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Entscheid

VD.2020.73

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

21. September 2020Deutsch58 min

KESB-Spruchkammer vom 21. Januar 2020 wurden die provisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.73

VD.2019.203

URTEIL

vom 21.

September 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella

Matefi, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia

Schmid

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

B____

Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

F____

Beigeladener

Kinder- und Jugenddienst (KJD)

Leonhardsstrasse 45, Postfach

1616, 4001 Basel

C____

Tochter

[...]

c/o D____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. September 2019

betreffend vorsorgliche Aufhebung

des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Unterbringung in einer geschlossenen

Einrichtung

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. Januar 2020

betreffend Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechtes, Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde hat seit dem Jahr 2018 verschiedene Entscheide in

Bezug auf C____, geb. [...] 2003, gefällt. Mit Entscheid vom 13. September 2019

wurde C____s Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrechts entzogen

und C____s Unterbringung in der D____ auf der geschlossenen Durchgangsgruppe

oder der Übergangsgruppe verfügt. Weiter wurde ein Kontaktverbot der Familie

gegenüber C____ verfügt. Die Eltern wurden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB

angewiesen, mit der Multisystemischen Therapie (MST-CAN) sowie mit der daran

anschliessenden sozialpädagogisch-transkulturellen Familienbegleitung aktiv

zusammenzuarbeiten. Mit Einzelentscheid vom 27. September 2019 wurde

entschieden, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme aufgehoben und C____ weiterhin in der D____ platziert

bleibe. Das im Entscheid vom 13. September 2019 verfügte Kontaktverbot wurde

nicht bestätigt. Hingegen wurde festgehalten, die Weisung an die Eltern

betreffend MST-CAN behalte auch während C____s Aufenthalt in der D____ ihre

Gültigkeit. Die Massnahmen wurden bis 27. Januar 2020 befristet. Gegen diesen

Entscheid haben die Eltern von C____ mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Beschwerde

beim Appellationsgericht erheben lassen (Verfahren VD.2019.203).

Mit Entscheid der

KESB-Spruchkammer vom 21. Januar 2020 wurden die provisorische Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

sowie die Unterbringung von C____ in der D____ bestätigt, wobei eine erste

periodische Überprüfung in einem Jahr angeordnet wurde. Weiter wurde E____ aus

der Verpflichtung als Beiständin entlassen und als neuer Beistand F____ ernannt.

Diesem wurden die Aufgaben und Befugnisse erteilt, sowohl C____ als auch deren

Eltern A____ und B____ in Fragen, welche C____ betreffen, mit Rat und Tat zu

unterstützen sowie die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu

überwachen, die Leistungen weiterer mit C____ befasster Institutionen und

Fachleute zu koordinieren sowie die Unterbringung von C____ zu begleiten und

die Modalitäten von Telefon- und Besuchskontakten zwischen C____ und den Eltern

bzw. weiteren Familienangehörigen in Zusammenarbeit mit der Institution zu

regeln. Neu erhielt der Beistand die Aufgabe, die Multisystemische Therapie

(MST-CAN) für C____, ihre Geschwister und Eltern bis zu deren Abschluss zu

begleiten sowie den Übergang zu einer zweimal wöchentlichen, sozialpädagogisch-transkulturellen

Familienbegleitung aufzugleisen und diese ebenfalls zu begleiten. Die Eltern

wurden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der MST-CAN sowie

der daran anschliessenden sozialpädagogisch-transkulturellen Familienbegleitung

aktiv zusammenzuarbeiten. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid

wurde gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Gegen diesen

Entscheid haben die Eltern von C____ mit Eingabe vom 23. März 2020 Beschwerde

erheben lassen (Verfahren VD.2020.73). Sie beantragen, es sei der Entscheid der

KESB vom 21. Januar 2020 aufzuheben und C____ wieder unter die Obhut ihrer

Eltern zu stellen. Weiter sei eine ambulante psychiatrische Therapie für C____ anzuordnen.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das

Verfahren mit dem Verfahren VD.2019.203 zusammen zu legen, alles unter o/e

Kostenfolge und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom

25. März 2020 hat die Instruktionsrichterin die Beschwerde der KESB und dem

Kindesvertreter zur Vernehmlassung sowie dem Beistand zur Kenntnisnahme

zugestellt, die unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführenden und

ihre Tochter C____ bewilligt sowie der beantragten Zusammenlegung mit dem

Verfahren VD.2019.203 zugestimmt. Weiter hat sie die Parteien darauf

hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Ausübung ihres

Replikrechts die Beschwerdebegründung soweit nötig ergänzen können würden und

dass der Entscheid angesichts der aktuellen Pandemiebestimmungen

voraussichtlich schriftlich ergehen werde.

Mit Eingabe vom

20. April 2020 hat sich die KESB zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragt

deren Abweisung bzw. den weiteren Verbleib C____s im Heim. Der Kindesvertreter

hat am 27. April 2020 seine Stellungnahme eingereicht und ausgeführt, eine

Rückkehr zur Familie sei für seine Mandantin kein Thema, solange sie mit Gewalt

des Vaters rechnen müsse. Mit Verfügung vom 28. April 2020 hat die

Instruktionsrichterin die Vernehmlassungen zur freigestellten Replik dem

Vertreter der Beschwerdeführenden zugestellt und mitgeteilt, dass der Entscheid

schriftlich ergehen werde. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung wurde mit derselben Verfügung begründet abgewiesen. Am 15. Juni 2020

hat der Vertreter der Beschwerdeführenden repliziert. Die Replik wurde mit

Verfügung vom 17. Juni 2020 an die anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zugestellt.

Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 machte der Vertreter der Beschwerdeführenden

geltend, C____ wolle nun definitiv nach Hause zurückkehren. Mit Verfügung vom

22. Juli 2020 hat die Instruktionsrichterin diese Eingabe den übrigen

Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt. Der Vertreter von C____ hat

sich am 13. August 2020 vernehmen lassen und ausgeführt, es könne keine Rede

davon sein, dass seine Mandantin sofort und definitiv zu den Eltern

zurückkehren wolle. Für C____ stehe derzeit eine Rückkehr ins Elternhaus nicht

zur Diskussion. Die KESB hat sich mit Eingabe vom 12. August 2020 vernehmen

lassen und beantragt ebenfalls die Aufrechterhaltung von C____s Fremdplatzierung.

Der Vertreter der Beschwerdeführenden beantragt mit Eingabe vom 18. August

2020, C____ vor Gericht persönlich zur Frage anzuhören, ob sie nach Hause

möchte oder nicht.

Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus den

angefochtenen Vorentscheiden und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.

3.

und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie

§ 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG

212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG

154.100). Als Eltern von C____ und Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge

sind die Beschwerdeführenden vom angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen

und nach Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde

befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen

Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich

das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Bundesrecht oder das

KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung

von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die

Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt

des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50 vom 5. Juli

2016.

E. 1.3).

1.3

Wie

bereits erwähnt wurden die Verfahren VD.2020.73 und VD.2019.203 zusammengelegt.

Die im Verfahren VD.2019.203 angefochtenen Massnahmen der KESB waren bis 27.

Januar 2020 befristet und sind somit in der Zwischenzeit hinfällig geworden. Die

Voraussetzung des aktuellen Interesses an der Beschwerde (Art. 450 Abs. 2 Ziff.

1ZGB) ist somit nicht mehr gegeben, weshalb das Verfahren mangels aktuellen

Rechtschutzinteresses von der Instruktionsrichterin abzuschreiben ist (Art. 45

Gerichtsorganisationsgesetz, GOG).

1.4

Der

Vertreter der Beschwerdeführenden hat mit Eingabe vom 21. Juli 2020 eine erneute

Anhörung von C____ vor dem Gericht beantragt.

Das Kind ist in

gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind, anzuhören,

soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. Art.

314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon aus, dass die

Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 4.4). Eine

mehrmalige Anhörung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort

unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn

sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten

Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären

(BGE 133 III 553 E. 4 S. 554, mit weiteren Hinweisen). Um eine solche Anhörung

um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören,

in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die

einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht

auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den

entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch

aktuell ist (BGer 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1, mit weiteren

Hinweisen).

C____ ist 17 Jahre

alt. Sie wurde im Verfahren bzw. vor jedem Entscheid der KESB ausführlich zu

allen für die Frage einer Fremdplatzierung entscheidrelevanten Punkten angehört,

so etwa am 19. Februar 2019, am 28. März 2019, am 6. Mai 2019, am 6. August

2019, am 25. September 2019 und zuletzt ausführlich am 21. Januar 2020 (vgl.

act. 1 und 12 im Verfahren VD.2019.27, act. 1 im Verfahren VD.2019.203, act. 1

im Verfahren VD.2020.73). Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht vor Appellationsgericht

geltend, C____ sei erneut zur Frage der Platzierung anzuhören, da sie nun

definitiv nach Hause wolle. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der angeführte

Wunsch C____s einerseits vom Kindsvertreter umgehend und sehr klar bestritten

wurde. C____s Verhalten gegenüber ihrer Familie ist und war zudem seit jeher

ambivalent, weshalb auch ihre diesbezüglichen Aussagen und Wünsche während des

Verfahrens immer wieder schwankend waren (s. dazu unten E. 3.). Dies wurde von

der KESB in ihren jeweiligen Entscheiden, auch im vorliegend zu beurteilenden,

bereits berücksichtigt. Ihr vom Vertreter der Beschwerdeführenden behaupteter aktueller

Wunsch, definitiv nach Hause zurück zu kehren, ist somit in diesen Kontext zu

setzen und würde, selbst wenn er den Tatsachen entspräche, nicht zu einer

anderen Beurteilung von C____s Situation als bisher führen. Es sind somit keine

neuen Erkenntnisse von einer erneuten Anhörung C____s zu erwarten. Vor dem

Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist daher auf eine erneute Befragung

von C____ im vorliegenden Verfahren zu verzichten und der Antrag der

Beschwerdeführenden abzulehnen.

2.

2.1

Mit

ihrer Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 21. Januar

2020.

rügen die Beschwerdeführenden zunächst in formeller Hinsicht eine

Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil sie bei der Anhörung C____s an der

Verhandlung der KESB vom 21. Januar 2020 nicht anwesend gewesen seien (Ziff.

3.4

der Beschwerde).

2.2

Das

Bundesgericht leitet aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und

Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) als

"wesentliches Element des Rechts auf ein faires Verfahren" den

Anspruch des Beschuldigten im Strafverfahren ab, "persönlich an der

Verhandlung teilzunehmen" (BGE 127 I 213, 215). Das Recht auf persönliche

Teilnahme gilt allerdings nicht absolut, weder im Strafverfahren (vgl. BGE

a.a.O. und 120 II 56, 59) noch im Verwaltungsverfahren (Art. 18 Abs. 2 und 3

VwVG). Der Gehörsanspruch räumt den Betroffenen auch das Recht ein, sich vor

Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides (zumindest

schriftlich) zu äussern. Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf

eine mündliche Anhörung ein, eine solche kann aber unter Umständen geboten oder

durch das Verfahrensrecht vorgesehen sein (BGE 134 I 140, 148; 122 II 464, 469;

vgl. zum Ganzen Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel

2014, Rz. 343 ff., Rz. 321 ff.).

Das

Anhörungsrecht der Kinder in allen Verfahren, die sie unmittelbar berühren,

beruht auf Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention (UNKRK) (Schweighauser, FamKomm, 3. Aufl., Anh. ZPO Art. 298 N 2).

Dieses Recht steht einem Kind um seiner Persönlichkeit willen zu. Sinn und

Zweck der Anhörung ist es, sich über die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes ein

eigenes Bild zu machen (Schweighauser, a.a.O.

N 8, 11). Ein Anspruch der Eltern, an der Anhörung teilzunehmen und Ergänzungsfragen

zu stellen, besteht nicht (Urteil 5A_88/2015 vom 05.06.15 E 3.2). Den Eltern

steht jedoch das Recht zu, über die Ergebnisse der Anhörung informiert zu

werden, weshalb die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung in einem Protokoll

festzuhalten sind (Art. 298 ZPO).

2.3

Vorab

ist anhand der Akten festzuhalten, dass die Eltern im ganzen Verfahren vor der

KESB immer wieder und ausführlich Gelegenheit hatten, sich zu äussern. Sie

wurden mehrfach angehört, so am 21. Februar 2019, 28. März 2019, 17. September

2019.

und am 6. Mai 2019. Am 21. Januar 2020 wurde C____ in den Räumlichkeiten

der D____ unter Beisein ihres Kindesvertreters persönlich angehört. Die Mutter

wurde in der Verhandlung ebenfalls persönlich angehört. Der Kindsvater blieb der

mündlichen Verhandlung ohne Grund und selbstgewählt fern und hat sich weder telefonisch

noch schriftlich mit der Spruchkammer in Verbindung gesetzt (vgl. Stellungnahme

KESB vom 20. April 2020, Telefonnotiz vom 12. Februar 2020, act. 4 PDF S. 210,

Vorakten KESB Teil 2 im Verfahren VD.2019.199, Verhandlungsprotokoll pdf S.

30). Es ist somit bereits grundsätzlich fraglich, ob die Geltendmachung einer

Gehörsverletzung nach solchem Verhalten – noch dazu erst im Verfahren vor

Verwaltungsgericht – Rechtsschutz verdient. Vorliegend haben jedoch die Eltern

zudem das Protokoll von C____s Befragung einsehen können, weshalb bereits vor

dem Hintergrund der oben erwähnten Grundlagen im Gesetz keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs vorliegt.

3.

Dem vorliegenden

Entscheid liegt folgende Vorgeschichte zugrunde, welche aufgrund ihrer Relevanz

für die untenstehenden Erwägungen (E. 3.2 ff.) in aller Ausführlichkeit

geschildert wird und sich aus den Entscheiden der KESB vom 21. Februar 2019

(vgl. Verfahren des Appellationsgerichts VD.2019.27), vom 6. Mai 2019 (vgl. act.

12.

im Verfahren des Appellationsgerichts VD.2019.27), vom 27. September 2019 (Verfahren

des Appellationsgerichts VD.2019.199 und VD.2019.203) sowie dem vorliegend

angefochtenen Entscheid der KESB vom 21. Januar 2020 ergibt.

3.1

Mit

superprovisorischem Entscheid vom 10. November 2018 (Vorakten KESB pdf S. 386

im Verfahren VD.2019.27) wurde erstmals die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern verfügt und C____ in der

Durchgangsstation des Bürgerlichen Waisenhauses (BWH) platziert. Diese

Massnahme erfolgte, nachdem C____ anlässlich einer Requisition der Kantonspolizei

wegen häuslicher Gewalt gesagt hatte, sie wolle nicht mehr zu Hause bei den

Eltern sein (pdf S. 422). Am 13. November 2018 kehrte C____ auf eigenen

Wunsch wieder zu den Eltern zurück, weshalb die bis zum 24. November 2018

befristete Massnahme dahinfiel. Am 14. November 2018 wurde ein

Abklärungsauftrag an den KJD erteilt. Kurz darauf, am 3. Dezember 2018, wurde

den Eltern erneut das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C____ in der

Durchgangsgruppe des BWH untergebracht, nachdem am Tag zuvor erneut die Polizei

wegen häuslicher Gewalt im Hause [...] intervenieren musste und festgestellt

hatte, dass C____ von ihrem Vater geschlagen wurde (Polizeirapport vom 2.

Dezember 2018, PFD S. 785). Am 12. Dezember 2018 erfolgte die Umplatzierung an

einen geschützten Ort, die Durchgangsstation Foyers Basel. Dies nachdem die

Sozialarbeiterin des KJD gemeldet hatte, dass C____s Onkel die Jugendliche am

Vortag in der Schule abgefangen und bedroht habe. Später erschienen Onkel, Tante

und Vater von C____ im BWH, wo sie die dortige Mitarbeiterin bedrohten und die

sofortige Herausgabe von C____ verlangten (vgl. Polizeirapport vom 11. Dezember

2018, PFD S. 759). In der Folge verletzte sich C____ mit einem Messer und

musste notfallmässig im Spital genäht werden (Vorakten KESB, Journaleintrag vom

12.

Dezember 2018, pdf S. 754).

3.2

Mit

Bericht vom 12. Dezember 2018 empfahl der KJD die Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und eine Unterbringung von C____ an

einem sicheren Ort, da die Familie C____ in Schule und Heim sehr unter Druck

setze und C____ sich unter diesem Druck erheblich zu verletzen und zu

hyperventilieren begonnen habe (vgl. Bericht KJD vom 12. Dezember 2018,

Vorakten KESB pdf S. 742). Am 12. Dezember 2018 erfolgte mittels vorsorglichem

Entscheid wiederum die Platzierung C____s in der Durchgangsstation Foyers

Basel. Im Einzelentscheid der KESB vom 21. Februar 2019 (act. 1 im Verfahren VD.2019.27)

wurde erwogen, es liege ein Polizeirapport vor, gemäss welchem C____ mit

Verletzungen an Kopf, Gesicht und Händen im UKBB behandelt worden sei und

angegeben habe, der Kindsvater habe sie "mit dem Leben bedroht". Laut

Bericht des Foyers Basel vom 4. Februar 2019 seien C____s Aussagen und

Verhalten gegenüber ihrer Familie widersprüchlich. So habe der Vater sie gemäss

ihrer Aussage am 24. Dezember 2018 im Ausgang "abgefangen", nach

Hause gebracht und mit der Pistole bedroht. Am selben Abend habe sie dann aber

dennoch nach Hause gewollt (vgl. dazu Mail Foyers vom 25. Dezember 2018,

Vorakten KESB pdf S. 731). Am 13. Januar 2019 habe sie der Polizei gegenüber

angegeben, ihr Vater habe sie in der Stadt getroffen, ins Auto gezerrt,

gewaltsam nach Hause verbracht und dort mit einem Messer bedroht. (vgl. dazu

Polizeirapport vom 31. Januar 2019, Vorakten KESB pdf S. 713). Sie habe

Strafanzeige gegen den Vater erhoben. Später habe sie den Antrag zurückgezogen

und eine Desinteresseerklärung abgegeben (vgl. dazu Eingabe [...] vom 17.9.19,

act S. 145). Sodann gebe es Hinweise auf Selbstverletzungen von C____. Weitere

Themen bei ihr seien die konflikthafte Beziehung zu den Eltern, ein

offensichtlicher Kulturkonflikt sowie der Umgang mit Handy und sozialen

Netzwerken. Eine therapeutische ambulante Abklärung lehne C____ vehement ab (Bericht

Foyers vom 4. Februar 2019, pdf S. 494).

3.3

Mit

Bericht des KJD vom 19. Februar 2019 erachtete dieser eine therapeutische Abklärung

von C____ aufgrund des Familienkonflikts und ihres selbstverletzenden

Verhaltens als notwendig, wobei festgehalten wird, dass C____ selbst

diesbezüglich ambivalent sei und die KESB zu ihrem Schutz die Verantwortung für

den Entscheid, ob sie bei den Eltern sein wolle oder nicht, zu übernehmen habe.

Weiter wurde eine Umplatzierung auf von der Durchgangsstation auf die

Beobachtungsstation Beo Foyers Basel empfohlen (vgl. Bericht KJD vom 19.

Februar 2019, pdf S. 506). Dies im Einklang mit der Einschätzung von Dr. G____

vom Zentrum für Liaison und aufsuchende Hilfen der upk (vgl. Mail E____ vom 15.

Februar 2019 pdf S. 515; Bericht Dr. G____ vom 11. Dezember 2019, pdf S.

498), wobei sich die Eltern offenbar zwar zu einer Kooperation mit der

Institution bereit erklärten, jedoch vor allem der Vater nicht bereit sei für

eine transkulturelle/sozialpädagogische Familienbegleitung. C____ äusserte

anlässlich ihrer Anhörung vom 19. Februar 2019, sie wolle eher nicht wechseln,

schien aber dennoch zu einem Wechsel bereit. Auch gab sie an, keinen Kontakt zu

den Eltern zu wollen (Mail J____ vom 21. Februar 2019, pdf S. 467; Aktennotiz

Anhörungen pfd S. 461, 473). Der Kindsvater sagte bei seiner Anhörung am 21. Februar

2019, wenn C____ erst einmal zu Hause sei, könnten ihre Probleme als Familie

geklärt werden. Er könne das Handeln der KESB nicht nachvollziehen und wolle

mit C____ nach Amerika ausreisen. In der Folge brach er das Gespräch ab und

verliess den Raum (a.a.O., alles Vorakten KESB act. VD.2019.27).

3.4

Mit

Entscheid vom 21. Februar 2019 wurde C____ in der Beobachtungsstation Foyers

Basel untergebracht. Als Beiständin wurde E____ ernannt. Am 23. Februar

2019.

musste C____ wegen akuter Suizidalität gegen ihren Willen – jedoch mit

Einwilligung ihrer Eltern – in die geschlossene Abteilung der Kinder- und

Jugendpsychiatrie Baselland gebracht werden (KESB-Entscheid vom 6. Mai 2019, act.

12.

im Verfahren VD.2019.27; Bericht Psychiatrie Baselland pdf S. 259 in

VD.2020.73). Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 beantragte der Vertreter der

Eltern die Aufhebung sämtlicher Kindesschutzmassnahmen und machte geltend, C____

wolle wieder nach Hause (Vorakten KESB im Verfahren VD.2019.73, pdf S.38). Die

Institution BWH hielt mit Bericht vom 16. März 2019 und unter Bezug auf den

Aufenthalt C____s in der Kartause des BWH vom 2.-12. Dezember 2018 fest, C____ sei

aus eigener Initiative eingetreten, sie habe nicht nach Hause gewollt wegen der

täglichen Gewalt von beiden Eltern. Der Kindsvater habe auch Morddrohungen

ausgestossen. Weiter wird festgehalten, der Kindsvater sei täglich gekommen, immer

lautstarker geworden, so dass die Polizei habe benachrichtigt werden müssen. C____

habe von Selbstverletzungen seit ca. 4-5 Monaten berichtet (vgl. zum Ganzen

Entscheid der KESB vom 21. Februar 2019, act. 1 im Verfahren VD.2019.27).

3.5

Am

25.

März 2019 wurde C____ wieder nach Hause entlassen. Am 28. März 2019 wurde [...]

als Kinderanwalt eingesetzt. Am 2. Juli 2019 meldete C____s Schule eine

eventuelle Kindswohlgefährdung. Es wurde ausgeführt, dass C____ zunehmend

despektierliches Verhalten gegenüber Mitschülern und Mitschülerinnen sowie

gegen Lehrpersonen zeige. Sie wirke belastet und könne sich nicht konzentrieren

(Schreiben Schulleiter vom 2. Juli 2019, Vorakten KESB im Verfahren VD.2020.73,

pdf S. 877). Im Standortgespräch der Beobachtungsstation Beo Foyers vom 28.

März 2019 wurde festgehalten, C____ zeige sehr unterschiedliches Verhalten, von

sozial integriert bis psychisch auffällig. Eine stationäre Abklärung werde als

sinnvoll erachtet. Im Gespräch mit den Eltern stehe nicht C____s Schutz vor

familiärer Gewalt im Vordergrund, sondern C____s Fähigkeit, ihren Willen

durchzusetzen. Laut dem Kindsvater habe C____ "Sachen erfunden", um ins

Heim gehen zu können. Sie habe falsche Vorstellungen vom Heim gehabt, sei nun

aber aufgewacht. Sie solle selbst entscheiden, ob sie nach Hause wolle. Der Kindsvater

sei bereit für eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) und ambulante

Therapie. C____ lehne alles ab. Vom 13.4.-1.5.19 verbrachte die Familie mit

Bewilligung der KESB und unter Auflagen Ferien im Irak (Standortgespräch

BeoFoyers, a.a.O., Mail E____ vom 27. März 2019 pdf S. 985; Entscheid vom 6.

Mai 2019 Ziff. 16, pdf S. 88).

3.6

Am

6.

Mai 2019 fand erneut eine Verhandlung der KESB statt, anlässlich welcher

entschieden wurde, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder

eingeräumt werde. Weiter wurde eine Beistandschaft für C____ errichtet und eine

Weisung an die Familie zur Absolvierung der MST-CAN erteilt. C____ äusserte

anlässlich der Verhandlung, sie habe Geschichten erfunden, um ins Heim gehen zu

können, weil sie gedacht habe, dort gäbe es weniger Regeln als zu Hause.

Mittlerweile gebe es zu Hause keine Regeln mehr. Auf Frage gab sie an, die

Selbstverletzung habe sie sich aus Spass zugefügt bzw. von Kolleginnen

abgeschaut. Sie wollle weder SPF noch Therapie. Die Mutter gab an, ihre Tochter

sei verändert und ruhiger und benötige keine Therapie. Der Kindsvater schliesslich

behauptete, C____ verletze sich erst seit dem Aufenthalt im BWH. Seit sie

zurück in der Familie sei, sei sie viel stabiler. MST-CAN brauche die Familie nicht.

Frau J____ vom Abklärungsteam der KESB äusserte Zweifel an der Nachhaltigkeit

der Ruhe. Sie führte aus, die Selbstverletzungen wiesen auf verborgene Themen

hin. Sie empfahl für die Familie MST-CAN und eine ambulante Psychotherapie-Abklärung

von C____. Auch die Beiständin äusserte sich dahingehend, dass sie die Eltern

als ambivalent erlebe, und empfahl die Weiterführung der Abklärung auf der Station

Beo Foyers Basel. Der Kindsvertreter gab an, C____ sei müde von den Gesprächen

und Einmischungen in die Familie. Ihre Kooperationsbereitschaft sei unsicher.

Angebracht sei entweder eine psychotherapeutische Abklärung oder MST-CAN, nicht

beides (zum Ganzen Entscheid der KESB vom 6. Mai 2019, Vorakten KESB

VD.2020.73, pdf 888).

3.7

Am

2.

Juli 2019 ging bei der KESB eine Gefährdungsmeldung von C____s Schule ein. Darin

wurde festgehalten, C____ sei seit dem Winter 2018 durcheinander und könne die

schulischen Leistungen nicht mehr erbringen. Mit Einzelentscheid vom 18. Juli

2019.

wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern erneut aufgehoben und C____

in der Durchgangsstation des Foyers Basel platziert. Vorangegangen war ein tätlicher

Angriff der Geschwister auf C____. Weiter habe sich der Kindsvater bedrohlich

verhalten vor der Haustür der Privatfamilie, in welcher C____ untergebracht

war. Am 19. Juli 2019 gab die Beiständin an, C____ habe ihr von einer

beabsichtigten Zwangsheirat in den Ferien im Irak berichtet. Die Eltern blieben

der Einladung der KESB zum Gespräch unentschuldigt fern und teilten auf

Rückfrage mit, dass C____ wieder bei ihnen wohne. Die Mitarbeiterin der KESB

wies daraufhin mündlich auf die Möglichkeit einer geschlossenen Unterbringung,

nötigenfalls auch mit Polizeigewalt, hin (zum Ganzen Vorakten KESB VD.2020.73,

pfd S. 141).

3.8

Am

24.

Juli 2019 stellte der KJD einen Antrag auf Aufhebung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und Unterbringung von C____ in der

geschlossenen Wohngruppe der Beobachtungsstation des Foyers Basel. Als

Begründung wurden akute Suizidalität sowie Vertrauensverlust von C____ genannt.

C____ habe gesagt, ihr Leben habe keinen Sinn mehr und es sei ihr egal. Sie

habe keine Freunde. Sie möchte niemanden mehr um sich haben (Vorakten KESB

VD.2020.71, pfd S. 142). Es wurde weiter ausgeführt, C____ sei hoch ambivalent.

Eine offene Einrichtung könne nicht vor einer drohenden Zwangsheirat schützen.

Am 25. Juli 2019 entschied die Kammerpräsidentin der KESB informell, auf eine

zwangsweise Rückführung von C____ ins Heim zu verzichten, da sie die Gefahr

einer extremen Eskalation als äusserst hoch einschätze (Akten S. 293, zit. aus

Entscheid vom 13. September 2019). In der Folge wurde eine zusätzliche

Kindesvertretung als Vertrauensperson für C____ ernannt und den Eltern mittels

superprovisorischer Massnahme verboten, C____ ins Ausland zu bringen (Einzelentscheid

KESB vom 30. Juli 2019, Vorakten KESB VD.2020.73, pdf S. 786). Bei einer

Anhörung von C____ am 6. August 2019 gab sich diese äusserst verstockt und

antwortete nur mit "ja" oder "nein". Die Eltern

verweigerten jegliche Zusammenarbeit und gaben an, die Anordnungen der KESB

abzulehnen (Vorakten KESB pdf. S. 695). Mit Bericht vom 22. August 2019 teilte

die zuständige Person bei der MST-CAN mit, dass die Eltern die Zusammenarbeit

mit MST-CAN beendet hätten (Vorakten KESB pdf S. 725).

3.9

Am

30.

August 2019 kontaktierte der Kindsvater die MST-CAN, weil es C____ sehr

schlecht gehe. Am 4. September 2019 teilte der Schulleiter von C____ mit, er

sehe in Bezug auf die schulische Situation dringenden Handlungsbedarf. Tags

darauf ging bei des KESB eine Meldung der Schule ein, wonach C____ ein

provokatives, nicht mehr tragbares Verhalten an den Tag lege. Es wurde weiter

ausgeführt, der psychosoziale Zustand C____s weise auf eine enorme Belastung

hin. Es würden Stimmungsschwankungen beobachtet, welche autoaggressives sowie

fremdaggressives Verhalten gegenüber Mitschülern und Lehrern auslösten. C____ wirke

in sich gekehrt, extrem traurig und antriebslos. Es sei ihr praktisch nicht

möglich, sich auf den Unterricht zu konzentrieren. Die Besorgnis der Lehrpersonen

sei weiter angestiegen, nachdem C____ einige Tage unentschuldigt im Unterricht gefehlt

habe und in der Folge mit Hämatomen an den Armen, welche klar auf eine

physische Misshandlung hingewiesen hätten, wieder zur Schule gekommen sei. Ihre

emotionale Verfassung habe auf eine hohe Belastung hingewiesen (Eingabe

Sekundarschule [...] vom 4. September 2019, Vorakten KESB VD.2020.73 pdf S. 718).

Gleichentags fand ein Gespräch der MST-CAN mit den Eltern statt. Gemäss Angaben

der Fachpersonen von MST-CAN machten sich die Eltern grosse Sorgen um C____,

reagierten jedoch auf die Erwähnung des KJD sehr verängstigt und unwirsch. Das

Gespräch sei sehr schwierig verlaufen. Nachdem zuvor mit Einzelentscheid der

KESB vom 11. September 2019 die Ausreisesperre von C____ bestätigt worden war,

wurde mit Einzelentscheid vom 13. September 2019 das

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufgehoben und C____ in der D____ auf

der geschlossenen Abteilung platziert. Den Eltern wurde gestützt auf Art. 273

Abs. 3 ZGB ein Kontaktverbot auferlegt. Die Weisung der MST-CAN wurde aufrechterhalten

(vgl. zum Ganzen Entscheid KESB vom 13. September 2019, Vorakten KESB

VD.2020.73, pdf S. 143).

3.10

Mit

Eingabe vom 17. September 2019 beantragte der Vertreter der Eltern, dass C____ zu

ihrer Familie zurückwolle. Er führte aus, man dürfe C____s "Geschichten"

nicht glauben. Ein Beispiel dafür sei, dass sie ihren Strafantrag gegen den

Vater wieder zurückgezogen und eine Desinteresseerklärung eingereicht habe. Von

Hämatomen sei den Eltern nichts bekannt, die Schule verhalte sich

widersprüchlich und informiere die Eltern nicht (Eingabe Vertreter der Eltern, Vorakten

KESB Teil 1 im Verfahren VD.2019.199 pdf S. 147 ff.) Der Kindsvater sei gegen

Zwangsheirat. Er befürchte eine Verschlechterung von C____ in der Institution.

Mit MST-CAN sei er einverstanden. Anlässlich einer Anhörung bei der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (Vorakten KESB Teil 1 im Verfahren VD.2019.199, pdf S.

112) am 26. September 2019 gab die Kindsmutter an, sie mache sich grosse

Sorgen, weil C____ im Heim sei. Sie werde dort wie eine Gefangene behandelt.

Die Eltern verstünden nicht, was gemacht werde und warum ihnen das Kind

weggenommen worden sei. C____ selbst hatte bei ihrer Anhörung tags zuvor angegeben,

sie sei nie von ihrem Vater geschlagen worden. Auch habe er ihr nie mit einer

Zwangsheirat gedroht. Niemand höre ihr richtig zu. In der Schule werde sie

strenger behandelt als andere (a.a.O.).

3.11

Die

D____ teilte in ihrem Bericht mit, C____ weise frische Selbstverletzungen auf. Sie

teste die Grenzen bei den Betreuern aus und sei bemüht, ihre Familie in gutem

Licht dastehen zu lassen. Sie gehe davon aus, dass sie am 27. September

nach Hause könne (Vorakten KEBS Teil 1 im Verfahren VD.2019.199, pdf S. 125).

Allgemein verfüge sie über eine gute Auffassungsgabe und exaktes Arbeiten. Mit

Bericht vom 24. und 25. September 2019 teilte die Beiständin mit, C____ und

ihre Eltern verfügten über eine zu wenig stabile Therapiebereitschaft für eine

Entlassung. Die Situation sei vergleichbar mit der Situation beim Austritt aus

der Beobachtungsstation Beo Foyers im März des Jahres. Die Kooperation der

Familie mit MST-CAN sei nicht ausreichend. Insbesondere könne keine

ausreichende Auseinandersetzung mit den Belastungs- und Gefährdungsfaktoren

stattfinden. Es sei eine Abklärung von C____ während mindestens drei Monaten

auf der geschlossenen Abteilung notwendig. Öffnungen und ein Kontakt zur

Familie könnten nur eng begleitet und unter Beobachtung der daraus resultierenden

Konsequenzen bei C____ stattfinden (Bericht Beiständin vom 24. September 2019,

Vorakten KESB Teil 1 im Verfahren VD.2019.199 pdf S. 137). Der Vertreter der

Eltern beantragte demgegenüber am 25. September 2019 die sofortige Entlassung

von C____ und machte geltend, sie habe weder suizidale Gedanken noch Angst vor

den Eltern. Die Anschuldigungen diesen gegenüber habe sie lediglich gemacht, um

Aufmerksamkeit zu provozieren. Die Schwierigkeiten C____s seien unbestritten,

sie sei sehr provozierend, was zu heftigen Reaktionen der Eltern führen könne.

Dies sei jedoch als pubertäre Krise zu sehen und rechtfertige keine

Fremdplatzierung in einer geschlossenen Einrichtung (a.a.O., pdf S. 119).

3.12

Mit

Einzelentscheid vom 27. September 2019 bestätigte die KESB die Aufhebung des

Aufenhaltsbestimmungsrechts und verfügte den Verbleib von C____ in der D____. Das

provisorische Kontaktverbot wurde aufgehoben und die Weisung betreffend MST-CAN

bestätigt, alles mit Befristung bis 27. Januar 2020. Einer allfälligen Beschwerde

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gemäss einer Telefonnotiz vom 14.

Oktober 2019 äusserte der Vater in der Folge, dass die Familie an der

Platzierung von C____ "kaputt gehe" (a.a.O., pdf S. 54). Die KESB

erwog im Entscheid vom 21. Januar 2020, es liege nach wie vor eine Gefährdung

von C____ vor. Sie könne gegenüber Vertrauenspersonen nicht offen sein, müsse

immer von zu Hause weglaufen, verletze sich selbst, könne sich in der Schule

nicht konzentrieren weil sie weine, aggressiv oder abwesend sei, und könne

infolgedessen keine Lebens- oder Berufsperspektive entwickeln. Am 19. Oktober 2019

sei C____ von einem Besuch zu Hause nicht ins Heim zurückgekehrt und habe mit

der Polizei abgeholt werden müssen. Am 16. Oktober (recte: November) 2019 sei C____

aus der Familie entwichen und von selbst ins Heim gekommen. Sie habe dort

angegeben, der Vater habe damit gedroht, sie nach Ägypten zu bringen. Der

Psychologe habe C____ bei dieser Schilderung als sehr authentisch erlebt. Am

14.

Dezember 2019 sei es zu einem Vorfall gekommen, bei welchem der Kindsvater

anlässlich seines Besuchs einen Jugendlichen und Kollegen von C____ heftig

weggestossen habe, als dieser C____ habe umarmen wollen. Der Vater sei dabei

auch verbal ausfällig geworden und ein Sozial-pädagoge habe dazwischen gehen

müssen. Laut einem Bericht zum Austausch zwischen KESB und MST-CAN (Vorakten

KESB Teil 2 im Verfahren VD.2019.199, pdf S. 188) werde versucht, mit dem

Kindsvater an seiner Wutregulierung zu arbeiten. Der Mutter sei es teilweise

gelungen, vom Vater abweichende Meinungen zu äussern. Der Familie fehlten

Strukturen, der Vater versuche zwar, etwas Regeln zu setzen, die Mutter jedoch

gar nicht. Der Vater nehme die Psychotherapie von C____ bei Dr. H____ nicht

ernst. Beide Eltern dächten, dass mit C____ etwas nicht stimme. Herr I____ von

MST-CAN schätze die Gefahr einer Ausreise bzw. Zwangsheirat aktuell nicht als

hoch ein, da der Kindsvater dies schon länger umgesetzt hätte, wenn es ihm

ernst wäre. Herr I____ fügte an, der Vater mache im Gegenteil viel für C____,

nehme jede Besuchsmöglichkeit wahr.

3.13

Am

18.

Dezember 2019 fand ein runder Tisch im Heim statt. Es wurde festgehalten, C____

scheine stabilisiert, es hätten keine Selbstverletzungen und kein suizidales

Verhalten mehr stattgefunden. Sie mache bei praktischer Arbeit gut mit und habe

als Berufswunsch Kleinkinderzieherin geäussert. Die Eltern besuchten sie

regelmässig, wobei der Vater eher das Gespräch mit den Betreuern als mit seiner

Tochter suche (Vorakten KESB Teil 2 VD.2019.199, pdf S. 78). Gemäss

Polizeirapport vom selben Tag sei die Polizei zu der Familie gerufen worden und

habe den Vater mit einer Stichverletzung von ca. 4 cm in der Nierengegend

vorgefunden. Die Familienmitglieder hätten angegeben, nichts gesehen zu haben.

Der Kindsvater habe von Schwindel berichtet und angegeben, hingefallen zu sein.

Es wird festgehalten, eine Dritteinwirkung könne nicht ausgeschlossen werden (a.a.O.,

pdf S. 164).

C____s Psychotherapeut lic. phil. H____

hielt in seinem Verlaufsbericht vom 20. Dezember 2019 (Vorakten KESB Teil 2

VD.2019.199, pdf S. 149) fest, ihr Vertrauen habe sich im Laufe der Zeit

verbessert. Betreffend ihr eigenes Verhalten mische sich Wahrheit mit Fiktion.

Eine Testung auf psychische Belastung zeige überall erhöhte Werte. Es bestehe

der Verdacht auf eine Bindungs- und komplexe posttraumatische

Belastungsstörung, auf Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen

Bindungen sowie auf Mangel an Wärme in der Vater-Kind Beziehung. Die Eltern

sähen C____ als "Sündenbock", der Kindsvater zeige abweichendes

Verhalten. Die Familie sei durch beängstigende Erlebnisse in der Vergangenheit

belastet. Die Empfehlung lautete auf weitere Betreuung in der Übergangsgruppe

mit Weiterführung der Psychotherapie, bei engmaschiger

sozialpädagogisch/therapeutischer Begleitung der Familie mit kulturspezifischem

Wissen. Die Beiständin hielt in ihrem Abklärungsbericht fest, es bestehe bei

allen vier Geschwistern C____s ein Loyalitätskonflikt. Sie fühlten sich

mitverantwortlich und bedroht, bekämen "ungefiltert" die Sichtweise

der Eltern mit. Die Beiständin empfahl, sie sollten altersgerecht über

Unterstützung informiert werden und jedes Geschwister solle eine eigene

Vertrauensperson haben (vgl. zum Ganzen Abklärungsbericht Beiständin vom 18.

Dezember 2019, a.a.O. pdf S. 139).

3.14

Im

Zwischenbericht der MST-CAN (a.a.O. pdf S. 70) vom 7. Januar 2020 wird

festgehalten, die ganze Familie sei psychisch stark belastet. Das Verhältnis

zwischen C____ und der Mutter scheine warmherzig zu sein. Die Mutter habe Mühe,

Grenzen zu setzen. Zum Kindsvater scheine C____s Verhältnis distanziert, sie

scheine eine gewisse "Macht" über ihn zu haben. Die Aussagen von C____

bezüglich vom Vater erlebter Gewalt seien nicht einschätzbar. In jedem Fall handle

es sich um mehr als eine pubertäre Krise. Es gebe wenig verlässliche und

vorhersehbare Regeln durch einen schwankenden, meist permissiven aber auch

autoritären – evt. aggressiven – Erziehungsstil. Allenfalls liege eine

posttraumatische Belastungsstörung durch Fluchterlebnisse wie Folter des

Kindsvaters und Unterdrückung der Grundbedürfnisse der Kinder vor.

Am 11. Januar

2020.

requirierte C____s Freund die Polizei, weil sie ihm ein Foto von ihrer

nach einer Auseinandersetzung mit dem Vater verletzten Hand geschickt hatte. Es

habe grossen Streit gegeben, weil Bekannte schlecht über die Familie redeten,

weil C____ im Heim sei (a.a.O., pdf S. 96). Die Beiständin empfahl mit

Stellungnahme vom 13. Januar 2020 eine Weiterführung der Platzierung. Zur

Begründung führte sie an, es fände keine ausreichende Auseinandersetzung der

Eltern mit den Einweisungsgründen und keine Beruhigung der Situation statt. Die

Eltern benötigten weiterführende Hilfe nach Abschluss der MST-CAN. Wegen

wiederholter Beschimpfungen und Weigerung des Kindsvaters zur Zusammenarbeit

stelle sie zudem den Antrag auf Wechsel der Beistandsperson. Weiter führte sie

aus, C____ sei nach dem Vorfall mit der Verletzung an der Hand am Wochenende

des 11. Januar 2020 nicht in die D____ zurückgekehrt und erst später von einer

ihr bekannten Psychologin zurückgebracht worden. Ihre Verletzungen seien medizinisch

untersucht und als von Gewalteinwirkung zeugend eingestuft worden (a.a.O., pdf

S. 78). Laut Zwischenbericht des KJD nach einer anlässlich des Vorfalls

erfolgen Erstintervention wegen häuslicher Gewalt (a.a.O., pdf S. 52)

verweigere der Kindsvater jegliche Zusammenarbeit mit MST. Die Kindsmutter

werfe dem Kindesschutzsystem Versagen gegenüber den anderen vier Kindern vor.

Sie sei müde, diese vor dem ganzen Stress zu schützen. Die Ursache für die

Belastung der Familie sei C____. Es dürfe ihr nicht geglaubt werden. Der

Bericht schliesst mit der Empfehlung für Hilfe für die Geschwister und Eltern.

3.15

Bei

ihrer Anhörung anlässlich der Verhandlung der KESB vom 21. Januar 2020 gab C____

an, das, was sie bezüglich Schläge ihres Vaters gesagt habe, entspreche der

Wahrheit. Als Grund für ihre Traurigkeit in der Schule gab sie "wegen der

Familie" an. Im D____ gefalle es ihr nicht, sie möchte näher bei Basel

sein. Sie wolle aber keinen Kontakt zu ihrer Familie. C____s Schwester K____ gab

bei ihrer Anhörung an, die ganze Familie sei wegen C____ belastet. Die KESB

mache alles kaputt. C____ müsse sich ändern. Zur Anhörung der Eltern erschien

lediglich die Kindsmutter, die äusserte, sie sei müde von der ganzen Situation,

sie verstehe nicht, was los sei. C____ lerne im Heim nur schlechte Sachen. Sie

erhalte Verhütungsmittel und habe Kontakt zu Drogen. Sie solle nach Hause

kommen oder in eine psychiatrische Klinik gehen. Die Familie brauche keine

Hilfe (a.a.O., Verhandlungsprotokoll pdf S. 26, S. 30).

Frau L____ von

der MST-CAN gab anlässlich der Verhandlung an, die Abklärung sei sehr

schwierig, es bestehe ein grosses Misstrauen aller Familienmitglieder und

insgesamt eine grosse Ambivalenz zwischen dem Bedürfnis, bei gewissen Themen

Hilfe annehmen zu wollen, und andrerseits Probleme zu negieren und keine Hilfe

zu wollen. Die Eltern wollten aber lernen, mehr Regeln durchzusetzen. Laut Aussagen

von Herr I____ seien die Eltern stark belastet und auch C____s Verhalten sei

Ausdruck starker Belastung (a.a.O. Verhandlungsprotokoll S. 32/33). Die

Vertreterinnen der D____ äusserten, C____ sei anfangs distanziert und in der

Gruppe misstrauisch gewesen. In der Psychotherapie habe sie gut mitgemacht.

Ihre selbständige Rückkehr ins Heim am 16. Oktober 2019 (recte: 16. November 2019)

sei ein Zeichen gewisser Freiwilligkeit. Seit dem Wochenende des 11. Januar 2020

sei eine Veränderung spürbar, sie sei zugänglicher. Schulisch stehe C____ nicht

dort, wo sie stehen sollte, sie sei etwa 2 Jahre im Rückstand. Ein Abschluss im

Sommer 2020 sei nicht realistisch. Selbstverletzungen hätten insgesamt zwei Mal

stattgefunden: Einmal sei C____ mit einer Entscheidung des Heims nicht

einverstanden gewesen, das andere Mal sei es nach einem Telefonat mit den

Eltern dazu gekommen. Grundsätzlich gehe es C____ im Heim gut. Der Umgang mit

Drogen und Verhütungsmitteln sei ein normales Thema im Heim bzw. verbunden mit

der Körpertherapie. C____ habe nie aktiv Interesse an Verhütungsmitteln gezeigt

(a.a.O. pdf S. 36). Die Beiständin empfahl den Übertritt in die Übergangsgruppe

der D____ (a.a.O. pdf S. 38). Als Begründung führte sie an, die Gefährdung zu

Hause sei gleichbleibend hoch wie im September 2019. Es fände keine

Auseinandersetzung der Eltern mit den Gründen statt, welche zur Platzierung

geführt hätten. Sie könnten nicht dafür sorgen, dass C____ Psychotherapie

erhalte, und arbeiteten ungenügend mit der MST-CAN zusammen. C____ brauche für

die Beschulung einen geschützten Rahmen. Die von C____ geschilderte Gewalt

durch den Kindsvater sei für sie glaubhaft, die Rücknahme der Anzeigen

besorgniserregend. Die ganze Familie brauche dringend Unterstützung. Die

Geschwister seien in einem Loyalitätskonflikt zwischen C____ und den Eltern und

hoch gefährdet. Die Eltern müssten sich dringend mit der Vergangenheit

auseinandersetzen. Der Vertreter der Eltern machte hingegen geltend, sämtliche

Vorwürfe gegen die Eltern basierten auf Lügengeschichten C____s, auf welche die

Behörden immer wieder hereingefallen seien (a.a.O. pdf S. 40 f.). C____ habe

eine psychische Störung, für deren Behandlung aber eine ambulante

Psychotherapie genüge. Unter ihrer Platzierung leide die ganze Familie und dies

führe zu einer Gefährdung der Geschwister. Der Kindsvertreter äusserte, er sehe

kurzfristig keine Alternative zu einer Platzierung in der D____, da C____ zwar

einerseits selbst Probleme habe, daneben aber massive Probleme in der Familie

bestünden. Diese zeige enorme Abwehrstrukturen, praktisch alle Hilfsangebote

würden als Bedrohung wahrgenommen (a.a.O. pdf S. 43).

3.16

Die

KESB erwog mit – vorliegend angefochtenem – Entscheid vom 21. Januar 2020, seit

der Platzierung hätten mindestens zwei Vorfälle mit körperlicher Gewalt

stattgefunden. Die Erklärung von C____, weshalb sie ihre Strafanzeigen bzw. Aussagen

bezüglich Gewalt des Vaters zurückgenommen habe – nämlich weil er Besserung

versprochen habe –, seien schlüssig und glaubwürdig und passten zur Vermutung

von Fachpersonen, dass C____ betreffend den Vater eine Art

"Geheimnisträgerin" sei. Sie habe beachtliche Fortschritte gemacht,

sei bei der Anhörung richtig redselig und aufgeweckt gewesen. Bei den Eltern

finde hingegen nur eine beschränkte Auseinandersetzung mit Themen statt. Die

Wutregulierung des Vaters beschränke sich auf verbale Wut, das Thema Gewalt

werde von ihm abgewiesen, trotz der kürzlichen Vorfälle. Die Mutter gebe die

ganze Verantwortung C____. Es sei zu befürchten, dass die Jugendliche enorm

unter Druck gesetzt würde, wenn sie zu Hause wäre (Entscheid KESB vom 21.

Januar 2020, Ziff. 30-32). Die KESB entschied, dass das

Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern weiterhin aufgehoben und C____ in der

geschlossenen Durchgangsgruppe bzw. der Übergangsgruppe der D____ untergebracht

bleibe. Diese Massnahme solle in einem halben Jahr überprüft werden. Als neuer

Beistand wurde Matthias Keller eingesetzt. Weiter wurde unter anderem die

Begleitung der Eltern, Geschwister und von C____ selbst durch MST-CAN

angeordnet und den Eltern die Weisung erteilt, daran aktiv mitzuarbeiten.

3.17

Aus

den weiteren Akten der KESB ergibt sich, dass am 31. Januar 2020 eine Meldung

bei der KESB einging, gemäss welcher der Kindsvater "ums Heim

herumschleiche". Als er angesprochen worden sei, habe er gesagt, er wolle

seine Tochter zurückholen, sie sei sein Fleisch und Blut (Vorakten KESB im

Verfahren VD.2020.73, pdf S. 263). Drei Tage später wurde C____ über das

regelmässige Erscheinen des Kindsvaters informiert und es wurde ein Gespräch

mit ihr geführt über ihr ambivalentes Verhalten betreffend Gewalt seitens des

Vaters. C____ blieb dabei, dass sie den Vater nicht sehen wolle. Abends wurden

an C____s Arm frische Selbstverletzungen entdeckt, wobei C____ – als sie darauf

angesprochen wurde – bestätigte, dass dies mit der Information betreffend den

Kindsvater am Nachmittag zu tun habe (Auskunft H____ 16.4.20 zu

Selbstverletzungen, Vorakten KESB im Verfahren VD.2020.73 pdf S. 32). Am 7.

Februar 20 meldete Frau L____ von der MST-CAN, dass die Eltern nicht

kooperierten. Gleichentags erliess die D____ ein Hausverbot gegenüber dem

Kindsvater, welcher weiterhin in der Umgebung des Heims gesehen worden war. Am

4.

März 2020 machte die Kantonspolizei Bern eine Gefährdungsmeldung an die

KESB, weil der Kindsvater täglich beim Heim auftauche und gegenüber

Drittpersonen angebe, C____ aus dem Heim zu holen, nach Syrien zu bringen oder

umbringen zu wollen (Vorakten KESB VD.2020.73). Am 5. März 2020 sagte der

Kindsvater kurzfristig einen Termin mit dem neuen Beistand ab, die Kindsmutter

erschien ebenfalls nicht. Am 6. März 2020 verfügte das Zwangsmassnahmengericht

Haft über den Kindsvater bis 3. April 2020 wegen bedrohlichem Verhalten gegenüber

den Mitarbeitenden des Heims und Entführungsgefahr der Tochter (Telefonnotiz

KESB 21. Januar 2019, Vorakten KESB 1 VD.2019.199 pfd S. 623; Verfügung ZMG 06.

März 2020, Vorakten KESB VD.2020.73 pfd S. 155).

Am 19. März 20

fand ein Standortgespräch des D____ statt. Es wurde festgehalten, dass C____ aufgrund

ihrer positiven Entwicklung grundsätzlich Anspruch auf Vergünstigungen wie

Ausgang etc. habe, diese jedoch wegen der Bedrohung durch den Kindsvater nur

begrenzt beziehen könne. Es müsse stets ein Notfallplan vorhanden sein. C____ schwanke

zwischen dem Wunsch, im D____ zu bleiben oder in eine offenere Institution zu

wechseln, weil sie dort weniger gut geschützt werden könne. Die Eltern müssten

über den neuen Ort informiert werden. Eine offene WG in der D____ wäre denkbar.

C____ möchte in eine öffentliche Schule, dies werde abgeklärt. Im Übrigen wird

festgehalten, die Eltern erkundigten sich regelmässig nach dem

Aufenthaltsausweis von C____. Im Begleitschreiben an den KJD und die KESB zum

Beschlussprotokoll der Standortbesprechung wird festgehalten, es gehe relativ

gut. Sie arrangiere sich gut mit den Coronabedigungen. Die Beziehung mit ihrem

Freund habe sie beendet, so dass dies keine Option mehr darstelle für künftige

Ausgänge am Wochenende. C____s Pass sei immer noch bei den Eltern. Vor ein paar

Tagen habe sich der Kindsvater beim Heim gemeldet und verlangt, dass C____ das

Zigarettenrauchen verboten werde. Überdies habe er mitgeteilt, er werde mit

seinem Anwalt dafür sorgen, dass C____ in eine psychiatrische Klinik komme (Vorakten

KESB VD.2020.73, Mail [...] vom 3. April 2020 pfd. S. 35, Bericht

Standortgespräch pfd S. 37). Mit Mail vom 16. April 2020 teilte lic. phil. H____

der KESB auf Nachfrage mit, die einzige Situation, in welcher C____ sich im

Heim geritzt habe, sei im Zusammenhang mit der Information geschehen, dass ihr

Vater sich in der Nähe aufhalte (a.a.O. pdf. S. 32).

4.

Angefochten ist

ein Entscheid, mit welchem den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr

Kind entzogen wurde.

4.1

Die

KESB trifft die geeigneten Massnahmen zum Schutz eines Kindes, wenn dessen Wohl

gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu

ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann dabei einer Gefährdung des Kindes

nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern

wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die

Fremdplatzierung erweist sich damit als die einschneidendste Massnahme, um

einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Deren Anordnung kommt nur als

ultima ratio in Frage, muss als solche beim Vorliegen der entsprechenden

Voraussetzungen aber auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Der

Obhutsentzug hat zukunftsgerichtet und ausschliesslich zum Wohl des Kindes,

mithin im objektiven Kindesinteresse, zu erfolgen. Ohne Belang ist daher, wer

für die Gefährdung des Kindeswohls verantwortlich ist. Entsprechend

interessiert auch nicht, ob und welche Fehler die Eltern, die Schule oder die

Behörden in der Vergangenheit gemacht haben (BGer 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018

E. 7.1, 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 E. 5.1, VGE VD.2016.173 vom 21.

November 2017 E. 3.2.1).

Das Kindeswohl

ist die oberste Maxime des gesamten Kindesrechts und auch die Leitlinie für die

Ausübung der elterlichen Sorge. Gemäss Art. 11 Bundesverfassung (BV, SR 101)

haben Kinder einen besonderen Anspruch auf Integritätsschutz und auf Förderung

ihrer Entwicklung (vgl. auch Art. 3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes

[KRK, SR 0.107]). Als unbestimmter Rechtsbegriff entzieht sich das Kindeswohl

allerdings einer abschliessenden Definition. Immerhin wird in Art. 302 Abs. 1

ZGB der Kernbereich des Kindeswohls mit der körperlichen, geistigen und

sittlichen Entfaltung umschrieben. Ziel des zivilrechtlichen Kinderschutzes ist

es, dass sich ein Kind in körperlicher, geistiger, psychischer und sozialer

Hinsicht optimal entwickeln kann (VGE VD.2015.255 vom 22. Juni 2016 E. 4.1; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis,

Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, Art. 301 N 4 f.; vgl. auch

Häfeli, Grundriss zum Kindes- und

Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2016, § 40.01).

Bei der

Anordnung von behördlichen Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ist dem Gebot

der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Im Einzelnen müssen

Kindesschutzmassnahmen zur Erreichung des Ziels der Abwendung einer Gefährdung

des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität), es muss immer die mildeste

erfolgversprechende Massnahme angeordnet werden (Proportionalität) und diese

soll die elterlichen Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (sog.

Komplementarität; BGer 5A_242/2007 vom 16. Oktober 2007 E. 5.1; VGE VD.2013.8

vom 15. Mai 2013 E. 2.1). Schliesslich ist die Angemessenheit der Massnahme zu

prüfen. Der Entzug der Obhut darf im Interesse des Kindes nur als ultima ratio

angeordnet werden. Verändern sich die Verhältnisse, so ist eine angeordnete

Massnahme anzupassen (Art. 313 ZGB). Erweist sich eine angeordnete Massnahme

zum Schutz des Kindswohl daher nicht mehr als erforderlich oder angemessen, so

ist sie in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips aufzuheben (KGer BL 810

17.

236 vom 29. November 2017 E. 4.2; Häfeli,

in: Kren Kostkiewitz/Wolf/Amstutz/Fankhauser, Kommentar ZGB, 3. Auflage 2016,

Art. 313 N 1).

4.2

Der

Vertreter der Beschwerdeführenden macht mit seiner Beschwerde geltend, eine

Kindswohlgefährdung von C____ sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Die

KESB stütze sich auf reine Spekulationen. Dem entspreche, dass verschiedene

Fachpersonen, etwa von der MST-CAN, sich nicht gegen eine Rückplatzierung zu

den Eltern ausgesprochen hätten (Beschwerde Ziff. 3.2). C____ werde vielmehr

durch ihren Aufenthalt in der D____ gefährdet. Sie werde dort gemobbt, von

anderen Jugendlichen verletzt und ritze sich am Unterarm (Ziff. 3.3 der

Beschwerde). Auch das Kindeswohl der Geschwister werde durch C____s Platzierung

gefährdet (Ziff. 3.4, recte wohl 3.6 der Beschwerde).

Mit Eingabe vom

21.

Juli 2020 hat der Vertreter der Beschwerdeführenden erneut die sofortige

Wiederherstellung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern beantragt. Er

macht geltend, C____ habe sich inzwischen telefonisch bei den Eltern gemeldet

und darum ersucht, nach Hause geholt zu werden, woraufhin sie einen Tag bei der

Familie verbracht habe. Sie wolle nun definitiv nach Hause zurückkehren. Mit

Eingabe vom 13. August 2020 hat der Vertreter von C____ sich dazu vernehmen

lassen und ausgeführt, die vom Vertreter der Eltern geschilderte Situation

entspreche nicht den Tatsachen. Zwar bestünden seit einiger Zeit wieder

Kontakte zwischen C____ und ihrer Familie, welche sich in einer ersten Phase

auf Mutter und Geschwister beschränkten. Es könne jedoch keine Rede davon sein,

dass seine Mandantin nun sofort und definitiv zu den Eltern zurückkehren wolle.

Dass die Eltern nun bereits nach ersten Kontakten auf eine definitive Rückkehr C____s

drängten, sei eher ein schlechtes Zeichen für den Aufbau einer

Vertrauensbeziehung zu ihrer Tochter. Die KESB hat sich mit Eingabe vom 12.

August 2020 vernehmen lassen und beantragt ebenfalls die Aufrechterhaltung von C____s

Fremdplatzierung. Sie führt aus, nach nunmehr einem einzigen ohne Zwischenfälle

verlaufenen Ausflug der Familie im Beisein des Vaters fordere der Vertreter der

Eltern bereits die sofortige Rückplatzierung. Aus Sicht der KESB sei die

weitere Platzierung jedoch unbedingt notwendig. C____ habe sich im Heim sehr

positiv entwickelt. Diese Entwicklung sollte nicht durch eine verfrühte, nicht

professionell begleitete Rückplatzierung gefährdet werden.

4.3

Vorliegend

kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht bezweifelt werden, dass

eine Gefährdung C____s im Zeitpunkt des Entscheids der KESB vorlag und nach wie

vor gegeben ist: Die unter E. 3.1 geschilderte Vorgeschichte wurde bewusst in

ihrer ganzen Ausführlichkeit dargestellt, weil so die Komplexität der

persönlichen und familiären Situation von C____ und ihre zunehmend eskalierende

Gefährdung augenfällig wird. Diese Gefährdung – welche zu einer zunehmenden

Unfähigkeit, sich im Leben und in der Schule zu orientieren und zu

konzentrieren führte – manifestiert sich während der ganzen

Verfahrensgeschichte in einer ausgeprägten Ambivalenz von C____ sowohl

gegenüber ihren Eltern als auch gegenüber pädagogisch-psychologischen Unterstützungsangeboten.

Die Gefährdung zeigte sich in der Folge auch in zunehmender Verschlossenheit

und Misstrauen von C____ gegenüber allen anderen Menschen. C____ äusserte immer

wieder, in niemanden Vertrauen zu haben, und isolierte sich zusehends (Akten1

S. 611 Anhörung 19.02.19; Notiz 25.07.19 S. 299; Gefährdungsmeldung Schule

02.07.19

S. 372; Antrag KJD 24.07.19 S. 289; Akten2 Verlaufsbericht

Psychotherapie 20.12.19 S. 149).

Diese Ambivalenz

C____s und die sich daraus ergebende Komplexität der Verhältnisse führte nicht

nur zu ganz unterschiedlichen Aussagen und Wünschen von C____ selbst – von dem

Wunsch, nach Hause zurückzukehren, bis zum Wunsch, keinen Kontakt mit der

Familie zu haben -, sondern teilweise auch zu unterschiedlichen Einschätzungen

der Situation durch Fachleute (s. dazu Auss. Herr I____ von MST-CAN in E 3.1,

S. 12). Insbesondere die Geschehnisse im laufenden Jahr und die bemerkenswerte,

positive persönliche Entwicklung von C____ in der D____ zeigen jedoch

unmissverständlich, dass eine wesentliche Quelle ihrer Gefährdung leider in der

eigenen Herkunftsfamilie liegt. Die Ambivalenz von C____ erscheint denn auch

als Spiegelbild eines hoch ambivalenten bzw. doppelbödigen Verhaltens der

Eltern ihr selbst gegenüber: Einerseits fehlt es an Grenzsetzungen der Tochter gegenüber,

andererseits versuchen die Eltern, höchstmögliche Kontrolle über C____ auszuüben.

Dies äussert sich in Gewalt, physischer Verfolgung der Tochter sowie einem

ausgeprägten Bemühen, behördliche Hilfe von der Familie fern zu halten.

Es ist

zweifellos für die Familie von C____, die politische Verfolgung und

Fluchterfahrung hinter sich hat und aus einem ganz anderen Kulturkreis stammt,

äusserst anspruchsvoll, im Leben hier Fuss zu fassen. Die ganze Familie

erscheint denn auch den Fachleuten als psychisch stark belastet (Bericht MST-CAN

vom 2. Dezember 2019, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 230; vgl.

schon Abklärungsbericht UPK vom 24.11.10 Vorakten KESB VD.2020.73 pdf S. 253).

Es ist ein bekanntes Phänomen, dass sich Schwierigkeiten eines ganzen

Familiensystems in den äusserlich sichtbaren Problemen einzelner Familienmitglieder

manifestieren können. C____ scheint diese Rolle in der Familie [...] zuzukommen:

Sie ist aufgrund ihres Alters und ihrer Persönlichkeit diejenige, die den

Konflikt mit den sehr unterschiedlichen Anforderungen, die die Familie und die

Gesellschaft an sie stellen, am Sichtbarsten nach aussen getragen hat (MST-CAN

spricht von einer hohen Psychopathologie).

Die Eltern sind

– so sehen es die Fachleute – aufgrund eigener starker Belastungen in ihren

Fähigkeiten, ihre Tochter auf diesem schwierigen Weg angemessen zu begleiten

und zu ihrem Wohl zu unterstützen, sehr deutlich an Grenzen gestossen. Es hat

sich eine Dynamik entwickelt, in welcher die Eltern C____ weder die nötigen

Regeln und Grenzen noch die für eine Jugendliche wichtige Offenheit und somit

keine Strategien zu ihrer konstruktiven Entwicklung geben können (vgl. Notiz Austausch

KESB-MST-CAN vom 17. Dezember 2019, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S.

188; Auftragsformulierung für eine transkulturelle Beratung, Vorakten KESB

VD.2020.73 pdf S. 293).

Die Eltern haben

im Laufe der Entwicklung der Schwierigkeiten offenbar eine Lösung für sich

darin gefunden, dass sie alle Probleme ausschliesslich auf C____ projizieren,

die sie als krank erklären (PT-Verlaufsbericht H____ vom 20. Dezember 2019 Vorakten

KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 149; Zwischenbericht KJD 16. Januar 2020,

a.a.O. S. 52; Anhörung Mutter HV 21. Januar 2020, a.a.O. S. 30 ff.). Diese

Haltung wurde inzwischen auch, zumindest teilweise, von den Geschwistern

übernommen (vgl. entsprechende Aussage K____, Angriff der Geschwister auf C____,

beides oben E. 3.1). Gleichzeitig haben die Eltern überhöhte und unrealistische

Erwartungen an die Fähigkeiten ihres Familiensystems, wenn sie erklären, mit C____

wäre alles wieder in Ordnung, wenn sie nur zu Hause wäre (so zuletzt die Mutter

an der Verhandlung vom 21. Januar 2020, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199

pdf S. 30 ff., aber auch Mail der KESB vom 17. Juli 2019 Vorakten KESB 2

Verfahren VD.2019.199 pdf S. 347). Die Eltern wollen - oder können - offensichtlich

nicht wahrnehmen, dass die Familie selber und insbesondere das Spannungsfeld,

in welchem diese mit der hiesigen Gesellschaft steht, die Hauptursache für die

Probleme von C____ sind.

Die Eltern,

namentlich der Vater, werden von den Fachleuten zwar einerseits als von der

Tochter manipuliert wahrgenommen (Bericht MST-CAN vom 02.12.19 Vorakten KESB 2

Verfahren VD.2019.199 pdf S. 230; Telefonnotiz KESB 25.07.19 betr. Anruf I____ MST,

Vorakten KESB 1 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 296; Zwischenbericht MST-CAN 07.

Januar 2020 Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 70). Andererseits

reagiert der Vater auf seine Überforderung C____ gegenüber immer wieder mit

Gewalt und anderen Formen von Übergriffen (Gefährdungsmeldung der Schule etc.).

Im Raum standen auch mehrfach Drohungen und Entführungsgefahr. Der Vater wurde sogar

wegen bedrohlichem Verfolgen von C____ und wegen Entführungsgefahr zweimal

vorübergehend in Haft genommen (Telefonnotiz KESB 21.01.19, Vorakten KESB 1

Verfahren VD.2019.199 pdf S. 623; Verfügung ZMG 6. März 2020, Vorakten

KESB VD.2020.73 pdf S. 155). Auch wenn die Fachleute die Glaubhaftigkeit der

Gewalterlebnisse von C____ – die diese im Nachhinein immer wieder dementiert oder

bagatellisiert hat – unterschiedlich eingeschätzt haben, so steht jedendalls fest,

dass körperliche Gewalt ein Thema in der Familie [...] ist. Die erste Meldung

wegen häuslicher Gewalt erfolgte nicht durch C____, sondern durch ihre Mutter,

die wegen Streit mit und Tätlichkeit seitens ihres Ehemannes die Polizei

angerufen hatte (Requisitionsrapport vom 22.04.18 Vorakten KESB 1 Verfahren

VD.2019.199 pdf S. 773). Auch der Vater selber ist im Dezember 2019 Opfer von Gewalt

geworden – notabene zu einem Zeitpunkt, als sich C____ im Heim befand, so dass

der Vorfall nicht mit ihr im Zusammenhang stehen kann. Er hat eine 4 cm tiefe

Stichwunde in der Nierengegend aufgewiesen, die angeblich durch das eigene

Rüstmesser anlässlich eines Schwindelanfalles zugefügt worden sei, wobei ärztlicherseits

Fremdeinwirkung explizit nicht ausgeschlossen wurde (Rapport vom 18. Dezember

2019, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 164). Immerhin hat B____ aber

bei der Arbeit mit MST-CAN erkennen können, dass er eine Aggressions- und

Wutregulierungsproblematik hat, an welcher er nun zu arbeiten scheint (Auss. L____

von MST-CAN, Prot HV vom 21. Januar 20, Vorakten KESB 2 Verfahren VD.2019.199

pdf S. 32).

Die Überforderung

der Eltern, die Gefährdung von C____ zu erkennen, zeigt sich nicht zuletzt auch

in der Widersprüchlichkeit der Begründung ihrer Beschwerden. Einerseits berufen

sie sich auf die Urteilsfähigkeit von C____, wenn es darum geht, ihren Wunsch

zur Familie zurückzukehren zu bestärken. Im gleichen Atemzug wird aber C____s Glaubwürdigkeit

pauschal in Frage gestellt, da sie Geschichten erzähle, die nicht stimmten. An

dieser Stelle ist anzumerken, dass der Hinweis auf den Rückzug ihres

Strafantrages gegenüber dem Vater kaum ein Beleg für das Erfinden von

Geschichten, sondern vielmehr sehr typisch für Gewaltdynamiken im sozialen

Nahraum ist (vgl. dazu auch Aussagen E____ in der Verhandlung vom 21. Januar 2020,

Entscheid Ziff. 25). Typische Elemente einer Gewaltspirale im familiären Rahmen

mit Eskalation, darauffolgender Reue und Verzeihen bis zur erneuten Steigerung

der Aggression bis zur Gewalthandlung sind auch in der Schilderung von C____ zu

erkennen, wonach sie ihrem Vater viele Chancen gegeben habe, sich zu ändern

(Notiz KESB 22.01.20 Akten3 S. 286). Festzuhalten ist nicht zuletzt, dass C____

auch bezüglich der ersten Anzeige im Jahre 2019 explizit bloss eine

Desinteresseerklärung abgegeben und nicht etwa ihre früheren Aussagen

widerrufen hat (Auss. Kindesvertreter [...], Anhörung vom 6. Mai 2019, Vorakten

KESB 1 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 431). Von fehlendem Verständnis der eigenen

Verantwortung zeugt auch die standhafte Ansicht der Eltern und sogar der

Schwester, dass nur C____ allein das Problem in der Familie sei. Die Aussagen

der Eltern, wonach C____ krank sei und deswegen entweder in die Familie oder in

die psychiatrische Klinik gehöre, manifestieren die deutliche Überforderung mit

den Themen ihrer Tochter (Auss. Eltern in HV vom 21. Januar 2020, Vorakten KESB

2.

Verfahren VD.2019.199 pdf S. 30 ff.; K____ in Anhörung 21. Januar 2020,

Vorakten KESB Verfahren VD.2020.73 S. 294). Festzuhalten ist, dass sämtliche

Fachleute der klaren Ansicht sind, dass die Probleme in der Familie

systemischer Natur seien. Eine individuelle Problematik von C____ käme noch

hinzu (zusammenfassend J____ an der HV der KESB vom 21. Januar 2020).

Keinesfalls aber ist es so, dass C____ bzw. ihr Verhalten allein das Problem

der Familie darstellen.

C____ selber hat

immer wieder eine höchst ambivalente Haltung gegenüber ihrer Familie und dem

öffentlichen Hilfssystem gezeigt. Sie ist unbestritten – und zum Glück – emotional

mit ihrer Familie sehr eng verbunden. Zudem ist es zweifellos für ein Kind bzw.

eine Jugendliche nicht einfach, fremdplatziert zu leben. Dies wird bei der

Familie [...] noch akzentuiert durch ihre Herkunft und ihren

Erlebnishintergrund. Der Vater hat das Verhältnis von C____ zur Familie wohl

sehr zutreffend folgendermassen geschildert: sie ist woanders geboren, sie kann

nicht auf die Liebe ihrer Eltern verzichten (Protokoll Verhandlung vom 6. Mai

2019, Vorakten KESB 1 Verfahren VD.2019.199 pdf S. 423). C____ scheint aber

auch Verantwortungen von ihren Eltern zu übernehmen. Illustrativ hierfür ist

die Situation bei der polizeilichen Requisition, nachdem C____ anlässlich des

ersten ausserhalb des Heimes stattfindenden Besuches der Eltern nicht ins Heim

zurückgekehrt, sondern zur Familie gegangen ist. Als die Polizeimitarbeitenden

ihr erklären, dass sie mitkommen müsse und sie das gegebenenfalls auch mit

Gewalt durchsetzen würden, bestand sie darauf, dies selber dem Vater

mitzuteilen, damit er nicht vor den Geschwistern aggressiv werde (Rapport vom

19.

Oktober 2019, a.a.O. pdf S. 31). Dieses Ereignis ist auch insofern

bemerkenswert, als C____ hier in einem Zeitpunkt, in welchem sie - wieder

einmal – jegliche Gewalt in der Familie bestritten hat, ohne Weiteres Dritten

gegenüber äussert, dass sie aggressives Verhalten ihres Vaters erwarte. Das Hin

und Her in ihren Schilderungen betreffend Gewalt und Verletzungen zu Hause und

ihr immer wieder geäusserter Wunsch, wie alle anderen Jugendlichen bei der

Familie zu leben, erscheinen als Ausdruck einer grossen seelischen Not, aber

auch der Suche nach einem gelingenden Leben. Die Tatsache, dass sie in der Lage

ist, die ihr jeweils gerade opportun erscheinende Position mit viel Überzeugung

darzulegen, deutet auf eine grosse Gefährdung, aber auch auf eine grosse

Ressource hin (so auch Telefonnotiz KESB 25. Juli 2019 Anruf I____ MST, a.a.O.

pdf S. 296). Schliesslich ist festzustellen, dass C____ nach der erneuten

Gewalteskalation im Januar dieses Jahres konsequent nicht mehr nach Hause

zurückkehren wollte. Unbehelflich sind deshalb die in der Beschwerde aus

einzelnen Schreiben oder Berichten herausgepickten Zitate, mit welchen die

Beschwerdeführenden die fehlende Gefährdung von C____ bzw. ihren Wunsch, nach

Hause zurückzukehren, belegen wollen.

Daran vermag

auch die neue Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführenden, wonach C____ nun

wieder Kontakt zu den Eltern habe und definitiv nach Hause wolle, nichts zu ändern.

Zum einen ist festzuhalten, dass ausschlaggebend für die Heimplatzierung stets C____s

Gefährdung bei ihren Eltern war und nicht ihr Wunsch, wo sie leben möchte. Dies

scheint der Vertreter der Beschwerdeführenden zu verkennen, wenn er sich

wiederholt darauf beruft, C____ habe die erste, von ihr selbst ausgehende

Heimplatzierung nur "aus Spass" gewünscht, weshalb sie wieder nach

Hause zu entlassen sei. Wie oben erwogen hat sich an dieser Gefährdung C____s nichts

geändert, was zur Weiterführung der Platzierung führen muss. Des Weiteren hat

der Kindesvertreter den angeblichen Wunsch C____s in seiner Stellungnahme

umgehend dementiert und ausgeführt, es habe sich bis jetzt lediglich um einen

einmaligen Kontakt C____s mit der Mutter und den Geschwistern – notabene nicht

mit dem Vater – gehandelt und von einem Wunsch C____s, definitiv nach Hause zurück

zu kehren, könne keine Rede sein. Im Gegenteil sei die Tatsache, dass die

Eltern nun bereits nach ersten Kontakten auf eine definitive Rückkehr C____s drängten,

eher ein schlechtes Zeichen für den Aufbau einer Vertrauensbeziehung zu ihrer

Tochter. Auch die KESB hat in ihrer Stellungnahme festgehalten, eine jetzige

Rückkehr C____s zu den Eltern wäre überaus verfrüht und würde die positive

Entwicklung, welche C____ im Heim gemacht habe, massiv gefährden.

Im neusten

Bericht von MST-CAN (Bericht MST-CAN vom 30. Juni 2020, ergänzende Vorakten

KESB, act. 33 VD.2020.73, pfd S. 39 f.) wird ausgeführt, C____ habe seit Mitte

Juni wieder Kontakt und Treffen mit Mutter und Geschwistern gehabt. Am 16. Juli

2020.

habe sie erstmals geäussert, dass sie zwar wieder Kontakt zum Vater habe,

aber noch nicht bereit sei, ihn zu treffen bzw. nur in Begleitung. Sie möchte

gerne die Wochenenden und Ferien zu Hause verbringen. Kurze Zeit später habe

erstmals ein Ausflug mit der ganzen Familie, inkl. Vater, stattgefunden. C____ habe

angegeben, dass der Brief des Anwalts Stress bei ihr auslöse. Der Bericht

schliesst damit, C____ brauche Unterstützung und eine Rückkehr nach Hause müsse

schrittweise begleitet werden. Dem entspricht auch die Ansicht von C____s behandelndem

Psychologen, wonach die familiäre Situation C____s weiterhin nicht geeignet

sei, eine Heimkehr zu verantworten (Mail vom 10. August 2020, vgl. ergänzende

Vorakten KESB/Act.33 in VD.2020.73, pdf S. 8). Eine Rückkehr zu den Eltern

entspricht somit sowohl nach Ansicht der Fachpersonen als auch gemäss dem

Kindesvertreter jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht dem Kindswohl und ist

im Übrigen offenbar auch gar nicht C____s Wunsch. Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang

festzuhalten, dass C____s Verhalten gegenüber ihrer Familie seit jeher ambivalent

ist und war. Dies ist wie erwähnt auch der Grund, wieso im vorliegenden

Entscheid die Vorgeschichte so ausführlich geschildert wird. Die neusten Akten

und Notizen zeigen, dass mit zunehmendem Kontakt C____s zu ihrer Familie auch

diese Ambivalenz wieder zunimmt, was aber von den Fachleuten parallel zur

Stabilisierung C____s bewusst in Kauf genommen wird (s. dazu etwa Ausführungen

MST-CAN, Ergänzende Vorakten KESB, act. 33 VD.2020.73, pfd. S. 39).

Zusammenfassend ist der vom Vertreter der Beschwerdeführenden behauptete Wunsch

C____s, nun definitiv nach Hause zurück zu kehren – selbst wenn dieser

zutreffend wäre – in eben diesen Kontext zu setzen, weshalb eine solche Äusserung

C____s nicht zu einer anderen Beurteilung ihrer Situation als bisher führen

würde.

Abschliessend

ist festzuhalten, dass C____ als schutzbedürftige Jugendliche das Recht zu

unstetem und schwierigem Verhalten hat. Es sind die Eltern – bzw. wenn diese

dazu nicht in der Lage sind, die Kindesschutzbehörden, die Sozialarbeiterinnen,

Lehrer und Therapeutinnen – die ihr helfen müssen, sich zu einem selbständigen,

lebensbejahenden Menschen zu werden.

Zusammenfassend ist eine

Gefährdung C____s im häuslichen Umfeld nach wie vor gegeben.

4.4

Wie

aus dem oben Gesagten resultiert ist vorliegend auch kein milderes Mittel als

die Fremdplatzierung ersichtlich, um C____s Gefährdung zu begegnen. Sie stellt

somit die ultima ratio dar. Wie die ausführliche Schilderung der Vorgeschichte

zeigt, haben sämtliche in der Vergangenheit eingesetzten milderen Mittel, um C____

zu schützen, keine nachhaltige Wirkung gehabt. Sie wurden sowohl von C____ selber

als auch von ihren Eltern immer wieder abgebrochen.

Gegenüber der Mitarbeiterin

von MST-CAN haben die Beschwerdeführenden offenbar erklärt, dass in ihrem

Kulturkreis die Polizei die Kinder immer zurück zu den Eltern bringen würde,

damit diese die Probleme innerhalb der Familie lösen könnten. In der Schweiz stünden

demgegenüber die Rechte der Kinder über den Rechten der Eltern, was falsch sei

(Mail L____ an Beiständin vom 22.08.19 Vorakten KESB 2 VD.2019.199 pdf S. 218).

Ähnliches kam zum Ausdruck, als der Vater sich in der Nähe der D____ aufhielt

und als eine Mitarbeiterin ihn ansprach schrie, er nähme seine Tochter mit, sie

sei sein Fleisch und Blut (E-Mail [...] 31. Januar 2020, Vorakten KESB

VD.2020.73 pdf S. 265).

Mit diesen

Aussagen wird von den Beschwerdeführenden implizit die Verhältnismässigkeit der

ergriffenen Kindesschutz-Massnahmen angesprochen. Sie sind offensichtlich der

Auffassung, dass die Rechte der Eltern prioritär seien und Kindesschutz deshalb

bedeute, dass die Behörden lediglich dafür zu sorgen haben, dass die Kinder bei

ihren Eltern sind. Demgegenüber ist die oberste Maxime des schweizerischen

Kindesrechts das Kindeswohl und nicht das Recht der Eltern (BGE 132 III 359,

m.H.). Dieser Schutzgedanke wird in der Kinderrechtskonvention (SR 0.107),

welche im Übrigen auch Syrien unterzeichnet hat, definiert: Die Vertragsstaaten

verpflichten sich in Art. 3 der Konvention, dem Kind den Schutz und die

Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem

Zweck treffen sie alle geeigneten Massnahmen, wobei die Rechte und Pflichten

der Eltern zu berücksichtigen sind. Die Rechte und Pflichten der Eltern sind

somit lediglich zu berücksichtigen, Vorrang hat jedoch der Schutz des Kindes.

Wenn das Kind in seiner Familie gefährdet ist, muss es zu seinem Schutz aus der

Familie herausgenommen werden.

4.5

Gemäss

den obigen Erwägungen liegt bei C____ eine solche Gefährdung vor und sind keine

milderen Massnahmen als eine Fremdplatzierung gegeben, um diese Gefährdung

abzuwenden. Die Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung bzw. den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern sind somit nach wie vor gegeben.

5.

5.1

Nach

dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Entscheid der Kindesschutzbehörde vom

21.

Januar 2020 abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit

einer Gebühr von CHF 1'000.– (Art. 30 Abs. 2 VRPG). Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese jedoch zu Lasten des Staates.

Auf die Erhebung

von Gerichtskosten im gegenstandslos gewordenen Verfahren VD.2019.203 kann

verzichtet werden.

5.2

Der

unentgeltliche Vertreter der Beschwerdeführerenden macht mit seiner Honorarnote

vom 15. September 2020 für das Verfahren VD.2020.73 einen Aufwand von 10.5.

Stunden zu CHF 200.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 98.10 geltend. Dies erscheint

grundsätzlich angemessen, wobei der Ansatz für die Kopien von CHF 0.50 auf

CHF 0.25 zu reduzieren ist, so dass Auslagen in Höhe von CHF 71.60 resultiert.

Es ist ihm somit ein Honorar von CHF 2'171.60, zuzüglich Mehrwertsteuer, aus

der Gerichtskasse auszurichten.

Für das

gegenstandslos gewordene Verfahren VD.2019.199 werden vom Vertreter der

Beschwerdeführenden 8.75 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– sowie 0.42 Stunden

der mutmasslichen Volontärin zum Ansatz von CHF 100.– geltend gemacht. In Bezug

auf die geltend gemachten Spesen ist wiederum der Ansatz für die Kopiaturen auf

CHF 0.25 zu reduzieren. Insgesamt sind dem Vertreter der Beschwerdeführenden

für das abgeschriebene Verfahren somit CHF 1'791.70 Honorar sowie

CHF 41.80 Auslagen, insgesamt CHF 1'833.50, zuzüglich Mehrwertsteuer, aus

der Gerichtskasse zu erstatten.

Der

Gesamtaufwand von knapp 20 Stunden für die beiden Verfahren ist hoch, scheint

aber angesichts der langen Verfahrensdauer und umfangreichen Akten sowie der

mutmasslichen Verständnisschwierigkeiten der Vertretenen angemessen.

5.3

Der

Vertreter des Kindes macht mit seiner Honorarnote vom 12. August 2019 einen

Aufwand von 8 Stunden bzw. CHF 1'600.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 23.–

geltend. Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen, so dass auch dem

Vertreter des Kindes ein Honorar gemäss Aufstellung, zuzüglich Mehrwertsteuer,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet wird.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren VD.2019.203 wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren VD.2019.203 wird

verzichtet.

Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden Beschwerdeführenden werden

für das abgeschriebene Verfahren ein Honorar von CHF 1'791.70 sowie ein

Auslagenersatz von CHF 41.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 141.20, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

vorinstanzliche Entscheid vom 21. Januar 2020 bestätigt.

Der Antrag auf die Befragung von C____ wird abgelehnt.

Die Verfahren werden zusammengelegt und das Verfahren VD.2019.203

wird abgeschrieben.

Die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleigebühren,

zuzüglich allfällige übrige Auslagen) gehen zufolge Bewilligung des

Kostenerlasses für die Beschwerdeführerin zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter der im Kostenerlass prozessierenden

Beschwerdeführenden, [...], werden ein Honorar von CHF 2'100.– und ein

Auslagenersatz von CHF 71.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 167.20 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Dem Vertreter des unentgeltlich verbeiständeten Kindes,

[...], werden ein Honorar von CHF 1'632.25, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 125.68

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beistand des Kindes, F____ (KJD)

-

Kindesvertreter (je ein Exemplar für sich und das Kind)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.