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Entscheid

VD.2020.7

Gesuch um Beendigung der antiandrogenen Behandlung

30. April 2020Deutsch49 min

Verzicht auf den Konsum von Alkohol mit Überprüfung der Abstinenz mittels regelmässiger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.7

URTEIL

vom 30. April 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Prof. Dr.

Jonas Weber

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw

Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Rekurrent

Wohnheim [...]

vertreten durch B____,

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 6–12, 4001

Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 19. November 2019

betreffend Gesuch um Beendigung

der antiandrogenen Behandlung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 3. April 2008 wurde A____ (nachfolgend

Rekurrent) der mehrfachen Brandstiftung, des Diebstahls und des groben Unfugs

schuldig erklärt und zu 16 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von

CHF 300.– verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben

und eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuches angeordnet. Die stationäre Massnahme wurde

mit Beschluss des Strafgerichts vom 15. Oktober 2012 um fünf Jahre und mit

Beschluss des Strafgerichts vom 24. April 2018 um ein Jahr verlängert. Mit

Entscheid vom 26. März 2019 entliess das Amt für Justizvollzug, Straf- und

Massnahmenvollzug (nachfolgend SMV) den Rekurrenten per 26. März 2019

bedingt aus dem Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme, auferlegte

ihm eine Probezeit von drei Jahren und erteilte ihm die folgenden Weisungen:

Fortsetzung der forensisch-psychiatrischen Therapie inklusive antiandrogener

Behandlung, solange dies von den Fachpersonen für notwendig erachtet wird,

längstens jedoch bis zum Ablauf der Probezeit (Ziff. 3a), strikter

Verzicht auf den Konsum von Alkohol mit Überprüfung der Abstinenz mittels regelmässiger

Atemproben und bei Bedarf mittels Haaranalysen (Ziff. 3b), Aufenthalt in

einem eng betreuten Wohnheim, solange dies von den Fachpersonen für notwendig

erachtet wird, längstens jedoch bis zum Ablauf der Probezeit (Ziff. 4).

Mit Eingabe vom

25. Mai 2019 ersuchte der Rekurrent den SMV, die Beendigung der

antiandrogenen Medikation zu veranlassen. Mit Verfügung vom 11. Juli 2019

wies der SMV dieses Gesuch ab. Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs an das

Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit den Anträgen, die Verfügung des

SMV vom 11. Juli 2019 und die antiandrogene Zwangsmedikation im Sinn der

Weisung gemäss dem Entscheid des SMV vom 26. März 2019 aufzuheben. Mit

Entscheid vom 19. November 2019 wies das JSD den Rekurs kostenfällig ab.

Am 2. Dezember

2019 hat der Rekurrent dagegen beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Mit Rekursbegründung

vom 20. Dezember 2019 beantragt er, der Entscheid des JSD vom 19. November

2019 und die antiandrogene Zwangsmedikation im Sinn der Weisung gemäss dem

Entscheid des SMV vom 26. März 2019 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

aufzuheben. Am 16. Januar 2020 hat das Präsidialdepartement den Rekurs dem

Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung

vom 13. März 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Vorbringen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung

sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt

sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom

16.

Januar 2020 sowie § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation

des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG,

SG 153.100]) und den Bestimmungen der §§ 10 und 12 des Gesetzes über

die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zuständig

ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als

Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat

ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Die Kognition des

Dispositiv

Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat dieses zu

prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat.

2. Antiandrogene

Therapie als Zwangsmedikation

2.1 Zur

testosteronsenkenden medikamentösen Therapie kommen insbesondere

Cyproteronacetat (CPA, Androcur), Medroxyprogesteronacetat (MPA, Depo-Provera)

und LHRH-Analoga (Leuprorelin, Goserelin) in Betracht (Aschwanden, Kastration: Eine Option in der Behandlung von

Sexualstraftätern, in: SZK 2009 S. 21 ff., 21). LHRH-Analoga werden

auch als GnRH-Analoga bezeichnet

(https://flexikon.doccheck.com/de/GnRH-Analogon; https://de.wikipedia.org/wiki/GnRH-Analogon).

Der im Medikament Lucrin enthaltene Wirkstoff ist Leuprorelin (vgl. https://compendium.ch).

Mit der Therapie mit LHRH-Analoga wird ein Testosteronspiegel auf

Kastrationsniveau, d.h. wie nach einer chirurgischen Kastration erreicht. Mit

den Therapien mit CPA und MPA wird eine Testosteronspiegelsenkung, aber kein

Testosteronspiegel auf Kastrationsniveau erzielt. Der Begriff antiandrogene Therapie

wird entweder allgemein für testosteronsenkende Therapien oder im Speziellen

für die Therapien mit CPA und MPA verwendet (Aschwanden,

a.a.O., S. 21). In einem neueren Aufsatz wird der Begriff der chemischen

Kastration nur für medikamentöse Behandlungen verwendet, mit denen der

Testosteronspiegel auf Kastrationsniveau gesenkt wird (Aschwanden, a.a.O., S. 21 und 24 f.). Der

Bundesrat bezeichnet in seiner Antwort vom 25. November 1996 auf die einfache

Anfrage 96.1084 "Chemisch-medizinische Massnahmen gegen Sexualtäter" (nachfolgend

Antwort vom 25. November 1996) auch die Therapien mit CPA und MPA als

chemische Kastration. Seit den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts werden die

antiandrogenen Therapien mit Androcur und Depo-Provera zunehmend durch die

chemische Kastration mit LHRH-Analoga ersetzt, weil diese deutlich wirksamer

und nebenwirkungsärmer ist (Aschwanden,

a.a.O., S. 22 f.).

Der Rekurrent ist mit Lucrin behandelt worden, wobei davon auszugehen

ist, dass diese Therapie mit einem LHRH-Analogon seit dem Jahr 2011

durchgeführt und ihm alle drei Monate eine Depotspritze verabreicht worden ist

(vgl. angefochtener Entscheid, E. 4 und 8; Psychotherapieverlaufsbericht der

Solothurner Spitäler vom 28. September 2017 [nachfolgend Verlaufsbericht

vom 28. September 2017], S. 2; Austrittsbericht der Universitären

Psychiatrischen Kliniken Basel [UPK Basel] vom 6. März 2015, S. 2 und

5; forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C____ von den

UPK Basel vom 25. März 2008 [nachfolgend Gutachten vom 25. März 2008],

S. 35 f.). Lucrin ist in der vorstehend zur Diskussion stehenden

Indikation nicht offiziell zugelassen. Die Behandlung des Rekurrenten mit

Lucrin erfolgt im Off-Label-Use (Gutachten vom 25. März 2008, S. 35 f.

und 40; Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern [KoFako] vom 1. November 2017 [nachfolgend

Beurteilung vom 1. November 2017], Ziff. 6.3). Gemäss dem Gutachten

vom 25. März 2008 ist die Behandlung deshalb gegen den Willen des

Rekurrenten nicht durchführbar (Gutachten vom 25. März 2008, S. 40).

Mangels Unterscheidung zwischen Zwangsmedikation im engeren und im weiteren

Sinn (vgl. dazu unten E. 2.2.2), kann davon ausgegangen werden, dass

dabei mit einer Behandlung gegen den Willen des Rekurrenten nur eine

Zwangsmedikation im engeren Sinn gemeint ist.

2.2

2.2.1 Im

vorliegenden Fall ist umstritten, ob es sich bei der Therapie des Rekurrenten

mit Lucrin um eine medikamentöse Zwangsbehandlung bzw. Zwangsmedikation

handelt.

2.2.2 Als medikamentöse

Zwangsbehandlung oder Zwangsmedikation gilt in erster Linie der Fall, in dem

einem Betroffenen gegen seinen Willen unter Anwendung physischer Gewalt

Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung ist ferner

auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren

Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt oder nach einer tatsächlich

vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren

Verlauf des Aufenthalts "ohne Druck" bzw. "freiwillig"

einnimmt (BGer 5A_356/2016 vom 8. Juni 2016 E. 5.2.1 und 5A_666/2013

vom 7. Oktober 2013 E. 3.2; vgl. OGer BE KES 16 698 vom

24. Februar 2017 E. 36.3 und 37; OGer ZH PA190002 vom 5. März

2019 E. 2.6). Diese Fälle können als Zwangsmedikation im engeren Sinn

bezeichnet werden (vgl. OGer BE KES 16 698 vom 24. Februar 2017

E. 37).

Gemäss der

Rechtsprechung der zweiten zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts und

des Obergerichts des Kantons Zürich ist von einer Zwangsbehandlung auch dann

auszugehen, wenn die medikamentöse Behandlung von der Erwachsenenschutzbehörde

nach der Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) angeordnet wird, der

Betroffene verpflichtet wird, sich dieser Behandlung zu unterziehen, und er mit

einer erneuten Einweisung in eine Einrichtung rechnen muss, wenn er die

angeordnete Behandlung verweigert (vgl. BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober

2013 E. 3.2; OGer ZH PA190002 vom 5. März 2019 E. 2.6). Gemäss einem

Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern und einem Teil der Lehre liegt eine

Zwangsbehandlung dann vor, wenn der Betroffene mit einer behördlichen Anordnung

bzw. Weisung gegen seinen Willen rechtlich dazu verpflichtet wird, sich einer

Medikation zu unterziehen und ihm bei Nichteinhaltung der Anordnung oder

Weisung (faktisch) erhebliche Nachteile drohen (OGer BE KES 16 698 vom

24. Februar 2017 E. 37; Gassmann/

Bridler, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, N 9.199). Dabei erfolgt die Anordnung gegen den

Willen des Betroffenen, wenn dieser damit nicht einverstanden ist (OGer BE KES

16 698 vom 24. Februar 2017 E. 37), und ist auch dann von einer

Zwangsmedikation auszugehen, wenn eine zwangsweise Vollstreckung der Anordnung

bzw. Weisung ausgeschlossen ist (OGer BE KES 16 698 vom 24. Februar 2017

E. 38 f.). Diese Umschreibung stellt eine überzeugende

Verallgemeinerung der Rechtsprechung der zweiten zivilrechtlichen Abteilung des

Bundesgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich dar. Die davon erfassten

Fälle können als Zwangsmedikation im weiteren Sinn bezeichnet werden (OGer BE

KES 16 698 vom 24. Februar 2017 E. 37).

Das JSD verweist

betreffend den Begriff der Zwangsmedikation auf einen Fall, in dem einem

bedingt aus einer stationären therapeutischen Massnahme Entlassenen sinngemäss

die Weisung erteilt worden ist, unter Sichtkontrolle Neuroleptika einzunehmen

(vgl. Vernehmlassung, Ziff. 3; VGer ZH VB.2010.00488 vom 16. November

2010 Sachverhalt lit. A sowie E. 3.2 und 4.2; BGer 6B_999/2010 vom

9. Dezember 2010 E. 1). Die Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich erwog, entgegen der Auffassung des Betroffenen stehe keine

Zwangsmedikation in Frage, weil es ihm grundsätzlich frei stehe, die

Neuroleptika tatsächlich einzunehmen, auch wenn er mit einer Weigerung eine Rückversetzung

in den stationären Vollzug riskieren würde (VGer ZH VB.2010.00488 vom

16. November 2010 E. 6.2.1). Die gegen den Entscheid der

Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde wies das

Bundesgericht ab, soweit darauf einzutreten war. Zur Begründung verwies es auf

die Ausführungen der Vorinstanz, denen beizupflichten sei (BGer 6B_999/ 2010

vom 9. Dezember 2010 E. 1). Die Erwägungen, auf die das Bundesgericht

verwiesen hat, umfassen zwar auch die Erwägung betreffend die Frage, ob eine

Zwangsmedikation zur Diskussion steht. Es ist aber nicht erkennbar, dass die

Beantwortung dieser Frage für die Beurteilung des Falls entscheidend gewesen

wäre. In einem späteren Urteil betreffend denselben Fall erwog das

Bundesgericht, es liege keine Zwangsmedikation vor (BGer 6B_724/2016 vom

12. Oktober 2016 E. 1.4). Erneut ist aber nicht ersichtlich, dass die

Frage, ob eine Zwangsmedikation zur Diskussion steht, entscheidwesentlich

gewesen wäre. Entsprechend den vorstehend erwähnten Gerichtsurteilen wird in

der Lehre teilweise die Ansicht vertreten, der Begriff der Zwangsbehandlung sei

auf medizinische Massnahmen zu beschränken, die in Form von unmittelbarem Zwang

durchgesetzt werden (Geiser/Rosch,

Zwangsmassnahmen im Kindes- und Erwachsenenschutz de lege lata und de lege

ferenda, in: FamPra.ch 2017 S. 391 ff., 393 f.; Rosch, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],

Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 437 N 4). Die

Auffassung der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, der

Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich und eines Teils der

Lehre überzeugt nicht. Sie ist zu wenig differenziert, weil sie nicht zwischen

dem Zwang im Sinn einer rechtlich verpflichtenden Anordnung der Medikation

einerseits und dem physischen Zwang im Sinn der Vollstreckung dieser Anordnung

unterscheidet (vgl. OGer BE KES 16 698 vom 24. Februar 2017 E. 36.4;

KGer BL 810 18 310 vom 15. Juli 2019 E. 6.3). Zudem bleiben die

strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts und die Einzelrichterin des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine Begründung dafür schuldig, weshalb

im von ihnen beurteilten Fall keine Zwangsmedikation im weiteren Sinn vorliegen

soll. Auch wenn der restriktiven Definition der Zwangsmedikation nicht gefolgt

wird, ist diese im vorliegenden Fall insoweit zu berücksichtigen, als davon

auszugehen ist, dass viele Aussagen zur Zwangsmedikation auf diesem

Begriffsverständnis beruhen und deshalb nur für die Zwangsmedikation im engeren

Sinn Geltung beanspruchen.

Bei der

Beantwortung der Frage, ob die Kantone Zwangsmedikation als ambulante Massnahme

im Sinn von Art. 437 Abs. 2 ZGB vorsehen können, ist zwischen

Zwangsmedikationen im engeren Sinn und Zwangsmedikationen im weiteren Sinn zu

unterschieden (OGer BE KES 16 698 vom 24. Februar 2017 E. 36.2 und

36.4). Dieselbe Unterscheidung drängt sich auf bei der Prüfung, ob die

Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 94 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) eine

Zwangsmedikation anordnen darf.

2.2.3 Mit

Schreiben vom 5. März 2019 stellte der SMV dem Rechtsvertreter des

Rekurrenten in Aussicht, dass der Rekurrent per 26. März 2019 bedingt aus

dem stationären Massnahmenvollzug entlassen werde unter anderem mit der

Weisung, die forensisch-psychiatrische Behandlung inklusive der antiandrogenen

Behandlung fortzusetzen, solange dies die behandelnde Fachperson als nötig

erachte, längstens jedoch bis zum Ablauf der Probezeit. Zugleich wurde dem

Rechtsvertreter des Rekurrenten die Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder

anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung mündlich zu den Weisungen zu

äussern. Mit Schreiben vom 12. März 2019 verzichtete der Rechtsvertreter

unter Vorbehalt anderslautender Äusserungen des Rekurrenten sowohl auf eine

schriftliche als auch auf eine mündliche Stellungnahme. Anlässlich der

Vollzugskoordinationssitzung vom 20. März 2019 erklärte der Rekurrent nach

der Erläuterung der Weisungen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs

unterschriftlich, dass er die Weisungen einschliesslich derjenigen betreffend

die forensisch-psychiatrische Therapie inklusive Depotmedikation verstanden

habe und damit einverstanden sei. Mit Entscheid vom 26. März 2019 wurde

der Rekurrent per 26. März 2019 bedingt entlassen unter Auferlegung einer

Probezeit von drei Jahren und unter anderem der Weisung, die

forensisch-psychiatrische Therapie inklusive antiandrogener Behandlung

fortzusetzen. Mit Eingabe vom 25. Mai 2019 ersuchte der Rechtsvertreter

des Rekurrenten den SMV unter Bezugnahme auf seine letzte Besprechung mit dem

Rekurrenten, die Beendigung der antiandrogenen Behandlung zu veranlassen. Die

Behauptung des Rekurrenten, er habe im Zeitpunkt der bedingten Entlassung in

die antiandrogene Behandlung nicht mehr eingewilligt (Rekursbegründung, Ziff. 2),

ist damit aktenwidrig. Im Zeitpunkt der bedingten Entlassung und der Erteilung

der Weisung war der Rekurrent mit der Fortführung der antiandrogenen Behandlung

vielmehr ausdrücklich einverstanden gewesen, obwohl ihm deren Nebenwirkungen

bereits damals bekannt gewesen waren. Damit hat die Weisung, die antiandrogene

Behandlung fortzusetzen, zu diesem Zeitpunkt keine medikamentöse

Zwangsbehandlung dargestellt, weil sie dem Rekurrenten nicht gegen seinen

Willen erteilt worden ist. Seitdem der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Mai

2019 um Beendigung der antiandrogenen Behandlung ersucht hat, stellt die

Weisung aber eine Zwangsmedikation dar, weil der Rekurrent damit rechtlich

verpflichtet wird, die antiandrogene Behandlung fortzusetzen, und das Gericht die

Rückversetzung in den Massnahmenvollzug anordnen kann, wenn er die Weisung

missachtet und ernsthaft zu erwarten ist, dass er neue Straftaten begeht

(Art. 95 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 und

Art. 62a Abs. 6 StGB). Nach übereinstimmender und richtiger

Auffassung des JSD und des Rekurrenten könnte dieser die antiandrogene

Behandlung verweigern (angefochtener Entscheid, E. 3 f.;

Vernehmlassung, Ziff. 10) und ist damit eine zwangsweise Vollstreckung der

Weisung ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des JSD (angefochtener

Entscheid, E. 4; vgl. Vernehmlassung, Ziff. 3) hat dies jedoch nicht

zur Folge, dass keine Zwangsmedikation vorliegt, sondern nur, dass diese bloss

als Zwangsmedikation im weiteren Sinn zu qualifizieren ist.

3. Voraussetzungen

der Zwangsmedikation

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt eine medikamentöse Zwangsbehandlung

einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinn der körperlichen

und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 8

Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) dar und betrifft die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV

zentral (BGE 130 I 16 E. 3 S. 18 und 127 I 6 E. 5g S. 17;

BGer 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4; vgl. BGer 5A_666/2013

vom 7. Oktober 2013 E. 3.3). Dies gilt auch für die Zwangsmedikation

im weiteren Sinn (OGer BE KES 16 698 vom 24. Februar 2017 E. 41.1;

vgl. BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.3; OGer ZH PA190010

vom 18. April 2019 E. 3.3). Alle vorstehend zitierten Urteile haben

Behandlungen mit Psychopharmaka betroffen. Sie beanspruchen aber auch Geltung

für testosteronsenkende Therapien. Da das Testosteron eine wesentliche Rolle in

der Sexualität und Persönlichkeit eines Mannes spielt (Aschwanden, a.a.O., S. 23), stellen auch

Zwangsbehandlungen mit testosteronsenkenden Medikamenten nicht nur einen

Eingriff in die körperliche Integrität, sondern auch einen solchen in die

geistige Integrität dar. Als schwerer Eingriff in die genannten

verfassungsmässigen Rechte bedarf eine medikamentöse Zwangsbehandlung nach

Art. 36 BV einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz

(BGE 130 I 16 E. 3 S. 18 und 126 I 112 E. 3c S. 116; Heer/Habermeyer, in: Niggli/Wiprächtiger

(Hrsg.), Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N 84b),

muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz der Grundrechte

Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein und darf den Kerngehalt des

Grundrechts nicht antasten (BGE 130 I 16 E. 3 S. 18 und 127 I 6

E. 6 S. 18). Grundsätzlich steigen die Anforderungen an die

Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage mit der Schwere des

Grundrechtseingriffs (Epiney, in: Waldmann/Belser/Epiney

(Hrsg.), Basler Kommentar, 2015, Art. 36 BV N 36). Eine medikamentöse

Zwangsbehandlung verlangt eine vollständige und umfassende Interessenabwägung.

Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit

der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von

Alternativen, die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung (BGer 6B_821/2018

vom 26. Oktober 2018 E. 4.4 und 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013

E. 3.3) sowie mögliche längerfristige Nebenfolgen der Behandlung (BGE 130 I 16 E. 5.3 S. 21; vgl. BGer 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018

E. 4.4 und 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.3). Wie bereits

erwähnt, stellt zwar auch eine Zwangsmedikation im weiteren Sinn einen schweren

Eingriff in die persönliche Freiheit dar. Da eine Zwangsmedikation im weiteren

Sinn aber viel weniger stark in die Rechte des Betroffenen eingreift als eine

Zwangsmedikation im engeren Sinn, sind die Anforderungen an die formell-gesetzliche

Grundlage und die Verhältnismässigkeit bei jener geringer als bei dieser (vgl.

OGer BE KES 16 698 vom 24. Februar 2017 E. 41.2 und 42.1).

4. Gesetzliche

Grundlage

4.1 Gemäss

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 der bis am 31. Dezember 2006

geltenden Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (aStGB, SR 311.0)

konnte das Gericht die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen,

wenn der Geisteszustand eines Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder

Gefängnis bedrohte Tat begangen hatte, die damit im Zusammenhang gestanden

hatte, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erforderte und anzunehmen

war, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten

verhindern oder vermindern. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellte

diese Bestimmung eine genügende gesetzliche Grundlage für Zwangsmedikationen

dar, wenn dabei die Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik beachtet wurden (BGE 130 IV 49 E. 3.3 f. S. 52 f.). Gemäss Art. 59 Abs. 1

der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) kann das Gericht unter bestimmten

Voraussetzungen eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch

schwer gestört ist. Auch diese Bestimmung stellt nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts eine genügende formellgesetzliche Grundlage für eine

medikamentöse Zwangsbehandlung dar (BGE 134 I 221 E. 3.3.2 S. 228;

BGer 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4; a.M. Heer/Habermeyer, a.a.O, Art. 59

StGB N 84b). Gemäss dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau kann

Art. 59 Abs. 1 StGB nicht Grundlage für die zwangsweise Anordnung

einer chemischen Kastration sein, auch wenn diese reversibel ist. Die

Kastration stelle einen derart schwerwiegenden Eingriff in die psychische und

physische Integrität eines Menschen dar, dass sie einer eigenen ausdrücklichen

gesetzlichen Grundlage bedürfe (AGVE 2013 285 E. 4.3.2 S. 295). Ob

diese Auffassung richtig ist, erscheint fraglich. Jedenfalls kann sie höchstens

für Zwangsmedikationen im engeren Sinn Geltung beanspruchen. Im vom

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beurteilten Fall dürfte denn auch eine

solche zur Diskussion gestanden haben. Während des Vollzugs einer stationären

therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB wurde die Behandlung mit

Lucrin angeordnet, um die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende

psychotherapeutische Behandlung zu schaffen (vgl. AGVE 2013 285 Sachverhalt

S. 286 und E. 4.3.2 S. 294).

4.2 Gemäss

Art. 62 Abs. 3 StGB kann die Vollzugsbehörde für die Dauer der

Probezeit Weisungen erteilen. Gemäss Art. 94 StGB betreffen die Weisungen,

welche die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen

kann, insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines

Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische

Betreuung. Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am

besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend bestimmt und umschrieben

werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten

Umständen des Einzelfalls. Entsprechend hat es der Gesetzgeber weitgehend offen

gelassen, welche Gebots- und Verbotsinhalte in Weisungen gekleidet werden

dürfen, und sich auf eine beispielhafte und damit nicht abschliessende

Aufzählung der möglichen Weisungsinhalte beschränkt. Wahl und Inhalt der

Weisung sind in das Ermessen der Vollzugsbehörde gestellt, wobei sowohl die

Zweckbestimmung der Weisung wie auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit der

Ermessensausübung der rechtsanwendenden Behörde Schranken setzt, welche die

offene Ausgestaltung der Norm zu kompensieren vermögen (BGer 6B_173/2018 vom

5. Juli 2018 E. 2.2.4; angefochtener Entscheid, E. 5).

Auch wenn das

Gesetz in Art. 94 StGB anders als in Art. 43 Ziff. 1

Abs. 1 aStGB und Art. 59 Abs. 1 StGB nicht den Begriff der

Behandlung, sondern denjenigen der Betreuung verwendet, kann unter ärztlicher

Betreuung auch eine medikamentöse Behandlung verstanden werden (vgl. Stratenwerth, Schweizerisches

Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage, Bern 2006, § 5

N 79). Dieses Verständnis liegt auch den vorstehend erwähnten Urteilen des

Bundesgerichts und der Einzelrichterin des Verwaltungsgerichts Zürich zugrunde

(vgl. dazu oben E. 2.2.2), wie das JSD zu Recht geltend macht

(Vernehmlassung, Ziff. 5). Damit enthalten Art. 62 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 94 StGB eine ausdrückliche formellgesetzliche

Grundlage für Weisungen, sich einer medikamentösen Zwangsbehandlung zu

unterziehen. Diese gesetzliche Grundlage ist nicht weniger bestimmt als

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB und Art. 59 Abs. 1 StGB.

Folglich stellen Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 94 StGB

entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung, Ziff. 4) eine

genügend bestimmte formellgesetzliche Grundlage für Zwangsmedikationen im

weiteren Sinn dar. Dementsprechend scheinen Weisungen, sich einer hormonellen

Behandlung zu unterzeihen, bei Triebstörungen relativ häufig zu sein (vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 5 N 79).

Als gesetzliche Grundlage für Zwangsmedikationen im engeren Sinn genügten

Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 94 StGB hingegen nicht,

weil die Behörden gemäss diesen Bestimmungen anders als gemäss Art. 43

Ziff. 1 Abs. 1 aStGB und Art. 59 Abs. 1 StGB eine

Behandlung nicht anordnen, sondern den Betroffenen bloss anweisen können, sich

einer solchen zu unterziehen.

4.3 Auf

die Frage des SMV, ob die UPK eine Zwangsmedikation mit Lucrin als sinnvoll erachten

(Schreiben des SMV vom 2. Dezember 2010), erklärte Dr. med. E____

von den UPK mit Schreiben vom 7. Dezember 2010, eine Medikation mit Lucrin

gegen den Willen des Rekurrenten sei aus medizinisch-ethischer Sicht nicht zu

vertreten. Dabei wurde aber nicht zwischen Zwangsmedikation im engeren und im

weiteren Sinn unterschieden (vgl. dazu oben E. 2.2.2), weshalb davon

ausgegangen werden kann, dass mit einer Medikation gegen den Willen des

Rekurrenten nur eine vorstehend nicht zur Diskussion stehende Zwangsmedikation

im engeren Sinn gemeint ist.

5. Öffentliches

Interesse

5.1 Im

Gutachten vom 25. März 2008, auf das sich das Strafgericht in seinem

Urteil vom 3. April 2008 stützte, wurden beim Rekurrenten eine leichte

Intelligenzminderung mit erheblichen Verhaltensstörungen (ICD-10 F70.1) und

eine Störung der Sexualpräferenz im Sinn eines Fetischismus (ICD-10 F65.0)

diagnostiziert (Gutachten vom 25. März 2008, S. 37). Die Gefahr

ähnlicher Handlungen (Diebstahl, Brandstiftung), wie sie im Verlaufe des Lebens

des Rekurrenten zutage getreten seien, sei erheblich erhöht (Gutachten vom 25. März

2008, S. 35 und 38). Eine Behebung der zugrunde liegenden

Intelligenzminderung sei nicht möglich (Gutachten vom 25. März 2008,

S. 35). Pädagogische Massnahmen hätten sich im Fall des Rekurrenten im

Verlauf als legalpräventiv nicht hinreichend wirksam erwiesen. Als

therapeutische Möglichkeit verbleibe einzig eine Dämpfung des schwer gestörten

Verhaltens des Rekurrenten. Im Zeitpunkt der Begutachtung habe mit einer hoch

dosierten neuroleptischen Medikation zumindest im Rahmen der Haft eine

leidliche Stabilisierung des psychischen Zustandsbilds erzielt werden können.

Dieser Behandlung könne aber keine hinreichende Wirksamkeit im Hinblick auf die

Legalprognose attestiert werden. Zudem seien die möglichen und dann durchaus

nicht unerheblichen Spätfolgen einer neuroleptischen Langzeitmedikation zu

berücksichtigen. Insbesondere in Anbetracht des gesteigerten Sexualantriebs des

Rekurrenten und des Umstands, dass sich sein gegengeschlechtliches

Kontaktverhalten im Lebensverlauf als problematisch, wenn auch mangels Anzeige

bislang nicht strafrechtlich relevant, abgezeichnet habe, bestehe eine

verbleibende Therapieoption im Hinblick auf seine gravierenden

Verhaltensstörungen in der den Testosteronspiegel reversibel auf

Kastrationsniveau senkenden Medikation mit dem LHRH-Agonisten Lucrin. In

anderen Fällen mit einer Minderbegabung und vergleichbaren angespannten

unspezifisch aggressiven Verhaltensstörungen habe unter einer Medikation mit

Lucrin neben einer Reduktion der sexuellen Anspannung und der

Masturbationsfrequenz auch eine deutliche Reduktion der aggressiven

Verhaltensweisen beobachtet und eine Verbesserung der sozialen Integration

erzielt werden können. Möglicherweise lasse sich auch beim Rekurrenten durch

eine Medikation mit Lucrin eine Minderung seiner erheblichen

Verhaltensstörungen erzielen. Für den Fall, dass durch eine Medikation mit

Lucrin eine Entaktualisierung der sexuellen Anspannung und des angespannt

aggressiven Verhaltens möglich sei, könnten sich auf dieser Grundlage zudem

neue Möglichkeiten der pädagogischen Intervention und Alltagsstrukturierung

ergeben. Eine Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Behandlung mit Lucrin

sei frühestens nach neun Monaten möglich (Gutachten vom 25. März 2008,

S. 34–36 und 39).

5.2 Gemäss

dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ vom

29. August 2015 (nachfolgend Gutachten vom 29. August 2015) leidet

der Rekurrent an einem frühkindlichen Autismus (IDC-10 F84.0), einer leichten

Minderintelligenz (IDC-10 F70) und einer Störung der sexuellen Präferenz im

Sinn eines Fetischismus (ICD-10 F65.0) bezogen auf Benzin, Motoren und andere

unbelebte Objekte, wobei die fetischistischen Interessen nicht ausschliesslich

seien (Gutachten vom 29. August 2015, S. 58). Die Brandstiftungen

hätten der Abfuhr von Frustration und Ärger gedient, die der Rekurrent im

Vorfeld der Delikte jeweils als Folge von zwischenmenschlichen Konflikten

erlebt habe. Ausserdem habe er versucht, durch die Brandstiftungen

Aufmerksamkeit zu erhalten. Wiederholt habe er mit den Brandstiftungen auch das

konkrete Ziel verfolgt, an einer als unangenehm erlebten Situation etwas zu

verändern. Auch die Behandler seien davon ausgegangen, dass Wut, Ärger und Rache

die wichtigsten Motivatoren der Delikte gewesen seien. Die sexuelle Erregung

des Rekurrenten sei wahrscheinlich wesentlich durch den beeindruckenden "Erfolg"

der Brandstiftungen und das Erleben von Macht und Stärke getriggert worden.

Primär motiviert worden seien die Brandstiftungen aber nicht durch sexuelle

Bedürfnisse, sondern durch die vorstehend erwähnten Faktoren. Die Impulsivität

des Rekurrenten dürfte bei den Taten ebenfalls eine gewisse Rolle gespielt

haben (Gutachten vom 29. August 2015, S. 53 f.).

Das

Rückfallrisiko sei, so die Gutachterin weiter, gering, sofern der Rekurrent eng

betreut werde durch Personen, welche die psychischen Störungsbilder kennen und

mit der deliktischen Vorgeschichte vertraut sind und die spezifischen

deliktrelevanten Schwierigkeiten deshalb zuverlässig kompensieren könnten.

Ausserhalb eines solchen Rahmens sei das Rückfallrisiko sicher deutlich höher

(Gutachten vom 29. August 2015, S. 59). Da die Brandstiftungen nicht

sexuell, sondern durch Wut, Rachebedürfnis und einen Veränderungswunsch

motiviert gewesen seien, sei es fraglich, ob die antiandrogene Behandlung

hinsichtlich des Rückfallrisikos für Brandstiftungen überhaupt einen wesentlichen

Effekt haben könne. Zu beachten sei aber, dass der Rekurrent immer wieder mit

erheblicher Distanzlosigkeit aufgefallen sei, die wohl wesentlich auf den

überstarken sexuellen Antrieb zurückgegangen sei. Der letzte gravierende

Vorfall habe sich im August 2010 vor der Behandlung mit Lucrin ereignet, als

der Rekurrent eine Mitarbeiterin des Hausdiensts sexuell bedrängt habe. Durch

die Behandlung mit Lucrin sei es zu einer Abnahme des zuvor sehr ausgeprägten

sexuellen Antriebs gekommen. Zudem seien die Behandler zusammenfassend zum

Schluss gekommen, dass sich unter Lucrin die Stimmungslage des Rekurrenten

stabilisiert habe und es zu weniger unfreundlichen bis aggressiven

Verhaltensweisen gekommen sei. Dieser Eindruck sei von der Mutter des

Rekurrenten geteilt worden. In der Gesamtbewertung scheine Lucrin damit einen

positiven Effekt auf die soziale Integration gehabt zu haben, weshalb man

erwarten dürfe, dass sich diese Behandlung auf das Rückfallrisiko eher günstig

auswirke (Gutachten vom 29. August 2015, S. 43 f. und 56 f.).

In der Verhandlung

des Strafgerichts vom 24. April 2018 erklärte die Gutachterin, ihre

Ausführungen im Gutachten vom 29. August 2015 betreffend die Diagnose und

die Rückfallgefahr seien weiterhin aktuell (Beschluss des Strafgerichts vom

24. April 2018 E. 2.1 S. 5 und E. 2.2 S. 6 und 10). Im

Zusammenhang mit der Rückfallgefahr zählte sie einige Faktoren auf, die dafür

sprächen, dass das Risiko ausserhalb des derzeit kompensierenden Rahmens mit

antiandrogener Behandlung relativ schnell wieder höher sein könnte. So habe

sich trotz einiger Verbesserungen grundsätzlich nichts daran geändert, dass der

Rekurrent Konflikte nur schwer bewältigen könne. Zudem erlebe er eine

Faszination durch Benzin und Feuer und müsse man damit rechnen, dass ohne

Behandlung der Rekurrent diese Faszination wieder stärker erleben würde und

eine Beschäftigung mit entsprechenden Substanzen für ihn attraktiver würde.

Wenn die Behandlung, welche die von der Gutachterin erwähnten Punkte

kompensiere, wegfallen würde, wäre das Risiko wieder relevant. Ausserdem

belaste die Prognose schwer, dass es laut Vorgeschichte zu wiederholten

Brandstiftungen gekommen sei, dies sogar im betreuten Setting (Beschluss des

Strafgerichts vom 24. April 2018 E. 2.2 S. 11).

5.3 Gemäss

der Beurteilung der KoFako vom 1. November 2017 bewährte sich die

Verabreichung von Lucrin zur Dämpfung des sexuellen Antriebs des Rekurrenten

(Beurteilung vom 1. November 2017, Ziff. 6.3). Ausserhalb eines eng

betreuten Settings ging die KoFako weiterhin von einem hohen Rückfallrisiko für

einschlägige Delinquenz aus. Bei Gewährung von Vollzugslockerungen seien

insbesondere die folgenden Auflagen und Rahmenbedingungen einzuhalten: strikte

Medikamentencompliance, kontrollierte Alkoholabstinenz und Fortführung der

Therapie (Beurteilung vom 1. November 2017, Ziff. 7.3). Angesichts

dessen, dass die KoFako ausdrücklich erwähnt hat, dass sich die Behandlung mit

Lucrin bewährt habe, ist es dabei offensichtlich, dass die strikte

Medikamentencompliance und die Fortführung der Therapie die antiandrogene

Behandlung mitumfassen.

5.4 Aufgrund

der vorstehend erwähnten Feststellungen ist ohne eine antiandrogene Behandlung

zu befürchten, dass der Rekurrent weitere Straftaten begehen wird, die mit

seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehen. Dabei besteht insbesondere

ein relevantes Risiko weiterer Brandstiftungen. Bei den mit dem Urteil des

Strafgerichts vom 3. April 2008 beurteilten Brandstiftungen vom 16. und

26. August 2007 kamen zwar keine Personen zu Schaden. Bei der zweiten

Straftat verbrannten aber immerhin eine unbewohnte Holzscheune sowie eine

Bodenfräse, ca. 25,5 Tonnen Stroh, 25 Rundballen Grassilage und

80 Ster Holz, entstand ein Sachschaden von CHF 148'900.– und wurden

die ausrückenden Feuerwehrleute gefährdet (vgl. Urteil des Strafgerichts vom

3. April 2008 Sachverhalt Ziff. I.4 f. sowie

E. II f.). Je nach den Umständen könnten durch weitere

Brandstiftungen aber auch Menschen ernsthaft verletzt oder sogar getötet

werden. Damit besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass

die Rückfallgefahr durch eine antiandrogene Behandlung verringert wird.

6. Verhältnismässigkeit

6.1 Eignung

6.1.1 Gemäss

der Stellungnahme des Bundesrats vom 20. November 2013 zum Postulat 13.3870

"Chemische Kastration für rückfällig gewordene Pädophile und

Vergewaltiger" (nachfolgend Stellungnahme vom 20. November 2013) wird

die sogenannte chemische oder medizinische Kastration von Sexualstraftätern in

der Schweiz bereits seit Jahrzehnten angewendet. Die chemische Kastration

stelle zwar keine Massnahme dar, die bei allen Sexualstraftätern zur Senkung

der Rückfallgefahr führe. Sie könne aber im Einzelfall ausschlaggebend sein für

den weiteren Verlauf des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme. Insbesondere

könne in bestimmten Fällen eine Vollzugslockerung wie beispielsweise die

bedingte Entlassung nur gewährt werden, wenn eine chemische Kastration

durchgeführt worden sei (Stellungnahme vom 20. November 2013). Wie

vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 5.2), ist die

Gutachterin in ihrem Gutachten vom 29. August 2015 (S. 57) zum

Schluss gelangt, Lucrin scheine in der Gesamtbewertung einen positiven Effekt

auf die soziale Integration des Rekurrenten gehabt zu haben, weshalb man

erwarten dürfe, dass sich diese Behandlung auf das Rückfallrisiko eher günstig

auswirke. Gemäss der Beurteilung der KoFako vom 1. November 2017 bewährte

sich die Verabreichung von Lucrin zur Dämpfung des sexuellen Antriebs des

Rekurrenten (vgl. oben E. 5.3). Gemäss dem Psychotherapieverlaufsbericht

der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 10. Januar 2017

(nachfolgend Verlaufsbericht vom 10. Januar 2017) wurde in den letzten

13 Monaten eine kontinuierlich ansteigende Stabilität und Ausgeglichenheit

des Rekurrenten beobachtet. Dies sei auf die beruhigende Wirkung der

antiandrogenen Behandlung, die enge und gleichförmige Tagesstruktur und die

Kontinuität im Bezugspersonensystem sowie auf kleinere Entwicklungs- und

Reifungsschritte auf der Basis der ersten beiden Komponenten und den

Vorbehandlungen in den UPK Basel zurückzuführen (Verlaufsbericht vom 10. Januar

2017, S. 4). Gemäss den Psychiatrischen Diensten kommt der antiandrogenen

Behandlung somit als einer von drei Komponenten eine wesentliche Bedeutung zu.

Am 28. September 2017 konnten die Psychiatrischen Dienste abgesehen von

zunehmenden Frustrationsmomenten aufgrund der damaligen Platzierungssituation

bestätigen, dass sich die Stimmungslage des Rekurrenten unter Lucrin verbessert

hatte (Verlaufsbericht vom 28. September 2017, S. 2). Gemäss dem Psychotherapieverlaufsbericht

der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 30. November 2018

(nachfolgend Verlaufsbericht vom 30. November 2018) hat sich der Rekurrent

"complient" gezeigt und um die Wichtigkeit insbesondere der triebdämpfenden

Medikation gewusst (Verlaufsbericht vom 30. November 2018, S. 2).

Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärte der Rekurrent, er sei

mit den beabsichtigten Weisungen und damit auch mit der Fortsetzung der

antiandrogenen Behandlung einverstanden (vgl. dazu oben E. 2.2.3).

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen war die Behandlung mit Lucrin im

Zeitpunkt der bedingten Entlassung und der Erteilung der Weisung zur

Fortsetzung dieser Behandlung am 26. März 2019 geeignet, die

Rückfallgefahr zu verringern.

6.1.2 Zu

prüfen bleibt, ob die Eignung weiterhin bejaht werden kann, obwohl der

Rekurrent die Behandlung seit dem 25. Mai 2019 ablehnt. Gemäss Auffassung

des Bundesrats kann die chemische Kastration nur bei Tätern erfolgreich sein,

die in diese Massnahme einwilligen sowie ihre sexuellen Probleme einsehen und

langfristig motiviert sind, diese zu lösen (Stellungnahme vom 20. November

2013). Aus diesem Grund hält der Bundesrat in seiner Antwort vom 25. November

1996 eine chemische Kastration gegen den Willen des Betroffenen nicht für

geeignet. Gemäss einem Aufsatz zur Behandlung von Sexualstraftätern sind die

Freiwilligkeit, insbesondere die positive Einstellung gegenüber der Therapie,

für eine Rückfallverminderung und eine gute soziale Reintegration wesentlich (Aschwanden, a.a.O., S. 27). Die

Brandstiftungen des Rekurrenten sind nicht primär sexuell motiviert gewesen

(vgl. oben E. 6.1.1). Damit dürfte es sich beim Rekurrenten nicht um einen

typischen Sexualstraftäter handeln. Vor allem aber hat er sich zunächst während

längerer Zeit freiwillig der Behandlung mit Lucrin unterzogen und die

Wichtigkeit der triebdämpfenden Medikation erkannt (vgl. oben E. 2.1 und 6.1.1).

Schliesslich wird mit der Weisung, die antiandrogene Behandlung fortzusetzen,

keine zwangsweise Verabreichung des Medikaments angeordnet, sondern der

Rekurrent nur angewiesen, sich der betreffenden Behandlung weiter zu

unterziehen. Ein juristischer Druck ist einer Therapie aber nicht a priori

abträglich und ein externer Druck irgendwelcher Art ist bei einer Behandlung

ohnehin immer irgendwie im Spiel (Heer/Habermeyer,

a.a.O., Art. 59 StGB N 82). Unter diesen Umständen ist nicht

ersichtlich, weshalb die antiandrogene Behandlung im vorliegenden Fall mangels

Freiwilligkeit nicht geeignet sein sollte, die Legalprognose zu verbessern.

Gemäss eigenen Angaben ist für den Rekurrenten eine Widersetzung gegen die

Weisung zur Fortsetzung der antiandrogenen Behandlung nie in Frage gekommen,

weil dies jedenfalls mit Sanktionen oder gar mit einer Rückversetzung verbunden

wäre (Rekursbegründung, Ziff. 2). Damit ist die Weisung zur Fortsetzung

der antiandrogenen Behandlung trotz der fehlenden Möglichkeit der zwangsweisen

Vollstreckung auch geeignet, den Rekurrenten dazu zu bewegen, sich dieser

Behandlung weiterhin zu unterziehen. Insgesamt ist die Weisung zur Fortsetzung

der antiandrogenen Behandlung somit geeignet, das Rückfallrisiko zu reduzieren.

6.1.3 Gemäss

der Antwort des Bundesrats vom 25. November 1996 kann die Wirkung der

triebdämpfenden Medikamente durch verschiedene Gegenmassnahmen wie

Alkoholkonsum, Einnahme stimulierender Suchtmittel wie Kokain und auch

hochdosierter männlicher Sexualhormone ganz oder teilweise wieder aufgehoben

werden. Diese Antwort bezieht sich auf die Therapie mit CPA und MPA. Jedenfalls

durch externe Testosteronzufuhr kann auch die Wirkung der Therapie mit

LHRH-Analoga ganz oder teilweise aufgehoben werden (vgl. Aschwanden, a.a.O., S. 26 f.).

Selbst unter der Annahme, dass die Antwort des Bundesrats vom 25. November

1996 auch für die vorliegend zu beurteilende Therapie mit einem LHRH-Analogon

Geltung beansprucht, kann daraus entgegen der Auffassung des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung, Ziff. 5) nicht geschlossen werden, die Weisung zur

Fortsetzung der antiandrogenen Behandlung sei zur Reduktion der Rückfallgefahr

nicht geeignet. Mit dem Entscheid vom 26. März 2019 hat der SMV dem

Rekurrenten auch eine Weisung zur vollumfänglichen Abstinenz von Alkohol

inklusive regelmässiger Atemalkoholkontrollen und bei Bedarf Haaranalysen

erteilt. Diese Weisung wird vom Rekurrenten nicht in Frage gestellt. Dass bei

ihm Kokainkonsum zur Diskussion stehe, behauptet er nicht. Dass er gewillt und

in der Lage wäre, sich extern Testosteron zuzuführen, behauptet der Rekurrent

ebenfalls nicht. Zudem wäre dies mit einer Überprüfung der Testosteronwerte

feststellbar. Solche Überprüfungen fanden in der Vergangenheit regelmässig

statt (Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler

vom 20. Februar 2019 [nachfolgend Abschlussbericht vom 20. Februar],

S. 2).

6.2 Erforderlichkeit

6.2.1 Aus

den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 5.1–5.3 und 6.1.1) stellt

die antiandrogene Behandlung einen wesentlichen Teil des Risikomanagements dar,

wie das JSD richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9).

Damit ist die Fortsetzung der antiandrogenen Behandlung zur Reduktion des

Rückfallrisikos erforderlich. Da die Therapie mit LHRH-Analoga die wirksamste

und nebenwirkungsärmste antiandrogene Therapie ist (vgl. oben E. 2.1),

besteht auch keine vernünftige Alternative zur Behandlung mit Lucrin.

6.2.2 Der

Rekurrent macht geltend, seine bedingte Entlassung basiere auf einer positiven

Legalprognose. Die Subsidiarität der Zwangsmedikation sei deshalb nicht

gewahrt. Eine Zwangsmedikation auf Vorrat durchzuführen zwecks Abwendung einer

hypothetischen Gefahr, die aufgrund der positiven Legalprognose nicht bestehe,

sei nicht menschenrechtskonform (Rekursbegründung, Ziff. 5). Dieser

Einwand ist unbegründet.

Eine Weisung

muss bestimmt und geeignet sein, die Rückfallgefahr zu verringern (vgl. Koller, in: Brägger [Hrsg.], Das

schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 85; Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 44 StGB N 44). Dies bedeutet

jedoch nicht, dass sie nur dann zulässig ist, wenn das Rückfallrisiko ohne die

Weisung derart hoch wäre, dass die bedingte Entlassung verweigert werden

müsste. Unter Umständen ist die Erteilung von Weisungen aber von konstitutiver

Bedeutung für eine günstige Prognose (vgl. BGer 6B_1227/2015 vom 29. Juli

2016 E. 1.2.2; Imperatori, in:

Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019,

Art. 95 StGB N 12; Schneider/Garré,

a.a.O., Art. 44 StGB N 17). Dies dürfte bezüglich der Weisung zur

Fortsetzung der antiandrogenen Behandlung des Rekurrenten gemäss dem Entscheid

des SMV vom 26. März 2019 der Fall sein. In der Begründung dieses

Entscheids stellte der SMV fest, im Massnahmenverlauf könnten dem Rekurrenten

Therapiefortschritte attestiert werden. Mit dem Rekurrenten hätten gewisse

Copingstrategien im Umgang mit Ärger und Frust erarbeitet werden können und im

Rahmen der Therapie habe der Rekurrent die Tragweite seines deliktischen

Verhaltens erfassen können. Auch wenn es ihm nur bedingt gelinge, das in der

Therapie Erlernte ohne Unterstützung im Alltag umzusetzen, seien ihm seine

Risikofaktoren und Problembereiche bekannt und sei es ihm im Alltag ein grosses

Anliegen, sich weitere Kenntnisse und Strategien im Umgang mit seinen

Mitmenschen und wiederkehrenden Frustrationen zu erarbeiten. Positiv

hervorzuheben sei, dass er seit der antiandrogenen Behandlung ausgeglichener

sei und seine sexuelle Anspannung nachgelassen habe. Der SMV kam zum Schluss,

das mit der psychischen Störung des Rekurrenten in Zusammenhang stehende

Rückfallrisiko habe unter der Voraussetzung eines eng strukturierten Settings

mit Kenntnis der Behandler vom Deliktmechanismus und von den Spezifitäten des

Krankheitsbilds, einer antiandrogenen Medikation, der Aufrechterhaltung der

Alkoholabstinenz und der Fortführung der forensisch-psychiatrischen Therapie

vermindert werden können. In finanziellen und administrativen Belangen werde

der Rekurrent zudem durch die Beistandschaft unterstützt. Somit könne dem

Rekurrenten eine hinreichend gute Legalprognose gestellt werden (Entscheid vom

26. März 2019, S. 6). Die Begründung des Entscheids vom 26. März

2019 spricht damit dafür, dass dem Rekurrenten ohne die Fortsetzung der

antiandrogenen Behandlung keine günstige Prognose gestellt worden wäre. Da die

bedingte Entlassung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist auf

die Frage, ob diese dem Rekurrenten auch ohne die Weisung zur Fortsetzung der antiandrogenen

Behandlung hätte gewährt werden können, nicht weiter einzugehen. Feststeht

aufgrund der Begründung des Entscheids des SMV vom 26. März 2019, dass die

bedingte Entlassung dem Rekurrenten unter der Prämisse gewährt worden ist, dass

er die antiandrogene Behandlung fortsetzt (vgl. Stellungnahme des SMV vom

7. Oktober 2019, S. 3).

6.3 Zumutbarkeit

6.3.1 Tiefe

Testosteronspiegel haben als wesentliche Nebenwirkungen einen Knochenschwund

(Osteoporose) zur Folge. Dieser kann mit den heutigen Medikamenten aber gut

behandelt werden. Des Weiteren treten "Wechseljahrsymptome" wie

Hitzewallungen auf. Diese sind nach einigen Monaten, teilweise aber auch erst

nach Jahren wieder rückläufig. Die Anzahl roter Blutkörperchen vermindert sich

leicht. Gewichtszunahme, Gynäkomastie (ein- oder beidseitige Vergrösserung der

Brustdrüse beim Mann), verminderter Antrieb und depressive Verstimmung sind

weitere mögliche Nebenwirkungen (Aschwanden,

a.a.O., S. 25). Als sehr häufige unerwünschte Nebenwirkungen von "Lucrin

Depot 3 Monate" werden unter anderem Gewichtszunahme, gesteigerter

Appetit, Stimmungsschwankungen und Depressionen genannt (Fachinformation Lucrin

Depot 3 Monate [abrufbar unter https://compendium.ch]).

6.3.2 Dem

Verlaufsbericht vom 30. November 2018 ist zu entnehmen, dass der

Allgemeinbefund beim Rekurrenten unauffällig gewesen ist (Verlaufsbericht vom

30. November 2018, S. 2). Gemäss den unbestrittenen Feststellungen

des JSD werden die Auswirkungen der antiandrogenen Behandlung auf den

Allgemeinzustand und die Knochendichte laufend überwacht (angefochtener

Entscheid, E. 9). Diesbezüglich werden vom Rekurrenten auch in der

Rekursbegründung keine Nebenwirkungen behauptet. Hingegen sind beim Rekurrenten

eine Gewichtszunahme und Brustwachstum festgestellt worden (vgl.

Verlaufsbericht vom 30. November 2018, S. 2). Der Rekurrent macht

geltend, die körperlichen Auswirkungen der antiandrogenen Behandlung seien für

ihn nicht mehr erträglich (Eingabe vom 25. Mai 2019). Er habe schwer damit

zu kämpfen, dass er aufgrund der antiandrogenen Behandlung immer mehr

Verweiblichungen an seinem Körper feststellen müsse (Rekursbegründung,

Ziff. 2 und 5). Im Verlaufsbericht vom 30. November 2018 wird

diesbezüglich festgestellt, die körperlichen Veränderungen (Gewichtszunahme,

Brustwachstum) hätten dem Rekurrenten zu schaffen gemacht. Der Leidensdruck sei

jedoch nicht so hoch gewesen, dass er sich einem korrigierenden operativen

Eingriff unterzogen oder seine Ernährung grundlegend verändert hätte

(Verlaufsbericht vom 30. November 2018, S. 2). Gemäss dem

Abschlussbericht vom 20. Februar 2019 machten die Nebenwirkungen der

triebdämpfenden Medikamente dem Rekurrenten sporadisch zu schaffen, ohne dass

er diesbezüglich etwas habe verändern wollen (Abschlussbericht, S. 2).

Dies zeigt, dass der Leidensdruck beim Rekurrenten nicht allzu gross sein kann.

Der Rekurrent wendet zwar ein, ein korrigierender operativer Eingriff berge

grosse Risiken (Rekursbegründung, Ziff. 5), bleibt für diese Behauptung

aber jede Substanziierung und jeden Beweis schuldig. Bei einer Gynäkomastie

kann die Brust durch eine gezielte Operation – eine Mastektomie – verkleinert

und das Aussehen optimiert werden (https://pyramide.ch/de/plastische-chirurgie/brustoperationen/gynaekomastie/).

Wie alle Operationen ist auch die chirurgische Behandlung der Gynäkomastie

nicht gänzlich risikofrei. Wird sie jedoch von einem Arzt mit viel Erfahrung in

der Behandlung und operativen Korrektur der Gynäkomastie durchgeführt, sind die

Risiken minimal (https://www.infomedizin.ch/krankheiten/gynaekomastie/).

Weiter macht der

Rekurrent mit seinem Rekurs geltend, eine positive Veränderung seines Zustands

durch eine Umstellung seiner Ernährung sei unwahrscheinlich, weil er aufgrund

der enormen Nebenwirkungen von Lucrin stets gegen die Gewichtszunahme ankämpfen

müsste, wobei die Antriebslosigkeit und die depressive Verstimmung, die

ebenfalls Folgen einer antiandrogenen Behandlung seien, ihm dies erheblich

erschweren würden (Rekursbegründung, Ziff. 5). Dabei bleibt unklar, ob er

behaupten will, er leide tatsächlich an Antriebslosigkeit und depressiver

Verstimmung. Zumindest die Behauptung, der Rekurrent leide an einer depressiven

Verstimmung, wäre wenig glaubhaft. Verminderter Antrieb und depressive

Verstimmung sind zwar mögliche Nebenwirkungen der antiandrogenen Behandlung

(vgl. oben E. 6.3.1). Gemäss dem Verlaufsbericht vom 30. November

2018 zeigte sich der Rekurrent über den gesamten Verlauf auffallend antriebsarm

(Verlaufsbericht vom 30. November 2018, S. 2). Eine depressive

Verstimmung erwähnen die Psychiatrischen Dienste aber weder im Verlaufsbericht

vom 30. November 2018 noch im Abschlussbericht vom 20. Februar 2019. In

seiner Eingabe vom 25. Mai 2019 begründete der Rekurrent sein Gesuch um

Beendigung der antiandrogenen Behandlung ausschliesslich damit, dass die

körperlichen Auswirkungen der Behandlung für ihn nicht mehr erträglich seien

und ihm die Fortführung auch in finanzieller Hinsicht nicht mehr zugemutet

werden könne. Auch in der Begründung seines Rekurses an das JSD vom 11. September

2019 machte der anwaltlich vertretene Rekurrent weder Antriebslosigkeit noch

depressive Verstimmung geltend. Dass eine depressive Verstimmung zwischen

September 2019 und Dezember 2019 plötzlich aufgetreten ist, erscheint wenig

wahrscheinlich. Im Übrigen ist die antiandrogene Behandlung dem Rekurrenten

auch dann zumutbar, wenn davon ausgegangen wird, dass er an Antriebslosigkeit

und depressiver Verstimmung leidet und eine Verhinderung der Gewichtszunahme

und eine Beseitigung der Gynäkomastie für ihn nicht möglich ist. Die damit

verbundenen Belastungen für den Rekurrenten wiegen weniger schwer als das

öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer das Leben anderer Menschen

möglicherweise gefährdender Straftaten (vgl. dazu oben E. 5).

Unzumutbar wäre

eine zwangsweise Vollstreckung der Weisung zur Fortsetzung der antiandrogenen

Behandlung, weil damit ein zusätzlicher Eingriff in die persönliche Freiheit

des Rekurrenten verbunden wäre. Dementsprechend wird in der Lehre die

Auffassung vertreten, die Kantone könnten gestützt auf den Vorbehalt von

Art. 437 Abs. 2 ZGB zwar vorsehen, dass der Betroffene zu einer

medikamentösen Behandlung verpflichtet werden kann, eine Zwangsvollstreckung

dieser Anordnung sei jedoch wegen Unverhältnismässigkeit unzulässig (Gassmann/Bridler, a.a.O.,

N 9.199–9.201; Guillod, in:

Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013,

Art. 437 N 17; a.M. Breitschmid/Matt/Pfannkuchen-Heeb,

in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

3. Auflage, Zürich 2016, Art. 437 ZGB N 4). Ein zwangsweiser

Vollzug der Weisung steht im vorliegenden Fall aber nicht zur Diskussion (vgl.

oben E. 2.2.3).

7. Kerngehalt

7.1 Die

grundrechtlichen Kerngehalte sind Regeln, die unterschiedliche Aspekte der

Menschenwürde schützen, bzw. generell-abstrakte Formulierungen von Teilgehalten

der Menschenwürde. Sie sind anwendbar ohne Relativierung durch Güterabwägungen

im Einzelfall und gelten dementsprechend absolut (Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001,

S. 81). Kerngehalte und Verhältnismässigkeit stehen aber in engem

Zusammenhang zueinander. Die Kerngehalte stellen typisierte, kristallisierte

Erwägungen der Verhältnismässigkeit für eine eng umschriebene Gruppe von

Sachverhalten dar. Sie entspringen der Erfahrung, dass sich in gewissen Fällen

die Erwägungen der Verhältnismässigkeit verfestigt haben (Schefer, a.a.O., S. 83). Der

Kerngehalt des Rechts auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10

Abs. 2 BV) besteht im Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder

erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV) sowie

der Körperstrafe (Müller/Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 57). Ob eine

Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität unter Art. 10

Abs. 3 BV fällt und damit den Kerngehalt der persönlichen Freiheit

antastet, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu

beurteilen (vgl. Müller/ Schefer,

a.a.O., S. 61; Schefer,

a.a.O., S. 428). Abzustellen ist auf die quantitative und qualitative Intensität

des Eingriffs. Damit findet im Rahmen der Bestimmung des Schutzbereichs des

Kerngehalt eine Güterabwägung statt. Im Rahmen dieser definitorischen Abwägung

sind nur solche Aspekte des spezifischen Falls heranzuziehen, die für die

konkrete Situation des Betroffenen von Bedeutung sind, und Sachverhalte, die

bloss als Rechtfertigungsgründe erscheinen, ausser Acht zu lassen (Schefer, a.a.O., S. 428). Auch bei

der Beurteilung, ob medikamentöse Zwangsbehandlungen mit Art. 3 EMRK

vereinbar sind, sind die gesamten Umstände sowie die Art und Weise der

Behandlung mitzuberücksichtigen (BGE 127 I 6 E. 5c S. 15; BGer

1P.218/ 1991 vom 7. Oktober 1992 E. 4c, in: ZBl 1993 S. 504 ff.,

508).

7.2

7.2.1 Eine

gegen den Willen eines urteilsfähigen Betroffenen vorgenommene

Zwangssterilisation verletzt den Kerngehalt der persönlichen Freiheit (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte,

3. Auflage, Bern 2018, § 12 N 59; Tschentscher, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler

Kommentar, 2015, Art. 10 BV N 58; vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S. 149). Die Sterilisation ist

ein medizinischer Eingriff, mit dem die Fortpflanzungsfähigkeit einer Person auf

Dauer aufgehoben wird (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen [Sterilisationsgesetz,

SR 211.111.1]). Beim Mann erfolgt die Vasektomie genannte Sterilisation

durch Abbinden oder Durchtrennen beider Samenleiter (https://de.wikipedia.org/wiki/Sterilisation_Unfruchtbarmachung);

vgl. auch Aschwanden, a.a.O., S. 21).

Gemäss namhaften Autoren verletzt auch eine gegen den Willen eines

urteilfähigen Betroffenen vorgenommene Zwangskastration den Kerngehalt der

persönlichen Freiheit (Kiener/Kälin/Wyttenbach,

a.a.O., § 12 N 59). Mit Kastration ist dabei sicher die chirurgische

Kastration gemeint, bei der das Testosteron produzierende Hodengewebe entfernt

wird (vgl. zur chirurgischen Kastration Aschwanden,

a.a.O., S. 21 und 26). Die vorstehend erwähnte Lehrmeinung dürfte aber

grundsätzlich auch für die chemische Kastration Geltung beanspruchen, falls die

damit herbeigeführte Zeugungsunfähigkeit irreversibel ist. Bei dieser ist aus

den nachstehenden Gründen aber zwischen einer Zwangsmedikation im engeren Sinn

und einer solchen im weiteren Sinn zu unterscheiden (vgl. unten E. 7.3).

7.2.2 Mit

der einfachen Anfrage 96.1084 "Chemisch-medizinische Massnahmen gegen

Sexualtäter" vom 26. September 1996 fragte Maximilian Reimann unter

anderem, ob de lege ferenda nicht darauf hingewirkt werden sollte, dass in

besonders schweren Fällen solche Massnahmen auch gegen den Willen des

Betroffenen verfügt und vollzogen werden können. Gemäss der Antwort des

Bundesrats vom 25. November 1996 ist das Verabreichen von triebdämpfenden

Präparaten, die eine sogenannte chemische Kastration zur Folge haben, gegen den

Willen des Betroffenen eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen

Freiheit. Sofern eine derartige Kastration aber nicht irreversibel sei, stelle

sie keinen Eingriff in den Kerngehalt der persönlichen Freiheit dar. Eine

solche Massnahme könnte deshalb rechtlich zulässig sein, sofern die allgemeinen

Voraussetzungen für einen Eingriff in die persönliche Freiheit erfüllt seien (Antwort

vom 25. November 1996; vgl. dazu Rekursbegründung, Ziff. 3). Wie sich

aus der Frage ergibt, bezieht sich die Antwort des Bundesrats zumindest auch

auf die Frage der Zulässigkeit der zwangsweisen Vollstreckung der Verpflichtung

zu einer antiandrogenen Behandlung. Die Antwort unterscheidet nicht zwischen

einer Zwangsmedikation im engeren Sinn und einer solchen im weiteren Sinn, obwohl

sich eine solche Unterscheidung aus den nachstehenden Gründen (vgl. unten

E. 7.3) aufdrängt.

7.3 Wie

vorstehend ausführlich dargelegt worden ist (vgl. oben E. 7.1) ist unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine Beeinträchtigung

der physischen oder psychischen Integrität den Kerngehalt des Rechts auf

körperliche und geistige Unversehrtheit antastet. Die Situation eines Menschen,

der durch eine nicht zwangsweise vollstreckbare Anordnung verpflichtet wird,

sich einer Medikation zu unterziehen, unterscheidet sich wesentlich von

derjenigen eines Menschen, dem unter Anwendung oder Androhung physischer Gewalt

Medikamente verabreicht werden. Im ersten Fall kann der Betroffene die

Medikation und deren Wirkungen verhindern, wenn er bereit ist, die damit

verbundenen Nachteile wie insbesondere die Verweigerung der bedingten

Entlassung oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug in Kauf

zu nehmen. Im zweiten Fall dagegen hat der Betroffene keine Möglichkeit, sich

der Medikation und deren Wirkungen zu entziehen. Er wird damit völlig

fremdbestimmt und ist den Behörden machtlos ausgeliefert (vgl. zur Bedeutung

dieses Umstands auch BGE 127 I 6 E. 5g S. 17). Zudem ist eine

Zwangsmedikation im engeren Sinn im Vergleich zu einer Zwangsmedikation im

weiteren Sinn mit zusätzlichen schweren Eingriffen in das Recht auf körperliche

oder geistige Unversehrtheit verbunden, indem physische Gewalt angewendet oder

angedroht wird.

Aus den

vorstehenden Gründen sind die qualitative und die quantitative Intensität des

Eingriffs bei einer Zwangsmedikation im engeren Sinn viel grösser als bei einer

solchen im weiteren Sinn. Deshalb ist nur eine Zwangsmedikation im engeren Sinn

als Eingriff in den Kerngehalt der persönlichen Freiheit zu qualifizieren, wenn

die damit herbeigeführte Zeugungsunfähigkeit irreversibel ist. Eine

Zwangsmedikation im weiteren Sinn tastet hingegen den Kerngehalt der

persönlichen Freiheit auch dann nicht an, wenn die Medikation eine irreversible

Zeugungsunfähigkeit zur Folge hat. Der Umstand, dass die

Fortpflanzungsfähigkeit auch vom Schutzbereich der persönlichen Freiheit im

engeren Sinn bzw. des Rechts auf individuelle Selbstbestimmung gemäss

Art. 10 Abs. 2 BV erfasst wird (vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach,

a.a.O., § 12 N 14; Schweizer,

in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender (Hrsg.), Die schweizerische

Bundesverfassung. St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014,

Art. 10 N 38), ändert daran nichts. Die Kerngehalte sind generell das

Ergebnis typisierter Erwägungen der Verhältnismässigkeit (vgl. oben E. 7.1)

und die qualitative und die quantitative Intensität des Eingriffs sind bei der

Zwangsmedikation im weiteren Sinn aus den vorstehend erwähnten Gründen auch

unter Mitberücksichtigung der Aufhebung der Fortpflanzungsfähigkeit deutlich

geringer als bei der Zwangsmedikation im engeren Sinn.

7.4 Sämtliche

Präparate, welche die Testosteronproduktion längerfristig senken, führen zu

einer Azoospermie, das heisst, dass die Sertoli-Zellen in den Hoden die

Produktion von Spermien weitgehend einstellen. Die betreffenden Männer sind

somit vorübergehend nicht mehr zeugungsfähig (Graf,

Medikamentöse Behandlung von Sexualstraftätern, in: Endrass et al. [Hrsg.],

Interventionen bei Gewalt- und Sexualstraftätern, Berlin 2012, S. 359,

363). Gemäss Prof. Dr. med. Marc Graf,

Direktor der Klinik für Forensik der UPK Basel, ist dieser Effekt bei einer

wenige Jahre dauernden Therapie und insbesondere bei jungen Erwachsenen

reversibel. Eindeutige Daten zur Reversibilität bei länger andauernder

Behandlung, insbesondere bei älteren Männern fehlten. Mit diesem Problem

vertraute Urologen gingen davon aus, dass selbst nach lang andauernder

Behandlung, auch mit LHRH-Agonisten (LHRH-Agonisten sind LHRH-Analoga

[https://flexikon.doccheck.com/de/GnRH-Analogon]), durch Stimulation, auch mit

Testosteron, die Hodenatrophie (Verkleinerung einer oder beider Hoden beim Mann

[https://flexikon.doccheck.com/de/Hodenatrophie]) rückgängig gemacht und die

Spermienproduktion wieder in Gang gebracht werden könne. Es blieben aber

Zweifel (Graf, a.a.O., S. 363). Heer/Habermeyer halten unter Verweis

auf Graf fest, dass die Frage der

Reversibilität der Zeugungsunfähigkeit selbst nach länger andauernder

Behandlung mit LHRH-Agonisten nicht abschliessend geklärt sei (Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59

StGB N 75a mit Verweis auf Graf,

a.a.O., S. 362 f.). Gemäss Dr. med. Ralph

Aschwanden, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt

Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, ist die Wirkung der LHRH-Analoga

zunächst reversibel, d.h. nach dem Absetzen des Medikaments ist die Wirkung

nach ca. zwei bzw. vier bis fünf Monaten aufgehoben. Nach mehreren Jahren könne

die Wirkung aufgrund Inaktivitäts-Vernarbung und Schrumpfung von Penis und

Hoden irreversibel werden. Diesbezüglich lägen aber noch keine Studien vor.

Gleichwohl könne der Kastrationszustand sowohl bei der Therapie mit

LHRH-Analoga als auch bei der chirurgischen Kastration mit vier

Testosteron-Depotspritzen jährlich aufgehoben werden (Aschwanden, a.a.O., S. 26). Da die Zeugungsfähigkeit

nach chirurgischer Kastration sofort irreversibel aufgehoben ist (Aschwanden, a.a.O., S. 26), dürfte

mit der Aufhebung des Kastrationszustands dabei aber nur die Erhöhung des

Testosteronspiegels und nicht die Wiederherstellung der Zeugungsunfähigkeit

gemeint sein. Auch im Gutachten vom 25. März 2008 wird die Reversibilität

des Zustands nur betreffend den Testosteronspiegel erwähnt (vgl. Gutachten vom

25. März 2008, S. 34 und 36). Damit ist davon auszugehen, dass bei

einer mehrjährigen Therapie mit LHRH-Analoga die Möglichkeit, dass die

Zeugungsunfähigkeit irreversibel wird, nicht ausgeschlossen werden kann.

Es ist

anzunehmen, dass der Rekurrent seit dem Jahr 2011 und damit seit mehr als acht

Jahren mit dem LHRH-Analogon Lucrin behandelt wird. Selbst wenn deshalb bei

einer Fortsetzung der antiandrogenen Behandlung die Möglichkeit einer

irreversiblen Zeugungsunfähigkeit bejaht wird, tastet die Zwangsmedikation im

weiteren Sinn den Kerngehalt der persönlichen Freiheit aber nicht an, wie

vorstehend eingehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 7.3). Eine

Zwangsbehandlung im engeren Sinn wäre hingegen bei Bejahung der Möglichkeit der

Herbeiführung einer irreversiblen Zeugungsunfähigkeit als unzulässiger Eingriff

in den Kerngehalt der persönlichen Freiheit zu qualifizieren. Eine solche steht

im vorliegenden Fall aber nicht zur Diskussion.

8. Finanzielle

Belastung

In seiner

Eingabe an den SMV vom 25. Mai 2019 und in der Begründung seines Rekurses

an das JSD vom 11. September 2019 machte der Rekurrent geltend, die

Fortführung der antiandrogenen Behandlung könne ihm auch in finanzieller

Hinsicht nicht mehr zugemutet werden. Diesbezüglich erwog das JSD, inwiefern

die weitere Verabreichung von Lucrin den Rekurrenten finanziell übermässig

belasten sollte, werde nicht näher substanziiert und erscheine auch nicht

plausibel, weil die damit verbundenen Kosten grundsätzlich von der

obligatorischen Krankenversicherung übernommen würden (angefochtener Entscheid,

E. 10). In der Begründung seines vorliegenden Rekurses setzt sich der

Rekurrent mit diesen Erwägungen überhaupt nicht auseinander und macht keinerlei

nähere Angaben zu den Kosten der Behandlung. Damit kann unter Verweis auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids festgestellt werden, dass die

Behandlung mit Lucrin für den Rekurrenten keine unzumutbare finanzielle

Belastung darstellt.

9. Möglichkeit

der Rückversetzung

9.1 Der

Rekurrent und sein Rechtsvertreter scheinen davon auszugehen, die Weigerung des

Rekurrenten, die antiandrogene Behandlung fortzusetzen, könne nicht zu einer

Rückversetzung in den Massnahmenvollzug führen, wenn die Weisung zur

Fortsetzung dieser Behandlung aufgehoben wird (Rekursbegründung, Ziff. 2).

Dies ist unrichtig, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

9.2 Unter

dem Kapitel "Massnahmen" bestimmt Art. 62a Abs. 6 StGB,

dass Art. 95 Abs. 3–5 StGB anwendbar ist, wenn der bedingte

Entlassene sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet. Im

Abschnitt betreffend den Vollzug von Freiheitsstrafen bestimmt Art. 89

Abs. 3 StGB, dass Art. 95 Abs. 3–5 StGB anwendbar ist, wenn der

bedingt Entlassene sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen

missachtet. Gemäss Art. 95 Abs. 3 StGB erstattet die zuständige

Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht, wenn sich der

Verurteilte der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet oder

wenn die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr

erforderlich sind. Gemäss Art. 95 Abs. 5 StGB kann das Gericht in den

Fällen nach Art. 95 Abs. 3 StGB die bedingte Strafe widerrufen oder

die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn

ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst der Verweis in Art. 89

Abs. 3 StGB auf Art. 95 Abs. 3 StGB auch die Undurchführbarkeit

der Bewährungshilfe oder der Weisungen und ist die Rückversetzung auch in

diesem Fall möglich (BGE 134 IV 65 E. 4.2 S. 67 f.). Das Gleiche

muss für Art. 62a Abs. 6 StGB gelten (vgl. Baechtold, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler

Kommentar, 2. Auflage, 2007, Art. 95 StGB N 9, und Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB

Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 95 N 5a, welche die

Möglichkeit der Rückversetzung ohne Unterscheidung zwischen Strafen und

Massnahmen bejahen). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind

Weisungen, die dem Verurteilten als flankierende Massnahmen zu einer bedingten

Entlassung erteilt worden sind, nicht mehr durchführbar im Sinn von

Art. 95 Abs. 3 StGB, wenn sie die öffentliche Sicherheit nicht mehr

gewährleisten können (vgl. BGE 138 IV 65 E. 4.3.2 S. 68 f.; Imperatori, a.a.O., Art. 95 StGB

N 20).

9.3 Wie

vorstehend dargelegt worden ist, ist die Weisung zur Fortsetzung der

antiandrogenen Behandlung nicht aufzuheben. Falls die Weisung aber aufgehoben

würde, bestünde der Grund für die Aufhebung darin, dass die Weisung aufgrund

des Rückzugs des Einverständnisses des Rekurrenten unzulässig wäre. Damit würde

sich die Weisung als undurchführbar erweisen. Folglich könnte das Gericht gemäss

Art. 95 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 und Art. 62a

Abs. 6 StGB die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug anordnen, wenn mangels

antiandrogener Behandlung ernsthaft zu erwarten ist, dass der Rekurrent neue

Straftaten begeht, und die übrigen Voraussetzungen für die Rückversetzung

erfüllt sind. Für den Fall, dass dem Rekurrenten ohne die antiandrogene

Behandlung eine ungünstige Legalprognose ausgestellt werden muss, sind die

übrigen Weisungen ohne eine solche Behandlung nicht geeignet, die öffentliche

Sicherheit zu gewährleisten. Damit würden sich die übrigen Weisungen als

undurchführbar erweisen, wenn der Rekurrent die antiandrogene Behandlung

verweigert. Folglich könnte das Gericht auch aus diesem Grund gemäss

Art. 95 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 und

Art. 62a Abs. 6 StGB die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug

anordnen, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Dies gälte

selbst dann, wenn die Weisung zur Fortsetzung der antiandrogenen Behandlung

entgegen der vorstehenden Einschätzung als von Anfang an unzulässig erachtet

würde. Wenn aufgrund der Verweigerung der Fortsetzung der antiandrogenen

Behandlung ernsthaft zu erwarten ist, dass der Rekurrent eine Tat im Sinn von

Art. 64 Abs. 1 StGB (Verwahrungsdelikt) begehen könnte, kommt im

Übrigen auch der Rückversetzungsgrund von Art. 62a Abs. 3 StGB in

Betracht. Ob im Fall der Weigerung des Rekurrenten, die antiandrogene

Behandlung fortzusetzen, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des

vorliegenden Einzelfalls eine Rückversetzung in den Massnahmenvollzug in

Betracht kommt, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

10. Kosten

Aus dem Gesagten

ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid des JSD vom 19. November 2019

zu Recht ergangen ist. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens trägt der Rekurrent die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert dreissig Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.