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Entscheid

VD.2020.74

Korrektur der Einreisedaten bzw. der Aufenthaltsbewilligung

2. Oktober 2020Deutsch8 min

geborene, türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin) reiste am 13. Dezember 2014

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.74

URTEIL

vom 29. Oktober 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Gayathri Sritharan

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12

4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. Februar 2020

betreffend Korrektur der

Einreisedaten bzw. der Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die am [...]

geborene, türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin) reiste am 13. Dezember 2014

mit einem Schengenvisum, gültig für 90 Tage, in die Schweiz ein und hält sich

seither hier auf. Am [...] heiratete sie in [...] im Kanton [...] den am [...]

geborenen, türkischen Staatsangehörigen B____, worauf dieser am 28. April 2015

im Kanton Basel-Stadt ein Familiennachzugsgesuch für sie stellte. Dieses wies

das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Migrationsamt

bzw. Bereich BdM) mit Verfügung vom 14. März 2016 ab und wies sie aus

der Schweiz weg. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) trat auf einen

gegen die Wegweisung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. April 2016

nicht ein und bestätigte die per 15. April 2016 verfügte Wegweisung.

Demgegenüber hiess das JSD den Rekurs gegen die Verfügung betreffend

Familiennachzug mit Entscheid vom 22. März 2017 gut.

Am 27. März 2017

erteilte der Bereich BdM die Ermächtigung zur Visumserteilung. Dieses Datum

wurde als Einreisedatum auf der am 29. März 2017 erteilten Aufenthaltsbewilligung

eingetragen.

Mit Eingabe vom

29. August 2018 liess die Rekurrentin unter Verweis auf eine Eingabe vom 30.

Mai 2017 gegenüber dem Migrationsamt geltend machen, dass auf dessen Dokumenten

mit dem 27. März 2017 ein falsches Zuzugsdatum bzw. Einreisedatum vermerkt sei,

und liess um dessen Berichtigung ersuchen.

Mit Schreiben

vom 20. September 2018 teilte das Migrationsamt der Rekurrentin mit,

dass praxisgemäss rechtswidrige Aufenthalte oder Aufenthalte, die nicht mittels

Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung geregelt würden, beim Vermerk des

Einreisedatums nicht berücksichtigt würden. Als Einreisedatum sei deshalb der

Zeitpunkt der Ermächtigung zur Visumserteilung vermerkt worden. Auf erneutes

Begehren der Rekurrentin lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Korrektur des

Einreisedatums bzw. der Aufenthaltsbewilligung mit Feststellungsverfügung vom

28. Januar 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit

Entscheid vom 11. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhobene Rekurs an

den Regierungsrat. Mit Eingabe vom 12. März 2020 liess die Rekurrentin dem

Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Gutheissung ihres Gesuchs vom 30. Mai 2017 um

Korrektur des Einreisedatums / der Aufenthaltsbewilligung beantragen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie dem Regierungsrat, es seien «die

(vollständigen) Akten (…) zu paginieren» und es sei ihr Einsicht in dieselben

zu gewähren, «inklusive Aktenverzeichnis, welches chronologisch vom Dezember

2013 bis dato geführt wird und vollständig ist». Nach Zustellung der Akten sei

ihrer Vertreterin «eine angemessene Frist für die einlässliche Begründung des

Rekurses anzusetzen». Weiter liess die Rekurrentin «vorsorglich» die

unentgeltliche Prozessführung beantragen. In der Folge überwies das

Präsidialdepartement den Rekurs mit Schreiben vom 26. März 2020 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter wies das Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 31. März 2020

«zumindest vorläufig ab», setzte der Rekurrentin eine Frist zur Leistung eines

Kostenvorschusses und verwies sie bezüglich der gewünschten Akteneinsicht an

die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 17. Mai 2020 an das Verwaltungsgericht erneuerte

die Rekurrentin ihre mit Eingabe vom 12. März 2020 gestellten Anträge und beantragte

erneut die Erstreckung der Frist zur einlässlichen Begründung ihres Rekurses.

Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 erstreckte der Instruktionsrichter der

Rekurrentin darauf die Frist zur Rekursbegründung letztmals, trat auf ihren

Antrag auf Paginierung und Ergänzung der Vorakten um ein Aktenverzeichnis nicht

ein und stellte fest, dass ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege weiterhin nicht beurteilt werden könne, nahm ihr aber die Frist

zur Leistung eines Kostenvorschusses vorläufig ab. Mit Rekursbegründung vom

17. Juni 2020 und Eingabe vom 20. Juni 2020 hielt die

Rekurrentin an ihren Anträgen fest, worauf der Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 23. Juni 2020 ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abwies, auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses aber unter gleichzeitigem Hinweis auf die

Kostenfolgen im Falle ihres Unterliegens weiterhin verzichtete. Das JSD beantragt

mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 die kostenfällige Abweisung des

Rekurses. Die Rekurrentin hat darauf verzichtet, auf diese Eingabe innert Frist

zu replizieren.

Die Tatsachen

und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den

vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und

den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. März 2020

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12

des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

1.2

Zum

Rekurs an das Verwaltungsgericht ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG unter Vorbehalt

besonderer, vorliegend nicht einschlägiger Vorschriften berechtigt, wer durch

die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung hat.

1.2.1

Gegenstand

des vorliegenden Rekurses ist ein Feststellungsbegehren der Rekurrentin. Ein

entsprechendes Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende

Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands,

Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr

liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr

günstige unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher oder

tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse

aktuell, individuell und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf

nicht abstrakter, rein theoretischer Natur sein, sondern muss einen

Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

2013, N 340; vgl. Häner, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl.,

Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 87; VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4).

1.2.2

Vorliegend

zielt das Begehren nicht auf die Feststellung von Rechten und Pflichten,

sondern auf jene des Einreisedatums der Rekurrentin und mithin auf Tatsachen.

Wie bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt, legt die

Rekurrentin nicht ansatzweise dar, welche Rechte und Pflichten sich unmittelbar

aus ihrem Einreisedatum ergeben würden. Es ist nicht erkennbar, wie die

Feststellung resp. angebliche Berichtigung des Zeitpunkts ihrer Einreise ihre

tatsächliche Situation unmittelbar beeinflussen könnte.

Wie bereits mit

der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 23. Juni 2020 festgestellt wurde,

entspricht es der Praxis, das Datum der erstmaligen Bewilligungserteilung als

Einreisedatum in einer Bewilligung zu vermerken (vgl. VGE BE 100.2017.49 E. 2.1

[BVR 2018 S. 63, 65]; VGE SG B 2015/298 vom 30. Mai 2017 E. Aa; VGE ZH VB.2013.00418

vom 4. September 2013 E. 2; BGE 2C_304/2014 vom 26. Mai 2014 E. A). Wie

dem angefochtenen Entscheid explizit entnommen werden kann, handelt es sich

dabei nicht um das «tatsächliche», sondern um ein «konstruiertes Einreisedatum»

(E. 2). Die Rekurrentin substantiiert mit ihrer Rekursbegründung vom

17.

Mai 2020 nicht, welches schutzwürdige Interesse sie an der beantragten

Korrektur des Einreisedatums in den Dokumenten des Migrationsamtes hat und wie

dessen Korrektur ihre tatsächliche Situation unmittelbar beeinflussen könnte.

Soweit sich die Rekurrentin zur Begründung eines Feststellungsanspruchs auf BGE 135 III 389 beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Entscheid bezieht

sich auf Berichtigungen im Zivilstandsregister. Dieses dient als öffentliches

Register dem Nachweis von Personenstandsdaten und erbringt damit für die

beurkundeten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des

Inhalts nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 8 der Zivilstandsverordnung [ZStV;

SR 211.112.2]; Graf-Gaiser/Siegenthaler,

in: Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl.,

Zürich 2016, Art. 39 ZGB N 5). Das Berichtigungsverfahren ist daher

explizit gesetzlich geregelt (Art. 42 f. ZGB). Die Rekurrentin

macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, welche Beweiskraft in

Bezug auf welche Tatsachen der Nennung des massgeblichen Einreisedatums auf den

migrationsrechtlichen Dokumenten zukommen sollte. Es ist in summarischer

Prüfung auch nicht ersichtlich, warum ihr in späteren Verfahren nicht der

Nachweis einer anderen, massgebenden Aufenthaltsdauer in der Schweiz möglich

sein sollte, wenn sie daraus Rechte ableiten wollte.

1.2.3

Daraus

folgt, dass auf den Rekurs mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses

der Rekurrentin nicht eingetreten werden kann.

2.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Entsprechend der instruktionsrichterlichen Verfügung

vom 23. Juni 2020 hat die Rekurrentin aufgrund der Aussichtslosigkeit

ihres Begehrens keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ihrer

finanziellen Situation ist aber bei der Bemessung der Gebühr Rechnung zu

tragen. Diese ist auf den Betrag von CHF 300.– festzusetzen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Gayathri Sritharan

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.