VD.2020.74
Korrektur der Einreisedaten bzw. der Aufenthaltsbewilligung
2. Oktober 2020Deutsch8 min
geborene, türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin) reiste am 13. Dezember 2014
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.74
URTEIL
vom 29. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Gayathri Sritharan
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12
4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 11. Februar 2020
betreffend Korrektur der
Einreisedaten bzw. der Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die am [...]
geborene, türkische Staatsangehörige A____ (Rekurrentin) reiste am 13. Dezember 2014
mit einem Schengenvisum, gültig für 90 Tage, in die Schweiz ein und hält sich
seither hier auf. Am [...] heiratete sie in [...] im Kanton [...] den am [...]
geborenen, türkischen Staatsangehörigen B____, worauf dieser am 28. April 2015
im Kanton Basel-Stadt ein Familiennachzugsgesuch für sie stellte. Dieses wies
das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Migrationsamt
bzw. Bereich BdM) mit Verfügung vom 14. März 2016 ab und wies sie aus
der Schweiz weg. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) trat auf einen
gegen die Wegweisung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 5. April 2016
nicht ein und bestätigte die per 15. April 2016 verfügte Wegweisung.
Demgegenüber hiess das JSD den Rekurs gegen die Verfügung betreffend
Familiennachzug mit Entscheid vom 22. März 2017 gut.
Am 27. März 2017
erteilte der Bereich BdM die Ermächtigung zur Visumserteilung. Dieses Datum
wurde als Einreisedatum auf der am 29. März 2017 erteilten Aufenthaltsbewilligung
eingetragen.
Mit Eingabe vom
29. August 2018 liess die Rekurrentin unter Verweis auf eine Eingabe vom 30.
Mai 2017 gegenüber dem Migrationsamt geltend machen, dass auf dessen Dokumenten
mit dem 27. März 2017 ein falsches Zuzugsdatum bzw. Einreisedatum vermerkt sei,
und liess um dessen Berichtigung ersuchen.
Mit Schreiben
vom 20. September 2018 teilte das Migrationsamt der Rekurrentin mit,
dass praxisgemäss rechtswidrige Aufenthalte oder Aufenthalte, die nicht mittels
Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung geregelt würden, beim Vermerk des
Einreisedatums nicht berücksichtigt würden. Als Einreisedatum sei deshalb der
Zeitpunkt der Ermächtigung zur Visumserteilung vermerkt worden. Auf erneutes
Begehren der Rekurrentin lehnte das Migrationsamt das Gesuch um Korrektur des
Einreisedatums bzw. der Aufenthaltsbewilligung mit Feststellungsverfügung vom
28. Januar 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das JSD mit
Entscheid vom 11. Februar 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 24. Februar 2020 erhobene Rekurs an
den Regierungsrat. Mit Eingabe vom 12. März 2020 liess die Rekurrentin dem
Regierungsrat die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Gutheissung ihres Gesuchs vom 30. Mai 2017 um
Korrektur des Einreisedatums / der Aufenthaltsbewilligung beantragen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie dem Regierungsrat, es seien «die
(vollständigen) Akten (…) zu paginieren» und es sei ihr Einsicht in dieselben
zu gewähren, «inklusive Aktenverzeichnis, welches chronologisch vom Dezember
2013 bis dato geführt wird und vollständig ist». Nach Zustellung der Akten sei
ihrer Vertreterin «eine angemessene Frist für die einlässliche Begründung des
Rekurses anzusetzen». Weiter liess die Rekurrentin «vorsorglich» die
unentgeltliche Prozessführung beantragen. In der Folge überwies das
Präsidialdepartement den Rekurs mit Schreiben vom 26. März 2020 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dessen Instruktionsrichter wies das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 31. März 2020
«zumindest vorläufig ab», setzte der Rekurrentin eine Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses und verwies sie bezüglich der gewünschten Akteneinsicht an
die Vorinstanz. Mit Eingabe vom 17. Mai 2020 an das Verwaltungsgericht erneuerte
die Rekurrentin ihre mit Eingabe vom 12. März 2020 gestellten Anträge und beantragte
erneut die Erstreckung der Frist zur einlässlichen Begründung ihres Rekurses.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 erstreckte der Instruktionsrichter der
Rekurrentin darauf die Frist zur Rekursbegründung letztmals, trat auf ihren
Antrag auf Paginierung und Ergänzung der Vorakten um ein Aktenverzeichnis nicht
ein und stellte fest, dass ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege weiterhin nicht beurteilt werden könne, nahm ihr aber die Frist
zur Leistung eines Kostenvorschusses vorläufig ab. Mit Rekursbegründung vom
17. Juni 2020 und Eingabe vom 20. Juni 2020 hielt die
Rekurrentin an ihren Anträgen fest, worauf der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 23. Juni 2020 ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abwies, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses aber unter gleichzeitigem Hinweis auf die
Kostenfolgen im Falle ihres Unterliegens weiterhin verzichtete. Das JSD beantragt
mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Die Rekurrentin hat darauf verzichtet, auf diese Eingabe innert Frist
zu replizieren.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. März 2020
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12
des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2
Zum
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG unter Vorbehalt
besonderer, vorliegend nicht einschlägiger Vorschriften berechtigt, wer durch
die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2.1
Gegenstand
des vorliegenden Rekurses ist ein Feststellungsbegehren der Rekurrentin. Ein
entsprechendes Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende
Person ohne die verbindliche und sofortige Feststellung des Bestands,
Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr
liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr
günstige unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse
aktuell, individuell und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf
nicht abstrakter, rein theoretischer Natur sein, sondern muss einen
Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 340; vgl. Häner, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 87; VGE VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4).
1.2.2
Vorliegend
zielt das Begehren nicht auf die Feststellung von Rechten und Pflichten,
sondern auf jene des Einreisedatums der Rekurrentin und mithin auf Tatsachen.
Wie bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt, legt die
Rekurrentin nicht ansatzweise dar, welche Rechte und Pflichten sich unmittelbar
aus ihrem Einreisedatum ergeben würden. Es ist nicht erkennbar, wie die
Feststellung resp. angebliche Berichtigung des Zeitpunkts ihrer Einreise ihre
tatsächliche Situation unmittelbar beeinflussen könnte.
Wie bereits mit
der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 23. Juni 2020 festgestellt wurde,
entspricht es der Praxis, das Datum der erstmaligen Bewilligungserteilung als
Einreisedatum in einer Bewilligung zu vermerken (vgl. VGE BE 100.2017.49 E. 2.1
[BVR 2018 S. 63, 65]; VGE SG B 2015/298 vom 30. Mai 2017 E. Aa; VGE ZH VB.2013.00418
vom 4. September 2013 E. 2; BGE 2C_304/2014 vom 26. Mai 2014 E. A). Wie
dem angefochtenen Entscheid explizit entnommen werden kann, handelt es sich
dabei nicht um das «tatsächliche», sondern um ein «konstruiertes Einreisedatum»
(E. 2). Die Rekurrentin substantiiert mit ihrer Rekursbegründung vom
17.
Mai 2020 nicht, welches schutzwürdige Interesse sie an der beantragten
Korrektur des Einreisedatums in den Dokumenten des Migrationsamtes hat und wie
dessen Korrektur ihre tatsächliche Situation unmittelbar beeinflussen könnte.
Soweit sich die Rekurrentin zur Begründung eines Feststellungsanspruchs auf BGE 135 III 389 beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Dieser Entscheid bezieht
sich auf Berichtigungen im Zivilstandsregister. Dieses dient als öffentliches
Register dem Nachweis von Personenstandsdaten und erbringt damit für die
beurkundeten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit des
Inhalts nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 8 der Zivilstandsverordnung [ZStV;
SR 211.112.2]; Graf-Gaiser/Siegenthaler,
in: Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 39 ZGB N 5). Das Berichtigungsverfahren ist daher
explizit gesetzlich geregelt (Art. 42 f. ZGB). Die Rekurrentin
macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, welche Beweiskraft in
Bezug auf welche Tatsachen der Nennung des massgeblichen Einreisedatums auf den
migrationsrechtlichen Dokumenten zukommen sollte. Es ist in summarischer
Prüfung auch nicht ersichtlich, warum ihr in späteren Verfahren nicht der
Nachweis einer anderen, massgebenden Aufenthaltsdauer in der Schweiz möglich
sein sollte, wenn sie daraus Rechte ableiten wollte.
1.2.3
Daraus
folgt, dass auf den Rekurs mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses
der Rekurrentin nicht eingetreten werden kann.
2.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Entsprechend der instruktionsrichterlichen Verfügung
vom 23. Juni 2020 hat die Rekurrentin aufgrund der Aussichtslosigkeit
ihres Begehrens keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ihrer
finanziellen Situation ist aber bei der Bemessung der Gebühr Rechnung zu
tragen. Diese ist auf den Betrag von CHF 300.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Gayathri Sritharan
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.