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Entscheid

VD.2020.70

Lohneinstufung / Lohnnachzahlung (BGer 8C_572/2020 vom 6. Mai 2021)

3. August 2020Deutsch16 min

übernahm die Rekurrentin eine neue Funktion als Verantwortliche Fachbereich [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.70

URTEIL

vom 3. August 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiber Dr.

Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Erziehungsdepartement

Basel-Stadt Rekursgegner

Leimenstrasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Erziehungsdepartements

vom 29. Januar 2020

betreffend rückwirkende Korrektur

der Lohneinstufung /

Lohnnachzahlung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrentin)

war von Oktober 2000 bis 31. Juli 2006 als Lehrperson der Sekundarstufe I an

der Weiterbildungsschule bzw. der Sekundarschule für die Volksschulleitung

tätig (zuletzt Lohnklasse 12, Stufe 05). Es handelte sich um ein befristetes

Arbeitsverhältnis. Ab 1. Februar 2009 wurde die Rekurrentin wieder als

Lehrperson Sekundarstufe I von der Leitung Volksschulen angestellt; gemäss

Arbeitsvertrag vom 7. Februar 2009 wurde sie befristet angestellt und in die

Lohnklasse 12, Stufe 02 eingestuft. Per 1. August 2012 wurde sie in die

Lohnklasse 16, Stufe 03 angehoben (unbefristete Anstellung). Am 13.

November 2017 kündigte sie ihren Arbeitsvertrag auf den 29. Juni 2018, als sie

in der Lohnklasse 16 zuletzt die Stufe 09 erreichte. Per 1. August 2018

übernahm die Rekurrentin eine neue Funktion als Verantwortliche Fachbereich [...]

(neue Lohneinreihung in Lohnklasse 16, Stufe 09).

Mit E-Mail vom

26. Juni 2018 wandte sich die Rekurrentin erstmals an die Personalabteilung des

Erziehungsdepartements und verlangte eine Überprüfung der Einstufung bzw. ihrer

Arbeitsverträge seit August 2001 als Lehrperson Sekundarstufe I. In der Folge

räumte das Erziehungsdepartement ein, dass bei ihrem Wiedereintritt auf den 1.

Februar 2009 die Lohnstufe 05 (statt 02) der Lohnklasse 12 hätte übernommen

werden müssen. Ab ihrem Wiedereintritt sei die Lohnentwicklung zwar korrekt

verlaufen, jedoch mit drei Stufen Differenz. Die Rekurrentin machte geltend,

sie habe die Unregelmässigkeit gemeldet, konnte jedoch keine Belege dafür

einreichen. Die von der Rekurrentin beantragte rückwirkende nachträgliche

Korrektur der Lohneinstufung mit entsprechender Lohnnachzahlung wurde mit Schreiben

vom 20. Dezember 2018 des Erziehungsdepartements (Bereichspersonalleiter

Bildung) abgelehnt. Auf Begehren der Rekurrentin wurde dieser Entscheid mit

anfechtbarer Verfügung des Erziehungsdepartements vom 9. Mai 2019 (Leiter

Volksschulen) bestätigt. Es wurde festgestellt, dass der beantragten

Nachzahlung auf Grund der Verwaltungspraxis zur fehlerhaften Einstufung nicht

stattgegeben werde. Auf eine Korrektur pro futuro werde nicht eingegangen, da

die Rekurrentin die Stelle im November 2017 gekündigt habe.

Gegen diese

Verfügung legte die Rekurrentin Rekurs ein, welcher mit Entscheid des Vorstehers

des Erziehungsdepartements vom 29. Januar 2020 kostenlos abgewiesen wurde.

Gegen diesen

Entscheid des Erziehungsdepartements vom 29. Januar 2020 richtet sich der am 7.

Februar 2020 bzw. am 2. März 2020 erhobene und begründete Rekurs an den

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Die Rekurrentin beantragt unter kostenfälliger

Aufhebung des Entscheids des Erziehungsdepartements und der Verfügung der

Leitung Volksschulen die Zusprechung von CHF 25'426.25 brutto (als

Lohnnachzahlung für die Jahre 2013 bis 2018, unter Abrechnung der gesetzlichen

Sozialleistungen und nebst Zins) sowie die Rückweisung der Sache an das

Erziehungsdepartement zur Berechnung der Korrektur der Lohnzusätze

(Jubi-Geschenk, Prüfungsentschädigung, Weiterbildungskosten, Auszahlung

Lektionenguthaben, Projektmitarbeit, Ferienentschädigung, etc.). Diesen Rekurs überwies

das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. März 2020

zum Entscheid.

Das

Verwaltungsgericht hat die Verfahrensakten mit dem Personaldossier beigezogen.

Das Erziehungsdepartement beantragt mit Begleitschreiben vom 6. April 2020

anlässlich der Aktenedition die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Es wurden

keine Vernehmlassungen eingeholt. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Präsidialdepartements vom 19.

März 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist

das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Die Rekurrentin ist als Arbeitnehmerin und Adressatin des angefochtenen

Entscheides von diesem unmittelbar berührt. Sie hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten

Rekurs ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts,

die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie den willkürfreien

Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.

2.

2.1

Zur

Begründung seines Entscheides erwog das Erziehungsdepartement, es sei unbestritten,

dass die Rekurrentin bei ihrer Wiederanstellung als Lehrperson Sekundarstufe I

per 1. Februar 2009 nicht korrekt, d.h. um drei Stufen zu tief eingestuft worden

sei (Lohnklasse 12, Stufe 02 statt Stufe 05). Solche Irrtümer würden

praxisgemäss pro futuro berichtigt, nämlich mit Wirksamkeit auf den Folgemonat

der Antragstellung des betroffenen Mitarbeiters oder der betroffenen

Mitarbeiterin. Der Grund für die fehlerhafte Einreihung bzw. Einstufung sei

jeweils nicht entscheidend. Die Praxis werde sowohl bei ursprünglich

fehlerhaften als auch bei erst nachträglich im Verlaufe des

Anstellungsverhältnisses fehlerhaft gewordenen Einreihungen bzw. Einstufungen

angewandt. Die Rekurrentin habe ihr Ersuchen um Überprüfung ihrer Einstufung

vom 26. Juni 2018 mehr als neun Jahre nach ihrer Wiederanstellung vom 7.

Februar 2009 gestellt. Sie habe nicht belegen können, dass sie früher

interveniert habe. Es sei davon auszugehen, dass sie bis zur Geltendmachung der

fehlerhaften Einstufung den Lohn widerspruchslos akzeptiert habe. Im Falle der

Rekurrentin entfalle auch die Lohnkorrektur pro futuro, da sie ihren

Arbeitsvertrag bereits am 13. November 2017 auf den 29. Juni 2018 gekündet habe,

womit ihre Intervention bezüglich Lohnnachzahlungen erst drei Tage vor

Beendigung des fraglichen Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Ab 1. August 2018

habe die Rekurrentin im Bereich Volksschulen eine neue Aufgabe bzw. Funktion

übernommen und sei lohnmässig entsprechend neu eingereiht und eingestuft

worden.

2.2

Die

Rekurrentin rügt eine Ermessensüberschreitung, die Verletzung des Anspruchs auf

gesetzmässigen Lohn, die Verletzung der Einreihungsvorschriften und des

Legalitätsprinzips, des Willkürverbots, des Grundsatzes von Treu und Glauben

und des Vertrauensschutzes. Sie macht geltend, die Anstellungsbehörde habe die

erworbene Berufserfahrung der Rekurrentin beim Wiedereinritt per 1. Februar

2009.

unberücksichtigt gelassen. Die Einreihungsvorschriften gemäss § 12 Abs. 1 der

Einreihungsverordnung (EVO, SG 164.150) statuierten einen individualrechtlichen

und damit durchsetzbaren Anspruch auf volle Anrechnung von Berufserfahrung,

wobei der Anstellungsbehörde kein Ermessen und kein Gestaltungspielraum

zukomme. Wenn der Behörde, wie vorliegend, bei der Einreihung ein Fehler

unterlaufe, müsse nachträglich der rechtmässige Zustand wiederhergestellt

werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Lohnnachforderungen unter dem

Titel der allgemeinen Rechtsgleichheit sei nicht einschlägig, weil der

Rekurrentin ein individualrechtlicher Anspruch auf korrekte Einreihung und ein

Anspruch auf die richtige Anwendung des objektiven Rechts zustehe. In zeitlicher

Hinsicht bilde einzig § 16a des kantonalen Personalgesetzes (PG, SG 162.100;

Verjährung nach 5 Jahren) eine Schranke für Lohnnachzahlungen. Mit den

rückwirkenden Nachzahlungen verhalte es sich gleich wie mit den in

Gesamtarbeitsverträgen (GAV) vorgesehenen Mindestlöhnen, die den

Arbeitnehmenden einen Anspruch auf einen GAV-konformen Lohn und auf Nachzahlung

der Lohndifferenz vermitteln würden, soweit keine Verjährung eingetreten sei.

3.

3.1

Das

Anstellungsverhältnis entsteht im geltenden Recht des Kantons Basel-Stadt

gemäss § 9 PG durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen

Arbeitsvertrages. Mit diesem werden im Rahmen der anwendbaren

personalrechtlichen Regelung des kantonalen Rechts auch die Vertragsinhalte

geregelt (Meyer, Staatspersonal,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 674; VGE VD.2013.111 vom 10. März

2014.

E. 3.2.1). Dazu gehört auch die Einstufung der Mitarbeiterin nach § 8 des Lohngesetzes

(LG, SG 164.100) und der entsprechenden Einreihungsverordnung. Bei der

Festlegung der Stufe wird innerhalb einer Lohnklasse die Berufserfahrung und die

berufsförderliche allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 LG, § 12 EVO).

3.2

Wie

die Vorinstanz zutreffend ausführt, bewirkt nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts eine veränderte Einreihung bzw. Einstufung nicht, dass die entsprechende

Besserstellung der angestellten Person auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der

früheren Einreihung bzw. Einstufung hin zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht

erwog dazu, dass nur die Angestellten, welche erfolgreich gegen eine

Einreihungsverfügung rekurriert hätten, rückwirkend auf das Datum der

angefochtenen Verfügung in die höhere Lohnklasse eingereiht werden müssten.

Andere Inhaberinnen und Inhaber der gleichen Stelle profitierten von deren

neuen Einreihung praxisgemäss erst ab dem Folgemonat nach dem

Rechtsmittelentscheid und nicht rückwirkend (VGE 707/2004 vom 25. Januar 2005

E. 3a). Das Verwaltungsgericht erwog dabei, es widerspreche bei

Nachfolgebegehren nach Neueinreihungen nicht dem allgemeinen

Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV,

SR 101), diejenigen Mitarbeitenden, die das Risiko von Einsprache und

Rekurs gescheut hätten, für eine beschränkte Übergangszeit schlechter zu

stellen als ihre Kollegen, welche die Einreihungsverfügung mit Erfolg

angefochten hätten (VGE VD.2018.112 vom 16. Mai 2019 E. 4.1; VD.2013.111 vom

10.

März 2014 E. 3.2.2; 702/2003 vom 3. November 2004 E. 2, 712-719,

724, 726-727, 732-733/2002 vom 25. Juni 2003 E. 3, 725/2002 vom 22.

Oktober 2003 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch

bei der Abänderung einer bisherigen Einstufung, d.h. einer Stufenänderung

innerhalb derselben Lohnklasse (VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014

E. 3.2.3, 702/2003 vom 3. November 2004 E. 2). Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat eine zu tiefe Einreihung oder

Einstufung und entsprechend ein zu tiefer Lohn somit Geltung, bis sie als Folge

der eigenen Aktivität des Betroffenen oder der Aktivität Dritter anzuheben

sind. Dabei findet keine Rückwirkung statt, wenn Mitarbeitende, und sei es aus

Unkenntnis der gesetzlichen Situation, selbst keinen Antrag auf Neueinreihung

gestellt und bei ihren Vorgesetzten auch nicht darauf gedrängt hatten, dass

diese einen entsprechenden Antrag einreichten (VGE VD.2013.111 vom

10.

März 2014 E. 3.2.3, VGE 707/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3a

m.H. auf VGE 731/2002 vom 22. Oktober 2003).

3.3

Diese Praxis ist vom Bundesgericht als verfassungskonform

geschützt worden, und zwar sowohl bezüglich Einreihungen (Änderung der Lohnklasse;

BGE 131 I 105 im Anschluss an VGE 731/2002 vom 22. Oktober 2003), als auch

bezüglich Einstufungen (Änderung der Stufe innerhalb der Lohnklasse; BGer 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 im Anschluss an VGE

VD.2013.111 vom 10. März 2014). Das Bundesgericht erwog, dass das allgemeine

Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV nicht unmittelbar ein

subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn verschaffe, sondern nur einen

Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit. Er könne lediglich indirekt zur

Folge haben, dass der öffentliche Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung

einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen ausrichten müsse

(BGE 131 I 105 E. 3.6 S. 109 f.). Aus dem allgemeinen

Rechtsgleichheitsgebot könne zwar eine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers

abgeleitet werden, gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen. Dem Arbeitgeber

komme aber bei der Wahl der Anknüpfungspunkte für die Festsetzung der Besoldung

wie auch die Beseitigung einer festgestellten Rechtsungleichheit innerhalb der

Grenzen des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Aus dem

allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ergebe sich kein direkter bundesrechtlicher

Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung. Es könne nur verlangt werden, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete

Weise und in angemessener Frist behoben werde. Mit Bezug auf die Angemessenheit

der Frist dürfe berücksichtigt werden, wann sich eine betroffene Person

erstmals gegen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt hat und ein

rechtsungleicher Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt korrigiert werden,

in dem die betroffene Person ein entsprechendes Begehren gestellt hat. Die

Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum lasse sich bei

Lohnforderungen sowohl bei der Anfechtung eines zu niedrigen Lohns, welcher in

Form einer anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgesetzt

wurde, wie auch in Fällen, bei denen ein rechtsungleicher Lohn vom Betroffenen

bis zur Geltendmachung des Anspruches widerspruchslos akzeptiert worden ist, ohne

weiteres begründen (BGE 131 I 105 E. 3.7 S. 110 f.; BGer

8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4, 8C_558/2014 vom 13. März 2015

E. 5.4.2, 1C_584/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.3, 2P.287/2005 vom

12.

April 2006 E. 2.3 f.; VGE VD.2018.112 vom 16. Mai 2019 E. 4.1,

VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.2.4).

4.

4.1

Es

ist unbestritten, dass die Rekurrentin bei ihrer Wiederanstellung als

Lehrperson Sekundarstufe I per 1. Februar 2009 nicht korrekt, d.h. um drei

Stufen zu tief eingestuft wurde (Lohnklasse 12, Stufe 02 statt Stufe 05).

Weiter steht fest, dass die Rekurrentin den damaligen Arbeitsvertrag vom 7.

Februar 2009 akzeptiert und unterzeichnet hat und dass der erste belegbare

Widerspruch von ihrer Seite mit E-Mail vom 26. Juni 2018 erfolgte. Strittig ist

dagegen, ob dieser Antrag auf Berichtigung der Lohnstufe zu einer rückwirkenden

Lohnnachzahlung führt.

4.2

Die

Mitverantwortung der Arbeitnehmenden für die Korrektheit der Einstufung ergibt

sich zum einen aus der vertraglichen, also zweiseitigen Natur des Anstellungsverhältnisses

(§ 9 PG), die den Angestellten die Möglichkeit vermittelt, einen Vertrag mit

einer unzutreffenden Einstufung schon vor der Unterzeichnung zu berichtigen. Zu

verweisen ist weiter auch auf die verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht, jedenfalls

soweit die Angestellten bezüglich der tatsächlichen Umstände ihrer

Berufserfahrung und der berufsbezogenen Lebenserfahrung besser im Bilde sind

als die Anstellungsbehörde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 990-994).

Bei ihrem

Wiedereintritt im Jahr 2009 wurde die Rekurrentin der korrekten Lohnklasse

zugewiesen, in den Erfahrungsstufen aber drei Jahre zurückgesetzt. Dass ihr

irrtümlicherweise drei Jahre Erfahrung nicht angerechnet wurden, hätte die Rekurrentin

anlässlich der Vertragsunterzeichnung beanstanden können. Mangels einer solchen

Beanstandung durfte die Anstellungsbehörde davon ausgehen, dass die Rekurrentin

den festgelegten Lohn widerspruchslos akzeptiert hatte. Diese Akzeptierung gilt

nach der Rechtsprechung bis zum Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers und

schliesst eine rückwirkende Änderung der Einstufung und eine entsprechende

Nachzahlung aus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und sich aus den

vorstehenden Darlegungen ergibt (hiervor E. 3.2), wurde diese Praxis in

zahlreichen Verfahren betreffend umstrittene Einreihungen bzw. Einstufungen

angewandt; überdies wurde sie durch das Bundesgericht mehrfach bestätigt (hiervor

E. 3.3). Die Rekurrentin ist also nicht die einzige Arbeitnehmerin, die sich

bei unterbliebenem Widerspruch mit der behördlich festgesetzten bzw. (ab

Inkrafttreten des geltenden Personalgesetzes per 1. Juli 2000) vertraglich

vereinbarten Einstufung abfinden musste. Eine Beanstandung seitens der Rekurrentin

erfolgte erst per 26. Juni 2018, was nach verbindlicher Praxis zu einer

Lohnänderung per Juli 2018 geführt hätte, wenn die Rekurrentin ihre Stelle

nicht schon gekündigt gehabt hätte.

Aus dem

beigezogenen Personaldossier ergibt sich zudem, dass der Arbeitsvertrag der

Rekurrentin in den Jahren 2009 bis 2011 jährlich unter Angabe der jeweils

erreichten Erfahrungsstufe erneuert wurde und dass die Rekurrentin diese

Verträge vorbehaltslos unterzeichnete. Per 1. August 2012 wurde die Rekurrentin

dann unbefristet angestellt und in die Lohnklasse 16, Stufe 03, angehoben (Vorvertrag

Wechsel Schulharmonisierung vom 29. Februar 2012 und Arbeitsvertrag vom

13.

September 2012). In den Vertragsurkunden wurde ihre Einstufung ausdrücklich

angegeben. Die Rekurrentin unterschrieb diese Dokumente jeweils vorbehaltslos.

4.3

Wie

die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt die Praxis der Nichtrückwirkung

unabhängig davon, ob der Behörde bei der Einreihung ein Beurteilungsspielraum

zugestanden hat oder nicht. Die einmal getroffene und vertraglich beidseitig

genehmigte Einstufung ist verbindlich, solange sie vonseiten der Arbeitnehmerin

bzw. des Arbeitnehmers nicht beanstandet wird. Löhne, die auf einer

unbeanstandeten Grundlage ausbezahlt werden, können nachträglich nicht mehr

abgeändert werden. Die Rüge der unrichtigen Anrechnung der Berufserfahrung

vermag wiederum nur eine Lohnkorrektur pro futuro zu begründen, so wie dies im

Fall einer Angestellten geschehen ist, die eine Anhebung um 7 Erfahrungsstufen

erst nach Ablauf von 12 Jahren geltend gemacht hat (VGE VD.2013.111 vom

10.

März 2014; bestätigt mit BGer 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015).

4.4

Unzutreffend

ist weiter die Behauptung der Rekurrentin, bei den bisher beurteilten Fällen

hätten die Mitarbeitenden um den rechtsungleichen Lohn gewusst, aber nichts

unternommen. Im soeben erwähnten Präjudiz war der Angestellten während Jahren

nicht bekannt, dass eine Gesetzesänderung sie zur Anrechnung der Familienarbeit

an ihre Erfahrungsstufe berechtigte. Trotz dieses Nichtwissens wurde ihr Lohn

erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend angehoben (VGE VD.2013.111

E. 3.4, bestätigt mit BGer 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015). Wesentlich ist

also nicht, ob die betreffende Person den Einstufungsfehler tatsächlich kennt,

sondern ob sie ihn durch Prüfung der Gesetzeslage und des Arbeitsvertrags

erkennen kann. Da die Einstufung der Rekurrentin im Arbeitsvertrag vom 7.

Februar 2009 ausgewiesen ist und die Vorschriften über die personalrechtliche

Einstufung mit Publikation des geltenden Rechts zur Kenntnis genommen werden

können, wäre die Rekurrentin in der Lage gewesen, ihre Einstufung von Anfang an

zu beanstanden.

4.5

Weiter

möchte die Rekurrentin die Lohnnachzahlung mit einem Vergleich mit

GAV-Mindestlöhnen begründen. Sie macht geltend, die Missachtung solcher

Mindestlöhne führe zu einem Anspruch auf Nachzahlung der Lohndifferenz.

Gleiches müsse im öffentlichen Dienstrecht gelten.

In

Arbeitsverhältnissen nach Obligationenrecht kann der Lohn grundsätzlich frei

vereinbart werden, solange nicht zwingende Lohnvorschriften unterschritten

werden. Zwingend sind namentlich in Gesamtarbeitsverträgen festgelegte

Mindestlöhne (Art. 322 Abs. 1 und 357 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR,

SR 220], vgl. Geiser/ Müller/Pärli,

Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage 2019, N 378; Emmel, in: Huguenin et al. [Hrsg.], Handkommentar zum

Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 322 OR N 1, 4). Mit der Anstellung

nach OR werden Gesamtarbeitsverträge Teil des individuellen, privatrechtlichen

Arbeitsverhältnisses und sind dadurch direkt anwendbar. Privatrechtlich

Angestellte haben, sofern der GAV einen Mindestlohn vorsieht, einen direkten

vertraglichen Anspruch auf Lohnnachzahlung. Demgegenüber werden die

kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Einstufung im öffentlich-rechtlichen

Arbeitsverhältnis nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.

Kantonsangestellte haben nach dem Gesagten (hiervor E. 3) zwar einen

gesetzlichen Anspruch auf Korrektur ihrer Einstufung pro futuro, darüber

hinausgehend aber keinen Anspruch auf Lohnnachzahlung. Ein solcher Anspruch ist

im Gesetz nicht vorgesehen und ergibt sich – anders als in der herangezogenen Situation

mit Gesamtarbeitsverträgen – auch nicht aus dem Arbeitsvertrag.

4.6

Schliesslich

führt das Argument der Rekurrentin, es liege eine Verletzung von Treu und

Glauben vor, nicht zu einem anderen Resultat. Die Rekurrentin hat ihre

Einstufung aufgrund der publizierten gesetzlichen Grundlage und ihrer früheren

Anstellungsunterlagen überprüfen können, hat dies aber offenbar nicht getan.

Dies gilt umso mehr, als sie am Ende ihrer ersten Anstellungszeit im Juli 2006

um drei Stufen höher eingestuft gewesen ist und ihr bei der Wiederanstellung im

Februar 2009 die neue, um drei Stufen tiefere Einstufung hätte auffallen

müssen. Vielmehr durfte nach Treu und Glauben erwartet werden, dass der

Anstellungsvertrag bis zur Erhebung allfälliger Einwände Geltung beansprucht,

nachdem er unterzeichnet worden war und damit

die verbindliche Grundlage des Anstellungsverhältnisses zwischen den Parteien

bildete.

5.

Nach dem

Gesagten ist die vorinstanzliche Abweisung des Antrags der Rekurrentin auf

rückwirkende Entlöhnung nicht zu beanstanden und der Rekurs folglich

abzuweisen.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens folgt im Grundsatz, dass dessen Kosten gemäss § 30 VRPG

von der Rekurrentin zu tragen sind. Die Kostenlosigkeit personalrechtlicher

Verfahren gemäss § 40 Abs. 4 PG findet auf das vorliegende Verfahren keine

Geltung. Darüber hinaus sind aber nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in

analoger Anwendung dieser Bestimmung und in Anlehnung an Art. 114

lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auch andere

personalrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– kostenlos

(vgl. VGE VD.2018.112 vom 16. Mai 2019 E. 5, VD.2017.66 vom 27. September

2017.

E. 7, VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 4). Beim vorliegenden Streitwert

von CHF 25’426.25 ist diese Grenze nicht erreicht, so dass keine Verfahrenskosten

zu erheben sind.

Ausgangsgemäss

hat die Rekurrentin für die Entschädigung ihrer Rechtsvertretung selber

aufzukommen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Erziehungsdepartement Basel-Stadt

-

Volksschulleitung Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.