VD.2020.72
Verfügung der Expropriationskommission
20. Mai 2020Deutsch11 min
Februar 2020 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.72
URTEIL
vom 20. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Expropriationskommission
Basel-Stadt Rekursgegnerin
Bäumleingasse 5, 4051 Basel
Bau- und Verkehrsdepartement
Basel-Stadt Beigeladener
Münsterplatz 11, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Präsidenten der Expropriationskommission vom 24. Februar 2020
betreffend Kostenvorschuss
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrent) reichte mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 bei der
Expropriationskommission eine «Klage auf materielle Enteignung und
Entschädigung daraus» ein. In materieller Hinsicht beantragte er darin, es sei
eine materielle Enteignung durch Unterschutzstellung festzustellen und es sei
ihm eine Entschädigung aus materieller Enteignung durch die Unterschutzstellung
(Eintrag ins kantonale Denkmalverzeichnis) von insgesamt CHF 2'143'780.– zu
bezahlen. Eventualiter sei dem Rekurrenten eine Entschädigung aus materieller
Enteignung durch die Unterschutzstellung von gesamthaft CHF 2'515'320.– zu
bezahlen. Die Entschädigung sei seit dem 9. August 2011 zu 5 % zu verzinsen. Es
sei auf einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren zu verzichten.
Mit Verfügung
vom 24. Februar 2020 verfügte der Präsident der Expropriationskommission eine
vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der funktionellen
Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist
(Ziff. 1). Weiter setzte der Präsident der Expropriationskommission dem
Kanton Basel-Stadt (Beklagter, Beigeladener) eine Frist zur Klageantwort und
dem Rekurrenten eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von
CHF 10'000.– (Ziff. 2).
Gegen diese
Verfügung hat der Rekurrent mit Schreiben vom 22. März 2020 «Beschwerde» an das
Appellationsgericht erhoben. Darin beantragte er, es sei auf einen
Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren zu verzichten. Die Verfügung vom 24.
Februar 2020 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Eventualiter sei Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Februar 2020 aufzuheben.
Subeventualiter sei für das vorinstanzliche Verfahren ein Kostenvorschuss von
CHF 500.–festzulegen.
Der Rekurrent
leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss für das Rekursverfahren
fristgerecht. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin erläuterte
der Rekurrent mit Eingabe vom 4. April 2020, weshalb er von einer 30-tägigen
Beschwerdefrist ausgegangen sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den folgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 9 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes über Enteignung und Impropriation vom
26.
Juni 1974 (Enteignungsgesetz, SG 740.100) ist ein
Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers wegen materieller Enteignung durch
Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen. Gemäss § 31 Abs. 1 Enteignungsgesetz
wird die Expropriationskommission durch das Zivilgericht gewählt. In § 32 Enteignungsgesetz werden Grundzüge des Verfahrens vor der
Expropriationskommission aufgeführt und ergänzend die sinngemässe Anwendung der
Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angegeben. Die
Entscheide der Expropriationskommission unterliegen dem Rekurs an das
Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 1 Enteignungsgesetz). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 11
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses ist somit funktionell
und sachlich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.
1.2
Angefochten
ist im vorliegenden Fall nicht ein Endentscheid der Expropriationskommission,
sondern eine Verfügung des Präsidenten betreffend vorläufige Verfahrensbeschränkung
und Leistung eines Kostenvorschusses, mithin eine prozessleitende Verfügung. Es
stellt sich daher zunächst die Frage, ob sich der Rechtsmittelweg gegen diese
Verfügung nach den Vorschriften der ZPO oder nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100) richtet (VGE VD.2017.161 vom 10. Mai 2019,
VD.2010.29 vom 21. Mai 2012). Auch wenn auf das erstinstanzliche Verfahren
gemäss § 32 Enteignungsgesetz die Vorschriften der ZPO sinngemäss zur Anwendung
gelangen, ändert dies nichts daran, dass materiell öffentlich-rechtliche
Forderungen behandelt werden und dass im Enteignungsgesetz als
Rechtsmittelbehörde das Verwaltungsgericht angegeben wird. Für die Anfechtung
der Verfügungen der Expropriationskommission kommen daher die Bestimmungen des VRPG
zur Anwendung.
2.
2.1
Bei
der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung, da diese
das Verfahren vor der betreffenden Instanz nicht zum Abschluss bringt. Der
Verwaltungsrekurs kann sich grundsätzlich nur gegen Endentscheide richten,
welche das Verfahren materiell abschliessen (VGE VD.2014.249 vom 20. März 2015
E. 2.2, VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.1). Zwischenverfügungen
unterliegen nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht,
wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 10 Abs. 2 VRPG). Dieser Nachteil muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur
sein und liegt vor, wenn das nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren
günstigeren Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (VGE VD.2016.247 vom
7.
August 2017 E. 1.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 282, mit Hinweis auf BJM 2002, S. 42 und BGE 126 I 207 ff. E. 2 S.
210). Dies wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn
etwa die Festlegung des Kostenvorschusses mit einer Ablehnung eines Gesuches um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verbunden ist (vgl. VGE VD.2012.56
vom 4. September 2012 E. 1.1, VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 1.2 und 732/2005
vom 19. Januar 2006, je mit weiteren Hinweisen). Ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil liegt aber bei einer Kostenvorschussverfügung in der Regel nicht vor
(vgl. VD.2014.249 vom 20. März 2015 E. 2.2). Der Kostenvorschuss erfolgt
nicht «à fonds perdu», sondern vielmehr bloss vorsorglich im Sinne einer
Sicherstellung der Verfahrenskosten.
Im vorliegenden
Fall hat der Rekurrent Klage wegen materieller Enteignung erhoben. Er beziffert
seine Forderung auf CHF 2'143'780.–. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist nicht ersichtlich. Die vom Rekurrenten allenfalls definitiv zu tragenden
Kosten des Enteignungsverfahrens werden erst im Endentscheid festgelegt
(§ 32 Abs. 5 Enteignungsgesetz in Verbindung mit Art. 104 ZPO) und können
mit diesem angefochten werden. Der Rekurrent hat weder in der Klage vom 30.
Dezember 2019 an die Expropriationskommission noch in der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass er zur Zahlung des verfügten
Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 10'000.– nicht in der Lage wäre
respektive dass dies für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur
Folge hätte. Er führt in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht zwar aus, dass
eine Person, welche CHF 40'000.– Gerichtskosten vorschiesse und danach in
Zahlungsschwierigkeiten gerate, kaum nachträglich ein rückwirkendes Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellen könne und unter Umständen illiquides
Vermögen durch Zwangsvollstreckungsbemühungen anderer Gläubiger verliere.
Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Rekurrent geltend mache, er
könne den in der angefochtenen Verfügung angeordneten Kostenvorschuss in der
Höhe von CHF 10'000.– nicht leisten respektive diese Zahlung würde für ihn
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeuten. Daher entstehen dem
Rekurrenten mit der angefochtenen Verfügung keine nicht wieder gutzumachenden
Nachteile, weshalb auf den Rekurs mangels Anfechtbarkeit der prozessleitenden
Verfügung nicht einzutreten ist.
2.2
Gemäss
§ 16 VRPG ist der Rekurs binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung
schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Der Rekurrent führt aus, dass
ihm die angefochtene Verfügung am 29. Februar 2020 zugestellt worden sei. Seine
dagegen gerichtete Beschwerde wurde am 22. März 2020 der Post aufgegeben. Der
Rekurrent weist in seiner Eingabe vom 4. April 2020 selbst darauf hin, dass
seine «Beschwerde» somit zu spät eingereicht worden sei. Er führt dabei aber
auch aus, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten
habe und macht geltend, dass er von einer 30-tägigen Beschwerdefrist
ausgegangen sei. Der Rekurrent vermag allerdings auch in seiner Eingabe vom 4.
April 2020 nicht aufzuzeigen, welche Grundlagen zur Annahme einer 30-tägigen
Beschwerdefrist geführt haben sollen.
Eine fehlende
Rechtsmittelbelehrung kann nach der Rechtsprechung in gewissen Fällen dazu
führen, dass einer Partei die verspätete Einreichung des Rechtsmittels nicht
entgegengehalten werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei den
Fristablauf bei gebührender Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte (vgl. VGE
VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.2, VD.2015.61 vom 20. Mai 2015 E. 1.2,
VD.2012.105 vom 17. April 2013 E. 1.2). Dem Rekurrenten ist aus dem Verfahren
VD.2017.161 (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2019) die Anwendbarkeit
der Bestimmungen des VRPG auf Rekurse gegen Entscheide der Expropriationskommission
bekannt. In § 16 VRGP ist unmissverständlich aufgeführt, dass der Rekurs
binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht
anzumelden ist. Auch wenn der Rekurrent sich bei der Frist zur Anfechtung der
Verfügung nach der ZPO gerichtet hätte, hätte dies nicht zur Annahme einer
30-tägigen Beschwerdefrist geführt. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt bei der Anfechtung
von prozessleitenden Verfügungen, zu welchen auch die Kostenvorschussverfügungen
gehören, eine 10-tägige Beschwerdefrist. Der Rekurrent kann die Verspätung also
nicht mit mangelnder Erkennbarkeit erklären.
2.3
Grundsätzlich
führt das Verpassen der Frist zur Anmeldung eines Rekurses gemäss § 16 VRPG zu einem
Nichteintretensentscheid, es sei denn, der Rekurrent könne sich auf eine
Wiedereinsetzung in den früheren Stand berufen. Das Verwaltungsgericht anerkennt
nach ständiger Praxis das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand
aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren. Hierfür kann analog auf die Praxis zu Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwiesen werden
Dispositiv
(vgl. die Verweisungsnorm in § 21 VRPG). Demnach gilt ein Versäumnis nur dann
als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen
Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. VGE VD.2013.103 vom
19. August 2013 E. 2.2). Im Regelfall bildet ein Rechtsirrtum keinen
Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumnis (vgl. VGE VD.2014.9 vom
24. März 2014 E. 3.2, VD.2013.138 vom 15. Oktober 2013 E. 4.2). Im
vorliegenden Fall war dem Rekurrenten wie erwähnt der Rechtsweg gegen Entscheide
der Expropriationskommission aus einem früheren Verfahren bekannt, und die
10-tägige Frist für die Anfechtungen von Kostenvorschussverfügungen entspricht
auch im Zivilprozess der Regel, so dass dem Rekurrenten weder Unkenntnis des
verwaltungsrechtlichen Verfahrens noch eine Verwechslung mit einer ähnlichen,
aber längeren Fristenregelung zugutegehalten werden kann (vgl. hiervor E. 2.2).
Demnach sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den früheren
Stand nicht erfüllt.
3.
Im Übrigen
müsste der Rekurs auch abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten werden
könnte. Der Rekurrent macht geltend, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht
begründet habe und damit eine formelle Rechtsverweigerung respektive Verletzung
von Art. 29 Abs. 2 BV begangen habe. In der angefochtenen Verfügung wurde
bezüglich der Leistung des Kostenvorschusses auf § 32 Abs. 5 Enteignungsgesetz
in Verbindung mit Art. 98 ZPO hingewiesen und ausgeführt, dass sich die
mutmasslichen Gerichtskosten aufgrund einer Grundgebühr und allfälligen
Erhöhung oder Ermässigung (§ 5, 15 und 16 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG
154.810]) bestimmen würden. Bei Streitwerten über 1 bis 5 Millionen Franken
betrage die Grundgebühr CHF 30'000.– bis CHF 60'000.–. Der Rekurrent wurde auf
die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO hingewiesen.
Damit wurden in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen,
welcher dieser zu Grunde liegen, genannt. Es liegt keine Verletzung der
Begründungspflicht vor. Ebenso wenig kann den Vorbringen des Rekurrenten
gefolgt werden, wonach der verfügte Kostenvorschuss prohibitiv sei und einen
Ermessensmissbrauch darstelle, mit welchem der Zugang zu den Gerichten verfassungs-
und EMRK-widrig erschwert werde. Ein Kostenvorschuss kann bis zur Höhe der
mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden (Art. 98 ZPO). Die Verfügung des
vollen Kostenvorschusses bildet die Regel (BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f.;
AGE BEZ.2012.30 vom 27. September 2012 E. 2.5; Suter/von
Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2016, Art. 98 ZPO
N 10). Grundsätzlich ist ein Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Gerichtskosten gemäss dem kantonalen Tarif zu verlangen und nur ausnahmsweise
weniger (BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f. mit zahlreichen Hinweisen; AGE
BEZ.2018.43 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2.1). In der angefochtenen
Verfügung wurden die mutmasslichen Gerichtskosten korrekt berechnet. Der Rekurrent
ist in seiner Klage vom 30. Dezember 2019 selbst von Gerichtskosten für
das ordentliche Verfahren zwischen CHF 30'000.– und CHF 60'000.– ausgegangen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Präsident der Expropriationskommission
in der angefochtenen Verfügung aufgrund der vorläufigen Beschränkung des
Verfahrens auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit und der Einhaltung der
Klagefrist den Kostenvorschuss unter Anwendung der § 5, 15 und 16 GGR auf CHF 10'000.–
festgelegt hat. Angesichts des Streitwertes der Klage von über 2 Millionen
Franken liegen keine Anzeichen für einen überhöhten Kostenvorschuss vor. Somit
müsste der Rekurs auch abgewiesen werden, wenn auf diesen entgegen den obigen
Ausführungen eingetreten werden könnte.
4.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Expropriationskommission Basel-Stadt
-
Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.