zu stellen, wenn eine Anpassung der Aufträge erforderlich
sein sollte (Ziff. 8), und verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Erwachsenenschutzbehörde
unverzüglich ein Inventar per 20. Februar 2020 über die zu
verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen (Ziff. 9) und alle zwei Jahre über
ihre Amtsführung zu berichten sowie eine Rechnung abzulegen
(Ziff. 10 f.). Für den Entscheid wurde eine Gebühr von CHF 500.–
zu Lasten des Vermögens des Verbeiständeten erhoben (Ziff. 12) und einer
allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde gestützt auf Art. 450c ZGB
die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 13).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 19. März 2020 von A____
und B____ (Beschwerdeführende) erhobene Beschwerde, mit welcher sie dessen kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung verlangen. Weiter beantragen sie die
Validierung des Vorsorgeauftrages vom 27. September 2019. Soweit das
Gericht die Einsetzung einer Beistandschaft als erforderlich erachten sollte,
so sei der Beschwerdeführer und im Verhinderungsfalle die Beschwerdeführerin
als Beistände einzusetzen. Mit Eingabe vom 3. April 2020 reichten die
Beschwerdeführenden eine Beilage nach. Mit Vernehmlassung vom
27. April 2020 beantragt die Erwachsenenschutzbehörde die kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten
sei. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 nahm die mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 1. April 2020 auch im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren eingesetzte Verfahrensbeiständin des Verbeiständeten zur Beschwerde
Stellung. Hierzu haben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Mai 2020
repliziert. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 nahm auch die beigeladene Tochter
des Verbeiständeten, E____, zur Sache Stellung. Die Tatsachen und Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist
unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie
§ 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Gemäss
Art. 450 Abs. 2 ZGB sind neben der verbeiständeten Person selber und
den am Verfahren direkt beteiligten Personen (Ziff. 1) auch die der
betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3), zur Beschwerde befugt.
„Nahestehend“ im Sinne dieser Bestimmung verlangt eine auf unmittelbarer
Kenntnis der Persönlichkeit der betroffenen Person, von dieser bejahte und von
Verantwortung für deren Ergehen geprägte Beziehung, welche die Drittperson
geeignet erscheinen lässt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen.
Diese Anforderungen an die Beziehung müssen glaubhaft gemacht werden. Handelt
es sich bei Dritten um (nahe) Verwandte, so werden sie von der Rechtsprechung
regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tatsachenvermutung – als nahestehende
Personen und damit als Personen, welche geeignet erscheinen, die Interessen der
betroffenen Person wahrzunehmen, anerkannt (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2015 vom
7.
Dezember 2015 E. 2.5.1.2 mit Hinweisen). Die Vermutung kann im
Einzelfall jedoch widerlegt werden, wenn die genannten Anforderungen nicht
vorliegen, das heisst ein Familienmitglied nicht geeignet erscheint, die
Interessen der Betroffenen wahrzunehmen, oder es gar nicht die
Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom
7.
Dezember 2015 E. 2.5.2).
Die
Beschwerdeführenden begründen ihre Beschwerdebefugnis mit ihrer Beschwerde
nicht konkret. Diese ist aber von Amtes wegen abzuklären. Der Beschwerdeführer
selber hat im Unterschied zur Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen. Er ist daher zweifellos zur Beschwerde legitimiert. Ob auch die
Beschwerdeführerin als Schwiegertochter die Voraussetzungen von Art. 450
Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erfüllt, kann indessen praxisgemäss offengelassen
werden, da die Legitimation mindestens einer beschwerdeführenden Partei
feststeht (VGE VD.2013.22 vom 12. August 2013 E. 1.4.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 291).
1.3
Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100); zudem enthält auch das
Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450f ZGB
die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und
die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein
vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen
Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,
in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch I,
6.
Auflage, 2018, Art. 450a ZGB N 4 und N 9). Dennoch
ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2013.54
vom 20. Dezember 2013 E. 1.3).
2.
Strittig ist
vorliegend zunächst die Frage der Validierung des vom Verbeiständeten am
27.
September 2019 mit notarieller Urkunde errichteten
Vorsorgeauftrags.
2.1
Nach
Art. 360 Abs. 1 ZGB kann eine handlungsfähige Person eine natürliche
oder juristische Person beauftragen, im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die
Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr
zu vertreten. Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person
urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt (Art. 363
Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, prüft die
Erwachsenenschutzbehörde einerseits, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet
worden ist (Gültigkeitskontrolle) und andererseits, ob die Voraussetzungen für
seine Wirksamkeit, hauptsächlich die Urteilsunfähigkeit der auftraggebenden
Person (Wirksamkeitskontrolle), eingetreten sind (Art. 363 Abs. 2
Ziff. 2 ZGB).
2.2
Mit
Bezug auf die Gültigkeitskontrolle des eingereichten Vorsorgeauftrages erwog
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, dass gemäss dem Untersuchungsbericht
vom 15. April 2019 der F____ bereits einige Monate vor der Erstellung
des Vorsorgeauftrags eine mittelschwere Alzheimer-Erkrankung sowie zusätzlich
eine Lewy-Körperchen-Krankheit diagnostiziert worden sei, weshalb der
Vorsorgeauftrag nicht gültig zustande gekommen sei. Daran ändere auch die
Bescheinigung des Hausarztes, dass C____ im Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Vorsorgeauftrages urteilsfähig gewesen sei, nichts, da die F____ mit ihrem
spezialisierten und fundierten medizinischen Wissen für eine sorgfältige
Diagnose umfangreiche medizinische Tests an ihm durchgeführt und ausgewertet
habe. Daher könne der notariell beglaubigte Vorsorgeauftrag vom
27.
September 2019 nicht validiert werden (angefochtener Entscheid,
E. 15).
2.3
Dieser
Beurteilung halten die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde entgegen, dass
der Bericht der F____ keine Grundlage für den Entscheid bilden könne, da die
dabei durchgeführten Tests, insbesondere der neuropsychologische Test, aufgrund
von sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten infolge der Schwerhörigkeit,
Fremdsprachigkeit und der Lese- und Schreibschwäche von C____ hätten
abgebrochen werden müssen (Beschwerde, Ziff. 10). Aus dem Bericht gehe
auch nicht hervor, dass beim Verbeiständeten hinsichtlich der Ernennung eines
Vorsorgebeauftragten Urteilsunfähigkeit gegeben wäre. Es werde bloss von einer
mittelschweren neurokognitiven Störung und wahrscheinlich einer
Alzheimer-Krankheit gesprochen. Bei den Defiziten im verbalepisodischen
Gedächtnis werde festgehalten, dass diese Defizite nur im Rahmen der reduziert
durchführbaren neuropsychologischen Untersuchung gegeben seien, weshalb die
Tests hätten wiederholt werden müssen, um verlässliche Ergebnisse zu haben (Beschwerde,
Ziff. 13). Weiter lägen zwischen dem Bericht der F____ und der Errichtung
des Vorsorgeauftrages mehr als fünf Monate, in denen der Vater des Beschwerdeführers
intensiv mit dem Medikament Ebixa und Vitaminaufbaupräparaten zur Behebung
seines Vitamin B12-Mangels behandelt worden sei, welche eine deutliche
Verbesserung seines Zustandes bewirkt hätten. Neben einer positiven Wirkung auf
die Kognition stelle Ebixa eine wirksame Behandlung für die Verhaltens- und
Funktionssymptomatik bei Alzheimer-Demenz dar. Auch dessen alltagspraktischen
Fähigkeiten wie Körperhygiene, Kochen, Anziehen, Einkäufen und die damit
verbundenen Entscheidungen seien voll intakt. Er interagiere bewusst mit seinen
Angehörigen und seiner Umgebung und könne sehr genau formulieren, was er wolle.
Die Diagnose einer beginnenden Demenz bedeute daher nicht, dass die
Urteilsfähigkeit bereits eingeschränkt sein müsse (Beschwerde, Ziff. 16).
Im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages habe dessen Hausarzt, Dr.
med. G____, der ihn schon seit 50 Jahren betreue, daher in einem ärztlichen
Zeugnis ausdrücklich bestätigt, dass dessen Urteilsfähigkeit hinsichtlich
persönlicher Entscheide gegeben und es sein Wille sei, von seinem Sohn
verbeiständet zu werden (Beschwerde, Ziff. 18-20). Im Bericht der F____
über die durchgeführte Angehörigenberatung der F____ für den Beschwerdeführer
und seine Schwester vom 8. Mai 2019 werde vermerkt, dass der Verbeiständete
gemäss der Feststellung der Schwester des Beschwerdeführers «kaum mehr alleine
das Haus verlasse» und im Hinblick auf den von ihm geplanten Aufenthalt in
Italien aus Sicherheitsgründen die Organisation einer Reisebegleitung empfohlen
werde. Wäre er zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen, wären aber weder das
Verlassen des Hauses noch Ferien in Italien ein Thema gewesen, wären solche
Aktivitäten doch von vornherein nicht mehr in Frage gekommen und auch nicht der
Besuch eines Tagespflegeheims zur Förderung sozialer Kontakte empfohlen worden
(Beschwerde, Ziff. 14). Auch der instrumentierende Notar, [...], habe sich
von der Urteilsfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers am 27. September 2019
überzeugen können und gemäss § 30 des basel-städtischen Notariatsgesetzes
müssen (Beschwerde, Ziff. 21). Daher sei der Vorsorgeauftrag gültig
zustande gekommen und müsse von der Erwachsenenschutzbehörde validiert werden
(Beschwerde, Ziff. 22).
3.
3.1
Die
Errichtung eines Vorsorgeauftrages setzt die Handlungsfähigkeit und somit die
Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person voraus
(Art. 13 ZGB). Die Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss
zu handeln (Art. 16 ZGB). Sie setzt sich zusammen aus der
Erkenntnisfähigkeit, der Wertungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Willensbildung
sowie der Fähigkeit, den gebildeten Willen umzusetzen (Jungo, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar.
Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 360 ZGB N 21 mit
Hinweis auf BGE 117 II 231 E. 2a und weiteren Hinweisen). Die
Urteilsfähigkeit wird aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet,
weshalb deren Nichtvorhandensein zu beweisen ist (BGE 124 III 5
E. 1b S. 8 f.). Die Vermutung gilt aber dann nicht, wenn Zweifel
am Urteilsvermögen der auftraggebenden Person bestehen (BGE 134 II 235
E. 4.3.3 S. 240 f.; BGer 5A_905/2015 vom
1.
Februar 2016 E. 3.2.1). Die Urteilsfähigkeit ist dabei
jeweils relativ mit Bezug auf die in Frage stehende Handlung zu beurteilen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2 S. 239 f. und 124 III 5
E. 1a S. 7 f.). Im vorliegenden Fall beurteilt sich die
Urteilsfähigkeit von C____ daher nach der Tragweite des Vorsorgeauftrags und
der Komplexität der delegierten Aufgabe. Es sind eher geringere Anforderungen
an das Vorliegen der Urteilsfähigkeit zu stellen, wenn die auftraggebende
Person in ihrem Auftrag gleichsam die bisherige (Vertretungs‑)Situation
fortsetzt, indem sie jene Person mit genau jenen Geschäften beauftragt, die
diese schon während einiger Zeit vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit in
Begleitung oder in Stellvertretung der auftraggebenden Person ausgeübt hatte (Jungo, a.a.O., Art. 360 ZGB N 22).
3.2
Bezüglich
der Urteilsfähigkeit des Verbeiständeten liegen zwei unterschiedliche ärztliche
Einschätzungen vor.
3.2.1
Mit
Untersuchungsbericht vom 15. April 2019 (Vorakten, S. 224 ff.) diagnostizierte
die F____ beim Verbeiständeten eine majore neurokognitive Störung mit
mittelschwerem Schweregrad (DSM-5), welche neurodegenerativ im Rahmen einer
wahrscheinlichen Alzheimer-Krankheit sowie einer wahrscheinlichen
Lewy-Körperchen-Krankheit bedingt sei. Weiter wurde eine schwere, beidseitige
Hypakusis (Hörverlust) seit der Kindheit nach einem Explosionstrauma mit beidseits
vorhandener Hörgeräteversorgung, wobei der Patient meist nur das Hörgerät
rechts trage, sowie ein Vitamin B12- und Vitamin D-Mangel diagnostiziert
(Untersuchungsbericht Bericht der F____ vom 15. April 2020 [Vorakten,
S. 224]). Im Bericht wird auf grosse, trotz Dolmetschung bestehende
Kommunikationsschwierigkeiten aufgrund der Schwerhörigkeit und des von ihm
gesprochenen Dialekts wie auch eine reduzierte Kooperationsbereitschaft
hingewiesen. Es wird festgehalten, dass der Verbeiständete sich im Gespräch an
den Fragen vorbeiredend, zerfahren und zusammenhanglos geäussert habe. Der
Mini-Mental-Status Test habe aufgrund von schweren Verständnisdefiziten
abgebrochen werden müssen. Im Bereich des verbal-episodischen Gedächtnisses
hätten sich als neuropsychologische Befunde schwere Defizite in der
Enkodierung, leichte Auffälligkeiten im freien verzögerten Abruf und
mittelschwere Defizite im Wiedererkennen sowie mittelschwere Beeinträchtigungen
im visuell-episodischen Gedächtnis gezeigt (Untersuchungsbericht Bericht der F____
vom 15. April 2020 [Vorakten, S. 226]). Insgesamt stellte die F____
im Rahmen der nur reduziert durchführbaren neuropsychologischen Untersuchung
objektivierte mittelschwere bis schwere Defizite im verbal-episodischen
Gedächtnis im Sinne einer Speicherstörung sowie im visuell-episodischen
Gedächtnis fest. Klinisch hätten ausgeprägte Schwierigkeiten des Sprach- und
Instruktionsverständnisses sowie ein fehlendes Störungsbewusstsein imponiert
und Fluktuationen der Aufmerksamkeit festgestellt werden können. Sie
berücksichtigte bei der Interpretation der Ergebnisse, dass die Leistungen des
Verbeiständeten, der bloss vier Jahre Primarschule besucht habe, mit einer
deutschsprachigen Normstichprobe mit sieben Jahren Ausbildung verglichen
würden, was zu einer Überschätzung der Defizite führen könne. Auch sei ein
Einfluss der fremden Muttersprache und der unbekannten prämorbiden Lese- und
Schreibfähigkeiten wie auch der ausgeprägten Schwerhörigkeit auf die
Testergebnisse möglich. Aufgrund der fremdanamnestisch berichteten beeinträchtigten
Alltagsfunktionalität, des neuropsychologischen Profils sowie den auffälligen
Befunden in der PET-CT erfolge aber die obgenannte Diagnose. Die Erhebung eines
kompletten Neurostatus sei nicht möglich gewesen, wobei das eingeschränkte
Instruktionsverständnis nicht allein mit der Hypakusis, sondern vielmehr im
Rahmen der neurodegenerativen Erkrankung erklärt werden könne
(Untersuchungsbericht Bericht der F____ vom 15. April 2020 [Vorakten,
S. 228]).
Ergänzend
erklärte Dr. med. H____ von der F____ (vgl. Aktennotiz der
Erwachsenschutzbehörde [AN KESB], Telefonat mit Dr. med. H____ vom
12.
November 2019 [Vorakten, S. 156]), dass beim Verbeiständeten
aufgrund der PET-CT und der damit dokumentierten Verteilung der Glukose-Stoffe
im Hirn mit Sicherheit von einer für sein Alter bereits recht fortgeschrittenen
Alzheimererkrankung ausgegangen werden könne, auch wenn absolute Gewissheit
erst durch eine Autopsie hergestellt werden könne, weshalb eine
«wahrscheinliche» Diagnose erfolgt sei. Gestützt darauf könnten aber noch keine
Angaben zu seiner Urteilfähigkeit bezüglich Finanzen und der Erteilung von
Vollmachten gemacht werden. Beide Kinder hätten aber im Rahmen der Abklärungen
eine Veränderung des Vaters bestätigt.
3.2.2
Demgegenüber
hat der Hausarzt des Verbeiständeten, Dr. med. G____, mit ärztlichem
Zeugnis vom 27. September 2019 (Vorakten, S. 109) bestätigt,
dass dieser seine persönlichen Entscheidungen klar erkenne und treffen könne.
Die Schwierigkeit bestehe in einer schwersten Schwerhörigkeit seit vielen
Jahren und, für den Diskussionspartner, im Verstehen der im Dialekt
gesprochenen Sprache von C____. «Man» sei mit dem Verbeiständeten «in einem
längeren Gespräch im Beisein des Sohnes übereingekommen, dass eine Verbeiständigung
durch den Sohn von ihm gewünscht» werde.
Telefonisch hat
der Hausarzt der Erwachsenenschutzbehörde erklärt, die Familie und die
Spannungen zwischen den Kindern des Verbeiständeten gut zu kennen. Eine
mittelschwere Demenz oder eine Alzheimererkrankung wird von ihm aber verneint.
Der Verbeiständete sei höchstens etwas vergesslich, was aber nichts Auffälliges
in seinem Alter sei. Bei den Abklärungen in der F____ sei nicht berücksichtigt
worden, dass man den Verbeiständeten kaum verstehe und dass dieser schwerst
schwerhörig sei. Er habe zusammen mit dem Sohn veranlasst, dass ein
Vorsorgeauftrag erstellt werde, da der Verbeiständete ihm gegenüber bereits
zweimal seinen Willen zum Ausdruck gebracht habe, dass sein Sohn auch im Falle
der Urteilsunfähigkeit seine Finanzen erledige (AN KESB, Telefonat mit Dr. med.
G____ vom 24. September 2019 [Vorakten, S. 268 f.]). Weiter
erklärte Dr. med. G____ gegenüber der Erwachsenenschutzbehörde, dass
er die Gefährdungsmeldung der Tochter seines Patienten überhaupt nicht
nachvollziehen könne. Dieser sei urteilsfähig, er könne sich nur schwer
mitteilen «als taubstummer Mensch». Der Sohn habe sich nun seit Jahren sehr gut
um seinen Vater gekümmert und sei auch die einzige Person, die seinen Patienten
verbal und dessen Gestik betreffend verstehen könne (AN KESB, Meinungsäusserung
von Dr. med. G____ vom 11. November 2019 [Vorakten, S. 162]).
Schliesslich hat
Dr. med. G____ mit Schreiben vom 1. April 2020 (mit Eingabe
vom 3. April 2020 nachgereichte Beschwerdebeilage 10) erklärt, dass
der Verbeiständete schon seit Jahrzehnten in seiner ärztlichen Behandlung sei.
Die Kommunikation mit dem «tauben Patienten» sei zuletzt schwieriger gewesen,
weil er auch in der Familie oft schwer verständlich gesprochen habe. Anlässlich
der Besprechung beim Notar [...] im Beisein des Sohnes habe er jedoch «ganz
klar entnehmen» können, dass der Verbeiständete weiterhin die administrativen
Arbeiten und auch die Betreuung durch den Sohn wünsche und diesen als Beistand
einsetzen möchte.
3.2.3
Vergleicht
man die Bestätigungen des Hausarztes mit den Akten, fällt zunächst auf, dass er
erklärt, die Spannungen zwischen den Kindern seines Patienten zu kennen. Er
scheint ihnen in der Folge bei seiner Beurteilung jedoch keinerlei Rechnung zu
tragen. So folgt aus seinen Erklärungen, dass er mit seinem Patienten
offensichtlich bloss in Anwesenheit des Beschwerdeführers gesprochen hat.
Anhaltspunkte für eigene, unabhängige ärztliche Abklärungen der kognitiven
Fähigkeiten des betagten Patienten durch den Hausarzt fehlen. Weiter fehlt in
seinen Ausführungen eine nähere Auseinandersetzung mit den
Untersuchungsergebnissen der F____. Von dieser hat offenbar auch der
instrumentierende Notar keine Kenntnis gehabt (AN KESB, Telefonat mit Notar [...]
vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 104]). Entgegen der Behauptung
des Hausarztes trifft es denn auch nicht zu, dass die F____ bei ihrer
Untersuchung dem Bildungsstand, der Schwerhörigkeit und den sprachlichen
Fähigkeiten des Verbeiständeten keine Rechnung getragen hat. Sie wurden
allesamt explizit bei der Beurteilung berücksichtigt. Schliesslich ist offensichtlich,
dass der Hausarzt die Beeinträchtigungen deutlich aggraviert, wenn er den
Verbeiständeten als «taubstummen» resp. «stummen» Menschen bezeichnet. Wie sich
den Akten entnehmen lässt, war es auch Personen, die der Verbeiständete zuvor
nicht kannte, möglich, mit ihm ein Gespräch zu führen (vgl. etwa AN KESB, Hausbesuch
beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten,
S. 157]; Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 95 ff.]).
Auffällig ist auch die Diskrepanz zwischen der Feststellung des Hausarztes,
dass der Beschwerdeführer «die einzige Person» sei, welche ihn verstehen könne,
und dem Umstand, dass der Verbeiständete selber bei einem Hausbesuch gegenüber
der Abklärungsperson der Erwachsenenschutzbehörde und seiner
Verfahrensvertreterin erklärte, dass sein Sohn nach einem «anderen System»
funktioniere und er deshalb nicht mit ihm über seine Situation reden könne.
Demgegenüber funktioniere seine Tochter nach «demselben System», weshalb sie
ihn besser verstehe (AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit
Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 157]).
3.2.4
Daraus
folgt, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Beurteilung der F____ abgestellt
hat. Auf deren Grundlage ist daher zu beurteilen, ob dem Verbeiständeten im
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vorsorgeauftrages vom 27. September 2019
diesbezüglich Urteilsfähigkeit zugekommen ist.
3.2.4.1
Belegt
ist, dass sich der Beschwerdeführer bereits bisher um die Erledigung der finanziellen
Angelegenheiten seines Vaters gekümmert hat (Bericht der F____ über die Angehörigenberatung
vom 8. Mai 2019 [Vorakten, S. 240 ff.]; AN KESB, Gespräch mit
C____, A____ und E____ vom 15. Oktober 2019 [Vorakten,
S. 234 f.]). Auffällig erscheint aber, dass bisher bloss seine
Tochter über eine vom Verbeiständeten selber erteilte Bankvollmacht verfügt hat
und der Beschwerdeführer sich eine solche erst am 17. Oktober 2019
hat ausstellen lassen (Anhang zur E-Mail von E____ vom
23.
Oktober 2019 [Vorakten, S. 223]; AN KESB, Telefonat mit E____
vom 25. Oktober 2019 [Vorakten, S. 221]). Nach eigenen Angaben
habe er sich bis dahin diesbezüglich in «Grauzonen bewegt», weshalb er sich
bezüglich den bereits bisher getätigten Zahlungen «im Nachhinein» habe
«absichern» wollen (Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 95 ff.];
vgl. auch AN KESB, Telefonat mit A____ vom 12. November 2019 [Vorakten,
S. 160]). Der Beschwerdeführer hat auch die Spitex-Betreuung eingerichtet
und sich zusammen mit der Beschwerdeführerin um den Haushalt und die Wäsche des
Verbeiständeten gesorgt (AN KESB, Telefonat mit Frau [...] von der privaten
Spitex, vom 5. November 2019 [Vorakten, S. 213]).
Belegt ist
weiter aber auch, dass sich die Tochter des Verbeiständeten ebenfalls regelmässig
um diesen gekümmert hat, wenngleich in einem geringeren Umfang als der
Beschwerdeführer. Vor diesem Hintergrund bildet die Erteilung eines Vorsorgeauftrages,
mit welchem allein der Sohn zum Vorsorgebeauftragten erklärt wird, welcher im Falle
seiner Verhinderung durch dessen Ehefrau ersetzt werden sollte, keine reine
Fortführung der bisher gelebten familiären (Betreuungs‑)Situation für den
Verbeiständeten, weshalb erhöhte Anforderungen an seine diesbezügliche
Urteilsfähigkeit zu stellen sind.
3.2.4.2
Wie
die Vorinstanz festhält, hat der Verbeiständete sich bei seinen Anhörungen
durch die Erwachsenenschutzbehörde zwar nicht eingehend zur Sache äussern
wollen oder können (angefochtener Entscheid, Sachverhaltsdarstellung
Ziff. 9 und 13). Gleichzeitig hat er aber jeweils auf den ihn belastenden
Konflikt zwischen seinen beiden Kindern hingewiesen und seinem Wunsch nach
Kontakt zu beiden Kindern Ausdruck gegeben, was sein Sohn hingegen nicht wolle
(vgl. AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin vom
12.
November 2019 [Vorakten, S. 157]; AN KESB, Hausbesuch beim
Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom
7.
Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]). Er schätze aber die
Unterstützung durch beide Kinder (Schreiben Verfahrensbeiständin vom
7.
Februar 2020 [Vorakten, S. 90 f.]). Daneben hat der
Verbeiständete für weitere Auskünfte jeweils auf seine Tochter und seine
Nachbarin, J____, verwiesen, die über den Sachverhalt Bescheid wüssten. Ein
entsprechender Verweis auf den Beschwerdeführer kann den Akten nicht entnommen
werden (vgl. Schreiben der Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019
[Vorakten, S. 155]; AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit
Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 157]; AN
KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom
20.
Dezember 2019 [Vorakten, S. 123]).
3.2.4.3
Den
Akten können direkte und indirekte Äusserungen des Verbeiständeten entnommen
werden, welche darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer dessen Bedürfnisse
teilweise verkennt, der Verbeiständete sich aber nicht getraut dagegenzuhalten
(vgl. betreffend Wochenendbesuche beim Sohn: AN KESB, Hausbesuch beim
Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom 7. Februar 2020
[Vorakten, S. 92 f.]; AN KESB, Telefonat mit J____ vom
18.
Oktober 2019 [Vorakten, S. 232 f.]; AN KESB, Telefonat mit
E____ vom 22. Oktober 2019 [Vorakten, S. 230 f.]). Auch anerkennt
der Beschwerdeführer gewisse Defizite seines Vaters nicht (vgl. bezüglich
Terminkontrolle: AN KESB, Telefonat mit J____ vom 18. Oktober 2019 [Vorakten,
S. 232 f.]).
3.2.4.4
Weiter
hat J____, die Nachbarin des Verbeiständeten, welche ihn seit 30 Jahren kennt,
erklärt, dass sich dessen Situation seit Sommer 2018 verschlechtert habe. Sie
habe ihn zunehmend verwirrt angetroffen. So habe sie ihn im Sommer 2019 in
einer dicken Jacke weinend an der Bushaltestelle angetroffen, wo er nicht mehr
nach Hause gefunden habe. Zudem singe er spätnachts lautstark (AN KESB, Hausbesuch
beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher vom
7.
Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]). Er schlage Türen,
schreie herum und poltere aggressiv an ihre Tür. Er habe auch seinen Sohn
verdächtigt, ihm Gold weggenommen zu haben (AN KESB, Telefonat mit J____ vom
18.
Oktober 2019 [Vorakten, S. 232 f.]). Ein verwirrter Eindruck
ist auch von der zuständigen Abklärungsperson bestätigt worden (vgl. AN KESB, Hausbesuch
mit Dolmetscher vom 1. November 2019 [Vorakten, S. 218]).
Ähnliche
Vorfälle sind von der Erwachsenenschutzbehörde mittels Requisitionsberichten
auch für Sommer 2020 belegt (vgl. Requisitionsberichte vom 25. und
26.
Juni 2020 [mit Eingabe vom 14. Juli 2020 nachgereichte
Akten der Erwachsenenschutzbehörde]). Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers kann daher nicht von einer Verbesserung des
Allgemeinzustandes des Verbeiständeten aufgrund seiner von der F____
eingeleiteten Medikation ausgegangen werden.
3.2.4.5
Schliesslich
sind auch wahnhafte Vorstellungen des Verbeiständeten mehrfach belegt, ohne
dass dies vom Beschwerdeführer berücksichtigt würde (Mann im Spiegel: AN KESB, Hausbesuch
beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten,
S. 157]; AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin
und Dolmetscher vom 7. Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]).
3.2.4.6
Diese
Umstände und authentischen Willensäusserungen des Verbeiständeten stehen in
offensichtlichem Widerspruch zur Erteilung eines Vorsorgeauftrages, mit welchem
die eigene Tochter auch für den Fall der Verhinderung des Beschwerdeführers von
seiner Vertretung in allen Lebensbereichen ausgeschlossen wird. Auf der
Grundlage der ärztlich belegten kognitiven Einschränkungen des Verbeiständeten
und der in anderem Zusammenhang belegten Unfähigkeit, in Abgrenzung zu den
Wünschen des Beschwerdeführers seinen Willen zu äussern und durchzusetzen,
steht daher fest, dass dem Verbeiständeten die Urteilsfähigkeit zum Abschluss
eines Vorsorgeauftrages im September 2019 fehlte.
3.3
Daraus
folgt, dass die Vorinstanz den Vorsorgeauftrag mangels Urteilsfähigkeit des
Verbeiständeten zu Recht nicht validierte. Es kann daher offenbleiben, ob
aufgrund der offenen familiären Konflikte (vgl. etwa AN KESB, Gespräch mit C____,
A____ und E____ vom 15. Oktober 2019 [Vorakten, S. 234 f.])
und der dadurch geprägten Interessenlage eine Validierung eines früher gültig errichteten
Vorsorgeauftrages erfolgen könnte. Diese Einschätzung entspricht denn auch der
von der Schwester des Beschwerdeführers behaupteten Einschätzung des von diesem
zunächst kontaktierten Notars (vgl. Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Februar
2020.
[Vorakten, S. 95 ff.], S. 103; E-Mails von E____ vom
6.
Mai 2019 [Vorakten, S. 237 ff.]; vgl. ferner
Stellungnahme von E____ vom 29. Mai 2020, S. 2).
4.
4.1
Kann
der Vorsorgeauftrag nicht validiert werden, so erscheint es notwendig, für den
Vater des Beschwerdeführers eine Beistandschaft zu errichten. Die
Beschwerdeführenden bestreiten die entsprechenden Voraussetzungen des
Vorliegens eines Schwächezustandes und einer entsprechenden Hilfsbedürftigkeit
nicht. Auch der Umfang der Aufgaben der Beistandsperson wird nicht bestritten.
Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrem Eventualstandpunkt aber, dass sie
selber als Beistände eingesetzt werden. Zur Begründung machen sie geltend, dass
zwar hinsichtlich der weiteren Pflege und Betreuung des Vaters des
Beschwerdeführers zwischen ihm und seiner Schwester «gewisse
Meinungsverschiedenheiten» bestanden hätten. Diese könnten aber nicht als so
gravierend eingestuft werden, dass eine Einsetzung der Beschwerdeführenden
nicht in Frage käme.
4.2
Darin
kann den Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 400
Abs. 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder
Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich
und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die
Aufgaben selber wahrnimmt. Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson
als Beistand vor, entspricht die KESB diesem Vorschlag, wenn die vorgeschlagene
Person sich für das Amt eignet und zur Übernahme bereit ist (Art. 401
Abs. 1 ZGB). Dies entspricht dem Grundgedanken der Gesetzesreform,
das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Lehnt die betroffene
Person hingegen eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die KESB
auch diesem Anliegen soweit tunlich (Art. 401 Abs. 3 ZGB).
Schliesslich berücksichtigt sie dabei soweit tunlich die Wünsche der
Angehörigen und anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB).
Die Eignung einer Person als Beistand beurteilt sich nach den im konkreten Fall
zu erfüllenden Aufgaben (Art. 400 Abs. 1 ZGB; BGer 5A_310/2016
vom 3. März 2017 E. 5.1). Die Wahl der Beistandsperson hängt
damit stark von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem
Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (BGer 5A_310/2016 vom 3. März 2016 E.
5.1; vgl. auch BGE 143 III 65 E. 6.1 S. 71 f. mit
Hinweis). Zu berücksichtigen ist auch, dass es beim Erwachsenenschutz gerade
nicht darum geht, Angehörigen Recht zu geben. Entscheidend ist, wie der
betroffenen Person in für diese optimaler Weise geholfen werden kann (vgl. BGer
5A_427/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2; VGE VD.2017.230 vom 30.
Mai 2019 E. 2.2).
Vorliegend
beantragt der Beschwerdeführer als Sohn des Verbeiständeten seine Einsetzung
als Beistand, während seine Schwester und Tochter des Verbeiständeten sich
seiner Einsetzung widersetzt. Es liegen daher gegenteilige Wünsche der nächsten
Angehörigen des Verbeiständeten vor. Der Verbeiständete selber hat keinen
Wunsch geäussert. Er hat aber, wie bereits ausgeführt, die
Erwachsenenschutzbehörde mehrfach gebeten, sich mit Bezug auf seine Situation
an seine Tochter zu halten, während eine entsprechende Äusserung betreffend den
Sohn nicht vorliegt (vgl. oben E. 3.2.4.2). Zudem hat er seinem Wunsch
Ausdruck gegeben, in dem ihn belastenden Konflikt zwischen seinen beiden
Kindern Kontakt mit beiden zu pflegen, was sein Sohn aber nicht wolle. Ferner
ist vorliegend belegt, dass der Beschwerdeführer bei der Betreuung seines
Vaters offenbar nicht zur Zusammenarbeit mit seiner Schwester bereit gewesen
ist. Darüber hinaus soll er sich gegen Kontakte der Schwester zum Vater stellen
zu wollen (vgl. AN KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit
Verfahrensbeiständin vom 12. November 2019 [Vorakten, S. 157]; AN
KESB, Hausbesuch beim Verbeiständeten mit Verfahrensbeiständin und Dolmetscher
vom 7. Februar 2020 [Vorakten, S. 92 f.]). Er scheint für
seine Schwester nicht mehr erreichbar zu sein (AN KESB, Telefonat mit E____ vom
18.
Februar 2020 [Vorakten, S. 82 f.]). Trotz des erfolgten
Einbezugs in die Abklärung des kognitiven Gesundheitszustandes durch die F____
hat er in der Folge eigenmächtig und ohne Einbezug seiner Schwester einen nicht
validierbaren Vorsorgeauftrag errichten lassen, mit welchem diese von der
Personensorge für ihren Vater ausgeschlossen werden sollte. Auch kürzlich hat
er seine Schwester offenbar nicht über den ihm bekannten Eintritt des
Verbeiständeten in das [...]-Spital informiert (vgl. AN KESB, Telefonat mit E____
vom 14. Juli 2020 [mit Eingabe vom 14. Juli 2020 nachgereichte
Akten der Erwachsenenschutzbehörde]). Schliesslich scheint der Beschwerdeführer
auch nicht primär im Interesse seines Vaters handeln zu wollen, wenn er im
Gespräch mit der Erwachsenenschutzbehörde damit droht, sich aus dessen
Betreuung vollumfänglich zurückziehen zu wollen, wenn er nicht zur Beistandsperson
ernannt werde (Gesprächsprotokoll der KESB vom 3. Februar 2020 [Vorakten, S. 95 ff.]).
Vor diesem
Hintergrund erscheint die Einsetzung einer neutralen Beistandsperson, die
zwischen den beiden Kindern des Verbeiständeten steht und beide in die
Entscheide zum Wohl ihres Vaters einbeziehen kann, mit den entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz unerlässlich. Inwieweit die Beschwerdeführerin diese
Rolle übernehmen könnte, wird nicht geltend gemacht. Als Ehefrau des
Beschwerdeführers kann ohne Beleg des Gegenteils nicht von ihrer Neutralität im
Konflikt der Kinder des Verbeiständeten ausgegangen werden.
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.–
den beiden Beschwerdeführenden in solidarischer Verbindung aufzuerlegen (vgl.
§ 30 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich
Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Beigeladene
-
Beigeladener
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
I____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Gayathri Sritharan
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in zivilrechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.