VD.2020.73
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
21. September 2020Deutsch58 min
KESB-Spruchkammer vom 21. Januar 2020 wurden die provisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.73
VD.2019.203
URTEIL
vom 21.
September 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella
Matefi, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia
Schmid
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____
Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
F____
Beigeladener
Kinder- und Jugenddienst (KJD)
Leonhardsstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
C____
Tochter
[...]
c/o D____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. September 2019
betreffend vorsorgliche Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Unterbringung in einer geschlossenen
Einrichtung
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Januar 2020
betreffend Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde hat seit dem Jahr 2018 verschiedene Entscheide in
Bezug auf C____, geb. [...] 2003, gefällt. Mit Entscheid vom 13. September 2019
wurde C____s Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrechts entzogen
und C____s Unterbringung in der D____ auf der geschlossenen Durchgangsgruppe
oder der Übergangsgruppe verfügt. Weiter wurde ein Kontaktverbot der Familie
gegenüber C____ verfügt. Die Eltern wurden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB
angewiesen, mit der Multisystemischen Therapie (MST-CAN) sowie mit der daran
anschliessenden sozialpädagogisch-transkulturellen Familienbegleitung aktiv
zusammenzuarbeiten. Mit Einzelentscheid vom 27. September 2019 wurde
entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme aufgehoben und C____ weiterhin in der D____ platziert
bleibe. Das im Entscheid vom 13. September 2019 verfügte Kontaktverbot wurde
nicht bestätigt. Hingegen wurde festgehalten, die Weisung an die Eltern
betreffend MST-CAN behalte auch während C____s Aufenthalt in der D____ ihre
Gültigkeit. Die Massnahmen wurden bis 27. Januar 2020 befristet. Gegen diesen
Entscheid haben die Eltern von C____ mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Beschwerde
beim Appellationsgericht erheben lassen (Verfahren VD.2019.203).
Mit Entscheid der
KESB-Spruchkammer vom 21. Januar 2020 wurden die provisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
sowie die Unterbringung von C____ in der D____ bestätigt, wobei eine erste
periodische Überprüfung in einem Jahr angeordnet wurde. Weiter wurde E____ aus
der Verpflichtung als Beiständin entlassen und als neuer Beistand F____ ernannt.
Diesem wurden die Aufgaben und Befugnisse erteilt, sowohl C____ als auch deren
Eltern A____ und B____ in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu
unterstützen sowie die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu
überwachen, die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und
Fachleute zu koordinieren sowie die Unterbringung von C____ zu begleiten und
die Modalitäten von Telefon- und Besuchskontakten zwischen C____ und den Eltern
bzw. weiteren Familienangehörigen in Zusammenarbeit mit der Institution zu
regeln. Neu erhielt der Beistand die Aufgabe, die Multisystemische Therapie
(MST-CAN) für C____, ihre Geschwister und Eltern bis zu deren Abschluss zu
begleiten sowie den Übergang zu einer zweimal wöchentlichen, sozialpädagogisch-transkulturellen
Familienbegleitung aufzugleisen und diese ebenfalls zu begleiten. Die Eltern
wurden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der MST-CAN sowie
der daran anschliessenden sozialpädagogisch-transkulturellen Familienbegleitung
aktiv zusammenzuarbeiten. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
wurde gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Gegen diesen
Entscheid haben die Eltern von C____ mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde
erheben lassen (Verfahren VD.2020.73). Sie beantragen, es sei der Entscheid der
KESB vom 21. Januar 2020 aufzuheben und C____ wieder unter die Obhut ihrer
Eltern zu stellen. Weiter sei eine ambulante psychiatrische Therapie für C____ anzuordnen.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das
Verfahren mit dem Verfahren VD.2019.203 zusammen zu legen, alles unter o/e
Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom
25. März 2020 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde der KESB und dem
Kindesvertreter zur Vernehmlassung sowie dem Beistand zur Kenntnisnahme
zugestellt, die unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführenden und
ihre Tochter C____ bewilligt sowie der beantragten Zusammenlegung mit dem
Verfahren VD.2019.203 zugestimmt. Weiter hat sie die Parteien darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Ausübung ihres
Replikrechts die Beschwerdebegründung soweit nötig ergänzen können würden und
dass der Entscheid angesichts der aktuellen Pandemiebestimmungen
voraussichtlich schriftlich ergehen werde.
Mit Eingabe vom
20. April 2020 hat sich die KESB zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragt
deren Abweisung bzw. den weiteren Verbleib C____s im Heim. Der Kindesvertreter
hat am 27. April 2020 seine Stellungnahme eingereicht und ausgeführt, eine
Rückkehr zur Familie sei für seine Mandantin kein Thema, solange sie mit Gewalt
des Vaters rechnen müsse. Mit Verfügung vom 28. April 2020 hat die
Instruktionsrichterin die Vernehmlassungen zur freigestellten Replik dem
Vertreter der Beschwerdeführenden zugestellt und mitgeteilt, dass der Entscheid
schriftlich ergehen werde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung wurde mit derselben Verfügung begründet abgewiesen. Am 15. Juni 2020
hat der Vertreter der Beschwerdeführenden repliziert. Die Replik wurde mit
Verfügung vom 17. Juni 2020 an die anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 machte der Vertreter der Beschwerdeführenden
geltend, C____ wolle nun definitiv nach Hause zurückkehren. Mit Verfügung vom
22. Juli 2020 hat die Instruktionsrichterin diese Eingabe den übrigen
Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt. Der Vertreter von C____ hat
sich am 13. August 2020 vernehmen lassen und ausgeführt, es könne keine Rede
davon sein, dass seine Mandantin sofort und definitiv zu den Eltern
zurückkehren wolle. Für C____ stehe derzeit eine Rückkehr ins Elternhaus nicht
zur Diskussion. Die KESB hat sich mit Eingabe vom 12. August 2020 vernehmen
lassen und beantragt ebenfalls die Aufrechterhaltung von C____s Fremdplatzierung.
Der Vertreter der Beschwerdeführenden beantragt mit Eingabe vom 18. August
2020, C____ vor Gericht persönlich zur Frage anzuhören, ob sie nach Hause
möchte oder nicht.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus den
angefochtenen Vorentscheiden und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3.
und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie
§ 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG
154.100). Als Eltern von C____ und Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge
sind die Beschwerdeführenden vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen
und nach Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde
befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen
Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich
das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das
KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli
2016.
E. 1.3).
1.3
Wie
bereits erwähnt wurden die Verfahren VD.2020.73 und VD.2019.203 zusammengelegt.
Die im Verfahren VD.2019.203 angefochtenen Massnahmen der KESB waren bis 27.
Januar 2020 befristet und sind somit in der Zwischenzeit hinfällig geworden. Die
Voraussetzung des aktuellen Interesses an der Beschwerde (Art. 450 Abs. 2 Ziff.
1ZGB) ist somit nicht mehr gegeben, weshalb das Verfahren mangels aktuellen
Rechtschutzinteresses von der Instruktionsrichterin abzuschreiben ist (Art. 45
Gerichtsorganisationsgesetz, GOG).
1.4
Der
Vertreter der Beschwerdeführenden hat mit Eingabe vom 21. Juli 2020 eine erneute
Anhörung von C____ vor dem Gericht beantragt.
Das Kind ist in
gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören,
soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art.
314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die
Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.4). Eine
mehrmalige Anhörung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort
unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn
sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten
Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären
(BGE 133 III 553 E. 4 S. 554, mit weiteren Hinweisen). Um eine solche Anhörung
um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören,
in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die
einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht
auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den
entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch
aktuell ist (BGer 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1, mit weiteren
Hinweisen).
C____ ist 17 Jahre
alt. Sie wurde im Verfahren bzw. vor jedem Entscheid der KESB ausführlich zu
allen für die Frage einer Fremdplatzierung entscheidrelevanten Punkten angehört,
so etwa am 19. Februar 2019, am 28. März 2019, am 6. Mai 2019, am 6. August
2019, am 25. September 2019 und zuletzt ausführlich am 21. Januar 2020 (vgl.
act. 1 und 12 im Verfahren VD.2019.27, act. 1 im Verfahren VD.2019.203, act. 1
im Verfahren VD.2020.73). Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht vor Appellationsgericht
geltend, C____ sei erneut zur Frage der Platzierung anzuhören, da sie nun
definitiv nach Hause wolle. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der angeführte
Wunsch C____s einerseits vom Kindsvertreter umgehend und sehr klar bestritten
wurde. C____s Verhalten gegenüber ihrer Familie ist und war zudem seit jeher
ambivalent, weshalb auch ihre diesbezüglichen Aussagen und Wünsche während des
Verfahrens immer wieder schwankend waren (s. dazu unten E. 3.). Dies wurde von
der KESB in ihren jeweiligen Entscheiden, auch im vorliegend zu beurteilenden,
bereits berücksichtigt. Ihr vom Vertreter der Beschwerdeführenden behaupteter aktueller
Wunsch, definitiv nach Hause zurück zu kehren, ist somit in diesen Kontext zu
setzen und würde, selbst wenn er den Tatsachen entspräche, nicht zu einer
anderen Beurteilung von C____s Situation als bisher führen. Es sind somit keine
neuen Erkenntnisse von einer erneuten Anhörung C____s zu erwarten. Vor dem
Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist daher auf eine erneute Befragung
von C____ im vorliegenden Verfahren zu verzichten und der Antrag der
Beschwerdeführenden abzulehnen.
2.
2.1
Mit
ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 21. Januar
2020.
rügen die Beschwerdeführenden zunächst in formeller Hinsicht eine
Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil sie bei der Anhörung C____s an der
Verhandlung der KESB vom 21. Januar 2020 nicht anwesend gewesen seien (Ziff.
3.4
der Beschwerde).
2.2
Das
Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und
Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) als
"wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren" den
Anspruch des Beschuldigten im Strafverfahren ab, "persönlich an der
Verhandlung teilzunehmen" (BGE 127 I 213, 215). Das Recht auf persönliche
Teilnahme gilt allerdings nicht absolut, weder im Strafverfahren (vgl. BGE
a.a.O. und 120 II 56, 59) noch im Verwaltungsverfahren (Art. 18 Abs. 2 und 3
VwVG). Der Gehörsanspruch räumt den Betroffenen auch das Recht ein, sich vor
Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides (zumindest
schriftlich) zu äussern. Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf
eine mündliche Anhörung ein, eine solche kann aber unter Umständen geboten oder
durch das Verfahrensrecht vorgesehen sein (BGE 134 I 140, 148; 122 II 464, 469;
vgl. zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel
2014, Rz. 343 ff., Rz. 321 ff.).
Das
Anhörungsrecht der Kinder in allen Verfahren, die sie unmittelbar berühren,
beruht auf Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention (UNKRK) (Schweighauser, FamKomm, 3. Aufl., Anh. ZPO Art. 298 N 2).
Dieses Recht steht einem Kind um seiner Persönlichkeit willen zu. Sinn und
Zweck der Anhörung ist es, sich über die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes ein
eigenes Bild zu machen (Schweighauser, a.a.O.
N 8, 11). Ein Anspruch der Eltern, an der Anhörung teilzunehmen und Ergänzungsfragen
zu stellen, besteht nicht (Urteil 5A_88/2015 vom 05.06.15 E 3.2). Den Eltern
steht jedoch das Recht zu, über die Ergebnisse der Anhörung informiert zu
werden, weshalb die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung in einem Protokoll
festzuhalten sind (Art. 298 ZPO).
2.3
Vorab
ist anhand der Akten festzuhalten, dass die Eltern im ganzen Verfahren vor der
KESB immer wieder und ausführlich Gelegenheit hatten, sich zu äussern. Sie
wurden mehrfach angehört, so am 21. Februar 2019, 28. März 2019, 17. September
2019.
und am 6. Mai 2019. Am 21. Januar 2020 wurde C____ in den Räumlichkeiten
der D____ unter Beisein ihres Kindesvertreters persönlich angehört. Die Mutter
wurde in der Verhandlung ebenfalls persönlich angehört. Der Kindsvater blieb der
mündlichen Verhandlung ohne Grund und selbstgewählt fern und hat sich weder telefonisch
noch schriftlich mit der Spruchkammer in Verbindung gesetzt (vgl. Stellungnahme
KESB vom 20. April 2020, Telefonnotiz vom 12. Februar 2020, act. 4 PDF S. 210,
Vorakten KESB Teil 2 im Verfahren VD.2019.199, Verhandlungsprotokoll pdf S.
30). Es ist somit bereits grundsätzlich fraglich, ob die Geltendmachung einer
Gehörsverletzung nach solchem Verhalten – noch dazu erst im Verfahren vor
Verwaltungsgericht – Rechtsschutz verdient. Vorliegend haben jedoch die Eltern
zudem das Protokoll von C____s Befragung einsehen können, weshalb bereits vor
dem Hintergrund der oben erwähnten Grundlagen im Gesetz keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegt.
3.
Dem vorliegenden
Entscheid liegt folgende Vorgeschichte zugrunde, welche aufgrund ihrer Relevanz
für die untenstehenden Erwägungen (E. 3.2 ff.) in aller Ausführlichkeit
geschildert wird und sich aus den Entscheiden der KESB vom 21. Februar 2019
(vgl. Verfahren des Appellationsgerichts VD.2019.27), vom 6. Mai 2019 (vgl. act.
12.
im Verfahren des Appellationsgerichts VD.2019.27), vom 27. September 2019 (Verfahren
des Appellationsgerichts VD.2019.199 und VD.2019.203) sowie dem vorliegend
angefochtenen Entscheid der KESB vom 21. Januar 2020 ergibt.
3.1
Mit
superprovisorischem Entscheid vom 10. November 2018 (Vorakten KESB pdf S. 386
im Verfahren VD.2019.27) wurde erstmals die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern verfügt und C____ in der
Durchgangsstation des Bürgerlichen Waisenhauses (BWH) platziert. Diese
Massnahme erfolgte, nachdem C____ anlässlich einer Requisition der Kantonspolizei
wegen häuslicher Gewalt gesagt hatte, sie wolle nicht mehr zu Hause bei den
Eltern sein (pdf S. 422). Am 13. November 2018 kehrte C____ auf eigenen
Wunsch wieder zu den Eltern zurück, weshalb die bis zum 24. November 2018
befristete Massnahme dahinfiel. Am 14. November 2018 wurde ein
Abklärungsauftrag an den KJD erteilt. Kurz darauf, am 3. Dezember 2018, wurde
den Eltern erneut das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C____ in der
Durchgangsgruppe des BWH untergebracht, nachdem am Tag zuvor erneut die Polizei
wegen häuslicher Gewalt im Hause [...] intervenieren musste und festgestellt
hatte, dass C____ von ihrem Vater geschlagen wurde (Polizeirapport vom 2.
Dezember 2018, PFD S. 785). Am 12. Dezember 2018 erfolgte die Umplatzierung an
einen geschützten Ort, die Durchgangsstation Foyers Basel. Dies nachdem die
Sozialarbeiterin des KJD gemeldet hatte, dass C____s Onkel die Jugendliche am
Vortag in der Schule abgefangen und bedroht habe. Später erschienen Onkel, Tante
und Vater von C____ im BWH, wo sie die dortige Mitarbeiterin bedrohten und die
sofortige Herausgabe von C____ verlangten (vgl. Polizeirapport vom 11. Dezember
2018, PFD S. 759). In der Folge verletzte sich C____ mit einem Messer und
musste notfallmässig im Spital genäht werden (Vorakten KESB, Journaleintrag vom
12.
Dezember 2018, pdf S. 754).
3.2
Mit
Bericht vom 12. Dezember 2018 empfahl der KJD die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und eine Unterbringung von C____ an
einem sicheren Ort, da die Familie C____ in Schule und Heim sehr unter Druck
setze und C____ sich unter diesem Druck erheblich zu verletzen und zu
hyperventilieren begonnen habe (vgl. Bericht KJD vom 12. Dezember 2018,
Vorakten KESB pdf S. 742). Am 12. Dezember 2018 erfolgte mittels vorsorglichem
Entscheid wiederum die Platzierung C____s in der Durchgangsstation Foyers
Basel. Im Einzelentscheid der KESB vom 21. Februar 2019 (act. 1 im Verfahren VD.2019.27)
wurde erwogen, es liege ein Polizeirapport vor, gemäss welchem C____ mit
Verletzungen an Kopf, Gesicht und Händen im UKBB behandelt worden sei und
angegeben habe, der Kindsvater habe sie "mit dem Leben bedroht". Laut
Bericht des Foyers Basel vom 4. Februar 2019 seien C____s Aussagen und
Verhalten gegenüber ihrer Familie widersprüchlich. So habe der Vater sie gemäss
ihrer Aussage am 24. Dezember 2018 im Ausgang "abgefangen", nach
Hause gebracht und mit der Pistole bedroht. Am selben Abend habe sie dann aber
dennoch nach Hause gewollt (vgl. dazu Mail Foyers vom 25. Dezember 2018,
Vorakten KESB pdf S. 731). Am 13. Januar 2019 habe sie der Polizei gegenüber
angegeben, ihr Vater habe sie in der Stadt getroffen, ins Auto gezerrt,
gewaltsam nach Hause verbracht und dort mit einem Messer bedroht. (vgl. dazu
Polizeirapport vom 31. Januar 2019, Vorakten KESB pdf S. 713). Sie habe
Strafanzeige gegen den Vater erhoben. Später habe sie den Antrag zurückgezogen
und eine Desinteresseerklärung abgegeben (vgl. dazu Eingabe [...] vom 17.9.19,
act S. 145). Sodann gebe es Hinweise auf Selbstverletzungen von C____. Weitere
Themen bei ihr seien die konflikthafte Beziehung zu den Eltern, ein
offensichtlicher Kulturkonflikt sowie der Umgang mit Handy und sozialen
Netzwerken. Eine therapeutische ambulante Abklärung lehne C____ vehement ab (Bericht
Foyers vom 4. Februar 2019, pdf S. 494).
3.3
Mit
Bericht des KJD vom 19. Februar 2019 erachtete dieser eine therapeutische Abklärung
von C____ aufgrund des Familienkonflikts und ihres selbstverletzenden
Verhaltens als notwendig, wobei festgehalten wird, dass C____ selbst
diesbezüglich ambivalent sei und die KESB zu ihrem Schutz die Verantwortung für
den Entscheid, ob sie bei den Eltern sein wolle oder nicht, zu übernehmen habe.
Weiter wurde eine Umplatzierung auf von der Durchgangsstation auf die
Beobachtungsstation Beo Foyers Basel empfohlen (vgl. Bericht KJD vom 19.
Februar 2019, pdf S. 506). Dies im Einklang mit der Einschätzung von Dr. G____
vom Zentrum für Liaison und aufsuchende Hilfen der upk (vgl. Mail E____ vom 15.
Februar 2019 pdf S. 515; Bericht Dr. G____ vom 11. Dezember 2019, pdf S.
498), wobei sich die Eltern offenbar zwar zu einer Kooperation mit der
Institution bereit erklärten, jedoch vor allem der Vater nicht bereit sei für
eine transkulturelle/sozialpädagogische Familienbegleitung. C____ äusserte
anlässlich ihrer Anhörung vom 19. Februar 2019, sie wolle eher nicht wechseln,
schien aber dennoch zu einem Wechsel bereit. Auch gab sie an, keinen Kontakt zu
den Eltern zu wollen (Mail J____ vom 21. Februar 2019, pdf S. 467; Aktennotiz
Anhörungen pfd S. 461, 473). Der Kindsvater sagte bei seiner Anhörung am 21. Februar
2019, wenn C____ erst einmal zu Hause sei, könnten ihre Probleme als Familie
geklärt werden. Er könne das Handeln der KESB nicht nachvollziehen und wolle
mit C____ nach Amerika ausreisen. In der Folge brach er das Gespräch ab und
verliess den Raum (a.a.O., alles Vorakten KESB act. VD.2019.27).
3.4
Mit
Entscheid vom 21. Februar 2019 wurde C____ in der Beobachtungsstation Foyers
Basel untergebracht. Als Beiständin wurde E____ ernannt. Am 23. Februar
2019.
musste C____ wegen akuter Suizidalität gegen ihren Willen – jedoch mit
Einwilligung ihrer Eltern – in die geschlossene Abteilung der Kinder- und
Jugendpsychiatrie Baselland gebracht werden (KESB-Entscheid vom 6. Mai 2019, act.
12.
im Verfahren VD.2019.27; Bericht Psychiatrie Baselland pdf S. 259 in
VD.2020.73). Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 beantragte der Vertreter der
Eltern die Aufhebung sämtlicher Kindesschutzmassnahmen und machte geltend, C____
wolle wieder nach Hause (Vorakten KESB im Verfahren VD.2019.73, pdf S.38). Die
Institution BWH hielt mit Bericht vom 16. März 2019 und unter Bezug auf den
Aufenthalt C____s in der Kartause des BWH vom 2.-12. Dezember 2018 fest, C____ sei
aus eigener Initiative eingetreten, sie habe nicht nach Hause gewollt wegen der
täglichen Gewalt von beiden Eltern. Der Kindsvater habe auch Morddrohungen
ausgestossen. Weiter wird festgehalten, der Kindsvater sei täglich gekommen, immer
lautstarker geworden, so dass die Polizei habe benachrichtigt werden müssen. C____
habe von Selbstverletzungen seit ca. 4-5 Monaten berichtet (vgl. zum Ganzen
Entscheid der KESB vom 21. Februar 2019, act. 1 im Verfahren VD.2019.27).
3.5
Am
25.
März 2019 wurde C____ wieder nach Hause entlassen. Am 28. März 2019 wurde [...]
als Kinderanwalt eingesetzt. Am 2. Juli 2019 meldete C____s Schule eine
eventuelle Kindswohlgefährdung. Es wurde ausgeführt, dass C____ zunehmend
despektierliches Verhalten gegenüber Mitschülern und Mitschülerinnen sowie
gegen Lehrpersonen zeige. Sie wirke belastet und könne sich nicht konzentrieren
(Schreiben Schulleiter vom 2. Juli 2019, Vorakten KESB im Verfahren VD.2020.73,
pdf S. 877). Im Standortgespräch der Beobachtungsstation Beo Foyers vom 28.
März 2019 wurde festgehalten, C____ zeige sehr unterschiedliches Verhalten, von
sozial integriert bis psychisch auffällig. Eine stationäre Abklärung werde als
sinnvoll erachtet. Im Gespräch mit den Eltern stehe nicht C____s Schutz vor
familiärer Gewalt im Vordergrund, sondern C____s Fähigkeit, ihren Willen
durchzusetzen. Laut dem Kindsvater habe C____ "Sachen erfunden", um ins
Heim gehen zu können. Sie habe falsche Vorstellungen vom Heim gehabt, sei nun
aber aufgewacht. Sie solle selbst entscheiden, ob sie nach Hause wolle. Der Kindsvater
sei bereit für eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) und ambulante
Therapie. C____ lehne alles ab. Vom 13.4.-1.5.19 verbrachte die Familie mit
Bewilligung der KESB und unter Auflagen Ferien im Irak (Standortgespräch
BeoFoyers, a.a.O., Mail E____ vom 27. März 2019 pdf S. 985; Entscheid vom 6.
Mai 2019 Ziff. 16, pdf S. 88).
3.6
Am
6.
Mai 2019 fand erneut eine Verhandlung der KESB statt, anlässlich welcher
entschieden wurde, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder
eingeräumt werde. Weiter wurde eine Beistandschaft für C____ errichtet und eine
Weisung an die Familie zur Absolvierung der MST-CAN erteilt. C____ äusserte
anlässlich der Verhandlung, sie habe Geschichten erfunden, um ins Heim gehen zu
können, weil sie gedacht habe, dort gäbe es weniger Regeln als zu Hause.
Mittlerweile gebe es zu Hause keine Regeln mehr. Auf Frage gab sie an, die
Selbstverletzung habe sie sich aus Spass zugefügt bzw. von Kolleginnen
abgeschaut. Sie wollle weder SPF noch Therapie. Die Mutter gab an, ihre Tochter
sei verändert und ruhiger und benötige keine Therapie. Der Kindsvater schliesslich
behauptete, C____ verletze sich erst seit dem Aufenthalt im BWH. Seit sie
zurück in der Familie sei, sei sie viel stabiler. MST-CAN brauche die Familie nicht.
Frau J____ vom Abklärungsteam der KESB äusserte Zweifel an der Nachhaltigkeit
der Ruhe. Sie führte aus, die Selbstverletzungen wiesen auf verborgene Themen
hin. Sie empfahl für die Familie MST-CAN und eine ambulante Psychotherapie-Abklärung
von C____. Auch die Beiständin äusserte sich dahingehend, dass sie die Eltern
als ambivalent erlebe, und empfahl die Weiterführung der Abklärung auf der Station
Beo Foyers Basel. Der Kindsvertreter gab an, C____ sei müde von den Gesprächen
und Einmischungen in die Familie. Ihre Kooperationsbereitschaft sei unsicher.
Angebracht sei entweder eine psychotherapeutische Abklärung oder MST-CAN, nicht
beides (zum Ganzen Entscheid der KESB vom 6. Mai 2019, Vorakten KESB
VD.2020.73, pdf 888).
3.7
Am
2.
Juli 2019 ging bei der KESB eine Gefährdungsmeldung von C____s Schule ein. Darin
wurde festgehalten, C____ sei seit dem Winter 2018 durcheinander und könne die
schulischen Leistungen nicht mehr erbringen. Mit Einzelentscheid vom 18. Juli
2019.
wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern erneut aufgehoben und C____
in der Durchgangsstation des Foyers Basel platziert. Vorangegangen war ein tätlicher
Angriff der Geschwister auf C____. Weiter habe sich der Kindsvater bedrohlich
verhalten vor der Haustür der Privatfamilie, in welcher C____ untergebracht
war. Am 19. Juli 2019 gab die Beiständin an, C____ habe ihr von einer
beabsichtigten Zwangsheirat in den Ferien im Irak berichtet. Die Eltern blieben
der Einladung der KESB zum Gespräch unentschuldigt fern und teilten auf
Rückfrage mit, dass C____ wieder bei ihnen wohne. Die Mitarbeiterin der KESB
wies daraufhin mündlich auf die Möglichkeit einer geschlossenen Unterbringung,
nötigenfalls auch mit Polizeigewalt, hin (zum Ganzen Vorakten KESB VD.2020.73,
pfd S. 141).
3.8
Am
24.
Juli 2019 stellte der KJD einen Antrag auf Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und Unterbringung von C____ in der
geschlossenen Wohngruppe der Beobachtungsstation des Foyers Basel. Als
Begründung wurden akute Suizidalität sowie Vertrauensverlust von C____ genannt.
C____ habe gesagt, ihr Leben habe keinen Sinn mehr und es sei ihr egal. Sie
habe keine Freunde. Sie möchte niemanden mehr um sich haben (Vorakten KESB
VD.2020.71, pfd S. 142). Es wurde weiter ausgeführt, C____ sei hoch ambivalent.
Eine offene Einrichtung könne nicht vor einer drohenden Zwangsheirat schützen.
Am 25. Juli 2019 entschied die Kammerpräsidentin der KESB informell, auf eine
zwangsweise Rückführung von C____ ins Heim zu verzichten, da sie die Gefahr
einer extremen Eskalation als äusserst hoch einschätze (Akten S. 293, zit. aus
Entscheid vom 13. September 2019). In der Folge wurde eine zusätzliche
Kindesvertretung als Vertrauensperson für C____ ernannt und den Eltern mittels
superprovisorischer Massnahme verboten, C____ ins Ausland zu bringen (Einzelentscheid
KESB vom 30. Juli 2019, Vorakten KESB VD.2020.73, pdf S. 786). Bei einer
Anhörung von C____ am 6. August 2019 gab sich diese äusserst verstockt und
antwortete nur mit "ja" oder "nein". Die Eltern
verweigerten jegliche Zusammenarbeit und gaben an, die Anordnungen der KESB
abzulehnen (Vorakten KESB pdf. S. 695). Mit Bericht vom 22. August 2019 teilte
die zuständige Person bei der MST-CAN mit, dass die Eltern die Zusammenarbeit
mit MST-CAN beendet hätten (Vorakten KESB pdf S. 725).
3.9
Am
30.
August 2019 kontaktierte der Kindsvater die MST-CAN, weil es C____ sehr
schlecht gehe. Am 4. September 2019 teilte der Schulleiter von C____ mit, er
sehe in Bezug auf die schulische Situation dringenden Handlungsbedarf. Tags
darauf ging bei des KESB eine Meldung der Schule ein, wonach C____ ein
provokatives, nicht mehr tragbares Verhalten an den Tag lege. Es wurde weiter
ausgeführt, der psychosoziale Zustand C____s weise auf eine enorme Belastung
hin. Es würden Stimmungsschwankungen beobachtet, welche autoaggressives sowie
fremdaggressives Verhalten gegenüber Mitschülern und Lehrern auslösten. C____ wirke
in sich gekehrt, extrem traurig und antriebslos. Es sei ihr praktisch nicht
möglich, sich auf den Unterricht zu konzentrieren. Die Besorgnis der Lehrpersonen
sei weiter angestiegen, nachdem C____ einige Tage unentschuldigt im Unterricht gefehlt
habe und in der Folge mit Hämatomen an den Armen, welche klar auf eine
physische Misshandlung hingewiesen hätten, wieder zur Schule gekommen sei. Ihre
emotionale Verfassung habe auf eine hohe Belastung hingewiesen (Eingabe
Sekundarschule [...] vom 4. September 2019, Vorakten KESB VD.2020.73 pdf S. 718).
Gleichentags fand ein Gespräch der MST-CAN mit den Eltern statt. Gemäss Angaben
der Fachpersonen von MST-CAN machten sich die Eltern grosse Sorgen um C____,
reagierten jedoch auf die Erwähnung des KJD sehr verängstigt und unwirsch. Das
Gespräch sei sehr schwierig verlaufen. Nachdem zuvor mit Einzelentscheid der
KESB vom 11. September 2019 die Ausreisesperre von C____ bestätigt worden war,
wurde mit Einzelentscheid vom 13. September 2019 das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufgehoben und C____ in der D____ auf
der geschlossenen Abteilung platziert. Den Eltern wurde gestützt auf Art. 273
Abs. 3 ZGB ein Kontaktverbot auferlegt. Die Weisung der MST-CAN wurde aufrechterhalten
(vgl. zum Ganzen Entscheid KESB vom 13. September 2019, Vorakten KESB
VD.2020.73, pdf S. 143).
3.10
Mit
Eingabe vom 17. September 2019 beantragte der Vertreter der Eltern, dass C____ zu
ihrer Familie zurückwolle. Er führte aus, man dürfe C____s "Geschichten"
nicht glauben. Ein Beispiel dafür sei, dass sie ihren Strafantrag gegen den
Vater wieder zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung eingereicht habe. Von
Hämatomen sei den Eltern nichts bekannt, die Schule verhalte sich
widersprüchlich und informiere die Eltern nicht (Eingabe Vertreter der Eltern, Vorakten
KESB Teil 1 im Verfahren VD.2019.199 pdf S. 147 ff.) Der Kindsvater sei gegen
Zwangsheirat. Er befürchte eine Verschlechterung von C____ in der Institution.
Mit MST-CAN sei er einverstanden. Anlässlich einer Anhörung bei der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (Vorakten KESB Teil 1 im Verfahren VD.2019.199, pdf S.
112) am 26. September 2019 gab die Kindsmutter an, sie mache sich grosse
Sorgen, weil C____ im Heim sei. Sie werde dort wie eine Gefangene behandelt.
Die Eltern verstünden nicht, was gemacht werde und warum ihnen das Kind
weggenommen worden sei. C____ selbst hatte bei ihrer Anhörung tags zuvor angegeben,
sie sei nie von ihrem Vater geschlagen worden. Auch habe er ihr nie mit einer
Zwangsheirat gedroht. Niemand höre ihr richtig zu. In der Schule werde sie
strenger behandelt als andere (a.a.O.).
3.11
Die
D____ teilte in ihrem Bericht mit, C____ weise frische Selbstverletzungen auf. Sie
teste die Grenzen bei den Betreuern aus und sei bemüht, ihre Familie in gutem
Licht dastehen zu lassen. Sie gehe davon aus, dass sie am 27. September
nach Hause könne (Vorakten KEBS Teil 1 im Verfahren VD.2019.199, pdf S. 125).
Allgemein verfüge sie über eine gute Auffassungsgabe und exaktes Arbeiten. Mit
Bericht vom 24. und 25. September 2019 teilte die Beiständin mit, C____ und
ihre Eltern verfügten über eine zu wenig stabile Therapiebereitschaft für eine
Entlassung. Die Situation sei vergleichbar mit der Situation beim Austritt aus
der Beobachtungsstation Beo Foyers im März des Jahres. Die Kooperation der
Familie mit MST-CAN sei nicht ausreichend. Insbesondere könne keine
ausreichende Auseinandersetzung mit den Belastungs- und Gefährdungsfaktoren
stattfinden. Es sei eine Abklärung von C____ während mindestens drei Monaten
auf der geschlossenen Abteilung notwendig. Öffnungen und ein Kontakt zur
Familie könnten nur eng begleitet und unter Beobachtung der daraus resultierenden
Konsequenzen bei C____ stattfinden (Bericht Beiständin vom 24. September 2019,
Vorakten KESB Teil 1 im Verfahren VD.2019.199 pdf S. 137). Der Vertreter der
Eltern beantragte demgegenüber am 25. September 2019 die sofortige Entlassung
von C____ und machte geltend, sie habe weder suizidale Gedanken noch Angst vor
den Eltern. Die Anschuldigungen diesen gegenüber habe sie lediglich gemacht, um
Aufmerksamkeit zu provozieren. Die Schwierigkeiten C____s seien unbestritten,
sie sei sehr provozierend, was zu heftigen Reaktionen der Eltern führen könne.
Dies sei jedoch als pubertäre Krise zu sehen und rechtfertige keine
Fremdplatzierung in einer geschlossenen Einrichtung (a.a.O., pdf S. 119).
3.12
Mit
Einzelentscheid vom 27. September 2019 bestätigte die KESB die Aufhebung des
Aufenhaltsbestimmungsrechts und verfügte den Verbleib von C____ in der D____. Das
provisorische Kontaktverbot wurde aufgehoben und die Weisung betreffend MST-CAN
bestätigt, alles mit Befristung bis 27. Januar 2020. Einer allfälligen Beschwerde
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gemäss einer Telefonnotiz vom 14.
Oktober 2019 äusserte der Vater in der Folge, dass die Familie an der
Platzierung von C____ "kaputt gehe" (a.a.O., pdf S. 54). Die KESB
erwog im Entscheid vom 21. Januar 2020, es liege nach wie vor eine Gefährdung
von C____ vor. Sie könne gegenüber Vertrauenspersonen nicht offen sein, müsse
immer von zu Hause weglaufen, verletze sich selbst, könne sich in der Schule
nicht konzentrieren weil sie weine, aggressiv oder abwesend sei, und könne
infolgedessen keine Lebens- oder Berufsperspektive entwickeln. Am 19. Oktober 2019
sei C____ von einem Besuch zu Hause nicht ins Heim zurückgekehrt und habe mit
der Polizei abgeholt werden müssen. Am 16. Oktober (recte: November) 2019 sei C____
aus der Familie entwichen und von selbst ins Heim gekommen. Sie habe dort
angegeben, der Vater habe damit gedroht, sie nach Ägypten zu bringen. Der
Psychologe habe C____ bei dieser Schilderung als sehr authentisch erlebt. Am
14.
Dezember 2019 sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem der Kindsvater
anlässlich seines Besuchs einen Jugendlichen und Kollegen von C____ heftig
weggestossen habe, als dieser C____ habe umarmen wollen. Der Vater sei dabei
auch verbal ausfällig geworden und ein Sozial-pädagoge habe dazwischen gehen
müssen. Laut einem Bericht zum Austausch zwischen KESB und MST-CAN (Vorakten
KESB Teil 2 im Verfahren VD.2019.199, pdf S. 188) werde versucht, mit dem
Kindsvater an seiner Wutregulierung zu arbeiten. Der Mutter sei es teilweise
gelungen, vom Vater abweichende Meinungen zu äussern. Der Familie fehlten
Strukturen, der Vater versuche zwar, etwas Regeln zu setzen, die Mutter jedoch
gar nicht. Der Vater nehme die Psychotherapie von C____ bei Dr. H____ nicht
ernst. Beide Eltern dächten, dass mit C____ etwas nicht stimme. Herr I____ von
MST-CAN schätze die Gefahr einer Ausreise bzw. Zwangsheirat aktuell nicht als
hoch ein, da der Kindsvater dies schon länger umgesetzt hätte, wenn es ihm
ernst wäre. Herr I____ fügte an, der Vater mache im Gegenteil viel für C____,
nehme jede Besuchsmöglichkeit wahr.
3.13
Am
18.
Dezember 2019 fand ein runder Tisch im Heim statt. Es wurde festgehalten, C____
scheine stabilisiert, es hätten keine Selbstverletzungen und kein suizidales
Verhalten mehr stattgefunden. Sie mache bei praktischer Arbeit gut mit und habe
als Berufswunsch Kleinkinderzieherin geäussert. Die Eltern besuchten sie
regelmässig, wobei der Vater eher das Gespräch mit den Betreuern als mit seiner
Tochter suche (Vorakten KESB Teil 2 VD.2019.199, pdf S. 78). Gemäss
Polizeirapport vom selben Tag sei die Polizei zu der Familie gerufen worden und
habe den Vater mit einer Stichverletzung von ca. 4 cm in der Nierengegend
vorgefunden. Die Familienmitglieder hätten angegeben, nichts gesehen zu haben.
Der Kindsvater habe von Schwindel berichtet und angegeben, hingefallen zu sein.
Es wird festgehalten, eine Dritteinwirkung könne nicht ausgeschlossen werden (a.a.O.,
pdf S. 164).
C____s Psychotherapeut lic. phil. H____
hielt in seinem Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2019 (Vorakten KESB Teil 2
VD.2019.199, pdf S. 149) fest, ihr Vertrauen habe sich im Laufe der Zeit
verbessert. Betreffend ihr eigenes Verhalten mische sich Wahrheit mit Fiktion.
Eine Testung auf psychische Belastung zeige überall erhöhte Werte. Es bestehe
der Verdacht auf eine Bindungs- und komplexe posttraumatische
Belastungsstörung, auf Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen
Bindungen sowie auf Mangel an Wärme in der Vater-Kind Beziehung. Die Eltern
sähen C____ als "Sündenbock", der Kindsvater zeige abweichendes
Verhalten. Die Familie sei durch beängstigende Erlebnisse in der Vergangenheit
belastet. Die Empfehlung lautete auf weitere Betreuung in der Übergangsgruppe
mit Weiterführung der Psychotherapie, bei engmaschiger
sozialpädagogisch/therapeutischer Begleitung der Familie mit kulturspezifischem
Wissen. Die Beiständin hielt in ihrem Abklärungsbericht fest, es bestehe bei
allen vier Geschwistern C____s ein Loyalitätskonflikt. Sie fühlten sich
mitverantwortlich und bedroht, bekämen "ungefiltert" die Sichtweise
der Eltern mit. Die Beiständin empfahl, sie sollten altersgerecht über
Unterstützung informiert werden und jedes Geschwister solle eine eigene
Vertrauensperson haben (vgl. zum Ganzen Abklärungsbericht Beiständin vom 18.
Dezember 2019, a.a.O. pdf S. 139).
3.14
Im
Zwischenbericht der MST-CAN (a.a.O. pdf S. 70) vom 7. Januar 2020 wird
festgehalten, die ganze Familie sei psychisch stark belastet. Das Verhältnis
zwischen C____ und der Mutter scheine warmherzig zu sein. Die Mutter habe Mühe,
Grenzen zu setzen. Zum Kindsvater scheine C____s Verhältnis distanziert, sie
scheine eine gewisse "Macht" über ihn zu haben. Die Aussagen von C____
bezüglich vom Vater erlebter Gewalt seien nicht einschätzbar. In jedem Fall handle
es sich um mehr als eine pubertäre Krise. Es gebe wenig verlässliche und
vorhersehbare Regeln durch einen schwankenden, meist permissiven aber auch
autoritären – evt. aggressiven – Erziehungsstil. Allenfalls liege eine
posttraumatische Belastungsstörung durch Fluchterlebnisse wie Folter des
Kindsvaters und Unterdrückung der Grundbedürfnisse der Kinder vor.
Am 11. Januar
2020.
requirierte C____s Freund die Polizei, weil sie ihm ein Foto von ihrer
nach einer Auseinandersetzung mit dem Vater verletzten Hand geschickt hatte. Es
habe grossen Streit gegeben, weil Bekannte schlecht über die Familie redeten,
weil C____ im Heim sei (a.a.O., pdf S. 96). Die Beiständin empfahl mit
Stellungnahme vom 13. Januar 2020 eine Weiterführung der Platzierung. Zur
Begründung führte sie an, es fände keine ausreichende Auseinandersetzung der
Eltern mit den Einweisungsgründen und keine Beruhigung der Situation statt. Die
Eltern benötigten weiterführende Hilfe nach Abschluss der MST-CAN. Wegen
wiederholter Beschimpfungen und Weigerung des Kindsvaters zur Zusammenarbeit
stelle sie zudem den Antrag auf Wechsel der Beistandsperson. Weiter führte sie
aus, C____ sei nach dem Vorfall mit der Verletzung an der Hand am Wochenende
des 11. Januar 2020 nicht in die D____ zurückgekehrt und erst später von einer
ihr bekannten Psychologin zurückgebracht worden. Ihre Verletzungen seien medizinisch
untersucht und als von Gewalteinwirkung zeugend eingestuft worden (a.a.O., pdf
S. 78). Laut Zwischenbericht des KJD nach einer anlässlich des Vorfalls
erfolgen Erstintervention wegen häuslicher Gewalt (a.a.O., pdf S. 52)
verweigere der Kindsvater jegliche Zusammenarbeit mit MST. Die Kindsmutter
werfe dem Kindesschutzsystem Versagen gegenüber den anderen vier Kindern vor.
Sie sei müde, diese vor dem ganzen Stress zu schützen. Die Ursache für die
Belastung der Familie sei C____. Es dürfe ihr nicht geglaubt werden. Der
Bericht schliesst mit der Empfehlung für Hilfe für die Geschwister und Eltern.
3.15
Bei
ihrer Anhörung anlässlich der Verhandlung der KESB vom 21. Januar 2020 gab C____
an, das, was sie bezüglich Schläge ihres Vaters gesagt habe, entspreche der
Wahrheit. Als Grund für ihre Traurigkeit in der Schule gab sie "wegen der
Familie" an. Im D____ gefalle es ihr nicht, sie möchte näher bei Basel
sein. Sie wolle aber keinen Kontakt zu ihrer Familie. C____s Schwester K____ gab
bei ihrer Anhörung an, die ganze Familie sei wegen C____ belastet. Die KESB
mache alles kaputt. C____ müsse sich ändern. Zur Anhörung der Eltern erschien
lediglich die Kindsmutter, die äusserte, sie sei müde von der ganzen Situation,
sie verstehe nicht, was los sei. C____ lerne im Heim nur schlechte Sachen. Sie
erhalte Verhütungsmittel und habe Kontakt zu Drogen. Sie solle nach Hause
kommen oder in eine psychiatrische Klinik gehen. Die Familie brauche keine
Hilfe (a.a.O., Verhandlungsprotokoll pdf S. 26, S. 30).
Frau L____ von
der MST-CAN gab anlässlich der Verhandlung an, die Abklärung sei sehr
schwierig, es bestehe ein grosses Misstrauen aller Familienmitglieder und
insgesamt eine grosse Ambivalenz zwischen dem Bedürfnis, bei gewissen Themen
Hilfe annehmen zu wollen, und andrerseits Probleme zu negieren und keine Hilfe
zu wollen. Die Eltern wollten aber lernen, mehr Regeln durchzusetzen. Laut Aussagen
von Herr I____ seien die Eltern stark belastet und auch C____s Verhalten sei
Ausdruck starker Belastung (a.a.O. Verhandlungsprotokoll S. 32/33). Die
Vertreterinnen der D____ äusserten, C____ sei anfangs distanziert und in der
Gruppe misstrauisch gewesen. In der Psychotherapie habe sie gut mitgemacht.
Ihre selbständige Rückkehr ins Heim am 16. Oktober 2019 (recte: 16. November 2019)
sei ein Zeichen gewisser Freiwilligkeit. Seit dem Wochenende des 11. Januar 2020
sei eine Veränderung spürbar, sie sei zugänglicher. Schulisch stehe C____ nicht
dort, wo sie stehen sollte, sie sei etwa 2 Jahre im Rückstand. Ein Abschluss im
Sommer 2020 sei nicht realistisch. Selbstverletzungen hätten insgesamt zwei Mal
stattgefunden: Einmal sei C____ mit einer Entscheidung des Heims nicht
einverstanden gewesen, das andere Mal sei es nach einem Telefonat mit den
Eltern dazu gekommen. Grundsätzlich gehe es C____ im Heim gut. Der Umgang mit
Drogen und Verhütungsmitteln sei ein normales Thema im Heim bzw. verbunden mit
der Körpertherapie. C____ habe nie aktiv Interesse an Verhütungsmitteln gezeigt
(a.a.O. pdf S. 36). Die Beiständin empfahl den Übertritt in die Übergangsgruppe
der D____ (a.a.O. pdf S. 38). Als Begründung führte sie an, die Gefährdung zu
Hause sei gleichbleibend hoch wie im September 2019. Es fände keine
Auseinandersetzung der Eltern mit den Gründen statt, welche zur Platzierung
geführt hätten. Sie könnten nicht dafür sorgen, dass C____ Psychotherapie
erhalte, und arbeiteten ungenügend mit der MST-CAN zusammen. C____ brauche für
die Beschulung einen geschützten Rahmen. Die von C____ geschilderte Gewalt
durch den Kindsvater sei für sie glaubhaft, die Rücknahme der Anzeigen
besorgniserregend. Die ganze Familie brauche dringend Unterstützung. Die
Geschwister seien in einem Loyalitätskonflikt zwischen C____ und den Eltern und
hoch gefährdet. Die Eltern müssten sich dringend mit der Vergangenheit
auseinandersetzen. Der Vertreter der Eltern machte hingegen geltend, sämtliche
Vorwürfe gegen die Eltern basierten auf Lügengeschichten C____s, auf welche die
Behörden immer wieder hereingefallen seien (a.a.O. pdf S. 40 f.). C____ habe
eine psychische Störung, für deren Behandlung aber eine ambulante
Psychotherapie genüge. Unter ihrer Platzierung leide die ganze Familie und dies
führe zu einer Gefährdung der Geschwister. Der Kindsvertreter äusserte, er sehe
kurzfristig keine Alternative zu einer Platzierung in der D____, da C____ zwar
einerseits selbst Probleme habe, daneben aber massive Probleme in der Familie
bestünden. Diese zeige enorme Abwehrstrukturen, praktisch alle Hilfsangebote
würden als Bedrohung wahrgenommen (a.a.O. pdf S. 43).
3.16
Die
KESB erwog mit – vorliegend angefochtenem – Entscheid vom 21. Januar 2020, seit
der Platzierung hätten mindestens zwei Vorfälle mit körperlicher Gewalt
stattgefunden. Die Erklärung von C____, weshalb sie ihre Strafanzeigen bzw. Aussagen
bezüglich Gewalt des Vaters zurückgenommen habe – nämlich weil er Besserung
versprochen habe –, seien schlüssig und glaubwürdig und passten zur Vermutung
von Fachpersonen, dass C____ betreffend den Vater eine Art
"Geheimnisträgerin" sei. Sie habe beachtliche Fortschritte gemacht,
sei bei der Anhörung richtig redselig und aufgeweckt gewesen. Bei den Eltern
finde hingegen nur eine beschränkte Auseinandersetzung mit Themen statt. Die
Wutregulierung des Vaters beschränke sich auf verbale Wut, das Thema Gewalt
werde von ihm abgewiesen, trotz der kürzlichen Vorfälle. Die Mutter gebe die
ganze Verantwortung C____. Es sei zu befürchten, dass die Jugendliche enorm
unter Druck gesetzt würde, wenn sie zu Hause wäre (Entscheid KESB vom 21.
Januar 2020, Ziff. 30-32). Die KESB entschied, dass das
Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern weiterhin aufgehoben und C____ in der
geschlossenen Durchgangsgruppe bzw. der Übergangsgruppe der D____ untergebracht
bleibe. Diese Massnahme solle in einem halben Jahr überprüft werden. Als neuer
Beistand wurde Matthias Keller eingesetzt. Weiter wurde unter anderem die
Begleitung der Eltern, Geschwister und von C____ selbst durch MST-CAN
angeordnet und den Eltern die Weisung erteilt, daran aktiv mitzuarbeiten.
3.17
Aus
den weiteren Akten der KESB ergibt sich, dass am 31. Januar 2020 eine Meldung
bei der KESB einging, gemäss welcher der Kindsvater "ums Heim
herumschleiche". Als er angesprochen worden sei, habe er gesagt, er wolle
seine Tochter zurückholen, sie sei sein Fleisch und Blut (Vorakten KESB im
Verfahren VD.2020.73, pdf S. 263). Drei Tage später wurde C____ über das
regelmässige Erscheinen des Kindsvaters informiert und es wurde ein Gespräch
mit ihr geführt über ihr ambivalentes Verhalten betreffend Gewalt seitens des
Vaters. C____ blieb dabei, dass sie den Vater nicht sehen wolle. Abends wurden
an C____s Arm frische Selbstverletzungen entdeckt, wobei C____ – als sie darauf
angesprochen wurde – bestätigte, dass dies mit der Information betreffend den
Kindsvater am Nachmittag zu tun habe (Auskunft H____ 16.4.20 zu
Selbstverletzungen, Vorakten KESB im Verfahren VD.2020.73 pdf S. 32). Am 7.
Februar 20 meldete Frau L____ von der MST-CAN, dass die Eltern nicht
kooperierten. Gleichentags erliess die D____ ein Hausverbot gegenüber dem
Kindsvater, welcher weiterhin in der Umgebung des Heims gesehen worden war. Am
4.
März 2020 machte die Kantonspolizei Bern eine Gefährdungsmeldung an die
KESB, weil der Kindsvater täglich beim Heim auftauche und gegenüber
Drittpersonen angebe, C____ aus dem Heim zu holen, nach Syrien zu bringen oder
umbringen zu wollen (Vorakten KESB VD.2020.73). Am 5. März 2020 sagte der
Kindsvater kurzfristig einen Termin mit dem neuen Beistand ab, die Kindsmutter
erschien ebenfalls nicht. Am 6. März 2020 verfügte das Zwangsmassnahmengericht
Haft über den Kindsvater bis 3. April 2020 wegen bedrohlichem Verhalten gegenüber
den Mitarbeitenden des Heims und Entführungsgefahr der Tochter (Telefonnotiz
KESB 21. Januar 2019, Vorakten KESB 1 VD.2019.199 pfd S. 623; Verfügung ZMG 06.
März 2020, Vorakten KESB VD.2020.73 pfd S. 155).
Am 19. März 20
fand ein Standortgespräch des D____ statt. Es wurde festgehalten, dass C____ aufgrund
ihrer positiven Entwicklung grundsätzlich Anspruch auf Vergünstigungen wie
Ausgang etc. habe, diese jedoch wegen der Bedrohung durch den Kindsvater nur
begrenzt beziehen könne. Es müsse stets ein Notfallplan vorhanden sein. C____ schwanke
zwischen dem Wunsch, im D____ zu bleiben oder in eine offenere Institution zu
wechseln, weil sie dort weniger gut geschützt werden könne. Die Eltern müssten
über den neuen Ort informiert werden. Eine offene WG in der D____ wäre denkbar.
C____ möchte in eine öffentliche Schule, dies werde abgeklärt. Im Übrigen wird
festgehalten, die Eltern erkundigten sich regelmässig nach dem
Aufenthaltsausweis von C____. Im Begleitschreiben an den KJD und die KESB zum
Beschlussprotokoll der Standortbesprechung wird festgehalten, es gehe relativ
gut. Sie arrangiere sich gut mit den Coronabedigungen. Die Beziehung mit ihrem
Freund habe sie beendet, so dass dies keine Option mehr darstelle für künftige
Ausgänge am Wochenende. C____s Pass sei immer noch bei den Eltern. Vor ein paar
Tagen habe sich der Kindsvater beim Heim gemeldet und verlangt, dass C____ das
Zigarettenrauchen verboten werde. Überdies habe er mitgeteilt, er werde mit
seinem Anwalt dafür sorgen, dass C____ in eine psychiatrische Klinik komme (Vorakten
KESB VD.2020.73, Mail [...] vom 3. April 2020 pfd. S. 35, Bericht
Standortgespräch pfd S. 37). Mit Mail vom 16. April 2020 teilte lic. phil. H____
der KESB auf Nachfrage mit, die einzige Situation, in welcher C____ sich im
Heim geritzt habe, sei im Zusammenhang mit der Information geschehen, dass ihr
Vater sich in der Nähe aufhalte (a.a.O. pdf. S. 32).
4.
Angefochten ist
ein Entscheid, mit welchem den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr
Kind entzogen wurde.
4.1
Die
KESB trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl
gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu
ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer Gefährdung des Kindes
nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern
wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die
Fremdplatzierung erweist sich damit als die einschneidendste Massnahme, um
einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Deren Anordnung kommt nur als
ultima ratio in Frage, muss als solche beim Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen aber auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Der
Obhutsentzug hat zukunftsgerichtet und ausschliesslich zum Wohl des Kindes,
mithin im objektiven Kindesinteresse, zu erfolgen. Ohne Belang ist daher, wer
für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend
interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule oder die
Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018
E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1, VGE VD.2016.173 vom 21.
November 2017 E. 3.2.1).
Das Kindeswohl
ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die
Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101)
haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf Förderung
ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes
[KRK, SR 0.107]). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl
allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1
ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und
sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist
es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer
Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis,
Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4 f.; vgl. auch
Häfeli, Grundriss zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01).
Bei der
Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist dem Gebot
der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen
Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung
des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste
erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese
soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog.
Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8
vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu
prüfen. Der Entzug der Obhut darf im Interesse des Kindes nur als ultima ratio
angeordnet werden. Verändern sich die Verhältnisse, so ist eine angeordnete
Massnahme anzupassen (Art. 313 ZGB). Erweist sich eine angeordnete Massnahme
zum Schutz des Kindswohl daher nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so
ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810
17.
236 vom 29. November 2017 E. 4.2; Häfeli,
in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016,
Art. 313 N 1).
4.2
Der
Vertreter der Beschwerdeführenden macht mit seiner Beschwerde geltend, eine
Kindswohlgefährdung von C____ sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Die
KESB stütze sich auf reine Spekulationen. Dem entspreche, dass verschiedene
Fachpersonen, etwa von der MST-CAN, sich nicht gegen eine Rückplatzierung zu
den Eltern ausgesprochen hätten (Beschwerde Ziff. 3.2). C____ werde vielmehr
durch ihren Aufenthalt in der D____ gefährdet. Sie werde dort gemobbt, von
anderen Jugendlichen verletzt und ritze sich am Unterarm (Ziff. 3.3 der
Beschwerde). Auch das Kindeswohl der Geschwister werde durch C____s Platzierung
gefährdet (Ziff. 3.4, recte wohl 3.6 der Beschwerde).
Mit Eingabe vom
21.
Juli 2020 hat der Vertreter der Beschwerdeführenden erneut die sofortige
Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern beantragt. Er
macht geltend, C____ habe sich inzwischen telefonisch bei den Eltern gemeldet
und darum ersucht, nach Hause geholt zu werden, woraufhin sie einen Tag bei der
Familie verbracht habe. Sie wolle nun definitiv nach Hause zurückkehren. Mit
Eingabe vom 13. August 2020 hat der Vertreter von C____ sich dazu vernehmen
lassen und ausgeführt, die vom Vertreter der Eltern geschilderte Situation
entspreche nicht den Tatsachen. Zwar bestünden seit einiger Zeit wieder
Kontakte zwischen C____ und ihrer Familie, welche sich in einer ersten Phase
auf Mutter und Geschwister beschränkten. Es könne jedoch keine Rede davon sein,
dass seine Mandantin nun sofort und definitiv zu den Eltern zurückkehren wolle.
Dass die Eltern nun bereits nach ersten Kontakten auf eine definitive Rückkehr C____s
drängten, sei eher ein schlechtes Zeichen für den Aufbau einer
Vertrauensbeziehung zu ihrer Tochter. Die KESB hat sich mit Eingabe vom 12.
August 2020 vernehmen lassen und beantragt ebenfalls die Aufrechterhaltung von C____s
Fremdplatzierung. Sie führt aus, nach nunmehr einem einzigen ohne Zwischenfälle
verlaufenen Ausflug der Familie im Beisein des Vaters fordere der Vertreter der
Eltern bereits die sofortige Rückplatzierung. Aus Sicht der KESB sei die
weitere Platzierung jedoch unbedingt notwendig. C____ habe sich im Heim sehr
positiv entwickelt. Diese Entwicklung sollte nicht durch eine verfrühte, nicht
professionell begleitete Rückplatzierung gefährdet werden.
4.3
Vorliegend
kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht bezweifelt werden, dass
eine Gefährdung C____s im Zeitpunkt des Entscheids der KESB vorlag und nach wie
vor gegeben ist: Die unter E. 3.1 geschilderte Vorgeschichte wurde bewusst in
ihrer ganzen Ausführlichkeit dargestellt, weil so die Komplexität der
persönlichen und familiären Situation von C____ und ihre zunehmend eskalierende
Gefährdung augenfällig wird. Diese Gefährdung – welche zu einer zunehmenden
Unfähigkeit, sich im Leben und in der Schule zu orientieren und zu
konzentrieren führte – manifestiert sich während der ganzen
Verfahrensgeschichte in einer ausgeprägten Ambivalenz von C____ sowohl
gegenüber ihren Eltern als auch gegenüber pädagogisch-psychologischen Unterstützungsangeboten.
Die Gefährdung zeigte sich in der Folge auch in zunehmender Verschlossenheit
und Misstrauen von C____ gegenüber allen anderen Menschen. C____ äusserte immer
wieder, in niemanden Vertrauen zu haben, und isolierte sich zusehends (Akten1
S. 611 Anhörung 19.02.19; Notiz 25.07.19 S. 299; Gefährdungsmeldung Schule
02.07.19
S. 372; Antrag KJD 24.07.19 S. 289; Akten2 Verlaufsbericht
Psychotherapie 20.12.19 S. 149).
Diese Ambivalenz
C____s und die sich daraus ergebende Komplexität der Verhältnisse führte nicht
nur zu ganz unterschiedlichen Aussagen und Wünschen von C____ selbst – von dem
Wunsch, nach Hause zurückzukehren, bis zum Wunsch, keinen Kontakt mit der
Familie zu haben -, sondern teilweise auch zu unterschiedlichen Einschätzungen
der Situation durch Fachleute (s. dazu Auss. Herr I____ von MST-CAN in E 3.1,
S. 12). Insbesondere die Geschehnisse im laufenden Jahr und die bemerkenswerte,
positive persönliche Entwicklung von C____ in der D____ zeigen jedoch
unmissverständlich, dass eine wesentliche Quelle ihrer Gefährdung leider in der
eigenen Herkunftsfamilie liegt. Die Ambivalenz von C____ erscheint denn auch
als Spiegelbild eines hoch ambivalenten bzw. doppelbödigen Verhaltens der
Eltern ihr selbst gegenüber: Einerseits fehlt es an Grenzsetzungen der Tochter gegenüber,
andererseits versuchen die Eltern, höchstmögliche Kontrolle über C____ auszuüben.
Dies äussert sich in Gewalt, physischer Verfolgung der Tochter sowie einem
ausgeprägten Bemühen, behördliche Hilfe von der Familie fern zu halten.
Es ist
zweifellos für die Familie von C____, die politische Verfolgung und
Fluchterfahrung hinter sich hat und aus einem ganz anderen Kulturkreis stammt,
äusserst anspruchsvoll, im Leben hier Fuss zu fassen. Die ganze Familie
erscheint denn auch den Fachleuten als psychisch stark belastet (Bericht MST-CAN
vom 2. Dezember 2019, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 230; vgl.
schon Abklärungsbericht UPK vom 24.11.10 Vorakten KESB VD.2020.73 pdf S. 253).
Es ist ein bekanntes Phänomen, dass sich Schwierigkeiten eines ganzen
Familiensystems in den äusserlich sichtbaren Problemen einzelner Familienmitglieder
manifestieren können. C____ scheint diese Rolle in der Familie [...] zuzukommen:
Sie ist aufgrund ihres Alters und ihrer Persönlichkeit diejenige, die den
Konflikt mit den sehr unterschiedlichen Anforderungen, die die Familie und die
Gesellschaft an sie stellen, am Sichtbarsten nach aussen getragen hat (MST-CAN
spricht von einer hohen Psychopathologie).
Die Eltern sind
– so sehen es die Fachleute – aufgrund eigener starker Belastungen in ihren
Fähigkeiten, ihre Tochter auf diesem schwierigen Weg angemessen zu begleiten
und zu ihrem Wohl zu unterstützen, sehr deutlich an Grenzen gestossen. Es hat
sich eine Dynamik entwickelt, in welcher die Eltern C____ weder die nötigen
Regeln und Grenzen noch die für eine Jugendliche wichtige Offenheit und somit
keine Strategien zu ihrer konstruktiven Entwicklung geben können (vgl. Notiz Austausch
KESB-MST-CAN vom 17. Dezember 2019, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S.
188; Auftragsformulierung für eine transkulturelle Beratung, Vorakten KESB
VD.2020.73 pdf S. 293).
Die Eltern haben
im Laufe der Entwicklung der Schwierigkeiten offenbar eine Lösung für sich
darin gefunden, dass sie alle Probleme ausschliesslich auf C____ projizieren,
die sie als krank erklären (PT-Verlaufsbericht H____ vom 20. Dezember 2019 Vorakten
KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 149; Zwischenbericht KJD 16. Januar 2020,
a.a.O. S. 52; Anhörung Mutter HV 21. Januar 2020, a.a.O. S. 30 ff.). Diese
Haltung wurde inzwischen auch, zumindest teilweise, von den Geschwistern
übernommen (vgl. entsprechende Aussage K____, Angriff der Geschwister auf C____,
beides oben E. 3.1). Gleichzeitig haben die Eltern überhöhte und unrealistische
Erwartungen an die Fähigkeiten ihres Familiensystems, wenn sie erklären, mit C____
wäre alles wieder in Ordnung, wenn sie nur zu Hause wäre (so zuletzt die Mutter
an der Verhandlung vom 21. Januar 2020, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199
pdf S. 30 ff., aber auch Mail der KESB vom 17. Juli 2019 Vorakten KESB 2
Verfahren VD.2019.199 pdf S. 347). Die Eltern wollen - oder können - offensichtlich
nicht wahrnehmen, dass die Familie selber und insbesondere das Spannungsfeld,
in welchem diese mit der hiesigen Gesellschaft steht, die Hauptursache für die
Probleme von C____ sind.
Die Eltern,
namentlich der Vater, werden von den Fachleuten zwar einerseits als von der
Tochter manipuliert wahrgenommen (Bericht MST-CAN vom 02.12.19 Vorakten KESB 2
Verfahren VD.2019.199 pdf S. 230; Telefonnotiz KESB 25.07.19 betr. Anruf I____ MST,
Vorakten KESB 1 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 296; Zwischenbericht MST-CAN 07.
Januar 2020 Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 70). Andererseits
reagiert der Vater auf seine Überforderung C____ gegenüber immer wieder mit
Gewalt und anderen Formen von Übergriffen (Gefährdungsmeldung der Schule etc.).
Im Raum standen auch mehrfach Drohungen und Entführungsgefahr. Der Vater wurde sogar
wegen bedrohlichem Verfolgen von C____ und wegen Entführungsgefahr zweimal
vorübergehend in Haft genommen (Telefonnotiz KESB 21.01.19, Vorakten KESB 1
Verfahren VD.2019.199 pdf S. 623; Verfügung ZMG 6. März 2020, Vorakten
KESB VD.2020.73 pdf S. 155). Auch wenn die Fachleute die Glaubhaftigkeit der
Gewalterlebnisse von C____ – die diese im Nachhinein immer wieder dementiert oder
bagatellisiert hat – unterschiedlich eingeschätzt haben, so steht jedendalls fest,
dass körperliche Gewalt ein Thema in der Familie [...] ist. Die erste Meldung
wegen häuslicher Gewalt erfolgte nicht durch C____, sondern durch ihre Mutter,
die wegen Streit mit und Tätlichkeit seitens ihres Ehemannes die Polizei
angerufen hatte (Requisitionsrapport vom 22.04.18 Vorakten KESB 1 Verfahren
VD.2019.199 pdf S. 773). Auch der Vater selber ist im Dezember 2019 Opfer von Gewalt
geworden – notabene zu einem Zeitpunkt, als sich C____ im Heim befand, so dass
der Vorfall nicht mit ihr im Zusammenhang stehen kann. Er hat eine 4 cm tiefe
Stichwunde in der Nierengegend aufgewiesen, die angeblich durch das eigene
Rüstmesser anlässlich eines Schwindelanfalles zugefügt worden sei, wobei ärztlicherseits
Fremdeinwirkung explizit nicht ausgeschlossen wurde (Rapport vom 18. Dezember
2019, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 164). Immerhin hat B____ aber
bei der Arbeit mit MST-CAN erkennen können, dass er eine Aggressions- und
Wutregulierungsproblematik hat, an welcher er nun zu arbeiten scheint (Auss. L____
von MST-CAN, Prot HV vom 21. Januar 20, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199
pdf S. 32).
Die Überforderung
der Eltern, die Gefährdung von C____ zu erkennen, zeigt sich nicht zuletzt auch
in der Widersprüchlichkeit der Begründung ihrer Beschwerden. Einerseits berufen
sie sich auf die Urteilsfähigkeit von C____, wenn es darum geht, ihren Wunsch
zur Familie zurückzukehren zu bestärken. Im gleichen Atemzug wird aber C____s Glaubwürdigkeit
pauschal in Frage gestellt, da sie Geschichten erzähle, die nicht stimmten. An
dieser Stelle ist anzumerken, dass der Hinweis auf den Rückzug ihres
Strafantrages gegenüber dem Vater kaum ein Beleg für das Erfinden von
Geschichten, sondern vielmehr sehr typisch für Gewaltdynamiken im sozialen
Nahraum ist (vgl. dazu auch Aussagen E____ in der Verhandlung vom 21. Januar 2020,
Entscheid Ziff. 25). Typische Elemente einer Gewaltspirale im familiären Rahmen
mit Eskalation, darauffolgender Reue und Verzeihen bis zur erneuten Steigerung
der Aggression bis zur Gewalthandlung sind auch in der Schilderung von C____ zu
erkennen, wonach sie ihrem Vater viele Chancen gegeben habe, sich zu ändern
(Notiz KESB 22.01.20 Akten3 S. 286). Festzuhalten ist nicht zuletzt, dass C____
auch bezüglich der ersten Anzeige im Jahre 2019 explizit bloss eine
Desinteresseerklärung abgegeben und nicht etwa ihre früheren Aussagen
widerrufen hat (Auss. Kindesvertreter [...], Anhörung vom 6. Mai 2019, Vorakten
KESB 1 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 431). Von fehlendem Verständnis der eigenen
Verantwortung zeugt auch die standhafte Ansicht der Eltern und sogar der
Schwester, dass nur C____ allein das Problem in der Familie sei. Die Aussagen
der Eltern, wonach C____ krank sei und deswegen entweder in die Familie oder in
die psychiatrische Klinik gehöre, manifestieren die deutliche Überforderung mit
den Themen ihrer Tochter (Auss. Eltern in HV vom 21. Januar 2020, Vorakten KESB
2.
Verfahren VD.2019.199 pdf S. 30 ff.; K____ in Anhörung 21. Januar 2020,
Vorakten KESB Verfahren VD.2020.73 S. 294). Festzuhalten ist, dass sämtliche
Fachleute der klaren Ansicht sind, dass die Probleme in der Familie
systemischer Natur seien. Eine individuelle Problematik von C____ käme noch
hinzu (zusammenfassend J____ an der HV der KESB vom 21. Januar 2020).
Keinesfalls aber ist es so, dass C____ bzw. ihr Verhalten allein das Problem
der Familie darstellen.
C____ selber hat
immer wieder eine höchst ambivalente Haltung gegenüber ihrer Familie und dem
öffentlichen Hilfssystem gezeigt. Sie ist unbestritten – und zum Glück – emotional
mit ihrer Familie sehr eng verbunden. Zudem ist es zweifellos für ein Kind bzw.
eine Jugendliche nicht einfach, fremdplatziert zu leben. Dies wird bei der
Familie [...] noch akzentuiert durch ihre Herkunft und ihren
Erlebnishintergrund. Der Vater hat das Verhältnis von C____ zur Familie wohl
sehr zutreffend folgendermassen geschildert: sie ist woanders geboren, sie kann
nicht auf die Liebe ihrer Eltern verzichten (Protokoll Verhandlung vom 6. Mai
2019, Vorakten KESB 1 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 423). C____ scheint aber
auch Verantwortungen von ihren Eltern zu übernehmen. Illustrativ hierfür ist
die Situation bei der polizeilichen Requisition, nachdem C____ anlässlich des
ersten ausserhalb des Heimes stattfindenden Besuches der Eltern nicht ins Heim
zurückgekehrt, sondern zur Familie gegangen ist. Als die Polizeimitarbeitenden
ihr erklären, dass sie mitkommen müsse und sie das gegebenenfalls auch mit
Gewalt durchsetzen würden, bestand sie darauf, dies selber dem Vater
mitzuteilen, damit er nicht vor den Geschwistern aggressiv werde (Rapport vom
19.
Oktober 2019, a.a.O. pdf S. 31). Dieses Ereignis ist auch insofern
bemerkenswert, als C____ hier in einem Zeitpunkt, in welchem sie - wieder
einmal – jegliche Gewalt in der Familie bestritten hat, ohne Weiteres Dritten
gegenüber äussert, dass sie aggressives Verhalten ihres Vaters erwarte. Das Hin
und Her in ihren Schilderungen betreffend Gewalt und Verletzungen zu Hause und
ihr immer wieder geäusserter Wunsch, wie alle anderen Jugendlichen bei der
Familie zu leben, erscheinen als Ausdruck einer grossen seelischen Not, aber
auch der Suche nach einem gelingenden Leben. Die Tatsache, dass sie in der Lage
ist, die ihr jeweils gerade opportun erscheinende Position mit viel Überzeugung
darzulegen, deutet auf eine grosse Gefährdung, aber auch auf eine grosse
Ressource hin (so auch Telefonnotiz KESB 25. Juli 2019 Anruf I____ MST, a.a.O.
pdf S. 296). Schliesslich ist festzustellen, dass C____ nach der erneuten
Gewalteskalation im Januar dieses Jahres konsequent nicht mehr nach Hause
zurückkehren wollte. Unbehelflich sind deshalb die in der Beschwerde aus
einzelnen Schreiben oder Berichten herausgepickten Zitate, mit welchen die
Beschwerdeführenden die fehlende Gefährdung von C____ bzw. ihren Wunsch, nach
Hause zurückzukehren, belegen wollen.
Daran vermag
auch die neue Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführenden, wonach C____ nun
wieder Kontakt zu den Eltern habe und definitiv nach Hause wolle, nichts zu ändern.
Zum einen ist festzuhalten, dass ausschlaggebend für die Heimplatzierung stets C____s
Gefährdung bei ihren Eltern war und nicht ihr Wunsch, wo sie leben möchte. Dies
scheint der Vertreter der Beschwerdeführenden zu verkennen, wenn er sich
wiederholt darauf beruft, C____ habe die erste, von ihr selbst ausgehende
Heimplatzierung nur "aus Spass" gewünscht, weshalb sie wieder nach
Hause zu entlassen sei. Wie oben erwogen hat sich an dieser Gefährdung C____s nichts
geändert, was zur Weiterführung der Platzierung führen muss. Des Weiteren hat
der Kindesvertreter den angeblichen Wunsch C____s in seiner Stellungnahme
umgehend dementiert und ausgeführt, es habe sich bis jetzt lediglich um einen
einmaligen Kontakt C____s mit der Mutter und den Geschwistern – notabene nicht
mit dem Vater – gehandelt und von einem Wunsch C____s, definitiv nach Hause zurück
zu kehren, könne keine Rede sein. Im Gegenteil sei die Tatsache, dass die
Eltern nun bereits nach ersten Kontakten auf eine definitive Rückkehr C____s drängten,
eher ein schlechtes Zeichen für den Aufbau einer Vertrauensbeziehung zu ihrer
Tochter. Auch die KESB hat in ihrer Stellungnahme festgehalten, eine jetzige
Rückkehr C____s zu den Eltern wäre überaus verfrüht und würde die positive
Entwicklung, welche C____ im Heim gemacht habe, massiv gefährden.
Im neusten
Bericht von MST-CAN (Bericht MST-CAN vom 30. Juni 2020, ergänzende Vorakten
KESB, act. 33 VD.2020.73, pfd S. 39 f.) wird ausgeführt, C____ habe seit Mitte
Juni wieder Kontakt und Treffen mit Mutter und Geschwistern gehabt. Am 16. Juli
2020.
habe sie erstmals geäussert, dass sie zwar wieder Kontakt zum Vater habe,
aber noch nicht bereit sei, ihn zu treffen bzw. nur in Begleitung. Sie möchte
gerne die Wochenenden und Ferien zu Hause verbringen. Kurze Zeit später habe
erstmals ein Ausflug mit der ganzen Familie, inkl. Vater, stattgefunden. C____ habe
angegeben, dass der Brief des Anwalts Stress bei ihr auslöse. Der Bericht
schliesst damit, C____ brauche Unterstützung und eine Rückkehr nach Hause müsse
schrittweise begleitet werden. Dem entspricht auch die Ansicht von C____s behandelndem
Psychologen, wonach die familiäre Situation C____s weiterhin nicht geeignet
sei, eine Heimkehr zu verantworten (Mail vom 10. August 2020, vgl. ergänzende
Vorakten KESB/Act.33 in VD.2020.73, pdf S. 8). Eine Rückkehr zu den Eltern
entspricht somit sowohl nach Ansicht der Fachpersonen als auch gemäss dem
Kindesvertreter jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht dem Kindswohl und ist
im Übrigen offenbar auch gar nicht C____s Wunsch. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass C____s Verhalten gegenüber ihrer Familie seit jeher ambivalent
ist und war. Dies ist wie erwähnt auch der Grund, wieso im vorliegenden
Entscheid die Vorgeschichte so ausführlich geschildert wird. Die neusten Akten
und Notizen zeigen, dass mit zunehmendem Kontakt C____s zu ihrer Familie auch
diese Ambivalenz wieder zunimmt, was aber von den Fachleuten parallel zur
Stabilisierung C____s bewusst in Kauf genommen wird (s. dazu etwa Ausführungen
MST-CAN, Ergänzende Vorakten KESB, act. 33 VD.2020.73, pfd. S. 39).
Zusammenfassend ist der vom Vertreter der Beschwerdeführenden behauptete Wunsch
C____s, nun definitiv nach Hause zurück zu kehren – selbst wenn dieser
zutreffend wäre – in eben diesen Kontext zu setzen, weshalb eine solche Äusserung
C____s nicht zu einer anderen Beurteilung ihrer Situation als bisher führen
würde.
Abschliessend
ist festzuhalten, dass C____ als schutzbedürftige Jugendliche das Recht zu
unstetem und schwierigem Verhalten hat. Es sind die Eltern – bzw. wenn diese
dazu nicht in der Lage sind, die Kindesschutzbehörden, die Sozialarbeiterinnen,
Lehrer und Therapeutinnen – die ihr helfen müssen, sich zu einem selbständigen,
lebensbejahenden Menschen zu werden.
Zusammenfassend ist eine
Gefährdung C____s im häuslichen Umfeld nach wie vor gegeben.
4.4
Wie
aus dem oben Gesagten resultiert ist vorliegend auch kein milderes Mittel als
die Fremdplatzierung ersichtlich, um C____s Gefährdung zu begegnen. Sie stellt
somit die ultima ratio dar. Wie die ausführliche Schilderung der Vorgeschichte
zeigt, haben sämtliche in der Vergangenheit eingesetzten milderen Mittel, um C____
zu schützen, keine nachhaltige Wirkung gehabt. Sie wurden sowohl von C____ selber
als auch von ihren Eltern immer wieder abgebrochen.
Gegenüber der Mitarbeiterin
von MST-CAN haben die Beschwerdeführenden offenbar erklärt, dass in ihrem
Kulturkreis die Polizei die Kinder immer zurück zu den Eltern bringen würde,
damit diese die Probleme innerhalb der Familie lösen könnten. In der Schweiz stünden
demgegenüber die Rechte der Kinder über den Rechten der Eltern, was falsch sei
(Mail L____ an Beiständin vom 22.08.19 Vorakten KESB 2 VD.2019.199 pdf S. 218).
Ähnliches kam zum Ausdruck, als der Vater sich in der Nähe der D____ aufhielt
und als eine Mitarbeiterin ihn ansprach schrie, er nähme seine Tochter mit, sie
sei sein Fleisch und Blut (E-Mail [...] 31. Januar 2020, Vorakten KESB
VD.2020.73 pdf S. 265).
Mit diesen
Aussagen wird von den Beschwerdeführenden implizit die Verhältnismässigkeit der
ergriffenen Kindesschutz-Massnahmen angesprochen. Sie sind offensichtlich der
Auffassung, dass die Rechte der Eltern prioritär seien und Kindesschutz deshalb
bedeute, dass die Behörden lediglich dafür zu sorgen haben, dass die Kinder bei
ihren Eltern sind. Demgegenüber ist die oberste Maxime des schweizerischen
Kindesrechts das Kindeswohl und nicht das Recht der Eltern (BGE 132 III 359,
m.H.). Dieser Schutzgedanke wird in der Kinderrechtskonvention (SR 0.107),
welche im Übrigen auch Syrien unterzeichnet hat, definiert: Die Vertragsstaaten
verpflichten sich in Art. 3 der Konvention, dem Kind den Schutz und die
Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem
Zweck treffen sie alle geeigneten Massnahmen, wobei die Rechte und Pflichten
der Eltern zu berücksichtigen sind. Die Rechte und Pflichten der Eltern sind
somit lediglich zu berücksichtigen, Vorrang hat jedoch der Schutz des Kindes.
Wenn das Kind in seiner Familie gefährdet ist, muss es zu seinem Schutz aus der
Familie herausgenommen werden.
4.5
Gemäss
den obigen Erwägungen liegt bei C____ eine solche Gefährdung vor und sind keine
milderen Massnahmen als eine Fremdplatzierung gegeben, um diese Gefährdung
abzuwenden. Die Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung bzw. den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern sind somit nach wie vor gegeben.
5.
5.1
Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom
21.
Januar 2020 abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 1'000.– (Art. 30 Abs. 2 VRPG). Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese jedoch zu Lasten des Staates.
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten im gegenstandslos gewordenen Verfahren VD.2019.203 kann
verzichtet werden.
5.2
Der
unentgeltliche Vertreter der Beschwerdeführerenden macht mit seiner Honorarnote
vom 15. September 2020 für das Verfahren VD.2020.73 einen Aufwand von 10.5.
Stunden zu CHF 200.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 98.10 geltend. Dies erscheint
grundsätzlich angemessen, wobei der Ansatz für die Kopien von CHF 0.50 auf
CHF 0.25 zu reduzieren ist, so dass Auslagen in Höhe von CHF 71.60 resultiert.
Es ist ihm somit ein Honorar von CHF 2'171.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, aus
der Gerichtskasse auszurichten.
Für das
gegenstandslos gewordene Verfahren VD.2019.199 werden vom Vertreter der
Beschwerdeführenden 8.75 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– sowie 0.42 Stunden
der mutmasslichen Volontärin zum Ansatz von CHF 100.– geltend gemacht. In Bezug
auf die geltend gemachten Spesen ist wiederum der Ansatz für die Kopiaturen auf
CHF 0.25 zu reduzieren. Insgesamt sind dem Vertreter der Beschwerdeführenden
für das abgeschriebene Verfahren somit CHF 1'791.70 Honorar sowie
CHF 41.80 Auslagen, insgesamt CHF 1'833.50, zuzüglich Mehrwertsteuer, aus
der Gerichtskasse zu erstatten.
Der
Gesamtaufwand von knapp 20 Stunden für die beiden Verfahren ist hoch, scheint
aber angesichts der langen Verfahrensdauer und umfangreichen Akten sowie der
mutmasslichen Verständnisschwierigkeiten der Vertretenen angemessen.
5.3
Der
Vertreter des Kindes macht mit seiner Honorarnote vom 12. August 2019 einen
Aufwand von 8 Stunden bzw. CHF 1'600.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 23.–
geltend. Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen, so dass auch dem
Vertreter des Kindes ein Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich Mehrwertsteuer,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren VD.2019.203 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren VD.2019.203 wird
verzichtet.
Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführenden werden
für das abgeschriebene Verfahren ein Honorar von CHF 1'791.70 sowie ein
Auslagenersatz von CHF 41.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 141.20, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
vorinstanzliche Entscheid vom 21. Januar 2020 bestätigt.
Der Antrag auf die Befragung von C____ wird abgelehnt.
Die Verfahren werden zusammengelegt und das Verfahren VD.2019.203
wird abgeschrieben.
Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleigebühren,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses für die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden
Beschwerdeführenden, [...], werden ein Honorar von CHF 2'100.– und ein
Auslagenersatz von CHF 71.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 167.20 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Vertreter des unentgeltlich verbeiständeten Kindes,
[...], werden ein Honorar von CHF 1'632.25, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 125.68
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beistand des Kindes, F____ (KJD)
-
Kindesvertreter (je ein Exemplar für sich und das Kind)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.