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Entscheid

VD.2020.72

Verfügung der Expropriationskommission

20. Mai 2020Deutsch11 min

Februar 2020 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.72

URTEIL

vom 20. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Expropriationskommission

Basel-Stadt Rekursgegnerin

Bäumleingasse 5, 4051 Basel

Bau- und Verkehrsdepartement

Basel-Stadt Beigeladener

Münsterplatz 11, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Präsidenten der Expropriationskommission vom 24. Februar 2020

betreffend Kostenvorschuss

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Rekurrent) reichte mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 bei der

Expropriationskommission eine «Klage auf materielle Enteignung und

Entschädigung daraus» ein. In materieller Hinsicht beantragte er darin, es sei

eine materielle Enteignung durch Unterschutzstellung festzustellen und es sei

ihm eine Entschädigung aus materieller Enteignung durch die Unterschutzstellung

(Eintrag ins kantonale Denkmalverzeichnis) von insgesamt CHF 2'143'780.– zu

bezahlen. Eventualiter sei dem Rekurrenten eine Entschädigung aus materieller

Enteignung durch die Unterschutzstellung von gesamthaft CHF 2'515'320.– zu

bezahlen. Die Entschädigung sei seit dem 9. August 2011 zu 5 % zu verzinsen. Es

sei auf einen Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren zu verzichten.

Mit Verfügung

vom 24. Februar 2020 verfügte der Präsident der Expropriationskommission eine

vorläufige Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der funktionellen

Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist

(Ziff. 1). Weiter setzte der Präsident der Expropriationskommission dem

Kanton Basel-Stadt (Beklagter, Beigeladener) eine Frist zur Klageantwort und

dem Rekurrenten eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von

CHF 10'000.– (Ziff. 2).

Gegen diese

Verfügung hat der Rekurrent mit Schreiben vom 22. März 2020 «Beschwerde» an das

Appellationsgericht erhoben. Darin beantragte er, es sei auf einen

Kostenvorschuss für Gerichtsgebühren zu verzichten. Die Verfügung vom 24.

Februar 2020 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Eventualiter sei Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Februar 2020 aufzuheben.

Subeventualiter sei für das vorinstanzliche Verfahren ein Kostenvorschuss von

CHF 500.–festzulegen.

Der Rekurrent

leistete den ihm auferlegten Kostenvorschuss für das Rekursverfahren

fristgerecht. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin erläuterte

der Rekurrent mit Eingabe vom 4. April 2020, weshalb er von einer 30-tägigen

Beschwerdefrist ausgegangen sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den folgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss

§ 9 Abs. 2 des basel-städtischen Gesetzes über Enteignung und Impropriation vom

26.

Juni 1974 (Enteignungsgesetz, SG 740.100) ist ein

Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers wegen materieller Enteignung durch

Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen. Gemäss § 31 Abs. 1 Enteignungsgesetz

wird die Expropriationskommission durch das Zivilgericht gewählt. In § 32 Enteignungsgesetz werden Grundzüge des Verfahrens vor der

Expropriationskommission aufgeführt und ergänzend die sinngemässe Anwendung der

Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angegeben. Die

Entscheide der Expropriationskommission unterliegen dem Rekurs an das

Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 1 Enteignungsgesetz). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 11

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Dieses ist somit funktionell

und sachlich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig.

1.2

Angefochten

ist im vorliegenden Fall nicht ein Endentscheid der Expropriationskommission,

sondern eine Verfügung des Präsidenten betreffend vorläufige Verfahrensbeschränkung

und Leistung eines Kostenvorschusses, mithin eine prozessleitende Verfügung. Es

stellt sich daher zunächst die Frage, ob sich der Rechtsmittelweg gegen diese

Verfügung nach den Vorschriften der ZPO oder nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 14. Juni 1928 (VRPG, SG 270.100) richtet (VGE VD.2017.161 vom 10. Mai 2019,

VD.2010.29 vom 21. Mai 2012). Auch wenn auf das erstinstanzliche Verfahren

gemäss § 32 Enteignungsgesetz die Vorschriften der ZPO sinngemäss zur Anwendung

gelangen, ändert dies nichts daran, dass materiell öffentlich-rechtliche

Forderungen behandelt werden und dass im Enteignungsgesetz als

Rechtsmittelbehörde das Verwaltungsgericht angegeben wird. Für die Anfechtung

der Verfügungen der Expropriationskommission kommen daher die Bestimmungen des VRPG

zur Anwendung.

2.

2.1

Bei

der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Zwischenverfügung, da diese

das Verfahren vor der betreffenden Instanz nicht zum Abschluss bringt. Der

Verwaltungsrekurs kann sich grundsätzlich nur gegen Endentscheide richten,

welche das Verfahren materiell abschliessen (VGE VD.2014.249 vom 20. März 2015

E. 2.2, VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.1). Zwischenverfügungen

unterliegen nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht,

wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 10 Abs. 2 VRPG). Dieser Nachteil muss rechtlicher und nicht nur tatsächlicher Natur

sein und liegt vor, wenn das nachteilige Ergebnis auch mit einem späteren

günstigeren Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (VGE VD.2016.247 vom

7.

August 2017 E. 1.1; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277 ff., 282, mit Hinweis auf BJM 2002, S. 42 und BGE 126 I 207 ff. E. 2 S.

210). Dies wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn

etwa die Festlegung des Kostenvorschusses mit einer Ablehnung eines Gesuches um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verbunden ist (vgl. VGE VD.2012.56

vom 4. September 2012 E. 1.1, VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 1.2 und 732/2005

vom 19. Januar 2006, je mit weiteren Hinweisen). Ein nicht wieder gutzumachender

Nachteil liegt aber bei einer Kostenvorschussverfügung in der Regel nicht vor

(vgl. VD.2014.249 vom 20. März 2015 E. 2.2). Der Kostenvorschuss erfolgt

nicht «à fonds perdu», sondern vielmehr bloss vorsorglich im Sinne einer

Sicherstellung der Verfahrenskosten.

Im vorliegenden

Fall hat der Rekurrent Klage wegen materieller Enteignung erhoben. Er beziffert

seine Forderung auf CHF 2'143'780.–. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

ist nicht ersichtlich. Die vom Rekurrenten allenfalls definitiv zu tragenden

Kosten des Enteignungsverfahrens werden erst im Endentscheid festgelegt

(§ 32 Abs. 5 Enteignungsgesetz in Verbindung mit Art. 104 ZPO) und können

mit diesem angefochten werden. Der Rekurrent hat weder in der Klage vom 30.

Dezember 2019 an die Expropriationskommission noch in der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geltend gemacht, dass er zur Zahlung des verfügten

Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 10'000.– nicht in der Lage wäre

respektive dass dies für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur

Folge hätte. Er führt in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht zwar aus, dass

eine Person, welche CHF 40'000.– Gerichtskosten vorschiesse und danach in

Zahlungsschwierigkeiten gerate, kaum nachträglich ein rückwirkendes Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege stellen könne und unter Umständen illiquides

Vermögen durch Zwangsvollstreckungsbemühungen anderer Gläubiger verliere.

Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Rekurrent geltend mache, er

könne den in der angefochtenen Verfügung angeordneten Kostenvorschuss in der

Höhe von CHF 10'000.– nicht leisten respektive diese Zahlung würde für ihn

einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeuten. Daher entstehen dem

Rekurrenten mit der angefochtenen Verfügung keine nicht wieder gutzumachenden

Nachteile, weshalb auf den Rekurs mangels Anfechtbarkeit der prozessleitenden

Verfügung nicht einzutreten ist.

2.2

Gemäss

§ 16 VRPG ist der Rekurs binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung

schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden. Der Rekurrent führt aus, dass

ihm die angefochtene Verfügung am 29. Februar 2020 zugestellt worden sei. Seine

dagegen gerichtete Beschwerde wurde am 22. März 2020 der Post aufgegeben. Der

Rekurrent weist in seiner Eingabe vom 4. April 2020 selbst darauf hin, dass

seine «Beschwerde» somit zu spät eingereicht worden sei. Er führt dabei aber

auch aus, dass die angefochtene Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten

habe und macht geltend, dass er von einer 30-tägigen Beschwerdefrist

ausgegangen sei. Der Rekurrent vermag allerdings auch in seiner Eingabe vom 4.

April 2020 nicht aufzuzeigen, welche Grundlagen zur Annahme einer 30-tägigen

Beschwerdefrist geführt haben sollen.

Eine fehlende

Rechtsmittelbelehrung kann nach der Rechtsprechung in gewissen Fällen dazu

führen, dass einer Partei die verspätete Einreichung des Rechtsmittels nicht

entgegengehalten werden kann. Dies setzt jedoch voraus, dass die Partei den

Fristablauf bei gebührender Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte (vgl. VGE

VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.2, VD.2015.61 vom 20. Mai 2015 E. 1.2,

VD.2012.105 vom 17. April 2013 E. 1.2). Dem Rekurrenten ist aus dem Verfahren

VD.2017.161 (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2019) die Anwendbarkeit

der Bestimmungen des VRPG auf Rekurse gegen Entscheide der Expropriationskommission

bekannt. In § 16 VRGP ist unmissverständlich aufgeführt, dass der Rekurs

binnen 10 Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht

anzumelden ist. Auch wenn der Rekurrent sich bei der Frist zur Anfechtung der

Verfügung nach der ZPO gerichtet hätte, hätte dies nicht zur Annahme einer

30-tägigen Beschwerdefrist geführt. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO gilt bei der Anfechtung

von prozessleitenden Verfügungen, zu welchen auch die Kostenvorschussverfügungen

gehören, eine 10-tägige Beschwerdefrist. Der Rekurrent kann die Verspätung also

nicht mit mangelnder Erkennbarkeit erklären.

2.3

Grundsätzlich

führt das Verpassen der Frist zur Anmeldung eines Rekurses gemäss § 16 VRPG zu einem

Nichteintretensentscheid, es sei denn, der Rekurrent könne sich auf eine

Wiedereinsetzung in den früheren Stand berufen. Das Verwaltungsgericht anerkennt

nach ständiger Praxis das Institut der Wiedereinsetzung in den früheren Stand

aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren. Hierfür kann analog auf die Praxis zu Art. 24 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verwiesen werden

Dispositiv

(vgl. die Verweisungsnorm in § 21 VRPG). Demnach gilt ein Versäumnis nur dann

als unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen

Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. VGE VD.2013.103 vom

19. August 2013 E. 2.2). Im Regelfall bildet ein Rechtsirrtum keinen

Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumnis (vgl. VGE VD.2014.9 vom

24. März 2014 E. 3.2, VD.2013.138 vom 15. Oktober 2013 E. 4.2). Im

vorliegenden Fall war dem Rekurrenten wie erwähnt der Rechtsweg gegen Entscheide

der Expropriationskommission aus einem früheren Verfahren bekannt, und die

10-tägige Frist für die Anfechtungen von Kostenvorschussverfügungen entspricht

auch im Zivilprozess der Regel, so dass dem Rekurrenten weder Unkenntnis des

verwaltungsrechtlichen Verfahrens noch eine Verwechslung mit einer ähnlichen,

aber längeren Fristenregelung zugutegehalten werden kann (vgl. hiervor E. 2.2).

Demnach sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den früheren

Stand nicht erfüllt.

3.

Im Übrigen

müsste der Rekurs auch abgewiesen werden, wenn darauf eingetreten werden

könnte. Der Rekurrent macht geltend, dass die Vorinstanz ihren Entscheid nicht

begründet habe und damit eine formelle Rechtsverweigerung respektive Verletzung

von Art. 29 Abs. 2 BV begangen habe. In der angefochtenen Verfügung wurde

bezüglich der Leistung des Kostenvorschusses auf § 32 Abs. 5 Enteignungsgesetz

in Verbindung mit Art. 98 ZPO hingewiesen und ausgeführt, dass sich die

mutmasslichen Gerichtskosten aufgrund einer Grundgebühr und allfälligen

Erhöhung oder Ermässigung (§ 5, 15 und 16 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG

154.810]) bestimmen würden. Bei Streitwerten über 1 bis 5 Millionen Franken

betrage die Grundgebühr CHF 30'000.– bis CHF 60'000.–. Der Rekurrent wurde auf

die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO hingewiesen.

Damit wurden in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen,

welcher dieser zu Grunde liegen, genannt. Es liegt keine Verletzung der

Begründungspflicht vor. Ebenso wenig kann den Vorbringen des Rekurrenten

gefolgt werden, wonach der verfügte Kostenvorschuss prohibitiv sei und einen

Ermessensmissbrauch darstelle, mit welchem der Zugang zu den Gerichten verfassungs-

und EMRK-widrig erschwert werde. Ein Kostenvorschuss kann bis zur Höhe der

mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden (Art. 98 ZPO). Die Verfügung des

vollen Kostenvorschusses bildet die Regel (BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f.;

AGE BEZ.2012.30 vom 27. September 2012 E. 2.5; Suter/von

Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2016, Art. 98 ZPO

N 10). Grundsätzlich ist ein Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen

Gerichtskosten gemäss dem kantonalen Tarif zu verlangen und nur ausnahmsweise

weniger (BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162 f. mit zahlreichen Hinweisen; AGE

BEZ.2018.43 vom 17. Dezember 2018 E. 2.2.1). In der angefochtenen

Verfügung wurden die mutmasslichen Gerichtskosten korrekt berechnet. Der Rekurrent

ist in seiner Klage vom 30. Dezember 2019 selbst von Gerichtskosten für

das ordentliche Verfahren zwischen CHF 30'000.– und CHF 60'000.– ausgegangen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Präsident der Expropriationskommission

in der angefochtenen Verfügung aufgrund der vorläufigen Beschränkung des

Verfahrens auf die Frage der funktionellen Zuständigkeit und der Einhaltung der

Klagefrist den Kostenvorschuss unter Anwendung der § 5, 15 und 16 GGR auf CHF 10'000.–

festgelegt hat. Angesichts des Streitwertes der Klage von über 2 Millionen

Franken liegen keine Anzeichen für einen überhöhten Kostenvorschuss vor. Somit

müsste der Rekurs auch abgewiesen werden, wenn auf diesen entgegen den obigen

Ausführungen eingetreten werden könnte.

4.

Aus dem

Dargelegten ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Die Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens

mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Expropriationskommission Basel-Stadt

-

Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.