VD.2020.70
Lohneinstufung / Lohnnachzahlung (BGer 8C_572/2020 vom 6. Mai 2021)
3. August 2020Deutsch16 min
übernahm die Rekurrentin eine neue Funktion als Verantwortliche Fachbereich [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.70
URTEIL
vom 3. August 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Erziehungsdepartement
Basel-Stadt Rekursgegner
Leimenstrasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 29. Januar 2020
betreffend rückwirkende Korrektur
der Lohneinstufung /
Lohnnachzahlung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin)
war von Oktober 2000 bis 31. Juli 2006 als Lehrperson der Sekundarstufe I an
der Weiterbildungsschule bzw. der Sekundarschule für die Volksschulleitung
tätig (zuletzt Lohnklasse 12, Stufe 05). Es handelte sich um ein befristetes
Arbeitsverhältnis. Ab 1. Februar 2009 wurde die Rekurrentin wieder als
Lehrperson Sekundarstufe I von der Leitung Volksschulen angestellt; gemäss
Arbeitsvertrag vom 7. Februar 2009 wurde sie befristet angestellt und in die
Lohnklasse 12, Stufe 02 eingestuft. Per 1. August 2012 wurde sie in die
Lohnklasse 16, Stufe 03 angehoben (unbefristete Anstellung). Am 13.
November 2017 kündigte sie ihren Arbeitsvertrag auf den 29. Juni 2018, als sie
in der Lohnklasse 16 zuletzt die Stufe 09 erreichte. Per 1. August 2018
übernahm die Rekurrentin eine neue Funktion als Verantwortliche Fachbereich [...]
(neue Lohneinreihung in Lohnklasse 16, Stufe 09).
Mit E-Mail vom
26. Juni 2018 wandte sich die Rekurrentin erstmals an die Personalabteilung des
Erziehungsdepartements und verlangte eine Überprüfung der Einstufung bzw. ihrer
Arbeitsverträge seit August 2001 als Lehrperson Sekundarstufe I. In der Folge
räumte das Erziehungsdepartement ein, dass bei ihrem Wiedereintritt auf den 1.
Februar 2009 die Lohnstufe 05 (statt 02) der Lohnklasse 12 hätte übernommen
werden müssen. Ab ihrem Wiedereintritt sei die Lohnentwicklung zwar korrekt
verlaufen, jedoch mit drei Stufen Differenz. Die Rekurrentin machte geltend,
sie habe die Unregelmässigkeit gemeldet, konnte jedoch keine Belege dafür
einreichen. Die von der Rekurrentin beantragte rückwirkende nachträgliche
Korrektur der Lohneinstufung mit entsprechender Lohnnachzahlung wurde mit Schreiben
vom 20. Dezember 2018 des Erziehungsdepartements (Bereichspersonalleiter
Bildung) abgelehnt. Auf Begehren der Rekurrentin wurde dieser Entscheid mit
anfechtbarer Verfügung des Erziehungsdepartements vom 9. Mai 2019 (Leiter
Volksschulen) bestätigt. Es wurde festgestellt, dass der beantragten
Nachzahlung auf Grund der Verwaltungspraxis zur fehlerhaften Einstufung nicht
stattgegeben werde. Auf eine Korrektur pro futuro werde nicht eingegangen, da
die Rekurrentin die Stelle im November 2017 gekündigt habe.
Gegen diese
Verfügung legte die Rekurrentin Rekurs ein, welcher mit Entscheid des Vorstehers
des Erziehungsdepartements vom 29. Januar 2020 kostenlos abgewiesen wurde.
Gegen diesen
Entscheid des Erziehungsdepartements vom 29. Januar 2020 richtet sich der am 7.
Februar 2020 bzw. am 2. März 2020 erhobene und begründete Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Die Rekurrentin beantragt unter kostenfälliger
Aufhebung des Entscheids des Erziehungsdepartements und der Verfügung der
Leitung Volksschulen die Zusprechung von CHF 25'426.25 brutto (als
Lohnnachzahlung für die Jahre 2013 bis 2018, unter Abrechnung der gesetzlichen
Sozialleistungen und nebst Zins) sowie die Rückweisung der Sache an das
Erziehungsdepartement zur Berechnung der Korrektur der Lohnzusätze
(Jubi-Geschenk, Prüfungsentschädigung, Weiterbildungskosten, Auszahlung
Lektionenguthaben, Projektmitarbeit, Ferienentschädigung, etc.). Diesen Rekurs überwies
das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. März 2020
zum Entscheid.
Das
Verwaltungsgericht hat die Verfahrensakten mit dem Personaldossier beigezogen.
Das Erziehungsdepartement beantragt mit Begleitschreiben vom 6. April 2020
anlässlich der Aktenedition die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Es wurden
keine Vernehmlassungen eingeholt. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsschreiben des Präsidialdepartements vom 19.
März 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist
das Dreiergericht berufen (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Rekurrentin ist als Arbeitnehmerin und Adressatin des angefochtenen
Entscheides von diesem unmittelbar berührt. Sie hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten
Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts,
die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen sowie den willkürfreien
Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
2.
2.1
Zur
Begründung seines Entscheides erwog das Erziehungsdepartement, es sei unbestritten,
dass die Rekurrentin bei ihrer Wiederanstellung als Lehrperson Sekundarstufe I
per 1. Februar 2009 nicht korrekt, d.h. um drei Stufen zu tief eingestuft worden
sei (Lohnklasse 12, Stufe 02 statt Stufe 05). Solche Irrtümer würden
praxisgemäss pro futuro berichtigt, nämlich mit Wirksamkeit auf den Folgemonat
der Antragstellung des betroffenen Mitarbeiters oder der betroffenen
Mitarbeiterin. Der Grund für die fehlerhafte Einreihung bzw. Einstufung sei
jeweils nicht entscheidend. Die Praxis werde sowohl bei ursprünglich
fehlerhaften als auch bei erst nachträglich im Verlaufe des
Anstellungsverhältnisses fehlerhaft gewordenen Einreihungen bzw. Einstufungen
angewandt. Die Rekurrentin habe ihr Ersuchen um Überprüfung ihrer Einstufung
vom 26. Juni 2018 mehr als neun Jahre nach ihrer Wiederanstellung vom 7.
Februar 2009 gestellt. Sie habe nicht belegen können, dass sie früher
interveniert habe. Es sei davon auszugehen, dass sie bis zur Geltendmachung der
fehlerhaften Einstufung den Lohn widerspruchslos akzeptiert habe. Im Falle der
Rekurrentin entfalle auch die Lohnkorrektur pro futuro, da sie ihren
Arbeitsvertrag bereits am 13. November 2017 auf den 29. Juni 2018 gekündet habe,
womit ihre Intervention bezüglich Lohnnachzahlungen erst drei Tage vor
Beendigung des fraglichen Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Ab 1. August 2018
habe die Rekurrentin im Bereich Volksschulen eine neue Aufgabe bzw. Funktion
übernommen und sei lohnmässig entsprechend neu eingereiht und eingestuft
worden.
2.2
Die
Rekurrentin rügt eine Ermessensüberschreitung, die Verletzung des Anspruchs auf
gesetzmässigen Lohn, die Verletzung der Einreihungsvorschriften und des
Legalitätsprinzips, des Willkürverbots, des Grundsatzes von Treu und Glauben
und des Vertrauensschutzes. Sie macht geltend, die Anstellungsbehörde habe die
erworbene Berufserfahrung der Rekurrentin beim Wiedereinritt per 1. Februar
2009.
unberücksichtigt gelassen. Die Einreihungsvorschriften gemäss § 12 Abs. 1 der
Einreihungsverordnung (EVO, SG 164.150) statuierten einen individualrechtlichen
und damit durchsetzbaren Anspruch auf volle Anrechnung von Berufserfahrung,
wobei der Anstellungsbehörde kein Ermessen und kein Gestaltungspielraum
zukomme. Wenn der Behörde, wie vorliegend, bei der Einreihung ein Fehler
unterlaufe, müsse nachträglich der rechtmässige Zustand wiederhergestellt
werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Lohnnachforderungen unter dem
Titel der allgemeinen Rechtsgleichheit sei nicht einschlägig, weil der
Rekurrentin ein individualrechtlicher Anspruch auf korrekte Einreihung und ein
Anspruch auf die richtige Anwendung des objektiven Rechts zustehe. In zeitlicher
Hinsicht bilde einzig § 16a des kantonalen Personalgesetzes (PG, SG 162.100;
Verjährung nach 5 Jahren) eine Schranke für Lohnnachzahlungen. Mit den
rückwirkenden Nachzahlungen verhalte es sich gleich wie mit den in
Gesamtarbeitsverträgen (GAV) vorgesehenen Mindestlöhnen, die den
Arbeitnehmenden einen Anspruch auf einen GAV-konformen Lohn und auf Nachzahlung
der Lohndifferenz vermitteln würden, soweit keine Verjährung eingetreten sei.
3.
3.1
Das
Anstellungsverhältnis entsteht im geltenden Recht des Kantons Basel-Stadt
gemäss § 9 PG durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Arbeitsvertrages. Mit diesem werden im Rahmen der anwendbaren
personalrechtlichen Regelung des kantonalen Rechts auch die Vertragsinhalte
geregelt (Meyer, Staatspersonal,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 674; VGE VD.2013.111 vom 10. März
2014.
E. 3.2.1). Dazu gehört auch die Einstufung der Mitarbeiterin nach § 8 des Lohngesetzes
(LG, SG 164.100) und der entsprechenden Einreihungsverordnung. Bei der
Festlegung der Stufe wird innerhalb einer Lohnklasse die Berufserfahrung und die
berufsförderliche allgemeine Lebenserfahrung berücksichtigt (§ 8 Abs. 2 LG, § 12 EVO).
3.2
Wie
die Vorinstanz zutreffend ausführt, bewirkt nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts eine veränderte Einreihung bzw. Einstufung nicht, dass die entsprechende
Besserstellung der angestellten Person auch rückwirkend auf den Zeitpunkt der
früheren Einreihung bzw. Einstufung hin zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht
erwog dazu, dass nur die Angestellten, welche erfolgreich gegen eine
Einreihungsverfügung rekurriert hätten, rückwirkend auf das Datum der
angefochtenen Verfügung in die höhere Lohnklasse eingereiht werden müssten.
Andere Inhaberinnen und Inhaber der gleichen Stelle profitierten von deren
neuen Einreihung praxisgemäss erst ab dem Folgemonat nach dem
Rechtsmittelentscheid und nicht rückwirkend (VGE 707/2004 vom 25. Januar 2005
E. 3a). Das Verwaltungsgericht erwog dabei, es widerspreche bei
Nachfolgebegehren nach Neueinreihungen nicht dem allgemeinen
Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101), diejenigen Mitarbeitenden, die das Risiko von Einsprache und
Rekurs gescheut hätten, für eine beschränkte Übergangszeit schlechter zu
stellen als ihre Kollegen, welche die Einreihungsverfügung mit Erfolg
angefochten hätten (VGE VD.2018.112 vom 16. Mai 2019 E. 4.1; VD.2013.111 vom
10.
März 2014 E. 3.2.2; 702/2003 vom 3. November 2004 E. 2, 712-719,
724, 726-727, 732-733/2002 vom 25. Juni 2003 E. 3, 725/2002 vom 22.
Oktober 2003 E. 3a mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch
bei der Abänderung einer bisherigen Einstufung, d.h. einer Stufenänderung
innerhalb derselben Lohnklasse (VGE VD.2013.111 vom 10. März 2014
E. 3.2.3, 702/2003 vom 3. November 2004 E. 2). Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat eine zu tiefe Einreihung oder
Einstufung und entsprechend ein zu tiefer Lohn somit Geltung, bis sie als Folge
der eigenen Aktivität des Betroffenen oder der Aktivität Dritter anzuheben
sind. Dabei findet keine Rückwirkung statt, wenn Mitarbeitende, und sei es aus
Unkenntnis der gesetzlichen Situation, selbst keinen Antrag auf Neueinreihung
gestellt und bei ihren Vorgesetzten auch nicht darauf gedrängt hatten, dass
diese einen entsprechenden Antrag einreichten (VGE VD.2013.111 vom
10.
März 2014 E. 3.2.3, VGE 707/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3a
m.H. auf VGE 731/2002 vom 22. Oktober 2003).
3.3
Diese Praxis ist vom Bundesgericht als verfassungskonform
geschützt worden, und zwar sowohl bezüglich Einreihungen (Änderung der Lohnklasse;
BGE 131 I 105 im Anschluss an VGE 731/2002 vom 22. Oktober 2003), als auch
bezüglich Einstufungen (Änderung der Stufe innerhalb der Lohnklasse; BGer 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 im Anschluss an VGE
VD.2013.111 vom 10. März 2014). Das Bundesgericht erwog, dass das allgemeine
Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV nicht unmittelbar ein
subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn verschaffe, sondern nur einen
Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit. Er könne lediglich indirekt zur
Folge haben, dass der öffentliche Arbeitgeber einem Betroffenen zur Beseitigung
einer Rechtsungleichheit höhere Leistungen ausrichten müsse
(BGE 131 I 105 E. 3.6 S. 109 f.). Aus dem allgemeinen
Rechtsgleichheitsgebot könne zwar eine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers
abgeleitet werden, gleichwertige Arbeit gleich zu entlöhnen. Dem Arbeitgeber
komme aber bei der Wahl der Anknüpfungspunkte für die Festsetzung der Besoldung
wie auch die Beseitigung einer festgestellten Rechtsungleichheit innerhalb der
Grenzen des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Aus dem
allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot ergebe sich kein direkter bundesrechtlicher
Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung einer rechtsgleichen Besoldung. Es könne nur verlangt werden, dass der rechtsungleiche Zustand auf geeignete
Weise und in angemessener Frist behoben werde. Mit Bezug auf die Angemessenheit
der Frist dürfe berücksichtigt werden, wann sich eine betroffene Person
erstmals gegen die beanstandete Rechtsungleichheit gewehrt hat und ein
rechtsungleicher Zustand erst mit Wirkung ab jenem Zeitpunkt korrigiert werden,
in dem die betroffene Person ein entsprechendes Begehren gestellt hat. Die
Beschränkung der Korrektur auf den künftigen Zeitraum lasse sich bei
Lohnforderungen sowohl bei der Anfechtung eines zu niedrigen Lohns, welcher in
Form einer anfechtbaren und in Rechtskraft erwachsenen Verfügung festgesetzt
wurde, wie auch in Fällen, bei denen ein rechtsungleicher Lohn vom Betroffenen
bis zur Geltendmachung des Anspruches widerspruchslos akzeptiert worden ist, ohne
weiteres begründen (BGE 131 I 105 E. 3.7 S. 110 f.; BGer
8C_298/2014 vom 4. Mai 2015 E. 4, 8C_558/2014 vom 13. März 2015
E. 5.4.2, 1C_584/2008 vom 14. Mai 2009 E. 2.3, 2P.287/2005 vom
12.
April 2006 E. 2.3 f.; VGE VD.2018.112 vom 16. Mai 2019 E. 4.1,
VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 3.2.4).
4.
4.1
Es
ist unbestritten, dass die Rekurrentin bei ihrer Wiederanstellung als
Lehrperson Sekundarstufe I per 1. Februar 2009 nicht korrekt, d.h. um drei
Stufen zu tief eingestuft wurde (Lohnklasse 12, Stufe 02 statt Stufe 05).
Weiter steht fest, dass die Rekurrentin den damaligen Arbeitsvertrag vom 7.
Februar 2009 akzeptiert und unterzeichnet hat und dass der erste belegbare
Widerspruch von ihrer Seite mit E-Mail vom 26. Juni 2018 erfolgte. Strittig ist
dagegen, ob dieser Antrag auf Berichtigung der Lohnstufe zu einer rückwirkenden
Lohnnachzahlung führt.
4.2
Die
Mitverantwortung der Arbeitnehmenden für die Korrektheit der Einstufung ergibt
sich zum einen aus der vertraglichen, also zweiseitigen Natur des Anstellungsverhältnisses
(§ 9 PG), die den Angestellten die Möglichkeit vermittelt, einen Vertrag mit
einer unzutreffenden Einstufung schon vor der Unterzeichnung zu berichtigen. Zu
verweisen ist weiter auch auf die verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht, jedenfalls
soweit die Angestellten bezüglich der tatsächlichen Umstände ihrer
Berufserfahrung und der berufsbezogenen Lebenserfahrung besser im Bilde sind
als die Anstellungsbehörde (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, N 990-994).
Bei ihrem
Wiedereintritt im Jahr 2009 wurde die Rekurrentin der korrekten Lohnklasse
zugewiesen, in den Erfahrungsstufen aber drei Jahre zurückgesetzt. Dass ihr
irrtümlicherweise drei Jahre Erfahrung nicht angerechnet wurden, hätte die Rekurrentin
anlässlich der Vertragsunterzeichnung beanstanden können. Mangels einer solchen
Beanstandung durfte die Anstellungsbehörde davon ausgehen, dass die Rekurrentin
den festgelegten Lohn widerspruchslos akzeptiert hatte. Diese Akzeptierung gilt
nach der Rechtsprechung bis zum Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers und
schliesst eine rückwirkende Änderung der Einstufung und eine entsprechende
Nachzahlung aus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und sich aus den
vorstehenden Darlegungen ergibt (hiervor E. 3.2), wurde diese Praxis in
zahlreichen Verfahren betreffend umstrittene Einreihungen bzw. Einstufungen
angewandt; überdies wurde sie durch das Bundesgericht mehrfach bestätigt (hiervor
E. 3.3). Die Rekurrentin ist also nicht die einzige Arbeitnehmerin, die sich
bei unterbliebenem Widerspruch mit der behördlich festgesetzten bzw. (ab
Inkrafttreten des geltenden Personalgesetzes per 1. Juli 2000) vertraglich
vereinbarten Einstufung abfinden musste. Eine Beanstandung seitens der Rekurrentin
erfolgte erst per 26. Juni 2018, was nach verbindlicher Praxis zu einer
Lohnänderung per Juli 2018 geführt hätte, wenn die Rekurrentin ihre Stelle
nicht schon gekündigt gehabt hätte.
Aus dem
beigezogenen Personaldossier ergibt sich zudem, dass der Arbeitsvertrag der
Rekurrentin in den Jahren 2009 bis 2011 jährlich unter Angabe der jeweils
erreichten Erfahrungsstufe erneuert wurde und dass die Rekurrentin diese
Verträge vorbehaltslos unterzeichnete. Per 1. August 2012 wurde die Rekurrentin
dann unbefristet angestellt und in die Lohnklasse 16, Stufe 03, angehoben (Vorvertrag
Wechsel Schulharmonisierung vom 29. Februar 2012 und Arbeitsvertrag vom
13.
September 2012). In den Vertragsurkunden wurde ihre Einstufung ausdrücklich
angegeben. Die Rekurrentin unterschrieb diese Dokumente jeweils vorbehaltslos.
4.3
Wie
die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gilt die Praxis der Nichtrückwirkung
unabhängig davon, ob der Behörde bei der Einreihung ein Beurteilungsspielraum
zugestanden hat oder nicht. Die einmal getroffene und vertraglich beidseitig
genehmigte Einstufung ist verbindlich, solange sie vonseiten der Arbeitnehmerin
bzw. des Arbeitnehmers nicht beanstandet wird. Löhne, die auf einer
unbeanstandeten Grundlage ausbezahlt werden, können nachträglich nicht mehr
abgeändert werden. Die Rüge der unrichtigen Anrechnung der Berufserfahrung
vermag wiederum nur eine Lohnkorrektur pro futuro zu begründen, so wie dies im
Fall einer Angestellten geschehen ist, die eine Anhebung um 7 Erfahrungsstufen
erst nach Ablauf von 12 Jahren geltend gemacht hat (VGE VD.2013.111 vom
10.
März 2014; bestätigt mit BGer 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015).
4.4
Unzutreffend
ist weiter die Behauptung der Rekurrentin, bei den bisher beurteilten Fällen
hätten die Mitarbeitenden um den rechtsungleichen Lohn gewusst, aber nichts
unternommen. Im soeben erwähnten Präjudiz war der Angestellten während Jahren
nicht bekannt, dass eine Gesetzesänderung sie zur Anrechnung der Familienarbeit
an ihre Erfahrungsstufe berechtigte. Trotz dieses Nichtwissens wurde ihr Lohn
erst ab Antragstellung und nicht rückwirkend angehoben (VGE VD.2013.111
E. 3.4, bestätigt mit BGer 8C_298/2014 vom 4. Mai 2015). Wesentlich ist
also nicht, ob die betreffende Person den Einstufungsfehler tatsächlich kennt,
sondern ob sie ihn durch Prüfung der Gesetzeslage und des Arbeitsvertrags
erkennen kann. Da die Einstufung der Rekurrentin im Arbeitsvertrag vom 7.
Februar 2009 ausgewiesen ist und die Vorschriften über die personalrechtliche
Einstufung mit Publikation des geltenden Rechts zur Kenntnis genommen werden
können, wäre die Rekurrentin in der Lage gewesen, ihre Einstufung von Anfang an
zu beanstanden.
4.5
Weiter
möchte die Rekurrentin die Lohnnachzahlung mit einem Vergleich mit
GAV-Mindestlöhnen begründen. Sie macht geltend, die Missachtung solcher
Mindestlöhne führe zu einem Anspruch auf Nachzahlung der Lohndifferenz.
Gleiches müsse im öffentlichen Dienstrecht gelten.
In
Arbeitsverhältnissen nach Obligationenrecht kann der Lohn grundsätzlich frei
vereinbart werden, solange nicht zwingende Lohnvorschriften unterschritten
werden. Zwingend sind namentlich in Gesamtarbeitsverträgen festgelegte
Mindestlöhne (Art. 322 Abs. 1 und 357 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR,
SR 220], vgl. Geiser/ Müller/Pärli,
Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Auflage 2019, N 378; Emmel, in: Huguenin et al. [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, 3. Auflage 2016, Art. 322 OR N 1, 4). Mit der Anstellung
nach OR werden Gesamtarbeitsverträge Teil des individuellen, privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses und sind dadurch direkt anwendbar. Privatrechtlich
Angestellte haben, sofern der GAV einen Mindestlohn vorsieht, einen direkten
vertraglichen Anspruch auf Lohnnachzahlung. Demgegenüber werden die
kantonalrechtlichen Bestimmungen über die Einstufung im öffentlich-rechtlichen
Arbeitsverhältnis nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.
Kantonsangestellte haben nach dem Gesagten (hiervor E. 3) zwar einen
gesetzlichen Anspruch auf Korrektur ihrer Einstufung pro futuro, darüber
hinausgehend aber keinen Anspruch auf Lohnnachzahlung. Ein solcher Anspruch ist
im Gesetz nicht vorgesehen und ergibt sich – anders als in der herangezogenen Situation
mit Gesamtarbeitsverträgen – auch nicht aus dem Arbeitsvertrag.
4.6
Schliesslich
führt das Argument der Rekurrentin, es liege eine Verletzung von Treu und
Glauben vor, nicht zu einem anderen Resultat. Die Rekurrentin hat ihre
Einstufung aufgrund der publizierten gesetzlichen Grundlage und ihrer früheren
Anstellungsunterlagen überprüfen können, hat dies aber offenbar nicht getan.
Dies gilt umso mehr, als sie am Ende ihrer ersten Anstellungszeit im Juli 2006
um drei Stufen höher eingestuft gewesen ist und ihr bei der Wiederanstellung im
Februar 2009 die neue, um drei Stufen tiefere Einstufung hätte auffallen
müssen. Vielmehr durfte nach Treu und Glauben erwartet werden, dass der
Anstellungsvertrag bis zur Erhebung allfälliger Einwände Geltung beansprucht,
nachdem er unterzeichnet worden war und damit
die verbindliche Grundlage des Anstellungsverhältnisses zwischen den Parteien
bildete.
5.
Nach dem
Gesagten ist die vorinstanzliche Abweisung des Antrags der Rekurrentin auf
rückwirkende Entlöhnung nicht zu beanstanden und der Rekurs folglich
abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens folgt im Grundsatz, dass dessen Kosten gemäss § 30 VRPG
von der Rekurrentin zu tragen sind. Die Kostenlosigkeit personalrechtlicher
Verfahren gemäss § 40 Abs. 4 PG findet auf das vorliegende Verfahren keine
Geltung. Darüber hinaus sind aber nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in
analoger Anwendung dieser Bestimmung und in Anlehnung an Art. 114
lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auch andere
personalrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– kostenlos
(vgl. VGE VD.2018.112 vom 16. Mai 2019 E. 5, VD.2017.66 vom 27. September
2017.
E. 7, VD.2013.111 vom 10. März 2014 E. 4). Beim vorliegenden Streitwert
von CHF 25’426.25 ist diese Grenze nicht erreicht, so dass keine Verfahrenskosten
zu erheben sind.
Ausgangsgemäss
hat die Rekurrentin für die Entschädigung ihrer Rechtsvertretung selber
aufzukommen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
-
Volksschulleitung Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.